Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2000 - VII ZR 372/99

bei uns veröffentlicht am28.09.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 372/99 Verkündet am:
28. September 2000
Werner,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Nutzung von Geräten, Gerüsten, auf
der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen sowie von angelieferten Stoffen
hängt nicht davon ab, daß der Auftragnehmer nach der Kündigung eine Schlußrechnung
gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B erteilt.
KO § 55 Nr. 1
Der Auftraggeber kann im Konkurs des Auftragnehmers gemäß § 55 Nr. 1 KO gegen
den Vergütungsanspruch aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für den nach Konkurseröffnung
erbrachten Leistungsteil nicht mit dem Anspruch auf Erstattung kündigungsbedingter
Mehrkosten aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B aufrechnen.
KO § 30 Nr. 1 Fall 2
Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch für den vor Konkurseröffnung erbrachten
Leistungsteil ist zulässig. Die dadurch erlangte Befriedigung des Auftraggebers
ist jedoch gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar, wenn die Geräte usw.
durch den Auftraggeber in Kenntnis der Zahlungseinstellung des Auftragnehmers in
Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 372/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 1999 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. April 1999 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 14 % und der Beklagte 86 %. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Jacob T. KG (Gemeinschuldnerin) einen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung von Baucontainern gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B geltend.
Der Beklagte beauftragte die Gemeinschuldnerin mit Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Technische Universität D. ". Die VOB/B wurde vereinbart. Der Beklagte kündigte den Vertrag am 18. November 1997 gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wegen der Arbeitseinstellung der Gemeinschuldnerin. Er kündigte an, die zur Weiterführung der Arbeiten erforderlichen Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen sowie angelieferte Stoffe und Bauteile in Anspruch zu nehmen und gegen den dafür entstehenden Vergütungsanspruch mit den ihm zustehenden Ansprüchen aufrechnen zu wollen. Am 30. Dezember 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Eine Schlußrechnung über die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen der Gemeinschuldnerin hat er bisher nicht vorgelegt. Der Beklagte nutzte 13 Container der Gemeinschuldnerin vom 18. November 1997 bis zum 5. Oktober 1998 bei der Fortführung der Arbeiten. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 420 DM pro Container und Monat. Der Kläger hat mit der am 17. Dezember 1998 bei Gericht eingegangenen Klage die für den genannten Zeitraum berechnete Vergütung zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 66.291,68 DM, und 4 % Zinsen daraus seit dem 23. Oktober 1998 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten angekündigte Aufrechnung mit kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungsansprüchen sei gemäß § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen. Für den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung komme die Aufrechnung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte sich in Kenntnis der bereits am 18. November 1997 erfolgten Zahlungseinstellung durch die Nutzung der Container und der beabsichtigten Aufrechnung eine Befriedigungsmöglichkeit verschafft habe und insoweit gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO die Konkursanfechtung erklärt werde.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vergütung für die Container müsse mit dem gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B abzurechenden Anspruch auf Erstattung der kündigungsbedingten Mehraufwendungen verrechnet werden und sei solange nicht fällig, wie dieser Anspruch nicht beziffert werden könne. Eine endgültige Abrechnung der Drittfirmen liege noch nicht vor, so daß ihm eine Bezifferung zur Zeit nicht möglich sei. Hilfsweise mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis er die Mehrkostenerstattungsansprüche abrechnen könne. Die nach seiner Auffassung unbegründete Konkursanfechtung sei verspätet, weil die Klage mangels ordnungsgemäßer Zustellung an seine Prozeßvertretung die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO nicht gewahrt habe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 57.148 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998 verurteilt und die Klage wegen der Forderung auf Zahlung von Mehrwertsteuer abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage insgesamt als zur Zeit nicht begründet abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 57.148 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998 zu zahlen. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger müsse die Vergütung für die Nutzung der Container in eine prüfbare Schlußrechnung über sämtliche erbrachten Leistungen der Gemeinschuldnerin einstellen. Die Vergütung sei nur unselbständiger Rechnungsposten dieser Schlußrechnung und könne nicht isoliert gefordert werden. Erst durch die einheitliche Schlußrechnung sei der Auftraggeber in der Lage zu überprüfen, ob dem Auftragnehmer überhaupt Vergütungsansprüche zustünden, insbesondere keine Überzahlungen vorlägen. An der Verpflichtung, eine prüffähige Schlußrechnung vorzulegen, ändere sich auch nichts durch den Konkurs.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger kann gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B die Zahlung von 57.148 DM als Vergütung für die Nutzung der Container beanspruchen (unter 1.). Die vom Beklagten beabsichtigte Aufrechnung mit Ansprüchen wegen kündigungsbedingter Mehraufwendungen ist weder gegenüber dem Teil des Vergütungsanspruchs zulässig, der auf die Nutzung der Container nach Konkurseröffnung entfällt (unter 2.), noch gegenüber dem Teil, der dem Kläger wegen der Nutzung vor Konkurseröffnung zusteht (unter 3.). Deshalb steht dem Beklagten im Hinblick auf derartige Mehraufwendungen auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Kläger hat gemäß § 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998 (unter 4.). 1. Der Vergütungsanspruch für die Nutzung der Container ist gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B berechtigt.

