Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - III ZR 212/07

bei uns veröffentlicht am11.09.2008
vorgehend
Landgericht Passau, 4 O 926/06, 19.01.2007
Oberlandesgericht München, 1 U 2042/07, 12.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 212/07
Verkündet am:
11. September 2008
W e r m e s
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EG Art. 288; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 1 Abs. 2,
Art. 7 Abs. 1, 5, Art. 8 Abs. 2, 4, Art. 9; BGB § 839 (Fe); FeV § 11, § 28 Abs. 4,
§ 46 Abs. 3, 5
Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen
Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist,
seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedstaat
hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln
nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrerlaubnis
im Inland anzuerkennen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juni
2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403).
BGH, Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 - OLG München
LG Passau
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dörr und Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2007 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 19. Januar 2007 und gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2
Dem Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23. Oktober 1995 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 23. Mai 1996 für die Führerscheinklasse 2 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Am 25. Januar 2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen , nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Am 23. September 2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon am 3. Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen Bescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter/ Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) zurücknahm.
3
Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich (insgesamt 14.840 €) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 €. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 € nebst Zinsen entsprochen. Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


I.


4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR München 2007, 976 abgedruckt ist, ist der Auffassung, das Landratsamt habe sich amtspflichtwidrig verhalten, indem es vom Kläger nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien die Beibringung eines Gutachtens nach § 11 FeV zum Nachweis seiner Fahreignung verlangt und ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, durch Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht aberkannt habe , von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Das Verschulden des Beklagten liege darin, dass die Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 2004 ersichtlich nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (AblEG Nr. L 237 S. 1) vereinbar gewesen sei. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe bereits mit seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C-467/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225 = NJW 2004, 1725) ausgeführt, dass die Richtlinie in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und dass die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit, vom Grundsatz der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung abzusehen, wegen der Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes eng auszulegen sei und insbesondere nicht den Fall erfasse, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein - wie hier - nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt werde. Dementsprechend sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten von 871,51 € zu erstatten. Demgegenüber könne der Kläger ungeachtet der Amtspflichtverletzung keine Entschädigung dafür verlangen, dass ihm der Gebrauch der Fahrerlaubnis verwehrt worden sei. Auf die Rechtsprechung zum Schadensersatz bei entgangenen Gebrauchsvorteilen von Kraftfahrzeugen könne sich der Kläger nicht beziehen, weil es hier nicht um den Eingriff in einen zum Gebrauch vorgesehenen Gegenstand gehe. Die Hinderung des Gebrauchs aus in der Person des Nutzers liegenden Gründen begründe eine Ersatzpflicht nicht.

II.


5
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob die Führerscheinrichtlinie Raum für den in der Vollzugsanordnung des Ministeriums vertretenen Standpunkt lässt, dass die Behörden die Eignung eines Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland und nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben hat, prüfen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung in Deutschland versagen. Die - verneinende - Antwort, die das Berufungsgericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu Lasten des Beklagten aus. Demgegenüber ist die Klageabweisung, die sich auf einen tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ), auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt, die mit der genannten Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung und die in der Literatur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit einer Zulassung verneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung zu vermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschränkung der Zulassung mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der für sie gegebenen Begründung (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - NJW 2000, 207, 208; vom 9. März 2000 aaO; BGH, Urteile vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR 2004, 1365 f; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715, 716). Hiernach ist die Revision des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge nur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten Anschlussrevision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht (vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40).

III.


