Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10

bei uns veröffentlicht am10.05.2011
vorgehend
Amtsgericht Köpenick, 17 C 321/08, 31.03.2009
Landgericht Berlin, 52 S 9/10, 08.04.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/10 Verkündet am:
10. Mai 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Mitarbeiter eines Baumarkts, der gekaufte Ware mit einem Gabelstapler
aus dem Lager in den Bereich der Ladezone transportiert und dort zur Verladung
durch den Käufer bereit stellt, verrichtet seine Tätigkeit nicht notwendigerweise
auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" mit dem Arbeitnehmer des
Käufers, der die Ware mit einem Transportfahrzeug abholen soll.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - LG Berlin
AG Berlin-Köpenick
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger fuhr mit einem Kleintransporter seines Arbeitgebers zu einem Baumarkt. Dort kaufte er für seinen Arbeitgeber sechs Säcke Estrichzement. Nach der Bezahlung ging er zur Ladezone für Warenabholer. Er übergab dem dort als Arbeitnehmer des Baumarkts tätigen Beklagten den Kaufbeleg. Daraufhin holte dieser mit einem Gabelstapler aus dem Lager eine Palette mit ca. 1,5 Tonnen Estrichzement. Er fuhr den Gabelstapler bis auf zwei Meter an den in der Ladezone geparkten Kleintransporter heran, damit die Säcke eingeladen werden konnten. Sodann stieg er aus dem Gabelstapler aus. Dieser setzte sich danach in Bewegung und verletzte den mit dem Rücken zu dem Gabelstapler an dem Kleintransporter stehenden Kläger.
2
Der Unfall ist von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall des Klägers anerkannt. Die Parteien streiten darum, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen ist, weil es sich um einen Unfall auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" gehandelt hat (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte sei nach dem Abstellen des Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen; der Beklagte hat geltend gemacht, er habe dem Kläger beim Einladen der Zementsäcke helfen wollen , jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt.
3
Der Kläger hat wegen der erlittenen Unfallverletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt. Erstinstanzlich hat er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 € geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 € zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlussberufung - unter deren teilweiser Zurückweisung - verurteilt, ein Schmerzensgeld von 2.500 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Beklagte hafte für die vom Kläger erlittenen Verletzungen, weil er es versäumt habe, den Gabelstapler ausreichend gegen ein Losrollen zu sichern. Im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen und die Dauer des Heilungsprozesses sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei insgesamt ein Schmerzensgeld von 2.500 € angemessen.
6
Eine Haftungsbeschränkung gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII sei zu verneinen, da der Einladevorgang keine betriebliche Tätigkeit auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" dargestellt habe. Das allgemeine gegenüber jedem Kunden ausgesprochene Angebot des Baumarkts, den Kunden durch Beschäftigte Einladehilfe zu leisten, reiche dafür nicht aus. Auf die vom Beklagten beim Aussteigen verfolgten Absichten komme es nicht an. Darüber, ob er - wie der Beklagte behaupte - die Absicht gehabt habe, dem Kläger im Weiteren beim Einladen zu helfen, müsse deshalb kein Beweis erhoben werden. Gegen die Anwendung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII spreche auch, dass bei einem Kaufvertrag, wie er hier vorgelegen habe, jeder Beteiligte für eigene Zwecke als Käufer und Verkäufer handele und Unfälle bei einem vom Verkäufer angebotenen Einladeservice von Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung nicht erfasst würden.
7
Der in der Berufungsinstanz erweiterte Klageantrag sei gemäß §§ 524, 533 ZPO als Anschlussberufung zulässig und im zugesprochenen Umfang auch begründet.

II.

8
Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet.
9
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die Klageerweiterung im Berufungsverfahren für zulässig gehalten hat. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann, auch wenn der Anschlussberufungskläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234; vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945; ebenso MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl., § 524 Rn. 13; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 524 Rn. 10; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 524 Rn. 13; a.A. Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 521 a.F. Rn. 6, 7; unklar Zöller/Heßler, ZPO, § 524 Rn. 31 einerseits und Rn. 33 zur Zulässigkeit der Klageerweiterung andererseits

).

