Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - IV ZR 8/08

bei uns veröffentlicht am21.04.2010
vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 14 S 10/07, 18.12.2007
Amtsgericht Lebach, C 463/06, 28.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 8/08 Verkündetam:
21.April2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 21. April 2010

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die er bei ihr seit 1999 in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung hält.
2
Versicherungsverhältnis Dem liegen die von der Beklagten verwendeten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: "§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ? 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mehr als sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. … § 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? 1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen , ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausüben kann, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. …"
3
Der Kläger ist gelernter Schreiner mit Gesellenbrief und war zunächst in diesem Beruf tätig. Nachdem er durch die bei seiner Arbeit auftretenden Staubimmissionen an Asthma bronchiale erkrankt war, musste er seinen Beruf als Schreiner im Jahr 2001 aufgeben. Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die versicherten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 1. Oktober 2001 erbringen werde, und behielt sich eine erneute Prüfung zum 1. Juni 2004 vor.
4
In von der Beklagten angeforderten Erklärungen zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit gab der Kläger im Mai 2004 und im September 2005 an, dass er als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbe- reich arbeite. Daraufhin stellte die Beklagte die Leistungen zum 1. Mai 2006 ein.
5
Im Wege der Teilklage begehrt der Kläger Nachzahlung der Renten für die Monate Mai bis September 2006 in Höhe von insgesamt 3.750 € sowie die Feststellung, dass er von der Beitragszahlungspflicht befreit sei.
6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
Es hat ohne genügende Feststellungen die Beklagte für berechtigt gehalten, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzustellen.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nicht einwenden, wenn er im Schreinerhandwerk weiter hätte arbeiten können, hätte er die Möglichkeit gehabt, den Meisterbrief zu machen und so einen höheren Verdienst erzielen und sich selbständig machen können. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung von Ausbildung und Erfahrung sowie Kenntnissen und Fähigkeiten sei immer der Versicherungs- fall. Zu dieser Zeit sei der Kläger Schreiner gewesen und habe keinen Meisterbrief gehabt. Auf die höheren Verdienstmöglichkeiten eines Meisters könne demnach nicht abgestellt werden. Ein Vergleichsberuf, der dem Versicherten im Gegensatz zu dem zuletzt ausgeübten Beruf keine Aufstiegschancen biete, könne zwar schon deswegen trotz vergleichbarer Einkommen ungeeignet sein. Dass der Kläger als angestellter Schreinergeselle bessere Aufstiegschancen als in seinem neuen Beruf als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich gehabt hätte, sei nicht näher begründet. Soweit sich der Kläger darauf berufe, das Ansehen eines Schreiners sei höher als das eines Außendienstmitarbeiters im Garten- und Technikbereich, weil er jetzt nichts anderes mache als "Klinken putzen", stehe dies einer Verweisung nicht entgegen. Es bestünden keine Bedenken, die soziale Gleichwertigkeit der Berufsbilder Schreiner und Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich zu bejahen. Die von dem Kläger bei seiner neuen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten könnten im Nachprüfungsverfahren berücksichtigt werden. Die von dem Kläger abgegebene Tätigkeitsbeschreibung stehe einer Vergleichbarkeit mit seiner früheren Tätigkeit als gelernter Schreinergeselle nur insoweit entgegen, als der Kläger für seinen neuen Beruf keine konkrete Berufsausbildung besitze. Neue Berufsbilder, die noch nicht in einem Anlernberuf festgelegt seien, könnten allerdings nicht allein deshalb als sozial minderwertig angesehen werden.
10
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat, ohne die frühere Tätigkeit des Klägers als gelernter Schreinergeselle zu ermitteln, deren Vergleichbarkeit mit der neuen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Gartenund Technikbereich bejaht.
11
Eine 1. Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach den Bedingungen der Beklagten (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 B-BUZ) nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01 - NJW-RR 2003, 383 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.). Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO). Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ. Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521 Tz. 3; Senatsurteile BGHZ 121, 284, 295; vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1 a m.w.N.). Wenn es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten geht, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO m.w.N.).
12
2. Diesen Maßstäben genügt die Vergleichsbetrachtung des Berufungsgerichts nicht.
13
a) Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 - juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3). Will aber - wie hier - der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.).
14
b) Auf Anforderung des Berufungsgerichts hat der Kläger lediglich eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich abgegeben. Zu seinem erlernten Beruf als Schreiner hat er dagegen nur den Gesellenbrief vorgelegt und auf die Möglichkeit der Meisterprüfung verwiesen; außerdem hat er das zuletzt erzielte Einkommen angegeben. Nicht vorgetragen hat er indessen, wie seine frühere Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet war, welche Fähigkei- ten und körperlichen Kräfte sie erforderte, welche Stellung er im Betrieb innehatte, wie die Arbeitsbedingungen waren und welche konkreten Entwicklungsmöglichkeiten sich ihm boten.
15
Dass der Kläger seiner Darlegungslast insoweit noch nicht genügt hat, führt nicht zur Abweisung der Klage. Denn er hatte mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht nur eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit forderte, keinen Anlass davon auszugehen, er habe bislang nicht ausreichend zu den Vergleichsgrundlagen vorgetragen. Einen der Sache nach gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotenen Hinweis hat das Berufungsgericht nicht erteilt.
16
c) Das Verfahren ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit der Kläger Gelegenheit erhält, seinen Vortrag entsprechend zu ergänzen. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht sodann erneut zu beurteilen haben, ob die neue Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich mit seiner früheren Tätigkeit als angestellter Schreinergeselle vergleichbar ist.
17
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Verweisung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt. Auch in solchen Fällen bedarf es eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustellenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmög- lichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wahren geeignet ist. Wird ein Gelernter auf eine Tätigkeit in einem Beruf verwiesen, der keine Ausbildung voraussetzt, so ist damit nicht von vornherein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungsnehmers verbunden (so aber OLG Braunschweig VersR 2000, 620, 621). Allerdings stellt das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor dar, der bei der Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen ist. Berufliche Tätigkeiten erfahren regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens (anders Kammergericht VersR 1995, 1473).
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3B C 463/06 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.12.2007 - 14 S 10/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - IV ZR 8/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - IV ZR 8/08