6
Die Revision des Beklagten ist begründet, während die Anschlussrevision des Klägers ohne Erfolg bleibt. Ihm steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
7
1. Es liegt nahe und hierauf stützt sich auch der Kläger, das behördliche Verhalten im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in ers- ter Linie am Maßstab des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu prüfen. Das beruht zum einen darauf, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage steht, ob das behördliche Verhalten mit der dem Europäischen Gemeinschaftsrecht zuzuordnenden Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in Einklang steht. Zwar begründet ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen des Verwaltungsvollzugs regelmäßig zugleich Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Schutzbereich des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs geht jedoch weiter, weil er - was auch hier in Betracht zu ziehen ist - darüber hinaus Verstöße des nationalen Gesetz- oder Verordnungsgebers (was etwa in Bezug auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 5 FeV in Frage kommen könnte) und entgegen der Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB auch eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, wie hier des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erfasst.
8
Einer sachlichen Bescheidung der Klage in Bezug auf die Kosten dieses Verfahrens steht nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, dass hierüber durch den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden worden ist. Diese prozessuale Entscheidung schließt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung nicht aus (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f; BGH, Urteile vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92 - NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). Zwar wird es nicht für zulässig gehalten, bei einem unveränderten Sachverhalt, der zur prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, über einen materiell-rechtlichen Anspruch zu einer in ihren kostenrechtlichen Auswirkungen entgegengesetzten Beurteilung zu gelangen (vgl. BGHZ 45, 251, 257; Urteile vom 19. Oktober 1994 und 22. November 2001 jeweils aaO). Im Bereich der Amtshaftung ist jedoch anerkannt, dass die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, das der Betroffene ergriffen hat, um einen Schaden aus der Amtspflichtverletzung abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB), grundsätzlich zu dem ihm zu ersetzenden Schaden gehören (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226; ähnlich auch Senatsurteil BGHZ 117, 363, 367 f). Dies beruht auf dem Gedanken, dass es im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB, der beim gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 294, 297 f), dem Geschädigten auch bei einer nicht eindeutigen Rechtslage zugemutet wird, einer Belastung im Wege des Primärrechtsschutzes entgegenzuwirken, will er nicht mögliche Schadensersatzansprüche verlieren.
9
2. Ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht ist nicht festzustellen.
10
a) Für die Beurteilung bleibt insoweit außer Betracht, dass das Landratsamt den Bescheid vom 4. Juli 2005, mit dem dem Kläger die Berechtigung aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch den Bescheid vom 26. Juni 2006 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2003 (Rs. C-277/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) als "rechtswidrig" zurückgenommen hat. Zu einer die Zivilgerichte im Rahmen der Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO bindenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Bescheid vom 4. Juli 2005 (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 175, 221, 225 Rn. 10 m.w.N.) ist es nicht gekommen, auch nicht im Wege eines Antrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens ohne Bindung an den Rücknahmebescheid zu prüfen ist.
11
b) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass auf der Grundlage der bis zu seiner Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einiges für seine Annahme sprach, der Beklagte habe die Richtlinie 91/439/EWG verletzt.
12
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in einer Reihe von Entscheidungen, die zum Teil bereits vor den hier beanstandeten behördlichen Maßnahmen ergangen sind, den Grundsatz ausgesprochen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auferlege, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf Maßnahmen zulasse, die zu ergreifen seien, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 - Rs. C-230/97 - Awoyemi - Slg. 1998, I-6795, 6809 Rn. 41 f; vom 10. Juli 2003 - Rs. C-246/00 - Kommission/Niederlande - Slg. 2003, I-7504, 7528 Rn. 61; vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225, 5243 = NJW 2004, 1725, 1726 Rn. 45; nach dem behördlichen Einschreiten in dieser Sache Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173, 2174 Rn. 25; vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05 - Kremer - NJW 2007, 1863, 1864 Rn. 27). Namentlich hat er auch entschieden, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschlossen sei, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von Führerscheinen , die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben (Kommission /Niederlande aaO S. 7531 f Rn. 75; Kapper aaO Rn. 46). Zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, der den Mitgliedstaat zur Ablehnung einer Anerkennung berechtigt, wenn die Fahrerlaubnis in seinem Territorium eingeschränkt, ausge- setzt, entzogen oder aufgehoben ist (Art. 8 Abs. 2) und der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, hat der Gerichtshof entschieden, die Bestimmung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und beziehe sich insbesondere nicht auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist erteilt werde (Kapper, aaO Rn. 76; Halbritter/Freistaat Bayern aaO S. 2175 Rn. 36; Kremer aaO Rn. 29). Zu den weiteren Kernsätzen dieser Entscheidungen gehört es, dass es zur Prüfung des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates stehe, ob ein Führerscheinbewerber dort seinen Wohnsitz habe, und dass die Ausstellung und der Besitz des Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen seien, dass der Inhaber des Führerscheins die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt habe (Kapper aaO Rn. 46). Habe ein Mitgliedstaat Zweifel, ob in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis zu Recht erteilt worden sei, könne er sich lediglich nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie an den anderen Mitgliedstaat wenden und, falls dieser nicht die geeigneten Maßnahmen ergreife, ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten (Kapper aaO Rn. 48).
13
Der Gerichtshof hat die in diese Richtung gehenden Vorlagefragen für so geklärt angesehen, dass er in den Rechtssachen Halbritter/Freistaat Bayern und Kremer von der in Art. 104 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss zu entscheiden.
14
Ungeachtet c) dieser anerkennungsfreundlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind in den Mitgliedstaaten weiterhin Überlegungen angestellt worden, wie der in der Richtlinie ebenfalls angesprochenen Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen sei. Hintergrund hierfür sind die Bestim- mungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und in den Nummern 14.1 und 15.1 des Anhangs III der Richtlinie, die sich mit der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen befassen und Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis versagen sowie nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis unter den Vorbehalt des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle stellen. Dieses Problem stellt sich vor allem in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat aus einem solchen Grund entzogen worden ist, der Betroffene im Zuge der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht bereit ist, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, und - unter Ausnutzung der gegenseitigen Anerkennungspflicht - sich darum bemüht, in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis zu erlangen (so genannter Führerscheintourismus). Die Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 2004 sah daher im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper unter Ziffer 4.2 in solchen Fällen des Verdachts einer Umgehung der deutschen Vorgaben für den Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis unter offensichtlicher Verletzung des Wohnsitzprinzips vor, dass auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 und 5 FeV eine Eignungsprüfung einzuleiten sei, sofern die Tatsachen, die die Eignungszweifel (noch) begründen, entsprechend den Tilgungsvorschriften noch verwertbar seien.
15