10
Aus dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 (I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 12, 13) kann nichts anderes hergeleitet werden. Soweit dort ausgeführt wird, dass eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, liegt darin keine Abweichung. Der in der ersten Instanz voll obsiegende Kläger kann sich - wie hier - der (zulässigen) gegnerischen Berufung zum Zwecke der Klageerweiterung anschließen; die Anschließung scheitert dann nicht an der fehlenden Beschwer (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 - und vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, aaO).
11
2. Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII verneint hat, weil die Parteien nicht auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" tätig gewesen seien.
12
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte ; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebens o wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14.; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO).
13
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Unfallzeitpunkt habe keine "gemeinsame Betriebsstätte" vorgelegen, rechtsfehlerfrei.
14
aa) Allerdings kann dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit begründet werden, dass zwischen den Arbeitgebern der Parteien lediglich ein Kaufvertrag geschlossen worden sei und die bei dessen Erfüllung erbrachte Ladehilfe des Verkäufers keine "gemeinsame Betriebsstätte" begründen könne. Die vertraglichen oder sonstigen Beziehungen, die zu dem Tätigwerden der Arbeitnehmer der verschiedenen Unternehmen geführt haben, spielen für die Beurteilung, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, keine Rolle. Der Haftungsausschluss knüpft alleine an die oben dargestellten Merkmale an und ist (alleine) im Hinblick auf die zwischen den Arbeitnehmern bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO S. 218 mwN).
15
bb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, es habe nicht die für eine "gemeinsame Betriebsstätte" typische Gefahr bestanden, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO S. 217). Es ist zu beachten, dass sich die Beurteilung, ob eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorlag, auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen muss (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7, 9).
16
Im Streitfall ist bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustel- len, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte den Gabelstapler mit den zu verladenden Säcken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kläger. Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen.
17
Die von dem Beklagten behauptete Absprache, dem Kläger beim Verladen der Ware zu helfen, hat sich auf den vorliegenden Unfallverlauf nicht ausgewirkt. Dass bereits das Heranfahren der Ware und das Abstellen des Gabel- staplers auf einer Absprache der Parteien beruht habe, macht die Revision nicht geltend.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 31.03.2009 - 17 C 321/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2010 - 52 S 9/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen


(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versiche
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 zitiert 5 §§.

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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen


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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2017 - 6 Sa 241/17

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Tenor I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. März 2017 - 7 Ca 701/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Ins

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Aug. 2016 - 2 Sa 91/16

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Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Referenzen

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

12
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt und dass ein zulässiges Rechtsmittel nur vorliegt, wenn der Rechtsmittelführer – noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung – die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will und den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt (BGHZ 155, 21, 26; BGH, Urt. v. 30.11.2005 – XII ZR 112/03, NJW-RR 2006, 442, 443, jeweils m.w.N.).

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 434/01 Verkündet am:
24. Juni 2003
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die
Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst
auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft
durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezember 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [vertretungsberechtigte ] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunternehmerin Büchersendungen auslieferte.
Die Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der Beklagten zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten Sendungen in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte
Gitterboxen wurden zu dem Ladeplatz des dafür zuständigen Subunternehmers gebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zu seiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eine Sammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden die Pakete von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zu bedienenden Touren sortiert.
Als der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstapler zum Ladeplatz der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einer Bodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der Gabel und verletzte die Klägerin an der linken Schulter.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, der Beklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe sie Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der Lagerhalle tätig geworden sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfalls liefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003 - VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002,
573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen später dahin korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidend auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es zum Aufgabenbereich der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kontrollieren , falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu Zeit war, die in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zu bringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sachlage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufällig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos nebeneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim Entladen des Lkw half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt, weil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob das Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre Tätigkeit darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen, denn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Waren , die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellt hatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die Anlieferung und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtet waren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für sie bestimmte Ware entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeitsanfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen
Pakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmten Sendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierung der in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an andere Subunternehmer. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche Tätigkeiten , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen, miteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war. Allerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII dem für ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbare Voraussetzung des Haftungsprivilegs ist, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. Dieser Umstand ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den Vorinstanzen nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revision nicht ernstlich in Frage gestellt.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inanspruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg auch für die Beklagte zu 1 gelte.

a) Die Frage nach einer Geltung des Haftungsprivilegs für die Beklagte zu 1 stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des Beklagten zu 2 einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen.
aa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Voraussetzung dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1 war. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht im allgemeinen kein Weisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. BGHZ 45, 311, 313). Daß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
bb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2 könnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese Vorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Auffassung (vgl. BGHZ 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - VersR 2003, 650, 651, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. dazu Ulmer, ZIP 2003, 1113 ff.; kritisch Altmeppen , NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem allgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. BGHZ 146, 341) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der OHG, bei der die
Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter , und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdings bei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzelfall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob die deliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art "in Ausübung der (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" begangen worden ist (vgl. dazu K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1904). Diese Problematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.

b) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ausgeschlossen.
aa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiung gelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. Richtig ist, daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon deswegen fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann im Streitfall offenbleiben.
bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII der Beklagten zu 1 deswegen zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem Beklagten zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die Haftungsprivilegierung bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 217). Ob dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem. § 31 BGB dazu führt, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren vertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. BSGE 61, 15, 17) auch die Gesellschaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII anzusehen , denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unternehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen Betriebsstätte.
Zwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung eine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil und müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, daß sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf
Gegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der Betriebs- stätte tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwogen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäre er Geschädigter, den gesetzlichen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen müßte. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch seine Gesellschaft privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollem Umfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter der mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn er für die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlich einzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341, 357; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO mit Anm. Reiff; vgl. auch Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 358 f.; Wiegand, SchiedsVZ 2003, 52, 57; Altmeppen, NJW 2003, aaO; K. Schmidt, aaO, S. 1900 f.). Die Frage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
cc) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahme der Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-
verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung , wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 53 ff.). Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis entfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 54). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
Diese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser und die Beklagte zu 1 entsprechend §§ 823, 31, 840 Abs. 1 BGB gegebenenfalls als Gesamtschuldner einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein verursacht hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nicht ersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner den "Verantwortungsteil" allein zu tragen und in vollem Umfang für den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden darf, wä-
re es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Schaden ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein "Verantwortungsteil" in dem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie (endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzustehen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftung der Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen gegen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausgeschlossen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 103/03 Verkündet am:
16. Dezember 2003
Kiefer,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt
wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung
von BGHZ 145, 331).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschränken.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Gerüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen oder übergegangen seien. Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 begründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Klageantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung erworben. Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember 1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden
Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730).

