Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - IV ZR 438/14

bei uns veröffentlicht am14.10.2015
vorgehend
Landgericht Würzburg, 91 O 509/13, 09.04.2014
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 78/14, 20.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR438/14 Verkündet am:
14. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Erben steht gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer neben dem Anspruch auf
Herausgabe des Nachlasses ein Zinsanspruch gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1,
818 BGB auch dann zu, wenn der Fiskus zunächst gemäß
§ 1936 BGB als gesetzlicher Erbe berufen war.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als es die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg - 9. Zivilkammer - vom 9. April 2014 im Umfang des von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von jährlichen Zinsen von 4% aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen verlangen von dem beklagten Land (i.F.: Beklagter ) Zinsen aus der von diesem vereinnahmten Erbschaft nach der am 31. Januar 1980 verstorbenen Erblasserin Bertha R. . Nach dem Tod der Erblasserin stellte das Nachlassgericht am 1. März 1983 fest, dass der Beklagte Erbe ist, weil gesetzliche Erben nicht ermittelt werden könnten. Die Ausfertigung dieses Beschlusses erhielt der Beklagte am 3. März 1983. Den Geldbetrag aus der Erbschaft nahm er am 22./25. April 1983 in Besitz. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts steht nunmehr fest, dass die Erblasserin zunächst von Elisabetha Kunigunda R. , nachverstorben am 14. Juni 1982, und Hildegard B. , nachverstorben am 22. März 2006, je zur Hälfte beerbt wurde. Elisabetha Kunigunda R. wurde von Hildegard B. beerbt, diese wiederum von den Klägerinnen, ihren Töchtern, je zur Hälfte. Die Klägerinnen haben den Beklagten als Erbschaftsbesitzer - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung in Höhe von 57.348,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% jährlich seit dem 25. April 1983 in Anspruch genommen.
2
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 57.348,04 € zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Nach Erfüllung der Hauptforderung durch den Beklagten am 30. April 2014 haben die Klägerinnen mit der Berufung ihren Anspruch auf Jahreszinsen von 4% aus 57.348,04 € seit dem 25. April 1983 weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof teilweise zugelassenen Revision machen die Klägerinnen noch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen von 4% jährlich aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 geltend.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet; sie führt im angefochtenen Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Bereicherungsansprüche auf Herausgabe bzw. Wertersatz von Nutzungen, vor allem auch unter dem Blickwinkel von Anlage- oder ersparten Kreditzinsen, seien zum ganz überwiegenden Teil verjährt. Außerdem hätten die Klägerinnen ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Beklagten nach den §§ 2023, 2024 BGB seien nicht ersichtlich und würden von der Klägerseite auch nicht behauptet. Der Fiskus als Erbschaftsbesitzer sei ohnehin nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet. Das gesetzliche Erbrecht des Staates habe im Wesentlichen Ordnungsfunktion, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. Infolgedessen leuchte eine Privilegierung des Fiskus für diese Fälle ein. Anderenfalls würden die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwischt. Ferner hätten die Klägerinnen hinsichtlich erzielter Nutzungen des Beklagten keinen schlüssigen Sachvortrag unterbreitet. Zudem stehe nach dem Vorbringen des Beklagten im Raum, dass mit dem vereinnahmten Nachlass eine Investition bestritten worden sei, woraus Nutzungen allenfalls innerhalb längst verjährter Zeit oder nur nicht kommerzialisierbare Gebrauchsvorteile erwachsen sein könnten. Auch der Gesichtspunkt einer sekundären Behauptungslast des Beklagten helfe den Klägerinnen nicht weiter. Schließlich könne sich die öffentliche Hand unter dem Aspekt ersparter Kreditzinsen auf Entreicherung berufen.
5
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
6
1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, erbrechtliche Herausgabeansprüche aus §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB gegen den Fiskus erstreckten sich nicht auf Zinsen.
7
a) Grundsätzlich erfasst der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auch Zinsen. § 2021 BGB verweist auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Hierunter fallen zunächst Anlagezinsen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, für den Umfang der Bereicherungshaftung je nach der Verwendung des rechtsgrundlos erlangten Geldes zwischen erzielten oder ersparten Zinsen zu unterscheiden. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 und 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben (BGH, Urteil vom 6. März 1998 - V ZR 244/96). Auch für die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers besteht kein entscheidender Unterschied, ob er das erlangte Geld zinsbringend anlegt und damit sein Vermögen vermehrt oder ob er eine Verminderung seines Vermögens vermeidet, indem er eine eigene verzinsliche Schuld ablöst (BGHZ 138, 160, 164 ff.).
8
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung gilt für den Fiskus nichts Abweichendes. Dabei kommt es nicht auf die allgemeine Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Fiskus zu verzinsen ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 9; vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, juris Rn. 32; ferner BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, WM 2012, 1208 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch besteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in denen der Fiskus als Erbschaftsbesitzer gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB in Anspruch genommen wird (so auch LG Potsdam NVwZ-RR 2008, 513; LG Münster, Teilurteil vom 9. März 2015 - 11 O 316/14).
9
Zunächst lässt sich dem Gesetzeswortlaut weder der §§ 2018 ff. BGB noch des § 1936 BGB entnehmen, dass der Fiskus bezüglich seiner Haftung als Erbschaftsbesitzer gegenüber anderen Erben privilegiert sein soll. Zwar ist es Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11, ZEV 2012, 150 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1936 Rn. 2). Auch kann der Fiskus eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Gleichwohl folgt aus dieser Position als gesetzlicher Zwangserbe nicht, dass der Fiskus, wenn er sich später tatsächlich nicht als der Erbe herausstellt , gegenüber anderen Erbschaftsbesitzern zu privilegieren wäre. Das Erbrecht des Staates trägt gerade den Charakter eines wirklichen privaten Erbrechts, nicht dagegen eines hoheitlichen Aneignungsrechts (OLG München NJW-RR 2011, 1379, 1380; Staudinger/Werner (2008), BGB § 1936 Rn. 2).
10
Es besteht auch kein Grund, den Fiskus im Falle des gesetzlichen Erbrechts gemäß § 1936 BGB gegenüber seiner Stellung als testamenta- rischer Erbe zu privilegieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Erbrecht tatsächlich nicht bestand.
11
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann keine Rede davon sein, dass bei dem dargelegten Verständnis die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwischt würden. Hier geht es nicht um einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen , mit dem diese geltend machten, ihnen seien Zinseinnahmen entgangen oder sie hätten eigene Verbindlichkeiten früher tilgen können. Vielmehr handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch aus §§ 2018, 2021, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB, der grundsätzlich auch die Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen umfasst.
12