a) Die Fälligkeit dieses Vergütungsanspruchs hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Erteilung der Schlußrechnung ab. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Auftragnehmer nach der Kündigung eines VOB-Vertrages unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen hat, § 8 Nr. 6 VOB/B. Die Fälligkeit des Anspruchs für diese Leistungen und aller sich aus dem Vertrag ergebenden vergütungsgleichen Ansprüche des Auftragnehmers hängt grundsätzlich von der Erteilung der Schlußrechnung ab (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85 = BauR 1987, 95, 96 = ZfBR 1987, 38). Der Grundsatz, daß alle Vergütungsansprüche aus dem Bauvertrag in einer Schlußrechnung abzurechnen sind, gilt jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365, 378). Er ist nicht anwendbar auf solche Forderungen, die bei vertragsgerechtem Verhalten nicht in die Schlußrechnung eingestellt werden können. Dazu gehört die sich aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B ergebende Vergütungsforderung für die Nutzung der Geräte, Gerüste, der auf der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen und angelieferten Stoffe und Bauteile. Diese wird unabhängig von der Erteilung der Schlußrechnung fällig. aa) Die Schlußrechnung ist nach der Regelung der VOB/B unverzüglich nach der Kündigung zu erteilen. Durch diese zeitliche Komponente ist es in der VOB/B von vornherein angelegt, daß Ansprüche gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für die Nutzung der Geräte usw. mit der Schlußrechnung regelmäßig noch nicht abgerechnet werden können. Denn die Nutzung erfolgt erst nach der Kündigung. Sie kann sich unter Umständen über einen langen Zeitraum hinziehen. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs kann deshalb nicht davon abhängen, daß eine Schlußrechnung erteilt wird. Die Vergütung gemäß § 8
Nr. 3 Abs. 3 VOB/B kann nicht unselbständiger Rechnungsposten der Schlußrechnung sein. bb) Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Schlußrechnung zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung geltend gemacht wird, noch nicht vorliegt. Die VOB/B enthält in § 16 Nr. 3 Abs. 1 eine Fälligkeitsregelung nur für die mit der Schlußrechnung abzurechnenden Forderungen. Dazu gehört die Vergütung nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B nicht.
b) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß der Auftraggeber nach einem gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gekündigten Bauvertrag ein Interesse daran haben kann, daß ihm die prüfbare Rechnung gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B vorliegt, bevor er die Vergütung für in Anspruch genommene Geräte usw. bezahlen muß. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber befürchten muß, auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen bereits zu viel gezahlt zu haben, so daß er seinen Anspruch wegen der Überzahlung der Forderung aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B entgegenhalten könnte. aa) Diesem Interesse des Auftraggebers kann dadurch genügt werden, daß ihm gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall zuerkannt wird, daß die Schlußrechnung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen noch nicht erteilt ist. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Beendigung des Vertrages, wenn er Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365, 374). Ist die VOB/B vereinbart, ist eine prüffähige Schlußrechnung zu erstellen, § 14 Nr. 1 VOB/B. Befürchtet der Auftraggeber eine Überzahlung, kann er dem Verlangen des Auftragnehmers auf Vergütung für die überlassenen Geräte usw. den Anspruch auf Erteilung der Schlußrechnung einredeweise entgegenhalten.
Das Zurückbehaltungsrecht führt allerdings nicht zu einer Zug um Zug Verurteilung. Diese wäre nur möglich, wenn mit der Erteilung der Schlußrechnung die uneingeschränkte Zahlungspflicht des Auftraggebers fest stünde. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr muß diesem Gelegenheit gegeben werden, die Schlußrechnung zu prüfen. Dazu steht ihm nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ein Zeitraum von höchstens zwei Monaten zur Verfügung. Demgemäß führt das Zurückbehaltungsrecht zu einer Klageabweisung als zur Zeit nicht begründet, solange die Voraussetzungen für eine Schlußzahlung noch nicht vorliegen. bb) Der Beklagte hat die Einrede dieses Zurückbehaltungsrechts nicht erhoben. Er hat sich im Prozeß nicht darauf berufen, ihm stehe ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der fehlenden Schlußrechnung zu. Vielmehr hat er sein Zurückbehaltungsrecht darauf gestützt, daß es ihm noch nicht möglich sei, die kündigungsbedingten Mehraufwendungen abzurechnen. In der mündlichen Verhandlung ist vom Berufungsgericht erstmals zur Sprache gebracht worden, daß die Klageforderung nicht fällig sein könnte, weil eine Schlußrechnung noch nicht erteilt worden ist. Das Protokoll weist nicht aus, daß der Beklagte sich deswegen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen wollte. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, daß der Beklagte eine Überzahlung befürchten müßte. Dem Beklagten ging es allein um die zu erwartenden Mehraufwendungen.
