Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2010 - IX ZR 108/09

bei uns veröffentlicht am27.04.2010
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 11 O 82/06, 23.11.2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 U 253/07, 22.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 108/09
Verkündet am:
27. April 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Lugano-Übk Art. 5 Nr. 1; BGB § 269
Für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags mit mehreren gleichrangigen
, in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten besteht
grundsätzlich kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes.
BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Mai 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. S. (fortan: Schuldner). Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Schuldners. Der Schuldner vereinbarte mit der Beklagten im Jahr 1995 in einer notariell beurkundeten Güterstandsvereinbarung Gütertrennung und verpflichtete sich, an die Beklagte zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche 110 Mio. DM abzüglich bereits bezahlter 12 Mio. DM zu zahlen. In der Folgezeit kam der Schuldner dieser Verpflichtung durch Vermögensübertragungen und Zahlungen an die Beklagte nach. Im Februar 2000 wurden schwere Wirtschaftsstraftaten des Schuldners aufgedeckt , deretwegen er im Dezember 2001 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
2
Der Kläger machte im Verlauf des Jahres 2000 umfangreiche Ansprüche gegen die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung geltend und berühmte sich weiterer Ansprüche. Am 24. April 2001 verklagte er die Beklagte beim Landgericht Karlsruhe auf Zahlung von rund 115 Mio. DM und Rückübertragung verschiedener Vermögensgegenstände. Am 30. April 2001 schlossen die Parteien nach mehrmonatigen Verhandlungen in Basel eine umfassende notarielle Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen mit Ausnahme von Gegenständen des persönlichen Bedarfs auf den Kläger zu übertragen. Nach einer der Vereinbarung beigefügten Anlage belief sich das zu übertragende Vermögen der Beklagten auf einen "Orientierungswert" von rund 367 Mio. DM. Der Kläger verpflichtete sich, als Gegenleistung an die Beklagte aus dem übernommenen Vermögen 9,5 Mio. DM zu zahlen und weitere 500.000 DM als Kostenersatz für Verwendungen auf das Vermögen. Ferner wurde vereinbart, dass die Beklagte als Gesellschafterin aus einer zur Verwertung von Vermögensgegenständen der Beklagten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschied und dafür eine Abfindung von weiteren 9,5 Mio. DM erhalten sollte. Am 26. Juli 2001 und am 17. September 2001 vereinbarten die Parteien Ergänzungen zu der Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001.
3
Die Beklagte erfüllte in der Folgezeit ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung nahezu vollständig. Erstmals im Sommer 2004 kam es zu Streit über die weitere Abwicklung der Vereinbarung. Im Jahr 2005 bezeichnete die nunmehr in der Schweiz wohnhafte Beklagte die Vereinbarung vom 30. April 2001 wegen eines krassen Missverhältnisses von Leistungen und Gegenleistungen als sittenwidrig, focht die Vereinbarung überdies wegen arglistiger Täuschung über die angeblich bestehenden insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände an und erklärte den Rücktritt vom Vertrag wegen Pflichtverletzungen des Klä- gers. Der weiteren Abwicklung der Vereinbarung widersetzte sie sich. Eine vom Kläger geforderte Erklärung, nicht weiter die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Vereinbarung oder ein Rücktrittsrecht zu behaupten, gab sie nicht ab.
4
