Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02

bei uns veröffentlicht am17.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 337/02 Verkündet am:
17. Juni 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VOB/B § 14 Nr. 1

a) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur
Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber
das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß er das Bauvorhaben durch einen
Drittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung
zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden
Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.

b) Unter dieser Voraussetzung genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast,
wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe
eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen,
der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der F. AG (Gemeinschuldnerin) restlichen Werklohn. Die Beklagte hat die Gemeinschuldnerin als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Wohnanlage zum Pauschalpreis von 2,5 Mio. DM netto beauftragt (VOB-Vertrag). Nachdem die Gemeinschuldnerin wegen Zahlungsschwierigkeiten Vergleichsantrag gestellt hatte, kündigte die Beklagte am 16. Dezember 1997 den Vertrag und führte das Bauvorhaben direkt mit den Nachunternehmern der Gemeinschuldnerin zu Ende. Nach Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens hat der Kläger am 5. Februar 1998 eine Schlußrechnung über die bis zum 16. Dezember 1997
erbrachten Leistungen erstellt. Zu dieser Schlußrechnung fand am 30. März 1998 eine Besprechung über den erreichten Leistungsstand statt. Für die Gemeinschuldnerin nahmen die Zeugen H. und M., für die Beklagte nahm deren Bauleiter, der Zeuge J., teil. Als Ergebnis ist für jedes der vierundzwanzig im Besprechungsprotokoll ausgewiesenen Gewerke ein Leistungsstand, ausgedrückt in Prozent, festgehalten worden. Auf der Grundlage des von der Gemeinschuldnerin offengelegten Kalkulationsansatzes für ein jedes Gewerk sowie der jeweiligen Prozentangabe wurden im Protokoll Rechnungsteilbeträge sowie eine Gesamtsumme von 1.068.100,00 DM aufgeführt. Der Kläger hat von dieser Gesamtsumme die von der Beklagten an die Gemeinschuldnerin geleisteten Abschlagszahlungen abgezogen und verbleibende 383.065,00 DM geltend gemacht. Das Landgericht ist diesem Vortrag des Klägers gefolgt und hat ihm unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts 321.649,25 DM zugesprochen. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger eine weitere Schlußrechnung vom 21. Juni 1999 nach Einheitspreisen vorgelegt. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage nicht dieser, sondern der ersten Schlußrechnung den restlichen Werklohn ermittelt und die Beklagte verurteilt, 44.727,16 € (= 87.478,72 DM) zu zahlen. In Höhe weiterer 22.935,59 € (= Sicherheitseinbehalt ) hat das Berufungsgericht die Klage als derzeit unbegründet und im übrigen ohne Einschränkung abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die uneingeschränkte Abweisung der Klage insgesamt an.

Entscheidungsgründe:

I.

Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattgegeben :
a) Nach einer wirksamen Kündigung eines VOB/B-Vertrages setze eine prüfbare Schlußrechnung grundsätzlich voraus, daß die in der Schlußrechnung berechneten Massen durch ein beigefügtes Aufmaß dokumentiert seien. Das gelte auch für einen gekündigten Pauschalpreisvertrag.
b) Das Aufmaß sei nicht in jedem Fall Voraussetzung dafür, daß die Schlußrechnung prüfbar sei. Es sei ausreichend, wenn der Auftraggeber aufgrund einer aufgegliederten gewerkebezogenen Kalkulation in der Lage sei, sich sachgerecht zu verteidigen. Der Auftraggeber könne nicht pauschal den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlußrechnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schlußrechnung als prüfbar bezeichnet habe. Bestätige der bauleitende Architekt des Auftraggebers anläßlich einer Besprechung über die Schlußrechnung die Leistung, dann gelte diese Leistung als prüfbar abgerechnet , auch wenn der Architekt keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gehabt habe.

c) Die erforderlichen Voraussetzungen dafür, daß der Kläger kein Aufmaß habe vorlegen müssen, seien gegeben. Der Kläger könne den Vergütungsanspruch auf der Grundlage der in der Besprechung vom 30. März 1998 festgelegten erreichten Bautenstände berechnen. Den Informationsinteressen der an der Abrechnung beteiligten Parteien sei damit genügt.
d) Der Zeuge J., der für die Beklagte und auch für die Gemeinschuldnerin als Bauleiter tätig gewesen sei, habe in jedem Stadium über umfangreiche Detailkenntnisse hinsichtlich des gesamten Bauvorhabens verfügt. Folglich sei der Zeuge J. zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne Aufmaß in der Lage gewesen , den Bautenstand hinreichend zuverlässig zu ermitteln.
e) Als umfassend tätiger Bauleiter habe der Zeuge J. die gleichen Befugnisse gehabt wie ein bauleitender Architekt. Ein bauleitender Architekt sei berechtigt , mit Bindungswirkung auch für die Bauherren die geleisteten Massen als Grundlage für die Abrechnung des Bauvorhabens aufzunehmen. Zumindest habe die gemeinsame Feststellung der erbrachten Leistung die Wirkung einer Beweiserleichterung, vergleichbar der Bestätigung eines Unfallhergangs durch einen Beteiligten.
f) Wenn der Auftragnehmer aufgrund einvernehmlich festgestellter Abrechnungsgrundlagen der Parteien berechtigt sei, seine Forderung nach Prozenten der einzelnen Gewerke abzurechnen, genüge der Auftragnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast durch den Nachweis der vorgetragenen Abrechnungsgrundlagen gegebenenfalls durch Zeugen. 2. Diese Erwägungen sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

