Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2018 - VI ZR 143/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:130318UVIZR143.17.0
bei uns veröffentlicht am13.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Saarbrücken, 36 C 300/15, 12.02.2016
Landgericht Saarbrücken, 1 S 4/16, 10.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 143/17 Verkündet am:
13. März 2018
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1
Abs. 1, Art. 3
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen
nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches
Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein
üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt
einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht
umfassen ("generisches Maskulinum").
BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
ECLI:DE:BGH:2018:130318UVIZR143.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint.
2
Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa "Kontoinhaber" keine grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau […]". Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare da- hingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form ("Kontoinhaberin") vorsehen.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keine Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herleiten, da sie nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass und in welcher Form sie als Kundin von der Beklagten ungünstiger behandelt werde als männliche Kunden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz begründe keine generelle Verpflichtung zur durchgehend geschlechtsneutralen Formulierung im Wirtschafts- und Rechtsverkehr. Bei § 28 Saarländisches Gleichstellungsgesetz (LGG Saarland) handle es sich nicht um eine drittschützende Norm, die einen Individualanspruch begründe. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Die Annahme der Klägerin, sie werde durch die Ansprache in ausschließlich männlicher Form als Frau totgeschwiegen, ihrer weiblichen Existenz beraubt und sozusagen geschlechtsumgewandelt, sei unzutreffend. Die Verwendung von Begriffen wie "Kontoinhaber" oder "Sparer" in Formularvordrucken könne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie das natürliche Geschlecht einer Person bezeichneten. In der konkreten Verwendung im Rahmen von Formularvordrucken könnten die Begriffe ausschließlich als generisches Maskulinum verall- gemeinernd geschlechtsneutral verstanden werden. Es sei für den Verwender von Formularvordrucken nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Verwendung der Begriffe keine Bezeichnung nach dem natürlichen Geschlecht einer Person einhergehe. Außerdem könne bei der Verwendung des generischen Maskulinums nicht ohne weiteres diskriminierende Absicht unterstellt werden. Jedenfalls fehle es an der Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung, da die Verwendung von allgemein gehaltenen Formularen , die sich nicht individuell und individualisiert an eine bestimmte Person richteten , allenfalls einen geringen Eingriff darstelle und die von der Klägerin geforderte Verwendung männlicher und weiblicher Bezeichnungen für die Beklagte mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. Aus diesen Gründen könne die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG nicht die Verwendung von Formularen und Vordrucken in der von ihr gewünschten Art verlangen.

II.

