Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - VI ZR 200/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR200.15.0
bei uns veröffentlicht am08.11.2016
vorgehend
Landgericht Hagen, 10 O 124/12, 13.11.2013
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 175/13, 02.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 200/15 Verkündet am:
8. November 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick
, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig
werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.

b) Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch
beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann.

c) Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz
verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne des §
199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung
des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz
der Schadenseinheit heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 - OLG Hamm
LG Hagen
ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR200.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Ärzte Dr. P. und Dr. S. nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch.
2
Am 3. Juni 1993 erlitt der Geschädigte D.W. einen Arbeitsunfall. Er fügte sich beim Wechsel eines Keilriemens durch den Ventilator der Lichtmaschine eine ca. 5 cm lange Weichteilwunde an der Beugeseite seines rechten Unter- arms zu. Zur Versorgung begab er sich in die von Dr. S. betriebene Chefarztambulanz , wo der diensthabende Arzt Dr. P. eine Wunde am rechten Unterarm mit Beugesehnenverletzung diagnostizierte und versorgte. Hierbei unterliefen ihm Behandlungsfehler. Wegen anhaltender Beschwerden (taubes Gefühl, Schmerzen, etc.) trennte der Beklagte zu 1 in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Krankenhaus am 22. November 1994 zum Zwecke der Schmerzausschaltung den Nervus Medianus und den Nervus Ulnaris durch und nähte die Nerven mittels interfaszikulärer mikroskopischer Nervennaht wieder zusammen. Hierdurch kam es zwar zu einer vorübergehenden Schmerzlinderung. Die rechte Hand war jedoch in ihrer Funktionsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Am 27. November 1995 wurde schließlich der rechte Unterarm des Geschädigten amputiert.
3
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 2001 wurden Dr. P. und Dr. S. zur Leistung materiellen und immateriellen Schadensersatzes an den Geschädigten verurteilt. Darüber hinaus stellte das Landgericht die Ersatzpflicht der Dres. P. und S. für alle weiteren Schäden des Geschädigten fest. Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Dres. P. und S. deren Zahlungsverpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 2001 erfüllt hatte, nahm sie die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Die Beklagten wurden durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2007 verurteilt, 50 % derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die die Klägerin zum Ersatz materieller Schäden des Geschädigten erbracht hatte, soweit diese ab dem 22. November 2004 (gemeint ist wohl 1994) eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Dres. P. und S. von allen weiteren materiellen wie immateriellen Schadensersatzansprüchen des Geschädigten zu 50 % freizustellen, die diese aufgrund des Urteils des Landge- richts Saarbrücken vom 29. November 2001 zum Ausgleich der ab dem 22. November 2004 (gemeint ist wohl 1994) eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befriedigen haben. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass die von dem Beklagten zu 1 durchgeführte Nervdurchtrennung medizinisch nicht indiziert und deshalb behandlungsfehlerhaft gewesen sei.
4
Da es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte, erbrachte die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. erhebliche Leistungen an den Geschädigten , so u.a. Verschleißgeld, Pflegegeld, Verletztenrente. Darüber hinaus übernahm sie die Kosten für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel. Die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. einigten sich im Frühjahr 2012 dahingehend, dass sämtliche Ansprüche der Berufsgenossenschaft durch Zah- lung eines Betrages in Höhe von 800.000 €erfüllt sein sollten. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an die Berufsgenossenschaft. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagten wegen ihrer Zahlungen an die Berufsgenossenschaft für den Zeitraum ab 22. November 1994 auf Ausgleich im Innenverhältnis in Anspruch.
5
Das Landgericht hat angenommen, dass die Klägerin gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerregresses Ersatz der Hälfte der Zahlungen verlangen könne, die die Klägerin an die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen geleistet habe, die diese für den Geschädigten ab 1. Januar 2009 getätigt habe. Ansprüche für die Zeit davor seien hingegen verjährt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die entsprechende Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG Ausgleichsansprüche in Höhe der Hälfte des Betrags zu, den sie wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versicherungsnehmer an die Verwaltungsberufsgenossenschaft gezahlt hat. Diese Ansprüche seien insoweit noch nicht verjährt, als ihnen Leistungen auf die an die Berufsgenossenschaft übergegangenen Schadensersatzansprüche des Geschädigten zugrunde lägen, die erst nach dem 1. Januar 2009 fällig geworden seien. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsse. Entstanden sei ein Anspruch, soweit er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden könne. Dies setze grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Zwar entstehe der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses. Er bestehe als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandle sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet sei, sei er mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden. Es sei aber zu beachten, dass auch der Anspruch eines jeden Gesamtschuldners gegen die übrigen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, voraussetze, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt werde, bereits fällig sei. Solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen könne, sei für eine Pflicht der einzelnen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des Gläubigers mit- zuwirken, kein Raum. Aus diesem Grund sei eine Geltendmachung derjenigen Freistellungsansprüche, die sich aus erst im weiteren Verlauf nach Schädigung fällig werdenden Schadensersatzpositionen ergäben, grundsätzlich erst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Forderung des Geschädigten möglich, so dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB auch erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden sei. In Fällen, in denen einzelne Schadenspositionen nicht bereits mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs des Gläubigers, sondern erst im weiteren Verlauf fällig würden, sei es nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Forderung - hier des Mitwirkungs- und Freistellungsanspruchs - voraussetze. Der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 229.262,71 € umfasse lediglich solche Schadenspositionen , hinsichtlich derer der Schadensersatzanspruch der Berufsgenossenschaft erst ab dem 1. Januar 2009 fällig geworden sei. Aus diesem Grund sei auch der sich auf Leistungen auf diese Schadenspositionen gründende Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten erst ab dem 1. Januar 2009 entstanden. Die Verjährung des ab 1. Januar 2009 entstandenen Ausgleichsanspruchs sei durch die am 21. Mai 2012 erfolgte Klageerhebung gehemmt worden.

