Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2011 - IV ZB 15/11

bei uns veröffentlicht am23.11.2011
vorgehend
Amtsgericht Siegburg, 48 VI 160/10, 15.10.2010
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 114/11, 03.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 15/11
vom
23. November 2011
in der Nachlasssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Gegen den Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach
§ 1964 Abs. 1 BGB ist die befristete Beschwerde nach § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1
FamFG eröffnet.
2. Enthält der Beschluss des Nachlassgerichts nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung
nach § 39 FamFG, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG nur bei Kausalität zwischen der fehlenden
oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht
(Anschluss an BGH vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425). Daran
mangelt es nicht nur bei einer anwaltlich vertretenen Partei, sondern auch bei einer
sach- und rechtskundigen Behörde (hier: Bezirksregierung), in deren Zuständigkeitsbereich
die Abwicklung von in den Nachlass des Landes fallenden Erbschaften
fällt.
BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 - OLG Köln
AG Siegburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 23. November 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 65.000 €

Gründe:


1
I. Der zwischen dem 28. und 29. März 2010 verstorbene Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Seine Ehefrau und seine Mutter schlugen die Erbschaft durch Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht vom 29. April 2010 und 6. Mai 2010 aus. Der Beschwerdegegner, der Bruder des Erblassers, der im Zeitpunkt des Erbfalles seinen Wohnsitz auf Mallorca (Spanien) hatte, schlug durch notariell beglaubigte Erklärung vom 17. September 2010, beim Nachlassgericht eingegangen am 21. September 2010, die Erbschaft ebenfalls aus. Mit Beschluss vom 22. September 2010 stellte das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus gemäß § 1964 BGB fest. Dieser nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin, der für die Abwick- lung von in den Nachlass des Landes fallenden Erbschaften zuständige Behörde am 24. September 2010 zugestellt. Diese legte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010, beim Nachlassgericht eingegangen am 21. Dezember 2010, Beschwerde ein und berief sich darauf, sie sei nicht Erbin geworden, da der Beschwerdegegner die Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen und schon vor der Ausschlagungserklärung angenommen habe.
2
Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab. Auf einen Hinweis des Beschwerdegerichts bezüglich einer Verfristung des Rechtsmittels vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, ihr stehe gegen den Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB die unbefristete Beschwerde zu. Hilfsweise hat sie Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen sowie ihren weiteren Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Nachlassgerichts nach § 48 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin beantragt , ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3
II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 22. September 2010 ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
5
a) Gegen den Beschluss nach § 1964 BGB, durch den festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, ist die befristete Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, 3 FamFG eröffnet, die innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen ist (MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl. § 1964 Rn. 12; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 1964 Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl. § 1964 Rn. 2). Diese durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), gültig seit dem 1. September 2009, eingeführte befristete Beschwerde hat für die dort geregelten Verfahren die bisherige unbefristete einfache Beschwerde abgelöst (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 205). Lediglich im Grundbuch- und Schiffsregisterwesen besteht noch die Möglichkeit einer unbefristeten Beschwerde. Für den Bereich des Nachlassverfahrens hat der Gesetzgeber demgegenüber keine Ausnahme von der befristeten Beschwerde vorgesehen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung und bezweckt eine Verfahrensvereinfachung (BT-Drucks. aaO). Auch der Fiskus muss mithin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbeschlusses gemäß § 1964 BGB die befristete Beschwerde einlegen. Der Lauf dieser Beschwerdefrist ist unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss mit der nach § 39 FamFG vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Fehlt diese - wie hier - so kommt lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG in Betracht (vgl. auch BT-Drucks. aaO S. 183).
6
b) Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend , die Einhaltung der Monatsfrist führe bei ihr zu erheblichen Proble- men und unbilligen Ergebnissen, weil sie als Außenstehende in einem Erbfall häufig noch zusätzliche Informationen im familiären Umfeld einholen und mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen müsse. Diese Ermittlungen seien oft innerhalb der Monatsfrist nicht abzuschließen. Die Schwierigkeiten des Fiskus bei der Aufarbeitung des Sachverhalts sowie der Klärung, ob nicht doch andere Erben in Betracht kommen, rechtfertigen aber keine Abweichung von der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Hierdurch kommt es auch nicht zu unbilligen und der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden Ergebnissen. Hat der Fiskus Zweifel, ob er gesetzlicher Erbe nach § 1936 BGB ist und der Feststellungsbeschluss gemäß § 1964 BGB daher zu Recht ergangen ist, so bleibt es ihm unbenommen , zunächst fristwahrend Beschwerde einzulegen und um die Einräumung einer gesonderten Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 65 Abs. 2 FamFG zu ersuchen. Bestehen für den Fiskus innerhalb der Beschwerdefrist keine Zweifel daran, dass er Erbe ist, und haben sich - wie hier behauptet - diese Erkenntnisse erst nach Fristablauf ergeben, so kommt nach § 48 Abs. 1 FamFG eine Abänderung des ursprünglichen Feststellungsbeschlusses in Betracht. Für dieses neue Verfahren ist das Nachlassgericht erstinstanzlich zuständig.
7
c) Soweit die Beschwerdeführerin weiter darauf verweist, der Fiskus müsse häufig Steuermittel aufwenden, etwa zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten bei in den Nachlass fallenden Grundstücken, so ist es gerade Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates nach § 1936 BGB, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (MünchKomm-BGB/Leipold , § 1936 Rn. 2). Wird später ein anderer Erbe festgestellt, so steht dem Fiskus diesem gegenüber ein Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen und Aufwendungen gemäß § 2022 BGB zu. Das Risiko, einen derartigen Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des wahren Erben nicht realisieren zu können, ist keine Besonderheit des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus und rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz der befristeten Beschwerde.
8
