Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2003 - III ZR 9/03

bei uns veröffentlicht am23.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 9/03
Verkündet am:
23. Oktober 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) BGB § 839 (Fi)
Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsanwaltschaft
dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des
Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt.

b) BGB § 839 (Fg), (G); PolG BW § 23 Abs. 2 Satz 1
Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung
über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in
oder aus Wohnungen ist kein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB.

c) BGB § 839 (Fg), (J); PolG BW §§ 23 Abs. 2, 31 Abs. 5
Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung
über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in
oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen
im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde,
sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungsprozeß
auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Hat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdeckten
Abhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß die
polizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegeben
sind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die Dauer von
20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer
Geldentschädigung erfordert.

e) BGB § 839 (J), (K); FGG § 13a Abs. 1
Die in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit
getroffene Kostenentscheidung schließt nicht einen weitergehenden
materiellen Kostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa unter
dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG - aus, soweit nicht die Frage einer solchen materiellen
Kostenerstattungspflicht bereits Gegenstand der Prüfung des FGGGerichts
war.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zu 2 ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des I. - Hofes in H. , auf dem auch der Kläger zu 1, ihr Sohn, lebt. In der Zeit zwischen dem 7. Januar 1992 und dem 20. November 1995 kam es in H. zu Bränden, von denen neben vier weiteren Höfen vor allem auch der I. -Hof betroffen war. Am 27. November 1992, 14. Januar 1994 und 20. November 1995 wurde jedesmal der Ökonomietrakt dieses Hofes zerstört, wodurch jeweils Sachschäden in Millionenhöhe entstanden. In einem Zwischenbericht vom 21. Juli 1994 an die Staatsanwaltschaft F. vertrat die Kriminalpolizei die
Auffassung, daß u.a. wegen "vorliegender Zeugenaussagen über den Brandverlauf" möglicherweise davon auszugehen sei, "daß der Brand von außen - und zwar an der Holzverschalung an der Gebäuderückseite - gelegt wurde". Am Ende des Zwischenberichts hieß es, tatsächliche Erkenntnisse, daß es sich um Eigenbrandstiftung handeln könnte, hätten sich nicht gewinnen lassen.
Nach dem weiteren Brand am 20. November 1995 richteten sich die Ermittlungen gegen den Kläger zu 1. Am 21. Oktober 1997 beantragte die Staatsanwaltschaft F. gegen ihn auf der Grundlage des Berichts der Polizeidirektion F. vom 15. Oktober 1997 den Erlaß eines Haftbefehls wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung in drei Fällen (27. November 1992, 14. Januar 1994 und 20. November 1995). Grundlage des Antrags war die These, daß die betreffenden Brände nicht von einem Außenstehenden gelegt worden sein könnten. Der mit dem Antrag vorgelegte Aktenauszug enthielt zwar auch den polizeilichen Zwischenbericht vom 21. Juli 1994, nicht jedoch die Protokolle über die Vernehmung der Feuerwehrleute zum Brand vom 14. Januar 1994. Das Amtsgericht F. erließ am 27. Oktober 1997 den Haftbefehl, und der Kläger zu 1 wurde am 5. November 1997 in Untersuchungshaft genommen. Seine Beschwerde blieb zunächst erfolglos. Auf die weitere Beschwerde hob das Landgericht F. mit Abhilfebeschluß vom 16. Dezember 1997 den Haftbefehl mit der Begründung auf, ungeachtet der weiterhin bestehenden Verdachtsmomente könne derzeit nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Klägers zu 1 ausgegangen werden, da die bisher nach Aktenlage gerechtfertigte Annahme, die dem Haftbefehl zugrundegelegten Brände könnten nur von einem Mitglied der den I. -Hof bewohnenden Familie der Kläger und damit nur von dem Kläger zu 1 gelegt worden sein, bei vorläufiger Bewer-
tung durch die - der Beschwerdekammer erstmals im Abhilfeverfahren zugäng- lich gemachten - Angaben des Zeugen H. L. zum Brand vom 14. Januar 1994 erschüttert worden sei: In der betreffenden polizeilichen Vernehmung vom 19. Januar 1994 hatte der Feuerwehrmann L. einen ca. 30 cm breiten Spalt in der Holzverschalung der Westseite des Ökonomietraktes beschrieben, durch den er einen Feuerschein bemerkt habe; auf die Frage, ob er Gegenstände unterhalb der Öffnung habe wahrnehmen können, die als Aufstieghilfen hätten dienen können, hatte er ausgessagt, er habe in der Verlängerung des Kälberstalls zwei Zwillingsreifen vom Jauchefaß an der Betonwand lehnend gesehen. Anlaß für die polizeiliche Vernehmung des Zeugen L. war ein Aktenvermerk vom 18. Januar 1994 gewesen, in dem von einem Hinweis des Klägers zu 2 berichtet worden war, daß er eine Mitteilung des Feuerwehrmannes erhalten habe, diesem sei aufgefallen, daß im Bereich der vermuteten Brandausbruchstelle ein Brett der Außenverkleidung weggestanden habe. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluß des Landgerichts F. wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe als unbegründet verworfen.
Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu 1 ordnete das Amtsgericht F. auf Antrag der Kriminalpolizei vom 19. März 1996 gemäß § 23 PolG BW den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten in der Wohnung des Klägers zu 2, befristet für drei Monate, an (Beschluß vom 21. März 1996) und verlängerte die Abhörmaßnahme antragsgemäß mehrfach, zuletzt durch Beschluß vom 19. September 1997. Nach dem Umzug des Klägers zu 1 aus dem elterlichen Haus in das Leibgedinghaus auf dem I. -Hof wurden auf Antrag der Kriminalpolizei am 21. März 1997, 20. Juni 1997 und 19. September 1997 auch für diese Woh-
nung entsprechende Abhörmaßnahmen angeordnet. Diese wurden am 24. November 1997 beendet und anschließend den Klägern bekanntgegeben. Auf die Beschwerden der Kläger stellte das Landgericht F. - unter Verwerfung der Beschwerden gegen die Folgebeschlüsse als unzulässig - fest, daß die Beschlüsse des Amtsgerichts F. vom 21. März 1996 und 21. März 1997 betreffend die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 23 PolG rechtswidrig waren. Die hiergegen gerichteten weiteren Beschwerden wies das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück.
Die Staatsanwaltschaft erhob 1998 Anklage gegen den Kläger zu 1 unter anderem wegen der ihm zur Last gelegten Brandstiftungen. Die Strafkammer lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit mangels hinreichenden Tatverdachts ab und ordnete an, daß der Kläger zu 1 für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei.
Die Kläger nehmen das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit der Erwirkung des Haftbefehls gegen den Kläger zu 1 und der Beantragung und Durchführung der Abhörmaßnahmen gegen beide Kläger in Anspruch. Der Kläger zu 1 begehrt als materiellen Ersatz die Bezahlung der ihm aufgrund einer Honorarvereinbarung berechneten Verteidigervergütungen abzüglich der von der Staatskasse erstatteten Kosten. Beide Kläger verlangen Ersatz ihrer immateriellen Schäden wegen der Abhörmaßnahmen, der Kläger zu 1 darüber hinaus wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft vom 5. November bis 16. Dezember 1997).
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist mangels einer eindeutigen Einschränkung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Zulassung als unbeschränkt zugelassen zu behandeln.
Sie ist jedoch unbegründet.

I.


Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte kein Grundurteil (§ 304 ZPO) erlassen dürfen, erachtet der Senat für nicht durchgreifend; er sieht insofern von einer Begründung ab (§ 564 ZPO).

II.


Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine (schuldhafte) Amtspflichtverletzung der Ermittlungsbeamten des beklagten Landes - sei es des ermittelnden Staatsanwalts, sei es der seinen Antrag als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaftschaft vorbereitenden Polizeibeamten - darin gesehen, daß diese im Oktober 1997 gegen den Kläger zu 1 einen richterlichen Haftbefehl unter Bejahung des dringenden Tatverdachts der Brandstiftung in drei Fällen erwirkt haben, ohne dem zuständigen Richter alle in die Prüfung einzubeziehenden Beweismittel vorzulegen.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gehört , im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. April 1988 – III ZR 255/86 - NJW 1989, 96, 29. April 1993 - III ZR 3/92 - NJW 1993, 2927, 2928 und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2673). Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Haftbefehlsantrags kann aus dem Umstand, daß der Erlaß eines Haftbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt oder - wie im Streitfall geschehen - ein erlassener Haftbefehl aufgehoben worden ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft geschlossen werden; pflichtwidriges Handeln ist ihr nur anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme - der Erlaß des Haftbefehls - könne gerechtfertigt sein (BGHZ 27, 338, 350 f; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 51/89 - in juris dokumentiert).
2. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hält das Berufungsgericht die Annahme des Staatsanwalts, der Kläger zu 1 sei seinerzeit der Brandstiftung dringend verdächtig gewesen, für unvertretbar. Für die von den Ermittlungsbe-
hörden gegen den Kläger zu 1 aufgebaute Indizienkette sei ganz entscheidend gewesen, daß eine Brandstiftung von außen bei jeder der fraglichen Brandstiftungen ausgeschlossen werden konnte, da sich angesichts der vorliegenden , wenig zwingenden Einzelindizien nur so die große Wahrscheinlichkeit für eine Eigenbrandstiftung aus der Familie heraus und damit der Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 habe begründen lassen. Von besonderer Bedeutung seien deshalb alle Anhaltspunkte aus den Ermittlungsakten gewesen, die darauf schliessen ließen, daß einer der Brände von außen gelegt worden sein konnte. Ein derartiger Anhaltspunkt sei die Vernehmung des Zeugen L. vom 19. Januar 1994 gewesen. Im Hinblick auf seine Aussage habe nicht mehr von einer lediglich theoretischen Möglichkeit gesprochen werden können, ein Außenstehender habe die Lattenverkleidung im Obergeschoß des Ökonomietraktes gewaltsam geöffnet und einen Brandsatz hineingelegt. Dieser Umstand sei, so das Berufungsgericht weiter, geeignet gewesen, das ganze für die Begründung des dringenden Tatverdachts konstruierte Indiziengerüst zu Fall zu bringen. Die Ermittlungsbeamten hätten schuldhaft ihre Pflicht zur unvoreingenommenen und objektiven Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls vorliegen, verletzt, als sie bei Beantragung des Haftbefehls weder die Aussage des Zeugen L. vom 19. Januar 1994 noch den Aktenvermerk vom 18. Januar 1994 erwähnt hätten. Bei dem Haftrichter sei dadurch ein unrichtiges Bild des Tatverdachts erzeugt worden.
Diese Würdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - VersR 1989, 367 f; vom 16. Oktober 1997, aaO; vom 18. Mai
2000, aaO), hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Durchgreifende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