Im Zuge solcher Verfahren ist es zu Vorlagebeschlüssen der Verwaltungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen (DAR 2006, 637 bis 640) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gekommen, die im Kern wissen wollten, ob die Richtlinie 91/439/EWG erlaube, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ausgestell- ten Führerscheins zu versagen, wenn die Fahrerlaubnis ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen sei oder solange der Nachweis der Fahreignung nicht auf der Grundlage einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht sei. Der Generalanwalt hat in diesen verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 in seinen Schlussanträgen vom 14. Februar 2008 vorgeschlagen festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der einer Person die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht habe, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Fahrerlaubnis versagen dürfe, wenn im Ausstellermitgliedstaat kein Test durchgeführt worden sei, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar sei. Unter solchen Umständen hat er ferner vorgeschlagen festzustellen, dass der die Kontrolle durchführende Mitgliedstaat befugt sei, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis zu ergreifen, bis der Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis geprüft habe (Rn. 4 und 5 der Schlussanträge). Zur Begründung seines Vorschlags hat er darauf hingewiesen, dass die Richtlinie neben der Erleichterung der Freizügigkeit auch die Sicherheit gewährleisten wolle (Rn. 43) und dass in Fällen, in denen einem Betroffenen unter Missachtung von die Fahrberechtigung beschränkenden Maßnahmen des ersten Mitgliedstaates von einem anderen Mitgliedstaat ohne Berücksichtigung der in der Richtlinie festgelegten Regeln ein Führerschein ausgestellt werde, es vor allem darum gehe, die gesundheitliche Eignung festzustellen, während die Frage des Wohnsitzes keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr habe (Rn. 70 und 71 der Schlussanträge).
16
d) Der Gerichtshof ist in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 in den jeweils verbundenen Rechtssachen den Vorschlägen des Generalanwalts zwar nicht gefolgt, hat aber doch näher beschrieben, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis versagt.
17
aa) Im Grundsatz ist er bei seiner Rechtsprechung geblieben, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne jede Formalität anerkennen müssen und dass sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 nicht das Recht ergibt, einer in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb oder nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, solange der Betroffene nicht die Bedingungen erfüllt hat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis erforderlich sind (verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, 2405 f Rn. 50 f, 63 f; verbundene Rechtssachen C-334/06 bis 336/06 - Zerche u.a. - BeckRS 2008, 70690 Rn. 48 f, 60 f mit Besprechung Dauer NJW 2008, 2381 ff).
18
bb) Auf der Grundlage der in seinem Verfahren auf Anfrage erhaltenen Information der tschechischen Regierung, dass die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt worden sei und für die Zeit davor nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen habe erteilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der tschechischen Republik aufgehalten hätten, hat der Gerichtshof die grundsätzliche Anerkennungspflicht jedoch für den Fall modifiziert, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitz- voraussetzung ausgestellt worden sei. Insoweit hat er zum einen auf den vierten Erwägungsgrund, dass in der Richtlinie für die Ausstellung eines Führerscheins aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, sowie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b abgestellt, wonach die Ausstellung eines Führerscheins von Anforderungen an die Eignung des Bewerbers und hinsichtlich des Wohnsitzes abhängt. Zum anderen hat er erwogen, dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten dazu beitrage, den "Führerscheintourismus" zu bekämpfen. Schließlich hat er unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses für unerlässlich gehalten, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreignung im Einzelnen zu überprüfen. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein könne, komme der Wohnsitzvoraussetzung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zu (Wiedemann u.a. aaO S. 2406 f Rn. 67 bis 70; Zerche u.a. aaO Rn. 64 bis 67).
19
cc) Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof befunden, ein Mitgliedstaat sei dann nicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrührten (und nicht vom Aufnahmemitgliedstaat ermittelt und gewonnen worden seien), feststellen ließe, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei (Wiedemann u.a. aaO S. 2407 Rn. 72; Zerche u.a. aaO Rn. 69).
20
e) Gemessen an diesen Maßstäben liegt auch hier im Sinne der Richtlinie ein Missbrauchsfall vor. Denn der Kläger hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt hat, in der tschechischen Republik nie einen Wohnsitz, erwarb den Führerschein aber dort, um die in der Bundesrepublik geltenden Voraussetzungen für den Nachweis seiner Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllen zu müssen. Auch aus seinem in der tschechischen Republik erworbenen Führerschein vom 23. September 2004 ergab sich unter Nr. 8 als Wohnsitz - wie in der Revisionsverhandlung erörtert worden ist - der in der Bundesrepublik liegende Ort, an dem der Kläger noch heute lebt. Dass der Kläger bei dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis von der Regelung in der tschechischen Rechtsordnung profitierte , die das Erfordernis eines Wohnsitzes bis zum 1. Juli 2006 nicht kannte, mag zwar aus seiner Sicht als eine legitime Ausnutzung einer ihm günstigen Regelung angesehen werden, wie sie in nicht vollständig harmonisierten Rechtsbereichen immer wieder vorkommen kann und daher im allgemeinen hinzunehmen sein wird. Hier liegt indes die Besonderheit vor, dass sich der Kläger auf eine richtlinienkonforme Anerkennung seiner Berechtigung beruft, obwohl er seine Fahrerlaubnis unter Verletzung der grundlegenden Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erworben hat.
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f) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Behörde ihren Nichtanerkennungsbescheid allein darauf gestützt hat, die Nichteignung des Klägers sei aus dem Umstand zu schließen, dass er sich geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8 FeV). Diese Möglichkeit ließ die Richtlinie den Behörden des Beklagten nicht, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 noch einmal ergibt. Es liegt jedoch, ohne dass es insoweit weiterer Feststellungen bedürfte, auf der Hand, dass die zuständigen Behörden das Fehlen eines tschechischen Wohnsitzes (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV), wie es sich bereits aus dem Inhalt des Führerscheins selbst ergab, als weitere Grundlage für ihren Nichtanerkennungsbescheid herangezogen hätten, wenn sie nicht im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache Kapper den Eindruck gewonnen hätten, sie dürften an das Fehlen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat keine negativen Folgen knüpfen. Das wird nämlich aus der Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern deutlich, die sich unter Ziffer 2 am Ende mit den aus dem Urteil Kapper zu ziehenden Konsequenzen beschäftigt und unter Ziffer 4.2 ein behördliches Einschreiten bei Vorliegen von Eignungszweifeln vor allem bei einer offensichtlichen Verletzung des Wohnsitzprinzips vorsah (s. o. 2 c).
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Im Übrigen kann unabhängig von der Frage, wie sich die Behörden bei einer Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2008 verhalten hätten, angesichts des Inhalts der Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Februar 2008 in den angeführten Rechtssachen nicht ohne weiteres von einem hinreichend qualifizierten, also offenkundigen und eindeutigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. Denn auch der Generalanwalt hat es für richtlinienkonform gehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkennt, wenn in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen Alkoholgenusses entzogen worden ist, im Ausstellermitgliedschaft kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau mit dem des im anderen Mitgliedstaat geforderten vergleichbar ist, und dass der Mitgliedstaat zu einer vorläufigen Maßnahme berechtigt ist, bis der Ausstellermitgliedstaat die Fahreignung überprüft hat.
23
3. Erweist sich das behördliche Verhalten hiernach im Ergebnis als gemeinschaftsrechtskonform , kommen Amtshaftungsansprüche nur insoweit in Betracht , als die Aberkennung des Rechts, von dem tschechischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, die maßgebenden innerstaatlichen Normen verletzen würde. Hierfür ist indes - jedenfalls für die hier streitige Zeit in der Mitte des Jahres 2005 - nichts hervorgetreten.
24
4. Mit Rücksicht hierauf kommt es auf die von der Anschlussrevision des Klägers aufgeworfene Frage, ob der Entzug der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen, für sich gesehen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff darstellt, nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass damit entgegen der Auffassung der Anschlussrevision keine Frage berührt wird, die eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG begründen würde. Vielmehr wäre ein entsprechender Schaden, der auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts beruhen würde, in derselben Weise zu entschädigen wie ein auf der Verletzung nationalen Rechts beruhender entsprechender Schaden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 364 Rn. 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
Schlick Dörr Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 19.01.2007 - 4 O 926/06 -
OLG München, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 2042/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - III ZR 212/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - III ZR 212/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - III ZR 212/07 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - III ZR 212/07 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - V ZR 244/03