5
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der von ihr gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch, nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden (1.), folgt weder aus § 28 Satz 1 LGG Saarland (2.), auch nicht in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB (3.), noch aus § 21 AGG (4.), aus Grundrechten (5.) oder aus Vertrag (6.). Abweichendes ergibt sich nicht aus supranationalem Recht (7.). Deshalb kann die Klägerin auch keine Erstattung von Kosten für das Aufforderungsschreiben ihrer Rechtsanwältin verlangen (8.).
6
1. Der Klageantrag ist auslegungsbedürftig.
7
a) Die Klägerin hat zuletzt beantragt, "die Beklagte zu verpflichten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint". Dieses Rechtsschutzbegehren richtet sich weder auf die Untersagung noch auf die Verwendung konkreter Begriffe oder Formulierungen und bedarf daher der Klärung.
8
aa) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (Senat, Urteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3289; BGH, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 7 jeweils mwN).
9
bb) Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin von der Beklagten verlangt, im Geschäftsverkehr mit ihr generell Vordrucke zu verwenden, in denen sie nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst wird.
10
Die Formulierung "als weibliche Person erscheint" deutet schon bei isolierter Betrachtung darauf hin, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf grammatisch weibliche Personenbezeichnungen (z.B. "Kontoinhaberin" ) richtet. Dies deckt sich mit der vorprozessualen Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, "ihre Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form vorsehen". Dafür spricht weiter der vom Berufungsgericht wiedergegebene Vortrag der Klägerin, eine Hälfte der Formulare könne in weiblicher Ansprache gedruckt oder abgeändert werden. Zudem hat die Kläge- rin in der Berufungsverhandlung eine Anmerkung übergeben, wonach Formulare und Vordrucke in weiblicher sowie männlicher Form zu drucken seien und die bereits gedruckten maskulinen Vorlagen für die männlichen Kunden verwendet werden könnten. Schließlich hat die Klägerin dieses Verständnis ihres Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
11
b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag hinreichend bestimmt.
12
aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 19; BGH, Urteile vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173, 175 f.; vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863 Rn. 9 jeweils mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist nur hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmä- ßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 13; vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, MDR 2008, 525, 526).
13
bb) So liegt es hier. Denn die Differenzierung und Einordnung von Personenbezeichnungen allein nach dem grammatischen Geschlecht können entsprechend den allgemein anerkannten Grammatikregeln (Artikel "der", "die", "das") erfolgen (siehe unten II.4.a.bb.).
14
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 28 Satz 1 LGG Saarland. Der Senat hat insoweit den beschrittenen Rechtsweg nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).
15
Nach § 28 Satz 1 LGG Saarland haben "Dienststellen" unter anderem "bei der Gestaltung von Vordrucken […] dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird."
16
a) Zwar ist die Beklagte eine Dienstelle im Sinne von § 28 Satz 1 LGG Saarland. Das Landesgleichstellungsgesetz Saarland gilt gemäß dessen § 2 unter anderem für die Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Dazu gehört gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz Saarland (SparkG Saarland) auch die Beklagte als Sparkasse , deren Träger ein Zweckverband von ausschließlich kommunalen Gebietskörperschaften ist (Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 2 Rn. 2.1; siehe weiter zur Einbeziehung der Sparkassen im Gesetzgebungsverfahren LTDrucks. 11/267, Begründung S. 4; LT-Plenarprotokolle 11/9 vom 10. Mai 1995 S. 412, 417; 11/23 vom 24. April 1996 S. 1154, 1161). Als innerhalb des Verwaltungsaufbaus organisatorisch eigenständige Stelle ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LGG Saarland eine Dienststelle.
17
b) Allerdings ergibt sich aus § 28 Satz 1 LGG Saarland kein Anspruch der Klägerin.
18
aa) Es existiert kein allgemeiner Anspruch auf den Vollzug öffentlichrechtlicher Normen. Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen , die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen ("Schutznormtheorie", BVerwGE 156, 180 Rn. 27; 131, 129 Rn. 19; 111, 276, 280; 98, 118, 120; Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 136 ff. mwN; verfassungsrechtlich unbedenklich: vgl. etwa BVerfGK 18, 74, 80 ff.; Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 127 ff. mwN).
19
bb) Danach begründet § 28 Satz 1 LGG Saarland keine Ansprüche.
20
Der Wortlaut dieser Vorschrift sieht ausschließlich eine Verpflichtung von Dienststellen und keinen korrespondierenden Anspruch Dritter vor. Darüberhinausgehendes ergibt sich nicht aus der Definition des Regelungsziels und der allgemeinen Grundsätze in § 1 LGG Saarland. Dies gilt auch für die Begrün- dung zu den gleichlautenden Vorschriften im Gesetzesentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drucks. 11/267, Begründung S. 3 f., 10; Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 1 Rn. 1.2).
21
Die Gesetzessystematik spricht gegen die Begründung eines Anspruchs durch § 28 Satz 1 LGG Saarland. Einzelne Vorschriften des Gesetzes enthalten ausdrückliche Regelungen zu Rechtspositionen oder deren Durchsetzung wie etwa § 14 LGG Saarland (Beweislast), § 17 Abs. 5 LGG Saarland (Anspruch auf Vollzeitstelle) oder § 23 ff. LGG Saarland (Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten , Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren, gerichtliches Verfahren ). Dies deutet im Umkehrschluss darauf hin, dass ohne eine solche spezielle Regelung ausschließlich die Dienststelle verpflichtet werden soll (siehe weiter Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 15 Rn. 15.1, § 17 Rn. 17.1).
22
Ein abgrenzbarer Kreis geschützter Personen ist angesichts des weiten Anwendungsbereichs der Vorschrift und der unüberschaubaren Anzahl potentiell Betroffener nicht erkennbar. Gemäß § 2 LGG Saarland gilt § 28 Satz 1 LGG Saarland für die Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen , für die Gerichte und Staatsanwaltschaften und vom Landtag zu wählende Gremien. Der Anwendungsbereich des § 28 Satz 1 LGG Saarland umfasst den Erlass von Rechtsvorschriften, die Gestaltung von Vordrucken, amtliche Schreiben, die Öffentlichkeitsarbeit, das Marketing und die Stellenausschreibung. Danach beschränkt sich die Vorschrift insbesondere nicht auf eine bestimmte Bezeichnung von Personen, die an einem Verwaltungs- oder Geschäftsvorgang unmittelbar beteiligt sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur in bestimmten Konstellationen - etwa abhängig von einer be- stimmten der erfassten Tätigkeiten oder von Art und Ausmaß der Betroffenheit - ein der Verpflichtung einer Dienststelle korrespondierender Anspruch besteht. Eine Verletzung von § 28 LGG Saarland soll auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen, die durch den entsprechenden Text niedergelegt ist (Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.2).
23
c) Daher ist keine Entscheidung erforderlich, welche Begriffe und Formulierungen "geschlechtsneutrale Bezeichnungen" im Sinne von § 28 Satz 1 LGG Saarland sind (vgl. dazu Diewald/Steinhauer, Duden Richtig gendern [2017], S. 53 ff.; Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.1). Zudem kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen "hilfsweise" die weibliche und die männliche Form verwendet darf oder muss (vgl. dazu Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.1).
24
d) Es bedarf weiter keiner Klärung, ob § 28 Satz 1 LGG Saarland verfassungsgemäß ist. Dies betrifft zunächst die Frage, inwieweit der Sprachgebrauch einer staatlichen Regelung zugänglich ist. Der Umstand, dass Sprache nicht aus einer staatlichen Quelle fließt und sich im gesellschaftlichen Gebrauch von selbst entwickelt, steht einer staatlichen Regelung nicht grundsätzlich entgegen. Der Staat kann die Sprache deswegen aber nicht beliebig regeln. Begrenzende Wirkungen ergeben sich aus der Eigenart der Sprache für Art und Ausmaß einer Regelung (BVerfGE 98, 218, 246).
25
Klärungsbedürftig ist auch nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (verfassungskonforme Auslegung) oder mit welchen Rechtsfolgen (Teilnichtigkeit) § 28 Satz 1 LGG Saarland unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (siehe weiter Art. 12 Abs. 3 Saarländische Verfassung) ist, weil neben der hilfsweisen Verwendung nur der weiblichen und der männlichen Form nicht auch die Existenz von Personen berücksichtigt wird, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643, insbesondere Rn. 44 ff., 50, 56 ff.; Helms, FamRZ 2017, 2054).
26
3. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 28 Satz 1 LGG Saarland in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB. Bei § 28 Satz 1 LGG Saarland handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
27
a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (Senat, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/11, BGHZ 197, 225 Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21 jeweils mwN).
28
b) Auf einen solchen Individualschutz ist § 28 Satz 1 LGG Saarland nach Inhalt und Zweck nicht ausgerichtet (siehe oben II.2.b.bb.).
29
4. Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf § 21 Abs. 1 AGG stützen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ergibt sich keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Begründung oder Durchführung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse mit der Beklagten (§ 19 Abs. 1 AGG).
30
a) Die Klägerin erfährt allein dadurch, dass die Beklagte ihr gegenüber Vordrucke verwendet, in denen sie mit grammatisch männlichen Personenbezeichnungen (z.B. "Kontoinhaber") und nicht (auch) mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen (z.B. "Kontoinhaberin") erfasst wird, keine weniger günstige Behandlung als eine Person mit natürlichem männlichen Geschlecht erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).
31
aa) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person (BeckOK-ArbeitsR/Roloff [Dezember 2017], § 3 AGG Rn. 3 mwN; Palandt /Ellenberger, BGB 77. Aufl., § 3 AGG Rn. 2; Staudinger/Serr [2018], § 3 AGG Rn. 7).
32
Das Verständnis des von der Klägerin beanstandeten Sprachgebrauchs in von der Beklagten ihr gegenüber verwendeten Formularen und Vordrucken unterliegt uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung. Dies entspricht der Auslegung typischer Willenserklärungen, Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder veröffentlichter Stellenanzeigen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, VersR 2018, 114 Rn. 22; BGH, Urteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15, NZA 2018, 33; BAGE 157, 296 Rn. 29 jeweils mwN; siehe weiter zur revisionsrechtlichen Nachprüfung der Sinndeutung von Äußerungen Senat, Urteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 22; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 12 jeweils mwN).
33
Begriffe und Formulierungen in Vordrucken sowie Formularen sind grundsätzlich nach ihrem typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen , normalerweise beteiligten Verkehrskreisen verstanden werden. Dies entspricht der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und typischen Willenserklärungen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, VersR 2018, 114 Rn. 22; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 2/17, juris Rn. 31 f.; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 29 f.; Erman/Roloff, BGB 15. Aufl., § 305c Rn. 20 jeweils mwN).
34
Dabei ist allgemeinkundig, ob eine Formulierung dem üblichen deutschen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 7 B 39/95, juris Rn. 2).
35
bb) Grammatisch männliche Personenbezeichnungen können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis auch Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.
36
Bei Personenbezeichnungen muss zwischen dem Genus (grammatisches Geschlecht) sowie dem gemeinten natürlichen und dem realen natürlichen Geschlecht unterschieden werden. Substantive können sich unabhängig von ihrem weiblichen, männlichen oder neutralen Genus auf Personen jeden natürlichen Geschlechts beziehen (Götze/Hess-Lüttich, Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 189 ff.; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236, allerdings beschränkt auf "Personen beiderlei natürlichen Geschlechts" ; z.B. die Person, der Mensch, das Kind). Danach kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum"; Götze/Hess-Lüttich, Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 191; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236).
37
Dieser Sprachgebrauch und dieses Sprachverständnis sind nach wie vor allgemein üblich (vgl. beispielsweise zuletzt Oberthür, NJW 2017, 2228 f.; Pick, AnwBl 2017, 266 Fn. 1). Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag (vgl. dazu Götze/HessLüttich , Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 191; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236; Meinunger/Baumann [Hrsg.], Die Teufelin steckt im Detail [2017]; Diewald/Steinhauer, Duden Richtig gendern [2017], S. 26 ff., 116 ff.).
38
Dies vorausgeschickt ist bei Äußerungen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen dennoch weiterhin grundsätzlich vom allgemein üblichen Sprachgebrauch, der das sogenannte generische Maskulinum umfasst, auszugehen. Denn so ist auch die Gesetzessprache angelegt. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen (so für das Saarland § 28 LGG [siehe oben II.2.]; Gemeinsame Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden [GGO] vom 16. Oktober 2001, GMBl. S. 374, Teil B Anlage 1 1.1; für den Bund § 4 Abs. 3 Bundesgleichstellungsgesetz; § 42 Abs. 5, § 62 Abs. 2 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000, GMBl. S. 526). Gleichwohl werden in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet. Dies gilt insbesondere für das Grundgesetz (siehe etwa Art. 7 Abs. 3 Satz 3, Art. 13 Abs. 2 und 3 Satz 3, Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 16a Abs. 3 Satz 2, Art. 34 Satz 1, Art. 36, Art. 40 GG; siehe weiter Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 27 Abs. 6 Satz 2, Art. 47 Satz 1 und 2, Art. 48 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 Satz 4 Saarländische Verfassung). Dazu gehören weiter Normen, die für Bankgeschäfte relevant sind (vgl. etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz : "Kontoinhaber"; § 13 BGB: "Verbraucher", §§ 488 ff. BGB "Darlehensnehmer" ; siehe weiter § 675 f Abs. 1 BGB: "Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt [Zahlungsdienstnutzer]"). Auch in den Strafgesetzen werden trotz der sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden erhöhten Bestimmtheitsanforderungen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe z.B. Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Erster Abschnitt, Zweiter Titel Sprachgebrauch, § 11; vgl. MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 1 StGB Rn. 45; Foth, JR 2007, 410). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis. Der Senat kann daher allein durch die Verwendung von Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums keine Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG feststellen.
39
cc) Konkrete Personenbezeichnungen, Formulierungen, Vordrucke oder Formulare hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Bedeutungsgehalt einer bestimmten Personenbezeichnung oder Formulierung kann aber nur im Einzelfall festgestellt werden. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen , unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. zur Presseberichterstattung Senat, Urteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 22; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 12 jeweils mwN; vgl. etwa zu Stellenausschreibungen LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 2016 - 6 Sa 419/15, juris Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2011 - 17 U 99/10, NZA-RR 2011, 1147 Rn. 32; LAG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2001 - 13 Sa 393/01, juris Rn. 27; Bettinghausen, BB 2018, 372; MüKoBGB /Thüsing, 7. Aufl., § 11 AGG Rn. 5; Beck-OGK/Block [November 2017], § 3 AGG Rn. 49.2; Staudinger/Serr [2018], § 11 AGG Rn. 13).
40
b) Aus diesem Grund ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch keine mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) oder Belästigung im Sinn von § 3 Abs. 3 AGG. Der allgemein übliche Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 2016 - 6 Sa 419/15, juris Rn. 75; Beck-OGK/Block [November 2017], § 3 AGG Rn. 49.2).
41
c) Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Arten von Bankgeschäften in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG fallen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 23; Looschelders, JZ 2012, 106, 108; Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl., § 19 AGG Rn. 3; MüKo-BGB/Thüsing, 7. Aufl., § 19 AGG Rn. 24 ff.).
42
5. Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG.
43
a) Die Beklagte ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Dies gilt für die öffentliche Hand auch, wenn sie öffentliche Aufgaben wie die Daseinsvorsorge in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 150 f. mwN). Die Beklagte ist als Sparkasse eine Anstalt des öffentlichen Rechts (siehe oben II.2.a.). Ihr Auftrag zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 SparkG Saarland. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes , mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SparkG Saarland). Mit der Erfüllung dieser Aufgabe dienen sie dem Gemeinwohl (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SparkG Saarland).
44
b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet die Beklagte nicht generell, die Klägerin in Vordrucken und Formularen mit einer grammatisch weiblichen Personenbezeichnung zu erfassen.
45
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 36 ff. mwN). Die Geschlechtszugehörigkeit bestimmt weithin, wie Menschen angesprochen werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 39).
Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Eine Person darf deshalb nicht entgegen ihrem Rollenverständnis angeredet und angeschrieben werden (BVerfG [K], Beschlüsse vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95, NJW 1997, 1632 Rn. 8, 11, 13; vom 27. Oktober 2011 - 1 BvR 2027/11, NJW 2012, 600 Rn. 12 f.). Maßgeblich ist insoweit der allgemeine deutsche Sprachgebrauch (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1981 - 1 BvR 1417/80, NJW 1981, 2178). Demgegenüber ist die Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 46, 50).
46
bb) Danach liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau […]". Durch die Verwendung von Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums in Vordrucken und Formularen erfolgt kein Eingriff in den Schutzbereich (siehe oben II.4.a.bb.).
47
c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG.
48
Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses (siehe oben II.4.a.bb.) behandelt die Beklagte Personen männlichen Geschlechts sowie die Klägerin nicht ungleich (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und benachteiligt die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).
49
Aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG können Ansprüche auf ein konkretes Verhalten oder Maßnahmen nicht hergeleitet werden. Der sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung verfolgt das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden. Dieser Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen. Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (BVerfG [K], Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 BvR 2075/11, NJW 2012, 216 Rn. 6 mwN).
50
6. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Vertrag. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Ohne Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen gehen die Rücksichtnahmepflichten und die korrespondierenden Ansprüche nicht über das hinaus, was sich bereits aus grundrechtlichen Gewährleistungen und gesetzlichen Regelungen ergibt. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen.
51
7. Abweichendes ergibt sich nicht aus Art. 20 f., 23 EU-GRCharta, Art. 14 EMRK oder anderem zwischenstaatlichem und supranationalem Recht.
52
8. Da der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch nicht besteht, kann sie auch nicht die Erstattung von Kosten für das vorprozessuale Aufforderungsschreiben ihrer Rechtsanwältin verlangen. Galke von Pentz Roloff Klein Allgayer
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.02.2016 - 36 C 300/15 (12) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.03.2017 - 1 S 4/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2018 - VI ZR 143/17

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AGG: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

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Frauen müssen in Formularen nicht in weiblicher Form angesprochen werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für allgemeines Gleichbehandlungsrecht Berlin
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39/10 Verkündet am: 26. Juni 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 17

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2011 - XI ZR 51/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 51/10 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - XI ZR 22/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 22/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGB-Banken 2002

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2003 - XI ZR 403/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 403/01 Verkündet am: 11. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2017 - VI ZR 504/16

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bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juni 2015 - 16 Sa 1619/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Hessische

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - VI ZR 382/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 382/15 Verkündet am: 29. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 250/13 Verkündet am: 27. September 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 191/15 Verkündet am: 29. Juni 2016 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2015 - V ZR 160/14

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Tenor Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 10. Juni 2014 aufgehoben und das

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - VI ZR 271/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - VIII ZR 404/12

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Okt. 2011 - 1 BvR 2027/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - und die Anrede und Adressierung im Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2011 verlet
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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2019 - VI ZR 117/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/18 Verkündet am: 29. Januar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 307/18 Verkündet am: 23. Juli 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

19
aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f. mwN).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 10. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 11. November 2013 teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 600 € verurteilt, es zu unterlassen, den PKW  schwarz, amtliches Kennzeichen, unberechtigt auf dem Parkgelände der Klägerin in der B.      (Parkhaus OG) in R.     selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt einen privaten Parkplatz im Obergeschoss eines Gebäudes. Eine Beschilderung weist die Nutzer auf die Vertrags- und Einstellbedingungen der Klägerin hin. Danach ist der Nutzer mit der Einfahrt in die Parkeinrichtung zur Zahlung des Mietpreises und dazu verpflichtet, den Parkschein sichtbar und lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Bei Nichtlösen und Nichtauslegen des Parkscheins sowie bei Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten ist ein „Nutzungsentgelt“ von 20 € (nachfolgend: erhöhtes Nutzungsentgelt) sofort zur Zahlung fällig.

