Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2010 - LwZR 15/08

bei uns veröffentlicht am23.04.2010
vorgehend
Amtsgericht Schwerin, 19 Lw 8/07, 28.12.2007
Oberlandesgericht Rostock, 14 U 1/08, 25.11.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
LwZR 15/08 Verkündet am:
23. April 2010
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb; EG-VO 1782/2003 Art. 33 ff.
Eine Klausel in einem von dem Verpächter vorformulierten Pachtvertrag über landwirtschaftliche
Flächen, die den Pächter verpflichtet, die auf die Pachtfläche zugeteilten
Zahlungsansprüche in einem dem flächenbezogenen Betrag entsprechenden
Umfang bei Beendigung des Pachtverhältnisses unentgeltlich auf den nachfolgenden
Bewirtschafter zu übertragen, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307
Abs. 1 Satz 2 BGB) und stellt auch keine den Pächter entgegen den Geboten von
Treu und Glauben benachteiligende Vertragsbestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
dar.
BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 - OLG Rostock
AG Schwerin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Gose und Kröger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das End-Urteil des 14. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. November 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schwerin vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit schriftlichem Landpachtvertrag vom 16. März 2005 verpachtete die Klägerin an die Beklagte landwirtschaftliche Flächen mit einer Gesamtgröße von 98,96 ha im Landkreis P. (Mecklenburg-Vorpommern) für die Zeit vom 14. Februar 2005 bis zum 30. September 2005. Dieser Vertrag enthält in § 1a folgende Bestimmung: "Werden im Hinblick auf die vom EU-Agarrat am 29.09.2003 beschlossene Agrarreform dem Pächter übertragbare Zahlungsansprüche zugewiesen, die auf der Bewirtschaftung der Pachtsache beruhen, so verpflichtet sich der Pächter, bei Beendigung des Pachtvertrages den aus der gepachteten Fläche resultierenden Anteil an Zahlungsansprüchen unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Diese Verpflichtung beinhaltet nicht den betriebsindividuellen Anteil an den Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche bei Stilllegung dürfen nur anteilig im Verhältnis zur Fläche übertragen werden. Der Pächter verpflichtet sich weiterhin, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber den Behörden, der Verpächterin und Dritten abzugeben, damit diese Zahlungsansprüche entstehen und sie auf den nachfolgenden Bewirtschafter übertragen werden können. …"
2
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. September 2005 wurde der Pachtvertrag um ein Jahr bis zum 20. September 2006 verlängert. Die Klägerin veräußerte nach Beendigung des Pachtverhältnisses eine Teilfläche von 32,71 ha an einen Dritten und trat an diesen ihre Ansprüche gegen die Beklagte insoweit ab. Die verbleibende Fläche von 66,25 ha verpachtete sie an einen anderen Landwirt.
3
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über die Anzahl und die Höhe der ihr auf die Pachtfläche zugewiesenen Zahlungsansprüche , die Vorlage des Zuteilungsbescheids und des -antrags sowie die Übertragung der Zahlungsansprüche auf einen von ihr noch zu benennenden Dritten oder die Zahlung von Schadensersatz verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat in einem Teilurteil die Beklagte zur Auskunft und zur Vorlage des Zuteilungsbescheids und des -antrags verurteilt. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft zustehe, da die in § 1a des Pachtvertrags enthaltene Klausel nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sei.
5
Die Bestimmung sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die von der Klägerin für eine Vielzahl von Pachtverträgen vorformuliert worden und gegenüber der Beklagten verwendet worden sei. Sie sei allerdings weder ungewöhnlich (§ 305c Abs. 1 BGB) noch unklar (§ 305c Abs. 2 BGB), da Pächter mit einer vertraglichen Regelung zu den Zahlungsansprüchen bei Rückgabe der Pachtflächen hätten rechnen müssen und § 1a des Pachtvertrags mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, dass der Pächter den Anteil seiner Zahlungsansprüche, der auf der Bewirtschaftung der Pachtfläche beruhe und flächenbezogen sei, nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen habe.
6
Die Regelung führe aber zu einer unangemessenen Benachteiligung des Pächters, weil ihre Rechtsfolgen nicht klar und verständlich seien (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus dem Zahlungsanspruch könnten nämlich nicht einzelne (flächenbezogene oder betriebsindividuelle) Teile herausgetrennt und auf andere Betriebsinhaber übertragen werden. Eine Aufspaltung des einheitlichen Zahlungsanspruchs sei rechnerisch nicht möglich. Nach der Bestimmung lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, in welcher Höhe Zahlungsansprüche auf den nachfolgenden Pächter übertragen werden müssten.
7
Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des Pächters nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, weil die Klausel von der gesetzlichen Regelung abweiche, nach der der von dem Pächter erworbene Zahlungsanspruch mangels Anwendbarkeit des § 596 Abs. 1 BGB beim Betriebsinhaber verbleibe.