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - IV ZR 8/08 zitiert 1 §§.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 48/06 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2010 - IV ZR 119/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 119/09 Verkündetam: 24.Februar2010 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BBUZ §§

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2002 - IV ZR 302/01

bei uns veröffentlicht am 11.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 302/01 Verkündet am: 11. Dezember 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur
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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 19/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja A

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 14. Dez. 2017 - 2 O 3404/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor 1. Die Beklagte hat dem Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrenten für den Zeitraum Februar 2016 bis inklusive Mai 2016 in Höhe von monatlich 204,00 €, mithin insgesamt 816,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkte

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2017 - IV ZR 11/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Dezember 2015 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2016 - IV ZR 434/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 17. August 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch übe

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 302/01 Verkündet am:
11. Dezember 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit dem 1. Juni 1993 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten darüber , ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die mit der Zusatzversicherung versprochenen Leistungen - die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und die Befreiung von der Beitragspflicht - über den 30. Juni 2000 hinaus zu erbringen.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Nr. 421; im folgenden B-BUZ) zugrunde, deren §§ 2 (1) und 7 (1) den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus den Jahre 1990 (VerBAV 1990, 347) entsprechen. § 2 (1) der Bedingungen der Beklagten lautet auszugsweise: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte... außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht." In § 7 wird u.a. bestimmt: "(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nachzuprüfen ... . Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. ... (5) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. ..." Der 1964 geborene Kläger war von Beruf Gärtnergeselle und hatte sich nach mehrjähriger Angestelltentätigkeit im Mai 1993 selbständig gemacht. Am 24. Januar 1994 erlitt er durch einen Unfall eine Querschnittslähmung. Die Beklagte erbrachte daraufhin die vertraglich versprochenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger ließ sich zum Verwaltungsfachangestellten umschulen und wurde zum 16. Juni 2000 bei einem Einwohnermeldeamt eingestellt, wo

