Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2006 - V ZR 40/05

bei uns veröffentlicht am19.05.2006
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 3 O 412/03, 27.04.2004
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12 U 132/04, 27.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 40/05 Verkündet am:
19. Mai 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Schuldner kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch nach der Verjährung
seines Anspruchs erheben, wenn dieser vor dem Eintritt der Verjährung entstanden
und mit dem Anspruch des Gläubigers synallagmatisch verknüpft war; dass
sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit fällig gegenübergestanden haben, ist nicht
erforderlich.
BGH, Urt. v. 19. Mai 2006 - V ZR 40/05 - OLG Frankfurt a.M.
LGDarmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte verkaufte mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1994 eine noch zu vermessende Grundstücksfläche an die Klägerin und verpflichtete sich, darauf ein Reihenhaus zu errichten. Der Kaufpreis von 678.300 DM war in nach dem Baufortschritt fälligen Raten zu zahlen. In Ziffer III des Vertrages wurde vereinbart, dass die Auflassung des Grundstücks nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers erfolgen sollte.
2
Das Reihenhaus war Ende 1994 bezugsfertig. Da die Klägerin die beiden letzten Kaufpreisraten nicht zahlte, machte die Beklagte sie gerichtlich geltend. Ende 1999 wurde die Klägerin rechtskräftig verurteilt, die letzte Rate zu zahlen, was sie Anfang 2000 auch tat. Der weitergehende Antrag der Beklagten wurde mit der Begründung abgewiesen, ihr Anspruch auf Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate sei verjährt.
3
Die Klägerin verlangt nunmehr die Übereignung des Grundstücks. Die Beklagte ist hierzu nur gegen Zahlung der vorletzten Rate in Höhe von 25.737,44 € bereit. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte ohne Einschränkung zur Auflassung des Grundstücks und zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung verurteilt.
4
Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne ihren verjährten Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises dem Auflassungsanspruch der Klägerin nicht einredeweise entgegenhalten, da die Voraussetzungen von § 390 Satz 2 BGB a.F. nicht vorlägen. Ein verjährter Anspruch begründe in entspre- chender Anwendung dieser Vorschrift nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn sich die beiderseitigen Ansprüche in unverjährter Zeit vollgültig gegenübergestanden hätten. Dagegen sei § 390 Satz 2 BGB a.F. nicht einschlägig, wenn die Forderung des Gläubigers vor dem Eintritt der Verjährung entweder noch nicht entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht erfüllbar gewesen sei. Die vorletzte Kaufpreisrate sei zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit des Hauses , also Ende 1996, verjährt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Auflassungsanspruch der Klägerin mangels Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen noch nicht entstanden gewesen. Das gelte unabhängig von der vertraglichen Regelung zur Auflassung, denn auch ohne eine solche Vereinbarung müsse der Bauträger die Auflassung erst nach Zahlung der geschuldeten Vergütung erklären. Das Ergebnis ändere sich auch dann nicht, wenn zwischen dem Anspruch auf Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate und einem daneben bestehenden Anspruch auf Zahlung des Gesamtkaufpreises unterschieden werde. Die Forderung aus der Schlussrechnung der Beklagten sei nämlich im Februar 1997 fällig geworden und somit Ende 1999 verjährt. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der Auflassungsanspruch der Klägerin mangels Zahlung der letzten Kaufpreisrate aber noch nicht entstanden gewesen.

II.

