Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2005 - 13 U 78/05

bei uns veröffentlicht am13.10.2005

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.04.2005 - 7 O 55/04 Ha - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: EUR 15.401,21.

Gründe

 
- Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. -
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die - mittlerweile unstreitige - Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin i. H. v. EUR 15.401,21 ist durch die am 02.10.2003 erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen aus der früheren Baumaßnahme „Ausbau der ..., 2. Bauabschnitt“ erloschen (§ 389 BGB). Die Aufrechnung der Beklagten ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 129 ff. InsO, insbesondere § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO schränkt § 94 InsO, wonach eine bei Verfahrenseröffnung kraft Gesetzes oder Vereinbarung bestehende Aufrechnungslage unberührt bleibt, ein.
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig - ohne dass es noch der Anfechtung der zugrunde liegenden Rechtshandlung bedarf (vgl. z. B. BGH ZIP 2003, 2370) -, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. v. §§ 129 ff. InsO erlangt hat.
Wie sich aus dem Wortlaut von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergibt, ist anfechtbar schon die Herstellung der Aufrechnungslage (§§ 389, 387 BGB), nicht erst die Aufrechnungserklärung (vgl. z. B. MüKo-Kirchhoff, Bd. II, § 140 Rn. 11). Die Aufrechnungslage muss also in einer von §§ 130 ff. InsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden sein (BGH vom 29.06.2004,IX ZR 195/03, NJW 2004, 3118).
Eine Aufrechnungslage ist gegeben, wenn sich gleichartige und gegenseitige Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung voll wirksam und fällig (einredefreie Durchsetzbarkeit), die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird (hier also die Forderung des Klägers), erfüllbar sein muss (vgl. Palandt, BGB, §§ 387 Rn. 11 ff.).
Anfechtbare Rechtshandlung i. S. v. §§ 129 ff. InsO ist damit die Verknüpfung der eigenen Gläubigerstellung mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Gemeinschuldner, die eine Aufrechnungslage begründet, ohne dass es darauf ankommt, welche der beiden Forderungen zuerst entstanden ist (BGH vom 29.06.2004, a.a.O.).
Der für die Vornahme der Rechtshandlung, durch die die Aufrechnungslage hergestellt wird, maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach § 140 InsO. Danach kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde, also zu welchem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist (BGH v. 29.06.2004, a.a.O., BGH v. 11.11.2004, IX ZR 237/03, WM 2005, 178).
Danach ist hier auf die Forderung der Gemeinschuldnerin abzustellen.
10 
Die Beklagte hat ihre Rückforderung zwar erst mit Schreiben vom 29.09.2003 (B 2) nach Antragstellung beziffert, dies ändert aber nichts daran, dass die Forderung bereits nach Prüfung der Schlussrechnung vom 24.07.2002 innerhalb angemessener Frist hätte beziffert und durchgesetzt werden können.
11 
Die Hauptforderung der Gemeinschuldnerin entstand demgegenüber frühestens mit Abschluss des Werkvertrages vom 19.05.2003.
12 
Eine Werklohnforderung des Insolvenzschuldners wird nicht erst mit Fälligkeit (§ 641 BGB), sondern bereits mit Vertragsschluss begründet, da gemäß § 631 Abs. 1 BGB der Vergütungsanspruch des Unternehmers bereits mit Vertragsschluss entsteht (vgl. BGH v. 04.10.2001, IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055; Kübler/Prütting, InsO, Bd. I, § 96 Rn. 18).
13 
In seiner Entscheidung vom 04.05.1995 (IX ZR 256/93, NJW 1995, 1966) hat der 9. Zivilsenat des BGH noch ausdrücklich festgehalten, die Aufrechnungslage sei bereits mit Abschluss des Werkvertrages entstanden, ohne dass es darauf ankomme, dass die Werklohnforderung betagt war (d. h. die Forderung besteht schon, ist aber noch nicht fällig, vgl. Palandt, § 163 Rn. 2). Auch der Umstand, dass diese Forderung zunächst noch nicht werthaltig sei, stehe einer Aufrechnung nicht entgegen.
14 
In anderen Entscheidungen wird demgegenüber darauf abgehoben, wann die Gemeinschuldnerin ihre Arbeiten erbracht und die Forderung damit werthaltig gemacht hat.
15 
So stellt der BGH in einer allerdings zu § 2 Abs. 4 Gesamtvollstreckungsordnung am 04.10.2001 (IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055) ergangenen Entscheidung, aber auch in Entscheidungen zur Konkursordnung auf eine erst durch Wertschöpfung der Gemeinschuldnerin nach dem Eröffnungsantrag geschaffene Aufrechnungslage ab (BGH v. 22.02..2001, IX ZR 191/98, ZIP 2001, 1380; BGH v. 28.09.2000, VII ZR 372/99, ZIP 2000, 2207).
16 
Ob die Aufrechnungslage mit Abschluss des Werkvertrages am 19.05.2003 hergestellt wurde oder ob es darauf ankommt, wann die Gemeinschuldnerin die Werkleistung erbracht und die Werklohnforderung damit werthaltig gemacht hat, kann offen bleiben. Im Ergebnis ist dies ohne Belang, da in beiden Fällen die Aufrechnungslage nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt wurde und die Aufrechnung damit zulässig bleibt:
17 
Zwar verschafft die durch Abschluss des Werkvertrages mit der Gemeinschuldnerin entstandene Aufrechnungslage der Beklagten eine inkongruente, die übrigen Gläubiger benachteiligende Sicherung, dies geschah aber außerhalb des von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO geschützten Monatszeitraums.
18 
Stellt man demgegenüber auf die Vornahme der Bauarbeiten ab, wird die Aufrechnungslage in kongruenter Weise hergestellt, weil die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Erbringung der Werkleistung hatte. Eine Anfechtung scheitert in diesem Fall daran, dass die übrigen Voraussetzungen des § 130 InsO nicht vorliegen.
19 
Im Einzelnen:
20 
1. Geht man davon aus, dass die Aufrechnungslage mit Abschluss des Werkvertrages im Mai 2003 entstand, hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt.
21 
Dem steht nicht entgegen, dass die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise hergestellt wurde, weil die Beklagte darauf keinen Anspruch hatte. Weder war die Gemeinschuldnerin zum Abschluss eines Werkvertrages mit der Beklagten verpflichtet noch dazu, den Rückforderungsanspruch der Beklagten durch Herstellung einer Aufrechnungsmöglichkeit zu tilgen (vgl. z. B. BGH v. 05.04.2001, IX ZR 216/98, MDR 2001, 1013, BGH v. 09.10.2003, IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370; BGH v. 22.04.2004, IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160; OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.04.2004, 7 U 111/03).
22 
Auch liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, da die Beklagte ohne Aufrechnungsmöglichkeit der Masse den vollen Werklohn bezahlen müsste, selbst aber auf die Insolvenzquote beschränkt wäre. Der Insolvenzmasse entgeht also der Unterschied zwischen dem Nennwert der gegen die Beklagte gerichteten Werklohnforderung und der bloßen Quote auf deren Gegenforderungen mit der Folge, dass auf die übrigen Insolvenzgläubiger dann rechnerisch eine entsprechend verringerte Insolvenzquote entfällt und sie insgesamt geschädigt sind (BGH IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370). Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH vom 22.04.2004 a.a.O. und 02.06.2005, IX ZR 263/03.
23 
Trotzdem wurde die Aufrechnungslage nicht in anfechtbarer Weise hergestellt. Denn der für die Begründung der Aufrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshandlung liegt außerhalb des von § 131 Abs. 1 InsO geschützten Zeitraums. Eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nur, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Dies ist nicht der Fall, da der Vertrag am 19.05.2003 geschlossen, der Insolvenzantrag aber erst am 21.08.2003 gestellt wurde.
24 
Eine Anfechtung nach anderen Vorschriften scheidet aus und wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht: Der Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO ist ebenfalls knapp nicht eingehalten, auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht dargelegt.
25 
Gleiches gilt für § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
26 
2. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man wie das LG und der Berufungskläger auf die Erfüllungshandlung abstellt und davon ausgeht, dass die Aufrechnungslage erst entstanden ist, nachdem die Gemeinschuldnerin die Werkleistungen erbracht und ihre Werklohnforderung damit werthaltig gemacht hatte.
27 
Dies war in der Zeit von 19.08.2003 bis 19.09.2003 und damit vor und nach dem Eröffnungsantrag vom 21.08.2003 der Fall.
28 
In diesem Fall entstand die Aufrechnungslage innerhalb der von §§ 130, 131 InsO geschützten Fristen, auch an der Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung fehlt es wie unter 1. ausgeführt nicht.
29 
Eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert aber daran, dass die Beklagte die Aufrechnungslage nicht in inkongruenter Weise erlangt hat. Zu Recht geht das Landgericht davon aus , dass die Beklagte aus dem - unanfechtbaren - Werkvertrag vom 19.05.2003 einen Anspruch auf Erbringung der Werkleistungen durch die Gemeinschuldnerin hatte.
30 
Solange die der Erbringung der Werkleistung zugrunde liegenden Verträge Bestand haben, wird die Erfüllungshandlung kongruent erbracht (z. B. BGH WM 2001, 1041, MüKo-Kirchhoff, § 129 Rn. 59, 63).
31 
Wie unter 1. ausgeführt, ist der am 19.05.2003 geschlossene Werkvertrag unanfechtbar. Aus diesem Vertrag hatte die Beklagte einen Anspruch auf Erbringung der Werkleistungen. Geht man also davon aus, dass die Aufrechnungslage erst hergestellt wurde, als die Gemeinschuldnerin durch Erbringung der Werkleistungen ihre Werklohnforderung werthaltig gemacht hat, wurde die Aufrechnungslage in kongruenter Weise hergestellt. Denn die Beklagte hatte einen Anspruch auf Erbringung eben dieser Werkleistungen und damit auf die Rechtshandlung, die die Aufrechnungslage entstehen ließ.
32 
Eine danach denkbare Anfechtbarkeit nach § 130 InsO, der kongruente Deckungen betrifft, scheitert demgegenüber daran, dass die Beklagte zu der Zeit, als die Gemeinschuldnerin die Werkleistungen erbrachte, keine Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit oder vom Eröffnungsantrag hatte. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Beklagte vom Eröffnungsantrag nicht vor dem 10.10.2003 - und damit nach Abschluss der Werkleistungen - erfahren hatte, greift der Kläger mit der Berufung zu Recht nicht an.
33 
3. Die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist mit EUR 20.310,63 als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat den Bereicherungsanspruch der Beklagten, den sie noch substantiiert dargelegt hat, nicht in erheblicher Weise bestritten. Er beschränkt sich auf ein einfaches Bestreiten, ohne dass sein Vortrag erkennen lässt, welche Aufmaß- und Rechnungskorrekturen der Beklagten er konkret für unberechtigt hält.
II.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
35 
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat nicht von der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2005 - 13 U 78/05