d) Soweit das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, bei Bejahung eines Zinsanspruchs wäre die Finanzverwaltung gehalten, selbst nach fast 30 Jahren seit dem Antritt der Erbschaft immer noch Unterlagen über die im Zusammenhang mit dem vereinnahmten Aktivnachlass im Einzelnen erfolgten Vermögensdispositionen vorzuhalten, werden zwei Fragen miteinander vermischt, die voneinander zu trennen sind. Zum einen geht es darum, ob gegenüber dem Fiskus als Erbschaftsbesitzer überhaupt ein Zinsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen. Zum anderen stellt sich erst dann die weitere Frage, wie für die gezogenen Nutzungen die Darlegungs- und Beweislast zu verteilen ist. Grundsätzlich hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, ob und welche Nutzungen der Schuldner i.S. von § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB gezogen hat. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerinnen seien dieser Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe den von ihm spätestens am 25. April 1983 in Besitz ge- nommenen Betrag von 57.384,04 € verzinslich angelegt. Der verlangte Zinssatz von 4% sei angemessen. Hätte der Beklagte den Betrag nicht angelegt, hätte er Zinsen in entsprechender Höhe erspart. Zu weiterem Vortrag waren die Klägerinnen hier nicht in der Lage und nicht verpflichtet , da ihnen die haushaltswirtschaftlichen Daten des Beklagten nicht bekannt sind und nicht bekannt sein müssen. Sie konnten nicht wissen und auch mit ihnen zumutbaren Möglichkeiten nicht ermitteln, wie der Beklagte mit dem Kapital der ihm zugeflossenen Erbschaft verfahren ist.
13
Dieser hat lediglich behauptet, keine Gelder gewinnbringend anzulegen , um Zinserträge oder andere Gewinne zu erzielen. Ferner hat er vorgetragen, mit dem Geld aus solchen Erbschaften würden allenfalls Anschaffungen getätigt, die nicht besonders notwendig seien und deshalb bei dem Nichtanfall von Erbschaften unterblieben. Um welche Anschaffungen es sich hier im Einzelnen gehandelt haben soll, legt der Beklagte indessen nicht dar. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen über die mögliche Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen , die ansonsten nicht oder erst in fünf oder zehn Jahren ergriffen worden wären. Soweit er sich darauf beruft, ihm lägen keine Unterlagen mehr vor, ändert dies nichts. Auch wenn der Erbfall gut 35 Jahre zurückliegt , kann sich die öffentliche Hand nicht auf die Behauptung zurückziehen , sie wisse nicht, was mit dem Geld seinerzeit geschehen sei. Hiermit kann sich auch eine Privatperson als Erbschaftsbesitzer nicht verteidigen. Den Parteien wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag hierzu zu geben sein. Gegebenenfalls muss der Tatrichter hier von der Möglichkeit des § 287 ZPO Gebrauch machen.
14
e) Erst anschließend kann beurteilt werden, ob sich der Beklagte auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Er hat bisher nur vor- getragen, bezüglich der Ersparnis von Kreditzinsen liege bereits deshalb keine Bereicherung vor, weil er seine Schuldzinsen immer korrekt und pünktlich zurückzahle. Zwar kann es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Leistung für die Schuldentilgung fehlen, wenn der Bereicherungsschuldner seine Schuld unter Einschränkung seines Lebensstandards in gleicher Weise auch ohne die Leistung zurückgezahlt hätte (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 388 f.; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 818 Rn. 45). Hierzu fehlt es bisher aber an substantiiertem Vortrag des Beklagten zur Verwendung des Geldes. Er hat nicht konkret dargelegt, dass und in welcher Form er die Einnahmen aus der Erbschaft zur Tilgung von Krediten verwendet hat, die er anderenfalls mit freien, im Haushalt als Überschuss vorhandenen Mitteln, d.h. ohne Finanzierung durch weitere Kreditaufnahme, getilgt hätte. Sein Vortrag geht bisher vielmehr dahin, mit dem Geld aus solchen Erbschaften würden allenfalls Anschaffungen getätigt, die nicht besonders notwendig seien und deshalb bei dem Nichtanfall von Erbschaften unterblieben. Auch hierzu wird den Parteien noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben sein.
15
2. Das Berufungsurteil erweist sich im Umfang der Zulassung der Revision auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Unzutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, etwaige Bereicherungsansprüche einschließlich des Zinsanspruchs seien "zum ganz überwiegenden Teil" verjährt. Vielmehr sind die Zinsansprüche vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 nicht verjährt.
16
a) Für neu entstandene Zinsansprüche ab 1. Januar 2002, auf die Art. 229 § 6 EGBGB keine Anwendung findet, regelte § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009 (im Folgen- den a.F.) geltenden Fassung, dass soweit nicht ein anderes bestimmt ist, familien- und erbrechtliche Ansprüche in 30 Jahren verjähren. Soweit Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, trat gemäß § 197 Abs. 2 BGB a.F. an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. findet hier zwar zunächst Anwendung, da es sich auch bei den Zinsansprüchen gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB um erbrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift handelt. Von dieser werden alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Senatsurteil vom 18. April 2007 - IV ZR 279/05, ZEV 2007, 322 Rn. 6 f., 10). Da es sich aber um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, ist auf die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB zurückzugreifen, die grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vorsehen.
17
Diese Kenntnis ist hier nicht vor 2012 eingetreten, da die Klägerinnen erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer Erbenaufstellung erfuhren. Zusätzlich bestimmte § 199 Abs. 4 BGB a.F., dass andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.
18
Auf der Grundlage des hier anwendbaren § 199 Abs. 4 BGB a.F. sind Zinsansprüche bis 21. März 2003 verjährt. Hier ist Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung am 22. März 2013 eingetreten. Die Zustellung erfolgte zwar erst am 19. April 2013. Es ist aber auf die Klageeinreichung am 22. März 2013 abzustellen, da die Klägerinnen auf die Kostenanforderung der Gerichtskosten vom 25. März 2013 am 11. April 2013 gezahlt haben. Die Zustellung ist mithin noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt.
19
b) Auch die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Neuregelung des Verjährungsrechts führt nicht zu einer Verjährung der Zinsansprüche ab 22. März 2003 (vgl. Art. 229 § 23 Abs. 1 und 2 EGBGB). Die bisherige Bestimmung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich der 30-jährigen Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen ist vollständig weggefallen. Demgegenüber wurde zusätzlich in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung ab 30. Juni 2013: § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aufgenommen, dass unter die 30-jährige Verjährungsfrist auch Herausgabeansprüche aus §§ 2018, 2130 und 2362 BGB fallen. Ferner bestimmt § 199 Abs. 3a BGB in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, dass Ansprüche , die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an verjähren. Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob Ansprüche aus § 2018 BGB gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die obligatorischen Nebenansprüche, z.B. § 2021 i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB, umfassen (so etwa Staudinger/Gursky, BGB (2010) § 2026 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2018 Rn. 10). Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, dass für diese obligatorischen Nebenansprüche die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB gilt (so etwa MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. § 2026 Rn. 7; Müller-Christmann in Bamberger/Roth, 3. Aufl. § 2026 Rn. 7; Horn in Erman, BGB 14. Aufl. Vor § 2018 Rn. 7). Diese Frage kann hier offen bleiben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war weder die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch die dreijährige Verjäh- rungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen. Auch § 199 Abs. 3a BGB findet hier keine Anwendung.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 09.04.2014- 91 O 509/13 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2014- 4 U 78/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - IV ZR 438/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - IV ZR 97/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 97/15 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NEhelG Art

