Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2009 - V ZR 231/08

bei uns veröffentlicht am19.06.2009
vorgehend
Amtsgericht Sonneberg, 4 C 1041/00, 30.10.2007
Landgericht Meiningen, 4 S 299/07, 23.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 231/08 Verkündet am:
19. Juni 2009
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen zu 1 bis 3 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 23. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerinnen zu 1 bis 3 entschieden worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind Miteigentümerinnen zu je ½ des im Grundstück von S. Blatt 1421 eingetragenen Grundstücks Flurstück 2494/3, S str. 52b, und des angrenzenden, im Grundbuch von O. Blatt 70931 eingetragenen Grundstücks Flurstück 1413/6. Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von O. Blatt 70927 eingetragenen Grundstücks Flurstück 1413/18, D höhe 15.
2
Die Beklagten sind Eigentümer des im Grundbuch von S. Blatt 2232 eingetragenen Grundstücks Flurstück 2494/16. An der Nordseite ihres Grundstücks verläuft ein Weg. Die Klägerinnen behaupten, sie oder ihre Rechtsvorgänger hätten bei Ablauf des 2. Oktober 1990 den Weg auf dem Grundstück der Beklagten als Zugang und Zufahrt zu ihren Grundstücken ge- nutzt. Hierauf seien sie angewiesen; ein Mitbenutzungsrecht sei nicht vereinbart. Mit der Klage verlangen sie von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu Lasten deren Grundstücks für die jeweiligen Eigentümer ihrer Grundstücke in das Grundbuch.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision , mit der die Klägerinnen zu 1 bis 3 die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erstreben.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es meint, § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewähre einen Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nur, wenn die Nutzung des in Anspruch genommenen fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder den DDRtypischen Gegebenheiten gesichert gewesen sei. Voraussetzung hierfür sei eine "gezielte Legitimierung" der Inanspruchnahme fremden Eigentums durch die Behörden der DDR. Die von diesen zur Bebauung der über den Weg auf dem Grundstück der Beklagten erschlossenen weiteren Grundstücke im Bereich der S straße/D höhe erteilten Genehmigungen reichten zur Feststellung dieser Voraussetzung nicht aus, weil in den Genehmigungen ausdrücklich oder erkennbar darauf hingewiesen worden sei, dass die Zuwegung über Privateigentum führe und damit von einer Einigung mit den Eigentümern des Wegegrundstücks abhänge.

II.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewährt einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück, sofern dieses vor Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt worden ist, diese Nutzung zur Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder eines Bauwerks auf diesem erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet worden ist. Dies behaupten die Klägerinnen.
7
Einer "gezielten Legitimierung" der Mitbenutzung durch die Behörden der DDR als weiterer Anspruchsvoraussetzung bedarf es nicht. Der Senat hat dem Sinn der gesetzlichen Regelung von § 116 Abs. 1 SachenRBerG entnommen, dass eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hat, nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit zu begründen (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, ferner Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 139/04, NJW-RR 2005, 666, 667). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur dann als rechtmäßig angesehen wurde und faktischen Schutz genossen hätte, wenn sie von den Behörden der DDR ausdrücklich angeordnet oder gestattet worden ist. Das ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach dem Zivilgesetzbuch beansprucht werden konnte und die praktizierte Nutzung tatsächlich nicht bestritten wurde.
8
§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG nimmt auf das Zivilgesetzbuch der DDR Bezug. Ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks durch ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB bei Ablauf des 2. Oktober 1990 gesichert war. Grund hierfür ist, dass es in diesem Fall einer Sicherung der weiteren Mitbenutzung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedarf, weil die Mitbenutzungsrechte aus §§ 321, 322 ZGB durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB über den 2. Oktober 1990 hinaus als Rechte an dem mitbenutzten Grundstück aufrechterhalten worden sind und als solche nach Maßgabe von Art. 233 § 5 Abs. 3, 4 EGBGB in das Grundbuch eingetragen werden können oder konnten (Senat, BGHZ 144, 25, 27).
9