II.

7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht verneint werden.
8
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , wonach die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung des Geschädigten gegenüber der Berufsgenossenschaft als Gesamtschuldner hafteten, soweit diese nach dem 22. November 1994 mit den Ersatzansprüchen des Geschädigten kongruente Leistungen an den Geschädigten zu erbringen hatte (§ 823 Abs. 1, §§ 30, 31 bzw. § 831 BGB, § 840 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X). Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts , dass ein den Versicherungsnehmern der Klägerin gegen die Beklagten zustehender Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, soweit diese wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versicherungsnehmer im April 2012 Zahlungen an die Berufsgenossenschaft erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, VersR 2015, 587; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. § 86 Rn. 7).
9
2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt und diese Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426 Rn. 10; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: 01.08.2016]). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt dies im Grundsatz auch für am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn ist die Verjährungs- frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Richtet sich die Verjährung dabei nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff., 28).
10
3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit er sich auf im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werdende Schadenspositionen beziehe, erst mit Fälligwerden der auf Ersatz dieser Positionen gerichteten Forderung entstehe.
11
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits in dem Augenblick , in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; vgl. auch Staudinger/Looschelders, BGB, Neubear- beitung 2012, § 426 Rn. 7; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: 01.08.2016]; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 426 Rn. 4, jeweils mwN).
12
Für den Beginn der Verjährung ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Denn ein Anspruch ist entstanden , sobald er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228 Rn. 14; vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19 mwN; MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, BGB, § 199 Rn. 5 [Stand: 01.08.2016]).
13
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin am 22. November 1994 entstanden. An diesem Tag ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und den Beklagten begründet worden. Dem Geschädigten - bzw. gemäß § 116 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsberufsgenossenschaft H. - ist infolge der vom Beklagten zu 1 an diesem Tag behandlungsfehlerhaft vorgenommenen Stammnervendurchtrennung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen, der auf Ersatz desselben Schadens gerichtet ist, für den die Versicherungsnehmer der Klägerin aufgrund der fehlerhaften unfallchirurgischen Behandlung des Geschädigten haften (§§ 823, 31, 831, 840 BGB).
14
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dem Geschädigten am 22. November 1994 lediglich ein Teilschaden entstanden war und die Schäden, deren Ausgleich die Zahlung der Klägerin diente, erst in der Folgezeit eingetreten sind. Diese Schäden standen zwar im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße in ihrer konkreten Ausprägung noch nicht fest. Sie sind aber auf die Behandlungsfehler der Versicherungsnehmer der Klägerin einerseits sowie der Beklagten andererseits zurückzuführen und waren im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße als möglich vorhersehbar. Dies genügt für die Annahme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch hinsichtlich dieser Folgeschäden in dem Augenblick entstanden ist, in dem die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten dem Geschädigten ersatzpflichtig geworden sind. Denn insoweit ist der gesamte, auf die jeweilige unerlaubte Handlung zurückzuführende Schaden verjährungsrechtlich als Einheit anzusehen.
15
aa) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten , sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, VersR 1978, 350 Rn. 13; vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 15; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251 Rn. 35; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9). Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365; BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19 zur subjektiven Kenntnis im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB aF). Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (Senatsurteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 13; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19). Er findet seine Rechtfertigung darüber hinaus darin, dass es dem Geschädigten in aller Regel zuzumuten ist, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 737; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497; vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973 Rn. 14).
16
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat am Grundsatz der Schadenseinheit nichts geändert. Auf Hinweis des Rechtsausschusses ist der ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltene Begriff der Fälligkeit durch das bisherige Erfordernis - Entstehung der Forderung - ersetzt worden. Grund hierfür war der Umstand, dass der von der Rechtsprechung "namentlich im Deliktsrecht angewandte Grundsatz der Schadenseinheit" durch den Entwurf keine Änderung erfahren sollte, in den Fällen der Schadenseinheit aber nicht angenommen werden könne, der Ersatzanspruch werde mit Auftreten des ersten Schadens auch insoweit bereits fällig, als zwar vorhersehbare, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehende Spätfolgen betroffen seien (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 14/6040 S. 108; Rechtsausschuss, BT-Drs. 14/7052, S. 180; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4, 9).
17
bb) Der Senat hat den Grundsatz der Schadenseinheit bereits auf die Beurteilung der Frage übertragen, ob ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Schadensersatzanspruch hinsichtlich solcher Schadensfolgen der Restschuldbefreiung unterfällt, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Forderung spätestens zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Treten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue schädigende Folgen zu den bereits zuvor entstandenen hinzu, so ist für das Insolvenzverfahren eine einheitliche Behandlung geboten, soweit die Fortentwicklung des Schadens als möglich vorauszusehen war (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15).
18
cc) Der Grundsatz der Schadenseinheit ist auch für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind. Auch insoweit stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringende Schaden als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Erstschaden als möglich voraussehbar waren. Die Ausgleichungspflicht ist eine Folge der Schadensersatzpflicht. Sie wurzelt in dem inneren Schuldverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern besteht. Dementsprechend entsteht der Ausgleichsanspruch als einheitlicher Anspruch bereits in dem Augenblick, in dem die für denselben Schaden verantwortlichen Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also regelmäßig im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153, Rn. 13, jeweils mwN). Mit diesem Wesen des Ausgleichsanspruchs als einheit- licher Anspruch ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Einklang zu bringen, "der Ausgleichsanspruch" entstehe erst mit jeder im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werdenden Schadensersatzposition. Diese Auffassung führte zu einer unbegrenzten Vielzahl von Ausgleichsansprüchen desselben Ersatzpflichtigen aufgrund derselben Verletzungshandlung. Als Folge der Schadensersatzpflicht bezieht sich die Ausgleichungspflicht vielmehr von vornherein auf den gesamten, einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringenden und im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße absehbaren Schaden. Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ frühzeitigen Verjährung des Ausgleichsanspruchs trägt den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung und belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche - auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu berücksichtigende (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.) - Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 17).
19
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch zu den Urteilen des III. Zivilsenats vom 7. November 1985 (III ZR 142/84, VersR 1986, 170) und vom 5. März 1981 (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594). Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 7. November 1985 ausgeführt, der bereits vor einer eigenen Leistung an den Gläubiger bestehende Anspruch eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamtschuldner , ihren Anteilen entsprechend an einer Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger freizustellen, setze die Fälligkeit der Schuld voraus, von der Befreiung verlangt werde. Diese Ausführungen beziehen sich aber nur auf die Möglichkeit eines Gesamtschuldners, den anderen Gesamtschuldner im Wege der Leistungsklage auf anteilige Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 142/84, VersR 1986, 170 Rn. 13 f.). Entsprechendes gilt für die Ausführungen des III. Zivilsenats in seinem Urteil vom 5. März 1981 (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594 Rn. 27), wonach der mithaftende Gesamtschuldner seine Mitschuldner bei Fälligkeit der Schuld darauf in Anspruch nehmen könne, ihn von der Verbindlichkeit in der Höhe zu befreien, der der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht. Mit diesen Ausführungen hat der III. Zivilsenat begründet, warum sich ein Zurückbehaltungsrecht des mithaftenden Gesamtschuldners nicht ausschließen lässt. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt aber einen fälligen Gegenanspruch voraus. Der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB bereits vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz von - im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße vorhersehbarer, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehender - Folgeschäden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist und zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann, stehen die Erwägungen des III. Zivilsenats nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13).

