Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2013 - V ZR 161/12

bei uns veröffentlicht am22.11.2013
vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 6 O 78/10, 09.09.2010
Landgericht Zweibrücken, 4 U 147/10, 28.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 161/12 Verkündet am:
22. November 2013
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts
dann als zusätzlich vereinbart anzusehen, wenn die Vorkaufsberechtigung
bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts
im Grundbuch bestehen soll.
BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 161/12 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notariellem Vertrag vom 9. Juli 2009 (im Folgenden: Kaufvertrag) verkaufte die Klägerin die Teileigentumseinheit Nr. 3 (eine Gewerbeeinheit) sowie Fahrzeugstellplätze in einem von ihr errichteten Gebäude an die Beklagte. Die notarielle Urkunde enthält (in Abschnitt V Nr. 11) folgende Erklärungen: „Gemäß Angaben des Verkäufers besteht für den Mieter der Einheit Nr. 3, die … [Streithelferin], gemäß Vereinbarung zu notarieller Urkunde des Notars E. M. in Frankfurt am Main UR 402/99 M ein Vorkaufsrecht , welches im Grundbuch jedoch nicht zur Eintragung gelangt ist. … Für den Fall wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der heutige Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer auflösend bedingt; der heutige Käufer hat dann keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gleich welcher Art…“
2
Hintergrund dieser Erklärungen und Vereinbarungen waren Verträge zwischen der Klägerin und der Streithelferin. Mit notariellem Vertrag vom 22. September 1999 (im Folgenden: Bauträgervertrag) hatte die Klägerin die Teileigentumseinheit Nr. 2 an die Streithelferin verkauft und mit dieser zugleich einen Mietvertrag über die Teileigentumseinheit Nr. 3 in dem zu errichtenden Gebäude abgeschlossen. In § 14 des Bauträgervertrages ist Folgendes vereinbart worden: „14.1 Zwischen Verkäuferin und Käufer wird weiterder Mietvertrag Anlage I abgeschlossen. Dieser Vertrag betrifft die Teileigentumseinheit lfd. Nr. 3 des Teilungsverzeichnisses … 14.2 Die Verkäuferin räumt dem Käufer an den in Ziffer 1 bezeichneten Mietflächen ein Vorkaufsrecht ein. 14.3 Die Eintragung des Vorkaufsrechts gemäß 14.2 in den Wohnungsbzw. Teileigentumsgrundbüchern wird hiermit bewilligt und zusammen mit der Eigentumsumschreibung beantragt.“
3
Infolge eines Versehens des Notariats unterblieb die Eintragung des Vorkaufsrechts in das Grundbuch. Nach Mitteilung des von den Prozessparteien abgeschlossenen Kaufvertrags erklärte die Streithelferin die Ausübung des Vorkaufsrechts und schloss mit der Klägerin unter Bezugnahme darauf am 6. Juni 2010 einen notariellen Kaufvertrag über die Teileigentumseinheit Nr. 3.
4
Die Klägerin hat von der Beklagten die Bewilligung zur Löschung der auf Grund des Kaufvertrags vom 9. Juli 2009 zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangt. Die Beklagte hat das mit dem Hinweis abgelehnt , dass der Streithelferin ein Vorkaufsrecht nicht zustehe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin und die Streithelferin hätten im Bauträgervertrag zwar ein dingliches, mangels Eintragung in das Grundbuch jedoch nicht entstandenes Vorkaufsrecht, aber nicht zugleich ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht vereinbart. Der Wortlaut des notariellen Vertrags spreche eindeutig für die Abrede eines dinglichen Vorkaufsrechts. Das dingliche Vorkaufsrecht sei ein selbständiges Sachenrecht und nicht lediglich eine Absicherung für ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht. Zwar sei es möglich, ein obligatorisches Vorkaufsrecht zusätzlich neben dem dinglichen Recht zu vereinbaren; das sei aber nur anzunehmen, wenn ein tatsächlich vorhandener Vertragswille zur Begründung auch eines obligatorischen Vorkaufsrechts festgestellt werden könne, wofür es konkreter Anhaltspunkte bedürfe. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der für die Streithelferin bei Vertragsschluss handelnden Personen nicht feststehe, dass den Zeugen damals überhaupt bekannt gewesen sei, dass es zweierlei Vorkaufsrechte gebe und dass diese Rechte darüber hinaus nebeneinander vereinbart werden könnten.

II.