Ein dauerndes Wege- und Überfahrtsrecht konnte nach dem Recht der DDR in das Grundbuch eingetragen und so verdinglicht werden, § 322 Abs. 1, 2 ZGB. Soweit ein solches Recht nicht in das Grundbuch eingetragen wurde und damit nur schuldrechtlich wirkte, bedurfte es zu seiner Begründung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten der beteiligten Grundstücke und der Zustimmung des Eigentümers des in Anspruch genommenen Grundstücks, § 321 Abs. 1 ZGB.
10
Dies ist indessen häufig unterblieben; die dauernde Mitbenutzung ist nur mündlich vereinbart, gestattet oder praktiziert worden. Das findet seinen Grund darin, dass für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung der Mitbenutzung kein nachhaltiger Anlass bestand, weil § 321 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Rechts zur dauernden Mitbenutzung gegen den Nutzer des in Anspruch genommenen Grundstücks und dessen Eigentümer gewährte, "wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich" war. Damit bedurfte es nach dem Zivilgesetzbuch einerseits keiner Regelung des Mitbenutzungsrechts. Andererseits wurden Sachverhalte aufgewertet, in denen ein solches Recht nicht bestand und eine vertragliche Regelung der praktizierten Nutzung vor dem Inkrafttreten des ZGB unterblieben war oder nicht mehr galt. Solange der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks der Mitbenutzung nicht entgegentrat, fehlte es für den Nutzer an einem Grund, seinen Anspruch auf Begründung eines Mitbenutzungsrechts geltend zu machen. Der Frage nach einer Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers in das Eigentum an dem "dienenden" Grundstück kam ebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage nach der Wirkung der praktizierten Nutzung für einen Rechtsnachfolger in das Eigentum an dem "herrschenden" Grundstück. Der Anspruch auf Vereinbarung eines Nutzungsrechts konnte von dem jeweiligen Nutzer des "herrschenden" Grundstücks gegen den jeweiligen Nutzer und den jeweiligen Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks erhoben und durchgesetzt werden.
11
Wurden von dem Nutzer oder dem Eigentümer des "dienenden" Grundstücks gegen dessen Inanspruchnahme durch die Nutzer des "herrschenden" Grundstücks keine Einwendungen erhoben, war die Mitbenutzung nach der Rechtswirklichkeit der DDR faktisch gesichert, sofern die Mitbenutzung im Interesse der "ordnungsgemäßen" Nutzung des "herrschenden" Grundstücks erforderlich war. Hierzu reicht es aus, dass die zur Errichtung eines Bauwerks auf diesem notwendige Genehmigung erteilt worden ist. Einer weitergehenden "gezielten Legitimierung" der Mitbenutzung bedurfte es nicht.
12
2. a) Die Flurstücke 2494/3 und 1413/18 sind vor dem Zweiten Weltkrieg mit Wohnhäusern bebaut worden. Die Bebauung beider Grundstücke ist genehmigt worden. Die Nutzung der Gebäude bzw. Grundstücke zu Wohnzwecken war mithin "ordnungsgemäß" im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB. Ist hierzu der Weg auf dem Grundstück der Beklagten in Anspruch genommen worden, sind hiergegen von den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängern bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 keine Einwendungen erhoben worden, und war die Mitbenutzung ihres Grundstücks zu der genehmigten Nutzung der Grundstücke der Klägerinnen erforderlich, war die Nutzung des Grundstücks der Beklagten als Zugang zu den Grundstücken der Klägerinnen bis zum 3. Oktober 1990 faktisch gesichert.
13
Ob es sich so verhält, ob der Weg auf dem Grundstück der Beklagten die von den Klägerinnen behauptete Weite hat und ob die Klägerinnen die Beklagten für die Belastung ihres Grundstücks mit der verlangten Dienstbarkeit gemäß § 118 SachenRBerG zu entschädigen haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Dies ist nachzuholen.
14
b) Entsprechend verhält es sich mit dem Flurstück 1413/6. Auf diesem Grundstück hat der damalige Nutzer des Grundstücks D höhe 6, K. H. , nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1974 eine Garage errichtet. Der Bau der Garage ist genehmigt worden. Ist die Garage mit Zustimmung der Grundstückseigentümer errichtet worden und wurde sie bei Ablauf des 2. Oktober 1990 noch genutzt, war dies im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB "ordnungsgemäß" und kann zu dem von den Klägerinnen zu 1 und 2 geltend gemachten Anspruch führen. Dass der Rat der Stadt S. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Zufahrt über Privateigentum führt, und K. H. gebeten hat, die Zustimmung hierzu von den Eigentümern des bzw. der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke einzuholen (GA II, 347), entsprach der Rechtslage. Der Hinweis schränkt weder die Genehmigung ein, noch führt er dazu, dass die von K. H. erstrebte Nutzung des Grundstücks bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR nicht "ordnungsgemäß" gewesen wäre.