d) Schließlich begründet der Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 2 BGB ohnehin lediglich die Vermutung dafür, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Durch diesen Beschluss werden weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte bislang unermittelt gebliebener vorrangiger Erben ausgeschlossen (OLG München NJW-RR 2011, 1379, 1381; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1964 Rn. 9; Staudinger/Marotzke, BGB [2008] § 1964 Rn. 13; Erman/Schlüter aaO Rn. 1;Palandt/Weidlich aaO Rn. 2). Der Feststellungsbeschluss hat also keine rechtsbegründende Wirkung und schließt weder eine anderweitige Feststellung des tatsächlichen Erben im Wege des Zivilprozessverfahrens noch die Erteilung eines Erbscheins mit abweichender Erbfolge aus (MünchKomm-BGB/Leipold aaO; Palandt/Weidlich aaO Rn. 3). Der Beschluss nach § 1964 BGB kann bei Vorliegen neuer Tatsachen von Amts wegen aufgehoben werden. Für eine zeitlich unbefristete Beschwerde des Fiskus besteht daher auch aus diesem Grund keine Veranlassung.
9
2. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 Abs. 1 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht.
10
a) Zwar enthielt der Beschluss des Nachlassgerichts vom 22. September 2010 entgegen § 39 FamFG keine Rechtsmittelbelehrung. Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens bei Einhaltung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung un- terblieben oder fehlerhaft ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 unter II 2 a). Demgegenüber ist ein Rechtsirrtum etwa durch eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel verschuldet und steht einer Wiedereinsetzung entgegen (BGH aaO; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 17 Rn. 25, 25a). Hierbei kann die Frage, ob die Vermutungswirkung des § 17 Abs. 2 FamFG bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung widerlegbar ist oder nicht, offen bleiben (für eine unwiderlegbare Vermutung Ahn-Roth aaO Rn. 29; Keidel, FamFG 17. Aufl. § 17 Rn. 36; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 17 FamFG Rn. 5). Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der §§ 17, 39 FamFG ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen aufgegriffen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 396; BT-Drucks. 16/6308 S. 183). Hierbei hat er insbesondere auf die vom Bundesgerichtshof herangezogene Rechtsprechung zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erfordert (BGH aaO 399; BT-Drucks. aaO). Hieraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen (BT-Drucks. aaO).
11
Dementsprechend geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittel- frist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 aaO; OLG Rostock FamRZ 2011, 986; OLG Naumburg MDR 2011, 387; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1691; Keidel aaO Rn. 37; Musielak/Borth, FamFG 2. Aufl. § 17 Rn. 3; Bahrenfuss, FamFG, § 17 Rn. 11; Prütting aaO Rn. 31 f.; Maurer, FamRZ 2009, 465, 467, 473; a.A. Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann aaO). Von einem Rechtsanwalt kann und muss erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die zu wahrenden Fristen kennt. Auch in Übergangsfällen bei Änderung der Gesetzeslage hat der Rechtsanwalt die einzuhaltenden Fristen gegebenenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überprüfen.
12
b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht diese Grundsätze auf die Beschwerdeführerin als Landes-Mittelbehörde übertragen, in deren Aufgabenkreis die Abwicklung von Erbschaften des Landes fällt. Sie wird daher regelmäßig aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben mit der Frage befasst, ob ein Erbrecht des Fiskus nach § 1936 BGB in Betracht kommt und ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB zu ergehen hat. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, sich selbst darüber Kenntnis zu verschaffen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Fristen sie einen Beschluss, durch den das Erbrecht des Fiskus festgestellt wird, angreifen kann. Es handelt sich um im Aufgabenkreis der Beschwerdeführerin wiederkehrend anfallende Vorgänge. Sie muss sich daher die für ihre tägliche Arbeit benötigte Rechtskenntnis selbst beschaffen. Insbesondere durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass entsprechend der früheren Rechtslage gegen den Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB die unbefristete Beschwerde fort galt. Die befristete Beschwerde nach §§ 58, 63 FamFG war durch die Gesetzesre- form bereits mit Wirkung zum 1. September 2009 und damit mehr als ein Jahr vor der Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts eingeführt worden.
13
Es kommt auch nicht darauf an, ob diese neue gesetzliche Regelung dem konkreten Sachbearbeiter tatsächlich bekannt war. Vielmehr fällt es in die Organisationszuständigkeit der Beschwerdeführerin als für die zur Abwicklung in den Nachlass des Landes fallender Erbschaften zuständige Behörde, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die entsprechende Rechtskenntnis bei den Mitarbeitern vorhanden ist. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, als die Beschwerdeführerin sowohl das Verfahren vor dem Nachlassgericht als auch vor dem Beschwerdegericht selbst und ohne anwaltliche Vertretung betreiben konnte (§ 10 Abs. 1 FamFG). Sogar im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof muss die Beschwerdeführerin sich nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vielmehr ist hier eine Vertretung durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt möglich (§ 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Gerade wegen dieser nicht bestehenden Pflicht zur anwaltlichen Vertretung hatte die Beschwerdeführerin umso mehr Anlass, dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter über die erforderliche Rechtskenntnis hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen verfügen. Einem rechtsunkundigen Beteiligten, für den die Regelung des § 17 Abs. 2 FamFG in erster Linie vorgesehen ist, kann die Beschwerdeführerin nicht gleichgestellt werden.
14
c) Kommt mithin bereits aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, so kann die weitere Frage, ob es an der Ursächlichkeit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung für die verspätete Rechtsmitteleinlegung bereits deshalb fehlt, weil die Beschwer- deführerin innerhalb der Beschwerdefrist zunächst keinen Anlass dazu hatte, an der Richtigkeit des Feststellungsbeschlusses zu zweifeln, oder ob sie bei erfolgter Belehrung zumindest vorsorglich Beschwerde eingelegt hätte, offen bleiben.
15
3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, weil das Nachlassgericht die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 37 Abs. 2 FamFG vor Erlass des Feststellungsbeschlusses beteiligt und angehört habe. Der gerügte Verfahrensverstoß betrifft nur das erstinstanzliche Verfahren und nicht die im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein zu beurteilende Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ein eigenständiger Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor und kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin bereits die Frist für die Beschwerde versäumt hat.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 15.10.2010- 48 VI 160/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2011 - 2 Wx 114/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2011 - IV ZB 15/11