6
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auch verjährte Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 273, 320 BGB) begründen können. Das ergibt sich in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) aus einer entsprechenden Anwendung von § 390 Satz 2 BGB (Senat, BGHZ 48, 116; BGHZ 53, 122, 125; vgl. auch § 215 BGB n.F.).
8
2. Im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, § 390 Satz 2 BGB a.F. finde keine Anwendung, wenn die Forderung des Gläubigers bei Eintritt der Verjährung des Gegenanspruchs noch nicht entstanden war.
9
a) Die unmittelbare Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. setzt eine vor Eintritt der Verjährung bestehende Aufrechnungslage voraus und kommt deshalb - weil es andernfalls an einer Aufrechnungslage fehlte - nur in Betracht, wenn die Forderung des Gläubigers (Hauptforderung) entstanden und mindestens erfüllbar war, bevor die Gegenforderung verjährte (vgl. § 387 BGB sowie Staudinger/Gursky, BGB [2000], § 390 Rdn. 44). Die entsprechende Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. auf ein Zurückbehaltungsrecht ist ebenfalls nur möglich, wenn die Forderung des Gläubigers entstanden war, bevor der Anspruch des Schuldners verjährte. Sie zielt darauf ab, eine in unverjährter Zeit bestehende "Zurückbehaltungslage" aufrechtzuerhalten (vgl. MünchKommBGB /Krüger, 4. Aufl., § 273 Rdn. 34). Eine solche Lage kann nicht vorgelegen haben, wenn auf Seiten des Gläubigers noch keine (Haupt-) Forderung existierte.
10
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht, dass § 390 Satz 2 BGB a.F. im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Der Auflassungsanspruch der Klägerin ist nämlich nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - erst mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate Anfang 2000 entstanden.
11
Diese Auffassung ist schon deshalb nicht haltbar, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, wonach der Auflassungsan- spruch der Klägerin vereinbarungsgemäß erst nach Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen entstehen sollte, konsequenterweise zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass der Auflassungsanspruch bis heute nicht entstanden ist. Die Klägerin hat ihre Zahlungsverpflichtungen nämlich bis heute nicht vollständig erfüllt, da die vorletzte Rate weiterhin aussteht. Die mittlerweile eingetretene Verjährung des Kaufpreisanspruchs führt nicht zu dessen Erlöschen (vgl. Senat, BGHZ 156, 269, 271) und kann daher mit der Erfüllung der vorletzten Rate nicht gleichgesetzt werden. Vor allem aber hat das Berufungsgericht versäumt, zwischen der Entstehung und der Fälligkeit eines Anspruchs zu unterscheiden , und sich damit den Blick darauf verstellt, dass der Auflassungsanspruch der Klägerin vor der Verjährung des Kaufpreisanspruchs der Beklagten entstanden war.
12
aa) Der Auflassungsanspruch eines Käufers entsteht grundsätzlich mit dem Abschluss eines wirksamen Grundstückskaufvertrages (vgl. § 433 Abs. 1 BGB), nur seine Fälligkeit wird in aller Regel von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht (Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 149/93, WM 1995, 203, 204; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 1, 6; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, WM 1981, 16 sowie zum Begriff des Entstehens eines Anspruchs BGH, Urt. v. 23. Januar 2001, X ZR 247/98, WM 2001, 687, 688 f.). Entsprechendes gilt für die - grundsätzlich nach Kaufrecht zu beurteilende (vgl. BGHZ 96, 275, 278 sowie Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rdn. 674 mwN) - Verpflichtung des Bauträgers, dem Erwerber das Eigentum an dem bebauten Grundstück zu verschaffen.
13
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von dem Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung angeführten Nachweisen (Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. Aufl., Rdn. 352; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle , 4. Aufl., Rdn. 436; Basty, Der Bauträgervertrag, 4. Aufl., J Rdn. 582). Sie betreffen - wie sich bereits den Formulierungen unschwer entnehmen lässt - nicht das Entstehen, sondern die Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs , die auch bei Bauträgerverträgen üblicherweise von der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises abhängig gemacht wird. So weist Basty (aaO) lediglich darauf hin, dass die Eigentumsumschreibung von der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises abhängig gemacht werden sollte, und Brych/Pause (aaO) formulieren, der Bauträger sei „spätestens“ nach Bezahlung der gesamten Vertragssumme zur Übereignung des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Auch dort, wo es heißt, Voraussetzung der Auflassung sei die Bezahlung der geschuldeten Vergütung durch den Erwerber (Pause, aaO), ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen, dass die Abwicklung des Bauträgervertrags und damit die Fälligkeit der Auflassung dargestellt wird (vgl. Pause, aaO, Rdn. 435).