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Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.

Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 125/03 Verkündet am:
3. Februar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem
Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht
von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt
worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person
den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser
den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.;
152, 307 ff.).

b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich
nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte lediglich 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 zu zahlen hat.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung eines Schecks aufgewandt hat.
Am 21. Dezember 1993 eröffnete ein die deutsche Staatsangehö- rigkeit besitzender, alleinvertretungsberechtigter Direktor der in D. ansässigen P. AG, einer schweizerischen Aktiengesellschaft, für diese ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kontovollmacht. Am selben Tag erwarb der Direktor für die P. AG mehrere Grundstücke in Deutschland zum Preis von circa 13 Mio. DM. Der bevollmächtigte Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem zuständigen Finanzamt zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer, die durch Bescheid vom selben Tag festgesetzt worden war. Die Klägerin löste den Scheck zu Lasten des Girokontos der P. AG ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröffnung des Kontos, Erteilung der Vollmacht und Erwerb der Grundstücke geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von 132.935,89 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 17a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (WM 2002, 2503). Sodann hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 132.935,89 dem 1. Januar 1996 stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihre weitergehende Zinsforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung unbegründet. Die Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründet. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach nur derjenige die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer verlangen könne, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei, stehe nicht entgegen. Die Klägerin habe keine eigene Verpflichtung aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern eine Verpflichtung aus einem Girovertrag erfüllen wollen, und mache keinen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, sondern einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend.
Die Klägerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein unwirksamen Scheckanweisung gezahlt habe. Der Girovertrag vom 21. Dezember 1993 und die Kontovollmacht für den Mitarbeiter
der P. AG, der den Scheck ausgestellt habe, seien unwirksam. Dies folge zwar nicht daraus, daß der die P. AG vertretende Direktor im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Vollmachterteilung noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Die Eintragung habe nach schweizerischem Recht keine konstitutive Bedeutung. Der Direktor sei aber infolge einer Geisteskrankheit unfähig gewesen, vernunftgemäß zu handeln. Dies ergebe sich aus zwei in anderen gerichtlichen Verfahren erhobenen und im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Sachverständigengutachten. Die Rechtsfolgen der Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit richteten sich nach deutschem Recht. Gemäß § 105 Abs. 1 BGB seien die auf Abschluß des Girovertrages und Erteilung der Kontovollmacht gerichteten Willenserklärungen nichtig.
Die Rückabwicklung unterliege nach Internationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin den Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der P. AG mangels wirksamer Scheckanweisung nicht zugerechnet werden könne. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anweisung nicht gekannt und einen Anspruch gegen die P. AG auf Zahlung gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Sein Vortrag, über die Einnahme sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben verfügt worden, lasse nicht erkennen, daß Ausgaben getätigt worden seien, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären.
Der Beklagte schulde gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB 6% Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000, weil er das empfangene Geld unter Beachtung des Haushaltsrechts anlegen oder zur Kredittilgung und Einsparung von Schuldzinsen habe verwenden können. Die Höhe der Zinsen sei gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Anlehnung an § 238 AO auf 6% zu schätzen. Zur Zahlung höherer Zinsen sei der Beklagte auch aufgrund des am 1. Juli 2000 eingetretenen Verzuges nicht verpflichtet. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) sei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar , weil die Klageforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sei. Einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB a.F. habe die Klägerin nicht schlüssig begründet, weil sie ihren durchschnittlichen Bruttosollzinssatz nicht dargelegt habe.

