Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2015 - V ZR 76/14

bei uns veröffentlicht am23.10.2015
vorgehend
Amtsgericht Offenbach am Main, 330 C 192/11, 03.08.2012
Landgericht Frankfurt am Main, 13 S 142/12, 26.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 76/14
Verkündet am:
23. Oktober 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Waren notwendige Streitgenossen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung
säumig, können sie eine Prozesshandlung, die ein anwesender Streitgenosse mit
Wirkung für sie vorgenommen hat, in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden
mündlichen Verhandlungen widerrufen.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14 - LG Frankfurt am Main
AG Offenbach am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter
Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 26. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien bilden eine Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Auf der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten vom 10. September 2011 wurde unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) zu 3 im Beschlusswege die Beauftragung von Rechtsanwalt C. zur Vertretung in zwei Anfechtungsverfahren genehmigt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Beschlussmängelklage.
2
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sind erschienen der von dem Verwalter für sämtliche Beklagte beauftragte Rechtsanwalt C. sowie die Beklagten zu 2 und 3, die einer Vertretung durch den Anwalt entgegengetreten sind. Nachdem die Kläger den Klageantrag gestellt hatten, haben sich Rechtsanwalt C. und der Beklagte zu 3 dahin geäußert, keinen Antrag stellen zu wollen. Der Beklagte zu 2 hat erklärt, er erkenne die Klage an. Das Amtsgericht hat der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten zu 1 (übrige Wohnungserbbauberechtigte mit Ausnahme der Kläger und der Beklagten zu 2 und 3) die Abweisung der Beschlussmängelklage erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die übrigen Beklagten seien in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden Beklagten zu 2 als notwendigen Streitgenossen nach § 62 ZPO umfassend vertreten gewesen und daher an das von diesem abgegebene Anerkenntnis gebunden. Materiellrechtliche Erwägungen zur Vertretungsbefugnis seien irrelevant, weil das Anerkenntnis rein prozessualer Natur sei. Darauf, ob ein arglistig im Zusammenwirken mit der Gegenpartei abgegebenes Anerkenntnis unwirksam sei, komme es mangels Arglist nicht an. Beseitigen könnten die Säumigen das Anerkenntnis wegen der Vertretungsbefugnis des nichtsäumigen Streitgenossen nur, wenn ihnen dies bei eigener Vornahme der Prozesshandlung möglich gewesen wäre. Der Auffassung, wonach sich säumige Streitgenossen durch Berufungseinlegung von dem Anerkenntnis wieder lösen könnten, stehe ebenfalls die Rechts- natur des Anerkenntnisses entgegen. Zum Widerruf berechtigende Abänderungs - oder Restitutionsgründe nach §§ 323, 580 ZPO lägen nicht vor.

II.

5
Die Revision ist zulässig.
6
1. a) Rechtsanwalt Dr. N. ist aufgrund der - nach einer Rüge der Gegenseite gemäß § 88 Abs. 1 ZPO - vorgelegten, ihm von dem Verwalter am 10. Oktober 2014 erteilten Prozessvollmacht berechtigt, die Beklagten zu 1 zu vertreten (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Vollmacht ist wirksam. Dass der Beschluss , durch den der Verwalter bestellt worden ist, vom Amtsgericht Offenbach durch Urteil vom 5. November 2014 für ungültig erklärt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 20/07, NJW 2007, 2776 Rn. 9; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 255; Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 26 Rn. 73 mwN).
7
b) Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch bestanden hätte, wenn er gemäß § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG als Zustellungsvertreter ausgeschlossen gewesen wäre (offen gelassen in Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind nicht erfüllt. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung besteht aufgrund des Streitgegenstands nicht die Gefahr , der Verwalter werde die Wohnungserbbauberechtigten nicht sachgerecht unterrichten. Gegenstand der Anfechtungsklage ist ausweislich der Klageschrift der in der Versammlung vom 10. September 2011 zu TOP 3 gefasste Beschluss , über die Beauftragung von Rechtsanwalt C. zur Vertretung „der Ge- meinschaft“ in einem Anfechtungsverfahren. Das Anfechtungsverfahren richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem die B. GmbH für den Zeitraum vom 7. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zur Verwalterin bestellt worden ist. Schon weil dies nicht die Verwalterin ist, die Rechtsanwalt Dr. N. bevollmächtigt hat, kann sich aus dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahren kein Interessenkonflikt zwischen ihr und den von ihr vertretenen übrigen Wohnungserbbauberechtigten ergeben, durch den die Gefahr besteht, der Verwalter werde diese nicht sachgerecht unterrichten.
8
Dass sich die übrigen Wohnungserbbauberechtigten nicht ordnungsgemäß über den Rechtsstreit unterrichtet fühlen, wie die Kläger unter Vorlage eines Schreibens der Wohnungsgesellschaft D. mbH geltend machen, ist unerheblich. Der Verwalter bleibt auch dann gesetzlicher Zustellungsvertreter , wenn er seiner Pflicht, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG), nicht nachkommt. Anders als die Kläger offenbar meinen, ließe sich von einer solchen Pflichtverletzung allein auch nicht auf das Bestehen eines Interessenkonflikts im Sinne von § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG schließen.
9
2. a) Dass der Verwalter im Beschlussmängelprozess nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.), schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen oder eine Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 15 sowie Merle, ZWE 2008, 109, 110 f.). So verhält es sich bei den Beklagten zu 2 und 3, die ihre Interessen vor dem Amtsgericht selbst wahrgenommen und bereits dort zum Ausdruck gebracht haben, nicht durch den Verwalter vertreten werden zu wollen. Demgemäß werden sie in der Revisionsinstanz durch den von dem Verwalter beauftragten Rechtsanwalt nicht vertreten, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat.
10
§ 62 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsmitteleinlegung kein einheitliches Vorgehen erfordert. Ein notwendiger Streitgenosse kann ein ihn beschwerendes Urteil hinnehmen. Die übrigen Streitgenossen sind deshalb nicht an der Durchführung eines Rechtsmittels gehindert; eine einheitliche Sachentscheidung wird dadurch gewährleistet, dass die Streitgenossen, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, in der bisherigen Parteirolle als Kläger oder Beklagte an dem Verfahren weiter zu beteiligen sind (vgl. zum Ganzen etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 32 mwN).
11
b) Soweit andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals in der Revisionsinstanz mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch Rechtsanwalt Dr. N. vertreten werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

III.