2

Der Beklagte ist Halter eines Pkw. Am 19. Oktober 2012 war das Fahrzeug gegen 10.30 Uhr auf dem genannten Parkplatz der Klägerin abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Bei einer Kontrolle wurde dies festgestellt und am Fahrzeug ein Hinweis angebracht mit der Aufforderung zur Zahlung von 20 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Nach Ermittlung des Beklagten als Halter forderte die Klägerin ihn vergeblich zur Zahlung oder Benennung des Fahrers auf. Die Klägerin begehrte sodann erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

3

Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten, es unter Meidung eines Ordnungsgeldes von 600 € zu unterlassen, seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung in Höhe von 5,65 €.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es sei schon fraglich, ob die Grundsätze zu der Zustandsstöreigenschaft des Halters einschlägig seien, da zwischen der Klägerin und dem Fahrer des Fahrzeugs ein Vertrag zustande gekommen sei. Die Klägerin wolle lediglich sicherstellen, dass das Fahrzeug künftig vertragsgemäß geparkt werde. Ob der Beklagte Zustandsstörer sei, könne jedoch dahinstehen, weil jedenfalls mangels Wiederholungsgefahr kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Parkverstoß als gering einzustufen sei. Erst ab einem zweiten Verstoß nach einer Abmahnung des Fahrzeughalters bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr.

II.

6

Diese Ausführungen halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem Beklagten die beantragte Unterlassung gemäß § 862 BGB verlangen.

8

a) Zu Recht hält das Berufungsgericht die Unterlassungsklage allerdings für zulässig. Der Unterlassungsantrag ist insbesondere hinreichend bestimmt.

9

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 1; Senat, Urteil vom 24. Februar 1978 - V ZR 95/75, NJW 1978, 1584). Hiervon kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn der Klageantrag auch nach Auslegung nicht hinreichend bestimmt ist. Denn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens sind nicht allein der Wortlaut des Antrags, sondern auch die bei der Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebegründung (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 27). Die Auslegung hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24; Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15, jeweils mwN).

10

bb) Die Auslegung des Klageantrags, die der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, aaO), ergibt, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin auf ein Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten auf dem Parkplatz gerichtet ist, das geeignet ist, nach den Vertrags- und Einstellbedingungen der Klägerin einen Anspruch auf das erhöhte Nutzungsentgelt zu begründen (Nichtlösen eines Parkscheins; Nichtauslegen des Parkscheins; Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten). Denn aus einem solchen, das erhöhte Nutzungsentgelt auslösenden Verhalten leitet die Klägerin die Besitzstörung her, und mangels abweichender Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass sie Besitzschutzansprüche wegen solcher Handlungen geltend machen will, die mit der konkreten Besitzstörung vergleichbar sind.

11

b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB.

12

aa) Das Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz der Klägerin ohne Auslegung des Parkscheins stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar.

13

(1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf ein Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begeht (Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5; Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 6; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13). Das gilt nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist (Parken auf einem Kundenparkplatz: Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 3727; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233).

14

(2) So ist es hier. Der Fahrzeugführer war nicht befugt, das Fahrzeug des Beklagten auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz der Klägerin ohne Entrichtung des vereinbarten Entgelts und ohne Auslegen des Parkscheins abzustellen.

15

(a) Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Klägerin und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen ist, nämlich dadurch, dass dieser das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Klägerin durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§ 145, § 151 BGB). Damit bestand zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs ein Mietvertrag, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen bedurfte.

16

(b) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt allerdings darin zuzustimmen, dass innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht darstellt. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10; Urteil vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, NJW 1977, 1818, Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, NJW-RR 2004, 493 Rn. 8; vgl. auch Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. XIII 25). Bei einem klassischen Mietverhältnis ist die Besitzeinräumung durch den Vermieter unbedingt geschuldet. Sie kann nicht unter den Vorbehalt vertragsgemäßen Verhaltens des Mieters gestellt werden.

17

(c) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber ist nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.

18

(aa) Bei dem Parken auf einem Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Der Vertrag kommt in der Weise zustande, dass ein Fahrzeugführer das Fahrzeug abstellt und damit das Angebot annimmt (§ 151 Satz 1 BGB). Indem der Parkplatzbetreiber das Parken zulässt, erfüllt er die ihm obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB). Nur auf diese Weise ist die Abwicklung des Mietvertrags über einen Parkplatz einfach und praktikabel zu handhaben. Deshalb ist auf Seiten des Parkplatzbetreibers ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der Besitzübergabe die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar. Ähnlich wie bei einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt ist die Erklärung eines Vorbehalts bei der dinglichen Besitzübergabe zulässig (zum nachträglichen Eigentumsvorbehalt vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1975 - VIII ZR 89/74, BGHZ 64, 395, 397; Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 184/05, NJW 2006, 3488 Rn. 11). Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 858 Rn. 7), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

19

(bb) Von einem solchen Vorbehalt bei der Übergabe des Besitzes an dem Parkplatz ist hier auszugehen. Die Klägerin hat keine generelle Zustimmung dazu erteilt, dass Fahrzeuge geparkt werden. Sie hat die Besitzüberlassung in ihren Vertrags- und Einstellbedingungen von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig gemacht. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, fehlt die Zustimmung der Klägerin, und die Besitzausübung stellt sich als verbotene Eigenmacht dar (§ 858 Abs. 1 BGB).

20

bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin als Zustandsstörer verantwortlich.

21

(1) Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr. des Senats, Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 7; Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105; Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., jeweils mwN).

22

(2) Danach war der Beklagte hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes der Klägerin Zustandsstörer. Er beherrscht die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Da er nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat. Es ist somit sachgerecht, ihm als Halter die Störung zuzurechnen, die dadurch entsteht, dass das Fahrzeug von dieser Person unberechtigt abgestellt wird (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; aA Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026). Daran ändert es nichts, dass das Ausleihen von Fahrzeugen insbesondere an nahe Familienangehörige sozialadäquat ist.

23

(3) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zurechnung des Fehlverhaltens des Fahrers nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Parkplatz nicht mit einem Schrankensystem ausgestattet hat. Soweit der Beklagte damit den Vorwurf erheben möchte, die Klägerin habe ihr Geschäftsmodell auf „Schwarzparker“ ausgerichtet, um auf der Grundlage ihrer Vertrags- und Einstellbedingungen Forderungen gegen Fahrzeugführer und -halter geltend zu machen, kann er sich damit der Halterhaftung für die Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht rechtstreuen Nutzer nicht entziehen.

24

cc) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die tatrichterliche Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im Revisionsverfahren zwar nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Senat, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134). Solche liegen aber vor.

25

(1) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 28; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, Rn. 9).

26

(2) Der Beklagte kann als Halter auf künftige Unterlassung des Falschparkens sowohl durch Dritte als auch durch ihn selbst in Anspruch genommen werden.

27

Die Zurechnung der Besitzstörung durch einen mit dem Halter personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig Dritten zur Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, ist zwar eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend (vorbeugender Unterlassungsanspruch; Erman/Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 862 Rn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 862 Rn. 9; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 862 Rn. 7; zu § 1004 BGB: Senat, Urteil vom 17. September 2006 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236 mwN; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 214).

28

(3) Die (Wieder-)Begehungsgefahr kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, der Parkverstoß sei „als gering einzustufen“. Im Gegenteil ist, der Argumentation des Beklagten folgend, gerade ein geringfügiger Parkverstoß nicht unüblich, was für und nicht gegen eine Wiederholungsgefahr spricht.

29

2. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Dem Vollstreckungsgläubiger ist die Möglichkeit unbenommen, die Androhung eines den gesetzlichen Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO unterschreitenden Ordnungsmittels zu beantragen, wenn sowohl die Art der für den Fall der Zuwiderhandlung vorgesehenen Rechtsfolge als auch die von dem Gläubiger beantragte niedrigere Höchstgrenze konkret bezeichnet ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - I ZR 58/93, NJW 1995, 3177, 3181; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 890 Rn. 27). Das ist hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass es sich bei dem beantragten Ordnungsgeld von 600 € um die Obergrenze eines Ordnungsgeldes handeln soll.

30

3. Unbegründet ist die Revision, soweit die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der Kosten von 5,65 € für die Halterermittlung verlangt. Es handelt sich dabei um Kosten für eine Maßnahme, die nicht der Beseitigung der konkreten Besitzstörung, sondern der Vorbereitung der Unterlassungsaufforderung an den Beklagten diente. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu.

31

a) Ein Ersatzanspruch ist nicht nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag begründet (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB). Allerdings hat der Senat (Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13) die Aufwendungen zur Ermittlung des Fahrzeughalters in Anlehnung an die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer berechtigten außergerichtlichen Abmahnung (Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 70/11, GRUR 2012, 759 Rn. 9) als zur Vorbereitung der an den Zustandsstörer gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und nach § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB als ersatzfähig angesehen. Daran hält er jedoch nicht fest.

32

aa) Es entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines Halters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den Fällen der wettbewerblichen Abmahnung (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 11; Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 16; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 21). Diese liegt im Interesse des dem Abmahnenden bekannten potentiellen Rechtsverletzers, weil er dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Demgegenüber ist den Fällen des unberechtigten Parkens die Person des Halters nicht bekannt. Es kann nicht angenommen werden, dass er ein Interesse daran hat, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Anders kann es liegen, wenn sein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11).

33

bb) Der entgegenstehende Wille des Beklagten ist auch nicht unbeachtlich, § 679 BGB. Das Erfüllen der Unterlassungspflicht liegt nicht im öffentlichen, sondern im alleinigen Interesse des Parkplatzbetreibers, wenn sich der Parkverstoß auf einem privaten Parkplatz ereignet, selbst wenn dieser für die Allgemeinheit eröffnet ist.

34

b) Der Ersatzanspruch kann nicht auf § 677, § 684 Satz 1, § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB gestützt werden. Der Beklagte hat durch die Halteranfrage nichts erlangt, was sein Vermögen vermehrt hätte.

35

c) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 313; Urteil vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 41/80, NJW 1981, 865, 866; Senat, Urteil vom 7. März 1956 - V ZR 106/54, BGHZ 20, 169, 171). Der Schadensersatzanspruch setzt aber ein Verschulden voraus, an dem es hier fehlt. Es ist nicht festgestellt oder aus den Umständen ersichtlich, dass es der Beklagte war, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat, oder dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für ihn konkret vorhersehbar war.