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Vereinbarung vom 30. April 2001 und die zugehörigen Ergänzungsvereinbarungen wirksam sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die deutschen Gerichte seien für die Entscheidung über die erhobene Klage international nicht zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660; im Folgenden auch: LugÜ), wonach Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, dann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden können, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Verpflichtung in dem anderen Staat erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Zwar gelte diese Regelung auch für Klagen, mit denen die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages begehrt werde. Da die Vereinbarung vom 30. April 2001 aber mehrere Hauptleistungspflichten beinhalte, deren Erfüllungsort teils in Deutschland, teils in der Schweiz, teils auch in anderen Ländern liege, könne Art. 5 Nr. 1 LugÜ keine Anwendung finden.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich im Streitfall nach dem Lugano-Übereinkommen. Dieses ist sachlich und zeitlich anwendbar, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat (Art. 1 Abs. 1 LugÜ) und die Klage erhoben wurde, nachdem das LuganoÜbereinkommen am 1. März 1995 im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft trat (BGBl. 1995 II S. 221; § 54 Abs. 1 LugÜ). Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) ist nicht anzuwenden, weil die Beklagte ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (§ 54b Abs. 2 lit. a LugÜ).
9
Der Ausschlussgrund des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 LugÜ greift, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht ein. Ohne das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Ehemannes der Beklagten wäre es zwar nicht zu der Vereinbarung vom 30. April 2001 und zum Streit über deren Wirksamkeit gekommen. Dies genügt aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelba- ren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzverfahren zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 22. Februar 1979 - Gourdain, Slg. 1979, 733 Nr. 4; v. 12. Februar 2009 - Deko Marty Belgium, NJW 2009, 2189, Nr. 19-21; v. 2. Juli 2009 - SCT Industri, ZIP 2009, 1441 f Nr. 21, 25).
10
International 1. zuständig für Klagen in Zivilsachen sind nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit. Im Streitfall sind dies die Gerichte der Schweiz.
11
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 5 Nr. 1 LugÜ vor. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden , und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es durfte sich dabei an der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), dem das Lugano-Übereinkommen nachempfunden wurde, durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientieren (vgl. Präambel und Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, BGBl. 1994 II S. 2697; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06, WM 2009, 766, 767 Rn. 10; BGE 124 III 188, 191).
12
a) Der Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist grundsätzlich eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist die Vergleichs- und Auseinandersetzungs- vereinbarung vom 30. April 2001 nebst Ergänzungsvereinbarungen. Nach seinem Wortlaut greift Art. 5 Nr. 1 LugÜ nicht nur ein, wenn um einzelne Ansprüche aus einem Vertrag gestritten wird, sondern auch dann, wenn der Vertrag als solcher Streitgegenstand ist. Es ist deshalb anerkannt, dass auch Klagen, mit denen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll, unter diese Regelung fallen können (vgl. EuGH, Urt. v. 4. März 1982 - Effer, IPRax 1983, 31, 33; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936, 1937; BAGE 107, 178, 190; BGE 133 III 282, 286; OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano -Übereinkommen Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 57; Fasching/Simotta, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2. Aufl. Bd. 5/1 Art. 5 EuGVVO Rn. 45).
13
b) Aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 LugÜ folgt, dass auch im Falle einer das ganze Vertragsverhältnis betreffenden Feststellungsklage entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung des Klägers an den Erfüllungsort der einzelnen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis anzuknüpfen ist. Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn das streitige Vertragsverhältnis mehrere gleichrangige Hauptpflichten enthält, die in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind. Diese Frage ist hier entscheidungserheblich.
14