12
Die Revision ist begründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei beklagten Wohnungseigentümern im Beschlussmängelprozess um notwendige Streitgenossen handelt (vgl. nur BT-Drucks. 16/887 S. 73; BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NZM 2012, 200 Rn. 9 mwN), säumige Streitgenossen im Termin zur mündlichen Verhandlung von den anwesenden grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 ZPO vertreten werden und von dieser verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auch die Abgabe eines Anerkenntnisses nach § 307 ZPO umfasst wird (etwa OLG Karlsruhe ZEV 2011, 324, 325; MüKoZPO/Schultes, 4. Aufl., § 62 Rn. 43 u. 49; Gehrlein in Prütting /Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 62 Rn. 20; Musielak/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 62 Rn. 14 u. 18; a.A. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 30 u. 38).
14
Anders als der Prozessvergleich (dazu Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 mwN) weist das Anerkenntnis als reine Prozesshandlung keine materiellrechtlich-prozessuale Doppelnatur auf (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 574, 575; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 17 mwN; aA Stein/Jonas/Bork, aaO), so dass es - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zugrunde legt - auf materiellrechtliche Erwägungen nicht ankommt. Gegen eine Einschränkung der in § 62 Abs. 1 ZPO normierten verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auf der säumigen Partei günstige Erklärungen und Prozesshandlungen spricht bereits der weite Wortlaut der Vorschrift. Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien mit aller Klarheit, dass der säumigen Partei das prozessuale Verhalten des nichtsäumigen Streitgenossen zur Ermöglichung eines sämtliche notwendige Streitgenossen erfassenden einheitlichen Urteils unabhängig davon zugerechnet werden soll, ob dieses für den Säumigen „günstig oder nachtheilig“ ist (S. 83 der Entwurfsbe- gründung abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , Band 2, 2. Aufl., S. 174; vgl. auch RGZ 90, 42, 45 f.; BPatG, GRUR 2012, 99, 100).
15
2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die in erster Instanz säumigen Beklagten an das für sie von dem Beklagten zu 2 abgegebene Anerkenntnis nicht mehr gebunden sind.
16
a) Nach ganz herrschender Meinung besteht im Ergebnis Einigkeit darüber , dass sich die säumigen Streitgenossen von dem mit Gesamtwirkung nach § 62 Abs. 1 ZPO vorgenommenen Prozessverhalten des nicht Säumigen wieder lösen können, sofern es noch nicht zu einer unanfechtbaren Endentscheidung gekommen ist (Musielak/Weth, aaO, § 62 Rn. 14: Loslösung durch „Wi- derspruch“; ebenso Gehrlein in Prütting/Gehrlein, aaO, § 62 Rn. 20; MüKoZPO /Schultes, aaO, § 62 Rn. 43; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 62 Rn. 64; Lindacher, Jus 1986, 379; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Rn. 20: beschränkte Wirkung eines Anerkenntnisses bei Berufungseinlegung durch die Säumigen; Zöller/Vollkommer, aaO, § 62 Rn. 26: Entfallen der Wirkung bei Berufungseinlegung; ähnlich Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 17. Aufl., § 49 Rn. 46; aA Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 33: Loslösung nur möglich, wenn dem Vertretenen bei eigener Vornahme der Prozesshandlung eine Beseitigungsmöglichkeit zustünde).
17
b) Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es säumigen Streitgenossen in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen möglich ist, eine von dem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene Prozesshandlung zu widerrufen.
18
aa) Prozesshandlungen wie das Anerkenntnis unterliegen nicht den für materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben. Die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln sindweder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391 ff.; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04, MDR 2007, 672; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW 2013, 2686 Rn. 7). Wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung sind Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen (Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27). Ein Widerrufsrecht kann sich allerdings ausnahmsweise aus teleologischen oder systematischen Erwägungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 438).
19
bb) Die Möglichkeit zum Widerruf von Prozesshandlungen, die - wie hier - in der mündlichen Verhandlung von einem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für und wider die übrigen vorgenommen worden sind, folgt aus der gebotenen teleologischen Reduktion des § 62 ZPO.
20
Das mit der Norm verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht darin, die Möglichkeit zu einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung auch dann zu eröffnen , wenn nicht sämtliche notwendige Streitgenossen im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend sind. Eine Strafsanktion gegen säumige Streitgenossen wird mit der Vorschrift dagegen nicht bezweckt. Der mit der Regelung einhergehende Eingriff in die Privatautonomie der Säumigen ist nur im Rahmen des Erforderlichen legitim. Die Bindung an eine ohne seine Mitwirkung geschaffene Prozesslage ist nicht erforderlich, wenn eine einheitliche Entscheidung noch ergehen kann, wenn es also nicht zu einer in den Tatsacheninstanzen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung gekommen ist (ebenso MüKoZPO /Schultes, 4. Aufl., § 62 Rn. 43; Musielak/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 62 Rn. 14). Dies gilt umso mehr, als die säumige Partei - sieht man von § 62 Abs. 1 ZPO ab - sich ansonsten gegen ein an die Säumnis anknüpfendes Urteil mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs wehren könnte (§ 338 ZPO). Ein sachlicher Grund, warum ihr diese Möglichkeit im Fall der notwendigen Streitgenossenschaft nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht erkennbar. Die Regelung des § 62 Abs. 2 ZPO, nach der die säumigen Streitgenossen auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen sind, spricht vielmehr dafür, dass diese sich von nachteiligen Prozesshandlungen lösen können, die ihnen von dem anwesenden Streitgenossen aufgezwungen worden sind. Gestützt wird diese Sichtweise durch die Gesetzesmaterialien. Denn in der Entwurfsbegründung (S. 83, abgedruckt bei Hahn, aaO, S. 174) heißt es zu der von der Vorschrift angeordneten Gesamtwirkung der Erklärungen des anwesenden Streitgenossen: „Sie tritt ein, sobald der Fall der Versäumung vorliegt und währt bis dahin, dass der säumige Streitgenosse sich an dem späteren Verfahren wieder betheiligt“ (in diesem Sinne auch MüKoZPO/Schultes, aaO). Schließlich genießt die Zulassung einer Widerrufsmöglichkeit den Vorzug, dass der Gesetzgeber bei diesem Verständnis mit § 62 Abs. 2 ZPO nicht lediglich die weitere Beteiligung der vormals säumigen Streitgenossen angeordnet und damit nicht eine weithin überflüssige - da selbstverständliche - Regelung getroffen hat.

IV.

21
Da das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und die für eine Endentscheidung durch den Senat notwendigen Feststellungen (§ 563 Abs. 3 ZPO) nicht getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
22
Für die Kostenentscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der beklagten Wohnungserbbauberechtigten , wie sie das Amtsgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 27. März 2013 ausgesprochen hat, im Gesetz keine Stütze findet. § 100 Abs. 4 ZPO ist im Beschlussmängelprozess weder direkt (so aber AG Dortmund, NJW 2008, 1089, 1090) noch - mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke - analog (so aber Dötsch, ZMR 2009, 183, 184 f.) anwendbar (Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 261 f. mwN; vgl. auch Drasdo, NZM 2015, 65, 70).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 03.08.2012 - 330 C 192/11 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2-13 S 142/12 -

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma
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(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

15
(c) Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, entspricht dieses Ergebnis gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften einem praktischen Bedürfnis. Mit der Neutralitätspflicht des Verwalters steht dies schon deshalb nicht im Widerspruch, weil es zu dessen Pflichten gehört, mehrheitlich gefasste Beschlüsse auch gegen den erklärten Willen der Minderheit umzusetzen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Im Außenverhältnis muss die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit klar umrissen sein und darf nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen. Im Innenverhältnis nehmen die in § 27 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis (Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 5); die Wohnungseigentümer sind deshalb nicht gehindert, die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verlangen und dem Verwalter Weisungen zu erteilen. Zudem können einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen (zu den Kostenfolgen siehe allerdings § 50 WEG; näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.). Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch dann besteht, wenn er als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist (§ 45 Abs. 1 WEG; dazu näher Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, ZWE 2012, 257 f.), bedarf keiner Entscheidung.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