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/03 vom 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch beschlossen:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2000 - III ZR 356/98

bei uns veröffentlicht am 09.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 356/98 Verkündet am: 9. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu I der Entscheidungsgründe BG

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - III ZR 283/05

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 283/05 Verkündet am: 5. Oktober 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UmwG §§ 16, 198

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2006 - III ZR 144/05

bei uns veröffentlicht am 12.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 144/05 Verkündet am: 12. Oktober 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 64/433/EWG des R

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - IX ZR 45/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/04 Verkündet am: 3. März 2005 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2013 - III ZR 156/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 156/12 Verkündet am: 18. April 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 269 Abs. 3

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 12. Okt. 2015 - 1 K 1115/13

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2013 zu zahlen. Ferner wird es verurteilt, an die Klägerin weitere 200,- € nebst Zinsen i.H.v.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 16. Juli 2015 - 1 K 1237/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2013 zu zahlen. Ferner wird sie verurteilt, an den Kläger weitere 200,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Proz

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 16. Juli 2015 - 1 K 1462/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.600,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2013 zu zahlen. Ferner wird sie verurteilt, an den Kläger weitere 100,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Pro

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 356/98
Verkündet am:
9. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu I der Entscheidungsgründe
BGHR: ja
------------------------------------
Die einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes
"Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behandlung
bei ... werden gemäß der amtlichen Begründung der
Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus BundesratsDrucksache
276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit
überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen
Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und
Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses
folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes
berechnet"
ist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen,
die der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an
Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - BGHZ 138, 100).
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - OLG Hamm
LG Bochum
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. August 1997 teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 7.480,03 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 6. Januar 1993 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 werden als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 62 v.H. und die Beklagte 38 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger 57 v.H. und die Beklagte 43 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten. Er nimmt sie auf Erstattung für zahnärztliche Behandlungskosten in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die auf der Grundlage von zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zahnarzt andererseits geschlossenen Honorarvereinbarungen berechneten Honorare, die ausnahmslos über dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liegen, versicherungsrechtlich zu regulieren. Soweit die Beklagte vorprozessual eine Erstattung vorgenommen hat, ist dies auf der Grundlage des 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes geschehen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 19.614,95 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 17.445,59 DM nebst Zinsen entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 9.209,62 DM, der auf die Behandlung der Ehefrau des Klägers entfällt, abgewiesen, weil der Zahnarzt mit ihr keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen habe. Die Vereinbarung vom 18. Mai 1988 lege die Vergütung nicht im Sinn des § 2 Abs. 2 GOZ fest. Die Vereinbarungen vom 24. Januar 1990 und vom 11. Dezember 1990 seien erst während der Behandlungszeit getroffen worden und daher unwirksam. Soweit die Behandlung des Klägers sowie die Erstattung von Material- und Laborkosten und einzelner für seine Ehefrau erbrachter, aber noch nicht regulierter Leistungspositionen in Frage steht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der Zahnarzt mit dem Kläger am 1. August 1990 und am 15. August 1990 wirksame Honorarvereinba-
rungen getroffen habe, wobei der Wirksamkeit der erstgenannten Vereinbarung nicht die einleitende Bemerkung entgegenstehe, "für die in Aussicht genommene privatärztliche Behandlung ... (würden) gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet ...". Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOZ einen solchen Text enthalten dürfe, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem der Senatsentscheidung BGHZ 138, 100 zugrundeliegenden Fall anders beurteilt habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen begehren der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Beklagte die volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


I.


Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betrifft.
1. Ob die genannte Honorarvereinbarung, für die der Zahnarzt einen in Teilen vorformulierten Text verwendet hat, deshalb - wie das Berufungsgericht meint - nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG unterliegt, weil der
Zahnarzt ihren Inhalt mit dem Kläger ausführlich besprochen und individuell ausgehandelt habe, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelhaft sein könnte, ob die Vereinbarung im Sinn des § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt worden ist, weil der Zahnarzt den in der Vereinbarung enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt - nämlich das Überschreiten des in § 5 Abs. 1 GOZ enthaltenen Gebührenrahmens - nicht ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner keine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit eingeräumt habe, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1991 - IV ZR 90/90 - NJW 1991, 1678, 1679; vom 10. Oktober 1991 - VII ZR 289/90 - NJW 1992, 1107 f; vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760). Der Senat hält es jedoch - ohne dies abschließend entscheiden zu müssen - für möglich, daß es auf diese Überlegungen der Revision deshalb nicht ankommt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen "nach persönlicher Absprache im Einzelfall" getroffen worden ist, wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) zur Präzisierung der Voraussetzungen einer wirksamen Individualvereinbarung bestimmt ist (vgl. hierzu Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf BR-Drucks. 211/94 S. 92, 94).
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die einleitende Wendung in der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990, die auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 276/87) Bezug nimmt, sei lediglich als "eine dem Zahlungspflichtigen einleuchtende Begründung für die gewünschte Hono-
rarhöhe" zu verstehen und nehme der Vereinbarung als unzulässige weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ die Wirksamkeit nicht.

a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 bereits entschieden hat, enthält § 2 Abs. 2 GOZ hinsichtlich des Abschlusses der Vereinbarung einer von der Gebührenordnung abweichenden Höhe der Vergütung zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Die vor Erbringung der Leistung zu treffende Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ) und muß den Hinweis enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung um ihrer Klarheit willen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht enthalten (vgl. BGHZ 138, 100, 102 f). Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm und der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) sowie ähnlicher Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV hat der Senat den Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ insbesondere darin erblickt, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen , wie sie zu besorgen wäre, wenn sich die Vereinbarung in einem Schriftstück befände, welches das Augenmerk auf andere Gegenstände lenke oder die Gefahr begründe, daß es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen werde (aaO S. 103). Vor diesem Hintergrund hat er die Vorschrift so verstanden, daß sie nicht auf rechtsgeschäftliche Erklärungen zu beschränken sei, sondern auch Erklärungen verbiete, die von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung ablenkten. Er hat ihr jedoch nicht das Verbot entnommen, Hinweise zu geben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe stehen oder in angemessener Weise über den Inhalt und die Folgen der Vereinbarung aufklären wollen (vgl. aaO S. 104 m.w.N.).


b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat in seinem Urteil BGHZ 138, 100 die Würdigung der damaligen Vorinstanz, der Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf rufe den Eindruck hervor, der Gesetzgeber wolle eine Überschreitung des festgelegten Gebührenrahmens bei einer weit überdurchschnittlichen Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistungen sowie einem darauf abgestellten Praxisaufwand vorschreiben oder zumindest unterstützen, als rechtlich möglich gebilligt und die insoweit inhaltsgleiche Vereinbarung desselben Zahnarztes, dessen Honoraranspruch in diesem Verfahren Gegenstand ist, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ für unwirksam befunden (aaO S. 105). Der Senat kann die hier in Rede stehende vorformulierte Erklärung selbst auslegen, weil es sich um Vertragsbedingungen handelt, die der betroffene Zahnarzt - wie der vorliegende Fall zeigt - in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte verwendet.
Auch der Senat hält die Bezugnahme auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf für unzulässig im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut jede weitere Erklärung in der Honorarvereinbarung verbietet. Soweit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise in BGHZ 138, 100, 104) gleichwohl Hinweise für zulässig gehalten werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe stehen oder mit denen dem Interesse an einer angemessenen Aufklärung über Inhalt und Folgen der Vereinbarung Rechnung getragen werden kann, müssen sich diese streng dem Anliegen der Bestimmung unterordnen, die Willensbildung des Zahlungspflichtigen nicht zu beeinträchtigen, wobei es Sinn der Norm ist, diesen Schutz präventiv zu gewährleisten, ohne daß es auf die Verhältnisse im Einzelfall ankommt. Diesem Ziel wird nicht hinreichend Rechnung getragen,
wenn der Zahnarzt - wie hier - über seinen als solchen nicht bedenklichen Hinweis auf die angestrebte Qualität seiner Leistungen hinaus auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf Bezug nimmt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Begründung zum Verordnungsentwurf beispielhaft aufführt, eine abweichende Honorarvereinbarung könne - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Schriftstück formuliert ist - durch eine weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein (vgl. BRDrucks. 267/87 S. 63). Entscheidend ist vielmehr, daß der Bezugnahme in der Honorarvereinbarung eine weitergehende, im Sinne einer Empfehlung zu verstehende Tendenz innewohnt, die sich auf die Willensbildung des Zahlungspflichtigen nachteilhaft auswirken kann und damit über das hinausgeht, was noch im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ als unbedenkliche Erklärung angesehen werden kann.

