Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - VII ZR 184/17

bei uns veröffentlicht am10.01.2019
vorgehend
Landgericht Gera, 3 O 969/14, 06.04.2016
Thüringer Oberlandesgericht, 5 U 327/16, 11.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch
Beschluss vom 9. Juli 2019
Mohr, Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 184/17 Verkündet am:
10. Januar 2019
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau
einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung
eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 184/17 - OLG Jena
LG Gera
ECLI:DE:BGH:2019:100119UVIIZR184.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung von 128.338,65 € nebst Zinsen und auf Feststellung zurückgewiesen worden ist, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin den weitergehenden Schaden zu erstatten, der aus der mangelhaften Planung und Herstellung der Photovoltaikanlage im Objekt Studentenwohnheim B. ,C. in J. , entstanden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, soweit hierüber nicht bereits mit Senatsbeschluss vom 12. September 2018 entschieden wurde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verfolgt mit der Revision Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung im Zusammenhang mit dem Einbau einer Photovoltaikanlage.
2
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt Studentenwohnheime. Sie erwarb im Jahr 2001 ein mit einem größeren Gebäude ("B. ") bebautes Grundstück in J. und baute das Gebäude zu einem Studentenwohnheim mit 120 Wohneinheiten um.
3
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 am 17. Juli 2001 zunächst einen Energieberatungsvertrag, in dessen Ausführung ein Energieberatungsbericht mit der Empfehlung erstellt wurde, eine Photovoltaikanlage in die Fassade des Gebäudes zu integrieren. Mit Ingenieurvertrag vom 26. September 2002 erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1 den Auftrag zur Planung der Photovoltaikanlage und deren Bauüberwachung entsprechend den Leistungsphasen 2 bis 8 des § 73 Abs. 3 HOAI a.F. Die Klägerin beauftragte zudem die Beklagte zu 2 mit der Ausführung der Arbeiten. Nach Fertigstellung der in die Südseite der Gebäudefassade integrierten Anlage und Erstellung eines Protokolls über eine Teilabnahme des Bereichs Photovoltaik am 7. November 2003, bei der diverse Mängel festgestellt wurden, stellte sich heraus, dass die Anlage nicht den im Energieberatungsbericht prognostizierten Ertrag erbrachte.
4
Die Klägerin hat am 4. April 2005 gegen beide Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dem am 31. August 2010 die mündliche Anhörung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen erfolgte. Mit ihrer am 11. September 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat sie von der Beklagten zu 1 Schadensersatz wegen einer verbleibenden Erlösminderung der Photo- voltaikanlage in Höhe von 232.156 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 1) sowie von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von weiteren 128.338,65 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 2) verlangt, wobei der letztgenannte Betrag sich aus den Kosten der von der Klägerin im Jahre 2011 durchgeführten Sanierung in Höhe von 61.880,42 € und entgangener Einspeisevergütung in Höhe von 66.458,23 € bis zur Durchführung der Sanierung zusammensetzt. Darüber hin- aus hat die Klägerin hinsichtlich beider Beklagten die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weitergehender Schäden begehrt (Klageantrag zu 3).
5
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision, beschränkt auf das Verhältnis zur Beklagten zu 1, hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 zugelassen. Soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, hat der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 12. September 2018 zurückgewiesen. Mit ihrer im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche aus den Klageanträgen zu 2 und 3 gegen die Beklagte zu 1 weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
Auf das Ingenieurvertragsverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.

I.