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(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.

(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.

(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 82/10
vom
23. Juni 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch die Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen kann nach
§ 114 Abs. 2 FamFG wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt werden.

b) Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG muss neben der Bezeichnung
des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme
zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die
bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben. Dazu gehört auch
die Information über einen bestehenden Anwaltszwang. Sie muss mit diesem
zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein.

c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender oder unzureichender
Rechtsbehelfsbelehrung nach § 17 Abs. 2 FamFG setzt eine Kausalität
zwischen dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung
voraus. Sie kann entfallen, wenn der Beteiligte wegen vorhandener
Kenntnis über seine Rechtsmittel, etwa bei anwaltlicher Vertretung, keiner
Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf.

d) Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn der Irrtum
unverschuldet ist.
BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - OLG Düsseldorf
AGOberhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2010 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Streitwert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden : Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hat das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde dem Vater am 28. Januar 2010 zugestellt. Mit einem am 25. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten hat er dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 1. März 2010, der dem Vater am 3. März 2010 zugegangen ist, hat er mit einem am 17. März 2010 eingegangenen Schriftsatz seiner am Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten erneut Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und dem Antragsteller auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits wirksam innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingelegt worden.
5
a) Nach § 114 Abs. 2 FamFG, der den Anwaltszwang in Familiensachen regelt und insoweit eine Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 4 FamFG enthält (vgl. Prütting/Helms FamFG § 114 Rdn. 22), müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Soweit § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG im Einklang mit der allgemeinen Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG davon eine Ausnahme für das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe vorsieht, gilt dies zunächst nur für das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe innerhalb der jeweiligen Instanz. Entsprechend der Regelung zur Prozesskostenhilfe kann auch die Verfahrenskostenhilfe für die jeweilige Instanz von der Partei persönlich beantragt werden, ohne dass sie sich durch einen an dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.
6
b) Darüber hinaus unterfällt auch die Beschwerde gegen einen Beschluss , der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangen ist, nicht dem Anwaltszwang. Nach § 76 Abs. 2 FamFG sind insoweit die Vorschriften über die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend anwendbar. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO kann die Beschwerde - wie nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Prozesskostenhilfeantrag - zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Nach § 78 Abs. 3 ZPO gilt für Prozesshandlungen , die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, der Anwaltszwang nicht. Von dieser Regelung im Zivilprozess wollte der Gesetzgeber mit dem FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I 2586) nicht abweichen, was die ausdrückliche Verweisung in § 76 Abs. 2 FamFG verdeutlicht.
7
c) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann auch in Prozesskostenhilfesachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung allerdings wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164 Tz. 7). Daran hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des familiengerichtlichen Verfahrens durch das FamFG nichts ändern wollen (vgl.
BT-Drucks. 16/9733 S. 291). § 76 FamFG sieht deswegen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Ausnahme von der allgemeinen Regelung für Familiensachen vor. Soweit die Rechtsbeschwerde zu Fragen der Verfahrenskostenhilfe überhaupt wirksam zugelassen werden kann (vgl. zur Prozesskostenhilfe Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.), richtet sich die Zulässigkeit also nach den Vorschriften der §§ 70 ff. FamFG. Die notwendige Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ergibt sich ebenfalls aus der für alle Familiensachen geltenden Vorschrift des § 114 Abs. 2 FamFG.
8
Der rechtzeitig am 25. Februar 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz des Vaters erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil er nur von seinem zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet ist. Die von seinem am Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Rechtsbeschwerde ist erst am 17. März 2010 eingegangen und hat die Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG nicht gewahrt.
9
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist abzuweisen, weil der Antragsteller diese Fristen nicht schuldlos versäumt hat.
10
a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen in Familiensachen kommt nach § 17 Abs. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist. Das gilt auch für einen Irrtum über die Form eines zulässigen Rechtsbehelfs.
11
Bei einem rechtsunkundigen Beteiligten kann ein Verschulden insbesondere dann entfallen, wenn ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist (vgl. Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 17 Rdn. 24 ff.; Prütting/Helms/Ahn-Roth aaO § 17 Rdn. 24 jeweils m.w.N.). Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird deswegen ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Wenn der Beteiligte allerdings anwaltlich vertreten ist, ist der Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet und verhindert eine Wiedereinsetzung (Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG § 17 Rdn. 25). Mit der Neuregelung des § 39 FamFG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen aufgegriffen (BGHZ 150, 390, 396 = NJW 2002, 2171, 2173). Zugleich hat der Gesetzgeber aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristsäumnis fordert (BGH Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00 - NStZ 2001, 45 und BGHZ 150, 390, 399 = NJW 2002, 2171, 2174). Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen (BT-Drucks. 16/6308 S. 183; Keidel/Sternal aaO § 17 Rdn. 37; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 370).
12
Danach scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall aus. Der Antragsteller war bereits in den Vorinstanzen anwaltlich vertreten, und die angefochtene Entscheidung ist auch seinem verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt worden. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zulässig ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165) und auf den Umstand, dass die Neuregelung durch das FamFG daran nichts geändert hat, hätte der Rechtsanwalt wissen müssen, dass er selbst keine zulässige Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen kann.
13
b) Hinzu kommt, dass der angefochtene Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, in der auf die zulässige Rechtsbeschwerde "gemäß §§ 71 und 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG" hingewiesen ist.
14
Allerdings muss die nach § 39 FamFG zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben. Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (Keidel/Meyer-Holz aaO § 39 Rdn. 13 und Bahrenfuss/Rüntz FamFG § 39 Rdn. 7). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein. Ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter muss also in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts eine formrichtige Beschwerde einzulegen (BT-Drucks. 16/6308 S. 196; Prütting/Helms/Abramenko aaO § 39 Rdn. 8; Keidel/Meyer-Holz aaO § 39 Rdn. 12 f.; Bahrenfuss/Rüntz aaO § 39 Rdn. 5 ff.; FamVerf/Gutjahr § 1 Rdn. 426 f.).
15
Diesen Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche Rechtsbehelfsbelehrung genügt die Belehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht, weil sie auf die §§ 71 und 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG verweist und nur bei Kenntnis dieser Vorschriften verständlich ist. Gegenüber einem rechtsunkundigen Beteiligten wäre deswegen nach § 17 Abs. 2 FamFG ein Fehlen des Verschuldens zu vermuten. Dies gilt aber nicht, wenn der Beteiligte - wie hier - anwaltlich vertreten ist. Dann ist die Vermutung widerlegt, dass dieser Belehrungsmangel kausal für den Rechtsirrtum geworden ist. Denn wegen der vorhandenen Kenntnisse des Rechtsanwalts ist ihm gegenüber ein vollständiger und zutreffender Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen des zulässigen Rechtsmittels ausreichend (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 183). Dem Rechtsanwalt ist das Gesetz bekannt und er kann anhand der mitgeteilten Vorschriften unschwer Frist und Form des zulässigen Rechtsbehelfs ermitteln.
16
Selbst wenn das Oberlandesgericht hier zu Unrecht auf die allgemeine Vorschrift zum Anwaltszwang nach § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG und nicht auf die spezielle Regelung in § 114 Abs. 2 FamFG hingewiesen hat, scheidet ein unverschuldeter kausaler Irrtum für die Fristversäumung aus. Denn die spezielle Regelung für Familiensachen in § 114 Abs. 2 FamFG und die allgemeine Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterscheiden sich insoweit nicht. Auf der Grundlage der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss musste der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers also wissen, dass die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.
17
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Antragsteller das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten auch zuzurechnen.
18
Nach § 9 Abs. 4 FamFG steht das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem Verschulden eines Beteiligten gleich. Für Verfahrensbevollmächtigte sieht § 11 Satz 5 FamFG eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO vor, der auch das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleichstellt. Die Neuregelung durch das FamFG hat den Grundsatz der Zurechnung anwaltlichen Verschuldens also nicht aufgegeben (Bahrenfuss aaO § 17 Rdn. 7; Prütting/Helms/Ahn-Roth aaO § 17 Rdn. 15 f.; Keidel/Sternal aaO 16. Aufl. § 17 Rdn. 30; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig FamFG § 17 Rdn. 8; Horndasch/Viefhues/Reinken FamFG § 17 Rdn. 5 ff.).
19
Weil dem Antragsteller das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten somit zuzurechnen ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Hahne Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 21.12.2009 - 55 F 1415/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2010 - II-8 WF 11/10 -

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 36/01
vom
2. Mai 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2

a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen
ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer
Rechtsmittelbelehrung.

b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende
Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das
Rechtsmittel einzulegen ist.