III.

20
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keineFeststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und zum Einwand der Klägerin getroffen hat, die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

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Oberlandesgericht München Endurteil, 27. März 2017 - 21 U 3903/15

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.09.2015, AZ: 40 O 1210/15, berichtigt mit Beschluss vom 23.11.2015, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2018 - VII ZR 253/16

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 441/13
Verkündet am:
10. Juli 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426; NBrandSchG § 26 Abs. 2, 4 (F.: 17. Dezember 2009)
Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts
, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes
der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als
Gesamtschuldner aufzukommen haben.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13 - LG Braunschweig
AG Helmstedt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. September 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Firma J. R. Landmaschinen (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin eines Schleppers, den sie am 30. Juli 2010 zur Reparatur einer Dieselleitung in die Werkstatt des Versicherungsnehmers verbrachte. Nach Durchfüh- rung der Reparatur unternahm ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen. Dabei trat Schmieröl aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 2,5 Kilometern. Die Freiwilligen Feuerwehren S. und Sü. nahmen zur Beseitigung von Gefahren für die Verkehrssicherheit das ausgetretene Öl mittels Bindemittel auf und entsorgten es. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 14. Dezember 2010 machte die Samtgemeinde N. für den Einsatz der Ortsfeuerwehren zu erstattende Gebühren in Höhe von 1.424,64 € gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend. Dieser Betrag wurde von der Klägerin beglichen.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, auf Grund des nach § 86 VVG übergegangenen Ausgleichsanspruchs des Versicherungsnehmers sei die Beklagte zur Erstattung sämtlicher Gebühren aus Anlass des Feuerwehreinsatzes verpflichtet.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.424,64 € nebst Zin- sen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
5
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.


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Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Versicherungsnehmer stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen (§§ 677, 683, 670 BGB). Da dieSamtgemeinde N. allein den Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner in Anspruch genommen habe, habe die Klägerin durch die Bezahlung der Gebühren ein Geschäft des Versicherungsnehmers und nicht ein solches der Beklagten besorgt. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 426 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 3 StVG. Es fehle an der Gleichstufigkeit der Ansprüche. Die Samtgemeinde N. habe den Versicherungsnehmer nicht nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch genommen. Sie habe vielmehr einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch geltend gemacht. Im Vergleich dazu sei ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG nur subsidiär. Auch eine Analogie zu §§ 421 ff BGB sei nicht geboten. Im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störern. Lediglich im Bodenschutzrecht sei dies anders (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Die Behörde treffe bei Eintritt der Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinn die Entscheidung, wie diese am effektivsten zu beseitigen sei. Dabei könne es geboten sein, einen Störer vorrangig heranzuziehen. Die mögliche Störereigenschaft anderer Personen begründe keine Gesamtschuld. Weitere Störer hafteten immer nur subsidiär im Verhältnis zu dem herangezogenen Störer.