6
Diese Erwägungen halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
7
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin von der Beklagten nach § 894 BGB und nach § 812 Abs. 1 BGB die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen könnte, wenn der Auflassungsanspruch der Beklagten aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) wegen Eintritts der in Nummer V.11 vereinbarten auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) erloschen wäre. Mit dem Untergang des gesicherten Anspruchs erlischt die akzessorische Vormerkung; das Grundbuch wird unrichtig, zugleich ist der (noch) eingetragene Vormerkungsberechtigte um die Buchposition rechtsgrundlos bereichert (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 94/87, NJW-RR 1989, 201 mwN).
8
2. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts , dass ein dingliches Vorkaufsrecht nach §§ 1094 ff. BGB wegen Fehlens der für dessen Bestellung erforderlichen Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) nicht begründet worden ist und dass einer Vereinbarung, ein dingliches Vorkaufsrecht zu bestellen, nicht ohne Weiteres eine Abrede über eine gleichartige schuldrechtliche Verpflichtung entnommen werden kann.
9
a) Die (früher herrschende) Auffassung ging allerdings davon aus, dass eine Vereinbarung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugleich ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht nach § 504, § 505 Abs. 2 BGB aF (jetzt § 463, § 464 Abs. 2 BGB) enthält. Das dingliche Vorkaufsrecht wurde lediglich als ein Sicherungsmittel für das obligatorische Vorkaufsrecht angesehen , dessen Wirkung allein darin bestand, eine der Vormerkung vergleichbare Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs des Vorkaufsberechtigten herbei- zuführen (RGZ 72, 385, 390; 110, 327, 333; Immerwahr, Jherings Jahrbücher, Bd. 40 [1898], S. 279, 293; Lewandowski, Gruchot, Bd. 53 [1909], S. 565, 596 ff.).
10
b) Nach heute allgemein vertretener Ansicht ist das dingliche Vorkaufsrecht ein eigenständiges Sachenrecht, das ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht nicht voraussetzt. Die Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts beruht (wie bei anderen dinglichen Rechten) auf der Vereinbarung über dessen Bestellung. Diese hat einen anderen Inhalt als die schuldrechtliche Verpflichtung über die Gewährung des Rechts zum Vorkauf. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht kann zwar neben einem dinglichen Vorkaufsrecht begründet werden, was aber einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf (Senat, Urteil vom 22. Mai 1970 - V ZR 80/69, WM 1970, 1024, 1025; OLG Düsseldorf, DNotZ 1999, 1015, 1016; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 849, 850; Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 98 f., S. 102 f.; jurisPK-BGB/Alpmann, 6. Aufl., § 1094 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Westermann, BGB, 6. Aufl., § 1094 Rn. 4; NK-BGB/Reetz, 3. Aufl., § 1094 Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1094 Rn. 1; Soergel, BGB, 13. Aufl., vor § 1094 Rn. 2; Staudinger/ Schermaier, BGB [2009], Einl. zu §§ 1094 ff. Rn. 14).
11
c) Der Senat hält an diesem Verständnis der §§ 463 ff. und §§ 1094 ff. BGB fest. Deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe, die ein Abrücken von der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung rechtfertigten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 85, 64, 66), sind weder erkennbar noch von der Revision vorgetragen worden.
12
3. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Vereinbarung auch eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts nach §§ 504 ff. BGB aF (jetzt §§ 463 ff. BGB) verneint.
13
a) Richtig ist allerdings die Annahme, dass die Parteien nach dem Wortlaut der Urkunde ein dingliches Vorkaufsrecht vereinbaren wollten. Die Urkunde ist auch nicht in dem Sinne eindeutig, dass allein ein solches Recht und nicht zusätzlich ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht gewollt war. Denn das Vorkaufsrecht ist in der notariellen Urkunde nur schlagwortartig bezeichnet worden, unmissverständliche Vertragsbestimmungen zu Art und zum Inhalt des Vorkaufsrechts (zu solchen: vgl. Basty/Brückner, ZNotP 1998, 275, 278) fehlen jedoch.
14
b) Das Berufungsgericht ist danach zu Recht nicht bei dem Wortlaut der Urkunde stehen geblieben, sondern hat weiter geprüft, ob sich aus den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt, dass die Parteien das Vereinbarte weitergehend auch als ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht verstanden haben. Auch wenn die Parteien nach dem Text der Urkunde zweifelsfrei ein dingliches Vorkaufsrecht vereinbart haben, ist nicht aufgrund der heutigen Auffassung über dessen Rechtsnatur und Inhalt (siehe oben 2.b) unter Berufung auf den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Parteien damit nicht zugleich ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht vereinbart haben (so jedoch OLG Düsseldorf, DNotZ 1999, 1015, 1016). Maßgebend für die Auslegung von Verträgen ist nicht das juristische Verständnis des Inhalts der in der Vertragsurkunde verwendeten Begriffe, sondern der unter Berücksichtigung aller, auch der außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zu ermittelnde Parteiwille.
15
c) Die Auslegung des Vertrags unter Einbeziehung der außerhalb der Urkunde liegenden Umstände im Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist zwar revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 27/11, NJW 2012, 3431, 3452 Rn. 15; BGH, Urteil vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 273 - std. Rspr.). Ein solcher Fehler liegt hier aber vor.
16
aa) Das Berufungsgericht meint nämlich zu Unrecht, die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts neben dem dinglichen Vorkaufsrecht deshalb ausschließen zu können, weil nicht feststehe, dass den für die Streithelferin handelnden Zeugen bei Vertragsschluss überhaupt bekannt gewesen sei, dass es zweierlei Vorkaufsrechte gebe und dass diese nebeneinander begründet werden könnten. Diese Auffassung führt zu einer rechtsfehlerhaften Einschränkung bei der richterlichen Ermittlung des Sinngehalts vertraglicher Erklärungen. Sie beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass eine Willenserklärung nicht solche Rechtswirkungen (hier die Begründung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts neben dem dinglichen Vorkaufsrecht) erzeugen könne, von denen der Erklärende mangels Rechtskenntnis keine klaren Vorstellungen habe. Richtig ist zwar, dass jede Willenserklärung eine Äußerung ist, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet sein muss. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, dass der Erklärende eine ins Einzelne gehende Vorstellung über die rechtstechnische Herbeiführung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hat. Es genügt vielmehr, dass dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 73/92, NJW 1993, 2100). Der Erklärende muss keine Rechtskenntnisse haben und braucht daher auch keine klaren Vorstellungen von den Rechtsfolgen zu besitzen. Rechtliche Einzelheiten sind den Parteien vielmehr gewöhnlich unbekannt; die Kenntnis der rechtlichen Details gehört nicht zu ihrem Rechtsfolgewillen (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., vor § 116 Rn. 19). Es ist vielmehr Sache der richterlichen Auslegung, die rechtliche Bedeutung, die einer Willenserklärung nach Inhalt und Zweckbestimmung in solchen Fällen zu- kommt, zu ermitteln und festzustellen (vgl. RGZ 64, 165, 167). Dies hat das Berufungsgericht unterlassen.
17
bb) Die Auslegung vertraglicher Regelungen zur Bestellung eines Vorkaufsrechts hat sich daran zu orientieren, welche Sicherung des Vorkaufsinteresses die Parteien gewollt haben (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 463 Rn. 3 Fn. 8). Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts dann als zusätzlich vereinbart anzusehen , wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bestehen soll. Ob den Vertragsparteien dabei bewusst gewesen ist, dass sie neben dem dinglichen auch ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht vereinbaren, ist - gerade wenn ihnen die Unterschiede zwischen den Vorkaufsrechten nicht bekannt gewesen sind und sie hierüber auch nicht bei der Beurkundung nach § 17 Abs. 1 BeurkG belehrt worden sind (wie es der Notar bei seiner Vernehmung als Zeuge bekundet hat) - für die Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich ohne Belang.
18
Nach dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferin sowie den Zeugenaussagen wäre von einem solchen Willen auszugehen. Hierfür spricht der von den Zeugen bekundete Umstand, dass das Interesse an dem späteren Erwerb der Teileigentumseinheit Nr. 3 schon mit der Entscheidung für den Erwerb der Teileigentumseinheit Nr. 2 und den dafür zu leistenden Zahlungen gesichert sein, die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts aber erst mit der Eigentumsumschreibung beantragt werden sollte. Hätte die Klägerin aus den von den Zeugen genannten Gründen den Willen der Streithelferin akzeptiert, die Einheit Nr. 3 bei einem Verkauf an Dritte dieser zur Ausübung des Vorkaufsrechts anbieten zu müssen, wäre ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht zustande gekom- men und nach dem zwischen den Prozessparteien geschlossenen Kaufvertrag auch wirksam ausgeübt worden.