a) Die Staatsanwaltschaft durfte den Haftbefehl gegen den Kläger zu 1 nur beantragen (§ 125 Abs. 1 StPO), wenn er der ihm vorgeworfenen Tat dringend verdächtig und ein Haftgrund gegeben war (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (BVerfG NJW 1996, 1049 f; BGH, NJW 1992, 1975 f; KK-Boujong, StPO, § 112 Rn. 3; Hilger in Löwe /Rosenberg, StPO 25. Aufl. 4. Lieferung, § 112 Rn. 16 ff; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. 2003, § 112 Rn. 5). Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen. Maßgebend ist das aus den Akten ersichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme.

b) Vorliegend kommt es für die Beurteilung, ob der Haftbefehlsantrag gegen den Kläger "vertretbar" war, nicht entscheidend darauf an, ob die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft nach dem damaligen Stand der Ermittlungen aufgrund einer umfassenden Prüfung des gesamten Beweismaterials in vertretbarer Weise zu einer Bejahung des dringenden Tatverdachts gelangen durften.
Der entscheidende Vorwurf an den das Ermittlungsverfahren lenkenden Staatsanwalt bzw. die Kriminalpolizei als das Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft (§ 161 StPO, § 152 GVG) geht hier dahin, daß im Zusammenhang
mit dem Haftbefehlsantrag gegen den Kläger zu 1 dem Haftrichter die Ermittlungsergebnisse nicht vollständig vorgelegt wurden.
aa) Allerdings ist die Ermittlungsbehörde - worauf die Revision im Ansatz zutreffend hinweist - befugt, vor der Vorlage an den Haftrichter Zeugenaussagen und die sonstigen erarbeiteten Ermittlungsergebnisse zu sichten und zu gewichten, auch Nebensächliches auszusondern. Es kann insoweit auch die Vorlage eines Aktenauszuges genügen. Was die Auswahl des Materials angeht , so mag - wie die Revision geltend macht - der Ermittlungsbehörde auch ein gewisser, gerichtlich nicht nachprüfbarer, Beurteilungsspielraum zustehen. Für eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Art und Weise der Zusammenstellung des Aktenmaterials für den Haftrichter im Amtshaftunsprozeß auf bloße "Vertretbarkeit" gibt es jedoch - anders als bei der Beurteilung der vom Staatsanwalt auf der Grundlage des gesamten Prüfungsstoffs jeweils zu treffenden Entscheidung - keinen Grund.
Das vorgelegte Aktenmaterial muß jedenfalls so beschaffen sein, daß der Haftrichter sich ein vollständiges Bild über das Ermittlungsergebnis zu der Straftat, zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten und über das Vorliegen eines Haftgrundes (§ 112 Abs. 1, 2 StPO) machen kann. Die im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen gerichtsverwertbaren Ermittlungsergebnisse sind Beurteilungsgrundlage für den Haftrichter. Dieser hat wegen der einschneidenden Folgen eines Haftbefehls die Akten trotz aller etwa gebotenen Eile sorgfältig und genau durchzuarbeiten, ehe er sich entschließen darf, einen Haftbefehl zu erlassen (BGHZ 27, 338, 348 f). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts tritt er in eine freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) des von der Ermittlungsbehörde zusammengetragenen Tatsa-
chenmaterials ein und entscheidet hiernach, ob der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (KK-Boujong aaO, § 112 Rn. 5, 7; Hilger aaO, § 112 Rn. 21). Es liegt auf der Hand, daß auch der Staatsanwalt und die ihn unterstützende Kriminalpolizei bei der Auswahl des Verfahrensstoffs im Zusammenhang mit einem Haftbefehlsantrag Belastung und Entlastung des Beschuldigten gleichermaßen zu berücksichtigen haben (vgl. Meyer-Goßner aaO, vor § 141 GVG Rn. 8), damit der Haftrichter seine eigene verantwortliche Entscheidung treffen kann.
bb) Die mit dem Haftbefehlsantrag im Oktober 1997 nicht vorgelegte Aussage des Zeugen L. vom 19. Januar 1994 wäre nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet gewesen, die Annahme, der Brandstifter sei allein in der Familie der Kläger zu suchen, zu erschüttern. Mithin konnte der Haftrichter ohne Kenntnis dieser Aussage bei der Beurteilung des Haftantrags vom 21. Oktober 1997 den Sachverhalt - einschließlich des Zwischenberichts der Polizei vom 21. April 1994 - nicht umfassend würdigen und kein vollständiges Bild vom Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 gewinnen. Eine derartige (einseitige) Beschränkung des für den Erlaß eines Haftbefehls maßgeblichen Prüfungsstoffs durch die Ermittlungsbehörden - mochten diese auch, wie die Revision anführt, bei der Zusammenstellung des Ermittlungsergebnisses die Aussage des Zeugen L. als "unbeachtlich" angesehen haben - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als pflichtwidrig eingestuft.
3. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, ist insoweit auch von einem Verschulden der handelnden Ermittlungsbeamten auszugehen Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen.

4. Unangegriffen geblieben - und auch nicht zu beanstanden - ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts (zur haftungsausfüllenden Kausalität der Amtspflichtverletzung), daß im Falle der Erwähnung des weggelassenen Komplexes im Haftbefehlsantrag der Haftrichter bzw. die Beschwerdekammer des Gerichts den dringenden Tatverdacht des Klägers zu 1 nicht bejaht und keinen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten.

III.


Das Berufungsgericht führt aus, eine weitere, die Haftung des beklagten Landes begründende (schuldhafte) Amtspflichtverletzung liege darin, daß die Kriminalpolizei F. die Anordnung von Abhörmaßnahmen gegenüber beiden Klägern beantragt und durchgeführt habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür ("unmittelbar bevorstehende Gefahr") erkennbar nicht vorgelegen hätten; durch diesen rechtswidrigen Eingriff sei die Privatsphäre der Kläger als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt worden. Das für Entscheidungen des Staatsanwalts im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltende Haftungsprivileg komme für diesen polizeilichen Eingriff nicht in Betracht.
Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision meint, den auf die Abhörmaßnahmen gestützten Amtshaftungsanprüchen der Kläger stehe § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (das sogenannte Spruchrichterprivileg) entgegen, weil die betreffenden Maßnahmen ihre Grundlage nicht in einem Handeln der Polizei, sondern in gerichtlichen Entscheidungen gehabt hätten. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.

a) Allerdings steht der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (im Folgenden: PolG) unter Richtervorbehalt. Erst auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung wird die Abhörmaßnahme zulässig. Das steht einer Amtshaftung der Polizei jedoch nicht entgegen. Unbeschadet der Notwendigkeit der richterlichen Anordnung bleibt die Beantragung und
die Durchführung des Einsatzes technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen eine polizeiliche Maßnahme in der eigenen Verantwortung der Polizeibeamten. Die Polizei wird durch die richterliche Entscheidung nicht verpflichtet , die Maßnahme zu vollziehen, sondern kann nach ihrem Ermessen davon absehen, wenn sie sie nicht mehr für erforderlich hält. Sie muß davon absehen, wenn nach der richterlichen Entscheidung durch eine Änderung der Sachlage die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung entfallen sind. Einer Aufhebung der richterlichen Entscheidung bedarf es hierfür nicht (Belz/ Mußmann, PolG BW 6. Aufl. § 23 Rn. 5 i.V.m. § 31 Rn. 21)

b) Im übrigen handelt es sich bei dem gerichtlichen Anordnungsbeschluß nach § 23 Abs. 2 Satz 1 PolG nicht um ein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind "Urteile" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (vgl. nur BGHZ 36, 379, 384 und zuletzt Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - NJW 2003, 3052). Für das gerichtliche Anordnungsverfahren für den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 2 PolG). Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind "urteilsvertretende" Beschlüsse möglich, die einem Urteil in einer Rechtssache gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungsbereich des Richterprivilegs fallen (vgl. Senat, BGHZ 36, 379, 384 f; Urteil vom 3. Juli 2003 aaO). Die Gleichstellung hängt insbesondere davon
ab, ob das der betreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Verfahren ein "Erkenntnisverfahren" ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet und dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und die Begründung des Spruchs. Für die Beurteilung, ob ein urteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materielle Gehalt des Streitgegenstandes und die materielle Bedeutung der Entscheidung maßgeblich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, daß eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache (d.h. wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen), oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 aaO).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der die polizeiliche Maßnahme nach § 23 Abs. 2 PolG anordnende richterliche Beschluß kein "urteilsvertretendes Erkenntnis". Ihm fehlt das wesentliche Element der (vorherigen) Gewährung rechtlichen Gehörs. Bei dem Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen handelt es sich nur um eine vorläufige, zu befristende (§ 23 Abs. 2 Satz 2 PolG) - einseitige - Maßnahme.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beantragung und Durchführung der Abhörmaßnahmen rechtswidrig, nämlich mangels Vorliegens einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr nicht durch § 23 PolG gedeckt , war.