8
Schließlich liege auch eine unangemessene Benachteiligung des Pächters nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da der Verpächter auch bei einer Rückgabe der Pachtsache ohne die Übertragung des Zahlungsanspruchs keinen Vermögensverlust erleide. Die Zahl der im Umlauf befindlichen Zahlungsansprüche werde künftig auf Grund der ständigen Verknappung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen die Fläche übersteigen, auf denen die Zahlungsansprüche aktiviert werden könnten. Dadurch dürfte der Wert der Pachtflächen - auch ohne Übertragung der Zahlungsansprüche - und damit die von den Verpächtern erzielbaren Pachten ansteigen.

II.

9
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
1. Die Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der sich der Pächter verpflichtet , die ihm in der Pachtzeit nach der Verordnung (EG) 1782/2003 auf die gepachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter oder auf einen von diesem benannten Dritten (neuen Pächter) zu übertragen, ist von dem Senat für die Verträge über die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe bereits bejaht worden (Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715).
11
Derartige Regelungen sind nicht zu beanstanden, weil die Zahlungsansprüche rechtsgeschäftlichen Regelungen der Pachtvertragsparteien nicht ent- zogen sind (Senat aaO, 1715) und eine solche vertragliche Verpflichtung des Pächters von dem als berechtigt anzuerkennenden Interesse des Verpächters getragen wird, einen reibungslosen, auch vorübergehende Ertragsminderungen vermeidenden Übergang der Bewirtschaftung durch einen Nachfolgepächter sicherzustellen und - insbesondere bei einer nur kurzfristigen Verpachtung - zufällige Vor- und Nachteile durch den Systemwechsel im Recht der Gewährung von Beihilfen für die Landwirtschaft in der Pachtzeit aufzufangen (Senat aaO, 1716).
12
Diese Erwägungen treffen auch für gleichartige Vereinbarungen in Verträgen über die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu, jedenfalls wenn die Verpflichtung des Pächters zur Herausgabe der Zahlungsansprüche - wie hier - auf den Wert des auf die gepachtete Fläche bezogenen Anteils der Zahlungsansprüche beschränkt wird. Das gilt auch für Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Verpächters.
13
2. Die Regelung in § 1a des Landpachtvertrags hält einer Kontrolle an den durch das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gestellten Anforderungen an vorformulierte Vertragsbestimmungen stand.
14
a) Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der falschen Prämisse, dass die rechtliche Unteilbarkeit des Zahlungsanspruchs auch eine rechnerische Aufspaltung in einen flächenbezogenen und einen betriebsindividuellen Anteil ausschließt, wodurch der Umfang der vertraglichen Verpflichtung , Zahlungsansprüche zu übertragen, unklar sein soll.
15
Richtig ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Übertragung eines anteiligen, dem flächenbezogenen Grundbetrag entsprechenden Zahlungsanspruchs nicht möglich ist. Der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der VO (EG) 1782/2003 ist ein einheitlicher Anspruch auf eine Beihilfe.
Dieser Anspruch ist - weil in Deutschland die GAP-Reform im Kombinationsmodell nach Art. 58, 59 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 umgesetzt wurde - gem. § 5 BetrPrämDurchfG für den jeweiligen Betrieb nach einem flächenbezogenen Grundbetrag und einem betriebsindividuellen Betrag berechnet worden. Da die festgelegten Zahlungsansprüche nach Art. 43 Abs. 4, 49 Abs. 4 VO (EG) 1782/2003 nicht wieder geändert werden dürfen, ist eine Aufspaltung der einzelnen Zahlungsansprüche gemäß ihren Bemessungsgrundlagen nicht zulässig (näher ausgeführt in BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 91).
16
Das schließt jedoch nicht die Übertragung des Anteils aus der Summe der dem Pächter zugewiesenen Zahlungsansprüche aus, dessen Wert dem flächenbezogenen Betrag der auf die verpachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche entspricht (vgl. dazu Schmitte, AUR 2007, 116, 118; Krämer, ZNotP 2008, 216, 220). Nach dem Verhältnis von flächenbezogenem und betriebsindividuellem Anteil am Zahlungsanspruch lässt sich, wenn die Zahl und die Höhe der auf die verpachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche bekannt sind, der nach der Klausel zu übertragende Anteil ermitteln (vgl. dazu Krämer, NotBZ 2008, 216, 221). Dieser ist allerdings geringer als die Summe der nach der beihilfefähigen Hektarzahl der Pachtfläche zugeteilten Ansprüche, weil die Anzahl der zu übertragenden Ansprüche nur nach dem anteiligen Wert des flächenbezogenen Betrags der die Pachtfläche zugeteilten Ansprüche bestimmt wird (Schmitte, AUR 2007, 116, 120).
17
b) Die Revisionserwiderung wendet sich denn - zu Recht - auch nicht gegen das Vorbringen der Revision, dass die vertragliche Regelung in § 1a in der aufgezeigten Form hinsichtlich des Umfangs der zu übertragenden Ansprüche bestimmt wäre. Sie geht dennoch von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot aus, weil die Klausel die vorstehende Art der Berechnung des Anteils nicht aufzeige.