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2005 - 13 U 78/05 zitiert 16 §§.

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Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Insolvenzordnung - InsO | § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Regist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

Insolvenzordnung - InsO | § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage


Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 372/99 Verkündet am:
28. September 2000
Werner,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Nutzung von Geräten, Gerüsten, auf
der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen sowie von angelieferten Stoffen
hängt nicht davon ab, daß der Auftragnehmer nach der Kündigung eine Schlußrechnung
gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B erteilt.
KO § 55 Nr. 1
Der Auftraggeber kann im Konkurs des Auftragnehmers gemäß § 55 Nr. 1 KO gegen
den Vergütungsanspruch aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für den nach Konkurseröffnung
erbrachten Leistungsteil nicht mit dem Anspruch auf Erstattung kündigungsbedingter
Mehrkosten aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B aufrechnen.
KO § 30 Nr. 1 Fall 2
Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch für den vor Konkurseröffnung erbrachten
Leistungsteil ist zulässig. Die dadurch erlangte Befriedigung des Auftraggebers
ist jedoch gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar, wenn die Geräte usw.
durch den Auftraggeber in Kenntnis der Zahlungseinstellung des Auftragnehmers in
Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 372/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 1999 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. April 1999 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 14 % und der Beklagte 86 %. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Jacob T. KG (Gemeinschuldnerin) einen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung von Baucontainern gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B geltend.
Der Beklagte beauftragte die Gemeinschuldnerin mit Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Technische Universität D. ". Die VOB/B wurde vereinbart. Der Beklagte kündigte den Vertrag am 18. November 1997 gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wegen der Arbeitseinstellung der Gemeinschuldnerin. Er kündigte an, die zur Weiterführung der Arbeiten erforderlichen Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen sowie angelieferte Stoffe und Bauteile in Anspruch zu nehmen und gegen den dafür entstehenden Vergütungsanspruch mit den ihm zustehenden Ansprüchen aufrechnen zu wollen. Am 30. Dezember 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Eine Schlußrechnung über die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen der Gemeinschuldnerin hat er bisher nicht vorgelegt. Der Beklagte nutzte 13 Container der Gemeinschuldnerin vom 18. November 1997 bis zum 5. Oktober 1998 bei der Fortführung der Arbeiten. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 420 DM pro Container und Monat. Der Kläger hat mit der am 17. Dezember 1998 bei Gericht eingegangenen Klage die für den genannten Zeitraum berechnete Vergütung zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 66.291,68 DM, und 4 % Zinsen daraus seit dem 23. Oktober 1998 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten angekündigte Aufrechnung mit kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungsansprüchen sei gemäß § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen. Für den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung komme die Aufrechnung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte sich in Kenntnis der bereits am 18. November 1997 erfolgten Zahlungseinstellung durch die Nutzung der Container und der beabsichtigten Aufrechnung eine Befriedigungsmöglichkeit verschafft habe und insoweit gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO die Konkursanfechtung erklärt werde.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vergütung für die Container müsse mit dem gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B abzurechenden Anspruch auf Erstattung der kündigungsbedingten Mehraufwendungen verrechnet werden und sei solange nicht fällig, wie dieser Anspruch nicht beziffert werden könne. Eine endgültige Abrechnung der Drittfirmen liege noch nicht vor, so daß ihm eine Bezifferung zur Zeit nicht möglich sei. Hilfsweise mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis er die Mehrkostenerstattungsansprüche abrechnen könne. Die nach seiner Auffassung unbegründete Konkursanfechtung sei verspätet, weil die Klage mangels ordnungsgemäßer Zustellung an seine Prozeßvertretung die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO nicht gewahrt habe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 57.148 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998 verurteilt und die Klage wegen der Forderung auf Zahlung von Mehrwertsteuer abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage insgesamt als zur Zeit nicht begründet abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 57.148 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998 zu zahlen. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger müsse die Vergütung für die Nutzung der Container in eine prüfbare Schlußrechnung über sämtliche erbrachten Leistungen der Gemeinschuldnerin einstellen. Die Vergütung sei nur unselbständiger Rechnungsposten dieser Schlußrechnung und könne nicht isoliert gefordert werden. Erst durch die einheitliche Schlußrechnung sei der Auftraggeber in der Lage zu überprüfen, ob dem Auftragnehmer überhaupt Vergütungsansprüche zustünden, insbesondere keine Überzahlungen vorlägen. An der Verpflichtung, eine prüffähige Schlußrechnung vorzulegen, ändere sich auch nichts durch den Konkurs.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger kann gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B die Zahlung von 57.148 DM als Vergütung für die Nutzung der Container beanspruchen (unter 1.). Die vom Beklagten beabsichtigte Aufrechnung mit Ansprüchen wegen kündigungsbedingter Mehraufwendungen ist weder gegenüber dem Teil des Vergütungsanspruchs zulässig, der auf die Nutzung der Container nach Konkurseröffnung entfällt (unter 2.), noch gegenüber dem Teil, der dem Kläger wegen der Nutzung vor Konkurseröffnung zusteht (unter 3.). Deshalb steht dem Beklagten im Hinblick auf derartige Mehraufwendungen auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Kläger hat gemäß § 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998 (unter 4.). 1. Der Vergütungsanspruch für die Nutzung der Container ist gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B berechtigt.