II.


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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt hat.
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1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB verneint. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den Versicherungsnehmer noch für die Beklagte erkennbar. Dieser kann also insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Versicherungsnehmer bei Erteilung des Reparaturauftrags nicht auf einen möglichen Defekt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu haben.
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2. Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt (§§ 677, 683, 670 BGB). Der Versicherungsnehmer hat durch die Bezahlung der erhobenen Gebühren kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes besorgt. Durch den Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurde allein der Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Klägerin muss die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Gebührenbescheids hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der Gebühren sei (auch) ein Geschäft der Beklagten (als Zustandsstörer) besorgt worden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457 f; siehe auch BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27 ff).

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3. Der vom Berufungsgericht erwogene Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1, 3 StVG scheitert bereits daran, dass die Samtgemeinde N. zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der Versicherungsnehmer zudem den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG geführt hat.
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4. Der dem Versicherungsnehmer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Ausgleichsanspruch folgt jedoch aus § 26 Abs. 2, 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds.GVBl. S. 233) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 vom 17. Dezember 2009 (Nds.GVBl. S. 491; jetzt: § 29 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012, Nds.GVBl. S. 269) in Verbindung mit der Satzung der Samtgemeinde N. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (FwKost/GebS) vom 21. Oktober 1996.
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a) Es ist umstritten, ob der durch die Polizei- und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 BGB besitzt. Nach der in der Literatur herrschenden Auffassung findet ein Gesamtschuldnerausgleich statt, wenn einer von mehreren Verantwortlichen zur Gefahrenbeseitigung herangezogen worden ist (vgl. MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 421 Rn. 77; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., S. 230; Schenke in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 281 f; Finkenauer, NJW 1995, 432 f; KohlerGehrig , NVwZ 1992, 1049, 1051 f jeweils mwN). Demgegenüber lehnt der Bun- desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entsprechend § 426 BGB ab (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; vom 18. September 1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 239 f und vom 18. Februar 2010 - III ZR 295/09, BGHZ 184, 288 Rn. 32; BGH, Urteile vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 360 und vom 26. September 2009 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 24). Daran ist festzuhalten. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Störer zur Polizei- und Ordnungsbehörde sind mit einem Gesamtschuldverhältnis nicht vergleichbar. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach ein Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts stattzufinden hat. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der einen von der Heranziehung unabhängigen Ausgleichsanspruch vorsieht, wenn mehrere Verpflichtete vorhanden sind, stellt lediglich eine auf den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes beschränkte Sonderregelung dar (Senatsurteil vom 18. Februar 2010 aaO).
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b) Etwas anderes gilt jedoch dort, wo das Polizei- und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO). So sehen zum Beispiel § 15 Abs. 2 Satz 2 ASOG Bln, § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA und § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG vor, dass mehrere Polizeipflichtige bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde für die entstehenden Kosten gesamtschuldnerisch haften.
16
c) Im Streitfall ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallenen Gebühren aus § 26 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 FwKost/GebS.
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Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehören die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen zu den Aufgaben der Gemeinden. Die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen stellt eine Form der Hilfeleistung und demgemäß eine Pflichtaufgabe einer gemeindlichen Feuerwehr dar, wenn die Beseitigung mit den Mitteln einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr möglich ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11, juris Rn. 24). Da im vorliegenden Fall auf einer Streckenlänge von 2,5 Kilometern Öl ausgetreten war, bestand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zudem drohte eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Umwelt. Es lag mithin ein "Unglücksfall" im Sinne von § 1 Abs. 1 NBrandSchG vor, dessen Folgen die Feuerwehren der Samtgemeinde N. mit den vorhandenen Mitteln beseitigt haben. Für eine solche Hilfeleistung konnte die Samtgemeinde gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG aF nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erheben (OVG Lüneburg aaO Rn. 26). Nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF sind gebührenpflichtig zum einen derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat, und zum anderen der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Gefahr verursacht hat. Das Niedersächsische Brandschutzgesetz verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds.GVBl. S. 9) über die Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörern (§§ 6, 7 NSOG). Ergänzend bestimmt § 4 Abs. 3 FwKost/GebS, dass Personen, die nebeneinander dieselben Gebühren schulden, Gesamtschuldner sind.
18
Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 FwKost/GebS bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Samtgemeinde N. mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschritten hätte. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.GVBl. S. 41) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 AO entsprechend. Nach dieser Bestimmung sind Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass auch das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsrecht in § 85 Abs. 2 NSOG eine Regelung enthält, wonach mehrere Personen , die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. § 85 Abs. 2 NSOG steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommenen Nichtstörers beziehungsweise des bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Geschädigten (§§ 8, 80 Abs. 1 NSOG). Gemäß § 85 Abs. 1 NSOG kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Rückgriff gegen die Störer nehmen, die gemäß Absatz 2 gesamtschuldnerisch haften.
19
Damit hafteten der Versicherungsnehmer als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 NSOG und die Beklagte als Zustandsstörer im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 NSOG im Außenverhältnis gegenüber der Samtgemeinde N. als Gesamtschuldner für die nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung angefallenen Gebühren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2010 nur der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wurde. Die Haftung der Störer für die anfallenden Gebühren und damit die Gesamtschuld entstand nicht erst mit dem Erlass des Gebührenbescheids, sondern schon mit dem Ausrücken der Feuer- wehr aus dem Feuerwehrhaus (§ 6 Abs. 1 FwKost/GebS). Dies entspricht dem im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass die sog. materielle Polizeipflicht bereits mit der Gefahrverursachung beziehungsweise Kostenentstehung gegeben ist. Die ordnungsbehördliche Verfügung wirkt nicht konstitutiv, sondern konkretisiert lediglich die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Störers und ist Grundlage für den Verwaltungszwang (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, 1049, 1050 f).
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d) Steht nun aber - wie im Streitfall - fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehrere Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenverhältnis zwischen den Störern § 426 BGB gelten. Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs der Polizeibehörde gegenüber dem Störer steht dem nicht entgegen. § 426 BGB ist wegen der Selbständigkeit des Ausgleichsanspruchs auch anwendbar, wenn das Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 426 Rn. 3). So haften etwa gemeinsam veranlagte Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO gesamtverbindlich für die Steuern, der Innenausgleich hat jedoch gemäß § 426 BGB stattzufinden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 82/77, BGHZ 73, 29, 36 f).
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§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (MüKoBGB/Bydlinski aaO § 426 Rn. 21, 22; Pa- landt/Grüneberg aaO Rn. 14; Kohler-Gehrig aaO S. 1051; Finkenauer aaO S. 433). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Ölspur allein der Beklagten als Eigentümerin und Halterin des Schleppers zugewiesen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind.
22
Der Reparaturauftrag beschränkte sich auf die Überprüfung der Dieselförderpumpe und die Instandsetzung einer defekten Dieselleitung. Ein schuldhaftes Verhalten der Reparaturwerkstatt in Bezug auf die den Einsatz der Feuerwehren auslösende Undichtigkeit der Schmierölleitung und die Erkennbarkeit des Ölaustritts während der Probefahrt war nicht feststellbar. Zwar trifft insoweit auch die Beklagte kein Verschuldensvorwurf. Jedoch kommt hier die Wertung der § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Tragen. Danach werden dem Halter die mit dem die gesetzliche Gefährdungshaftung begründenden Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Schädigende Ereignisse bei dem Fahrzeugbetrieb sind nicht unabwendbar, wenn sie ihre Ursache in Fehlern der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder im Versagen seiner Vorrichtungen haben. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur (OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 30 mwN). Nach alledem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Erstattung der Gebühren für den Feuerwehreinsatz verurteilt.
23
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die öffentlichrechtliche Gebührenforderung der Samtgemeinde N. gegenüber der Beklagten gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergangen ist.

