Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - IX ZR 301/14

bei uns veröffentlicht am12.11.2015
vorgehend
Landgericht Köln, 7 O 207/10, 08.07.2011
Oberlandesgericht Köln, 2 U 146/11, 26.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 301/14
Verkündet am:
12. November 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls
dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen
betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden
sind.
EuInsVO Art. 4 Abs. 1
Die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung sind
nicht Gegenstand des Insolvenzstatuts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO.
BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin gewährte der D. GmbH einen unbefristeten Kredit in Höhe von zuletzt 7,2 Mio. €. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der D. GmbH war G. D. (fortan: Schuldner). Der Schuldner verbürgte sich gegenüber der Klägerin für den der D. GmbH gewährten Kredit.
2
Der Schuldner ist mit der Beklagten zu 2 verheiratet, die Beklagte zu 1 ist ihre gemeinsame Tochter. Der Schuldner und die Beklagte zu 2 waren je zur Hälfte Miteigentümer des unbelasteten Grundstücks K. in O. . Mit notariellem Vertrag vom 26. März 2007 übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 2. Eine Gegenleistung sah der notarielle Vertrag nicht vor. Mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 2008 übertrug die Beklagte zu 2 ihr Eigentum am Grundstück K. in O. unentgeltlich auf die Beklagte zu 1.
3
Am 1. November 2008 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH. Die Klägerin nahm den Schuldner aus der Bürgschaft in Höhe von 1.000.000 € in Anspruch. Mit Urteil vom 2. März 2010 verurteilte das Landgericht Köln den Schuldner, 1.000.000 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen; das Urteil ist seit 2. Februar 2011 rechtskräftig.
4
Am 19. Juni 2010 erhob die Klägerin Anfechtungsklage gegen die Beklagten. Am 8. Juli 2011 reichte der Schuldner beim County Court von Reading in England eine Debtor’s Bankruptcy Petition ein. Der High Court of Justice eröffnete das Verfahren am 6. Februar 2012. Das Verfahren wurde am 6. Februar 2013 abgeschlossen.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


7
Das Berufungsgericht nimmt an, die Klage sei unzulässig, weil der Schuldner Restschuldbefreiung (discharge) nach englischem Recht erlangt habe. Diese sei in Deutschland anzuerkennen und führe zu einer Umgestaltung der Forderung. Sie bewirke, dass dem Schuldner ein materiell-rechtlicher Einwand zustehe, den er nach § 767 ZPO verfolgen könne. Damit werde die Forderung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit, so dass der Gläubiger die Leistung nicht mehr verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB) könne und es daher an der nach § 2 AnfG erforderlichen Fälligkeit fehle. Hierauf könne sich auch der Anfechtungsgegner berufen.
8
Aus § 301 Abs. 2 InsO lasse sich nichts für den Gläubiger herleiten. Hierbei handele es sich um eine Sonderregel für Dritte, die es übernommen hätten, für die Forderung des Schuldners in einer bestimmten Weise einzustehen. Das Anfechtungsrecht führe nur dazu, dass der Dritte die Vollstreckung in bestimmte Vermögenswerte dulden müsse. Es gleiche also nur die Minderung der Haftungssumme beim Schuldner aus. Darauf, dass sich die Restschuldbefreiung letztlich auf die persönliche Situation des Schuldners beziehe, komme es nicht an. Vielmehr sei ein Anspruch, wenn er nachträglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werde, nur noch im verbleibenden Umfang im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn dies auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners zurückzuführen sei.

II.