II.


Die Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Beklagten sind unzulässig.
1. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. Urteile vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1796; vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527; vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505; vom 23. April 1999 - V ZR 142/98 - NJW 1999, 2116, für BGHZ vorgesehen; vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - WM 1999, 2475, 2477). Hier hat das Berufungsgericht die Zulassung mit der Divergenz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründet, die durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1998 (BGHZ 138, 100) bestätigt worden ist. Die Zulassung betrifft die Frage, welche weiteren Erklärungen eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ enthalten darf, und wirkt sich, so wie sie das Berufungsgericht beantwortet hat, nur zu Lasten der Beklagten aus. Sie ist nur für die Erstattung von Behandlungskosten des Klägers, soweit sie auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 berechnet sind, entscheidungserheblich und bezieht sich damit auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - NJW-RR 1992, 617, 618; Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799,
insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt). Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Teils der Behandlungskosten der Ehefrau des Klägers, den die Beklagte vorprozessual mit dem 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes reguliert hat, mit der Begründung abgewiesen, während ihrer laufenden Behandlung habe eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr getroffen werden können, weil ihre Entschließungsfreiheit, entweder die Behandlung durch den bisherigen Zahnarzt gegen das von ihm gewünschte Honorar fortführen zu lassen oder mit der Weiterbehandlung einen anderen Arzt zu betrauen, unzumutbar beeinträchtigt gewesen sei. Es hat sich damit auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den es dem Senatsurteil vom 19. Februar 1998 (BGHZ 138, 100, 108) entnommen hat. Angesichts der Ähnlichkeit der hinsichtlich der Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen aufgeworfenen Fragen in dem hier zu entscheidenden Fall und demjenigen, der Gegenstand des Senatsurteils BGHZ 138, 100 gewesen ist, sowie der gesamten Begründung im angefochtenen Urteil wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht nur zur Überprüfung seiner die Honorarvereinbarung des Klägers vom 1. August 1990 betreffenden Ausführungen Anlaß gesehen hat und die Zulassung entsprechend beschränken wollte. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht für einzelne Behandlungspositionen der Ehefrau des Klägers, für die die Beklagte bisher keine Erstattungsleistungen erbracht hatte, der Klage entsprochen hat, denn insoweit hat es ebenfalls zugrunde gelegt, daß die Beklagte mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung nur das 2,3fache des Gebührensatzes zu erstatten habe. Für die gleichfalls einer Teilentscheidung zugänglichen Materialund Laborkosten sowie die Behandlungskosten des Klägers auf der Grundlage der auf den Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 bezogenen Honorarvereinbarung vom 15. August 1990 ist die Zulassungsfrage ebenfalls ohne Bedeutung.
2. Die selbständig eingelegte Revision des Klägers ist auch nicht als unselbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirksam auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sache nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so kann das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstands auch nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen werden (vgl. BGHZ 111, 158, 167; BGHZ 130, 50, 59).

III.


Wegen der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 kann die Verurteilung der Beklagten nicht bestehenbleiben, soweit sie auf den vereinbarten Multiplikatoren des Gebührensatzes beruht. Vielmehr ist die Beklagte insoweit - entsprechend der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Zahnarzt - nur verpflichtet, die zahnärztlichen Leistungen nach den Bemessungskriterien des § 5 GOZ zu erstatten.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemißt sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei innerhalb dieses Rahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ). Ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist allerdings nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Dabei ist dem Zahlungspflichtigen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich zu begründen.

Eine entsprechende Begründung, die auch für die von der Beklagten geschuldeten Erstattung von Bedeutung ist, ist vom Kläger jedoch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden. Sie ergibt sich auch nicht, wie der Kläger in seiner Revision meint, aus den Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens , das im Hinblick auf die hohe Qualität der zahnärztlichen Leistungen die Angemessenheit der vereinbarten Multiplikatoren bejaht hat. Die besondere Qualität und Präzision der Leistung, die in einer wirksamen Vereinbarung entsprechend honoriert werden kann, genügt den in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ aufgeführten Bemessungskriterien alleine nicht. Auch der Sachverständige hat sich nicht abschließend dazu geäußert, ob behandlungs- und befundbedingte Erschwernisse vorlagen, die es rechtfertigen könnten, den Gebührenrahmen wegen der Schwierigkeit und der beim Patienten vorgefundenen Umstände bei der Ausführung voll auszuschöpfen.
2. Die Beklagte ist daher lediglich verpflichtet, eine Erstattung auf der Grundlage des 2,3fachen des Gebührensatzes vorzunehmen. Geht man von dem Verurteilungsbetrag von 8.235,97 DM im Berufungsurteil aus, der rechnerisch als solcher von den Parteien nicht beanstandet worden ist, ergeben sich aus der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 folgende Abzüge:
Das a) Berufungsgericht hat dem Kläger aus den Rechnungen vom 2. Oktober 1990, 28. November 1990 und 17. Mai 1991 für die Positionen, die die Beklagte vorprozessual bereits mit dem 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes erstattet hat, weitere 330,39 DM, 2.382,69 DM und 200,86 DM, insgesamt also 2.913,94 DM zuerkannt.
Der hinsichtlich der Rechnung vom 2. Oktober 1990 insoweit zugesprochene Betrag beruht allein auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990, so daß 330,39 DM zuviel zuerkannt sind. Die Rechnung vom 28. November 1990 beruht zu den Nummern 008, 009 (6 x), 204 (4 x), 405 (2 x), 203, Ä 5000 auf der unwirksamen Vereinbarung vom 1. August 1990. Für diese Gebührennummern sind insgesamt 426,34 DM in Rechnung gestellt. Bei Zugrundelegung des - von der Beklagten erstatteten - 2,3fachen des Gebührensatzes ergeben sich insoweit 201,65 DM, so daß 224,69 DM zuviel zuerkannt sind. Der aus der Rechnung vom 17. Mai 1991 zugesprochene Betrag beruht auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990; insoweit sind daher 200,86 DM zuviel zuerkannt.

b) Hinsichtlich einiger zahnärztlicher Leistungen, für die die Beklagte vorprozessual noch keine Erstattung vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht eine Erstattungspflicht in Höhe der vereinbarten Multiplikatoren bejaht. In der Revisionsinstanz steht nicht mehr in Streit, daß für diese Leistungen eine Erstattung vorzunehmen ist. Wie nachfolgend auszuführen ist, sind diese Positionen jedoch nicht von der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betroffen.
aa) Aus der Rechnung vom 4. September 1990 hat das Berufungsgericht für die Nummern 517 (2 x) und 203 des Gebührenverzeichnisses die vereinbarten Multiplikatoren zugrunde gelegt. Da diese Leistungen dem Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnen sind, auf die sich die Honorarvereinbarung vom 15. August 1990 bezieht, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat es damit sein Bewenden.
bb) Aus der Rechnung vom 2. Oktober 1990 hat das Berufungsgericht für die Nummern 517 (5 x), 801 (2 x), 802, 804 und 808 Beträge auf der Grundlage der vereinbarten Multiplikatoren zuerkannt. Da auch für diese dem Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnenden Leistungen die Honorarvereinbarung vom 15. August 1990 gilt, bleibt es bei den insoweit zugesprochenen Beträgen.
cc) Gleiches gilt für die in der Rechnung vom 28. November 1990 enthaltene Nummer 517 des Gebührenverzeichnisses, so daß ein Abzug nicht vorzunehmen ist.
dd) Die weiteren vom Berufungsgericht behandelten Rechnungen und Positionen beziehen sich auf Material- und Laborkosten, auf die sich die Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 nicht auswirkt, und auf für die Ehefrau des Klägers erbrachte Leistungspositionen, für die das Berufungsgericht ohnehin nur eine Erstattungspflicht im Rahmen des 2,3fachen des Gebührensatzes angenommen hat.

c) Unter Berücksichtigung der zu a) aufgeführten Positionen ergibt sich eine Reduzierung des zuerkannten Betrages um insgesamt 755,94 DM auf 7.480,03 DM.
Rinne Wurm Streck Schlick Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 244/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 171.200,18 festgesetzt.