c) Die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B hängt nicht davon ab, daß der Auftraggeber in der Lage ist, seine infolge der Kündigung entstandenen Mehraufwendungen abzurechnen. Das Recht des Auftraggebers, einseitig über die Inanspruchnahme der Geräte usw. zu bestimmen, dient dazu, einen zügigen Fortgang der Arbeiten zu ermöglichen und damit die Mehraufwendungen und einen durch die Kündigung etwa entstehenden Schaden gering zu halten (Ingenstau/Korbion, VOB,
13. Aufl., B § 8 Rdn. 120). Daraus folgt nicht, daß die Vergütung nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B erst dann fällig wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der kündigungsbedingten Mehraufwendungen und des Schadens abgerechnet werden kann. Eine derartige Verknüpfung läßt sich den Regelungen der VOB/B nicht entnehmen (Handbuch des privaten Baurechts, Kleine-Möller, 2. Aufl., § 14 Rdn. 128). Diese regelt in § 8 Nr. 3 Abs. 3 den Vergütungsanspruch für die Inanspruchnahme der Geräte usw. als eine selbständige Forderung, die unabhängig von den nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 abzurechenden Gegenansprüchen geltend gemacht werden kann. 2. Gegen den Vergütungsanspruch, der auf die Nutzung nach Konkurseröffnung (30. Dezember 1997 bis 5. Oktober 1998) entfällt, kann der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht aus dem Umstand ableiten, daß er zur Zeit noch nicht in der Lage ist, die kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungsansprüche abzurechnen. Es kann dahinstehen, ob ein derartiges Zurückbehaltungsrecht in Anwendung der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1981 - II ZR 165/80 = NJW 1981, 2002 entwickelten Rechtsgrundsätze anzuerkennen ist. Denn der Beklagte kann ein derartiges Zurückbehaltungsrecht nicht mit Erfolg geltend machen. Dieses Zurückbehaltungsrecht dient allein dazu, die Aufrechnung mit den kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungsansprüchen zu ermöglichen, sobald diese bezifferbar sind. Es kann im Konkurs nur insoweit Bestand haben, als eine Aufrechnung auch im Konkurs noch möglich ist. Die Aufrechnung mit kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber demjenigen Teil der Vergütungsforderung, der sich auf die Nutzung der Container nach der Eröffnung des Konkursverfahrens bezieht, ist gemäß § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Folge, daß die Erfüllungsansprüche aus beiderseits noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen erlöschen. Wählt der Konkursverwalter Erfüllung, werden die Ansprüche mit dem bisherigen Inhalt neu begründet. Das hat zur Folge, daß der Schuldner einer die Leistung nach Konkurseröffnung betreffenden Geldforderung nicht mehr mit Konkursforderungen aufrechnen kann. Für Leistungen, die mit Mitteln der Masse erbracht werden, soll auch die Gegenleistung stets der Masse gebühren (BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - IX ZR 5/96 = BGHZ 135, 25, 27; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343; Urteil vom 21. November 1991 - IX ZR 290/90 = BGHZ 116, 156, 159).