III.

15
Das Berufungsurteil gibt im Übrigen Anlass, darauf hinzuweisen, dass - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - eine gesamtschuldnerische Belastung einer der Parteien mit den Kosten des Verfahrens nicht in Betracht kommt, § 100 Abs. 1, 4 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 4 C 1041/00 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 23.10.2008 - 4 S 299/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2009 - V ZR 231/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2009 - V ZR 231/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 116 Bestellung einer Dienstbarkeit


(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlan

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 118 Entgelt


(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt geforder
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2009 - V ZR 231/08 zitiert 4 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2005 - V ZR 139/04

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2004 - V ZR 70/04

bei uns veröffentlicht am 22.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 70/04 Verkündet am: 22. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2003 - V ZR 388/02

bei uns veröffentlicht am 09.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 388/02 Verkündet am: 9. Mai 2003 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2009 - V ZR 231/08.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2014 - V ZR 74/13

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2013 aufgehoben.

Referenzen

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 388/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht
voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen
nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines
Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur
vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht
wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche
Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von
der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.
BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera
AG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden, mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Eigentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungsrecht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahrzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten seien.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-
klagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage darstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Bereinigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbeispielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. MünchKomm -BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger Nutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.
aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte Weg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A. LG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege; LG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden bestehen ). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nutzung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann, SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/
Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018 BGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebunden (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn. 29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung spricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (= Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die Mitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher Weise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine bauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu stellen sind, ist ohne Belang.
bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite- re daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele, in den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.
Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) dahin , nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Billigung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116 SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückgegriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116 SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6; Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Regelungsbedarf.
Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutzwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden
Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Weg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider Grundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grundstück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absicherung , wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt (vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).
cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Beitritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Umstand , daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mittel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herrschende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das faktische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele derjenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Eigentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne der Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Kläger bejaht hat.
Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Erforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so ist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforderlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB geregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffassung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforderlichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich "weiter zu fassen" seien. Das ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschließung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Berufungsgericht , gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme , in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt.
Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die
Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat - gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99 aaO).
Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbedürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt habe , überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfügung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbenutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmöglichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen Rechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des § 116 SachenRBerG.
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf Ansprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-
ringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein individueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungspflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand, nicht.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbenutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe eine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.
Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Ausführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachverhalt , der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß dessen , was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach den Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-
ben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im konkreten Fall keine Beweiserhebung.
Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der Weg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger begehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch bislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese Nutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die nahezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten gehörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Beklagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und insbesondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal ihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.
Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf
aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden. Darunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges überhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenRBerG , Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete - Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des Wegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dulden , da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbarkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus § 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3). Führt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem Schwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten, so können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte Befestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbarkeit gesicherten Mitbenutzung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen Tropf Krüger Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Tropf Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 70/04 Verkündet am:
22. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend,
daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam,
weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten
als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai
2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM
2004, 1348).
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Kläger das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2004 und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als über den Antrag auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wege- und Leitungsrechts erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen, mit der den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Flur 5 Flurstück 45 der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , das Recht eingeräumt wird, die in der Skizze zum Messungsprotokoll vom 29. April 1921 mit den Punkten 2, 3, 4, 5 und 2 umschriebene Teilfläche des Grundstücks Flur 5 Flurstück 43/1 der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , als Zugang zu ihrem Grundstück, zur Verlegung von Leitungen für die Ver- und Entsorgung sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Regenwassersammelgrube zu nutzen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 9/13 und der Beklagte 4/13 sowie von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke i n D. /Brandenburg. Die Kläger nutzen eine - 1921 vermessene - Teilfläche des Grundstücks des Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück und dem dort errichteten Wohnhaus; außerdem ragt in diesem Bereich eine von den Klägern genutzte Regenwassersammelgrube teilweise in das Grundstück des Beklagten hinein. Eine Mauer, welche die Teilfläche gegen sein übriges Grundstück abgrenzte , hat der Beklagte nach seinem Eigentumserwerb im Jahr 1996 teilweise abgetragen.
Die Kläger wurden auf Grund des notariellen Kaufvert rages vom 30. Januar 1985 Eigentümer ihres Grundstücks. Bereits die Voreigentümer und deren Rechtsvorgänger hatten die Teilfläche des Nachbargrundstücks in gleicher Weise genutzt.
Nach Abweisung weitergehender Klageanträge machen die Kläger gegen den Beklagten nur noch einen auf § 116 SachenRBerG gestützten An-
spruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegeund Leitungsrechts und der Errichtung einer Stützmauer geltend. Amts- und Landgericht haben den hierauf gerichteten und zunächst nur hilfsweise geltend gemachten Klageantrag abgewiesen. Mit ihrer - in dem Berufungsurteil zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger diesen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspru chs nach § 116 SachenRBerG für nicht gegeben. Die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit könne nur verlangt werden, wenn die Nutzung des fremden Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sei. Daran fehle es hier. Die Teilnahme der Bürgermeisterin an einer Grenzverhandlung im Jahr 1960 reiche zur Annahme einer Billigung nicht aus, weil die umstrittene Teilfläche anschließend mit dem jetzt dem Beklagten gehörenden Grundstück verschmolzen worden sei. Ebensowenig genüge die Genehmigung des Kaufvertrages durch den Rat des Bezirkes. Zwar sei durch diese Genehmigung auch die bestehende Erschließung des Grundstücks festgestellt worden. Da das Grundstück nach den Katasterunterlagen jedoch von der Straßenseite her erschlossen und der Zugang über das Nachbargrundstück nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei, könne im vorliegenden Fall keine staatliche Billigung angenommen werden.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je der Hinsicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Beruf ungsgericht hätte der Klage teilweise durch Anerkenntnisurteil stattgeben müssen. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der Beklagte während des Rechtsstreits erklärt hat, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Leitungsrechts werde zugestimmt. Ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne ist darin jedoch nicht zu sehen. Für ein solches ist eine Erklärung des Beklagten erforderlich, wonach er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft (BGHZ 10, 333, 335). Einem solchen Verständnis der Äußerung im vorliegenden Rechtsstreit steht der von dem B eklagten uneingeschränkt aufrechterhaltene Antrag auf Klageabweisung entgegen. So kann selbst eine vorbehaltlose Erfüllung der geltend gemachten Forderung durch den Beklagten nicht als Anerkenntnis angesehen werden, wenn der Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage besteht (BGH, Urt. v. 20. November 1980, VII ZR 49/80, NJW 1981, 686). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung über die Frage, ob der Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils trotz des für die Vorinstanzen maßgebenden § 307 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) ohne entsprechenden Antrag der Kläger zulässig gewesen wäre.
2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , den Klägern stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 SachenRBerG schon dem Grunde nach nicht zu.
Allerdings kann der Inhalt dieser Grunddienstbarkeit nicht vollständig dem Antrag der Kläger entsprechen und die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Errichtung einer Stützmauer nicht umfassen.

a) Nicht in jeder Hinsicht zutreffend ist bereits der re chtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das den Bereinigungsanspruch nach § 116 SachenRBerG davon abhängig machen will, daß die Benutzung eines fremden Grundstücks im Sinne des § 10 SachenRBerG mit Billigung staatlicher Stellen aufgenommen worden ist (so auch OLG Dresden, NJ 2002, 655, 656). Richtig ist zwar, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961, 1962). Der Senat hat deshalb Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, ausgenommen und aus dem Zweck des Gesetzes hergeleitet, daß nur solche Sachverhalte bereinigt werden sollen, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte , die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO). Entscheidend ist daher nicht das im Einzelfall womöglich zu enge Verständnis des Berufungsgerichts, sondern der Umstand, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349).