9
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

10
1. Die Anforderungen an eine Gläubigeranfechtung richten sich nach deutschem Recht. § 19 AnfG bestimmt, dass außerhalb eines Insolvenzverfahrens für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich ist, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Dies ist hier deutsches Recht, weil das Grundstück, dessen Belastung und Übereignung angefochten werden soll, in Deutschland belegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, WM 2012, 185 Rn. 13). Dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner im Ausland wohnhaft ist oder im Ausland ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden ist.
11
2. Die Klage ist - anders als das Berufungsgericht meint - zulässig, weil die von § 2 AnfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach genügt es, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, die Forderung des Gläubigers fällig ist und das Vermögen des Schuldners für eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht. Dass dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt ist oder er discharge gemäß section 280 ff. Insolvency Act 1986 (fortan: IA 1986) nach englischem Recht erlangt hat, steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie im Streitfall - der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.
12
a) Die Klägerin hat ein rechtskräftiges Urteil erlangt, wonach der Schuldner ihr 1.000.000 € nebst Zinsen zu bezahlen hat. Diese Forderung ist fällig. Das Schuldnervermögen reicht nach den - unstreitigen - Erklärungen des Schuldners nicht aus, um den titulierten Anspruch zu erfüllen. Zudem wäre der Klägerin aufgrund der nach englischem Recht erfolgten discharge der (weitere) Zugriff auf das Vermögen des Schuldners versagt (vgl. section 281 (1) IA 1986).
13
b) Das Anfechtungsgesetz enthält keine Einschränkung, wonach eine Gläubigeranfechtung ausscheidet, wenn der Schuldner ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und dieses Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Ebensowenig ist eine Gläubigeranfechtung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfahrens noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden ist, er also etwa Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO erlangt hat oder die Gläubiger aufgrund eines vergleichbaren Rechtsinstituts eines ausländischen Insolvenzverfahrens nur noch eingeschränkt auf das Vermögen des Schuldners zugreifen können.
14
aa) Das Insolvenzverfahren steht der Anfechtungsklage der Klägerin nicht entgegen. Gemäß § 18 Abs. 1 AnfG kann ein einzelner Gläubiger einen Anfechtungsanspruch nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens selbst verfolgen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Rechtsstreit bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 13).
15
bb) Eine einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gewährte Schuldbefreiung ist kein dem Anfechtungsgegner zustehender Einwand. Dies gilt jedenfalls, soweit - wie im Streitfall - der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig ist und mit der Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
16
Allerdings ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich berechtigt, Einwände gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Anspruchs in den Grenzen des § 767 ZPO zu erheben (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 23 mwN). Der Schuldner selbst könnte im Hinblick auf die discharge eine Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 2. März 2010 mit der Vollstreckungsgegenklage abwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 8). Ob dies im Streitfall möglich ist, kann dahinstehen.
17
Die Beklagte ist im Streitfall nicht befugt, sich gegenüber dem Anfechtungsanspruch auf die Entschuldung des Schuldners zu berufen. Dies ergibt sich aus den der Restschuldbefreiung und dem Anfechtungsrecht des einzelnen Gläubigers zugrunde liegenden Wertungen. Bereits die Regelungen der Insolvenzordnung machen deutlich, dass eine Restschuldbefreiung nicht sämtliche Rechte der Insolvenzgläubiger ausschließt. So werden gemäß § 301 Abs. 2 InsO Rechte der Insolvenzgläubiger insbesondere bei akzessorischen Rechten von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Dies zeigt, dass - auch wenn die Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit führt - diese nur die Person des Schuldners betrifft; im Verhältnis zu Dritten verbleibt es zugunsten des Gläubigers dabei, dass die Forderung in vollem Umfang durchsetzbar ist. Weiter ordnet die Insolvenzordnung an, dass ein Gläubiger, der befriedigt worden ist, obwohl er dies auf Grund der Restschuldbefreiung nicht zu beanspruchen hatte, diese Leistungen behalten darf; es gibt keine Pflicht zur Rückgewähr (§ 301 Abs. 3 InsO). Schließlich bestätigt - der im Streitfall allerdings noch nicht anwendbare (Art. 103h Satz 1 EGInsO) - § 300a Abs. 1 Satz 2 InsO nF, dass trotz einer bereits erteilten Restschuldbefreiung weiterhin eine Insolvenzanfechtung zulässig ist.
18
Auch nach Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung ist es nicht geboten, diese auf jede Gläubigeranfechtung zu erstrecken. Die Restschuldbefreiung wirkt nur zugunsten des Schuldners. Es handelt sich um eine Möglichkeit, sich von der Haftung auch für solche Verbindlichkeiten zu befreien, die aus dem vorhandenen Schuldnervermögen nicht erfüllt werden können (BT-Drucks. 12/2443 S. 109). Sie soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl. Vor §§ 286-303 Rn. 7; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand April 2014 § 286 Rn. 1). Diese Entschuldung beruht gerade darauf, dass das Vermögen des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Ihm soll hingegen nicht ermöglicht werden, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung erworbenes oder vorhandenes Vermögen zu behalten, sondern er soll die Chance erhalten, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens neues Vermögen zu erwirtschaften. Demgegenüber erhält der Gläubiger - soweit dem Schuldner eine Restschuldbefreiung versprochen wird - tatsächlich keine Leistung. Die Befreiung des Schuldners von den Verbindlichkeiten ist mithin in erster Linie auf die persönliche Situation des Schuldners zurückzuführen; sie berührt weder den ursprünglichen Bestand der Forderung noch gewährt sie dem Gläubiger eine Befriedigung.