15
(c) Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, entspricht dieses Ergebnis gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften einem praktischen Bedürfnis. Mit der Neutralitätspflicht des Verwalters steht dies schon deshalb nicht im Widerspruch, weil es zu dessen Pflichten gehört, mehrheitlich gefasste Beschlüsse auch gegen den erklärten Willen der Minderheit umzusetzen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Im Außenverhältnis muss die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit klar umrissen sein und darf nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen. Im Innenverhältnis nehmen die in § 27 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis (Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 5); die Wohnungseigentümer sind deshalb nicht gehindert, die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verlangen und dem Verwalter Weisungen zu erteilen. Zudem können einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen (zu den Kostenfolgen siehe allerdings § 50 WEG; näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.). Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch dann besteht, wenn er als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist (§ 45 Abs. 1 WEG; dazu näher Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, ZWE 2012, 257 f.), bedarf keiner Entscheidung.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

9
a) Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen (fristgerecht) eingelegte Berufung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73, 74 f; BGH, Urteil vom 19. März 1975 – IV ZR 175/73, FamRZ 1975, 405, 406; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rn. 38; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 49 Rn. 41; Winte, Die Rechtsfolgen der notwendigen Streitgenossenschaft unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Grundlagen ihrer beiden Alternativen, 1988, S. 291 ff.). So liegt es hier. Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. nur LG Köln, ZWE 2010, 191; Schultzky, ZMR 2011, 521, 522 f., Rüscher, JurisPR-MietR 17/2011, Anm. 5 unter C., ZfIR 2011, 369, 370 f. und ZWE 2011, 308, 315; Elzer, MietRB 2011, 218 f. und 257 f.; BeckOK WEG/Dötsch, Edition 10, § 10 Rn. 40a; BeckOK WEG/Elzer, Edition 10, § 46 Rn. 123; einschränkend LG München I, NJW-RR 2011, 448 f.; LG Düsseldorf, NZM 2010, 288). Da diese notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO sind (vgl. nur BT-Drucks. 16/887 S. 73; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 62; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 46 Rn. 2; vgl. auch Lüke, FS für Merle, 2010, S. 229, 233 f.), muss sich auch die Berufung gegen sämtliche Streitgenossen richten. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht einschränkend auszulegen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 275/04 Verkündet am:
30. September 2005
Wilms,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch
der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine
hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche
, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
BGH, Urt. v. 30. September 2005 - V ZR 275/04 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die prozessbeendigende Wirkung eines vor dem Landgericht im September 2003 geschlossenen Vergleichs, in dem es unter Nr. 4 heißt: „Den Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum 23. September 2003 zu widerrufen“. Mit bei dem Landgericht an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz hat das beklagte Land den Widerruf des Vergleichs erklärt. Eine beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugestellt worden. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden sei. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das beklagte Land den Vergleich durch die bei dem Landgericht innerhalb der Widerrufsfrist eingegangene Erklärung wirksam widerrufen. Unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Prozessvergleiche seien - sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen hätten - sowohl dem Gericht als auch dem Vertragspartner gegenüber widerruflich. Der Prozessvergleich habe Doppelcharakter. Neben seinem materiellrechtlichen Inhalt komme ihm eine verfahrensbeendigende und titelschaffende Funktion zu, sodass er auch Prozesshandlung sei. Da prozessbeendigende Wirkung nur dem materiellrechtlich und prozessual wirksam zustande gekommenen Vergleich zukomme, liege ein wirksamer Widerruf auch dann vor, wenn die Prozesshandlung „Vergleich“ dem Gericht gegenüber widerrufen werde. Als Adressat der Widerrufserklärung komme das Gericht in Betracht, weil vor und gegenüber ihm prozessual gehandelt werde. Dies verdeutliche § 278 Abs. 6 ZPO, der die Möglichkeit biete, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (auch) durch Schriftsatz an das Gericht anzunehmen. Für die vergleichbare Vorschrift des § 106 Satz 2 VwGO gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung der Widerruf dem Gericht gegenüber zu erklären sei.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das beklagte Land hat den Vergleich wirksam durch die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung widerrufen. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass der Widerruf eines Prozessvergleichs sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber wirksam erklärt werden kann, wenn der Vergleich keine abweichende Vereinbarung über den Widerrufsadressaten enthält; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
1. Für die Beantwortung der Frage, wem gegenüber der in einem Prozessvergleich vorbehaltene Widerruf zu erklären ist, kommt es vorrangig auf eine in dem Vergleich getroffene Bestimmung an (BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; BAG NJW 1998, 2844, 2845; BVerwGE 92, 29, 30). Eine Vereinbarung der Parteien über den Widerrufsadressaten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision verweist auf keine Umstände, aus der sich eine ihr günstige Abrede im Sinne einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit des Vergleichspartners ergeben könnte.
2. Umstritten ist, wem gegenüber der Widerruf eines Prozessvergleichs zu erklären ist, wenn die Parteien hierüber keine Regelung getroffen haben.

a) Im Anschuss an das Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen die Auffassung vertreten, der Vorbehalt des Widerrufs gehöre zum sachlich-rechtlichen Teil eines Prozessvergleichs, sodass bei Fehlen einer Vereinbarung über die Empfangszuständigkeit der Wi-
derruf als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 BGB wirksam nur dem Vergleichspartner gegenüber erklärt werden könne (BGH, Urt. v. 19. Januar 1955, IV ZR 160/54 – LM BGB § 130 BGB Nr. 2 S. 2; Urt. v. 20. Februar 1958, II ZR 257/56, ZZP 71, 454, 455; offen gelassen nunmehr vom VIII. Zivilsenat, vgl. Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt); jedoch hat er eigens darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Empfangszuständigkeit des Gerichts durch stillschweigende Vereinbarung möglich sei (BGH, Urt. v. 20. Februar 1958, aaO). Dieser Hinweis hat in der Praxis vielfach zu der Annahme derartiger stillschweigender Vereinbarungen geführt (etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 255, 256; OLG Köln NJW 1990, 1369; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 123; vgl. auch BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7 ff.; BAG AP ZPO § 794 Nr. 1; BSGE 24, 4, 6). Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten hat die Kommentarliteratur zu der Empfehlung bewogen, der Widerruf möge vorsorglich dem Gegner und dem Gericht gegenüber erklärt werden (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rdn. 10a m.w.N.). Auch fehlt es nicht an Stimmen im Schrifttum, die einer Empfangszuständigkeit sowohl des Gerichts als auch des Gegners den Vorzug einräumen (so etwa Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdn. 85 f. m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 61; Wieczorek /Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdn. 39).