a) Die Fälligkeit dieses Vergütungsanspruchs hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Erteilung der Schlußrechnung ab. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Auftragnehmer nach der Kündigung eines VOB-Vertrages unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen hat, § 8 Nr. 6 VOB/B. Die Fälligkeit des Anspruchs für diese Leistungen und aller sich aus dem Vertrag ergebenden vergütungsgleichen Ansprüche des Auftragnehmers hängt grundsätzlich von der Erteilung der Schlußrechnung ab (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85 = BauR 1987, 95, 96 = ZfBR 1987, 38). Der Grundsatz, daß alle Vergütungsansprüche aus dem Bauvertrag in einer Schlußrechnung abzurechnen sind, gilt jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365, 378). Er ist nicht anwendbar auf solche Forderungen, die bei vertragsgerechtem Verhalten nicht in die Schlußrechnung eingestellt werden können. Dazu gehört die sich aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B ergebende Vergütungsforderung für die Nutzung der Geräte, Gerüste, der auf der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen und angelieferten Stoffe und Bauteile. Diese wird unabhängig von der Erteilung der Schlußrechnung fällig. aa) Die Schlußrechnung ist nach der Regelung der VOB/B unverzüglich nach der Kündigung zu erteilen. Durch diese zeitliche Komponente ist es in der VOB/B von vornherein angelegt, daß Ansprüche gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für die Nutzung der Geräte usw. mit der Schlußrechnung regelmäßig noch nicht abgerechnet werden können. Denn die Nutzung erfolgt erst nach der Kündigung. Sie kann sich unter Umständen über einen langen Zeitraum hinziehen. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs kann deshalb nicht davon abhängen, daß eine Schlußrechnung erteilt wird. Die Vergütung gemäß § 8
Nr. 3 Abs. 3 VOB/B kann nicht unselbständiger Rechnungsposten der Schlußrechnung sein. bb) Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Schlußrechnung zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung geltend gemacht wird, noch nicht vorliegt. Die VOB/B enthält in § 16 Nr. 3 Abs. 1 eine Fälligkeitsregelung nur für die mit der Schlußrechnung abzurechnenden Forderungen. Dazu gehört die Vergütung nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B nicht.
b) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß der Auftraggeber nach einem gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gekündigten Bauvertrag ein Interesse daran haben kann, daß ihm die prüfbare Rechnung gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B vorliegt, bevor er die Vergütung für in Anspruch genommene Geräte usw. bezahlen muß. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber befürchten muß, auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen bereits zu viel gezahlt zu haben, so daß er seinen Anspruch wegen der Überzahlung der Forderung aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B entgegenhalten könnte. aa) Diesem Interesse des Auftraggebers kann dadurch genügt werden, daß ihm gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall zuerkannt wird, daß die Schlußrechnung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen noch nicht erteilt ist. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Beendigung des Vertrages, wenn er Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365, 374). Ist die VOB/B vereinbart, ist eine prüffähige Schlußrechnung zu erstellen, § 14 Nr. 1 VOB/B. Befürchtet der Auftraggeber eine Überzahlung, kann er dem Verlangen des Auftragnehmers auf Vergütung für die überlassenen Geräte usw. den Anspruch auf Erteilung der Schlußrechnung einredeweise entgegenhalten.
Das Zurückbehaltungsrecht führt allerdings nicht zu einer Zug um Zug Verurteilung. Diese wäre nur möglich, wenn mit der Erteilung der Schlußrechnung die uneingeschränkte Zahlungspflicht des Auftraggebers fest stünde. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr muß diesem Gelegenheit gegeben werden, die Schlußrechnung zu prüfen. Dazu steht ihm nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ein Zeitraum von höchstens zwei Monaten zur Verfügung. Demgemäß führt das Zurückbehaltungsrecht zu einer Klageabweisung als zur Zeit nicht begründet, solange die Voraussetzungen für eine Schlußzahlung noch nicht vorliegen. bb) Der Beklagte hat die Einrede dieses Zurückbehaltungsrechts nicht erhoben. Er hat sich im Prozeß nicht darauf berufen, ihm stehe ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der fehlenden Schlußrechnung zu. Vielmehr hat er sein Zurückbehaltungsrecht darauf gestützt, daß es ihm noch nicht möglich sei, die kündigungsbedingten Mehraufwendungen abzurechnen. In der mündlichen Verhandlung ist vom Berufungsgericht erstmals zur Sprache gebracht worden, daß die Klageforderung nicht fällig sein könnte, weil eine Schlußrechnung noch nicht erteilt worden ist. Das Protokoll weist nicht aus, daß der Beklagte sich deswegen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen wollte. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, daß der Beklagte eine Überzahlung befürchten müßte. Dem Beklagten ging es allein um die zu erwartenden Mehraufwendungen.
c) Die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B hängt nicht davon ab, daß der Auftraggeber in der Lage ist, seine infolge der Kündigung entstandenen Mehraufwendungen abzurechnen. Das Recht des Auftraggebers, einseitig über die Inanspruchnahme der Geräte usw. zu bestimmen, dient dazu, einen zügigen Fortgang der Arbeiten zu ermöglichen und damit die Mehraufwendungen und einen durch die Kündigung etwa entstehenden Schaden gering zu halten (Ingenstau/Korbion, VOB,