18
aa) Damit überspannt sie jedoch die durch das Transparenzgebot dem Verwender auferlegte Verpflichtung, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 106, 42, 49; 136, 396, 401; 164, 11, 16). Eine vorformulierte Vertragsbestimmung muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 396, 401; 141, 137, 143).
19
Diesen Ansprüchen genügt die Klausel. Der Vertragspartner kann den Vermögenswert der Belastung erkennen, die ihm durch die Verpflichtung in der Klausel in § 1a auferlegt wird. Typischer Vertragspartner der Klägerin ist ein Landwirt, der von ihr Flächen pachtet. Diesem sind die Grundsätze der Gewährung von Beihilfen für die Landwirtschaft in der Regel bekannt. Er wird die Klausel in dem unmittelbar vor der innerstaatlichen Umsetzung der sog. GAPReform abgeschlossen Landpachtvertrag so verstehen, dass er Zahlungsansprüche , die ihm in der Pachtzeit auf die gepachtete Fläche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 zugeteilt werden, in einem Umfang auf den nachfolgenden Bewirtschafter unentgeltlich zu übertragen hat, der dem flächenbezogenen Betrag dieser Zahlungsansprüche entspricht.
20
bb) Die Klausel verstößt auch nicht dadurch, dass sie nicht die Formel für die Berechnung dieses an den auf die verpachtete Fläche zugewiesenen Zahlungsansprüchen darstellt, gegen das Bestimmtheitsgebot, welches den Verwender verpflichtet, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11, 16; 165, 12, 22; Urt. v. 3. März 2004, VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738).
21
Die Klausel verpflichtet den Pächter, die ihm während der Pachtzeit auf die gepachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Nachfolgepächter zu übertragen. Von dieser Pflicht wird der betriebsindividuelle Anteil herausgenommen. Da - wie ausgeführt - eine Übertragung anteiliger Zahlungsansprüche nach dem Gesetz nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nur dadurch erfüllt werden, dass ein nach dem Wert des flächenbezogenen Betrags bemessener Anteil an diesen Zahlungsansprüchen auf den Nachfolgepächter übertragen wird. Dieser Inhalt der Verpflichtung erschließt sich einem mit dem Subventionsrecht vertrauten Landwirt auch dann, wenn ihm die Formel für die Berechnung des der Verpflichtung entsprechenden Anteils in der Klausel nicht aufgezeigt wird.
22
Dem steht nicht entgegen, dass der Wert des flächenbezogenen Betrags der dem Pächter zugeteilten Zahlungsansprüche auch in einer anderen Form auf den Nachfolgepächter übertragen werden könnte, etwa indem sich der Pächter eine der Hektarzahl der Pachtfläche entsprechende Anzahl an Zahlungsansprüchen von geringerer Höhe beschafft und diese dann auf den Nachfolgerpächter überträgt (vgl. Schmitte, aaO). Der Klausel ist nämlich nichts dafür zu entnehmen, dass der Verpächter von dem Pächter die Beschaffung anderer als der diesem zugewiesenen Zahlungsansprüche verlangen könnte.
23
3. § 1a des Pachtvertrags hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB stand.
24
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für einschlägig erachtet und auf dieser Grundlage in § 1a eine unangemessene Benachteiligung des Pächters wegen einer Abweichung von den Leitgedanken der gesetzlichen Regelung über die Pflichten zur Rückgabe der Pachtsache (§ 596 BGB) angenommen. § 596 Abs. 1 BGB ist auf Subventionen, die nicht die Be- wirtschaftung der Pachtsache fördern sollen, sondern als eine Einkommensbeihilfe für den Landwirt gedacht sind, nicht anwendbar (vgl. Senat, Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94 ff. m.w.N.). Der Anspruch auf eine solche Subvention ist nicht Gegenstand des Landpachtrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Frage, ob eine Klausel, die den Vertragspartner des Verwenders zur Übertragung des Anspruchs auf die Subvention bei Pachtende begründet, diesen dadurch unangemessen benachteiligt, ist daher nicht vor dem Hintergrund eines Vergleichs der Rechtsfolgen zu entscheiden, die sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit und ohne die Klausel ergäben, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Regelungen über die Subvention und des mit ihr verfolgten Zwecks (dazu unten c).
25
b) § 1a des Pachtvertrags verstößt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
26
aa) Die Vorschrift verbietet eine Aushöhlung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten durch einseitig gestellte Vertragsbestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324).