a) Unbegründet ist die Ansicht der Revision, die Schlußrechnung vom 5. Februar 1998 sei mit Erteilung der zweiten Schlußrechnung "gegenstandslos und hinfällig" geworden. Beim VOB/B-Vertrag besteht grundsätzlich keine Bindung an eine erteilte Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 16/87, BGHZ 102, 392). Das gilt nicht nur für eine erste Rechnung, sondern auch für eine später erteilte weitere Rechnung. Auch an dieser, im Laufe des Rechtsstreits zur Ausräumung etwa bestehender Bedenken nur vorsorglich gestellten Rechnung, mußte das Berufungsgericht den Kläger nicht festhalten, es konnte vielmehr ohne Rechtsfehler auf die früher erteilte Rechnung zurückgreifen, wenn es die Bedenken gegen diese Rechnung nicht für durchschlagend erachtete.
b) Nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages ist der Auftragnehmer , der restlichen Werklohn verlangt, grundsätzlich verpflichtet, seine erbrachte Leistung in der Weise abzurechnen, daß er die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegt, daß der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2002, 1588 = NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 m.w.N.). Die für die Prüfbarkeit der Schlußrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordert nicht in jedem Fall ein Aufmaß. Die Abgrenzung kann sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 194).
c) Diese vertraglich begründeten Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnung haben die Gemeinschuldnerin und die Beklagte nicht nachträglich
durch eine Vertragsänderung oder ein kausales Schuldanerkenntnis in der Weise geändert, daß die Beklagte eine Vergütung schulde, die dem in der Besprechung am 30. März 1998 ermittelten Leistungsstand entspricht. Soweit das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein sollte, daß eine derartige Bindungswirkung der Erklärungen des Zeugen J. zu Lasten der Beklagten eingetreten ist, kann dem deshalb nicht gefolgt werden, weil es an einer Vollmacht des Zeugen J. zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen fehlt. Eine Vollmacht, die den bauleitenden Architekt berechtigt, die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben, wäre nicht ausreichend, weil sie nicht die Befugnis umfaßt, den Vertrag in wesentlichen Punkten zu ändern (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 1/00, BauR 2003, 1536 = ZfBR 2002, 767 = NZBau 2002, 571; Schwenker in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 6 Rdn. 4-8). Ebenso liegen die Voraussetzungen für ein kausales Schuldanerkenntnis nicht vor. Dieses würde voraussetzen, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 206/00, BauR 2002, 786 = ZfBR 2002, 479; Kniffka /Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. (2004), 5. Teil, Rdn. 53 ff, jeweils m.w.N.). Auch eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon sind die Grundsätze zum Schuldbekenntnis am Unfallort im Bauvertragsrecht nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 206/00, BauR 2002, 786 = ZfBR 2002, 478).
d) Die Abrechnung auf der Grundlage des in der Besprechung am 30. März 1998 festgelegten Leistungsstandes und der den einzelnen Gewerken zugeordneten Rechnungsbeträge genügt aufgrund der besonderen Umstände der Vertragsabwicklung den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnung.
(1) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen. (2) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat das Ergebnis der Besprechung am 30. März 1998 und die vereinbarte Leistung, die er zu erbringen hatte, seiner Abrechnung zugrunde gelegt. Damit hat er seine Werklohnforderung prüfbar abgerechnet, die Forderung war fällig.
e) Von dem hinreichenden Vortrag des Auftragnehmers für die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist die Frage zu unterscheiden, ob der Vortrag den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bezüglich der Klagforderung genügt. Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag zur Begründung der Klagforderung durch den Kläger zu Recht als ausreichend gewürdigt und Beweis erhoben. (1) Unter der Voraussetzung, daß die Ermittlung der erbrachten Leistung am Bau nicht mehr möglich ist, genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast , wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Erfüllt der Sachvortrag des Auftragnehmers diese Voraussetzung, dann obliegt ihm grundsätzlich der Beweis für seinen anspruchsbegründenden Sachvortrag.
(2) Das Berufungsgericht hat den in der Besprechung vom 30. März 1998 festgestellten Bautenstand im Ergebnis zu Recht als hinreichend substantiierten Sachvortrag des Klägers gewürdigt und die angebotenen Beweise erhoben. (3) Das Berufungsgericht hat den Kläger rechtsfehlerfrei als darlegungsund beweisbelastet und den Beweis für den Grund und die Höhe des Anspruchs aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H., M. und J. als erbracht angesehen. Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 424/02 Verkündet am: 13. Mai 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - VII ZR 1/00

bei uns veröffentlicht am 07.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 1/00 Verkündet am: 7. März 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2002 - VII ZR 103/01

bei uns veröffentlicht am 04.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 103/01 Verkündet am: 4. Juli 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02.

