Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2015 - V ZR 62/14

bei uns veröffentlicht am08.05.2015
vorgehend
Amtsgericht Dippoldiswalde, 2 C 396/12, 24.01.2013
Landgericht Dresden, 8 S 81/13, 11.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 62/14 Verkündet am:
8. Mai 2015
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 566; TKG § 45a Abs. 4

a) Die in § 45a Abs. 4 TKG angeordnete entsprechende Anwendung von § 566 BGB
gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 24. Februar 2007 abgegebene
Eigentümererklärungen oder vergleichbare Nutzungsverträge. Die Eigentumsübertragung
muss aber nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sein.

b) Hat der Eigentumsübergang vor dem Inkrafttreten von § 45a Abs. 4 TKG stattgefunden
, ist der Grundstückseigentümer nicht nach § 566 BGB an die von seinem
Rechtsvorgänger abgegebene Eigentümererklärung oder an einen von diesem geschlossenen
vergleichbaren Nutzungsvertrag gebunden.

c) Wird ein Grundstück geteilt, auf dem ein Telekommunikationsdienstleister aufgrund
eines Nutzungsvertrags durch den Grundstückseigentümer eine Anschlussleitung
an sein Netz verlegt hat, und sind die Eigentümer der neu entstandenen Grundstücke
an den Vertrag gebunden, können sie ein Kündigungsrecht nur gemeinsam
ausüben.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 62/14 - LG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und
Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft F. e.G. war Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten, nicht als Verkehrsweg gewidmeten Grundstücks. Am 6. November 1996 unterzeichnete sie eine sog. Grundstückseigentümererklärung. Darin erklärte sie sich damit einverstanden, dass die D. AG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, auf dem Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Anschlüsse ihres Netzes einzurichten. Die Inanspruch- nahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen durfte nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Weiter heißt es in der Erklärung: „Die Vorrichtungen müssen verlegt oder – soweitsie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die D. AG. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am Netz der D. AG erforderlich. Die D. AG ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der D. AG auf dem Grundstück befindet.“
2
In der Folgezeit wurde der Netzanschluss hergestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Grundstück geteilt. Aus ihm gingen drei Grundstücke hervor , auf denen sich jeweils ein Reihenhaus befindet. Die verlegte Leitung führt unterirdisch durch das mit einem Reihenendhaus bebaute Grundstück, dessen Eigentümer die Beklagten sind, und verbindet auch das benachbarte Reihenmittelhaus mit dem Telekommunikationsnetz der Klägerin. Eine solche Verbindung ließe sich auch ohne Inanspruchnahme anderer Grundstücke herstellen. Die Beklagte und die Eigentümerin des mit dem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks schlossen einen gerichtlichen Vergleich, nach dem die Beklagten berechtigt sind, ab dem 1. August 2012 die Versorgung des Reihenmittelhauses über ihr Grundstück mit Wasser und Strom sowie den Telekomanschluss zu unterbrechen.
3
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, die Telekommunikationslinie funktionell zu unterbrechen oder die zu ihr gehörenden Anlagenteile auf deren Grundstück zu zerstören oder zu unterbrechen. Hilfsweise will sie die Feststellung erreichen, dass die über das Grundstück der Beklagten verlaufende Telekommunikationslinie einschließlich der dazu gehörenden Bestandteile in ihrem Eigentum steht, dass die Nutzung des Grundstücks für die Telekommunikationslinie rechtmäßig erfolgt und dass es den Beklagten nicht gestattet ist, die Telekommunikationslinie zu unterbrechen, zu zerstören oder zu entfernen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wollen die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB für begründet. Die Telekommunikationsleitung sei zu einem nur vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück der Beklagten verlegt und stehe daher im Eigentum der Klägerin. Die Beklagten hätten diese - zumindest derzeit - zu dulden. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG, folge aber aus der Grundstückseigentümererklärung vom 6. November 1996. Nach Absatz 4 des am 24. Februar 2007 in Kraft getretenen § 45a TKG gelte § 566 BGB entsprechend. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich die Rechtswirkungen einer solchen Grundstückseigen- tümererklärung klarstellen wollen. Daher wirke auch eine schon vor dem Inkrafttreten des § 45a Abs. 4 TKG abgegebene Grundstückseigentümererklärung für und gegen den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers.

II.

6
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
7
1. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die über das Grundstück der Beklagten verlaufende Telekommunikationsleitung und die dazu gehörenden Anlagenteile im Eigentum der Klägerin stehen. Die Grundstückseigentümererklärung vom 6. November 1996 lässt den Schluss auf den Willen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu, die Leitung nur zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich bis zu einer Kündigung des Rechtsverhältnisses , zu verlegen. Die Anlagenteile stellen daher Scheinbestandteile des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2003 – V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 für Breitbandkabel; Urteil vom 3. Juni 2005 – V ZR 196/04, ZOV 2005, 279, 280 sub 4. b) für Hausnetze; Urteil vom 2. Dezember 2005 – V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 190 für Wasserleitungen sowie Heun in ders., Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kapitel F Rn. 343; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz , 2. Aufl., § 45a Rn. 3 für Telekommunikationsleitungen).
8
b) Richtig ist auch, dass dem Eigentümer ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zusteht, wenn eine ernsthafte (konkrete) Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Sache besteht (Senat, Urteil vom 18. Januar 2013 – V ZR 88/12, WuM 2013, 247 Rn. 18; Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08, VersR 2010, 263 Rn. 12). Eine solche Besorgnis ist aufgrund des von den Beklagten mit der Nachbarin geschlossenen gerichtlichen Vergleichs gegeben. Nach dessen Inhalt droht seit dem 1. August 2012 ein Eingriff in die Substanz der im Eigentum der Klägerin stehenden Telekommunikationsleitung.
9
2. Dagegen lässt sich eine Verpflichtung der Beklagten, die Telefonleitung der Klägerin auf ihrem Grundstück zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejahen. Der Vorschrift des § 45a Abs. 4 TKG kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die Beklagten an die von ihrer Rechtsvorgängerin abgegebene Grundstückseigentümererklärung vom 6. November 1996 gebunden sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vorschrift habe Rückwirkung und erfasse daher auch das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
10
a) § 45a Abs. 4 TKG ist allerdings durch das am 24. Februar 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) ohne besondere Überleitungsvorschriften in das Telekommunikationsgesetz eingefügt worden. Die Vorschrift ist deshalb nicht nur auf nach ihrem Inkrafttreten geschlossene Nutzungsverträge anzuwenden, sondern auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Rechtsverhältnisse dieser Art. Das hat das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen.
11
b) Nicht bedacht hat es aber, dass die Norm nicht zur Anwendung kommt, wenn der Eigentümerwechsel, an den die für anwendbar erklärte Vorschrift des § 566 BGB anknüpft, schon vor ihrem Inkrafttreten stattgefunden hatte. Dann bestand das Nutzungsverhältnis, sofern es nicht aus anderen Gründen auf den Rechtsnachfolger des Vertragspartners der Klägerin übergegangen war, nicht mehr. Tatbestandlich greift die Norm daher nicht ein. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Nutzungsverhältnis mit der Einführung von § 45a Abs. 4 TKG in der Person des neuen Grundstückseigentümers wiederaufleben sollte. Darin läge nämlich ein nachträglicher Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand, der mit dem verfassungsrechtlich verankerten Verbot einer echten Rückwirkung (st. Rspr., vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 63; 132, 302, 318; 101, 239, 262; 45, 142, 167 f.) nicht vereinbar und deshalb unzulässig wäre. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen anerkannten Ausnahmen sind nicht gegeben (vgl. dazu nur BVerfGE 135, 1 Rn. 63 mwN). Der Erwerber eines Grundstücks brauchte vor dem Inkrafttreten des § 45a Abs. 4 TKG nicht mit einem Übergang des Nutzungsvertrages oder einer Änderung der Rechtslage zu rechnen. Insbesondere war die Rechtslage nicht derart unklar und verworren, dass eine Klärung durch den Gesetzgeber zu erwarten war. Überragende Belange des Gemeinwohls, hinter denen der Vertrauensschutz des Grundstückseigentümers zurücktreten müsste, sind nicht zu erkennen. Die Anordnung der Geltung des § 566 BGB für Gestattungsverträge stellt auch keine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers dar.
12
c) § 45a Abs. 4 TKG kommt mithin nur zur Anwendung, wenn das Grundstück, für das der Eigentümer eine Grundstückseigentümererklärung abgegeben oder einen vergleichbaren Nutzungsvertrag geschlossen hat, nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 24. Februar 2007 an einen Dritten übertragen worden ist. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen, dass sie das Eigentum an ihrem Grundstück vor diesem Datum erworben haben und § 45a Abs. 4 TKG deshalb nicht anzuwenden ist.
13
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn eine Duldungspflicht der Beklagten ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Vorschriften.
14
a) Aus den Vorschriften über die Eigentümererklärung, die bis zu dem Inkrafttreten des § 45a Abs. 4 TKG galten, lässt sich eine Duldungspflicht nicht ableiten.
15
aa) Grundlage für die Abgabe der Grundstückseigentümererklärung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten war § 8 Abs. 1 der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020 - TKV 1995). Darin hat der Verordnungsgeber keine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers vorgesehen, wie sie etwa in § 12 NAV oder in § 76 TKG angeordnet ist. Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes sollte sich vielmehr im Wege einer Eigentümererklärung um eine Gestattung der Nutzung bemühen. Diese Erklärung ist als schuldrechtliche Einwilligung in die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Herstellung des Anschlusses zu qualifizieren. Hingegen begründet sie kein eigenständiges dingliches Recht an dem Grundstück (Beck’scher TKG-Kommentar/Piepenbrock, 2. Aufl., Anh § 41 § 10 TKV Rn. 6; vgl. auch zum Nutzungsvertrag nach § 45a TKG: Beck’scher TKG- Kommentar/Dahlke, 3. Aufl., TKG-E 2005 § 45a Rn. 17).
16
bb) Ein Grundstückseigentümer war vor dem Inkrafttreten von § 45a Abs. 4 TKG auch nicht nach § 566 BGB (bzw. § 571 BGB aF - „Kauf bricht nicht Miete“) an die von seinem Rechtsvorgänger abgegebene Eigentümerer- klärung gebunden.
17
(1) Die Frage ist allerdings umstritten. Teilweise wird die Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer als mietvertragsähnlich angesehen und deshalb eine unmittelbare Anwendung von § 566 BGB571 BGB aF) befürwortet (so KG, ArchPF 1967, 319, 320; OLG Hamburg, ArchPF 1965, 272 f.; LG Hannover, ArchPF 1961, 257, 258; LG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2007 – 9 S 518/06, Umdruck S. 3; AG Aachen, Urteil vom 11. November 2009 – 104 C 52/09, Umdruck S. 4 f.; Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht, Band II, 4. Aufl., S. 106 Rn. 298, S. 114 f. Rn. 321; Beck’scher TKG-Kommentar/Piepenbrock, 2. Aufl., Anh § 41 § 10 TKV Rn. 6). Die Gebrauchsüberlassung sei entgeltlich; als Entgelt seien die Vorteile des Anschlusses des Grundstücks an das öffentliche Fernsprechnetz anzusehen. Zudem enthalte die Gegenerklärung des Netzbetreibers die Übernahme einer Haftung ohne Verschuldensnachweis. Von anderer Seite wird diese Einordnung abgelehnt (KG, Grundeigentum 2002, 1059 f.; OLG Brandenburg , NZM 2001, 444 f.; OLG Köln, NJW-RR 1997, 751 f.; LG Frankfurt am Main, NJW 1985, 1228, 1229; vgl. auch OLG Düsseldorf, MDR 1976, 142; Demmel in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, 4. Erg.-Lief. 6/01, C § 41/§ 10 TKV Rn. 7). Es fehle an der Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung. Der in einer besseren Vermietbarkeit des Grundstücks und der darauf befindlichen Wohnungen liegende Vorteil stehe, falls er überhaupt als Entgelt zu berücksichtigen sei, jedenfalls nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Nutzungsüberlassung. Der Netzbetreiber sei gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht schon auf Grund der Gestattungsvereinbarung zu dem Betrieb des Anschlusses verpflichtet.
18
(2) Der Senat entscheidet den Streit dahin, dass ein auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 TKV 1995 zustande gekommener Gestattungsvertrag nicht als Miet- oder mietvertragsähnlicher Vertrag anzusehen ist. Der Grundstückseigentümer überlässt darin dem Netzbetreiber nicht den Grund und Boden zum Gebrauch. Vielmehr duldet er lediglich dessen Inanspruchnahme (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2003 – V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954 zu Fernwärmeleitungen ; Urteil vom 4. Juli 1997 – V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 zu Telekommunikationsleitungen; vgl. auch Urteil vom 18. November 1955 – V ZR 162/54, BGHZ 19, 85, 93 zu einem Straßenverkaufsstand). Nähme man gleichwohl eine Gebrauchsüberlassung von Grundstücksflächen an, so bildete diese jedenfalls nicht den Schwerpunkt in den vertraglichen Verhältnissen. Sie wäre im Hinblick darauf, dass der Netzbetreiber zugleich die Möglichkeit zur Versorgung von Kunden auf dem Grundstück mit Kommunikationsleistungen erhält, nur von untergeordneter Bedeutung, so dass auch aus diesem Grunde die Anwendung des § 566 BGB571 BGB a.F.) vor dem Inkrafttreten von § 45a TKG ausscheidet (vgl. zu Breitbandkabelanlagen: Senat, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 51/03, MMR 2004, S. 163, 164; BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 – XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322 f.; vgl. zu der Möglichkeit der Heranziehung mietrechtlicher Vorschriften auch BGH, Urteil vom 22. März 1967 – VIIIZR 10/65, BGHZ 47, 202, 203 ff. – Automatenaufstellungsvertrag; Urteil vom 26. Januar 1994 – XII ZR 93/92, NJW-RR 1994, 558 f. – Werbetafeln).
19
b) Eine Duldungspflicht der Beklagten folgt auch nicht aus § 76 TKG.
20
aa) Die Norm findet auf die Einrichtung von Zugängen zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz keine Anwendung. Sie dient der Erleichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen und begründet eine gesetzliche Duldungspflicht daher nur für Anlagen, die diesem Zweck dienen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert es der Gesetzeszweck dagegen nicht, dass sich die Duldungspflicht nach dieser Norm auch auf Leitungen und Anlagen bezieht, die auf einem Grundstück bzw. in den hierauf errichteten Gebäuden mit Abschlusseinrichtungen enden (Senat, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 51/03, MMR 2004, 163, 164). Für diese Einrichtungen hat sich der Gesetzgeber mit § 8 TKV 1995, § 10 TKV 1997 (vom 11. Dezember 1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3214) und § 45a TKG gegen eine gesetzliche und für eine vertragliche Duldungspflicht entschieden (Beck’scher TKG-Kommentar/Dahlke, 3. Aufl., TKG-E 2005 § 45a Rn. 26). Überschneidungen mit der gesetzlichen Duldungspflicht können sich nur bei Anschlüssen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation ergeben, für die der Gesetzgeber mit § 76 Abs. 1 TKG 2012 eine gesetzliche Duldungspflicht begründet hat, die aber auch von einer vertraglichen Duldungspflicht erfasst sein können (Beck’scher TKG-Kommentar/Büning, 4. Aufl., § 45a Rn. 4). Solche Anschlüsse befinden sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf dem Grundstück der Beklagten. § 76 TKG ist deshalb hier nicht anwendbar.
21
bb) An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Leitung auf dem Grundstück der Beklagten jetzt auch die Verbindung zu dem Telekommunikationsnetz der Klägerin herstellt. Die Leitung endete vor dessen Teilung auf dem ungeteilten Grundstück und unterlag deshalb nicht der Duldungspflicht nach dem heutigen § 76 TKG, sondern dem Nutzungsrecht aus der Grundstückseigentümererklärung nach dem § 8 der früheren TKV oder – nach dessen Aufhebung – aus dem Nutzungsvertrag nach § 45a TKG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift bestimmen sich mangels einer abweichenden Regelung in § 76 TKG auch die Folgen einer Teilung des genutzten Grundstücks.