II.


A. Revision des Beklagten
1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, halten seine Ausführungen bis auf einen Teil der Begründung der Zinsentscheidung rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Hauptforderung auf Zahlung von 132.935,89 ! § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der nur dem zusteht, auf dessen Rechnung eine Steuer gezahlt worden ist, geltend macht. Ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO kann nur dem Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses zustehen, der mit seiner Zahlung eine eigene Steuerpflicht erfüllen will (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Zahlung an den Beklagten - wie dieser wußte - ihre Vertragspflicht gegenüber der P. AG zur Einlösung des Schecks, aber keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte. Sie kann deshalb nur einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend machen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983 - V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998, 1023; Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO, Rdn. 17-18).
bb) Der Bereicherungsanspruch unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, deutschem Recht. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Diese Vorschrift fixiert aber im wesentlichen die zuvor geltenden Anknüpfungsregeln (Heldrich, in: Palandt, BGB 63. Aufl. Vorb. v. Art. 38 EGBGB Rdn. 1). Danach unterliegen Bereicherungsansprüche, die weder Leistungs- noch Eingriffskondiktionen sind, dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bereicherungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Fall ihren Sitz im gleichen Staat haben (Lüderitz, in: Soergel, BGB 12. Aufl. EGBGB Art. 38 Anh. I Rdn. 46). Danach ist deutsches Recht
anzuwenden, zumal dieses auch für das Deckungs- und das Valutaverhältnis , d.h. die Rechtsbeziehungen der P. AG sowohl zur Klägerin (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB) als auch zum Beklagten gilt.
cc) Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
(1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses , also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st. Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273, m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger , wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten
Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312).
Daß der Senat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch unabhängig davon bejaht, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung kannte, macht entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht erforderlich. Der Senat weicht nicht von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, 151). Dies gilt auch für die Urteile des VII. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365 und des VI. Zivilsenats vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421, die, anders als die Revision meint, nicht auf der Rechtsansicht beruhen, daß ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Fehlen einer wirksamen Anweisung voraussetzt.
(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, weil der P. AG die mit dem Scheck erteilte Anweisung nicht zurechenbar ist.
(a) Der Mitarbeiter, der den Scheck namens der P. AG ausgestellt hat, handelte ohne Vertretungsmacht, weil ihn der Direktor der P. AG aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam bevollmächtigt hat.
(aa) Die Wirksamkeit der Vollmacht, die der Direktor der P. AG als deren Organ dem Mitarbeiter erteilt hat, unterliegt, anders als die Revision meint, nicht dem Personalstatut der Gesellschaft. Dieses
gilt zwar für die Vertretungsbefugnis des Direktors, nicht aber für die von ihm erteilte Vollmacht. Die Vollmacht ist gesondert anzuknüpfen. Für sie gilt das Recht des Staates, in dem sie Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41, 47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133 und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848). Dies ist hier deutsches Recht, weil der Mitarbeiter aufgrund der Kontovollmacht einen auf eine deutsche Sparkasse gezogenen Scheck zur Bezahlung einer deutschen Steuer ausgestellt hat. Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen selbst dann nichtig, wenn er sie als Vertreter abgibt (BGHZ 53, 210, 215). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (BGHZ 115, 78, 80 f.).
(bb) Die Geschäftsfähigkeit des Direktors unterliegt gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, weil er deutscher Staatsangehöriger ist. Er war gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, weil er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erteilung der Vollmacht aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand und dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur war. Die Verfahrensrügen, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt , hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
(b) Die Scheckanweisung ist der P. AG auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten zurechenbar. Maßgeblich hierfür ist das Recht des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt haben könnte (BGHZ 43, 21, 27), mithin deutsches Recht.