19
Die Regeln der Gläubigeranfechtung beruhen darauf, dass anfechtbar weggegebenes Vermögen des Schuldners weiterhin den Gläubigern offensteht, um daraus ihre Forderungen befriedigen zu können. Unterliegt ein Gegenstand der Gläubigeranfechtung nach §§ 3 ff AnfG, so soll damit der Gläubiger in den Stand gesetzt werden, auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand zuzugreifen (vgl. § 11 Abs. 1 AnfG). Es geht gerade darum, den Zugriff auf ehemaliges Vermögen des Schuldners zu erweitern, weil und soweit der Gläubiger aufgrund der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens leer ausgeht. Dieser Grund trifft auch dann zu, wenn dem Schuldner aufgrund seiner Vermögensunzulänglichkeit eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das rechtfertigt es, den Zugriff der Gläubiger im Wege der Gläubigeranfechtung auf ehemaliges Vermögen des Schuldners jedenfalls dann trotz Restschuldbefreiung zuzulassen , sofern die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben und die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall erfasst eine Gläubigeranfechtung nur Vermögen, das ohne Weggabe im Rahmen des Insolvenzverfahrens hätte verwertet werden können. Die betroffenen Vermögensgegenstände waren bereits zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung vorhanden und hätten bis zur Restschuldbefreiung einem Zugriff der Gläubiger offengestanden, wenn sie der Schuldner noch besessen hätte.
20
Soweit nach § 12 AnfG sich der Anfechtungsgegner wegen einer Erstattung einer Gegenleistung oder eines infolge der Anfechtung wiederauflebenden Anspruchs an den Schuldner halten kann, wird damit - jedenfalls wenn es sich um Rechtshandlungen handelt, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - die Wirkung der Restschuldbefreiung nicht umgangen. Denn auch solche Ansprüche des Anfechtungsgegners werden von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 301 Abs. 1 InsO). Es handelt sich um Insolvenzforderungen, die der Anfechtungsgegner - gegebenenfalls als bedingte Forderung - hätte anmelden können (§§ 38, 41 InsO). Im Übrigen gilt § 301 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechend.
21
cc) Eine englische Restschuldbefreiung (discharge gemäß section 280 ff IA 1986) hat keine weitergehenden Wirkungen für die Einzelgläubigeranfechtung als eine Restschuldbefreiung. Dabei kann dahinstehen, wie sich nach englischem Recht eine discharge gemäß section 280 ff IA 1986 auf das Rechtder Einzelgläubigeranfechtung auswirkt. Denn die Voraussetzungen für eine Einzelgläubigeranfechtung regelt das Anfechtungsgesetz.
22
Entsprechend den Wertungen des Anfechtungsgesetzes entfällt der Anfechtungsanspruch eines Gläubigers nicht schon dann, wenn der Schuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfahrens noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden ist, wenn der Gläubiger hierbei keine Leistung erhalten hat und die Schuldbefreiung darauf abzielt, dem Schuldner nach Verwertung seines vorhandenen Vermögens einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen. Dies ist bei der discharge gemäß section 280 ff IA 1986 der Fall. Sie ist als Rechtsinstitut nach allgemeiner Meinung mit der Restschuldbefreiung vergleichbar (vgl. Wiedemann/Guglia, ZVI 2014, 397, 398 f; Allemand/Baister/Kuglarz/Mathijsen/O’Neill/Potamitis/Vallender, NZI 2014, 1, 4). Ein Rechtsinstitut des ausländischen Rechts, dass in Anlass und Wirkungen der Restschuldbefreiung vergleichbar ist, berührt den Anfechtungsanspruch eines Gläubigers nicht.
23
Das Insolvenzstatut nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO betrifft nicht die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung. Deshalb ist unerheblich, ob eine discharge nach englischem Recht eine Einzelgläubigeranfechtung ausschließt. Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasst nur Fallgestaltungen, die als insolvenzrechtliche im Sinne der EuInsVO einzuordnen sind (Mäsch in Rauscher, EuZPR-EuIPR, 4. Aufl. Art. 4 EG-InsVO Rn. 8). Ihr Anwendungsbereich ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf ihren sechsten Erwägungsgrund nicht weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96 Rn. 22; vom 11. Juni 2015 - C-649/13, ZIP 2015, 1299 Rn. 27). Entscheidend ist, ob ein Anspruch anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde und ob er seinen Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196 Rn. 18 mwN).
24
Dies trifft auf die Einzelgläubigeranfechtung nicht zu. Das nach der EuInsVO berufene Insolvenzstatut umfasst daher nicht die Regeln des anwendbaren Insolvenzrechts, welche die Einzelgläubigeranfechtung betreffen. Insbesondere erstreckt die EuInsVO die Wirkungen der lex fori concursus nicht auf die Frage, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Dritten gestalten, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist und der Schuldner hiervon nicht betroffen ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 lit. k EuInsVO). Denn dies gehört nicht mehr zum autonom auszulegenden Begriff des Insolvenzverfahrens im Sinne des Art. 4 EuInsVO. Auch aus Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO ergibt sich nicht, dass die lex fori concursus zugleich über Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung bestimmt (Paulus, EuInsVO, 4. Aufl. Art. 4 Rn. 36). Gläubigeranfechtungsklagen fallen vielmehr unter die EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - C-115/88, IPrax 1991, 45 zu Art. 16 Abs. 1 EuGVÜ; ebenso EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, ZIP 2012, 1049 Rn. 29, 48 für die Anfechtungsklage eines Zessionars; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht , 9. Aufl. Art. 1 EuGVO Rn. 35). Bezüglich dieser aus den Regeln der EuInsVO folgenden Abgrenzung zum Recht der Einzelgläubigeranfechtung besteht kein Raum für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung im Streitfall nicht für erforderlich erachtet.