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1999 kauften die Kläger von dem Beklagten Wohnungseigentum zum Preis von 371.008 DM. Die Kläger zahlten den Kaufpreis nahezu vollständig und bezogen die Wohnung. Noch vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Kläger belastete der Beklagte das Wohnungseigentum mit einer Grunddienstbarkeit, die u.a. die Einrichtung eines Kinderspielplatzes zugunsten der jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zum Gegenstand hat. Die Kläger forderten den Beklagten vergeblich auf, diese Belastung zu beseitigen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen sie den Beklagten auf Schadens- ersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Das Landgericht hat ihrer Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 171.200,18 um Zug gegen Rückgabe des Wohnungseigentums und Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zahlung weiterer 25.117,15 ! nschlußberufung mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Es bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger, hält aber die von den Klägern mit der Berufung weiterverfolgten Positionen nicht für erstattungsfähig, darunter auch deren Aufwendungen für das zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung.

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Der Statthaftigkeit der Revision des Beklagten steht die fehlende Zulassung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Im Tenor des Berufungsurteils ist die Zulassung der Revision zwar ohne Beschränkung ausgesprochen, in den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht aber hinsichtlich der Zulassung der Revision aus, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die "Finanzierungskosten des Kaufpreises als Vertragskosten … nicht erstattungsfähig" seien. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung.
a) Die - hier anzuwendende - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat nichts an der Möglichkeit geändert, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (Begründung zu § 543 Abs. 2 ZPO-RegE, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 33; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 20; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Auf diese Weise wird eine unnötige Belastung des Revisionsgerichts vermieden (BGHZ 2, 396, 398; 7, 62, 63).
b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht von der Möglichkeit einer beschränkten Zulassung der Revision Gebrauch gemacht. Dem steht das Fehlen einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils nicht entgegen; denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 8. März 1995, VIII ZR 156/94, NJW 1995, 1481, 1482; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486). Entscheidend ist, ob sich aus ihnen eine Beschränkung der Zulassung der Revision mit der gebotenen Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1983, III ZR 119/82, NJW 1984, 615). Hierfür
dürfen sich die Ausführungen nicht lediglich mit einer Begründung für die Zulassung der Revision befassen, vielmehr muß aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken , klar und eindeutig hervorgehen (BGHZ 102, 293, 295; BGH, Urt. v. 19. November 1991, VI ZR 171/91, NJW 1992, 1093; Urt. v. 11. Oktober 1994, VI ZR 303/93, NJW 1995, 452, Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, aaO; Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 527). aa) Eine hinreichend klare Beschränkung der Zulassung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 16. März 1988, VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; Urt. v. 3. Mai 1988, VI ZR 276/87, NJW 1989, 774; Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527; Urt. v. 16. Januar 1996, XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die für die Zulassung maßgebende Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von Finanzierungskosten beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung bezieht sich ausschließlich auf den entsprechenden Rechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn - wie hier der Fall - ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffes einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 16. März 1988, VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778, insoweit in BGHZ 104, 6 nicht abgedruckt). Insoweit ist unerheblich, daß lediglich ein unselbständiger Rechnungsposten (vgl. Senat, Urt. v. 24. September 1999, V ZR 71/99, NJW 1999, 3625) betroffen ist. Auch über ihn hätte das Berufungsgericht durch ein abweisendes Teilurteil entscheiden können, weil diese Position
ziffernmäßig bestimmt und individualisiert ist (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770). 2. Der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung demnach beschränkt , besteht in den 14.408,60 #" $ %" '&( ) * +-, /.0"1 , "e- rung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehens als Ersatz für die Zinsen, die Bearbeitungskosten und das "Aufhebungsentgelt" geltend machen. Nachdem das Berufungsgericht die Abweisung der Klage insoweit bestätigt hat, kann die Revision des Beklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wendet, von der Zulassung der Revision nicht erfaßt sein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 45/04 Verkündet am:
3. März 2005
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage aus
seiner Sicht nur für einen Teil der Klageforderung von Bedeutung, kann sich aus
den Entscheidungsgründen die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den
hiervon berührten Teil der Klageforderung ergeben.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Damit verliert die Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2000 er öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese war Komplementärin der selbst nicht von der Insolvenz betroffenen H. & Co. GmbH KG (fortan: KG). Die Schuldnerin und die KG unterhielten mehrere Konten bei der Beklagten. Auf dem Konto der KG war ein Betriebsmittelkredit verbucht, den die Beklagte der Schuldnerin, der KG und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der zu-
gleich Kommanditist der KG ist, bewilligt hatte und den sie in Höhe der in Anspruch genommenen Kreditsumme von 1.107.626,29 DM mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 zum 5. November 1999 fällig stellte. Mit Beschluß vom 21. Oktober 1999 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter, beauftragte ihn mit der Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Mit Faxschreiben vom selben Tag forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seine Bestellung zum vorläufigen Verwalter auf, alle für die Schuldnerin auf dem Konto der KG eingehenden Zahlungen auf das für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete näher bezeichnete Sonderkonto weiterzuleiten.
In der Folgezeit versandte die Schuldnerin an ihre Kun den teilweise weiterhin Rechnungen, in denen das Konto der KG bei der Beklagten angegeben war. Zwischen dem 21. Oktober 1999 und dem 19. Juni 2000 verbuchte die Beklagte auf diesem Konto Zahlungseingänge in Höhe von 317.571,04 DM und verrechnete sie mit dem dort bestehenden Debetsaldo. Diesen Betrag hat der Kläger abzüglich einer Zahlung von 1.086 DM von der Beklagten beansprucht, weil die Zahlungseingänge der Schuldnerin gebührten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberland esgericht hat ihr in Höhe von (67.772,32 € + 6.874,19 € =) 74.646,51 € stattgegeben. Ausweislich der Empfängerbezeichnungen seien die Zahlungseingänge in dieser Höhe zweifelsfrei für die Schuldnerin bestimmt gewesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen, weil der Nachweis einer für die Beklagte eindeutig erkennbaren Bezeichnung der Zahlungsempfänger nicht erbracht sei. Die Zurückweisung der Berufung betrifft ferner eine am 21. Oktober 1999 ein-
gegangene Überweisung sowie am gleichen Tag erfolgte Vorbehaltsgutschriften zweier Schecks über (1.052 € + 24.599,84 € =) 25.651,84 €. Die Revision des Klägers richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend die Scheckgutschriften. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Der Statthaftigkeit der Revision des Klägers steht die f ehlende Zulassung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

I.


Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar kein en Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht jedoch hinsichtlich der Zulassung der Revision aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, "ob bei einer Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer auch im beleglosen Überweisungsverkehr die Empfängerbezeichnung maßgeblich" sei. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des prozessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage zu Lasten der Beklagten entscheidungserheblich geworden ist.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sin d für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264; v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, z.V.b.). In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, daß sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
2. Im Streitfall liegt in dem Hinweis des Berufungsge richts auf die Streitfrage zur Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer nicht nur eine Begründung, sondern eine hinreichend klar zum Ausdruck gekommene Beschränkung der Zulassung.