8
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus dem Ingenieurvertrag vom 26. September 2002 seien verjährt. Die maßgebliche Verjährungsfrist betrage zwei Jahre und folge aus § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, da vorliegend nicht die Planung eines Bauwerks geschuldet gewesen sei.
10
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei hinsichtlich der Frage, wann eine Photovoltaikanlage ein Bauwerk darstelle, nicht einheitlich. Auch in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558) halte der Bundesgerichtshof jedenfalls daran fest, dass der Einbau einer solchen Anlage eine grundlegende Erneuerung des bestehenden Bauwerks darstellen müsse, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich komme. Hier fehle es an diesem Merkmal bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt. Zwar behaupte die Klägerin, die Photovoltaikanlage sei so in die Fassade integriert, dass ohne den Einbau der Anlage andere Bauelemente hätten angebracht werden müssen, um das Gebäude dauerhaft vor Witterungseinflüssen zu schützen; die Photovoltaikelemente übernähmen die Funktion des Putzes. Dass dies allerdings keine wesentliche Erneuerung des Gebäudes darstelle , zeige sich schon daran, dass die Klägerin selbst bei der Berechnung des negativen Interesses, das heißt des Schadens, den sie durch den Bau der fehlerhaft geplanten Anlage erlitten habe, von den Kosten der Photovoltaikanlage (634.000 € für Planung und Errichtung) ersparte Aufwendungen in Höhe von 16.591 € für ansonsten erforderliche Fassadenelemente absetze. Daraus folge zwar, dass die Photovoltaikanlage einzelne Fassadenelemente ersetzt haben möge und ohne die Solarmodule weitere Arbeiten an der Fassade erforderlich gewesen wären. Angesichts der offensichtlich geringfügigen Größenordnung dieser Arbeiten könne aber aus dem Einbau in die Fassade nicht abgeleitet werden, dass eine wesentliche Umgestaltung des Gebäudes stattgefunden habe. Darüber hinaus liege hier die typische Risikolage für die Geltung der längeren Verjährungsfrist nicht vor, weil sich innerhalb relativ kurzer Zeit hätte zeigen müssen, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß gearbeitet habe und nicht in der Lage gewesen sei, den prognostizierten Ertrag zu erzielen. Schließlich habe die Photovoltaikanlage auch deswegen keine Funktion als Trägerobjekt, weil Zweck der Anlage nicht die Stromversorgung des Studentenwohnheims, sondern eine Einspeisung in das Stromnetz gewesen sei.
11
Die Photovoltaikanlage sei auch nicht selbst als Bauwerk zu qualifizieren. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558) sei entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage sei. Wegen der mittelbaren Verbindung der Anlage mit dem Erdboden durch den Einbau in die Fassade des Gebäudes sei unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zwar von einem Bauwerk beziehungsweise von der Planung eines Bauwerks auszugehen. Das Berufungsgericht vermöge sich dieser Auffassung aber nicht anzuschließen , da die Annahme, eine Anlage stelle bereits wegen ihrer mittelbaren Verbindung mit dem Erdboden ein eigenständiges Bauwerk dar, zu einem kaum mehr abgrenzbaren Anwendungsbereich des Bauwerkbegriffs führe. Nicht zu folgen vermöge das Berufungsgericht auch der Auffassung, eine Anlage diene der Funktion des Bauwerks bereits dann, wenn dieses aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Träger einer Photovoltaikanlage sein solle. Dies überdehne den Begriff der Funktion für ein Bauwerk.

II.