III.

22
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
23
1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Beklagten das Eigentum an ihrem Grundstück vor oder nach dem Inkrafttreten von § 45a Abs. 4 TKG am 24. Februar 2007 erworben haben.
24
a) aa) Haben die Beklagten das Eigentum an ihrem Teilgrundstück nach dem 24. Februar 2007 erworben und kommt deshalb § 45a Abs. 4 TKG i.V.m. § 566 BGB zur Anwendung, konnten sie das durch die Grundstückseigentümererklärung ihrer Rechtsvorgängerin begründete Nutzungsverhältnis nicht ohne die Zustimmung der übrigen Erwerber kündigen. Sie wären schon deshalb weiterhin an die Erklärung gebunden.
25
(1) Für § 566 BGB ist anerkannt, dass ein über das Grundstück geschlossener einheitlicher Mietvertrag nicht aufgespalten wird, wenn der Vermieter das ihm gehörende Grundstück teilt und die entstandenen Teilgrundstücke an verschiedene Erwerber veräußert. Vielmehr treten die Erwerber gemeinsam auf Vermieterseite in den Mietvertrag ein (BGH, Urteile vom 24. Januar 1973 - VIII ZR 163/71, NJW 1973, 455 unter IV 1 und vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03, NJW 2005, 3781; Senat, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZR 276/11, ZMR 2012, 692 Rn. 17; BayObLG, NJW-RR 1991, 651; MüKoBGB/Häublein, 6. Aufl., § 566 Rn. 26; Börstinghaus, NZM 2004, 481, 483 f.). Daran änderte sich nichts Entscheidendes, wenn die Verträge der Beklagten und der übrigen Erwerber nicht zeitgleich geschlossen und vollzogen worden sein sollten. Dann nämlich träten die Erwerber der einzelnen Teilgrundstücke nacheinander zunächst mit dem Veräußerer und nach dem Eintritt des letzten Erwerbs an dessen Stelle in das Nutzungsverhältnis ein (dazu für § 566 BGB: Senat, Beschluss vom 26. April 2012 – V ZR 276/11, ZMR 2012, 692 Rn. 17; BayObLG, NJW-RR 1991, 651). Das Innenverhältnis der Erwerber untereinander oder des Erwerbers und des Veräußerers bestimmt sich nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (BGH, Beschluss vom 28. April 1999 - VIII ARZ 1/98, BGHZ 141, 239, 244; Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03, NJW 2005, 3781 und Senat, Beschluss vom 26. April 2012 – V ZR 276/11, ZMR 2012, 692 Rn. 17). Die Folge davon ist, dass die Erwerber oder der Veräußerer und die Erwerber auch nur gemeinschaftlich kündigen können (Senat, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZR 276/11, ZMR 2012, 692 Rn. 17). Das ist hier nicht geschehen.
26
(2) Anhaltspunkte dafür, dass bei der in § 45a Abs. 4 TKG angeordneten Anwendung des § 566 BGB auf die Nutzung eines Grundstücks für einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz etwas anderes gelten soll, sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hätte zwar eine an § 1026 BGB angelehnte Regelung vorsehen können. Er hat sich aber, wie ausgeführt, mit der Grundstückseigentümererklärung und dem Nutzungsvertrag nach § 45a TKG bei der Anschlussleitung für eine vertraglich begründete Duldungspflicht und durch die Verweisung auf das Mietrecht für das dort geregelte Modell eines gesetzlichen Eintritts in das Nutzungsverhältnis entschieden.
27
(3) Allerdings ist anerkannt, dass § 566 BGB bei der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum nur eingeschränkte Anwendung findet. In diesem Fall treten nicht alle Sondereigentümer in das Mietverhältnis über eine Wohnung ein, sondern nur der Sondereigentümer, in dessen Sondereigentum die Wohnung nach der Aufteilung steht (BGH, Beschluss vom 28. April 1999 – VIIIARZ 1/98, BGHZ 141, 239, 246 f.). Grund dafür ist der Umstand, dass nur er über die Wohnung, die Gegenstand des Mietvertrags ist, verfügen kann und der mit dem Sondereigentum an der Wohnung verbundene Miteigentumsanteil für den Mieter ohne Bedeutung ist. Das ist aber anders, wenn ein durch eine Anschlussleitung angeschlossenes Grundstück mit mehreren Anschlussnehmern geteilt wird. Dann ist der Fortbestand des Vertrags für den Netzbetreiber nicht nur im Hinblick auf die Versorgung des einzelnen Erwerbers mit Telekommunikationsleistungen, sondern auch deshalb von Bedeutung, weil die Versorgung der übrigen Erwerber von dem Bestand des Nutzungsverhältnisses auf den anderen Teilen des bisher ungeteilten Grundstücks abhängen kann.
28
bb) Das Nutzungsverhältnis könnte im Übrigen auch aus sachlichen Gründen nicht gekündigt werden. Es ruht nämlich nach der Grundstückseigentümererklärung , solange sich ein Anschluss des Netzes der D. AG auf dem Grundstück befindet. Da die Erwerber gemeinschaftlich in das durch diese Erklärung begründete Nutzungsverhältnis an dem ungeteilten Grundstück eintreten, ruht das Kündigungsrecht insgesamt, wenn sich auch nur auf einem der aus dem ungeteilten Grundstück entstandenen Teilgrundstücke ein Anschluss befindet. So liegt es hier; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Eigentümerin des Reihenmittelhauses Kundin der Klägerin. Eine Kündigung allein aus Anlass der Teilung kommt nicht in Betracht.
29
b) Sollten die Beklagten das Eigentum an ihrem Teilgrundstück vor dem 24. Februar 2007 erworben haben, wäre § 45a Abs. 4 TKG nicht anwendbar. In das durch die Grundstückseigentümererklärung begründete Nutzungsverhältnis wären die Beklagten dann auch nicht auf anderer Grundlage kraft Gesetzes eingetreten. Der Eintritt könnte aber rechtsgeschäftlich erfolgt sein.
30
aa) Ein solcher Eintritt könnte sich aus ausdrücklichen Erklärungen der Beklagten gegenüber der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin, ansonsten aus den Umständen, insbesondere schlüssigem Verhalten der Beklagten wie der Fortsetzung des Anschlussverhältnisses, ergeben. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür wäre die Klägerin.
31
bb) Ein etwaiger rechtsgeschäftlicher Eintritt der Beklagten in das Nutzungsverhältnis hätte vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber dieselben Rechtswirkungen wie ein gesetzlicher Eintritt. Er führte ebenso wenig wie dieser zu einer Aufspaltung des Nutzungsverhältnisses. Dieses könnte wie bei einem gesetzlichen Eintritt nur durch alle Erwerber gemeinsam gekündigt werden und jedenfalls nicht, solange sich auch auf nur einem Teilgrundstück noch ein Anschluss des Netzes der D. AG befindet.
32
2. Falls die Beklagten entweder kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich in das Nutzungsverhältnis aus der Grundstückseigentümererklärung ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten sein sollten, scheiterte ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht daran, dass die Beklagten die Verlegung der Telefonleitung beanspruchen könnten.
33
a) Zum einen könnten die Beklagten einen solchen Anspruch nicht allein geltend machen. Sie müssten sich hierüber mit den anderen Erwerbern verständigen.
34
b) Zum anderen bestünde der Anspruch nur, wenn die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf dem Grundstück hergestellten Anlagen einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstünden und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar wäre. Allein die Teilung des früheren Gesamtgrundstücks genügt hierfür nicht.
35
3. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag dürfte mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein. Für die Feststellung der Unterlassungspflicht ergibt sich das aus dem Vorrang der Leistungsklage. Die ebenfalls beantragte Feststellung, dass die Klägerin Eigentümerin der Leitung und dass ihre Nutzung rechtmäßig ist, ist als Feststellung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse nach § 256 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese unabhängig von der Entscheidung über den Hauptantrag noch Bedeutung erlangen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19). Das ist bislang nicht erkennbar.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel

Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 24.01.2013 - 2 C 396/12 -
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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2015 - V ZR 62/14 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum


(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks


Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 12 Grundstücksbenutzung


(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektr

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 76 Zugangsberechtigungssysteme


(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, an

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2015 - V ZR 62/14 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 323/14 Verkündet am: 27. April 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträchtigen:

1.
den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
2.
den Einbau spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte.

(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen

1.
allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
2.
soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
3.
über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4.
vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur anzeigen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundesnetzagentur oder die zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, verlangt sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagt sie das Angebot.

(4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn

1.
die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2.
die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 319/01 Verkündet am:
19. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Betreiber eines Kabelnetzes kann von Anbietern digitaler Programme und
Mediendienste verlangen, es zu unterlassen, gegen seinen Willen Programm- und
Dienstsignale in sein Netz einzuleiten und sein Netz zur Durchleitung solcher Programme
und Mediendienste zu nutzen (Fortführung von BGH, Urt. v. 19. März 1996,
KZR 1/95, NJW 1996, 2656).

b) Programm- und Dienstsignale werden nicht gegen den Willen des Eigentümers in
ein Kabelnetz eingeleitet, wenn sie dort nur deshalb verfügbar sind, weil der Betreiber
des Netzes sein Netz ohne Filtereinrichtungen mit einem anderen Netz verbindet
, in das solche Signale eingespeist werden.