er seitdem für das Ausstellen von Ausweisen und für Wohnortveränderungen zuständig ist. Sein Einkommen ist höher als dasjenige, welches er vor dem Unfall aus seiner Tätigkeit als selbständiger Gärtner erzielte. Die Anstellung beim Einwohnermeldeamt ist bis zum 31. März 2003 befristet. Die Beklagte stellte wegen dieser Anstellung ihre Leistungen zum 1. Juli 2000 ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung der Rentenbeträge für die Monate Juli bis November 2000 sowie die Feststellung, daß die Beklagte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vom 1. Dezember 2000 bis zum 1. September 2019 fortzahlen muß und daß er von der Beitragszahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit ist. Er meint, seine jetzige befristete Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei seiner früheren Lebensstellung als selbständiger Gärtner nicht vergleichbar.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, die Freiheit des selbständigen Handwerkers, einen Auftrag überhaupt anzunehmen und zu entscheiden,

wie er die ihm übertragene Aufgabe im einzelnen lösen wolle, sei mit der Weisungsgebundenheit eines Verwaltungsangestellten nicht vergleichbar. Außerdem sei der Kläger mit dem Ausstellen von Ausweisen und der Bearbeitung von Wohnortveränderungen kenntnis- und erfahrungsmäßig vergleichsweise wenig gefordert. An der Vergleichbarkeit fehle es auch deshalb, weil er vor dem Unfall die Einstellung von Mitarbeitern geplant habe, die vom Betriebsinhaber besondere Fähigkeiten der Personalführung verlange. Ferner könnten keine realistischen Beförderungschancen des Klägers im neuen Beruf festgestellt werden. Die fehlende Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten mit der eines selbständigen Gärtners gelte insbesondere dann, wenn der Angestellte vergleichsweise einfache Aufgaben zu erfüllen habe und nicht aufgrund eines dauerhaften Anstellungsverhältnisses tätig sei.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auf unzureichenden Feststellungen insbesondere zur beruflichen Tätigkeit des Klägers vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.
1. Nach den Bedingungen der Beklagten kommt eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit - auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten - nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§§ 7 (1), 2 (1) B-BUZ). Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und

diese orientiert sich - ebenso wie die Vergütung der Tätigkeit - wiederum daran, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist mithin dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II, 3 b).
Liefert demgemäß die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muß bekannt sein, wie diese konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten.
2. Das Berufungsgericht beschränkt sich insoweit darauf festzustellen , der Kläger habe sich im Mai 1993 in seinem erlernten Beruf als Gärtner (Gärtnergehilfenbrief) selbständig gemacht und diese Tätigkeit bis zu dem Unfall am 24. Januar 1994 - also für etwa neun Monate - ausgeübt. Sein Auftragsbuch sei für Monate gefüllt gewesen, so daß er deshalb die Anstellung von Mitarbeitern geplant habe.
Daß mit diesen Feststellungen die frühere Tätigkeit des Klägers nicht in der erforderlichen Weise beschrieben worden ist, liegt auf der Hand. Ihnen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Tätigkeiten der Kläger konkret ausgeübt hat, welche Anforderungen sich daraus für ihn

ergaben, inwieweit die Tätigkeit organisatorische und kaufmännische Aufgaben mit sich brachte. Demgemäß entbehren die Einschätzungen des Berufungsgerichts (die Tätigkeit des Selbständigen bestehe in der Führung des Unternehmens, sie erfordere unternehmerisches Umgehen mit Geld- und Sachmitteln, der übliche Einsatz von Mitarbeitern verlange besondere Fähigkeiten in der Personalführung) mit Blick auf den Kläger - wie die Revision mit Recht rügt - einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage.
Soweit das Berufungsgericht eine Vergleichbarkeit der Lebensstellung schon deshalb verneint, weil der Kläger seine Selbständigkeit eingebüßt habe, hat es nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, daß auch einem früher Selbständigen die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1985 - IVa ZR 23/84 - VersR 1986, 278 unter 4; vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2 b).
3. Allerdings verhält sich das Vorbringen der für den Wegfall der Berufsunfähigkeit im Rahmen des § 7 B-BUZ beweispflichtigen Beklagten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 1 a) zur Ausgestaltung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner nicht. Die Beklagte trifft jedoch insoweit auch nicht die Darlegungslast. Will der Versicherte geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus der sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (BGH, Urteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/99 - VersR 2000, 171 unter III); das gilt auch und gerade, wenn er sich auf solche

Umstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit ergeben. Sache der Beklagten ist es dann, diesen Vortrag zu widerlegen.
Dieser Darlegungslast hat der Kläger bislang nicht genügt. Das führt indessen nicht zur Abweisung der Klage. Denn der Kläger hatte nach der Entscheidung des Landgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, keinen Anlaß davon auszugehen, er habe bislang seiner Darlegungslast nicht genügt. Das Berufungsgericht hat einen der Sache nach gebotenen Hinweis (§ 139 ZPO) nicht erteilt. Das Verfahren war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Kläger Gelegenheit erhält, seinen Vortrag zu ergänzen.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 48/06
vom
30. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 30. Januar 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 44.180,98 €

Gründe:


1
Beschwerde Die ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot oder Art. 103 Abs. 1 GG vor.
2
1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe beruhen schon vom Ansatz her auf der verfehlten, außer vom Kläger und dem Landgericht sonst nicht vertretenen Rechtsansicht, der im Zuge der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit getroffene Entschluss des Versicherers , die Leistungen nicht einzustellen, stelle eine nach den Grundsätzen des Leistungsanerkenntnisses (§ 7 der hier vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - BUZVB -, inhaltsgleich mit den Musterbedingungen § 5 BUZ, VerBAV 1990, 347, 349) zu beurteilende positive Nachprüfungsentscheidung dar. Diese nehme dem Versicherer das Recht, seine Leistungseinstellung später auf die im Zeitpunkt der "positiven Nachprüfungsentscheidung" bekannten Umstände zu stützen.
3
Diese Ansicht verkennt Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens nach §§ 9, 10 BUZVB, die inhaltlich § 7 BUZ entsprechen. Bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit geht es anders als in § 7 BUZVB, § 5 BUZ nicht darum, ob der Versicherer eine Leistungspflicht wegen eingetretener Berufsunfähigkeit anerkennt, sondern allein darum, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann. Diese vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht den Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen notwendig (BGHZ 137, 178, 181 f.). Maßgebend ist der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zugrunde liegt (oder zugrunde zu legen wäre, vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 1 a m.w.N.), mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1a m.w.N.; grundlegend BGHZ 121, 284, 295, 297 f.). Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter II 2 c, III und vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 3 c).
4
Kommt es nicht zu einer Mitteilung über die Leistungseinstellung nach § 9 Abs. 1 BUZVB, § 7 Abs. 4 BUZ, bleibt es bei der nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ anerkannten Leistungspflicht (vgl. BGHZ aaO S. 293 f.). Die Entscheidung des Versicherers, trotz nachträglich eingetretener positiver Veränderungen die Leistungen (noch) nicht einzustellen , verschafft dem Versicherungsnehmer keine über das damalige Anerkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der diesem Anerkenntnis zugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine spätere Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit und die Entscheidung über die Einstellung der Leistungen.
5
Das 2. Berufungsurteil ist im Ergebnis auch richtig. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23. September 2002 nicht dauerhaft auf die konkrete Verweisung des Klägers auf den neu erlernten Beruf des Bautechnikers verzichtet hat. Die Beklagte hat sich vielmehr daran orientiert, was sich bei der Verweisung auf freiwillig neu erworbene berufliche Fähigkeiten aus dem Senatsurteil vom 3. November 1999 (aaO unter I 4) ergibt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 26 O 416/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 U 116/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 119/09 Verkündetam:
24.Februar2010
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BBUZ §§ 1, 9
Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf
solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer
bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.
Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und
der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener
Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versicherer
deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als
Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit "in gesunden Tagen"
nachgegangen sei.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 - OLG Köln
LG Aachen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
24. Februar 2010