a) Das Berufungsgericht hat Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 74.646,51 € aus Anfechtung (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) und Auftrag (§§ 667, 675 BGB) durchgreifen lassen. Aus seiner Sicht war entscheidungserheblich , ob die Zahlungseingänge nach dem Inhalt der Überweisungsaufträge für die Insolvenzschuldnerin bestimmt waren, was sich nur aus der Empfängerbezeichnung in den Überweisungsaufträgen ergeben konnte. Das Berufungsgericht hat hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ge-
sehen: Für den beleggebundenen Überweisungsverkehr sei anerkannt, daß bei einer Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich sei, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermögliche. Allerdings habe sich die Beklagte des beleglosen Überweisungsverkehrs bedient, bei dem die in der Belegform eingereichten Überweisungsaufträge automatisch eingelesen und lediglich die Daten an die Empfängerbank weitergeleitet würden (EZÜ-Verfahren). Für diese Art des Zahlungsverkehrs sei umstritten, ob es auf die Kontonummer oder die Empfängerbezeichnung ankomme. Den Vorzug verdiene die zweitgenannte Auffassung, der sich der Senat anschließe. Für die mit der Revision angegriffene Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Scheckzahlungen waren aus Sicht des Berufungsgerichts andere Erwägungen als die Bestimmung der Empfängerzuständigkeit im EZÜ-Verfahren maßgeblich: Die entsprechenden Gutschriften auf dem Konto der KG seien am 21. Oktober 1999, mithin erst "am Tag der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens" erfolgt. An diesem Tage habe die Beklagte von dem Kläger die Weisung erhalten, die Zahlungen auf das Sonderkonto umzuleiten. Dessen Faxschreiben sei erst um 16.32 Uhr abgesandt worden. Zugunsten der Beklagten sei davon auszugehen, daß ihr bei Vornahme der Buchung die Weisung noch nicht bekannt gewesen sei.

b) Bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe ergibt sich auf der Grundlage dieser Begründung der Wille des Berufungsgerichts, die Revision auf den zugesprochenen Teil der Klage zu beschränken. Eine hinreichend klare Beschränkung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW
1996, 926, 927; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366).
Das ist hier der Fall. Die Streitfrage, die das Beruf ungsgericht geklärt wissen wollte, ob es nämlich auch im belegfreien Überweisungsverkehr (EZÜVerfahren ) hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers vorrangig auf die in den Überweisungsaufträgen vermerkte Empfängerbezeichnung ankommt , stellte sich nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage. Die übrigen Überweisungen wiesen nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Schuldnerin als Zahlungsempfängerin aus. Für den von dem Kläger weiterverfolgten Anspruch wegen der von der Beklagten eingezogenen Schecks wurde die Streitfrage aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung die Beklagte bei Vornahme der Buchung die Weisung des Klägers noch nicht erhalten hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung wegen der von ihr im EZÜ-Verfahren eingezogenen Beträge wenden würde.

c) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist m öglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; v. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Dies ist hier hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klageforderung ohne Zweifel der Fall.
3. Hat das Berufungsgericht die Revision - wie hier - w irksam mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist. Dies gilt auch dann, wenn sie das Urteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, aaO). Die Frage der Bestimmung des Zahlungsempfängers im EZÜ-Verfahren hat das Berufungsgericht entsprechend der Auffassung des Klägers in dem Sinne entschieden, daß auf den in dem Überweisungsauftrag genannten Empfangsberechtigten und nicht auf den Inhaber des mitgeteilten Empfängerkontos abzustellen ist. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.

II.


Damit erledigt sich auch die - unselbständige - Anschlußr evision (§ 554 Abs. 4 ZPO). Verliert sie ihre Wirkung dadurch, daß die Revision - wie hier - als unzulässig verworfen wird, sind die Kosten des Revisionsverfahrens verhältnismäßig zu verteilen (BGHZ 80, 146, 147, 149). Dies führt zu der ausgesprochenen Kostenquotelung.
Fischer Kayser Vill
Cierniak Lohmann

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 283/05
Verkündet am:
5. Oktober 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Negativerklärung
der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers
kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer
Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben
werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern
die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet
haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen
sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer
der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar
erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2005 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16. Januar 2004 teilweise abgeändert.
Die Klage auf Zahlung von 166,63 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Honorarrechnungen der Rechtsanwälte M. , H. und Partner in B. (sieben Rechnungen vom 1. Juni 2001 über insgesamt 2.708,53 € sowie drei Rechnungen vom 29. April 2003 über 1.537,31 €, 1.375,99 € und weitere 1.375,99 €) nebst Zinsen wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger hielten eine Anzahl stimmrechtsloser Vorzugsaktien der im Handelsregister des Amtsgerichts I. eingetragenen F. G. AG. Nachdem die Hauptaktionäre der Gesellschaft ihren Aktienbesitz veräußert hatten , wurde in einer am 23. und 24. Februar 2000 durchgeführten Hauptversammlung die formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft beschlossen. Gegen den Beschluss erklärten die Kläger und andere Aktionäre zur Niederschrift des Notars Widerspruch. Unter dem 29. Februar 2000 meldete der Vorstand der Aktiengesellschaft die Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Erklärung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei "bisher" nicht erhoben. Am Montag, dem 27. März 2000, verfügte der Rechtspfleger die Eintragung der Kommanditgesellschaft als neue Rechtsform in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am 28. März 2000 und wurde am 13. April 2000 bekannt gemacht.
2
Zwischenzeitlich hatten noch innerhalb der bis zum 24. März 2000 laufenden Anfechtungsfrist einzelne Aktionäre Anfechtungsklagen beim Landgericht Hagen eingereicht, darunter am 21. März 2000 die hiesigen Kläger. Eine der Klageschriften wurde dem Vorstand der Aktiengesellschaft am 4. April 2000 zugestellt. Das Landgericht Hagen wies die Anfechtungsklagen durch Urteil vom 17. Januar 2001 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden (vgl. Aussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm DB 2002, 1431).
3
Neben ihrem Anfechtungsprozess beantragten die Kläger beim Amtsgericht eine Amtslöschung der eingetragenen Umwandlung und legten gegen die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung sowie gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landgerichts eine - später für erledigt erklärte - Beschwerde ein (24 T 3/00 LG Hagen = 15 W 391/00 OLG Hamm). Außerdem erhoben die Kläger in dem Parallelverfahren eines anderen Aktionärs ihrerseits erfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde (23 AR 1/00 LG Hagen = 15 W 347/00 OLG Hamm). Die gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2000 (DB 2001, 85 = ZIP 2001, 569) eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 13. Oktober 2004 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2303/00 - WM 2004, 2354 = DB 2005, 1373). Zeitgleich wandten sich die Kläger im Wege der Erinnerung auch unmittelbar gegen die Eintragung der formwechselnden Umwandlung. Das Amtsgericht verwarf diesen Rechtsbehelf als unzulässig. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Kläger zurück; dabei erlegte ihnen das Oberlandesgericht auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers im Beschwerdeverfahren auf (21 T 7/00 LG Hagen = 15 W 129/01 OLG Hamm). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der Kläger blieb ebenfalls erfolglos (Kammerbeschluss vom 13. Oktober 2004 - 1 BvR 1035/01). Die Kommanditgesellschaft hat aus der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts bislang keine Kostenfestsetzung betrieben.
4
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger wegen der ihrer Ansicht nach vorzeitigen Eintragung der formwechselnden Umwandlung Amtshaftungsansprüche geltend. Sie haben die Feststellung einer Ersatzpflicht des beklagten Landes für die ihnen hierdurch entstandenen Schäden begehrt sowie bezifferten Schadensersatz in Höhe von zusammen 7.164,65 € wegen ihrer Rechtsverfolgungskosten in den vorausgegangenen Erinnerungs-, Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahren verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz von 166,63 € Gerichtskosten sowie nach dem Hilfsantrag zur Freistellung von Honorarrechnungen der beauftragten Rechtsanwälte im Umfang von 6.997,82 € verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist begründet. Sie führt in Bezug auf die mit der Leistungsklage begehrten Rechtsverfolgungskosten zur Klageabweisung, im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Berufungsgericht, Das dessen Entscheidung in DB 2006, 36 = NZG 2006, 274 = ZIP 2006, 1296 abgedruckt ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
7
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht I. habe ihnen gegenüber schuldhaft seine Amtspflichten verletzt, weil er entgegen § 16 Abs. 2 UmwG die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister veranlasst habe, ohne die sogenannte Registersperre zu beachten. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift dürfe die Eintragung wegen ihrer weit reichenden Wirkungen erst dann erfolgen, wenn die Negativerklärung der Vertretungsorga- ne unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge Aussagekraft darüber erlange, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden seien. Das könne frühestens nach Ablauf der Monatsfrist der Fall sein. Mit Blick auf die Rückwirkungsfiktion des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sei zudem der Zeitraum einer demnächst erfolgenden Zustellung zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob eine Negativerklärung bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist oder erst danach abgegeben werden könne, habe deswegen das Registergericht bis zur Eintragung einen angemessenen Zeitraum - d.h. mindestens weitere zwei Wochen - abzuwarten. Hiergegen habe der Rechtspfleger verstoßen. Eine ausreichend sichere Feststellung, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden seien, sei am 27. März 2000 nicht möglich gewesen.
8
Die verletzte Amtspflicht entfalte in Bezug auf die Kläger auch drittschützende Wirkung. Die Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse nach § 16 Abs. 2 UmwG bezweckten vorrangig auch den Schutz der Aktionäre. Diese sollten vor der Eintragung einer möglicherweise rechtswidrigen Umwandlung, deren Folgen gemäß § 202 Abs. 3 UmwG nicht mehr rückgängig zu machen seien , bewahrt bleiben. Eine Obliegenheit zur Information des Registergerichts treffe nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 UmwG die Aktionäre nicht.
9
Den Klägern sei ferner zumindest im Umfang der vom Landgericht für erstattungsfähig gehaltenen Rechtsverfolgungskosten ein Schaden entstanden. Bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtspflegers wäre ihnen eine Belastung mit den Kosten aus dem Amtslöschungsverfahren, der Erinnerung gegen die Eintragung der Umwandlung sowie aus der Nebenintervention in einem von einem anderen Anteilsinhaber betriebenen Amtslöschungsverfahren und ferner den anschließend erhobenen beiden Verfassungsbeschwerden erspart geblieben.
Es sei zumindest als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass das Vertretungsorgan des Rechtsträgers dem Registergericht unverzüglich die Zustellung der ersten Anfechtungsklage am 4. April 2000 als Nachmeldung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 UmwG bis zum 7. April 2000 mitgeteilt hätte. Für die Ersatzfähigkeit dieser Rechtsverfolgungskosten komme es nicht darauf an, ob die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hätte und ob der Rechtsträger bei einer zunächst unterbliebenen Eintragung gemäß § 16 Abs. 3 UmwG hätte vorgehen können. Im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens des Rechtspflegers wäre es jedenfalls nicht zu der am 27. März 2000 verfügten Eintragung, die die Kläger mit ihren Rechtsbehelfen bekämpft hätten, gekommen. Die Rechtsverfolgung der Kläger könne trotz der Regelung des § 202 Abs. 3 UmwG mit Rücksicht auf die zur Überprüfung gestellten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auch nicht als von vornherein zweckwidrig und nicht sachgerecht angesehen werden; diese Schritte beugten zudem dem Einwand vor, es seien nicht alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zur Schadensabwendung ausgeschöpft worden. Eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten lasse sich schließlich nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Betroffene keinen Anspruch habe, verneinen. Jedenfalls bei diesen Kosten handele es sich nicht um solche Schadenspositionen, die aus bloßem Zeitgewinn im Falle eines unterstellten Misserfolges der Anfechtungsklage resultierten. Sie beruhten allein auf der amtspflichtwidrig bereits am 27. März 2000 verfügten Eintragung und seien vom Erfolg oder Misserfolg der erhobenen Anfechtungsklage bei unterstellt pflichtgemäßem Verhalten des Registergerichts unabhängig.
10
Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung treffe die Kläger nicht. Es könne ihnen nicht angelastet werden, dass sie die Klagefrist für ihre Anfechtungsklage nahezu ausgeschöpft hätten. Eine Obliegenheit zur Unterrichtung des Registergerichts hierüber habe sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB getroffen. Die Bestimmung sei unanwendbar, solange die Pflichtverletzung wie hier noch nicht begangen worden sei.
11
Ebenso wenig sei die Inanspruchnahme des beklagten Landes gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen. Es könne für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben, ob die Behauptung der Kläger zutreffe, der Rechtspfleger habe seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt. Zumutbare andere Ersatzmöglichkeiten zum Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten ergäben sich für die Kläger aufgrund des Parteivortrags nicht.
12
Die Feststellungsklage sei in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang ebenso begründet. Für das Entstehen eines weiteren Schadens, mindestens infolge einer Inanspruchnahme der Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm 15 W 129/01, bestehe jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Ersatzpflicht des Landes hänge insoweit auch nicht vom Erfolg der von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage oder bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtspflegers von der möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl nach § 16 Abs. 3 UmwG bewirkten Eintragung der Umwandlung ab.

II.


13
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
14
A. Leistungsklage
15
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers wegen verfrühter Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister festgestellt.
16
a) Nach § 198 Abs. 1 UmwG ist die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden. Dabei sind die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 UmwG entsprechend anzuwenden (§ 198 Abs. 3 UmwG). Die Vertretungsorgane des Rechtsträgers haben folglich bei der Anmeldung zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 UmwG). Liegt die Erklärung nicht vor, darf die Umwandlung nicht eingetragen werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses verzichten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Hierdurch soll verhindert werden, dass trotz bestehender Anfechtbarkeit des Beschlusses durch die konstitutiv wirkende Eintragung der Umwandlung (§ 202 Abs. 1 und 3 UmwG) vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. dazu bereits BGHZ 112, 8, 16 ff.; ferner Lutter/Decher, UmwG, 3. Aufl. 2004, § 198 Rn. 32).
17
b) Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG geforderte Negativerklärung der Vertretungsorgane kann wirksam erst nach Ablauf der für Klagen bestimmten Monatsfrist (§ 195 Abs. 1 UmwG) abgegeben werden (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326, 1327 = DB 2001, 1483, 1484; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 3. Aufl. 2006, § 16 Rn. 26; Lutter/Bork, aaO, § 16 Rn. 11; Lutter/ Decher, aaO, § 198 Rn. 36, 38; Widmann/Mayer/Fronhöfer, Umwandlungsrecht , Stand November 2005, § 16 UmwG Rn. 73; abweichend Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, 1996, § 16 UmwG Rn. 24). Das folgt schon daraus, dass erst nach diesem Zeitpunkt überhaupt beurteilt werden kann, ob eine Klage "nicht oder nicht fristgemäß" erhoben worden ist. Dementsprechend hatten nach den vorausgegangenen, durch das Umwandlungsgesetz ersetzten früheren gesetzlichen Regelungen in § 345 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. und in § 24 Abs. 2 Satz 1 KapErhG a.F. der Vorstand oder die Geschäftsführer bei der Anmeldung zu erklären, dass die Verschmelzungsbeschlüsse "innerhalb der Anfechtungsfrist" nicht angefochten worden seien oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Das wurde zu Recht dahin verstanden, dass die Negativerklärung oder die Anmeldung mit dem Negativattest in der Regel frühestens nach dem Ablauf der Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG erfolgen konnte und notfalls die Negativerklärung später nachzureichen war (Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG, 1976/1994, § 345 Rn. 10; Kraft in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 1990, § 345 Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der die Negativerklärung "wie bisher" verlangt (BT-Drucks. 12/6699 S. 88 = BR-Drucks. 75/94 S. 88), diese Rechtslage ändern wollte. Nur eine solche Auslegung trägt zudem den schutzwürdigen Interessen der anfechtungsberechtigten Anteilsinhaber Rechnung. Denn eine vorzeitige Negativerklärung ist von vornherein kaum aussagekräftig und macht das ohnehin für die Anteilsinhaber gefährliche Eintragungsverfahren trotz der in § 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG angeordneten Nachmeldepflicht der Vertretungsorgane übermäßig fehleranfällig (vgl. Lutter/ Bork, aaO, § 16 Rn. 11).
18
c) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob das Registergericht, wie das Berufungsgericht meint (ebenso OLG Hamburg NZG 2003, 981; Lutter/Bork, aaO; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 16 UmwG Rn. 20; Widmann/Mayer/Fronhöfer, aaO, § 16 UmwG Rn. 73), über die Monatsfrist für Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses hinaus mit Rücksicht auf die Rückwirkung einer Klageerhebung auf den Eingang der Klageschrift bei "demnächst" erfolgter Zustellung nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 167 ZPO) noch wenigstens weitere zwei Wochen hätte abwarten müssen, bevor es die Eintragung der Umwandlung vornahm. Der Rechtspfleger durfte jedenfalls die Eintragung so lange nicht verfügen, als keine hinreichende, wie dargelegt erst nach Fristablauf am 24. März 2000 mögliche Negativerklärung des Vorstands der F. G. AG vorlag. Dessen tatsächlich bereits fünf Tage nach dem Hauptversammlungsbeschluss abgegebene Versicherung konnte dafür nicht ausreichen. Hiermit steht eine Amtspflichtverletzung des Registergerichts fest. Dass die das Gericht dabei treffenden Amtspflichten drittgerichtet sind und die Kläger als Aktionäre des umgewandelten Rechtsträgers hier zum Kreis der geschützten "Dritten" gehören, steht außer Frage und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.
19
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass den Rechtspfleger wegen der vorzeitigen Eintragung ein Verschulden trifft. Für richterliche Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der erkennende Senat allerdings entschieden, dass auch der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten sei. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden sei, ob ein Rich- ter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt habe, könne ihm ein Schuldvorwurf in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (BGHZ 155, 306, 309 f.; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.). Inhaltlich laufe dies auf eine Haftung - nur - für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGHZ 155 aaO). Im späteren Urteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05 (Umdruck S. 5, unveröffentlicht) hat der Senat statt dessen auf die Vertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht abgestellt.
20
Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) kein Richter (vgl. nur BVerfGE 101, 397, 404 f. m.w.N. = NJW 2000, 1709). Er ist jedoch gemäß § 9 RpflG in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen dem ebenfalls Rechnung tragen (weitergehend OLG Frankfurt am Main MDR 2005, 1051 = OLG-Report 2005, 241, 243). Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Im Streitfall ist diese Bedingung indessen auch unter Berücksichtigung des damaligen Stands der Kommentarliteratur (vgl. dazu etwa Lutter/Bork, UmwG, 1996, § 16 Rn. 11) gegeben. Zum Zeitpunkt der verfügten Eintragung am 27. März 2000 lag allein eine offensichtlich unzureichende Negativerklärung des Vorstands der F. G. AG vor. Die Entscheidung über eine Eintragung der Umwandlung entbehrte damit jeder Grundlage. Darauf, dass er von einer bis zum Ende der Klagefrist erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses infolge einer Nachmeldung des Vorstands noch rechtzeitig Kenntnis erhalten würde, durfte der Rechtspfleger, als er unmittelbar nach Fristablauf die Eintragung verfügte, nicht vertrauen.
21
3. Für die Leistungsklage kommt es auf diese Fragen letztlich nicht an. Sie erweist sich zumindest deshalb als unbegründet, weil die beziffert geltend gemachten Verfahrenskosten aus den von den Klägern vorab geführten Erinnerungs -, Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt keinen ersatzfähigen Schaden darstellen.
22
a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten gehören zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle dadurch adäquat verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erschienen (vgl. BGHZ 127, 348, 350; Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3360; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - NJW 2006, 1065 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die von den Klägern gegen die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister eingeleiteten Verfahren waren von vornherein erkennbar aussichtslos. Solche Rechtsbehelfe muss der Geschädigte dann auch nicht bei Amtspflichtverletzungen mit Rücksicht auf § 839 Abs. 3 BGB einlegen.
23
b) Es entspricht zunächst einhelliger Auffassung, dass gegen Eintragungen im Handelsregister wegen deren Publizitätswirkungen die Beschwerde nicht statthaft ist (BGHZ 104, 61, 63; BayObLGZ 1986, 540, 541; 1991, 337, 339; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 142 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Für die Rechtspflegererinnerung gilt nichts anderes (BayObLG DNotZ 1986, 48; Arnold/Meyer-Stolte/Hansen, RpflG, 6. Aufl. 2002, § 11 Rn. 88). Der Betroffene ist vielmehr auf die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach den §§ 142 ff. FGG mit dem Ziel einer Beseitigung der eingetretenen Wirkungen für die Zukunft und notfalls auf eine Amtshaftungsklage verwiesen. Dabei kann freilich ein in das Handelsregister eingetragener Hauptversammlungsbeschluss nach § 144 Abs. 2 FGG gemäß den Vorschriften der §§ 142, 143 FGG nur dann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erscheint (vgl. BayObLGZ 1991, 337, 342; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1122 = ZIP 2003, 1607 f.; OLG Hamburg NZG 2003, 981 f.; OLG Hamm OLGZ 1994, 415, 416 f. = NJW-RR 1994, 548, 549; ZIP 2001, 569, 570; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 144 Rn. 5). Selbst dieser Weg wird indessen durch den umfassenden Bestandsschutz nach § 20 Abs. 2 UmwG und § 202 Abs. 3 UmwG zusätzlich eingeschränkt und weitgehend versperrt (vgl. BayObLG DNotZ 2000, 232 f.; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt aaO; Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. 2006, § 144 Rn. 29; Lutter/Grunewald, aaO, § 20 Rn. 71 ff.; Lutter/Decher, aaO, § 202 Rn. 57, 64; Semler/Stengel/Kübler, UmwG, 2003, § 202 Rn. 34 f.). Die Verletzung nur verfahrensrechtlicher Vorschriften im Anmeldeverfahren wie die Nichtbeachtung der Registersperre genügt jedenfalls für eine Amtslöschung der Umwandlung ersichtlich nicht. Inhaltliche Mängel des Umwandlungsbeschlusses , die nach § 241 AktG zu dessen Nichtigkeit hätten führen können (vgl. dazu OLG Karlsruhe, aaO, S. 1327), hatten die Kläger ebenso wenig geltend gemacht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ergebnis dieser Auslegung bestehen weder mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt (BVerfGE 100, 289, 301 f.; BVerfG WM 2000, 1948, 1949), noch wegen des mit Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326, 1327 f.; OLG Hamburg NZG 2003,981, 982; OLG Hamm ZIP 2001, 569, 571). Derartige Beschränkungen sind vielmehr im Interesse der Rechtssicherheit aus Sachgründen geboten. Insbesondere gegen die Erfolgsaussichten der von den Klägern eingelegten Verfassungsbeschwerden spricht im Übrigen, dass die Kläger auch nicht alle ihnen gegebenen und zumutbaren Möglichkeiten gegen die Eintragung der Umwandlung ausgeschöpft hatten, da sie eine Unterrichtung des Registergerichts über die von ihnen eingereichten Anfechtungsklagen unterlassen hatten (BVerfG WM 2004, 2354 f. = DB 2005, 1373, 1374).
24
B. Feststellungsklage
25
1. Die mangelnde Ersatzfähigkeit von Schäden der Kläger bei ihrer Rechtsverfolgung in den vorausgegangenen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren hat ferner zur Folge, dass der von ihnen weiter erhobene Feststellungsantrag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unzulässig ist. Für das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Bei reinen Vermögensschäden, wie hier, hängt demgegenüber bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGHZ 166, 84, 90 Rn. 27 m.w.N. = NJW 2006, 830, 832 f.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - Rn. 9, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat insoweit die Belastung der Kläger mit den außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm - 15 W 129/01 - ausreichen lassen. Diese Kosten sind jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersatzfähig. Es kommt deswegen darauf an, ob den Klägern die darüber hinaus behaupteten Schäden, insbesondere steuerlicher Art, entstanden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist nachzuholen.
26
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
27
a) Vermögensnachteile der Kläger aus einer vorzeitigen Eintragung der Umwandlung fallen nur dann in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wenn die gegen den Umwandlungsbeschluss von den Klägern erhobene Anfechtungsklage auch sachlich begründet oder ohne die verfrühte Eintragung begründet gewesen wäre. Andernfalls wäre die schadensverursachende Maßnahme zwar verfahrensfehlerhaft gewesen, jedoch im sachlichen Ergebnis richtig. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt aber der Geschädigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34; 145, 256, 262; BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00 - NJW 2005, 1935, 1936). Dass die Anfechtungsklage hier wegen der Registersperre bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses tatsächlich eine aufschiebende Wirkung gehabt hätte, falls der Rechtsträger nicht mit Erfolg das Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG eingeleitet hätte, verdient ebenfalls für sich allein keinen rechtlichen Schutz (s. RGZ 162, 65, 68 f. für die Einlegung eines aussichtslosen Rechtsmittels; BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 aaO für die Anfechtung eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts). Das Beru- fungsgericht wird daher gegebenenfalls außerdem die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage zu prüfen haben.
28
b) Zweifel bestehen überdies auch an dem völligen Ausschluss eines Mitverschuldens der Kläger an dem Schadenseintritt. Entgegen dem Berufungsgericht liegt hier mit Rücksicht auf die im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2004 (1 BvR 2303/00 aaO) im Zusammenhang mit der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geäußerten Bedenken eine Obliegenheit der gegen einen Umwandlungsbeschluss klagenden Aktionäre zur Information des Registergerichts, wenn die Anfechtungsklage erst gegen Ende der Anfechtungsfrist erhoben wird, nahe. Das bedarf aber erforderlichenfalls weiterer tatrichterlicher Prüfung.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.01.2004 - 8 O 26/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2005 - 11 U 70/04 -

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

18
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, die Mitgliedstaaten hätten die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hätten, im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürften die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit ), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädi- gung praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 – Rs. C-261/95 – Palmisani – Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27). Da es an einer unmittelbar anzuwendenden Verjährungsvorschrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung der Gerichtshofs betrifft die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche -, ist die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach nationalem Recht zu prüfen.