c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen
, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch
dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist
ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem
Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.
BGH, Beschl. v. 2. Mai 2002 - V ZB 36/01 - BayObLG
LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 13. August 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnungseigentumsanlage in I. Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner den Ausgleich der auf ihn entfallenden Nachzahlungsbeträge aus den Wohngeldabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998 in Höhe von insgesamt 2.178,80 DM zuzüglich Verzugszinsen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Diesen Beschluß hat der - nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner angefochten und den Gegenantrag gestellt, den Antragstellern die Zahlung von 2.730 DM zum Ausgleich seiner Aufwendungen bei Unterbindung der Prostitution in der Wohnungseigentumsanlage aufzugeben. Das Beschwerdegericht hat den Gegenantrag nicht zugelassen und im übrigen die sofortige Beschwerde des Antragsgegners im wesentlichen zurückgewiesen. Nach Zustellung am 18. August 2001 hat der
Antragsgegner gegen die Beschwerdeentscheidung durch ein von ihm selbst unterzeichnetes Schreiben "Einspruch erhoben". Nach gerichtlichem Hinweis hat er am 18. September 2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden und diesem stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 1998 (NJW-RR 1999, 811) und des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2000 - 16 Wx 72/00 - gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 24. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 297 = NZM 2002, 30 = WuM 2002, 45 = FGPrax 2002, 14 = ZfIR 2002, 239 = ZWE 2002, 177 = ZMR 2002, 287) dem Bundesgerichtshof zur "zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist" vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht will dem Antragsgegner gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2
FGG gewähren. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 606) die Auffassung, der Antragsgegner habe die Versäumung der ihm unbekannten Frist nicht verschuldet, weil ihn keine Obliegenheit getroffen habe, sich alsbald nach Zustellung der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Form und Frist des beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Demgegenüber vertreten verschiedene Oberlandesgerichte - auch noch in Entscheidungen , die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99) auf weitere Beschwerden ergangen sind - bei der Auslegung des § 22 Abs. 2 FGG die Ansicht, ein Beteiligter habe sich in zumutbarer Weise rechtzeitig nach Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung könne die Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen, weil in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen bestehe. Mit dieser Begründung haben das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 1999, 811), das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 29. Mai 2000, 16 Wx 72/00 - nicht veröffentlicht ) und das Oberlandesgericht Hamburg (ZMR 2001, 845) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde verweigert. Damit wird eine Rechtsprechung der Oberlandesgerichte fortgesetzt, die schon zuvor in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere in Wohnungseigentumssachen unter Hinweis auf eine Erkundigungspflicht der Beteiligten das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Köln, OLGZ 1991, 403, 406). Die Divergenz zur Auffassung des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage.

III.


Der Antrag auf Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom Antragsgegner versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der Antragsgegner hat am 18. September 2001 rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ebenfalls rechtzeitig die versäumte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nachgeholt. Beides ist, wie es § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG verlangt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses geschehen. Erst durch die gerichtlichen Hinweise im Schreiben vom 6. September 2001 war die bis dahin nicht verschuldete Unkenntnis des Antragsgegners über die Formerfordernisse einer (sofortigen) weiteren Beschwerde und damit der Umstand, der der Wahrung der Beschwerdefrist entgegenstand , ausgeräumt.
2. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäû § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sind erfüllt. Der Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde einzuhalten.

a) Durch das vom Antragsgegner unterzeichnete, bereits am 22. August 2001 beim Landgericht eingegangene Schreiben vom 20. August 2001 konnte die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§ 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 22 Abs. 1 FGG) nicht eingehalten werden. Zur Wahrung der Frist ist nur eine in der richtigen Form eingelegte weitere Beschwerde geeignet (vgl. Keidel/Kahl, FGG,
14. Aufl., § 22 Rdn. 14). Das Schreiben vom 20. August 2001 ist jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und genügt damit nicht der Form, die § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG im Fall einer weiteren Beschwerde für die Beschwerdeschrift verlangt. Erfüllt wurde das Formerfordernis erst am 18. September 2001 mit Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bereits abgelaufen.