12
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 128.338,65 € sowie ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der weitergehenden Schadensersatzpflicht im Verhältnis zur Beklagten zu 1 nicht verneint werden. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB aus dem Ingenieurvertrag ist nicht verjährt. Er verjährt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, da die Planungs- und Überwachungsleistungen der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Photovoltaikanlage bei einem Bauwerk erfolgt sind. Diese Fünfjahresfrist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
14
1. a) Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB findet bei einem Bauwerk und einem Werk Anwendung, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Von derartigen Planungs- und Überwachungsleistungen ist dabei nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter einer grundlegenden Erneuerung Arbeiten zu verstehen, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Annahme einer Planungs- und Überwachungsleistung bei einem Bauwerk ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, die der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10 Rn. 17 f., BauR 2013, 596 = NZBau 2013, 161; Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13 Rn. 19, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558, jeweils m.w.N.).
15
b) Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei dem Einbau der Photovoltaikanlage , für welche die Beklagte zu 1 Planungsleistungen und die Bauüberwachung durchgeführt hat, um einen Teilbereich der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes in ein Studentenwohnheim. Diese Erneuerung des Gesamtgebäudes steht einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich.
16
Nach den von den Instanzgerichten in Bezug genommenen Ausschreibungsunterlagen wurde das ursprünglich als Bürogebäude genutzte Bestandsgebäude ("B. ") vollständig entkernt und für die Nutzung als Studentenwohnheim neu aufgebaut und mit unterschiedlich gestalteten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet. Die Photovoltaikanlage ist nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen der grundlegenden Umgestaltung des von der Klägerin erworbenen Bestandsgebäudes ("B. ") in das Studentenwohnheim über mehrere Stockwerke hinweg in die Fassade integriert worden.
17
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht entscheidend, ob die von der Klägerin im Rechtsstreit geltend gemachten Mängel frühzeitig erkennbar waren. Die für Bauwerke typische Risikolage der späten Erkennbarkeit von Mängeln stellt keine weitere Voraussetzung im Einzelfall für die Annahme der fünfjährigen Verjährungsfrist dar, sondern beschreibt den Grund für das Eingreifen der längeren Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es ist daher auf das allgemeine Risiko der späten Erkennbarkeit unter Berücksichtigung der Verdeckung von Mängeln durch aufeinander abgestimmte Arbeiten und die der Witterung ausgesetzte Nutzung bei einem Bauwerk abzustellen; dieses Risiko ist auch bei dem in die Gebäudefassade integrierten Einbau einer Photovoltaikanlage - wie im Streitfall - anzunehmen und im Übrigen ohnehin nicht allein auf die die Leistungskapazität der Anlage bezogenen Mängel beschränkt.
18
d) Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, ob die in die Fassade integrierte Photovoltaikanlage für das Gebäude insoweit eine dienende Funktion erfüllt, als das Gebäude hierdurch aufgrund einer Funktionserweiterung zugleich Trägerobjekt der Anlage ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13 Rn. 27, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558), noch ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 101/14 Rn. 52, BauR 2018, 529, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13 Rn. 29 m.w.N., BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558).
19
2. Bei Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung von insgesamt 128.338,65 € sowie auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht nicht verjährt.
20
a) Hinreichende Feststellungen zum Beginn der Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Selbst wenn vom frühestmöglichen Beginn auszugehen wäre, ist ein etwaiger Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder Ingenieur gerichteten Mängelansprüche beginnt beim Fehlen anderweitiger Vereinbarungen erst mit Abnahme der Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513 = NZBau 2000, 525, juris Rn. 20 m.w.N.). Der mit Planungsund Überwachungsleistungen beauftragte Ingenieur ist verpflichtet, für die Mangelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch dessen Fertigstellung bei der Untersuchung und Behebung eines Baumangels zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bestellers schuldet er im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärungder Ursachen sichtbar gewordener Mängel des Bauwerks sowie die sachkundige Unterrichtung des Bestellers vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12 Rn. 34, BauR 2014, 127 = NZBau 2014, 47; Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04 Rn. 10, BauR 2007, 423 = NZBau 2007, 108).
21
b) Die Beklagte zu 1 schuldete nach dem Ingenieurvertrag vom 26. September 2002 die Planung und Bauüberwachung der Photovoltaikanlage entsprechend den Leistungsphasen 2 bis 8 des § 73 Abs. 3 HOAI a.F., wozu nach dem Vertrag auch die "Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen" und das "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel" gehörten. Damit kann eine - gegebenenfalls konkludente - Abnahme der Planungs- und Überwachungsleistungen erst nach ihrer Mitwirkung bei der am 7. November 2003 protokollierten Teilabnahme des Bereichs Photovoltaik und der anschließenden Überwachung der Beseitigung der bei dieser Teilabnahme festgestellten Mängel stattgefunden haben. Selbst bei einem hiernach anzusetzenden Beginn der Verjährungsfrist am 8. November 2003 wäre die Verjährung nach einem Jahr, vier Monaten und 27 Tagen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 4. April 2005 gehemmt worden. Die sachliche Erledigung der Beweissicherung im selbständigen Beweisverfahren trat frühestens nach der Anhörung des Sachverständigen am 31. August 2010 ein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - VII ZR 200/08 Rn. 4 m.w.N., BauR 2009, 979 = NZBau 2009, 598), womit die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 28. Februar 2011 geendet hätte. Nach weiteren drei Jahren, sechs Monaten und elf Tagen und damit nach Ablauf einer Zeitspanne von insgesamt weniger als fünf Jahren wäre die Verjährung mit Eingang der Klageschrift am 11. September 2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO erneut gehemmt worden.
22
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Anspruchsvoraussetzungen der Klageanträge zu 2 und 3 im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1 vorliegen.
Pamp Kartzke Jurgeleit Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 06.04.2016 - 3 O 969/14 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.07.2017 - 5 U 327/16 -
BESCHLUSS
VII ZR 184/17
vom
9. Juli 20196
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2019:090719BVIIZR184.17.0
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2019 durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richter Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 10. Januar 2019 - VII ZR 184/17 -
wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers
wie folgt berichtigt:
In Rn. 20 muss es statt "für die Mangelfreiheit des Bauwerks
zu sorgen und dem Besteller auch dessen Fertigstellung"
richtig "für die Mangelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und
dem Besteller auch nach dessen Fertigstellung" heißen.