c) Der Umstand, daß der Betreiber eines Kabelnetzes sein Netz für Signale öffnet, die
Anbieter von Programmen und Mediendiensten in ein anderes Kabelnetz einspeisen
, berechtigt diese Anbieter dagegen nicht, dessen Netz auch zur Durchleitung
ihres Programm- und Dienstangebots an Dritte zu nutzen. Das setzt vielmehr eine
zusätzliche Disposition des Netzeigentümers voraus.
BGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 319/01 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2001 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Juli 2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt , es zu unterlassen, den an das Breitbandkabelnetz der Klägerin angeschlossenen Empfängern ohne Zustimmung der Klägerin den Zugang zu den Mediendiensten „Highspeed-Internet“ und „Cable City M. “ zu ermöglichen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten , angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin betreibt in einer in M. gelegenen Wohnanlage aufgrund eines mit der Grundstückseigentümerin geschlossenen Gestattungsvertrags ein von ihr errichtetes Breitbandkabelnetz, über das sie die angeschlossenen Wohnungen auf der Grundlage von Einzelanschlußverträgen gegen Entgelt mit Rundfunkprogrammen beliefert. Dieses Hausverteilnetz (Netzebene
4) ist an einem Übergabepunkt an das bislang von der Deutschen Telekom AG betriebene Straßenverteilnetz (Netzebene 3) angeschlossen, in das die von den jeweiligen Programmveranstaltern produzierten Signale über eine sogenannte Kopfstation eingespeist werden. Die am Übergabepunkt angelieferten Signale werden von der Klägerin aufgrund eines mit der Deutschen Telekom AG geschlossenen Vertrags ungefiltert übernommen und über das Hausverteilnetz in die angeschlossenen Wohnungen weitergeleitet.
Die Beklagte ist Anbieterin der kostenpflichtigen Mediendienste „Highspeed Internet“ - einem schnellen Internetzugang - und „Cable City M. “ - einem Stadtinformationsdienst -, bei denen die Datensignale nach Umwandlung (Encodierung) in Fernsehsignale über einen TV-Kanal des M. Breitbandkabelnetzes verbreitet werden. Voraussetzung für die Nutzung dieser Mediendienste ist die Installation eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten und mit einer individuellen Kennung versehenen Kabelmodems , das die Fernsehsignale in für Personal-Computer lesbare Datensignale rückumwandelt (decodiert). Der Zugang zum Internet erfordert außerdem ein Telefonmodem zur Anforderung von Daten über die als Rückkanal genutzte Telefonleitung.
Die Beklagte schloß mit mindestens einem Bewohner der von der Klägerin verkabelten Wohnanlage einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung ihrer Mediendienste. Verhandlungen der Parteien über eine von der Beklagten für die Durchleitung von Signalen durch das Kabelnetz der Klägerin zu entrichtende Vergütung blieben ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Signaldurchleitung in Anspruch. Hilfsweise möchte sie der Beklagten verbieten lassen, den mit der Klägerin vertraglich verbundenen Empfängern Zugangsmöglichkeiten zu den genannten Mediendiensten durch das Kabelnetz der Klägerin zu verschaffen. Wiederum hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß sie nicht zur unentgeltlichen Signaldurchleitung verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Signaldurchleitung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Indem die Beklagte in die Netzebene 3 Signale einspeise, die durch den Übergabepunkt auch in die Netzebene 4 gelangten, greife sie in das Eigentum der Klägerin an dem von ihr errichteten und betriebenen Kabelnetz ein. Eine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB treffe die Klägerin nicht. Aus den zwischen einem Kabelnetzbetreiber und seinen Kunden geschlossenen Verträgen lasse sich regel-
mäßig kein Durchleitungsanspruch von Programmanbietern herleiten. Eine kartellrechtliche oder medienrechtliche Duldungspflicht habe die Beklagte nicht dargelegt. Selbst wenn die Beklagte den Unterlassungsanspruch nur dadurch erfüllen könne, daß sie auf die Einspeisung ihrer Signale in die Netzebene 3 gänzlich verzichte, und dies einer Einstellung der von ihr betriebenen Mediendienste gleichkomme, stelle das Unterlassungsbegehren der Klägerin jedenfalls solange keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten dar, als die Klägerin gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts zur Duldung der Durchleitung bereit sei.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist mit dem auf Unterlassung der Signaldurchleitung gerichteten Hauptantrag unbegründet.
Das Eigentum der Klägerin an den von ihr verlegten Breitbandkabeln, bei denen es sich lediglich um Scheinbestandteile des Grundstücks handelt, in das sie eingefügt worden sind (§ 95 BGB), wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die von der Beklagten produzierten Signale durch das Kabelnetz der Klägerin geleitet werden, also am Übergabepunkt in dieses Kabelnetz gelangen und von den Inhabern der daran angeschlossenen Wohnungen empfangen werden können. Diese Signaldurchleitung entspricht vielmehr den von der Klägerin selbst in Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse getroffenen Dispositionen. Damit fehlt es insoweit an einem dem Inhalt ihres Eigentumsrechts (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand, der einen Abwehranspruch gemäß § 1004
Abs. 1 BGB auslösen könnte (vgl. Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. Septem- ber 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 17).
Richtig ist allerdings, daß die Beklagte mit der Einspeisung von Signalen in die Netzebene 3 auf das Kabelnetz der Klägerin einwirkt. Mit der Signaleinspeisung verfolgt die Beklagte den Zweck, die mit ihr vertraglich verbundenen und über Breitbandkabel der Netzebene 4 an die Netzebene 3 angeschlossenen Empfänger mit Inhalten aus dem Internet und aus einem Stadtinformationsdienst zu beliefern (Nr. 2 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Übertragen werden die von der Beklagten gesendeten Signale allerdings nicht nur an deren Kunden. Im Gegensatz zum Telefonnetz, bei dem es sich um ein auf Punkt-zu-Punkt-Verbindungen beruhendes Vermittlungsnetz handelt, stellt das Breitbandkabelnetz ein baumförmig strukturiertes Verteilnetz dar, bei dem die eingespeisten Signale grundsätzlich an alle angeschlossenen Teilnehmer verteilt werden. Erst die Nutzung der von der Beklagten produzierten Signale erfordert die Verwendung eines von ihr zur Verfügung gestellten Kabelmodems, das die empfangenen Signale decodiert und den jeweiligen Empfänger mittels einer individuellen Kennung zur Nutzung autorisiert. Hieraus folgt, daß die Beklagte, indem sie ihre Signale in die Netzebene 3 einspeist, auf sämtliche Breitbandkabel der Netzebene 4 einwirkt, in die ihre Signale gelangen, und zwar unabhängig davon, ob an die betreffenden Kabel oder Kabelnetze Kunden der Beklagten angeschlossen sind oder nicht.
Zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führt die Einwirkung auf eine fremde Sache jedoch nur dann, wenn sie gegen den Willen des Eigentümers erfolgt (RGZ 131, 335, 336; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rdn. 6; Stau-
dinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 24; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 87 I 2, S. 347; Löhr, WRP 1975, 523, 525; vgl. auch BGHZ 44, 288, 293). Durch eine seinem Willen entsprechende Einwirkung wird der Eigentümer in der ihm durch § 903 BGB eingeräumten Dispositionsbefugnis - mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren - nicht nachteilig betroffen, so daß es an einem Widerspruch zum Inhalt seines Eigentumsrechts fehlt. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die auf die Einspeisung von Signalen in die Netzebene 3 zurückzuführende Einwirkung auf fremde Kabelnetze der Ebene 4 maßgeblich vom Willen der jeweiligen Kabelnetzbetreiber abhängig ist. Diese allein entscheiden durch die technische Ausgestaltung ihrer Anlagen darüber, welche der in der Netzebene 3 befindlichen Signale in und durch ihre Breitbandkabel geleitet werden. Dagegen haben die Anbieter von Programmen und Mediendiensten nach Einspeisung ihrer Signale in die Netzebene 3 keinerlei Einfluß mehr auf die technische Verbreitung dieser Signale innerhalb des Breitbandkabelnetzes.
Die Klägerin hat ein Kabelnetz der Ebene 4 mit einer dem vorgelagerten Kabelnetz der Ebene 3 entsprechenden Bandbreite errichtet und die Zusammenschaltung beider Netzebenen veranlaßt. Dies führt aufgrund der technischen Gegebenheiten zwangsläufig dazu, daß sämtliche in die Netzebene 3 eingespeisten Signale, auf deren Zusammensetzung die Klägerin keinen Einfluß hat, auch in das Kabelnetz der Klägerin eingeleitet und darin bis zu den Antennendosen der angeschlossenen Wohnungen weitergeleitet werden. Zwar hätte die Klägerin die Möglichkeit, die Einleitung bestimmter, ihr unerwünschter Signale durch das Anbringen geeigneter Sperrvorrichtungen am Übergabepunkt zu unterbinden. Dies tut sie jedoch nicht. Vielmehr nimmt sie es hin, daß auch solche Signale in ihr Kabelnetz gelangen, die sie selbst zur Belieferung
der angeschlossenen Wohnungen mit Rundfunkprogrammen nicht benötigt und zu deren Anlieferung die Deutsche Telekom AG aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages über die Zusammenschaltung der Netzebenen möglicherweise nicht einmal berechtigt ist. Damit ist es nicht die Beklagte, sondern die Klägerin selbst, die durch den Betrieb ihres zur Netzebene 3 uneingeschränkt geöffneten Kabelnetzes die Durchleitung der von der Beklagten produzierten Signale bewirkt (in diesem Sinne auch OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 550 mit abl. Anm. Reinersdorff, MMR 2001, 528; OLG München, Urt. v. 13. April 2000, 29 U 2077/00). Zwar ist die Eröffnung dieser Durchleitungsmöglichkeit für die Beklagte durchaus von Nutzen, weil sie ansonsten die an das Kabelnetz der Klägerin angeschlossenen Empfänger mit ihren Signalen nicht erreichen könnte. Unbefugt und deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähig ist die in der Signaldurchleitung als solcher liegende Nutzung indes nicht, weil sie auf der von der Klägerin selbst vorgenommenen Ausgestaltung ihres Kabelnetzes und ihrem damit zum Ausdruck gebrachten Eigentümerwillen beruht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Pay-TV-Durchleitung (BGH, Urt. v. 19. März 1996, KZR 1/95, NJW 1996, 2656; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 2000, 371) getroffenen Feststellung, daß der Betreiber eines Kabelnetzes der Ebene 4 vorbehaltlich abweichender Regelungen im Landesmedienrecht ohne eine Vereinbarung über die Vergütung nicht zur Durchleitung von Programmsignalen verpflichtet ist und daß umgekehrt ein Programmanbieter keinen Anspruch gegen den Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Durchleitung hat. Aus dem Fehlen einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Signaldurchleitung folgt keineswegs denknotwendig ein Anspruch auf Unterlassung der Signaldurchleitung (a. A. v. Reinersdorff , MMR 2001, 528, 529 und MMR 2002, 222, 225), solange es, wie
hier, der Kabelnetzbetreiber selbst ist, der die nicht geschuldete Signaldurch- leitung tatsächlich bewirkt. Hat der Kabelnetzbetreiber die technischen Voraussetzungen für eine – unbeschränkte – Durchleitung selbst geschaffen, dann liegt es an ihm, diese Voraussetzungen wieder zu beseitigen, wenn eine vertragliche Vereinbarung mit dem Programmanbieter über die für die Signaldurchleitung zu entrichtende Vergütung nicht zustande kommt. In diesem Falle ist der Kabelnetzbetreiber nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgrund seines Eigentums am Kabelnetz dazu befugt, geeignete Sperrvorrichtungen anzubringen, um die Durchleitung zu unterbinden. Einen weitergehenden Anspruch auf Unterlassung hat er dagegen nicht.
Die Klage ist daher mit dem auf Unterlassung der Signaldurchleitung gerichteten Hauptantrag unbegründet.

III.


Beeinträchtigt wird das Eigentum der Klägerin jedoch dadurch, daß die Beklagte das Kabelnetz der Klägerin ohne deren Einverständnis zu dem Zweck gewerblich nutzt, ihren Kunden den Zugang zum Internet und zu einem Stadtinformationsdienst zu ermöglichen. Der hiergegen gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist gemäß § 1004 Abs. 1 BGB begründet. Hierüber kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.).
Als Betreiberin des von ihr errichteten Breitbandkabelnetzes erbringt die Klägerin zwei unterschiedliche Telekommunikationsdienstleistungen. Ihr selbst
geht es in erster Linie darum, den an das Kabelnetz angeschlossenen Emp- fängern gegen Entgelt den Empfang von Rundfunkprogrammen zu ermöglichen , die über das Breitbandkabel verbreitet werden. Gleichzeitig erbringt sie eine – unentgeltliche – Dienstleistung zugunsten der Programmanbieter, die zur Verbreitung ihrer Inhalte auf Durchleitungsmöglichkeiten angewiesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1996, KZR 1/95, NJW 1996, 2656, 2657). Dabei differenziert die Klägerin weder nach der Herkunft noch nach dem Zweck der von ihr durchgeleiteten Signale. Diese Dienstleistung nimmt auch die Beklagte in Anspruch, soweit sie als sogenannter Content-Provider (vgl. Roßnagel /Meier, Recht der Multimedia-Dienste, § 3 MDStV Rdn. 14 f.) und als Service -Provider (vgl. Roßnagel/Meier, aaO, § 3 MDStV Rdn. 16 f.) eigene oder fremde Inhalte verteilt oder auf Anforderung zur Nutzung übermittelt (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 3 Nr. 1 MDStV). Hierauf beschränkt sich die Beklagte allerdings nicht. Vielmehr schließt sie mit interessierten Empfängern entgeltliche Verträge, in denen sie sich als sogenannter Access-Provider (vgl. Roßnagel /Meier, aaO, § 3 MDStV Rdn. 18; zu den verschiedenen Arten von Anbietern vgl. auch v. Bonin/Köster, ZUM 1997, 821, 822) dazu verpflichtet, ihren Kunden über das Breitbandkabel den Zugang zum Internet und zu einem von ihr angebotenen Stadtinformationsdienst zu ermöglichen (Nr. 2.1. Satz 2 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Inhalt dieser Verpflichtung ist nicht die Belieferung mit bestimmten Signalen, sondern die Schaffung der technischen Voraussetzungen hierfür. Soweit die Vertragspartner der Beklagten, wie zumindest in einem Fall, an das von der Klägerin betriebene Kabelnetz angeschlossen sind, kann die Beklagte diese Verpflichtung nur erfüllen, indem sie die von der Klägerin verlegten Breitbandkabel zur Zugangsvermittlung (vgl. § 3 Nr. 1 letzte Alt. MDStV) nutzt. Die Beklagte macht damit die Breitbandkabel der Klägerin zum Gegenstand einer von ihr selbst
angebotenen Dienstleistung. Diese gewerbliche Nutzung ihres Kabelnetzes zum Zweck der Zugangsvermittlung ist – im Gegensatz zur Signaldurchleitung als solcher – keine unmittelbare Folge der von der Klägerin veranlaßten Zusammenschaltung der Netzebenen 3 und 4, sondern wurde hierdurch lediglich ermöglicht. Es bedurfte daher einer weitergehenden Entscheidung darüber, ob, durch wen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte. Diese Entscheidung oblag nach § 903 BGB ausschließlich der Klägerin als Eigentümerin des Kabelnetzes. Die Befugnis des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren, umfaßt das Recht, die Art und Weise ihrer Nutzung zu bestimmen. Insbesondere ist dem Eigentümer die Entscheidung überlassen, ob und wie er seine Sache gewerblich nutzen will (BGH, Urt. v. 20. September 1974, I ZR 99/73, NJW 1975, 778; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rdn. 13; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 71; Soergel/ J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 903 Rdn. 33; Wolf, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 45; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Die Klägerin hat sich mit der Nutzung ihres Kabelnetzes durch die Beklagte zum Zweck der gewerblichen Zugangsvermittlung weder ausdrücklich noch durch ihr tatsächliches Verhalten einverstanden erklärt. Indem die Beklagte das Kabelnetz gleichwohl zu diesem Zweck nutzt, greift sie in die eigentumsrechtliche Dispositionsbefugnis der Klägerin ein. Eine solche unbefugte Nutzung fremder Sachen widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts und stellt deshalb eine Eigentumsbeeinträchtigung dar (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 24).
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigung ihres Eigentums zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Selbst wenn die an ihr Kabelnetz angeschlossenen Empfänger aufgrund des zwischen der Klägerin und der Grund-
stückseigentümerin geschlossenen Gestattungsvertrags oder aufgrund eigener Einzelanschlußverträge zur Nutzung des Kabelanschlusses als Internetzugang berechtigt sein sollten, ergäbe sich hieraus kein Anspruch beliebiger Dritter, dieses Kabelnetz ohne eine gesonderte Vereinbarung mit der Klägerin und ohne eine an diese zu entrichtende Vergütung zur gewerblichen Verschaffung von Zugangsmöglichkeiten zu nutzen.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 196/04 Verkündet am:
3. Juni 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1

a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der
DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1
EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft.