b) Ein solches de facto respektiertes und mithin rechtsbestä ndiges Nutzungsverhältnis liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor.
Es erschließt sich aus dem vorliegenden Protokoll über die Grenzverhandlung vom 8. November 1960.
aa) Diese diente zur Vorbereitung einer Teilung des N achbargrundstücks , aus der das inzwischen dem Beklagten gehörende Grundstück hervorgegangen ist. Ausweislich des in dem Protokoll genannten Zwecks der Grenzverhandlung erfolgte die Teilung, um der damaligen Eigentümerin die Veräußerung einer Teilfläche zu ermöglichen. Nach dem weiteren Inhalt des Protokolls sollte das für den Verkauf bestimmte Trennstück nicht die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Fläche umfassen, die im Jahr 1921 - im Protokoll wohl versehentlich mit 1922 bezeichnet - vermessen worden war und zum damaligen Zeitpunkt unverändert von den Eigentümern des nun den Klägern gehörenden Nachbargrundstücks genutzt wurde. Obwohl diese Fläche - entgegen der im Protokoll vom 29. April 1921 enthaltenen Ankündigung, die Auflassung werde "bald" vorgenommen - noch immer nicht an die Rechtsvorgänger der Kläger übereignet war, sollte sie von der Verfügung der Eigentümerin ausgenommen bleiben. Dies läßt wegen der vor aller Augen liegenden Nutzung der nun im Streit befindlichen Fläche den Schluß darauf zu, daß ungeachtet der Eigentumslage die Nutzung durch die Eigentümer des benachbarten Grundstücks nicht durch eine Veräußerung der betroffenen Fläche gestört werden sollte und mithin als rechtmäßig angesehen wurde. Hierbei wurde die Nutzung nicht nur von der - an der Grenzverhandlung beteiligten - Eigentümerin des belasteten Grundstücks respektiert (vgl. dazu Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2004], § 10 Rdn. 3; auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, zur Duldung durch den Rechtsträger bei Mitbenutzung eines volkseigenen Grundstücks), sondern auch von der Kaufinteressentin, die ebenfalls anwesend war und das Protokoll unterzeichnete. Dafür, daß die Nutzung
nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde, spricht zudem die Unterzeichnung des Protokolls durch die - an der Grenzverhandlung ebenfalls beteiligte - Bürgermeisterin der Gemeinde.
bb) Daß das umstrittene Areal - ausweislich der Mitteil ung des Katasterund Liegenschaftsamtes vom 7. August 1998 - in der Folgezeit gleichwohl in die Fläche des Trennstücks "eingeflossen" und damit letztlich in das Eigentum des Beklagten gelangt ist, vermag an dem Umstand einer schon zu DDRZeiten schutzwürdigen Mitbenutzung nichts zu ändern. Die geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit der Grenzverhandlung vom 8. November 1960 sind Indizien für das Vorliegen eines de facto respektierten Nutzungsverhältnisses. Die spätere Veräußerung der Fläche als Bestandteil des Trennstücks läßt den Fortbestand dieses - zuvor nur deutlicher zu Tage getretenen - faktischen Schutzes unberührt; denn die schutzwürdige Mitbenutzung muß sich zwangsläufig auf ein fremdes Grundstück beziehen.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die we iteren gesetzlich geregelten Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG erfüllt. Für die lange Zeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) begründete Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten ist unstreitig kein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR eingeräumt worden (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG; vgl. dazu Eickmann, aaO, § 116 SachenRBerG Rdn. 6 f.; MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rdn. 11 f.). Zudem ist die Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG erforderlich. Hierfür sind nicht die strengen Maßstäbe des Notwegerechts (§ 917 BGB) maßgebend, es reicht vielmehr aus, daß die Erschließung des Grundstücks der Kläger auf anderem Wege als dem
der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger , technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, 1663). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall für einzelne, nicht aber für alle der geltend gemachten Nutzungen zu bejahen, weshalb die Kläger auch nicht in vollem Umfang mit ihrem noch verfolgten Antrag durchdringen können.
aa) Das gilt zunächst für die Nutzung als Zugang zu dem G rundstück der Kläger. Derzeit kann das Haus der Kläger nur durch den auf der Rückseite des Gebäudes gelegenen Eingang erreicht werden. Nach dort kann nur gelangen , wer den Fußweg über die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks nutzt. Die Kläger müssen diesen Weg außerdem gehen, um von der Straße aus zu dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu gelangen. Zwar könnte durch Umbauten am Haus der Kläger ein anderer Zugang geschaffen werden, jedoch ist auch ohne Kenntnis der Einzelheiten offensichtlich, daß dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Einer weiteren Aufklärung des hierfür erforderlichen Aufwandes bedarf es nicht, weil die Kläger im Fall einer Verlegung des Hauseingangs und ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums den rückwärtig gelegenen Garten ihres Anwesens nur erreichen können, wenn sie ihr Wohnhaus durchqueren. Als Alternative müssen sich die Kläger auch nicht auf einen Abriß des - vor ihrem Eigentumserwerb noch zu DDR-Zeiten errichteten (vgl. dazu Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO) - Verandaanbaus verweisen lassen, der mit einer Ecke an die Grundstücksgrenze stößt und damit den Zugang über das eigene Grundstück versperrt. Dies wäre für die Kläger nicht nur mit noch größeren finanziellen Lasten verbunden, sondern hätte zwangsläufig auch den Verlust von Wohnfläche zur Folge. All dies läßt eine
veränderte Erschließung im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand insgesamt unverhältnismäßig belästigender erscheinen.
bb) Gegen die Erforderlichkeit der Mitbenutzung zur Ve rlegung von Verund Entsorgungsleitungen und zur Unterhaltung einer Regenwassersammelgrube hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
cc) Für die Errichtung einer Stützmauer hat demgegenüb er bereits das Berufungsgericht die Erforderlichkeit verneint. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn zugunsten der Kläger von der Notwendigkeit einer Stützmauer ausgegangen wird, ist nicht zu ersehen und von den Klägern auch nicht vorgetragen, daß es erforderlich ist, für die Errichtung einer solchen Stützmauer die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks in Anspruch zu nehmen.
3. Im Umfang der Anfechtung kann das Urteil des Berufu ngsgerichts mithin nur insofern Bestand haben, als der Antrag der Kläger auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für die Errichtung einer Stützmauer abgewiesen worden ist. Soweit das Berufungsurteil aufzuheben ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung des Beklagten, eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu bestellen. Hierbei war entsprechend dem Antrag der Kläger und gemäß dem Umfang der de facto respektierten Nutzung die Ausübungsstelle zu bezeichnen (vgl. Senat, Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Z PO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 139/04 Verkündet am:
14. Januar 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages kann nicht mit dem Antrag auf Verurteilung
zum Abschluß eines Kaufvertrags, sondern nur in der Weise durchgesetzt werden, daß der
Gläubiger den Schuldner auf Annahme eines vom ihm selbst zuvor formgerecht erklärten
Angebots oder auf Abgabe eines solchen, von dem Gläubiger später anzunehmenden, Angebots
in Anspruch nimmt.

b) Eine Klage auf Abgabe oder Annahme eines Angebots ist zur Verfolgung von Ankaufsansprüchen
nach § 61 SachenRBerG nicht zulässig; hierfür stehen nur die Klage nach § 108
SachenRBerG einerseits und nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG andererseits zur Verfügung.

c) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann weder über die anzukaufende Fläche
noch über den anzusetzenden Kaufpreis oder die Verpflichtung des Nutzers, dem Eigentümer
ein Wege- oder Leitungsrecht einzuräumen, entschieden werden. Der Notar hat nach
entsprechender Aufklärung in den notariellen Vermittlungsvorschlag auch einen Regelungsvorschlag
zu der anzukaufenden Fläche, zu dem Preis und eine Verpflichtung zu der
Bestellung eines Wege- oder Leitungsrechts aufzunehmen (Fortführung von Senat, Urt. v.
6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 505; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/00, NJW
2001, 3053, 3054).

d) Eine Bereinigungslage kann nicht bei jeder baulichen Nutzung angenommen werden, bei
der die nach dem Recht der DDR mögliche dingliche oder vergleichbare Absicherung versäumt
wurde, sondern nur, wenn die faktische Nutzung des fremden Grundstücks nach der
Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig
angesehen wurde.

e) Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen der DDR muß nicht vor oder im Zusammenhang
mit der Vornahme der Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks, sondern kann auch
nachträglich erfolgt sein.