36

d) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs scheidet aus (§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB). Der Beklagte befindet sich nicht in Verzug. Es fehlt an einer verzugsbegründenden Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Diese war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entbehrlich (zum Schuldnerverzug des Kunden beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn. 12 u. 18 ff.). Die Klägerin macht lediglich einen Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Störung geltend. Es ist weder festgestellt, dass der Beklagte das Fahrzeug unberechtigt abgestellt hat, noch dient die Halterabfrage der Beseitigung der Störung.

III.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Stresemann     

RinBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und RiBGH Dr. Göbel sind infolge
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 16. Dezember 2015

        

Brückner

        

Die Vorsitzende
Stresemann


     Haberkamp     

        
20
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668, 669; Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Rn. 23). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht , wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 118/09 Verkündet am:
4. November 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

a) Ein Verweis auf die Erlaubnistatbestände der §§ 5 bis 8 RDG reicht bei einem
verallgemeinernd abstrakt gefassten Unterlassungsantrag zur hinreichenden
Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung
zulässigerweise erbracht werden darf.

b) Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union zulässigerweise in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses im
Inland erfordert regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1

c) Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG setzt nicht voraus, dass
die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung beeinträchtigt wird, wenn nicht
auch die Nebenleistung in Form der Rechtsdienstleistung erbracht wird.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Die Beklagte, eine selbständige Lebensmittelchemikerin, war für eine in Österreich ansässige Gesellschaft tätig. Auf deren Veranlassung äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 zu der Frage, ob in Österreich als Lebensmittel oder Nahrungsmittel eingestufte Produkte in Deutschland als nicht verkehrsfähig angesehen werden dürfen. In der Stellungnahme erwähnte die Beklagte zunächst Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und führte anschließend auszugsweise aus: Beide Urteile bestätigen, dass die Verwaltungspraxis sowohl in Deutschland als auch in Österreich mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs nicht immer vereinbar ist. Es kann natürlich vorkommen - und da ist die Skepsis Ihrer Kund- schaft berechtigt -, dass durch fehlerhaftes Handeln einer schlecht informierten, staatlichen Administration Störungen im Verkehr mit Lebensmitteln vorkommen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, für sein gutes Recht zu kämpfen bzw. die Verhältnisse lebensmittelrechtlich korrekt darzustellen. In sehr vielen Fällen lässt sich eine Eskalation bei sofortiger Reaktion und kompetenter Beantwortung der Fragen z.B. eines Landratsamts das Missverständnis aus dem Weg räumen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Gegenwehr Ihrer Kundschaft zuzumuten ist. Es ist unbedingt zu raten, den Kunden die Bestätigung der Verkehrsfähigkeit aus Österreich in Kopie zur Verfügung zu stellen, damit bei Kontrollen der Überwachung sofort eine Legitimation vorweisbar ist. Bei jedem Gutachten, das in einem Land der EU ausgestellt worden ist, muss man zunächst davon ausgehen, dass der Unterzeichner aufgrund der ihm vorliegenden Informationen Risiken abgewogen und Rechtsnormen beachtet hat. Für den Besitzer eines solchen Gutachtens oder seiner Kopie, zusammen mit der Produktspezifikation , bedeutet dies, dass er seiner Sorgfaltspflicht im Verkehr mit Lebensmitteln nachgekommen ist. Die Ausnahmen von der Durchgängigkeit des Lebensmitteltransfers durch die Hoheitsgebiete der EU ergeben sich aus selteneren , hygienespezifischen Parametern für ein Lebensmittel. Beispiel: angenommen, es ließ sich aus klimatischen Gründen nicht vermeiden, dass in Südeuropa ein Lebensmittel mit höherem Gehalt eines Pestizides als der entsprechenden Höchstmenge in der RL 86/362/EU (mit aktuellen Ergänzungen ) angegeben ist, und ein südeuropäisches EU-Land hat eine Ausnahme explizit zugelassen, dann kann ein solches Produkt z.B. nicht einfach ohne Beachtung der Hygienekompetenz der Länder Österreich oder Deutschland nach dort verbracht werden. Statt dessen müsste auch in diesen Ländern die entsprechende hoheitliche Erlaubnis, in Deutschland nennt man dies Allgemeinverfügung , eingeholt werden. Ist national, z.B. in D. eine einmal erteilte Allgemeinverfügung aufgehoben worden, so gilt, dass ein entsprechendes Produkt in D. eben auch nicht verkehrsfähig wäre. Grundsätzlich gilt also, dass der Warenverkehr innerhalb der EU ohne Vorbehalte laufen muss, weil alle denselben Rechtsnormen unterworfen sind. Bei Einfuhren aus Drittländern kann es schon eher vorkommen, dass ein Lebensmittel nicht den EU-Rechtsnormen, damit natürlich auch nicht den nationalen Normen bezüglich Zusammensetzung, Hygiene und Deklaration entspricht. Die in diesem Schreiben skizzierte Unsicherheit ist - jedenfalls in Deutschland - leider Alltag für die am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise. Dieses Schreiben ist von mir aus offen für alle, die es betreffen kann. Bei Fragen bin ich jederzeit ansprechbar.
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Die Klägerin, eine bundesweit tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, hat das Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2005 wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für wettbewerbswidrig gehalten.

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Die Klägerin hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts geschäftsmäßig Rechtsrat zu erteilen, soweit sich dieser nicht im Rahmen der im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zugelassenen Ausnahmen bewegt und/oder nicht von der zuständigen Behörde hierfür eine Erlaubnis erteilt ist.
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Die Beklagte hat sich darauf berufen, die in dem beanstandeten Schreiben erteilte Auskunft sei keine unerlaubte Rechtsberatung.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der Sache sei der Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG begründet. Die Beklagte habe mit der Auskunft und den Ratschlägen im Schreiben vom 3. Mai 2005 gegenüber der österreichischen Gesellschaft ohne behördliche Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Rechtsberatung sei keine bloße Hilfstätigkeit zur Tätigkeit eines Lebensmittelchemikers und stehe mit ihr auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG; es handele sich vielmehr um die typische Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Die Tätigkeit der Beklagten sei auch nicht mit den Bestimmungen des während des Prozesses in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes vereinbar.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der verallgemeinernd gefasste Unterlassungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb unzulässig.
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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung ).
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b) Der Unterlassungsantrag, mit dem der Beklagten verboten werden soll, ohne behördliche Erlaubnis auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts ge- schäftsmäßig Rechtsrat zu erteilen, soweit keine im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgesehene Ausnahme vorliegt, genügt diesen Anforderungen nicht.
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aa) Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt, weil mit der Verwendung des Begriffs "Rechtsrat" unklar bleibt, was der Beklagten konkret verboten werden soll. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen) oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, GRUR 2004, 151, 152 = WRP 2004, 227 - Farbmarkenverletzung I, insoweit nicht in BGHZ 156, 126; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist zwischen den Parteien umstritten, was unter Rechtsrat zu verstehen ist und ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben der Empfängerin einen Rechtsrat erteilt hat. Zum anderen ist das von der Klägerin beantragte Verbot nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt , weil es aufgrund des ganz allgemein gehaltenen Begriffs "Rechtsrat" über die Erteilung der konkreten Auskunft im Schreiben vom 3. Mai 2005 zur Verkehrsfähigkeit von aus Österreich stammenden Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland hinausgeht. Aus dem von der Revisionserwiderung zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Vorbringen der Klägerin folgt keine Beschränkung des Unterlassungsantrags auf die konkrete Verletzungsform.
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bb) Der Antrag ist aber auch deshalb unbestimmt, weil er in seinem "Soweit" -Teil allgemein auf im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zugelassene Ausnahmen Bezug nimmt, ohne diese näher zu konkretisieren.
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(1) Ausnahmetatbestände brauchen in den Klageantrag nicht aufgenommen zu werden, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Unterlassungsantrag dagegen - wie im Streitfall - über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinernd abstrakt gefasst, müssen entsprechende Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden, um von dem weit gefassten Verbot erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dementsprechend müssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird, die Umstände, die nach Auffassung der Klägerin für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. - Erinnerungswerbung im Internet).
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(2) Ein Verweis auf die Ausnahmetatbestände des Rechtsdienstleistungsgesetzes reicht für eine hinreichende Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf. Die Klägerin nimmt mit diesem Hinweis auf die Bestimmungen Bezug, die eine Rechtsdienstleistung erlauben. Ob hierdurch die §§ 5 bis 8 RDG insge- samt in Bezug genommen sind oder nur § 5 Abs. 1 RDG, der vorliegend allein als Erlaubnistatbestand in Betracht kommt, ist schon nicht klar. Selbst wenn die Klägerin insoweit nur auf § 5 Abs. 1 RDG Bezug genommen hat, genügt dies für eine ausreichende Konkretisierung des Ausnahmetatbestands nicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Vorschrift ist nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass ihre Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
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Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil die Klägerin sich mit der Formulierung des Ausnahmetatbestandes im Klageantrag an der konkreten Verletzungsform orientieren kann, ohne dass für sie damit ein effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre.
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2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag kann danach keinen Bestand haben. Gleichwohl kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu ent- nehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen, durch die die konkrete Verletzungsform hinreichend genau umschrieben wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen auf Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hingewiesen hat. Die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird nicht durch einen Hinweis des Prozessgegners auf die Unbestimmtheit des Klageantrags ersetzt. Denn die bereits in erster Instanz erfolgreiche Klägerin hatte im Berufungsverfahren ohne richterlichen Hinweis keinen Anlass, den Verbotsantrag neu zu formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 Rn. 6).
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III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein:
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (Art. 1 § 1 RBerG) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes3 RDG) wettbewerbsrechtli- che Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 und § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG begründen kann.
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a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Mai 2005 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol).
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b) Das zur Zeit der von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; nachfolgend: UWG 2004) ist zwar Ende 2008 geändert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gesetzesänderung ist für den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist nach altem wie neuem Recht ohne weiteres anwendbar.
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Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorlie- gend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Die Beklagte hat den beanstandeten Rechtsrat gegenüber einem Unternehmen erteilt. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die - wie die Regelung des § 3 RDG - das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem jetzt geltenden UWG zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung).
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c) Der dem österreichischen Unternehmen von der Beklagten mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 erteilte Rat erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
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d) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 19 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer). Dasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 3 RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz-Sanierung).