III.


24
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
25
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 C 127/12 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 18.09.2013 - 9 S 17/13 (013) -
19
b) Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterliegt und dass ein solcher Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 f. m.w.N.; Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, BauR 2009, 1609 Rn. 21 f. = NZBau 2010, 45; Teilurteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05, NJW 2010, 435 Rn. 8 m.w.N.).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

19
b) Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterliegt und dass ein solcher Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 f. m.w.N.; Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, BauR 2009, 1609 Rn. 21 f. = NZBau 2010, 45; Teilurteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05, NJW 2010, 435 Rn. 8 m.w.N.).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

13
(2) Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG entsprechend anwendbar ist, nach gefestigter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht und zu verjähren beginnt , in dem die Gesamtschuld begründet wird (z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 mwN). Auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragen, würde dies bedeuten, dass dessen Verjährung (spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen Maßnahmen ausführt, zur Leistung des dafür geschuldeten Entgelts verpflichtet ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesamt auf die Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenverhältnis gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung trägt. Dass sich der Ausgleichsanspruch nicht nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet, wird dadurch gestützt, dass § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG nicht § 426 BGB insgesamt als entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Bestimmung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs nicht auf die boden- schutzrechtliche Ausgleichsforderung anzuwenden sind. Da dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach eigenständig ist, kann § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift gegenüber den für den Gesamtschuldnerausgleich bestehenden Regelungen angesehen werden.
19
b) Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterliegt und dass ein solcher Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 f. m.w.N.; Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, BauR 2009, 1609 Rn. 21 f. = NZBau 2010, 45; Teilurteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05, NJW 2010, 435 Rn. 8 m.w.N.).