14
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, die Entstehung des Eigentumsverschaffungsanspruchs der Klägerin sei jedenfalls nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
15
Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Sie bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen worden ist (Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, WM 1995, 263 mwN). Diese erfordern, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen dazu nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Be- gründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem revisionsrechtlich erheblichen Mangel (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1991, VIII ZR 140/90, WM 1992, 32, 33; Urt. v. 21. Oktober 1992, VIII ZR 99/91, WM 1993, 114, 115).
16
Ein solcher Mangel liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien, wonach die Auflassung nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers erfolgen sollte, ohne Begründung als eine das Entstehen des Auflassungsanspruchs regelnde Bestimmung angesehen. Mit der Bedeutung der Vertragsbestimmung und der sich aufdrängenden Möglichkeit, dass es sich bei ihr um eine bloße Fälligkeitsregelung handelt, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Damit fehlt dem angefochtenen Urteil die Grundlage für eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Vertragsauslegung.
17
Der Senat kann die erforderliche Auslegung selbst vornehmen, da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind. Sie führt zu dem Ergebnis , dass Ziffer III des Vertrages nicht das Entstehen, sondern nur die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs der Klägerin regelt. Bei dem Herausschieben der Auflassung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, handelt es sich um ein typisches Sicherungsmittel für den Verkäufer im Rahmen der Abwicklung eines Grundstücks- oder Bauträgervertrages. Da die gesetzlich vorgesehene Abwicklung Zug um Zug bei diesen Verträgen aus tatsächlichen Gründen meist nicht möglich ist (vgl. Wolf in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl., Teil 2, Rdn. 363), wird der Verkäufer in der Regel dadurch gesichert, dass eine der Voraussetzungen des Eigentumsübergangs – entweder die Auflassung (§ 925 BGB) oder die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) – bis zur Zahlung des Kaufpreises hinausgeschoben wird (vgl. Kanzleiter, DNotZ 1996, 242, 243; Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 595 ff.). Eine über die Festlegung der Fälligkeit hinausgehende inhaltliche Änderung der aus § 433 Abs. 1 BGB folgenden Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers ist hierfür nicht erforderlich und kann deshalb grundsätzlich nicht als vom Parteiwillen umfasst angesehen werden. Auch hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Parteien eine weiterreichende Regelung treffen wollten.
18
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung brauchte den Parteien keine Gelegenheit gegeben zu werden, zu diesem Punkt vor dem Berufungsgericht weiter vorzutragen, da sich ein anderes Verständnis des Vertrages nicht zugunsten der Klägerin auswirkte. Hätten die Parteien in Ziffer III nicht die Fälligkeit, sondern das Entstehen des Auflassungsanspruchs geregelt und von der Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen der Klägerin abhängig gemacht, wäre der Auflassungsanspruch der Klägerin bis heute nicht entstanden, die Klage mithin unschlüssig. Wie bereits unter II. 2b) ausgeführt, bewirkt der Eintritt der Verjährung nicht das Erlöschen der Forderung. Die Forderung besteht vielmehr fort und kann auch weiterhin erfüllt werden (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 222 Rdn. 1). Demgemäß kann die Verjährung einer Forderung nicht mit dem Bewirken der Leistung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) gleichgesetzt und der noch offene, wenn auch verjährte Teil des Kaufpreisanspruchs der Beklagten nicht als erfüllt angesehen werden.