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin, damals in der Ausbildung zur Kreissekretärin, nahm ab dem 1. September 2000 bei der Beklagten eine BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im Folgenden: B-BUZ), die auszugsweise wie folgt lauten: "§ 1 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ? (1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. … § 9 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Bezugs dieser Leistungen zu beachten? (1) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. … § 10 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. … Dabei können wir insbesondere erneut prüfen, ob die versicherte Person … ausübt bzw. ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. …"
2
Jahre Im 2001 erlitt die Klägerin mehrere Gehirnblutungen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. November 2001 an. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung - mit Unterbrechungen - fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekretärsanwärterin war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig, was sie der Beklagten in einer Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 mitgeteilt hatte.
3
Seit dem 1. Oktober 2004 arbeitet die Klägerin als Sachbearbeiterin im Kreissozialamt mit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzter Arbeitszeit; die reguläre Arbeitszeit beträgt 41 Stunden wöchentlich. Mit Änderungsmitteilung vom 22. Oktober 2004 kündigte die Beklagte an, ihre Leistungen zum 1. Dezember 2004 einzustellen, nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin so weit gebessert habe, dass sie einer Tätigkeit als Anwärterin wieder sechs Stunden am Tag nachgehen könne.
4
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage auf Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente von 2.776,50 € nebst Zinsen für den Zeitraum von Dezember 2004 bis April 2005 und auf Zahlung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente ab Mai 2005 von mindestens 555,30 € monatlich nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


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Das Rechtsmittel ist unbegründet.
6
Das I. Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Versicherungsleistungen zu Unrecht eingestellt. Zwar habe sich die Klägerin bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch in der Ausbildung zur Kreissekretärin befunden. Auch wäre sie als Auszubildende wieder sechs Stunden täglich einsetzbar. Jedoch sei für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht auf die Ausbildungszeit, sondern auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als Kreissekretärin im Kreissozialamt abzustellen. Denn eine Ausbildung diene der Verwirklichung eines bestimmten Berufsziels, so dass nach beendeter Ausbildung Bezugspunkt für das Nachprüfungsverfahren der angestrebte Beruf sein müsse, in dem die Klägerin nunmehr in konsequenter Fortsetzung des mit der Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweges tätig sei. Der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 1 und § 9 B-BUZ sei inhaltlich deckungsgleich, so dass eine Differenzierung im Prüfungsmaßstab für den Eintritt und den Fortbestand von Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme. Dabei seien die an eine Ausübung des angestrebten Berufs zu stellenden Anforderungen schon für die Beurteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit während der Ausbildung zu berücksichtigen, weil es mit dem Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung , so wie sie der Versicherungsnehmer verstehen müsse, nicht vereinbar wäre, ihn für eine Ausbildung als berufsfähig anzusehen , die zu einem Beruf führe, den er nicht ausüben könne. Danach müsse zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ausbildung ein ganz konkretes Ausbildungsziel vor Augen habe, dieses Ausbildungsziel , also der angestrebte Beruf, Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sein.
7
Dass die Klägerin die Tätigkeit einer Kreissekretärin zu mehr als 50% ausüben könne, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Vielmehr sei der gerichtliche Sachverständige schlüssig , nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nicht mehr als 3,8 Stunden täglich einsetzbar.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ sind nicht gegeben. Die Beklagte hat den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin i.S. von § 1 Abs. 1 B-BUZ nicht mehr vorliegt. Sie war daher zu einer Einstellung ihrer Leistungen nicht berechtigt.
9
Mit 1. ihrem Schreiben vom 18. Juni 2002 hat die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis nach § 7 Abs. 1 B-BUZ abgegeben und erklärt, ab dem 1. November 2001 die nach § 1 Abs. 1 B-BUZ bedingungsgemäß geschuldeten Leistungen zu erbringen. Sie ist daher gehindert, sich bei unverändertem Fortbestand der für die damalige Beurteilung maßgeblichen , ihr bekannt gewordenen Umstände von dieser Erklärung wieder zu lösen. Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkenntnis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter

2).


