Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - IX ZR 171/14

bei uns veröffentlicht am22.10.2015
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 13 O 209/12, 06.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR171/14
Verkündet am:
22. Oktober 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1
Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer
Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch
entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen
Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners
nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch
auf Herausgabe des Erlangten.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 171/14 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2015 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2014 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende S. war die Hausbank der G. G. mbH (fortan: Schuldnerin). Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Klägerin die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen das H. aus den Auftragslosen 1, 4, 7 und 9 frei. Hintergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfändung , die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die Forderungen aus dem Auftragslos 2 an das Finanzamt ab. In der Zeit vom 17. November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das H. Beträge von insgesamt 143.193,37 € auf Forderungen aus dem Los 2 an das Finanzamt.
2
Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt gewährte die insgesamt erhaltenen 143.193,37 €infolge der geltend gemachten Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurück.
3
Nunmehr verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen, wobei sie eine Feststellungs - und Verwertungspauschale von 9 v.H. in Abzug gebracht hat. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2014, 861): Ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO stehe der Klägerin nicht zu, denn der Beklagte habe keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO stehe der Klägerin nicht zu. Durch die Zahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 InsO unterscheidbar in der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungsoder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden.

II.


6
Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, übersehen jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage.
7
1. Der Klägerin steht kein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht an den Beträgen zu, die der Beklagte im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen hat.

8
a) Nach § 48 InsO kann der Aussonderungsberechtigte, dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 InsO entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959 Rn. 16, 21 ff).
9
Die Klägerin, der die Werklohnforderungen aus dem Auftragslos 2 zur Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte verzichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 InsO nach der Eröffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten Abtretung dieser Forderungen an das Finanzamt, welches sie mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin eingezogen hat, hat die Schuldnerin unberechtigt über sie verfügt. Die Abtretung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin zunächst unwirksam, während § 48 InsO eine wirksame Verfügung voraussetzt (MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 48 Rn. 40 f; HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 7). Die Zahlungen, welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat, führten dann aber gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin.
10
Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen Gegenleistung , die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die Schuldnerin ist in Höhe der geleisteten Zahlungen von Steuerforderungen frei geworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der Wert ihres Vermögens erhöht haben. Eine Wertsurrogation sieht § 48 InsO aber gerade nicht vor (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl. § 48 Rn. 6).
11
b) An dem Anfechtungsanspruch aus §§ 143, 129 ff InsO und dem hierbei erzielten Erlös hat die Klägerin keine Rechte erworben. Der Anfechtungsanspruch entsteht originär mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, stellt damit kein Surrogat des zuvor durch Zahlung erloschenen Absonderungsrechts der Klägerin dar.
12
2. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
13
a) Der Beklagte hat die im Wege der Insolvenzanfechtung erlangten Beträge unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangt.
14
aa) Bis zur Rückgewähr der 127.519,66 € zur Masse stand der Klägerin gegen das Finanzamt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe dieses Betrages zu. Das Finanzamt hatte die wegen der vorgehenden Sicherungszession nicht wirksam abgetretenen Werklohnforderungen, die das Los 2 betrafen , unberechtigt eingezogen. Gemäß § 408, 407 Abs. 1 BGB musste die Klägerin die Zahlungen gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt hätte die erlangten Beträge deshalb an die Klägerin herausgeben müssen.
15
bb) Dieser Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt ist durch dessen Zahlungen an den Beklagten entfallen.
16
(1) In welchem Verhältnis die Ansprüche des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB und des Verwalters aus § 143 InsO zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass der Verwalter nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 2 InsO berechtigt ist, den Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB stellt kein Surrogat des durch Zahlung an einen nachrangigen Abtretungsempfänger erloschenen Anspruchs dar und gehört nicht zur Masse. Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder als dessen Prozessstandschafter tätigwerden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367, 1368; Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29; ebenso HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 166 Rn. 27; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 29). Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der Senat nicht angenommen , dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus abgeleitetem Recht des Sicherungszessionars bei bestehendem Anfechtungsrecht ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfechtungsrechts hat er dahin gestellt sein lassen und einen Vorrang des Anfechtungsanspruchs nicht angenommen. In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch Zahlung des Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat der Senat einen Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff InsO gegen diesen unabhängig vom Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, NZI 2011, 855). Danach bestehen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der Zahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich gegen eine Inanspruchnahme nicht mit dem Bestand des jeweils anderen Anspruchs verteidigen.
17
(2) Ist der Zahlungsempfänger, wie hier das Finanzamt, aufgrund des Anfechtungsanspruchs auf Rückgewähr zur Masse in Anspruch genommen worden und hat er diesen Anspruch erfüllt, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Sicherungszessionars, hier der Klägerin, gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen (HmbKomm-InsO/Büchler, 5. Aufl., § 166 Rn. 15 f). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anfechtungsanspruch oder dem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB der Vorrang gebührt (aA Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928; Freitag, NZI 2014, 862, 863). Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist also mit der Zahlung an den Beklagten erloschen.
18
b) Der Beklagte hat die Zahlungen des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch des Beklagten gegen das Finanzamt aus § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr oder Wertersatz stellte im Verhältnis zur Klägerin keinen Rechtsgrund dar. Gegenüber Dritten begründet die Insolvenzanfechtung keinen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 ff; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17 f; zur fehlenden dinglichen Wirkung vgl. MünchKommInsO /Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 39).
19
c) Rechtsfolge des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten. Da die streitgegenständlichen Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt sind, stellt der Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 258/12, WM 2015, 385 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Gegen die Forderungsberechnung hat der Beklagte keine Einwände mehr erhoben.