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2. Dementsprechend setzt ein Verbot der beanstandeten Verhaltensweise nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG voraus, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 entgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ohne behördliche Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt hat und auch der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht eingreift. Nachdem an die Stelle des zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Rechtsberatungsgesetzes das Rechtsdienstleistungsgesetz getreten ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten auch eine unerlaubte Rechtsdienstleistung sein. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Den Verstoß gegen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die beanstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten vom 3. Mai 2005 eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellen. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten , sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Davon ist vorliegend auszugehen.
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aa) Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 3. Mai 2005 dem Adressaten Rechtsrat erteilt, indem sie zur Frage Stellung genommen hat, ob Lebensmittel, die in Österreich zulässigerweise vertrieben worden sind, in Deutschland verkehrsfähig sind. Außerdem hat sich die Beklagte zum Vorgehen gegenüber deutschen Behörden im Falle von Beanstandungen geäußert. Diese Stellungnahme erforderte eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Welche Anforderungen an eine rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, ist umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf die ursprünglich im Re- gierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgesehene Fassung des § 2 Abs. 1 RDG (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 7, 46) angenommen, von einer erforderlichen rechtlichen Prüfung sei nur auszugehen , wenn der Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwarte oder nach der Verkehrsanschauung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich sei (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 21). Nach der Gegenauffassung ist an das Ausmaß der rechtlichen Prüfung kein hoher Maßstab anzulegen, nachdem das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung nicht in § 2 Abs. 1 RDG übernommen worden ist (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 15; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 2 RDG Rn. 33). Danach sollen vom Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung alle rechtlichen Prüfungstätigkeiten auch ohne besondere vertiefte Prüfung erfasst werden, soweit sie über eine einfache rechtliche Prüfung und Rechtsanwendung hinausgehen und einer gewissen Sachkunde bedürfen (Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 2 RDG Rn. 19). Die Frage der Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Frage der Verkehrsfähigkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässigerweise in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Inland erforderte eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausging.
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bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten auch eine konkrete Angelegenheit betraf und eine Einzelfallprüfung erforderte.

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Durch das Tatbestandsmerkmal der konkreten Angelegenheit sollen Konstellationen ausgeschieden werden, in denen nur ein fiktiver oder abstrakter Fall zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte eine sachverhaltsbezogene Rechtsauskunft zu einer wirklichen und nicht nur fingierten Rechtssache erteilt hat. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich, wenn die Rechtsdienstleistung die Beurteilung konkreter Umstände des Einzelfalls erforderlich macht. Im Streitfall war eine Einzelfallprüfung in diesem Sinn notwendig, weil die seinerzeit für die Verkehrsfähigkeit in Deutschland maßgebliche Vorschrift des § 47a LMBG in § 47a Abs. 1 Satz 2 LMBG Ausnahmen von der Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln nach § 47a Abs. 1 Satz 1 LMBG vorsah. Davon ist im Ergebnis auch das Berufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revision insoweit etwas dagegen erinnert.
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b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen gestellt, unter denen eine Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtsauskunft in dem beanstandeten Teil des Schreibens vom 3. Mai 2005 zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln und zum Verhalten gegenüber inländischen Behörden stelle keine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit eines Lebensmittelchemikers dar. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der Nebenleistung und der Haupttätigkeit sei nicht gegeben, wenn die Nebenleistung isoliert erbracht werden könne, ohne dass damit eine sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung durch den Anbieter beeinträchtigt werde. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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bb) Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufsoder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Ob eine Nebenleistung gegeben ist, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (Krenzler aaO § 5 Rn. 16; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 5 RDG Rn. 16).
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cc) Die Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Haupttätigkeit durch den Anbieter ohne die Nebenleistung nicht beeinträchtigt wird. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt wer- den kann (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 54; Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller aaO § 5 Rn. 28).
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c) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug erneut zu prüfen haben, ob die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von Produkten innerhalb der Europäischen Union und die konkret erteilten Ratschläge bei amtlichen Kontrollen zum Berufs- und Tätigkeitsfeld eines Lebensmittelchemikers gehören und ob eine Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG vorliegt.
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aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte für das österreichische Unternehmen eine andere Tätigkeit erbracht hat, mit der die in dem Schreiben vom 3. Mai 2005 erteilte Rechtsauskunft in Zusammenhang steht. Es ist zwar davon ausgegangen, dass die Anfrage des österreichischen Unternehmens, die die Beklagte mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 beantwortet hat, im Anschluss an einen Auftrag dieses Unternehmens an die Beklagte erging. Weitere Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu aber nicht getroffen. Diese wird es gegebenenfalls nachzuholen haben, weil auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 52; Weth in Henssler/Prütting aaO § 5 RDG Rn. 11; Krenzler aaO § 5 Rn. 21 f.). Dagegen fehlt ein sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird (vgl. Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 5 RDG Rn. 17; Hirtz in Grunewald/ Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 5 Rn. 22).

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bb) Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, die von der Beklagten erteilten Rechtsauskünfte gingen über dasjenige hinaus, was von einem Lebensmittelchemiker erwartet werde. Die Auskünfte seien keine bloße kaufmännische Hilfstätigkeit und erforderten eine umfassende Beurteilung im Bereich des öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts, wie sie typisch für eine anwaltliche Tätigkeit sei.
39
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
40
Zu Recht macht die Revision geltend, dass zum Berufsbild des Lebensmittelchemikers auch die Beurteilung lebensmittelrechtlicher Fragen gehört. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, das angenommen hat, zu den Aufgaben eines Lebensmittelchemikers gehöre auch die Betreuung und Beratung von Herstellern, Händlern und Importeuren in lebensmittelrechtlicher Hinsicht. Gehört zum Berufsbild eines Lebensmittelchemikers aber die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels in Deutschland nach unionsrechtlichen und nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und darf ein Berufsangehöriger hierzu zulässigerweise Stellung nehmen - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist -, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum zu dem Berufsbild des Lebensmittelchemikers nicht auch eine Stellungnahme zur Verkehrsfähigkeit eines in einem EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Lebensmittels im Inland gehört.
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Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte Ratschläge zum Umgang mit deutschen Behörden erteilt hat. Diese erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Hinweisen zur Bedeutung und Vorlage von Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen gegenüber Behörden, die - für den Adres- saten ersichtlich - keine umfassende Beurteilung des öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts darstellen.
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d) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 RDG mit dem beanstandeten Schreiben erbracht hat, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Beklagte auch eine unerlaubte Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 1 § 5 RBerG vorgenommen hat. Denn § 5 RDG soll eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen gegenüber der zuvor gültigen Bestimmung des Art. 1 § 5 RBerG ermöglichen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 16/3655, S. 52).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 HKO 60/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.07.2009 - 4 U 664/08 -

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

7
a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. Senatsurteile vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03, VersR 2004, 1012; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f.; vom 2. Februar 1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 199 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, jeweils mwN). Bei diesem Verständnis bezweckt § 323c StGB zumindest auch den Schutz der Individualrechtsgüter des durch einen Unglücksfall Betroffenen (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640, 3641; OLG Hamm, VersR 2005, 1689; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 323c Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01, NJW 2002, 1356; a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794; differenzierend BGBRGRK /Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 136 und 546 zu § 330c StGB).
21
b) Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, 357 und vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26, jeweils mwN). Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs , in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26, 29 zu § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG und Senatsurteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 18 mwN zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG).

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

22
aa) Bei der "Weiter"abtretungsklausel handelt es sich - was dem erkennenden Senat aus den gleichzeitig mit dem Streitfall verhandelten Parallelfällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist - um eine vom Revisionsgericht wie eine revisible Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 14, juris) Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 42; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 19, juris; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16, aaO, mwN).
20
(1) Dabei kann die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage offen bleiben , ob es sich bei der in Rede stehenden Erklärung um eine - vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbare (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils mwN) - Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt (zu der Problematik der rechtlichen Einordnung ergänzungsbedürftiger Formulare vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1994 - XII ZR 175/92, WM 1994, 1136 unter 2; vom 7. Februar 1996 - IV ZR 379/94, juris Rn. 13; vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066 unter II 2 b; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 BGB Rn. 56; jeweils mwN). Denn selbst wenn es sich um eine Individualerklärung handeln sollte, wäre diese im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit vom Revisionsgericht ausnahmsweise inhaltlich uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260; vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 8; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12; jeweils mwN), weil es hierbei um eine typische Angabe geht, die in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung im Gebrauchtwagenhandel üblicherweise und damit auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wird (vgl. Reinking /Eggert, aaO Rn. 2631).
25
bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 14; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN). Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klärende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 187 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juni 2015 - 16 Sa 1619/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juni 2015 - 16 Sa 1619/14 - wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2014 - 17 Ca 967/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung iHv. 3.200,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

2

Der in O (Ukraine) geborene Kläger ist russischer Muttersprachler und studiert seit Oktober 2011 Psychologie an der J-Universität F und Wirtschaftswissenschaften an der Fe in H. Die Beklagte verlegt das Magazin „Unternehmensjurist“ und beschäftigt neun Arbeitnehmer. Im Februar 2013 beauftragte sie die Studentenvermittlung JO mit der Suche nach zwei Aushilfen für die Zeit vom 18. März 2013 bis zum 17. Mai 2013. JO ist eine studentische Arbeitsvermittlung, die an Personen Stellenausschreibungen übermittelt, die sich auf ihrer Homepage als Mitglieder registriert haben.

3

In einer E-Mail vom 11. Februar 2013 übermittelte JO dem Kläger das folgende Stellenangebot:

        

„…    

        

Bürohilfe

        

…       

        

Aufgaben: Unterstützung des Redakteurs beim Verfassen eines Buchs

        

-       

Recherchearbeiten

        

-       

Schreibarbeiten

        

-       

Kundentelefonate annehmen und weiterleiten

        

Umfang: 40 Std./Woche

        

Zeiten: Es sind 2 Zeiträume (aufgeteilt auf 2 Aushilfen) abzudecken

        

18.03. - 19.04.,

jeweils Montag-Freitag in den üblichen Bürozeiten (kann auf Wunsch bis 17.05. verlängert werden)

        

15.04. - 17.05.,

jeweils Montag-Freitag in den üblichen Bürozeiten

        

Bitte gib an, in welchem Zeitraum du arbeiten kannst.

        

…       

        

Anforderungen:

        

-       

Deutsch als Muttersprache

        

-       

Gute PC-Kenntnisse

        

-       

erste Erfahrungen in der Büroarbeit

        

Entlohnung: 10€/Std.

        

Beginn: 18.03.,

        

Dauer: 2 Monate

        

Ort: F

        

…“    

4

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 12. Februar 2013 bei JO auf die Stellenausschreibung. In dem Bewerbungsschreiben heißt es ua.:

        

„ich studiere Psychologie an der Universität F sowie BWL an der Fe H im dritten Fachsemester und habe von Ihrer Stellenausschreibung, in der eine studentische Hilfskraft zur Unterstützung beim Verfassen eines Buchs gesucht wird, durch das Portal ‚Jo‘ erfahren.

