Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - VIII ZR 66/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:241018UVIIIZR66.17.0
bei uns veröffentlicht am24.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 66/17 Verkündet am:
24. Oktober 2018
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige
eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten
auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung
der Fahrt möglich ist.

b) An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem
Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten.
Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.
BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2, § 275 Abs. 1
Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der
vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten
, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr
produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version
der Software ausgestattet seien.
ECLI:DE:BGH:2018:241018UVIIIZR66.17.0
BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2, § 242 Cd
a) Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen , dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.
b) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist - ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) - nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software). BGB § 439 Abs. 3 aF (§ 439 Abs. 4)
a) Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.
b) Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
c) Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen , wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. BGB § 439 Abs. 2 § 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 14. Zivilsenat - vom 20. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 20. Juli 2012 von der Beklagten, die Kraftfahrzeuge herstellt und mit ihnen handelt, für 38.265 € einen Neuwagen , der dem Kläger im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie mit einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios, wie die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr bestritten hat, nach dem zu dieser Zeit noch geltenden Stand der Serie mehr- fach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen: "∆ Kupplungstemperatur Vorsichtig anhalten und Kupplung abkühlen lassen. Der Vorgang kann bis zu 45 Minuten dauern. Nach Erlöschen der Meldung ist die Weiterfahrt möglich. Die Kupplung ist nicht beschädigt."
2
Vom Kläger beanstandete Probleme mit der Kupplung und der Elektronik des Fahrzeugs führten in der Folgezeit zu mehreren Werkstattaufenthalten in der Niederlassung der Beklagten in N. . Nachdem die vorbezeichnete Warnmeldung Anfang Juli 2013 an zwei Tagen erneut aufgetreten war, verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2013 unter Fristsetzung bis zum 30. September 2013 Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache (Zug um Zug gegen Rückgabe des ausgelieferten Fahrzeugs) sowie - insoweit unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2013 - Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 €.
3
Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei mündlich und am 24. Juli 2013 auch schriftlich mitgeteilt worden, die Kupplung könne auch im Fahrbetrieb abkühlen; es sei nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine.
4
Während des Rechtsstreits gab der Kläger das Fahrzeug am 14. Oktober 2014 im Rahmen des Kundendienstes in die Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dabei sei ein seit Juli 2013 zur Verfügung stehendes Software -Update aufgespielt worden, welches den Text der Warnmeldung wie folgt korrigiere: "Kupplung im Stand oder während der Fahrt abkühlen lassen. Häufiges Anfahren und längeres Fahren unterhalb Schrittgeschwindigkeit vermeiden. Nach Erlöschen dieser Meldung ist die Kupplung abgekühlt und nicht geschädigt."
5
Das Landgericht hat die auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs), auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 8. September 2014 und eines Ergänzungsgutachtens vom 29. September 2015 - abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat - mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - Erfolg gehabt.
6
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr auf Abweisung der Klage insgesamt gerichtetes Begehren weiterverfolgt, während der Kläger mit der von ihm eingelegten Anschlussrevision eine Verurteilung der Beklagten auch zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.

Entscheidungsgründe:

7
Sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers haben Erfolg.

A.

8
Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, DAR 2017, 706) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger könne die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB).
10
Die auf dem bis Juli 2013 geltenden Stand der Software beruhende Warnmeldung, welche den Fahrer - nach dem Befund des Sachverständigen bis zum Erlöschen des Warnhinweises für die Dauer von 28 bis 42 Minuten - zum Anhalten des Fahrzeugs auffordere, um die Kupplung abkühlen zu lassen, stelle einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Für diesen Warnhinweis sei kein relevanter Grund gegeben. Der durchschnittliche Fahrzeugkäufer werde mit Blick auf den Erhalt seiner Gewährleistungsrechte und Garantieansprüche seine Fahrt jedoch längere Zeit unterbrechen, obwohl die Kupplung auch abkühlen könne, wenn die Fahrt fortgesetzt werde. Dies lasse sich der damaligen Fassung des Warnhinweises indes nicht entnehmen. Mit einer solchen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit, die zum Schutz der Kupplung nicht erforderlich sei, müsse ein Fahrzeugkäufer nicht rechnen.
11
Zwar habe die Beklagte behauptet, dem Kläger mehrfach mündlich und einmal auch schriftlich mitgeteilt zu haben, es sei nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung auftrete. Dies lasse den Sachmangel jedoch nicht entfallen. Der Aufforderungscharakter der Warnung werde durch die Mitteilung der Beklagten, diese könne ignoriert werden, nicht beseitigt.
12
Die vom Kläger verlangte Art der Nacherfüllung sei nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Dass es (jederzeit) möglich gewesen sei, ein Fahrzeug der betreffenden Baureihe ohne den fehlerhaften Warnhinweis zu beschaffen, zeige gerade das nach der Behauptung der Beklagten seit Juli 2013 zur Verfügung stehende Software-Update.
13
Dem Anspruch des Klägers könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Mangel im Laufe des Rechtsstreits behoben worden sei. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug des Klägers am 14. Oktober 2014 ein SoftwareUpdate mit dem von der Beklagten behaupteten geänderten Text des Warnhin- weises erhalten haben sollte. Dem Verkäufer stehe es nicht frei, das dem Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB gewährte Wahlrecht zu unterlaufen, indem die Nacherfüllung in Gestalt einer vom Käufer nicht gewählten Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ) erbracht werde. Halte der Käufer trotz nachträglicher Mängelbeseitigung an dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache fest, könne ihm dies nur dann als treuwidriges, widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB vorgeworfen werden, wenn er der Mängelbeseitigung zugestimmt habe. So verhalte es sich hier jedoch nicht. Selbst wenn von einer vollständigen Behebung des Mangels durch das Software-Update vom 14. Oktober 2014 ausgegangen werden müsste, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger damit einverstanden gewesen sei.
14
Der Beklagten stehe die von ihr erhobene Einrede aus § 439 Abs. 3 BGB aF, wonach der Verkäufer - auch erstmals während des Rechtsstreits - die vom Käufer im Rahmen des vorliegenden Verbrauchsgüterkaufs gewählte Art der Nacherfüllung verweigern könne, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, nicht zu. Zwar überstiegen die Kosten der Nachlieferung die der Nachbesserung hier um ein Vielfaches. Jedoch sei die Bedeutung des Mangels erheblich. Die irreführende Warnmeldung schränke die Verwendungsmöglichkeiten des Fahrzeugs spürbar ein. Erachte man die Kosten für eine Modifikation des hinterlegten Warnhinweises als beträchtlich, habe dies indizielle Bedeutung für das Gewicht des Mangels.
15
Dass der Mangel möglicherweise durch das Software-Update vom 14. Oktober 2014 behoben worden sei, stehe der Annahme einer erheblichen Bedeutung des Mangels im Übrigen nicht entgegen. Denn der insoweit relevante Zeitpunkt sei der Gefahrübergang, weil zu diesem Zeitpunkt eine einwandfreie Leistung geschuldet sei.
16
Auf die andere Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden. Denn es stehe nicht fest, dass das am 14. Oktober 2014 installierte Software-Update den Mangel ohne nachteilige Folgen beseitigt habe. Der Sachverständige habe keinen Warnhinweis mehr auslösen und so nicht ausschließen können, dass die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige abgeschaltet gewesen sei. Für den Kläger bestehe daher die Unsicherheit, ob diese Funktion mit einem geänderten Warnhinweis verknüpft oder ob sie komplett abgeschaltet worden sei.
17
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Rechtsanwaltes mit der Nacherfüllung in Verzug befunden habe (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB). Gemäß § 439 Abs. 2 BGB könne die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Übrigen nur verlangt werden, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig seien; das sei hier nicht ersichtlich.

B.

18
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder der Anspruch des Klägers auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache bejaht noch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint werden.
19
I. Zur Revision der Beklagten
20
1. Auf die zulässige Revision ist das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung in vollem Umfang rechtlich zu überprüfen.
21
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, es sei höchstrichterlich nicht geklärt, "welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 BGB ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mängelbeseitigung auf dessen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache" habe. Sollte das Berufungsgericht damit eine Revisionsbeschränkung beabsichtigt haben, so wäre diese unwirksam.
22
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs begrenzt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - II ZR 2/16, WM 2018, 1183 Rn. 14; vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, NJW 2018, 1683 Rn. 22; vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18; Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17 unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 20).
23
b) Danach liegt hier eine unbeschränkte Zulassung der Revision vor. Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, welche Auswirkungen eine ohne Einverständnis des Käufers erfolgte Mängelbeseitigung auf den von ihm verfolgten Anspruch auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) hat, handelt es sich lediglich um eine einzelne Rechtsfrage, die ein bloßes Element des Anspruchs auf Ersatzlieferung bildet.
24
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung in der von ihm gewählten Form der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache zu, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
25
Zwar wies das dem Kläger veräußerte Neufahrzeug bei Gefahrübergang im September 2012 einen Sachmangel auf. Aufgrund einer Fehlfunktion der Fahrzeugsoftware in Gestalt einer irreführenden Warnmeldung eignete es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
26
Die Ersatzlieferung eines von Sachmängeln freien Fahrzeugs der vom Kläger erworbenen Modellversion ist auch nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Ebenso wenig steht der vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2013 gewählten Nacherfüllung durch Ersatzlieferung entgegen, dass er zuvor Nachbesserung verlangt hat. Des Weiteren ist das Festhalten des Klägers an dem von ihm wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung nicht treuwidrig (§ 242 BGB), selbst wenn die Beklagte den Sachmangel, wie sie behauptet, während des Rechtsstreits beseitigt haben sollte, denn der Kläger hat dem weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt.
27
Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht berechtigt , die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern (§ 439 Abs. 3 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse geltenden Fassung [nachfolgend : § 439 Abs. 3 BGB aF]; nunmehr § 439 Abs. 4 BGB), beruht jedoch, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf einer verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage.
28
a) Nach den insoweit noch rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war das dem Kläger gelieferte Neufahrzeug bei Gefahrübergang schon aufgrund der irreführenden Warnmeldung nicht frei von Sachmängeln. Es eignete sich weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
29
aa) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN [jeweils zu Gebrauchtfahrzeugen]). Dem wird das von der Beklagten gelieferte Fahrzeug nicht gerecht, weil dessen Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt war.
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(1) Wie die Beklagte im Hinblick auf das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede gestellt hat, erteilte die Fahrzeugsoftware dem Fahrer bei (drohender) Überhitzung der Kupplung - unter Hinweis auf die "Kupplungstemperatur" - die Anweisung "Vorsichtig anhalten und Kupplung abkühlen lassen". Das Berufungsgericht hat in Anbetracht dessen mit Recht angenommen, dass ein durchschnittlicher Fahrzeugführer einer solchen Aufforderung, die eine unmittelbare Reaktion verlangt, zur Vermeidung von Schäden nachkommen und das Fahrzeug ohne vermeidbare Verzögerungen anhalten wird; sodann wird er mit Rücksicht auf den weiteren Text der Warnmeldung abwarten, bis diese erlischt ("Nach Erlöschen dieser Meldung ist die Weiterfahrt möglich"). Nach dem Inhalt der Warnmeldung kann dies, wie auch der Sachverständige bestätigt hat, bis zu 45 Minuten dauern.
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(2) Ein Anhalten des Fahrzeugs war indes, wie das Berufungsgericht insoweit unangegriffen festgestellt hat, zum Schutz der Kupplung tatsächlich nicht geboten, weil diese auch abkühlen kann, wenn die Fahrt fortgesetzt wird. Dies blieb dem Fahrer jedoch - jedenfalls vor der Installation der nach dem Vortrag der Beklagten ab Juli 2013 zur Verfügung stehenden Programmverbesserung - verborgen. Die Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs war daher irreführend und beeinträchtigte die gewöhnliche Verwendung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr, weil die installierte Software den Fahrer aufforderte, den Fahrbetrieb ohne objektiv gegebenen Anlass zu unterbrechen.
32
(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Warnmeldung nach dem Befund des Sachverständigen nur in bestimmten Verkehrssituationen auftrat, nämlich bei Simulation eines "extremen" Stop-and-Go-Verkehrs. Dies steht der Annahme eines Sachmangels nicht entgegen, weil der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeugs auch staubedingten Stop-and-Go-Verkehr unterschiedlichen Grades umfasst.
33
bb) Das Fahrzeug wies - in Ansehung der irreführenden Softwaremeldung - bei Gefahrübergang auch nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Dem steht nicht entgegen, dass die von der Software bei (drohender) Überhitzung der Kupplung generierte irreführende Aufforderung, das Fahrzeug anzuhalten , um die Kupplung abkühlen zu lassen, dem - jedenfalls bis Juli 2013 - maßgeblichen Softwarestand der betreffenden Fahrzeugserie entsprach.
34
Denn § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes ausdrücklich die Beschaffenheit, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Nach dieser Maßgabe ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, nicht lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung anzustellen, sondern ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der Serienfehler unberücksichtigt lässt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2017 - VIII ZR 102/16, juris Rn. 3).
35
cc) Vergeblich rügt die Revision, der Annahme eines Sachmangels stehe die - unter Zeugenbeweis gestellte - Behauptung der Beklagten entgegen, nachdem einer ihrer Mitarbeiter unter anderem mit ihrer Entwicklungsabteilung Rücksprache gehalten habe, sei der Kläger mündlich und durch ein Schreiben vom 24. Juli 2013 auch schriftlich informiert worden, es sei nicht notwendig, die Fahrt zu unterbrechen, wenn der Warnhinweis eingeblendet werde. Die Revision meint insoweit, ein Sachmangel, der - wie hier - darin bestehe, dass die installierte Fahrzeugsoftware dem Fahrer einen irreleitenden Warnhinweis erteile, entfalle schon dadurch, dass der Verkäufer, jedenfalls dann, wenn er zugleich der Hersteller des Fahrzeugs sei, dies nach Vertragsschluss mündlich oder schriftlich richtigstelle, selbst wenn die fehlerhafte Softwarefunktion unverändert bleibe. Das trifft nicht zu.
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Zwar mag sich der Fahrzeugführer unter solchen Umständen veranlasst sehen, die irreführende Warnmeldung hinzunehmen, ohne die Fahrt zu unterbrechen. Eine bloß verbale Richtigstellung vermag jedoch nichts daran zu ändern , dass das dem Kläger veräußerte Fahrzeug bei Gefahrübergang der nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erforderlichen Sollbeschaffenheit nicht entsprach , denn Sollbeschaffenheit ist die Lieferung eines Fahrzeugs ohne Einblendung einer irreleitenden Warnmeldung. Daran ändert es nichts, wenn der Verkäufer, mag er auch der Hersteller des Fahrzeugs sein, dem Käufer mitteilt, die Warnung brauche nicht befolgt zu werden, denn Maßstab ist insoweit die objektiv berechtigte Käufererwartung (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, aaO Rn. 11; siehe auch Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21).
37
b) Der Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre (§ 275 Abs. 1 BGB). Nach dieser Bestimmung ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Danach ist die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung in der vom Kläger beanspruchten Form befreit.
38
aa) Der Sachverständige hat bereits in seinem Gutachten vom 8. September 2014 ausgeführt, das in der digitalen Motorelektronik hinterlegte Temperaturmodell für die Berechnung der Kupplungstemperatur sowie die Kriterien für das Auslösen der Warnmeldung könnten (nur) durch ein Software -Update geändert und angepasst werden. Auch die Revision stellt insoweit nicht in Abrede, dass es möglich ist, den irreführenden Warnhinweis durch eine Aktualisierung der Fahrzeugsoftware zu korrigieren, sondern macht im Gegenteil geltend, eine solche Version habe bereits ab Juli 2013 zur Verfügung gestanden und sei während des Rechtsstreits - am 14. Oktober 2014 - auch installiert worden.
39
bb) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, der Beklagten sei eine Ersatzlieferung deshalb unmöglich, weil das Software-Update zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht entwickelt gewesen sei; erst ab Juli 2013 ausgelieferte Fahrzeuge seien damit ausgestattet gewesen. Somit seien diese nicht identisch mit dem vom Kläger im Jahr 2012 gekauften, dem damaligen Serienstandard entsprechenden Fahrzeug.
40
(1) Die geschuldete Leistung ist dem Schuldner nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) nur dann unmöglich, wenn er sie auch durch Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht erbringen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 129). Die Unmöglichkeit der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 132) tritt nach dieser Maßgabe nicht bereits deshalb ein, weil - wie die Revision meint - die Softwareversion der ab Juli 2013 hergestellten Fahrzeuge korrigiert worden sei. Daraus folgt gerade nicht, dass die Beklagte ab Juli 2013 eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen könnte.
41
(2) Denn der Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 18; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 206/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23). In Anbetracht dessen sind mit einer korrigierten Software ausgerüstete Fahrzeuge der hier maßgeblichen Modellversion vom Ersatzlieferungsanspruch umfasst. Der Umstand , dass der Fehler der Fahrzeugsoftware, wie die Beklagte behauptet, seit Juli 2013 beseitigt sei, bedeutet lediglich, dass die damit ausgerüsteten Fahrzeuge gegebenenfalls den hier festgestellten Sachmangel nicht mehr aufweisen.
42
c) Der vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2013 getroffenen Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) steht nicht entgegen, dass er zuvor die andere Art der Nach- erfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB), verlangt hat.
43
aa) Die Ausübung des durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Nacherfüllungsanspruchs des Käufers ist - anders als die Ausübung des Rücktritts- und Minderungsrechts (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, NJW 2018, 2863 Rn. 19, 28 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 29) - gesetzlich nicht als (bindende) Gestaltungserklärung ausgeformt worden. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Käufer daher nicht gehindert, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen.
44
bb) Eine Bindung des Käufers an die zunächst gewählte Art der Nacherfüllung folgt auch nicht aus § 263 Abs. 2 BGB, wonach im Falle einer Wahlschuld (§ 262 BGB) die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete gilt.
45
(1) Das Wahlrecht zwischen den verschiedenen Arten der Nacherfüllung ist entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (so etwa BeckOKBGB /Lorenz, Stand: 1. August 2018, § 262 Rn. 11; Jauernig/Berger, BGB, 17. Aufl., § 439 Rn. 17; NK-BGB/Büdenbender, 3. Aufl., § 439 Rn. 19, 23; jeweils mwN) vom Gesetzgeber nicht als Wahlschuld ausgestaltet worden. Auch die Revision macht dies nicht geltend und steht insoweit in Einklang mit der im Schrifttum vorherrschenden Sichtweise (vgl. Ball, NZV 2004, 217, 219; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 413; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 439 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, aaO, § 262 Rn. 5; Staudinger /Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 439 Rn. 9; BeckOGKBGB /Höpfner, Stand: 15. September 2018, § 439 Rn. 18; BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439 Rn. 17; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 262 Rn. 13; MünchKommBGB /Westermann, aaO, § 439 Rn. 4; jeweils mwN).
46
(2) Allein die letztgenannte Auffassung entspricht dem Gesetzeszweck des § 439 Abs. 1 BGB, der dem Käufer eine Befugnis zur Auswahl gewährt und seine Rechte gegenüber dem Verkäufer erweitert. Entsprechend dieser Zielsetzung , die sowohl der unmittelbaren als auch der entsprechenden Anwendung des § 263 Abs. 2 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 17), hat es der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als legitim angesehen, den Käufer, der mit der Nacherfüllung das erhalten soll, was er vertraglich zu beanspruchen hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO mwN), entscheiden zu lassen, auf welche Weise das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache doch noch erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 231; siehe auch Abschlussbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992, S. 212).
47
cc) Allerdings kann der Käufer unter den besonderen Umständen des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein, von seinem Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen und Ersatzlieferung zu verlangen (vgl. OLG Celle, NJW 2013, 2203, 2204; OLG Hamm, NJW-RR 2017, 47, 48 mwN).
48
(1) Dies ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Verkäufer die vom Käufer zunächst gewählte Nachbesserung nicht fachgerecht zuwege gebracht hat und aus diesem Grund die verkaufte Sache zur Zeit der Ausübung des Nachlieferungsverlangens nicht vertragsgerecht war. In einer solchen Fallgestaltung ist es umgekehrt dem Verkäufer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, den Käufer an der ursprünglich getroffenen Wahl festzu- halten, zumal die Interessen des Verkäufers Berücksichtigung finden, indem er die vom Käufer nachträglich gewählte andere Art der Nacherfüllung gegebenenfalls nach Maßgabe des § 439 Abs. 3 BGB aF verweigern darf (vgl. Ball, aaO S. 226; BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439 Rn. 19).
49
(2) So liegt es auch hier, denn die von der Beklagten im ersten Halbjahr 2013 unternommenen Nachbesserungsversuche haben die irreführende Softwarefunktion nicht korrigiert. Eine Mängelbeseitigung hätte nach dem Gutachten des Sachverständigen ein Software-Update erfordert; ein solches stand jedoch - jedenfalls nach dem Sachvortrag der Beklagten - erst ab Juli 2013 zur Verfügung.
50
d) Vergeblich rügt die Revision, dem Ersatzlieferungsbegehren stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, weil der Kläger diejenige Art der Nacherfüllung gewählt habe, die die Beklagte stärker belaste, zumal das Fahrzeug seit der Übergabe im September 2012 benutzt werde und mittlerweile erheblich an Wert verloren habe.
51
Auch wenn bei der Nacherfüllung keine Wertersatzpflicht des Käufers für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung besteht (§ 439 Abs. 4 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB) und bei einem (hier vorliegenden) Verbrauchsgüterkauf auch keine Wertersatzpflicht des Käufers für Nutzungen besteht (§ 474 Abs. 5 Satz 1 BGB aF), ist es nach den Gesetzesmaterialien nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil legitim , den Käufer entscheiden zu lassen, auf welche Weise er das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache erreichen möchte (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 231). Der Käufer ist dabei in seiner Wahl frei und kann das Wahlrecht grundsätzlich nach seinem Interesse ausüben, ohne das des Verkäufers in den Vordergrund stellen zu müssen (BVerfGK 9, 263, 271; Staudinger/ Matusche-Beckmann, aaO, § 439 Rn. 117; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 439 Rn. 5).
52
e) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, der Kläger könne die am 13. Juli 2013 gewählte Ersatzlieferung deshalb nicht mehr beanspruchen, weil die Beklagte den Sachmangel am 14. Oktober 2014 durch Aktualisierung der Fahrzeugsoftware beseitigt habe. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei unter den hier gegebenen Umständen gleichwohl berechtigt, weiterhin Ersatzlieferung zu verlangen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die entgegenstehende Auffassung der Revision wird dem Umstand nicht gerecht , dass der Kläger am 14. Oktober 2014 einer Nachbesserung nicht zugestimmt hat.
53
aa) Dem Verlangen des Klägers nach einer Ersatzlieferung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Softwarefehler, wie die Beklagte behauptet, während des Rechtsstreits behoben worden sei. Denn § 439 Abs. 1 BGB schützt entgegen der Ansicht der Revision nicht allein das Interesse, eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern - den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entsprechend (Erwägungsgründe Nr. 10 Halbs. 1 und Nr. 11 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 2, 3, 5 der Richtlinie 1999/44/EG) - auch das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
54
bb) Der Kläger könnte allerdings unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch das wirksam ausgeübte Verlangen nach Lieferung einer mangelfreien Sache erlangten Rechtsposition festzuhalten, sofern er mit einer Mängelbeseitigung durch Aktualisierung der Fahrzeugsoftware einverstanden gewesen wäre. Für den Nacherfüllungsanspruch des Käufers gilt insoweit nichts anderes als für den Rücktritt vom Kauf- vertrag (siehe dazu Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 31 f.).
55
Ein solches Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Dem Kläger wurde nicht einmal mitgeteilt, dass die Fahrzeugsoftware im Rahmen der Inspektion am 14. Oktober 2014 in einer Weise aktualisiert werden sollte, die Einfluss auf die bei abkühlungsbedürftiger Kupplung eingeblendete Warnmeldung habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist überdies nicht nur der Kläger am 14. Oktober 2014 in Unkenntnis der Auswirkungen der Softwareaktualisierung gewesen. Vielmehr hatten nicht einmal die Mitarbeiter der Beklagten davon Kenntnis; sie schlossen das Fahrzeug lediglich bei einer routinemäßigen Inspektion im Rahmen des Kundendienstes an das Diagnosegerät an, nicht aber zu dem Zweck, den Sachmangel zu beseitigen. Unter diesen Umständen begründet die bloße Hinnahme der Softwareaktualisierung weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis des Klägers mit der Beseitigung des Sachmangels.
56
f) Von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen wird dagegen die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe die vom Kläger beanspruchte Ersatzlieferung auch unter Berufung auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit nicht verweigern (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB aF). Nach dieser Bestimmung kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
57
aa) Die Beklagte ist, wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, allerdings nicht deshalb gehindert, sich auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 439 Abs. 3 BGB aF zu berufen, weil sie die Einrede erst im laufenden Rechtsstreit erhoben hat. Da der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung nicht von einer Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer abhängig ist und § 439 Abs. 3 BGB aF ebenso wenig vorschreibt, dass der Verkäufer sich nur dann auf die Einrede berufen kann, wenn er sie innerhalb einer bestimmten Frist erhebt, ist dieser in der Regel nicht gehindert, sich erst im Rechtsstreit auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zu berufen (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 273/12, NJW 2014, 213 Rn. 17).
58
bb) Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanspruchte Ersatzlieferung verursache im Vergleich zu einer Nachbesserung keine als unverhältnismäßig zu bewertenden Kosten (relative Unverhältnismäßigkeit ), von Rechtsfehlern beeinflusst.
59
aaa) Ob die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Variante wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls und unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB aF genannten Kriterien festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 41, 45; siehe auch BTDrucks. 14/6040, S. 232).
60
bbb) Diesen Anforderungen trägt die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten Rechnung.
61
(1) Nach den insoweit nicht angegriffenen zweitinstanzlichen Feststellungen sind die Kosten der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach der Beurteilung des Berufungsgerichts im Streitfall deutlich ("um ein Vielfaches") höher als die Kosten der Nachbesserung. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der mit der Entwicklung des Software-Updates verbundene Aufwand der Beklagten ins Gewicht fällt, denn das Berufungsgericht hat dies nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt. Auch Feststellungen dazu, ob es der Beklagten möglich ist, das zurückgenommene, mangelhafte Fahrzeug abzusetzen (vgl. BeckOKBGB /Faust, aaO, § 439 Rn. 58; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rn. 24; jeweils mwN; zu dem insoweit für die Beurteilung des Fahrzeugwertes maßgeblichen Zeitpunkt siehe unten), hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin.
62
(2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung rechtsfehlerfrei angenommen,dass nicht allein auf das Kostenverhältnis der beiden Arten der Nacherfüllung abzustellen ist, sondern § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF weitere Wertungsgesichtspunkte hervorhebt. Danach ist insbesondere auf den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels sowie auf die Frage Rücksicht zu nehmen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die beiden zuletzt genannten Wertungskriterien (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, 3 BGB aF) als ausschlaggebend angesehen hat, auch wenn es die Kosten der Ersatzlieferung um "ein Vielfaches" höher bewertet hat. Die Annahme der Revision, die Wertungskriterien des § 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, 3 BGB aF seien hier von vornherein außer Betracht zu lassen, findet bereits keine Grundlage im Gesetz.
63
(a) Ebenfalls zutreffend - und insoweit unangegriffen - hat das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt, dass dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BGB aF) bei der gebotenen Interessenabwägung im Streitfall kein Gewicht beizumessen ist. Denn dieser Gesichtspunkt kommt namentlich bei geringwertigen Sachen zum Tragen, bei denen eine Nachbesserung oft mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein wird, so dass in der Regel nur eine Ersatzlieferung in Betracht kommen wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Darum geht es hier jedoch nicht.
64
(b) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Wertungsüberlegungen im Ansatz zutreffend auf die Bedeutung des Mangels abgestellt (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB aF).
65
(aa) Es hat die Bedeutung der irreleitenden Warnmeldung als erheblich beurteilt und dies damit begründet, dass sie objektiv nicht gebotene Fahrtunterbrechungen von bis zu 45 Minuten verursache und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs aus diesem Grunde spürbar eingeschränkt sei. Diese tatrichterliche Würdigung der Bedeutung des Mangels, der insbesondere nicht entgegensteht, dass die Warnmeldung nur in bestimmten Verkehrssituationen ("extremer" Stop-and-Go-Verkehr) eingeblendet wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 17; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 30 [jeweils zur Beurteilung sporadisch auftretender Fahrzeugmängel]).
66
(bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die irreführende Warnmeldung zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung keine Bedeutung mehr gehabt habe, weil die Software des Fahrzeugs - jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten - während des Rechtsstreits (am 14. Oktober 2014) aktualisiert und der Mangel bei der routinemäßigen Inspektion im Rahmen des Kundendienstes behoben worden sei. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei der Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer verlangten Art der Nacherfüllung nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (hier der 19. Dezember 2016 ) an.
67
(aaa) Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung maßgeblich ist, ist allerdings im Schrifttum umstritten.
68
Nach einer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, soll der Zeitpunkt, für den die Unverhältnismäßigkeit festzustellen ist, derjenige des Gefahrübergangs sein, weil für diesen Zeitpunkt Mangelfreiheit geschuldet sei (Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rn. 158; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rn. 27). Nach anderer Ansicht kommt es auf den Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens an. Ein früherer Zeitpunkt spiele für die Belastung des Verkäufers keine Rolle; bei Annahme eines späteren Zeitpunkts könne der Verkäufer hingegen die Nacherfüllung in der vom Käufer verlangten Form durch Zuwarten vermeiden (Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 439 Rn. 17). Nach einer weiteren Sichtweise sei der Beginn der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer maßgeblich (NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 439 Rn. 42 ). Schließlich wird vertreten , dass es bei der vom Verkäufer erhobenen Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankomme. Dies wird maßgeblich auf den Gesetzeszweck der Einrede gestützt, die den Schutz des Verkäufers vor unangemessenen Belastungen gewährleisten solle (BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Ihr Zweck, den Verkäufer vor unverhältnismäßig hohen Nacherfüllungskosten zu schützen, bleibe auch dann von Bedeutung , wenn der Käufer den Nacherfüllungsanspruch vor Gericht geltend mache (BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439 Rn. 56; BeckOGK-BGB/Höpfner, aaO, § 439 Rn. 157; Kirsten, ZGS 2005, 66, 69).
69
(bbb) Im Ausgangspunkt ist auf den Zugang des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
70
Auf den vom Berufungsgericht als maßgeblich erachteten Zeitpunkt des Gefahrübergangs kommt es nicht an, weil es zu dieser Zeit noch nicht um Nacherfüllung und erst recht nicht darum geht, auf welche Weise diese zu erfolgen hat. Bevor der Käufer Nacherfüllung beansprucht, hat der Verkäufer keine Veranlassung, die tatsächlichen Voraussetzungen der Einrede der Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung prüfen und die Einrede gegebenenfalls zu erheben.
71
Ebenso wenig ist es sachgerecht, zur Bestimmung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen. Zwar dient das Leistungsverweigerungsrecht des § 439 Abs. 3 BGB aF dem Schutz des Verkäufers. So ist es ihm, wie ausgeführt, etwa gestattet, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit erst im laufenden Rechtsstreit zu erheben. Der Verkäufer hat jedoch grundsätzlich keinen berechtigten Anlass, nach dem Zugang des Nacherfüllungsverlangens entstandene Kostensteigerungen in die Bewertung einfließen zu lassen und mit der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung zuzuwarten beziehungsweise diese zu verzögern oder gar zu verweigern, wenn sie im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens mit verhältnismäßigen Kosten möglich ist. Aus diesem Grunde ist es auch nicht gerechtfertigt , auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer abzustellen.
72
Für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung ist daher grundsätzlich der Zugang des Nacherfüllungsverlangens maßgebend. Allerdings kann unter Umständen auch auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen sein (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 16). So ist der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung zwar nicht an eine vorherige Fristsetzung geknüpft. Hat der Käufer dem Verkäufer aber gleichwohl eine Frist zur Nacherfüllung bestimmt, wird es in der Regel interessengerecht sein, für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der beanspruchten Art der Nacherfüllung auf den Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist abzustellen.
73
(cc) Nach dieser Maßgabe ist im Streitfall auf den Ablauf der bis zum 30. September 2013 gesetzten Nacherfüllungsfrist abzustellen. Der Bedeutung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachmangels steht es somit nicht entgegen , dass die Beklagte ihn nachträglich behoben haben will, denn dies ist nach ihrem Sachvortrag erst (weit) nach Ablauf der vorbezeichneten Frist zur Ersatzlieferung geschehen. Zur Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Ersatzlieferung im Vergleich zur Nachbesserung bedurfte es dabei keiner (erneuten) Untersuchung des Fahrzeugs durch die Beklagte. Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Software-Update schon vor Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist, nämlich seit Juli 2013, verfügbar gewesen sei. Denn die Beklagte hat von der Möglichkeit, den Mangel durch ein Software-Update zu beheben - nach ihrer Darstellung - erst nach mehr als einem Jahr, am 14. Oktober 2014, Gebrauch gemacht.
74
(c) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 BGB aF), beruht allerdings nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
75
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger durch die von der Beklagten behauptete Installation des Software-Updates am 14. Oktober 2014 keine von Sachmängeln freie Sache verschafft worden sei.
Nach dem Befund des Sachverständigen sei nicht auszuschließen, dass die Einblendung der Kupplungsüberhitzungsanzeige durch das Software-Update abgeschaltet worden sei. Für den Kläger bestehe daher "die Unsicherheit, ob die Funktion, die die Überhitzung der Kupplung betrifft, tatsächlich mit einem geänderten Warnhinweis verknüpft oder ob sie komplett abgeschaltet worden" sei. Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht den Streitstoff nicht vollständig ausgeschöpft.
76
(aa) Im Ansatz noch zu Recht hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 3 BGB aF) auf Nachbesserung verweisen darf, wenn der Verkäufer den Mangel dadurch nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. Denn die Nacherfüllung zielt darauf ab, die gekaufte Sache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, wie er nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 BGB geschuldet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, BGHZ 163, 234, 242 f.; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 12; Ball, aaO S. 219; Erman/Grunewald, aaO, § 439 Rn. 17; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rn. 10; BeckOKBGB /Faust, aaO, § 439 Rn. 59; NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 439 Rn. 44).
77
(bb) Auch macht die Revision in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend , der Kläger könne ohnehin nicht verlangen, dass das Fahrzeug mit einer (funktionierenden) Kupplungsüberhitzungsanzeige ausgestattet sei, denn zum einen sei das Ausstattungsmerkmal verzichtbar, weil es bei den meisten anderen Fahrzeugmodellen nicht vorhanden sei; zum anderen habe es bei allen Fahrzeugen der betreffenden Modellserie nicht funktioniert. Ist das gekaufte Fahrzeug nämlich mit einer bestimmten Software ausgestattet, entspricht es der berechtigten Käufererwartung, dass diese die ihr zugedachte Funktion erfüllt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), ohne dass es darauf ankommt, ob andere Fahrzeuge mit dieser Software ausgerüstet sind oder ob diese den ihr zugedachten Zweck erfüllt.
78
(cc) Soweit das Berufungsgericht hingegen angenommen hat, auf die andere Art der Nacherfüllung könne deshalb nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden, weil nicht auszuschließen sei, dass die Warnmeldung durch die aufgespielte Software komplett abgeschaltet worden sei, hat es unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO den Sachvortrag der Beklagten nicht vollständig beachtet. Insoweit trifft es zwar zu, dass eine Abschaltung der Kupplungsüberhitzungsanzeige keine ordnungsgemäße Nachbesserung darstellen würde, weil der Fahrer dann - auch bei unsachgemäßer Fahrweise, die zu einer Überhitzung der Kupplung führen könnte - keine Warnhinweise erhalten würde. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten unbeachtet gelassen hat, die Warnmeldung, die der Sachverständige bei seinen Probefahrten nach dem Software-Update nicht mehr hervorrufen konnte, sei auch durch leichtes Schleifenlassen der Kupplung herbeizuführen.
79
Zwar hat der Sachverständige, der - soweit ersichtlich - lediglich eine kurze Strecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, dazu ausgeführt, er habe eine Meldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige mit zeitweise schleifender Kupplung nicht auslösen können. Er hat jedoch ergänzend darauf hingewiesen, es sei nicht auszuschließen, dass die geänderte Textmeldung bei Probefahrten mit stärkerer Belastung der Kupplung eingeblendet werde. Dem hätte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verpflichtung zur (weiteren) Aufklärung des ihm unterbreiteten Sachverhalts nachgehen müssen. In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch den weiteren Hinweis des Sachverständigen nicht unbeachtet lassen, aus seiner Sicht sei die An- sprechtemperatur der Kupplungsüberhitzungsanzeige durch die neue Software "in jedem Fall […] in Richtung höhere Temperaturen […] verschoben" worden.
80
(aaa) Ohne Erfolg weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Beklagte den vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag in zweiter Instanz nicht wiederholt hat. Eine vorsorgliche Wiederholung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - die betreffende Partei in erster Instanz obsiegt hat und das entsprechende Vorbringen hierfür unerheblich war (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, NJW 1997, 528 unter II 2; vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776 Rn. 28; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, NJWRR 2007, 2106 Rn. 44, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 17; vom 20. September 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 19).
81
(bbb) Zwar hat das Berufungsgericht - zur Vorbereitung eines Vergleichsvorschlags - in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, es könne "durchaus sein, dass der Sachvortrag der Beklagten nicht ausreicht, um die Voraussetzungen von § 439 Abs. 3 BGB anzunehmen". Auch hat die Beklagte daraufhin ihr erstinstanzliches Vorbringen, auf das sie bereits in der Berufungserwiderung Bezug genommen hat, nicht ausdrücklich wiederholt. Dies kann ihr jedoch entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil der gerichtliche Hinweis unzureichend war. Die in erster Instanz obsiegende Beklagte durfte vielmehr in verstärktem Maße einen konkreten Hinweis durch das Berufungsgericht erwarten (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1746, 1747 ; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZR 391/14, juris Rn. 10), weil das Landgericht sein klageabweisendes Urteil nicht auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 3 BGB aF) gestützt hat.
82
II. Zur Anschlussrevision des Klägers
83
1. Die Anschlussrevision des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten und nicht - im Hinblick auf den abgewiesenen Teil der Klage - auch zugunsten des Klägers zugelassen. Die Anschlussrevision ist jedoch gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision (insoweit ) nicht zugelassen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, ZIP 2018, 1786 Rn. 31; vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, NZM 2018, 719 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
84
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht versagt werden.
85
a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) kann der Kläger Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten allerdings nicht verlangen, denn diese waren, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bereits entstanden, bevor die Beklagte mit ihrer aus § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB folgenden Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache in Verzug kommen konnte.
86
b) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger Erstattung seiner vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB auch als Schadensersatz neben der Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) beanspruchen könnte (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 23 f.; vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564 Rn. 15; vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12), steht dem Kläger, wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, ein Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe des § 439 Abs. 2 BGB zu, sofern er mit dem Verlangen nach Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs durchdringt.
87
aa) § 439 Abs. 2 BGB, der eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt (Senatsurteile vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 15; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9), bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat. Davon werden nicht nur die vom Gesetz beispielhaft ("insbesondere") genannten Transport-, Wege-, Arbeits - und Materialkosten erfasst, sondern etwa auch zur Klärung von Mangelerscheinungen erforderliche Sachverständigenkosten, weil diese mit der Zielrichtung , dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt werden (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO). Unter diesen Umständen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813 unter II [noch zu der mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Bestimmung des § 476a BGB]; ebenso Palandt/Weidenkaff, aaO, § 439 Rn. 11; Erman/Grunewald, aaO, § 439 Rn. 8; anders BeckOGK-BGB/Höpfner, aaO, § 439 Rn. 48.4; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 763; jeweils mwN).
88
bb) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht - insoweit noch zu Recht - festgestellt, dass im gegebenen Fall ein Zusammenhang der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit mit dem Auffinden der Ursache der Mangelerscheinung und der Klärung der Verantwortlichkeit nicht gegeben ist. Jedoch wird die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, den hier maßgeblichen Umständen nicht gerecht und schränkt den Anwendungsbereich des § 439 Abs. 2 BGB ungerechtfertigt ein.
89
(1) Im Streitfall ging es dem Kläger mit der Beauftragung seines Rechtsanwaltes nicht darum, die Ursache einer Mangelerscheinung aufzufinden. Ebenso wenig ging es um die Klärung der Verantwortlichkeit für den Mangel; es stand ohnehin nicht in Rede, dass der Kläger für die irreführende Warnmeldung der Fahrzeugsoftware verantwortlich gewesen sein könnte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger der Beklagten zudem bereits vor Einschaltung seines Rechtsanwalts mehrfach Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben. Erst nachdem der Beklagten dies nicht gelungen war, hat der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um den Anspruch auf Nacherfüllung nunmehr in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache durchzusetzen.
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(2) Auch eine solche Fallgestaltung unterfällt nach dem Wortlaut und dem Normzweck des § 439 Abs. 2 BGB in dessen Anwendungsbereich. Dieser beschränkt sich nicht nur auf die zur Feststellung der Ursache einer Mangelerscheinung erforderlichen Untersuchungskosten, sondern erfasst auch die zur Durchsetzung einer Ersatzlieferung erforderlichen Anwaltskosten, wenn der Verkäufer die ihm zunächst gewährte Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels nicht wahrgenommen hat.
91
(a) Die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten wurden "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt, nämlich zu der Zeit, als sich der Vollzug des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB befand (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9; Lorenz, NJW 2014, 2319, 2321) und auch mit der Zielrichtung, dem Kläger die Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs - hier in Gestalt von § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB - zu ermöglichen (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO Rn. 15).
92
(b) Es handelt sich des Weiteren um zur Wahrung und Durchsetzung des Anspruchs auf Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB "erforderliche Aufwendungen". Aus der gebotenen ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (siehe BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4; Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 8; vom 25. November 2015 - IV ZR 169/14, NJW-RR 2016, 511 Rn. 12) durfte der Kläger annehmen, dass es nach mehreren vergeblichen Versuchen, den Sachmangel zu beseitigen, mit Rücksicht auf seine besondere Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296 Rn. 9; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 21; jeweils mwN), das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache nunmehr in Form einer Ersatzlieferung und unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zu erreichen.
93
(c) Die Zubilligung eines Anspruchs auf Erstattung der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entspricht der Zielsetzung des § 439 Abs. 2 BGB, der die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll (Senatsurteile vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO Rn. 11; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15, NJW 2017, 1100 Rn. 40).
94
Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Käufer vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; siehe auch EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06, NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle). Ein solcher Hinderungsgrund kann sich für den Käufer nicht nur dann ergeben, wenn er Transport- oder Sachverständigenkosten aufbringen muss, sondern auch dann, wenn er zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes notwendige Rechtsanwaltskosten aufzuwenden hat, diese jedoch nicht erstattet werden. Die berechtigten Interessen des Verkäufers bleiben gewahrt , denn auch diese Kosten können in die Beurteilung einfließen, ob dem Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB aF ein Recht zur Verweigerung der Leistung zusteht (NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 439 Rn. 44; BeckOGK-BGB/ Höpfner, aaO, § 439 Rn. 134).

C.

95
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers ist es daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen und auf dieser Grundlage eine (erneute) Abwägung vornehmen kann, ob die vom Kläger beanspruchte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache im Vergleich zur Nachbesserung unverhältnismäßig ist (§ 439 Abs. 3 BGB aF).
96
Im Hinblick auf den vom Berufungsgericht bisher übergangenen Sachvortrag der Beklagten sowie den Hinweis des Sachverständigen auf die Möglichkeit zusätzlicher Befunde durch Probefahrten mit stärkerer Kupplungsbelastung wird das Berufungsgericht eine ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen anzuordnen oder - zur Vermeidung der von ihm für möglich gehaltenen Schäden der Kupplung bei wesentlich stärkerer Belastung - erforderlichenfalls einen Sachverständigen mit weitergehender EDV-Sachkunde zu beauftragen haben (§ 411 Abs. 3, § 412 ZPO).
97
Bei der sich hieran anschließenden erneuten Abwägung im Rahmen des § 439 Abs. 3 BGB aF wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass es den Kosten der Beklagten für die Entwicklung des Software-Updates eine indizielle Bedeutung für das Gewicht das Mangels jedenfalls nicht zumessen darf, ohne entsprechende zusätzliche Feststellungen getroffen zu haben. Des Weiteren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Feststellungen zum Wert des mangelhaften Fahrzeugs bei Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist zur Ersatzlieferung sowie zu der Frage zu treffen haben, ob und in welchem Ausmaß die Beklagte den Sachmangel zu vertreten hat, denn bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 3 BGB aF kann auch das Verschulden des Verkäufers ins Gewicht fallen (BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, aaO Rn. 36, 45). Zwar muss sich der Verkäufer ein etwaiges Verschulden des ihm vorgeschalteten Herstellers nicht zurechnen lassen (§ 278 BGB), denn beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht dessen Erfüllungsgehilfe (Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, aaO Rn. 31 mwN). Die Beklagte ist jedoch nicht nur Verkäuferin , sondern auch Herstellerin des Fahrzeugs.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.12.2015 - 9 O 8893/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2017 - 14 U 199/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - VIII ZR 66/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - VIII ZR 66/17

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - VIII ZR 66/17 zitiert 19 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 439 Nacherfüllung


(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 474 Verbrauchsgüterkauf


(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dien

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung


(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 262 Wahlschuld; Wahlrecht


Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - VIII ZR 66/17 zitiert oder wird zitiert von 44 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - III ZR 37/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2007 - XI ZR 195/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2009 - VIII ZR 34/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2011 - VIII ZR 220/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2010 - VIII ZR 310/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 310/08 Verkündet am: 10. März 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 323 Abs. 1, 4

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2008 - VIII ZR 166/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/06 Verkündet am: 7. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - VIII ZR 66/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/17 Verkündet am: 24. Oktober 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/17 Verkündet am: 8. Juni 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2018 - VIII ZR 247/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 247/17 Verkündet am: 6. Juni 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - II ZR 2/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 2/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2018 - VIII ZR 26/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 26/17 Verkündet am: 9. Mai 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 224/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 224/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2017 - V ZR 184/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 184/16 Verkündet am: 10. November 2017 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - VIII ZR 102/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 102/16 vom 16. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:160517BVIIIZR102.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - VIII ZR 295/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 295/15 Verkündet am: 15. März 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2017 - III ZR 41/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 41/16 Verkündet am: 2. Februar 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:020217UIIIZR41.16.0 Der III. Zivilsenat de

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - VIII ZR 240/15

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - VIII ZR 211/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 211/15 Verkündet am: 26. Oktober 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2016 - VII ZR 298/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 298/14 Verkündet am: 22. September 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

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bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 191/15 Verkündet am: 29. Juni 2016 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2015 - VIII ZR 180/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 180/14 Verkündet am: 29. April 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2015 - VIII ZR 104/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 104/14 Verkündet am: 29. April 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - VIII ZR 176/14

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Referenzen

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

23
Wie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des Käufers jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolgreich , aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden ist; hat hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit der Wandelung der Boden entzogen (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 252/95, WM 1996, 1915 = NJW 1996, 2647, unter II 2 c). Ob diese Rechtsprechung sich in Anbetracht der dazu angestellten Erwägungen des Senats (aaO) ohne weiteres auf den an die Stelle der Wandelung getretenen Rücktritt des Käufers übertragen lässt, bedarf hier keiner vertiefenden Betrachtung. Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zur Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt treu- widrigen Verhaltens (§ 242 BGB) wäre der Kläger nur dann gehindert, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die (provisorische) Mängelbeseitigung im Bereich des Schiebedachs durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Eine Zustimmung des Klägers hat es indessen nicht festgestellt, sondern sich statt dessen auf die Bemerkung beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen den Willen des Klägers geschehen sei. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem Rücktritt auch keine Veranlassung hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, an seinem Rücktritt festzuhalten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, zu einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

2

Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet - daraufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der Kupplung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte behauptet - ihre Mitarbeiter dem Kläger angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des gerügten Kupplungsmangels mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass der Kläger, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen solle, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er am 22. Juli 2013 unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahrzeug mit Ablauf des Monats still.

3

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung von Schadensersatz (fehlgeschlagene Aufwendungen, Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 11.215,93 € nebst Zinsen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, sowie zur Zahlung weiterer 2.669 € und 899,40 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und einen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U 43/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 323, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile verlangen, da er am 22. Juli 2013 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Denn das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten das Kupplungspedal sich infolge eines bereits bei Übergabe vorhandenen und nicht auf Verschleiß zurückzuführenden Fehlers der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten Kolbenstange zeitweise nach Betätigung nicht wieder zurück in die Ausgangsposition zurückgestellt habe, sondern hängen geblieben sei.

7

Der vom Kläger auch auf diesen Mangel gestützte Rücktritt scheitere nicht daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sei. Eine solche Fristsetzung sei hier entbehrlich gewesen. Insoweit könne dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei einem am 19. Juli 2013 geführten Telefonat weitere Reparaturen mit der Begründung abgelehnt habe, dass dies für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Denn nach der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs durch die Beklagte habe eine der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleichkommende Situation bestanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger angesichts des bei der Fahrzeugvorstellung am 18. Juli 2017 nicht reproduzierbaren Hängenbleibens des Kupplungspedals mitgeteilt hätten, dass kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden seitens der Beklagten bestünde; vielmehr solle der Kläger das Fahrzeug erneut vorstellen, wenn das Pedal wieder hängen bleiben sollte.

8

Der Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte danach eine Beseitigung von weiteren Mängeln nicht pauschal abgelehnt habe. Sie habe es aber abgelehnt, das Fahrzeug wegen des nach den Behauptungen des Klägers nur zeitweise auftretenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise näher zu untersuchen. Bei einem Mangel, der - wie hier - sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffe, sei ein Verkäufer gehalten, das Fahrzeug ungeachtet des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwands notfalls auch über mehrere Tage hinweg näher zu untersuchen, um das Vorhandensein des gerügten Mangels abzuklären. Denn bei solchen Mängeln, auch wenn sie nur zeitweise aufträten, sei es einem Käufer nicht zuzumuten, bis zu ihrem erneuten Auftreten zuzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim Verkäufer mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Abgesehen davon, dass der Verkäufer den ihm entstandenen Aufwand für die Mangelerforschung vom Käufer ersetzt verlangen könne, wenn sich nach näherer Untersuchung eine Mangelfreiheit herausstelle, bestünde bei Vorhandensein des gerügten Mangels im Falle einer weiteren Nutzung stets die Gefahr eines Unfalls, wenn der Mangel sich gerade in einer problematischen Verkehrssituation zeige. Bei einer solchen sicherheitsrelevanten Fallgestaltung habe der Kläger die Haltung der Beklagten, auf die Mängelbeseitigungsaufforderung nicht eingehen zu wollen, als deren "letztes Wort" verstehen können.

9

Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sei angesichts der erheblichen Auswirkungen des Mangels auf den Betrieb des Fahrzeugs auch nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar komme es insoweit grundsätzlich nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis an, der sich vorliegend auf 433,49 € belaufe und damit unterhalb der 5 Prozent-Grenze liege. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei jedoch abzustellen, wenn - wie hier - das Vorhandensein und die Ursache der ohnehin nur zeitweise auftretenden Mangelsymptomatik zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gerade auch für einen Verkäufer wie die Beklagte, die ihrer Verpflichtung zur Fehlersuche nur unzureichend genügt habe, ungeklärt seien; in einer solchen Konstellation könne einem Mangel selbst dann die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen gewesen sei.

10

Das Ausmaß der durch das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals eintretenden Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbeweises als erheblich anzusehen. Danach habe das Fahrzeug nur als bedingt verkehrssicher eingestuft werden können, weil das beim Hängenbleiben notwendige Zurückziehen des Kupplungspedals zu einer Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen führe und damit die Gefahr eines Unfalls erhöhe.

11

Dem Kläger sei es schließlich nicht verwehrt, sich auf den von ihm wirksam erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, obwohl der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des Kupplungsgeberzylinders beseitigt habe. Zwar könnte dem Anspruch auf Rückabwicklung nach Treu und Glauben die Grundlage entzogen sein, wenn ein hinzugezogener Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem Einverständnis des Käufers einen Mangel beseitige. Das sei hier aber nicht der Fall. Ebenso wenig stehe der weiter verfolgten Rückabwicklung entgegen, dass der Kläger das von ihm stillgelegte Fahrzeug anschließend wieder in Benutzung genommen habe. Denn für die Fortdauer seines Rückabwicklungswunsches habe er durchaus plausible Gründe wie ein mangelndes Vertrauen in das Fahrzeug sowie den Ablauf einer nicht mehr verlängerbaren Anschlussgarantie anführen können.

12

Hiervon ausgehend könne der Kläger unter Anrechnung der gezogenen Gebrauchsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten beanspruchen. Darüber hinaus stehe ihm in der jeweils erkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihm erworbene zwölfmonatige Anschlussgarantie, die durch die nach dem Rücktritt erfolgte Fahrzeugstilllegung alsbald nutzlos geworden sei, sowie gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der Stilllegung und der als erforderlich anzusehenden Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

II.

13

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

14

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungspedals um einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs gehandelt hat, dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Beseitigung die Beklagte in einer dem Kläger nicht zumutbaren und deshalb mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat. Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die Beklagte dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten Mangelbeseitigungskosten den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) entgegen setzen kann. Da die Beklagte durch ihre Weigerung, die nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der ihr mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und -beseitigung unverzüglich vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des Kaufvertrages verursacht hat, ist sie dem Kläger zugleich gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB zum Ersatz seiner vom Berufungsgericht festgestellten fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, WM 2015, 1485 Rn. 24 mwN) sowie gemäß § 437 Nr. 3, 440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13 ff.) einschließlich der durch die ungebührliche Verzögerung der Mangelbeseitigung und den daran anknüpfenden Rücktritt veranlassten Rechtsanwaltskosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB) verpflichtet.

15

1. Nach den auf sachverständige Beratung gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für eine gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen insoweit grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN).

16

Anders als die Revision, die das Vorliegen eines Mangels zwar nicht in Abrede stellt, in der genannten Fehlfunktion der zur üblichen Fahrzeugausstattung zählenden Kupplungshydraulik jedoch wegen einer immer noch bestehenden manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung lediglich einen [lässlichen] Komfortmangel sehen will, hat das Berufungsgericht diesen Mangel in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als sicherheitsrelevant eingestuft. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn das Hängenbleiben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte, drängt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts zumindest für eine jederzeit mögliche problematische Verkehrssituation wie etwa ein Schalterfordernis während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr geradezu auf. Denn in einer solchen Situation kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfallgefahr signifikant erhöhen.

17

2. Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen das vom Berufungsgericht verneinte Erfordernis einer dem Rücktritt vorausgegangenen erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 23 mwN). Dies hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.

18

a) Zwar begegnet es - wie die Revision zutreffend ausführt - Zweifeln, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme tragen, die Beklagte habe durch ihr Verhalten (konkludent) die nach den Umständen gebotene (sofortige) Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn nach den dazu aufgegriffenen Äußerungen der Beklagten, die auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, hat diese über die bei der Fahrzeugvorführung nicht mögliche Reproduzierbarkeit der Fehlfunktion hinaus weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht verifizierbaren Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein für alle Mal in einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 33 mwN). Sie hat lediglich ein Tätigwerden von einem erneuten Hängenbleiben der Kupplung bei einem künftigen Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten weiteren Vorstellung des Fahrzeugs abhängig gemacht.

19

Eine Fristsetzung war aber deshalb entbehrlich, weil die dem Kläger in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der gegebenen Situation gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich befasst, sondern ihn in Teilen lediglich bei der von ihm bejahten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit berücksichtigt. Der Senat kann diese Prüfung jedoch selbst vornehmen, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Annahme einer Unzumutbarkeit tragen, ohne dass es insoweit zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf.

20

b) Nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) sollte § 440 BGB darauf angelegt sein, die in § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen zunächst und vor allem um den Fall zu ergänzen, dass die Nacherfüllung in der Art, wie sie vom Käufer zu Recht gewählt worden ist, fehlgeschlagen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 233). Für den Begriff des Fehlschlagens ist dabei an die vorgefundene Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 Buchst. b AGBG angeknüpft worden, nach der sich die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschlagens in der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, der Unzulänglichkeit, der unberechtigten Verweigerung, der ungebührlichen Verzögerung oder dem misslungenen Versuch der Nachbesserung geäußert haben (Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 b mwN). Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Zusammenhang auch Fälle eines Fehlschlagens anerkannt seien, in denen eine Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit für den Käufer nicht in Betracht kommt (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dementsprechend sollten mit dem Begriff des Fehlschlagens die Fälle umschrieben werden, in denen es der Bestimmung einer Frist nicht bedarf, und zwar unter Einschluss derjenigen Fälle, in denen - trotz entsprechender Versuche - nicht davon gesprochen werden kann, dass der Verkäufer Abhilfe geschaffen hat (BT-Drucks. 14/6040, aaO).

21

Zur Vermeidung bestehender Zweifel, ob man unter einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist dieser Begriff zusätzlich in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Zugleich war mit der Aufnahme dieses Merkmals eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 5, 3. Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie 1999/44/EG) beabsichtigt, wonach der Verbraucher - über den im 2. Spiegelstrich geregelten Fall, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, hinaus - eine Vertragsauflösung auch verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Ebenso war die in diesem Merkmal angesprochene (Un-)Zumutbarkeit auf eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG angelegt, wonach die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, für den der Verbraucher die Sache benötigt, erfolgen muss (BT-Drucks. 14/6040, aaO, S. 233 f.).

22

c) Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem - wie hier - Verbrauchs-güterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). So verhält es sich im Streitfall angesichts der Sicherheitsrelevanz des Mangels.

23

aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, aaO Rn. 22).

24

bb) Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher (dazu vorstehend unter II 1). Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Diese Haltung hat damit faktisch zugleich eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand angesichts der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf kaum absehbare Zeit fortbestanden hat und es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung eines mit einem derartigen Mangel behafteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

25

cc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Beklagte sei, nachdem ihre Mitarbeiter bei der von ihnen im Beisein des Klägers durchgeführten Überprüfung durch mehrfaches Treten des Kupplungspedals kein Hängenbleiben hätten feststellen können, nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nur auf den vom Kläger behaupteten Mangel hin einer aufwändigen und kostenintensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei übersieht die Revision, die hierbei - anders als das Berufungsgericht - auch nicht zwischen sicherheitsrelevanten und sonstigen Mängeln differenzieren will, dass ein Käufer den Anforderungen an ein die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auslösendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben einer Einräumung der Untersuchungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 3. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 mwN) die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und ihm auf diese Weise eine Prüfung der Ursachen des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden Mangels sowie der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19 [Werkvertragsrecht]; OLG München, MDR 2006, 1338, 1339; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 689; jeweils mwN).

26

Auch das von der Revision als nacherfüllungshindernd reklamierte Kostenrisiko hat die Beklagte nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18. Juli 2013 vom Kläger erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene Verpflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen Überprüfung der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt anzusehen und den Kläger darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst künftig bei einem weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).

27

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung der Beklagten nicht für unerheblich erachtet und deshalb auch keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angenommen. Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN). Diese hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin angestellt, dass der im Streit stehende Mangel ungeachtet des dafür anzusetzenden Reparaturaufwandes von 433,49 €, was einem Verhältnis zum Kaufpreis von dreieinhalb Prozent entspricht, nicht als geringfügig einzustufen ist.

28

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12, 30). Die zur Anwendbarkeit dieser Regelfallbetrachtung vorausgesetzte Behebbarkeit des Mangels hat das Berufungsgericht jedoch unter Hervorhebung der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehenden Ungewissheit über die Mangelursache sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Beklagten, deren Mitarbeiter das ihnen angezeigte Mangelsymptom entweder nicht geglaubt oder für zumindest vorübergehend vernachlässigenswert und deshalb nicht für sofort abklärungswürdig gehalten haben, rechtsfehlerfrei verneint.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den 22. Juli 2013 und nicht auf die erst nachträglich im Zuge der gerichtlichen Mangelbegutachtung im Sommer 2014 zur Mängelursache und deren Beseitigung gewonnenen Erkenntnisse. Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18 mwN).

30

Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms jedoch unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Diese hat das Berufungsgericht, welches das Fahrzeug angesichts des sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals rechtsfehlerfrei als nur bedingt verkehrssicher eingestuft hat (dazu vorstehend II 1), folgerichtig als mehr als nur unerheblich eingestuft. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der auch bisher schon Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, WM 2011, 1244 Rn. 17; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 52).

31

4. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, der Kläger könne sich auf den von ihm erklärten Rücktritt nicht berufen, weil der Sachverständige den vom ihm festgestellten Mangel am Kupplungsgeberzylinder mit jedenfalls stillschweigendem Einverständnis des Klägers beseitigt habe. Zwar könnte der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die durch Austausch des defekten Kupplungsgeberzylinders gegen ein Neuteil erfolgte Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23). Ein solches, das Festhalten am Rücktritt treuwidrig erscheinen lassendes Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

32

Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der Mangelursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein Einverständnis nicht begründen. Für den Wiedereinbau der mangelbehafteten Teile hatte der Kläger nach erklärtem Rücktritt keinen Anlass (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass die vorübergehende Wiederingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Kläger nach durchgeführter Begutachtung einem Festhalten am Rücktritt nicht entgegensteht.

Dr. Milger                         Dr. Hessel                         Dr. Achilles

                 Dr. Schneider                         Kosziol

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

14
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teiloder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 21).
22
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden (Senatsurteil vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11). Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15, WM 2016, 1463 Rn. 45 mwN).
6
1. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung im Tenor und damit unmissverständlich beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der Untergemeinschaften für die streitgegenständlichen Beschlüsse. Diese Beschränkung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät. Solche abtrennbaren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat , Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15, NJW 2017, 666 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7). Daher ist die Revision unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Beschlüsse entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Beschlussmangelgründe sind von der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht erfasst.
13
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist entgegen der Auffassung der Revision auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN).
23
b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zwar ist es unzulässig, das Rechtsmittel auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt zuzulassen (Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80, BeckRS 2010, 71932 und Urteile vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 427; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 19). Wohl aber ist es rechtlich möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senat, Urteile vom 26. November 1981 - III ZR 123/80, NJW 1982, 2188; vom 30. September 1982 - III ZR 110/81, VersR 1982, 1196 und vom 7. Juli 1983, aaO; BGH, Urteile vom 3. Juni 1987, aaO; vom 5. November 2003, aaO und vom 17. Juni 2004, aaO).
18
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Zulassungsentscheidung dahin begründet, die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, ob der Vertragspartner des übertragenden Rechtsträgers dem übernehmenden Rechtsträger ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot entgegenhalten kann. Eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage ist allerdings unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, aaO Rn. 13; Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, aaO Rn. 33; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NZBau 2011, 354 Rn. 11 und Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NZBau 2010, 105 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage ist ausschließlich für die Berechtigung der Klageforderung von Bedeutung. Der Kläger wäre für die geltend gemachte Forderung nicht aktivlegitimiert, wenn sich der Beklagte auf das im Vertrag mit der D. GmbH als übertragendem Rechtsträger vereinbarte Abtretungsverbot berufen könnte und die Klageforderung daher nicht auf die Schuldnerin übergegangen wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 121/17
vom
12. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:120618BVIIIZR121.17.1

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 betrifft , und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Wirksamkeit einer vom Kläger als Vermieter gegenüber den Beklagten als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Braunschweig unter Berufung auf eine an der Außenfassade des Gebäudes durchgeführte Wärmedämmung geltend gemachten Modernisierungsmieterhöhung. Während das Amtsgericht der auf Zahlung der um 195,20 € (auf insgesamt 760,10 €) erhöhten Nettomietefür den Zeit- raum von Mai bis November 2012 gerichteten Klage noch vollumfänglich stattgegeben hatte, hat das Landgericht das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und dem Kläger - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die von ihm - im Berufungsverfahren außerdem für das Jahr 2013 - geltend gemachten Erhöhungsbeträge in Höhe von monatlich jeweils 148,80 € zugesprochen. Le- diglich im Umfang des nicht zugesprochenen Teils des monatlichen Erhöhungsbetrags (46,60 €) hat es außerdem die in zweiter Instanz von den Beklagten widerklagend begehrte Feststellung getroffen, dass diese ab dem Jahr 2014 nicht zur Zahlung einer erhöhten Miete verpflichtet seien; die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen.
2
Dabei ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon ausgegangen, dass die Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 den formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB genüge. Der Kläger sei zum einen nicht gehalten gewesen, die durch die aufgebrachte Wärmedämmung erreichte Energieeinsparung noch eingehender - etwa durch die Angabe von Energiekoeffizienten - darzustellen. Soweit der Kläger zum anderen in der Mietererhöhungserklärung eine fehlerhafte Berechnung des Erhöhungsbetrages vorgenommen habe, weil er die fiktiven Kosten einer ausschließlichen Modernisierung (191.580 €) - und nicht, wie erforderlich, die um den Instandhaltungsaufwand geminderten Kosten (146.650 €) - als Grundlage genommen habe, betreffe dies nicht die formalen Voraussetzungen im Sinne von § 559b Abs. 1 BGB, sondern (erst) die materielle Begründetheit der Mieterhöhung (§ 559 Abs. 1 BGB). Insofern sei die Klage vielmehr teilweise unbegründet (und dementsprechend die Widerklage zum Teil begründet).
3
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage sowie ihr restliches Widerklagebegehren weiter.

II.

4
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich mit ihrem Antrag dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die (materielle) Berechtigung des Klägers zur Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB - gemäß Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) - bejaht hat. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 559b BGB aF entspricht.
5
1. Eine solche Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 16; vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 10; jeweils mwN). So verhält es sich auch hier. Denn das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "weil die Frage der formalen Mieterhöhungserklärung hinsichtlich beider [im Urteil] ausgeführten Punkte in der vorliegenden Konstellation noch nicht hinreichend abgeklärt" sei und damit die Zulassung ausdrücklich und ausschließlich auf die in § 559b Abs. 1 BGB aF geregelten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung beschränkt.
6
2. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18; vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; jeweils mwN). Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 20; jeweils mwN).
7
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn bei den von § 559b BGB aF formulierten Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - namentlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Mieterhöhung nach § 559 BGB aF - beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 21; jeweils mwN).

III.

8
1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, fehlt es an einem Zulassungsgrund. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor.
9
Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Frage der formalen Mieterhöhungserklärung sei hinsichtlich beider im Urteil ausgeführten Punkte - mithin betreffend den fehlenden Abzug ersparter In- standhaltungskosten einerseits sowie den Umfang der Darstellung der Energieeinsparung andererseits - in dieser Konstellation höchstrichterlich noch nicht geklärt, habe deshalb grundsätzliche Bedeutung und bedürfe der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen, denn sie lassen sich ohne weiteres anhand der diesbezüglich bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht auch gesehen und zutreffend angewandt hat, beantworten.
10
Danach hat der Vermieter gemäß § 559b Abs. 1 BGB aF in der Erhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken (Senatsurteile vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, NJW 2006, 1126 Rn. 9; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 27; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 156/03, NJW-RR 2004, 658 unter II 1 a; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, BGHZ 150, 277, 281 [jeweils zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG]). Da die Mieterhöhung automatisch nach kurzer Zeit wirksam wird, soll die Erklärungspflicht unzumutbare Nachteile für den Mieter dadurch verhindern , dass dieser die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen kann (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO mwN). Dabei sind allerdings - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - an die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, aaO S. 281 f. [zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG]; Senatsurteile vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, aaO; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO Rn. 28 mwN).
11
Vor diesem Hintergrund kommt der vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtssache jedoch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch bietet der vorliegende Fall Veranlassung, höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen, für die nur dann ein Bedürfnis besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5 mwN). Denn die Beurteilung, ob der Vermieter im jeweiligen Einzelfall den Grund der Mieterhöhung ausreichend dargelegt hat, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung, für die der rechtliche Rahmen in der Senatsrechtsprechung bereits abgesteckt ist und an der sich das Berufungsgericht ersichtlich orientiert hat, so dass zugleich auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts gefordert ist.
12
2. Die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 genüge in Verbindung mit der Modernisierungsankündigung vom 27. Dezember 2010 den nach § 559b Abs. 1 BGB aF erforderlichen Voraussetzungen, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
13
a) Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger der Berechnung des Erhöhungsbetrages in seiner Erklärung vom 24. Februar 2012 die Kosten einer ausschließlichen Modernisierung zugrunde gelegt hat, ohne einen Abzug für dabei ersparte Erhaltungsaufwendungen vorzunehmen.
14
Zwar kann, wenn mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart werden, der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO Rn. 29 mwN; in diesem Sinne nunmehr auch ausdrücklich § 559 Abs. 2 BGB in der ab 1. Mai 2013 geltenden Fassung). Dementsprechend muss auch aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandhaltungskosten erspart wurden (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO mwN).
15
Entgegen der Auffassung der Revision wird die Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 diesen Anforderungen jedoch gerecht. Denn der Kläger hat hierin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die streitgegenständlichen Baumaßnahmen als reine Modernisierungsmaßnahmen ansehe und deshalb von einem Abzug für Instandhaltungsaufwendungen abgesehen habe (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO Rn. 33). Zwar war ein solcher Abzug nach den im Anschluss an das Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwingend vorzunehmen. Dies berührt indes ausschließlich die - vom Berufungsgericht insofern mit Recht (teilweise) verneinte - materielle Begründetheit der Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB aF, nicht aber die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB aF, mittels derer lediglich die Nachvollziehbarkeit der vom Vermieter berechneten Erhöhung gewährleistet werden soll.
16
An einer insoweit hinreichenden Erläuterung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger in der Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 angab, mehrere Rechnungen, die nicht oder nur indirekt mit der Fassadendämmung zusammenhingen, bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages nicht berücksichtigt zu haben. Denn die betreffenden Rechnungsbeträge hatte der Kläger allesamt namentlich und betragsmäßig bezeichnet, so dass auch insoweit die erforderliche Nachvollziehbarkeit für die Beklagten gewährleistet war.
17
b) Ohne Rechtsfehler hat es das Berufungsgericht überdies als nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausreichende Erläuterung der durch die baulichen Maßnahmen bewirkten Energieeinsparung (§ 559 Abs. 1 BGB aF) angesehen , dass der Kläger im Ankündigungsschreiben vom 27. Dezember 2010 - auf das die Erhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 ausdrücklich Bezug nimmt - mitteilte, im Bereich der gesamten Hausaußenfläche auf die (bis dahin ungedämmte) Wand eine Thermoisolierung von 140 mm aufbringen zu wollen, um die Wärmedurchgangsverluste in einem erheblichen Umfang zu reduzieren, entsprechende Energiekosten einzusparen und den CO2-Ausstoß zu vermindern. Denn diese Angaben versetzten die Beklagten in die Lage, den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachzuvollziehen.
18
Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen , dass dem Mieter eine Überprüfung der Berechtigung der Mieterhöhung auch aufgrund der Erläuterung im Erhöhungsschreiben nicht selten nur unter Zuziehung sachkundiger Personen möglich sein wird. Bei Baumaßnahmen, für deren Beurteilung es - wie vorliegend - umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte, ist es deshalb ausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter allein anhand dessen , wenn auch unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person, beurteilen kann, ob die Baumaßnahme die Anforderungen des § 559 Abs. 1 BGB aF erfüllt (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, aaO S. 282 [zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG sowie unter Bezugnahme auf BR-Drucks. 161/74, S.12]). Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ergibt sich daraus, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen muss, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, aaO; Senatsurteile vom 12. März 2003 - VIII ZR 175/02, WuM 2004, 154 unter II 2 a; vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 156/03, aaO [jeweils zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG]; vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, aaO). Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erläuterung des Klägers, ein bis dahin ungedämmtes Mauerwerk mit einer 140 mm starken Thermoisolierung zu versehen, auch insoweit als den Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB aF entsprechend angesehen hat.
19
In diesem Zusammenhang war der Kläger auch nicht gehalten, außerdem noch den Wärmedurchgangskoeffizienten der Wände vor und nach Durchführung der Dämmmaßnahmen zu ermitteln und in der Erhöhungserklärung anzugeben. Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus dem Senatsurteil vom 25. Januar 2006 (VIII ZR 47/05, aaO), welches sich mit dem Austausch bereits vorhandener Isolierglasfenster beschäftigte. In jenem Fall war der Mieter auf entsprechende Vergleichswerte zur Beschaffenheit sowohl der alten als auch der neuen Fenster angewiesen, um den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung behaupteten Energiespareffekt überhaupt auf Plausibilität überprüfen zu können (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat insoweit aber im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass im Unterschied dazu vorliegend keine Bauteile ausgetauscht wurden, sondern vielmehr die - vom Vermieter nach Art und Maß beschriebene - Wärmedämmung zum bestehenden (bis dahin nicht gedämmten) Mauerwerk schlicht hinzukam, so dass die Beklagten auf der Grundlage der Erläuterungen des Klägers - jedenfalls mit fachlicher Unterstützung - in der Lage waren, die zur Begründung der Mieterhöhung behaupteten Einsparungen von Energie nachzuvollziehen.
20
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 25. September 2018 erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 22.08.2014 - 120 C 3820/12 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.05.2017 - 6 S 422/14 (133) -
20
aa) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18). Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, juris Rn. 6; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN).

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, zu einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

2

Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet - daraufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der Kupplung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte behauptet - ihre Mitarbeiter dem Kläger angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des gerügten Kupplungsmangels mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass der Kläger, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen solle, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er am 22. Juli 2013 unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahrzeug mit Ablauf des Monats still.

3

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung von Schadensersatz (fehlgeschlagene Aufwendungen, Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 11.215,93 € nebst Zinsen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, sowie zur Zahlung weiterer 2.669 € und 899,40 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und einen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U 43/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 323, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile verlangen, da er am 22. Juli 2013 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Denn das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten das Kupplungspedal sich infolge eines bereits bei Übergabe vorhandenen und nicht auf Verschleiß zurückzuführenden Fehlers der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten Kolbenstange zeitweise nach Betätigung nicht wieder zurück in die Ausgangsposition zurückgestellt habe, sondern hängen geblieben sei.

7

Der vom Kläger auch auf diesen Mangel gestützte Rücktritt scheitere nicht daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sei. Eine solche Fristsetzung sei hier entbehrlich gewesen. Insoweit könne dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei einem am 19. Juli 2013 geführten Telefonat weitere Reparaturen mit der Begründung abgelehnt habe, dass dies für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Denn nach der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs durch die Beklagte habe eine der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleichkommende Situation bestanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger angesichts des bei der Fahrzeugvorstellung am 18. Juli 2017 nicht reproduzierbaren Hängenbleibens des Kupplungspedals mitgeteilt hätten, dass kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden seitens der Beklagten bestünde; vielmehr solle der Kläger das Fahrzeug erneut vorstellen, wenn das Pedal wieder hängen bleiben sollte.

8

Der Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte danach eine Beseitigung von weiteren Mängeln nicht pauschal abgelehnt habe. Sie habe es aber abgelehnt, das Fahrzeug wegen des nach den Behauptungen des Klägers nur zeitweise auftretenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise näher zu untersuchen. Bei einem Mangel, der - wie hier - sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffe, sei ein Verkäufer gehalten, das Fahrzeug ungeachtet des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwands notfalls auch über mehrere Tage hinweg näher zu untersuchen, um das Vorhandensein des gerügten Mangels abzuklären. Denn bei solchen Mängeln, auch wenn sie nur zeitweise aufträten, sei es einem Käufer nicht zuzumuten, bis zu ihrem erneuten Auftreten zuzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim Verkäufer mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Abgesehen davon, dass der Verkäufer den ihm entstandenen Aufwand für die Mangelerforschung vom Käufer ersetzt verlangen könne, wenn sich nach näherer Untersuchung eine Mangelfreiheit herausstelle, bestünde bei Vorhandensein des gerügten Mangels im Falle einer weiteren Nutzung stets die Gefahr eines Unfalls, wenn der Mangel sich gerade in einer problematischen Verkehrssituation zeige. Bei einer solchen sicherheitsrelevanten Fallgestaltung habe der Kläger die Haltung der Beklagten, auf die Mängelbeseitigungsaufforderung nicht eingehen zu wollen, als deren "letztes Wort" verstehen können.

9

Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sei angesichts der erheblichen Auswirkungen des Mangels auf den Betrieb des Fahrzeugs auch nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar komme es insoweit grundsätzlich nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis an, der sich vorliegend auf 433,49 € belaufe und damit unterhalb der 5 Prozent-Grenze liege. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei jedoch abzustellen, wenn - wie hier - das Vorhandensein und die Ursache der ohnehin nur zeitweise auftretenden Mangelsymptomatik zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gerade auch für einen Verkäufer wie die Beklagte, die ihrer Verpflichtung zur Fehlersuche nur unzureichend genügt habe, ungeklärt seien; in einer solchen Konstellation könne einem Mangel selbst dann die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen gewesen sei.

10

Das Ausmaß der durch das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals eintretenden Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbeweises als erheblich anzusehen. Danach habe das Fahrzeug nur als bedingt verkehrssicher eingestuft werden können, weil das beim Hängenbleiben notwendige Zurückziehen des Kupplungspedals zu einer Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen führe und damit die Gefahr eines Unfalls erhöhe.

11

Dem Kläger sei es schließlich nicht verwehrt, sich auf den von ihm wirksam erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, obwohl der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des Kupplungsgeberzylinders beseitigt habe. Zwar könnte dem Anspruch auf Rückabwicklung nach Treu und Glauben die Grundlage entzogen sein, wenn ein hinzugezogener Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem Einverständnis des Käufers einen Mangel beseitige. Das sei hier aber nicht der Fall. Ebenso wenig stehe der weiter verfolgten Rückabwicklung entgegen, dass der Kläger das von ihm stillgelegte Fahrzeug anschließend wieder in Benutzung genommen habe. Denn für die Fortdauer seines Rückabwicklungswunsches habe er durchaus plausible Gründe wie ein mangelndes Vertrauen in das Fahrzeug sowie den Ablauf einer nicht mehr verlängerbaren Anschlussgarantie anführen können.

12

Hiervon ausgehend könne der Kläger unter Anrechnung der gezogenen Gebrauchsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten beanspruchen. Darüber hinaus stehe ihm in der jeweils erkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihm erworbene zwölfmonatige Anschlussgarantie, die durch die nach dem Rücktritt erfolgte Fahrzeugstilllegung alsbald nutzlos geworden sei, sowie gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der Stilllegung und der als erforderlich anzusehenden Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

II.

13

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

14

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungspedals um einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs gehandelt hat, dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Beseitigung die Beklagte in einer dem Kläger nicht zumutbaren und deshalb mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat. Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die Beklagte dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten Mangelbeseitigungskosten den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) entgegen setzen kann. Da die Beklagte durch ihre Weigerung, die nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der ihr mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und -beseitigung unverzüglich vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des Kaufvertrages verursacht hat, ist sie dem Kläger zugleich gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB zum Ersatz seiner vom Berufungsgericht festgestellten fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, WM 2015, 1485 Rn. 24 mwN) sowie gemäß § 437 Nr. 3, 440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13 ff.) einschließlich der durch die ungebührliche Verzögerung der Mangelbeseitigung und den daran anknüpfenden Rücktritt veranlassten Rechtsanwaltskosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB) verpflichtet.

15

1. Nach den auf sachverständige Beratung gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für eine gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen insoweit grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN).

16

Anders als die Revision, die das Vorliegen eines Mangels zwar nicht in Abrede stellt, in der genannten Fehlfunktion der zur üblichen Fahrzeugausstattung zählenden Kupplungshydraulik jedoch wegen einer immer noch bestehenden manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung lediglich einen [lässlichen] Komfortmangel sehen will, hat das Berufungsgericht diesen Mangel in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als sicherheitsrelevant eingestuft. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn das Hängenbleiben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte, drängt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts zumindest für eine jederzeit mögliche problematische Verkehrssituation wie etwa ein Schalterfordernis während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr geradezu auf. Denn in einer solchen Situation kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfallgefahr signifikant erhöhen.

17

2. Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen das vom Berufungsgericht verneinte Erfordernis einer dem Rücktritt vorausgegangenen erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 23 mwN). Dies hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.

18

a) Zwar begegnet es - wie die Revision zutreffend ausführt - Zweifeln, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme tragen, die Beklagte habe durch ihr Verhalten (konkludent) die nach den Umständen gebotene (sofortige) Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn nach den dazu aufgegriffenen Äußerungen der Beklagten, die auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, hat diese über die bei der Fahrzeugvorführung nicht mögliche Reproduzierbarkeit der Fehlfunktion hinaus weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht verifizierbaren Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein für alle Mal in einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 33 mwN). Sie hat lediglich ein Tätigwerden von einem erneuten Hängenbleiben der Kupplung bei einem künftigen Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten weiteren Vorstellung des Fahrzeugs abhängig gemacht.

19

Eine Fristsetzung war aber deshalb entbehrlich, weil die dem Kläger in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der gegebenen Situation gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich befasst, sondern ihn in Teilen lediglich bei der von ihm bejahten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit berücksichtigt. Der Senat kann diese Prüfung jedoch selbst vornehmen, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Annahme einer Unzumutbarkeit tragen, ohne dass es insoweit zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf.

20

b) Nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) sollte § 440 BGB darauf angelegt sein, die in § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen zunächst und vor allem um den Fall zu ergänzen, dass die Nacherfüllung in der Art, wie sie vom Käufer zu Recht gewählt worden ist, fehlgeschlagen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 233). Für den Begriff des Fehlschlagens ist dabei an die vorgefundene Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 Buchst. b AGBG angeknüpft worden, nach der sich die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschlagens in der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, der Unzulänglichkeit, der unberechtigten Verweigerung, der ungebührlichen Verzögerung oder dem misslungenen Versuch der Nachbesserung geäußert haben (Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 b mwN). Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Zusammenhang auch Fälle eines Fehlschlagens anerkannt seien, in denen eine Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit für den Käufer nicht in Betracht kommt (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dementsprechend sollten mit dem Begriff des Fehlschlagens die Fälle umschrieben werden, in denen es der Bestimmung einer Frist nicht bedarf, und zwar unter Einschluss derjenigen Fälle, in denen - trotz entsprechender Versuche - nicht davon gesprochen werden kann, dass der Verkäufer Abhilfe geschaffen hat (BT-Drucks. 14/6040, aaO).

21

Zur Vermeidung bestehender Zweifel, ob man unter einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist dieser Begriff zusätzlich in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Zugleich war mit der Aufnahme dieses Merkmals eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 5, 3. Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie 1999/44/EG) beabsichtigt, wonach der Verbraucher - über den im 2. Spiegelstrich geregelten Fall, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, hinaus - eine Vertragsauflösung auch verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Ebenso war die in diesem Merkmal angesprochene (Un-)Zumutbarkeit auf eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG angelegt, wonach die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, für den der Verbraucher die Sache benötigt, erfolgen muss (BT-Drucks. 14/6040, aaO, S. 233 f.).

22

c) Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem - wie hier - Verbrauchs-güterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). So verhält es sich im Streitfall angesichts der Sicherheitsrelevanz des Mangels.

23

aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, aaO Rn. 22).

24

bb) Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher (dazu vorstehend unter II 1). Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Diese Haltung hat damit faktisch zugleich eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand angesichts der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf kaum absehbare Zeit fortbestanden hat und es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung eines mit einem derartigen Mangel behafteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

25

cc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Beklagte sei, nachdem ihre Mitarbeiter bei der von ihnen im Beisein des Klägers durchgeführten Überprüfung durch mehrfaches Treten des Kupplungspedals kein Hängenbleiben hätten feststellen können, nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nur auf den vom Kläger behaupteten Mangel hin einer aufwändigen und kostenintensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei übersieht die Revision, die hierbei - anders als das Berufungsgericht - auch nicht zwischen sicherheitsrelevanten und sonstigen Mängeln differenzieren will, dass ein Käufer den Anforderungen an ein die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auslösendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben einer Einräumung der Untersuchungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 3. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 mwN) die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und ihm auf diese Weise eine Prüfung der Ursachen des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden Mangels sowie der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19 [Werkvertragsrecht]; OLG München, MDR 2006, 1338, 1339; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 689; jeweils mwN).

26

Auch das von der Revision als nacherfüllungshindernd reklamierte Kostenrisiko hat die Beklagte nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18. Juli 2013 vom Kläger erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene Verpflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen Überprüfung der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt anzusehen und den Kläger darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst künftig bei einem weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).

27

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung der Beklagten nicht für unerheblich erachtet und deshalb auch keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angenommen. Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN). Diese hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin angestellt, dass der im Streit stehende Mangel ungeachtet des dafür anzusetzenden Reparaturaufwandes von 433,49 €, was einem Verhältnis zum Kaufpreis von dreieinhalb Prozent entspricht, nicht als geringfügig einzustufen ist.

28

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12, 30). Die zur Anwendbarkeit dieser Regelfallbetrachtung vorausgesetzte Behebbarkeit des Mangels hat das Berufungsgericht jedoch unter Hervorhebung der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehenden Ungewissheit über die Mangelursache sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Beklagten, deren Mitarbeiter das ihnen angezeigte Mangelsymptom entweder nicht geglaubt oder für zumindest vorübergehend vernachlässigenswert und deshalb nicht für sofort abklärungswürdig gehalten haben, rechtsfehlerfrei verneint.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den 22. Juli 2013 und nicht auf die erst nachträglich im Zuge der gerichtlichen Mangelbegutachtung im Sommer 2014 zur Mängelursache und deren Beseitigung gewonnenen Erkenntnisse. Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18 mwN).

30

Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms jedoch unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Diese hat das Berufungsgericht, welches das Fahrzeug angesichts des sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals rechtsfehlerfrei als nur bedingt verkehrssicher eingestuft hat (dazu vorstehend II 1), folgerichtig als mehr als nur unerheblich eingestuft. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der auch bisher schon Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, WM 2011, 1244 Rn. 17; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 52).

31

4. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, der Kläger könne sich auf den von ihm erklärten Rücktritt nicht berufen, weil der Sachverständige den vom ihm festgestellten Mangel am Kupplungsgeberzylinder mit jedenfalls stillschweigendem Einverständnis des Klägers beseitigt habe. Zwar könnte der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die durch Austausch des defekten Kupplungsgeberzylinders gegen ein Neuteil erfolgte Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23). Ein solches, das Festhalten am Rücktritt treuwidrig erscheinen lassendes Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

32

Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der Mangelursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein Einverständnis nicht begründen. Für den Wiedereinbau der mangelbehafteten Teile hatte der Kläger nach erklärtem Rücktritt keinen Anlass (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass die vorübergehende Wiederingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Kläger nach durchgeführter Begutachtung einem Festhalten am Rücktritt nicht entgegensteht.

Dr. Milger                         Dr. Hessel                         Dr. Achilles

                 Dr. Schneider                         Kosziol

40
a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Rn. 18 mwN; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12). Da technische Mängel des Fahrzeugs von der Klägerin nicht behauptet werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist diese Voraussetzung gegeben.
12
a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Tz. 18 m.w.N.). Da technische Mängel des Fahrzeugs vom Beklagten nicht behauptet werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist diese Voraussetzung erfüllt.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

9
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet , die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Mangels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als "Sachen der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit einem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei "Sachen der gleichen Art", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer "nach der Art der (gekauften) Sache" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann.
3
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.). Diese fabrikatsübergreifende Sichtweise entsprach zuvor schon der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2860; vom 30. April 2007 - 1 U 252/06, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 1720, 1722; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 698, 699); sie ist im Anschluss an die genannte Rechtsprechung des Senats einhellig so fortgesetzt worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 1 U 141/07, juris Rn. 61 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 178, 179).

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

9
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet , die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Mangels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als "Sachen der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit einem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei "Sachen der gleichen Art", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer "nach der Art der (gekauften) Sache" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann.
21
Der vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Umstand, dass nach seinen Feststellungen "der Markt" auf Röntgenbefunde der Klasse II-III mit einem Preisabschlag reagiert, rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdn. 74) und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit rea- giert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger sachen orientiert (Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB (2004), § 434 Rdn. 77 ff.). Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgeht, vermögen daher keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu begründen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

24
(1) Bei dem Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 221). Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine voll- ständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drucks. aaO; Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18 mwN; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 49).
18
(1) Bei den Nacherfüllungsansprüchen aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221), die allerdings nur so weit gehen, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drs. aaO; BGHZ 162, 219, 227).
19
b) In materiell-rechtlicher Hinsicht bleibt die Klägerin dagegen an ihre in der Klageschrift erklärte - und damit bei unterstellter Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs statt der ganzen Leistung wirksam gewordene - Minderung desKaufpreises gebunden. Denn die Ausübung des Minderungsrechts des Käufers gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt - ebenso wie die Ausübung des Rücktrittsrechts gemäß § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 323 BGB - seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) eine bindende Gestal- tungserklärung gegenüber dem Verkäufer dar (BT-Drucks. 14/6040, S. 221, 223, 234 f.).
29
(bb) Zum anderen würde der vom Berufungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt - was dieses letztlich auch erkennt - dazu führen, dass mit der Regelung des § 213 BGB für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) eine Verschlechterung ihrer Rechtspositionen verbunden wäre. Das Berufungsgericht schränkt in diesen Fällen den (zeitlichen) Geltungsbereich des § 213 BGB gegenüber § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF deutlich ein. Diese Beschränkung will es allein aus dem Umstand ableiten, dass nach früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen der Minderung und Wandelung (§§ 462, 465 BGB aF) nicht bindend war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO unter 1 c), während nach neuer Rechtslage Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis (bindend) umgestaltet wird und die Wahlmöglichkeit des Käufers /Bestellers entfällt. Eine solche Schlechterstellung des Käufers/Bestellers war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr ging dessen Anliegen dahin, die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF unter Beibehaltung des schon nach alter Rechtslage für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung gewährleisteten Schutzniveaus zu einer für Gläubiger jeder Art geltenden generellen Vorschrift zu erheben (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO).

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

17
a) Soweit das Berufungsgericht eine Bindung an das Erfüllungsverlangen unter Bezugnahme auf die Vorschriften über die Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB) zu begründen versucht, ist dies bereits im Ansatz fehlerhaft. Der fruchtlose Ablauf einer Nachfrist zur Leistung hat zur Folge, dass dem Gläubiger verschiedene Ansprüche und Rechte (auf Leistung, auf Schadensersatz statt der Leistung und zum Rücktritt) zustehen, unter denen er auswählen kann. Diese Rechte des Gläubigers beruhen - anders als bei der Wahlschuld nach § 262 BGB - nicht auf vertraglicher Vereinbarung, sondern sind Folge der gesetzlichen Anordnungen in §§ 281, 323 BGB für die Fälle mehrerer aufeinander folgender Vertragsverletzungen durch den Schuldner, der weder zu der vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälligkeit noch in der von dem Gläubiger gesetzten Nachfrist die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat. Auf eine solche Befugnis des Gläubigers zur Auswahl (sog. elektive Konkurrenz), die dessen Rechte gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner erweitert (vgl. RGZ 108, 184, 187), sind die dem Schutz des Schuldners dienenden Vorschriften über die Bindung des Gläubigers an die Wahl (§ 263 Abs. 2 BGB) und über den Übergang des Wahlrechts auf den Schuldner nach fruchtloser Aufforderung an den Gläubiger zur Wahl (§ 264 Abs. 2 BGB) weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 262 Rdn. 5 u. 11; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 262 Rdn. 11 f.).
24
(1) Bei dem Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 221). Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine voll- ständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drucks. aaO; Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18 mwN; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 49).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

23
Wie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des Käufers jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolgreich , aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden ist; hat hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit der Wandelung der Boden entzogen (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 252/95, WM 1996, 1915 = NJW 1996, 2647, unter II 2 c). Ob diese Rechtsprechung sich in Anbetracht der dazu angestellten Erwägungen des Senats (aaO) ohne weiteres auf den an die Stelle der Wandelung getretenen Rücktritt des Käufers übertragen lässt, bedarf hier keiner vertiefenden Betrachtung. Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zur Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt treu- widrigen Verhaltens (§ 242 BGB) wäre der Kläger nur dann gehindert, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die (provisorische) Mängelbeseitigung im Bereich des Schiebedachs durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Eine Zustimmung des Klägers hat es indessen nicht festgestellt, sondern sich statt dessen auf die Bemerkung beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen den Willen des Klägers geschehen sei. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem Rücktritt auch keine Veranlassung hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, an seinem Rücktritt festzuhalten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, zu einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

2

Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet - daraufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der Kupplung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte behauptet - ihre Mitarbeiter dem Kläger angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des gerügten Kupplungsmangels mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass der Kläger, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen solle, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er am 22. Juli 2013 unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahrzeug mit Ablauf des Monats still.

3

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung von Schadensersatz (fehlgeschlagene Aufwendungen, Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 11.215,93 € nebst Zinsen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, sowie zur Zahlung weiterer 2.669 € und 899,40 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und einen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U 43/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 323, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile verlangen, da er am 22. Juli 2013 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Denn das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten das Kupplungspedal sich infolge eines bereits bei Übergabe vorhandenen und nicht auf Verschleiß zurückzuführenden Fehlers der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten Kolbenstange zeitweise nach Betätigung nicht wieder zurück in die Ausgangsposition zurückgestellt habe, sondern hängen geblieben sei.

7

Der vom Kläger auch auf diesen Mangel gestützte Rücktritt scheitere nicht daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sei. Eine solche Fristsetzung sei hier entbehrlich gewesen. Insoweit könne dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei einem am 19. Juli 2013 geführten Telefonat weitere Reparaturen mit der Begründung abgelehnt habe, dass dies für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Denn nach der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs durch die Beklagte habe eine der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleichkommende Situation bestanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger angesichts des bei der Fahrzeugvorstellung am 18. Juli 2017 nicht reproduzierbaren Hängenbleibens des Kupplungspedals mitgeteilt hätten, dass kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden seitens der Beklagten bestünde; vielmehr solle der Kläger das Fahrzeug erneut vorstellen, wenn das Pedal wieder hängen bleiben sollte.

8

Der Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte danach eine Beseitigung von weiteren Mängeln nicht pauschal abgelehnt habe. Sie habe es aber abgelehnt, das Fahrzeug wegen des nach den Behauptungen des Klägers nur zeitweise auftretenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise näher zu untersuchen. Bei einem Mangel, der - wie hier - sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffe, sei ein Verkäufer gehalten, das Fahrzeug ungeachtet des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwands notfalls auch über mehrere Tage hinweg näher zu untersuchen, um das Vorhandensein des gerügten Mangels abzuklären. Denn bei solchen Mängeln, auch wenn sie nur zeitweise aufträten, sei es einem Käufer nicht zuzumuten, bis zu ihrem erneuten Auftreten zuzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim Verkäufer mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Abgesehen davon, dass der Verkäufer den ihm entstandenen Aufwand für die Mangelerforschung vom Käufer ersetzt verlangen könne, wenn sich nach näherer Untersuchung eine Mangelfreiheit herausstelle, bestünde bei Vorhandensein des gerügten Mangels im Falle einer weiteren Nutzung stets die Gefahr eines Unfalls, wenn der Mangel sich gerade in einer problematischen Verkehrssituation zeige. Bei einer solchen sicherheitsrelevanten Fallgestaltung habe der Kläger die Haltung der Beklagten, auf die Mängelbeseitigungsaufforderung nicht eingehen zu wollen, als deren "letztes Wort" verstehen können.

9

Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sei angesichts der erheblichen Auswirkungen des Mangels auf den Betrieb des Fahrzeugs auch nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar komme es insoweit grundsätzlich nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis an, der sich vorliegend auf 433,49 € belaufe und damit unterhalb der 5 Prozent-Grenze liege. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei jedoch abzustellen, wenn - wie hier - das Vorhandensein und die Ursache der ohnehin nur zeitweise auftretenden Mangelsymptomatik zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gerade auch für einen Verkäufer wie die Beklagte, die ihrer Verpflichtung zur Fehlersuche nur unzureichend genügt habe, ungeklärt seien; in einer solchen Konstellation könne einem Mangel selbst dann die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen gewesen sei.

10

Das Ausmaß der durch das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals eintretenden Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbeweises als erheblich anzusehen. Danach habe das Fahrzeug nur als bedingt verkehrssicher eingestuft werden können, weil das beim Hängenbleiben notwendige Zurückziehen des Kupplungspedals zu einer Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen führe und damit die Gefahr eines Unfalls erhöhe.

11

Dem Kläger sei es schließlich nicht verwehrt, sich auf den von ihm wirksam erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, obwohl der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des Kupplungsgeberzylinders beseitigt habe. Zwar könnte dem Anspruch auf Rückabwicklung nach Treu und Glauben die Grundlage entzogen sein, wenn ein hinzugezogener Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem Einverständnis des Käufers einen Mangel beseitige. Das sei hier aber nicht der Fall. Ebenso wenig stehe der weiter verfolgten Rückabwicklung entgegen, dass der Kläger das von ihm stillgelegte Fahrzeug anschließend wieder in Benutzung genommen habe. Denn für die Fortdauer seines Rückabwicklungswunsches habe er durchaus plausible Gründe wie ein mangelndes Vertrauen in das Fahrzeug sowie den Ablauf einer nicht mehr verlängerbaren Anschlussgarantie anführen können.

12

Hiervon ausgehend könne der Kläger unter Anrechnung der gezogenen Gebrauchsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten beanspruchen. Darüber hinaus stehe ihm in der jeweils erkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihm erworbene zwölfmonatige Anschlussgarantie, die durch die nach dem Rücktritt erfolgte Fahrzeugstilllegung alsbald nutzlos geworden sei, sowie gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der Stilllegung und der als erforderlich anzusehenden Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

II.

13

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

14

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungspedals um einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs gehandelt hat, dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Beseitigung die Beklagte in einer dem Kläger nicht zumutbaren und deshalb mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat. Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die Beklagte dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten Mangelbeseitigungskosten den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) entgegen setzen kann. Da die Beklagte durch ihre Weigerung, die nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der ihr mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und -beseitigung unverzüglich vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des Kaufvertrages verursacht hat, ist sie dem Kläger zugleich gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB zum Ersatz seiner vom Berufungsgericht festgestellten fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, WM 2015, 1485 Rn. 24 mwN) sowie gemäß § 437 Nr. 3, 440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13 ff.) einschließlich der durch die ungebührliche Verzögerung der Mangelbeseitigung und den daran anknüpfenden Rücktritt veranlassten Rechtsanwaltskosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB) verpflichtet.

15

1. Nach den auf sachverständige Beratung gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für eine gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen insoweit grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN).

16

Anders als die Revision, die das Vorliegen eines Mangels zwar nicht in Abrede stellt, in der genannten Fehlfunktion der zur üblichen Fahrzeugausstattung zählenden Kupplungshydraulik jedoch wegen einer immer noch bestehenden manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung lediglich einen [lässlichen] Komfortmangel sehen will, hat das Berufungsgericht diesen Mangel in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als sicherheitsrelevant eingestuft. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn das Hängenbleiben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte, drängt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts zumindest für eine jederzeit mögliche problematische Verkehrssituation wie etwa ein Schalterfordernis während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr geradezu auf. Denn in einer solchen Situation kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfallgefahr signifikant erhöhen.

17

2. Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen das vom Berufungsgericht verneinte Erfordernis einer dem Rücktritt vorausgegangenen erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 23 mwN). Dies hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.

18

a) Zwar begegnet es - wie die Revision zutreffend ausführt - Zweifeln, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme tragen, die Beklagte habe durch ihr Verhalten (konkludent) die nach den Umständen gebotene (sofortige) Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn nach den dazu aufgegriffenen Äußerungen der Beklagten, die auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, hat diese über die bei der Fahrzeugvorführung nicht mögliche Reproduzierbarkeit der Fehlfunktion hinaus weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht verifizierbaren Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein für alle Mal in einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 33 mwN). Sie hat lediglich ein Tätigwerden von einem erneuten Hängenbleiben der Kupplung bei einem künftigen Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten weiteren Vorstellung des Fahrzeugs abhängig gemacht.

19

Eine Fristsetzung war aber deshalb entbehrlich, weil die dem Kläger in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der gegebenen Situation gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich befasst, sondern ihn in Teilen lediglich bei der von ihm bejahten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit berücksichtigt. Der Senat kann diese Prüfung jedoch selbst vornehmen, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Annahme einer Unzumutbarkeit tragen, ohne dass es insoweit zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf.

20

b) Nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) sollte § 440 BGB darauf angelegt sein, die in § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen zunächst und vor allem um den Fall zu ergänzen, dass die Nacherfüllung in der Art, wie sie vom Käufer zu Recht gewählt worden ist, fehlgeschlagen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 233). Für den Begriff des Fehlschlagens ist dabei an die vorgefundene Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 Buchst. b AGBG angeknüpft worden, nach der sich die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschlagens in der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, der Unzulänglichkeit, der unberechtigten Verweigerung, der ungebührlichen Verzögerung oder dem misslungenen Versuch der Nachbesserung geäußert haben (Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 b mwN). Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Zusammenhang auch Fälle eines Fehlschlagens anerkannt seien, in denen eine Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit für den Käufer nicht in Betracht kommt (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dementsprechend sollten mit dem Begriff des Fehlschlagens die Fälle umschrieben werden, in denen es der Bestimmung einer Frist nicht bedarf, und zwar unter Einschluss derjenigen Fälle, in denen - trotz entsprechender Versuche - nicht davon gesprochen werden kann, dass der Verkäufer Abhilfe geschaffen hat (BT-Drucks. 14/6040, aaO).

21

Zur Vermeidung bestehender Zweifel, ob man unter einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist dieser Begriff zusätzlich in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Zugleich war mit der Aufnahme dieses Merkmals eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 5, 3. Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie 1999/44/EG) beabsichtigt, wonach der Verbraucher - über den im 2. Spiegelstrich geregelten Fall, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, hinaus - eine Vertragsauflösung auch verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Ebenso war die in diesem Merkmal angesprochene (Un-)Zumutbarkeit auf eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG angelegt, wonach die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, für den der Verbraucher die Sache benötigt, erfolgen muss (BT-Drucks. 14/6040, aaO, S. 233 f.).

22

c) Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem - wie hier - Verbrauchs-güterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). So verhält es sich im Streitfall angesichts der Sicherheitsrelevanz des Mangels.

23

aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, aaO Rn. 22).

24

bb) Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher (dazu vorstehend unter II 1). Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Diese Haltung hat damit faktisch zugleich eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand angesichts der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf kaum absehbare Zeit fortbestanden hat und es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung eines mit einem derartigen Mangel behafteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

25

cc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Beklagte sei, nachdem ihre Mitarbeiter bei der von ihnen im Beisein des Klägers durchgeführten Überprüfung durch mehrfaches Treten des Kupplungspedals kein Hängenbleiben hätten feststellen können, nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nur auf den vom Kläger behaupteten Mangel hin einer aufwändigen und kostenintensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei übersieht die Revision, die hierbei - anders als das Berufungsgericht - auch nicht zwischen sicherheitsrelevanten und sonstigen Mängeln differenzieren will, dass ein Käufer den Anforderungen an ein die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auslösendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben einer Einräumung der Untersuchungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 3. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 mwN) die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und ihm auf diese Weise eine Prüfung der Ursachen des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden Mangels sowie der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19 [Werkvertragsrecht]; OLG München, MDR 2006, 1338, 1339; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 689; jeweils mwN).

26

Auch das von der Revision als nacherfüllungshindernd reklamierte Kostenrisiko hat die Beklagte nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18. Juli 2013 vom Kläger erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene Verpflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen Überprüfung der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt anzusehen und den Kläger darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst künftig bei einem weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).

27

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung der Beklagten nicht für unerheblich erachtet und deshalb auch keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angenommen. Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN). Diese hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin angestellt, dass der im Streit stehende Mangel ungeachtet des dafür anzusetzenden Reparaturaufwandes von 433,49 €, was einem Verhältnis zum Kaufpreis von dreieinhalb Prozent entspricht, nicht als geringfügig einzustufen ist.

28

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12, 30). Die zur Anwendbarkeit dieser Regelfallbetrachtung vorausgesetzte Behebbarkeit des Mangels hat das Berufungsgericht jedoch unter Hervorhebung der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehenden Ungewissheit über die Mangelursache sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Beklagten, deren Mitarbeiter das ihnen angezeigte Mangelsymptom entweder nicht geglaubt oder für zumindest vorübergehend vernachlässigenswert und deshalb nicht für sofort abklärungswürdig gehalten haben, rechtsfehlerfrei verneint.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den 22. Juli 2013 und nicht auf die erst nachträglich im Zuge der gerichtlichen Mangelbegutachtung im Sommer 2014 zur Mängelursache und deren Beseitigung gewonnenen Erkenntnisse. Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18 mwN).

30

Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms jedoch unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Diese hat das Berufungsgericht, welches das Fahrzeug angesichts des sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals rechtsfehlerfrei als nur bedingt verkehrssicher eingestuft hat (dazu vorstehend II 1), folgerichtig als mehr als nur unerheblich eingestuft. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der auch bisher schon Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, WM 2011, 1244 Rn. 17; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 52).

31

4. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, der Kläger könne sich auf den von ihm erklärten Rücktritt nicht berufen, weil der Sachverständige den vom ihm festgestellten Mangel am Kupplungsgeberzylinder mit jedenfalls stillschweigendem Einverständnis des Klägers beseitigt habe. Zwar könnte der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die durch Austausch des defekten Kupplungsgeberzylinders gegen ein Neuteil erfolgte Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23). Ein solches, das Festhalten am Rücktritt treuwidrig erscheinen lassendes Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

32

Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der Mangelursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein Einverständnis nicht begründen. Für den Wiedereinbau der mangelbehafteten Teile hatte der Kläger nach erklärtem Rücktritt keinen Anlass (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass die vorübergehende Wiederingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Kläger nach durchgeführter Begutachtung einem Festhalten am Rücktritt nicht entgegensteht.

Dr. Milger                         Dr. Hessel                         Dr. Achilles

                 Dr. Schneider                         Kosziol

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

17
Soweit der Kläger meint, der Verkäufer sei bereits dann mit der Einrede der Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn er sie nicht vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Nacherfüllung erhoben habe (ebenso Palandt/ Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 439 Rn. 14 unter Bezugnahme auf OLG Celle, aaO), kann dem nicht gefolgt werden. Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung ist nicht von einer Fristsetzung des Käufers gegenüber dem Verkäufer abhängig. Ebenso wenig schreibt § 439 Abs. 3 BGB vor, dass der Verkäufer sich nur dann auf die Einrede berufen kann, wenn er diese innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung erhebt. Der Verkäufer ist deshalb in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen, auch wenn er vorprozessual nur das Vorhandensein von Mängeln bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung verweigert hatte. Insoweit gilt nichts anderes als für die Verjährungseinrede, die ebenfalls auch dann noch im Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, wenn vorprozessual der Anspruch insgesamt bestritten worden war.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

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cc) Letztere Ansicht entspricht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei der Prüfung, ob eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung vorliegt, ist eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Starre Grenzwerte können diese umfassende Interessenabwägung nicht ersetzen. Allerdings bieten Grenzwerte in Form einer Faustregel einen ersten Anhaltspunkt und dienen damit der Rechtssicherheit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15). Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten dann verweigert werden kann, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

17
b) Der Wirksamkeit des Rücktritts steht auch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen. Durch die vom Berufungsgericht festgestellten Verbrennungsaussetzer wird die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Nach den Angaben des Kraftfahrzeugsachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2008, auf die das Berufungsgericht sich stützt, traten bei einer von dem Sachverständigen durchgeführten Probefahrt mehrmals in kurzer Folge Verbrennungsaussetzer auf, die zur Folge hatten, dass das Fahrzeug jeweils angehalten und neu gestartet werden musste. Derartige Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, darüber hinaus die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, stellen, auch wenn sie nur sporadisch auftreten, einen erheblichen Mangel dar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, zu einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

2

Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet - daraufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der Kupplung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte behauptet - ihre Mitarbeiter dem Kläger angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des gerügten Kupplungsmangels mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass der Kläger, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen solle, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er am 22. Juli 2013 unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahrzeug mit Ablauf des Monats still.

3

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung von Schadensersatz (fehlgeschlagene Aufwendungen, Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 11.215,93 € nebst Zinsen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, sowie zur Zahlung weiterer 2.669 € und 899,40 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und einen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U 43/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 323, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile verlangen, da er am 22. Juli 2013 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Denn das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten das Kupplungspedal sich infolge eines bereits bei Übergabe vorhandenen und nicht auf Verschleiß zurückzuführenden Fehlers der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten Kolbenstange zeitweise nach Betätigung nicht wieder zurück in die Ausgangsposition zurückgestellt habe, sondern hängen geblieben sei.

7

Der vom Kläger auch auf diesen Mangel gestützte Rücktritt scheitere nicht daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sei. Eine solche Fristsetzung sei hier entbehrlich gewesen. Insoweit könne dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei einem am 19. Juli 2013 geführten Telefonat weitere Reparaturen mit der Begründung abgelehnt habe, dass dies für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Denn nach der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs durch die Beklagte habe eine der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleichkommende Situation bestanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger angesichts des bei der Fahrzeugvorstellung am 18. Juli 2017 nicht reproduzierbaren Hängenbleibens des Kupplungspedals mitgeteilt hätten, dass kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden seitens der Beklagten bestünde; vielmehr solle der Kläger das Fahrzeug erneut vorstellen, wenn das Pedal wieder hängen bleiben sollte.

8

Der Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte danach eine Beseitigung von weiteren Mängeln nicht pauschal abgelehnt habe. Sie habe es aber abgelehnt, das Fahrzeug wegen des nach den Behauptungen des Klägers nur zeitweise auftretenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise näher zu untersuchen. Bei einem Mangel, der - wie hier - sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffe, sei ein Verkäufer gehalten, das Fahrzeug ungeachtet des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwands notfalls auch über mehrere Tage hinweg näher zu untersuchen, um das Vorhandensein des gerügten Mangels abzuklären. Denn bei solchen Mängeln, auch wenn sie nur zeitweise aufträten, sei es einem Käufer nicht zuzumuten, bis zu ihrem erneuten Auftreten zuzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim Verkäufer mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Abgesehen davon, dass der Verkäufer den ihm entstandenen Aufwand für die Mangelerforschung vom Käufer ersetzt verlangen könne, wenn sich nach näherer Untersuchung eine Mangelfreiheit herausstelle, bestünde bei Vorhandensein des gerügten Mangels im Falle einer weiteren Nutzung stets die Gefahr eines Unfalls, wenn der Mangel sich gerade in einer problematischen Verkehrssituation zeige. Bei einer solchen sicherheitsrelevanten Fallgestaltung habe der Kläger die Haltung der Beklagten, auf die Mängelbeseitigungsaufforderung nicht eingehen zu wollen, als deren "letztes Wort" verstehen können.

9

Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sei angesichts der erheblichen Auswirkungen des Mangels auf den Betrieb des Fahrzeugs auch nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar komme es insoweit grundsätzlich nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis an, der sich vorliegend auf 433,49 € belaufe und damit unterhalb der 5 Prozent-Grenze liege. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei jedoch abzustellen, wenn - wie hier - das Vorhandensein und die Ursache der ohnehin nur zeitweise auftretenden Mangelsymptomatik zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gerade auch für einen Verkäufer wie die Beklagte, die ihrer Verpflichtung zur Fehlersuche nur unzureichend genügt habe, ungeklärt seien; in einer solchen Konstellation könne einem Mangel selbst dann die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen gewesen sei.

10

Das Ausmaß der durch das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals eintretenden Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbeweises als erheblich anzusehen. Danach habe das Fahrzeug nur als bedingt verkehrssicher eingestuft werden können, weil das beim Hängenbleiben notwendige Zurückziehen des Kupplungspedals zu einer Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen führe und damit die Gefahr eines Unfalls erhöhe.

11

Dem Kläger sei es schließlich nicht verwehrt, sich auf den von ihm wirksam erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, obwohl der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des Kupplungsgeberzylinders beseitigt habe. Zwar könnte dem Anspruch auf Rückabwicklung nach Treu und Glauben die Grundlage entzogen sein, wenn ein hinzugezogener Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem Einverständnis des Käufers einen Mangel beseitige. Das sei hier aber nicht der Fall. Ebenso wenig stehe der weiter verfolgten Rückabwicklung entgegen, dass der Kläger das von ihm stillgelegte Fahrzeug anschließend wieder in Benutzung genommen habe. Denn für die Fortdauer seines Rückabwicklungswunsches habe er durchaus plausible Gründe wie ein mangelndes Vertrauen in das Fahrzeug sowie den Ablauf einer nicht mehr verlängerbaren Anschlussgarantie anführen können.

12

Hiervon ausgehend könne der Kläger unter Anrechnung der gezogenen Gebrauchsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten beanspruchen. Darüber hinaus stehe ihm in der jeweils erkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihm erworbene zwölfmonatige Anschlussgarantie, die durch die nach dem Rücktritt erfolgte Fahrzeugstilllegung alsbald nutzlos geworden sei, sowie gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der Stilllegung und der als erforderlich anzusehenden Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

II.

13

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

14

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungspedals um einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs gehandelt hat, dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Beseitigung die Beklagte in einer dem Kläger nicht zumutbaren und deshalb mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat. Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die Beklagte dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten Mangelbeseitigungskosten den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) entgegen setzen kann. Da die Beklagte durch ihre Weigerung, die nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der ihr mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und -beseitigung unverzüglich vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des Kaufvertrages verursacht hat, ist sie dem Kläger zugleich gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB zum Ersatz seiner vom Berufungsgericht festgestellten fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, WM 2015, 1485 Rn. 24 mwN) sowie gemäß § 437 Nr. 3, 440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13 ff.) einschließlich der durch die ungebührliche Verzögerung der Mangelbeseitigung und den daran anknüpfenden Rücktritt veranlassten Rechtsanwaltskosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB) verpflichtet.

15

1. Nach den auf sachverständige Beratung gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für eine gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen insoweit grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN).

16

Anders als die Revision, die das Vorliegen eines Mangels zwar nicht in Abrede stellt, in der genannten Fehlfunktion der zur üblichen Fahrzeugausstattung zählenden Kupplungshydraulik jedoch wegen einer immer noch bestehenden manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung lediglich einen [lässlichen] Komfortmangel sehen will, hat das Berufungsgericht diesen Mangel in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als sicherheitsrelevant eingestuft. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn das Hängenbleiben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte, drängt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts zumindest für eine jederzeit mögliche problematische Verkehrssituation wie etwa ein Schalterfordernis während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr geradezu auf. Denn in einer solchen Situation kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfallgefahr signifikant erhöhen.

17

2. Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen das vom Berufungsgericht verneinte Erfordernis einer dem Rücktritt vorausgegangenen erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 23 mwN). Dies hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.

18

a) Zwar begegnet es - wie die Revision zutreffend ausführt - Zweifeln, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme tragen, die Beklagte habe durch ihr Verhalten (konkludent) die nach den Umständen gebotene (sofortige) Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn nach den dazu aufgegriffenen Äußerungen der Beklagten, die auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, hat diese über die bei der Fahrzeugvorführung nicht mögliche Reproduzierbarkeit der Fehlfunktion hinaus weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht verifizierbaren Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein für alle Mal in einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 33 mwN). Sie hat lediglich ein Tätigwerden von einem erneuten Hängenbleiben der Kupplung bei einem künftigen Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten weiteren Vorstellung des Fahrzeugs abhängig gemacht.

19

Eine Fristsetzung war aber deshalb entbehrlich, weil die dem Kläger in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der gegebenen Situation gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich befasst, sondern ihn in Teilen lediglich bei der von ihm bejahten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit berücksichtigt. Der Senat kann diese Prüfung jedoch selbst vornehmen, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Annahme einer Unzumutbarkeit tragen, ohne dass es insoweit zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf.

20

b) Nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) sollte § 440 BGB darauf angelegt sein, die in § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen zunächst und vor allem um den Fall zu ergänzen, dass die Nacherfüllung in der Art, wie sie vom Käufer zu Recht gewählt worden ist, fehlgeschlagen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 233). Für den Begriff des Fehlschlagens ist dabei an die vorgefundene Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 Buchst. b AGBG angeknüpft worden, nach der sich die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschlagens in der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, der Unzulänglichkeit, der unberechtigten Verweigerung, der ungebührlichen Verzögerung oder dem misslungenen Versuch der Nachbesserung geäußert haben (Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 b mwN). Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Zusammenhang auch Fälle eines Fehlschlagens anerkannt seien, in denen eine Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit für den Käufer nicht in Betracht kommt (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dementsprechend sollten mit dem Begriff des Fehlschlagens die Fälle umschrieben werden, in denen es der Bestimmung einer Frist nicht bedarf, und zwar unter Einschluss derjenigen Fälle, in denen - trotz entsprechender Versuche - nicht davon gesprochen werden kann, dass der Verkäufer Abhilfe geschaffen hat (BT-Drucks. 14/6040, aaO).

21

Zur Vermeidung bestehender Zweifel, ob man unter einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist dieser Begriff zusätzlich in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Zugleich war mit der Aufnahme dieses Merkmals eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 5, 3. Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie 1999/44/EG) beabsichtigt, wonach der Verbraucher - über den im 2. Spiegelstrich geregelten Fall, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, hinaus - eine Vertragsauflösung auch verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Ebenso war die in diesem Merkmal angesprochene (Un-)Zumutbarkeit auf eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG angelegt, wonach die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, für den der Verbraucher die Sache benötigt, erfolgen muss (BT-Drucks. 14/6040, aaO, S. 233 f.).

22

c) Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem - wie hier - Verbrauchs-güterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). So verhält es sich im Streitfall angesichts der Sicherheitsrelevanz des Mangels.

23

aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, aaO Rn. 22).

24

bb) Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher (dazu vorstehend unter II 1). Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Diese Haltung hat damit faktisch zugleich eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand angesichts der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf kaum absehbare Zeit fortbestanden hat und es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung eines mit einem derartigen Mangel behafteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

25

cc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Beklagte sei, nachdem ihre Mitarbeiter bei der von ihnen im Beisein des Klägers durchgeführten Überprüfung durch mehrfaches Treten des Kupplungspedals kein Hängenbleiben hätten feststellen können, nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nur auf den vom Kläger behaupteten Mangel hin einer aufwändigen und kostenintensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei übersieht die Revision, die hierbei - anders als das Berufungsgericht - auch nicht zwischen sicherheitsrelevanten und sonstigen Mängeln differenzieren will, dass ein Käufer den Anforderungen an ein die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auslösendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben einer Einräumung der Untersuchungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 3. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 mwN) die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und ihm auf diese Weise eine Prüfung der Ursachen des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden Mangels sowie der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19 [Werkvertragsrecht]; OLG München, MDR 2006, 1338, 1339; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 689; jeweils mwN).

26

Auch das von der Revision als nacherfüllungshindernd reklamierte Kostenrisiko hat die Beklagte nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18. Juli 2013 vom Kläger erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene Verpflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen Überprüfung der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt anzusehen und den Kläger darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst künftig bei einem weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).

27

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung der Beklagten nicht für unerheblich erachtet und deshalb auch keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angenommen. Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN). Diese hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin angestellt, dass der im Streit stehende Mangel ungeachtet des dafür anzusetzenden Reparaturaufwandes von 433,49 €, was einem Verhältnis zum Kaufpreis von dreieinhalb Prozent entspricht, nicht als geringfügig einzustufen ist.

28

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12, 30). Die zur Anwendbarkeit dieser Regelfallbetrachtung vorausgesetzte Behebbarkeit des Mangels hat das Berufungsgericht jedoch unter Hervorhebung der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehenden Ungewissheit über die Mangelursache sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Beklagten, deren Mitarbeiter das ihnen angezeigte Mangelsymptom entweder nicht geglaubt oder für zumindest vorübergehend vernachlässigenswert und deshalb nicht für sofort abklärungswürdig gehalten haben, rechtsfehlerfrei verneint.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den 22. Juli 2013 und nicht auf die erst nachträglich im Zuge der gerichtlichen Mangelbegutachtung im Sommer 2014 zur Mängelursache und deren Beseitigung gewonnenen Erkenntnisse. Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18 mwN).

30

Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms jedoch unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Diese hat das Berufungsgericht, welches das Fahrzeug angesichts des sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals rechtsfehlerfrei als nur bedingt verkehrssicher eingestuft hat (dazu vorstehend II 1), folgerichtig als mehr als nur unerheblich eingestuft. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der auch bisher schon Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, WM 2011, 1244 Rn. 17; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 52).

31

4. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, der Kläger könne sich auf den von ihm erklärten Rücktritt nicht berufen, weil der Sachverständige den vom ihm festgestellten Mangel am Kupplungsgeberzylinder mit jedenfalls stillschweigendem Einverständnis des Klägers beseitigt habe. Zwar könnte der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die durch Austausch des defekten Kupplungsgeberzylinders gegen ein Neuteil erfolgte Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23). Ein solches, das Festhalten am Rücktritt treuwidrig erscheinen lassendes Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

32

Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der Mangelursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein Einverständnis nicht begründen. Für den Wiedereinbau der mangelbehafteten Teile hatte der Kläger nach erklärtem Rücktritt keinen Anlass (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass die vorübergehende Wiederingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Kläger nach durchgeführter Begutachtung einem Festhalten am Rücktritt nicht entgegensteht.

Dr. Milger                         Dr. Hessel                         Dr. Achilles

                 Dr. Schneider                         Kosziol

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

16
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Verkäufers auf eine vorherige Untersuchung des Fahrzeugs nicht davon abhängig, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber zuvor darlegt, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB gegeben sein könnten. Abgesehen davon, dass Darlegungen zur Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung eine vorherige Untersuchung der Kaufsache voraussetzen, dient diese Untersuchung auch nicht lediglich der Prüfung der Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB, sondern bereits der vorgelagerten Feststellung, ob überhaupt ein Mangel gegeben ist und bei Gefahr- übergang vorgelegen hat (BGHZ aaO). Dass die Beklagte eine Untersuchung des Fahrzeugs gerade zu diesem Zweck verlangte, ergibt sich bereits aus ihrem ersten Schreiben vom 27. Juni 2005.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

12
a) Die in § 439 Abs. 1 BGB als eine der Modalitäten der Nacherfüllung geregelte Nachbesserung zielt darauf ab, die gekaufte Sache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, wie er nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 BGB geschuldet ist. Der Verkäufer schuldet deshalb nicht nur bloße Verbesserungen eines bestehenden Mangelzustands, sondern eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, BGHZ 163, 234, 242 f.; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 2; jurisPK-BGB/Pammler, 6. Aufl., § 439 Rn. 13 f.). Zwar steht es einem Käufer frei, Nachbesserung auch dann zu verlangen, wenn eine Behebung des Mangels nicht vollständig möglich ist und er - wenn auch gegebenenfalls unter Ausgleich eines dadurch verbleibenden Minderwerts - bereit ist, sich mit einem Zustand der Sache im Umfang einer möglichen Nachbesserung zu begnügen (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 439 Rn. 38). Dass er bei Stellung eines Nachbesserungsverlangens aber bereit ist, einen Nachbesserungserfolg unterhalb des Möglichen als noch vertragsgerecht hinzunehmen und dadurch auf einen Teil der zu beanspruchenden Leistung zu verzichten , kann - da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, sondern eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 26 mwN) - nicht ohne Weiteres angenommen werden. Dies hat das Berufungsgericht nicht bedacht.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

44
Der bloße Umstand, dass der Beklagte zu 3) im Berufungsrechtszug diese Einwendung nicht ausdrücklich wiederholt hat, lässt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf schließen, dass er hieran nicht länger festhalten wollte. Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungserwiderung grundsätzlich weitgehend auf sein Vorbringen in erster Instanz Bezug nehmen und sich auf die Verteidigung des angefochtenen Urteils beschränken (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 2002 - V ZR 123/01, WM 2002, 2421, 2424 und vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04, WM 2006, 923, 926). Darüber hinaus lässt die Würdigung des prozessualen Verhaltens des Beklagten zu 3) durch das Berufungsgericht, zu dessen abweichender Bewertung der Senat befugt ist (vgl. BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urteil vom 17. Mai 2002 - V ZR 123/01, aaO), auch unberücksichtigt, dass für ihn kein Anlass bestand, sein diesbezügliches Vorbringen in der Berufungsinstanz zu vertiefen. Das Landgericht hatte die Klage ohne Rücksicht auf dieses Vorbringen mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Der Beklagte zu 3) konnte sich deshalb darauf beschränken, sein erstinstanzliches Vorbringen zu dieser Frage im Wege der Bezugnahme zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen. Ein Fallenlassen dieser Behauptung war hiermit nicht verbunden.
17
2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen, von der vorliegenden Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unabhängigen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Vielmehr ist der von dem Berufungsgericht übergangene Beweisantritt objektiv entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis im Fall eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 f.).
19
Eine Wiederholung erstinstanzlicher Beweisantritte im Berufungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Beweisführer in erster Instanz obsiegt hatte und der Beweisantritt hierfür unerheblich war (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 17 m.w.N.). Ebenso sind in der zweiten Instanz aber auch die Beweisangebote des Berufungsklägers zu beachten, die in erster Instanz unerledigt blieben, weil es auf sie nach dem erstinstanzlichen Urteil aus Rechtsgründen nicht ankam (Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 520 Rn. 29; zweifelnd Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rn. 41). So verhielt es sich im Streitfall, da es für die Entscheidung des Landgerichts unerheblich war, ob die Beklagte mit Graf S. eine Provision vereinbart hatte.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

10
aa) Zwar ist das Bundesverfassungsgericht bezüglich des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrechts davon ausgegangen, dass eine - hier vorliegende - globale Bezugnahme des Berufungsklägers auf sein Vorbringen erster Instanz im Regelfall nicht ausreicht, um das Berufungsgericht verfassungsrechtlich in die Pflicht zu nehmen, den gesamten erstinstanzlichen Vortrag auf seine Bedeutsamkeit für das Berufungsverfahren hin zu überprüfen. Eine Ausnahme hiervon hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für den Fall anerkannt, dass das erstinstanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen des Berufungsklägers als unerheblich behandelt hat, der Berufungskläger mit seiner Berufung gerade diese Rechtsauffassung angreift und das Berufungsgericht den betreffenden Sachvortrag ebenfalls als erheblich ansieht (BVerfGE 36, 92, 99; 46, 315, 319 f.; 60, 305, 311; BVerfG, NJW-RR 1995, 828; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, VersR 1997, 1422, 1423). In solchen Fällen verstößt die Nichtberücksichtigung des Beweisantritts auch unter der Geltung des reformierten Berufungsrechts gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn ebenso wie im früheren Recht gibt es im neuen Recht keine Vorschrift , die den Berufungskläger dazu anhält, einen erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen, auf den es aus Sicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht ankam (für den Berufungsbeklagten vgl. BVerfG, NJW 2015, 1746 Rn. 17). Vielmehr gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04, BGHZ 165, 290, 297 mwN).

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

31
1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine Anschlussrevision auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69 mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte Anschlussrevision gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 richtet und sich diese - ebenso wie der von der Revision des Klägers erfasste Unterlassungsklageantrag zu 3 - auf das vom Kläger beanstandete Schreiben vom 4. November 2015 stützt, steht die Anschlussrevision der Beklagten auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Revision des Klägers (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 36 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, aaO; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/16, WM 2017, 2324 Rn. 27; jeweils mwN).
33
1. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Revision auch im Hinblick auf den abgewiesenen Teil der Klage zugelassen worden ist, weil die Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auch dann statthaft ist, wenn die Revision (insoweit) nicht zugelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f.; Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

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(1) Bei dem Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 221). Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine voll- ständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drucks. aaO; Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18 mwN; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 49).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2013 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger stellt in seiner Schreinerei Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf (Baubeschläge, Werkzeuge, Maschinen, Bauelemente, Holz, Glas, Farben, Tapeten und Teppichböden). Die Parteien stehen in laufender Geschäftsbeziehung miteinander.

2

Im Jahr 2005 erhielt der Kläger einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holz-Fenstern für den Neubau eines Wohnhauses der Familie Sch.       in S.         (im Folgenden: Bauherren). Er bestellte bei der Beklagten die in einer Liste der Beklagten angebotenen, für die Herstellung der Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton RAL 9007 (grau-metallic). Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, die ein Pulverbeschichtungswerk betreibt, mit der Beschichtung der - von der Beklagten als Stangenware zur Verfügung gestellten - Profilleisten und lieferte die Halbzeuge an den Kläger. Der Kläger fügte die von ihm zugeschnittenen Aluminium-Profile zu einem Rahmen zusammen und montierte sie auf die Holzfenster.

3

Nach dem Einbau der Fenster rügten die Bauherren Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen gegenüber dem Kläger. Ursache für die mangelnde Haftung der Beschichtung ist eine nicht fachgerechte Vorbehandlung der Profilleisten während des Beschichtungsprozesses seitens der Nebenintervenientin. Eine Nachbehandlung der Außenschalen an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich.

4

Der Architekt der Bauherren verlangte in deren Auftrag vom Kläger Mangelbeseitigung durch Erneuerung der Außenschalen an allen 19 Fenstern und schätzte die Kosten für den Austausch der Außenschalen, die dafür notwendige teilweise Entfernung und Wiederherstellung des Wärmedämmsystems, die Erneuerung des gesamten Putzes und weitere notwendige Arbeiten auf 43.209,46 €.

5

Der Kläger hat von der Beklagten - unter Berücksichtigung einer von ihr aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Gießen vom 12. März 2008 (5 O 249/07) geleisteten Teilzahlung von 20.000 € - zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € sowie vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Landgericht hat der Klage - unter Reduzierung der Hauptforderung auf 22.209,46 € - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - nach entsprechender Umstellung des Klageantrags - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen der Bauherren in Höhe von 22.209,46 € nebst Zinsen freizustellen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages verurteilt wird, hilfsweise, die Revision (ohne Maßgabe) zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klage sei begründet. Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht angenommen, dass die von der Beklagten gelieferten Aluminiumprofile mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gewesen seien. § 434 BGB finde gemäß § 651 BGB auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Anwendung. In der Einordnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses als Werklieferungsvertrag sei dem Landgericht beizupflichten.

9

Sämtliche von der Beklagten gelieferten und in das Bauvorhaben eingebauten Aluminiumprofile wiesen aufgrund ungeeigneter Vorbehandlung durch die Nebenintervenientin eine fehlerhafte Beschichtung auf und eigneten sich nicht für die vorausgesetzte Art ihrer Verwendung als Außenschalen von Holz-Aluminium-Fenstern. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mangelfreier Aluminiumprofile bejaht. Da ein Nacherfüllungsanspruch nicht geltend gemacht werde, habe das Landgericht ohne Rechtsfehler Schadensersatzansprüche aus § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 440, 280, 281 BGB geprüft und angenommen, dass diese jedenfalls nicht an der fehlenden Nachfristsetzung für eine Ersatzlieferung scheiterten. Ihm könne in der Beurteilung gefolgt werden, dass dem Kläger nach Verarbeitung und Einbau der mangelhaften Aluminiumprofile eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung unter Berücksichtigung des vorprozessualen Verhaltens der Beklagten gemäß § 440 BGB unzumutbar gewesen sei und zudem die Voraussetzungen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung gemäß § 281 Abs. 2 BGB vorgelegen hätten.

10

Das Landgericht habe aber die im Hinblick auf die schadensersatzbegründenden Voraussetzungen notwendige Differenzierung zwischen den einzelnen dem Freistellungsbegehren des Klägers zugrunde liegenden Aufwendungspositionen unterlassen. Es habe verkannt, dass der von ihm bejahte Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 440, 281 Abs. 2 BGB die Rechtsfolgen der Verweigerung, des Fehlschlagens oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung regele und verschuldensunabhängig sei. Als Folgeanspruch des Nachbesserungsanspruchs umfasse dieser verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch sowohl die Kosten der Ersatzlieferung neuer Aluminiumdeckblenden als auch die Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften Aluminiumaußenschalen (Ausbaukosten). Der darüber hinaus streitgegenständliche Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Einbaus neuer Fenster sei demgegenüber nicht aus dem Nacherfüllungsanspruch in Form des Ersatzlieferungsanspruchs abzuleiten und werde von dem verschuldensunabhängigen Folgeanspruch, gerichtet auf Schadensersatz, nicht umfasst.

11

Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Befreiung von den Einbaukosten stehe dem Kläger auch nicht aus § 478 Abs. 2 BGB zu. Die Anwendbarkeit des § 478 Abs. 2 BGB scheitere daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 2 BGB handele, sondern um einen Werklieferungsvertrag im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern.

12

Dem Kläger stehe aber ein Anspruch auf Befreiung von den Einbaukosten aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn die Kosten der Neumontage der neu hergestellten Fenster (Einbaukosten) stellten sich als Bestandteil des Schadensersatzes neben der Leistung dar.

13

Ohne Erfolg greife die Beklagte die Auffassung des Landgerichts an, wonach der Beklagten gemäß § 278 BGB das durch die fehlerhafte Vorbehandlung der Profilleisten begründete Verschulden der Nebenintervenientin zuzurechnen sei. Dabei verkenne der Senat nicht, dass beim Kaufvertrag der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung seiner Pflicht sei, eine Sache dem Käufer zu übereignen. Bei dem vorliegenden Vertrag handele es sich aber nicht um einen reinen Kaufvertrag, sondern um einen Werklieferungsvertrag. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage an, ob die Beklagte nur die Lieferung der lackierten Aluminiumprofile geschuldet habe oder ob von der Leistungspflicht der Beklagten auch die Herstellung und dabei insbesondere die - fehlerbehaftete - Lackbeschichtung erfasst worden sei. Letzteres habe das Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liege darin, dass die Nebenintervenientin die Aluminiumprofile nicht als Fertigprodukte hergestellt und dann an die Beklagte geliefert habe. Sie habe vielmehr Aluminiumprofile, die ihr von der Beklagten übersandt worden seien, fehlerhaft vorbehandelt und beschichtet. Damit sei die Nebenintervenientin unmittelbar in den seitens der Beklagten geschuldeten Herstellungsvorgang eingeschaltet gewesen. Für die Verschuldenszurechnung eines in den Herstellungsprozess eingebundenen Dritten könne es nach Auffassung des Senats nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder - wie hier - um ein Werklieferungsvertrag handele. Da den Werklieferer ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistung erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps - Werk- oder Werklieferungsvertrag - als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

14

Soweit die Beklagte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Schadensbeträge angegriffen habe, fehle es an der gebotenen Darlegung derjenigen Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der zur Anspruchshöhe getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen begründeten. Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens halte der Senat die vom Landgericht in Anwendung von § 287 ZPO vorgenommene Schadensschätzung für zutreffend.

II.

15

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der von der Beklagten gelieferten, hinsichtlich der Beschichtung mangelhaften Aluminium-Profilleisten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - sei es auf Zahlung von 22.209,46 € oder auf Freistellung von Mangelbeseitigungsansprüchen der Bauherren gegen den Kläger - nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 i.V.m. §§ 433, 434, 439, 440 BGB).

16

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Aluminium-Profilleisten im Farbton RAL 9007, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), sondern um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB).

17

a) Zwar kann die tatrichterliche Vertragsauslegung, soweit es - wie hier - um Individualerklärungen geht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor.

18

Das Berufungsgericht hat bei der Einordnung des Vertrages nicht berücksichtigt, dass der Vertragsgegenstand - Lieferung einer bestimmten Menge von Aluminium-Profilleisten im Farbton RAL 9007 - Standardware ist, die von der Beklagten als Fachgroßhändlerin für den Baubedarf listenmäßig angeboten wird, und dass die Frage, ob die Ware von der Beklagten vorrätig gehalten wurde oder - von wem auch immer - erst noch herzustellen war, nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist. Ein solcher Vertrag, dem - ebenso wie im Versandhandel - eine Bestellung aus einem Warenkatalog des Anbieters zugrunde liegt, ist aus der maßgeblichen Sicht des Bestellers ein Kaufvertrag und kein Werklieferungsvertrag. In den Vorinstanzen sind die Parteien deshalb auch mit Recht übereinstimmend von einem Kaufvertrag ausgegangen.

19

b) Ein Kaufvertrag liegt hier vor, weil die Beklagte als Fachgroßhändlerin für den Baubedarf ein breites Spektrum von Baumaterialien - von Baubeschlägen und Bauelementen über Werkzeuge und Maschinen bis hin zu Holz, Glas, Farben, Tapeten und Teppichböden - anbietet, die vom Fachhandel typischerweise nicht selbst hergestellt werden. Die Beklagte tritt - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - erkennbar als Zwischenhändlerin und nicht als Herstellerin der in ihren Preislisten angebotenen Standardprodukte auf. Das hat auch der Kläger bei der Bestellung so gesehen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, ihm sei klar gewesen, dass er mit der Beklagten einen Fachhandel beauftragt gehabt habe. Er habe die für die Außenschalen benötigten Profile aus Preislisten der Beklagten heraussuchen lassen, in denen die Profile in einem bestimmten Farbton aufgelistet gewesen seien. Ihm sei damals nicht klar gewesen, wer die Beschichtung erstelle; darauf habe er keinen Einfluss gehabt.

20

Bei dieser Sachlage ist für die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte selbst sei zur Herstellung der Beschichtung verpflichtet gewesen, rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) und kein Raum für die darauf gestützte Annahme, es liege ein Werklieferungsvertrag vor. Vielmehr handelt es sich um einen reinen Kaufvertrag, der nur eine Liefer- und keine Herstellungspflicht der Beklagten zum Gegenstand hat. Ebenso wenig wie sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, die (rohen) Aluminiumprofile herzustellen, war sie zur Herstellung der Beschichtung verpflichtet. Ihre Verpflichtung beschränkte sich auf die Lieferung von Profilleisten im Standardfarbton RAL 9007, unabhängig davon, ob diese bereits hergestellt worden waren und von der Beklagten vorrätig gehalten wurden oder ob sie erst noch - von wem auch immer - hergestellt werden mussten. Ob und von wem die farbigen Profilleisten bereits hergestellt oder erst noch herzustellen waren, war für den Kunden nicht ersichtlich und auch dem Kläger unstreitig nicht bekannt. Eine Herstellung der beschichteten Aluminium-Profile durch die Beklagte ist daher nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Eine derartige Verpflichtung kann deshalb nicht zur rechtlichen Einordnung des Vertrages herangezogen werden.

21

2. Nach Kaufrecht steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Freihaltung von den Kosten des Aus- und Einbaus der Aluminium-Außenschalen, die der Kläger im Zuge der Mangelbeseitigung gegenüber den Bauherren zu tragen hat, nicht zu.

22

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profilleisten wegen fehlerhafter Vorbehandlung bei der farbigen Beschichtung mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 BGB), eine Nachbesserung der mangelhaften Aluminium-Außenschalen nicht möglich ist und die Beklagte deshalb zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten verpflichtet war (§ 439 Abs. 1 BGB). Das ist im Revisionsverfahren ebenso wenig im Streit wie die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung endgültig verweigert hat und die Nacherfüllung dem Kläger auch unzumutbar war (§ 440 BGB).

23

a) Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit zu, als die Beklagte ihre Verkäuferpflicht zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 12).

24

aa) Dieser Anspruch ist auf Ersatz der Kosten für eine anderweitige Beschaffung mangelfreier Profilleisten durch einen Deckungskauf gerichtet. Derartige Kosten macht der Kläger mit vorliegender Klage aber nicht geltend. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden, welche Kosten dem Kläger durch eine nochmalige Beschaffung der Profilleisten entstanden sind oder entstehen würden. Soweit die Revisionserwiderung auf das Angebot des Klägers vom 19. Juni 2008 verweist und geltend macht, die Kosten eines anderweitigen Einkaufs beliefen sich auf 6.580 €, handelt es sich um ein zur Schätzung der Höhe der Aus- und Einbaukosten erstelltes, fiktives Angebot des Klägers an die Bauherren, das nichts darüber aussagt, zu welchem Preis der Kläger selbst die Profilleisten zu beziehen hätte. Selbst wenn man den Betrag von 6.580 € als Kosten für einen erforderlichen Deckungskauf zugrunde legen wollte, wären diese Kosten bereits durch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig als Teilerfüllung geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 20.000 € abgegolten.

25

bb) Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter und unzumutbarer Nacherfüllung erstreckt sich aber nicht auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten für den durch die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten notwendig gewordenen Austausch der Aluminium-Außenschalen. Denn insoweit besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verweigerung der Nacherfüllung und den Aus- und Einbaukosten. Diese Kosten wären auch entstanden, wenn die Beklagte durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten ordnungsgemäß nacherfüllt hätte.

26

cc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung als "verschuldensunabhängiger" Folgeanspruch des Nachbesserungs- und Erfüllungsanspruchs (§ 439 BGB) sowohl die Kosten der Ersatzlieferung als auch die Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften Außenschalen (Ausbaukosten) umfasse, trifft nicht zu.

27

Der Ausbau der mangelhaften Außenschalen wird - ebenso wie der erneute Einbau mangelfreier Außenschalen - bei dem hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von dem Nacherfüllungsanspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht umfasst. Der Senat hat entschieden, dass die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, nach der die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst, auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt ist und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstreckt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 16 ff.). Daher umfasst auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Ersatzlieferung nicht die Aus- und Einbaukosten.

28

Aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2008 (VIII ZR 304/07, juris) ergibt sich nichts anderes. Ausbaukosten waren nicht Gegenstand dieses Beschlusses und des zugrunde liegenden Revisionsverfahrens.

29

b) Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung sowohl der Aus- als auch der Einbaukosten besteht im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern nur dann, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat (§ 437 Nr. 3, § 280 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 BGB; Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11).

30

Zwar hat die Beklagte ihre Vertragspflicht zur Lieferung mangelfreier Profilleisten verletzt (§§ 433, 434 BGB). Sie hat diesen Mangel jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist der Beklagten unstreitig nicht anzulasten, weil die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten vor dem Einbau der Aluminium-Außenschalen für die Beklagte ebenso wenig erkennbar war wie für den Kläger.

31

Der Beklagten ist das Verschulden der Nebenintervenientin nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (Senatsurteile vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65, BGHZ 48, 118, 121 f.; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08, BGHZ 181, 317 Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, juris Rn.18; vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157).

32

Das wird, soweit es um einen Kaufvertrag geht, auch vom Berufungsgericht - und ebenso von der Revisionserwiderung - nicht in Frage gestellt. Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe nicht im Einklang mit der seit der Schuldrechtsreform in § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Schroeter, JZ 2010, 495, 497 ff.; Peters, ZGS 2010, 24, 27; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 437 Rn. 46; MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 278 Rn. 31; Weller, NJW 2012, 2312, 2315), kann nicht gefolgt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 433 BGB wird auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 278 BGB Bezug genommen und deren Fortgeltung zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 14/6040, S. 209 f.; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410). Dort heißt es:

"Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, führt nicht zu einer unangemessenen Verschärfung der Haftung des Verkäufers. …. So gesehen tritt hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht keine grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ein. …. Die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Sache führt auch nicht etwa auf dem Umweg über die Gehilfenhaftung zu einer grundlegenden Ausweitung von Schadensersatzpflichten des Verkäufers. Eine solche Ausweitung ergäbe sich, wenn der Warenhersteller Erfüllungsgehilfe des Verkäufers wäre. Die Verpflichtung zur mangelfreien Lieferung hat jedoch nicht diese Rechtsfolge. Die Verpflichtung des Verkäufers soll sich auf die mangelfreie Verschaffung der Sache beschränken, soll hingegen nicht die Herstellung der Sache umfassen. Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers, die Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie nach bisherigem Recht der Hersteller von Baumaterialien Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist, der solche Materialien bei der Herstellung des geschuldeten Werks verwendet (BGH, NJW 1978, 1157)."

33

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wäre der Beklagten das Verschulden der Nebenintervenientin auch dann nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht als Kaufvertrag, sondern als Werklieferungsvertrag einzuordnen wäre. Denn auch auf einen Werklieferungsvertrag findet Kaufrecht Anwendung (§ 651 Satz 1 BGB).

34

Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 278 BGB zuzurechnen sei, weil der Werklieferungsvertrag insoweit dem Werkvertrag gleichzustellen sei (ebenso Wältermann/Kluth, ZGS 2006, 296, 304), kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits vor der Schuldrechtsreform den Grundsatz, dass sich der Verkäufer seines Vorlieferanten nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, entsprechend gelten lassen, wenn der Werklieferer einer vertretbaren Sache diese durch einen Dritten hatte bearbeiten lassen (Senatsurteil vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65, aaO). Nach der durch die Schuldrechtsreform vollzogenen gesetzlichen Gleichstellung des Werklieferungsvertrags mit dem Kaufvertrag (§ 651 Satz 1 BGB) gilt dies erst recht.

35

a) Das Berufungsgericht meint, für die Verschuldenszurechnung eines Dritten könne es nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder - wie hier - um einen Werklieferungsvertrag handele. Da den Werklieferer ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung der Sache treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistungen erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps - Werk- oder Werklieferungsvertrag - als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

36

Dem steht die gesetzliche Regelung des § 651 BGB entgegen, die für den Werklieferungsvertrag nicht auf das Werkvertragsrecht, sondern - anders als vor der Schuldrechtsreform - uneingeschränkt auf das Kaufrecht verweist. Grund dafür ist die mit der Einführung des kaufrechtlichen Nachbesserungsanspruchs vollzogene Angleichung der Haftung für Sachmängel beim Werkvertrag und beim Kaufvertrag, die das Bedürfnis nach einem gesonderten Typus des Werklieferungsvertrags entfallen lässt und es rechtfertigt, auch Verträge mit einer Herstellungsverpflichtung dem Kaufrecht zu unterstellen (BT-Drucks. 14/6040, S. 268).

37

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aus dem Blick verloren, dass es im Verhältnis zwischen den Bauherren und dem Kläger einerseits und zwischen dem Kläger und der Beklagten andererseits um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geht. Gegenüber den Bauherren ist der Kläger zum Ausbau der mangelhaften und zum Einbau mangelfreier Aluminium-Außenschalen unter dem Gesichtspunkt der werkvertraglichen Nacherfüllung verpflichtet (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB), nicht dagegen unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs der Bauherren auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Bauherren gegenüber dem Kläger wegen der mangelhaften Aluminium-Profile ebenso wenig zu wie dem Kläger gegenüber der Beklagten. Denn der Kläger hat als Werkunternehmer gegenüber den Bauherren für ein Verschulden seines Lieferanten - sei es der Beklagten oder der Nebenintervenientin - ebenso wenig nach § 278 BGB einzustehen wie der Beklagten gegenüber dem Kläger das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 278 BGB zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die auch die Gesetzesbegründung zur Schuldrechtsreform verweist, ist ein Lieferant, der einen Werkunternehmer mit von diesem zu beschaffenden Ausstattungsgegenständen für ein Bauvorhaben beliefert, im Verhältnis zum Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers; für Fehler der gelieferten Sachen aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten hat der Werkunternehmer daher nicht einzustehen (BGH, Urteile vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, juris Rn.18; vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77, aaO; BT-Drucks. 14/6040, S. 210).

38

4. Schließlich steht dem Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus der Bestimmung über den Regress beim Verbrauchsgüterkauf zu (§ 478 Abs. 2 BGB). Denn der Vertrag zwischen den Bauherren und dem Kläger über die Herstellung und den Einbau von Holz-Aluminium-Fenstern in den Einfamilienhaus-Neubau der Bauherren ist nicht, wie die Revision meint, ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung, sondern ein Werkvertrag (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 119/10, NJW 2013, 1528 Rn. 1, 8 ff., und vom 24. September 1962 - VII ZR 52/61, juris Rn. 9 ff., jeweils zu einem VOB-Vertrag über den Einbau von Türen und Fenstern; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11 ff. zur Lieferung und Verlegung von Parkettstäben). Das Vorbringen des Klägers in der Revisionserwiderung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

39

Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

40

Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von der Beklagten gelieferten, von der Nebenintervenientin fehlerhaft beschichteten Aluminium-Profile nicht zu, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Dr. Frellesen                            Dr. Hessel                     Dr. Achilles

                      Dr. Schneider                       Kosziol

15
Zudem sind auch im Fall der Unternehmereigenschaft der Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 des Kaufvertrages unter anderem Ansprüche vom Ausschluss der Sachmängelhaftung ausgenommen, bei denen "die haf- tungsbegründenden Umstände … durch eine fahrlässige Pflichtverletzung von J. [Beklagte] … verursacht" wurden. Insoweit kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB) unter dem Gesichtspunkt der Verschaffung eines von Sachmängeln freien Tieres (§ 434 Abs. 1, § 90a BGB) nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung der Beklagten zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 23 f. mwN). Eine solche Verpflichtung der Beklagten haben die Parteien gemäß § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart. Danach sind die Parteien "sich einig, dass eine Nachbesserung durch Lieferung eines vergleichbaren Pferdes erfolgen kann", so dass diese Art der Nacherfüllung durch § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages nicht ausgeschlossen ist.
12
a) Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31 mwN), als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11 ff.).

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

15
aa) § 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust (aaO Rn. 21) eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9). Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt.
37
bb) Aus der in der Richtlinie geforderten und durch § 439 Abs. 2 BGB im deutschen Recht umgesetzten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung ergeben sich keine Einschränkungen für eine Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung nach den in § 269 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsätzen. Zwar schließt die von der Richtlinie verlangte Unentgeltlichkeit jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts aus (EuGH, NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände). Die Regelungen über die Kostentragungspflicht sagen jedoch - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - nichts darüber aus, an welchem Ort der Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche anzusiedeln ist. Die Kostentragungspflicht des Verkäufers wird durch die Lage des Erfüllungsorts nicht berührt. In den Fällen, in denen sich die Nacherfüllung als Bringschuld des Verkäufers darstellt, entstehen die Kosten direkt beim Verkäufer , der diese nach der Kostenverteilungsregel des § 439 Abs. 2 BGB nicht auf den Käufer abwälzen darf. Erfordert die Nacherfüllung, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, fallen die Transport- oder Versandkosten zwar beim Käufer an. Er kann jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer deren Erstattung verlangen (zum Anspruchscharakter des § 439 Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9; ausführlich Hellwege, AcP 206 (2006), 136 ff.). Ferner kommt angesichts des Schutzzwecks des Unentgeltlichkeitsgebots auch ein Vorschussanspruch des Verbrauchers aus § 439 Abs. 2 BGB in Betracht. Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (EuGH, aaO). Ein solcher Hinderungsgrund kann sich für den Verbraucher auch daraus ergeben, dass er mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss.
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(1) Bei den Nacherfüllungsansprüchen aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221), die allerdings nur so weit gehen, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drs. aaO; BGHZ 162, 219, 227).
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aa) § 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust (aaO Rn. 21) eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9). Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

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(1) Bei den Nacherfüllungsansprüchen aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221), die allerdings nur so weit gehen, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drs. aaO; BGHZ 162, 219, 227).
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aa) § 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust (aaO Rn. 21) eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9). Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt.
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Im Rahmen der §§ 249 ff BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 8 Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70, jeweils mwN). Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 57).
9
Der Geschädigte kann nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 unter B II 2 b; BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 175). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten befanden sich unzweifelhaft mit zwei Monatsmieten in Verzug, so dass eine hierauf gestützte Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ohne weiteres gerechtfertigt war. Ob die Vermietungsgesellschaft eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist unerheblich. Maßgeblich ist insoweit nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ob der Vermieter anwaltlicher Hilfe bei der Abfassung des Kündigungsschreibens bedarf. Dies ist für jeden Vermieter objektiv zu bestimmen. Bei einem gewerblichen Großvermieter wie der Klägerin bedarf es keiner anwaltlichen Hilfe bei der Abfassung eines auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungsschreibens, da dieses ohne weiteres durch das kaufmännische Personal eines gewerblichen Großvermieters gefertigt werden kann.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

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aa) § 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust (aaO Rn. 21) eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9). Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt.
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Wenn der Beklagte - wie von der Klägerin verlangt - das Fahrzeug am 16. Juli 2013 abgenommen hätte, stünde zudem § 439 Abs. 2 BGB der Erstattung von Transportkosten und "Standgeld" entgegen. Die Vorschrift, die die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11), bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, sofern - wie hier - ein Mangel vorliegt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 21). Beispielhaft nennt das Gesetz unter anderem Transport- und Wegekosten, wie sie die Klägerin geltend macht. Erfordert die Nacherfüllung, dass der Verkäufer die Kaufsache wieder an sich nimmt, hat der Verkäufer auch Kosten der Aufbewahrung, wie das von der Klägerin so genannte "Standgeld", zu tragen, weil auch dies Teil der dem Käufer geschuldeten unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
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bb) Aus der in der Richtlinie geforderten und durch § 439 Abs. 2 BGB im deutschen Recht umgesetzten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung ergeben sich keine Einschränkungen für eine Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung nach den in § 269 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsätzen. Zwar schließt die von der Richtlinie verlangte Unentgeltlichkeit jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts aus (EuGH, NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände). Die Regelungen über die Kostentragungspflicht sagen jedoch - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - nichts darüber aus, an welchem Ort der Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche anzusiedeln ist. Die Kostentragungspflicht des Verkäufers wird durch die Lage des Erfüllungsorts nicht berührt. In den Fällen, in denen sich die Nacherfüllung als Bringschuld des Verkäufers darstellt, entstehen die Kosten direkt beim Verkäufer , der diese nach der Kostenverteilungsregel des § 439 Abs. 2 BGB nicht auf den Käufer abwälzen darf. Erfordert die Nacherfüllung, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, fallen die Transport- oder Versandkosten zwar beim Käufer an. Er kann jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer deren Erstattung verlangen (zum Anspruchscharakter des § 439 Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9; ausführlich Hellwege, AcP 206 (2006), 136 ff.). Ferner kommt angesichts des Schutzzwecks des Unentgeltlichkeitsgebots auch ein Vorschussanspruch des Verbrauchers aus § 439 Abs. 2 BGB in Betracht. Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (EuGH, aaO). Ein solcher Hinderungsgrund kann sich für den Verbraucher auch daraus ergeben, dass er mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

41
cc) Letztere Ansicht entspricht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei der Prüfung, ob eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung vorliegt, ist eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Starre Grenzwerte können diese umfassende Interessenabwägung nicht ersetzen. Allerdings bieten Grenzwerte in Form einer Faustregel einen ersten Anhaltspunkt und dienen damit der Rechtssicherheit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15). Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten dann verweigert werden kann, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2013 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger stellt in seiner Schreinerei Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf (Baubeschläge, Werkzeuge, Maschinen, Bauelemente, Holz, Glas, Farben, Tapeten und Teppichböden). Die Parteien stehen in laufender Geschäftsbeziehung miteinander.

2

Im Jahr 2005 erhielt der Kläger einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holz-Fenstern für den Neubau eines Wohnhauses der Familie Sch.       in S.         (im Folgenden: Bauherren). Er bestellte bei der Beklagten die in einer Liste der Beklagten angebotenen, für die Herstellung der Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton RAL 9007 (grau-metallic). Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, die ein Pulverbeschichtungswerk betreibt, mit der Beschichtung der - von der Beklagten als Stangenware zur Verfügung gestellten - Profilleisten und lieferte die Halbzeuge an den Kläger. Der Kläger fügte die von ihm zugeschnittenen Aluminium-Profile zu einem Rahmen zusammen und montierte sie auf die Holzfenster.

3

Nach dem Einbau der Fenster rügten die Bauherren Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen gegenüber dem Kläger. Ursache für die mangelnde Haftung der Beschichtung ist eine nicht fachgerechte Vorbehandlung der Profilleisten während des Beschichtungsprozesses seitens der Nebenintervenientin. Eine Nachbehandlung der Außenschalen an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich.

4

Der Architekt der Bauherren verlangte in deren Auftrag vom Kläger Mangelbeseitigung durch Erneuerung der Außenschalen an allen 19 Fenstern und schätzte die Kosten für den Austausch der Außenschalen, die dafür notwendige teilweise Entfernung und Wiederherstellung des Wärmedämmsystems, die Erneuerung des gesamten Putzes und weitere notwendige Arbeiten auf 43.209,46 €.

5

Der Kläger hat von der Beklagten - unter Berücksichtigung einer von ihr aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Gießen vom 12. März 2008 (5 O 249/07) geleisteten Teilzahlung von 20.000 € - zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € sowie vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Landgericht hat der Klage - unter Reduzierung der Hauptforderung auf 22.209,46 € - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - nach entsprechender Umstellung des Klageantrags - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen der Bauherren in Höhe von 22.209,46 € nebst Zinsen freizustellen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages verurteilt wird, hilfsweise, die Revision (ohne Maßgabe) zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klage sei begründet. Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht angenommen, dass die von der Beklagten gelieferten Aluminiumprofile mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gewesen seien. § 434 BGB finde gemäß § 651 BGB auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Anwendung. In der Einordnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses als Werklieferungsvertrag sei dem Landgericht beizupflichten.

9

Sämtliche von der Beklagten gelieferten und in das Bauvorhaben eingebauten Aluminiumprofile wiesen aufgrund ungeeigneter Vorbehandlung durch die Nebenintervenientin eine fehlerhafte Beschichtung auf und eigneten sich nicht für die vorausgesetzte Art ihrer Verwendung als Außenschalen von Holz-Aluminium-Fenstern. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mangelfreier Aluminiumprofile bejaht. Da ein Nacherfüllungsanspruch nicht geltend gemacht werde, habe das Landgericht ohne Rechtsfehler Schadensersatzansprüche aus § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 440, 280, 281 BGB geprüft und angenommen, dass diese jedenfalls nicht an der fehlenden Nachfristsetzung für eine Ersatzlieferung scheiterten. Ihm könne in der Beurteilung gefolgt werden, dass dem Kläger nach Verarbeitung und Einbau der mangelhaften Aluminiumprofile eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung unter Berücksichtigung des vorprozessualen Verhaltens der Beklagten gemäß § 440 BGB unzumutbar gewesen sei und zudem die Voraussetzungen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung gemäß § 281 Abs. 2 BGB vorgelegen hätten.

10

Das Landgericht habe aber die im Hinblick auf die schadensersatzbegründenden Voraussetzungen notwendige Differenzierung zwischen den einzelnen dem Freistellungsbegehren des Klägers zugrunde liegenden Aufwendungspositionen unterlassen. Es habe verkannt, dass der von ihm bejahte Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 440, 281 Abs. 2 BGB die Rechtsfolgen der Verweigerung, des Fehlschlagens oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung regele und verschuldensunabhängig sei. Als Folgeanspruch des Nachbesserungsanspruchs umfasse dieser verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch sowohl die Kosten der Ersatzlieferung neuer Aluminiumdeckblenden als auch die Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften Aluminiumaußenschalen (Ausbaukosten). Der darüber hinaus streitgegenständliche Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Einbaus neuer Fenster sei demgegenüber nicht aus dem Nacherfüllungsanspruch in Form des Ersatzlieferungsanspruchs abzuleiten und werde von dem verschuldensunabhängigen Folgeanspruch, gerichtet auf Schadensersatz, nicht umfasst.

11

Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Befreiung von den Einbaukosten stehe dem Kläger auch nicht aus § 478 Abs. 2 BGB zu. Die Anwendbarkeit des § 478 Abs. 2 BGB scheitere daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 2 BGB handele, sondern um einen Werklieferungsvertrag im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern.

12

Dem Kläger stehe aber ein Anspruch auf Befreiung von den Einbaukosten aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn die Kosten der Neumontage der neu hergestellten Fenster (Einbaukosten) stellten sich als Bestandteil des Schadensersatzes neben der Leistung dar.

13

Ohne Erfolg greife die Beklagte die Auffassung des Landgerichts an, wonach der Beklagten gemäß § 278 BGB das durch die fehlerhafte Vorbehandlung der Profilleisten begründete Verschulden der Nebenintervenientin zuzurechnen sei. Dabei verkenne der Senat nicht, dass beim Kaufvertrag der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung seiner Pflicht sei, eine Sache dem Käufer zu übereignen. Bei dem vorliegenden Vertrag handele es sich aber nicht um einen reinen Kaufvertrag, sondern um einen Werklieferungsvertrag. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage an, ob die Beklagte nur die Lieferung der lackierten Aluminiumprofile geschuldet habe oder ob von der Leistungspflicht der Beklagten auch die Herstellung und dabei insbesondere die - fehlerbehaftete - Lackbeschichtung erfasst worden sei. Letzteres habe das Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liege darin, dass die Nebenintervenientin die Aluminiumprofile nicht als Fertigprodukte hergestellt und dann an die Beklagte geliefert habe. Sie habe vielmehr Aluminiumprofile, die ihr von der Beklagten übersandt worden seien, fehlerhaft vorbehandelt und beschichtet. Damit sei die Nebenintervenientin unmittelbar in den seitens der Beklagten geschuldeten Herstellungsvorgang eingeschaltet gewesen. Für die Verschuldenszurechnung eines in den Herstellungsprozess eingebundenen Dritten könne es nach Auffassung des Senats nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder - wie hier - um ein Werklieferungsvertrag handele. Da den Werklieferer ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistung erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps - Werk- oder Werklieferungsvertrag - als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

14

Soweit die Beklagte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Schadensbeträge angegriffen habe, fehle es an der gebotenen Darlegung derjenigen Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der zur Anspruchshöhe getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen begründeten. Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens halte der Senat die vom Landgericht in Anwendung von § 287 ZPO vorgenommene Schadensschätzung für zutreffend.

II.

15

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der von der Beklagten gelieferten, hinsichtlich der Beschichtung mangelhaften Aluminium-Profilleisten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - sei es auf Zahlung von 22.209,46 € oder auf Freistellung von Mangelbeseitigungsansprüchen der Bauherren gegen den Kläger - nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 i.V.m. §§ 433, 434, 439, 440 BGB).

16

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Aluminium-Profilleisten im Farbton RAL 9007, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), sondern um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB).

17

a) Zwar kann die tatrichterliche Vertragsauslegung, soweit es - wie hier - um Individualerklärungen geht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor.

18

Das Berufungsgericht hat bei der Einordnung des Vertrages nicht berücksichtigt, dass der Vertragsgegenstand - Lieferung einer bestimmten Menge von Aluminium-Profilleisten im Farbton RAL 9007 - Standardware ist, die von der Beklagten als Fachgroßhändlerin für den Baubedarf listenmäßig angeboten wird, und dass die Frage, ob die Ware von der Beklagten vorrätig gehalten wurde oder - von wem auch immer - erst noch herzustellen war, nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist. Ein solcher Vertrag, dem - ebenso wie im Versandhandel - eine Bestellung aus einem Warenkatalog des Anbieters zugrunde liegt, ist aus der maßgeblichen Sicht des Bestellers ein Kaufvertrag und kein Werklieferungsvertrag. In den Vorinstanzen sind die Parteien deshalb auch mit Recht übereinstimmend von einem Kaufvertrag ausgegangen.

19

b) Ein Kaufvertrag liegt hier vor, weil die Beklagte als Fachgroßhändlerin für den Baubedarf ein breites Spektrum von Baumaterialien - von Baubeschlägen und Bauelementen über Werkzeuge und Maschinen bis hin zu Holz, Glas, Farben, Tapeten und Teppichböden - anbietet, die vom Fachhandel typischerweise nicht selbst hergestellt werden. Die Beklagte tritt - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - erkennbar als Zwischenhändlerin und nicht als Herstellerin der in ihren Preislisten angebotenen Standardprodukte auf. Das hat auch der Kläger bei der Bestellung so gesehen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, ihm sei klar gewesen, dass er mit der Beklagten einen Fachhandel beauftragt gehabt habe. Er habe die für die Außenschalen benötigten Profile aus Preislisten der Beklagten heraussuchen lassen, in denen die Profile in einem bestimmten Farbton aufgelistet gewesen seien. Ihm sei damals nicht klar gewesen, wer die Beschichtung erstelle; darauf habe er keinen Einfluss gehabt.

20

Bei dieser Sachlage ist für die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte selbst sei zur Herstellung der Beschichtung verpflichtet gewesen, rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) und kein Raum für die darauf gestützte Annahme, es liege ein Werklieferungsvertrag vor. Vielmehr handelt es sich um einen reinen Kaufvertrag, der nur eine Liefer- und keine Herstellungspflicht der Beklagten zum Gegenstand hat. Ebenso wenig wie sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, die (rohen) Aluminiumprofile herzustellen, war sie zur Herstellung der Beschichtung verpflichtet. Ihre Verpflichtung beschränkte sich auf die Lieferung von Profilleisten im Standardfarbton RAL 9007, unabhängig davon, ob diese bereits hergestellt worden waren und von der Beklagten vorrätig gehalten wurden oder ob sie erst noch - von wem auch immer - hergestellt werden mussten. Ob und von wem die farbigen Profilleisten bereits hergestellt oder erst noch herzustellen waren, war für den Kunden nicht ersichtlich und auch dem Kläger unstreitig nicht bekannt. Eine Herstellung der beschichteten Aluminium-Profile durch die Beklagte ist daher nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Eine derartige Verpflichtung kann deshalb nicht zur rechtlichen Einordnung des Vertrages herangezogen werden.

21

2. Nach Kaufrecht steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Freihaltung von den Kosten des Aus- und Einbaus der Aluminium-Außenschalen, die der Kläger im Zuge der Mangelbeseitigung gegenüber den Bauherren zu tragen hat, nicht zu.

22

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profilleisten wegen fehlerhafter Vorbehandlung bei der farbigen Beschichtung mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 BGB), eine Nachbesserung der mangelhaften Aluminium-Außenschalen nicht möglich ist und die Beklagte deshalb zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten verpflichtet war (§ 439 Abs. 1 BGB). Das ist im Revisionsverfahren ebenso wenig im Streit wie die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung endgültig verweigert hat und die Nacherfüllung dem Kläger auch unzumutbar war (§ 440 BGB).

23

a) Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit zu, als die Beklagte ihre Verkäuferpflicht zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 12).

24

aa) Dieser Anspruch ist auf Ersatz der Kosten für eine anderweitige Beschaffung mangelfreier Profilleisten durch einen Deckungskauf gerichtet. Derartige Kosten macht der Kläger mit vorliegender Klage aber nicht geltend. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden, welche Kosten dem Kläger durch eine nochmalige Beschaffung der Profilleisten entstanden sind oder entstehen würden. Soweit die Revisionserwiderung auf das Angebot des Klägers vom 19. Juni 2008 verweist und geltend macht, die Kosten eines anderweitigen Einkaufs beliefen sich auf 6.580 €, handelt es sich um ein zur Schätzung der Höhe der Aus- und Einbaukosten erstelltes, fiktives Angebot des Klägers an die Bauherren, das nichts darüber aussagt, zu welchem Preis der Kläger selbst die Profilleisten zu beziehen hätte. Selbst wenn man den Betrag von 6.580 € als Kosten für einen erforderlichen Deckungskauf zugrunde legen wollte, wären diese Kosten bereits durch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig als Teilerfüllung geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 20.000 € abgegolten.

25

bb) Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter und unzumutbarer Nacherfüllung erstreckt sich aber nicht auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten für den durch die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten notwendig gewordenen Austausch der Aluminium-Außenschalen. Denn insoweit besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verweigerung der Nacherfüllung und den Aus- und Einbaukosten. Diese Kosten wären auch entstanden, wenn die Beklagte durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten ordnungsgemäß nacherfüllt hätte.

26

cc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung als "verschuldensunabhängiger" Folgeanspruch des Nachbesserungs- und Erfüllungsanspruchs (§ 439 BGB) sowohl die Kosten der Ersatzlieferung als auch die Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften Außenschalen (Ausbaukosten) umfasse, trifft nicht zu.

27

Der Ausbau der mangelhaften Außenschalen wird - ebenso wie der erneute Einbau mangelfreier Außenschalen - bei dem hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von dem Nacherfüllungsanspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht umfasst. Der Senat hat entschieden, dass die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, nach der die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst, auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt ist und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstreckt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 16 ff.). Daher umfasst auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Ersatzlieferung nicht die Aus- und Einbaukosten.

28

Aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2008 (VIII ZR 304/07, juris) ergibt sich nichts anderes. Ausbaukosten waren nicht Gegenstand dieses Beschlusses und des zugrunde liegenden Revisionsverfahrens.

29

b) Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung sowohl der Aus- als auch der Einbaukosten besteht im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern nur dann, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat (§ 437 Nr. 3, § 280 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 BGB; Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11).

30

Zwar hat die Beklagte ihre Vertragspflicht zur Lieferung mangelfreier Profilleisten verletzt (§§ 433, 434 BGB). Sie hat diesen Mangel jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist der Beklagten unstreitig nicht anzulasten, weil die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten vor dem Einbau der Aluminium-Außenschalen für die Beklagte ebenso wenig erkennbar war wie für den Kläger.

31

Der Beklagten ist das Verschulden der Nebenintervenientin nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (Senatsurteile vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65, BGHZ 48, 118, 121 f.; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08, BGHZ 181, 317 Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, juris Rn.18; vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157).

32

Das wird, soweit es um einen Kaufvertrag geht, auch vom Berufungsgericht - und ebenso von der Revisionserwiderung - nicht in Frage gestellt. Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe nicht im Einklang mit der seit der Schuldrechtsreform in § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Schroeter, JZ 2010, 495, 497 ff.; Peters, ZGS 2010, 24, 27; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 437 Rn. 46; MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 278 Rn. 31; Weller, NJW 2012, 2312, 2315), kann nicht gefolgt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 433 BGB wird auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 278 BGB Bezug genommen und deren Fortgeltung zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 14/6040, S. 209 f.; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410). Dort heißt es:

"Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, führt nicht zu einer unangemessenen Verschärfung der Haftung des Verkäufers. …. So gesehen tritt hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht keine grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ein. …. Die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Sache führt auch nicht etwa auf dem Umweg über die Gehilfenhaftung zu einer grundlegenden Ausweitung von Schadensersatzpflichten des Verkäufers. Eine solche Ausweitung ergäbe sich, wenn der Warenhersteller Erfüllungsgehilfe des Verkäufers wäre. Die Verpflichtung zur mangelfreien Lieferung hat jedoch nicht diese Rechtsfolge. Die Verpflichtung des Verkäufers soll sich auf die mangelfreie Verschaffung der Sache beschränken, soll hingegen nicht die Herstellung der Sache umfassen. Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers, die Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie nach bisherigem Recht der Hersteller von Baumaterialien Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist, der solche Materialien bei der Herstellung des geschuldeten Werks verwendet (BGH, NJW 1978, 1157)."

33

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wäre der Beklagten das Verschulden der Nebenintervenientin auch dann nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht als Kaufvertrag, sondern als Werklieferungsvertrag einzuordnen wäre. Denn auch auf einen Werklieferungsvertrag findet Kaufrecht Anwendung (§ 651 Satz 1 BGB).

34

Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 278 BGB zuzurechnen sei, weil der Werklieferungsvertrag insoweit dem Werkvertrag gleichzustellen sei (ebenso Wältermann/Kluth, ZGS 2006, 296, 304), kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits vor der Schuldrechtsreform den Grundsatz, dass sich der Verkäufer seines Vorlieferanten nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, entsprechend gelten lassen, wenn der Werklieferer einer vertretbaren Sache diese durch einen Dritten hatte bearbeiten lassen (Senatsurteil vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65, aaO). Nach der durch die Schuldrechtsreform vollzogenen gesetzlichen Gleichstellung des Werklieferungsvertrags mit dem Kaufvertrag (§ 651 Satz 1 BGB) gilt dies erst recht.

35

a) Das Berufungsgericht meint, für die Verschuldenszurechnung eines Dritten könne es nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder - wie hier - um einen Werklieferungsvertrag handele. Da den Werklieferer ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung der Sache treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistungen erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps - Werk- oder Werklieferungsvertrag - als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

36

Dem steht die gesetzliche Regelung des § 651 BGB entgegen, die für den Werklieferungsvertrag nicht auf das Werkvertragsrecht, sondern - anders als vor der Schuldrechtsreform - uneingeschränkt auf das Kaufrecht verweist. Grund dafür ist die mit der Einführung des kaufrechtlichen Nachbesserungsanspruchs vollzogene Angleichung der Haftung für Sachmängel beim Werkvertrag und beim Kaufvertrag, die das Bedürfnis nach einem gesonderten Typus des Werklieferungsvertrags entfallen lässt und es rechtfertigt, auch Verträge mit einer Herstellungsverpflichtung dem Kaufrecht zu unterstellen (BT-Drucks. 14/6040, S. 268).

37

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aus dem Blick verloren, dass es im Verhältnis zwischen den Bauherren und dem Kläger einerseits und zwischen dem Kläger und der Beklagten andererseits um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geht. Gegenüber den Bauherren ist der Kläger zum Ausbau der mangelhaften und zum Einbau mangelfreier Aluminium-Außenschalen unter dem Gesichtspunkt der werkvertraglichen Nacherfüllung verpflichtet (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB), nicht dagegen unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs der Bauherren auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Bauherren gegenüber dem Kläger wegen der mangelhaften Aluminium-Profile ebenso wenig zu wie dem Kläger gegenüber der Beklagten. Denn der Kläger hat als Werkunternehmer gegenüber den Bauherren für ein Verschulden seines Lieferanten - sei es der Beklagten oder der Nebenintervenientin - ebenso wenig nach § 278 BGB einzustehen wie der Beklagten gegenüber dem Kläger das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 278 BGB zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die auch die Gesetzesbegründung zur Schuldrechtsreform verweist, ist ein Lieferant, der einen Werkunternehmer mit von diesem zu beschaffenden Ausstattungsgegenständen für ein Bauvorhaben beliefert, im Verhältnis zum Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers; für Fehler der gelieferten Sachen aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten hat der Werkunternehmer daher nicht einzustehen (BGH, Urteile vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, juris Rn.18; vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77, aaO; BT-Drucks. 14/6040, S. 210).

38

4. Schließlich steht dem Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus der Bestimmung über den Regress beim Verbrauchsgüterkauf zu (§ 478 Abs. 2 BGB). Denn der Vertrag zwischen den Bauherren und dem Kläger über die Herstellung und den Einbau von Holz-Aluminium-Fenstern in den Einfamilienhaus-Neubau der Bauherren ist nicht, wie die Revision meint, ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung, sondern ein Werkvertrag (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 119/10, NJW 2013, 1528 Rn. 1, 8 ff., und vom 24. September 1962 - VII ZR 52/61, juris Rn. 9 ff., jeweils zu einem VOB-Vertrag über den Einbau von Türen und Fenstern; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11 ff. zur Lieferung und Verlegung von Parkettstäben). Das Vorbringen des Klägers in der Revisionserwiderung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

39

Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

40

Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von der Beklagten gelieferten, von der Nebenintervenientin fehlerhaft beschichteten Aluminium-Profile nicht zu, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Dr. Frellesen                            Dr. Hessel                     Dr. Achilles

                      Dr. Schneider                       Kosziol