20
d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 29. September 2011 (IX ZR 74/09, NZI 2011, 855). Auch in dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine bereits sicherungsabgetretene Werklohnforderung erfüllungshalber an eine Gläubigerin abgetreten, welche die Forderung einzog. Der Verwalter focht die Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Der Senat hat trotz der vorangegangenen Sicherungsabtretung eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO bejaht , weil die Sicherungszessionarin zwar gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung jedoch gemäß §166 Abs. 2 InsO dem Verwalter zustehe. Dieses Recht verkörpere einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die Zahlung an die Gläubigerin entgangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die Gläubigerin (hier: an das Finanzamt) trotz der vorangegangenen Sicherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse den zurückgewährten Betrag behalten darf oder aber an die Sicherungszessionarin auszukehren hat. Die Entscheidung ist teilweise zwar im erstgenannten Sinne verstanden worden (vgl. etwa Habereder, EWiR 2012, 291, 292; Freitag, NZI 2014, 862; aA etwa Dahl, NJW-Spezial 2011, 758; iE auch Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928). Auch insoweit gilt jedoch, dass die Anfechtung als solche nur im Verhältnis der Insolvenzmasse zum Anfechtungsgegner einen Rechtsgrund darstellt, nicht gegenüber insoweit unbeteiligten Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 12 ff).
21
e) Ein Wertungswiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das Absonderungsrecht der Klägerin dann, wenn die Schuldnerin die fraglichen Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wozu sie berechtigt gewesen wä- re - selbst eingezogen hätte, ersatzlos erloschen wäre. So lag der Fall hier nicht. Hätten die Forderungen nach der Eröffnung noch bestanden, hätte die Klägerin ein Absonderungsrecht gehabt. So lag der Fall hier allerdings ebenfalls nicht. Die Schuldnerin hatte die Forderungen unberechtigt nochmals abgetreten , woraufhin sie unrechtmäßig eingezogen worden sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB, der sich nach vollzogener Insolvenzanfechtung als Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen die Masse fortsetzt, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass in anderen Fallkonstellationen kein Anspruch oder ein Anspruch in anderer rechtlicher Ausgestaltung bestanden hätte.

III.


22
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbstin der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Vill Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.05.2013 - 13 O 209/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 - 7 U 89/13 -

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

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Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

16
bb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht der Beklagten auch kein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 InsO an dem ihr überwiesenen Betrag in Höhe von 63.000 DM zu. Zwar schließt ein solches Recht eine Gläubigerbenachteiligung aus (vgl. BGHZ 123, 320, 327 zur Übertragung von Kundenschecks an den Sicherungszessionar; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511 zum Absonderungsrecht). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Ersatzabsonderungsrecht aber nicht bejaht werden.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 218/02 Verkündet am:
15. Mai 2003
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten
und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung
, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters
nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen
den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungsbefugnis
des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten
Grundsätzen ergeben.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 26. Mai 1998 trat die Schuldnerin, ein Bauunternehmen, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W sicherungshalber an die bank (fortan: Bank) ab. Die Schuldnerin war ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sie beauftragte die beklagte Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, einen Werklohnanspruch gegen einen Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr diesen Anspruch
in Höhe von 100.000 DM am 27. November 1998 zur Abgeltung der Honoraransprüche in dieser Angelegenheit ab. Der Rechtsstreit endete mit einem Ratenzahlungsvergleich. Nachdem aufgrund der Abtretung der Forderung vom 27. November 1998 außergerichtlich vereinbart worden war, daß der Drittschuldner die erste Rate auf das Konto der Beklagten überweisen sollte, erbrachte der Drittschuldner, der von der Globalzession zu Gunsten der Bank keine Kenntnis hatte, die erste Rate in Höhe von 10.000 DM an die Beklagte.
Später wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 beauftragte die Bank den Kläger umfassend mit dem Forderungseinzug, wobei dieser "für alle ab Verfahrenseröffnung eingezogenen Beträge 10 % für die Masse" erhalten sollte.
Der Kläger hat "als Partei kraft Amtes" die Beklagte u.a. auf Zahlung von 10.000 DM zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt, in welchem die Bank "klarstellt", daß der Kläger berechtigt sei, die streitgegenständliche Forderung gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen, die in erster Instanz zugesprochenen Zinsen aber erst ab Zugang des neuen Vorbringens an die Beklagte gewährt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlußrevision hinsichtlich des Zinsanspruchs die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.

I.