        

Gerne würde ich in der vorlesungsfreien Zeit Ihr Unternehmen unterstützen. Insoweit würde mir der Zeitraum vom 18.03. bis 19.04.2013 optimal passen.“

5

Dem Bewerbungsschreiben des Klägers war ein zweiseitiger tabellarischer Lebenslauf beigefügt mit ua. folgenden Angaben:

        

Persönliche Daten

        

…       

        
        

Geburtsort:

O/Ukraine

        

Nationalität:

Deutsch

        

…       

        
        

Schulausbildung

        

…       

        
        

09/1993 - 05/1995

Grundschule in O/Ukraine

        

…       

        
        

Zusätzliche Qualifikationen

        

…       

        
        

Fremdsprachen:

Deutsch und Englisch fließend, Spanisch und Hebräisch Grundkenntnisse, Großes Latinum“

6

Mit E-Mail vom 12. Februar 2013 teilte JO dem Kläger ua. mit:

        

„Anbei erhältst Du eine Kopie Deines Anschreibens an den Auftraggeber:

        

d gmbh

        

Frau W

        

In Deinem persönlichen Bereich (www.jo.html) kannst Du den Stand des Bewerbungsverfahrens jederzeit einsehen.“

7

JO traf unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl. Die Bewerbung des Klägers leitete sie nicht an die Beklagte weiter. Die Beklagte besetzte eine der ausgeschriebenen Stellen mit dem Mitbewerber S und die andere Stelle mit der Mitbewerberin K, die sich beide über JO bei der Beklagten beworben hatten. Eingestellt wurde zudem die in Afghanistan geborene T, die sich auf anderem Wege beworben hatte. Bereits zuvor hatte die Beklagte für vergleichbare Tätigkeiten eine in Deutschland geborene Marokkanerin eingestellt.

8

Der Kläger bat die Beklagte mit E-Mail vom 9. September 2013 um eine Rückmeldung auf seine Bewerbung. Diese antwortete ihm am 11. September 2013 wie folgt:

        

„Sehr geehrter Herr Sch,

        

herzlichen Dank für Ihre Mail.

        

Es tut uns leid, wenn Sie keine Antwort bekommen haben.

        

Wir hatten der Jobvermittlung immer umgehend Feedback gegeben. Dies wurde wahrscheinlich nicht weitergegeben.

        

Die Stelle wurde sehr schnell besetzt und war auch nur für einen kurzen Zeitraum geplant.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

…“    

9

Der Kläger erwiderte mit E-Mail vom 13. Oktober 2013, in der es auszugsweise heißt:

        

„nach nochmaliger Durchsicht der Stellenausschreibung bin ich der Auffassung, dass meine ethnische Herkunft bei Ihrer Auswahlentscheidung eine Rolle gespielt hat.

        

Ich möchte Sie inständig bitten, mich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und mir hierdurch die Möglichkeit einzuräumen, Sie von meiner Person und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Möglicherweise käme ich dann für eine adäquate Tätigkeit in Betracht.“

10

Mit Schreiben vom 6. November 2013 - der Beklagten am 7. November 2013 zugegangen - machte der Kläger dieser gegenüber einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 9.600,00 Euro geltend.

11

Mit seiner am 7. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger eine Entschädigung iHv. drei geschätzten Monatsgehältern à 1.600,00 Euro, mithin iHv. 4.800,00 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Dies folge bereits aus der Anforderung der Stellenanzeige „Deutsch als Muttersprache“. Aus seinem Lebenslauf ergebe sich zweifelsfrei, dass Deutsch nicht seine Muttersprache und er ukrainischer Herkunft sei. Er verfüge über exzellente Deutschkenntnisse und habe seinen Entschädigungsanspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht, die frühestens mit dem Zugang der Mitteilung der Beklagten am 11. September 2013 zu laufen begonnen habe. Dass die ausgeschriebenen Stellen nach der Stellenanzeige nur für die Zeit vom 18. März 2013 bis zum 17. Mai 2013 besetzt werden sollten, sei unerheblich, da Buchprojekte häufig verschoben würden.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Stellenausschreibung verstoße nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ sei lediglich als Synonym für bestimmte Sprachkenntnisse zu verstehen. Des ungeachtet sei die Anforderung in der Stellenausschreibung auch gerechtfertigt, da die gesuchten Bürohilfen einen Redakteur beim Verfassen eines Buchs in deutscher Sprache unterstützen sollten. Anfallende Recherche-, Korrekturlese- und Schreibarbeiten sowie die Annahme und Weiterleitung von Kundentelefonaten erforderten exzellente Deutschkenntnisse. Idealerweise sollten die Bürohilfen dem Redakteur einzelne Passagen so zuliefern, dass er sie unmittelbar für sein Buch verwenden könne. Im Übrigen habe die ethnische Herkunft weder bei der von JO vorgenommenen Vorauswahl noch bei der von ihr vorgenommenen Auswahl eine Rolle gespielt. Unter den von JO ausgewählten Bewerbern hätten sich auch Personen befunden, deren Name auf einen Migrationshintergrund habe schließen lassen. Den Bewerbungsunterlagen des Klägers habe man seine ethnische Herkunft demgegenüber nicht entnehmen können. Auch sei nicht erkennbar, dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei. JO habe ihr einen beträchtlichen Teil der Bewerbungen zu einem Zeitpunkt weitergeleitet, als die Bewerbung des Klägers noch nicht eingegangen gewesen sei. Der Kläger habe seinen Entschädigungsanspruch jedenfalls nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht. Da die Stellen nach der Stellenausschreibung nur in der Zeit vom 18. März 2013 bis zum 17. Mai 2013 zu besetzen gewesen seien, sei aus der Sicht eines objektiven Empfängers spätestens mit Ablauf des 17. Mai 2013 klar gewesen, dass die Bewerbung des Klägers erfolglos geblieben sei. Jedenfalls sei das Entschädigungsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er bis zum Ablauf des in der Stellenausschreibung angegebenen Befristungszeitraums keine Antwort auf seine Bewerbung erhalten habe.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung iHv. 3.200,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2014 zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 3.200,00 Euro zu zahlen. Zinsen auf diesen Betrag stehen dem Kläger allerdings nicht bereits ab dem 14. Februar 2014, sondern erst ab dem 15. Februar 2014 zu.

16

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der persönliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet ist. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG; vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 157, 296). Die Beklagte ist Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 AGG.

17

II. Das Landesarbeitsgericht hat zudem zutreffend angenommen, dass der Kläger den Anspruch auf Entschädigung auch frist- und formgerecht geltend gemacht (§ 15 Abs. 4 AGG) und die Entschädigung fristgerecht eingeklagt (§ 61b Abs. 1 ArbGG)hat.

18

1. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart, was hier nicht der Fall ist. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. § 61b Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden muss.

19

2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die zweimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG frühestens am 11. September 2013 zu laufen begonnen hat, da dem Kläger erst an diesem Tag eine Ablehnung der Beklagten zugegangen ist.

20

a) Eine „Ablehnung durch den Arbeitgeber“ iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat(vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 21; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21). Danach ist es zwar nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Bewerber formal „bescheidet“ (aA Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. § 15 Rn. 75). Allerdings reicht ein Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Lauf zu setzen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Bewerber nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf andere Art und Weise erfährt, dass seine Bewerbung erfolglos war (vgl. etwa BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21 mwN).

21

aa) Zwar handelt es sich bei der Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG - anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat - nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung(Aufgabe von BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24), sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf diese rechtsgeschäftsähnliche Handlung finden jedoch die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung. Dies hat zur Folge, dass ein bloßes Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich nicht ausreicht, um die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Lauf zu setzen.

22

Die Ablehnung eines Bewerbers ist - anders als etwa eine Kündigung - keine rechtsgestaltende Willenserklärung (BAG 10. Dezember 1980 - 5 AZR 18/79 - zu A II 1 b der Gründe). Vielmehr handelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht - wie bei Willenserklärungen - kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten. Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens. In erster Linie handelt es sich dabei um Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 132 mwN; 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b cc der Gründe, BAGE 101, 298; MüKoBGB/Armbrüster 7. Aufl. Vorbem. § 116 Rn. 16). Da die Ablehnung nicht auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist, aber Bedeutung für den Fristbeginn des § 15 Abs. 4 AGG hat, besitzt sie rechtsgeschäftsähnlichen Charakter.

23

Ob eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers den Inhalt einer Ablehnung hat oder ob ein sonstiges Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, aus dem der Bewerber aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers mit der erforderlichen Deutlichkeit die Erklärung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass die Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 21; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21), ist durch Auslegung der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung im Einzelfall nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Auf die Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG finden die Bestimmungen über Willenserklärungen einschließlich der Grundsätze ihrer Auslegung entsprechende Anwendung(vgl. etwa BGH 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93 - zu II 2 der Gründe). Dies hat zur Folge, dass in einem bloßen Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich keine Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG liegt(zur Bedeutung des Schweigens als Willenserklärung vgl. etwa BGH 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 - Rn. 16 mwN), weshalb die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Lauf gesetzt wird.

24

bb) Da § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG für die Ablehnung keine bestimmte Form vorschreibt, muss diese weder schriftlich noch sonst verkörpert erfolgen und kann deshalb auch mündlich erklärt werden(BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24).

25

Allerdings setzt § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG eine auf den Beschäftigten bezogene Ablehnung voraus(vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24). Dies folgt aus der in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG getroffenen Regelung, wonach die Frist im Fall einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung beginnt. Danach muss sich die Ablehnung grundsätzlich als Reaktion auf die konkrete Bewerbung darstellen und dem Bewerber zugehen. Mit dem Zugangserfordernis in § 15 Abs. 4 AGG hat der Gesetzgeber an den Zugangsbegriff des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB angeknüpft, wonach die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt sein muss, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen(vgl. etwa BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Gründe).

26

cc) Aus dem Umstand, dass die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmung in jedem Fall, dh. auch im Fall eines beruflichen Aufstiegs oder - wie hier: einer Bewerbung - zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der/die Bewerber/in von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I-7003), folgt im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer ausdrücklichen oder konkludenten Ablehnung durch den Arbeitgeber nichts Abweichendes, weshalb es nicht ausreicht, wenn der Bewerber nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf andere Art und Weise erfährt, dass seine Bewerbung erfolglos war.

27

Zwar sieht § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG seinem Wortlaut nach vor, dass die Frist im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und (nur) in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Allerdings heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem der oder die Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt und dass dies im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung durch den Arbeitgeber ist (BT-Drs. 16/1780 S. 38). Dies findet seine Bestätigung in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzesentwurf. Dort heißt es, dass die Verkürzung der Frist auf zwei Monate für Arbeitnehmer hinnehmbar sei, weil die Frist ohnehin erst mit der Kenntnis von dem Verstoß beginne (vgl. BT-Drs. 16/2022 S. 12). Damit wollte der Gesetzgeber erkennbar für alle Fälle einer Benachteiligung für den Fristbeginn auf die Kenntnis von der Benachteiligung abstellen. Nach seiner Vorstellung ist dies im Fall einer Bewerbung und eines beruflichen Aufstiegs regelmäßig der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung, weshalb dieser Zeitpunkt insoweit der frühestmögliche Zeitpunkt des Fristbeginns ist (vgl. auch BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 38, BAGE 142, 143; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 58 f., BAGE 141, 48; 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 54). Ein solcher Fristbeginn steht, wie der EuGH bereits in der Entscheidung Bulicke ausgeführt hat (EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I-7003), mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität im Einklang.