27
bb) Die Bestimmung ist hier nicht einschlägig, weil die in § 1a begründete Verpflichtung des Pächters, bei Pachtende Ansprüche auf eine Subvention zu übertragen, die vertragswesentlichen Rechte des Pächters zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2 i.V.m. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht berührt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man bei Landpachtverträgen die Befugnis des Pächters, auf Grund der Nutzung der Pachtsache Subventionen zu beziehen, als einen wesentlichen Teil des Rechts des Pächters zur Fruchtzie- hung ansieht, wenn dem Pächter dieses Recht für die Pachtzeit nicht streitig gemacht wird (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168). Der Zweck eines Landpachtvertrags , aus der Bewirtschaftung oder Nutzung des verpachteten Grundstücks pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, wird nicht durch eine vertragliche Bestimmung gefährdet, nach der die während der Pachtzeit auf die Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht dem Pächter verbleiben, sondern auf den nachfolgenden Bewirtschafter übertragen werden sollen.
28
c) § 1a des Pachtvertrags hält schließlich einer Prüfung im Hinblick auf den Auffangtatbestand für die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) stand. Die Klausel führt auch unter Einbeziehung der Regelungen über den Zahlungsanspruch und des Zwecks der Subvention nicht zu einer den Pächter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung.
29
Ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten zu entscheiden. Dabei ist auf eine Abwägung der Interessen abzustellen, bei der die typischen Belange der beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund stehen (BGHZ 153, 148, 154).
30
Daran gemessen stellt sich eine von dem Verpächter vorformulierte vertragliche Verpflichtung des Pächters, die auf die gepachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche in einem dem flächenbezogenen Betrag entsprechenden Umfang unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen, nicht als eine unangemessene Benachteiligung des Pächters dar.
31
aa) Die Revisionserwiderung weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Vertragsklausel sowohl dem Zweck einer als produktionsunabhängige Einkommensstützung konzipierten Beihilfe als auch den Regelungen in den der Subventionsgewährung zugrunde liegenden Verordnung - (EG) 1782/2003; jetzt (EG) 73/2009 - widerspricht, nach denen die Zahlungsansprüche auch über die Vertragszeit hinaus vom Bewirtschafter durch Aktivierung auf anderen Flächen oder durch Veräußerung an andere Erzeuger genutzt werden können (so auch AG Neuruppin NL-BzAR 2008, 462, 465). Der Senat schließt sich aber nicht ihrer Auffassung an, dass es - jedenfalls bei den Pachtverträgen über landwirtschaftliche Flächen - keine als berechtigt anzuerkennenden Interessen des Verwenders für eine von dem Leitbild des Subventionsrechts abweichende Vertragsgestaltung gibt.
32
bb) Aus Verpächtersicht gibt es mehrere Gründe für eine vom Leitbild des Subventionsrechts abweichende Vertragsgestaltung, nach der die auf die Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche dem Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses verbleiben.
33
(1) Die davon abweichende vertragliche Bestimmung sichert - das gilt für Landpachtverträge ebenso wie für Betriebsverpachtungen - das Interesse des Verpächters an einer durch einen Pächterwechsel möglichst nicht beeinträchtigten Fortsetzung der Bewirtschaftung der Pachtsache (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NL-BzAR 2009, 371, 375). Der nachfolgende Bewirtschafter kann, wenn der frühere Pächter ihm die auf die Pachtgrundstücke als beihilfefähige Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche unentgeltlich überträgt, die Flächen weiter bewirtschaften, ohne sich - in der Regel gegen Entgelt - von Dritten entsprechende Zahlungsansprüche für den Erhalt von Subventionen verschaffen zu müssen.
34
(2) Die Vertragsbestimmung fängt zudem die wirtschaftlichen Nachteile auf, die für den Verpächter ohne die Klausel durch den auf einen Stichtag bezogenen Systemwechsel von den früheren, bei Pachtende zu übertragenden produktionsbezogenen Beihilfen auf die davon unabhängigen Zahlungsansprüche entstünden. Gerade bei einer - auch hier vorliegenden - kurzfristigen Verpachtung ergeben sich für den Pächter andernfalls Einbußen bei erneuter Verpachtung oder Verkauf der Pachtflächen, weil ein Nachfolgepächter oder Erwerber in der Regel nur zur Zahlung eines geringeren Entgelts bereit sein wird, wenn der Verpächter/Veräußerer ihm die zum Erhalt von Beihilfen berechtigenden Zahlungsansprüche nicht übertragen kann.
35
cc) Eine auf den flächenbezogenen Betrag begrenzte Pflicht des Pächters , bei Beendigung des Pachtverhältnisses die ihm auf die gepachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche unentgeltlich auf den Nachfolgepächter zu übertragen , stellt sich auch unter Berücksichtigung der für ihn dadurch eintretenden Einbußen nicht als eine unangemessene, den Geboten von Treu und Glauben widersprechende Benachteiligung des Pächters dar. Dieser wird durch die vertragliche Verpflichtung nicht über Gebühr belastet, wenn er den auf die Pachtfläche bezogenen Anteil der Ansprüche auf eine Subvention an einen Nachfolger übertragen muss, für den er nichts aufgewendet hat (vgl. v. Jeinsen, AUR 2007, 366, 367) und die nicht - wie der betriebsindividuelle Betrag - im Hinblick auf das ihm gehörende Vermögen zugewiesen worden sind.