1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Es meint, der Kläger mache einen Anspruch der Bank gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB geltend. Es gehe deshalb nicht - wie es § 166 Abs. 2 InsO voraussetze - um die Einziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung. Auch für eine analoge Anwendung des § 166 InsO sei kein Raum. Denn die zur Sicherung an die Bank abgetretene Forderung sei aufgrund der Zahlung des Drittschuldners am 15. Juni 1999 erloschen; der hierdurch entstandene Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Beklagte gehöre nicht in das Vermögen der Schuldnerin. Der Kläger sei aufgrund der Verwertungsabrede in Verbindung mit der Erklärung der Bank vom 15. Mai 2002 gleichwohl zur Einziehung der Forderung berechtigt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergebe sich aus der Provisionsabrede zugunsten der Masse. Die Klagemöglichkeit des Insolvenzverwalters in gewillkürter Prozeßstandschaft für einen Gläubiger werde durch die Regelung des § 166 Abs. 2 InsO nicht eingeschränkt, weil die Insolvenzordnung die Verwertungsmöglichkeiten durch den Verwalter nicht habe verschlechtern wollen.
Demgegenüber rügt die Revision, die Unanwendbarkeit des § 166 Abs. 2 InsO könne nicht durch einen Rückgriff auf die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft überspielt werden. Jedenfalls rechtfertige die dem Kläger für die Masse versprochene Provision nicht das erforderliche Eigeninteresse, weil
dessen Prozeßführung dem Insolvenzzweck und dem Interesse aller Insolvenzgläubiger zuwiderlaufe und gegenüber der Beklagten rechtsmißbräuchlich sei.
2. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen; der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.

a) Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers richtet sich im Streitfall nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen, weil § 166 Abs. 2 InsO auf Bereicherungsansprüche des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar, an den der Drittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, weder direkt noch entsprechend anwendbar ist.
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff) ausgeführt, daß es für das Verwertungsrecht des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung (§§ 398 ff BGB) ankommt. Mit einem Vertragspfandrecht belastete Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) werden von § 166 Abs. 2 InsO deshalb nicht erfaßt (BGH aaO S. 1631). Entsprechendes muß für bereicherungsrechtliche Forderungen gelten, die zwar in einer Sicherungsabtretung wurzeln, aber weder das Surrogat der sicherheitshalber zedierten Forderung bilden noch zu den - auch im Streitfall - mit abgetretenen Sicherheiten oder Versicherungsansprüchen (vgl. Nr. 7 des Abtretungsvertrages) gehören.
Selbst wenn der von der Revision angenommene enge Zusammenhang zwischen der abgetretenen Forderung und der streitgegenständlichen Bereicherungsforderung bestände, müßte die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO auch daran scheitern, daß die dem Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vorrangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung gewährt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind dagegen Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1632; Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 634 f). Danach unterlag die Werklohnforderung gegen den Drittschuldner, die im Streitfall vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden ist, nicht dem Verwertungsrecht des Klägers, sondern der absonderungsberechtigten Bank (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 aaO S. 634 f). Mit der Erfüllung hat die Masse - abgesehen von der im Streitfall nicht in Rede stehenden Möglichkeit der Insolvenzanfechtung - jegliche Verwertungsrechte an ihr aus § 166 Abs. 2 Satz 1, §§ 170, 171 Abs. 1 InsO verloren.
bb) Aus § 80 Abs. 1 InsO ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nichts anders. Denn diese Vorschrift beschränkt das Verwaltungs - und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände. Der Kläger beansprucht demgegenüber die eingeklagte Forderung gerade nicht als Bestandteil der Masse, sondern als massefremdes Recht. Hierzu ist er außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 165 f InsO nicht berechtigt.