Oberlandesgericht Köln Urteil, 25. Sept. 2015 - 19 U 53/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.03.2015 – 8 O 375/14 – abgeändert und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt de

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 09. Nov. 2004 - 4 U 729/03; 4 U 729/03 - 76/04

bei uns veröffentlicht am 09.11.2004

Tenor 1. Die Berufung der Streithelferin und des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. November 2003 – 12 O 364/01 – wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 103/01 Verkündet am:
4. Juli 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue
Schlußrechnung vorgelegt wird.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01 - Kammergericht Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin zum Nachteil der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2 erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt nach der Kündigung zweier Pauschalpreisverträge, denen die VOB/B zugrunde lag, noch offenen Werklohn für die von ihr erbrachten Leistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin auf der Basis neuer Schluûrechnungen ihre Forderungen mit 607.858,67 DM bzw. 566.715,63 DM beziffert. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin hat Revision bezüglich beider Beklagten eingelegt und diejenige gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagte) verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Es geht in der Revision nur um die Frage, ob die Klägerin prüfbar abgerechnet hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin erstellten neuen Schluûrechnungen für nicht prüfbar. Es sei davon auszugehen, daû die Klägerin die Pauschalpreise nur "im Kopf kalkuliert" habe. Sie hätte daher eine retrospektive Kalkulation offenlegen müssen. Sie habe aber nur die jeweiligen Gesamtpauschalen in Teilpauschalen hinsichtlich der einzelnen Gewerke aufgeschlüsselt, ohne diese weiter zu begründen und insoweit die tatsächlichen Gegebenheiten bei Vertragsschluû darzulegen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe sich nicht gegen die Beschwer durch das klageabweisende Urteil des Landgerichts gewandt, weil sie ihren Anspruch in der Berufung auf neue Schlussrechnungen gestützt und damit einen neuen Streitgegenstand eingeführt habe, ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt in beiden Instanzen ihren Werklohnanspruch aus dem Bauvertrag. Dadurch wird der Streitgegenstand bestimmt. Dieser ändert sich entgegen der vom OLG Naumburg (NJW-RR 2000, 391, 392) vertretenen Auffassung nicht dadurch, dass neue Schlussrechnungen vorgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, BauR 2001, 124, 125 = ZfBR 2001, 34 = NZBau 2001, 146).

III.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schluûrechnung. 1. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muû deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung
und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluû nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muû der Auftragnehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Eine ausreichend aufgegliederte , gewerkebezogene Aufstellung kann genügen. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muû den Auftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102, 103 = NZBau 2001, 85; vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1186 = ZfBR 2000, 472, 475 = NZBau 2000, 375, 377 und vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194, 195). 2. Nach diesen Maûstäben hat die Klägerin die erbrachten Leistungen und ihre Bewertung prüfbar dargelegt. Die Klägerin hat bezüglich beider Bauvorhaben den Pauschalpreis nachträglich in 23 Einzelgewerke zerlegt und diese wiederum mit Pauschalen bewertet , deren Summe den Pauschalpreis ergibt. Sie hat sodann - nach ihrem Vortrag anhand der von ihr bzw. ihren Subunternehmern nach der Kündigung gefertigten Aufmaûe - die Kosten errechnet, die bei vollständiger Fertigstellung der einzelnen Gewerke entstanden wären und diejenigen, die tatsächlich entstanden sind. Das prozentuale Verhältnis dieser beiden Werte hat sie auf die Pauschalen für die Einzelgewerke übertragen und auf diese Weise für jedes Gewerk den Teil des kalkulierten Preises bestimmt, der dem Anteil der tatsächlich erbrachten Leistung entsprach. Sie hat die Aufmaûe vorgelegt, die angesetzten Einheitspreise genannt und ihre Aufstellungen schriftsätzlich erläutert.
Damit wurde die Beklagte in die Lage versetzt, die einzelnen Positionen und deren kalkulatorischen Wahrheitsgehalt z.B. durch Preisvergleiche zu überprüfen. Ob die von der Klägerin zugrunde gelegten Aufmaûe zutreffen und den Bautenstand zum Zeitpunkt der Kündigung wiedergeben, ist eine Frage der Richtigkeit der Schluûrechnungen und nicht der Prüfbarkeit. Diese wird auch nicht durch kleinere Rechenfehler beeinträchtigt. Das Berufungsgericht beanstandet zu Unrecht als nicht nachvollziehbar, daû bei dem Bauvorhaben Ö. Koordinierungskosten in Höhe von 75.100 DM und ein Betrag von 60.000 DM für Wagnis und Gewinn angesetzt sind, während bei dem Bauvorhaben D. Koordinierungskosten fehlen und hinsichtlich Wagnis und Gewinn ein Abzug von 8.047,93 DM erfolgt ist. Es übersieht, daû bei dem Bauvorhaben D. kein Raum für einen positiven Ansatz ist, weil die von der Klägerin ermittelten tatsächlichen Gesamtkosten laut Aufmaû die kalkulierten Gesamtkosten übersteigen, sich somit für die Klägerin ein Verlust errechnet.
Ullmann Wiebel Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 1/00 Verkündet am:
7. März 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten
Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte
Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich
, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser
ist, als die vereinbarte.
Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung
des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschä-
den. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes
ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.
BGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 1/00 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haû, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuû für die Kosten für den Abriû des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwendungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.