b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden
ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden,
hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grundfonds
sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.
BGH, Urt. v. 3. Juni 2005 - V ZR 196/04 - OLG Jena
LG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte sanierte im März 2000 in Absprache mit dem Grundstückseigentümer die Telefon-Hausnetze in zwei Wohngebäuden. Die Häuser waren Mitte der achtziger Jahre von einem VEB K. W. errichtet und 1999 von einem neuen Eigentümer erworben worden. Die Telefonnetze wurden noch zu DDR-Zeiten in der Weise installiert, daß in jedes Treppenhaus ein Kabel unterirdisch eingeführt wurde, welches im Erdgeschoß an einem sogenannten Abschlußpunkt des Leitungsnetzes (APL) endete; von dort führten Leitungen zu den einzelnen Wohnungen. Die Beklagte trennte die Leitungen
von den alten Verteilern, verlegte neue Leitungen von neuen Hauptverteilern, welche von ihr in den Kellern angebracht wurden, in die Wohnungen, entfernte die alten und installierte neue TAE-Dosen.
Im Mai 2000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hi n, daß ihr die neuen Hausnetze jederzeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt würden. Später ließ die Klägerin mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf eigene Kosten jeweils einen eigenen APL in den Kellern errichten und anschließen.
Die Klägerin behauptet, die frühere Deutsche Bundespo st habe die Telefon -Hausnetze im Jahr 1991 erneuert; sie hätten sich vor den Sanierungsmaßnahmen der Beklagten in einem einwandfreien Zustand befunden und seien voll funktionsfähig gewesen. Die Installation eigener Anschlußpunkte sei nach den von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen, um die Kunden der Klägerin vertragsgemäß mit Telekommunikationsdienstleistungen versorgen zu können.
Das Landgericht hat der auf die Verurteilung der Bekl agten zur Beseitigung der Abtrennung der Telefon-Hausnetze von den alten Verteilern und zur Zahlung von 5.557,18 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLGNL 2005, 83). Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ge gen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Telefon-Hausnetze in ihrer ursprünglichen Form, weil die Leitungen mit der Installation wesentliche Bestandteile der Gebäude geworden seien. Eigentümer der Netze einschließlich der Anschlußdosen und Verteilerkästen sei deshalb der Grundstückseigentümer. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten, die für den Anschluß an die von der Beklagten veränderten Hausnetze notwendig gewesen seien, verneint das Berufungsgericht zum einen mangels einer Anspruchsgrundlage und zum anderen deshalb, weil der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lasse, daß die von ihr geltend gemachten Kosten für die Herstellung des Netzzugangs notwendig gewesen seien.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, d as Berufungsgericht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Beklagten abgeändert habe, obwohl der entsprechende Sachantrag nur in der ersten, nicht aber in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden sei; das sei jedoch notwendig gewesen , weil in der Zwischenzeit ein Richterwechsel stattgefunden habe.

Ob es richtig ist, daß nach einem Richterwechsel bereits f rüher gestellte Anträge in einem späteren Termin wiederholt werden müssen (bejahend BAG NJW 1971, 1332), kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz geheilt worden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin und gibt damit zu erkennen, daß sie sich das Berufungsurteil zu eigen macht (vgl. Senat, BGHZ 111, 158, 161; BGHZ 124, 351, 370).
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufu ngsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, weil sie nicht Eigentümerin des Telefon-Hausnetzes sei. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Auffassung nicht.
Fehlerhaft hat das Berufungsgericht die Eigentumslage nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 93 BGB beurteilt. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis der Überleitungsvorschrift zugrunde. Sie besagt nur, daß sich der Inhalt des am 3. Oktober 1990 bestehenden Eigentums an Sachen ab diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Vorschriften - nach den §§ 903 bis 1011 BGB bestimmt (Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 3). Die Eigentumslage selbst ergibt sich dagegen aus der Vorschrift nicht. Wer an dem Stichtag Eigentümer war, richtet sich allein nach dem Recht der DDR (Senat, Urt. v. 6. Mai 1994, V ZR 30/93, WM 1994, 1299). Waren am 2. Oktober 1990 alle Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb erfüllt, bleibt das so entstandene Eigentum bestehen, auch wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der tatbestandliche Vorgang keinen Eigentumserwerb begründet hätte (Staudinger/Rauscher
[2000], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 10), z.B. wenn danach die Trennung von Eigentum am Grundstück und Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen sowie Einrichtungen nicht möglich ist (Senat, BGHZ 131, 168, 170).
3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Ber ufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu der Notwendigkeit der für die Schaffung eines neuen Netzzugangs aufgewandten Kosten als nicht ausreichend substantiiert angesehen hat. Diese Annahme beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; sie berücksichtigt nicht, daß die Klägerin nach dem Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 8. Juni 2004 in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2004 die von ihr als Schadensersatz geltend gemachten Kosten im einzelnen aufgeschlüsselt und zum Beweis für ihre Notwendigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. Mehr brauchte sie auch angesichts des - von ihr bestrittenen - Vortrags der Beklagten, es habe einen kostengünstigeren Weg des Zugangs zu den Hausnetzen gegeben, nicht vorzutragen. 4. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil weitere Feststellungen zu treffen sind.

a) Die Parteien und auch das Berufungsgericht haben bi sher übersehen, daß die Klägerin nach §§ 926, 932 BGB etwaiges Eigentum bzw. Besitz an den Telefonleitungen infolge des Erwerbs der Grundstücke durch den jetzigen Eigentümer verloren haben kann. Das ist der Fall, wenn er die Leitungen gut-
gläubig lastenfrei zu Eigentum erworben hat. Dann kommt es insoweit auf die rechtlichen Verhältnisse vor dem Eigentümerwechsel nicht an. Vielmehr ist die auf Störungsbeseitigung (§§ 862 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) gerichtete Klage in diesem Fall von vornherein unbegründet. Im Rahmen der neuen Verhandlung erhalten die Parteien Gelegenheit, zu diesem die Schlüssigkeit der Klage betreffenden Gesichtspunkt vorzutragen.

b) Wenn sich danach ergibt, daß der Grundstückserwerber n icht Eigentümer der Telefonleitungen geworden ist, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welche Maßnahmen die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 an den Telefon-Hausnetzen durchgeführt hat. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, daß die Hausnetze erneuert worden seien. Falls damit das Verlegen neuer Leitungen von den APLs in die einzelnen Wohnungen gemeint ist, kann die Klägerin das Eigentum daran erworben haben, wenn die Leitungen als Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 2 BGB) oder Zubehör (§ 97 BGB) der Gebäude anzusehen sind. Das setzt voraus, daß sie weder auf Dauer mit den Gebäuden fest verbunden (§§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch zur Herstellung der Gebäude eingefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB) in dem Sinn, daß ohne sie die Gebäude nach der Verkehrsanschauung nicht fertiggestellt waren (vgl. Senat, Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278). Vielmehr müssen die Leitungen entweder - unabhängig von der Art der Verlegung - nur zu einem vorübergehenden Zweck in die Gebäude eingefügt oder so verlegt worden sein, daß sie jederzeit ohne Beschädigungen entfernt werden können, was zum Beispiel bei einem Einziehen in Leerrohre der Fall ist. Denn anderenfalls sind sie wesentliche Bestandteile der Gebäude und damit sogleich Eigentum des Grundstückseigentümers geworden. Wenn der Klägervortrag jedoch so zu verstehen ist,
daß die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 keine neuen Telefonleitungen innerhalb der Gebäude verlegt, sondern lediglich die vorhandenen Hausnetze funktionsfähig gemacht hat, kommt es auf die von dem Berufungsgericht geprüfte Rechtslage an, die infolge der erstmaligen Installation der Hausnetze entstanden ist. Denn nur dann kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, § 2 PostUmwG auf von der Deutschen Post der DDR abgeleitetes Eigentum stützen. Die dazu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung die Vorschriften der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 10. Dezember 1985 (GBl. I S. 398) zugrunde gelegt. Sie enthalten keine Regelungen, aus denen sich Eigentum der Klägerin herleiten läßt.
Fraglich ist schon in zeitlicher Hinsicht, ob diese Vorschrif ten anwendbar sind. Die Anordnung trat nach ihrem § 7 Abs. 1 am 15. Januar 1986 in Kraft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Hausnetze nach diesem Zeitpunkt installiert wurden. Möglich ist auch, daß die Installation früher und damit während der Geltung der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 4. Mai 1972 (GBl. I S. 328) erfolgte. Indes bedarf der Sachverhalt insoweit keiner weiteren Aufklärung, weil sich aus beiden Anordnungen nichts dafür ergibt, daß die Deutsche Post Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV an den Hausnetzen erworben hat. Die Bestimmungen dienten nach den Präambeln der Anordnungen der Sicherung einer hohen Ef-
fektivität und der einheitlichen koordinierten Planung, Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der für den komplexen Wohnungsbau erforderlichen stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze. Sie galten für die Abgrenzung der Verantwortung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen (vgl. § 1 der jeweiligen Anordnung). Daraus folgt, daß die in der Anlage zu den Anordnungen aufgeführten Versorgungsanlagen und -netze als Investitionen des komplexen Wohnungsbaus (siehe dazu die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom 13. Juli 1978 [GBl. I S. 260] bzw. die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom 10. Dezember 1985 [GBl. I S. 393]) geplant, vorbereitet, durchgeführt und finanziert wurden. Eigentums- oder sonstige vermögensrechtliche Zuordnungen sind den Bestimmungen dagegen nicht zu entnehmen.
Deshalb kann ebenfalls offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß zu der in Nr. 3 a der Anlage zu den Anordnungen genannten fernmeldetechnischen Hausinstallation auch ein Telefon-Hausnetz gehörte. Zweifel daran ergeben sich daraus, daß die zu den einzelnen Wohnungen innerhalb eines Gebäudes führenden Leitungen für die Energieund Wasserversorgung nicht zu den in den Nummern 1 und 2 der Anlage aufgeführten Versorgungsnetzen gehörten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß dies bei Telefonnetzen anders sein sollte. Verstärkt werden diese Zweifel dadurch, daß nach Nr. 3 b der Anlage die Auslegung des Berufungsgerichts zur Folge hat, daß die Telefonleitung zwischen der sogenannten Hauseinführung und dem Abzweig von dem außerhalb des Gebäudes verlaufenden Telefonkabel nicht zu den Investitionen des komplexen
zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus gehörte. Daß dieses gewollt war, ist kaum anzunehmen.
Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, o b die TelefonHausnetze nach § 4 der Anordnung vom 4. Mai 1972 (aaO) bzw. nach § 6 der Anordnung vom 10. Dezember 1985 (aaO) in der Rechtsträgerschaft der Deutschen Post der DDR standen. Selbst wenn das der Fall war, könnte die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - daraus kein Eigentum herleiten. Die Rechtsträgerschaft hatte lediglich den Zweck, das Volkseigentum zu verwalten. Ihr Inhalt ergab sich nicht aus der Rechtsträgeranordnung vom 7. Juli 1969 (GBl. II S. 433), sondern aus §§ 19, 20 ZGB. Danach waren die Rechtsträger berechtigt, das ihnen anvertraute Volkseigentum auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen sowie zur Durchführung der staatlichen Pläne darüber zu verfügen. Ihnen stand somit die tatsächliche und rechtliche Verwaltungsbefugnis zu; ein dingliches Recht an dem Volkseigentum stellte die Rechtsträgerschaft dagegen nicht dar (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken , 2. Aufl., S. 16). Als bloße Verwaltungsbefugnis gehört die Rechtsträgerschaft nicht zu den sonstigen Vermögensrechten aus dem Sondervermögen Deutsche Post im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, die in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland fielen und mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt wurden. Die eventuelle Rechtsträgerschaft der Deutschen Post an den Telefon-Hausnetzen kann somit nicht zum Eigentum der Klägerin daran geführt haben.
bb) Eigentum der Klägerin an den Hausnetzen läßt sich nicht aus Eigentum der Deutschen Post der DDR herleiten, sondern allenfalls aus der Zugehörigkeit der Hausnetze zu den Grundfonds der Deutschen Post.
(1) Zwar sah § 11 Abs. 4 Satz 1 der bis zum 30. April 1 986 geltenden Fernsprechordnung vom 21. November 1974 - FO - (GBl. I S. 254) vor, daß sich Fernsprechanschlüsse, die - wie hier - als Hauptanschlüsse geschaltet waren, von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle, also bis zum Fernsprechapparat (vgl. § 9 Abs. 5 FO), im Eigentum der Deutschen Post befanden. Aber im Zeitpunkt der Installation der Hausnetze gab es in der DDR kein Eigentum staatlicher Organe und Einrichtungen wie der Deutschen Post, sondern insoweit nur sozialistisches Eigentum in der Form des Volkseigentums (§ 18 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend hieß es in § 13 Abs. 4 Satz 1 der am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Fernsprech-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I S. 133), daß sich die Hauptanschlüsse von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle in den Grundfonds der Deutschen Post befanden; davon ausgenommen waren teilnehmereigene Fernsprechapparate besonderer Art und teilnehmereigene Zusatzeinrichtungen sowie Einrichtungen für andere Übertragungsarten.
(2) Der Fonds war die Gesamtheit volkseigener Vermögensw erte mit einer spezifischen Funktion im arbeitsteilig organisierten gesamtgesellschaftlichen Aneignungsprozeß, die dessen stoffliche Substanz verkörperten und den Staats- und wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Wirtschaftsorganisationen und Einrichtungen als Fondsinhabern zweckgebunden rechtlich zugeordnet waren; dem Wesen nach verkörperten die Fonds des staatlichen Eigentums die gesellschaftlichen (Aneignungs-) Verhältnisse, die bei der Bildung und
der Verwendung der Fonds gestaltet wurden (Görner u.a., Lexikon der Wirtschaft , Wirtschaftsrecht, S. 124). Die Fondsinhaberschaft betraf die Gesamtheit der Rechte und Pflichten staatlicher Wirtschaftsorganisationen, Einrichtungen und Leitungsorgane, die sich auf die Bildung und Verwendung der Fonds bezogen ; die Fondsinhaber wurden in Wahrnehmung eigener anerkannter Interessen tätig, traten im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rechtsverkehr auf und waren berechtigt und verpflichtet, eine möglichst hohe Fondseffektivität anzustreben, welche der Mehrung des Volkseigentums diente und, soweit vorgesehen, ihnen selbst eine der erbrachten Leistung entsprechende Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn brachte. Das bedeutete eine rechtlich anerkannte Selbständigkeit der Fondsinhaber im Hinblick auf die den Fonds zugeordneten Sachen, die ihren Ausdruck im wesentlichen in Besitz-, Nutzungs - und Verfügungsbefugnissen fand (Görner u.a., aaO S. 126).
(3) Der Grundfonds war eine spezielle Fondsart der volkse igenen Betriebe , Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe sowie staatlichen Einrichtungen, in welchem ihre Grundmittel zusammengefaßt waren; darunter verstand man Arbeitsmittel mit einer normativen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und einem Bruttowert ab 1.000 Mark/DDR, welche rechtlich als Sache behandelt wurden (Görner u.a., aaO, S. 152 f.). Solche Grundmittel konnten somit auch die Telefonleitungen von Hausnetzen innerhalb von Gebäuden sein. Da sie für den Fondsinhaber einen Vermögenswert verkörperten, über den er - auch zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil - verfügen konnte, ist die Fondsinhaberschaft ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV.
(4) Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 der Fernsprechanordnung vom 2 8. Februar 1986 (aaO) folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß sich auch die Hausnetze, die Gegenstand des Streits der Parteien sind, in den Grundfonds der Deutschen Post befanden. Möglich ist auch die Zugehörigkeit zu den Grundfonds des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft, an den die Gebäude nach der Fertigstellung von dem Hauptauftraggeber K. W. , der eine dem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbare Stellung hatte (Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500), als Investitionsauftraggeber zu übergeben waren (§ 20 Abs. 1 2. DVO VertragsG). Deshalb kommt es darauf an, durch wen und auf wessen Rechnung die Errichtung der Hausnetze erfolgte. Hat die Deutsche Post ihre "eigenen" Leitungen auf eigene Kosten verlegt oder von einem von ihr beauftragten Dritten verlegen lassen, blieben sie grundsätzlich in ihren Grundfonds. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Hausnetze mit der Installation wesentliche Bestandteile der Gebäude (vgl. § 295 Abs. 1 ZGB) geworden oder dem für die Gebäude zuständigen volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft übergeben worden und in dessen Grundfonds gefallen sind. Wurden die Hausnetze allerdings sogleich auf Kosten des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft errichtet , befanden sie sich in dessen Grundfonds. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Deutschen Post in diesem Fall irgendwelche Vermögensrechte an den Leitungen zustanden. Solche konnte sie auch nicht mit dem späteren Anschluß der Fernsprechstellen an das öffentliche Telefonnetz erwerben.
cc) Das alles muß das Berufungsgericht aufklären. Wenn es d anach das Eigentum der Klägerin an den Telefon-Hausnetzen bejaht, wird es dem Einwand der Beklagten nachgehen müssen, daß die von ihr durchgeführten Maß-
nahmen zu keiner Eigentumsstörung geführt haben; auch wird es Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden treffen müssen.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 35/05 Verkündet am:
2. Dezember 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben
Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger
übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher
Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche
Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen
Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es
dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von
BGHZ 37, 353, 359).
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 - OLG Köln
LGBonn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist neben vier anderen Gemeinden Mitgesellschafterin der Beklagten, die ein Wasserwerk unterhält. Bis zum Jahre 1968 betrieb die Rechtsvorgängerin der Klägerin die kommunale Wasserversorgung in eigener Verantwortung. Sie verlegte Anfang der 60er Jahre eine Versorgungsleitung in dem ihr gehörenden Straßengrundstück S. Weg.
2
Mit Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 trat die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Mitgesellschafterin der Beklagten bei, die die bisher von dieser durchgeführte Wasserversorgung übernahm. In dem Vertrag übertrug die Rechtsvorgängerin der Klägerin das zum Wasserwerk gehörende Vermögen mit dem zugehörigen Rohrnetz auf die Beklagte.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Straßengrundstück S. Weg verlegte Wasserleitung wesentlicher Bestandteil gewesen und daher nicht in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Sie hat die Feststellung beantragt , dass die Wasserleitung in ihrem Eigentum stehe.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das Eigentum an der Wasserleitung auf Grund des Überleitungsvertrages auf die Beklagte übergegangen sei. Zwar sei die Wasserleitung mit der Einbringung in das Straßengrundstück zunächst wesentlicher Bestandteil geworden. Im Zusammenhang mit dem Überleitungsvertrag habe jedoch eine Umwandlung in einen Scheinbestandteil stattgefunden. Damit sei es möglich geworden, die Wasserleitung nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln der §§ 929 ff. BGB auf die Beklagte zu übertragen.