III.

36
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
37
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl und die Höhe der ihr auf die bewirtschafteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche unter Vorlage des Zuteilungsantrags und des -bescheids zu. Das Amtsgericht hat die von der Beklagten in § 1a Abs. 2 des Pachtvertrags übernommene Verpflichtung, alle für die Entstehung und die Übertragung der Zahlungsansprüche auf den nachfolgenden Bewirtschafter erforderlichen Erklärungen abzugeben, so ausgelegt, dass die Beklagte der Klägerin auch die für die Bestimmung des Umfangs der zu übertragenden Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen hat. Rechtliche Bedenken gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung bestehen nicht.
38
Der Auskunftsanspruch ist nicht dadurch erfüllt worden, dass die Beklagte im Rechtsstreit mitgeteilt hat, dass sie die Pachtfläche in eine aus ihr und ihrem Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht und persönlich weder Zahlungsansprüche beantragt noch zugeteilt erhalten habe. Da die Beklagte sich im Pachtvertrag zur Übertragung der Zahlungsansprüche auf den nachfolgenden Bewirtschafter verpflichtet hat, schuldet sie der Klägerin die Übertragung eines Anteils der der Gesellschaft auf die eingebrachte Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche und hat der Klägerin die zur Berechnung und Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

IV.

39
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 28.12.2007 - 19 Lw 8/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.11.2008 - 14 U 1/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2010 - LwZR 15/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2010 - LwZR 15/08

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung
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(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 1/06 Verkündet am:
24. November 2006
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 596 Abs. 1 BGB ist auf die nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 den
Pächtern zugewiesenen Zahlungsansprüche, die Ansprüche auf Beihilfen zur
Stärkung der Einkommenssituation des Betriebsinhabers begründen, nicht
anzuwenden.
BGH, Urt. v. 24. November 2006 - LwZR 1/06 - OLG Rostock
AGSchwerin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kees

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er erwarb von verschiedenen Bodeneigentümern ca. 57,6 ha große landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die an die Beklagte langfristig verpachtet waren und von dieser bewirtschaftet wurden. Er erklärte im April 2004 die Kündigung der Pachtverträge zum Ablauf der vereinbarten Pachtzeit (30. September 2005). Die Beklagte widersprach der Kündigung. Sie beantragte für das Jahr 2005 die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003.
2
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und zur Herausgabe der verpachteten Flächen und die Feststellung der Verpflichtung beantragt, ihm die auf die verpachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende zu übertragen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - der Klage auf Herausgabe der Flächen stattgegeben, den Feststellungsantrag jedoch abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht (das Urteil ist in RdL 2006, 153 ff. veröffentlicht) ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des den Beklagten zugewiesenen Zahlungsanspruchs habe. Weder das Gemeinschaftsrecht noch die nationalen Ausführungsvorschriften dazu normierten eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung zugewiesener Zahlungsansprüche. Ein solcher Anspruch sei auch nicht nach § 596 Abs. 1 BGB begründet.
4
Die für die Rückgabe von Milchreferenzmengen und Zuckerrübenlieferrechten geltenden Rechtsgrundsätze (BGHZ 115, 162 ff.; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00 - NJW 2001, 2537 f.) kämen hier nicht zur Anwendung, da es sich dort um betriebsbezogene Rechte handele, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der zu diesen Zwecken genutzten Flächen erforderlich seien. Ziel der Betriebsprämienregelung nach der VO (EG) 1782/2003 sei es hingegen, dem einzelnen Betriebsinhaber eine von der Erzeugung unabhängige Einkommenshilfe zur Stabilisierung des Einkommens zukommen zu lassen.
5
Die Zahlungsansprüche seien nicht flächengebunden, da der Betriebsinhaber diese auch unter Zugrundelegung von beihilfefähigen Flächen geltend machen könne, die nicht der Zuteilung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegen hätten.
6
Gegen eine Verpflichtung zur Rückübertragung sprächen auch die Schutzbestimmungen für Verpächter in besonderer Lage in der Verordnung (EG) 795/2004; dieser hätte es nicht bedurft, wenn der Pächter ohnehin nach dem Ende der Vertragszeit zur Rückübertragung der Zahlungsansprüche verpflichtet wäre.
7
Die Übertragung des Zahlungsanspruchs nach Pachtende sei auch nicht deshalb erforderlich, weil die Zahlung der Betriebsprämie an die Einhaltung bestimmter Umweltanforderungen nach Art. 4 VO (EG) 1782/2003 (sog. cross compliance-Regelung) gebunden sei. Die Einhaltung dieser Anforderungen an die Betriebsführung sei nicht für den Erhalt von Zahlungsansprüchen als Voraussetzung der Beihilfe, sondern für deren Aktivierung und somit für die Auszahlung der Betriebsprämien maßgebend.
8
Ferner spreche das in Art. 46 VO (EG) 1782/2003 dem Betriebsinhaber gewährte freie, nicht an die Fläche gebundene Verfügungsrecht über die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche gegen eine Übertragungspflicht.