Pamp Kartzke Jurgeleit
Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 06.04.2016 - 3 O 969/14 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.07.2017 - 5 U 327/16 -


ECLI:DE:BGH:2019:090719BVIIZR184.17.0

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - VII ZR 184/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - VII ZR 184/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - VII ZR 184/17 zitiert 9 §§.

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(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

19
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. gilt die fünfjährige Verjährung "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung angegeben , dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen (Motive II 489). Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, BauR 2013, 596 Rn. 17 f. m.w.N. = NZBau 2013, 161; BT-Drucks. 14/6040, S. 227).

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

19
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. gilt die fünfjährige Verjährung "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung angegeben , dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen (Motive II 489). Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, BauR 2013, 596 Rn. 17 f. m.w.N. = NZBau 2013, 161; BT-Drucks. 14/6040, S. 227).

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

19
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. gilt die fünfjährige Verjährung "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung angegeben , dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen (Motive II 489). Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, BauR 2013, 596 Rn. 17 f. m.w.N. = NZBau 2013, 161; BT-Drucks. 14/6040, S. 227).
52
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können technische Anlagen selbst als Bauwerk angesehen werden. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 Rn. 29 m.w.N. = NZBau 2016, 558).
19
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. gilt die fünfjährige Verjährung "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung angegeben , dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen (Motive II 489). Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, BauR 2013, 596 Rn. 17 f. m.w.N. = NZBau 2013, 161; BT-Drucks. 14/6040, S. 227).