19
3. Der Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. steht auch nicht entgegen, dass der Auflassungsanspruch der Klägerin - mangels vollständiger Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen - noch nicht fällig war, als der noch offene Kaufpreisanspruch der Beklagten (spätestens) Ende 1999 verjährte.
20
Dabei kann dahinstehen, ob eine die entsprechende Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. rechtfertigende „Zurückbehaltungslage“ bei einem auf § 273 BGB gestützten Zurückbehaltungsrecht erfordert, dass sich die Ansprüche in unverjährter Zeit vollgültig und fällig gegenübergestanden haben, oder ob es genügt, dass die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (so die Formulierung in Senat, BGHZ 48, 116, wo es auf die Unterscheidung allerdings nicht ankam; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 273 Rdn. 8 u. Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 215 Rdn. 3). Letzteres ist jedenfalls ausreichend, wenn das Zurückbehaltungsrecht seine Grundlage - wie hier - in § 320 BGB, also in einer synallagmatischen Verknüpfung der beiderseitigen Ansprüche, hat.
21
Während das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB selbständige und zunächst unverbundene Ansprüche lediglich in ihrer Durchsetzung verknüpft , sind Ansprüche, die eine Einrede nach § 320 BGB begründen, auch in ihrer Entstehung und in ihrem Fortbestand wechselseitig miteinander verbunden (vgl. Staudinger/Otto, BGB [2004], Vorbem zu §§ 320-326 Rdn. 10 ff.). Beide Leistungen sind um der jeweils anderen Leistung willen versprochen worden und stehen deshalb - weil der gegenseitige Vertrag sonst der Absicht der Vertragsparteien zuwider in einen einseitigen umgewandelt würde - in einem dauerhaften Abhängigkeitsverhältnis. Diese Verbindung wird durch die Verjährung einer der Ansprüche nicht beseitigt, sondern entfällt erst mit dem Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs (vgl. RG HRR 1930, Nr. 1434; RGZ 149, 321, 327 f. sowie Erman/H.P. Westermann, 11. Aufl., § 320 Rdn. 18 mwN). Bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist die entsprechende Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. deshalb - sofern der Fortbestand der Einrede nicht unmittelbar aus § 320 BGB abgeleitet wird (so Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 194 Rdn. 6; Roth, Die Einrede des Bürgerlichen Rechts, 1988, S. 56; vgl. auch Staudinger/Peters, BGB [2004], § 215 Rdn. 3 u. 13b) - schon dann gebo- ten, wenn die gegenseitigen Ansprüche in unverjährter Zeit miteinander synallagmatisch verknüpft waren, wenn also der Anspruch des Gläubigers - unabhängig von seiner Fälligkeit - entstanden war, bevor der Anspruch des Schuldners verjährte (ebenso Staudinger/Otto, BGB [2004], § 320 Rdn. 22; Palandt /Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 320 Rdn. 5; a.A. offenbar MünchKommBGB /Emmerich, 4. Aufl., Band 2a, § 320 Rdn. 35). Hieraus folgt, dass der Bauträger , dessen Kaufpreisanspruch verjährt ist, die Auflassung des bebauten Grundstücks bis zum Ausgleich der verjährten Forderung verweigern kann (ebenso Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rdn. 688; ders., MittBayNot 1999, 530; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 404 u. 438; ders., NJW 2000, 769, 772; Reithmann, NotBZ 1998, 235, 237).
22
4. Auf die von den Parteien aufgeworfene Frage der Erfüllbarkeit des Auflassungsanspruchs kommt es nicht an. Die Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a.F. hängt nur dann von der Erfüllbarkeit der Hauptforderung ab, wenn die Aufrechnungslage oder die „Zurückbehaltungslage“, die über die Verjährung der Gegenforderung hinaus aufrechterhalten werden soll, eine erfüllbare Hauptforderung voraussetzt. Das ist bei der Einrede nach § 320 BGB nicht der Fall. Sie beruht, wie dargelegt, auf der wechselseitigen Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und soll diese bis zum Eintritt des beiderseitigen Leistungserfolgs sichern. Für die Anwendung des § 390 Satz 2 BGB a.F. genügt es daher, dass Gegen- und Hauptforderung - wie hier - in unverjährter Zeit entstanden und miteinander synallagmatisch verknüpft waren.