B.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien, wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen, auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten angewiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem solchen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander; auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr
komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen und des anderen Bauhandwerkers an. Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungskriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haftungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemeinschuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837, 847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII verneint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.
b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat. aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N; BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO).
bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Gemeinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Arbeiten , die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann, SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst: OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg, HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Verknüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Imbusch , VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübingen , MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejahend).
Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma andererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dagegen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen. Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen , miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrollieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler zu rügen. cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rechnung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der
Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haftungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO, Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann, aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmaterialien des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der
Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen- den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Gerüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeitenden Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen. 3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbsminderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwischenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegenstandslos.
b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-
pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch dargetan.

III.

Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
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aa) Darunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f. m.w.N.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 643). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO, S. 950 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- ander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.).

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/04 Verkündet am:
14. September 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten
des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation,
die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.

b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur
dann zugute, wenn er "Versicherter" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig
geworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni
2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 -
VersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004,
381, 382).
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände des Reitvereins V. am 6. Dezember 1997 veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke
auflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und dadurch schwer verletzt. Sie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1 getreten worden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der Beklagte zu 1 habe beim Vorbeiführen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2 habe die ihm als Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Gesundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 SGB VII zugute komme. Der Beklagte zu 1 sei Unternehmer,
selbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleichzeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung sinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und die Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezogenen , untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken auszugehen. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alternative i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegeben. Das Schadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1 sei selbst tätig geworden. Die organisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2 stellten sich ebenfalls als betriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer für die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII erfolgt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Beurteilung nicht.

a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 238/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, demnächst BGHZ 155, 205; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ist nicht schon dann anwendbar , wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung
oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904). Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten zu 1 und die Klägerin hinausgehen. Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, daß sie über ein örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen. Richtig mag sein, daß eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publikumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer Züchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Abläufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht ersichtlich , daß die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen be-
trieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen" (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - aaO). Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungsvorgang (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212). Daß die Klägerin bei der weiteren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt oder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte.
b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer "Versicherter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII kommt nämlich nur einem "versicherten Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 "versicherter Unternehmer" war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Regelung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch fehlt. Der Wegfall der besonderen Unternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde entbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begründet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; vgl. Bereiter-Hahn/Schieke,
Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 10.1; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 123 Rdnr. 17 f.; Wannagat/Brandenburg, SGB, § 128 SGB VII, Rdnr. 34; vgl. auch Kasseler-Kommentar/Ricke, SGB, § 121 SGB VII Rdnr. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII, § 123 Rdnr. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten gewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und der nichtgewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das läßt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
c) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1 auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß sich der Beklagte zu 1 auf § 833 Satz 2 BGB berufen könnte und ihm insoweit der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe das Pferd zu Erwerbszwecken gehalten , bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 Satz 2 2. Halbsatz BGB). 2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2 rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII bejaht. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt – wie bereits erwähnt – wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260 f.; vom
16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381). Dazu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten der Prozeßbeteiligten ließe außer Acht, daß das Haftungsprivileg des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft beruht und daß nur schwer vorstellbar ist, die Klägerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der Pferdebetreuung den Beklagten zu 2 schädigen können.
b) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 scheitert auch daran, daß bislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist. Allerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2 "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt jedoch voraus, daß der versicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382). Dazu fehlen Feststellungen. Soweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 in Frage steht, ist nicht ersichtlich, daß eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden wäre.
c) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 AGB-
Gesetz, jetzt §§ 305 c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; Senatsurteil vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596) unterzogen. 3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es zumindest zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Müller Greiner Wellner
Diederichsen Pauge
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aa) Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgte. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.
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1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- ander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 103/03 Verkündet am:
16. Dezember 2003
Kiefer,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt
wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung
von BGHZ 145, 331).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschränken.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Gerüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen oder übergegangen seien. Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 begründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Klageantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung erworben. Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember 1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden
Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730).

B.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien, wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen, auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten angewiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem solchen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander; auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr
komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen und des anderen Bauhandwerkers an. Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungskriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haftungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemeinschuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837, 847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII verneint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.
b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat. aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N; BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO).
bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Gemeinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Arbeiten , die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann, SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst: OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg, HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Verknüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Imbusch , VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübingen , MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejahend).
Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma andererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dagegen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen. Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen , miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrollieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler zu rügen. cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rechnung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der
Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haftungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO, Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann, aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmaterialien des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der
Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen- den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Gerüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeitenden Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen. 3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbsminderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwischenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegenstandslos.
b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-
pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch dargetan.

III.

Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
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1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- ander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.).