Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2013 - IX ZR 155/11

bei uns veröffentlicht am13.06.2013
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 2 O 351/08, 04.06.2009
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 123/09, 29.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 155/11
Verkündet am:
13. Juni 2013
Kirchgeßner
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Geltendmachung eines Verkehrsunfallschadens
, wenn eine psychische Schädigung des Mandanten in Betracht
kommt.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 155/11 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in einem erfolglos gebliebenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht Hamm gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, der am 12. März 2002 einen Auffahrunfall verursacht hatte, den der Kläger als Beifahrer erlitten hat. Der Kläger war schon im Jahr 1996 Opfer eines Auffahrunfalls mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen gewesen. Aufgrund des ersten Unfalls, der zum Verlust seiner Arbeitsstelle geführt hatte, lebte er in der ständigen Angst, dass sein körperlicher Zustand nicht so wiederherstellt werden könnte, wie vor diesem Unfall. In dem wegen des 2002 erlittenen Unfalls geführten Prozess trug der Beklagte erstmals am Tag vor der mündlichen Verhandlung, in der das abweisende Urteil des Landgerichts erging, zu den psychischen Folgen des Un- falls vor. Das Landgericht befasste sich in seiner Entscheidung nur mit den vom Kläger behaupteten körperlichen Auswirkungen des erneuten Unfallereignisses. Dies beanstandete der Beklagte in seiner Berufungsbegründung, in der er, ohne den diesbezüglichen Vortrag zu vertiefen, geltend machte, dass ein psychologisches Gutachten eingeholt werden müsse. Eine Stellungnahme der den Kläger seit Ende Oktober 2003 behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Oktober 2005 legte der Beklagte dem Berufungsgericht im Vorprozess erst mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 vor. Darin trat er erneut Beweis durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an. Diesen Vortrag wies das Oberlandesgericht in seinem in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2006 verkündeten Urteil als verspätet zurück. Den erstinstanzlichen Vortrag zu den psychischen Auswirkungen sah es in der Entscheidung als nicht hinreichend substantiiert an.
2
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, im Vorprozess nicht ausreichend zu den psychischen Folgen des zweiten Unfalls, der zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion und als Folge dieser Erkrankung zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit geführt habe, vorgetragen und die ärztliche Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 zu spät vorgelegt zu haben. Er macht einen Anspruch auf Erstattung des infolge seiner Verrentung erlittenen Verdienstausfallschadens in Höhe von 136.209,24 € geltend und begehrt Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für jeden weiteren materiellen Schaden. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Sachanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar sei davon auszugehen, dass der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Führung des Vorprozesses schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte habe unter anderem gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären und durch Beschreiten des sichersten Weges einen Schaden des Mandanten zu verhüten. Der Verstoß liege darin, dass er in dem Vorprozess in der ersten Instanz zu den beim Kläger vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen nur unsubstantiiert vorgetragen habe und nicht auf die Retraumatisierung durch den erneuten Unfall eingegangen sei. Auch wenn hinsichtlich der medizinischen Fragen an die Substantiierungspflicht nur maßvolle Anforderungen zu stellen seien, wäre der Beklagte als Laie zu einer solchen Darstellung ohne weiteres in der Lage gewesen. Dass ihm trotz einer gezielten Befragung des Klägers eine nähere Sachdarstellung nicht möglich gewesen sei, habe er nicht vorgetragen.
5
Es sei jedoch nicht festzustellen, dass dem Kläger aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden sei. Zwar sei aufgrund der vom Berufungsgericht nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen , dass der im Jahr 2002 erlittene Unfall zu psychischen Störungen mit Krankheitswert und einer daraus resultierenden dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt habe. Dieser Schadenseintritt sei jedoch für den Schädiger objektiv nicht vorhersehbar gewesen, so dass eine Haftung nicht in Betracht komme. Bei der festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von 6,5 km/h liege die Verursachung von psychischen Störungen mit Krankheitswert fern. Nur die besondere Schadensanfälligkeit des Klägers habe zu den unfallbedingt eingetretenen psychischen Störungen geführt. Eine Haftung des Unfallgegners scheide deshalb aus. Dem Kläger sei aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten kein Schaden entstanden, weil die Klage im Vorprozess auch bei pflichtgemäßem Vortrag abgewiesen worden wäre.

II.


6
Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Vorprozesses scheitern lassen dürfen.
7
1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht von einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Beklagten bei der Vertretung des Klägers im Vorprozess ausgegangen.
8
a) Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZR 94/10, zVb, Rn. 4). Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert , sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834 f; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077, 1078; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung , 3. Aufl., Rn. 738 ff mwN). Er ist zu rechtzeitigem Vortrag verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1244) und muss damit verhindern, dass einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden (Zugehör/Vill, aaO Rn. 743 mwN). Auch hat er die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; vom 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, WM 2006, 2055 Rn. 9; Zugehör/Vill, aaO Rn. 635 ff; jeweils mwN).
9
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht mit Recht von der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten im Vorprozess durch den Beklagten ausgegangen. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revisionserwiderung muss der Erfolg versagt bleiben.
10
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bereits frühzeitig gegenüber dem Beklagten seine unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen angesprochen. Der Beklagte will diesen Vortrag im Haf- tungsprozess jedoch zurückgehalten haben, weil ihm die von dem Kläger geschilderten unfallbedingten psychischen Probleme nicht beweisbar erschienen. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen. Ein dem Gebot des sichersten Weges verpflichteter Rechtsanwalt hätte die Beibringung entsprechender weiterer Nachweise zur Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die geschilderten psychischen Beeinträchtigungen nicht lediglich abwarten dürfen. Er hätte sich bei dem Kläger näher informieren und zeitnah Vortrag zu den von diesem geschilderten psychischen Beeinträchtigungen und der behaupteten Unfallursächlichkeit halten müssen, zumal sich die Frage der Beweisbarkeit der klägerischen Angaben erst bei ihrem Bestreiten durch die Beklagte stellen konnte. Der in diesem Fall bestehenden Gefahr des Prozessverlustes aufgrund einer notwendigen Substantiierung des Sachvortrages hätte der Beklagte mit einer zugleich formulierten Bitte um einen gerichtlichen Hinweis begegnen können , ob das Gericht den Sachvortrag des Klägers für genügend erachte, um daraufhin ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, oder eine vorherige Substantiierung für geboten halte. Einen solchen Hinweis hätte das Gericht gemäß § 139 Abs.1 ZPO erteilen müssen. Sollte dem Kläger weiterer Vortrag mangels eigener Sachkenntnis anderenfalls nicht möglich gewesen sein, hätte er auch die Einholung eines privaten Gutachtens als zu seiner Rechtsverfolgung notwendig ansehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235, 238 f; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415 Rn. 9 ff). Die hierfür notwendige Zeit hätte dem Kläger nach Darlegung der Erforderlichkeit vom Prozessgericht gewährt werden müssen. Ein auf diese Weise ergänzter Vortrag hätte dann weder als unsubstantiiert noch als verspätet behandelt werden dürfen.
11
Statt dessen hat der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2005 - unmittelbar vor dem Termin per Telefax eingereicht und schriftlich im Termin überreicht - auf die "schweren psychischen Auswirkungen" hingewiesen, die der Unfall auf den Kläger hatte, und einen Befundbericht vorgelegt, aus welchem sich nicht ergibt, dass die dort beschriebenen psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem im Jahr 2002 erlittenen Unfall stehen.
12
bb) Im Übrigen ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er in der Berufungsinstanz nicht alles getan hat, um die Lücken im Vortrag, die zum vorläufigen Prozessverlust geführt hatten, noch auszugleichen, wenn er glaubte, ihm hätten bis zum Abschluss der ersten Instanz keine ergiebigen Informationen zur Verfügung gestanden. Dazu hätte es im Hinblick auf § 529 Abs.1 Nr. 2, §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO nicht nur gehört, den bisher versäumten Vortrag zur Kausalität zwischen dem zweiten Unfall und den bisherigen Beeinträchtigungen in einer für eine Beweisaufnahme geeigneten Weise nachzuholen. Der Beklagte hätte im Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO auch erläutern müssen, warum ihm der weitergehende Vortrag zuvor nicht möglich war. Demgegenüber ist der Beklagte auch im zweiten Rechtszug eine detaillierte Darstellung zur Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die psychischen Störungen des Klägers bis kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung schuldig geblieben. Das Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Oktober 2005 hat er dem Berufungsgericht erst so spät vorgelegt, dass es in dessen Entscheidung auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2006 als verspätet zurückgewiesen worden ist.
13
c) Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 399; vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564 Rn. 20; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 16 jeweils mwN). Er trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertre- ten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, aaO). Auch die Gegenrügen der Revisionserwiderung haben ein Verschulden nicht ausgeräumt.
14
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann demgegenüber keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, ein Schmerzensgeld- und Feststellungsanspruch des Klägers wäre aufgrund der fehlenden objektiven Vorhersehbarkeit der psychischen Störungen für den Schädiger auch bei pflichtgemäßem prozessualem Vortrag des Beklagten abgelehnt worden. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist vielmehr gegeben, weil die psychische Störung, die der Kläger aufgrund des Auffahrunfalls im Jahre 2002 erlitten hat, auf einer Retraumatisierung beruht, deren Ausgangspunkt zwar der 1996 erlittene Auffahrunfall ist, die aber aufgrund des erneuten Auffahrunfalls im Jahr 2002 eingetreten ist. Auf die vom Berufungsgericht angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an.
15
a) Der für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger muss grundsätzlich auch für Folgewirkungen einstehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 343 f, 346; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 145; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945, 1946; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 189 ff; Staudinger /Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rn. 39). Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (BGH, Urteil vom 30. April 1996, aaO S. 345; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 10. Juli 2012, aaO). In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden allerdings dann, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 30. April 1996, aaO S. 346; vom 25. Februar 1997, aaO; vom 11. November 1997, aaO S. 146 ff; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96, NJW 1998, 813, 814; vom 10. Juli 2012, aaO Rn. 9; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO Rn. 192). Ebenfalls nicht zurechenbar sind psychische Folgeschäden dem Schädiger dann, wenn sie auf einer sogenannten Begehrensneurose beruhen und wesentlich durch die Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012, aaO Rn. 10). Von der Zurechnung psychischer Folgeschäden ist jedoch dann auszugehen, wenn das Unfallereignis - sei es auch geringfügig - speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft.
16
b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der beim Kläger eingetretenen psychischen Störung aufgrund fehlender objektiver Vorhersehbarkeit solcher Störungen nicht verneinen dürfen.
17
Im Streitfall waren die psychischen Unfallschäden des Klägers dem Unfallgegner zuzurechnen, ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 6,5 km/h nur um ein geringfügiges Unfallereignis gehandelt haben mag. Dies folgt aus dem vom Berufungsgericht eingeholten neurologisch -psychiatrischen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. , auf dessen Grundlage das Berufungsgericht seine Feststellungen getroffen hat. Demnach lag eine besondere Schadensanfälligkeit des Klägers vor, für die entscheidend war, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall um das Spiegelbild des früheren Auffahrunfalls aus dem Jahre 1996 handelte, so dass der erneute Auffahrunfall beim Kläger Erinnerungen wachrief, weil eine nahezu identische Wiederholung "wie ein spezifischer Schlüssel in ein vorgegebenes Schloss" passt. Eine Überreaktion, wie sie sonst bei einem Bagatellereignis gegeben sein könnte, ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen.
18
3. Der Vorprozess hätte deshalb bei pflichtgemäßem anwaltlichem Handeln des Beklagten dem Grunde nach wegen seiner psychischen Schädigung zugunsten des Klägers entschieden werden müssen. Dass der im Vorprozess in Anspruch genommene Unfallgegner den Auffahrunfall schuldhaft herbeigeführt hat, ist nicht streitig gewesen.

III.


19
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

20
Das Berufungsgericht wird sich nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Kläger ungeachtet des Umstands, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls längerfristig arbeitsunfähig erkrankt war, weiter einen Verdienst hätte erzielen können und welche Ansprüche ihm gegebenenfalls der Höhe nach aufgrund der eingetretenen psychischen Störung und der darauf beruhenden Verrentung zustehen.
Kayser Raebel Vill
Fischer RiBGH Dr. Pape ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Kayser
Vorinstanzen:
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

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(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

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a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet , dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zugehör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a). Zwar weist die Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalles dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspräche jedoch der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO). Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der Anwaltschaft (§ 1 Abs. 3 BORA).
4
Den Mandatspflichten widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsanwalt dürfe der Anregung eines Kollegialgerichts zur Rechtsmittelrücknahme dann nicht folgen, wenn diese unvertretbar erscheine und der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Ein solcher Rechtssatz findet sich in der Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit der an- waltlichen Stellungnahme zu gerichtlichen Vergleichsvorschlägen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3269, 3270) oder - wie hier - der gerichtlichen Empfehlung , die Berufung zurückzunehmen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Juni 2001 - 6 U 6/01, bei juris Rn. 39, redaktioneller Leitsatz mit Anmerkung Borgmann abgedruckt in BRAK-Mitt. 2001, 290). Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Grundsatz bisher weder aufgestellt noch gebilligt. Er widerspricht vielmehr verschiedenen Aussagen seiner Rechtsprechung, an denen festzuhalten ist. Den Berufungsanwalt trifft die Pflicht, eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 13 f). Eine solche Rechtsansicht erscheint dann nicht unvertretbar, kann aber trotzdem von Haus aus unrichtig oder überholt sein. Kommt ein solcher Fehler des Gerichts in Betracht, muss der Prozessanwalt die Möglichkeiten der Verfahrensordnung nutzen, um die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend zur Geltung zu bringen , wie die Umstände es zulassen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass diese Tatsachen und Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, aaO Rn. 8). Unterbleibt eine solche Einwirkung auf das Gericht, weil der Mandant einer Rücknahme des Rechtsmittels zustimmt, so handelt der Prozessanwalt nur dann pflichtmäßig, wenn er zuvor den Mandanten zutreffend über die verbleibenden Möglichkeiten aufgeklärt hat, in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel den Prozess zu einem günstigeren Ende zu bringen. Der Mandant muss gerade in einer solchen kritischen Lage die wägbaren Prozessaussichten beurteilen können.
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2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1322; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393 f; v. 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1630; v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495). Gibt die rechtliche Beurteilung zu begründeten Zweifeln Anlass, so muss er auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt. Im Prozess ist er verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Auffassung richtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1080 f; v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992, 701, 703; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 40; v. 23. September 2004 aaO; zust. Henssler/Müller EWiR 2003, 165, 166; Jungk AnwBl. 2003, 104; kritisch BVerfG NJW 2002, 2937, 2938; Jaeger AnwBl. 2002, 655, 657). Gemäß § 1 Abs. 3 BORA hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor voraussehbaren Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren. Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Falles.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 56/02
vom
17. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen.
BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.781,-

Gründe:

A.

Der Kläger hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte befürchtete u.a. aufgrund der Einlassung des Klägers, es könne sich um einen in Betrugsabsicht gestellten Antrag handeln, mit dem für bereits vor dem Unfall vorhandene Schäden Ersatz begehrt werde; auch hegte sie den Verdacht, der Unfall sei im Zusammenwirken mit ihrem Versicherungsnehmer herbeigeführt worden. Am 8. Mai 2001 beauftragte sie den Sachverständigen B. mit der Erstellung eines Gutachtens dazu, welche Schäden durch den behaup-
teten Unfall verursacht worden seien. B. hat sein Gutachten nach der im Juli 2001 erhobenen Klage unter dem 9. September 2001 fertiggestellt. Die Be- klagte hat ihre Klageerwiderung auf dieses Gutachten gestützt. Der Kläger hat die Klage nach Zustellung der Terminsverfügung und der Klageerwiderung zurückgenommen. Den Antrag der Beklagten, die durch die Beauftragung des Sachverständigen B. entstandenen Kosten in Höhe von 7.395 DM (= 3.781 Kläger festzusetzen, hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 18. Januar 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Festsetzung der Kosten für das Privatgutachten weiter.

B.

I. Das Oberlandesgericht hat zur Zurückweisung der Beschwerde im wesentlichen ausgeführt, die Kosten für das Gutachten seien nicht erstattungsfähig ; es fehle an der dafür erforderlichen unmittelbaren Prozeßbezogenheit dieser Aufwendungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts könnten die Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen nur dann den Kosten eines Prozesses zugeordnet werden, wenn diese Aufwendungen zu einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarer Beziehung gestanden hätten und dessen Vorbereitung und Förderung dienen sollten. Das sei nicht der Fall, wenn das Privatgutachten - wie hier - dem Auftraggeber Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition verschaffen und Erkenntnisse für sein künftiges Verhalten liefern solle.
Daß die Klage noch vor Fertigstellung des Gutachtens erhoben worden sei, stelle nicht nachträglich die Prozeßbezogenheit des Gutachtens her. Zwar sei Gegenstand des Rechtsstreits nach Ansicht der Beklagten ein versuchter Versicherungsbetrug gewesen; das rechtfertige aber entgegen einer in der Rechtsprechung verschiedentlich vertretenen Auffassung keine andere Beurteilung. Auch in einem solchen Fall könne ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem Rechtsstreit erst nach einem unbedingten Entschluß zur Prozeßführung bejaht werden, der hier bei Auftragserteilung nicht gegeben gewesen sei. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 ZPO) und zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der unterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO). 1. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, daß die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muß sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozeß in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlaßt werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Bamberg, VersR 1981, 74 f.; JurBüro 1985, 617; OLG Bremen, VersR 1982, 362; OLG Frankfurt, VersR 1996, 122; OLGR 1998, 384; OLG Hamm, JurBüro
1992, 818; OLG München, JurBüro 1992, 172; MDR 1992, 415 f.; OLG Karlsruhe , VersR 1994, 1206 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1989, 1701 f.; JurBüro 1991, 247; JurBüro 1994, 421 f.; JurBüro 1995, 36 f.; zfs 2002, 298; OLG Köln, Rechtspfleger 1990, 526; r+s 1994, 118; OLG Rostock, VersR 2001, 1534 f.; OLG Stuttgart, JurBüro 1985, 122 f.; VersR 2001, 1535; OLG Zweibrücken, JurBüro 1983, 1399). Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zur Entscheidung der umstrittenen Frage, ob für die Annahme der Prozeßbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2000, 11 f.; OLG Hamburg, MDR 1992, 194 f.), ob zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg, JurBüro 1988, 761 f.; JurBüro 1990, 1468, 1469; JurBüro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm, OLGR 1994, 142 f.; Musielak/Wolst, ZPO 3. Auflage, § 91 Rn. 59; ablehnend Mümmler, JurBüro 1988, 762) oder ob ein langer zeitlicher Zwischenraum sogar als ein Indiz für fehlenden sachlichen Zusammenhang (vgl. OLG München, JurBüro 1992, 172 f.) zu werten ist. Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Gutachten ist zwar vor Zustellung der Klage in Auftrag gegeben , aber erst nach Zustellung der Klage erstellt worden. Damit ist ein Zweifel an einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang nicht gegeben. Allerdings wird ein Privatgutachten entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit „prozeßbezogen“. § 91 Abs. 1 ZPO sieht eine Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen „Kosten des Rechtsstreits“ vor. Damit soll verhindert werden, daß eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozeßfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozeß verteuert. Jede Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb
genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muß vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. Im vorliegenden Fall ist das Gutachten für den konkreten Rechtsstreit eingeholt worden und damit „unmittelbar prozeßbezogen“. Das Beschwerdegericht legt seiner abweichenden Auffassung zugrunde, es könne unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Beklagte sich bei Beauftragung des Sachverständigen noch nicht schlüssig gewesen sei, ob und inwieweit sie ihre Haftung für die vom Kläger geltend gemachten Schäden anerkennen oder ob sie die Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise als ungerechtfertigt zurückweisen solle. Das Bemühen der Beklagten um Aufklärung des Sachverhalts lasse nämlich den Schluß zu, daß sie das Gutachten zu den Ursachen und zur Höhe des Schadens in Auftrag gegeben habe, um sich die für die Prüfung ihrer Einstandspflicht notwendige Gewißheit zu verschaffen. Das zeige, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht entschlossen gewesen sei, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen, und daß das Privatgutachten nicht prozeßbezogen sei. Diese Folgerung hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgeht. Die Rechtsbeschwerde rügt nämlich mit Recht, das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß zum Zeitpunkt des Gutachtensauftrags am 8. Mai 2001 bereits die Klage angedroht war (§§ 575 Abs. 3 Nr. 3 lit. b, 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Unter diesen Umständen kann die Prozeßbezogenheit des Privatgutachtens nicht verneint werden. Im Hinblick auf die konkrete Klageandrohung kann die Beauftragung des Privatsachverständigen und der hiermit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Viel-
mehr liegt auf der Hand, daß das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte (vgl. OLG Bamberg, VersR 1981, 74, 75; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1980, 392, 393; AnwBl. 1981, 114; VersR 1996, 122; OLG Hamm, JurBüro 1992, 818; OLG München, NJW 1972, 2273 f.; a.A. OLG Karlsruhe, VersR 1980, 337, 338; OLG Köln, r+s 1994, 118). Das genügt zur Bejahung unmittelbarer Prozeßbezogenheit. Eine ausschließliche Ausrichtung des Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozeß ist nicht erforderlich. 2. Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1980, 132 f.; JurBüro 1983, 1097; JurBüro 1989, 1568 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 436 f.; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1990, 182; OLG Hamburg, JurBüro 1981, 439, 440; OLG Hamm, Rechtspfleger 1973, 28; NJW-RR 1996, 830, 831; Kammergericht, JurBüro 1972, 63; JurBüro 1989, 813, 815; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 746; OLG Koblenz, Rechtspfleger 1978, 328; JurBüro 1988, 878; JurBüro 1992, 611; OLG Köln, JurBüro 1978, 1075 f.). Das kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen bejahen , ohne daß es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Maßgeblich
ist, daß die Beklagte aufgrund des Klägervortrags den Verdacht hatte, es liege ein Versicherungsbetrug vor. In solchen Fällen gestaltet sich für den beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können , und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten läßt, ehe sie vorträgt (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 331, 332; DAR 2002, 125, 126; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 247 f.). Aus diesem Grund ist die Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung mehrfach bejaht worden (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2002, 125; OLG Frankfurt, OLGR 1996, 216; SP 2000, 323 f.; Kammergericht, AGS 1999, 63, 64; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2002, 483). Dem schließt der Senat sich an.
Gleichwohl kann in der Sache nicht abschließend entschieden werden, weil der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten Einwendungen erhoben hat, auf die das Beschwerdegericht - folgerichtig - bisher nicht eingegangen ist.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
9
b) Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

20
3. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht zunächst für sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
16
2. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 138/03 Verkündet am:
16. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWSVerletzungen
) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin,
daß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung
geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des
Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil
vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200).
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines PKW Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall steht außer Streit. Am 12. Juni 1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt. Der Kläger behauptet, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWSSchleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, daß alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervi-
cal-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die Beklagte zu 1 hat vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils , mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. 6 Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1. April 1990 bis einschließlich 31. März 1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1993 und vom 16. April 1993 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1000 € Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des Feststellungsanspruchs weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abgedruckt ist in RuS 2003, 477 (ebenso in OLGR Bremen 2003, 385), haben die Beklagten für die bis April 1991 eingetretenen Folgen des Erstunfalls einzustehen. Der Kläger habe bei dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverletzung erlitten. Die organischen Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem sei der Kläger aufgrund einer unfallbedingten psychischen Störung in Form eines Schleudertrauma-Syndroms bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 1. April 1991 arbeitsunfähig gewesen , nicht aber darüber hinaus. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 €. Ausreichende Tatsachen für die Bemessung eines Verdienstausfallschadens in diesem Zeitraum habe der Kläger nicht dargetan. Spätere nach dem Zweitunfall vom 12. Juni 1992 eingetretene Verletzungsfolgen seien den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe einerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des Erstunfalls vor dem Zweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer Restsymptomatik sowie davon ausgegangen, daß die Folgen des zweiten Unfalls den Kläger die alten Beschwerden in Form einer "Reinszenierung" in verstärkter Ausprägung erleben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige dies dahin präzisiert, daß durch den Erstunfall die allgemein anlagebedingt vorhandene Vulnerabilität des Klägers in relativ geringem Umfang gesteigert und akzentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht gleichwertig, das Verhalten des Klägers nach dem zweiten Schadensereignis geprägt habe, weil er auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen Geschehens und unter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluß an den ersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik
und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim Zweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis verstärkt worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas. Eine solche lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung des Erstunfalls könne - so das Berufungsgericht - nicht mehr als Mitursache den psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auch für die psychischen Folgeschäden der vom Kläger durch den Unfall vom 18. Februar 1990 primär erlittenen HWS-Verletzung grundsätzlich haftungsrechtlich einzustehen haben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens , wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne
den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 – aaO und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).
b) Vorliegend ist die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende , im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrukken , weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, geht darüber hinaus. Solche Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden.
c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile
vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 -; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht.
d) Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl ablehnt, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erweist sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, wann bei zwei aufeinander folgenden Unfällen eine Haftung des Erstschädigers für den Zweitunfall in Betracht kommt. Danach können unter bestimmten Umständen dem Erstschädiger die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, wenn der Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt hat. Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß die Revision gegen die zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat. Die getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls im Ergebnis die rechtliche Beurteilung. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfällt, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, 122, 123; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - was die Revision nicht angreift - aufgrund des Sachverständigengut-
achtens die Feststellung getroffen, daß nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zweiten Unfallgeschehen noch vorhanden waren und durch das neue Schadensereignis verstärkt wurden, sondern lediglich die bereits vorhandene allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas relativ geringfügig erhöht worden ist. Der Erstunfall hat mithin nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – (aaO) zugrunde liegenden Fall die Schadensanfälligkeit des Klägers erst geschaffen, sondern nur die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. BGHZ 137, 142, 148). Dies reicht – wie das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles zutreffend angenommen hat – nicht aus, um den erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls zu begründen. Ein derart geringfügiger Beitrag zum endgültigen Schadensbild kann es bei der für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den Erstschädiger auch für die Folgen des Zweitunfalls haften zu lassen. 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung weiteren Ersatzes eines Verdienstausfallschadens für die Zeit bis zum zweiten Unfall wendet. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Beurteilung der Darlegungslast des Klägers die durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen nicht verkannt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 -
VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641).
b) Das Berufungsgericht geht dabei im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen verlangen. aa) Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muß der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO läßt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens , auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht die Angaben des Klägers zur Aufnahme einer Tätigkeit als Assekuranzmakler kurz vor dem Unfallgeschehen vom Februar 1990 als unzureichend zur Feststellung eines Verdienstausfallschadens angesehen. Der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag erschöpft sich in der Mitteilung, der Kläger habe sich kurz vor dem Unfallereignis selbständig gemacht und seine selbständige Tätigkeit
sei im Aufbau begriffen gewesen. Dieses pauschale Vorbringen läßt eine Prognose nicht zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nicht dargelegt sei, welches Einkommen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Erstunfall erzielt habe, und keine Unterlagen über sein Einkommen aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter in den Jahre 1985 bis 1989, welche als Schätzgrundlagen hätten dienen können, vorgelegt worden seien, stellt die Revision nicht durchgreifend in Frage, etwa indem sie Verfahrensfehler aufzeigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, welches sich auf die Jahre 1976 bis 1979 beziehe, liege als Schätzungsgrundlage zu weit zurück, ist unter den Umständen des Streitfalles rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen , so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - aaO). Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es geboten erscheinen lassen, das Vorbringen des Klägers zu lange zurückliegenden Zeiträumen vor dem Schadensereignis zu berücksichtigen.
Der Vortrag zur erfolglosen Gründung einer GmbH im Jahre 1993 nach dem zweiten Unfall bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung einer hypothetischen Geschäftsentwicklung. In diesem Zusammenhang hilft der Revision auch nicht der Hinweis, der Kläger habe unter Beweisantritt vorgetragen , daß das übliche Geschäftsführergehalt für einen Versicherungsmakler mindestens 156.000 DM jährlich betragen habe und er vor dem Verkehrsunfall als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Rückschlüsse auf das Einkommen des Klägers als selbständiger Versicherungsmakler vor dem Unfall lassen sich aus dem Durchschnittsgehalt eines GmbH-Geschäftsführers bereits deshalb nicht ziehen, weil die Revision weder konkreten Sachvortrag des Klägers zu Einzelheiten der GmbH-Gründung noch dazu aufzeigt, daß die Verdienstmöglichkeiten vergleichbar waren. Selbst wenn man die Tätigkeit des Versicherungsmaklers derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten gleichstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Unternehmer kann seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).
c) Schließlich begegnet es unter den Umständen des Streitfalles auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsentwicklung der Assekuranztätigkeit des Klägers nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab April 1991 keine Anhaltspunkte für die Schätzung des zu erwartenden Gewinns aus der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler entnommen hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muß der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht mißachtet, wenn es ausführt, die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 lasse nicht mit ausreichender Gewißheit darauf schließen, welcher Tätigkeit er vor dem Unfall tatsächlich nachgegangen sei und welches Einkommen er infolgedessen nach dem Unfall voraussichtlich gehabt hätte. Denn der Kläger hatte selbst behauptet, bereits in den Jahren vor dem Erstunfall einer Tätigkeit als Handelsvertreter und selbständiger Assekuranzmakler nachgegangen zu sein. Gleichwohl hat er - trotz einer entsprechenden
Auflage des Berufungsgerichts - keine Unterlagen über diese Tätigkeit eingereicht , die als ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können. Unter diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO keine Überzeugung darüber bilden konnte, daß die Verdienstmöglichkeiten nach dem 1. April 1991 mit denen des davorliegenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vergleichbar waren.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
8
a) Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 343 f., 346; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 145; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, VersR 1997, 752, 753 und vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874;MünchKommBGB/ Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 191; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 39). Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalbeingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 345 und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 175/04 Verkündet am:
19. April 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei
Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter
mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht
auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer
richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung
aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17. Januar
1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Der Kläger macht geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbedingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Verminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen. Er begehrt über die vorprozessual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld , das er in das Ermessen des Gerichts stellt, das aber mindestens 30.000 DM betragen solle. Ferner macht er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, es stehe fest, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Der Kläger habe nämlich bereits unmittelbar nach dem Unfall über typische Beschwerden, insbesondere über starke Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich und ein Schwindelgefühl geklagt und sich deshalb unter Einhaltung verordneter Bettruhe ärztlich behandeln lassen. Ein solches Verhalten des Klägers, der vor dem Unfall sein Leben soweit wie möglich trotz seiner Behinderung aktiv selbst gestaltet habe, erscheine ohne unfallbedingte Beschwerden wenig plausibel. Auch der orthopädische und der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hätten die Überzeugung von einer unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gewonnen, die bei der Vorschädigung des Klägers auch bei einer nur geringen Differenzgeschwindigkeit von 5 bis 8 km/h habe eintreten können. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 € höher als vom Landgericht zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, daß der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten HalswirbelsäulenDistorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen W. folge. Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologischpsychiatrischen Gutachten ausgeführt, daß der Zeitraum mit unfallbedingten Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon
ausgehen müsse, daß nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtunggebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Beschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6. Auch habe der Sachverständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutachten , wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Daß der Kläger nach Ansicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbeitet habe und deshalb in dem Unfall vom 17. Januar 1995 die Ursache für sein Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Symptome für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen Krankheitswert. Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf nur 30-40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausgegangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. April 2003 nicht hinreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet , weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das Berufungsgericht vorliegend davon aus, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat und daß die Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt angesehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewiesen erachtet hat.
a) Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der
revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO liegt aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Das Berufungsgericht hat zwar revisionsrechtlich beanstandungsfrei dargelegt, daß die Sachverständigen H. und W. übereinstimmend ausgeführt hätten, beim Kläger seien durch den Unfall keine substantiellen Verletzungen des Kopfhalteapparates oder der Bandscheiben eingetreten, die sich später noch feststellen ließen. Es hat sich dann aber auf den Sachverständigen H. bezogen, der ausgeführt habe, daß eine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustandes des Klägers nach seiner Querschnittlähmung im Sinne einer "richtunggebenden" Verschlechterung nicht nachzuweisen sei, weil die Querschnittlähmung des Klägers nicht fortschreiten könne. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Formulierung (vgl. BSGE 6, 87; 6, 192, BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 9 V 11/98 R - Soz-R 3-3100 § 10 Nr. 6) gibt für die Beurteilung der für die zivilrechtliche Haftung notwendigen Ursächlichkeit im juristischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 347; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - aaO).
Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vorschäden "richtunggebend" verstärkt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363; 132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, ist nach den dargelegten Grundsätzen fehlerhaft. Dieser Fehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des Ursachenzusammenhangs gelangt wäre, wenn es erkannt hätte , daß die bloße Mitverursachung des Unfalls für die Verschlechterung im Befinden des Klägers ausreichen kann. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden könnten jetzt nicht mehr Folge einer HWS-Distorsion sein, sondern stellten typische Erscheinungen einer Querschnittlähmung dar, als Tatsachenfeststellung zu verstehen ist, kann dahinstehen , da diese Auffassung nicht frei von Widersprüchen und deshalb revisionsrechtlich nicht bindend ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zunächst unfallbedingten Beschwerden nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums plötzlich zu "typischen Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung" werden sollten, zumal sich an der Querschnittlähmung als solcher nichts geändert habe. Bei seiner erneuten Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht daher auch diesem Einwand der Revision nachzugehen und mit sachverständi-
ger Hilfe zu prüfen haben, ob und welche Beschwerden nach dem Unfall neu aufgetreten sind und fortdauern sowie ob persistierende Beschwerden durch den Unfall (mit-) verursacht oder auch nur ausgelöst worden sind (§ 287 ZPO). Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß die Kausalität - anders als der Sachverständige offenbar meint - nicht aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht anhand reproduzierbarer, valider und objektiver Befunde , sondern nach juristischen Maßstäben festzustellen ist und eine Überzeugung des Gerichts deshalb lediglich die Beseitigung vernünftiger Zweifel erfordert. Das Berufungsgericht wird hierzu den Zustand des Klägers vor dem Unfall (vgl. Gutachten vom 17. Dezember 1993) mit seinem Zustand nach dem Unfall zu vergleichen haben.
c) Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt (zur Grenze vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - VersR 1996, 990, 991; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874). Insoweit macht die Revision zwar vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe auch eine psychische Beeinträchtigung bejahen müssen , weil der Sachverständige H. eine Beeinflussung des Schadensbildes durch sie in Höhe von 30-40 % bejaht habe. Das beruht auf einem Mißverständnis, weil das Berufungsgericht ersichtlich dem Sachverständigen in der Auffassung gefolgt ist, daß eine Wahrscheinlichkeit für eine psychische Mitwirkung am Schaden nur in dieser Höhe bestehe und dies dem Berufungsgericht nicht zur Überzeugungsbildung ausgereicht hat. Das könnte revisionsrechtlich nicht angegriffen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß die Verneinung des Ursachenzusammenhangs auch insoweit auf der rechtsfehlerhaften Annahme
des Berufungsgerichts beruht, daß eine richtunggebende Veränderung erforderlich sei, während richtigerweise auch hinsichtlich des psychischen Schadens eine Mitursächlichkeit ausreichen würde. 3. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hält revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht trotz eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003 ausreichenden Vortrag vermißt hat. Ein deutlicher und unmißverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO ist weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2004, die vermutlich gemeint ist, läßt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils gibt den Inhalt des Hinweises nicht mit einer solchen Deutlichkeit wieder, daß dem Revisionsgericht eine Prüfung möglich wäre, ob der Hinweis inhaltlich ausreichend war. Ein unmißverständlicher und deutlicher Hinweis war hier schon deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seinem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf für nicht ausreichend hielt, obwohl das Landgericht einen solchen jedenfalls für die ersten sechs Monate nach dem Unfallzeitpunkt für ausreichend dargetan gehalten hatte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190 f.; BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1991
- 1 BvR 1383/90 - NJW 1991, 2823, 2824). Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten - schlüssigen - Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.