b) Im Streitfall sind indes die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben.
Der Kläger wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. Mai 2002 ermächtigt , den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus der Zahlung des Drittschuldners im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger einer Forderung einen Dritten ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen
(BGHZ 89, 1, 2; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 11. März 1999 - III ZR 205/97, WM 1999, 676, 677; Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, WM 2000, 183, 184; Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Entgegen der Meinung der Revision kann die Ermächtigung auch dem Insolvenzverwalter erteilt werden.
aa) Entsprechende Verwertungsvereinbarungen waren vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung üblich und wurden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch anerkannt (vgl. BGHZ 102, 293, 297; 147, 233, 239). Die Neuregelung der Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters in § 166 InsO hat hieran nichts geändert (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 99). Insbesondere geht von dieser Norm keine Sperrwirkung dahin aus, daß außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift eine Prozeßstandschaft ausgeschlossen ist. Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Nach Sinn und Zweck sollen hierdurch die Interessen der Beteiligten so koordiniert werden , daß der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dieses Anliegen rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
Aus welchen Erwägungen den Sicherungsgläubigern infolge der vorstehend skizzierten Umgestaltung das Recht abgeschnitten worden sein soll, den Insolvenzverwalter zur Einziehung von Forderungen zu ermächtigen, die nicht unter das gesetzliche Einziehungsrecht des § 166 Abs. 2 InsO fallen, ist nicht ersichtlich. Ein solches Gesetzesverständnis stellte die vom Gesetz angestrebte
Koordinierung des Forderungseinzugs durch den Insolvenzverwalter vielfach in Frage. Ist zum Beispiel zweifelhaft, ob die einzuziehende Forderung zur Sicher- heit abgetreten oder aber verpfändet ist, oder kann aus anderen Gründen nicht sicher entschieden werden, ob das Verwertungsrecht an der Forderung dem Zessionar oder dem Insolvenzverwalter zusteht, würde deren Einzug zum Nachteil der Masse und/oder des absonderungsberechtigten Gläubigers ohne sachlichen Grund erschwert.
bb) Die Einziehungsermächtigung verschafft dem Ermächtigten die Klagebefugnis nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nur, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, die fremde Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 89, 1, 2, ständig; zuletzt BGH, Urt. v. 29. April 2003 aaO). Dieses rechtliche Interesse ist für den Insolvenzverwalter auch im Streitfall zu bejahen.
(1) Es ergibt sich nicht nur aus der Verwertungsabrede, nach der ein Anteil von 10 v.H. der einzuziehenden Forderung der Masse zugute kommen sollte (vgl. BGHZ 102, 293, 297 f). Um die berechtigten Interessen der Masse zu wahren, kann es unabhängig von etwaigen Zahlungszusagen dem Verwalter günstig erscheinen, einen massefremden Anspruch des einen Insolvenzgläubigers im Wege der Prozeßstandschaft gegen einen anderen Insolvenzgläubiger gerichtlich geltend zu machen. Dies kann z.B. angezeigt sein, wenn im Falle des Klageerfolgs bestellte Sicherheiten eher frei werden und der Masse zufallen als ohne das durch den Insolvenzverwalter angestrengte gerichtliche Verfahren. Das dem Insolvenzverwalter zur Massemehrung zuzubilligende Entscheidungsrecht , durch den Einsatz massefremden Vermögens die Insolvenzforderung des einen Gläubigers vor derjenigen des anderen ganz oder teilweise zum Erlöschen zu bringen, begründet im Zusammenspiel mit der zugesagten Beteiligung
der Masse an den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen grund- sätzlich sein rechtliches Interesse an der Prozeßführung.
(2) Berechtigte Belange der Beklagten stehen nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung der Revision begibt sich der Insolvenzverwalter nicht in unzulässiger Weise in einen Interessenkonflikt zwischen mehreren Prätendenten, wenn er sich auf die Seite desjenigen schlägt, der ihn zur Einziehung der Forderung gegen den anderen ermächtigt hat. Insbesondere verstößt er nicht gegen die ihm gegenüber den Insolvenzgläubigern obliegende Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung (§§ 1, 38 InsO). Denn die von ihm eingezogene Forderung gehört - was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Klage zu unterstellen ist - nicht zur Insolvenzmasse. Nur auf diese erstreckt sich das Gleichbehandlungsgebot. Die mit der Prozeßführung verfolgte Anreicherung der Masse kommt allen Insolvenzgläubigern, auch der Beklagten, zugute.
Die Wahrnehmung der dem Kläger erteilten Einziehungsermächtigung hindert diesen auch nicht an einer unbeeinflußten Aufgabenwahrnehmung gegenüber der Bank, namentlich an der unvoreingenommenen Prüfung der Wirksamkeit und gegebenenfalls Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung, aus welcher die Bank den im Prozeß verfolgten Anspruch herleitet. Denn eine ihm erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, die Masse in Besitz zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), die Globalzession auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und notfalls erfolgversprechende, wirtschaftlich vertretbare Rechtsbehelfe gegen die Bank zu erheben (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 11 bis 13).
Schließlich benachteiligt die Prozeßführung durch den Kläger als Prozeßstandschafter der Bank die Beklagte nicht deshalb unangemessen, weil er damit als möglicher Zeuge der Bank für die Wirksamkeit der Globalzession ausscheidet.

II.


Auch in der Sache greift die Revision das angefochtene Urteil ohne Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB als begründet angesehen, weil der Drittschuldner an die Beklagte eine Leistung bewirkt habe, die der Bank gegenüber wirksam sei (vgl. § 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Die Globalzession sei nicht wegen anfänglicher Übersicherung nichtig.
2. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

a) Nach § 816 Abs. 2 BGB ist in Fällen, in denen an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen namentlich Doppelabtretungen , in denen der Leistende von seiner Leistungspflicht nach § 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB befreit wird, weil er in Unkenntnis der ersten Abtretung an den zweiten Zessionar gezahlt hat. In diesen Fällen muß der Zahlungsempfänger - bei Wirksamkeit der Erstzession - den Gegenwert der Forderung an den Erstzessionar herausgeben (BGHZ 26, 185, 193; 32, 357, 360; BGH,
Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR 110/72, NJW 1974, 944 f; s. ferner Urt. v. 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, 1789).