a) Das folgt hinsichtlich der (erstmaligen) gerichtlichen Abhöranordnungen vom 21. März 1996 und vom 21. März 1997 schon daraus, daß in den nachträglichen Beschwerdeverfahren rechtskräftig deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (zuletzt: OLG Karlsruhe VBlBW 1999, 234). Im Amtshaftungsprozeß ist das Gericht an verwaltungsgerichtliche, aber auch an andere der materiellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen gebunden, die die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme rechtskräftig feststellen (Senat BGHZ 113, 17, 20; BGHZ 95, 28, 35; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950 zur Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs eines OLG-Strafsenats im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 439 ff, 442 m.w.N.). Das folgt aus der materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung, deren Sinn gerade darin liegt, diesen Streitgegenstand zwischen den Beteiligten endgültig gerichtlich zu klären. Diese Bindungswirkung kommt vorliegend auch dem nach sachlicher Prüfung getroffenen rechtskräftigen Feststellungsausspruch des Beschwerdegerichts im (FGG-)Verfahren nach §§ 23, 31 PolG zu.

b) Nicht anders fällt im Ergebnis die Beurteilung der weiteren von der Polziei erwirkten (Folge-)Anordnungen des Amtsgerichts über Abhörmaßnahmen aus, die mangels rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung seitens der Kläger formell rechtskräftig geworden waren.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige, sachlich nicht ab- schließend "beurteilte" gerichtliche Anordnungen - nicht anders als Verwaltungsakte , die ohne Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren bestandskräftig geworden sind (vgl. dazu Senat BGHZ 113, 17; 127, 223, 225) - nicht der Nachprüfung im Amtshaftungsprozeß entzogen.
bb) Die Rüge der Revision, es fehle an einer konkreten Prüfung und Würdigung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Verlängerungsbeschlüsse des Amtsgerichts durch das Berufungsgericht, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen sowie durch seine Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren ersichtlich die erstmaligen Abhöranordnungen wie auch die Fortsetzungsanordnungen des Amtsgerichts beanstandet. Dies durfte hier durch eine pauschale Bezugnahme auf die - allerdings unmittelbar nur die erstmaligen Anordnungen betreffende - Begründung der Entscheidungen in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren geschehen, denn die sachliche Berechtigung der Anordnung der Fortsetzung der Abhörung "stand und fiel" im Streitfall jeweils mit der Berechtigung der erstmaligen Anordnung. Daß im weiteren Verlauf des damaligen Geschehens eine bedeutsame Änderung (Verschlimmerung) der Gefahrensituation eingetreten wäre, die die Abhörmaßnahmen unabhängig von der ursprünglichen Ausgangslage - jedenfalls von da ab - gerechtfertigt hätte, macht die Revision selbst nicht geltend.
cc) Die Beurteilung sämtlicher Abhöranordnungen als rechtswidrig ist auch in der Sache - soweit nicht schon eine Bindung an die betreffenden Vor-
entscheidungen im Beschwerdeverfahren besteht (oben zu aa) - nicht zu beanstanden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 PolG ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel, zu welchem das im Streitfall angeordnete Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger gehört, nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Soweit als Adressat der Maßnahme unbeteiligte Dritte in Betracht kommen, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes gemäß § 9 PolG BW gegeben sein. Hiernach sind Maßnahmen nur zulässig, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann (§ 9 Abs. 1 PolG BW).
Hieran fehlte es im Streitfall.
Eine "Gefahr" liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird (BVerwGE 45, 51, 57). Da der verdeckte Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt und dementsprechend nur aus gewichtigen Gründen verfassungsgemäß ist, ist für ihn eine - gegenüber Maßnahmen der polizeilichen Generalermächtigung - gesteigerte Gefahr erforderlich. Die Maßnahme muß zur Abwehr einer "unmittelbar bevorstehenden Gefahr" erforderlich sein. Diese zeichnet sich durch eine be-
sondere zeitliche Nähe und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus: Der Schaden muß in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (Belz/Mußmann aaO, § 23 Rn. 9, § 9 Rn. 3; Wolf/Stephan, PolG BW 5. Aufl. 1999 § 23 Rn. 6; BVerwGE 45, 51, 58; VGH BW NVwZ 1987, 237, 238 zu § 9 Abs. 1 PolG BW; VGH BW NVwZ-RR 1994, 52 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 FeuerwehrG BW). Soweit hingegen in der jeweils überschaubaren Zukunft kein Schadenseintritt zu erwarten ist, sind polizeirechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr weder geboten noch gerechtfertigt (vgl. Röhrig, DVBl. 2000, 1658, 1660). Eine in unbestimmter Zeit erst erwartete Gefahr, die sich - wie im Streitfall - noch "entwickeln" muß, genügt für Abhörmaßnahmen nach § 23 PolG nicht (König, Eingriffsrecht, Maßnahmen der Polizei nach der Strafprozeßordnung und dem Polizeigesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, S. 169 Rn. 141).
3. Das Berufungsgericht hat insoweit auch rechtsfehlerfrei ein Verschulden der handelnden Polizeibeamten bejaht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Auch wenn es um eine Rechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine Stellungnahme im Schrifttum gibt, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein, wenn sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, daß das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann (Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 205 f, 209 ff). Dagegen
fehlt es am Verschulden bei einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen gestützten Auslegung bei solchen Gesetzesbestimmungen, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen, namentlich dann, wenn die Gesetzesbestimmung neu ist und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind. Daß seine nach sorgfältiger Prüfung erlangte und vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt wird, kann dem Beamten nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 209 m.w.N.).

b) Das beklagte Land hat geltend gemacht, bei der Eingriffsnorm des § 23 PolG handele es sich um ein aus dem Jahre 1991 stammendes Gesetz, das in der polizeilichen Praxis bis 1996 praktisch keine Bedeutung gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei erstmals mit den in dem angesprochenen Beschwerdeverfahren ergangenenen Beschlüssen des OLG Karlsruhe vom 5. März 1999 (VBlBW 1999, 234) eine obergerichtliche Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 23 PolG ergangen. Dieser Einwand ist unbegründet.
Die Begriffe der "unmittelbar bevorstehenden Gefahr" waren schon im Jahre 1996 hinreichend durch Rechtsprechung und Schrifttum präzisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1974 (BVerwGE 45, 51, 58) unter Hinweis auf zahlreiche Veröffentlichungen in Rechtsprechung und Literatur besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt. Entsprechende Regelungen waren vor Einführung des § 23 PolG vorhanden (siehe schon § 15 Preuß PVG und die in BVerwGE 45, 51, 57 zitierten weiteren Gesetze). Für § 9 Abs. 1 PolG ist seit jeher anerkannt, daß trotz des unterschiedlichen Wortlauts ("unmittelbar bevor-
stehende oder bereits eingetretene Störung") die Vorschrift dahingehend zu interpretieren ist, daß die Gefahr sich verwirklicht hat oder unmittelbar vor ihrer Verwirklichung steht (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 22 Anm. 2a, S. 332 f). Ein dieser herkömmlichen und allgemein anerkannten Sicht widersprechendes Rechtsverständnis war daher unvertretbar. Davon abgesehen läßt sich dem Revisionsvorbringen auch nicht mit der genügenden Substanz entnehmen, daß die Polizeibeamten ihre Rechtsmeinung aufgrund sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur gewonnen haben, so daß bereits unter diesem Gesichtspunkt ein Schuldvorwurf begründet ist (vgl. Senat BGHZ 119, 365, 369 ff).
Angesichts der Eindeutigkeit - für Fachkundige - der damaligen polizeirechtlichen Rechtslage läßt auch der Umstand, daß (auch) der die Maßnahmen anordnende Amtsrichter die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 PolG verkannt hat, das Verschulden der Polizeibeamten des beklagten Landes nicht entfallen.

IV.


1. Es hält einer rechtlichen Nachprüfung auch stand, daß das Berufungsgericht dem Kläger zu 1 wegen der von den Bediensteten des beklagten Landes amtspflichtwidrig erwirkten Untersuchungshaft (oben zu II) und beiden Klägern wegen der von der Polizei ebenfalls amtspflichtwidrig beantragten und durchgeführten Abhörmaßnahmen (oben zu III) dem Grunde nach immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugebilligt hat.


a) Nach der Rechtsprechung des Senats können durch schuldhafte Amtspflichtsverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen (BGHZ 78, 274, 280; Urteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 202/66 - VersR 1972, 368, 369; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1952; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 246). Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Senatsurteile BGHZ 78, 274, 280; vom 10. Januar 1972, aaO S. 369; vom 17. März 1994, aaO S. 1952 m.w.N.). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Urteil vom 17. März 1994, aaO S. 1953).
Die Beurteilung nach diesen Kriterien, ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so schwer wiegt, daß er die Verhängung eines Schmerzensgeldes verlangt, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Wertungsgrenzen erkannt, der Prüfungsstoff als Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet worden sind (Senat, Urteil vom 17. März 1994, aaO S. 1953). Schwere Verletzungen sind in der Rechtsprechung des Senats vor allem dann angenommen worden, wenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstens ein weiter, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand
Kenntnis erhalten hat (z.B. Urteile vom 10. Januar 1972 - III ZR 202/66 - VersR 1972, 368, 368; vom 25. September 1980 - III ZR 74/78 - NJW 1981, 675, 676 ff). Auf das Vorliegen einer solchen "Breitenwirkung" kann es allerdings - entgegen der Revision - bei dem in Rede stehenden "Lauschangriff" der Poli- zei angesichts der ganz anderen Qualität desselben nicht entscheidend ankommen : Dieser Eingriff wird gerade dadurch gekennzeichnet, daß die Obrigkeit "heimlich" in private Intimspähren eindringt, die für ein menschenwürdiges Dasein unverzichtbar sind - nicht durch die Veröffentlichung von Abhörergebnissen , zu der es typischwerweise nicht kommt.