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Gericht am Sitz der auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags klagenden Partei nicht bereits deshalb international zuständig, weil sie aus dem Vertrag die Pflicht des Gegners zu der Erklärung ableitet, er bestreite die Wirksamkeit des Vertrags nicht mehr. Die Klage ist nicht auf Abgabe einer solchen Erklärung, sondern auf die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtet. Auch der Ge- sichtspunkt, dass deutsche Gerichte im Falle einer auf eine noch offene, in Deutschland zu erfüllende Vertragspflicht bezogenen Leistungsklage auch für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO international zuständig wären, begründet für sich genommen nicht die internationale Zuständigkeit für eine Feststellungsklage.
15
Der bb) im Streit befindliche Vertrag enthält mehrere wechselseitige Pflichten. Wo diese zu erfüllen sind, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts maßgeblich ist (lex causae; st. Rspr. des EuGH seit dem Urt. v. 6. Oktober 1976 - Tessili, NJW 1977, 491; BGHZ 157, 224, 231; BGE 124 III 188, 189; Geimer/ Schütze aaO Rn. 76 ff m.w.N.). Nach Art. 27 EGBGB a.F. ist dies deutsches Recht, weil die Parteien in § 8 Nr. 2 der Vereinbarung vom 30. April 2001 eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben. Maßgeblich ist deshalb § 269 BGB. Danach hat der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung dort zu erbringen, wo er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern nicht ein anderer Ort für die Leistung entweder vereinbart oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses , zu entnehmen ist. Bei gegenseitigen Verträgen besteht im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser muss vielmehr für jede Verpflichtung gesondert festgestellt werden (BGH, Urt. v. 4. März 2004 - IX ZR 101/03, WM 2004, 2038, 2039; v. 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, 778 Rn. 12).
16
(1) Die Revision meint, aus der Natur der in Rede stehenden Vereinbarung als Vergleich folge ein Ortsbezug der gesamten Vereinbarung auf den Ort des Streitverhältnisses, das durch den Vergleich im Wege gegenseitigen Nachgebens geregelt werden sollte. Ort des Streitverhältnisses sei der Ort, an dem der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit rechtshängig geworden sei oder geworden wäre; an diesem Ort habe auch das wechselseitige Nachgeben in Form von Willenserklärungen zu erfolgen. Aus den Umständen sei daher zu entnehmen, dass der Erfüllungsort für die Vereinbarung insgesamt im Landgerichtsbezirk Karlsruhe liege. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Inhalt der Vereinbarung vom 30. April 2001 geht weit über den Gegenstand der kurz zuvor beim Landgericht Karlsruhe eingereichten Klage hinaus. Die Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung betrifft nicht eine Pflicht, dem Vergleich im Wege des Nachgebens zuzustimmen, sondern die aus der Vereinbarung resultierenden Pflichten. Der Ort, an dem diese zu erfüllen sind, kann nicht einheitlich beurteilt werden.
17
(2) Die Leistungshandlungen für einen erheblichen Teil der vereinbarten Pflichten waren in Deutschland vorzunehmen. Dies gilt etwa für die Zahlungspflichten des Klägers und für die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger in Deutschland belegene Grundstücke zu übertragen.
18
(3) Vereinbart wurden aber auch Pflichten, die außerhalb Deutschlands zu erfüllen waren. Das Berufungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1987 (I AZR 749/86, BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Erfüllungsort 1) die Verpflichtung der Beklagten gezählt, dem Kläger Grundstücke in Spanien, in den USA und in Uruguay zu übertragen. Die Revision hält dem entgegen, ein Erfüllungsort am Ort des im Ausland belegenen Grundstücks könne regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn das ausländische Recht bestimmte Übertragungserfordernisse normiere, die nur vor Ort zu erfüllen seien, wie in Deutschland die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch; hierzu habe das Berufungsgericht nichts festgestellt. Ob dieser Einwand durchgreift, bedarf keiner Entscheidung.