28

b) Danach ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs frühestens am 11. September 2013 zu laufen begonnen hat, da dem Kläger erst an diesem Tag eine Ablehnung der Beklagten zugegangen ist.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dem Kläger erstmals mit E-Mail vom 11. September 2013 mitgeteilt, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde. Eine konkludente Ablehnung, die die Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu einem früheren Zeitpunkt hätte in Gang setzen können, liege nicht vor. Vielmehr habe die Beklagte vor dem 11. September 2013 dem Kläger gegenüber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Dem bloßen Schweigen der Beklagten komme kein Erklärungswert zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Stelle bis zum 17. Mai 2013 befristet ausgeschrieben hatte. Auch in einem solchen Fall liege in einem Schweigen des Arbeitgebers keine Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Andernfalls müsste bereits die Stellenausschreibung dahin ausgelegt werden, dass, sofern der Bewerber bis zum voraussichtlichen Ende des Befristungszeitraums nichts gehört habe, seine Bewerbung als abgelehnt gelte. Dies laufe jedoch auf eine reine Fiktion hinaus.

30

bb) Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle im Ergebnis stand. Die Beklagte hatte dem Kläger erstmals mit E-Mail vom 11. September 2013 mitgeteilt, dass seine Bewerbung keinen Erfolg hatte. Danach hat die zweimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG frühestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.

31

(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist eine andere Bewertung nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die beiden Stellen für die Zeit bis zum 17. Mai 2013 befristet ausgeschrieben hatte.

32

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Ausschreibung einer befristeten Stelle überhaupt dahin ausgelegt werden kann, dass in ihr zugleich die vorweggenommene Ablehnung gegenüber jedem Bewerber liegt, der bis zum Ablauf des Befristungszeitraums nichts Gegenteiliges erfährt oder ob dies - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - auf eine reine Fiktion hinausliefe. Selbst wenn der Arbeitgeber in der Ausschreibung einer befristeten Stelle ausdrücklich erklärt, dass jeder Bewerber als abgelehnt gilt, der bis zum Ablauf des vorgesehenen Befristungszeitraums keine gegenteilige Mitteilung erhält, würde hierdurch mit Ablauf des Befristungszeitraums die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht in Lauf gesetzt. Eine solche, in einer Stellenausschreibung enthaltene vorweggenommene Ablehnung ist keine Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG.

33

§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG fordert nicht nur - wie unter Rn. 20 ausgeführt - eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung erfolglos geblieben ist. Die Bestimmung setzt - wie unter Rn. 25 ausgeführt - zudem eine auf den Beschäftigten bezogene Ablehnung voraus (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24). Der erforderliche Bezug fehlt indes bei einer in einer Stellenausschreibung vorweggenommenen Ablehnung, da sich diese an eine unbestimmte Vielzahl von potentiellen Bewerbern richtet und keinen Bezug zur Bewerbung eines bestimmten Bewerbers hat.

34

(2) Die Ablehnung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

35

(a) In Ausnahmefällen kann die Ablehnung entbehrlich sein. Dies kann anzunehmen sein, wenn sich das Erfordernis der Ablehnung als reine Förmelei darstellen sollte, weil der Bewerber auch ohne die Ablehnung sichere Kenntnis hat, dass seine Bewerbung erfolglos war (vgl. zur Kenntnis iSd. § 852 BGB aF: BGH 1. April 2003 - XI ZR 385/02 - zu II 2 a cc (1) der Gründe). Davon kann auszugehen sein, wenn der Bewerber selbst in der Bewerbung unmissverständlich erklärt hat, ausschließlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung zu stehen und dieser Zeitraum abgelaufen ist oder wenn - für jedermann offensichtlich - für die Arbeitsleistung eine bestimmte Leistungszeit so wesentlich ist, dass diese typischerweise zu einem anderen Zeitpunkt bzw. innerhalb eines anderen Zeitraums nicht nachgeholt werden kann und dieser Zeitraum abgelaufen ist. Insoweit muss offensichtlich sein, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung typischerweise mit der Einhaltung einer bestimmten Leistungszeit steht und fällt.

36

(b) Danach war die Ablehnung nicht ausnahmsweise entbehrlich.

37

Der Kläger hat nicht unmissverständlich erklärt, ausschließlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung zu stehen. Er ist zwar der Bitte der Beklagten nachgekommen und hat in seinem Bewerbungsschreiben angegeben, in welchem Zeitraum er arbeiten möchte. Insoweit hat er jedoch nur mitgeteilt, die Beklagte in der vorlesungsfreien Zeit unterstützen zu wollen, weshalb ihm der Zeitraum vom 18. März 2013 bis zum 19. April 2013 optimal passe. Dass er ausschließlich innerhalb dieses Zeitraums und zu keiner anderen Zeit zur Verfügung stehe, hat er indes nicht erklärt.

38

Bei den auf der ausgeschriebenen Stelle zu verrichtenden Tätigkeiten handelt es sich auch nicht um solche, die typischerweise ausschließlich innerhalb des von der Beklagten in der Stellenausschreibung angegebenen Zeitraums erbracht und zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt werden können. Anders als bei bestimmten Saisonarbeiten, bei denen von vornherein offensichtlich ist, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung mit der Einhaltung eines bestimmten Leistungszeitraums steht und fällt, handelt es sich bei der von der Beklagten ausgeschriebenen Tätigkeit einer Bürohilfe mit der Aufgabe „Unterstützung des Redakteurs beim Verfassen eines Buchs“ nicht um eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach typischerweise nicht zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden könnte. Nur hierauf kommt es an. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber dem Bewerber gegenüber auch bei der Ausschreibung einer befristeten Stelle eine Ablehnung erklären muss, wenn er die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang setzen will.

39

(3) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist es dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ihm seitens der Beklagten erstmals mit E-Mail vom 11. September 2013 mitgeteilt worden war, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde. Anders als die Beklagte meint, war es nicht Aufgabe des Klägers nachzufragen, ob seine Bewerbung erfolglos war, sondern - im Hinblick auf einen möglichst frühzeitigen Beginn der Frist nach § 15 Abs. 4 AGG - vielmehr Sache der Beklagten, die Ablehnung zeitnah auf den Weg zu bringen.

40

3. Vor dem Hintergrund, dass die zweimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG frühestens am 11. September 2013 zu laufen begonnen hat, hat der Kläger die Fristen des § 15 Abs. 4 AGG und des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt. Der Kläger hat seinen Anspruch mit Schreiben vom 6. November 2013, das der Beklagten am 7. November 2013 zugegangen ist, geltend gemacht. Seine am 7. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, die der Beklagten am 14. Februar 2014 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt wurde, wahrt die Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG.

41

III. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hält auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe den Kläger entgegen den Vorgaben des § 7 Abs. 1 AGG wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt, einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

42

1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen der ethnischen Herkunft eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

43

2. Der Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagten nicht eingestellt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn er hat eine ungünstigere Behandlung erfahren als die Mitbewerber S und K, die beide eingestellt wurden.

44

3. Der Kläger hat die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG auch wegen seiner ethnischen Herkunft erfahren. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Formulierung in der Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wurde, die „Deutsch als Muttersprache“ beherrscht, mangels einer Rechtfertigung Personen wegen der ethnischen Herkunft - wie den Kläger - mittelbar benachteiligt iSv. § 3 Abs. 2 AGG und deshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG begründet, dass der Kläger entgegen §§ 1, 7 Abs. 1 AGG wegen seiner ethnischen Herkunft unmittelbar diskriminiert wurde iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Ebenso ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat.

45

a) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt(BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 157, 296).

46

b) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

47

Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 22 mwN, BAGE 157, 296).

48

Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben(BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 23 mwN, BAGE 157, 296).

49

c) Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Indizien vorliegen, die eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seiner ethnischen Herkunft vermuten lassen.

50

aa) Seine Annahme, die Formulierung in der Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wurde, die „Deutsch als Muttersprache“ beherrscht, könne Personen wegen der ethnischen Herkunft gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

51

(1) Die Auslegung von Stellenanzeigen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserklärungen oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Die Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 29 mwN, BAGE 157, 296).

52

(2) Die in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ kann Personen wegen der ethnischen Herkunft in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG. Sie bewirkt, soweit es an einer Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 AGG fehlt, eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft.

53

(a) Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, ua. Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der ethnischen Herkunft ist kein enger Begriff. Er beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, der kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Er hat - wie auch der Begriff der Rasse - auch für Personen zu gelten, die zwar nicht selbst der betreffenden Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe - Rasse oder ethnische Herkunft - weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46 mwN und Rn. 56).

54

(b) Die erworbene Muttersprache ist typischerweise mittelbar mit der Herkunft und damit auch mit dem in § 1 AGG genannten Grund „ethnische Herkunft“ verknüpft. Der Begriff „Muttersprache“ betrifft den primären Spracherwerb. „Muttersprache“ ist die Sprache, die man von Kind auf oder als Kind - typischerweise von den Eltern - gelernt hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Begriff der muttersprachlichen Kenntnisse den Rückschluss auf eine „bestimmte“ Ethnie zulässt (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 39 mwN). Die Muttersprache betrifft mithin in besonderer Weise den Sprachraum und damit die ethnische Herkunft eines Menschen.

55

(c) Die Beklagte bringt mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ zum Ausdruck, lediglich Interesse an der Gewinnung von Beschäftigten zu haben, die im deutschen Sprachraum aufgewachsen sind. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Anforderung - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei einer objektivierten Auslegung nicht dahin zu verstehen, sie suche Beschäftigte, die die deutsche Sprache - unabhängig von ihrer Muttersprache - sehr gut beherrschen. Das folgt bereits daraus, dass sie ausdrücklich Deutsch „als“ Muttersprache in der Stellenausschreibung verlangt hat, obgleich es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, „perfekte“ oder „sehr gute“ Deutschkenntnisse zu verlangen. Die Anforderung ist damit geeignet, Personen - wie den Kläger - wegen ihrer ethnischen Herkunft in besonderer Weise zu benachteiligen.

56

(d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe die Stelle nicht selbst ausgeschrieben, sondern JO damit beauftragt. Bedient sich der Arbeitgeber - wie hier - bei der Stellenausschreibung eigener Mitarbeiter oder Dritter, trifft ihn die Verantwortlichkeit für deren Verhalten (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 37 mwN).

57

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zudem im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG nicht gerechtfertigt ist, die Beklagte die Stelle demnach unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben hat, und dass dies die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt wurde.

58

(1) Auch wenn eine Stellenausschreibung Formulierungen und Anforderungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, begründet dies nicht ohne Weiteres die Vermutung, der Bewerber sei im Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden. Eine solche Vermutung kann vielmehr nur dann bestehen, wenn die Stellenausschreibung gegen § 11 AGG verstößt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist(vgl. grundlegend BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 64, BAGE 156, 71).