10
2. Nachträglichen Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin , die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit entfallen lassen, kann der Versicherer nur im Wege eines Nachprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 B-BUZ Rechnung tragen. Allein auf diese Weise kann er erreichen , dass seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder endet. Dabei ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 B-BUZ nicht mehr gegeben sind. Maßgeblich dafür ist der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie er dem Anerkenntnis zugrunde gelegen hat, mit dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu einem späteren Zeitpunkt. Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken , wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (Senat in BGHZ 121, 284, 292 f.; Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86 - VersR 1987, 808 unter 3 a; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - r+s 1998, 37 unter 2).
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3. Für die Prüfung, ob eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person nicht mehr gegeben ist, kommt es nach § 9 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 B-BUZ darauf an, welchen Beruf diese "in gesunden Tagen" zuletzt ausgeübt hat. Das ist hier der Beruf der Klägerin als Kreissekretärin. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin sich bei Abschluss des Versicherungsvertrages und später bei Eintritt des zum 1. November 2001 anerkannten Versicherungsfalles noch im Anwärterdienst befunden hat.
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a) Schließt ein Versicherer mit einer noch in der Berufsausbildung stehenden Person eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, muss dem Sinn und Zweck der - typischerweise an anderen Sachverhaltsgestaltungen ausgerichteten - Versicherung ausreichend Rechnung getragen werden. Das verbietet es insbesondere, die Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Auszubildenden als bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung anzusehen und zu behandeln; damit wäre das vom Versicherer - hier in § 1 Abs. 1 B-BUZ - gegebene Leistungsversprechen sinnwidrig ausgehöhlt (Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 3 b).
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b) Deshalb ist der Berufsbegriff, sofern der Versicherer einen Auszubildenden versichert, auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen (OLG Zweibrücken VersR 1998, 1364; OLG München VersR 2005, 966; OLG Dresden VersR 2008, 1251; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. G 19; Höra in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 26 Rdn. 83; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 11; Rixecker in Beckmann /Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rdn. 32). Auch die Tätigkeit der Klägerin als Auszubildende zur Kreis- sekretärin ist somit in den Berufsbegriff einzubeziehen. Daher hatte sie, wie von der Beklagten anerkannt, ab dem 1. November 2001 Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente.
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4. Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin wäre gemessen an den Anforderungen , die an eine Kreissekretärsanwärterin zu stellen sind, spätestens zum 30. September 2004 entfallen. Dafür spricht neben der im Nachprüfungsverfahren erteilten Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 zusätzlich das an die Beklagte gerichtete Schreiben der Klägerin vom 3. November 2004. Danach war die Klägerin während ihrer Ausbildung zuletzt wieder in der Lage, bis zu sechs Stunden täglich zu arbeiten.
15
Jedoch kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, nach nunmehr abgeschlossener Ausbildung zur Kreissekretärin den Anforderungen ihres Berufes nicht gewachsen zu sein. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin sei mittlerweile in einem anderen Beruf als dem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten tätig, dem sie zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.
16
Mit a) Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf , der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist (Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO unter 3 a; vom 16. März 1994 - IV ZR 110/92 - VersR 1994, 587 unter I 2 a; vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830 unter 2 a; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung BUZ § 2 Rdn. 9; Voit/Knappmann aaO § 2 BUZ Rdn. 9). Das bedeutet für die Klägerin : Ihr zuletzt ausgeübter Beruf ist der einer Kreissekretärin. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit als Kreissekretärin nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Klägerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunfähig wäre, in ihrem späteren Beruf, für den sie ausgebildet worden ist, aber ebenfalls nicht als berufsunfähig anzusehen wäre, weil er ihr zwar gesundheitsbedingt verschlossen ist, sie ihn aber zu keinem Zeitpunkt "in gesunden Tagen" ausgeübt hat.