f) Kaufgegenstand im Sinne von § 65 SachenRBerG ist der im Grundbuch als einzelnes
Grundstück eingetragene Teil der Erdoberfläche. Maßgeblich ist nicht der Zuschnitt bei Inkrafttreten
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994, sondern der Zuschnitt
bei Inkrafttreten des Art. 233 § 2a EGBGB am 22. Juli 1992.

g) Eine Restfläche ist im Sinne von § 27 Abs. 1 SachenRBerG nur dann nicht wirtschaftlich
nutzbar, wenn sie auch unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 3 SachenRBerG keinen Zuweg
hat.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 139/04 - LG Meiningen
AG Ilmenau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 27. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verpflichtet ist, die ihr gehörenden Flurstücke 21/2 und 21/3 der Flur 2 in der Gemarkung A. zu verkaufen. Diese Flurstücke sind aus den ursprünglichen schmalen langgezogenen Flurstücken 20 und 21 hervorgegangen, die nebeneinander an der G. Straße lagen. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach dem Jahre 1980 wurden aus ihnen das

2

865 m große an der G. Straße liegende Flurstück 21/2 und das

2

1.656 m große dahinter liegende Flurstück 21/3 gebildet.

Am 7. Februar 1975 erlaubte die Beklagte den Klägern mit Rücksicht auf einen beabsichtigten Verkauf, auf den Flurstücken ein Eigenheim zu errichten, was im Jahre 1975 auch geschah. Am 28. Mai 1979 schlossen die Parteien vor dem Staatlichen Notariat inI. einen notariellen Kaufvertrag, in dem der Kaufpreis für die Grundstücke mit 214 Mark/DDR angegeben wurde. Nach Abschluß des Vertrages zahlten die Kläger an die Beklagte einen inoffiziellen Kaufpreis von 4.000 Mark/DDR. Die gegen die Versagung der erforderlichen Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung gerichteten Beschwerden der Parteien wies der Rat des Bezirks S. am 29. Mai 1980 zurück, weil es sich um der LPG zur Nutzung zugewiesenes Land handele und dieses Nutzungsrecht nicht beeinträchtigt werden dürfe. Außerdem werde ein Teil des Geländes als Schulgarten genutzt. Am 16. März 1980 wurde nachträglich ein Prüfbescheid der Staatlichen Bauaufsicht und am 8. August 1980 auch die Bauzustimmung durch den Rat der Gemeinde A. erteilt. Genehmigt wurde am 11. April 1983 auch ein Anbau.
Im Verlaufe des Jahres 1995 machten die Kläger einen Anspruch auf Ankauf der Grundstücke nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gegenüber der Beklagten geltend. Ein später eingeleitetes notarielles Vermittlungsverfahren scheiterte an deren Weigerung und wurde am 20. September 2000 ohne Formulierung eines notariellen Vermittlungsvorschlags eingestellt.
Mit der Klage verlangen die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines im einzelnen beschriebenen Kaufvertrages. Die Beklagte lehnt den Verkauf insgesamt, jedenfalls aber den Verkauf des Flurstücks 21/3 ab
und verlangt hilfsweise die Einräumung eines Zuwegs auf dem Grundstück 21/2 zu dem Grundstück 21/3.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die Beklagte zum Abschluß eines im Tenor des Urteils näher bestimmten Kaufvertrags verurteilt. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Der Einstellungsbeschluß enthalte zwar keinen notariellen Vermittlungsvorschlag. Darauf komme es aber nicht an, weil sich die Parteien uneins seien und das Bestehen auf einem notariellen Vermittlungsvorschlag als bloße Förmelei erscheine. Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auch zu. Sie hätten das Grundstück 21/2 der Beklagten mit einem Eigenheim bebaut. Diese Bebauung sei auch mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt. Zwar sei die Genehmigung für den Grundstückskaufvertrag verweigert worden. Die Errichtung des Gebäudes selbst sei aber von den staatlichen Stellen gebilligt worden. Die Kläger könnten auch beide Flurstücke der Beklagten ankaufen. Hierfür sei auf den Flurstücksbestand bei Errichtung des Eigenheims im Jahre 1975 abzustellen. Aus diesem

2

Blickwinkel betrachtet sei nicht nur der 500 m übersteigende Teil des Flurstücks 21/2, sondern auch das an Flurstück 21/2 angrenzende Flurstück 21/3 eine Restfläche, die von dem Ankaufsrecht mit erfaßt werde. Den Klägern stehe auch der Preisnachlaß nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG zu, da sie ihr
Kaufgesuch an die Beklagte bereits im Jahre 1995 gerichtet hätten. Auf den Kaufpreis seien die im Jahre 1979 gezahlten 4.000 Mark/DDR anzurechnen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.


Die Klage ist nur eingeschränkt, nämlich als Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG, zulässig.
1. Als Klage auf Abschluß eines Kaufvertrags oder als Klage auf Abgabe eines Kaufvertragsangebots oder auf Annahme eines solchen Angebots ist die Klage nicht zulässig.

a) Ihr fehlt schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages nicht mit dem Antrag auf Verurteilung zum Abschluß eines Kaufvertrags durchgesetzt werden kann, der Gläubiger den Schuldner vielmehr nur auf Annahme eines vom ihm selbst zuvor formgerecht erklärten Angebots oder auf Abgabe eines solchen, von dem Gläubiger später anzunehmenden, Angebots in Anspruch nehmen kann (Senat BGHZ 97, 147, 150; Urt. v. 18. April 1986, V ZR 32/85, WM 1986, 1155; Urt. v. 7. Oktober 1983. V ZR 261/81, NJW 1984, 479, 480). Daran fehlt es hier.