III.

19
Die Revision erweist sich danach als begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
20
1. Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da der Senat die vertragliche Vereinbarung über das Vorkaufsrecht in § 14 Nr. 2 und Nr. 3 des Bauträgervertrags nicht nach dem festgestellten Sachverhältnis selbst auslegen kann. Zur Ermittlung dessen, was die Parteien vereinbart haben, sind - wie ausgeführt - außerhalb der Urkunde liegende, von der Beklagten bestrittene Umstände zu berücksichtigen. Ob das Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin hierzu wahr ist, kann nur auf der Grundlage einer Beweiswürdigung beurteilt werden. Insoweit kommt es auf die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe der Zeugen und die Widerspruchsfreiheit ihrer Aussagen an, die das Revisionsgericht nicht zu beurteilen vermag.
21
2. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Der nunmehr mit der Sache befasste Senat wird die angebotenen Beweise zu dem streitigen Vorbringen der Klägerin und ihrer Streit- helferin über die mit der Vereinbarung des Vorkaufsrechts verfolgten Sicherungsinteressen erneut zu erheben haben.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.09.2010 - 6 O 78/10 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.06.2012 - 4 U 147/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2013 - V ZR 161/12

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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

15
aa) Das folgt allerdings nicht aus der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Urkunde; denn diese ist rechtsfehlerhaft und daher nicht bindend. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist revisionsrechtlich zwar nur darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln , anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungsgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. April 1997 – VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 273). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht aber unterlaufen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.