III.

23
Da die Beklagte zur Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundstück somit nur Zug um Zug gegen Zahlung des noch offenen Kaufprei- ses verpflichtet ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO).

IV.

24
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2004 - 3 O 412/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 12 U 132/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2006 - V ZR 40/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2006 - V ZR 40/05

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2006 - V ZR 40/05 zitiert 14 §§.

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Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung


Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2001 - X ZR 247/98

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - VIII ZR 211/15

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Referenzen

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 247/98 Verkündet am:
23. Januar 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
§ 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor Inkrafttreten
der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung
vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - X ZR 247/98 - Pfälzisches OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrükken wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die L. B. mbH (im folgenden : LEG) beauftragte am 8. September 1992 die W. Erd- und Landschaftsbau GmbH (im folgenden: W. GmbH) mit der Durchführung von Erdarbeiten auf dem ...-Gelände in K. Ziffer 9.3 der dem Vertrag zugrundeliegenden "zusätzlichen Vertragsbedingungen" lautete wie folgt:
"Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte nicht abtreten oder verpfänden."
Die Klägerin erbrachte für die W. GmbH Transportleistungen, die mit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. "Zum Ausgleich" ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die W. GmbH - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne Zustimmung der LEG am 6. April 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Klägerin ab. Am 30. Juli 1994 trat § 354a HGB in Kraft, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft , das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
Das beklagte Land hatte 1994 Ansprüche gegen die W. GmbH in Höhe von 437.799,38 DM wegen rückständiger Abgaben. Mit Verfügung vom 7. November 1994 pfändete es die Ansprüche der W. GmbH gegen die LEG "aus Leistungen aus Bauvorhaben ...-Gelände K." und ordnete die Einziehung der gepfändeten Forderung an.
Die W. GmbH stellte ihre Erdarbeiten der LEG am 14. Oktober 1994 in Rechnung. Die LEG errechnete die Vergütung der W. GmbH auf 220.662,25 DM nebst Zinsen und hinterlegte diesen Betrag beim Amtsgericht Stuttgart.
Unter Hinweis auf die Abtretung vom 6. April 1994 verlangt die Klägerin von dem beklagten Land, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Abtretungsbefugnis der W. GmbH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages vom 8. September 1992 für zulässig gehalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem damals geltenden Recht (vgl. BGHZ 102, 293, 300; BGHZ 108, 172, 175).
II. Das Berufungsgericht hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daß die LEG der Abtretung der W. GmbH vom 6. April 1994 an die Klägerin zugestimmt oder auf die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses verzichtet hat. Auch dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
III. 1. Das im Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsverbot verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen § 354a HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine rückwirkende Anwendung der am 30. Juli 1994 in Kraft getretenen Vorschrift scheide jedenfalls aus, wenn die Forderung, die entgegen einem vertraglichen Abtretungsverbot abgetreten worden sei, schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sei. Ihre rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Vorgänge sei verfassungsrechtlich unzulässig.
2. Dies beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine rückwirkende Geltung des § 354a HGB auf die mit Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsbefugnis der W. GmbH und die von dieser an die Klägerin abgetretene Vergütungsforderung verneint.

a) § 354a HGB, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots nach § 399 BGB wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist, trat am 30. Juli 1994 in Kraft.
Eine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HGB ergangenen Gesetz zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1682 ff.) für diese Vorschrift nicht vorgesehen.
Fehlt eine Überleitungsvorschrift, kommt der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene , über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, daß Schuldverhältnisse hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391, 394; BGHZ 44, 192, 194; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl., Art. 170 Rdn. 4; Staudinger/Hönle, BGB, 13. Bearb., Art. 170 EGBGB, Rdn. 1, 5). Mit diesem Grundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung getragen (BAG DtZ 1996, 188, 189 zu Art. 232 § 1 EGBGB). Voraussetzung für die Anwendung früheren Rechts ist, daß sich der gesamte Entstehungstatbe-
stand unter seiner Geltung verwirklicht hat (BAG, aaO; MünchKomm./Heinrichs, aaO, Art. 170 Rdn. 5; RGZ 76, 394, 397).
In Rechtsprechung und Schrifttum sind die Voraussetzungen für die intertemporale Geltung des § 354a HGB umstritten. Während eine Ansicht § 354a HGB nicht anwenden will, wenn das Abtretungsverbot vor Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juli 1994 vereinbart worden ist (OLG Rostock, OLGR 1998, 363; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1248; OLG Schleswig BB 2001, 61, 63; LG Bonn, WM 1996, 930, 931; Röhricht/v. Westphalen/Wagner, HGB, § 354a Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 399 Rdn. 9; Grub, ZIP 1994, 1650; Henseler, BB 1995, 5, 9; Bruns, WM 2000, 505, 510), hält die Gegenmeinung die Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das Abtretungsverbot vorher vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entstanden ist (OLG Braunschweig WM 1997, 1214; OLG Köln WM 1998, 859, 861; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354a Rdn. 1; Ruß in Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 354a Rdn. 6; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdn. 5; Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 6. Aufl., § 354a Rdn. 9; Wagner, NJW 1995, 180; Schmidt, NJW 1999, 400).

b) Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn beide maßgeblichen Ereignisse, die Vereinbarung des beschränkten Abtretungsverbots und die Entstehung der abgetretenen Vergütungsforderung, lagen vor Inkrafttreten des § 354a HGB.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der werkvertragliche Vergütungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB mit Abschluß des Vertrages im Jahr 1992 entstanden ist. Eine Forderung ist im allgemeinen dann
entstanden, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist (Larenz, Allgem. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 14 III, S. 255 unter Verweis auf § 271 Abs. 2 BGB). Der werkvertragliche Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB entsteht mit Abschluß des Werkvertrages (BGH, Urt. v. 30.5.1963 - VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869; Urt. v. 8.7.1968 - VII ZR 65/66, NJW 1968, 1962; BGHZ 89, 189, 192; BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 631 Rdn. 24; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 2 Rdn. 1; Riedl in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 1). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann der Anspruch fällig wird (so BGHZ 89, 189, 192).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendung des § 354a HGB an die "Realisierbarkeit" oder Fälligkeit der abgetretenen Forderung zu knüpfen.
Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, daß die von ihr geltend gemachte Maßgeblichkeit der "Realisierbarkeit" bzw. Durchsetzbarkeit nicht dagegen spricht, daß hier ein Fall einer unechten Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen gegeben ist. Eine unechte Rückwirkung liegt danach vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG NJW 1997, 722, 723). Vorliegend ist auch von einem in diesem Sinne noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, nachdem am 30. Juli 1994 der am 8. September 1992 abgeschlossene Bauauftrag noch nicht vollständig abgewickelt war, insbesondere
die Schlußrechnung noch ausstand. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 30, 392, 402 f.; BVerfG NJW 1998, 973, 974), soweit sich nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Ob dies hier der Fall ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil der Revision nicht darin beigetreten werden kann, für die Abtretung komme es darauf an, daß die Forderung realisierbar und durchsetzbar sei.
Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung eines Anspruchs im Verjährungsrecht berufen.
Nach § 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222, 225; BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 193). Bei einem Werkvertrag kommt es demnach auf die Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 BGB) an, bei vereinbarter Geltung der VOB/B bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fälligkeit nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Erteilung einer prüfbaren Schlußrechnung (BGH, Urt. v. 10.5.1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607). Dies bedeutet aber nicht, daß auch für die Geltung des § 354a HGB auf die Vorschriften des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen wäre.
Die Revision übersieht insoweit, daß die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für § 198 Satz 1 BGB aus der Erwägung folgt, daß zu Lasten des
Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereits laufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 55, 340, 341, 342).

d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das gesetzgeberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde, wenn für die Anwendung des § 354a HGB auf das Datum eines zuweilen sehr fernen Abschlusses eines Werkvertrages abgestellt werde.
Nach der Begründung des Gesetzes zu § 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß Forderungen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt werden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungsverbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finanzierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großabnehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier Bonität seien. Aus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, daß diese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kann die zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abweichend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutigen Ausdruck finden (BGHZ 44, 192, 195; BGHZ 10, 391, 394). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) nicht zum Aus-
druck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 Satz 1 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft; das war der 30. Juli 1994. Die gemäß Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HGB) und 7 (§ 293 Abs. 1 HGB) geänderten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen jedoch nach Art. 5 Satz 2 auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwirkende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu vermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten Anpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißt es: "Bezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit Geldforderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, können rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart wurden , nur dazu führen, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksam ist." Die Übergangsregelung in Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes für die §§ 267 und 293 Abs. 1 HGB und der Umstand, daß für § 354a HGB eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden ist, der Rechtsausschuß des Bundestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluß zu, daß der Gesetzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser Bestimmung zwar gesehen, eine rückwirkende Regelung aber bewußt unterlassen hat, weil es für die Vergangenheit bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach § 399 BGB verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.