19
(4) Denn jedenfalls die Verpflichtungen der Beklagten, dem Kläger verschiedene Forderungen und Einrichtungs- und Kunstgegenstände in einer Villa in St. Moritz zu übertragen, waren außerhalb Deutschlands, nämlich in der Schweiz zu erfüllen.
20
Im Rahmen der Verpflichtung, ihr gesamtes Vermögen dem Kläger zu übertragen, hatte die Beklagte dem Kläger auch Forderungen aus Guthaben bei verschiedenen Schweizer Banken und bei einer Stiftung in Liechtenstein zu übertragen (§ 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001 i.V.m. Nr. 4 der Anlage A 1 zu dieser Vereinbarung; angegebener Gesamtwert rund 173 Mio. DM). Die Abtretung der Forderungen erfolgte durch Abgabe entsprechender Erklärungen in § 4 Nr. 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001, also am Ort der Beurkundung in Basel. Dies begründet die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für Streitigkeiten über diese Verpflichtung, denn nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist neben dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist. Der tatsächliche Erfüllungsort braucht mit dem zunächst vereinbarten Erfüllungsort nicht überein zu stimmen; die einvernehmliche Erfüllung einer Verpflichtung an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Ort ist allerdings regelmäßig auch als Vereinbarung eines neuen Erfüllungsorts anzusehen (Dasser/Oberhammer aaO Rn. 32; Kropholler aaO Rn. 34).
21
Die Beklagte war ferner verpflichtet, dem Kläger Inventar und Kunstwerke zu übertragen, die sich in einer Villa in St. Moritz/Schweiz befanden (§ 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001 i.V.m. Nr. 4 der Anlage A 1 zu dieser Vereinbarung ; angegebener Wert ca. 10 Mio. DM). Nach dem insoweit maßgeblichen Sachenrecht der Schweiz (Art. 43 EGBGB) ist für die Eigentumsübertragung an beweglichen Gegenständen neben einem gültigen obligatorischen Grundgeschäft die Übertragung des Besitzes (Art. 714 Satz 1 ZGB), ersatzweise ein Übergabesurrogat erforderlich. Als Übergabesurrogat kommen neben anderen ein Besitzkonstitut (Art. 717, 924 Abs. 1 ZGB, ähnlich § 930 BGB) und eine Besitzanweisung (ähnlich § 931 BGB) in Betracht (vgl. etwa Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl. Rn. 1688, 1710 ff). In § 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom 30. April 2001 erklärten die Parteien, dass, sofern zur Übertragung eines Vermögensgegenstands die Besitzverschaffung notwendig sei, der Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den jeweiligen Besitzer an den Kläger abgetreten werde; soweit die Beklagte Besitzerin sei, verpflichte sie sich, die Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Wochen herauszugeben und bis zur Herausgabe für den Kläger unentgeltlich zu verwahren. Mit diesen Erklärungen war die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an Inventar und Kunstwerken erfüllt, und zwar in der Schweiz. Dies begründete auch für Streitigkeiten über diese Verpflichtung die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte.
22
c) Enthielt die Vereinbarung sonach verschiedene Hauptpflichten mit Erfüllungsorten in unterschiedlichen Staaten, so lässt sich für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des gesamten Vertrags aus Art. 5 Abs. 1 LugÜ keine einheitliche internationale Zuständigkeit herleiten.
23
aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist diese Frage umstritten. Manche Stimmen bejahen einen Gerichtsstand an jedem Ort, an dem irgendeine vertragliche Verpflichtung (LG Trier NJW-RR 2003, 287, 288) oder jedenfalls eine Hauptverpflichtung zu erfüllen ist (Geimer/Schütze aaO Rn. 110; Fasching/Simotta aaO Rn. 123), andere stellen auf die für den Kläger maßgebliche Hauptverpflichtung des jeweiligen Beklagten (OLG Stutt- gart IPRax 1999, 103; OLG Frankfurt RIW 1980, 585; Dasser/Oberhammer aaO Rn. 29) oder auf die vertragscharakteristische Hauptpflicht (MünchKommZPO /Gottwald, 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 32; Wolf, IPRax 1999, 82, 85) ab. Wieder andere halten einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO (entsprechend Art. 5 Nr. 1 LugÜ) nur dann für gegeben, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen am selben Ort zu erfüllen sind (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 9).