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b) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (OLG Zweibrücken aaO; OLG München aaO; Rixecker aaO) sind Hoffnungen und Erwartungen auf einen künftigen Beruf, der - gesundheitsbedingt - nicht ausgeübt werden kann, allerdings nicht zu berücksichtigen , auch wenn sie sich während der Ausbildung schon konkretisiert haben sollten. Zur Begründung wird ausgeführt, die Berufsunfähigkeitsversicherung sei nicht als "Karriereversicherung" zu verstehen, die das Risiko des Versicherten abdecke, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine künftige berufliche Besserstellung nicht erreichen könne. Versichert sei allein der Status des Versicherten; eine zukünftige berufliche Tätigkeit könne nicht einmal dann als bereits ausgeübter Beruf verstanden werden, wenn schon ein Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorliege.
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c) Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angeschlossen hat, vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Versicherte zwar seine lernende Tätigkeit noch oder wieder ausüben könne, es aber absehbar sei, dass er später in dem von ihm angestrebten Beruf nicht werde arbeiten können. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Je weiter die Ausbildung fortgeschritten sei, desto eher müsse der in Aussicht genommene Beruf entscheidend sein. In Zweifelsfällen müsse das Ausbildungsziel der Maßstab sein und insoweit Berufsunfähigkeit vorliegen. Denn mit Abschluss des Versicherungsvertrages mit einem Auszubildenden habe der Versicherer diesem aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugleich konkludent versprochen, ihn vor dem Wegfall des angestrebten Berufsziels zu schützen (so insbesondere Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. F Rdn. 36; vgl. auch OLG Koblenz r+s 1993, 356 sowie r+s 1994, 195; OLG Dresden VersR 2008, 1251).
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d) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, ohne dass es aus seiner Sicht jedoch auf eine einzelfallbezogene, auf den bereits erreichten Ausbildungsstand abhebende Beurteilung ankommt. Wenn die Klägerin bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Anwärterin war und sich nunmehr darauf beruft, den an eine ausgebildete Kreissekretärin zu stellenden Anforderungen gesundheitsbedingt nicht gewachsen zu sein, kann die Beklagte sie nicht darauf verweisen, sie übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildende - anderen Beruf aus. Vielmehr hat sich die Klägerin von Anfang an innerhalb desselben Berufs - als Kreissekretärin - bewegt und in diesem lediglich unterschiedliche Stadien durchlaufen. Ebenso wie es einem Versicherer zugute kommt, wenn bei der versicherten Person eine Verbesserung in der Leistungsfähigkeit eintritt oder diese neue berufliche Fähigkeiten erwirbt, aufgrund derer sie nicht mehr berufsunfähig ist, muss er es hinnehmen, wenn die versicherte Person den Anforderungen desselben Berufs nicht mehr gewachsen ist, weil diese sich zwischenzeitlich geändert haben.
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Für e) einen Versicherer, der einen Auszubildenden versichert, zeichnet sich der künftige Übergang von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis bereits ab. Für ihn tritt schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages deutlich zutage, dass die versicherte Person nicht in der Situation eines Auszubildenden verharren wird, denn Ziel einer jeden Ausbildung ist regelmäßig, diese erfolgreich abzuschließen und den angestrebten Beruf später dauerhaft auszuüben. Eine versicherte Person, die sich im Ausbildungsverhältnis befindet, übt - wie hier die Klägerin "in gesunden Tagen" - ihren Beruf bereits aus. Der Übergang von der Vorbereitungs - in die Ausübungsphase ist bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages für den Versicherer erkennbar angelegt. Dieser kann die versicherte Person somit nicht auf die Phase der Ausbildung festschreiben ; sonst würde sein Leistungsversprechen auch in dieser Hinsicht entwertet und für den Versicherten unzumutbar ausgehöhlt. Der Versicherer würde zudem einseitig aus dem Status der versicherten Person Vorteile ziehen. An einen Auszubildenden werden regelmäßig geringere Anforderungen im beruflichen Alltag gestellt; er wird sich daher seltener auf eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 B-BUZ berufen können, weil er seinem Beruf nach den für eine Ausbildung geltenden Maßstäben gesundheitsbedingt eher gewachsen ist als ein fertig ausgebildeter Arbeitnehmer. Umgekehrt wäre es ihm aber verwehrt , gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, er sei nicht oder nicht mehr in der Lage, seinem Beruf unter den erhöhten Anforderungen nachzukommen, denen er nach dem Abschluss seiner Ausbildung zu genügen hat.
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5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht entfallen sind, weil die Klägerin nur 19,25 Stunden wöchentlich an ihrem Arbeitsplatz einsetzbar ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind dem gerichtlichen Sachverstän- digen für seine Beurteilung die richtigen Vorgaben gemacht worden, weil es allein auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als ausgebildete Kreissekretärin ankommt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 9 O 219/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.05.2009 - 20 U 165/08 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.