(aa) Die P. AG muß die dem Scheck ausstellenden Mitar- beiter erteilte Vollmacht nicht gemäß § 171 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Ihr Direktor hat die - unwirksame - Kontovollmacht zwar gegenüber der Klägerin auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formular erteilt. Darin liegt aber bereits deshalb keine besondere Mitteilung im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB, weil der Direktor geschäftsunfähig war (vgl. MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 171 Rdn. 3).
(bb) Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.
(cc) Ob eine Zurechnung kraft schuldhaft verursachten Rechtsscheins in Betracht käme, wenn die P. AG die Handelsregistereintragung des Direktors hätte fortbestehen lassen, obwohl der Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit für sie erkennbar war (vgl. hierzu BGHZ 115, 78, 83), bedarf keiner Entscheidung, weil der Direktor im Zeitpunkt der Erteilung der Kontovollmacht nicht im Handelsregister eingetragen war.
(3) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Der Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 307, 314).
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könne Scheckzahlungen und Überweisungen auf unstreitige Steuerschulden nicht mehr risikolos entgegennehmen, wenn er aufgrund für ihn nicht erkennbarer Mängel der Scheckanweisung oder des Überweisungsauftrags zur Rückzahlung verpflichtet sei. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn mit der Gefahr von Störungen des Deckungsverhältnisses zwischen der P. AG als Steuerschuldnerin und der Klägerin zu belasten.
Diese Argumente überzeugen nicht. Das vom Beklagten zu tragende Risiko, daß die vom Steuerschuldner veranlaßte Zahlung diesem infolge Geschäftsunfähigkeit nicht zurechenbar ist, besteht bei einer unmittelbaren Barzahlung in gleicher Weise. Es kann im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf das Kreditinstitut des Steuerschuldners abgewälzt werden. Daß die Unwirksamkeit der Scheckanweisung nicht auf der Geschäftsunfähigkeit des Steuerschuldners selbst, sondern auf der seines Vertreters beruht, ändert nichts, weil durch die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts eines Geschäftsunfähigen (§ 105 Abs. 1, § 165 BGB) auch der Vertretene vor dem Handeln des Geschäftsunfähigen geschützt wird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Bereicherungsanspruch sich gegen den Steuerfiskus richtet. Dieser unterliegt dem Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Tipke/Kruse, Steuerrecht 17. Aufl. Rdn. 150 ff., 161 ff.) und ist ebenso wie andere Personen zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(4) Die Direktkondiktion der Klägerin ist nicht durch einen Wegfall der Bereicherung des Beklagten ausgeschlossen. Ob der Beklagte sich gegenüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt auf
§ 818 Abs. 3 BGB berufen kann (verneinend für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand: BVerwGE 107, 304, 312), bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Vortrag des Beklagten, über die Zahlung der Klägerin sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben disponiert worden, zur Darlegung einer Entreicherung nicht ausreicht. Ausgaben, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht schlüssig vorgetragen, daß er im Vertrauen darauf, die Zahlung behalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat und deshalb nunmehr mit seiner Steuerforderung ausfällt.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie gilt auch für den vorliegenden zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus, weil die Zahlung der Klägerin wie eine Steuereinnahme im Interesse der Allgemeinheit verwandt werden sollte.
Der Beklagte schuldet auch keine Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er ist zwar seit dem 1. Juli 2000 unstreitig in Verzug. Als Bereicherungsschuldner kann er aber vor Eintritt der Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch genommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999 § 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
Der Beklagte schuldet deshalb nur Prozeßzinsen gemäß § 818 Abs. 4, § 291 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 29. Dezember 2000. Da der Bereicherungsanspruch bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig war, betragen die Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung 4% (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 5 Satz 1 EGBGB). Ob der Klägerin tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, und wie dieser gegebenenfalls zu berechnen wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.), ist unerheblich, weil der Ersatz eines solchen Schadens unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit nicht gefordert werden kann. § 291 Satz 2 BGB a.F. verweist nur auf § 288 Abs. 1 BGB, nicht dessen Absatz 2.
2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 verurteilt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang
abweisen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
B. Anschlußrevision der Klägerin
1. Die Anschlußrevision ist zulässig.

a) Dies gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht die Revision nur für den Beklagten oder auch für die Klägerin zugelassen hat. Die Anschlußrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. auch Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287). Sie muß auch nicht denselben Streitstoff betreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

b) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision betrifft
ebenso wie ein Teil der Revision die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts.
2. Die Anschlußrevision, mit der die Zinsforderung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiterverfolgt wird, ist unbegründet. Die Zinsforderung ist - wie dargelegt - nur in der vom Berufungsgericht bereits zugesprochenen Höhe von 4% seit dem 29. Dezember 2000 begründet.
3. Die Anschlußrevision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 145/03 Verkündet am:
30. März 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte 5% Zinsen über dem Basiszinssatz erst seit dem 14. Dezember 2000 zu zahlen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Erfüllung eines Überweisungsauftrages aufgewandt hat.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1993 erwarb die in D. /Schweiz ansässige P. AG, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten , die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Direktor , mehrere Grundstücke in Deutschland zum Preis von
14 Millionen DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Klägerin der P. AG ein Darlehen über 15 Millionen DM und eröffnete für sie ein Girokonto. Am 14. April 1994 überwies die Klägerin von diesem Konto einen Betrag in Höhe von 1.827.087,80 DM an das zuständige Finanzamt, wobei sie auf Weisung des Direktors der Gesellschaft oder eines von ihm bevollmächtigten Mitarbeiters handelte. Als Verwendungszweck wurde eine "Umsatzsteuer-Vorauszahlung Steuernummer 5................. i.S. E. L. " (Verkäuferin) und als Auftraggeberin die "P. AG" angegeben.
Die Klägerin beruft sich auf die in der Berufungsi nstanz unstreitig gewordene Geschäftsunfähigkeit des Direktors der P. AG bei Eröffnung des Kontos und der Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbestimmung. Sie fordert von dem Beklagten die Rückzahlung des überwiesenen Betrages von 1.827.087,80 DM (= 934.175,16 €) zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache st attgegeben und sie hinsichtlich der Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung von 6% Zinsen vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gem äß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet. Die Klägerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein unwirksamen Anweisung und Tilgungsbestimmung gezahlt habe. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Direktors der P. habe AG er für sie weder nach deutschem Recht (§ 105 BGB) noch nach Schweizer Recht eine wirksame Anweisung erteilen oder einen ihrer Angestellten mit deren Vornahme wirksam beauftragen können.
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung unterli ege nach Internationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin den Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der P. AG mangels wirksamer Anweisung und Tilgungsbestimmung nicht zuzurechnen sei. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anweisung nicht gekannt und einen Steueranspruch gegen die Grundstücksverkäuferin gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Durch die Überweisung habe der Beklagte den streit igen Betrag auf Kosten der Klägerin erlangt. Sein Einwand, daß nicht er, sondern die Grundstücksverkäuferin bereichert sei, greife nicht. Da der nichtigen Überweisung keine Erfüllungswirkung zukomme, sei eine etwaige Steuerschuld der Grundstücksverkäuferin nicht erloschen.
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfa ll der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Soweit eine Steuerschuld der Verkäuferin inzwischen verjährt sei oder wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr eingetrieben werden könne, habe dies mit dem eigentlichen Bereicherungsvorgang nichts zu tun, sondern spiegele lediglich das Ausfallrisiko wider. Daß das Umsatzsteueraufkommen nach dem Finanzausgleichsgesetz auch dem Bund und anderen Bundesländern zufließe, ändere nichts, da nicht substantiiert dargetan sei, warum insoweit naheliegende Rückforderungsansprüche des Beklagten nicht in Betracht kämen.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung s cheide auch nicht nach den Regelungen des § 37 Abs. 2 AO aus. § 37 AO und §§ 812 ff. BGB seien grundsätzlich eigenständige Anspruchsgrundlagen. Lediglich wenn die Bank eine ihr nach den Steuergesetzen obliegende Verpflichtung erfüllen wollte, könne ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zustehen, welcher dann einen Anspruch auf zivilrechtlicher Grundlage ausschließe. Die Klägerin mache aber keinen Anspruch aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend.
Hinsichtlich der Zinsforderung sei davon auszugehe n, daß der Beklagte den erhaltenen Betrag entweder zinsbringend angelegt oder zur Tilgung von Schulden verwendet und hierdurch Zinsaufwendungen erspart habe. In beiden Fällen habe er Vorteile aus dem Gebrauch des empfangenen Geldes im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen und herauszugeben. Für die Zeit nach dem 1. Juli 2000 ergebe sich der Zinsanspruch aus Verzug (§§ 284, 288 Abs. 2 BGB a.F.).

II.


Diese Ausführungen halten - wie der erkennende Sen at bereits in seinem Urteil vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zu einem weitgehend gleichgelagerten Fall derselben Parteien ausgeführt hat - bis auf die Begründung der Zinsentscheidung rechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Hauptforderung auf Zahlung von 934.175,16 € ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin einen nach deutschem Recht zu beurteilenden zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO geltend macht. Ein solcher Anspruch kann grundsätzlich nur durch die Bezahlung einer vermeintlichen Steuerschuld entstehen (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 7 m.w.Nachw.). Mit der Zahlung an den Beklagten wollte die Klägerin indes - wie dieser wußte - ausschließlich der ihr von der P.
AG erteilten Zahlungsanweisung Folge leisten, aber keine eigene Steuerschuld erfüllen oder eine sich auf eine etwaige Steuerschuld der Grundstücksverkäuferin beziehende Drittleistung im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB (siehe dazu Senat BGHZ 152, 307, 313 m.w.Nachw.) erbringen.
Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung u nterliegt deutschem Recht (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 7, 8). Zwar ergibt sich dies nicht aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Auch nach den vorher geltenden Anknüpfungsregeln findet aber grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung , in dem die Bereicherung eingetreten ist, zumal wenn Bereicherungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Streitfall ihren Sitz im selben Staat haben.

b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen ei ner Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu Recht bejaht.
aa) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses , also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger , wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung
im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. dazu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers - wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312; siehe ferner Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 8 f.).
Mit dieser Rechtsprechung weicht der erkennende Se nat entgegen der Ansicht der Revision nicht von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, 151). Die von ihr herangezogenen Urteile des VII. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 (VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365) und des VI. Zivilsenats vom 31. Mai 1994 (VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421) beruhen nicht auf der Rechtsansicht, daß eine Direktkondiktion des Angewiesenen beim Zahlungsempfänger unter allen Umständen dessen Kenntnis vom Fehlen einer wirksamen Anweisung nebst Tilgungsbestimmung voraussetzt. Eine Vorlage an den großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG ist daher nicht erforderlich.
bb) Die Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbestimmung der P. AG ist von Anfang an nichtig, gleichgül tig ob sie von ihrem un-
streitig geschäftsunfähigen Direktor selbst oder durch einen von ihm bevollmächtigten Angestellten namens der Gesellschaft abgegeben wurde.
(1) Die Wirksamkeit der Anweisung und Tilgungsbest immung beurteilt sich nach deutschem Recht. Anders als die Revision meint, ist das Personalstatut der schweizerischen Aktiengesellschaft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt maßgeblich. Ob die Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Geschäftsfähigkeit der handelnden Person voraussetzt, bestimmt sich nach der für das Geschäft geltenden Rechtsordnung (MünchKommBGB/Birk, 3. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 27; Staudinger /Hausmann, BGB 13. Bearb. Art. 7 EGBGB Rdn. 41; Palandt/ Heldrich, BGB 63. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 5; Erman/Hohloch, BGB 10. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 13; Soergel/Kegel, BGB 12. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 8, jeweils m.w.Nachw.). Auch für die Vollmachtserteilung gilt das Recht des Staates, in dem sie nach dem Willen des Vollmachtgebers rechtliche Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41, 47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133 und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 10). Dies ist hier deutsches Recht, weil der der Zahlung zugrunde liegende Überweisungsauftrag einer deutschen Sparkasse erteilt und von dieser ausgeführt wurde. Ob sich die Rechtsfolgen fehlender Geschäftsfähigkeit ebenfalls nach dem sogenannten Wirkungsstatut (so OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 755, 756; Birk, aaO Art. 7 EGBGB Rdn. 35) oder nach dem Personalstatut des Geschäftsunfähigen gemäß Art. 7 EGBGB (siehe OLG Hamm NJW-RR 1996, 1144; Hausmann, aaO Art. 7 EGBGB Rdn. 70 ff. m.w.Nachw.) beurteilen, kann dahingestellt bleiben, da auch
nach dieser Vorschrift aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Direktors der P. AG deutsches Recht Anwendung findet.
(2) Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenser klärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Ob der Geschäftsunfähige für sich selbst oder als Vertreter (vgl. BGHZ 53, 210, 215) bzw. als vertretungsberechtigtes Organ einer Kapitalgesellschaft (vgl. BGHZ 115, 78, 80 f.) handelt, ist angesichts des umfassenden Schutzes Geschäftsunfähiger ohne Bedeutung. Der Direktor der P. AG war aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit daher nicht in der Lage, für sie eine wirksame Zahlungsanweisung zu erteilen oder sich dazu eines von ihm bevollmächtigten Angestellten zu bedienen.
cc) Die Anweisung der P. AG ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten gegenüber der Klägerin als wirksam zu behandeln. Maßgebend hierfür ist das Recht des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt haben könnte (BGHZ 43, 21, 27; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 10), mithin deutsches Recht.
(1) Der Direktor der P. AG konnte gegenüb er der Klägerin nicht den Anschein einer wirksamen Vollmacht des möglicherweise mit der Vornahme der Zahlungsanweisung und Tilgungsbestimmung beauftragten Angestellten gemäß § 171 Abs. 1 BGB setzen. Die Mitteilung einer Bevollmächtigung im Sinne dieser Vorschrift und der sich daraus ergebende Vertrauensschutz des Verhandlungspartners in das Bestehen der Vollmacht setzt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden voraus (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 11; Münch-
KommBGB/Schramm, 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 171 Rdn. 3).
(2) Zwar schließt der Schutz eines geschäftsunfähi gen Gesellschaftsorgans es nicht grundsätzlich aus, daß sich die von ihm vertretene Gesellschaft sein vollmachtloses Handeln nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen muß (siehe BGHZ 115, 78, 81 ff.). Die Beklagte hat aber weder die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dargetan noch vorgetragen, daß die Geschäftsunfähigkeit für die Gesellschaft rechtzeitig erkennbar war (zu dieser Voraussetzung siehe BGHZ aaO S. 82 f.) und sie gleichwohl untätig geblieben ist.
dd) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Sie ergeben sich - anders als die Revision meint - weder aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Steuerfiskus bei Überweisungen eines unerkannt Geschäftsunfähigen, noch aus dem Umstand, daß die Unwirksamkeit der Anweisung und Tilgungsbestimmung nicht auf der unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden selbst, sondern auf der des für ihn handelnden Vertreters beruht (siehe Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 11 f.).

c) Die Inanspruchnahme des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ist entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausgeschlossen oder eingeschränkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sich gegenüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann (verneinend für öffentlich-
rechtliche Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand BVerwGE 36, 108, 113 f.; 107, 304, 312; offengelassen im Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 12 f.), weil das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zum Nachweis einer Entreicherung zu Recht für nicht ausreichend erachtet hat.
aa) Anders als die Revision meint, hat der Beklagt e einen etwaigen Umsatzsteueranspruch gegen die Grundstücksverkäuferin durch die Überweisung der Klägerin nicht nach §§ 47, 224 AO verloren. Die Zahlung einer Steuerschuld ist ein im wesentlichen nach privatrechtlichen Vorschriften zu beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem Grund und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung erfolgt (BVerwG NJW 1984, 2114; BFHE 151, 123, 124). Bei fehlender oder nichtiger Anweisung erzeugt die Zahlung im Valutaverhältnis zwischen Kontoinhaber und Zuwendungsempfänger indes keine Tilgungswirkung im Sinne des § 362 BGB (Senat BGHZ 147, 145, 149). Wegen der bei Drittleistungen erforderlichen Tilgungsbestimmung (vgl. BGHZ 137, 89, 95; Senat BGHZ 152, 307, 313) kann eine nichtige Anweisungserklärung, was die Revision verkennt, erst recht nicht zur Tilgung einer für den Kontoinhaber fremden Schuld führen.
bb) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für ber eicherungsrechtlich unerheblich erachtet, ob der etwaige Anspruch aus dem Umsatzsteuerschuldverhältnis gegen die Grundstücksverkäuferin inzwischen verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Nach § 818 Abs. 3 BGB können nur solche Vermögensnachteile zu einer Entreicherung des Bereicherungsschuldners führen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem die Grundlage der ungerechtfertigten
Bereicherung bildenden Tatbestand jedenfalls in einem adäquatursächlichen Zusammenhang stehen (siehe z.B. BGHZ 118, 383, 386 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277, 278 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß er im Vertrauen darauf, den überwiesenen Betrag behalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat und diese bis zum angeblichen Eintritt der Verjährung ganz oder zumindest teilweise erfolgreich gewesen wären.
cc) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, s oweit sie sich erstmals in der Revisionsinstanz darauf beruft, der Beklagte habe im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben über den Überweisungsbetrag zwischenzeitlich verfügt. Dieser Sachvortrag ist nicht nur unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO), sondern genügt auch nicht den an eine schlüssige Darlegung einer Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zu stellenden Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 13; vgl. ferner BVerwGE 36, 108, 113).
dd) Ein Wegfall der Bereicherung ergibt sich schli eßlich auch nicht daraus, daß der Beklagte hinsichtlich der vereinnahmten Umsatzsteuer gemäß Art. 106 Abs. 3 und 4, Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG zum Finanzausgleich verpflichtet war. Hierauf kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen, weil er kraft seiner Verwaltungshoheit (Art. 108 Abs. 2 und 3 GG, § 21 AO) für die Erfüllung des gesamten Rückzahlungsanspruchs zuständig und verantwortlich ist (siehe Boeker, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO § 37 AO Rdn. 69; Kruse/Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO 16. Aufl. § 37 Rdn. 86 jeweils für den Erstattungsanspruch nach § 37 AO). Zudem mindert die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs der
Klägerin das Steueraufkommen des Beklagten (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG Art. 107 Rdn. 18, 21), was sich im Rahmen des zukünftigen Finanzausgleichs grundsätzlich zu seinen Gunsten auswirkt (vgl. Vogel/Kirchhof, in: Bonner Kommentar Art. 107 Rdn. 126 f.). Daß der Beklagte gleichwohl im Ergebnis schlechter steht, als wenn die Umsatzsteuer nicht vereinnahmt worden wäre, ist dem Vortrag des für den Wegfall der Bereicherung darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. BGHZ 118, 383, 387 f.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489, jeweils m.w.Nachw.) nicht zu entnehmen.
2. Indessen kann die angefochtene Entscheidung kei nen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über sie im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Dieser Betrachtungsweise hat sich der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung vom 3. Februar 2004 (aaO Umdr. S. 13) für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus angeschlossen.
Der Beklagte schuldet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor Rechtshängigkeit auch keine Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB a.F.. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 818 Abs. 4 BGB) kann ein Bereicherungsschuldner nur unter den engen Vor-
aussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch genommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999, § 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat daher einen Anspruch auf Verzugszinsen erst ab Zustellung der Klage am 14. Dezember 2000 (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, NJW 2002, 2871, 2872).

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit verurteilt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang abweisen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
8
Soweit das Berufungsgericht den Hilfsanspruch der Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 987 Abs. 1 BGB aberkannt hat, hält seine Entscheidung rechtlicher Prüfung nicht stand. Dieser Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, aaO Rn. 22).

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

7
c) Soweit die Beschwerdeführerin weiter darauf verweist, der Fiskus müsse häufig Steuermittel aufwenden, etwa zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten bei in den Nachlass fallenden Grundstücken, so ist es gerade Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates nach § 1936 BGB, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (MünchKomm-BGB/Leipold , § 1936 Rn. 2). Wird später ein anderer Erbe festgestellt, so steht dem Fiskus diesem gegenüber ein Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen und Aufwendungen gemäß § 2022 BGB zu. Das Risiko, einen derartigen Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des wahren Erben nicht realisieren zu können, ist keine Besonderheit des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus und rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz der befristeten Beschwerde.

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

6
Der a) geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft verjährte vor dem 1. Januar 2002 in dreißig Jahren (§ 195 BGB a.F.). Diese Verjährungsfrist wird in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB für familienund erbrechtliche Ansprüche aufrechterhalten. In der Begründung des Entwurfs dieser Vorschrift wird ausgeführt (BT-Drucks. 14/6040, S. 106): "Auch für Ansprüche aus dem Erb- und Familienrecht soll es bei der bisher geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieser Entscheidung des Entwurfs liegt zugrunde, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen (z.B. im Erbrecht infolge späten Auffindens eines Testaments). Wie der Eingangshalbsatz "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten und fünften Buch enthaltenen besonderen Verjährungsbestimmungen oder auch die Unverjährbarkeit nach § 194 Abs. 2 RE [Regierungsentwurf] unberührt."

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.