24
bb) Nach der auch für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens heranzuziehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ nicht auf eine beliebige Verpflichtung aus dem Vertrag an, sondern auf diejenige Verpflichtung , die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1976 - de Bloos, NJW 1977, 490). Stützt der Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen , die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, entscheidet die Hauptpflicht; Nebensächliches folgt der Hauptsache (EuGH, Urt. v. 15. Januar 1987 - Shenavai, NJW 1987, 1131, 1132 Nr. 19). Auf die vertragscharakteristische Leistung hat der Europäische Gerichtshof nur bei Verträgen über unselbständige Dienste abgestellt (Urt. v. 26. Mai 1982 - Ivenel, IPRax 1983, 173); darüber hinaus hat er die Anwendung dieses Kriteriums abgelehnt (Urt. v. 19. Februar 2002 - Besix, NJW 2002, 1407, 1408 f, Nr. 38-40 m.w.N.). Betrifft der Rechtsstreit mehrere gleichrangige Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag, die nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kein einheitlicher Gerichtsstand für die gesamte Klage (EuGH, Urt. v. 5. Oktober 1999 - Leathertex, NJW 2000, 721, 723 Nr. 40, 42). Entsprechendes gilt für Art. 5 Nr. 1 LugÜ (BGE 124 III 188, 190 f). Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten kann der Kläger vermeiden, indem er die Klage beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhebt (Art. 2 EuGVÜ/LugÜ; EuGH, Urt. v. 5. Oktober 1999 - Leathertex aaO Nr. 41).
25
cc) Nach diesen Grundsätzen kann im Falle einer Klage, mit der die Wirksamkeit einer Vereinbarung festgestellt werden soll, die mehrere gleichrangige Hauptpflichten mit Erfüllungsorten in verschiedenen Vertragsstaaten beinhaltet , aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand hergeleitet werden. Der durch Art. 5 Nr. 1 LugÜ für den Kläger geschaffenen Möglichkeit, den Beklagten nicht nur an seinem Wohnsitz (Art. 2 LugÜ), sondern auch am Erfüllungsort der streitigen Verbindlichkeit zu verklagen, liegt zugrunde , dass regelmäßig zwischen der Klage und dem Gericht am Erfüllungsort eine enge Verknüpfung besteht (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1976 - Tessili, aaO Nr. 13; v. 15. Januar 1987 - Shenavai, aaO Nr. 6; v. 29. Juni 1994 - Custom Made Commercial, NJW 1995, 183 Nr. 12 f). Kriterium für das Bestehen des Wahlgerichtsstands ist jedoch nach dem Wortlaut des Übereinkommens nicht die innere Verknüpfung, sondern allein der Erfüllungsort. Damit sollte entsprechend der Zielsetzung des Übereinkommens, Regeln aufzustellen, die eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Vertragsstaaten gewährleisten, ein möglichst klares und eindeutiges Kriterium gewählt werden (EuGH, Urt. v. 29. Juni 1994 - Custom Made Commercial, aaO Rn. 14 f). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die von der allgemeinen Regel des Art. 2 abweichenden Zuständigkeitsregeln wie Art. 5 Nr. 1 so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem eines Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - Besix, aaO Nr. 24, 26, 50-52). Dies gilt auch für den Kläger. Einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt, der einen für die Beteiligten vorhersehbaren Gerichtsstand begründet, bietet, wenn die Wirksamkeit ei- ner komplexen Vereinbarung mit mehreren, an unterschiedlichen Orten zu erfüllenden Hauptpflichten Gegenstand des Verfahrens ist, nur der Wohnsitz des Beklagten.
26
dd) Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht über den Teil der Feststellungsklage gesondert entschieden werden, der die in Deutschland zu erfüllenden Verpflichtungen betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um ein minus gegenüber der Klageforderung. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die mit der Beklagten getroffene Gesamtvereinbarung wirksam ist, und die Durchsetzbarkeit einzelner aus der Vereinbarung folgender Ansprüche bilden verschiedene Streitgegenstände.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 11 O 82/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2009 - 7 U 253/07 -