II.

1. Die Beklagte beauftragte den Widerbeklagten zu 2 mit den Architektenleistungen für den Bau eines Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück. Der Widerbeklagte zu 2 forderte mehrere Unternehmen auf, Angebote über Erdund Rohbauarbeiten einzureichen. Im November 1997 unterbreitete der Kläger ein Angebot mit einer Netto-Angebotssumme von 106.094,23 DM. Nachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, fand am 10. Januar 1998 eine Besprechung statt, an der unter anderem der Kläger, der Widerbeklagte zu 2 und der Ehemann der Beklagten teilnahmen. Die Parteien streiten darüber, ob in diesem Termin die in den genehmigten Plänen vorgesehene Gründung um 1,15 m höher einvernehmlich festgelegt worden ist. 2. Nach der Besprechung beauftragte der Widerbeklagte zu 2 als Bevollmächtigter der Beklagten eine Tiefbaufirma mit den Erdarbeiten und den Kläger mit den Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. In dem schriftlichen VOB/B-Vertrag vom 13./15. Januar 1998 mit dem Kläger ist folgender Passus enthalten: "Als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind."
Auf Weisung des Widerbeklagten zu 2 gründeten der Tiefbauunternehmer und der Kläger den Keller um 1,15 m höher als ursprünglich geplant. Als die Beklagte die höhere Gründung bemerkte, ordnete sie einen Baustop an und beauftragte die Sachverständigen H. und G. mit der Vermessung. Für die Vermessung zahlte sie 1.894,48 DM.
3. Auf die erste Abschlagsrechnung des Klägers über 20.700 DM zahlte die Beklagte 21.000 DM. Nach der zweiten Abschlagsrechnung über 53.153,10 DM ordnete die Beklagte am 11. März 1998 den Baustillstand an. Seither ruht das Bauvorhaben. Die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der Gründungshöhe scheitert ausschlieûlich daran, daû die Beklagte sich weigert, den vom Widerbeklagten zu 2 vorbereiteten Bauantrag zu unterschreiben. 4. Der Kläger verlangt mit seiner Klage 32.123,11 DM, die er ursprünglich als weitere Abschlagszahlung verlangt hat. Die Beklagte hat mit der Widerklage 44.702,48 DM und die Feststellung verlangt, daû der Kläger und der Widerbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner für den Schaden haften.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, 1.894,48 DM zu zahlen. Dem Feststellungsantrag gegen den Widerbeklagten zu 2 hat es in eingeschränktem Maûe stattgegeben. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist weitgehend erfolglos geblieben. Die Revision erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin entschieden hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Kläger mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
a) Der Kläger habe aufgrund der Anordnungen des von der Beklagten bevollmächtigten Architekten, des Widerbeklagten zu 2, abweichend von der ursprünglichen Planung das Gebäude höher gründen dürfen, ohne daû er die Beklagte darauf hätte hinweisen müssen.
b) Aufgrund der Bevollmächtigung in dem Bauvertrag sei der Architekt der Beklagten berechtigt gewesen, sämtliche Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich seien. Dazu würden auch Planungsänderungen gehören. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daû die Beklagte den Architekten bevollmächtigt habe, derartige Planungsänderungen anzuordnen. Das gelte insbesondere für die höhere Gründung des Gebäudes. Der Kläger habe aufgrund des Bautermins, an dem der Tiefbauunternehmer , der Architekt und der Ehemann der Beklagten, der als Dachdecker
"vom Fach" gewesen sei, teilgenommen hätten, annehmen dürfen, daû die Höhenproblematik zwischen den Beteiligten erörtert worden sei. Es könne dahinstehen , ob zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch den Architekten , ein Änderungsvertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls habe der Kläger seine Leistung entsprechend den Vorgaben des Architekten erbringen dürfen, weil der Tiefbauunternehmer die Baugrube niedriger ausgeschachtet habe. Aus der Formulierung "vertragliche Durchführung" folge nicht, daû der Architekt zur Planungsänderung nicht berechtigt gewesen sei.