b) Danach kann der Beklagte nicht gegenüber dem die Nutzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens betreffenden Teil der Vergütung aufrechnen. aa) Der Kläger macht eine Forderung aus einem zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag geltend. Nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B kann der Auftraggeber Geräte usw. für die Weiterführung der Arbeiten in Anspruch nehmen. Mit der einseitigen Inanspruchnahme entsteht ein Nutzungsverhältnis, das den Auftragnehmer verpflichtet, die Inanspruchnahme zu dulden und den Auftraggeber verpflichtet, die angemessene Vergütung zu zahlen. Dieses Nutzungsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Vertrag war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 30. Dezember 1997 noch nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob das Nutzungsverhältnis ein Mietverhältnis im Sinne des § 21 KO ist (so Jauch, EwiR 1/98 S. 39), so daß der Konkursverwalter verpflichtet wäre, es zu erfüllen. Der Konkursverwalter hat die Erfüllung des Vertrages gewählt. Das Berufungsgericht hat dazu zwar keine Feststellungen getroffen. Die Erfüllungswahl ergibt sich jedoch aus dem im Be-
rufungsurteil in Bezug genommenen Vortrag der Parteien. Danach hat der Beklagte am 18. August 1998 einen vom Kläger geforderten Mietpreis von 420 DM pro Monat und Container akzeptiert. Zuvor hatte der Kläger als Konkursverwalter bereits mehrere Rechnungen mit diesem Preis für die zeitanteilige Nutzung der Container übersandt. Er hat demgemäß in Kenntnis des Umstandes , daß die Container der Gemeinschuldnerin von der Beklagten genutzt wurden, diese Nutzung gebilligt und die vertraglich vorgesehene angemessene Vergütung verlangt. bb) Das Nutzungsverhältnis hat eine teilbare Leistung zum Gegenstand. Eine teilbare Leistung hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich bei Sukzessivlieferungen des Gläubigers angenommen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - IX ZR 5/96 = BGHZ 135, 25, 27). Nichts anderes gilt für die Überlassung von Containern, die nach Zeiteinheiten abgerechnet wird. Der der Nutzung nach Konkurseröffnung entsprechende Vergütungsanteil muß der Masse zufließen (Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., § 8 Rdn. 19). Eine Aufrechnungsmöglichkeit mit der Konkursforderung wegen der kündigungsbedingten Mehrkosten besteht nicht (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - VIII ZR 305/81 = BGHZ 86, 382, 385 f.) und dementsprechend auch kein diese Aufrechnung vorbereitendes Zurückbehaltungsrecht. 3. Dem Beklagten steht auch gegen den auf die Nutzung vor Konkurseröffnung (18. November 1997 bis 29. Dezember 1997) entfallenden Vergütungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die von dem Beklagten insoweit beabsichtigte Aufrechnung ist zwar zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 338 ff; 27. Februar 1997 - X ZR 5/96 = BGHZ 135, 25, 28). Sie unterliegt jedoch der Konkursanfechtung nach
§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO. Dies gilt auch für das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht.
a) Der Kläger ist zur Konkursanfechtung gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 berechtigt. aa) Nach der von dem Beklagten nicht bestrittenen Behauptung des Klägers erfolgte die Inanspruchnahme der Container durch den Beklagten in Kenntnis der bereits am 18. November 1997 erfolgten Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners. Der Beklagte hat durch die Inanspruchnahme der Container vor Konkurseröffnung die Möglichkeit erhalten, mit seinen Ansprüchen auf Ersatz der kündigungsbedingten Mehrkosten aufzurechnen, sobald diese bezifferbar sind. Die vorgesehene Aufrechnung benachteiligt die Gläubiger des Gemeinschuldners, denn sie führt dazu, daß der Konkursverwalter die Vergütung nicht zur Masse ziehen kann. Sie verschafft der Beklagten eine Befriedigung ihrer einfachen Konkursforderung, die sie sonst nicht erlangt hätte. Soweit der IX. Zivilsenat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Gläubigerbenachteiligung verneint hat (BGH, Urteil vom 9. März 2000 - IX ZR 355/98 = ZIP 2000, 757), steht das der Entscheidung nicht entgegen. In diesem Fall hatten die Gesellschafter der zur Durchführung eines Bauvorhabens begründeten Arbeitsgemeinschaft vereinbart, daß ein Gesellschafter ausscheidet, sobald beantragt wird, das Konkursverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, daß er jedoch verpflichtet ist, der Gesellschaft weiterhin Geräte und Personal gegen Vergütung zu überlassen. Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Entscheidung nicht festhalte, soweit aus ihr für den vorliegenden Sachverhalt abgeleitet werden könnte, daß eine Gläubigerbenachteiligung nicht vorliege.
bb) Es ist unerheblich, daß eine Aufrechnung gegenüber dem Teil der Vergütungsforderung nicht nach § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen ist, der sich auf die Nutzung vor der Konkurseröffnung bezieht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die konkursrechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung deren Anfechtung nicht entgegen, wenn die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt worden ist. Konkursanfechtung und konkursrechtliches Aufrechnungsverbot stehen als Mittel, einem Konkursgläubiger eine Befriedigung nach Ausbruch und in Kenntnis der Krise zu verwehren, selbständig nebeneinander. Macht sich ein Gläubiger des Gemeinschuldners in Kenntnis der Krise dadurch zu dessen Schuldner, daß er Werte des Gemeinschuldners an sich zieht, und verschafft sich der Gläubiger dann eine Befriedigung durch Aufrechnung, steht zwar § 55 KO der Aufrechnung nicht entgegen, wohl aber ist die Befriedigung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar (BGH, Urteil vom 2. Februar 1972 - VIII ZR 152/70 = BGHZ 58, 108, 113). In gleicher Weise ist eine Sicherung für einfache Konkursforderungen anfechtbar, die der Gläubiger dadurch erlangt, daß er Werte des Schuldners nach Ausbruch und in Kenntnis der Krise an sich zieht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1982 - VIII ZR 214/81 = BGHZ 86, 190, 194). Daraus folgt, daß der Beklagte die Aufrechnungslage auch nicht in der Weise ausnutzen kann, daß er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht bezifferbaren Mehrkostenerstattungsansprüche beruft. Denn dieses Zurückbehaltungsrecht dient nur der nach der Konkursanfechtung nicht mehr möglichen Aufrechnung und würde dem Beklagten eine ungerechtfertigte Sicherung verschaffen.