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Architektenvertrag
zugunsten des deutschen Rechts.
Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag
ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat,
für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 1999 insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den in Norwegen domizilierten Beklagten als Gesamtschuldner Vorschuß für Mängelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz. Die angeblichen Ansprüche hat die N.-GmbH an die Klägerin abgetreten. Die Parteien streiten vorrangig über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

II.

Im Jahre 1996 beauftragte die Klägerin die N.-GmbH mit der Errichtung dreier Reihenhäuser auf einem Grundstück in M.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die N.-GmbH mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Errichtung des Rohbaus und mit dem Beklagten zu 2 ein Vertrag über die Bauplanung und Bauüberwachung dieses Rohbaus abgeschlossen hat.

III.

1. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutschen Gerichte seien für die Klage international nicht zuständig. 2. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hatte die Berufung der Klägerin Erfolg. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 1 bejaht und das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 hatte die Berufung keinen Erfolg. 3. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten zu 2 verneint hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

II.

1. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach dem Luganer Übereinkommen und nicht nach dem EuGVÜ:
a) Das Luganer Übereinkommen ist am 1. März 1995 (BGBl. 1995 II, 211) für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Norwegen in Kraft getreten.
b) Nach Art. 45 b LugÜ, die das Verhältnis des EuGVÜ zum Luganer Übereinkommen für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft regelt , ist statt des EuGVÜ das Luganer Übereinkommen anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Luganer Übereinkommens hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist (Art. 54 b Abs. 2 lit. a LugÜ).
c) Das Luganer Übereinkommen ist gemäß Art. 54 Abs. 1 nur auf Klagen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erhoben worden sind.

d) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Norwegen, einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Die Abtretung der Forderung ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte unerheblich. Für die internationale Zuständigkeit kommt es allein darauf an, ob der in einer erhobenen Klage als Prozeßpartei benannte Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hat. Die Abtretung der Forderung ist keine Frage des internationalen Zivilprozeßrechts, sondern eine materiell-rechtliche Frage des internationalen Privatrechts (Art. 33 EGBGB). Die Klage ist nach dem Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens im Verhältnis zu Norwegen in einem Vertragsstaat, der Bundesrepublik Deutschland , erhoben worden. 2. Der sachliche Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens nach Art. 1 Abs. 1 ist eröffnet, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat.

III.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist nur eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Gerichtsstands am Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 LugÜ) erfüllt sind. 1. Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist weiterhin nach den vom Europäischen Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätzen auszulegen:

a) Für das Luganer Übereinkommen gibt es keine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht , 6. Aufl., Einleitung Rdn. 59; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht , Einleitung Rdn. 88). Maßgeblich für die Auslegung des Luganer Übereinkommens ist das Protokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2647, abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat - und Verfahrensrecht, 10. Aufl., S. 360 ff). Nach der Präambel des Protokolls Nr. 2 müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens die bis zum 18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des Luganer Übereinkommens akzeptieren (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 63).
b) Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Tessili (Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs. C-12/76, Slg. 1976, 1475 = NJW 1977, 491) ist das für den Erfüllungsort maßgebliche Recht nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Da diese Entscheidung vor dem 18. September 1988 ergangen ist, sind die Grundsätze dieser Entscheidung die authentische Interpretation des Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Der Europäische Gerichtshof hat die sogenannte Tessili-Regel nach dem 18. September 1988 in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (Rechtssache Custom Made Commercial: Urteil vom 29. Juni 1994, Rs. C-288/92, Slg. 1994 I, 2913 = NJW 1995, 183 = EuZW 1984, 763; Rechtssache IE Groupe Concorde u.a.: Urteil vom 28. September 1999, Rs. C-440/97, EuGHE 1999 I, 6307 = NJW 2000, 719).
c) Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den Gegenstand der Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. Macht der Kläger
Schadensersatzansprüche geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblich und nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht , 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 14 m.N. der Rechtsprechung des EuGH).
d) Art. 5 Nr. 1 Luganer Übereinkommen ist auch dann anwendbar, wenn die Parteien darüber streiten, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt (Kropholler, aaO, Rdn. 5).

IV.

Der Sachvortrag der Klägerin ist für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend. Die Frage, welche Anforderungen an den Vortrag des Klägers zur internationalen Zuständigkeit zu stellen sind, wird durch das Luganer Übereinkommen nicht geregelt, sie ist nach dem autonomen internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers (BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413; Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 = NJW 1996, 1411).

V.

1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die streitige Forderung gegen die Beklagte zu 2 mit folgender Erwägung verneint:
Für eine konkludente Rechtswahl fehle es im Unterschied zu dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 an den erforderlichen Anhaltspunkten. Die enge Verknüpfung des Bauvertrages mit dem Architektenvertrages sei ein Indiz für eine konkludente Rechtswahlunsten des für den Bauvertrag maßgeblichen materiellen Rechts. Angesichts weiterer Umstände genüge dieser Anhaltspunkt allerdings nicht. Gegen eine konkludente Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen Rechts spreche der Umstand, daß die Parteien die HOAI nicht vereinbart hätten. Damit fehle es an der Einbeziehung einer typisch deutschen Regelung in den Vertrag. Die behauptete Vereinbarung der DIN-Normen des deutschen Rechts und der deutschen Baurechtsbestimmungen sei kein relevanter Anhaltspunkt für eine konkludente Rechtswahl. Es handele sich lediglich um Regeln, die die technische Ausführung der Leistung betreffen , ein Rückschluß auf die Vertragsgestaltung lasse die Vereinbarung nicht zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei nach norwegischem Recht der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners in Norwegen. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für eine konkludente Rechtswahl erheblichen Umstände lassen nur den Schluß zu, daß die Parteien auch für den Architektenvertrag deutsches Recht gewählt haben. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung für eine konkludente Rechtswahl der Vertragsparteien einige maßgebliche Umstände fehlerhaft gewürdigt und einen gewichtigen Umstand, die enge wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Verträge , nicht berücksichtigt.
a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist für eine konkludente Rechtswahl erforderlich, daß sich die Rechtswahl "mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles" ergibt.

b) Die konkludente Rechtswahl zwischen den Vertragsparteien des Bauvertrages , der Klägerin und der Beklagten zu 1, ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Parteien des Architektenvertrages auch diesen Vertrag dem deutschen Vertragsrecht unterstellen wollten, weil die Leistungen aufgrund beider Verträge für dasselbe Bauvorhaben in Deutschland erbracht werden sollten. Die vom Berufungsgericht gewürdigten übrigen Anhaltspunkte sprechen nicht gegen eine konkludente Rechtswahl des deutschen Rechts, sondern für eine derartige Wahl: Die fehlende Vereinbarung der HOAI ist allenfalls von geringer indizieller Bedeutung für die Beurteilung einer konkludenten Rechtswahl, weil die HOAI nicht Gegenstand des Schuldstatuts im Sinne des Art. 32 Abs. 1 EGBGB ist. Die HOAI gilt als zwingendes Preisrecht des öffentlichen Rechts unabhängig von einer Rechtswahl der Vertragsparteien (Thode/Wenner, Internationales Architekten- und Bauvertragsrecht, Rdn. 90). Die Vereinbarung der deutschen technischen Regeln ist ein weiteres maßgebliches Indiz für die Wahl des deutschen Rechts. Die deutschen technischen Vorschriften betreffen den Inhalt der von dem Architekten geschuldeten Leistung (Reithmann/Thode, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdn. 964) und damit eine vom Schuldstatut erfaßte Frage. Von untergeordneter Bedeutung sind der Abschlußort und die vereinbarte Währung der Vergütung (Thode/Wenner, aaO, Rdn. 92). Beide Indizien deuten allerdings übereinstimmend auf die Wahl des deutschen Rechts hin.

VI.

1. Der Erfüllungsort der Primärforderung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist nach dem durch das deutsche Kollisionsrecht (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) berufene materielle deutsche Werkvertragsrecht am Ort der Baustelle.
Maßgeblich für die Beurteilung des Erfüllungsortes sind nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz, sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der von dem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen. 2. Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung als auch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat, ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Für die vom Architekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80). Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernommenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermöglichen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten Leistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber die Leistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will, nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit über die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist es sach
gerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführt wird, weil die Klärung behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig eine Beweisaufnahme über etwaige Mängel des Bauwerkes erfordert. Thode Haß Kuffer Kniffka Wendt

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

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Dabei ist der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien ; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69).

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.