b) Im Bereich des Verwaltungsprozessrechts hat sich ein Wechsel in der Rechtsprechung vollzogen. Hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst ebenfalls der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen (BVerwGE 10, 110, 111), steht es nunmehr auf dem Standpunkt, ein Prozessvergleich könne nur dem Gericht gegenüber wirksam widerrufen werden (BVerwGE 92, 29, 30 ff.). Von einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des hat das Bundesverwaltungsgericht – die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1993 – mit der Erwägung abgesehen, die Zivilprozessordnung enthalte keine der Neufassung des § 106 VwGO vergleichbare Regelung und damit keine gesetzliche Grundlage für eine Empfangszuständigkeit des Gerichts (BVerwG NJW 1993, 2193, 2194 – insoweit in BVerwGE 92, 29 ff. nicht abgedruckt). Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist die Zivilprozessordnung inzwischen nach dem Vorbild des § 106 Satz 2 VwGO durch Einfügung der Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO umgestaltet worden (vgl. MünchKomm -ZPO/Prütting, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 278 Rdn. 37). Danach können Prozessvergleiche seit dem 1. Januar 2002 auch dadurch geschlossen werden , dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz annehmen, wobei die Annahme dem Gericht gegenüber zu erklären ist.
3. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Senat dahin, dass der Widerruf, jedenfalls nach neuem Recht, wirksam sowohl dem Gericht als auch dem Vergleichspartner gegenüber erklärt werden kann, sofern die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das folgt nicht nur aus der Rechtsnatur des Prozessvergleichs, sondern zudem aus systematischen und teleologischen Erwägungen.

a) Der Prozessvergleich ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; 79, 71, 74; 80, 389, 392; 128, 320; 323; 142, 84, 88; BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er sachlichrechtlich die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien regelt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, aaO; Urt. v. 16. November 1979, I ZR 3/78, NJW 1980, 1752, 1753). Je-
doch stehen Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiellrechtlichen Regelungen bewirkt (vgl. BGHZ 79, 71, 74 f.). Daher ist ein Prozessvergleich nur wirksam, wenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen , liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein.
Auf dieser Grundlage erweist es sich zunächst als zutreffend, wenn der Vergleichspartner – bezogen auf die materiellrechtliche Komponente des Prozessvergleichs – als Adressat der Widerrufserklärung angesehen wird (§ 130 BGB). Nur ist damit nichts gegen eine Empfangszuständigkeit auch des Gerichts unter dem Blickwinkel des Widerrufs der bei Abschluss des Vergleichs ebenfalls abgegebenen – auf die Beendigung des Prozesses gerichteten – Prozesshandlung gewonnen. So wenig § 130 BGB von prozessrechtlichen Erwägungen überlagert wird, so wenig vermag die genannte Vorschrift des bürgerlichen Rechts die nach Prozessrecht bestehende Zuständigkeit des Gerichts zur Entgegennahme von Prozesshandlungen - einschließlich ihres Widerrufs - zu verdrängen (vgl. auch MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 61). Es widerspricht der Zuordnung des Prozessvergleichs zum materiellen und prozessualen Recht, bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten die bei einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich gegebene Widerruflichkeit der Prozesshandlung auszublenden und nur das materielle Recht in den Blick zu nehmen (ähnlich Stein/ Jonas/Münzberg, aaO, Rdn. 86). Für den fristgerechten Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs folgt daraus, dass die dem Gericht gegenüber widerrufene Pro-
zesshandlung – als solche ist eine an das Gericht gerichtete Widerrufserklärung ohne weiteres zu verstehen – den Eintritt der prozessbeendigenden Wirkung des Vergleichs ebenso hindert wie der dem Vergleichspartner nach § 130 BGB erklärte Widerruf. Dies gilt jedenfalls, seit mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (aaO) die Möglichkeit des Abschlusses eines Prozessvergleiches bei Abwesenheit der Parteien eingeführt worden ist. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann ein Vergleich nunmehr auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz dem Gericht gegenüber annehmen. Dann aber entspricht es nicht nur der Rechtsnatur des Prozessvergleichs , sondern zudem der Systematik des Gesetzes, dass der Widerruf auch dem Gericht gegenüber erklärt werden kann. Zwar wird für einen Widerrufsvorbehalt in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nur selten Anlass bestehen. Das ändert aber nichts daran, dass die Neuregelung einen wesentlichen Anhalt für die Auslegung bietet.
bb) Gründe der Rechtssicherheit untermauern die vom Senat zugrunde gelegte Lösung. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine stillschweigende Abrede über den Widerrufsadressaten anzunehmen ist, ist selbst für Rechtskundige nicht immer einfach und schon gar nicht zweifelsfrei zu beantworten. Angesichts der daraus resultierenden Unsicherheiten mag es anwaltlicher Vorsicht entsprechen, den Widerruf vorsorglich sowohl dem Gericht als auch dem Gegner zu erklären. Den Parteien – insbesondere den nicht durch einen Anwalt vertretenen – ein solches Vorgehen ansinnen zu wollen, überspannte jedoch die Anforderungen an dasjenige, was von einer auf Wahrung ihrer prozessualen Belange bedachten Partei zumutbarer Weise erwartet werden kann. Bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht anwaltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen den Widerruf erreichen kann (so BAG AP ZPO § 794 Nr. 1). Auch das spricht dafür, eine
Empfangszuständigkeit für Widerrufserklärungen sowohl bei Gericht als auch bei der anderen Vergleichspartei zu bejahen. Schutzwürdige Belange des Widerrufsgegners werden dadurch nicht berührt. Dieser hat es in der Hand, auf die Vereinbarung einer bestimmten Empfangszuständigkeit zu drängen, wenn eine solche für ihn von besonderer Bedeutung ist. Sieht er hiervon ab, erweckt er in aller Regel den Eindruck der Gleichgültigkeit zu dieser Frage (Stein/Jonas/ Münzberg, aaO, Rdn. 86).
4. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 u. 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG liegen schon deshalb nicht vor, weil die eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Gegners bejahenden Entscheidungen (oben II.2.a.) sämtlich vor Umgestaltung der zivilprozessualen Vorschriften über den Prozessvergleich ergangen sind. Die maßgebende Rechtslage hat sich mit der Einfügung von § 278 Abs. 6 ZPO wesentlich geändert. Das schließt eine Verpflichtung zur Vorlage aus (vgl. BVerwG NJW 1993, 2193, 2194). Soweit der Senat entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit des Gerichts ausgeht, scheitert eine Vorlageverpflichtung am Fehlen einer entscheidungserheblichen Divergenz (vgl. GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 356 f.; Senat, BGHZ 158, 295, 310).
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 71/04
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung
sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme.

b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F.
zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis
von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Beschluss
vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217).
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04 - OLG Jena
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe:


I.

1
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm nach Klagerücknahme auf Antrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
2
Der Kläger erhob am 11. Februar 2003 Klage, die dem Beklagten am 20. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 5. März 2003, der am 6. März 2003 bei Gericht eingegangen ist, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die Forderung sei am 3. März 2003 bezahlt worden und erklärte: "Vor diesem Hintergrund wird die Klage hiermit zurückgenommen und Antrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt."
3
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2003 beantragt hatte , dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, widerrief der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2003, gestützt auf eine analoge Anwendung des § 290 ZPO, die Klagerücknahme wegen Irrtums und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
4
Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 legte das Landgericht dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Die sofortige Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen, ob eine in Verkennung des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Hinweis auf diese Vorschrift erklärte Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO umgedeutet werden könne , und ob eine erst nach Erhalt der nötigen Informationen seitens des Gerichtes erklärte Klagerücknahme stets noch "unverzüglich" im Sinne der Vorschrift erfolgt sei.
5
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
Das Beschwerdegericht hat dem Kläger, nachdem er die Klage zurückgenommen hatte, auf Antrag des Beklagten zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
8
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts konnte der Kläger die Klagerücknahme nicht wegen Irrtums analog § 290 ZPO widerrufen, da die Wirksamkeit einer Prozesshandlung von einem Irrtum des Handelnden nicht berührt werde. Eine Umdeutung bzw. Auslegung der Widerrufserklärung in eine Erledigungserklärung komme im Hinblick auf die Eindeutigkeit der abgegebenen Erklärung nicht in Betracht. Auch der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, zeige, dass der Kläger die Klage habe zurücknehmen wollen. Denn Voraussetzung für diesen Kostenantrag sei die Klagerücknahme. Zwar deute der Antrag darauf hin, dass der Kläger von einem Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit ausgegangen sei. Tatsächlich sei jedoch die Zahlung nach Zustellung der Klage an den Beklagten und damit nach Rechtshängigkeit erfolgt. Den Zeitpunkt der Zustellung habe der Kläger vor Abgabe seiner Klagerücknahmeerklärung über das Gericht in Erfahrung bringen können. Die vom Gesetz geforderte unverzügliche Rücknahme der Klage nach Wegfall des Klagegrundes sei so lange gewahrt, bis diese Auskunft vom Gericht erteilt worden sei. Das Gericht sei im Hinblick auf die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO insoweit zur Auskunftserteilung verpflichtet.
9
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Auslegung der in dem Schriftsatz vom 5. März 2003 enthaltenen Klagerücknahmeerklärung in eine Erledigungserklärung nicht in Betracht kommt.
10
Voraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung. Hat diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGHZ 25, 318, 319). Das ist hier der Fall. Der Wortlaut der Erklärung "… wird die Klage hiermit zurückgenommen …" ist eindeutig. Der Wille zur Klagerücknahme wird durch den gleichzeitig gestellten Antrag, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, bekräftigt.
Denn dieser Antrag setzt die Rücknahme der Klage voraus. Schließlich geht auch aus der Begründung des Widerrufs im Schriftsatz vom 14. April 2003 hervor , dass der Kläger die Klage zurücknehmen wollte, weil er davon ausging, die Zahlung des Beklagten sei vor Zustellung der Klage erfolgt.
11
3. Auch eine Umdeutung der Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht. Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Prozesshandlungen in entsprechender Anwendung des § 140 BGB umgedeutet werden (Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 m.w.N.). Die Umdeutung setzt aber stets eine unwirksame Parteihandlung voraus. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger vor Beginn der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme war wirksam. Lediglich sein Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, war unbegründet, weil der Anlass zur Einreichung der Klage nicht vor, sondern erst nach Rechtshängigkeit weggefallen ist.
12
4. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klagerücknahme nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden kann.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 80, 389, 392; Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - NJW-RR 1994, 386, 387; BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 288, 291 m.w.N.). Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis, widerrufen werden (BGHZ 80, 389, 393 ff.; Stein-Jonas/Leipold aaO Rdn. 286 m.w.N.).
14
Eine analoge Anwendung des § 290 ZPO auf die Erklärung der Klagerücknahme ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Geständnis und Klagerücknahme in ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung und Wirkung nicht vergleichbar. Das Geständnis betrifft den tatsächlichen Streitstoff, der im Regelfall die Grundlage der Sachentscheidung bildet. Die Klagerücknahme beendet die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits, ohne dass es auf den tatsächlichen Streitstoff noch ankommt. Dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung in Bezug auf den tatsächlichen Streitstoff, der letztlich der Regelung des § 290 ZPO zugrunde liegt, kommt insoweit keine Bedeutung zu (BGHZ aaO).
15
b) Da im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Restitutionsgrundes ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, konnte der Kläger die Klagerücknahme nicht wirksam widerrufen.
16
5. Die vom Beschwerdegericht weiter als grundsätzlich angesehene Frage , ob eine Klagerücknahme, die erst nach Mitteilung des Zustellungsdatums der Klage durch das Gericht erklärt werde, stets noch "unverzüglich" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei, stellt sich nach Streichung des Wortes "unverzüglich" in der Vorschrift durch das 1. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198 - 1. JuMoG) ab 1. September 2004 nicht mehr.
17
a) Für die Zeit davor hat der Bundesgerichtshof die Frage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217). Danach ist für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage unverzüglich zurückgenommen hat, an den Zeitpunkt anzuknüpfen , zu dem er davon Kenntnis erlangt hat, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Der Kläger muss folglich Kenntnis davon haben, dass die Zustellung der Klage nach Wegfall des Klagegrundes erfolgt ist. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. auszulösen. Diese Kenntnis kann sich der Kläger durch Anfrage bei dem Gericht verschaffen.
18
b) Davon ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers musste er die Klage nicht sofort nach Kenntniserlangung vom Wegfall des Klagegrundes zurücknehmen, um "unverzüglich" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zu handeln. Vielmehr konnte er zunächst bei dem Gericht Auskunft darüber einholen, ob und gegebenenfalls wann die Klage zugestellt worden ist.
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.07.2003 - 3 O 298/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 5 W 465/03 -
27
(aa) Prozesshandlungen sind wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - VII ZB 35/12, juris Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn. 18 mwN). Der Ermächtigung eines Dritten zur Prozessführung kommt eine derartige prozessgestaltende Funktion allerdings nicht zu, vielmehr dient sie - wie beispielsweise auch die Erteilung einer Prozessvoll- macht - der Vorbereitung des unmittelbar prozessbezogenen Geschehens (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., Vor § 128 Rn. 211).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 292/99 Verkündet am:
31. Oktober 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.

a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen
vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen
aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr
nutzen kann.

b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode
, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen
Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils
vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - OLG München/Augsburg
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München , Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Die am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 rechtskräftig.
Die Parteien waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die ihnen als Ehewohnung diente. Im Oktober 1997, ca. zwei Jahre nach der Trennung , verkauften sie die Wohnung. Die Ehefrau erhielt vom Erlös rund 148.000 DM, von denen sie ca. 135.000 DM verzinslich anlegte und für den Rest unter anderem Hausrat anschaffte. Der Ehemann erhielt rund 100.000 DM, mit denen er unter Aufnahme von Krediten ein Reihenhaus finanzierte. Die Ehefrau war nur vor der Ehe berufstätig, danach versorgte sie den Haushalt. Seit 1. Januar 1999 bezieht sie eine auf eigener Pflichtversicherung beruhende Rente von monatlich rund 415 DM. Aus dem Versorgungsausgleich erhielt sie, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1996, 639,15 DM gesetzliche Rentenanwartschaften. Schon während der Ehe verfügte sie über monatliche Zinseinnahmen von 267 DM. Der Ehemann bezog während der Ehe zuletzt eine monatliche Gesamtrente von 3.851 DM. Das Amtsgericht hat der Zugewinnausgleichsklage des Ehemannes teilweise in Höhe von 41.000 DM stattgegeben. Dabei hat es seinem Anfangsvermögen eine gegen seinen Vater gerichtete Bereicherungsforderung wegen nutzlos erbrachter Aufwendungen an dessen Haus zugerechnet. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert und die Zugewinnausgleichsklage abgewiesen, weil die Bereicherungsforderung erst nach Eheschließung entstanden und daher nicht zum Anfangsvermögen zu rechnen sei. In der Folgesache Unterhalt hat das Amtsgericht der Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Altersunterhalt in Höhe von 450 DM zugesprochen und ihre Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diesen nachehelichen Altersun-
terhalt auf monatlich 939 DM erhöht und ihre Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils in den Folgesachen Zugewinn und Unterhalt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Ehemannes führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A. Zugewinnausgleich

I.

Das Amtsgericht hat auf seiten der Ehefrau ein unstreitiges Endvermögen in Höhe von 217.702,21 DM festgestellt und hiervon ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen in Höhe von 92.143 DM abgezogen, so daß sich bei ihr ein Zugewinn von 125.559,21 DM ergab. Auf seiten des Ehemannes hat es dessen unstreitiges Endvermögen in Höhe von 160.271,26 DM um ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen von 117.120 DM vermindert, so daß ein Zugewinn von 43.151,26 DM verblieb. In dieses Anfangsvermögen hat es als wesentlichsten Teil eine Forderung des Ehemannes gegen dessen Vater in Höhe von (inflationsbereinigt) 90.551,07 DM eingestellt, weil der Ehemann überwie-
gend vor, teils auch nach der Eheschlieûung Material- und Arbeitsleistungen zum Ausbau des väterlichen Anwesens erbracht habe in der Erwartung, dort auf Lebenszeit wohnen zu können. 1977 sei er - zusammen mit seiner Frau - auf Betreiben des Vaters zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung verpflichtet worden. Soweit diese somit nutzlos gewordenen Aufwendungen vor der Ehe erbracht wurden, hat sie das Amtsgericht als zum Anfangsvermögen gehörig angesehen und dem Ehemann demgemäû einen Zugewinnausgleichsanspruch von (125.559,10 DM - 43.151,26 DM) : 2 = abgerundet 41.000 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht ist dieser Berechnung, was die Bereicherungsansprüche des Ehemannes gegen den Vater angeht, nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung seien die aus §§ 812 und 951 BGB folgenden Kondiktionsansprüche insgesamt nicht in das Anfangsvermögen einzustellen, da sie erst nach Beginn der Ehe entstanden seien. Es handle sich um einen einheitlichen, die verschiedenen Arbeits- und Materialleistungen unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt ihrer Aufwendung zusammenfassenden Anspruch, der erst entstehe, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststehe. Das sei hier erst nach Erhebung der Räumungsklage der Fall gewesen, da hiermit die mit den Aufwendungen verbundene Erwartung des Ehemannes, sich ein lebenslanges Unterkommen zu sichern, entfallen sei. Die Ansprüche seien vom Ehemann gegen seinen Vater auch unstreitig erst nach Beginn der Ehe geltend gemacht worden. Eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen gemäû § 1374 Abs. 2 BGB scheide aus, da keiner der dort abschlieûend aufgezählten Zuwendungsfälle vorliege und die Norm nicht analogiefähig sei. Da sich bei Wegfall der Position von 90.551,07 DM das Anfangsvermögen bereits so verringere, daû sich dadurch bei dem Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau
ergebe, scheide sein Zugewinnausgleichsanspruch aus, ohne daû es noch auf weitere Streitpunkte ankomme.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg wendet die Revision allerdings ein, die Ehefrau habe die Bereicherungsforderung des Ehemannes gegen dessen Vater im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, indem sie sie nur der Höhe nach bestritten und in ihrer Berufungsbegründung mit (inflationsbereinigten) 31.532,70 DM anerkannt habe. Gegenstand eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO können nur Tatsachen sein, gegebenenfalls auch in Form einer juristischen Einkleidung, soweit es sich um einfache, jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr gebräuchliche Rechtsbegriffe handelt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1, Rechtsbegriff 3; vom 18. Mai 1994 - IV ZR 169/93 - NJW-RR 1994, 1085, 1086; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 6 m.N.). Insoweit mag zwar zugestanden sein, daû der Ehemann nutzlose Aufwendungen auf das Anwesen seines Vaters getätigt und hieraus Bereicherungsansprüche erworben hat. Jedenfalls hatten die damaligen Parteien seinerzeit in dem Räumungsverfahren Widerklage gegen den Vater wegen der nutzlosen Aufwendungen erhoben, das Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 1977 ihnen rund 44.276 DM zuerkannt und die Parteien sich in der Berufungsinstanz 1978 auf die Zahlung von 40.000 DM geeinigt.
Bei der Frage, ob eine bestimmte Vermögensposition dem Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB zuzurechnen ist, handelt es sich indessen um eine Rechtsfrage, die nicht der Geständniswirkung nach § 288 ZPO unterliegt , sondern der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten bleibt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37). Die Parteien haben auch nicht etwa pauschal den Wert ihrer Anfangsvermögen zum Stichtag unstreitig gestellt. Schlieûlich liegt in dem Umstand, daû die Ehefrau die Bere icherungsforderung in ihrer Berufungsbegründung in einer bestimmten Höhe berechnet hat, auch kein (teilweises) Anerkenntnis des prozessualen Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO. Denn das Anfangsvermögen, das sich seinerseits aus verschiedenen Vermögenspositionen zusammensetzen kann, ist nur eine Rechengröûe im Gesamtgefüge der Zugewinnausgleichsberechnung, während der Zugewinnausgleichsanspruch das Ergebnis einer Saldierung und als solcher allein einem prozessualen Anerkenntnis zugänglich ist. 2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daû das Berufungsgericht die Forderung des Ehemannes nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaût das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, das heiût also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.N.). Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Ver-
mögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maûstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO S. 439). Der Wert muû jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein (BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, daû das Recht bereits fällig oder daû es unbedingt oder vererblich ist. Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO m.N.; Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloûe Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.N.).
b) Eine solche dem Anfangsvermögen des Ehemannes hinzuzurechnende , vermögenswerte Rechtsposition kommt - entgegen dem Oberlandesgericht - im Hinblick auf den dem Ehemann im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zustehenden künftigen Bereicherungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB (Bereicherungsausgleich wegen Fortfalls des Rechtsgrundes) in Betracht.
Nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Ehemann im wesentlichen vor, teils auch während der Ehe nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück seines Vaters erbracht zu dem Zweck, sich dort auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern. Der Vater hat ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen lassen. Das legt die Annahme nahe, daû diese Handhabung weder vom Sohn noch vom Vater als ein bloûes unverbindliches und lediglich auf der verwandtschaftlichen Beziehung beruhendes gegenseitiges Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde ; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, daû beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben, aufgrund dessen der Ehemann berechtigt war, die Wohnung unentgeltlich zu nutzen, ohne einem überraschenden oder willkürlichen Räumungsverlangen ausgesetzt zu sein (§§ 598, 605 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313; BGHZ 111, 125, 128 ff.). Unter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob zwischen dem Ehemann und seinem Vater ein solches stillschweigendes Leihverhältnis bestand. Aus diesem Leihverhältnis ergäbe sich hier zwar kein Verwendungsersatzanspruch gemäû § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 684 BGB), weil der Ehemann im hierfür maûgeblichen Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, Kostenersatz zu fordern , so daû gemäû § 685 Abs. 1 BGB ein Anspruch ausscheidet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 aaO S. 314). In Betracht kommt aber ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. (Fortfall des Rechtsgrundes), weil der Leihvertrag, der den Rechtsgrund für die Investitionen des Ehemannes bildete, jedenfalls mit dem Auszug des Ehemannes und der Ehefrau auf das Räumungsverlangen des Vaters hin 1977 tatsächlich beendet wurde. Mit dem Fortfall dieses Leihverhältnisses war daher der Vater grundsätzlich zum Berei-
cherungsausgleich für die getätigten Investitionen verpflichtet (vgl. BGHZ aaO S. 129, 130). Richtig ist zwar, daû damit der Zeitpunkt für das Entstehen dieses Bereicherungsanspruches erst nach dem für das Anfangsvermögen maûgeblichen Zeitpunkt der Eheschlieûung anzusetzen ist. Das schlieût es jedoch nicht aus, daû dem Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat (Stichtag des Anfangsvermögens ) aufgrund seiner bis dahin getätigten Investitionen und der stillschweigenden Abrede eines Leihverhältnisses eine vermögenswerte Position zugestanden haben kann, die mehr war als eine bloûe ungewisse Erwerbsaussicht. Sie bestand entweder in der dauernden Nutzungsmöglichkeit der Wohnung oder in dem Bereicherungsanspruch, den er gehabt hätte, wenn der Leihvertrag bereits im Zeitpunkt der Heirat geendet hätte. Art und Umfang dieses Bereicherungsausgleichs richten sich - entsprechend den Grundsätzen für den Ausgleich von Mieterleistungen (Baukostenzuschuû , eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Mietverträge - nach den Vorteilen, die der Vater infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können. Danach ist auf den Ertragswert der Räume zum Zeitpunkt der Heirat mit den bis dahin getätigten Investitionen abzustellen, wovon derjenige Ertragswert abzusetzen ist, der schon vor den Investitionen des Ehemannes gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 aaO S. 315; BGHZ 111 aaO S. 130 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93, 94 = NZM 1999, 19 ff.). Entsprechend diesem Bereicherungsausgleich wäre auch die in das Anfangsvermögen einzustellende Vermögensposition zu bewerten, wobei sie allerdings für die Zwecke des Zugewinnausgleichs zu kapitalisieren wäre. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - weder zum Grund noch zur Höhe einer solchen in das Anfangsvermögen einzustellenden Forderung die notwendigen Feststellungen
getroffen. Die Sache muû daher zur Nachholung derselben an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, was den Parteien auch Gelegenheit gibt, hierzu ergänzend vorzutragen.
B. Unterhalt Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum nachehelichen Unterhalt halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

Die Revision des Ehemannes erweist sich entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nicht schon deshalb als unbegründet, weil er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juni 1997 den Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 1.400 DM und auf Krankenvorsorge- einschlieûlich Pflegeversicherungsunterhalt in Höhe von 182,18 DM anerkannt hat und dieses Anerkenntnis trotz Verstoûes gegen § 162 Abs. 1 ZPO wirksam war (vgl. Senat BGHZ 107, 142, 146). Denn der Ehemann hat dieses Anerkenntnis im Termin vom 12. Januar 1999 vor dem Amtsgericht widerrufen und sich dabei darauf gestützt, daû sich die tatsächlichen Verhältnisse durch den ab 1. Januar 1999 - also nach dem Anerkenntnis - eingetretenen Altersrentenbezug der Ehefrau wesentlich geändert hätten. Dieser Widerruf war hier ausnahmsweise wirksam. Zwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden (vgl. Senat BGHZ 80, 389, 392 f.; 107 aaO 147 m.w.N.). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im Falle eines Restitutionsgrundes zugelassen, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil
mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 80, aaO S. 394 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ob - bei Dauerschuldverhältnissen - auch ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO einen Widerruf ermöglicht, wie es in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten wird (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 721, 724; Hamburg FamRZ 1984, 706; wohl auch München FamRZ 1992, 698; Bamberg FamRZ 1993, 1093; Schleswig FamRZ 1994, 766; Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; Staudigl FamRZ 1980, 221; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 306 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold aaO § 307 Rdn. 43; Musielak ZPO 2. Aufl. § 307 Rdn. 14; einschränkend Karlsruhe FamRZ 1989, 645), hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, aaO S. 397 und vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1719). Die Frage ist hier zu entscheiden , da das Anerkenntnis seine Wirkung regelmäûig für den ganzen Prozeû behält, unabhängig davon, ob ein Kläger einen Antrag auf Erlaû eines Anerkenntnisurteils gestellt hat oder ob ein Versäumnisurteil ergangen ist oder ob streitig verhandelt worden ist. Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht, so daû der Beklagte Gefahr läuft, von den Gerichten ohne Sachprüfung lediglich aufgrund seines Anerkenntnisses auch dann verurteilt zu werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaû eines Anerkenntnisurteils fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grundsätzlich aus (Senatsurteile BGHZ 107 aaO, S. 147; vom 17. März 1993 aaO 1718; BGHZ 10, 333, 338). Um zu verhindern, daû bei Dauerschuldverhältnissen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widersprechende Entscheidung ergeht, ist in solchen Fällen ein Widerruf des Anerkenntnisses zuzulassen, wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Abänderungsklage gegeben sind. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil die Geltendmachung von Abänderungsgründen auch in Fällen dieser Art nicht weitergehen
kann als im Falle einer Abänderungsklage selbst (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO 1719). Daû hier - mangels Antrags - kein Anerkenntnisurteil ergangen ist, hindert die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 323 ZPO ebenfalls nicht, da der beklagte Ehemann hierdurch nicht schlechter gestellt werden kann als er stünde, wenn er ein ergangenes Anerkenntnisurteil im Rechtsmittelweg durch die Geltendmachung von Abänderungsgründen bekämpfen könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO). Ein zulässiger Abänderungsgrund war auch gegeben, da sich durch den - nach dem Anerkenntnis eingetretenen - Rentenbezug der Ehefrau die Unterhaltsberechnung wesentlich änderte. Diese Änderung erfaûte auch den gesamten nachehelichen Unterhalt, da dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (8. Juni 1999) einsetzte.