II.

6
Dies hält rechtlicher Prüfung stand.
7
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die begehrte Feststellung führt zu einer Entscheidung des Streits um das Eigentumsrecht an den der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Leitungen. Das rechtliche Interesse einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts an einer solchen Feststellung ist auch dann begründet, wenn diese nicht die Herausgabe der Leitungen zu verlangen beabsichtigt, jedoch damit die Grundlagen für eine Entscheidung über das Ausscheiden aus einem Verband oder für die Ausgestaltung einer künftigen Nutzung der Leitungen in ihren Straßengrundstücken geklärt wissen möchte.
8
2. Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der begehrten Feststellung haben in der Sache keinen Erfolg.
9
a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wasserleitung mit ihrer Verlegung wesentlicher Bestandteil eines Straßengrundstücks wurde. Das Reichsgericht hat dahin erkannt, dass von einer Stadt in ihr gehörende Straßengrundstücke verlegte Versorgungsleitungen wesentliche Bestandteile des Straßengrundstücks sind (RGZ 168, 288, 290). Der Senat hat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358).
10
Dies ist eine Folge der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden sachenrechtlichen Anordnungen in den §§ 93 bis 95 BGB und in den §§ 946 bis 950 BGB. Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RGZ 168, 288, 290; Senat, BGHZ 37, 353, 358). Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht ein, wenn einer der in § 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbestände vorliegt, was jedoch beim Einbau einer Wasserversorgungsleitung durch eine Gemeinde in ein ihr gehörendes Straßengrundstück in der Regel nicht zutrifft.
11
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält auch keine dem Art. 676 Abs. 1 Schweiz. ZGB entsprechende sachenrechtliche Sonderregelung für Versorgungsleitungen , die diese unabhängig von den Voraussetzungen des § 95 BGB aus dem Anwendungsbereich des § 94 BGB herausnimmt und als Zubehör dem Werkgrundstück zuordnet, von dem aus die Versorgungsleitung erbracht wird (dazu Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 94 Rdn. 11 und § 95 Rdn. 32).
12
b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts , dass die Wasserleitung - soweit sie in der gemeindeeigenen Straße verlegt worden ist - durch den Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 zu einem Scheinbestandteil bestimmt und entsprechend § 929 Satz 2 BGB auf die Beklagte als neue Trägerin der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung auch im Gebiet der Klägerin übereignet worden ist. Die von den Vertragsparteien mit dem Vertrag gewollte Rechtsfolge war mit den zwingenden Regelungen des Sachenrechts vereinbar. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet.
13
Die Revision kann sich allerdings auf Stimmen im Schrifttum berufen, nach der wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nur durch Trennung wieder sonderrechtsfähig werden können (Giesen, AcP 202 (2002), 689, 719 f.; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 95 Anm. 2 a; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 95 Rdn. 15; Stieper, Die Scheinbestandteile, 2002, S. 52 f.; Woitkewitsch , ZMR 2004, 649). Nach § 95 Abs. 1 BGB werde der Wille des Einfügenden nur bei der Herstellung der Verbindung mit dem Grundstück berücksichtigt. Der kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetretene Verlust der recht- lichen Selbständigkeit einer beweglichen Sache durch die feste Verbindung mit dem Grundstück könne dagegen nicht mehr nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB behoben werden, da die Norm als Ausnahmevorschrift gegenüber den §§ 93, 94 BGB eng auszulegen sei.
14
Andere Autoren vertreten dagegen die Auffassung, dass eine Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil auch noch nach der Verbindung durch Neubestimmung des Eigentümers möglich sei (Brüning , VIZ 1997, 398, 403; Dilcher, JuS 1986, 185 f.; Münch, VIZ 2004, 207, 212; Wolff, Der Bau auf fremden Boden, insbesondere der Grenzüberbau, 1900, S. 71). Eine solche nachträgliche Änderung des Zwecks der Verbindung durch Rechtsgeschäft wird im neueren Schrifttum insbesondere bei einem Wechsel des Trägers der öffentlichen Versorgung für sachenrechtlich wirksam erachtet, wenn damit - wie hier - eine Übereignung des Versorgungsnetzes einhergehen soll (Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Münch, VIZ 2004, 207, 212).
15
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung (BGHZ 37, 353, 357 - "Ruhrschnellweg") bemerkt, dass die Aufhebung der Eigenschaft einer Versorgungsleitung als Bestandteil eines Grundstücks nach den gleichen Grundsätzen möglich sein könne, wie sie für die nachträgliche Verbindung eines Scheinbestandteils mit dem Eigentum am Grundstück gelten. Er knüpft daran an und entscheidet nunmehr die Frage mit der letztgenannten Auffassung in der Literatur wie die Vorinstanzen dahin, dass für Versorgungsleitungen eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung zu einem Scheinbestandteil durch den bisherigen Eigentümer in Verbindung mit einer Übereignung auf den neuen Versorgungsträger rechtlich wirksam ist.
16
aa) Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774). Diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt , dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).
17
bb) In gleicher Weise ist es sachenrechtlich wirksam, wenn sich der Straßeneigentümer mit der Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung auf einen Verband oder einen Privaten mit diesem dahin einigt, dass die Rohrleitungen im Straßenkörper als rechtlich selbständig gewordene bewegliche Sache in dessen Eigentum übergehen sollen. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf.
18
Dem stehen keine zwingenden sachenrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch in unzulässiger Weise erweitert, dass man bei den Versorgungsleitungen Änderungen des Willens des Einfügenden anerkennt, nach der aus einer festen, in Ansehung des Eigentums an einem Straßengrundstück vorgenommenen Verbindung eine nur vorübergehende für die Zwecke des neuen Versorgungsträgers wird.
19
(1) Diese Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB für die rechtsgeschäftlichen Übereignungen von Versorgungsleitungen durch den Eigentümer des Straßengrundstücks auf den neuen Aufgabenträger entspricht einem Regelungsprinzip für die Zuordnung des Eigentums im Recht der öffentlichen Sachen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum folgt danach der öffentlichen Aufgabe, der Übergang des Eigentums wird aber nur in dem Umfang herbeigeführt, wie es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Kodal/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; BVerwGE 112, 237, 241).
20
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche im BGB nicht gesondert geregelte nachträgliche Aufspaltung des Eigentums am Straßengrundstück und an den in diesem verlegten Versorgungsleitungen für den Fall eines Übergangs der Straßenbaulast gesetzlich bestimmt ist (vgl. etwa § 6 BFernStrG, dazu Marschall/Grupp, BFernStrG, 5. Aufl., § 6, Rdn. 6; Kodal /Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; siehe auch § 11 Abs. 2 BbgStrG, § 11 Abs. 3 NStrG, § 10 Abs. 2 Nr. 2 StrWGNW). Der Senat hat ebenfalls ausgeführt , dass der Umfang des durch Art. 90 Abs. 1 GG angeordneten gesetzlichen Eigentumswechsels an Straßengrundstücken nach dem Zweck der Widmung der Straße bestimmt werden muss und sich daher nicht auf die Versorgungszwecken dienenden Rohrleitungen erstreckt (BGHZ 37, 353, 360). Zu einer solchen Aufspaltung des Eigentums zwischen dem Grundstück und einem ehemaligen Bestandteil kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch einen Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigentums an öffentlichen Sachen kommen (BVerwG 112, 237, 241).
21
(2) Die Übereignung der Leitungen wegen eines Übergangs der öffentlichen Aufgabe ändert den Zweck der Verbindung der Leitungen mit dem Grundstück auch im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin, dass diese nunmehr zu einem vorübergehenden Zweck mit diesem verbunden sind. Die Verbindung dient nach dem geänderten Willen des Grundstückseigentümers, der in einem dinglichen Vertrag zur Übereignung auf das Versorgungsunternehmen zum Ausdruck kommt, künftig den Zwecken des Versorgungsunternehmens. Der Fortbestand der Leitungen im Straßengrund beruht auf einer Befugnis des Unternehmens zur Nutzung des fremden Straßengrundstücks, die ihre Grundlage in einer Gestattung des Eigentümers der Straße hat und in verschiedenen Formen rechtlich abgesichert werden kann (dazu Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Münch, VIZ 2004, 207, 212). Eine solche Verbindung einer beweglichen Sache, die ihren Rechtsgrund in der Ausübung eines Rechts am Grundstück hat, ist eine vorübergehende, mag sie auch noch so fest sein (vgl. RGZ 87, 43, 51).
22
(3) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass nach § 95 Abs. 1 BGB nur der Wille des Eigentümers im Zeitpunkt des Verbindens oder Einfügens in das Grundstück berücksichtigt werden könne.
23
(a) Die Berücksichtigung einer Willensänderung des Eigentümers dahin, dass eine mit dem Grundstück fest verbundene Sache nunmehr nur noch zu vorübergehenden Zwecken mit diesem verbunden sein soll, ist nach dem Wortlaut dese § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgeschlossen. Sie entspricht dem Regelungszweck der Norm.
24
Der Text des Satzes 1 wurde während der Beratung des BGB geändert. Nach der Fassung des Entwurfs bis zur Bundesratsvorlage war bestimmt, dass solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören, die mit dem Grund und Boden des Grundstücks nur zu einem vorübergehenden Zwe- cke verbunden worden sind. Während der Beratungen im Bundesrat ist das Wort "worden" im Satz 1 gestrichen worden. Ob damit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, lässt sich den Materialien zwar nicht entnehmen; die jetzige Fassung erlaubt aber eine Auslegung dahin, dass auch ein nach der Verbindung gefasster Wille des Eigentümers, dass diese nur noch eine vorübergehende sein soll, maßgeblich sein kann.
25
Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit entspricht dem Zweck des § 95 Abs. 1 BGB. Die Ausnahme von dem in § 94 BGB bestimmten Grundsatz des Verlusts der Sonderrechtsfähigkeit beweglicher Sachen durch die Verbindung mit einem Grundstück (Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interesses an einem Fortbestand des Eigentums an der beweglichen Sache. Dies ist bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt worden (Motive III, S. 47, 48). Dem Interesse an der Verfügbarkeit über die eingefügte Sache, die deren Sonderrechtsfähigkeit voraussetzt, kommt nach der Wertung des § 95 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zu.
26
Auf der Grundlage der gesetzlichen Wertung ist es nicht entscheidend, ob der Wille, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden, bereits bei deren Einfügung besteht oder erst in einem späteren Zeitpunkt gefasst wird. Ausschlaggebend ist, ob ein berechtigtes Interesse an einer veränderten, nunmehr vorübergehenden Nutzung besteht, das die Neubegründung der Sonderrechtsfähigkeit erfordert. Ist das der Fall, so ist - wie bei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigentümers Rechnung zu tragen, sofern dieser mit dem nach außen tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.). Eine sol- che Übereinstimmung zwischen dem Willen desjenigen, der die Verbindung mit dem Straßengrundstück herbeigeführt hat, Sondereigentum an den Leitungen zu begründen, und dem nach außen erkennbaren Sachverhalt liegt dann vor, wenn die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auf ein anderes Unternehmen übertragen und im Zusammenhang damit die Leitungen an dieses übereignet werden.
27
(b) Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit ist auch nicht mit dem sachenrechtlichen Publizitätsprinzip unvereinbar. Der Umstand, dass es sich um bloße Scheinbestandteile handelt, ist aus einer Besichtigung des Grundstücks nicht erkennbar. Die Einschränkung der Publizität wird in den von § 95 Abs. 1 BGB erfassten Fällen im Interesse der Verfügbarkeit über diese Sachen bewusst in Kauf genommen.
28
(c) Die Anerkennung eines Sondereigentums an wesentlichen Bestandteilen schon vor deren Trennung vom Grundstück steht auch die gesetzliche Bestimmung des Umfangs der Haftung aus Grundpfandrechten (§ 1120 BGB) nicht entgegen. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt für die im Eigentum öffentlicher Gebietskörperschaften stehenden Straßengrundstücke in der Praxis eine Bedeutung erlangen kann, mag dahinstehen. Nach §§ 1121, 1122 BGB setzt die Enthaftung von Bestandteilen jedenfalls stets deren Entfernung vom Grundstück voraus. Die hypothekarische Haftung der Leitungen, die ehemals Bestandteile waren, bleibt mithin bis zu deren Entfernung vom Grundstück bestehen , auch wenn sie nachträglich zu Scheinbestandteilen bestimmt und an den neuen Träger der Versorgungsaufgabe veräußert worden sind.