b) Auch als eine Klage auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung wäre sie zur Verfolgung von Ankaufsansprüchen nach § 61 SachenRBerG nicht zulässig.
aa) Eine solche Klage wird durch die § 103 bis 107 SachenRBerG zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung würde auch nicht daran scheitern, daß der in § 61 SachenRBerG bestimmte Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrags nicht hinreichend bestimmt wäre (MünchKomm-BGB/Cremer, 4. Aufl., § 104 SachenRBerG Rdn. 1). Ein Ermessen des Gerichts, aus dem sich diese Unbestimmtheit ergeben soll, sieht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht vor. Das Gericht kann zwar nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG Rechte und Pflichten feststellen, die vom Antrag abweichen. Damit wird ihm indes nicht zugleich auch das Recht eingeräumt , von den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des Ankaufsanspruchs des Nutzers abzuweichen oder seinem Anspruch einen anderen als den gesetzlich bestimmten Inhalt zu geben. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen , daß eine solche Klage technisch möglich wäre (BT-Drucks. 12/5992 S. 173; vgl. auch Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 104 Rdn. 14).
bb) Der Zulässigkeit einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung stehen aber Sinn und Zweck des notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87 bis 102 SachenRBerG einerseits und des darauf aufbauenden Klageverfahrens nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG andererseits entgegen (Tropf in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG § 104 Rdn. 8; im Ergebnis auch Vossius, aaO, § 104 Rdn. 20).
Der Anspruch auf Ankauf nach § 61 SachenRBerG hängt von der Klärung von Umständen ab, die Nutzer und Grundstückseigentümer in vielen Fällen nicht selbst in einer Weise aufbereiten können, die eine gerichtliche Klärung erlaubt (BT-Drucks. 12/5992 S. 174). Hierfür hält die Zivilprozeßordnung
kein geeignetes Instrumentarium bereit. Die rechtsgestaltende Vorklärung ist nur mit den Mitteln der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweckmäßig zu bewältigen. Deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dem gerichtlichen Verfahren ein neuartiges Aufklärungsverfahren vorzuschalten, das er den Notaren übertragen hat. Im notariellen Vermittlungsverfahren sollen die streitigen und die unstreitigen Punkte geklärt und ein professionell gestalteter Vertragsentwurf entwickelt werden. Auf dieser Grundlage soll das Gericht über die streitigen Punkte entscheiden und feststellen, welche Rechte und Pflichten beider Parteien in dem Vertrag insoweit vorzusehen sind. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung neben der Klage nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG möglich wäre.
2. Die Klage ist auch nicht als Klage über den Inhalt eines Ankaufsrechts nach § 61 SachenRBerG gemäß den §§ 104 bis 107 SachenRBerG zulässig.

a) Eine solche Klage entspräche zwar dem von den Klägern sachlich Gewollten. Sie ist nach § 104 Satz 1 SachenRBerG aber nur zulässig, wenn nicht nur das Abschlußprotokoll eines Notars, sondern auch sein Vermittlungsvorschlag vorgelegt wird (Tropf in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 104 Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Cremer, aaO, § 104 SachenRBerG Rdn. 5; Eickmann /Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 104 Rdn. 2, 5; Erman /Ganten, BGB, 10. Aufl., § 104 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, aaO, § 104 Rdn. 5). Ein solcher ist hier nicht nur nicht vorgelegt, sondern von der mit dem Fall befaßten Notarin überhaupt nicht erarbeitet worden. Den Klägern konnte deshalb auch nicht nach § 104 Satz 2 SachenRBerG eine Frist zur Vorlage des Vorschlags gesetzt werden.
bb) Auf das Erfordernis der Vorlage eines notariellen Vermittlungsvorschlags kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verzichtet werden. Es trifft zwar zu, daß das notarielle Vermittlungsverfahren seine Bedeutung vor allem dann hat, wenn die Rechtsverhältnisse der Parteien schwierig , insbesondere Grundstücksteilungen und -vereinigungen vorzunehmen oder dingliche Rechte zu bestellen oder aufzuheben sind. Das bedeutet aber nicht, daß die Vorlage eines notariellen Vermittlungsvorschlages in einfach gelagerten Fällen unnötig wäre. Auch ein Kaufvertrag, dessen Inhalt keine, zumindest keine sachenrechtsbereinigungsrechtlichen Schwierigkeiten bereitet, muß alle Klauseln enthalten, die für seinen reibungslosen und gesetzmäßigen Vollzug erforderlich sind. Von der Prüfung, welche Klauseln dies im einzelnen sind, sollen die Gerichte entlastet werden. Das ist die angestammte Aufgabe der Notare, deren Erfahrung auch für einfach gelagerte Fälle mit dem notariellen Vermittlungsverfahren und dem Zwang zur Vorlage eines Vermittlungsvorschlages genutzt werden soll.
cc) Nichts anderes ergibt die Überlegung des Berufungsgerichts, daß es angesichts der Weigerung der Beklagten hier nicht zu einer Einigung gekommen ist. In einem solchen Fall soll der Notar nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG das notarielle Vermittlungsverfahren zunächst aussetzen und die Beteiligten nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG auf den Klageweg, also darauf verweisen, die (gegebene oder fehlende) Anspruchsberechtigung in einem Feststellungsklageverfahren nach § 108 SachenRBerG gerichtlich klären zu lassen. Wird die Anspruchsberechtigung des Nutzers in diesem Verfahren gerichtlich festgestellt, ist anschließend das notarielle Vermittlungsverfahren fortzusetzen , um zu einem Vertragsschluß zu gelangen. Sollten dabei noch Fra-
gen offenbleiben, stünde zu deren Klärung das Verfahren nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG zur Verfügung.
3. Die Sache ist aber nicht im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif. Da das Berufungsgericht die entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht geprüft hat, ist den Parteien vielmehr durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen und die Klage gegebenenfalls auf eine Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG umzustellen. Denn eine solche Feststellung setzt einen Vermittlungsvorschlag nicht voraus. Die Änderung der Klage ist im Berufungsverfahren auch n och zulässig (Senat, Urt. v. 19. März 2004, V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154 f., für BGHZ 158, 295 vorgesehen).

III.


Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Kläger sind nach § 61 SachenRBerG berechtigt, das mit ihrem Eigenheim bebaute Grundstück zu den weiteren Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzukaufen.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf das Verhältnis der Parteien anwendbar ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dieses Gesetz nicht nur für die Bereinigung der Rechtsverhältnisse an ehemals volkseigenen Grundstücken. Es gilt nach seinem § 1 auch für private Grundstücke, bei denen eine Bereinigungslage gegeben ist. Eine Bereinigungslage kann nicht bei jeder baulichen Nutzung angenommen werden, die nicht sachgerecht dinglich abgesichert ist
(BVerfG VIZ 1999, 333). Entscheidend ist vielmehr, daß eine dingliche oder vergleichbare Absicherung nach dem Recht der DDR möglich gewesen wäre (Senat BGHZ 134, 50, 54; vgl. auch Urt. v. 14. November 2004, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194 zu § 116 SachenRBerG) und die faktische Nutzung des fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386 für § 116 SachenRBerG) und rechtsbeständig war (BVerfG, NJ 2003, 533; für § 116 SachenRBerG: Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, bisl. unveröff.). So liegt es hier. Die rechtliche Absicherung des Eigenheims der Kläger durch Erwerb des Grundstücks ist zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst daran gescheitert, daß die Kläger mit der Beklagten eine Schwarzgeldabrede getroffen haben. Das stellt aber die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht von vorneherein in Frage. Hier ist nämlich die rechtlich mögliche und von den Parteien auch beabsichtigte Absicherung des Eigenheims der Kläger letztlich nicht an der Schwarzgeldabrede, sondern daran gescheitert, daß die zuständigen Stellen den Kaufvertrag nicht nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73 – GVVO) genehmigen wollten, obwohl gegen die Errichtung des Eigenheims keine durchgreifenden Einwände bestanden und den in der Ablehnung angeführten öffentlichen Interessen durch entsprechende Auflagen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GVVO ohne weiteres hätte Rechnung getragen werden können. Sie haben das Eigenheim auch ungeachtet der Versagung der Genehmigung des Kaufvertrags tatsächlich als rechtmäßig behandelt. Das begründet eine Bereinigungslage und führt zu einem Anspruch nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

b) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch in seiner Annahme, daß die Kläger das Eigenheim auf dem Grundstück der Beklagten mit der nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG erforderlichen Billigung staatlicher Stellen errichtet haben. Die Kläger haben es zwar ohne Baugenehmigung errichtet. Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen muß aber nicht vor oder im Zusammenhang mit der Vornahme der Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks, sondern kann auch nachträglich erfolgt sein. Auf diesem gedanklichen Ausgangspunkt beruht jedenfalls § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG , wonach eine Billigung staatlicher Stellen vermutet wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Errichtung des Gebäudes eine Abrißverfügung nicht ergangen ist. Eine solche nachträgliche Billigung staatlicher Stellen liegt hier vor. Die Errichtung des Eigenheims erfolgte mit Zustimmung der Beklagten als betroffener Eigentümerin. Die Behörden sind gegen die Errichtung des Eigenheims nicht eingeschritten und haben später auch seinen Abriß nicht verlangt. Sie haben vielmehr am 16. März 1980 den erforderlichen Bauprüfbescheid und am 8. August 1980 die Bauzustimmung erteilt. Auch ein Anbau ist 1983 genehmigt worden. Die hieraus auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG folgende Billigung staatlicher Stellen wird weder durch die Versagung der für den Verkauf des Grundstücks an die Kläger erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Rat des Kreises am 8. Januar 1980 noch durch deren Bestätigung durch den Rat des Bezirks in Frage gestellt. Das Eigenheim ist nämlich nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrages, sondern bereits vier Jahre vorher errichtet worden. Die Verweigerung der Grundstücksverkehrsgenehmigung beruhte auch nicht darauf, daß die staatlichen Stellen mit der Errichtung des Eigenheims nicht einverstanden waren oder gar dessen Abbruch erreichen wollten. Vielmehr sollten damit ausschließlich ein Bodennutzungsrecht der LPGen und
die Nutzung eines Grundstücksteils durch die örtliche Schule gesichert werden. Dem stand aber die Errichtung des Eigenheims nicht entgegen. Deshalb haben die Behörden nach Verweigerung der Grundstücksverkehrsgenehmigung auch weder den Abriß des Eigenheims verfügt noch sonst Anstoß an seiner Errichtung genommen, es vielmehr nachträglich noch förmlich genehmigt.
2. Den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich aber nicht entnehmen, welches Grundstück die Kläger mit ihrem Eigenheim bebaut haben.

a) Nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 SachenRBerG ist Kaufgegenstand „das bebaute Grundstück“ oder eine hiervon abzuschreibende Teilfläche. Unter einem Grundstück ist dabei wie auch sonst (RGZ 84, 265, 270; AnwaltKomm -BGB/Krause, § 890 Rdn. 4; Bamberger/Roth/ Kössinger, BGB, § 873 Rdn. 1; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., Vor § 873 BGB Rdn. 1, 2) ein vermessener im Liegenschaftskataster bezeichneter Teil der Erdoberfläche anzusehen , der im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen ist. Mangels anderweitiger Bestimmungen ist dabei nach dem Wortlaut der Vorschrift der Grundbuchstand bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1994 maßgeblich. Sinn und Zweck des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gebieten allerdings eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Das Gesetz legt zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 Gegenstand und Bedingungen der Sachenrechtsbereinigung fest. Die zur Bereinigung bestimmten Fälle hat der Gesetzgeber aber schon mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) durch das Moratorium des Art. 233 § 2a EGBGB rechtlich abgesichert. Dieses Moratorium sollte verhindern, daß die Bereinigung der Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden nach dem geplanten Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetz durch vorherige Verfügung des Eigentümers unterlaufen würden (BT-Drucks. 12/2480 S. 77). Diesem Zweck dient das Gesetz noch heute, da das Besitzrecht erst mit dem Abschluß der konkreten Bereinigung im Einzelfall erlischt, Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Das Recht wird durch eine Verfügung über das Eigentum nicht berührt, Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Es entspricht deshalb der Zielsetzung des Gesetzes, nicht auf den Grundstücksbestand bei Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes , sondern auf den Grundstücksbestand bei Inkrafttreten des Moratoriums am 22. Juli 1992 (Art. 15 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ) abzustellen.