13. Aufl., B § 8 Rdn. 120). Daraus folgt nicht, daß die Vergütung nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B erst dann fällig wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der kündigungsbedingten Mehraufwendungen und des Schadens abgerechnet werden kann. Eine derartige Verknüpfung läßt sich den Regelungen der VOB/B nicht entnehmen (Handbuch des privaten Baurechts, Kleine-Möller, 2. Aufl., § 14 Rdn. 128). Diese regelt in § 8 Nr. 3 Abs. 3 den Vergütungsanspruch für die Inanspruchnahme der Geräte usw. als eine selbständige Forderung, die unabhängig von den nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 abzurechenden Gegenansprüchen geltend gemacht werden kann. 2. Gegen den Vergütungsanspruch, der auf die Nutzung nach Konkurseröffnung (30. Dezember 1997 bis 5. Oktober 1998) entfällt, kann der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht aus dem Umstand ableiten, daß er zur Zeit noch nicht in der Lage ist, die kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungsansprüche abzurechnen. Es kann dahinstehen, ob ein derartiges Zurückbehaltungsrecht in Anwendung der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1981 - II ZR 165/80 = NJW 1981, 2002 entwickelten Rechtsgrundsätze anzuerkennen ist. Denn der Beklagte kann ein derartiges Zurückbehaltungsrecht nicht mit Erfolg geltend machen. Dieses Zurückbehaltungsrecht dient allein dazu, die Aufrechnung mit den kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungsansprüchen zu ermöglichen, sobald diese bezifferbar sind. Es kann im Konkurs nur insoweit Bestand haben, als eine Aufrechnung auch im Konkurs noch möglich ist. Die Aufrechnung mit kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber demjenigen Teil der Vergütungsforderung, der sich auf die Nutzung der Container nach der Eröffnung des Konkursverfahrens bezieht, ist gemäß § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Folge, daß die Erfüllungsansprüche aus beiderseits noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen erlöschen. Wählt der Konkursverwalter Erfüllung, werden die Ansprüche mit dem bisherigen Inhalt neu begründet. Das hat zur Folge, daß der Schuldner einer die Leistung nach Konkurseröffnung betreffenden Geldforderung nicht mehr mit Konkursforderungen aufrechnen kann. Für Leistungen, die mit Mitteln der Masse erbracht werden, soll auch die Gegenleistung stets der Masse gebühren (BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - IX ZR 5/96 = BGHZ 135, 25, 27; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343; Urteil vom 21. November 1991 - IX ZR 290/90 = BGHZ 116, 156, 159).
b) Danach kann der Beklagte nicht gegenüber dem die Nutzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens betreffenden Teil der Vergütung aufrechnen. aa) Der Kläger macht eine Forderung aus einem zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag geltend. Nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B kann der Auftraggeber Geräte usw. für die Weiterführung der Arbeiten in Anspruch nehmen. Mit der einseitigen Inanspruchnahme entsteht ein Nutzungsverhältnis, das den Auftragnehmer verpflichtet, die Inanspruchnahme zu dulden und den Auftraggeber verpflichtet, die angemessene Vergütung zu zahlen. Dieses Nutzungsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Vertrag war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 30. Dezember 1997 noch nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob das Nutzungsverhältnis ein Mietverhältnis im Sinne des § 21 KO ist (so Jauch, EwiR 1/98 S. 39), so daß der Konkursverwalter verpflichtet wäre, es zu erfüllen. Der Konkursverwalter hat die Erfüllung des Vertrages gewählt. Das Berufungsgericht hat dazu zwar keine Feststellungen getroffen. Die Erfüllungswahl ergibt sich jedoch aus dem im Be-
rufungsurteil in Bezug genommenen Vortrag der Parteien. Danach hat der Beklagte am 18. August 1998 einen vom Kläger geforderten Mietpreis von 420 DM pro Monat und Container akzeptiert. Zuvor hatte der Kläger als Konkursverwalter bereits mehrere Rechnungen mit diesem Preis für die zeitanteilige Nutzung der Container übersandt. Er hat demgemäß in Kenntnis des Umstandes , daß die Container der Gemeinschuldnerin von der Beklagten genutzt wurden, diese Nutzung gebilligt und die vertraglich vorgesehene angemessene Vergütung verlangt. bb) Das Nutzungsverhältnis hat eine teilbare Leistung zum Gegenstand. Eine teilbare Leistung hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich bei Sukzessivlieferungen des Gläubigers angenommen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - IX ZR 5/96 = BGHZ 135, 25, 27). Nichts anderes gilt für die Überlassung von Containern, die nach Zeiteinheiten abgerechnet wird. Der der Nutzung nach Konkurseröffnung entsprechende Vergütungsanteil muß der Masse zufließen (Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., § 8 Rdn. 19). Eine Aufrechnungsmöglichkeit mit der Konkursforderung wegen der kündigungsbedingten Mehrkosten besteht nicht (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - VIII ZR 305/81 = BGHZ 86, 382, 385 f.) und dementsprechend auch kein diese Aufrechnung vorbereitendes Zurückbehaltungsrecht. 3. Dem Beklagten steht auch gegen den auf die Nutzung vor Konkurseröffnung (18. November 1997 bis 29. Dezember 1997) entfallenden Vergütungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die von dem Beklagten insoweit beabsichtigte Aufrechnung ist zwar zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 338 ff; 27. Februar 1997 - X ZR 5/96 = BGHZ 135, 25, 28). Sie unterliegt jedoch der Konkursanfechtung nach
§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO. Dies gilt auch für das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht.