b) Die Würdigung des Tatrichters, daß es sich bei der Untersuchungshaft und dem Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen um schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Kläger handelte und daß diese - durch schuldhafte Amtspflichtsverletzungen verursachten - Beeinträchtigungen nach ihrer Art und ihrem Umfang (Untersuchungshaft von über einem Monat; Abhörmaßnahmen auf die Dauer von über 20 Monaten) im Streitfall nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Untersuchungshaft enthält einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG). Die Abhörmaßnahmen stellen einen Eingriff in das Grundrecht der Wohnungsfreiheit (Art. 13 GG; vgl. König, S. 168 Rn. 140; Wolf/Stephan, § 23 Rn. 1) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Privatsphäre sowie der Rechte am eigenen Wort und auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. KK-Nack, § 100c Rn. 7). Was die Abhörmaßnahmen angeht, so bedarf es angesichts der Schwere des Eingriffs, die
sich hier jedenfalls aus der Dauer von über 20 Monaten ergibt, keiner weiteren Ausführungen dazu, daß - anders als die Revison meint - die nachträgliche gerichtliche Nachprüfbarkeit der Anordnungsbeschlüsse (§§ 23 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 2 und 3 PolG i.V.m. § 22 FGG) keinen angemessenen Ausgleich bietet.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Ersatzpflicht des beklagten Landes hinsichtlich der vom Kläger zu 1 wegen beider Amtspflichtverletzungen (oben II. und III.) geltend gemachten materiellen Schäden dem Grunde nach bejaht.

a) Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung nach § 839 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist, hat den Schaden einschließlich der durch die schädigende Handlung verursachten Aufwendungen zu ersetzen. Zu diesen Aufwendungen kann auch das sich aus einer anwaltlichen Honorarvereinbarung ergebende Honorar gehören (Senat, Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 - LM § 839 (D) BGB Nr. 18 Blatt 2; Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 197/57 - LM § 839 (Fe) Nr. 18 unter 4.).

b) Die Revision macht geltend, eine haftungsrechtliche Ersatzpflicht wegen durch die Abhörmaßnahmen verursachter Anwaltskosten sei im Hinblick auf die spezialgesetzliche Regelung des § 13a FGG durch die Entscheidungen in dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, die eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht vorsehen, ausgeschlossen. Das trifft nicht zu.
aa) Nach § 13a FGG, der nach §§ 23 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 5 Satz 2 PolG auf das gerichtliche Verfahren betreffend polizeiliche Abhörmaßnahmen
Anwendung findet, hat das angerufene Gericht über die Kostenerstattungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Die Vorschrift betrifft die prozessuale Kostenerstattungspflicht. Eine etwaige Erstattungspflicht auf sachlich -rechtlicher Grundlage bildet demgegenüber einen andersartigen, die Verteilung von Kostenlasten in der außerprozessualen Rechtsbeziehung der Parteien zueinander betreffenden und von anderen Voraussetzungen abhängigen sowie gegebenenfalls eigenständige Rechtsfolgen mit sich bringenden Streitgegenstand (BGHZ 111, 168, 170 f m.w.N.). Daher können die Beteiligten nach Abschluß des Verfahrens regelmäßig materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche geltend machen. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG (früher § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), auf die die Revision sich für ihre Gegenansicht beruft , enthält eine auf ihren Regelungsbereich beschränkte Ausnahme. Es handelt sich um eine aus sozialer Rücksichtnahme geschaffene Regelung, deren besonderer Schutzzweck durch eine unbeschränkte Kostenhaftung aus materiellem Recht beeinrächtigt werden würde (vgl. BAGE 10, 39 = AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1953, Kosten; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, 1985, S. 194 ff).
Allerdings ist das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als das Prozeßgericht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO - nicht gehindert, in seine Ermessensentscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG das Bestehen eines materiellen Erstattungsanspruchs mit einbeziehen; in der Regel wird die gerichtliche Kostenverteilung nur dann billigem Ermessen entsprechen , wenn sie auch einer im Verfahren zutage getretenen materiellen Erstattungspflicht Rechnung trägt. Hat andererseits der Richter in seine Kostenentscheidung eine sachlich-rechtliche Erstattungspflicht erkennbar mit einbezogen , so verbietet die Rechtskraft dieser Entscheidung, dieselbe Frage in einem
anderen Verfahren unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten abweichend zu prüfen (Loritz, Die Konkurrenz materiellrechtlicher und prozessualer Kostenerstattung , 1981, 83 ff; zu § 47 WEG: Staudinger/Wenzel, WEG, 12. Aufl. 1997, § 47 Rn. 8 unter Hinweis auf BGHZ 45, 251, 257; KG OLGZ 1989, 174, 178 f; BayObLGZ 1988, 287, 293; 1975, 369, 371; a.A. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, § 47 Rn. 11: kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach rechtskräftiger Kostenentscheidung).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Kläger aus § 839 Abs. 1 BGB nicht durch die Kostenentscheidungen in den vorausgegangenen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen , denn die Beschwerdegerichte haben dort über die Kosten nur nach den allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Regeln - nämlich, daß in erster Instanz regelmäßig jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst trägt und in zweiter Instanz der unterlegene Beteiligte die durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßten Kosten zu tragen hat - entschieden, ohne die Frage einer materiellen Erstattungspflicht mit einzubeziehen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2003 - III ZR 9/03

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(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 180/99
Verkündet am:
18. Mai 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 839 Cb, Fi

a) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der
Staatsanwaltschaft wegen Brandstiftung.

b) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige
Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung
geht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten
umfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brandschadenentschädigung
infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt.

c) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft gegen
die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen
Brandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der Entschädigung
für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurückhält
, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die
GmbH geschützter "Dritter" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine
unzulässige Anklage zu erheben.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 -OLG Oldenburg
LG Aurich
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 328.291,66 DM abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der F. & M. GmbH, die auf dem Grundstück A. E. in E. Fischwaren produzierte.
Am Abend des 10. September 1995 brach ein Feuer aus, durch das die Betriebsgebäude der Gesellschaft weitgehend zerstört wurden. Die Staatsanwaltschaft A. ermittelte gegen die Kläger wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Brandstiftung und des Versicherungsbetruges. Unter dem 5. Juni 1996 erhob sie Anklage wegen dieses Vorwurfs. Die Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gegen die Kläger ab.
Die Kläger haben das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe sowohl bei der Einleitung und späteren monatelangen Aufrechterhaltung der Ermittlungen als auch bei der Anklageerhebung pflichtwidrig gehandelt. Den eingeklagten, aus eigenem wie aus abgetretenem Recht der F. & M. GmbH hergeleiteten Gesamtschaden von 884.174,57 DM haben sie - abgesehen von im Ermittlungsverfahren aufgewendeten Anwalts- und Sachverständigenkosten von insgesamt 40.366,45 DM - mit dem Hinweis darauf , daß vor dem Abschluß des strafrechtlichen Verfahrens keine Auszahlungen seitens der Versicherungen erfolgt seien, als "Betriebsunterbrechungsschaden" errechnet.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei es jedoch in den Entscheidungsgründen seines Urteils zum Ausdruck gebracht hat, daß nur in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung, nicht auch in der Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, eine Amtspflichtverletzung gelegen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger - die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger, die ihren Anspruch insgesamt weiterverfolgen, hat der Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 angenommen, soweit die Klage in Höhe von 328.291,66 DM abgewiesen worden ist; im übrigen hat er sie nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Soweit es um die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Kläger und die Art und den Umfang desselben bis zu der abschließenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 1996 geht, sind die dar-
aus hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung durch das Urteil des Berufungsgerichts, das in diesem Umfang durch den Beschluß des Senats über die Nichtannahme der Revision Rechtskraft erlangt hat, abgewiesen. Hierbei handelt es sich im Anschluß an die Berechnung der Klageforderung durch die Kläger um einen Teilbetrag von (884.174,57 DM ./. 328.291,66 DM =) 555.882,91 DM. Das Revisionsverfahren betrifft nach der Teilannahme der Revision einen restlichen Schadensersatzanspruch von 328.291,66 DM (787.900 DM : 12 x 5 "Betriebsunterbrechungsschaden", der durch die Erhebung der Anklage vom 5. Juni 1996 statt einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Kläger verursacht worden sein soll).

II.


1. Das Berufungsgericht meint, die Erhebung der Anklage sei - zumindest gegen den Kläger zu 2 - in keiner Weise zu beanstanden. Zum einen seien ausreichende Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche) Brandstiftung vorhanden gewesen. Zum anderen habe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen , daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2 ergeben werde. Dieser sei durch verschiedene und in ihrer Häufung bemerkenswerte Indizien belastet worden, die in der Anklageschrift aufgelistet und bewertet worden seien. Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des Brandes zweimal am Tatort gewesen. Sein Alibi für den Zeitpunkt der Brandentstehung hätte ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne weiteres zu bewerkstelligen gewesen wäre, einen Brand mit zeitlicher Verzögerung zu legen. Außerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem Ausbruch
des Feuers gegenüber dem Zeugen B. an den Tag gelegt hatte, einiges dafür gesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den Zeugen von dem Betriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht ohne Aufsicht habe agieren lassen wollen. Ein Motiv für die Tat habe sich daraus ergeben , daß die GmbH in nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt habe oder diese ihr doch zumindest bevorgestanden hätten. Zwei wichtige Kunden seien verloren gegangen. Außerdem habe eine hohe zivilrechtliche Forderung gedroht. Ferner habe eine Prüfung der hygienischen Verhältnisse des Betriebs angestanden, die man bislang hinausgeschoben gehabt habe. Letztlich sei noch hinzugekommen, daß die Pläne für eine Betriebsverlagerung kurz zuvor gescheitert gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieses Ermittlungsergebnisses sei die Annahme, daß die in der Hauptverhandlung zu erhebenden Beweise mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führen würden, ohne weiteres vertretbar gewesen.
Hieraus - so das Berufungsgericht weiter - ergebe sich auch die Unbegründetheit der Klage des Klägers zu 1 bezogen auf die Anklageerhebung. Der Versicherer hätte nämlich die Zahlung der Versicherungssumme auch dann zurückgehalten, wenn der Staatsanwalt die Anklage nur gegen den Kläger zu 2 erhoben hätte.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Senats bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch die Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1 StPO gehört, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", son-
dern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (Senatsurteile vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - NJW 1989, 96, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162 und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751).
Die Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist Sache des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997, aaO). Dazu gehört allerdings auch, daß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die in Rede stehende Maßnahme der Staatsanwaltschaft (hier: nach § 170 Abs. 1 StPO) stand, zutreffend erfaßt hat und seine Würdigung vor diesem Hintergrund hinreichend konkret, aus sich heraus "geschlossen" und nachvollziehbar ist.
Daran fehlt es hier.

b) Die Staatsanwaltschaft durfte nur Anklage gegen die beiden Kläger erheben, wenn die Ermittlungen hierzu genügenden Anlaß boten, d.h. hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer gemeinschaftlichen vorsätzlichen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug ergeben hatten (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO; vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 - NJW 1970, 1543; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 170 Rn. 1; ders. aaO § 203 Rn. 2). Hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung
mit vollgültigen Beweisen führen werden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht die Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (Senatsurteil vom 18. Juni 1970 aaO). Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatverdacht" läßt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich (auch) um eine Prognose handelt. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare - eigene Prognose des Staatsanwalts, daß er selbst nach Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung gelangen werde (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 170 Rn. 1).
Das Berufungsgericht hat dies alles im Ansatz nicht verkannt. Seine Subsumtion ist jedoch weder aus sich heraus noch in Verbindung mit seinen Bezugnahmen auf Einzelheiten der Anklageschrift vollständig und schlüssig, soweit es zu dem Ergebnis gelangt, es sei nach dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung vorliegenden Verfahrensstoff hinreichend wahrscheinlich gewesen , daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2 erweisen werde. Von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 geht das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen offenbar selbst nicht aus.
aa) Dabei mag im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden - ohne daß dies vertieft zu werden braucht -, daß die Staatsanwaltschaft aus den ihr vorliegenden sachverständigen Stellungnah-
men über die Entstehung des Brandes derjenigen des Sachverständigen B. folgen, mithin eine vorsätzliche Brandstiftung als naheliegend annehmen und die abschließende Klärung der Brandursache der Hauptverhandlung vor der Strafkammer überlassen durfte.
bb) Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, daß sich aus den nicht unerheblichen Schwierigkeiten, in der sich seinerzeit die F. & M. GmbH befand, ein denkbares Motiv für eine etwaige Täterschaft der Kläger ergeben konnte, ohne daß die insoweit in der Anklageschrift bzw. im Urteil des Berufungsgerichts angesprochenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte allerdings für sich den Schluß aufdrängten, daß es sich um eine Brandstiftung im Interesse der F. & M. GmbH bzw. der Kläger als Gesellschafter dieser Firma gehandelt haben muß.
cc) Jedenfalls reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, um die "Vertretbarkeit" der Anklage gegen die Kläger zu begründen.
(1) Wenn das Berufungsurteil Ausführungen zum Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 vermissen läßt, so liegt dies ersichtlich daran, daß es keine konkreten Anhaltspunkte für eine persönliche Tatbegehung oder eine Veranlassung der Tat durch den Kläger zu 1 gibt und die bloße Möglichkeit - selbst im Sinne einer aus der Motivlage hergeleiteten Plausibilität -, daß (auch) der Kläger zu 1 hinter der Brandstiftung "stecken" konnte, von vornherein nicht für eine Verurteilung ausreichen konnte. Damit erweist sich aber - was das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unberücksichtigt läßt - die Anklage des Staatsanwalts als auf den ersten Blick ohne tatsächliche Grundlage, soweit sie beiden Klägern gemeinschaftliche Brandstiftung anlastet, ohne näher darauf
einzugehen, wie nach der Vorstellung des Staatsanwalts die persönliche Tatausführung durch die Angeschuldigten stattgefunden haben soll, und ohne die Möglichkeit der Täterschaft dritter Personen nachvollziehbar auszuschließen.
(2) Soweit das Berufungsgericht, was den Kläger zu 2 angeht, die Vertretbarkeit der Annahme hinreichenden Tatverdachts aus "in ihrer Häufung bemerkenswerten Indizien" herleitet, die in der Anklageschrift aufgelistet und bewertet worden seien, erörtert es nur folgendes:
Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des Brandes zweimal am Tatort gewesen. Irgendeine nähere zeitliche Einordnung wird insoweit nicht vorgenommen. Es kann sich nach den in der Anklageschrift angeführten Tatsachen nur darum handeln, daß der Kläger zu 2 zu einem nicht näher festgehaltenen Zeitpunkt eine Salzheringsmaschine repariert hatte und sich dann zwischen etwa 20 Uhr und etwa 20.45 Uhr zusammen mit dem Werkmeister, der die Maschinen überprüfte, noch einmal in die Firma begab. Welche konkreten Handlungen dem Kläger zu 2 angelastet werden könnten, bleibt offen.
Das Alibi des Klägers zu 2 (durch Familienangehörige) für den Zeitpunkt der Brandentstehung habe ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne weiteres zu bewerkstelligen gewesen sei, einen Brand mit zeitlicher Verzögerung zu legen. Auch insoweit werden nur Vermutungen geäußert bzw. Möglichkeiten angesprochen, ohne Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte für eine bestimmte Vorgehensweise des Klägers zu 2.
Außerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem Ausbruch des Feuers gegenüber dem Zeugen B. an den Tag gelegt habe, einiges dafür gesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den Zeugen von dem Betriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht ohne Aufsicht habe agieren lassen wollen. Dies betrifft die Aussage des Zeugen B., der Kläger zu 2 sei darüber, daß er, der Zeuge B., unbedingt selbst einen Probelauf mit der reparierten Salzheringsmaschine machen wollte, offensichtlich sehr verärgert gewesen. Konkrete Bezüge zu einer Brandlegung durch den Kläger zu 2 ergeben sich daraus nicht. Wie die Revision mit Recht rügt, ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Kläger zu 2 den Zeugen B. während des Aufenthalts in der Firma beaufsichtigt haben soll.
(3) Insgesamt ermangelt es der Anklageschrift an greifbaren positiven Hinweisen auf eine Täterschaft des Klägers zu 2, und solche sind - im vorliegenden Amtshaftungsprozeß - auch nicht dem Urteil des Berufungsgerichts zu entnehmen. Das läßt nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Prozeßstoff nur den Schluß zu, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der Anklage gegen die Kläger zu 1 und 2 nicht mit deren Verurteilung, sondern - falls das Hauptverfahren überhaupt eröffnet werden sollte - mit einem Freispruch rechnen mußte, falls sich in der Hauptverhandlung nicht noch unvorhergesehene Beweise ergeben würden. Die Erhebung der Anklage auf einer so ungesicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht der Strafprozeßordnung und war daher amtspflichtwidrig.
Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - NVwZ
1998, 1329), ist insoweit auch von einem Verschulden der Staatsanwaltschaft auszugehen. Es kommt hier im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als nicht amtspflichtwidrig beurteilt hat, auch nicht der Grundsatz zur Anwendung, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. Kollegialitätsrichtlinie; vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107 und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751). Denn das Berufungsgericht hat die Anklageerhebung lediglich nach einem gegenüber der eigenen Prüfungspflicht der Staatsanwaltschaft reduzierten Prüfungsmaßstab gebilligt (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 aaO).

III.