c) Der Kläger sei aufgrund der Umstände nicht verpflichtet gewesen, bei der Beklagten nachzufragen, ob sie mit der Anordnung des Architekten einverstanden sei. Er habe darauf vertrauen können, daû die Beklagte von dem Architekten und ihrem Ehemann hinreichend über die Höhenprobleme, die sich aus der Lage der vorhandenen Abwasserkanäle ergeben habe, aufgeklärt worden sei.
d) Eine Mitteilung sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger gegen die Anordnung des Architekten keine Bedenken hätte haben müssen. Die höhere Gründung des Bauwerkes sei planerisch und hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung ohne Bedenken zulässig und möglich gewesen. Der Kläger habe nicht erkennen müssen, daû der Architekt eigenmächtig von den verbindlichen Vorgaben der Beklagten abgewichen sei. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, sie rechtfertigen nicht die Abweisung der auf den Vorschuû gerichteten Klage gegen den Kläger.
a) Die bisher von dem Kläger erbrachte Leistung ist mangelhaft. Die höhere Gründung des Hauses ist ein Mangel, weil sie von der vertraglich verein-
barten Ausführung abweicht und den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch einschränkt. Der Kläger war nach dem Vertrag verpflichtet, die Leistung entsprechend der anfänglich genehmigten Planung des Architekten auszuführen. Der ursprüngliche Vertrag ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dahingehend geändert worden, daû der Kläger verpflichtet wäre, das Gebäude 1,15 m höher zu gründen. Folglich war der Kläger verpflichtet, die ursprünglich vereinbarte Werkleistung auszuführen.
b) Der Widerbeklagte zu 2 war aufgrund der ihm von der Beklagten erteilten Vollmacht nicht berechtigt, den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag mit Wirkung für die Beklagte zu ändern. Die dem Architekten erteilte Vollmacht erfaût nur die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, nicht hingegen die Befugnis, den Vertrag in wesentlichen Punkten zu ändern (BGH, Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR 252/75, BauR 1978, 139). Die höhere Gründung des Hauses widerspricht der vereinbarten Planung. Die höhere Gründung hat im Vergleich zu der vereinbarten Gründung eine erhebliche Veränderung des optischen Eindrucks des Gebäudes zur Folge. Sie erfordert auûerdem zwei wesentliche Änderungen des ursprünglich vereinbarten Bauwerks. Es muû eine Eingangstreppe errichtet werden, und die Terrasse der Erdgeschoûwohnung kann nicht entsprechend der ursprünglichen Planung errichtet werden. Es wäre entweder eine Aufschüttung von 1,15 m erforderlich oder die Terrasse müûte durch einen Balkon ersetzt werden.
c) Die Teilnahme des Ehemannes der Beklagten an einer Besprechung auf dem Grundstück ist für den Inhalt des Vertrages ohne Bedeutung. Abgesehen davon, daû die Besprechung vor dem Abschluû des Bauvertrages mit dem
Kläger stattfand, hatte der Ehemann keine Vollmacht seiner Ehefrau für den Abschluû oder die Änderung des Vertrages.
d) Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, daû der Architekt berechtigt war, die höhere Gründung mit Wirkung für die Beklagte anzuordnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daû die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen.
e) Der Mangel beeinträchtigt den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, weil das Gebäude nicht die für diesen Gebrauch erforderliche Beschaffenheit aufweist. Für das Bauwerk war eine ebenerdige Terrasse im Erdgeschoû und eine ebenerdige Eingangstür vorgesehen, die keine Eingangstreppe erforderte. Auf die Frage, ob der im Vergleich zu der geschuldeten Ausführung veränderte optische Eindruck des Gebäudes zu einer Beeinträchtigung des Wertes oder Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes führt, kommt es nicht an. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die jetzige Leistung sei wirtschaftlich und technisch besser als die ursprünglich geplante Lösung, ist rechtlich unerheblich. Maûstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist ausschlieûlich der vom Bauunternehmer aufgrund des Werkvertrages versprochene Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts vorzugswürdige Ausführung des Bauwerks.
f) Die Frage, ob der Beklagten ein Vorschuûanspruch oder ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht, läût sich abschlieûend nicht beurteilen. Dazu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.

III.