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

8
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings der dem Regress der Klägerin zugrunde liegende Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht erst im Jahr 2007 entstanden. Ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 9 mwN). Der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich als eine Einheit dar und nicht als eine Summe einzelner selbständiger, unzusammenhängender Schäden. Daher schließt die Ungewissheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus (vgl. etwa RGZ 119, 204, 208; Senat, Urteile vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 166/58, VersR 1959, 1045, 1046 und vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, VersR 1978, 350, 351). Der Verletzte braucht mithin von den einzelnen Schadensfolgen keine Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als möglich voraussehbar waren (Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 73/59, BGHZ 33, 112, 116 und vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72, VersR 1973, 371 mwN; st. Rspr.). Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im Allgemeinen aus dem Gesichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlass zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muss, die im Einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn sogenannte Spätfolgen einer Körperverletzung zu befürchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufstätigkeit des Verletzten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fallkonstellationen hinnehmbar, so etwa bei schweren Folgeschäden anfänglich ganz leichter Verletzungen oder wenn sich aus anscheinend vorübergehenden Krankheiten in nicht vorhersehbarer Weise chronische Leiden entwickeln. In diesen Fällen ist der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (Senat, Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 und vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99, VersR 2000, 331).
15
Die Ansicht der Revision, dass die geltend gemachte Forderung ganz oder teilweise keine der Restschuldbefreiung unterfallende Insolvenzforderung sei, da diejenigen Gesundheitsfolgen, für die das Schmerzensgeld verlangt werde, erst nach dem Zeitpunkt entstanden seien, in dem die Forderung spätestens zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen, trifft nicht zu. Treten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue schädigende Folgen zu den bereits zuvor entstandenen hinzu, so ist für das Insolvenzverfahren eine einheitliche Behandlung geboten, soweit die Fortentwicklung des Schadens zu erwarten war (Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 38 Rn. 169; MünchKomm-InsO/ Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 26). Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich verjährungsrechtlich nicht als Summe einzelner selbständiger, nicht zusammenhängender Schäden, sondern als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Schaden überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Senatsurteile vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 166/58, NJW 1960, 380; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8, jeweils mwN). Dieser Grundsatz gilt auch für die insolvenzrechtliche Beurteilung. Andernfalls könnte es im Belieben des Gläubigers stehen, sich wegen des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Schadens am Verfahren zu beteiligen oder dessen Folgen zu entgehen (Henckel, aaO; Ahrens, NZI 2013, 721, 725). Bei der durch den Suizidversuch im Jahr 2011 entstandenen Gesundheitsverletzung handelt es sich in diesem Sinne entgegen der Revision um einen Folgeschaden , da psychische Beeinträchtigungen im Gefolge eines schweren sexuellen Missbrauchs, selbst wenn sie zu einem Suizidversuch führen, als möglich vorauszusehen waren. Der Einwand der Revision, die Klägerin habe in diesem Fall überhaupt keine Möglichkeit gehabt, ihre Forderung durchzusetzen, weil sie hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Suizidversuch stehenden psychischen Beeinträchtigungen keinen bezifferten Schmerzensgeldanspruch zur Insolvenztabelle habe anmelden können, ist unbegründet. Denn gerade mit Rücksicht auf eine solche Ungewissheit sieht § 45 InsO eine Schätzung des Umfangs der Insolvenzforderung vor (Henckel, aaO; MünchKomm-InsO/ Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 26; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 38 Rn. 42).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 112/03 Verkündet am:
21. Februar 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen Geschäftsführer , Schadensersatz.
Der Beklagte unterzeichnete am 24. Januar 1995 im Namen der H. M. KG (im folgenden: H. M. KG), deren Aktiva und Passiva nach ihrer Auflösung auf die Klägerin übergegangen sind, einen Mietkaufvertrag mit der Firma G. über Maschinen zur Herstellung kosmetischer Artikel. Die Maschinen befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits in den Betriebsräumen der H. M. KG. Der
monatliche Mietzins sollte 2.200,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Mietzahlungen wurden von der H. M. KG nicht erbracht. Durch Urteil des Landgerichts M. vom 9. Februar 2001 (9 O 143/00) wurde die Klägerin des hiesigen Verfahrens rechtskräftig zur Mietzinszahlung in Höhe von 52.800,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verurteilt.
Die Klägerin behauptet, die Maschinen seien für die H. M. KG unverwendbar gewesen, was der Beklagte gewußt habe.
Die zuletzt auf Zahlung i.H.v. 57.110,48 € (Schadensersatz in Höhe des Urteilsbetrages sowie Erstattung der in dem Verfahren angefallenen Rechtsanwalts - und Gerichtskosten) gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen damit begründet, daß der Schadensersatzanspruch, soweit er auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützt sei, gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB scheitere daran, daß der erforderliche Vorsatz des Beklagten nicht genügend dargelegt sei.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen das Urteil, soweit das Berufungsgericht die Verjährungseinrede des Beklagten gegen den auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin hat durchgreifen lassen.

a) Gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von Geschäftsführerpflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach. Der Schaden braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar zu sein; es genügt, daß der Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte (Sen.Urt. v. 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f.; v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 746; ebenso BGH, Urt. v. 17. März 1987 - IV ZR 282/85, BGHZ 100, 191, 199; Urt. v. 15. Oktober 1992 - XI ZR 43/92, WM 1993, 251, 255). Hieraus folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß die Schadensersatzansprüche der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages entstanden waren. Es handelte sich um einen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit von drei Jahren und anschließender Kaufoption. Mit dessen Abschluß stand die damit für die H. M. KG verbundene Belastung nicht nur dem Grunde nach, sondern sogar betragsmäßig weitgehend fest - jedenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage war der H. M. KG somit möglich. Entgegen der Ansicht der Revision war auch der Anspruch auf Ersatz der Anwalts- und Prozeßkosten zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Es handelt sich hierbei um einen (Folge-)Schaden, mit dessen Entstehung bei verständiger Würdigung gerechnet werden konnte (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - XI ZR 43/92, WM 1993, 251, 255 m.w.Nachw.).
Auf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in keinem Fall an (h.M., Rowedder/Schmidt-Leithoff/ Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 43 Rdn. 62; Lutter/Hommelhoff/Kleindieck, GmbHG 16. Aufl. § 43 Rdn. 44; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 96 unter Verweis auf Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, BB 1995, 2180, 2183; ebenso BGHZ 100, 228, 291 zu § 93 Abs. 6 AktG; Scholz/ Uwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 205).
Soweit die Revision unter Hinweis auf Mertens in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 96 die Ansicht vertritt, da der Beklagte den Gesellschaftern den Abschluß des Vertrages verheimlicht und dieses Verheimlichen dadurch fortgesetzt habe, daß er den Mietzins nicht geleistet habe, sei der Verjährungsbeginn nicht mit dem Abschluß des Vertrages, sondern mit der Beendigung des Verheimlichens anzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzeszweck , wonach die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Ablauf von fünf Jahren abgeschnitten sein soll, würde verfehlt, wenn ein Verheimlichen der schädigenden Handlung der pflichtwidrigen Handlung selbst zugerechnet würde und die Verjährung erst mit dem Ende des Verschweigens beginnen würde. Es käme dann im Ergebnis entgegen dem Gesetzeswortlaut für das Entstehen des Anspruchs doch auf die Kenntnis der Gesellschaft/der Gesellschafter an.

b) Entgegen der Ansicht der Revision zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Rechtsmißbräuchlichkeit des Berufens des Beklagten auf die Verjährung verneint. Ein Berufen auf die Verjährung wäre dem Beklagten als rechtsmißbräuchliches Verhalten nur dann versagt, wenn sein Vorgehen in einem derartigen Maß gegen Treu und Glauben verstieße, daß der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die
Wirksamkeit abzusprechen wäre. Dafür liegen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vor.
2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB verneint hat. Zu Recht rügt die Revision das Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags durch das Berufungsgericht.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB neben dem Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG zu prüfen, da zwischen diesen Ansprüchen keine Gesetzeskonkurrenz besteht (Sen.Urt. v. 10. Februar 1992 - II ZR 23/91, WM 1992, 691, 692; BGH, Urt. v. 17. März 1987 - IV ZR 282/85, BGHZ 100, 191, 199 ff.).

b) Revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand hält jedoch die Begründung des Berufungsgerichts zur mangelnden Darlegung der für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes erforderlichen Tatsachen.
Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Beklagte mit dem Abschluß des Mietvertrages objektiv gegen die Vermögensinteressen der H. M. KG verstoßen hat. (Noch) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt , daß in subjektiver Hinsicht für die Verwirklichung des Untreuetatbestandes bedingter Vorsatz ausreicht. Dieser ist als gegeben anzusehen, wenn der Geschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und sie billigend in Kauf nimmt (BGHSt 47, 295, 302 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Vortrag der Klägerin sei lediglich zu entnehmen, daß der Beklagte bei seinem Vorgehen die für einen Geschäftsführer gebotene Sorgfalt außer acht ge-
lassen habe, indem er insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der H. M. KG und die Verwendbarkeit der Maschinen für die Produktion der H. M. KG nicht geprüft habe. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte es auf jeden Fall gebilligt hätte, daß die Maschinen nicht zur Produktion eingesetzt und der Mietzins nicht gezahlt werden konnten. Hierbei hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen.
Diese hat nämlich unter Beweisantritt vorgetragen, daß der frühere Geschäftsführer der H. M. KG Mu. dem Beklagten vor Abschluß des Mietvertrages mitgeteilt habe, daß die H. M. KG für die Maschinen keine Verwendung habe, und ihm deshalb dringend von dem Kauf der Maschinen abgeraten habe. Wenn der Beklagte trotz dieses Hinweises ohne vorausgehende Überprüfung der Verwendbarkeit der Maschinen sodann den Mietkaufvertrag abgeschlossen hat, hat er die Nutzlosigkeit der Maschinen für die H. M. KG und die damit wegen der Verpflichtung zur Mietzinszahlung verbundene Vermögensgefährdung der KG billigend in Kauf genommen.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat nunmehr Gelegenheit , die bislang - von seinem Rechtsstandpunkt her folgerichtig - unterbliebenen Feststellungen dazu zu treffen, ob die Anmietung der Maschinen - wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet - für die Produktion der H. M. KG benötigt wurde und die Anmietung im Einverständnis der Gesellschafter erfolgte , wobei der Weg über den Mietkaufvertrag gewählt worden sei, um die Liquidität der H. M. KG zu schonen. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht das Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers Mu. vom 6. Januar 1995, wonach der Abtransport der Maschinen nicht riskiert werden dürfe, eben-
so zu bewerten haben, wie den Umstand, daß der Kaufoptionsteil des Mietkaufvertrages vom 24. Januar 1995 nur von dem ehemaligen Geschäftsführer Mu., nicht jedoch von dem Beklagten unterschrieben worden ist.
Das Berufungsgericht wird bei seiner Entscheidung auch den der Gegenrüge des Beklagten zugrundeliegenden Vortrag zu dem Fehlen eines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zu berücksichtigen haben.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
19
Der Beginn der Verjährung bestimmt sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., § 14 StVG, § 3 Nr. 3 PflVG a.F. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Schadensersatzanspruch von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schaden im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB a.F. als Schadenseinheit zu verstehen. Dies bedeutet, dass bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt , dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren. Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Daraus folgt, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in eng begrenzten Fallkonstellationen hinnehmbar sind. Dies gilt für die Fälle, in denen sich schwere Folgezustände bei anscheinend ganz leichten Verletzungen oder vorübergehenden Gesundheitsstörungen erst später unerwartet einstellen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 f. mwN).

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

19
Der Beginn der Verjährung bestimmt sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., § 14 StVG, § 3 Nr. 3 PflVG a.F. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Schadensersatzanspruch von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schaden im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB a.F. als Schadenseinheit zu verstehen. Dies bedeutet, dass bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt , dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren. Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Daraus folgt, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in eng begrenzten Fallkonstellationen hinnehmbar sind. Dies gilt für die Fälle, in denen sich schwere Folgezustände bei anscheinend ganz leichten Verletzungen oder vorübergehenden Gesundheitsstörungen erst später unerwartet einstellen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 f. mwN).
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Die Ansicht der Revision, dass die geltend gemachte Forderung ganz oder teilweise keine der Restschuldbefreiung unterfallende Insolvenzforderung sei, da diejenigen Gesundheitsfolgen, für die das Schmerzensgeld verlangt werde, erst nach dem Zeitpunkt entstanden seien, in dem die Forderung spätestens zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen, trifft nicht zu. Treten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue schädigende Folgen zu den bereits zuvor entstandenen hinzu, so ist für das Insolvenzverfahren eine einheitliche Behandlung geboten, soweit die Fortentwicklung des Schadens zu erwarten war (Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 38 Rn. 169; MünchKomm-InsO/ Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 26). Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich verjährungsrechtlich nicht als Summe einzelner selbständiger, nicht zusammenhängender Schäden, sondern als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Schaden überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Senatsurteile vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 166/58, NJW 1960, 380; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8, jeweils mwN). Dieser Grundsatz gilt auch für die insolvenzrechtliche Beurteilung. Andernfalls könnte es im Belieben des Gläubigers stehen, sich wegen des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Schadens am Verfahren zu beteiligen oder dessen Folgen zu entgehen (Henckel, aaO; Ahrens, NZI 2013, 721, 725). Bei der durch den Suizidversuch im Jahr 2011 entstandenen Gesundheitsverletzung handelt es sich in diesem Sinne entgegen der Revision um einen Folgeschaden , da psychische Beeinträchtigungen im Gefolge eines schweren sexuellen Missbrauchs, selbst wenn sie zu einem Suizidversuch führen, als möglich vorauszusehen waren. Der Einwand der Revision, die Klägerin habe in diesem Fall überhaupt keine Möglichkeit gehabt, ihre Forderung durchzusetzen, weil sie hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Suizidversuch stehenden psychischen Beeinträchtigungen keinen bezifferten Schmerzensgeldanspruch zur Insolvenztabelle habe anmelden können, ist unbegründet. Denn gerade mit Rücksicht auf eine solche Ungewissheit sieht § 45 InsO eine Schätzung des Umfangs der Insolvenzforderung vor (Henckel, aaO; MünchKomm-InsO/ Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 26; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 38 Rn. 42).
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(2) Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG entsprechend anwendbar ist, nach gefestigter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht und zu verjähren beginnt , in dem die Gesamtschuld begründet wird (z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 mwN). Auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragen, würde dies bedeuten, dass dessen Verjährung (spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen Maßnahmen ausführt, zur Leistung des dafür geschuldeten Entgelts verpflichtet ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesamt auf die Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenverhältnis gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung trägt. Dass sich der Ausgleichsanspruch nicht nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet, wird dadurch gestützt, dass § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG nicht § 426 BGB insgesamt als entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Bestimmung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs nicht auf die boden- schutzrechtliche Ausgleichsforderung anzuwenden sind. Da dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach eigenständig ist, kann § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift gegenüber den für den Gesamtschuldnerausgleich bestehenden Regelungen angesehen werden.
19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

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(2) Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG entsprechend anwendbar ist, nach gefestigter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht und zu verjähren beginnt , in dem die Gesamtschuld begründet wird (z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 mwN). Auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragen, würde dies bedeuten, dass dessen Verjährung (spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen Maßnahmen ausführt, zur Leistung des dafür geschuldeten Entgelts verpflichtet ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesamt auf die Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenverhältnis gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung trägt. Dass sich der Ausgleichsanspruch nicht nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet, wird dadurch gestützt, dass § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG nicht § 426 BGB insgesamt als entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Bestimmung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs nicht auf die boden- schutzrechtliche Ausgleichsforderung anzuwenden sind. Da dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach eigenständig ist, kann § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift gegenüber den für den Gesamtschuldnerausgleich bestehenden Regelungen angesehen werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.