Das klageabweisende Urteil läßt sich danach in dem Umfang, in dem es der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, es liege keine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen die Kläger vor, nicht halten. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. a) Das Berufungsgericht äußert Zweifel - enthält sich jedoch insoweit, aus seiner Sicht folgerichtig, einer Entscheidung -, ob der geltend gemachte Schaden, der dadurch entstanden sein soll, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (hier: die Erhebung der Anklage anstelle einer Einstellung des
Verfahrens) gegen die Kläger die Auszahlung der Versicherungssumme verzögert habe, in den Schutzbereich der in Rede stehenden Amtspflichten der Staatsanwaltschaft fällt. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Die Wahrung oder gar Förderung zivilrechtlicher Interessen, wie des Interesses an der Auszahlung der Versicherungssumme, sei nicht Sinn und Zweck eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Müßte der Staatsanwalt bei seiner Amtsführung zumindest mittelbar auch solche Vermögensinteressen im Auge haben, würde hierdurch ein kaum beherrschbares und mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege schlechterdings nicht zu vereinbarendes Haftungsrisiko entstehen. Denn es seien vielfältige Konstellationen denkbar, unter denen die Erledigung eines zivilrechtlichen Anspruchs von dem vorherigen Abschluß eines Ermittlungsverfahrens abhängig sei oder von den Beteiligten abhängig gemacht werde. Zudem sei es für die Ermittlungsbehörden noch nicht einmal stets abschätzbar, welche zivilrechtlichen Interessen hinter einem Ermittlungsverfahren stünden. Von derartigen Unwägbarkeiten und Risiken dürfe die Tätigkeit des Staatsanwalts nicht beeinflußt werden. Setze man sie einem solchen Haftungsrisiko aus, trete zwangsläufig eine Beschränkung der Amtsführung ein, die mit einer geordneten Strafrechtspflege kaum vereinbar sein dürfte. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, daß die Amtsführung des Staatsanwalts im Amtshaftungsprozeß nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen überprüft werden könne.

b) Diese Bedenken teilt der Senat, was den hier von den Klägern aus der amtspflichtwidrigen Anklageerhebung gegen sie hergeleiteten Vermögensschaden angeht, nicht.
Daß die Kläger in bezug auf die Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige Anklage gegen sie zu erheben (vielmehr - nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls - das Verfahren nach dem Abschluß der Ermittlungen einzustellen), als Betroffene des Ermittlungsverfahrens "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sind (zu diesem Begriff vgl. etwa BGHZ 134, 268, 276), steht außer Frage. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ansatz mit Recht hervorgehoben, daß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muß. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 110, 1, 9; 117, 83, 90; 134, 268, 276). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt läßt sich nicht bezweifeln, daß die Vermeidung von Vermögensschäden, die durch eine unzulässige (unvertretbare) Anklageerhebung bei dem (rechtswidrig) Angeschuldigten eintreten, vom Schutzweck der Amtspflicht, keine gesetzlich unzulässige Anklage zu erheben, umfaßt wird. Es geht in diesem Zusammenhang nicht, wie nach dem gedanklichen Ansatz des Berufungsgerichts, um die "Wahrung oder gar Förderung" zivilrechtlicher Interessen, sondern um die Vermeidung von Vermögensschäden , wie sie erfahrungsgemäß häufig mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - insbesondere im Falle der Anklageerhebung - einhergehen. Geht es - wie hier - um den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung bzw. des Versicherungsbetruges , so gehört es zu den typischen Nebenfolgen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, daß der Versicherer die Auszahlung der Feuerversicherungssumme ganz oder zu einem erheblichen Teil bis zur Einstellung des Verfahrens zurückstellt (vgl. § 17 Abs. 2 b AFB), wodurch nicht selten die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht sein kann. Der Senat hat bereits
in seinem Urteil vom 21. April 1988 (aaO) ausgeführt, daß die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen ihrer im Ermittlungsverfahren zu treffenden Entscheidungen bedenken muß.
Soweit das Berufungsgericht hierdurch die Staatsanwaltschaft einem für eine geordnete Rechtspflege unerträglichen Risiko ausgesetzt sieht, wird diesem Gesichtspunkt hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß die Entschließungen der Staatsanwaltschaft, wie ausgeführt, im Amtshaftungsprozeß ohnehin nur auf ihre "Vertretbarkeit" überprüft werden können.
2. Wenn das Berufungsgericht schließlich die Frage aufwirft, ob und in welcher Weise eine verzögerte Auszahlung der Versicherungssumme an die F. & M. GmbH überhaupt zu einer Vermögenseinbuße bei den Klägern geführt hat, so steht auch dieser Gesichtspunkt nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt einem Schadensersatzanspruch der Kläger aus Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß dann, wenn der Alleingesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der Schaden an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eintritt, es nach Lage des Falles im Verhältnis zum Kläger so angesehen werden kann, daß ihn persönlich ein Schaden getroffen hat (BGHZ 61, 380; BGH, Urteile vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374, vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - WM 1988, 1851 und vom 23. März 1995 - III ZR 80/93 - BGHR BGB § 249 Schaden 8; vgl. auch BGHZ 106, 313, 315). Es kann offenbleiben, ob die Grundgedanken dieser Rechtsprechung (s. insbesondere die vertiefenden Ausführungen in dem Urteil vom 8. Februar 1977 aaO) auf den hier vorliegenden Fall einer Zwei-Personen-Gesellschaft, in der die beiden einzigen Gesell-
schafter (Brüder) zugleich die Geschäftsführung ausgeübt und sich dadurch gleichberechtigt wirtschaftlich betätigt haben, übertragbar wären. Solcher Überlegungen bedarf es im Streitfall schon deshalb nicht, weil die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auch - und zwar, wie ihre Ausführungen zur Höhe nahelegen, wohl vorrangig - aus abgetretenem Recht der F. & M. GmbH herleiten und nach den vorstehenden Ausführungen ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch der Zessionarin gegen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung der Anklage gegen die Kläger in Betracht kommt. Davon, daß die F. & M. GmbH infolge der (weiteren) Zurückstellung der Auszahlung der Feuerversicherungssumme durch den Versicherer als Versicherungsnehmerin einen Schaden erlitten hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen (vgl. auch nachstehend zu IV). Bezüglich eines solchen Schadens, der im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 b AFB darauf beruht, daß eine "polizeiliche oder strafrichterliche Untersuchung aus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer" (hier: gegen seine gesetzlichen Vertreter) eingeleitet worden war, ist amtshaftungsrechtlich auch die F. & M. GmbH geschützter "Dritter" der oben (1 b) erörterten Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige Anklage zu erheben, sondern statt dessen nach dem Abschluß der Ermittlungen das Verfahren gegen die Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Denn das Ermittlungsverfahren gegen die Kläger, die zugleich Geschäftsführer und die einzigen Gesellschafter der F. & M. GmbH waren, betraf - was die besagten typischen und schwerwiegenden Folgen für die Feuerversicherung anging - unmittelbar die GmbH als Versicherungsnehmerin.

IV.


Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst (vgl. § 565 Abs. 3 ZPO) sind insoweit nicht gegeben, auch nicht für den Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund (§ 304 Abs. 1 ZPO) des Zahlungsanspruchs, soweit dieser aus der Erhebung der Anklage (statt der Verfahrenseinstellung) gegen die Kläger hergeleitet wird. Bei Schadensersatzklagen reicht zwar für ein Grundurteil die hohe Wahrscheinlichkeit, daß irgendein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1998 - V ZR 319/96 - NJW 1998, 1709). Die Schadensberechnung muß aber wenigstens schlüssig sein. Hierfür bedarf es eines konkreten Vortrags der Kläger, welche Versicherungsleistungen im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens statt der Anklageerhebung vom 5. Juni 1996 wann zur Auszahlung gekommen wären, wann sie nach den tatsächlichen Abläufen ausgezahlt wurden und welche Vermögenseinbußen durch diese Verzögerung eingetreten sind. Die Berechnung eines abstrakten "Betriebsunterbrechungsschadens", der nicht auf diese konkreten Abläufe abstellt , reicht nicht aus.
Nach dem Gang des bisherigen Verfahrens in den Tatsacheninstanzen muß den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags in diesem Punkt gegeben werden.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

BUNDESGERICHTSHOF 

URTEIL 

IM NAMEN DES VOLKES

 

 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm

 

für Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Revision des beklagten Landes gegen das Zwischenurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 1987 wird zurückgewiesen.

 

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Privatdetektiv, wurde am 21. Dezember 1984 von der A.GmbH mit der Aufklärung eines im Dezember 1983 in der Schweiz zum Nachteil der Eheleute A begangenen Erpressungsversuchs beauftragt. Als tatverdächtig galt ein B. Gegen diesen und C führte die Staatsanwaltschaft Göttingen ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sprengstoffanschlages auf das Ä. in G.2

Der dem Kläger erteilte Ermittlungsauftrag war bis Ende April 1985 befristet. Als Entgelt waren ein Stundenhonorar zuzüglich einer Kilometerpauschale sowie eine Erfolgsprämie vereinbart.

Im Rahmen seiner Nachforschungen suchte der Kläger Ende Dezember 1984/Anfang Januar 1985 mehrere Personen auf, die in dem Ermittlungsverfahren wegen des Sprengstoffanschlages als Zeugen in Betracht kamen, und befragte sie unter falschem Namen und falscher Berufsbezeichnung zu Einzelheiten des Verfahrensgegenstandes. Die angesprochenen Personen unterrichteten die Ermittlungsbehörden von diesen Kontakten. Dabei teilte einer der Befragten mit, der - damals noch nicht identifizierte - Kläger habe erklärt, er wisse wahrscheinlich eine ganze Vielzahl von Einzelheiten, die Polizei und Staatsanwaltschaft bislang nicht bekannt seien.

Am 15. Januar 1985 erwirkte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Göttingen gemäß § 103 StPO eine Durchsuchungsanordnung für die Wohnungen und Büroräume des Klägers. In dem Beschluß heißt es, es sei "zu vermuten, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich Unterlagen über den Auftraggeber des Zeugen D. sowie über die Beschuldigten B und C führen wird".

Am 18. Januar 1985 suchten Staatsanwalt K. und Kriminalhauptmeister KA. den Kläger auf, teilten ihm den Durchsuchungsbeschluß mit und forderten ihn zur Herausgabe der gewünschten Unterlagen auf. Diesem Verlangen kam der Kläger nach.

Am 28. Januar 1985 empfahl der Kriminalbeamte KA dem Prokuristen E der A. GmbH die Einstellung der vom Kläger durchgeführten Nachforschungen. Er wies darauf hin, daß diese die amtlichen Ermittlungen störten. Die A.GmbH kündigte daraufhin ihr Vertragsverhältnis zum Kläger mit sofortiger Wirkung.7Der Kläger nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 30.000,- DM der ihm entgangenen Vergütung in Anspruch. Nach seiner Auffassung waren sowohl die Beantragung, der Erlaß und der versuchte Vollzug der Durchsuchungsanordnung als auch die von Kriminalhauptmeister KA der A.GmbH gegenüber ausgesprochener Empfehlung amtspflichtwidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:

Die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes hätten mit der Beantragung, dem Erlaß und dem versuchten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Die den Ermittlungsbehörden vorliegenden Erkenntnisse hätten nicht den vertretbaren Schluß gerechtfertigt, daß sich in den Räumen des Klägers Unterlagen befänden, die das Ermittlungsverfahren wegen des Sprengstoffanschlages beträfen.

Auch hätte der Kriminalbeamte KA der A.GmbH nicht empfehlen dürfen, das Vertragsverhältnis zum Kläger zu beenden. Dieser habe nämlich mit seinen Nachforschungen die Ermittlungen in dem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren nicht gestört.

Diese Amtspflichtverletzungen seien für den vom Kläger behaupteten Schaden adäquat ursächlich gewesen. Die Kündigung des Ermittlungsauftrages sei durch das amtspflichtwidrige Verhalten herausgefordert worden und stelle eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses dar. Nach Kenntnis vom versuchten Vollzug der Durchsuchungsanordnung am 18. Januar 1985 habe die A.GmbH den Ermittlungsauftrag des Klägers zunächst "gestoppt". Die von Kriminalhauptmeister K. am 28. Januar 1985 ausgesprochene Empfehlung habe dann den endgültigen Ausschlag für die Kündigung gegeben. Die A.GmbH, die bereits in den vorangegangenen Jahren in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen sei und bei einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger Nachteile hätte befürchten müssen, habe keine andere Wahl gehabt, als sich vom Kläger zu trennen.

Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision, über die wegen der Säumnis des Klägers und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung durch Versäumnisurteil zu entscheiden war (BGHZ 37, 79, 81 ff), bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

II.

1.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht des beklagten Landes ergebe sich bereits aus der Beantragung, dem Erlaß und dem versuchten Vollzug der Durchsuchungsanordnung. Zwar ist seine Annahme, die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes hätten mit diesen Maßnahmen ihnen (auch) dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es fehlt jedoch insoweit am Erfordernis des Verschuldens.

a.

Nach § 103 Abs. 1 StPO sind Durchsuchungen bei unverdächtigen Personen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung von Beweisgegenständen setzt voraus, daß die Gegenstände in der Durchsuchungsanordnung konkret, wenn auch nicht in allen Einzelheiten bezeichnet werden (Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO 23. Aufl. § 103 Rn.

Außerdem müssen (konkrete) Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (soA.Auffindungsverdacht). Dieser Schluß muß nicht zwingend, aber vertretbar sein (Löwe/Rosenberg/Schäfer a.a.O. Rn. 12; KK-Laufhütte 2. Aufl. § 103 Rn. 5; vgl. auch BGHSt 28, 57, 59 f; zum Maßstab der Vertretbarkeit s. fernerSenatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 1 = ZIP 1988, 921).

b.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird der Durchsuchungsbeschluß mit der Bezeichnung der zu suchenden Gegenstände dem Bestimmtheitserfordernis des § 103 StPO noch gerecht. Diese Würdigung, welche die Revision als ihr günstig hinnimmt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Für nicht vertretbar hält das Berufungsgericht dagegen die der Durchsuchungsanordnung zugrundeliegende Annahme, es lägen Tatsachen vor, aus denen zu schließen sei, daß die gesuchten Unterlagen sich in den Räumen des Klägers befänden. Insoweit hebt es also zutreffend auf den für die Beurteilung des Auffindungsverdachts maßgebenden Gesichtspunkt der Vertretbarkeit ab.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Würdigung an diesen Maßstab nicht gehalten, sondern uneingeschränkt nachgeprüft, ob der Amtsrichter den Auffindungsverdacht zu Recht bejaht habe. Die Ausführungen auf S. 9 des angefochtenen Urteils belegen, daß die Vorinstanz sich des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes sehr wohl bewußt gewesen ist.

Die Revision kann aus Rechtsgründen auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, die Bejahung des Auffindungsverdachts durch Staatsanwaltschaft und Amtsrichter sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vertretbar gewesen. Daß die Vorinstanz den Begriff der Vertretbarkeit verkannt habe, macht die Revision nicht geltend. Dafür besteht auch kein Anhalt. Die weitere Frage, ob aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Vertretbarkeit der beanstandeten Amtshandlungen zu bejahen oder zu verneinen war, unterliegt nicht der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs im konkreten Fall ist - ähnlich wie bei der Frage des wichtigen Grundes, etwa im Falle einer Kündigung (vgl. BGHZ 4, 108, 111) - Gegenstand der dem Tatrichter obliegenden Würdigung des Tatsachenstoffs. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind und ob der Tatrichter alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. hierzu Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 549 Rn. 17 ff; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 550 Rn. 12 - jew. m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Ob der festgestellte Sachverhalt auch eine vom Berufungsurteil abweichende Würdigung zugelassen hätte, kann offenbleiben.

Waren danach die Beantragung und der Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses amtspflichtwidrig, so muß das gleiche auch für den vom zuständigen Staatsanwalt geleiteten versuchten Vollzug gelten. Daß die Durchsuchung unterblieben ist, weil der Kläger die gesuchten Unterlagen "freiwillig" herausgegeben hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es genügt, daß die Herausgabe - wie das Berufungsgericht feststellt - unter dem Druck der angedrohten Zwangsmaßnahme erfolgt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. Rn. 7 zu § 2 StrEG m.w.Nachw.).

Zum Verschulden führt das Berufungsgericht lediglich aus, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Durchsuchungsanordnung weder ergehen noch ihr Vollzug versucht werden dürfen. Es läßt dabei außer Betracht, daß das Landgericht die beanstandeten Maßnahmen für amtspflichtgemäß erachtet hat. Danach greift hier die allgemeine Richtlinie ein, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). Einer der Ausnahmefälle, in denen diese Richtlinie keine Anwendung findet, liegt hier, soweit es um die Beantragung, den Erlaß und den versuchten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses geht, nicht vor.

III.

Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß das beklagte Land dem Kläger deshalb aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil der Kriminalhauptmeister KA. dem Prokuristen E der A.GmbH am 28. Januar 1985 nahegelegt hat, das Vertragsverhältnis zum Kläger zu beenden.

Der Kriminalbeamte KA hat den Prokuristen E am 28. Januar 1985 in seiner Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) aufgesucht. Es ging ihm darum, die weitere Ermittlungstätigkeit des Klägers, die er als Eingriff in das von der Staatsanwaltschaft Göttingen gegen B und C wegen des Verdachts eines Sprengstoffanschlages geführte Ermittlungsverfahren empfand, zu unterbinden. Er ist damit in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden. Daß er dem Prokuristen gegenüber lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, die A.GmbH aufgrund dieser Erklärung also zur Kündigung des Ermittlungsauftrages nicht verpflichtet war, steht der Annahme einer Amtshandlung nicht entgegen.

Diese Empfehlung war unter den gegebenen Umständen amtspflichtwidrig.

Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in die Hände der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten gelegt. Ihnen obliegt es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit Gesetz und Recht die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch die Abwehr rechtswidriger Störungen, denen das Ermittlungsverfahren durch Eingriffe verfahrensunbeteiligter Dritter ausgesetzt ist. Der Notwendigkeit, das Verfahren gegen solche Behinderungen zu schützen, hat der Gesetzgeber vor allem mit § 164 StPO (dazu Eb. Schmidt NJW 1969, 393 ff; Geerds Festschrift für Maurach 1972 S. 517 ff) und - für den richterlichen Bereich - mit § 180 GVG Rechnung getragen; sie hat, wie insbesondere die §§ 113, 114, 132 StGB zeigen, auch im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden. Soweit die Strafverfolgungsbehörden bei Störungen des Ermittlungsverfahrens durch Dritte über Abwehrmaßnahmen befinden, haben sie zwar - wie alle Staatsorgane bei der Ausübung hoheitlicher Gewalt - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Interessen des Störers müssen jedoch in aller Regel hinter die Belange der Strafrechtspflege zurücktreten.

Privatdetektive sind weder Inhaber eines öffentlichen Amtes noch Organe der Strafrechtspflege. Sie besitzen keinerlei staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Rechte oder Funktionen und dürfen deshalb Nachforschungen gleich welcher Art nur in der jedermann gestatteten Weise anstellen (Eb. Schmidt Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung Teil II § 163 Rn. 9; KK-Müller 2. Aufl. § 163 Rn. 7). Es ist ihnen daher ebenso wie anderen Privatpersonen grundsätzlich untersagt, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu behindern.

Soweit sich daraus Einschränkungen für ihre Berufsausübung ergeben, müssen sie diese in aller Regel hinnehmen.

Hiernach war Kriminalhauptmeister KA berechtigt, der A.GmbH die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zum Kläger nahezulegen, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme bestand, der Kläger würde durch seine Tätigkeit für die A.GmbH die Ermittlungen wegen des Sprengstoffanschlages (weiterhin) stören. War dagegen eine solche Behinderung nicht (mehr) zu befürchten, so hatte KA jegliche Einwirkung auf die A.GmbH, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gefährden konnte, zu unterlassen. Diese Amtspflicht oblag ihm (auch) dem Kläger gegenüber; denn die Empfehlung, die Nachforschungen einzustellen, zielte darauf ab, die A.GmbH zu einem Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - VersR 1988, 963).

Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß jedenfalls am 28. Januar 1985 kein Anlaß mehr zu der Annahme bestand, der Kläger werde die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Sprengstoffanschlages stören. Daß die Auswertung der Unterlagen, die er der Staatsanwaltschaft überlassen hatte, in dieser Hinsicht irgendwelche ihn belastenden Umstände ergeben hat, ist nicht ersichtlich. Zudem hatte sich herausgestellt, daß Auftraggeberin des Klägers die A.GmbH war und daß diese lediglich an einer Aufklärung der versuchten Erpressung zum Nachteil der Eheleute A.interessiert war. Soweit der Kläger in Ausführung seines Ermittlungsauftrages an Personen herangetreten war, die in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als Zeugen in Betracht kamen, konnten seine Nachforschungen bei verständiger Würdigung aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse nur die Aufklärung der versuchten Erpressung zum Ziel gehabt haben. Daß er durch sein Verhalten diesen Personen gegenüber ursprünglich selbst den Verdacht begründet hatte, er greife in unzulässiger Weise in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein, ist unerheblich.

Zu Recht nimmt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ein Verschulden des Kriminalbeamten KA an. Zwar hat das Landgericht die von diesem am 28. Januar 1985 ausgesprochene Empfehlung als objektiv rechtmäßig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Polizei sei als staatlich berufenes alleiniges Ermittlungsorgan im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben berechtigt, jederzeit Privatpersonen zu ersuchen, ihre privaten Ermittlungen, die amtliche Ermittlungen im laufenden Verfahren behindern oder beeinträchtigen könnten, einzustellen. Dabei hat es jedoch die entscheidende Frage, ob aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse eine solche Störung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens am 28. Januar 1985 überhaupt noch zu befürchten war, nicht geprüft. Hiernach ist davon auszugehen, daß das Landgericht bei der Bildung seiner Rechtsauffassung entweder infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In einem solchen Fall findet die allgemeine Richtlinie, daß den Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein von mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, keine Anwendung (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 298 m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 9).

Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Dazu stellt es fest, die A. habe nach der versuchten Durchsuchung am 18. Januar 1985 den Ermittlungsauftrag des Klägers (lediglich) "gestoppt"; (endgültig) gekündigt habe sie ihn erst, nachdem Kriminalhauptmeister KA ihr dies am 28. Januar 1985 nahegelegt hatte. Mit dieser rechtsfehlerfreien Würdigung setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie geltend macht, schon das "Stoppen" des Auftrages sei als Kündigung zu werten. Damit kann sie nicht durchdringen.

Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist nicht dadurch unterbrochen worden, daß die A. GmbH den Vertrag mit dem Kläger gekündigt hat, obwohl sie dazu rechtlich nicht gezwungen war. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges kann vorliegen, wenn der Geschädigte selbst oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 a.a.O. S. 964 m.w.Nachw.). Davon kann indessen keine Rede sein, wenn - wie hier - das Tätigwerden des Dritten gerade darauf beruht, daß der Schädiger ihn vorsätzlich veranlaßt, in die Rechtsstellung des Geschädigten einzugreifen.336.Das Berufungsgericht hält die Kündigung des Ermittlungsauftrages unter Hinweis auf § 621 Nr. 1 BGB für wirksam. Ob einer - entsprechenden - Anwendung dieser Vorschrift die Vereinbarung über das Erfolgshonorar entgegensteht, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls durfte die A. GmbH das Vertragsverhältnis zum Kläger gemäß § 627 BGB fristlos kündigen. Das hat zur Folge, daß der Kläger für die Zeit nach der Kündigung eine Vergütung nicht verlangen kann (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch das Erfolgshonorar steht ihm nicht zu; denn der angestrebte Erfolg ist nicht eingetreten (vgl. Schwerdtner in MünchKomm. 2. Aufl. § 628 Rn. 9). Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Hiernach kann weder ein Schaden des Klägers verneint werden, noch besteht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Krohn,

Kröner,

Engelhardt,

Rinne,

Wurm

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 326/02
Verkündet am:
3. Juli 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 G; FGG § 70 h

a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme
, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs
des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der
richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im
Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der
Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig
gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur
bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf
eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.

c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozeß
nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern
nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Gesundheitsamt des I. -Kreises ordnete das Amtsgericht Gotha durch mit sofortiger Wirksamkeit versehenen Beschluß vom 2. April 2000 die einstweilige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Krankenabteilung des Landesfachkrankenhauses M. bis zu einer Dauer von sechs Wochen an. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde dieser Beschluß am 19. April 2000 durch das Landgericht Erfurt mit der Begründung aufgehoben, daß eine jene Unterbringungsmaßnahme rechtfertigende Gefahrenlage nicht feststellbar sei.
Die Klägerin hält den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. April 2000 für rechtswidrig und nimmt den beklagten Freistaat wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz des ihr durch den zeitweisen Freiheitsentzug entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben die Amtshaftungsklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
1. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, daß der Beschluß des Amtsgerichts ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und somit dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Darin vermag der Senat ihnen nicht beizutreten.

a) Das Verfahren der hier in Rede stehenden vorläufigen Unterbringungsmaßnahme richtete sich nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG) vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 81) in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG; § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürPsychKG).

b) Es trifft zu, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit urteilsvertretende Beschlüsse möglich sind, die einem "Urteil in einer Rechtssache" gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungsbereich des "Richterprivilegs" fallen (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ 36, 379, 384 f). Die Gleichstellung hängt insbesondere davon ab, ob das der betreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Verfahren ein "Erkenntnisverfahren" ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet und dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und die Begründung des Spruchs (Senatsurteil BGHZ 36, 379, 382/383). Für die Beurteilung, ob ein urteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materielle Gehalt des Streitgegenstands und die materielle Bedeutung der Entscheidung maßgeblich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, daß eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache (d.h. wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen), oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 332).

c) Im vorliegenden Fall geht es um eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme , die durch einstweilige Anordnung auf Grundlage der §§ 70h, 69f Abs. 1
FGG getroffen worden war. Dieses Verfahren ist auf solche Fallgestaltungen zugeschnitten, bei denen dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und bei denen mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist, d.h. für den Betroffenen selbst oder im Falle der öffentlich-rechtlichen Unterbringung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Gefahr besteht, deren Abwendung keinen Aufschub duldet (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl. 2003 § 70h Rn. 4, 5 m.w.N.). Eine derartige Verfahrensgestaltung hat - anders als etwa das frühere Entmündigungsverfahren nach § 645 ZPO a.F. (dazu Senatsurteil BGHZ 46, 106) - notwendig einen summarischen Charakter, was sich auch darin widerspiegelt , daß bei Gefahr im Verzug die einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen werden kann (§ 69f Abs. 1 Satz 4 FGG). Deswegen kann nicht angenommen werden, daß das hier in Rede stehende Verfahren einem "Erkenntnisverfahren" im vorbezeichneten Sinne gleichsteht und daß die darauf beruhende Entscheidung die für ein Urteil zu fordernde Richtigkeitsgewähr bietet. Eher bestehen - trotz der vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Unterschiede im Verfahren - Ähnlichkeiten mit der einstweiligen Unterbringung im Strafprozeß nach § 126a StPO, die in ihrem Anwendungsbereich dem ThürPsychKG vorgeht (§ 7 Abs. 4) und bei der anerkannt ist, daß der Unterbringungsbefehl kein "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist (Staudinger/Wurm Rn. 334 m.w.N.). Keiner Klärung bedürfen die Fragen, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit von vornherein nur insoweit dem Richterprivileg unterfallen können, als sie "Streitsachen" betreffen (in diesem Sinne: Palandt/Thomas, BGB 62. Aufl. 2003 § 839 Rn. 69), und ob gegebenenfalls die Hauptsacheentscheidung im Unterbringungsverfahren
eine solche in einer "Streitsache" ist (verneinend Schmidt in Kei- del/Kuntze/Winkler aaO § 12 Rn. 233 m.w.N.).
2. Gleichwohl ist die Amtshaftungsklage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.

a) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nämlich der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.); inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (OLG Frankfurt NJW 2001, 3270; Staudinger/Wurm Rn. 316).

b) Darüber hinaus hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, auch bei der hier in Rede stehende einstweilige Anordnung im Unterbringungsverfahren dieselben Grundsätze anzuwenden, die für den Richter gelten, der über die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat: Danach sind derartige Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - vertretbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 268, 270/271; Se-
natsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 = VersR 2001, 586, 587; Staudinger /Wurm Rn. 630 i.V.m. 632).

c) Insoweit weist die Revisionserwiderung zutreffend auf folgende Ge- sichtspunkte hin: Die Voraussetzungen des § 70h Abs. 1 i.V.m. § 69f Abs. 1 FGG lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsrichters vor. Der Richter durfte davon ausgehen, daß die Angaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes zutrafen, wonach die Klägerin psychisch krank sei und mit einem Luftgewehr mehrfach in einen Hof geschossen habe, wo Kinder spielten. Somit durfte er dringende Gründe dafür annehmen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ThürPsychKG gegeben seien und mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre (§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Ein vom Vortag, dem 1. April 2000, datierendes ärztliches Zeugnis über den Zustand der Klägerin lag ebenfalls vor. Ein besonderes fachpsychiatrisches Gutachten war nicht zwingend erforderlich (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychKG).

d) Die Revisionserwiderung zieht nach alledem mit gutem Grund in Zweifel, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen einer einfachen Amtspflichtverletzung vorgelegen haben. Erst recht sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß den entscheidenden Richter der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung im vorbezeichneten Sinne getroffen hat und daß die Grenzen des erweiterten Beurteilungsspielraums nicht eingehalten worden sind, deren Überschreitung eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt erst hätte begründen können. Abweichendes läßt sich insbesondere auch nicht aus der den Beschluß des Amtsgerichts aufhebenden Beschwerde-
entscheidung des Landgerichts entnehmen, die auf den zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen und somit auf einer geänderten Beurteilungsgrundlage beruhte.
Rinne Wurm Schlick Kapsa Galke

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.