II.

9
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Zutreffend, und von der Revision auch nicht angegriffen, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Verpächters gegen den Pächter auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die diesem auf Grund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden sind, weder auf die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsamen Regeln für Direkt- zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom 21. April 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I 3204) gestützt werden kann. Diese Normen enthalten keine Vorschrift, nach der die Zahlungsansprüche mit der Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den neuen Bewirtschafter zu übertragen sind.
11
Das neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch keine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAPReform bestehenden Pachtverhältnisse wie z.B. § 12 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) für die Altverträge, nach der die Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen Flächenbindung (dazu Nies, AgrarR 2001, 4, 7) - abzüglich eines an die Landesreserve zu überführenden Anteils von 1/3 - weiterhin auf die Verpächter übergehen.
12
2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1 BGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand verpflichtet, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG) 1782/2003.
13
a) Der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem Pächter bei der Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in dem von ihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden AnlieferungsReferenzmengen für Milch und den Lieferrechten für Zuckerrüben wesentlich unterscheidet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dehne, WF 2005, 125, 127; Jansen/Hannusch, AUR 2005, 245) sind die für die Referenzmengen geltenden Rechtsgrundsätze auf den Zahlungsanspruch nicht zu übertragen (ebenso Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 94).
14
Die Milch-Referenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der Flächenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil verbunden und ging daher schon auf Grund der die Bewirtschaftung regelnden Vorschriften mit der Beendigung des Pachtverhältnisses kraft Gesetzes wieder auf den Verpächter über (vgl. Senat BGHZ 114, 277, 282 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214 und BVerwGE 84, 140, 146). Diese Grundsätze sind (wie bereits oben unter 1 ausgeführt) für die Altverträge auch nach der Aufhebung der Flächenbindung zum 1. April 2000 beibehalten worden.
15
Für die Rübenlieferrechte gab es zwar keine vergleichbaren Bestimmungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen (VO [EWG] 1009/67; abgelöst durch die VO [EG] 1260/2001), nach denen die Kontingente den Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wurden , die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten (dazu: Lhotzky in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Teil II, Rdn. 68; 74 ff.; BMELV-Gutachten, AgrarR 2006, 89, 94). Die aus den Kontingenten der Unternehmen abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhen jedoch - insoweit wie die Milchreferenzmenge - auf Marktlenkungsinstrumenten. Erwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte sind Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00, NJW 2001, 2537, 2538).
16
An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zahlungsansprüchen , die von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung entkoppelt sind. Aus der Pflicht des Pächters, solche Kontingente, welche die Produktion in dem verpachteten Betrieb oder auf den verpachteten Flächen lenken sollen, auszuüben und bei Beendigung des durch den Pachtvertrag begründeten Nutzungsrechts auf den Verpächter zu übertragen, lässt sich daher eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB auf die Beihilfen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder zur Stärkung der Einkommenssituation des Pächters nicht begründen.
17
b) Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon unabhängig.
18
aa) Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine "Gegenleistung" für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält.
19
Der nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Zahlungsanspruch trägt damit zwar ebenso wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bei (insoweit zutreffend Staudinger /von Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 35). Die mit dem Systemwechsel der Förderung durch die GAP-Reform gewollte Entkoppelung der Beihilfe von der (vertraglich geschuldeten) Bewirtschaftung der Flächen und die Bestimmung der Voraussetzungen der Förderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der Produktion abhängiger, im öffentlichen Interesse liegender Anforderungen durch den Betriebsinhaber entzieht den Zahlungsanspruch indessen dem Anwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB.
20
bb) § 596 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung flächenbezogen erfolgte und der Anspruch künftig auch nur in dem Umfang nach Art. 46 der VO (EG) 1782/2003 genutzt ("aktiviert",) werden kann, wie der Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt.
21
Grundsätzlich richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, dass der dem Pächter als Betriebsinhaber nach Art. 33, 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Jahre 2005 zugewiesene Zahlungsanspruch auch Bezug zu den Pachtflächen hatte, da diese in die für die Berechnung anzusetzende Hektarzahl der bewirtschafteten Flächen einbezogen worden sind. Der Pächter hat somit einen vermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass ihm im Bezugszeitraum die angepachteten Flächen zur Verfügung standen. Der Umfang der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche hing bei allen nach der Verordnung zugelassen Formen für deren Bemessung durch die Ausführungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten (historisches Betriebsprämienmodell, Regionalmodell oder Kombinationsmodell - dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 81) von den beihilfefähigen Flächen ab, die von dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) bewirtschaftet wurden. Die verpachteten Flächen haben insoweit zu einer Erhöhung des dem Betriebsinhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Vermögenswertes geführt. Insofern ist es unzutreffend, hier von einer im Unterschied zu den Milchreferenzmengen nicht flächengebundenen Zuteilung der Zahlungsansprüche an die Betriebsinhaber zu sprechen (so indes Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 85).