b) Vor diesem Zeitpunkt liegende Veränderungen des Grundstücksbestands außer Betracht zu lassen, gebietet der Zweck des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes dagegen nicht. Die Nichtberücksichtigung von Grundstücksveränderungen in dem Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juli 1992 liegt ihm zwar nicht zuwider. Sie widerspräche aber der fehlenden Rückwirkung des Moratoriums. Die Nichtberücksichtigung von Grundstücksveränderungen in dem Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990 entspräche demgegenüber nicht dem Zweck des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Das Gesetz strebt, wie sich aus dessen § 3 Abs. 2 Satz 2 ergibt, die Bereinigung von Rechtsverhältnissen an Grund und Boden an, denen bauliche Nutzungen zugrunde liegen und deren nach dem Recht der DDR mögliche dingliche oder vergleichbare Absicherung unterblieben ist. Ein Bereinigungsbedarf in diesem Sinne besteht aber nach § 8 SachenRBerG nur, soweit bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 keine Maßnahmen zur Bereinigung vorgenommen worden sind. Zu den möglichen Maßnahmen einer Bereinigung gehört auch die Teilung des zunächst bebauten Grundstücks in ein bebautes und ein unbebautes Grundstück. Die Einbezie-
hung unbebauter Grundstücke stünde deshalb mit dem Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht in Einklang. Sie würde zudem dazu zwingen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen dazu anzustellen, aus welchen Grundstücken sich das heute bebaute Grundstück seit der Errichtung des Bauwerks entwickelt hat. Dazu besteht kein Anlaß.

c) Deshalb bestehen im vorliegenden Fall Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für das Flurstück 21/3 nur, wenn es bei Ablauf des 21. Juli 1992 kein rechtlich selbständiges Grundstück, sondern Teil eines einheitlichen bebauten Grundstücks war, das neben dem Flurstück 21/2 auch das Flurstück 21/3 mit umfaßte. Wann der Flurstückszuschnitt verändert worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Da das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgegangen ist, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das Flurstück 21/3 vor dem 3. Oktober 1990 ein rechtlich selbständiges Grundstück wurde und es bis heute blieb. Dann wäre das Flurstück 21/3 nicht das bebaute Grundstück oder ein Teil hiervon. Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz schieden insoweit aus. Das wird aufzuklären sein.
3. Auf welche Fläche des bebauten Grundstücks sich das Ankaufsrecht bezieht, kann im Rahmen von § 108 SachenRBerG nicht festgestellt werden (Senat, 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 505; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/00, NJW 2001, 3053, 3054). Die Frage muß vielmehr nach erfolgter Feststellung nach § 108 SachenRBerG zunächst im notariellen Vermittlungsverfahren aufgeklärt werden. Nach dem Ergebnis dieser Aufklärung ist in dem Vermittlungsvorschlag die anzukaufende Fläche zu bestimmen. Einer Partei, die dem Vorschlag in diesem Punkt nicht zustimmen kann, steht das Klageverfahren nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG offen. Im vorliegenden Fall einer
Bebauung ohne Flächenzuweisung nach § 25 SachenRBerG ist bei dieser Er-

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mittlung zu berücksichtigen, daß ein über die Regelgröße von 500 m hinausgehendes Ankaufsrecht nur angenommen werden kann, wenn die Kläger eine wirtschaftliche Nutzbarkeit dieser Fläche ausschließen können. Dazu genügt es nicht, wenn ein Anspruch der Beklagten auf Verschaffung eines Zuwegs auf der den Klägern zu veräußernden Fläche zu verneinen sein sollte. Vielmehr müssen die Kläger auch darlegen und beweisen, daß sich die Beklagte den erforderlichen Zuweg auf einem anderen Grundstück nach Maßgabe von § 27 Abs. 3 SachenRBerG nicht verschaffen kann. Sollte das Flurstück 21/3 nicht Gegenstand von Ansprüchen sein, kommt auch eine Nutzung der Restfläche des Flurstücks 21/2 von diesem Flurstück aus in Betracht.
4. Über die Höhe des Ankaufspreises und die Möglichkeit einer Aufrechnung mit früher gezahlten Beträgen kann ebenfalls nicht im Verfahren nach § 108 SachenRBerG entschieden werden. Solche Fragen sind nach erfolgter Feststellung der Anspruchsberechtigung im notariellen Vermittlungsverfahren aufzuklären. An dem Ergebnis dieser Aufklärung ist die Preisregelung in dem notariellen Vermittlungsvorschlag auszurichten, der erforderlichenfalls auch insoweit mit einer Klage nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG angegriffen werden kann. Dabei ist hier folgendes zu berücksichtigen:

a) Ein Preisabschlag nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien nur unter den in der Vorschrift bestimmten Bedingungen für die Vertragsgestaltung und auch dann nur vorgesehen werden können, wenn der erste Kaufantrag vor dem 1. Oktober 1995 an die Beklagte gerichtet wurde.

b) Eine Berücksichtigung der auf den nicht wirksam gewordenen Kaufvertrag gezahlten 4.000 Mark/DDR ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien nur im Wege einer Aufrechnung möglich. Diese ist hier aber nach § 390 Satz 2 BGB a. F. (entspricht § 215 BGB n. F.) ausgeschlossen , da der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung eines gezahlten Kaufpreises aus §§ 69 Abs. 1, 356 ZGB nach § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 475 Nr. 2 ZGB spätestens mit dem Ablauf des 28. Mai 1989 verjährt war. Eine entsprechende Anwendung von § 74 Abs. 3 SachenRBerG scheidet aus, weil die Anrechnung des ausgekehrten Kaufpreises bei Überlassungsverträgen im wesentlichen darauf beruht, daß der Kaufpreis vorher nach dem Inhalt des Überlassungsvertrags nicht herausverlangt werden konnte. Das war hier anders. Der Kaufpreis konnte zurückgefordert werden. Wenn er dabei nach § 69 Abs. 2 ZGB eingezogen worden wäre, wäre der Beklagten kein anrechenbarer Vorteil verblieben. 5. Im Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann schließlich nicht darüber entschieden werden, ob dem verkaufspflichtigen Eigentümer ein Anspruch auf Verschaffung eines Wege- oder Leitungsrechts nach § 27 Abs. 2 SachenRBerG gegen den Nutzer zusteht. Auch diese Frage ist in dem an die Feststellung der Anspruchsberechtigung anschließenden notariellen Vermittlungsverfahren zu klären. Darin ist, je nach dem Ergebnis der Sachaufklärung, ein entsprechender Anspruch vorzusehen. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, daß ein Anspruch nach § 27 Abs. 2 SachenRBerG, wie sich aus Absatz 3 der Vorschrift ergibt, nur besteht, wenn die Schaffung eines Zuwegs auf der dem Ankaufsrecht angesichts der vorhandenen baulichen Nutzung unterliegenden Flächen möglich ist. Einen Anspruch auf Änderung der vorhandenen Bebauung begründet die Vorschrift dagegen nicht.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.