a) Der Kläger ist zur Konkursanfechtung gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 berechtigt. aa) Nach der von dem Beklagten nicht bestrittenen Behauptung des Klägers erfolgte die Inanspruchnahme der Container durch den Beklagten in Kenntnis der bereits am 18. November 1997 erfolgten Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners. Der Beklagte hat durch die Inanspruchnahme der Container vor Konkurseröffnung die Möglichkeit erhalten, mit seinen Ansprüchen auf Ersatz der kündigungsbedingten Mehrkosten aufzurechnen, sobald diese bezifferbar sind. Die vorgesehene Aufrechnung benachteiligt die Gläubiger des Gemeinschuldners, denn sie führt dazu, daß der Konkursverwalter die Vergütung nicht zur Masse ziehen kann. Sie verschafft der Beklagten eine Befriedigung ihrer einfachen Konkursforderung, die sie sonst nicht erlangt hätte. Soweit der IX. Zivilsenat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Gläubigerbenachteiligung verneint hat (BGH, Urteil vom 9. März 2000 - IX ZR 355/98 = ZIP 2000, 757), steht das der Entscheidung nicht entgegen. In diesem Fall hatten die Gesellschafter der zur Durchführung eines Bauvorhabens begründeten Arbeitsgemeinschaft vereinbart, daß ein Gesellschafter ausscheidet, sobald beantragt wird, das Konkursverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, daß er jedoch verpflichtet ist, der Gesellschaft weiterhin Geräte und Personal gegen Vergütung zu überlassen. Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Entscheidung nicht festhalte, soweit aus ihr für den vorliegenden Sachverhalt abgeleitet werden könnte, daß eine Gläubigerbenachteiligung nicht vorliege.
bb) Es ist unerheblich, daß eine Aufrechnung gegenüber dem Teil der Vergütungsforderung nicht nach § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen ist, der sich auf die Nutzung vor der Konkurseröffnung bezieht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die konkursrechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung deren Anfechtung nicht entgegen, wenn die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt worden ist. Konkursanfechtung und konkursrechtliches Aufrechnungsverbot stehen als Mittel, einem Konkursgläubiger eine Befriedigung nach Ausbruch und in Kenntnis der Krise zu verwehren, selbständig nebeneinander. Macht sich ein Gläubiger des Gemeinschuldners in Kenntnis der Krise dadurch zu dessen Schuldner, daß er Werte des Gemeinschuldners an sich zieht, und verschafft sich der Gläubiger dann eine Befriedigung durch Aufrechnung, steht zwar § 55 KO der Aufrechnung nicht entgegen, wohl aber ist die Befriedigung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar (BGH, Urteil vom 2. Februar 1972 - VIII ZR 152/70 = BGHZ 58, 108, 113). In gleicher Weise ist eine Sicherung für einfache Konkursforderungen anfechtbar, die der Gläubiger dadurch erlangt, daß er Werte des Schuldners nach Ausbruch und in Kenntnis der Krise an sich zieht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1982 - VIII ZR 214/81 = BGHZ 86, 190, 194). Daraus folgt, daß der Beklagte die Aufrechnungslage auch nicht in der Weise ausnutzen kann, daß er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht bezifferbaren Mehrkostenerstattungsansprüche beruft. Denn dieses Zurückbehaltungsrecht dient nur der nach der Konkursanfechtung nicht mehr möglichen Aufrechnung und würde dem Beklagten eine ungerechtfertigte Sicherung verschaffen.
b) Der Kläger hat die Anfechtung in zulässiger Weise erklärt. Maßgeblich ist für die Anfechtbarkeit nicht eine isolierte Rechtshandlung in dem zur Gläubigerbenachteiligung führenden Gesamtvorgang, sondern dieser selbst, der letztlich dazu führt, daß eine Aufrechnungslage geschaffen und diese
durch die Aufrechnung ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81 = BGHZ 86, 349, 353; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343). Danach ist die Inanspruchnahme der Geräte als solche nicht nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar; in ihr allein liegt keine Gläubigerbenachteiligung. Anfechtbar ist jedoch die Herstellung der Aufrechnungslage in kritischer Zeit und die dadurch in Verbindung mit der Aufrechnungserklärung bewirkte Befriedigung. Das führt dazu, daß die in der Aufrechnung liegende Befriedigung "zurückzugewähren" ist, § 37 Abs. 1 KO. Das geschieht dadurch , daß der Aufrechnung keine Bedeutung beigemessen wird, der Beklagte sich also nicht mit Erfolg auf sie berufen kann (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO, § 143 Rdn. 5). Das gilt dann auch für das Zurückbehaltungsrecht. Soweit der Entscheidung des IX. Zivilsenates vom 12. November 1998 - IX ZR 199/97 = ZIP 1998, 2165, 2166 etwas anderes entnommen werden könnte, hält der IX. Zivilsenat auf Anfrage für die vorliegende Fallgestaltung daran nicht fest.
c) Die Anfechtung ist nicht wegen Überschreitung der einjährigen Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Anfechtungsfrist erst mit der Aufrechnungserklärung beginnt, wenn die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise geschaffen worden ist (Urteil vom 26. Januar 1983 aaO, S. 353; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343). Damit wird verhindert, daß eine Aufrechnung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO erklärt und es dem Konkursverwalter unmöglich gemacht wird, die Konkursanfechtung noch rechtzeitig zu erklären. Diese Erwägung gilt in gleicher Weise, wenn ein Zurückbehaltungsrecht mit dem Ziel geltend gemacht wird, die spätere Aufrechnung zu ermöglichen. Ob in diesem
Fall die Frist mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts beginnt oder erst mit der endgültigen Aufrechnung, kann dahinstehen. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß die Einrede des Zurückbehaltungsrechts mehr als ein Jahr vor der Anfechtungserklärung vom 18. Februar 1999 erhoben worden wäre. Aktenkundig ist das Zurückbehaltungsrecht erst mit dem Schreiben des Beklagten vom 18. August 1998 geworden. Die Ankündigung der Aufrechnung im Kündigungsschreiben vom 18. November 1997 setzt nicht die mit dem Tag der Konkurseröffnung beginnende Anfechtungsfrist in Lauf. Aus ihr ist lediglich zu entnehmen, daß der Beklagte für den Fall aufrechnen bzw. zurückbehalten wird, daß er Mehrkostenerstattungsansprüche hat. Maßgebend für den Lauf der Anfechtungsfrist ist der Zeitpunkt, in der das Recht dann tatsächlich ausgeübt wird. 4. Der Kläger hat Anspruch auf 4 % Zinsen aus 57.148 DM seit dem 23. Oktober 1998 gemäß § 288 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war die im Schreiben vom 12. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1998 gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Wiebel Kuffer Kniffka Wendt

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 370/00
Verkündet am:
22. April 2004
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DDR-GesO § 10 Abs. 1 Satz 1
Zur Absichtsanfechtung einer Aufrechnungslage.
BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 370/00 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. September 2000 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 29. November 1999 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.159 € (= 80.500 DM) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 16. April 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. November 1997 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der M. GmbH (im folgenden auch: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Baugewerbe tätig. Der Beklagte arbeitete bei einer Anzahl von Bauvorhaben als ihr Subunternehmer.
Am 29. Juli 1997 beliefen sich seine offenen Werklohnforderungen aus diesen Subunternehmeraufträgen auf 120.313,93 DM.
Am 3. August 1997 verkaufte und übereignete die Schuld nerin dem Beklagten einen Mobilbagger, den sie anschließend zurückmietete. Der Kaufpreis von 80.500 DM war am 20. August 1997 fällig. Er wurde nicht bezahlt.
Der Aufforderung des Klägers, den Kaufpreis für den M obilbagger zu entrichten, ist der Beklagte durch Aufrechnung mit Gegenforderungen entgegengetreten. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens im Juli 1997 zahlungsunfähig gewesen. Dies habe der Beklagte gewußt. Er habe den Bagger lediglich erworben, um eine Sicherheit für seine Forderungen zu erhalten. Seine Aufrechnung sei deshalb nicht statthaft. Die am 15. Januar 1999 erhobene Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Kaufpreisanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; die Klage ist begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der geltend gemachte Kaufpreisanspruch durch Aufrechnung erloschen sei. Nach § 7 Abs. 5 GesO könne der Beklagte seine vor Verfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche
gegen den Kaufpreisanspruch der Masse aufrechnen. Dies sei auch nicht durch den Rechtsgedanken des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gehindert. Danach sei zwar die Aufrechnung gegen eine Forderung der Insolvenzmasse unzulässig, wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Diese Vorschrift könne aber auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten nicht angewendet werden. Hier gelte der konkursrechtliche Grundsatz, daß der Kläger den Kaufvertrag nur im ganzen, nicht aber eine einzelne Wirkung wie die Herstellung der Aufrechnungslage isoliert anfechten könne (BGH, Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, NJW 1999, 359). Auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Beklagten hiervon komme es deshalb für die Entscheidung des Streitfalles nicht an.

II.


Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht st and. Der vom Kläger geltend gemachte Kaufpreisanspruch ist nach dem unstreitigen Sachverhalt begründet, weil er danach mit Recht die Herstellung der Aufrechnungslage durch den Kaufvertrag vom 3. August 1997 nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO angefochten hat.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ka nn die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, insolvenzrechtlich selbständig angefochten werden. Wenn sich der Gläubiger durch eine Rechtshandlung zugleich in eine Schuldnerstellung gegenüber dem Schuldner versetzt und so die Voraussetzungen für eine Aufrechnung begründet, wird die erklärte Aufrechnung durch Anfechtung wir-
kungslos und die Forderung des Schuldners bleibt durchsetzbar (BGHZ 145, 245, 254; 147, 233, 236, 238; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208, 2209 f zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; anders noch das vom Berufungsgericht angeführte Urt. v. 12. November 1998 aaO). Diese - erst nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidungen konnten in der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden. Die Aufrechnungslage ist unabhängig von der insolvenzrechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung (§ 7 Abs. 5 GesO) anfechtbar.
2. Der Kläger hat im Streitfall die Herstellung der Aufrechnungslage innerhalb von zwei Jahren seit Eröffnung der Gesamtvollstreckung und damit nach § 10 Abs. 2 GesO rechtzeitig angefochten. Die Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist den Anspruch der Masse rechtshängig macht und dabei dem aufgerechneten Gegenanspruch mit einem Sachverhalt entgegentritt, der geeignet sein kann, die Anfechtung der Aufrechnungslage zu stützen (vgl. ähnlich BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 100 unter III. 1. a). Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt.
Anders wäre das rechtliche Ergebnis nur dann, wenn die Schuldnerin den Bagger nach dem Willen der Vertragsteile vom 3. August 1997 nur an Erfüllungs Statt auf die Werklohnforderungen des Beklagten geleistet hätte. Dann wäre eine Aufrechnungslage nicht entstanden, so daß der Kläger nur die Rückgewähr der an Erfüllungs Statt geleisteten Sache verlangen könnte. Für die Möglichkeit einer bloßen Erfüllungsabrede statt eines Verkaufs des Baggers am 3. August 1997 gibt jedoch der Parteivortrag nichts her.
3. Die mit der Klage neben dem Anfechtungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO gleichfalls geltend gemachte Absichtsanfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO greift nach unstreitigem Sachvortrag durch, so daß es keiner tatrichterlichen Feststellungen zu den streitigen Behauptungen mehr bedarf, ob die Schuldnerin am 3. August 1997 bereits zahlungsunfähig war und dem Beklagten diese Tatsache nach den Umständen hätte bekannt sein müssen.

a) Durch den Verkauf des Mobilbaggers an den Beklagten am 3. August 1997 haben die anderen Gläubiger der Schuldnerin einen Nachteil erlitten. Einen für die Gläubiger verwertbaren Kaufpreisanspruch gegen den Beklagten hat die Schuldnerin zum Ausgleich für den Vermögensabgang nicht erlangt, weil der Beklagte mit seinen unbeglichenen Forderungen gegen die Kaufpreisschuld aufrechnen konnte. Hierdurch entgeht der Gesamtvollstreckungsmasse der Unterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld des Beklagten einerseits sowie der bloßen Quote auf dessen Gegenforderungen andererseits (vgl. BGH 147, 233, 238 a.E.). Weitere Gläubiger der Schuldnerin waren, wie auch der Beklagte wußte, zumindest mit den beschäftigten Arbeitnehmern und ihrer gesetzlichen Krankenkasse vorhanden.
Der Vortrag des Beklagten, daß er nach Sicherung durch die Aufrechnungsmöglichkeit am 3. August 1997 Arbeiten auf Baustellen der Schuldnerin fortgeführt habe (Schriftsatz vom 19. April 1999, S. 3 bis 5), ändert an der Gläubigerbenachteiligung durch den Verkauf vom 3. August 1997 nichts (vgl. BGHZ 154, 190, 196; BGH, Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM KO § 30 Nr. 1).

b) Die Schuldnerin hat bei dem Verkauf des Mobilbagge rs an den Beklagten am 3. August 1997 in der nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO vorausgesetzten Absicht gehandelt, ihre anderen Gläubiger zu benachteiligen. Dafür genügt der bedingte Vorsatz (BGHZ 131, 189, 195 m.w.N.).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lie gt in der Inkongruenz einer Deckung ein starkes Beweisanzeichen für den Vorsatz des Schuldners, durch die Rechtshandlung seine anderen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 202/02, ZIP 2003, 1799; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, WM 2004, 299, 301 f).
Der Beklagte hat durch den Ankauf des Baggers von der Ge meinschuldnerin am 3. August 1997 eine inkongruente Deckung seiner offenen Forderungen erhalten. Denn er hatte auf die Aufrechnungslage keinen Anspruch, weil die Schuldnerin ihm gegenüber zum Abschluß des Kaufvertrages nicht verpflichtet war (vgl. BGHZ 147, 233, 240 unter IV. 2.).
Das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung für den bed ingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist hier nach dem Parteivortrag nicht durch besondere Umstände ausgeräumt. Die Schuldnerin wußte, daß sie dem Beklagten auf sein Drängen am 3. August 1997 eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit für seine Forderungen verschafft hat. Von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen war sie dabei auch dann nicht geleitet , wenn der Verkauf des Baggers hauptsächlich bezweckte, den Beklagten als ihren Subunternehmer zur Weiterarbeit zu bewegen. Die Schuldnerin wußte auch, daß sie mit Herstellung der inkongruenten Aufrechnungslage ihre sonsti-
gen Gläubiger objektiv benachteiligte, wenn sie sich nicht aus anderen Gründen sicher war, diese in absehbarer Zeit sämtlich befriedigen zu können (vgl. BGHZ 138, 291, 308 m.w.N.). Daß auf seiten der Schuldnerin diese Sicherheit am 3. August 1997 noch bestand, behauptet selbst der Beklagte nicht. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte in einer weiteren Tatsacheninstanz seinen Vortrag hierzu noch ergänzen könnte, sind nicht ersichtlich.
bb) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin setzt die Absicht sanfechtung nicht voraus. Es genügt das ernsthafte Risiko bevorstehender Zahlungsstörungen oder -stockungen, weil sich damit die Gefährdung der anderen Gläubiger aufdrängt (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, WM 2004, 299, 301 f, z.V.b. in BGHZ).

c) Die Kenntnis der Schuldnerin und des Beklagten von de r Inkongruenz der Aufrechnungslage bestand bereits, weil ihnen die Tatsachen bekannt waren , die hier den Rechtsbegriff der Inkongruenz ausfüllen. Die Kenntnis von der inkongruenten Aufrechnungslage ist ferner ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, daß der Beklagte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gekannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, aaO; v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83 m.w.N.; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1801; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, aaO).
Die Schuldnerin hatte schon vor dem Verkauf des Baggers o bjektiv Anlaß , an ihrer Liquidität zu zweifeln. Denn der Beklagte hat nicht bestritten, daß die Schuldnerin im Frühjahr 1997 den vereinbarten Ratenplan zur Tilgung der ihm gegenüber aufgelaufenen Rückstände nicht eingehalten hat. Infolgedessen
war auch dem Beklagten trotz der noch erhaltenen Zahlungen bekannt, daß sich eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abzeichnete.
Das wird dadurch bestätigt, daß der Beklagte sich zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Berufungsbegründung (S. 2 oben), ihm sei vor dem 3. August 1997 von dem Geschäftsführer und Mitarbeitern der Schuldnerin wiederholt erklärt worden, bei dieser sei es "sehr eng", entgegen § 138 Abs. 2 ZPO nicht eindeutig erklärt, sondern nur die Bedeutung einer solchen Äußerung im Hinblick auf eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit in Abrede gestellt hat (Seite 2 des Schriftsatzes vom 25. Februar 2000). Andere Tatsachen , mit denen die Vermutung der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht entkräftet werden könnte, sind aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Auch insoweit besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte noch ihm günstige Tatsachen vortragen könnte.

III.


Die vom Beklagten angezeigte Umwandlung seines Einzelunt ernehmens durch Aufnahme von Kommanditisten berührt den Rechtsstreit nicht. Die Haftung der Gesellschaft gemäß § 28 Abs. 1 HGB ist nicht Streitgegenstand.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 6.5.2003 - 2 O 561/02 - wird zurückgewiesen.

II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Die zulässige Berufung des beklagten Landes, mit dem es unter Wiederholung des Vortrags im ersten Rechtszug das Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, weist keine Rechtsfehler auf (§ 513 ZPO). Die Aufrechnung mit Lohnsteuerrückständen gegen die unstreitige Werklohnforderung der Insolvenzschuldnerin i.H.v. 5.649,55 Euro ist durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen.
1. Die Annahme, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasse den Erwerb der Schuldnerstellung nicht, findet im Gesetz keine Grundlage, das Gegenteil ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Maßgebend ist allein, dass die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde. Auf welche Weise dies geschehen ist, ist ohne jede Bedeutung (BGH v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 [344] = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2371]). Die vom beklagten Land befürwortete einschränkende Auslegung würde Sinn und Zweck der Norm widersprechen.
Auch die Anfechtbarkeit der Begründung der Aufrechnungslage nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO (i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) hat das LG zu Recht bejaht.
a) Dass durch die Erteilung der Aufträge vom 15.1.2001 (I 77) und vom 19.2.2001 (I 73) die Möglichkeit der Aufrechnung geschaffen wurde und dass dies eine Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO darstellt, steht außer Zweifel. Denn unter der Begriff der Rechtshandlung ist jede Willensbetätigung zu verstehen, die - gewollt oder ungewollt - rechtliche Wirkungen auslöst, sodass alle Arten gläubigerbenachteiligender Maßnahmen erfasst werden (BGH v. 12.2.2004 - IX ZR 98/03, BGHReport 2004, 771 [772] = NJW 2004, 1660 [1661]). Das beklagte Land bezweifelt dies auch nicht.
b) Die Herstellung der Aufrechnungslage ist auch in inkongruenter Weise erfolgt, weil das beklagte Land darauf keinen Anspruch hatte. Es bestand weder eine Verpflichtung zum Vertragsschluss noch war die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, die offene Lohnsteuerforderung des beklagten Landes durch die Herstellung einer Aufrechnungsmöglichkeit zu tilgen (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [240] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 [488]; v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 [344] = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2371]).
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb das beklagte Land meint, die Entscheidung des BGH vom 5.4.2001 (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [240] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 [488]) betreffe eine andere Fallgestaltung. Dort (wie hier) hatte der Gläubiger einer gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Forderung Verträge mit dieser abgeschlossen, aufgrund derer er etwas zur Insolvenzmasse schuldete und später gegen die so begründete und gegen ihn gerichtete Forderung aufgerechnet. Die Fallgestaltung ist also völlig identisch. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb das beklagte Land seine Schuldnerstellung nicht aufgrund eigener Erschließung herbeigeführt haben sollte (Berufungsbegründung S. 4, II 29), denn der Abschluss der Verträge mit der Insolvenzschuldnerin beruht zweifelsfrei auf einem eigenen Entschluss des beklagten Landes.
Ohne Bedeutung für die Frage der Kongruenz oder Inkongruenz ist eine eventuelle Kenntnis des beklagten Landes. Die Kenntnis spielt für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Inkongruenz keine Rolle, die Begriffsbestimmung ist davon unabhängig. Die Kenntnis ist lediglich bei einzelnen Anfechtungstatbeständen der §§ 130 ff. InsO, nicht jedoch bei § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO weitere Voraussetzung der Anfechtung.
c) Es besteht auch keine Veranlassung, diesen Fall durch teleologische Reduktion aus dem Anwendungsbereich von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO herauszunehmen. Um „gesetzliche Sicherungsansprüche” (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung, II 19) geht es nicht. Im Übrigen sind damit auch lediglich die Fälle gemeint, in denen Kraft der gesetzlichen Regelung unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen Sicherungsrechte entstehen (Karsten Schmitt in Kilger, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 30 KO Rz. 20). Solche Sicherungen stehen hier ebenso wenig im Streit wie Ansprüche, die aus gesetzlichen Vorschriften entstanden sind. Die Aufrechnungslage wurde vom beklagten Land durch Begründung vertraglicher Ansprüche herbeigeführt.
d) Auf die Kenntnis des beklagten Landes kommt es nicht an. Die Kenntnis ist für den Anfechtungstatbestand aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erforderlich. Deshalb kann offen bleiben, ob bestimmte im Dienste des beklagten Landes stehende Personen Kenntnis vom Bestehen der Lohnsteuerforderungen bzw. von der Krise der Insolvenzschuldnerin und der Antragstellung hatten.
10 
2. Die durch den Abschluss der Verträge geschaffene Möglichkeit einer Aufrechnung benachteiligt auch die Insolvenzgläubiger objektiv (§ 129 Abs. 1 InsO), denn der Insolvenzmasse entgeht der Unterschied zwischen dem Nennwert der Werklohnschulden des beklagten Landes und der bloßen Quote auf ihre Lohnsteuerforderung (BGH v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [238] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 [488]; v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 [344] = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2371]).
11 
3. Als Konsequenz des Ausschlusses der Aufrechnung gem. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann der Kläger die Werklohnforderungen unabhängig und ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Gegenforderung des beklagten Landes durchsetzen (BGH v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [238] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 [488]; v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 [344] = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2371]).
12 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.