b) Der Kläger hat die Anfechtung in zulässiger Weise erklärt. Maßgeblich ist für die Anfechtbarkeit nicht eine isolierte Rechtshandlung in dem zur Gläubigerbenachteiligung führenden Gesamtvorgang, sondern dieser selbst, der letztlich dazu führt, daß eine Aufrechnungslage geschaffen und diese
durch die Aufrechnung ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81 = BGHZ 86, 349, 353; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343). Danach ist die Inanspruchnahme der Geräte als solche nicht nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar; in ihr allein liegt keine Gläubigerbenachteiligung. Anfechtbar ist jedoch die Herstellung der Aufrechnungslage in kritischer Zeit und die dadurch in Verbindung mit der Aufrechnungserklärung bewirkte Befriedigung. Das führt dazu, daß die in der Aufrechnung liegende Befriedigung "zurückzugewähren" ist, § 37 Abs. 1 KO. Das geschieht dadurch , daß der Aufrechnung keine Bedeutung beigemessen wird, der Beklagte sich also nicht mit Erfolg auf sie berufen kann (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO, § 143 Rdn. 5). Das gilt dann auch für das Zurückbehaltungsrecht. Soweit der Entscheidung des IX. Zivilsenates vom 12. November 1998 - IX ZR 199/97 = ZIP 1998, 2165, 2166 etwas anderes entnommen werden könnte, hält der IX. Zivilsenat auf Anfrage für die vorliegende Fallgestaltung daran nicht fest.
c) Die Anfechtung ist nicht wegen Überschreitung der einjährigen Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Anfechtungsfrist erst mit der Aufrechnungserklärung beginnt, wenn die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise geschaffen worden ist (Urteil vom 26. Januar 1983 aaO, S. 353; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343). Damit wird verhindert, daß eine Aufrechnung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO erklärt und es dem Konkursverwalter unmöglich gemacht wird, die Konkursanfechtung noch rechtzeitig zu erklären. Diese Erwägung gilt in gleicher Weise, wenn ein Zurückbehaltungsrecht mit dem Ziel geltend gemacht wird, die spätere Aufrechnung zu ermöglichen. Ob in diesem
Fall die Frist mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts beginnt oder erst mit der endgültigen Aufrechnung, kann dahinstehen. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß die Einrede des Zurückbehaltungsrechts mehr als ein Jahr vor der Anfechtungserklärung vom 18. Februar 1999 erhoben worden wäre. Aktenkundig ist das Zurückbehaltungsrecht erst mit dem Schreiben des Beklagten vom 18. August 1998 geworden. Die Ankündigung der Aufrechnung im Kündigungsschreiben vom 18. November 1997 setzt nicht die mit dem Tag der Konkurseröffnung beginnende Anfechtungsfrist in Lauf. Aus ihr ist lediglich zu entnehmen, daß der Beklagte für den Fall aufrechnen bzw. zurückbehalten wird, daß er Mehrkostenerstattungsansprüche hat. Maßgebend für den Lauf der Anfechtungsfrist ist der Zeitpunkt, in der das Recht dann tatsächlich ausgeübt wird. 4. Der Kläger hat Anspruch auf 4 % Zinsen aus 57.148 DM seit dem 23. Oktober 1998 gemäß § 288 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war die im Schreiben vom 12. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1998 gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Wiebel Kuffer Kniffka Wendt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2000 - VII ZR 372/99

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(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 355/98 Verkündet am:
9. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
KO §§ 54, 55 Satz 1 Nr. 1; BGB § 728
Vereinbaren die Gesellschafter der zur Durchführung eines Bauvorhabens begründeten
Arbeitsgemeinschaft, daß ein Gesellschafter ausscheidet, sobald
beantragt wird, das Konkursverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, daß er
jedoch verpflichtet ist, der Gesellschaft weiterhin Geräte und Personal gegen
Vergütung zu überlassen, sind die daraus herrührenden Forderungen im Konkurs
aufrechnungsrechtlich als schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters
bedingt entstanden zu behandeln.
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - IX ZR 355/98 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter
Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH & Co. A.-KG. Diese hatte mit der Beklagten mehrere Arbeitsgemeinschaftsverträge zur Durchführung von Bauvorhaben geschlossen, darunter am 14. Februar 1991 betreffend das Krankenhaus T. Bauabschnitt II, am 16. Juli 1993 für den U-Bahnhof J. sowie am 15. September 1994 über das Los 4/2 K. Mit Ausnahme des Bauvorhabens T. war an den Arbeitsgemeinschaften noch ein weiteres Unternehmen beteiligt. Diese Verträge wurden entsprechend einem im Baugewerbe üblicherweise verwendeten Muster geschlossen. Sie sehen vor, daß ein Gesellschafter ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Konkurs-
verfahren beantragt wird (§ 23.62). In diesem Falle haben die Gesellschafter eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Von diesem Tage an nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr am Gewinn und Verlust teil, mit Ausnahme bereits erkennbarer Verluste (§ 24.2). Der ausgeschiedene Gesellschafter hat der Arbeitsgemeinschaft die im Rahmen der vereinbarten Mietverhältnisse zur Verfügung gestellten Geräte und Stoffe sowie auf Verlangen auch das abgestellte Personal gegen Vergütung bis zur Beendigung der Bauarbeiten zu überlassen (§ 24.9).
Am 17. Mai 1996 reichte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag ein; noch am selben Tage ordnete das Konkursgericht Sequestration an und bestellte den Kläger zum Sequester. Am 1. Juli 1996 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Die Gemeinschuldnerin hat der Beklagten im Rahmen der oben bezeichneten Verträge bis zur Konkurseröffnung Material und Personal zur Verfügung gestellt. Der Kläger verlangt deshalb mit der Klage insgesamt 238.691,19 DM, und zwar
- aus der Arbeitsgemeinschaft Krankenhaus T. 82.142,74 DM, - aus der Arbeitsgemeinschaft U-Bahnhof J. 145.692,45 DM, - aus der Arbeitsgemeinschaft K. 10.856,00 DM.
Diese Beträge sind rechnerisch unstreitig. Die Beklagte macht jedoch geltend, es handele sich insoweit lediglich um unselbständige Rechnungsposten , die allein im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien. Hilfsweise hat sie gegenüber den Forderungen, die die Arbeitsgemeinschaften K. und U-Bahnhof J. betreffen, mit von ihr behaupteten Verlustausgleichsansprüchen aus diesen Gesellschaften aufgerechnet. Gegen-
über der Forderung aus der Arbeitsgemeinschaft T. hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Verlustausgleichsanspruch aus der Arbeitsgemeinschaft N. Los 2/1 "Sch. H." erklärt.
Der Kläger hält die Aufrechnung aus konkursrechtlichen Gründen für unzulässig. Er hat zudem "die Aufrechnung" nach den Bestimmungen der Konkursordnung angefochten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat angenommen, die eingeklagten Ansprüche könnten selbständig geltend gemacht werden. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die mit den Arbeitsgemeinschaftsverträgen gebildeten BGB-Gesellschaften wurden infolge der in § 23.62 enthaltenen Bestimmung jeweils durch
Stellung des Konkursantrags aufgelöst. Damit waren alle Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus dem Gesellschaftsverhältnis nur noch als unselbständige Rechnungsposten im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, WM 1997, 2220, 2221). Soweit die Gesellschaft nur aus zwei Personen bestand, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Grund dafür, daß bei Auflösung einer Gesellschaft die jeweiligen Forderungen nur noch unselbständige Rechnungsposten darstellen, hat in diesem Falle jedoch in gleicher Weise Bedeutung. Es soll ein gegenseitiges Hin- und Herzahlen vermieden werden (BGH, Urt. v. 9. März 1992, aaO; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527).
2. Obwohl die streitgegenständlichen Forderungen sich auf § 24.9 der Arbeitsgemeinschaftsverträge gründen, sind sie nicht als unselbständige Rechnungsposten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gesellschaft einzuordnen. Der Kläger verlangt hier die Vergütung von Leistungen, die die Gemeinschuldnerin nach ihrem Ausscheiden aus den Arbeitsgemeinschaften erbracht hat. Da die Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen ist und der Ausscheidende von diesem Zeitpunkt an nicht mehr am Gewinn und nur noch eingeschränkt am Verlust beteiligt ist, bilden die hier erhobenen Ansprüche keinen Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Sie können unabhängig von deren Ergebnis selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 86, 349, 354; a.A. OLG Hamm ZIP 1982, 722, 723).

II.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch, weil das Aufrechnungsverbot des § 55 Satz 1 Nr. 1 KO schon ab Anordnung der Sequestration entsprechend gelte. Die Klageansprüche seien erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Bei Abschluß der Verträge sei ungewiß gewesen, ob ein Gesellschafter vorzeitig ausscheide und die Arbeitsgemeinschaft in einem solchen Fall seine Gerätschaften und seine Person weiterhin für das Bauvorhaben einsetzen wolle. Daher seien die hier geltend gemachten Ansprüche nicht als betagte oder bedingte Forderungen im Sinne des § 54 Abs. 1 KO anzusehen.
Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht.
1. Wenn und soweit jemand etwas nach Eröffnung des Verfahrens zur Masse schuldig geworden ist, kann er dagegen nicht mit einer eigenen Forderung aufrechnen (§ 55 Satz 1 Nr. 1 KO). Der Gesetzgeber hat die Aufrechnungsbefugnis während der Sequestration nur durch die Regeln der Insolvenzanfechtung eingeschränkt und daran auch nach neuem Recht festgehalten (vgl. §§ 21 - 24, 94, 95, 96 Nr. 3 InsO). § 55 Satz 1 Nr. 1 KO ist in dieser Phase daher nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschl. v. 4. Juni 1998 - IX ZR 165/97, ZIP 1998, 1319; ebenso BFH ZIP 1999, 714; BGHZ 99, 36; 109, 321, 322 für das Vergleichsverfahren). Der Senat braucht sich mit der teilweise im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. zuletzt OLG Dresden ZIP 1998, 432) vertretenen Gegenansicht nicht näher zu befas-
sen, weil die Aufrechnung in dieser Sache schon aus davon unabhängigen Gründen zulässig ist.

a) Nach § 54 Abs. 1 KO wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen , daß die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch betagt oder bedingt war. Diese Bestimmung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit ausgelegt. Sie erfaßt auch Fälle, in denen nicht eine Bedingung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der Forderung fehlt (vgl. BGHZ 71, 380, 384 f; BGH, Urt. v. 6. November 1989 - II ZR 62/89, NJW 1990, 1301, 1302; v. 24. März 1994 - IX ZR 149/93, NJW 1994, 1659). § 54 KO dehnt die Aufrechnungsbefugnis allerdings nur dann aus, wenn lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll nur den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (Senatsurt. v. 24. März 1994, aaO S. 1660).

b) Ansprüche des Gesellschafters auf Zahlung der Abfindung oder des Auseinandersetzungsguthabens gehören mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 54 KO geschützten Ansprüchen. Zwar handelt es sich dabei zunächst lediglich um zukünftige Forderungen. Deren Rechtsgrund ist jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages bereits gelegt. Dieser Rechtsakt verschafft dem Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht, so daß der Anspruch auch abgetreten werden kann (BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545, 1546).

c) Die vom Kläger erhobenen Forderungen haben ebenfalls eine entsprechend gesicherte Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Dieser legt dem Grunde nach bereits abschließend fest, in welchem Umfang der ausscheidende Gesellschafter Gerätschaften und Personal zu stellen verpflichtet ist und daß er dafür die vertraglich festgelegte Vergütung verlangen kann. Zwar ist bei Vertragsschluß noch nicht absehbar, ob es zu einer vorzeitigen Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kommen wird. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Forderung als aufrechenbar im Sinne von § 54 KO zu behandeln.
Der Anspruch des Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben hängt davon ab, daß bei Auflösung der Gesellschaft ein Guthaben zu seinen Gunsten besteht. Ob diese Voraussetzung sich erfüllen wird, ist bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages ebenfalls ungewiß. Im Vergleich dazu hängen die hier geltend gemachten Forderungen nicht von wesentlich weitergehenden Unsicherheiten ab. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß es nicht auf das Ergebnis der Bilanz, sondern auf eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft ankommt. Die Befugnis zur Nutzung der Gerätschaften und des Personals sowie der darauf gegründete Vergütungsanspruch des ausscheidenden Teils ergeben sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der dort vereinbarten Lösungsklausel und bilden einen Teil der sich infolge Beendigung der Gesellschaft vollziehenden Abwicklung der rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter. Daher ist kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, sie insolvenzrechtlich anders zu behandeln als die gegenseitigen Forderungen, die als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz einfließen. Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung, die dem Schutz der
übrigen Gesellschafter dient und nicht dazu führen soll, die Durchsetzung von Verlustausgleichsansprüchen zu erschweren.
2. Die Beklagte hat Verlustausgleichsansprüche aus den Arbeitsgemeinschaft K., U-Bahnhof J. und N. "Sch. H." zur Aufrechnung gestellt.

a) Eine solche Aufrechnungsbefugnis besitzt die Beklagte auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nur, soweit das Gesellschaftsvermögen ihr inzwischen zu Alleineigentum zugewachsen ist. Das trifft unstreitig bei der Arbeitsgemeinschaft U-Bahnhof J. zu. Steht der Verlustausgleichsanspruch dagegen noch einer Gesamthand zu, fehlt es an dem von § 387 BGB geforderten Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der klageweise geltend gemachten und der zur Aufrechnung gestellten Forderung. Die Beklagte ist in diesem Falle jedoch wegen des Gegenanspruchs der Gesellschaft analog § 770 Abs. 2 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt, weil die Konkursmasse , deren Forderung sich gegen die Gesamthand richtet, selbst aufrechnen könnte (vgl. BGHZ 38, 122, 126 ff).

b) Gemäß § 24.2 der Arbeitsgemeinschaftsverträge können Einwendungen gegen die Auseinandersetzungsbilanz nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung erhoben werden. Nach Eintritt der Feststellungswirkung sind alle in der Auseinandersetzungsbilanz enthaltenen Ansätze und Bewertungen abschließend und endgültig. Die Beklagte hat behauptet, die Voraussetzungen dieser Rechtswirkungen seien eingetreten. Davon ist für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen; denn das Berufungsurteil enthält keine dazu in Widerspruch stehenden Feststellungen.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Aufrechnung wirksam gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO angefochten. Die Beklagte habe die Aufrechnung in Kenntnis der Zahlungseinstellung erklärt. Dadurch seien die Gläubiger benachteiligt ; denn die Beklagte habe auf diese Weise Vermögenswerte zu ihrer Befriedigung verwandt, die sonst in die Konkursmasse gefallen wären. Der konkursrechtlich gewährleistete Gläubigerschutz habe durch die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen nicht umgangen werden können.
Diese Erwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht.
Aus den zu II 1 a dargelegten Gründen folgt, daß die Aufrechnungslage bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages begründet wurde. Als anfechtbare Handlung kommt daher nur die Vereinbarung der Lösungsklausel in Betracht. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung solcher auf den Konkursfall bezogenen Lösungsklauseln unwirksam ist oder nach Verfahrenseröffnung angefochten werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. November 1993 - IX ZR 257/92, ZIP 1994, 40 ff, teilweise abgedr. in BGHZ 124, 76 ff; Berger ZIP 1994, 174 ff), braucht jedoch nicht näher behandelt zu werden. Im Streitfall ist die Lösungsklausel anfechtungsrechtlich unerheblich, weil sie zu keiner Gläubigerbenachteiligung führt.
1. Ohne die Lösungsklausel hätte die Gemeinschuldnerin für die Bereitstellung von Gerätschaften und Personal keine selbständige Forderung erworben. Der insoweit angefallene Vergütungsanspruch hätte mit Auflösung der
Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 728 Abs. 1 Satz 1 BGB) als Rechnungsposten Eingang in die Auseinandersetzungsbilanz gefunden, und wäre dort mit den gegen die Gemeinschuldnerin begründeten Ausgleichsansprüchen verrechnet worden. Der Masse hätte, soweit die Arbeitsgemeinschaften mit Verlust abgeschlossen haben, somit auch ohne die vereinbarte Lösungsklausel keine Forderung zugestanden, auf die sie hätte zugreifen können (vgl. BGHZ 86, 349, 354 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rdnr. 273).
2. In Höhe der aus der Arbeitsgemeinschaft T. hergeleiteten Forderung gründet sich die Aufrechnung auf den Verlustausgleichsanspruch aus einer anderen Gesellschaft (N. "Sch. H."). Insoweit hat der für die Gläubigerbenachteiligung beweispflichtige Kläger nicht dargetan, daß dieser Gegenanspruch auf der vorzeitigen Auflösung der Arbeitsgemeinschaft durch den Konkursantrag beruht und nicht entstanden wäre, wenn die Gemeinschuldnerin erst mit Konkurseröffnung aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden wäre.

IV.


Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif; denn der Kläger hat die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche bestritten. Nach seinem Vorbringen wurden die Auseinandersetzungsbilanzen nicht zugestellt, so daß Einwendungen gegen deren Inhalt nicht ausgeschlossen sind. Das Berufungsgericht wird daher klären müssen , ob das Ergebnis der streitigen Auseinandersetzungsbilanzen zwischen
den Parteien verbindlich geworden ist. Sollte dies zu verneinen sein, wird der Kläger die von ihm erhobenen Einwände gegen die Bilanzen im einzelnen benennen müssen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)