b) Der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ist nämlich bereits mit der Zustellung (§ 16 Abs. 2 FGG) der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts am 18. August 2001 in Gang gesetzt worden. Zwar ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Wohnungseigentumssachen die Erteilung einer Belehrung über fristgebundene Rechtsmittel erforderlich. Unterbleibt sie aber, so steht das dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nicht entgegen.
aa) Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgeschrieben. Eine dahingehende Verpflichtung folgt auch nicht auch aus dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , auf dessen Verfahrensregeln § 43 Abs. 1 WEG verweist. Dort ist eine Rechtsmittelbelehrung - entgegen dem Vorschlag der Kommission zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. Bericht der Kommission zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit , 1961, S. 385) - nicht schlechthin, sondern nur in bestimmten - hier nicht einschlägigen - Sonderbestimmungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG; auch § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) vorgesehen. Das Erfordernis
einer Rechtsmittelbelehrung ergibt sich jedenfalls für die gemäû § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen jedoch unmittelbar aus der Verfassung (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl, § 44 WEG Rdn. 50; Demharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43 f; ders., WuM 2001, 311 f; allgemein für die freiwillige Gerichtsbarkeit: abweichende Meinung des Richters Kühling, BVerfGE 93, 117, 120; Keidel/Schmidt, aaO, § 16 Rdn. 61; Kunz, FPR 1997, 189, 191; einschränkend aber ders., Rechtsmittelbelehrung durch die Zivilgerichte, 2000, S. 157 ff; für befristete Rechtsmittel nach der GBO: Demharter, GBO, 24. Aufl., § 1 Rdn. 53; Budde in Bauer /von Oefele, GBO, § 73 Rdn. 13; a.A. für Wohnungseigentumssachen: Bärmann /Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 122; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 646). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) besteht auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2095, 2096). Er gebietet eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im Instanzenzug , die durch die Ausgestaltung eines Rechtsmittels bedingt sind, auszugleichen. Solche können insbesondere dann gegeben sein, wenn - namentlich in Verfahren ohne Anwaltszwang - die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daû nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können (BVerfGE 93, 99, 108). Diese Voraussetzungen sind für die gemäû § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen erfüllt. Anders als bislang in den Klageverfahren des Zivilprozesses (vgl. BVerfGE 93, 99, 112; BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Greger, JZ 2000, 131 ff) kann den Rechtsuchenden hier nicht zugemutet werden, sich über die deutlich komplizierteren Rechtsmittelmöglich-
keiten und -erfordernisse zu erkundigen (ähnlich bereits Keidel, Rpfleger 1957, 173, 178; a.A. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Köln, OLGR 1991, 403, 406; OLG Celle, NJW-RR 1999, 811, 812; OLG Hamburg, ZMR 2001, 845).
(1) Eine anwaltliche Vertretung ist in Wohnungseigentumssachen weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ordnet § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG (mit Ausnahmen für Behörden und Notare in § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei Einlegung des Rechtsmittels an. Abgesehen davon, daû die anwaltliche Vertretung auch hier bei Einlegung der weiteren Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) entbehrlich ist, wird damit eine sachkundige Beratung des Rechtsuchenden über die Formund Fristerfordernisse des beabsichtigten Rechtsmittels nicht sichergestellt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, hat im Gegenteil der Anwaltszwang bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift für den Beteiligten, der bis zu dahin - auch bei Einlegung der Erstbeschwerde - ohne anwaltliche Vertretung handeln konnte, zunächst die Wirkungen eines überraschenden Formerfordernisses.
(2) Wegen der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik erschlieûen sich zudem für den Rechtsuchenden die maûgeblichen Vorschriften nur schwer. So verweist § 43 Abs. 1 WEG auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf die Regelungen im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, was zunächst den Eindruck vermitteln kann, für die Anfechtung seien die Beschwerde (§ 19 FGG) bzw. die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) eröffnet. Tatsächlich enthält das Wohnungseigentumsgesetz in § 45
Abs. 1 WEG vorrangige Bestimmungen (vgl. § 43 Abs. 3 WEG), nach denen gegen End- und Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts nur die sofortige Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur die sofortige weitere Beschwerde eröffnet ist. Für die Feststellung der danach einzuhaltenden Frist gibt das Wohnungseigentumsgesetz keinen Hinweis, so daû der Rechtsuchende nun wieder den Weg zu den allgemeinen Verfahrensregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 22 Abs. 1 FGG) finden muû. Hierbei hat er jedoch als Sonderbestimmung für Wohnungseigentumssachen zu beachten , daû nach § 45 Abs. 1 WEG die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde zusätzlich von dem Erreichen eines Beschwerdewertes von mehr als 750 ? abhängi g ist. Prüft der Rechtsuchende diese Voraussetzung, darf er nicht dem Miûverständnis erliegen, der Beschwerdewert bestimme sich nach dem festgesetzten Geschäftswert (vgl. Demharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43). Maûgeblich ist insoweit vielmehr das Änderungsinteresse des Beschwerdeführers, weshalb Geschäftswert und Beschwerdewert nicht notwendigerweise übereinstimmen müssen (Senat, BGHZ 119, 216, 218 f).
(3) Kompliziert sind aus der Sicht eines nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten auch die Vorschriften zur Einlegung der Rechtsmittel. Die Einlegung der (Erst-)Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Ausgangs- oder dem Beschwerdegericht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) mag zwar noch den gängigen Vorstellungen entsprechen, für das grundsätzliche Erfordernis der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) kann das jedoch - wie ausgeführt - nicht mehr gelten. Überdies erschlieût sich für den Rechtsuchenden aus der pauschalen Verweisung in § 29 Abs. 4 FGG auf die "Vorschriften über die Be-
schwerde" nicht ohne weiteres, daû die weitere Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll des Ausgangsgerichts, des Beschwerdegerichts oder des Gerichts der weiteren Beschwerde eingelegt werden kann. Für einzelne Bundesländer gelten schlieûlich besondere Regelungen, die von § 28 Abs. 1 FGG, der "das Oberlandesgericht" als Gericht der weiteren Beschwerde bestimmt, abweichen. So ist nach § 199 Abs. 1 FGG für Bayern die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG) und für Rheinland-Pfalz die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Zweibrücken (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a RhPfGerOrgG) vorgesehen.
bb) Angesichts der geschilderten Vorschriften ist das Rechtsmittelsystem in Wohnungseigentumssachen schon für die Anfechtung erstinstanzlicher End- und Zwischenentscheidungen, namentlich aber für die Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen für den rechtsuchenden Bürger nur schwer überschaubar. Es ist in keiner Weise vergleichbar mit dem, was ihm etwa aus den Klageverfahren des Zivilprozesses bislang als herkömmlich vertraut sein mag. Damit erfordert auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung. Die ungleichen Rechtsfolgen, die aus den für andere Gerichtsbarkeiten vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen folgen, konnten bisher für Urteile über zivilrechtliche Klagen nur wegen des ausnahmslosen Anwaltszwangs im Rechtsmittelverfahren und der allgemeinen Kenntnis vom Rechtsmittelsystem gerechtfertigt sein (BVerfGE 93, 99, 111 f). An beidem fehlt es in Wohnungseigentumssachen. Verstärkt wird die durch keinerlei sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch dadurch, daû der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG in einem Verfahren, das ebenfalls den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben hat (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 44 WEG Rdn. 50). Auf die zu
§ 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG entwickelten Grundsätze kann daher auch für die Bestimmung des erforderlichen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen zurückgegriffen werden (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 21 Rdn. 65 f). Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. Einer "Negativbelehrung" dahin, daû ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG), bedarf es dagegen für die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht.
cc) Unterbleibt - wie hier gegenüber dem Antragsgegner - die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 33/78, LM § 6 HöfeO Nr. 22 für § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.
(1) Allerdings wird auch für die Fälle, in denen das Gesetz für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung vorschreibt, ohne die Folgen bei deren Unterbleiben zu regeln (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG), die Auffassung vertreten, eine Rechtsmittelfrist beginne bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen (vgl. BayObLGZ 1999, 232; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 1342, 1343; Keidel/Kayser, aaO, § 69 Rdn. 9, § 70 f Rdn. 7). Diese Folge ergibt sich für andere gesetzliche Vorschriften, die eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen, bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG; § 58 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 1 SGG; § 55 Abs. 1 FGO), teilweise mit der Maûgabe, daû für den Fall der Zustellung einer Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung ein gesonderter Beginn des Fristlaufs bestimmt ist
(vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG: fünf Monate nach Zustellung). Hieraus läût sich jedoch nichts für den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall herleiten; denn der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz nicht zu entnehmen, nach dem das Fehlen einer erforderlichen Belehrung den Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen kann. So ordnet § 35 a StPO bei befristeten Rechtsmitteln die Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen an. Das Unterbleiben dieser Belehrung hindert jedoch den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht (BGH, Beschl. v. 29. November 1983, 4 StR 681/83, NStZ 1984, 181; Löwe/Rosenberg /Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 35 a Rdn. 28; HKStPO/Lemke, 3. Aufl., § 35 a Rdn. 9). Das Gesetz eröffnet vielmehr über die unwiderlegbare Vermutung fehlenden Verschuldens (§ 44 Satz 2 StPO) für den Betroffenen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und der Fristversäumnis besteht (BGH, Beschl. v. 16. August 2000, 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45). Ferner soll auch bei § 89 Abs. 2 GBO das Unterlassen der dort vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung für den Beginn des Laufs der zweiwöchigen Beschwerdefrist ohne Bedeutung sein (KGJ 16, 322, 323; Demharter, aaO, § 89 Rdn. 7; KEHEKuntze , Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 89 GBO Rdn. 7; Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht , 7. Aufl., § 89 Rdn. 7; a.A. aber Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 89 Rdn. 3).
(2) Auch die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, die der Senat bei Auslegung der Verfahrensvorschriften zu beachten hat (vgl. BVerfGE 88, 118, 125), erfordert in Wohnungseigentumssachen nicht, den Lauf der Fristen für die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig zu machen. Die
unterbliebene Rechtsmittelbelehrung darf zwar nicht dazu führen, daû den Beteiligten der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1811; 1997, 2941). Dies ist aber auch nicht der Fall, wenn trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung von einem Beginn des Fristenlaufs ausgegangen wird. Dem Rechtsuchenden bleibt nämlich bei Ablauf der Anfechtungsfrist noch immer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG), um sich den Weg in die Beschwerdeinstanzen zu eröffnen.
Für den Rechtsuchenden ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht unzumutbar. Selbst wenn wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden wäre, hätte das an der Wirksamkeit der Entscheidung nichts geändert. Ihre Aufhebung kann der Beteiligte mithin in jedem Fall nur nach einer Anfechtung erreichen. Zusätzlich wird von ihm lediglich ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 22 Abs. 2 FGG verlangt. Dabei steht für einen schutzbedürftigen Beteiligten auûer Frage, daû die Voraussetzungen für den Erfolg dieses Antrages erfüllt sind. Es kann nämlich - entsprechend der § 44 Satz 2 StPO zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, fehlendes Verschulden zu fingieren, wenn eine unterlassene Rechtsmittelbelehrung keine fristhemmende Wirkung hat (vgl. BTDrucks. 7/551 S. 58) - auch zugunsten des Beteiligten in Wohnungseigentumssachen unwiderlegbar vermutet werden, daû er die Versäumung der Fristen für die sofortige Beschwerde oder die sofortige weitere Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht verschuldet hat. Das gleichwohl bestehende Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 2000, aaO, zu § 44
Satz 2 StPO) erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis zur effizienten Verfolgung seiner Rechte nicht der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (vgl. dazu BayObLG, ZWE 2001, 602, 603; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Ferner kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 2001, 444, 445) bei anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten dessen geringerer Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werden (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 20). Dagegen wird der Rechtsuchende durch die Möglichkeit der Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist nicht erheblich benachteiligt. Deren Lauf beginnt erst dann, wenn das Hindernis für die Fristwahrung nicht mehr besteht oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGHZ 4, 389, 396); von diesem Zeitpunkt an ist der Beteiligte jedoch auch nicht mehr schutzbedürftig. Ebensowenig stellt für den Rechtsuchenden die einjährige Ausschluûfrist für die Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 4 FGG) eine unzumutbare Belastung dar. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert nicht nur wirkungsvollen Rechtsschutz zugunsten des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch die Herstellung von Rechtssicherheit. Strittige Rechtsverhältnisse müssen in angemessener Zeit geklärt und verbindlich entschieden werden (vgl. BVerfGE 60, 253, 269). Diesem Ziel dient die Ausschluûfrist, die mit der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1986, VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256) übereinstimmt. Vergleichbare Ausschluûfristen von einem Jahr - wenngleich mit Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt oder unzutreffender Belehrung über eine Unanfechtbar-
keit - sehen im übrigen auch die Vorschriften vor, die ausdrücklich den Fristbeginn von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig machen (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG; § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG; § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Auch aus Sachgründen ist es geboten, daû in Wohnungseigentumssachen eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung keine Fristhemmung nach sich zieht. Ohne Ablauf der Rechtsmittelfrist erwächst eine gerichtliche Entscheidung nicht in formelle Rechtskraft. Es fehlt dann nicht nur eine das Verfahren abschlieûende, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit unanfechtbare gerichtliche Entscheidung, sondern wegen § 45 Abs. 3 WEG auch die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Das so begründete Fehlen eines Vollstreckungstitels kann der Schuldner über § 45 Abs. 3 WEG mit den im Zwangsvollstreckungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen - etwa mit der Erinnerung nach § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 85 f; Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 159) - jederzeit geltend machen. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu den Folgen fehlender Rechtsmittelbelehrungen lassen keinen allgemeinen Rechtsgedanken erkennen, mit dem eine etwa gleichwohl bestehende Unanfechtbarkeit begründet werden könnte. Selbst im Anwendungsbereich der Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden sich einerseits mit § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG, der lediglich einen verzögerten Beginn der Rechtsmittelfrist vorsieht und auf diese Weise zu einer formell rechtskräftigen Entscheidung führen kann, und anderseits mit § 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG, die im Sinne einer andauernden Fristhemmung verstanden werden, gegenläufige Bestimmungen.

c) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluû des Beschwerdegerichts zu wahren. Hierbei sind die Umstände, aus denen sich der Wiedereinsetzungsgrund herleitet, aktenkundig. Über die Formerfordernisse für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde war der Antragsgegner nicht informiert. Nachdem er bereits den Beschluû des Amtsgerichts durch eine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift in zulässiger Weise angefochten hatte, ging er davon aus, daû für die Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nichts anderes gelten könne. Dies und das Nachholen des Rechtsmittels in der vorgeschriebenen Form alsbald nach den gerichtlichen Hinweisen belegt die Ursächlichkeit der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung. Sein fehlendes Verschulden ist den Umständen nach zu vermuten.

IV.


Der Senat beschränkt seine Entscheidung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu zwingt allerdings nicht die Begrenzung des Vorlagebeschlusses auf diese Frage. Mit der zulässigen Vorlage ist die Entscheidung über die weitere Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Der Senat hat deshalb nicht nur über die streitige Rechtsfrage zu entscheiden , sondern an Stelle des vorlegenden Gerichts nach jeder Richtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, ob der mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochtene Beschluû des Landgerichts auf einer Ver-
letzung des Rechts beruht (vgl. Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200). Von der Entscheidungszuständigkeit des Senats wird auch die Entscheidung über die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfaût (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1971, VII ZB 14/71, NJW 1972, 52, 53).
Allerdings kann auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG das Verfahren zunächst auf den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt werden (vgl. Jansen , FGG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 28; Keidel/Kahl, aaO, § 22 Rdn. 39). Der Senat macht von dieser Möglichkeit im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht angestellten Erwägungen Gebrauch. Die Verfahrenslage ist damit vergleichbar mit der bei Verbindung mehrerer selbständiger Verfahrensgegenstände, bei der vom Bundesgerichtshof ebenfalls nur der zur Vorlage führende Verfahrensgegenstand vollständig zu erledigen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071).
Im Rahmen seiner Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragsgegners wird das vorlegende Gericht auch über die Kosten der Wiedereinsetzung zu befinden haben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1979, IV ZB 44/78, VersR 1979, 443, 444).
Wenzel Krüger Klein Lemke Gaier

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.