III.


25
Das Berufungsgericht wird daher in der Sache über die geltend gemachte Gläubigeranfechtung zu entscheiden haben.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.07.2011 - 7 O 207/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 U 146/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - IX ZR 301/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - IX ZR 301/14

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu
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Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 11 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rech

Insolvenzordnung - InsO | § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners so

Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen


(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröf

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 2 Anfechtungsberechtigte


Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers gef

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(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Ve

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 19 Internationales Anfechtungsrecht


Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

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Entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung bestimmt sich das anwendbare Anfechtungsrecht nicht nach dem Wohnsitz des Schuldners. Eine solche kollisionsrechtliche Anknüpfung ist zwar in der Vergangenheit durch den Bundesgerichtshof erwogen worden (Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318, 321 ff), kommt jedoch nicht mehr in Betracht, nachdem das in Fällen mit Auslandsberührung anwendbare Recht der Gläubigeranfechtung durch die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Vorschrift des § 19 AnfG gesetzlich geregelt worden ist. Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung außerhalb des Insolvenzverfahrens beurteilt sich nun nach dem Recht, welchem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Besteht die angefochtene Rechtshandlung darin, dass ein Vermögensgegenstand des Schuldners an einen Dritten übertragen worden ist, so bestimmt sich die Anfechtbarkeit nach dem Recht, welches für die Wirksamkeit des Übertragungsakts maßgeblich ist (OLG Düsseldorf, IPRax 2000, 534, 537; OLG Schleswig, OLGR 2004, 226, 227; OLG Düsseldorf, ZInsO 2010, 1934, 1936; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: August 1998, § 19 AnfG Rn. 9; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn. 9; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 19 AnfG Rn. 5; Kubis, IPRax 2000, 501, 505 f; Koch, IPRax 2007, 466, 468; ders., IPRax 2008, 417, 418). Im Falle der Übertragung des Rechts an einem Grundstück bestimmt sich die Anfechtbarkeit entsprechend der Vorschrift des Art. 43 EGBGB nach dem Recht des Orts, an welchem das Grundstück belegen ist (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 1966, 1967), im Streitfall folglich nach deutschem Recht.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

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b) Der Schuldner kann den Einwand, aufgrund der Entscheidung des High Court of Justice vom 2. Oktober 2006 sei ihm die Restschuldbefreiung erteilt worden, aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 5. September 2005 könne daher nicht mehr vollstreckt werden, nur im Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen. Eine Geltendmachung der Restschuldbefreiung im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist unzulässig. Es handelt sich nicht um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.