III.


29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2004 - 13 O 579/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2005 - 15 U 146/04 -

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

18
bb) Jedoch scheitert die Klage daran, dass infolge des Wegfalls der genannten Voraussetzungen nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch unerlässliche ernsthafte (konkrete) Besorgnis (vgl. dazu nur Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rn. 76; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 32) fortbesteht, es werde zu einer von der Teilungserklärung nicht gedeckten baulichen Veränderung kommen; der Anspruch ist damit erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595 mwN). Die Revision verweist auf kein tatsächliches Vorbringen, auf dessen Grundlage die ernsthafte Besorgnis besteht, dass die Beklagte trotz Wegfalls der formellen baurechtlichen Voraus- setzungen mit der Durchführung des Bauvorhabens beginnen wird. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass infolge der rechtskräftigen Untersagung der Drempelerhöhung das Bauvorhaben jedenfalls in der bisherigen Form nicht mehr umgesetzt werden kann und vor diesem Hintergrund zumindest Umplanungen erforderlich sind, mit denen die Bauaufsichtsbehörde vor einem Baubeginn zu befassen ist.
12
a) Der Nachbar kann die Beeinträchtigung seines Grundstücks grundsätzlich im Wege einer auf §§ 1004, 906 BGB gestützten vorbeugenden Unterlassungsklage abwehren. Dieses Recht steht ihm aber nicht schon dann zu, wenn durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks eine Gefährdung seines Eigentums nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Anknüpfungspunkt für das Abwehrrecht des Nachbarn ist nämlich nicht die von dem anderen Grundstück potentiell, wenn auch vielleicht nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Gefahr , sondern die im Einzelfall bewirkte oder zumindest konkret drohende Beeinträchtigung seines Eigentums (vgl. BGHZ 2, 394, 395; MünchKommBGB /Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 95; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 76, jew. m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch entsteht daher erst in dem Augenblick, in dem sich auf dem Nachbargrundstück objektiv eine die Emmission ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträchtigen:

1.
den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
2.
den Einbau spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte.

(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen

1.
allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
2.
soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
3.
über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4.
vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur anzeigen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundesnetzagentur oder die zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, verlangt sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagt sie das Angebot.

(4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn

1.
die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2.
die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 175/02 Verkündet am:
24. Januar 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück des Klägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits entstandener Beseitigungskosten.
Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn am K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum stehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der Hausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz des örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von dem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern verlegt worden.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken- haus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt worden war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hierbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartung und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahresmitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte dieses das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nach Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.
Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über die Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe der Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember 1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellte anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich die Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsame Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter verständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlage installieren. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem Grundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin entfernte der Kläger die über sein Grundstück verlaufende Leitung einschließlich der Versorgungseinrichtungen in seinem Haus.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Ersatz der von ihm aufgewandte Arbeitszeit, der von ihm verauslagten Materialkosten, der Einbaukosten für die neue Heizungsanlage sowie der Kosten für deren Wartung und Anmie-
tung eines Flüssiggastanks in Anspruch genommen. Seine auf Zahlung von insgesamt 16.758,31 DM gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung nur teilweise bestätigt und die Beklagte wegen der Aufwendungen für die Entfernung der Fernwärmeleitung ! zur Zahlung von 2.927,14 - in dem Berufungsurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

$ Das Berufungsgericht hält die Klage in Höhe von 2.927,14 " # # n- det. Der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn der Kläger habe die Beklagte von der ihr obliegenden Verpflichtung befreit, die Fernwärmeleitungen nach Kündigung des Versorgungsvertrags vom 1. Oktober 1991 zu entfernen. Dieser Vertrag enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl bestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die Beklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. - die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums gewesen sei - Vertragspartner geworden. Der Höhe nach beschränke sich dieser Anspruch auf die Kosten, die wegen der Beseitigung der Fernwärmeleitung angefallen seien, einschließlich der hierfür notwendigen Arbeitsleistungen des Klägers. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Auf-
wendungen, die der Kläger zur Neuinstallation der Flüssiggastankanlage gemacht habe. Ebensowenig könne der Kläger die Kosten für den Einbau der neuen Heizungsanlage sowie für deren Wartung, die Mietkosten für den Flüssiggastank, die Genehmigungsgebühren und die Heizungsanschlußkosten von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte sei nämlich berechtigt gewesen, den Versorgungsvertrag zu kündigen.
Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II.


Dem Kläger steht wegen seiner - allein noch verfahrensgegenständlichen - Aufwendungen für Beseitigung der Fernwärmeleitung gegenüber der Beklagten ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.
1. Die Beklagte war verpflichtet, die auf dem Grundstück des Klägers befindliche, funktionslos gewordene Fernwärmeleitung zu beseitigen. Mithin hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung notwendigen Arbeiten durchführte und das hierfür erforderliche Material auf eigene Kosten beschaffte, die Beklagte von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde hierdurch in "sonstiger Weise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat, BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827; auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964, 1365).
2. Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge- richt die Beseitigungspflicht der Beklagten dem zum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendigung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Berufungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und später auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGHZ 135, 269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt , die den Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, entbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).
3. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem auf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB a.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Leitungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung, damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber kein Miet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum Gebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se-
nat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni- kationsanlagen).
Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Beseitigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu. Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften erforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnenschein , BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604 Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.
4. Dem Kläger stand jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der auf seinem Grundstück verbliebenen Fernwärmeleitung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs konnte der Kläger neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl. Senat , BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).

a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
aa) Ein solcher Zustand war vorliegend durch die auf dem Grundstück befindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behinderte den Kläger - insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klägers führte, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Eigentum des Klägers stand (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

b) Der Kläger war nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fernwärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführung über sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber der Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt S. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung des Versorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber zwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte, wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären, bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbringen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entnehmen. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zudem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines
Grundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit des vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision traf den Kläger auch keine Duldungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet den Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fernwärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese Regelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunternehmen , die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert und an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990, 608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht verkennt , erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in Fortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für eigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.
cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV kommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde, dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines langfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und
preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofortige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, überstürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl. Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163 i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und endgültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung anderer Abnehmer besteht.
dd) Die Leitung war auch nicht auf Grund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fernwärmeversorgungsunternehmens , das am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärmeversorgungsunternehmen , die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV übereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch von der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die Stadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Leitungsbereich , mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klägers , war die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verantwortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe der Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).

aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet, durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.
(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das das Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seither das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über dieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem Wege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur Wartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offenkundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlassen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte, sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die Begründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die Fernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hat und ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet werden kann.

(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - wenigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine von dem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch maßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976, 416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus freien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen Kündigung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch die Verpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenen Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruch aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).
bb) Der Verpflichtung der Beklagten stand nicht entgegen, daß möglicherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechtsträger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage - ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems war. Zwar könnte dann mit der Demontage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Beklagte aber nicht an der Beseitigung gehindert gewesen, weil den Umständen nach davon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihres Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden war. Nach Gründung der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche
Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Un- geachtet einer etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. der Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicher Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagte betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen, daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystems nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.
5. Als Bereicherungsschuldnerin ist die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Fernwärmeleitung zu erfüllen, begrenzt allerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1964, aaO). Nach diesen Grundsätzen läßt sich der von dem Berufungsgericht festgestellte Betrag revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt insoweit gegen das Urteil des Berufungsgerichts keine Einwände vor.
Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht erkannt - aus Verzug.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 51/03 Verkündet am:
26. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem
Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind
und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.
BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 51/03 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß unter dem 9. November 1992/14. Januar 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Gestattungsvertrag. Nach diesem durfte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den in M. , G. straße 13/14/15/16 und W. -R. - Straße 30/31 gelegenen Häusern der Klägerin Breitbandverteileranlagen für Kabelfernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mit Programmangeboten versorgen. Im wesentlichen inhaltsgleiche Gestattungsverträge wurden im Jahr 1993 für weitere Objekte abgeschlossen, die nach den Behauptungen der Klägerin ebenfalls in ihrem Eigentum stehen. Während in dem Gestattungsvertrag vom 9. November 1992/ 14. Januar 1993 unter Nr. 9.3 lediglich vereinbart ist, daß bei Vertragsende "in Ausnahmefällen"
hinsichtlich der Übernahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werden könne, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den 1993 geschlossenen Verträgen auch "zur kostenlosen Demontage der Anlage" sowie - unter Nr. 9.4 der Verträge - dazu, auf ihre Kosten "den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen."
Sämtliche Vertragsverhältnisse sind auf Grund von Kündigungen der Klägerin inzwischen beendet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 hinsichtlich der Liegenschaften G. straße 13/14/15/16 und W. -R. -Straße 30/31 die Unterlassung des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sowie mit dem Klageantrag zu 2 hinsichtlich der übrigen Objekte die Beseitigung der von der Beklagten in den Gebäuden installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linienkabel , Linienverstärker, Hausverteiler, Hausverkabelung und Anschlußdosen zählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde weder Unterlassung noch Beseitigung , weil die Klägerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet sei, die Anlagen zu dulden. Das Landgericht hat der Klage - bis auf wenige im Klageantrag zu 2 aufgeführte Objekte - stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei zur Unterlassung des Betriebs der Kabelanlage auf den im Klageantrag zu 1 genannten Grundstücken, für die keine Rückbauverpflichtung vereinbart worden sei, nach § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses müsse die Klägerin die mit der Installation verbundene Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehr dulden. Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 TKG; denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf Grund und Boden, also das Grundstück im eigentlichen Sinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einem Grundstück befindlichen Gebäude, in denen hier die zu beseitigende Anlage installiert sei. Hinsichtlich der weiteren, von dem Klageantrag zu 2 erfaßten Liegenschaften sei die Beklagte zur Beseitigung der Breitbandverteileranlagen und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. Da die Beklagte nicht nach § 57 Abs. 1 TKG berechtigt sei, das Breitbandkabelnetz nach dessen Demontage erneut einzurichten, stehe den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

II.


1. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 genannten Liegenschaften, für die das Eigentum der Klägerin auch nach dem berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt ist, bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den geltend gemachten Abwehranspruch (Senat, BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.), wobei das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache nicht nur die rechtliche Verfügungsmacht, sondern auch die sich insbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft umfaßt (BGH, Urt. v. 9. März 1989, I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252). Namentlich die tatsächliche Sachherrschaft ermöglichte es hier der Klägerin, mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Gestattungsvertrag abzuschließen, der zwar mietvertragliche Elemente aufweist, dessen Schwergewicht jedoch darin liegt, daß der Beklagten neben dem Recht zum Einbau der Breitbandkabelanlagen das ausschließliche Recht einräumt wurde, auf den Grundstücken der Klägerin die Anlagen zu betreiben, mit den an einer Kabelversorgung interessierten Mietern Einzelanschlußverträge abzuschließen und hieraus Gewinne zu erzielen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322, 3323). Da die Klägerin, solange die Beklagte trotz Beendigung der Gestattungsverhältnisse den Betrieb der Kabelanlagen fortsetzt, gehindert ist, einen entsprechenden Vertrag mit einem anderen Betreiber abzuschließen, wird auf diese Weise in ihre Herrschaftsmacht als Eigentümerin eingegriffen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nach Beendigung der Gestattungsverhältnisse nicht verpflichtet, den weiteren Betrieb der Kabelanlagen zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Verpflichtung der Beklagten folgt insbesondere nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Zwar ermöglicht diese Bestimmung auch den Betrieb von Telekommunikationslinien, sie erfaßt aber nicht die hier im Streit befindlichen Kabelanlagen, die in den Gebäuden auf den Grundstücken der Klägerin installiert sind und allein der Versorgung der dortigen Bewohner mit Programmangeboten dienen. Selbst wenn der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG ein Verständnis in dem von der Revision erstrebten Sinne zulassen sollte (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht , 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anders zum früheren Recht dagegen BVerwG, NJW 1976, 906, 907), folgt doch die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus (aa) der Entstehungsgeschichte der Norm, ferner aus (bb) dem mit ihr verfolgten Zweck sowie schließlich aus (cc) der Systematik des Gesetzes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Ausnahme für Kabelanlagen im Hausinnern).
aa) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG gegenüber dem früheren Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung (BVerfG, NJW 2000, 798, 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes außer Kraft getretene (§ 100 Abs. 3 TKG) - Telegrafenwegegesetz (TWG) gab in § 10 Abs. 1 zuletzt der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Fernmeldelinien durch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende - Grundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG soll - neben der Beseitigung des Monopols der Deutschen Telekom AG - eine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch unterirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern hinzu-
nehmen sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken , 2000, S. 162 ff; Haidinger/Rädler, MMR 1999, 330, 331). Für den zunächst in § 10 Abs. 1 TWG geregelten Fall der Kreuzung des Luftraums liegt auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit - nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und Postrecht , 2. Aufl., S. 297) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte. Nachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdische Leitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsführung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch auf das Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhang mit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neuregelung auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Kabelanlagen in Gebäuden, gelten soll.
bb) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung auf Kabelanlagen entgegen, die in Gebäuden zur Versorgung der dort lebenden Bewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 TWG erweiterten Duldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzes auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung durch unterirdisch geführte Leitungswege in Betracht kommt. Auf diese Weise sollen im volkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des Wettbewerbs vorhandene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuer Netze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 50). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der Erleichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann der durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglich dazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund-
stücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es der Gesetzeszweck nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungen und Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten Gebäuden mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da der Betreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über solche Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handelt es sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Gestattungsverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst Zubehör ), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnetzes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Telekommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung , weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegenüber dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 341). Letztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in erster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutzlos gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zu ersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG geregelten Duldungspflicht verfolgt.
cc) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 TKG erlassenen - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), daß für Anschlußleitungen eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, sondern an anderer Stelle getroffen ist (Piepenbrock, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 10 TKV Rdn. 2; vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 140). Insbesondere mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Universaldienstverpflichteten (§ 9 Abs. 1 TKV) macht nämlich § 10 Abs. 1 TKV die Verpflichtung zum Ver-
tragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahme des Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten ("Grundstückseigentümererklärung") vorgelegt wird (Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Der Bestimmung liegt mithin die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für einen Netzbetreiber kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden Grundstücken zu verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BRDrucks. 551/97, S. 30). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwingen , wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwang nicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. Überdies enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die Gegenerklärung des Netzbetreibers - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 TKV formuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der "Vorrichtungen", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichen Gebäuden "errichtet" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nach dem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutzwürdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1 TKV ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 TKG in solcher Konstellation nicht einschlägig sein kann.
2. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in den übrigen Gestattungsverträgen verpflichtet ist, nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die in den weiteren Gebäuden installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigen und den Zustand vor Installation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Auf
Grund der gegenüber der Klägerin übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin auch Eigentümerin der betreffenden Objekte ist. Auch insoweit beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Da diese Vorschrift - wie ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, kann sie die vertraglichen Ansprüche der Klägerin weder ausschließen noch deren Geltendmachung als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen.

III.


Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 86/01 Verkündet am:
17. Juli 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
§ 571 BGB a.F. ist auf einen Vertrag, in dem der Grundstückseigentümer einem Unternehmen
das ausschließliche Recht gewährt, auf dem Grundstück eine Breitbandkabelanlage
zu errichten, zu unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelanschlußverträge
abzuschließen, nicht - und zwar auch nicht entsprechend - anwendbar.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung einer Satellitenempfangsanlage, hilfsweise deren Entfernung. Die Beklagten sind Eigentümer von Wohnungen in einer größeren Wohnanlage in M. . Die Klägerin hatte mit der Voreigentümerin der Hausgrundstücke im Juni 1993 einen als "Versorgungsvereinbarung über den Einbau und Betrieb einer Kabelrundfunk-Verteilanlage (Breitbandanlage)" bezeichneten Vertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag gewährte die Voreigentümerin der Klägerin das ausschließliche Recht, auf ihren Grundstücken und in den sich darauf befindenden Gebäuden und Wohnungen eine Breitband-Verteilanlage mit Anschlußvorrichtungen einzubauen und zu betreiben, sowie Einzelanschlußverträge mit interessierten Mietern abzuschließen. Sie räumte der Klägerin in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen darüber hinaus das Recht ein,
vorrangig die Versorgung mit eventuell weiteren Kommunikationsmedien (z.B. Satellitenrundfunk) zu den in dem abgeschlossenen Vertrag vereinbarten Be- dingungen zu übernehmen (Ziff. 2 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ). Sie verpflichtete sich ferner, der Klägerin während der ortsüblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Räumen, in denen der Übergabepunkt und die Hausverteilanlage installiert wurden, zu gewähren. Für den Fall der Veräußerung des Grundstücks war sie gehalten, den Erwerber zur Einhaltung des Gestattungsvertrages zu verpflichten (Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ). Die Klägerin verpflichtete sich zur Übernahme aller im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Erweiterung der Anlage anfallenden Arbeiten und Kosten. Sie sollte Eigentümerin der nur zu vorübergehendem Zweck eingebauten Breitband-Hausverteilanlage bleiben und ausschließlich zur Nutzung und freien Disposition über die Anlage befugt sein. Der Vertrag konnte frühestens nach Ablauf von 10 Jahren mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden. Die Klägerin war bei Beendigung des Vertrages berechtigt, sämtliche Vorrichtungen der Anlage wegzunehmen und den alten Zustand wiederherzustellen, oder die Anlage stillzulegen. Die Klägerin ließ die Breitbandkabel-Verteilanlage auf ihre Kosten installieren und schloß mit einigen Mietern Einzelanschlußverträge ab. Nachdem die Beklagten nach Teilung des Eigentums Wohnungseigentum erworben hatten, stattete die Eigentümergemeinschaft im Jahr 1998 die seit 1981 vorhandene Gemeinschaftsantenne für den Fernseh- und Rundfunkempfang mit einer Satellitenempfangsanlage aus. Ihr Verwalter hatte der Klägerin zuvor mitgeteilt, daß sich die Wohnungseigentümer an den ihnen beim Kauf unbekannten Vertrag mit der Klägerin nicht gebunden sähen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg, da die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und der Voreigentümerin geschlossenen Vertrag nicht auf die Beklagten übergegangen sind. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß § 571 BGB a.F., der den Eintritt des Grundstückserwerbers in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Vermieters anordne, nicht anwendbar sei, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Miet- oder Pachtvertrag handele. Der Vertrag habe nicht die Überlassung einer bestimmten Fläche in einem Raum oder an einer Wand des Anwesens zum Gegenstand, sondern beziehe sich auf einen beliebigen Platz im Anwesen, der mit der Voreigentümerin bzw. der Hausverwaltung abzusprechen gewesen sei. Es gebe keine Vereinbarung, die der Klägerin die tatsächliche Gewalt über eine Wand- oder Bodenfläche einräume. Vielmehr sei der Zutritt zu den Räumen , in denen die Vorrichtungen installiert gewesen seien, auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkt worden. Infolgedessen ähnele der Gegenstand des Vertrages nicht der Überlassung eines Teils von Räumen oder Flächen, sondern der schuldrechtlichen Grundvereinbarung einer Grunddienstbarkeit, die sich darauf beschränke, in dem Anwesen eine Anlage einbauen und halten zu dürfen. Auch fehle es an der für einen Mietvertrag erforderlichen Entgeltlichkeit.
Die Vergütung für den Breitbandanschluß sei von dem Mieter zu zahlen; eine von der Klägerin gesehene Wertsteigerung bleibe deshalb in ihren Händen. 2. Dies hält zwar nicht in allen Punkten der Begründung, jedoch im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Eine vertragliche Übernahme der Verpflichtungen aus dem zwischen der Voreigentümerin und der Klägerin geschlossenen Vertrag durch die Wohnungseigentümer hat unstreitig nicht stattgefunden, da die Voreigentümerin ihrer Verpflichtung aus Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen , bei einer Veräußerung des Anwesens den Erwerber zur Einhaltung des Gestattungsvertrags zu verpflichten, nicht nachgekommen ist.
b) Auch ein gesetzlicher Übergang der Rechte und Pflichten gemäß §§ 571, 580 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346) kommt vorliegend nicht in Betracht. aa) Allerdings scheitert eine Anwendung des § 571 BGB a.F. nicht bereits daran, daß mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Mietgegenstandes kein Mietvertrag vorliegt. Voraussetzung für einen Mietvertrag ist die Überlassung einer bestimmten Sache zum Gebrauch. Der Mietgegenstand muß im Mietvertrag individuell bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Diese Voraussetzung ist hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt. Der genaue Ort für die Installation der zum Betrieb einer Breitband-Verteilanlage erforderlichen Vorrichtungen und Leitungen ist entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Eigentümerin bzw. Hausverwalterin abgesprochen worden. Damit steht fest, welche Grundstücks- und Gebäudeteile der Klägerin zum Gebrauch überlassen und von ihr benutzt werden dürfen.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch die für die Annahme eines Mietvertrags notwendige Gebrauchsüberlassung vor. Die Frage , was der Vermieter im Einzelfall tun muß, um seiner Pflicht zur Gebrauchsüberlassung i.S. des § 535 BGB a.F. zu genügen, richtet sich nach der Art und dem Umfang des Gebrauchs, der dem Mieter nach dem Vertrag gestattet ist. Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt , gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes. Ist dagegen der vertragsgemäße Gebrauch nur ein beschränkter, richtet er sich z.B. nur auf eine gelegentliche, dem jeweiligen Bedarf angepaßte Nutzung, so daß eine ständige Besitzüberlassung zur Gebrauchsgewährung nicht erforderlich ist, entfällt damit noch nicht das für die Miete erforderliche Element der Gebrauchsgewährung (BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJWRR 1989, 589 m.w.N., Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 175). Insofern reicht es aus, daß die Voreigentümerin der Klägerin die nötige Fläche für die Verteilerkästen und die Leitungen zur Verfügung stellte und ihr für die laufende Wartung und Instandhaltung den Zutritt zu den ortsüblichen Geschäftszeiten gewährte. Die Einräumung weitergehender Besitzrechte war - auch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen - nicht erforderlich. cc) Zweifeln begegnet schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts , daß es am erforderlichen Merkmal der Entgeltlichkeit fehle. Denn als Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung kommen nicht nur Geld-, sondern auch beliebige sonstige Leistungen oder anderweitige Gebrauchsgewährungen in Betracht (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1994 - V ZR 292/92 - NJW-RR 1994, 971; Staudinger/Emmerich 13. Bearb. 1995 § 535 BGB Rdn. 160 jew. m.N.). Als eine solche geldwerte Gegenleistung könnte hier der Einbau der Breitbandanlage angesehen werden. Sie sollte zwar laut Vertrag im Eigentum der Klägerin verbleiben, ihr Einbau bot aber dem
Vermieter die Möglichkeit, die Wohnungen als mit dem aktuellen technischen Stand von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen ausgestattet anzubieten. Ob es für die Frage der Entgeltlichkeit darüber hinaus erforderlich ist, daß sich der Mietwert der Wohnungen gegenüber dem früheren Zustand in meßbarer Weise erhöht hat, was die Beklagten bestreiten, ist fraglich, kann aber hier dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat nicht den gesamten Inhalt des Versorgungsvertrages beachtet und ihn daher rechtlich nur unzureichend gewürdigt. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung scheidet eine Anwendung des § 571 BGB a.F. bereits aus anderen Gründen, als vom Berufungsgericht angenommen , aus.
c) Für den von § 571 BGB a.F. angeordneten Eintritt des Erwerbers eines vermieteten Grundstücks in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist nur dann Raum, wenn der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses in den mietrechtlichen Beziehungen liegt (Staudinger/Emmerich aaO § 571 BGB Rdn. 18, 20). Daran fehlt es hier. Die Klägerin und die Grundstückseigentümerin haben einen gemischten Vertrag geschlossen, der zwar mietvertragliche Elemente (s. oben) enthält, dessen Schwergewicht jedoch darin liegt, daß die Grundstückseigentümerin der Kabelbetreiberin neben dem Recht zum Einbau der Breitbandkabelanlage das ausschließliche Recht einräumt , auf ihrem Grundstück die Anlage zu betreiben, mit den an einer Kabelversorgung interessierten Mietern Einzelanschlußverträge abzuschließen und hieraus Gewinne zu erzielen. Die Klägerin sollte ferner berechtigt sein, vorrangig auch die Versorgung mit weiteren Kommunikationsdiensten (z.B. Satellitenrundfunk ) zu übernehmen. Um ihr die daraus erzielbaren Verdienstmöglichkeiten auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks zu erhalten, hatte die Voreigentümerin die Verpflichtung übernommen, den späteren Grundstückserwerber zur Einhaltung des "Gestattungsvertrages" zu verpflichten (Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Die Hauptpflicht der Grund-
stückseigentümerin bestand daher in der Gestattung der ausschließlichen Versorgung der Mieter mit den Kommunikationsdiensten der Klägerin. Die Grundstückseigentümerin hatte daran ihrerseits ein Interesse, da damit nicht nur eine für die gesamte Wohnanlage umfassende und einheitliche Versorgung mit den Kommunikationsmitteln eines einzigen Anbieters geschaffen wurde, was für sich allein schon als vorteilhaft angesehen werden kann, sondern auch gewährleistet war, daß die Anlage ständig durch einen Verantwortlichen instand gehalten, im Bedarfsfall repariert und den neueren technischen Entwicklungen angepaßt wird (s. Ziff. 1 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Demgegenüber sind die mietvertraglichen Elemente, die im wesentlichen in der Zurverfügungstellung der für die Anlage erforderlichen Fläche und der Gestattung von Wartung und Instandhaltung liegen, nur von untergeordneter Bedeutung. Damit ähnelt das Vertragsverhältnis jenen Verträgen, in denen der Schwerpunkt in der Gestattung des Betriebs eines Gewerbes in den Räumen eines anderen besteht (vgl. Staudinger/Emmerich aaO Rdn. 18), also etwa den Automatenaufstellverträgen, für die der VIII. Zivilsenat (BGHZ 47, 202, 203 ff) ausgeführt hat, daß das entscheidende und den Vertragstyp charakterisierende Merkmal nicht die Zurverfügungstellung der vom Automaten beanspruchten Fläche ist, sondern deren Wesensinhalt die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb des anderen Vertragspartners ist. Er hat daher die Anwendung mietrechtlicher Vorschriften (hier § 566 BGB a.F.) auf ein solches Vertragswerk verneint. In ähnlicher Weise hat auch der Senat bei einem Vertrag , der es einem Unternehmen gestattete, auf dem Übungsgelände eines Golfclubs Entfernungstafeln aufzustellen und diese mit Werbung zu versehen, die Hauptpflicht des Golfgeländeinhabers nicht in der Gebrauchsüberlassung des Platzes für die Tafeln, sondern in der Einräumung eines Exklusivrechts auf Werbung gesehen und den Vertrag deshalb der Rechtspacht gleichgestellt. Da die mietrechtlichen Elemente des Vertrages gegenüber dem Werberecht zu-
rücktraten, hat er demgemäß die Anwendung der in Frage stehenden mietrechtlichen Vorschriften des § 549 BGB a.F. verneint (Senatsurteil vom 21. Januar 1994 - XII ZR 93/92 - NJW-RR 1994, 558). Entsprechende Grundsätze müssen auch hier gelten, so daß eine Anwendung des § 571 BGB a.F. - auch im Wege einer Analogie - ausscheidet.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina

(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträchtigen:

1.
den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
2.
den Einbau spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte.

(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen

1.
allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
2.
soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
3.
über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4.
vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur anzeigen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundesnetzagentur oder die zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, verlangt sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagt sie das Angebot.

(4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn

1.
die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2.
die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 51/03 Verkündet am:
26. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem
Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind
und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.
BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 51/03 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß unter dem 9. November 1992/14. Januar 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Gestattungsvertrag. Nach diesem durfte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den in M. , G. straße 13/14/15/16 und W. -R. - Straße 30/31 gelegenen Häusern der Klägerin Breitbandverteileranlagen für Kabelfernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mit Programmangeboten versorgen. Im wesentlichen inhaltsgleiche Gestattungsverträge wurden im Jahr 1993 für weitere Objekte abgeschlossen, die nach den Behauptungen der Klägerin ebenfalls in ihrem Eigentum stehen. Während in dem Gestattungsvertrag vom 9. November 1992/ 14. Januar 1993 unter Nr. 9.3 lediglich vereinbart ist, daß bei Vertragsende "in Ausnahmefällen"
hinsichtlich der Übernahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werden könne, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den 1993 geschlossenen Verträgen auch "zur kostenlosen Demontage der Anlage" sowie - unter Nr. 9.4 der Verträge - dazu, auf ihre Kosten "den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen."
Sämtliche Vertragsverhältnisse sind auf Grund von Kündigungen der Klägerin inzwischen beendet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 hinsichtlich der Liegenschaften G. straße 13/14/15/16 und W. -R. -Straße 30/31 die Unterlassung des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sowie mit dem Klageantrag zu 2 hinsichtlich der übrigen Objekte die Beseitigung der von der Beklagten in den Gebäuden installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linienkabel , Linienverstärker, Hausverteiler, Hausverkabelung und Anschlußdosen zählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde weder Unterlassung noch Beseitigung , weil die Klägerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet sei, die Anlagen zu dulden. Das Landgericht hat der Klage - bis auf wenige im Klageantrag zu 2 aufgeführte Objekte - stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei zur Unterlassung des Betriebs der Kabelanlage auf den im Klageantrag zu 1 genannten Grundstücken, für die keine Rückbauverpflichtung vereinbart worden sei, nach § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses müsse die Klägerin die mit der Installation verbundene Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehr dulden. Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 TKG; denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf Grund und Boden, also das Grundstück im eigentlichen Sinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einem Grundstück befindlichen Gebäude, in denen hier die zu beseitigende Anlage installiert sei. Hinsichtlich der weiteren, von dem Klageantrag zu 2 erfaßten Liegenschaften sei die Beklagte zur Beseitigung der Breitbandverteileranlagen und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. Da die Beklagte nicht nach § 57 Abs. 1 TKG berechtigt sei, das Breitbandkabelnetz nach dessen Demontage erneut einzurichten, stehe den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

II.


1. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 genannten Liegenschaften, für die das Eigentum der Klägerin auch nach dem berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt ist, bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den geltend gemachten Abwehranspruch (Senat, BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.), wobei das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache nicht nur die rechtliche Verfügungsmacht, sondern auch die sich insbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft umfaßt (BGH, Urt. v. 9. März 1989, I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252). Namentlich die tatsächliche Sachherrschaft ermöglichte es hier der Klägerin, mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Gestattungsvertrag abzuschließen, der zwar mietvertragliche Elemente aufweist, dessen Schwergewicht jedoch darin liegt, daß der Beklagten neben dem Recht zum Einbau der Breitbandkabelanlagen das ausschließliche Recht einräumt wurde, auf den Grundstücken der Klägerin die Anlagen zu betreiben, mit den an einer Kabelversorgung interessierten Mietern Einzelanschlußverträge abzuschließen und hieraus Gewinne zu erzielen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322, 3323). Da die Klägerin, solange die Beklagte trotz Beendigung der Gestattungsverhältnisse den Betrieb der Kabelanlagen fortsetzt, gehindert ist, einen entsprechenden Vertrag mit einem anderen Betreiber abzuschließen, wird auf diese Weise in ihre Herrschaftsmacht als Eigentümerin eingegriffen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nach Beendigung der Gestattungsverhältnisse nicht verpflichtet, den weiteren Betrieb der Kabelanlagen zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Verpflichtung der Beklagten folgt insbesondere nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Zwar ermöglicht diese Bestimmung auch den Betrieb von Telekommunikationslinien, sie erfaßt aber nicht die hier im Streit befindlichen Kabelanlagen, die in den Gebäuden auf den Grundstücken der Klägerin installiert sind und allein der Versorgung der dortigen Bewohner mit Programmangeboten dienen. Selbst wenn der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG ein Verständnis in dem von der Revision erstrebten Sinne zulassen sollte (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht , 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anders zum früheren Recht dagegen BVerwG, NJW 1976, 906, 907), folgt doch die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus (aa) der Entstehungsgeschichte der Norm, ferner aus (bb) dem mit ihr verfolgten Zweck sowie schließlich aus (cc) der Systematik des Gesetzes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Ausnahme für Kabelanlagen im Hausinnern).
aa) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG gegenüber dem früheren Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung (BVerfG, NJW 2000, 798, 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes außer Kraft getretene (§ 100 Abs. 3 TKG) - Telegrafenwegegesetz (TWG) gab in § 10 Abs. 1 zuletzt der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Fernmeldelinien durch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende - Grundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG soll - neben der Beseitigung des Monopols der Deutschen Telekom AG - eine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch unterirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern hinzu-
nehmen sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken , 2000, S. 162 ff; Haidinger/Rädler, MMR 1999, 330, 331). Für den zunächst in § 10 Abs. 1 TWG geregelten Fall der Kreuzung des Luftraums liegt auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit - nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und Postrecht , 2. Aufl., S. 297) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte. Nachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdische Leitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsführung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch auf das Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhang mit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neuregelung auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Kabelanlagen in Gebäuden, gelten soll.
bb) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung auf Kabelanlagen entgegen, die in Gebäuden zur Versorgung der dort lebenden Bewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 TWG erweiterten Duldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzes auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung durch unterirdisch geführte Leitungswege in Betracht kommt. Auf diese Weise sollen im volkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des Wettbewerbs vorhandene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuer Netze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 50). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der Erleichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann der durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglich dazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund-
stücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es der Gesetzeszweck nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungen und Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten Gebäuden mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da der Betreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über solche Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handelt es sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Gestattungsverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst Zubehör ), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnetzes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Telekommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung , weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegenüber dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 341). Letztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in erster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutzlos gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zu ersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG geregelten Duldungspflicht verfolgt.
cc) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 TKG erlassenen - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), daß für Anschlußleitungen eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, sondern an anderer Stelle getroffen ist (Piepenbrock, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 10 TKV Rdn. 2; vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 140). Insbesondere mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Universaldienstverpflichteten (§ 9 Abs. 1 TKV) macht nämlich § 10 Abs. 1 TKV die Verpflichtung zum Ver-
tragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahme des Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten ("Grundstückseigentümererklärung") vorgelegt wird (Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Der Bestimmung liegt mithin die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für einen Netzbetreiber kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden Grundstücken zu verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BRDrucks. 551/97, S. 30). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwingen , wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwang nicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. Überdies enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die Gegenerklärung des Netzbetreibers - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 TKV formuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der "Vorrichtungen", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichen Gebäuden "errichtet" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nach dem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutzwürdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1 TKV ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 TKG in solcher Konstellation nicht einschlägig sein kann.
2. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in den übrigen Gestattungsverträgen verpflichtet ist, nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die in den weiteren Gebäuden installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigen und den Zustand vor Installation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Auf
Grund der gegenüber der Klägerin übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin auch Eigentümerin der betreffenden Objekte ist. Auch insoweit beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Da diese Vorschrift - wie ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, kann sie die vertraglichen Ansprüche der Klägerin weder ausschließen noch deren Geltendmachung als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen.

III.


Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträchtigen:

1.
den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
2.
den Einbau spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte.

(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen

1.
allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
2.
soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
3.
über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4.
vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur anzeigen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundesnetzagentur oder die zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, verlangt sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagt sie das Angebot.

(4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn

1.
die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2.
die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

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Zum anderen ist nur das Flurstück 667 an die Klägerin veräußert worden ; das Flurstück, auf dem das Gebäude steht, gehört entweder noch der D. oder ist an einen Dritten veräußert worden. Eine gesonderte Kündigung nur das Flurstück 667 betreffend wäre bei einem einheitlichen Mietvertrag nicht möglich gewesen. D. /Dritter und Klägerin hätten das Mietverhältnis nur insgesamt und damit nur gemeinsam, als Bruchteilsgemeinschafter (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03, NJW 2005, 3781), kündigen können. Daran fehlt es.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

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Zum anderen ist nur das Flurstück 667 an die Klägerin veräußert worden ; das Flurstück, auf dem das Gebäude steht, gehört entweder noch der D. oder ist an einen Dritten veräußert worden. Eine gesonderte Kündigung nur das Flurstück 667 betreffend wäre bei einem einheitlichen Mietvertrag nicht möglich gewesen. D. /Dritter und Klägerin hätten das Mietverhältnis nur insgesamt und damit nur gemeinsam, als Bruchteilsgemeinschafter (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03, NJW 2005, 3781), kündigen können. Daran fehlt es.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.