b) Das Berufungsgericht hält die erste Abtretung der Werklohnforderung durch den Schuldner für wirksam. Es meint: Die Beklagten hätten zwar eine nominelle Sicherung der Bank in Höhe von rund 5,8 Mio. DM geltend gemacht. Es fehle aber an der Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie jeder Vortrag zur Werthaltigkeit der Sicherheiten.
Demgegenüber meint die Revision, die Beklagten hätten ein krasses Mißverhältnis als Voraussetzung einer sittenwidrigen ursprünglichen Übersicherung schon dadurch dargelegt, daß sie Sicherheiten zum Nominalwert von 5.820.663,40 DM vorgetragen hätten, denen Forderungen der Bank in Höhe von lediglich 1.063.759,83 DM gegenüberständen. Dieser Vortrag bezöge sich auf den Zeitpunkt der Abtretung. Soweit das Berufungsgericht sich hiermit nicht begnügt und eine nähere Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie Vortrag zur Werthaltigkeit der Sicherheiten vermißt habe, verlange es von der Beklagten Unmögliches, weil nur der Kläger über diese Informationen und Unterlagen verfüge.
aa) Die Revision zieht mit Recht den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, daß sich die Unwirksamkeit der Globalzession nicht wegen mangelnder Vorsorge für den Fall nachträglicher Übersicherung ergeben kann. Denn bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungs-
gegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGHZ GS 137, 212, 218 ff; BGH, Urt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95, ZIP 1998, 684, 685).
bb) Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können Sicherstellungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn bereits bei Vertragsschluß sicher ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685; vgl. Ganter, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 352). Für die Voraussetzungen eines solchen Falles hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
(1) Bezüglich der nominal mit Abstand höchsten Sicherheit, dem abgetretenen Forderungsbestand von über 3 Mio. DM, fehlt jeder Vortrag zur Werthaltigkeit. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 unter Beifügung einer von der Schuldnerin gefertigten Debitorenliste im einzelnen bestritten, daß die von der Globalzession umfaßten Forderungen tatsächlich realisiert werden können. Forderungen über Leistungen in Höhe von 2.049.000 DM seien entweder uneinbringlich, bestritten oder die ihnen zugrundeliegenden Leistungen seien mit Mängeln behaftet. Eine weitere Forderung in Höhe von 57.867 DM sei wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung derzeit nicht einbringlich. Die titulierte Forderung gegen den Drittschuldner habe im Rahmen der Ratenzahlung einen Restbetrag von 37.500 DM eingebracht, obwohl in der Debitorenliste noch ein Betrag von 100.000 DM als offen aufgenommen worden sei. Eine weitere titulierte Forderung über 76.432,08 DM sei wegen Vermögensverfalls des Schuldners uneinbringlich; gleiches gelte für eine Forderung über 19.751 DM gegen einen anderen Schuldner. Auszubuchen sei ebenfalls eine Forderung gegen eine Immobiliengesellschaft in Höhe von 392.400 DM. Im
Blick auf dieses substantiierte Bestreiten hätte die Beklagte ihren pauschalen Vortrag ergänzen und unter Beweis stellen müssen. Mit Schriftsatz vom 2. August 2002 hat sie sich indes darauf beschränkt, die erheblichen Ausführungen des Klägers zur Übersicherung der Bank als Beleg dafür anzuführen, daß die gewillkürte Prozeßstandschaft des Klägers unzulässig sei. Dies reicht im vorliegenden Zusammenhang nicht aus.
Entsprechendes gilt für ihren Vortrag zum realisierbaren Wert der eingeräumten Grundschuld. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 vorgetragen , daß sich die Betriebsgrundstücke der Schuldnerin in der Zwangsversteigerung befänden und die Bank seit drei Jahren vergeblich versuche, diese zu verwerten. Aufgrund der ungünstigen örtlichen Lage und der allgemeinen wirtschaftlichen Situation seien sie unveräußerlich. Die Grundschuld sei deshalb allenfalls mit 10 v.H. des von der Beklagten angegebenen Wertes in Höhe von 1.365.812 DM zu bewerten. Auch dieses erhebliche Vorbringen hat die Beklagte nicht veranlaßt, ihren pauschalen Vortrag zum wirtschaftlichen Wert der Grundschuld zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.
(2) Die Sachdarstellung der Beklagten stellte aber auch aus einem weiteren Grunde keine geeignete Grundlage dar, um die nötigen Feststellungen zu einer anfänglichen Übersicherung in tatrichterlicher Verantwortung - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685) - treffen zu können.
Zwischen dem Abschluß des Sicherungsvertrages am 26. Mai 1998 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 1999 lag ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. Da die ursprüngliche Übersicherung des Geschäfts nur dann als sittenwidrig erscheinen kann, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlus-
ses nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wel- cher u.a. dem Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685 m.w.N.), war der Vortrag der Beklagten zu dem Verhältnis von Sicherheiten und zu sichernder Forderung auch in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig. Denn er erschöpft sich in einer Darstellung des Nominalbestandes der Sicherheiten im Zeitpunkt "vor Insolvenzeröffnung". Da die Beklagte ausdrücklich diesen Zeitpunkt hervorhebt, kann der Vortrag entgegen der Auffassung der Revision bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden werden , in Wirklichkeit sei der Zeitpunkt der Abtretung gemeint gewesen. Eine solche Gleichsetzung mag im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Bestellung der Sicherheiten und dem Eintritt des Sicherungsfalls kurz bemessen ist und Veränderungen der Werthaltigkeit der Sicherheiten während dieses Zeitraums unwahrscheinlich erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der von der Globalsicherung erfaßte Forderungsbestand - insbesondere Werklohnforderungen aus Bauverträgen - läßt es sogar als ausgeschlossen erscheinen, daß in dem letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung keine erheblichen Veränderungen im Bestand und in der Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Drittschuldner eingetreten sind. Ähnliches gilt für den Wert des Betriebsgrundstücks und damit für die Werthaltigkeit der Grundschuld.
(3) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO a.F. liegt nicht vor. Der Vortrag der Beklagten war klar. Er beschränkt sich darauf, den Inhalt des vorprozessualen Anwaltsschreibens der Beklagten an die Bank vom 21. Februar 2001 (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2002) in den Prozeß einzuführen. Nachdem der Kläger diesem neuen Prozeßstoff substantiiert entgegengetreten war und unter Protest gegen die Beweislast sogar Beweis angetreten hatte, lag es auf der Hand, daß der Vortrag der beweisbelasteten
Beklagten zur Übersicherung unzureichend war. Eines richterlichen Hinweises hierauf bedurfte es nicht.

c) Da die Forderung aus dem Bauvertrag von der Schuldnerin im voraus wirksam an die Bank abgetreten worden war, konnte die Beklagte dieselbe Forderung nicht mehr durch ihre spätere Vereinbarung mit der Schuldnerin erwerben. Die Beklagte hat danach die Scheckzahlung der Werklohnschuld ohne Berechtigung erhalten. Da durch diese Zahlung die an die Bank abgetretene Forderung gleichwohl erloschen ist (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB), sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Bank gegen die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB gegeben, die der Kläger als Prozeßstandschafter der Bank geltend machen kann.

III.


Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Anschlußrevision ist unbegründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Bereicherungsschuldner auch für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereicherungsanspruchs entstanden sind; insbesondere kann der Bereicherungsschuldner durch Mahnung in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, WM 2002, 1545, 1547). Nach dem von dem Berufungsgericht zulässigerweise in Bezug genommenen unstreitigen Akteninhalt ist die Beklagte durch spätestens am 6. November 2000 zugegangenes Schreiben des Klägers vom 3. November 2000 zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrags aufgefordert worden. Dies begründete jedoch noch keinen Verzug, weil der Kläger die For-
derung nur mit dem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf § 166 InsO angefordert hatte. Die Nichtleistung war deshalb zumindest nicht schuldhaft (vgl. § 285 BGB a.F.). Unter diesen Umständen kann der Kläger für diesen Zeitraum auch keine Prozeßzinsen verlangen.
2. Die Ermächtigung zur Einziehung hat der Kläger erst durch Vorlage des Schreibens der Bank vom 15. Mai 2002 am 27. Mai 2002 (Eingang beim Oberlandesgericht) in den Prozeß eingeführt. Dem Kläger stehen deshalb Prozeßzinsen erst ab dem 28. Mai 2002 (§ 187 Abs. 1 BGB a.F.) zu.

IV.


Der Senat hat nach § 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Verteilung der Kosten in allen drei Instanzen zu entscheiden (vgl. BGHZ 92, 137, 139; BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261). Dies führt dazu, daß die Beklagte, die in der Hauptsache in vollem Umfang unterlegen ist, die Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO) zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Kläger nach § 97 Abs. 2 ZPO teilweise auferlegt. Soweit dieser auch in zweiter Instanz obsiegt hat, beruht dies darauf, daß er erst in dieser Instanz das Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß er schon vor Prozeßbeginn entsprechend ermächtigt war. Er wäre deshalb imstande gewesen , sein Einziehungsrecht bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen. Mit Rücksicht darauf, daß sich die Beklagte auch in zweiter Instanz zu Unrecht auf eine Aufrechnung berufen hat, war sie an den Kosten des Berufungsverfahrens
zu beteiligen. Insgesamt hält es der Senat für gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 74/09
Verkündet am:
29. September 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2011 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. April 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Dezember 2006 auf einen Gläubigerantrag vom 13. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte ihre Kundenforderungen mit Verträgen vom 8. Mai 1996 (Buchstaben L bis Z) und vom 16. Februar 2004 (Buchstaben A bis
K) im Wege der Globalzession an die S. V. zur Sicherung von deren Ansprüchen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgetreten. Am 20. September 2006 vereinbarte die Schuldnerin mit der Beklagten zur Erfüllung eines Vergütungsanspruchs, welcher der Beklagten gegen die Schuldnerin zustand, die Abtretung einer Werklohnforderung der Schuldnerin gegen das Straßenbauamt P. in Höhe eines Teilbetrags von 75.500 €. Das Straßenbauamt zahlte auf eine entsprechende Abtretungsanzeige am 26. Oktober 2006 an die Beklagte einen Betrag von 58.000 €.
2
Der Kläger hat die Abtretung und die Zahlung an die Beklagte angefochten und verlangt von der Beklagten die Erstattung des vereinnahmten Betrags zur Masse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch, weil es an der hierfür erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Zahlung des Straßenbauamtes habe das den Gläubigern der Schuldnerin haftende Vermögen nicht verkürzt, weil die Forderung aufgrund der Globalzession der S. V. zugestanden habe. Die Forderung sei durch die Zahlung an die Beklagte auch nicht erloschen, weil die Ermächtigung der Schuldnerin, an einen Dritten zu leisten, mangels Verfügungsbefugnis der Schuldnerin nicht wirksam gewesen sei.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
1. Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; jeweils mwN).
7
2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin wurden durch die Zahlung des Straßenbauamts an die Beklagte benachteiligt, weil dadurch die Forderung gegen das Straßenbauamt aus dem Werkvertrag mit der Schuldnerin erlosch.
8
a) Inhaberin der Forderung, auf welche das Straßenbauamt zahlte, war zwar aufgrund der Globalzession die S. V. . Die spätere Abtretung an die Beklagte vermochte daran mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt dies eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Schuldnerin aber nicht aus. Bei der Globalzession handelte es sich um eine Sicherungsabtretung. In der Insolvenz der Schuldnerin war die S. deshalb gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung steht jedoch ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu (§ 166 Abs. 2 InsO), solange er die Forderung nicht dem Sicherungsgläubiger zur Verwertung überlässt (§ 170 Abs. 2 InsO). Das der Insolvenzmasse zustehende Recht verkörpert einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239; vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652; vom 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818 Rn. 16; entsprechend für den Fall einer Sicherungsübereignung: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26).
9
b) Dieser Vermögenswert entging der Masse, weil das Straßenbauamt durch die Zahlung an die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von seiner Leistungspflicht frei wurde. Wird eine abgetretene Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, muss der Erstzessionar eine Leistung, die der Schuldner nach der erneuten Abtretung an den Dritten bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass das Straßenbauamt zum Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte von der Sicherungszession an die S. gewusst habe, ist weder festgestellt noch von der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten vorgetragen. Auch im Verhältnis zur Schuldnerin wurde das Straßenbauamt frei, weil jene ihm die - unwirksame - Abtretung der Forderung an die Beklagte angezeigt hatte (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

III.


10
Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; vielmehr ist die Klage in vollem Umfange begründet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger kann die Zahlung an die Beklagte als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechten und von ihr Rückgewähr der erlangten Zahlung nach § 143 Abs. 1 InsO verlangen.
11
1. Die gläubigerbenachteiligende Zahlung des Straßenbauamts verschaffte der Beklagten eine Befriedigung, die sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Aus ihrem Werkvertrag mit der Schuldnerin hatte sie keinen Anspruch auf eine Direktzahlung durch das Straßenbauamt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2348; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400; vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1034; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZIP 2008, 2324 Rn. 13). Auch die Abtretung der gegen das Straßenbauamt gerichteten Forderung an die Beklagte scheidet als kongruenzbegründender Schuldgrund für die Zahlung aus, weil sie wegen der zeitlich vorgehenden Globalzession an die S. ins Leere ging und zudem vom Kläger als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wirksam angefochten wurde.
12
Ein Anspruch der Beklagten auf die Abtretung der Forderung ergab sich insbesondere nicht aus § 648a BGB in der hier noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB). Diese Vorschrift gab dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28). Sie begründet nicht die Kongruenz einer nachträglichen Vereinbarung über die Abtretung einer Werklohnforderung des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn an den Subunternehmer (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 806; vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 8).
13
2. Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Weiteres setzt die Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht voraus.
Vill Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3 O 317/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 01.04.2009 - 7 U 662/08 -

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

10
aa) Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO die Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Anders als die in §§ 119 ff BGB geregelte zivilrechtliche Anfechtung einer Willenserklärung ist die Insolvenzanfechtung kein Gestaltungsrecht , sondern ein schuldrechtlicher Anspruch (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, NZI 2007, 42 Rn. 14 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1962 - VIII ZR 43/61, WM 1962, 603, 604 zu § 37 KO). Sie wird nicht "erklärt", sondern wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch auch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f zu § 37 KO). Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung ergeben sich aus § 143 InsO. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Insolvenzanfechtung hat also nicht die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung zur Folge (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO Rn. 15; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 32; Kreft in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 297, 302). Wird etwa die Abtretung einer Forderung angefochten und liegen die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes vor, hat der Anfechtungsgegner die Forderung rückabzutreten. Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt er Inhaber der Forderung (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO Rn. 18).
17
(2) Eine die Fristsetzung des Nebenintervenienten zu 1 rechtfertigende neuerliche Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs, aufgrund deren die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Nebenintervenienten zu 1 nach § 323 Abs. 1 BGB gegeben sein könnten, ist durch die Anfechtung der von der A.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

16
(1) § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Denn diese Norm setzt voraus, dass die Bereicherung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, WM 2007, 2299 Rn. 9; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477 Rn. 12; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09, ZInsO 2011, 388 Rn. 10).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 74/09
Verkündet am:
29. September 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2011 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. April 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Dezember 2006 auf einen Gläubigerantrag vom 13. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte ihre Kundenforderungen mit Verträgen vom 8. Mai 1996 (Buchstaben L bis Z) und vom 16. Februar 2004 (Buchstaben A bis
K) im Wege der Globalzession an die S. V. zur Sicherung von deren Ansprüchen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgetreten. Am 20. September 2006 vereinbarte die Schuldnerin mit der Beklagten zur Erfüllung eines Vergütungsanspruchs, welcher der Beklagten gegen die Schuldnerin zustand, die Abtretung einer Werklohnforderung der Schuldnerin gegen das Straßenbauamt P. in Höhe eines Teilbetrags von 75.500 €. Das Straßenbauamt zahlte auf eine entsprechende Abtretungsanzeige am 26. Oktober 2006 an die Beklagte einen Betrag von 58.000 €.
2
Der Kläger hat die Abtretung und die Zahlung an die Beklagte angefochten und verlangt von der Beklagten die Erstattung des vereinnahmten Betrags zur Masse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch, weil es an der hierfür erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Zahlung des Straßenbauamtes habe das den Gläubigern der Schuldnerin haftende Vermögen nicht verkürzt, weil die Forderung aufgrund der Globalzession der S. V. zugestanden habe. Die Forderung sei durch die Zahlung an die Beklagte auch nicht erloschen, weil die Ermächtigung der Schuldnerin, an einen Dritten zu leisten, mangels Verfügungsbefugnis der Schuldnerin nicht wirksam gewesen sei.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
1. Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; jeweils mwN).
7
2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin wurden durch die Zahlung des Straßenbauamts an die Beklagte benachteiligt, weil dadurch die Forderung gegen das Straßenbauamt aus dem Werkvertrag mit der Schuldnerin erlosch.
8
a) Inhaberin der Forderung, auf welche das Straßenbauamt zahlte, war zwar aufgrund der Globalzession die S. V. . Die spätere Abtretung an die Beklagte vermochte daran mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt dies eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Schuldnerin aber nicht aus. Bei der Globalzession handelte es sich um eine Sicherungsabtretung. In der Insolvenz der Schuldnerin war die S. deshalb gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung steht jedoch ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu (§ 166 Abs. 2 InsO), solange er die Forderung nicht dem Sicherungsgläubiger zur Verwertung überlässt (§ 170 Abs. 2 InsO). Das der Insolvenzmasse zustehende Recht verkörpert einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239; vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652; vom 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818 Rn. 16; entsprechend für den Fall einer Sicherungsübereignung: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26).
9
b) Dieser Vermögenswert entging der Masse, weil das Straßenbauamt durch die Zahlung an die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von seiner Leistungspflicht frei wurde. Wird eine abgetretene Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, muss der Erstzessionar eine Leistung, die der Schuldner nach der erneuten Abtretung an den Dritten bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass das Straßenbauamt zum Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte von der Sicherungszession an die S. gewusst habe, ist weder festgestellt noch von der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten vorgetragen. Auch im Verhältnis zur Schuldnerin wurde das Straßenbauamt frei, weil jene ihm die - unwirksame - Abtretung der Forderung an die Beklagte angezeigt hatte (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

III.


10
Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; vielmehr ist die Klage in vollem Umfange begründet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger kann die Zahlung an die Beklagte als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechten und von ihr Rückgewähr der erlangten Zahlung nach § 143 Abs. 1 InsO verlangen.
11
1. Die gläubigerbenachteiligende Zahlung des Straßenbauamts verschaffte der Beklagten eine Befriedigung, die sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Aus ihrem Werkvertrag mit der Schuldnerin hatte sie keinen Anspruch auf eine Direktzahlung durch das Straßenbauamt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2348; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400; vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1034; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZIP 2008, 2324 Rn. 13). Auch die Abtretung der gegen das Straßenbauamt gerichteten Forderung an die Beklagte scheidet als kongruenzbegründender Schuldgrund für die Zahlung aus, weil sie wegen der zeitlich vorgehenden Globalzession an die S. ins Leere ging und zudem vom Kläger als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wirksam angefochten wurde.
12
Ein Anspruch der Beklagten auf die Abtretung der Forderung ergab sich insbesondere nicht aus § 648a BGB in der hier noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB). Diese Vorschrift gab dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28). Sie begründet nicht die Kongruenz einer nachträglichen Vereinbarung über die Abtretung einer Werklohnforderung des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn an den Subunternehmer (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 806; vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 8).
13
2. Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Weiteres setzt die Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht voraus.
Vill Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3 O 317/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 01.04.2009 - 7 U 662/08 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

10
aa) Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO die Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Anders als die in §§ 119 ff BGB geregelte zivilrechtliche Anfechtung einer Willenserklärung ist die Insolvenzanfechtung kein Gestaltungsrecht , sondern ein schuldrechtlicher Anspruch (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, NZI 2007, 42 Rn. 14 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1962 - VIII ZR 43/61, WM 1962, 603, 604 zu § 37 KO). Sie wird nicht "erklärt", sondern wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch auch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f zu § 37 KO). Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung ergeben sich aus § 143 InsO. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Insolvenzanfechtung hat also nicht die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung zur Folge (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO Rn. 15; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 32; Kreft in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 297, 302). Wird etwa die Abtretung einer Forderung angefochten und liegen die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes vor, hat der Anfechtungsgegner die Forderung rückabzutreten. Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt er Inhaber der Forderung (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO Rn. 18).

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.