1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 2, die auf Zahlung der Abriûkosten und auf Erstattung der an den Kläger gezahlten Abschlagszahlungen sowie der seit dem 2. Juli 1998 gezahlten Bereitstellungszinsen gerichtet ist, mit folgenden Erwägungen als unbegründet erachtet :
a) Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzforderung § 635 BGB oder eine positive Vertragsverletzung in Betracht komme. Gegen § 635 BGB als Anspruchsgrundlage spreche, daû die Planung des Architekten fehlerfrei gewesen sei. Ob die Bauausführung, die höhere Gründung, ein Mangel sei, erscheine zweifelhaft, weil die tatsächliche Bauausführung nach den Feststellungen des Sachverständigen W. technisch und wirtschaftlich die bessere Lösung sei. Es spreche allerdings einiges dafür, daû der Architekt seine Vertragspflichten dadurch verletzt habe, daû er die Beklagte nicht auf die nachträgliche Änderung der ursprünglich geplanten Aushubtiefe hingewiesen habe.
b) Der unterlassene Hinweis des Architekten sei allerdings nicht kausal für die geltend gemachten Schäden. "Die Beklagte hat nicht glaubhaft darzulegen vermocht, daû sie bei einem entsprechenden Hinweis des Architekten auf der tieferen, wesentlich kostenungünstigeren Gründung des Gebäudes bestanden hätte. Sie hat im Senatstermin auf Befragen auch nicht darzulegen vermocht , daû sie bei der Beauftragung des Architekten deutlich gemacht hat, daû die tiefe Gründung des Gebäudes für sie von besonderer Wichtigkeit sein sollte."

c) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitere letztlich daran, daû die Abbruchkosten keine erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des angeblichen Mangels seien. Die Aufwendungen seien unverhältnismäûig, so daû der Widerbeklagte zu 2 sie im Rahmen des § 635 BGB nicht erstatten müsse. Der durch die Mängelbeseitigung erzielbare Erfolg stehe auûer Verhältnis. Dem bisher geschaffenen erheblichen Wert stehe lediglich die subjektive Vorstellung der Beklagten entgegen, "das von ihr geplante 3-Familien-Haus füge sich nicht in die örtliche Umgebung ein und entspreche nicht den von ihr bevorzugten praktischen und ästhetischen Bedürfnissen." Die höhere Gründung führe nach dem Gutachten des Sachverständigen W. zu erheblichen Baukosteneinsparungen und sie führe in Verbindung mit den Ausgleichsmaûnahmen auch zu keiner wesentlichen optischen Beeinträchtigung. Der als Zeuge vernommene Ingenieur D. vom zuständigen Bauamt habe bekundet, das Gebäude füge sich auch bei der höheren Gründung ohne weiteres in die vorhandene Bebauung ein, so daû keine Bedenken gegen eine nachträgliche Genehmigung bestehen würden. Folglich verstoûe das Abriûverlangen der Beklagten gegen Treu und Glauben.
d) Da die Beklagte die Abriûkosten nicht verlangen könne, habe sie auch keinen Anspruch gegen den Widerbeklagten zu 2 auf Erstattung der an den Kläger geleisteten Abschlagszahlung und keinen Anspruch auf hilfsweise beantragte Freistellung von etwaigen Werklohnansprüchen des Klägers.
e) Die Bereitstellungszinsen für die Zeit vom 2. Juli 1998 bis zum Februar 1999 könne die Beklagte nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, das Bauvorhaben stillzulegen und ihre Unterschrift unter den Nachtragsgenehmigungsantrag zu verweigern.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
a) Der Widerbeklagte zu 2 haftet nach § 635 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aufgrund eines Planungsfehlers. Der Antrag der Beklagten , den Widerbeklagten zu 2 auf Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, ist dahingehend auszulegen, daû sie von dem Widerbeklagten zu 2 Schadensersatz verlangt. Der Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schuldet eine der vertraglichen Vereinbarung entsprechende Planung. Eine von der ursprünglich vereinbarten Planung abweichende Planung ist nur dann vertragsgerecht , wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Änderung vereinbart haben. Wenn der Planungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert hat, weil der Bauunternehmer nach den fehlerhaften Plänen gebaut hat, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von dem Architekten Schadensersatz für die Baumängel verlangen, die aufgrund eines vom Architekten verschuldeten Planungsmangels verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97 = ZfBR 1989, 24).
b) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Nichterfüllung gemäû § 635 BGB liegen vor. (1) Der Widerbeklagte zu 2 schuldete als vertragsgemäûe Erfüllung eine Planung des Gebäudes, die eine um 1,15 m niedrigere Gründung vorsieht. Der Widerbeklagte zu 2 ist durch die eigenmächtige Umplanung von der vereinbarten Planung abgewichen und hat dadurch schuldhaft einen Planungsfehler verursacht. Da der Planungsfehler, die erhöhte Gründung des Bauwerkes, sich durch die Ausführung in dem Bauwerk manifestiert hat, kann die Beklagte von dem Widerbeklagten zu 2 Schadensersatz gemäû § 635 BGB verlangen.
(2) Die höhere Gründung des Bauwerks ist die Folge der eigenmächtigen Umplanung durch den Widerbeklagten zu 2. Der Umstand, daû die Bauausführung nach den Feststellungen des Sachverständigen technisch und wirtschaftlich die bessere Lösung sein soll, ist für die Beurteilung der Frage, ob die ausgeführte Umplanung mangelhaft ist, ohne Bedeutung. Maûstab für die Vertragsgerechtigkeit der Planung des Widerbeklagten zu 2 ist der vereinbarte und geschuldete Werkerfolg (§ 631 Abs. 1 BGB). (3) Der Planungsmangel ist ursächlich für die vertragswidrige Bauausführung und damit für den dadurch verursachten Schaden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung des Widerbeklagten zu 2 sei nicht kausal für den Schaden, weil die Beklagte nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe , daû sie bei einem Hinweis des Widerbeklagten zu 2 auf die kostenungünstige tiefere Gründung auf dieser bestanden hätte, ist für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB ohne Bedeutung. (4) Der Widerbeklagte zu 2 kann sich hinsichtlich der Abbruchkosten nicht auf die Unverhältnismäûigkeit des Aufwandes für die Nachbesserung des Bauwerks nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB berufen. Die Einrede der Unverhältnismäûigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäûigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich. (5) Die Beklagte kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die Nichterfüllung des Vertrages entstanden ist. Sie kann verlangen so gestellt zu
werden, wie sie stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, BGHZ 27, 215, 216 ff). (6) Die Forderung auf Ersatz der Abriûkosten verstöût nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte hat einen Anspruch auf die vereinbarte und genehmigte Planung. Sie ist als Auftraggeberin nicht verpflichtet, die mangelhafte Planung als erfüllungstaugliche Leistung des Widerbeklagten zu 2 zu akzeptieren , weil die Ausführung der mangelhaften Planung genehmigungsfähig ist.