II.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Unterhaltsentscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht nur durch das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 3.851 DM (vor Abzug des Versorgungsausgleichs ) bestimmt worden, sondern auch durch die Rente der Ehefrau in Höhe von 415 DM, unabhängig davon, daû diese ausschlieûlich auf ihrer Erwerbstätigkeit vor der Ehe beruhe. Denn sie habe die Rente seit 1. Januar 1999 bezogen, somit bevor die Scheidung am 8. Juni 1999 rechtskräftig geworden sei. Auch die Zinseinkünfte der Ehefrau von 267 DM monatlich seien eheprägend gewesen, weil zumindest sie sich davon während der Ehe besondere Wünsche erfüllt habe. Daneben sei der Wohnwert der in der Ehe genutzten , im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung ihnen in Höhe von 800 DM jeweils hälftig zuzurechnen. Da nach der Veräuûerung der Wohnung beide Ehegatten entsprechende Kapitaleinkünfte erzielen bzw. er-
zielen könnten - die Ehefrau in Höhe von 456 DM monatlich, der Ehemann in Höhe von fiktiven 422 DM monatlich, da die unwirtschaftliche Wiederanlage des Erlöses in eine neue Immobilie unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden könne - sei der Wohnwert auch weiterhin zu berücksichtigen. Schlieûlich seien die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Haushaltsführung geprägt gewesen. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfügung stehe, welches hier in den nichtprägenden Zinseinkünften bestehe, sei es als fiktives Entgelt für die Haushaltsführung zu berücksichtigen. Somit seien die den Wohnwert übersteigenden Zinseinkünfte des Ehemannes in Höhe von 22 DM und der Ehefrau in Höhe von 56 DM ebenfalls bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen. Dagegen seien Zusatzversicherungen der Kranken- und Unfallvorsorge bei beiden Parteien nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil diese im Hinblick auf den bereits eingetretenen Ruhestand nicht mehr als angemessene Vorsorge anzusehen seien. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsberechnung : Rente Ehemann 3.851 DM abzüglich 639 DM Versorgungsausgleich 3.212 DM Rente Ehefrau einschlieûlich Versorgungsausgleich (nach Abzug der entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge) 1.033 DM Ersatzeinkommen Hauserlös Ehemann 400 DM Ersatzeinkommen Hauserlös Ehefrau 400 DM Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehemann 22 DM Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehefrau 56 DM prägende Zinseinkünfte Ehefrau 267 DM 5.390 DM Bedarf 5.390 DM : 2 = 2.695 DM.
Darauf habe sich die Ehefrau ihr Renteneinkommen in Höhe von 1.033 DM sowie die Zinseinkünfte in Höhe von nichtprägenden 456 DM und prägenden 267 DM, insgesamt 723 DM anrechnen zu lassen, so daû sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 939 DM ergebe. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. 2. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daû sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese, auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" beruhenden Grundsätze sind in entsprechender Weise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Zwar hat die Ehefrau hier aus Altersgründen nach der Ehe keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, sondern bezieht Altersrente. Diese ist in gleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen , und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, daû sie teilweise auf eigenen vorehelich erworbenen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruht.
a) Soweit es die im Versorgungsausgleich erworbene Rente betrifft, liegt dem Versorgungsausgleich der Gedanke zugrunde, daû die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung handelt, und daû beide Tätigkeiten gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt erbringen (§ 1360 BGB). Das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zugeordnet ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BT-Drucks. 7/650 S. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; BVerfGE 53, 257 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO vor §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt stellen sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau gleichsam als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe dar. Die daraus bezogene Rente der Ehefrau tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maûstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (in Abweichung zu den Senatsurteilen vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 ff.; a.A. wohl Scholz FamRZ 2001, 1061, 1063).

b) Für den auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhenden Rententeil gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit kann die Altersrente als ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit und die sich daran anschlieûende, nach Eheschlieûung in Form der Familienarbeit fortgeführte Tätigkeit angesehen werden. Würde nämlich der berechtigte Ehegatte nach Scheidung zunächst noch ein Erwerbseinkommen erzielen und erst später - unter Einschluû vorehelicher Rentenanwartschaften - eine Rente beziehen, so wäre diese Rente als normale Fortentwicklung seines Erwerbseinkommens bei späteren Unterhaltsberechnungen gemäû § 1578 BGB in gleicher Weise mit zu berücksichtigen , wie zuvor das als Surrogat der Haushaltstätigkeit anzusehende Erwerbseinkommen. Ein Vergleich mit der Situation beim Verpflichteten bestätigt dieses Ergebnis: Dessen - im Zeitpunkt der Scheidung erzieltes und danach im normalen Rahmen fortentwickeltes - Erwerbseinkommen wird in voller Höhe ohne Rücksicht darauf berücksichtigt, ob dieses Einkommen zum Beispiel auf besonderen Lehrgängen, Schulungen oder ähnlichem beruht, die der Verpflichtete vor der Ehe durchlaufen hat. Auch sein im Versorgungsfall an die Stelle des Erwerbseinkommens tretendes Renteneinkommen wird in voller Höhe in die Unterhaltsbemessung einbezogen, gleichgültig, ob es auch auf vorehelichen Beitrags- oder beitragsfreien Zeiten, zum Beispiel Ausbildungszeiten , beruht. Auf die Frage, ob die Rente noch vor Rechtskraft der Scheidung angefallen ist, kommt es somit nicht mehr an. 3. Die Revision beanstandet zu Unrecht den Einbezug der monatlichen Zinseinkünfte der Ehefrau in Höhe von 267 DM in die Bedarfsbemessung. Das Oberlandesgericht hat hierzu aufgrund des Vorbringens des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung festgestellt, daû sich die Ehefrau in der Ehe von den Zinseinkünften zuweilen besondere Wünsche erfüllt habe. Das enthält eine bindende tatsächliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, auch wenn sie in
den Gründen getroffen wird (BGHZ 139, 36, 39; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97 - NJW 1999, 641, 642). Daû ein Ehegatte sich von einem Teil seiner Einkünfte besondere persönliche Wünsche erfüllt, ohne daû der andere unmittelbar daran teilhat, entspricht im übrigen den üblichen Gepflogenheiten und steht der Annahme, daû auch dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen zählt, nicht entgegen. 4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Nichtberücksichtigung der Zusatzversicherungen der Parteien für Kranken- und Unfallvorsorge, die das Oberlandesgericht damit begründet hat, daû die Parteien bei ihrem jetzigen Renteneinkommen nur noch Anspruch auf eine angemessene Vorsorge hätten. Die von den Parteien schon während der Ehe jeweils abgeschlossenen Zusatzversicherungen entsprachen den ehelichen Lebensverhältnissen, weshalb sie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie liegen auch nach der Pensionierung der Parteien nicht auûerhalb eines eheangemessenen Bedarfs. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da das Oberlandesgericht zu den der Höhe nach zwischen den Parteien zum Teil streitigen Versicherungen keine abschlieûenden Feststellungen getroffen hat. Daher war auch der Unterhaltsausspruch aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Oberlandesgericht hat nicht nur die jeweils 400 DM Kapitaleinkünfte der Parteien, die dem je hälftigen Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften Eigentumswohnung entsprechen, in die Bedarfsbemessung einbezogen, sondern auch die darüber hinausgehenden Kapitalzinsen von 56 DM auf seiten der Ehefrau und 22 DM auf seiten des Ehemannes (jeweils monatlich). Es hat dies damit begründet, daû die 400 DM als Ersatzeinkommen für das "tote Kapital"
aus dem jeweiligen Wohnvorteil und die überschieûenden Zinsen als "Ersatzeinkommen für die Haushaltsführung" einzusetzen seien. Das weckt insofern Bedenken, als die Kapitaleinkünfte, die aus dem Wohnungsverkauf erzielt werden , nicht als Surrogat für die Haushaltsführung angesehen werden können. Denn sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Dieser Ansatz entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Allerdings sind sie aus einem anderen Grunde als eheprägend anzusehen. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren dadurch geprägt, daû die Eheleute gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung waren. Bis zum Verkauf dieser Wohnung war daher der Wohnwert in Höhe von 800 DM beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Durch die Veräuûerung der Wohnung entfiel der Wohnwert für beide Ehegatten, allerdings nicht ersatzlos. Vielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259, 2261). Dementsprechend prägten diese Kapitaleinkünfte der Parteien die ehelichen Lebensverhältnisse, und zwar auch, soweit sie den Wohnwert überstiegen. Gegen die Höhe der bisher angesetzten Zinseinkünfte wendet sich die Revision nicht. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Allerdings wird das Oberlandesgericht bei der Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs zu beachten haben, inwieweit sich die Zinseinkünfte der Ehefrau künftig verringern werden. Dies hängt davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zahlen muû, der ihr Kapital vermindert.
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(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.