22
Richtig ist ferner der Hinweis der Revision, dass mit der Zuweisung an den Pächter die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen verbraucht worden ist. Letzteres gilt allerdings nicht ohne Ausnahme; die Zuweisung der Zahlungsansprüche ist insofern nicht abschließend (wie aber die Revision meint).
23
Die Regelungen über die Zuteilung der Zahlungsansprüche tragen indes nicht den daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass der dem Betriebsinhaber zugeordnete Zahlungsanspruch eine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe sei, die der Pächter deshalb bei der Beendigung des Pachtverhältnisses mit den Flächen an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB herauszugeben habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie auch andere Oberlandesgerichte (OLG Naumburg, RdL 2006, 220, 221 = NL-BzAR 2006, 204, 206; OLG Celle, RdL 2006, 221, 222; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 342) - es insoweit als entscheidend angesehen, dass die zugeteilten Zahlungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter Flächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungsansprüche sind gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers.
24
(1) Diese Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den im Bezugszeitraum bewirtschafteten Flächen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebsinhaber über die Ansprüche (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese auch für andere Flächen als die aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung standen. Diese Lösung von der Bindung an die Pachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) 1782/2003. Der darin liegende grundlegende Unterschied zu den früheren Bestimmungen über Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] 3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium dafür gewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen wurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELVGutachten , AUR 2006, 89, 93; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86).
25
(2) Die Vorschriften über die Zuteilung von Zahlungsrechten aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der VO des Rates (EG) 1782/2003 und in den Art. 20 und 22 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen in der VO der Kommission (EG) 795/2004 i.V.m. §§ 14 und 16 BetrPrämienDurchV stehen ebenfalls der Annahme entgegen, dass die Zahlungsansprüche eine auf die Bewirtschaftung der verpachteten Flächen bezogene Beihilfe seien, die der Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen habe. Nach den zitierten Bestimmungen werden bestimmten Rechtsnachfolgern (Erben oder Käufern von Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bezugszeitraum verpachtet gewesen sind) für die Fortführung oder Erweiterung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen (dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 82).
26
Solcher Vorschriften zum Schutze selbst wirtschaftender Bodeneigentümer hätte es nicht bedurft, wenn die dem Pächter zugewiesenen Zahlungsansprüche mit dem Ende der Pachtzeit nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen wären (BMELV-Gutachten, AUR 2005, 89, 93 f.). Die Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Verpächter in besonderer Lage zeigt gerade, dass die Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter verbleiben (vgl. auch OLG München, NL-BzAR 2006, 335, 340). Wollte man das anders sehen, erhielte der Verpächter zwei Ansprüche: den vom Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB übertragenen und den aus der nationalen Reserve zugeteilten Zahlungsanspruch. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Soweit Janssen/Hannusch (AUR 2005, 245, 247) meinen, dass eine solche - nicht gewollte - doppelte Förderung desselben Betriebes deshalb nicht eintreten könne, weil die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve nur dann möglich sei, wenn Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen nicht entstanden seien oder nicht zurückübertragen werden könnten, findet sich in den vorgenannten Bestimmungen der Verordnung dafür kein Anhaltspunkt. Der in Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene Kürzungssatz bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche zur Bildung der nationalen Reserve hat vielmehr seinen Grund darin, dass es bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung zu einer doppelten Berücksichtigung derselben Produktionskapazität bei zwei verschiedenen Betriebsinhabern kommt (vgl. dazu Krämer, AUR 2006, 77).
27
(3) Auch die Grundsätze für die Berechnung des einheitlichen Zahlungsanspruchs stehen einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen; denn damit wären auch die nicht auf die Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf den Pächter zu übertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELVGutachten , AUR 2006, 89, 92).
28
(a) Das ist eine Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen Berechnungsgrundlagen für einen einheitlichen Betriebsprämienanspruch. Der Zahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen Referenzbetrages nach Art. 37 VO (EG) 1782/2003 sind nach § 5 BetrPrämDurchFG flächenbezogene und nicht flächenbezogene, insbesondere auf die Tierhaltung und den Tierbestand des Pächters bezogene Förderungen einbezogen worden. Hätte der Pächter die Zahlungsansprüche insgesamt nach § 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer Ansprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache, sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind (vgl. Studte, Land und Forst, 2005, 48, 49). Die Revision verweist in diesem Zusammenhang insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 115, 162, 168) zu den Nutzungsvorteilen aus der Milchreferenzmenge, die dem Pächter nach der damaligen Regelung nur für die Pachtzeit zugewiesen waren.
Hier fehlt es indes zumindest bei dem aus dem Tierbestand des Pächters folgenden betriebsindividuellen Anteil an dem Zusammenhang zwischen dem Gebrauch der Pachtsache und der öffentlichen Beihilfe. Diese Anteile am Zahlungsanspruch können daher (entgegen Dehne WF 2005, 125, 127) nicht entschädigungslos auf den Pächter zu übertragen sein; denn damit wäre der Pächter auf Dauer auch von den (anteiligen) Ansprüchen auf Beihilfen ausgeschlossen , mit denen dessen Tierhaltung für den bei ihm verbleibenden Tierbestand gefördert werden soll.