59

(2) Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG läge dann nicht vor, wenn das dem Anschein nach neutrale Anforderungskriterium der Stellenanzeige „Deutsch als Muttersprache“, das Personen - wie den Kläger - wegen des in § 1 AGG genannten Grundes „ethnische Herkunft“ gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann(§ 3 Abs. 2 AGG), durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wäre und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich wären (§ 3 Abs. 2 AGG).

60

Dabei muss das mit dem neutralen Kriterium verfolgte „rechtmäßige“ Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, zwar kein „legitimes“ Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung sein, sondern schließt andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat. Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können also nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind und die auch ansonsten legal sind. Der für die Ungleichbehandlung angeführte Grund muss einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entsprechen (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38 mwN, BAGE 157, 296).

61

Zudem müssen die differenzierenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels erforderlich und angemessen sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen. Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel ferner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden(EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 39 mwN, BAGE 157, 296). Die Darlegungs- und Beweislast für die die Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 AGG begründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber(BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 40 mwN, aaO).

62

(3) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 AGG aus. Soweit die Beklagte geltend macht, es gehe ihr mit der Anforderung um die bestmögliche Verrichtung der Tätigkeit, hat sie sich zwar auf ein rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG berufen. Bei der qualifizierten Unterstützung des Redakteurs auch durch das Verfassen eigener Texte mit profunder Sprachkenntnis handelt es sich um ein objektives Ziel, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat. Allerdings hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen ist, von den Bewerbern zu verlangen, dass sie „Deutsch als Muttersprache“ beherrschen. Der Kläger hat die Erforderlichkeit dieser Anforderung ausdrücklich bestritten und geltend gemacht, auch ein Nichtmuttersprachler könne diese besondere Sprachkenntnis besitzen. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

63

(4) Die Beklagte kann sich schließlich zur Rechtfertigung der durch die Stellenausschreibung bewirkten mittelbaren Benachteiligung auch nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 AGG berufen. Diese Bestimmung stellt an die Rechtfertigung einer Benachteiligung keine geringeren, sondern strengere Anforderungen als § 3 Abs. 2 AGG.

64

(5) Danach besteht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger die ungünstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner ethnischen Herkunft erfahren hat.

65

cc) Die Beklagte hat diese Vermutung - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - nicht widerlegt.

66

(1) Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, sie habe die ethnische Herkunft des Klägers aufgrund seiner Bewerbung nicht erkennen können. Aus der Bewerbung des Klägers ergibt sich - entgegen der Annahme der Beklagten - deutlich, dass Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Er gibt in seiner Bewerbung unmissverständlich an, dass er in der Ukraine geboren wurde und dass er Deutsch wie auch Englisch „als Fremdsprache“ fließend beherrscht. Daraus ist für jeden potentiellen Arbeitgeber erkennbar, dass Deutsch nicht die Muttersprache des Klägers ist.

67

(2) Soweit die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung auf die Einstellung anderer Personen mit Migrationshintergrund verweist, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft iSv. § 22 AGG zu widerlegen, weil dieser Umstand nichts über das den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Auswahlverfahren aussagt.

68

IV. Die Benachteiligung, die der Kläger wegen seiner ethnischen Herkunft erfahren hat, ist auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Insoweit fehlt es bereits an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.

69

V. Die von der Beklagten an den Kläger nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlende Entschädigung beläuft sich auf 3.200,00 Euro. Über die Höhe der Entschädigung besteht unter den Parteien in der Revision kein Streit mehr.

70

VI. Zinsen auf die Entschädigungsforderung kann der Kläger nicht bereits ab dem 14. Februar 2014, sondern erst ab dem 15. Februar 2014 verlangen. Dies folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Prozesszinsen erst ab dem Tag nach der Zustellung der Klage geschuldet sind(vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 18, BAGE 154, 192).

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Oschmann    

        

    Wroblewski    

                 
22
(1) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen , sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreinge- nommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfGK 18, 33, 39; BVerfG NJW 2013, 217, 218, jeweils mwN).
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a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.
22
aa) Bei der "Weiter"abtretungsklausel handelt es sich - was dem erkennenden Senat aus den gleichzeitig mit dem Streitfall verhandelten Parallelfällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist - um eine vom Revisionsgericht wie eine revisible Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 14, juris) Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 42; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 19, juris; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16, aaO, mwN).
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(1) Dabei kann die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage offen bleiben , ob es sich bei der in Rede stehenden Erklärung um eine - vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbare (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils mwN) - Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt (zu der Problematik der rechtlichen Einordnung ergänzungsbedürftiger Formulare vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1994 - XII ZR 175/92, WM 1994, 1136 unter 2; vom 7. Februar 1996 - IV ZR 379/94, juris Rn. 13; vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066 unter II 2 b; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 BGB Rn. 56; jeweils mwN). Denn selbst wenn es sich um eine Individualerklärung handeln sollte, wäre diese im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit vom Revisionsgericht ausnahmsweise inhaltlich uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260; vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 8; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12; jeweils mwN), weil es hierbei um eine typische Angabe geht, die in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung im Gebrauchtwagenhandel üblicherweise und damit auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wird (vgl. Reinking /Eggert, aaO Rn. 2631).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

22
(1) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen , sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreinge- nommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfGK 18, 33, 39; BVerfG NJW 2013, 217, 218, jeweils mwN).
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a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

23
Dass auf sie ein sonstiger Grund im Sinne des § 19 AGG zutreffe, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie Indizien im Sinne des § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen eines solchen Grundes. Es bedarf daher auch im Licht der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den möglichen Voraussetzungen der Vermutung einer diskriminierenden Behand- lung (vgl. EuGH, NJW 2012, 2497 Rn. 47) keiner weiteren Ausführungen dazu, ob § 19 AGG auf Giroverträge Anwendung findet.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 403/01 Verkündet am:
11. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages
durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt
gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht
mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen
, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
der Partei nicht festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.
Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-
den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestände. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und 27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.
Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines drohenden Imageschadens nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauflösung.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Diese werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Abwägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politischen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen
Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos, solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des Kontoinhabers verstanden werde.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Girokonto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politischen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussionen gewesen seien.
Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbestände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellungen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.

a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße : BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grundrechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten
des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41, 195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986, 39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten.
Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91, 95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).
bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.
(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegenüber natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personenkreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen, ungleich zu behandeln.
(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78, 232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,
89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi- gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar.

Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausgeschlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behinderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger könne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch nehmen.
(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imageschaden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt, vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.
(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapitalistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündigung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder
daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen haben , sind nicht vorgetragen.

b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.
aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-
gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äußerung , der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht vergessen , steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt darin nicht zum Ausdruck.
(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August 2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.

c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - und die Anrede und Adressierung im Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2011 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aussetzung ihres Verfahrens auf Änderung des Personenstandes nach dem Transsexuellengesetz (TSG).

2

1. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihrer Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss wurde ihr Vorname gemäß § 1 TSG in "Rosi" geändert. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Stuttgart die Änderung ihres Personenstandes in "weiblich". Einer geschlechtsangleichenden Operation hat sich die Beschwerdeführerin nicht unterzogen. Sie lebt seit eineinhalb Jahren im Familien- und Freundeskreis vollständig als Frau und unterzieht sich seit etwa einem Jahr einer gegengeschlechtlichen Hormontherapie.

3

a) Das Amtsgericht Stuttgart hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Mai 2011 - F 4 UR III 571/2011 TSG - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgesetzt bis der Gesetzgeber geregelt habe, ob und welche über § 1 TSG hinausgehenden Voraussetzungen zur Änderung des Personenstandes erforderlich sein sollen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG seien durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar und für nicht anwendbar erklärt worden. Anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von dem verfassungswidrigen Normteil abhänge, seien bis zum Erlass des neuen Rechts auszusetzen. Gegenteiliges sei allenfalls dann anzunehmen, wenn das Bundesverfassungsgericht eine konkrete Übergangsregelung getroffen hätte, was jedoch nicht der Fall sei.

4

b) Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf.

5

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - die Beschwerde unter Verweis auf die "ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende" Entscheidung des Amtsgerichts und unter Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Antragsteller/Beschwerdeführer" zurückgewiesen. Die Verwendung der männlichen Anrede und die Verwendung des Begriffs "Antragsteller" seien richtig, so lange "der Beschwerdeführer" "seinen" Personenstand nicht geändert habe. Das Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20 Juli 2011, mit dem der Beschluss übermittelt wurde, war an "Herrn Rosi H." adressiert.

6

2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Gesetzesänderung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, so dass die Entscheidung auf eine Verweigerung der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinauslaufe. Es werde den Betroffenen auf absehbare Zeit verweigert, Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu finden und so bewusst die Integration von Transsexuellen in die Gesellschaft verhindert.

7

Überdies verletzten die briefliche Anrede als "Sehr geehrter Herr H.", die Bezeichnung als "Antragsteller", "Beschwerdeführer" und die Adressierung von Briefen an "Herrn Rosi H." die Beschwerdeführerin in ihrer Integrität und Würde. Das Verfahren zur Änderung des Vornamens sei abgeschlossen. Die Verwendung der männlichen Anrede trotz ihres weiblichen Vornamens und ihres Auftretens als Frau komme einem unfreiwilligen Outing, beispielsweise gegenüber dem Postboten, gleich.

8

3. Dem Land Baden-Württemberg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die jedoch nicht wahrgenommen wurde.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist. Die Kammer ist für diese Entscheidung zuständig, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

10

1. Die Aussetzung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Änderung des Personenstandes verletzt sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil dies die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts rechtswidrig verzögert.

11

Transsexuelle haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG für mit diesem Grundrecht unvereinbar und lediglich diese Voraussetzungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber für unanwendbar erklärt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 -, juris). Eine Aussetzung laufender Verfahren zur Änderung des Personenstandes war danach nicht angezeigt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist darauf gerichtet, Betroffenen, die die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllen, die Änderung des Personenstandes unabhängig von diesen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Voraussetzungen auch vor einer nicht absehbaren Neuregelung durch den Gesetzgeber zu ermöglichen. Dass infolge der Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG jedenfalls bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung Vornamens- und Personenstandsänderung unter den gleichen Voraussetzungen möglich sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG), ist hinzunehmen.

12

2. Die Beschwerdeführerin wurde auch durch die in dem angegriffenen Schreiben des Oberlandesgerichts verwendete Anrede und Adressierung "Herr Rosi H." und die Bezeichnung als "Antragsteller" und "Beschwerdeführer" in ihren Grundrechten verletzt.

13

Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass Transsexuelle nach vollzogener Vornamensänderung entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben sind. Die Achtung vor der in § 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung verlangt, eine Person ihrem in der rechtswirksamen Änderung des Vornamens zum Ausdruck gebrachten Selbstverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 <1633>). Hiergegen hat das Oberlandesgericht verstoßen.

14

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

15

3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

16

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.