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 82/98 Verkündet am:
6. Juli 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Ingenieur auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung eines Wintergartens und unzureichender Bauaufsicht in Anspruch. Der Kläger ließ ab 1985 an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Statik. Inwieweit der Beklagte darüber hinaus beauftragt war, ist streitig.
Nach Fertigstellung des Wintergartens im Jahr 1986 zeigten sich alsbald Mängel. Im Traufbereich drang wiederholt Wasser ein. Bis zum Jahr 1994 kam es zu mehreren Mängelrügen, die der Beklagte für den Kläger gegenüber den an der Ausführung beteiligten Unternehmen schriftlich erhob. Diese versuchten daraufhin erfolglos, die Mängel nachzubessern. Dem Kläger wurde 1994 mitgeteilt , daß das ausführende Unternehmen nicht mehr existiere. Im Jahr 1995 war die Holzkonstruktion teilweise verfault. Der Kläger ließ den Wintergarten sanieren. Danach gab er ein Privatgutachten zur Schadensursache in Auftrag, das zum Ergebnis kam, daß eine Fehlkonstruktion vorliege, weil die schrägen Glasscheiben im Traufbereich nicht über die senkrechten Scheiben hinausragend ausgeführt worden seien. Auf der Grundlage dieses Gutachtens verlangt der Kläger vom Beklagten Schadensersatz wegen der für die Mängelbeseitigung und die Begutachtung aufgewandten Kosten in Höhe von 106.538,53 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haftung des Beklagten für die mangelbedingten Schäden nicht aus fehlerhafter Planung der Traufenkonstruktion. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er den Beklagten über die Statik hinaus mit weiteren Planungsleistungen beauftragt habe. 2. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung und Würdigung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten nach § 635 BGB wegen verletzter Bauaufsichtspflicht ablehnt. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die Bauleitung nicht nur in Bezug auf die Statik, sondern umfassend übernommen. Ein im Rahmen der Bauüberwachung festzustellender Mangel verpflichte den Architekten, den Unternehmer zur Mangelbeseitigung aufzufordern, notfalls unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Diese Verpflichtung habe der Beklagte erfüllt. Daß er sich damit möglicherweise in Verzug befunden habe , führe nicht zur Haftung. Allein der Kläger habe die Entscheidung treffen müssen, den ausführenden Unternehmer zur endgültigen Schadensbeseitigung bzw. zum Schadensersatz heranzuziehen. Der Beklagte habe dem Kläger ge-
raten, einen Gutachter einzuschalten. Wenn der Kläger diesem Rat schon im Jahr 1992 gefolgt wäre, dann hätte er den Unternehmer veranlassen können, die Glasscheiben auszuwechseln. Statt dessen habe der Kläger zugewartet und erst im Jahr 1994 erfolgreich die Feststellung der Mangelursache veranlaßt. Eine zusätzliche frühere Rüge hätte nach allem am Geschehensablauf nichts geändert. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger den Beklagten mit der uneingeschränkten Bauaufsicht beauftragt hat.
b) Diese Pflicht zur Bauüberwachung hat der Beklagte verletzt. Er haftet deshalb nach § 635 BGB für die Schäden, die dem Kläger infolge der pflichtwidrig nicht verhinderten Mängel der Dachkonstruktion im Traufenbereich entstanden sind. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt das Berufungsgericht die Reichweite der Bauüberwachungspflicht. Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt , hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131 m.w.N.). Das gilt in besonderem Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung
des Auftragnehmers, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rdn. 203). Demnach war der Beklagte verpflichtet, die Traufe des Glasdachs, die ein besonders schadensträchtiges Detail darstellt, bereits während ihrer Ausführung im Jahr 1986 daraufhin zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Schutz gegen eindringendes Wasser bewirken konnte. Für das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts der Vortrag des Klägers zu unterstellen, daß das Glasdach im Traufbereich fehlerhaft ausgeführt war. Das hätte der Beklagte bei fachgerechter Überprüfung schon während der Errichtung des Wintergartens erkennen müssen. Er hätte alsdann den Unternehmer zur fehlerfreien Ausführung der Dachkonstruktion veranlassen müssen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte diese Überprüfung pflichtwidrig versäumt hat.
c) Auf die Frage, ob es der Beklagte auch nach dem Auftreten des Wassereintritts und den entsprechenden Beanstandungen des Klägers vertragswidrig versäumt hat, die Mängelursachen hinreichend festzustellen und geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, kommt es nicht an. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar (§ 563 ZPO), weil die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift. Der Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB) kann nicht festgestellt werden. Die Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder Ingenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche beginnt erst mit Abnahme seiner Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen einschließlich einer etwa vereinbarten Objektbetreuung
während der Gewährleistungszeit zu laufen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111 = BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131; Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934 = NJW 1999, 2112 = ZfBR 1999, 202). Die dazu erforderlichen Feststellungen sind nicht getroffen. Im übrigen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Möglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = NJW 1996, 1278 = ZfBR 1996, 155).
Ullmann Thode Haß Wiebel Wendt

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.