29
(b) In den betriebsindividuellen Anteil am Zahlungsanspruch fließen nach Art. 33, 37 VO (EG) 1782/2003 zudem die im Bezugszeitraum enthaltenen Direktzahlungen aus der Bewirtschaftung der nicht gepachteten, sondern im Eigentum des Pächters stehenden Flächen ein. Eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB, bei der der Pächter einen der Pachtfläche entsprechenden Anteil seines Zahlungsanspruchs herauszugeben hätte, führte hier zu einer den Vorteilen aus der Nutzung der Pachtsache nicht entsprechenden Verzerrung, wenn aus der Bewirtschaftung der Pachtflächen im Bezugszeitraum keine oder nur geringe Ansprüche auf Direktzahlungen entstanden sind oder - wie in dem im Gutachten des BMELV gebildeten Extremfall (AUR 2006, 89, 91) - der Pächter im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) ausschließlich eigene und in den Folgejahren (ab 2003) ausschließlich gepachtete Flächen bewirtschaftete.
30
(4) Schließlich kann der Zahlungsanspruch auch nicht deshalb als ein Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache - auch über das Ende der Pachtzeit hinaus - sichere (so indes Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58).
31
(a) Ob ein solcher Bezug zwischen dem Zahlungsanspruch und der Ertragsfähigkeit der Pachtsache besteht und ob diese durch den Systemwechsel der Förderung durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mithin entwertet wird, wenn nicht der Pächter mit dem Ende der Pachtzeit zur Übertragung eines Zahlungsanspruchs verpflichtet wird, ist streitig (bejahend v. Jeinsen, AUR 2003, 293, 294; Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 35; Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58; verneinend Krüger/Schmitte, AuR 2005, 84, 86; Schmitte, MittBayNotO 2004, 95, 97).
32
Das zuständige Bundesministerium geht davon aus, dass sich auf mittlere Sicht keine nachhaltigen Einbußen für die Bodeneigentümer ergeben werden , da durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und durch den Verbrauch beihilfefähiger Flächen durch Infrastrukturmaßnahmen mit einem Überangebot von Zahlungsansprüchen zu rechnen sei (BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 95). Diese Erwägungen betreffen indes nur den Umfang und das Maß der Ertragseinbußen für den verpachtenden Eigentümer, jedoch nicht die sich für diesen durch den Systemwechsel der Förderung der Landwirtschaft ergebende Beeinträchtigung als solche, wenn dieser nach dem Ende der Vertragszeit die Pachtsache wieder selbst bewirtschaften oder anderweitig verpachten will. Erhält der Eigentümer nach dem Pachtende weder von dem bisherigen Pächter Zahlungsansprüche übertragen noch als Betriebsinhaber in besonderer Lage aus der nationalen Reserve zugeteilt, sind er oder der neue Pächter darauf angewiesen, sich gegen Entgelt solche Zahlungsansprüche zu verschaffen, um - wie der bisherige Pächter - eine Förderung für die Bewirtschaftung der nach § 596 Abs. 1 BGB zurückgegebenen Pachtsache erhalten zu können.
33
Da im landwirtschaftlichen Bereich die vertraglichen Vereinbarungen sowohl zur Höhe des Pachtzinses als auch zur Übertragung handelbarer Ansprüche auf Beihilfen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Förderung abhängen, kann eine für die Verpächter nachteilige Änderung durch den Systemwechsel der Förderung bei den daran nicht angepassten Altverträgen mithin nicht ausgeschlossen werden.
34
(b) Allein diese Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche entgegen dem System des neu gestalteten Beihilferechts nach Beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter zuzuweisen. Der Senat teilt auch nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung auf Art. 12 GG und Art. 14 GG gestützten Bedenken gegen diese Folge der GAP-Reform, die dem Pächter als Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche über die Pachtzeit hinaus zuweist. Denn ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten ist weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG NVwZ 2002, 197, 198 m.w.N.).
35
In Betracht kommen könnte insofern allenfalls ein Anspruch auf Anpassung des "Altvertrages" an die durch den Systemwechsel der Agrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse gem. § 593 Abs. 1 BGB (vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der mündlichen Verhandlung zwar angesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. Er hat nicht eine Leistung aus dem Vertrag, sondern eine Änderung der Vertragspflichten zum Inhalt (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 593 BGB Rdn. 59). Er wäre zudem nicht im streitigen, sondern gem. § 1 Nr. 1, § 9 LwVG in einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden Verfahren zu behandeln (OLG Dresden, NL-BzAR 2006, 42). Eine Verbindung eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden Prozessverfahren wäre nicht zulässig (OLG Koblenz RdL 2003, 127, 128).

III.

36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 19 Lw 63/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 07.03.2006 - 12 U 7/05 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.