IV.

1. Unter der Voraussetzung, daû die Forderung der Beklagten gegen den Kläger als Vorschuû- oder Schadensersatzanspruch begründet ist, haften der Kläger und der Widerbeklagte zu 2 der Beklagten als Gesamtschuldner.
a) Der planende Architekt und der Bauunternehmer haften dem Besteller für einen von ihnen verursachten Mangel als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber muû sich das Planungsverschulden des Architekten gemäû § 278 BGB zurechnen lassen, so daû der Unternehmer berechtigt ist, gegenüber dem Auftraggeber ein Mitverschulden gemäû § 254 BGB einzuwenden (st.Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131 = BauR 1985, 561 = ZfBR 1985, 282; Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75, BauR 1978, 405 = NJW 1978, 2393).
b) Der Architekt und der Bauunternehmer haften auch dann gegenüber dem Auftraggeber als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer noch berechtigt ist, den Mangel nachzubessern (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75, BauR 1978, 405 = NJW 1978, 2393; Urteil vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 277 = NJW 1969, 653).

c) Der Anteil der Mithaftung des Auftraggebers im Verhältnis zum Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen der Parteien oder eines verursachenden Beitrages eines Erfüllungsgehilfen.

V.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. 2. Die Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage hat der Senat geprüft, sie sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründetheit der Klage hängt von der Begründetheit der geltend gemachten Gegenrechte ab.

VI.

Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist.
Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung gegebenenfalls aufgrund ergänzenden Sachvortrags der Parteien klären und entscheiden müssen , ob die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger auf einen Vorschuû oder Schadensersatz vorliegen. Sollte ein derartiger Anspruch begründet sein, wird das Berufungsgericht prüfen und entscheiden müssen , ob und in welchem Umfang die Beklagte sich das Planungsverschulden des Widerbeklagten zu 2 als Verursachungsbeitrag zurechnen lassen muû. Ullmann Thode Herr Dr. Haû ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert Ullmann Wiebel Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 424/02 Verkündet am:
13. Mai 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 14 Nr. 1
Hat der Unternehmer eine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert, weil
er irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht geschuldet, scheitert die Prüfbarkeit seiner
nach einer Kündigung erstellten Schlußrechnung nicht daran, daß er keine
Nachkalkulation vornimmt.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. November 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit VOB-Vertrag zu einem Pauschalpreis mit Sanierungsarbeiten an einem Wohnhaus. Die geforderten Leistungen waren in einer "Grobbaubeschreibung“ aufgeführt, die später durch eine detaillierte Aufstellung ersetzt werden sollte. Dazu kam es nicht, weil sich die Parteien über deren Inhalt nicht einigen konnten. Die Klägerin begann mit den Arbeiten, führte sie aber nicht zu Ende, weil ihr die Beklagten den Auftrag entzogen und Hausverbot erteilten.
Die Parteien nahmen daraufhin ein gemeinsames Aufmaß. Die Klägerin legte nacheinander drei Schlußrechnungen vor, mit denen sowohl Entgelte für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Pauschalpreisabrede als auch für nachträglich beauftragte Leistungen verlangt wurden. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prüfbarkeit der Rechnungen als derzeit unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht auch die im zweiten Rechtszug vorgelegte dritte Schlußrechnung nicht als prüfbar angesehen hat. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Werklohn nicht für fällig , weil auch die letzte Schlußrechnung der Klägerin nicht prüfbar sei. Diese stelle die zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringende Gesamtleistung nicht vollständig dar, so daß das Verhältnis der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der Gesamtleistung nicht ermittelt werden könne. Die Klägerin habe im
Gesamtleistungskatalog die Sanierung der Kellerwände nicht berücksichtigt, obwohl sie zu dieser entgegen ihrer Ansicht verpflichtet gewesen sei. Durch nachträgliche Einbeziehung der Sanierung des Kellermauerwerks in den Leistungsgegenstand und der darauf entfallenden Vergütung in den Pauschalpreis werde die bisherige Kalkulation sämtlicher anderer Einzelpreise im Verhältnis zum Pauschalpreis falsch. Die Beklagten könnten die richtige Vergütungshöhe auch nicht selbst ermitteln, weil sie nicht wüßten, welchen Preis die Klägerin für die Sanierung des Kellermauerwerks kalkuliert hätte. Auch ohne Berücksichtigung dieses Abrechnungsmangels sei die Schlußrechnung nicht prüfbar, weil Art und Menge der Leistungen sowie die Preisgestaltung nur für den erbrachten Teil der Arbeiten detailliert dargestellt seien. Die nicht erbrachten Leistungen seien in den Kostenverzeichnissen nicht erfaßt, sondern mit Menge und Vergütung Null bewertet. Das reiche auch unter Berücksichtigung der gesonderten Aufstellung zu Art, Menge und Einheitspreisen der nicht erbrachten Leistungen nicht aus, weil den Entgelten für die nicht erbrachten Leistungen keine Gewinn- oder Generalunternehmerzuschläge hinzugesetzt seien. Das wirke sich zu Lasten der Beklagten aus, weil damit der gesamte Gewinnanteil auf die erbrachten und zu vergütenden Leistungen entfalle.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung scheitert nicht daran, daß die Klägerin den Wert der Kellerabdichtung nicht dargestellt hat (1.). Sie scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin ihre Preise und Zuschläge fehlerhaft berechnet hat (2.)
1. Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2003, 1588 = NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 263/01, BauR 2002, 1695 = NZBau 2002, 613 = ZfBR 2002, 789). Die Abrechnung der Klägerin genügt diesen Anforderungen.
a) Im Ansatz richtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß die nachträgliche Aufgliederung des Pauschalpreises in Einzelleistungen und Preise in der Regel die Gesamtleistung erfassen muß (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182 = ZfBR 2000, 472 = NZBau 2000, 375).

b) Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer einräumt, daß er eine bestimmte Leistung nicht einkalkuliert hat, weil er der Auffassung ist, daß sie nicht geschuldet war. Von dem Unternehmer kann nur verlangt werden, daß er auf der Grundlage seiner dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation abrechnet. Eine Nachkalkulation für den Fall, daß er eine Leistung irrtümlich nicht einkalkuliert hat, ist nicht Voraussetzung für eine prüfbare Schlußrechnung oder einen substantiierten Vortrag zur Vergütung.
2. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung scheitert auch nicht daran, daß die Rechnungspreise von der Kalkulation abweichen.

a) Die Klägerin hat nach der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Kalkulation vorgelegt, die den Pauschalpreis auf 16 Einzelgewerke und eine "Reser-
ve" von ca. 5 % verteilt. Die Einzelgewerke spiegeln sich überwiegend in den Anlagen der zuletzt vorgelegten Abrechnung wieder, die mit einer Gesamtforderung in Höhe des von der Klägerin zuletzt verlangten Betrages schließt. Dort fehlen allerdings die Gewerke Parkettsanierung und Außenanlagen. Das benachteiligt die Beklagten als Auftraggeber aber nicht, weil die Leistungen in der Kalkulation berücksichtigt sind und der Anteil anderer Gewerke an dem Pauschalpreis damit nicht unzulässig erhöht wird.

b) Richtig ist, daß die Klägerin die Abrechnung nicht nach dieser Kalkulation vornimmt, sondern davon abweichende Preise verlangt und die "Reserve" einseitig bei den erbrachten Leistungen verbraucht. Die Aufteilung dieser "Reserve" und der fehlende Ansatz von Zuschlägen bei den nicht erbrachten Leistungen ist willkürlich und entspricht ebenso wie die Preisabweichungen nicht der vertraglichen Grundlage. Dieser Abrechnungsfehler berührt die Prüfbarkeit der Schlußrechnung jedoch nicht. Die richtige Vergütung läßt sich aus der offen gelegten Kalkulation, unter Umständen durch eine zulässige Schätzung nach § 287 ZPO ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - X ZR 62/0, BauR 2003, 880). Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Klägerin.

III.

Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs und zu etwaigen Gegenrechten der Beklagten treffen kann. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zur sachlichen Richtigkeit ihrer Rechnung erneut vorzutragen und diese gegebenenfalls zu korrigieren. Sie erhält auch Gelegenheit zur kalkulatorischen Bewertung der Kellerabdichtung. Insoweit trägt sie die Darlegungs - und Beweislast. Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka