Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2012 - X ZR 111/09

bei uns veröffentlicht am21.02.2012
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3 O 9860/07, 22.10.2008
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 U 2337/08, 21.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 111/09 Verkündet am:
21. Februar 2012
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rohrreinigungsdüse II
Der Kläger ist durch das Prozessrecht nicht gehindert, Ansprüche wegen Patentverletzung
nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform geltend zu
machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) Ansprüche zu stützen
, die auf weitere Ausführungsformen, die sich unter den Patentanspruch subsumieren
lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfassen sollen. Dass ein solches
umfassendes Klagebegehren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden
soll, kann regelmäßig nicht schon daraus abgeleitet werden, dass es der Kläger unterlässt
, einen - wie geboten (BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 126/01, BGHZ
162, 365 - Blasfolienherstellung) - auf die von ihm vorgetragene angegriffene Ausführungsform
zugeschnittenen Klageantrag zu formulieren.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter
Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. August 2009 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am
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11. Mai 1995 angemeldeten deutschen Patent 195 16 780, das eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen betrifft. Patentanspruch 1 lautet: "Hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen, aus einem Düsengrundkörper mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung und auf der Seite der Druckwassereintrittsöffnung auf gleichen oder unterschiedlichen Teilkreisen angeordneten Druckwasseraustrittsöffnungen , die über Kanäle mit der Druckwassereintrittsöffnung verbunden sind, wobei die Druckwasseraustrittsöffnungen und die Kanäle in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Druckwassereintrittsöffnung (4) eine Verteilungskammer (7) anschließt, in welche die mit den Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) verbundenen Kanäle (6a und 6b) münden, wobei an dem der Druckwassereintrittsöffnung (4) gegenüberliegenden Grund der Verteilungskammer (7), zentrisch zur Achse des Düsenkörpers (1) ein kegelförmiger Wasserteiler (8) mit einem definierten Kegelwinkel (γ) angeordnet ist, dessen Kegelspitze (8) in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (4) gerichtet ist, dass sich an den Kegelgrund des Wasserteilers (8) ein definierter, im wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius (r1) anschließt, dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (4) entgegengesetzt ist und der den Grund der Verteilungskammer (7) bildet, und dass jeder im Winkel (α1, α2) geneigte Kanal (6a, 6b) so in die Verteilungs- kammer (7) mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals (6a, 6b) tangential am ersten Radius (r1) anliegt, bzw. in den ersten Radius (r1) übergeht." Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Patentverletzung durch Her2 stellung und Vertrieb von Kanalreinigungsdüsen auf Unterlassung, Vernichtung sowie Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
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In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte auf ein rechtskräftiges kla4 geabweisendes Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2004 (5 O 6985/03) berufen. Das seinerzeit zwischen einem anderen Unternehmen als ausschließlich Berechtigtem am Klagepatent und dem Beklagten geführte Verfahren betraf gleichfalls Ansprüche, die auf die Verletzung des Klagepatents sowie auf die Verletzung dreier weiterer Patente durch eine vom Beklagten in Verkehr gebrachte Kanalreinigungsdüse gestützt waren.
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Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des Ersturteils als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin,
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mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück7 verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtskraft des Ver8 säumnisurteils des Landgerichts Leipzig stehe der Zulässigkeit der Klage entgegen. Die Klägerin sei Einzelrechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorprozesses. In objektiver Hinsicht seien die Streitgegenstände beider Verfahren identisch. Zu vergleichen seien die gestellten Klageanträge sowie die Lebenssachverhalte , aus denen die Klägerin die begehrten Rechtsfolgen herleite. Die Klageanträge in beiden Verfahren, die im Wesentlichen den Wortlaut der Patentansprüche wiederholten, seien der Sache nach identisch. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit weitere Merkmale der Unteransprüche in den Antrag aufgenommen seien, handele es sich um ein Minus im Vergleich zu dem weiter formulierten Antrag im Vorprozess. Beiden Verfahren liege zumindest hinsichtlich des Kerns der behaupteten Verletzungsform auch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Die jeweilige Klagepartei habe eine identische Verwirklichung des Patentanspruchs 1, insbesondere ein tangentiales Anliegen der äußeren Linie des Außendurchmessers des Kanals am ersten Radius des Grunds der Verteilungskammer durch übereinstimmende wörtliche und zeichnerische Be-
schreibungen geltend gemacht. Unmaßgeblich sei die nunmehr aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass die im Vorprozess angegriffene Ausführungsform im Gegensatz zu den nunmehr angegriffenen Ausführungsformen im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen einen Vorsprung aufweise; denn maßgeblich für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft des klageabweisenden Versäumnisurteils sei allein der Klageantrag in Verbindung mit dem damaligen Klagevorbringen, bei dem maßgebliches Argument für die Patentverletzung die Behauptung gewesen sei, die Radien schlössen sich tangential an. Soweit die Klägerin eine Patentverletzung durch eine weitere in das Berufungsverfahren eingeführte Düse (Düsenmodell 3D) geltend mache, könne offen bleiben, ob dieses möglicherweise eine Klageänderung darstellende Vorbringen gemäß §§ 533, 529 ZPO zulässig sei, da der Klage auch insoweit die Rechtskraft des früheren Urteils entgegenstehe, denn die Klägerin trage als maßgebliches Verletzungskriterium auch in dieser Hinsicht allein ein tangentiales Anliegen am Radius vor. II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
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die entgegenstehende Rechtskraft einer früheren Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 f. Rn. 9 f. mwN). 2. Das Berufungsgericht ist auch von zutreffenden Grundsätzen zur
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Bestimmung der Wirkung der (materiellen) Rechtskraft eines Urteils ausgegangen : Urteile sind der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO), wobei die Bestimmung des erhobenen Anspruchs nach dem der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175; Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342 = GRUR 2003, 716 f. - Reinigungsarbeiten ) und zur Auslegung der Urteilsformel, d.h. zur Klärung, wieweit über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen sind. Das gilt im Grundsatz auch für ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil, das keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 90/02, BGHZ 153, 239 = NJW 2003, 104 f.). Anstelle des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ist in diesem Fall zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft auf das Parteivorbringen zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 - Schmiermittel; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915 f. - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). 3. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch rechtsfehlerhaft
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angewandt. Seiner Beurteilung, dass den beiden Verfahren derselbe Klagegrund oder Lebenssachverhalt zugrunde liege, kann nicht beigetreten werden.
a) Die von der dortigen Klägerin im Rechtstreit vor dem Landgericht
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Leipzig behauptete Ausgestaltung der nach dem Klagevortrag im Juni 2001 vom Beklagten gelieferten Kanalreinigungsdüse ergab sich aus der nachfolgenden , von der Klägerin vorgelegten Abbildung (Anlage K7 des Leipziger Verfahrens ):
b) Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin zur Darstellung der
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angegriffenen Düsenmodelle auf die nachfolgende sowie zwei weitere, hinsichtlich der hier relevanten Einzelheiten Entsprechendes zeigende Abbildungen bezogen:
c) Danach unterscheiden sich die im vorliegenden Rechtsstreit und die
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im Vorprozess angegriffene Ausführungsform nach dem Klagevortrag hinsichtlich ihrer (behaupteten) tatsächlichen Ausgestaltung. Wie sich aus einem Vergleich der vorstehend wiedergegebenen Abbildungen ergibt, weist der Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen bei der im Vorprozess zur Darlegung der Verletzung des Klagepatents dargestellten Ausführungsform eine Stufe oder einen Vorsprung auf, während bei der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Ausführungsform - jedenfalls in einer Schnittebene - ein "gleitender" Übergang vorliegt und so auch vorgetragen worden ist. Nicht zutreffend ist deshalb die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Vorhandensein eines Vorsprungs bei der vor dem Landgericht Leipzig angegriffenen Ausführungsform erstmals im vorliegenden Rechtsstreit behauptet. Dass ein Vorsprung vorhanden sei, ergab sich vielmehr bereits aus dem auf die vorstehende Abbildung Bezug nehmenden Klagevorbringen im Vorprozess. Das Landgericht Leipzig hat (unter anderem) deswegen darauf hingewiesen, dass eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents nicht in Betracht kommen dürfte, und die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat sich demgemäß jedenfalls zuletzt darauf berufen, dass der nach außen gerichtete Absatz "keine ungünstige Prallfläche" bilde und "ein äquivalentes Merkmal" darstelle (Schriftsatz vom 9. Juli 2004, Bl. 132 GA 5 O 6985/03 LG Leipzig).
d) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht
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hat, dass die vorgelegten Schnitte durch die Düsenmodelle nicht repräsentativ für die Ausgestaltung der Düsen seien, weil bei Wahl eines anderen Schnittwinkels auch bei den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Düsenmodellen ein Vorsprung im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen zu erkennen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn man dies als zutreffend unterstellte, änderte sich nichts daran, dass die Klägerin erstmals für die jetzt angegriffenen Düsen eine Ausgestaltung behauptet, bei der zumindest in einer Schnittebene im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen ein gleitender Übergang zu erkennen ist.
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e) Dieser Unterschied hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Düsen begründet unterschiedliche Streitgegenstände in beiden Verfahren. (1) Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebe18 gehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten ) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht für das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potentiell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tatsächlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses oder Verfahrens sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis oder Verfahren unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob diese Subsumtion nach Meinung des Klägers eine wortsinngemäße oder eine unter dem Gesichtspunkt der gleichwertigen (äquivalenten) Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale der geschützten Erfindung in den Schutzbereich des Klagepatents fallende Benutzung der geschützten Erfindung ergibt. Grundsätzlich unerheblich sind ebenso Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. Für die Definition des Streitgegenstands können sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen können, weil es entweder nach dem Gesetz (wie etwa vor oder nach Veröffentlichung der Patenterteilung oder innerhalb oder außerhalb des territorialen Geltungsbe- reichs des Patentgesetzes begangene Handlungen) oder auf Grund einer entsprechenden Beschränkung des Klageantrags (wie etwa bei einer auf Handlungen während eines Teils der Patentlaufzeit beschränkten Schadensersatzklage) insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66, 70 ff. = GRUR 2004, 755 - Taxameter). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgemäß re19 gelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identität des Klagegrunds wird (erst) aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen verändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Rn. 11 - Lesezirkel II; Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 348 f. = GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten). (2) Danach haben die Klägerin im Vorprozess und die Klägerin des vor20 liegenden Rechtsstreits das jeweilige Klagebegehren auf Handlungen des Beklagten , die sich auf unterschiedliche Ausführungsformen bezogen, und damit auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Die Verwirklichung des letzten kennzeichnenden Merkmals des geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Klagepatents, nach dem jeder im Winkel geneigte Kanal so in die Verteilungskammer mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius anliegt oder in den ersten Radius übergeht, ist mit unterschiedlichen Ausgestaltungen der vom Beklagten vertriebenen Düse begründet worden, wobei die Parteien jeweils darüber gestritten haben, ob mit dieser tatsächlichen Ausgestaltung der technische Sinngehalt des Merkmals ausgefüllt wird.
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(3) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in beiden Verfahren Klageanträge formuliert hat, die lediglich den Wortlaut des Patentanspruchs wiedergeben und im Vorprozess sogar hinter diesem zurückbleiben, weil die dortige Klägerin versucht hat, die geltend gemachte Verletzung von vier Klagepatenten mit einem einheitlichen Antrag zu erfassen, der die angegriffenen Gegenstände lediglich allgemein als hydrodynamische Werkzeuge für die Reinigung von Rohren und Kanälen mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung und Druckwasseraustrittsöffnungen beschreibt, bei denen die Wasserführungen tangential gleitend am Durchmesser der Druckwassereintrittsöffnung anliegen und radial im Bogen nach außen führen. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vom Streitgegenstand des Vorprozesses umfasst wird. (a) Der Kläger ist allerdings durch das Prozessrecht nicht gehindert, An22 sprüche nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform geltend zu machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) Ansprüche zu stützen, die auf weitere Ausführungsformen, die sich - nach Meinung des Klägers - ebenfalls unter den Patentanspruch subsumieren lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfassen sollen. Ob dem Kläger solche Ansprüche auch zuerkannt werden können, hängt (unter anderem) davon ab, ob der Kläger dartun kann, dass der Beklagte auch solche Handlungen begangen hat oder deren Begehung zumindest droht. (b) Dass ein solches umfassendes Klagebegehren zur gerichtlichen Ent23 scheidung gestellt werden soll, kann jedoch in aller Regel nicht schon daraus abgeleitet werden, dass der Kläger es unterlässt, einen - wie geboten (BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 126/01, BGHZ 162, 365 - Blasfolienherstellung ) - auf die von ihm vorgetragene angegriffene Ausführungsform zugeschnit- tenen Klageantrag zu formulieren. Denn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen. Nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das Klagebegehren definiert den Streitgegenstand, und nur an dieses und nicht an jenen ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Ebenso wie mangels abweichender Anhaltspunkte im Parteivortrag anzunehmen ist, dass sich das Rechtsschutzbegehren auf sämtliche Handlungen des Beklagten erstrecken soll, die diejenigen Merkmale aufweisen, aus denen der Kläger die Qualifikation der Handlungen als rechtsverletzend herleitet (BGHZ 159, 66, 70 f. = GRUR 2004, 755 - Taxameter), ist umgekehrt mangels abweichender Anhaltspunkte anzunehmen , dass der Kläger Ansprüche nur wegen solcher Handlungen des Beklagten geltend machen will, die sich auf eine Ausführungsform beziehen, für die der Kläger vorträgt, dass sie auf Grund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs aufweist und vom Beklagten entgegen § 9 PatG benutzt wird oder benutzt zu werden droht. Kommt dies im Klageantrag nicht hinreichend zum Ausdruck, hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachdienliche Antragsfassung hinzuwirken. (c) Der Senat kann als Revisionsgericht den im Vorprozess gestellten
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Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen. Er bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin des Vorprozesses mit ihm mehr erfassen wollte , als das in der oben wiedergegebenen Abbildung dargestellte Kanalreinigungswerkzeug , von dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein aufgeschnittenes Original vorgelegt hat, zu dem in der Verhandlungsniederschrift festgehalten ist, dass es "den Verletzungsgegenstand darstellen" solle (GA 124), und von dem sie in der Klagebegründung geltend gemacht hat, dass es vom Beklagten hergestellt und vertrieben werde und "die Merkmale der Klagepatente" verwirkliche (GA 6). Die weiteren schriftsätzlichen Erklärungen der Klägerin ergeben nichts anderes, sondern bestätigen dieses Verständnis (GA 89, 104a f., 132). III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3
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ZPO), weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen hat, die zur Grundlage einer Auslegung des Klagepatents gemacht und zur Beantwortung der Verletzungsfrage sowie des vom Beklagten geltend gemachten Vorbenutzungsrechts herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298, Rn. 39 - Zerfallszeitmessgerät). Dies wird es nunmehr nachzuholen haben. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster
Vorinstanzen:
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh
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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 84/17 Verkündet am: 21. März 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

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1. Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGHZ 53, 332, 334; BGH Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 221; MünchKomm-ZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rdn. 67; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 322 Rdn. 13). Aber auch dann, wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Revisionsgericht die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204, 3205 und vom 6. Oktober 1989 - V ZR 283/86 - BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Amtsprüfung 1 m.N.; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 322 Rdn. 20; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl. § 322 Rdn. 16).

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 208/02
vom
10. Dezember 2002
in der Sache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige
Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten
zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein
einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird.
BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 - Hanseatisches OLG
Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Antragstellerin will die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege des Gesamtschuldner-Regresses in Anspruch nehmen. Nach ihrer Darstellung beruht ihr Begehren auf folgender Begebenheit: Zwischen einem Rettungswagen der Antragstellerin und einem von dem in H. wohnenden Antragsgegner zu 2 gelenkten PKW kam es in H. zu einem Verkehrsunfall. Halter des geleasten PKWs war die in P. ansässige Antragsgegnerin zu 1. Die Antragstellerin ersetzte der Leasinggeberin den am Leasingfahrzeug entstandenen Schaden in voller Höhe. Sie meint, die Antragsgegner hätten sich jedenfalls in Höhe einer Haftungsquote von 30 % (entsprechend 2.541,90 diese Weise entstandenen Kosten zu beteiligen.

Die Antragstellerin hat am 10. April 2002 bei dem Hanseatischen Ober- landesgericht Hamburg beantragt, für die beabsichtigte Klage einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht möchte diesen Antrag ablehnen, weil seiner Ansicht nach ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. An dem gemäß § 32 ZPO begründeten Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in H. könnten auch konkurrierende Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Senats vom 19. Februar 2002 (X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425) und durch Entscheidungen verschiedener anderer Oberlandesgerichte.
II. Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
Die vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch über konkurrierende materiell-rechtliche Ansprüche nicht deliktsrechtlicher Art entschieden werden darf, steht in Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urt. v. 11.2.1980 - II ZR 259/78, VersR 1980, 846; Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437) aus der Zeit vor Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809; zukünftig: n.F.) und der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1291; KG KGR 1995, 202; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166; OLG Köln MDR 2000, 170).

III. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Für alle materiellen Ansprüche, die mit der beabsichtigten Klage geltend gemacht werden sollen, ist ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Unfalls (H. ) begründet.
1. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, d.h. daß er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die "Klage". Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche Kategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Streitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.
2. Das ist auch hier der Fall. Die Darlegung der Antragstellerin ergibt, daß gegen beide Antragsgegner sowohl ein im Wege der Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB erworbener materieller Schadensersatzanspruch nach dem Straßenverkehrsgesetz, für den die örtliche Zuständigkeit jeweils nach § 32 ZPO am Unfallort H. begründet ist, als auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die hiernach möglichen materiellen Rechte bilden einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Nach heutigem Ver-

ständnis sind hierfür maßgeblich der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und der Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; auch Sen.Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Insoweit decken sich die hier in materieller Hinsicht einmal auf das StVG in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB, zum anderen auf § 426 Abs. 1 BGB gestützten Begehren. Der materielle Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB ist zwar zunächst darauf gerichtet, daß der andere Gesamtschuldner seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitwirkt, also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Betrag an den Gläubiger zahlt und dadurch so handelt, daß es überhaupt nicht zu einem Rückgriff zu kommen braucht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1985 - III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979; RGZ 79, 288, 290, 291). Sobald ein Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an den Gläubiger gezahlt hat, kann jedoch unter Berufung auf ein und denselben Sachverhalt derselbe Klageantrag sowohl nach dem StVG in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB als auch nach § 426 Abs. 1 BGB begründet sein.
3. Soweit vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dem Reichsgericht (RGZ 27, 385) folgend - aus § 32 ZPO entnommen wurde, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dürfe trotz Geltendmachung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nur über die deliktsrechtlichen materiellen Anspruchsgrundlagen entschieden werden (BGH, Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437; BGH, Urt. v. 11.2.1980 - II ZR 259/78, VersR 1980, 846, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 98, 362; BGH, Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW 1983, 1799), kann hieran nicht mehr festgehalten werden. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende

Auslegung von § 32 ZPO, die zur Folge hat, daß dasselbe Begehren im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten unter Berufung auf nicht deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen erneut geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 5.7.1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978, 59), ist in Anbetracht von § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung nicht mehr sachgerecht.

a) Nach dieser Vorschrift muß ein Gericht, zu dem für ein bestimmtes Begehren der Rechtsweg eröffnet ist, den Streitgegenstand auch unter anderen , an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtswegs gehörenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entscheiden. Hierdurch wird vermieden, daß es über denselben Streitgegenstand zu mehreren Verfahren in verschiedenen Gerichtszweigen kommt (BGHZ 114, 1, 2). Dabei wird in Kauf genommen, daß das zur Entscheidung berufene Gericht über Sachverhalt und Rechtsfragen zu befinden hat, die nicht zu seinem angestammten Zuständigkeitsbereich gehören und für die ein anderer Gerichtszweig möglicherweise größere Sachnähe besäße.
Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke muß im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit ebenfalls zur Anwendung kommen. Wenn nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Gericht befugt und verpflichtet ist, über "rechtswegfremde" Anspruchsgrundlagen zu entscheiden, muß es erst recht befugt sein, über in seine Rechtswegzuständigkeit fallende Anspruchsgrundlagen zu entscheiden, die für sich gesehen seine örtliche Zuständigkeit nicht begründen würden.

Diesem Unstimmigkeiten zwischen den Regelungsbereichen von § 32 ZPO einerseits und § 17 Abs. 2 GVG n.F. andererseits vermeidenden Schluß steht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 nicht entgegen. Danach sollten die Regelungen der ZPO über Verweisungen wegen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit von den Regelungen über die Rechtswegzuständigkeit unberührt bleiben. Das zielte insbesondere auf § 281 ZPO, nicht auf § 32 ZPO; denn diese Vorschrift beinhaltet keine Regelung über Verweisungen ; sie betrifft die einer Verweisung vorgelagerte Frage, ob ein Gericht zur Entscheidung zuständig ist. Zwischen der Frage, ob ein Gericht als örtlich zuständiges entscheiden darf, und der Frage, wie im Falle der Unzuständigkeit zu verfahren ist, besteht auch kein Zusammenhang, der es verlangte, von einer der Sache nach gebotenen Auslegung in dem einen Bereich abzusehen, solange die Regelungen im anderen Bereich unverändert bleiben.

b) Allerdings haben sich auch nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte; ferner OLG Hamburg OLG-Rep Hamburg 1996, 347, 348 sowie aus der Literatur MünchKomm.ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32 Rdn. 19; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 12 Rdn. 8 ff. u. § 32 Rdn. 10; Stein/ Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift Kissel, 1994, S. 327, 340 m. Fn. 51; Banniza v. Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EUGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152 ff. (mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern); Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.; Mankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR 2000, 723). Die hierfür angeführten Gründe stehen einer Auslegung des § 32

ZPO nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung jedoch nicht entgegen (im Ergebnis ebenso: BayObLG NJW-RR 1996, 509; OLG Koblenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884; OLG Köln NJW-RR 1999, 1081, 1082; OLG Hamm NJW-RR 2000, 727 f.; KG MDR 2000, 413; MünchKomm.ZPO /Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 12 Rdn. 21 u. § 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994, S. 499, 505 ff.; Hoffmann, ZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92, 93; U. Wolf, ZZP Int. 2 (1997), 125, 134 f.; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 13 f.; Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 395 ff.).
Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, daß der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 2 GVG n.F. zum Ausdruck gebracht hat, daß das Interesse an einer möglichst schnellen und einfachen Beilegung des Rechtsstreits höher zu bewerten ist als das Anliegen, das Bestehen von Rechten stets von demjenigen Gericht beantworten zu lassen, das zu der jeweiligen Rechtsmaterie die engsten Beziehungen hat. Das kann seitdem auch bei der Auslegung von § 32 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben. Denn auch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit besteht die durch § 17 Abs. 2 GVG n.F. im Sinne der Prozeßökonomie gelöste Interessenlage. Auch hier könnte es - wie ausgeführt - ansonsten dazu kommen , daß derselbe Streitgegenstand mehrfach Gegenstand eines Rechtsstreits werden kann.

c) Demgegenüber ist nicht entscheidend (so aber OLG Hamburg OLGRep Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166, 167 f.;

Peglau, MDR 2000, 723; Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 498; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 76), daß der Kläger im Zivilprozeß - anders als in den Fällen des § 17 Abs. 2 GVG n.F. - jedenfalls bei Inanspruchnahme lediglich eines Beklagten - die Möglichkeit hat, eine einheitliche Entscheidung über alle Anspruchsgrundlagen herbeizuführen, indem er im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten klagt. Der Kläger braucht diese Möglichkeit nämlich nicht zu nutzen; für ihn mag es im Einzelfall sogar verlockend sein, eine "zweite Chance" zu haben. Demgegenüber ist der Beklagte regelmäßig und berechtigter Weise daran interessiert ist, daß er nach einer ersten Klage und deren Abweisung nicht erneut mit demselben, auf denselben Sachverhalt gestützten Begehren gerichtlich konfrontiert werden kann.
Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn eine umfassende Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung als unberechtigte Bevorzugung des Klägers angesehen wird (so aber OLG Köln MDR 2000, 170; Peglau, MDR 2000, 723; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 75 f.). Die vor Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32 ZPO vertretene Meinung wie die nunmehr vorgenommene Auslegung der Bestimmung bieten sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten Vor- und Nachteile (vgl. Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 398; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 14). Keiner dieser Nachteile ist so gravierend, daß die eine oder andere Lösungsmöglichkeit von vornherein ausschiede. Im Ergebnis gibt deshalb die in § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung zum Ausdruck kommende sachbezogene Wertung den Ausschlag zugunsten einer umfassenden Entscheidungskompetenz des berechtigter Weise angerufenen Gerichts des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung.

Hieran ändert auch die verschiedentlich hervorgehobene Gefahr einer mißbräuchlichen Erschleichung von Zuständigkeiten (OLG Hamburg OLG-Rep Hamburg 1996, 347, 348; MünchKomm.ZPO/Patzina, § 32 Rdn. 19; Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 502; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 76 f.) nichts. Ihr wird schon dadurch begegnet, daß die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nur dann besteht, wenn der Kläger einen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Hat der Kläger seiner Darlegungslast insoweit genügt und ist lediglich ein einheitlicher Streitgegenstand zu beurteilen, führt eine Klage im Gerichtstand der unerlaubten Handlung überdies regelmäßig dazu, daß der Streit insgesamt von einem ortsnahen Gericht erledigt werden kann, was die zu beurteilenden Handlungen anbelangt. Das dient nicht nur der Prozeßökonomie, sondern kann auch eine sachgerechte Entscheidung des Einzelfalls fördern.

d) Der vorgenommenen Auslegung von § 32 ZPO steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit nicht entgegen. Danach ist die Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte allerdings auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird (BGHZ 132, 105, 112 f.; zur entsprechenden Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 EuGVÜ vgl. EuGH, Beschl. v. 27.9.1998 - Rs. 189/87, NJW 1988, 3088, 3089). Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ist aber mit besonders weitreichenden Konsequenzen verknüpft. Von ihr hängt ab, welche nationalen Vorschriften für das Verfahrensrecht und das Kollisionsrecht anwendbar sind. Auch unabhängig davon ist es für die Beteiligten in aller Regel von besonderer Bedeutung , ob sie in ihrem Heimatstaat oder im Ausland vor Gericht stehen (vgl.

BGHZ 132, 105, 113 f.). Schon die Entscheidung, ob im Inland die ordentlichen Gerichte oder die Gerichte eines anderen Rechtswegs zuständig sind, ist demgegenüber von deutlich geringerem Gewicht. Erst recht gilt dies, wenn es allein um die örtliche Zuständigkeit innerhalb desselben Gerichtszweigs geht. Die Folge, daß die Entscheidungsbefugnis des Gerichts weniger weit reicht, wenn § 32 ZPO nicht für die örtliche, sondern für die internationale Zuständigkeit maßgeblich ist, kann deshalb hingenommen werden. Zwar leitet sich nach innerstaatlichem Recht die internationale Zuständigkeit gesetzestechnisch aus der örtlichen Zuständigkeit ab. Dennoch bleibt die internationale Zuständigkeit eine selbständige Prozeßvoraussetzung, bei der sich im Vergleich zur örtlichen Zuständigkeit unterschiedliche Interessen der Parteien ergeben können und zu beachten sind.

e) Die vorgenommene Auslegung von § 32 ZPO steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Vorschrift verlangt, daß sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 48, 246, 253). Ist die Zuständigkeit in einem förmlichen Gesetz geregelt, sind die insoweit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Danach hat sich die Auslegung nicht auf den Wortlaut der Norm zu beschränken; zur Erfassung ihres Sinns sind vielmehr auch alle anderen Auslegungskriterien heranzuziehen (BVerfGE aaO, 254). Sie ergeben hier - wie ausgeführt - eine umfassende Entscheidungszuständigkeit im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG es zuläßt, von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung einer Zuständigkeitsnorm ohne Anlaß abzuweichen. Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht gegeben. Der Wortlaut des § 32 ZPO ist zwar unverändert geblieben. Durch das Inkrafttreten des § 17 Abs. 2

GVG n.F. ist die Norm aber in einen anderen Regelungszusammenhang gestellt worden. Dies erlaubt und gebietet, sie in anderem Sinne auszulegen als es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis dahin geschehen ist.

f) § 132 Abs. 2 GVG hindert nicht, daß der für Gerichtstandsbestimmungen geschäftsplanmäßig zuständige X. Zivilsenat die gebotene Entscheidung ohne Vorlage an den Großen Senat trifft. Auch dies folgt aus dem soeben Ausgeführten. Durch Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. stellt sich die Rechtsfrage der Tragweite von § 32 ZPO auf Grund einer geänderten Gesetzeslage neu; bis dahin ergangene Entscheigungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs sind gleichsam überholt. Wie bei anderem zu Grunde liegendem Sachverhalt fehlt es mithin an der nach § 132 Abs. 2 GVG erforderlichen Identität der Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1992 - 2 BvR 972/92, NStZ 1993, 90; Beschl. v. 16.8.1994 - 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76).
3. Da nach allem im vorliegenden Fall gemäß § 32 ZPO für alle geltend zu machenden Anspruchsgrundlagen ein gemeinsamer Gerichtsstand in H. besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig

(vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zurückzuweisen.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/01 Verkündet am:
3. April 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Reinigungsarbeiten

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas
anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag
einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen,
mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.

b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit
begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit
prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn
seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht
zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.
BGH, Urt. v. 3. April 2003 - I ZR 1/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1 wurde von der Beklagten zu 2, einem Beteiligungsunternehmen der Stadt D. , und der Beklagten zu 3, die ein bundesweit tätiges Reinigungsunternehmen ist, als Mitgesellschaftern mit gleichen Geschäftsanteilen aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 14. April 1994 gegründet. Als Gegenstand ihres Unternehmens wurde in § 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. folgendes bestimmt:
"Gegenstand des Unternehmens sind hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen Umfeld. Das Unternehmen wird im Rahmen der Aufgaben der Stadt D. und ihrer eigenen Beteiligungsgesellschaften tätig. Darüber hinaus kann es in gleicher Art und Weise für andere Gebietskörperschaften und öffentliche Institutionen sowie deren Beteiligungsgesellschaften tätig werden, soweit die jeweilige Gebietskörperschaft oder öffentliche Institution oder eine ihrer Beteiligungsgesellschaften Gesellschafter dieses Unternehmens oder eines eigenen Beteiligungsunternehmens ist." Seit der Gründung der Beklagten zu 1 lassen die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen sämtliche bei ihnen anfallenden Reinigungsarbeiten ohne Ausschreibung von der Beklagten zu 1 durchführen.
Die Klägerin, ein in D. ansässiges Reinigungsunternehmen, hat die Gründung der Beklagten zu 1 als kartellrechtswidrig beanstandet. Sie ist zudem der Ansicht, die gewerbliche Betätigung der Beklagten zu 1 sei mit den Schranken , die § 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbar.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
1. festzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 geschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom 14. April 1994 unwirksam ist; 2. festzustellen, daß die zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2, der D. Verkehrsgesellschaft AG, der Stadtwerke D. AG und der Stadt D. geschlossenen Verträge über Reinigungsleistungen in Ausführung des Gesellschaftsvertrages unwirksam sind; 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, weiterhin aufgrund und im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrages tätig zu sein. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren teilweise weiterverfolgt hat.
Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 abzuändern und 1. festzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 geschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom 14. April 1994 unwirksam ist; 2. der Beklagten zu 1 zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Gebietskörperschaften und öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen Umfeld dieser Tätigkeiten anzubieten oder solche Tätigkeiten auszuführen. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat in der Sache wie folgt entschieden:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten zu 1 wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, untersagt, der Beklagten zu 2 und/oder ihren Tochterunternehmen, nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung anzubieten und/oder einen Auftrag der genannten Unternehmen zu solchen Diensten anzunehmen oder auszuführen, sofern 1. der Nettoauftragswert des jeweiligen Auftrags 200.000 rsteigt ; 2. die Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 VOL/A (Abschn. 2), nämlich:
a) wenn in einem Offenen und einem Nichtoffenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden ; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist auf ihren Wunsch ein Bericht vorzulegen;
b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts (z.B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18a VOL/A nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sein;
e) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder be-
stehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unterneh- mens dazu führen würde, daß der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch , Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;
f) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;
g) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muß bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung des § 1a Nr. 4 VOL/A berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden;
h) wenn im Anschluß an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden; nicht vorliegen, und 3. der Beauftragung seitens der Beklagten zu 2 und/oder ihrer Tochterunternehmen , nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG sowie der Stadtwerke D. AG, eine Vergabe im Wettbewerb nicht vorausgegangen ist oder nicht vorausgehen soll. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte zu 1, das Berufungsurteil auf- zuheben, soweit sie durch dieses beschwert ist, und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, der Berufungsantrag zu 2 der Klägerin (Untersagung des Anbietens und der Ausführens bestimmter Dienstleistungen gegenüber Gebietskörperschaften, öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften ) sei zum Teil nach § 1 UWG begründet.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden Schranken setzten, liege allerdings nicht vor.
Die Beklagte zu 1 handele jedoch wettbewerbswidrig, weil sie einen Rechtsbruch der Beklagten zu 2 und deren Tochterunternehmen, der D. Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, ausnutze. Es bestehe die ernstliche Gefahr, daß die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen auch künftig Dienstleistungsaufträge unter Mißachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen an die Beklagte zu 1 vergeben würden. Eine entsprechende Gefahr sei dagegen bei der Stadt D. oder anderen Gebietskörperschaften und
öffentlichen Institutionen, die künftig Mitgesellschafter der Beklagten zu 1 werden könnten, nicht anzunehmen.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Mißachtung der Vergabevorschriften erfülle den Tatbestand des § 1 UWG. Die Beklagte zu 1 handele unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig, wenn sie dies zum eigenen Vorteil ausnutze. Die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen hätten seit 1994 alle Reinigungsaufträge an die Beklagte zu 1 ohne Rücksicht darauf vergeben, ob im Einzelfall eine öffentliche Ausschreibung geboten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe zumindest billigend in Kauf genommen, dabei auch Aufträge zu erhalten, die öffentlich auszuschreiben gewesen wären.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei allerdings zu weit gefaßt. Die Klägerin könne sich nach § 1 UWG nur gegen die Vergabe von Reinigungsarbeiten an die Beklagte zu 1 wenden, da nur bezüglich solcher Dienstleistungen ein Wettbewerbsverhältnis mit dieser gegeben sei. Eine Begehungsgefahr bestehe zudem nur bei Aufträgen der Beklagten zu 2 und ihrer Tochtergesellschaften an die Beklagte zu 1. Insoweit sei der Beklagten zu 1 allerdings auch zu untersagen, bereits erhaltene Reinigungsaufträge auszuführen.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht der Klägerin etwas zugesprochen hat, was diese nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).
1. Der Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts betrifft einen anderen Streitgegenstand als der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Unterlassungsantrag.


a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urt. v. 18.7.2002 - III ZR 287/01, BGH-Rep 2002, 939, 940; Urt. v. 30.10.2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586; Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 829, für BGHZ vorgesehen ). Wenn ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, entscheidet es deshalb (unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO) über etwas anderes (aliud) als beantragt ist (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 267). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.

b) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren in beiden Tatsacheninstanzen jeweils einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend gemacht ; der im Berufungsverfahren gestellte Antrag war lediglich dem Umfang nach gegenüber dem Antrag vor dem Landgericht eingeschränkt. Ihren Klageantrag hat sie jeweils in zulässiger Weise (vgl. dazu BGHZ 143, 246, 250; BGH GRUR 2001, 755, 757 - Telefonkarte; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 260 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 260 Rdn. 2) auf zwei verschiedene tatsächliche und rechtliche Begründungen gestützt. Zum einen hat sie die Ansicht vertreten, die beanstandete Tätigkeit der Beklagten zu 1 sei kartellrechtswidrig, weil der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 zum Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Reinigungsarbeiten vereinbart worden sei (§ 1 GWB). Zum anderen hat sie vor-
gebracht, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbsrechtlich unlauter, weil ihre Tätigkeit mit den kommunalrechtlichen Schranken für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht vereinbar sei.

c) Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorwurf, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbswidrig, weil sie sich von der Beklagten zu 2 und ihren Tochterunternehmen Aufträge für Reinigungsarbeiten ohne Ausschreibungsverfahren erteilen lasse, betrifft demgegenüber einen von der Antragsbegründung der Klägerin im Kern verschiedenen weiteren Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 76/95, GRUR 1997, 141 = WRP 1997, 83 - Kompetenter Fachhändler ; MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 14; vgl. auch Musielak/ Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3). Diesen hat die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt.

d) Ein Unterlassungsantrag kann allerdings nicht nur - wie die Klägerin dies hier getan hat - auf verschiedene Begründungen gestützt werden; es ist auch möglich, daß mit ein und demselben Unterlassungsantrag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf ; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 267). Voraussetzung ist dafür allerdings, daß der Kläger zweifelsfrei deutlich macht, daß er mit seinem Antrag mehrere prozessuale Ansprüche verfolgt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5). Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche pro-
zessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können. Im vorliegenden Fall kann aber ein dem Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts entsprechendes Klagebegehren der Klägerin schon deshalb nicht angenommen werden, weil es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - an einem darauf gerichteten Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen fehlt.
Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift u.a. die Ansicht vertreten, die Gründung der Beklagten zu 1 und die ausschließliche Auftragsvergabe an diese verstoße gegen vergaberechtliche Vorschriften. Sie hat aber in den Vorinstanzen aus diesem Vorbringen, das ihren Feststellungsantrag lediglich zusätzlich stützen sollte, kein selbständiges Unterlassungsbegehren hergeleitet. So weitgehende Unterlassungsanträge, wie sie die Klägerin im landgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren gestellt hat, hätten mit diesem Vorbringen auch offensichtlich nicht begründet werden können. Nach der Abweisung der Klage durch das Landgericht hat die Klägerin dementsprechend in ihrer Berufungsbegründung keine Ausführungen zu einer behaupteten Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften gemacht. Auch im weiteren Berufungsverfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Gründung der Beklagten zu 1 und die freihändige Auftragsvergabe an diese verstoße gegen Vergaberecht, zurückgekommen.
2. Das vom Berufungsgericht gegenüber der Beklagten zu 1 ausgesprochene Verbot ist unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes auch kein Minus gegenüber dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag. Mit ihrem erstinstanzlichen Klageantrag hat die Klägerin begehrt, der Beklagten zu 1 eine geschäftliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks vollständig
zu verbieten. Ihr Antrag im Berufungsverfahren war darauf gerichtet, der Be- klagten zu 1 einen Teil dieser Tätigkeit zu untersagen, nämlich näher bezeichnete Dienstleistungen (insbesondere im Bereich der Gebäudereinigung), wenn diese für Auftraggeber einer bestimmten Art (Gebietskörperschaften, öffentliche Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften) erbracht werden sollen. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist demgegenüber abhängig vom Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen, und zwar derjenigen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Auftrag nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens erteilt werden kann. Ein solches Verbot bezieht sich zwar ebenfalls auf einen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1, kann aber prozessual nicht als Minus zu dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag behandelt werden, weil seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind (vgl. BAGE 76, 364, 377 = NJW 1995, 1044, 1047; BAG DB 1992, 434; BAG AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, WRP 2003, 534, 535 = MarkenR 2003, 105 - Mitsubishi

).


3. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; Urt. v. 10.12.2001 - II ZR 139/00, ZIP 2002, 396, 397 = WM 2002, 342).
Ebensowenig kommt eine Zurückverweisung in Betracht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, nunmehr einen Antrag zu stellen, der dem vom Be-
rufungsgericht ausgesprochenen Verbot entspricht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 11.11.1993 - IX ZR 229/92, NJW 1994, 442). Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin einen solchen prozessualen Anspruch geltend machen wollte.
4. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Unterlassungsantrag , der darauf gestützt war, daß die Betätigung der Beklagten zu 1 kartellrechtswidrig und mit den Schranken, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden gesetzt sind, nicht vereinbar sei, ist vom Berufungsgericht - von der Klägerin nicht mit der Revision angegriffen - abgewiesen worden.
III. Auf die Revision war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 90/02 Verkündet am:
17. Dezember 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute
gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig
; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im
Erstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorübergehendes
Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden
(Bestätigung von BGHZ 35, 338). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräftige
Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beruht
, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein kontradiktorisches klageabweisendes
Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen wurde.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 90/02 - LG Berlin
AG Wedding
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2002 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 25. Juni 2001 (19 C 121/01) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend, der schon einmal Gegenstand eines Rechtsstreits der Parteien war. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger behauptet, der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 10.000 DM gewährt zu haben. Am 1. Oktober 1995 unterzeichneten beide Parteien eine Vereinbarung, nach der die Beklagte "die von Herrn H. K. geliehenen 10.000,- DM" erst dann zurückzahlen sollte, wenn sie nach dem Auszug aus einer von ihr bewohnten Mietwohnung die mit dem Vermieter für die Zurücklassung verschiedener Gegenstände vereinbarte Zahlung erhielte. Die Beklagte behauptet, das Darlehen nicht erhalten und die Vereinbarung vom 1. Oktober 1995 ungelesen unterschrieben zu haben. Sie hat die Vereinbarung im September 1997 angefochten.
Im Jahre 1997 erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung des Darlehens. Das Amtsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Fälligkeitsvoraussetzungen der Vereinbarung vom 1. Oktober 1995 lägen noch nicht vor. Das Landgericht wies die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil vom 29. Juni 1998 zurück, nachdem es den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß die Klageforderung nicht fällig sei. Seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil nahm der Kläger am 16. November 1998 zurück.
Im November 1999 erhielt die Beklagte von ihrem ehemaligen Vermieter aufgrund eines Vergleichs einen Betrag von 5.000 DM. Daraufhin erhob der Kläger erneut Klage auf Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat diese Klage unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage sei zulässig, weil die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 29. Juni 1998 einer erneuten Klage auf Rückzahlung des Darlehens nicht entgegenstehe. Der Kläger habe nämlich mit der zwischenzeitlich eingetretenen Fälligkeit seiner Forderung eine neue Tatsache eingeführt, die geeignet sei, die rechtskräftig festgestellte Rechtslage zu seinen Gunsten zu verändern. Für kontradiktorische Urteile, in denen eine Klage wegen fehlender Fälligkeit abgewiesen worden sei, sei allgemein anerkannt , daß deren Rechtskraft einer neuen Klage nach Eintritt der Fälligkeit nicht entgegenstehe. Entgegen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 35, 338), die berechtigte Kritik erfahren habe, könne aber auch bei einem gegen den Kläger ergangenen Versäumnisurteil die Rechtskraft der Entscheidung die Berücksichtigung neuer Tatsachen nicht ausschließen.
Die Klage sei auch begründet, weil die von der Beklagten am 1. Oktober 1995 unterzeichnete Erklärung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalte und die Beklagte daher mit ihren Einwendungen gegen Grund und Höhe des Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossen sei. Die Anfechtung dieser Erklärung sei wirkungslos, weil der Beklagten kein Anfechtungsgrund zur Seite stehe. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs ergebe sich aus der zwischenzeitlichen Zahlung des ehemaligen Vermieters der Beklagten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, daß die Rechtskraft des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 29. Juni 1998 der Zulässigkeit einer erneuten Klage auf Rückzahlung des Darlehens entgegensteht.
1. Im Vorprozeß ist der Streit der Parteien um den angeblichen Rückzahlungsanspruch des Klägers durch das genannte Versäumnisurteil beendet worden. Seit der Rechtskraft dieses Versäumnisurteils steht daher zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß dem Kläger der streitgegenständliche Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht.
2. Eine Einschränkung dieser Rechtskraftwirkung dahin, daß mit dem Versäumnisurteil vom 29. Juni 1998 nur die Unbegründetheit der
Klageforderung zum damaligen Zeitpunkt rechtskräftig feststehe und dies die Zulässigkeit einer erneuten, auf neue Tatsachen gestützten gerichtlichen Geltendmachung derselben Forderung unberührt lasse, ist nicht möglich.

a) Die Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem die Klage wegen Fehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (z.B. mangelnde Fälligkeit des Anspruchs) als - zur Zeit - unbegründet abgewiesen wird, kann zwar dahin eingeschränkt sein, daß sie der späteren klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, daß das bisher fehlende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegensteht. Das setzt aber stets voraus, daß die Auslegung des Vorurteils ergibt , daß die Klage gerade wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals , dessen Vorliegen in dem neuen Prozeß dargetan werden soll, abgewiesen worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 35, 338, 340 f.; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310; jeweils m.w.Nachw.). Eine derartige Feststellung läßt sich indes bei einem die Klage abweisenden Versäumnisurteil nicht treffen. Bei Säumnis des Klägers wird die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Begründetheit geprüft, sondern ihre Abweisung erfolgt nach der gesetzlichen Regelung des § 330 ZPO (gegebenenfalls i.V. mit § 333 ZPO) allein aufgrund der Säumnis des Klägers mit der Wirkung, daß er mit seiner Klage schlechthin abgewiesen wird. Auf die Gründe des Klägers, das Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, oder darauf, wie bei dem gegebenen Sach- und Streitstand im Falle eines kontradiktorischen Urteils die Entscheidung hätte lauten können oder müssen, kommt es dabei nicht an. Daher haben sowohl das Reichsgericht (RGZ 7, 395, 397 f.) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 35, 338, 340 f.) es abge-
lehnt, die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils in dem vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Sinne einzuschränken.

b) Dieser Rechtsprechung, die im juristischen Schrifttum neben Zustimmung (Johannsen LM ZPO § 330 Nr. 3; Zöller/Vollkommer, 23. Aufl. ZPO vor § 322 Rdn. 56; Blomeyer, Zivilprozeßrecht - Erkenntnisverfahren , 2. Aufl. S. 486; ebenso jedenfalls im Grundsatz MünchKomm-ZPO-Gottwald 2. Aufl. § 322 Rdn. 170) von mehreren Seiten auch Kritik (Zeuner JZ 1962, 497 f.; Dietrich ZZP 1971, 419 ff.; Henckel, Prozeßrecht und materielles Recht, S. 161 f.; Arens AcP 1973, 250, 264; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl. ZPO § 322 Rdn. 253, 254; Musielak , 3. Aufl. ZPO § 322 Rdn. 54, 55; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht , 15. Aufl. S. 925) erfahren hat, schließt der erkennende Senat sich an. Die kritischen Stimmen, die hinsichtlich der Reichweite der von ihnen befürworteten Einschränkung der Rechtskraftwirkung von klageabweisenden Versäumnisurteilen weitgehend uneinig sind (vgl. z.B. einerseits Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO m.w.Nachw. und andererseits Dietrich aaO S. 438), messen dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht die ihm zukommende Bedeutung bei. Wer als Beklagter in einen Rechtsstreit verwickelt wurde, muß sich mit der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils grundsätzlich darauf verlassen können, wegen desselben Anspruchs nicht erneut vor Gericht gezogen zu werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus dem rechtskräftigen Urteil ersichtlich und damit auch für den obsiegenden Beklagten erkennbar ist, daß die Klage allein deshalb abgewiesen wurde, weil ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal (z.B. die Fälligkeit des Anspruchs) nicht vorlag, das später jedoch noch eintreten kann. Ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das allein auf der Säumnis des Klä-
gers beruht und keine Begründung zur Sache enthält, erfüllt diese Voraussetzung für eine Einschränkung seiner Rechtskraftwirkungen nicht. Bei solchen Urteilen würde die Rechtskraftwirkung für die Beklagten entscheidend entwertet, wenn sie damit rechnen müßten, aus Gründen, die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, erneut wegen desselben Anspruchs in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden.
Der erkennende Senat verkennt nicht, daß die von ihm für richtig gehaltene uneingeschränkte Rechtskraftwirkung klageabweisender Versäumnisurteile für einen Kläger, dessen Anspruch materiell-rechtlich nur ein vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegensteht , eine gewisse Härte mit sich bringen kann. Diese Härte wird jedoch durch die Einspruchsmöglichkeit des § 338 ZPO gemildert (Blomeyer aaO). Einem Kläger, der den eingeklagten Anspruch nicht endgültig verloren geben will, ist es zuzumuten, gegen ein etwa ergangenes Versäumnisurteil Einspruch einzulegen.

c) Im vorliegenden Fall steht daher die Rechtskraft des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 29. Juni 1998 der Zulässigkeit der Klage entgegen. Daran ändert es nichts, daß dieses Urteil ein Berufungsurteil war, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein klageabweisendes kontradiktorisches Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde. Da über das Schicksal der Klage im Vorprozeß erst durch das landgerichtliche Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden wurde, kann auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils nicht zurückgegriffen werden.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
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2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen , ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJWRR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 5/01 Verkündet am:
16. April 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag
ZPO § 322 Abs. 1; GWB § 34 F.: 20. Februar 1990
Die rechtskräftige Feststellung, daß eine bestimmte Vertragsklausel nicht gegen
kartellrechtliche Vorschriften verstößt, beschränkt sich nicht allein auf Verstöße
gegen materielles Kartellrecht, sondern umfaßt auch die Frage der Formwirksamkeit
nach § 34 GWB a.F., § 125 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Urteilsgründe
sich mit der Frage der Formunwirksamkeit nicht auseinandersetzen.
BGH, Urt. v. 16. April 2002 – KZR 5/01 – OLG Düsseldorf
LG Dortmund
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch
und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien – zwei Kommanditgesellschaften, die Leuchten und Leuchttechnik herstellen und vertreiben – sind aus einer Realteilung hervorgegangen. Ursprünglich verfügte die Klägerin über zwei Produktionsstätten, eine für Möbeleinbauleuchten und eine für Leuchtentechnik. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen Uwe-Jens L. und Eckhard H. . Beide Gesellschafter kamen überein, ihre Gesellschafterbeziehungen zum Ende des Jahres 1995 in der Weise zu beenden, daß der Gesellschafter L. mit der Klägerin das Werk für
Möbeleinbauleuchten und der Gesellschafter H. mit der Ende 1995 gegründeten Beklagten das Werk für Leuchtentechnik fortführen sollten.
Ab 1. Januar 1996 wurden beide Betriebe getrennt geführt. Die beiden Gesellschafter verhandelten in der Folgezeit, um die Modalitäten der Trennung zu regeln. Am 20. Mai 1996 kam es schließlich zu einem Realteilungsvertrag zwischen den Parteien, an dem auch die beiden persönlich haftenden Komplementärgesellschaften sowie die beiden Gesellschafter L. und H. beteiligt waren. § 15 dieses Vertrages enthält die folgende Wettbewerbsklausel:
[Die Beklagte] wird sich im Vertrieb im wesentlichen auf Leuchtenhersteller, Elektro- großhandel, Messebauer und Elektrohandel beschränken. Die Vertriebsbereiche Serienmöbelhersteller , Möbelzulieferer, Großhändler gemäß Anl. 15 zu diesem Vertrage, Innenausbauer, Ladenbauer, Messebauer mit ha. -Produkten, Wohnwagenhersteller und – mit den unten geregelten Ausnahmen – Paneelhersteller werden von [der Beklagten] nicht bearbeitet und nicht beliefert. Produkte gem. Anl. 16 aus dem ha. - Programm per Übertragungsstichtag werden von [der Beklagten] nicht vertrieben. Diese Wettbewerbsklausel gilt nur für Deutschland und ist in ihrer Wirksamkeit aus rechtlichen Gründen auf 2 Jahre nach Abschluß dieses Vertrages beschränkt. In Ausnahme der vorstehenden Wettbewerbsbeschränkung ist ausschließlich [die Beklagte ] zur Belieferung von Hü. mit allen verbundenen Unternehmen berechtigt. Die e. -Kunden werden ausschließlich von [der Klägerin] beliefert. Gegenseitigen Kundenschutz gewähren sich [die Klägerin] und [die Beklagte] für die Paneelhersteller gemäß Anl. 17 zu diesem Vertrage. Die Übernahme weiterer Paneelhersteller bedarf in jedem Fall der vorherigen Abstimmung. Bei Verstoß gegen die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung zahlt der übertretende Beteiligte an den anderen Beteiligten eine Vertragsstrafe von 25 % des Umsatzes aus allen betreffenden Geschäften. ...
Die Anlage 15 enthält eine Liste mit den Namen von zwanzig inländischen und elf ausländischen Großhändlern. Anlage 17 enthält eine Tabelle mit den Namen von insgesamt 25 Paneelherstellern, von denen sechzehn der Klägerin und neun der Beklagten zugeordnet sind.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob Einigkeit über diese – von den Vertragspartnern nicht unterzeichneten und mit dem Hauptvertrag nicht fest verbundenen – Anlagen bestand.
Nach Unterzeichnung des Realteilungsvertrags kam es zwischen den Parteien unter anderem deswegen zum Streit, weil die Beklagte einen in Anlage 17 der Klägerin zugeordneten Paneelhersteller beliefert hatte.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung im einzelnen bezeichneter Vertriebshandlungen in Anspruch genommen und – nachdem Zweifel an der kartellrechtlichen Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes geäußert worden waren – die Feststellung beantragt, „daß die Wettbewerbsklausel ... in § 15 des Realteilungsvertrages... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstößt“. Ferner hat die Klägerin Auskunft über weitere gegen die Wettbewerbsklausel verstoßende Vertriebshandlungen der Beklagten begehrt und – als zweite Stufe – Zahlung einer sich aus der Auskunft errechnenden Vertragsstrafe verlangt.
Das als Kartellgericht angerufene Landgericht Dortmund hat die beiden Verfahrensteile getrennt und über die Unterlassungs- und Feststellungsklagen gesondert entschieden. Durch Urteil vom 4. Februar 1999 hat es die Unterlassungsklage mit der Begründung abgewiesen, die für das Wettbewerbsverbot als Geltungsdauer vereinbarten zwei Jahre seien verstrichen; es hat jedoch festgestellt, „daß die Wettbewerbsklausel in § 15 des Realteilungsvertrages der Parteien vom 20. Mai 1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:
Die Wettbewerbsregelung in § 15 des Realteilungsvertrages vom 20. Mai 1996 ist kartellrechtswirksam. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liegt nicht vor. Dabei kann es dahinstehen , ob die Regelung in § 15 des Vertrages zur Sicherung der mit dem Realteilungsvertrag bezweckten Auseinandersetzung der Gesellschafter erforderlich war. Hierfür dürfte einiges sprechen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, läge eine Unwirk-
samkeit nach § 1 GWB aber nur vor, wenn eine spürbare Beeinflussung der Marktverhältnisse durch das Kartell vorliegt. ...
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Stufenklage. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagte mit Teilurteil vom 11. Mai 2000 – wie beantragt – zur Auskunftserteilung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich erstmals darauf berufen, die Wettbewerbsklausel sei wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. i.V. mit § 125 BGB nichtig, weil die Vertragsanlagen 15 und 17 weder unterzeichnet noch mit der Haupturkunde fest verbunden seien. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Akten des Landgerichts Dortmund 13 O 180/97 (Kart.) sind beigezogen worden und waren – insbesondere das Urteil vom 4. Februar 1999 – Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für zulässig erachtet , weil die in erster Instanz zur Erteilung einer Auskunft verurteilte Beklagte mit mehr als 1.500 DM beschwert sei. Die Berufung sei auch begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der Realteilungsvertrag wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis nichtig sei. Dem stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund vom
4. Februar 1999 nicht entgegen. Urteile seien nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden habe, sei durch Auslegung der Urteilsformel zu ermitteln, wobei – soweit Zweifel bestünden – der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen seien. Das in Rede stehende Urteil vom 4. Februar 1999 sei in dieser Hinsicht der Auslegung zugänglich. Denn der Wortlaut der Urteilsformel lasse es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung lediglich die Vereinbarkeit der umstrittenen Klausel mit materiellem Kartellrecht oder auch die Einhaltung des Schriftformgebots gewesen sei. Zwischen den Parteien sei die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit allein im Hinblick auf § 1 GWB erörtert worden. Dementsprechend äußerten sich auch die Entscheidungsgründe ausschließlich zu dieser Frage.
Das Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß der Feststellungsantrag auf die (unzulässige) Klärung einer Rechtsfrage gerichtet gewesen sei. Zwar entfalte das – an sich unstatthafte – Feststellungsurteil des Landgerichts Rechtswirkung und entfalte Rechtskraft. Eine extensive Auslegung des Urteils komme aber unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei zulässig, weil der Wert der Beschwer 1.500 DM übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO a.F.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft in erster Linie nach dem Aufwand an
Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH, Urt. v. 24.6.1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050); auf ein ebenfalls zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse hat sich die Beklagte nicht berufen. Soweit die Revision zulässig ist, ist die Bemessung der Beschwer vom Revisionsgericht überprüfbar. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, beschränkt sich diese Prüfung jedoch darauf, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.1992 – VIII ZB 2/92, NJW 1992, 2020; NJW 1999, 3050 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 511 Rdn. 39). Derartige Ermessensfehler zeigt die Revision indessen nicht auf.
Nicht zu beanstanden ist es, daß die eidesstattlichen Versicherungen der beiden Mitarbeiter der Beklagten F. und M. , auf die sich das Berufungsgericht stützt, nicht im Original, sondern nur in Fernkopie (Telefax) vorgelegen haben. Eidesstattliche Versicherungen sind nicht formbedürftig. Sie können auch per Telefax abgegeben werden (BayObLG NJW 1996, 406, 407 zu § 156 StGB; Zöller /Greger, ZPO, 23. Aufl., § 294 Rdn. 4). Die Tatsache, daß – anders als in dem zitierten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts – das Telefax hier vom Absender an den Anwalt (mit der Bestimmung, es bei Gericht zu verwenden) und nicht unmittelbar an das Gericht geschickt worden ist, mag im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung eine Rolle spielen. Im Streitfall ist sie nicht von maßgeblicher Bedeutung. Denn die Glaubwürdigkeit der beiden Mitarbeiter hängt nicht entscheidend davon ab, ob das Gericht ihre Bekundungen als eidesstattliche Versicherungen oder als schriftliche Erklärungen von Zeugen (§ 377 Abs. 3 ZPO) bewertet. Auch letztere sind als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen (vgl. Zöller /Greger aaO § 294 Rdn. 5; Musielak/Huber aaO § 294 Rdn. 4). Für den Beweiswert der Urkunden ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, nach welcher Be-
stimmung sich die beiden Mitarbeiter im Falle einer unrichtigen Erklärung strafbar gemacht hätten, zumal sie im Streitfall aufgrund der erfolgten Belehrung von einer Strafbarkeit nach § 156 StGB ausgehen mußten.
Das Vorbringen der Beklagten kann auch nicht deswegen als unglaubhaft eingestuft werden, weil eine Löschung der EDV-Daten vor Ablauf der in § 257 Abs. 4 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen unwahrscheinlich sei. Die Beklagte hat nicht behauptet, sie habe die aufzubewahrenden Unterlagen vernichtet oder gelöscht. Vielmehr sind die Kundenaufträge nach Darstellung der Beklagten noch vorhanden; sie müssen jedoch mit erheblichem Aufwand einzeln durchgesehen werden, weil die entsprechenden Daten nicht mehr im Computer gespeichert sind.
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den Realteilungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. als nichtig angesehen hat. Dieser Beurteilung steht das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 1999 entgegen, in dem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Wettbewerbsklausel in § 15 des Realteilungsvertrags der Parteien vom 20. Mai 1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Grenzen der Rechtskraft eines Urteils auf die Urteilsformel abzustellen ist, der in erster Linie der Inhalt der Entscheidung zu entnehmen ist (BGH, Urt. v. 15.6.1982 – VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; Urt. v. 23.1.1979 – VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047). Allerdings können zur Auslegung der Urteilsformel Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie in geeigneten Fällen auch das Parteivorbringen herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1979 – KZR 1/79, GRUR 1980, 242, 245 – Denkzettel-Aktion; Urt. v. 21.1.1986 – VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704; Urt. v. 21.11.1989 – KZR 17/88, WuW/E 2615, 2619 – Schulbuch-Koppelungs-
geschäft; Urt. v. 11.11.1994 – V ZR 46/93, NJW 1995, 967; Urt. v. 8.2.1996 – IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827; Urt. v. 28.5.1998 – I ZR 275/95, GRUR 1999, 183, 185 – Ha-Ra/HARIVA, m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Urteilsformel zu Zweifeln Anlaß gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur in engen Grenzen möglich. Sie muß sich im Interesse der Rechtssicherheit an das halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1961 – VII ZR 12/61, LM ZPO § 1042 Nr. 8; NJW 1982, 2257; Urt. v. 16.3.1999 – XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006). Das Urteil schafft daher Rechtskraft auch insoweit, als es irrigerweise über einen Anspruch entscheidet, den die Partei nicht erhoben hatte; die Parteien müssen sich gegen ein solches Urteil durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es sie beschwert (BGHZ 34, 337, 339 f.; BGH GRUR 1999, 183, 185 – Ha-Ra/HARIVA).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 1999 bedürfe der Auslegung; der Wortlaut lasse es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung lediglich die Vereinbarkeit der Wettbewerbsklausel mit materiellem Kartellrecht oder auch die Einhaltung des Schriftformgebots des § 34 GWB a.F. gewesen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Tenor des fraglichen Urteils läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß kartellrechtliche Gründe der Wirksamkeit des Realteilungsvertrages nicht entgegenstehen. Insbesondere gibt die Urteilsformel keinen Anlaß, zwischen der Vereinbarkeit mit materiellem und formellem Kartellrecht zu unterscheiden.
aa) Bereits der Wortlaut des Tenors („Es wird festgestellt, daß die Wettbewerbsklausel ... nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“) ist eindeutig. Bei dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. handelt es sich um eine kartellrechtliche Vorschrift, deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel (und damit grundsätzlich des gesamten Ver-
trages) nach sich zieht. In nichts deutet der Wortlaut auf eine Beschränkung etwa in dem Sinne hin, daß lediglich ein Verstoß gegen das Kartell- oder das Preisbindungsverbot in Rede gestanden hätte.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann eine solche Beschränkung auch nicht dem Umstand entnommen werden, daß die Unwirksamkeit wegen Nichteinhaltung des kartellrechtlichen Schriftformgebots nicht allein eine einzelne Bestimmung, sondern den gesamten Vertrag betrifft (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWB Rdn. 26). Der Klägerin ging es bei ihrer Klage allein um die Durchsetzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots, so daß sich die Beschränkung des Antrags auf diese Bestimmung zwanglos erklärt.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Tenor auch nicht deswegen auslegungsbedürftig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 4. Februar 1999 noch nicht feststand, mit welchem Inhalt der fragliche Vertrag zustande gekommen war. Zwar war es zwischen den Parteien streitig, ob sich die getroffene Vereinbarung auf die Anlagen 15 und 17 bezog. Das Landgericht hat jedoch zum Ausdruck gebracht, daß seine Entscheidung auf einer „abstrakten kartellrechtlichen Überprüfung der Vertragsregelung, ihr wirksames Zustandekommen im übrigen unterstellt“ beruhte.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründen auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der kartellrechtlichen Feststellungsklage keine Zweifel; sie unterstreichen vielmehr die Eindeutigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellung.
Mit Recht weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß die Feststellungsklage , über die das Landgericht Dortmund entschieden hat, unzulässig war. Denn sie war auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht auf die Fest-
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dennoch waren derartige auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichteten Feststellungsanträge unter der Geltung des § 96 Abs. 2 GWB a.F. nicht selten. Diese Bestimmung sah vor, daß immer dann, wenn sich in einem Verfahren vor einem für Kartellstreitigkeiten nicht zuständigen Gericht (§§ 87, 89, 92 GWB a.F.) eine kartellrechtliche Vorfrage stellte, das Verfahren auszusetzen und den Parteien Gelegenheit zu geben war, die kartellrechtliche Frage mit einer Feststellungsklage vor dem für Kartellstreitigkeiten zuständigen Gericht zu klären. Mit dieser Feststellungsklage konnten daher abstrakte Rechtsfragen geklärt werden. Diese Besonderheit beschränkte sich aber auf die nach Aussetzung gemäß § 96 Abs. 2 GWB a.F. erhobene Feststellungsklage. Es war zwar möglich, eine solche Klage – wie im Streitfall – vorab beim Kartellgericht zu erheben; für sie galten aber die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 96 GWB Rdn. 25 a.E.).
Danach war die erhobene Feststellungsklage zwar im konkreten Fall mangels eines nach § 96 Abs. 2 GWB a.F. ausgesetzten Verfahrens unzulässig; gleichwohl war die Verfahrensweise aber nicht ungewöhnlich. Unter der Geltung des § 96 Abs. 2 GWB a.F. wurden häufig derartige Feststellungsklagen erhoben, in denen es immer wieder um die Klärung der kartellrechtlichen Wirksamkeit von Verträgen ging. Zu klären waren dabei im allgemeinen die Frage einer möglichen Unwirksamkeit nach § 1 oder § 15 GWB a.F. sowie die Einhaltung des kartellrechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 34 GWB a.F.). Typischerweise sollten auch sämtliche kartellrechtlichen Vorfragen geklärt werden, um eine (erneute) Aussetzung des Hauptprozesses zu vermeiden. Die Urteilsformel, wonach die fragliche Wettbewerbsklausel nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstieß,
entsprach daher damals einer üblichen Tenorierung und ließ erkennen, welche kartellrechtlichen Fragen damit geklärt sein sollten.
dd) Auch im vorliegenden Fall ist der Streitstoff vom Landgericht auf dieses übliche Maß reduziert worden. Die Klägerin hatte nämlich die Feststellung beantragt , „daß die Wettbewerbsklausel ... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“. Da sonstige Wirksamkeitsfragen nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem für Kartellsachen zuständigen Gericht sein sollten, hat das Landgericht den Ausspruch entsprechend begrenzt und hierzu ausgeführt (Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4.2.1999 im Verfahren 13 O 180/97 (Kart.)):
Das Feststellungsinteresse der Klägerin für den Klageantrag zu 1 ist gegeben gemäß § 96 Abs. 2 GWB a.F. ... Der Antrag ist, wie die Erörterungen im Termin ergeben haben, allein auf die abstrakte kartellrechtliche Überprüfung der Vertragsregelung, ihr wirksames Zustandekommen im übrigen unterstellt, gerichtet.
Daraus wird deutlich, daß es der Klägerin zunächst um eine noch umfassendere Feststellung zur Wirksamkeit gegangen war. Das Landgericht hielt jedoch das Klagebegehren nur für zulässig, soweit es um die Klärung der kartellrechtlichen Wirksamkeit ging. Daß das Landgericht sich in seinem Urteil nur zur Frage einer möglichen Unwirksamkeit nach § 1 GWB geäußert hat, erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Schluß, daß das Landgericht seinen Ausspruch zur Wirksamkeit entsprechend beschränken wollte. Es ist vielmehr gang und gäbe, daß das Gericht sich auf die von den Parteien behandelten Streitpunkte beschränkt und andere von den Parteien nicht angesprochene Punkte unerörtert läßt. Unterläuft dem Gericht hierbei ein Fehler, indem es einen Gesichtspunkt übersieht, der die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel hätte begründen können, folgt daraus noch nicht ein Wille, den Gegenstand der ausgesprochenen Feststellung zu beschränken.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Auskunft verurteilt hat. Hierfür ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Hirsch Goette Bornkamm
Raum Meier-Beck

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 234/02 Verkündet am:
4. Mai 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Taxameter

a) Der Patentverletzer kann auf Auskunft und Schadensersatz auch wegen solcher
Handlungen in Anspruch genommen werden, die er über den Schluß
der mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen,
mit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen begeht.

b) Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht
, ist eine Verurteilung zur Auskunft wegen Patentverletzung regelmäßig
im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung auszulegen.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter
Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war eingetragener Inhaber des am 2. November 1982 angemeldeten und im Verlaufe des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erlosche-

nen deutschen Patents 32 40 773 (Klagepatents), dessen Patentanspruch 1 lautet:
"Elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges, insbesondere Lastkraftwagens oder Busses abgeleistete Fahrzeit, mit einem Betätigungselement und mit einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit, dadurch gekennzeichnet , daß das Betätigungselement als Codierkarte ausgebildet ist, auf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeitraum zulässige Fahrzeit gespeichert ist, und daß ein Lese- und Schreibgerät zum Einlesen der zulässigen Fahrzeit und zum Abspeichern der in dem bestimmten Zeitraum noch zulässigen Rest-Fahrzeit vorgesehen ist."
Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1, deren Geschäfte der Beklagte zu 2 führt, vertreibt unter der Bezeichnung "H. electronic" Taxameter, die mit einem als Fahrer-Card oder Fahrer-Key bezeichneten, einem bestimmten Fahrer zugeordneten Speichermedium zusammenarbeiten, auf dem Daten für eine bestimmte Anzahl von "Schichten" gespeichert werden. Die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, entwickelte Software für das Taxametersystem der Beklagten zu 1 und stellte dieses System 1987 in Köln öffentlich vor.
Der Kläger sah in dem Taxametersystem "H. electronic" eine Verletzung des Klagepatents und nahm die Beklagten deswegen vor dem Landge-

richt Berlin in Anspruch, das die Beklagten zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilte und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz feststellte. Die Berufung der Beklagten wies das Kammergericht mit Urteil vom 8. Januar 1993 mit der Maßgabe rechtskräftig zurück, daß den Beklagten untersagt wurde ,
ein Taxametersystem anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, das durch Kodierkarten betätigt wird, auf denen die Anzahl der zulässigen Fahrer-Schichten speicherbar ist, und bei dem durch ein Lese- und Schreibgerät die noch zulässigen Rest-Schichten eingelesen und abgespeichert werden können.
Der Kläger behauptet, die Beklagten setzten den Vertrieb des im Vorprozeß angegriffenen Taxametersystems auch nach Erlaß des Urteils des Kammergerichts fort. Er beantragte deswegen beim Landgericht Berlin die Festsetzung von Zwangsmitteln, mit denen die Beklagten zur Rechnungslegung über die seither begangenen Verletzungshandlungen angehalten werden sollten. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg; das Kammergericht wies sie mit der Begründung zurück, der Vollstreckungstitel erfasse nur solche Handlungen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß am 10. November 1992 begangen worden seien.
Der Kläger hat die Beklagten daraufhin vor dem Landgericht Mannheim im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung sowie auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben in Anspruch genom-

men. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe Mitt. 2003, 309). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hindert im Streitfall das Verbot, über einen rechtskräftig beschiedenen Anspruch erneut zu entscheiden , die Zulässigkeit der Klage nicht.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Geltendmachung des Klageanspruchs stehe die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts entgegen. Die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung erstrecke sich entgegen der vom Kammergericht im Zwangsmittelverfahren vertretenen Auffassung nicht lediglich auf den Zeitraum bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, sondern verpflichte die Beklagten auch zu Angaben über künftige Verletzungshandlungen.

2. Die Revision meint demgegenüber, ein titulierter Auskunftsanspruch beschränke sich auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen, wenn - wie im Urteil des Kammergerichts - auf die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht eingegangen sei. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, müsse jedoch eine erneute Titulierung möglich sein, wenn - wie im Streitfall - der Zwangsmittelantrag des Gläubigers rechtskräftig zurückgewiesen sei und der titulierte Auskunftsanspruch daher für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß nicht durchsetzbar sei.
3. Diese Rüge hat im Ergebnis Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß sich der Umfang der vom Kammergericht ausgesprochenen Verurteilung zur Rechnungslegung auch auf künftige, nach Schluß der mündlichen Verhandlung begangene, in der Urteilsformel bezeichnete Handlungen erstreckt.

a) Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines formell rechtskräftigen Titels ist bei einem mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteil aus diesem zu entnehmen (vgl. BGHZ 5, 189 m.w.N.). Unklarheiten des Tenors des rechtskräftigen Urteils sind anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im Wege der Auslegung zu beseitigen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 25.8.1999 - XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 313 - Bestimmtheit 1; Urt. v. 6.11.1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Sachliche Gründe, hiervon bei Klagen auf Auskunft oder Rechnungslegung abzuweichen, bestehen nicht.


b) Die Auslegung des Tenors des rechtskräftigen Urteils hat zu klären , worüber das Gericht im Vorprozeß tatsächlich entschieden hat. Im Streitfall führt dies zu der Frage, ob das Kammergericht in seinem Urteil vom 8. Januar 1993 auch über ein Begehren nach Rechnungslegung entschieden hat, das aus damaliger Sicht - auch - als Klage auf Leistungen angesehen werden mußte, die erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen fällig wurden. Solche Klagen sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO zulässig, wobei im vorliegenden Fall vorrangig § 259 ZPO in Betracht zu ziehen ist.
Dem Berufungsgericht könnte deshalb in seiner Beurteilung schon dann beigetreten werden, wenn Tatbestand oder Entscheidungsgründe des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 Anhaltspunkte enthielten, daß dieses Gericht den in diesen Vorschriften geregelten Besonderheiten Rechnung getragen hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Kammergericht hat in seinem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 8. Januar 1993 betreffenden Beschluß vom 4. Dezember 1998 zutreffend darauf hingewiesen, aus seinem Urteil ergebe sich nicht, daß die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorgetragen und geprüft worden seien. Auch das Berufungsgericht hat Gegenteiliges nicht festgestellt.

g) Zu Recht argumentiert das Berufungsgericht aber mit der Erkenntnis , daß ein im Wege der Rechnungslegung zu erfüllendes klageweise geltend gemachtes Auskunftsbegehren dann, wenn - wie hier - abweichende

Anhaltspunkte fehlen, als auch auf künftige Rechnungslegung gerichtet auszulegen sei.
Jedenfalls im Streitfall kann den Klageanträgen des Klägers im Vorprozeß , so wie sie nach außen, d.h. für das Gericht und die Prozeßgegner erkennbar , in Erscheinung getreten sind (vgl. zu diesem Maßstab Sen.Urt. v. 12.1.1984 - X ZR 79/82, Umdr. S. 10), als Begehren auf Rechnungslegung entnommen werden, daß die gewünschten Angaben auch hinsichtlich der erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses begangenen, im Unterlassungsantrag des Klägers näher bezeichneten Handlungen (im folgenden: Verletzungshandlungen) gemacht werden sollten. Denn der Rechnungslegungsantrag war Teil eines umfassenden, sich gegen Patentverletzungen der Beklagten richtenden Rechtsschutzbegehrens des Klägers. Der Unterlassungsantrag sollte einschränkungslos alle zukünftigen Verletzungshandlungen der Beklagten betreffen. Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung knüpfte nur an die im Unterlassungsantrag bezeichneten Handlungen an, ohne auf den Zeitpunkt ihrer Begehung abzustellen, und sollte alle durch solche Verletzungshandlungen entstandenen und noch entstehenden Schäden des Klägers umfassen. Das machte deutlich, daß die Schadensersatzpflicht für alle Handlungen geklärt werden sollte, die vom Kläger ausweislich des Unterlassungsantrags als Patentverletzung angesehen werden. Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung schloß also auch Schäden durch Verletzungshandlungen der Beklagten ein, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses begangen sein würden. Da der Rechnungslegungsanspruch - wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat - als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs

anerkannt ist, den zu beziffern einem Kläger ermöglicht werden soll, war es deshalb die für Gericht und Gegner nächstliegende Deutung, daß mit dem Rechnungslegungsantrag diese Möglichkeit ausgeschöpft werden und auch dieser Antrag ebenfalls künftige Verletzungshandlungen betreffen sollte.
Denn der Schluß der mündlichen Verhandlung gibt dem Beklagten eines Patentverletzungsprozesses regelmäßig noch keinen Anlaß, die angegriffenen Handlungen, die er als rechtmäßig verteidigt, einzustellen, insbesondere wenn zu diesem Zeitpunkt ein Urteil noch nicht ergeht. Der Kläger, der sein Auskunfts- und Schadensersatzbegehren auf diesen Zeitraum beschränkte, erhielte daher mit einem stattgebenden Urteil häufig einen Titel, der einen Teil der als patentverletzend angegriffenen Handlungen von der Verpflichtung zur Auskunft und zum Schadensersatz ausnähme. Besonders deutlich wäre dies, wenn der verurteilte Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anföchte und auch während des Berufungsverfahrens mit den angegriffenen Handlungen fortführe. Der Kläger wäre dann genötigt, sich der Berufung anzuschließen , um der Fortdauer der Verletzungshandlungen Rechnung zu tragen. Daher widerspricht die Annahme, die Klageanträge sollten den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht erfassen, regelmäßig dem erkennbaren Interesse des Klägers.
Einer dem Rechnung tragenden Auslegung des Klagebegehrens des Klägers im Vorprozeß steht nicht entgegen, daß im Rechnungslegungsantrag die betreffenden Verhaltensweisen der Beklagten lediglich im Perfekt angegeben waren ("begangen haben"). Denn Rechnungslegung kann der Sache immer nur hinsichtlich Handlungen verlangt werden, die tatsächlich begangen

worden sind. Für die zeitliche Eingrenzung, welche begangenen Verletzungshandlungen von einem Klagebegehren umfaßt sein sollen, gibt diese Formulierung für sich gesehen deshalb Verläßliches nicht her.

d) Die ausgehend vom Inhalt des gesamten Klageantrags des Klägers im Vorprozeß vorgenommene Auslegung des Tenors des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 widerspricht im Streitfall auch nicht den eingangs genannten Maßstäben der Urteilsauslegung. Der Klageantrag des Klägers im Vorprozeß ist nämlich vollständig in dem Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 wiedergegeben. Er und sein Inhalt sind damit zulässiges Auslegungsmittel für die Tragweite dieses Urteils.
Da dieses Urteil im Tenor dem Klageantrag entspricht, ist es schließlich auch geboten, das Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 ebenso wie den Klageantrag auszulegen. Denn es kann regelmäßig ohne weiteres angenommen werden, daß mit einem dem Klageantrag entsprechenden Tenor dasjenige zugesprochen werden soll, was für Gericht und Gegner erkennbar mit der Klage begehrt worden ist.
Diese Folgerung wäre nur dann nicht angebracht, wenn sich aus den Entscheidungsgründen Einschränkungen ergäben. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 läßt nicht erkennen, daß dem Kläger etwas abgesprochen werden sollte. Wie bereits erwähnt, ist der Rechnungslegungsanspruch dem Kläger ausweislich der Begründung des Kammergerichts vielmehr zugesprochen worden, damit der Kläger seinen

Schadensersatzanspruch beziffern kann. Das ist im Umfang des vom Kläger geltend gemachten Feststellungsantrags nur möglich, wenn auch erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses begangene Verletzungshandlungen der Beklagten in die ausgesprochene Rechnungslegungspflicht einbezogen sind. Unter diesen Umständen ergibt sich eine Einschränkung des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 auch nicht daraus, daß das Kammergericht sich in diesem Urteil mit den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO nicht befaßt hat. Insoweit liegt nur ein Mangel der Begründung des Urteils vom 8. Januar 1993 vor.

e) Dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Verständnis der Urteilsformel des Kammergerichts steht schließlich auch nicht entgegen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen des § 259 ZPO - erkennbar - nicht gegeben wären. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Mitt. 2001, 424) geht es bei der Erstreckung der Auskunft über den Schluß der mündlichen Verhandlung hinaus nicht etwa um einen künftigen Anspruch. Der Anspruch auf Auskunft wie auf Schadensersatz entsteht vielmehr aufgrund jeder einzelnen der - im Urteil festgestellten - bereits begangenen Verletzungshandlungen. Einer zeitlichen Abgrenzung bedarf es dabei lediglich insoweit, als der Zeitraum, innerhalb dessen eine Benutzungshandlung erfolgt ist, für deren Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlungen bestimmend ist. So muß, wenn das Patent bei Erlaß des Urteils bereits abgelaufen sei, der Zeitpunkt des Erlöschens, und dann, wenn etwa die Benutzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt ab als rechtswidrig und schuldhaft angesehen werden kann, dieser Zeitpunkt festgelegt werden. Abge-

sehen hiervon entbehrt aber sowohl die Feststellung der Schadensersatzpflicht als auch die Verurteilung zur Auskunft jeder zeitlichen Beziehung (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; eingehend dazu zuletzt Grosch/Schilling in Festschrift für Eisenführ, S. 131). Jede Verletzungshandlung begründet daher dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den konkreten Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete angegriffene Ausführungsform ergibt. Ein Auskunftsanspruch, der den Verletzer nur verpflichtete, über eben dasjenige konkrete Umsatzgeschäft Auskunft zu erteilen, das den Anspruch auslöst, wäre nahezu ohne jeden Wert, da der Verletzte dann nur Auskunft über diejenigen Verletzungshandlungen erhielte, die er zuvor darlegen könnte.
Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Zukunft liegende Verletzungshandlungen eine mit § 259 ZPO unvereinbare Erstreckung der materiellen Rechtskraft in die Zukunft bedeuten würde (so aber Grosch/Schilling, aaO, S. 145, 148). Denn die künftigen Handlungen werden nach dem Vorstehenden gerade nicht als anspruchsbegründender Sachverhalt herangezogen, sondern aktualisieren nur im Sinne einer Fälligkeitsvoraussetzung den auf irgendeine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits begangene Verletzungshandlung gegründeten Anspruch.

b) Grundsätzlich zutreffend ist hiernach auch die Auffassung des Berufungsgerichts , daß das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts einer erneu-

ten klageweisen Geltendmachung des bereits titulierten Auskunftsanspruchs entgegensteht. Das Berufungsgericht hat jedoch außer Acht gelassen, daß der dem zugrundeliegende Rechtssatz nicht ausnahmslos gilt.

a) So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Wiederholungsverbot nicht durchgreift, wenn der vollstreckbare Titel verlorengegangen oder vernichtet ist und nicht wiederhergestellt werden kann (BGHZ 4, 314, 321 f.; BGHZ 93, 287, 289). In derartigen Fällen besteht für die Wiederholung des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits ein unabweisbares Bedürfnis. Sinn und Zweck des Instituts der Rechtskraft stehen nicht entgegen, sondern erfordern gerade umgekehrt entsprechende Ausnahmen vom Wiederholungsverbot. Solange der Inhalt des Titels festgestellt werden kann, kann der materiellen Rechtskraft dadurch Rechnung getragen werden, daß das Gericht bei Erlaß des neuen Titels an den Inhalt des verlorengegangen gebunden ist. Es stellt sich dann nur noch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für die Schaffung eines neuen Titels, das jedoch nicht verneint werden kann, wenn der ursprüngliche Titel in Verlust geraten ist und nicht wiederhergestellt werden kann.

b) Grundsätzlich nicht anders verhält es sich, wenn aufgrund der Unbestimmtheit oder Unklarheit des Titels anderweitig nicht behebbare Zweifel bestehen, ob der Titel der materiellen Rechtskraft fähig ist oder wie weit diese reicht, und dem Titelgläubiger infolgedessen eine zuverlässige Grundlage zur Durchsetzung des gesamten oder eines Teils des ausgeurteilten Anspruchs nicht zur Verfügung steht (BGHZ 36, 11, 14; BGH, Urt. v. 3.6.1997 - XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Urt. v. 3.12.1957 - I ZR 157/56, GRUR

1958, 359, 361 - Sarex). Auch in einem derartigen Fall ist nur ein neues Klageverfahren geeignet, die Reichweite des Titels zwischen den Parteien verbindlich zu klären. Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe können diese Funktion nicht erfüllen, da sie stets nur die beantragte Vollstreckungsmaßnahme betreffen, jedoch nicht geeignet sind, den Inhalt des Vollstreckungstitels selbst verbindlich festzulegen.
Im Streitfall bestehen die Zulassung einer neuen Klage rechtfertigende Zweifel an der Reichweite des Urteils des Kammergerichts, da sich das Urteil über die zeitliche Erstreckung der ausgeurteilten Verpflichtung zur Auskunft nicht ausdrücklich verhält und das Kammergericht demgemäß die Erzwingung der Auskunft für den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß mit der Begründung abgelehnt hat, daß sich der Titel auf diesen Zeitraum nicht erstrecke.

g) Allerdings ist im Falle des unbestimmten oder unklaren Titels grundsätzlich die Feststellungsklage das richtige Mittel zur Klärung des Streits über die Reichweite des Titels, schon weil andernfalls die Gefahr einer doppelten Titulierung ein- und desselben prozessualen Anspruchs besteht (BGHZ 36, 11, 14; BGH, Urt. v. 3.6.1997 aaO). Abgesehen davon, daß dies die Abweisung der Klage indessen schon deshalb nicht rechtfertigen kann, weil das Berufungsgericht , wie die Revision zu Recht rügt, danach jedenfalls auf eine entsprechende Antragstellung hätte hinwirken müssen (§ 139 ZPO), ist eine neue Leistungsklage jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 573 f. - Bioäquivalenz-Werbung; inso-

weit in BGHZ 107, 136 nicht abgedruckt; Melullis, Hdb. d. Wettbewerbsprozesses , 3. Aufl. Rdn. 553 ff.). Denn die Feststellungsklage soll dem Titelgläubiger eine zuverlässige Grundlage zur Durchsetzung des bereits ausgeurteilten Anspruchs in der Zwangsvollstreckung verschaffen. Hier hat das Kammergericht jedoch die Erzwingung der Auskunft bereits rechtskräftig abgelehnt. Einerseits droht damit eine Vollstreckung aus zwei Titeln nicht. Andererseits hülfe, soweit die Rechtskraft der im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Entscheidung des Kammergerichts reicht, dem Kläger auch ein Feststellungsurteil nicht weiter. Würde ihm in dieser Situation ein neuer Leistungstitel verweigert, würde er entgegen Sinn und Zweck des Instituts der Rechtskraft und des Wiederholungsverbots rechtlos gestellt, da der erste Titel so behandelt würde, als erfasse er den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht, während ihm zugleich eben wegen dieses ersten Titels die (erneute) Zuerkennung seines Anspruchs verweigert würde.
II. Eine abschließende Entscheidung über die Auskunftsklage ist dem Senat nicht möglich.
Denn das Berufungsgericht hat - nach seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht geprüft, ob der Auskunftsanspruch, wie die Beklagten geltend machen , durch Erfüllung erloschen ist. In diesem Fall wäre das Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage zu verneinen. An der Wiederherstellung eines verlorengegangenen Titels oder der Klärung der Reichweite eines Titels besteht regelmäßig dann kein schutzwürdiges Interesse, wenn die Vollstreckung aus dem Titel, der das neue Klageverfahren dienen soll, sogleich für unzulässig zu

erklären wäre. Das wäre der Fall, wenn die Beklagten, wie sie behaupten, die geschuldete Auskunft bereits erteilt hätten.
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts weist der Senat auf folgendes hin:
1. Für die Entscheidung, ob eine erteilte oder im Verlaufe des neuen Berufungsverfahrens gegebenenfalls noch zu erteilende Auskunft den titulierten Auskunftsanspruch erfüllt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß das Urteil des Kammergerichts nur Taxameter erfaßt, die so programmiert sind, daß der Taxameter nach Abarbeitung der vorgegebenen Anzahl an Schichten als solcher nicht mehr in Betrieb genommen werden kann. Das ergibt die Auslegung der Urteilsformel, die für sich genommen den Gegenstand der Verurteilung nur unzureichend erkennen läßt.

a) Das damalige Klagepatent, auf das das Urteil des Kammergerichts gegründet ist, betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges abgeleistete Fahrzeit mit einem Betätigungselement und mit einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit. Die im Urteil des Kammergerichts wörtlich wiedergegebene Patentschrift bemängelt an einer aus der US-Patentschrift 43 38 512 bekannten Vorrichtung dieser Art, daß für jeden Fahrer ein besonderes Aufzeichnungsgerät vorgesehen sei, das der Fahrer bei einem Wechsel des Fahrzeugs neben dem zur Betätigung erforderlichen mechanischen Schlüssel mit sich führen müsse. Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, den bauli-

chen Aufwand für die dem Fahrer persönlich zugeordnete elektronische Überwachungsvorrichtung zu verringern und insbesondere die elektronische Überwachungsvorrichtung manipulationssicher auszubilden. Die erfindungsgemäße Lösung besteht aus einer elektronischen Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges abgeleistete Fahrzeit mit
(a) einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeugs beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit ,
(b) einem Lese- und Schreibgerät zum Einlesen der zulässigen Fahrzeit und zum Abspeichern der in dem bestimmten Zeitraum noch zulässigen Restfahrzeit und
(c) einem Betätigungselement, das als Kodierkarte ausgebildet ist, auf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeitraum zulässige Fahrzeit gespeichert ist.
Durch die Verwendung der Kodierkarte soll der gerätetechnische Aufwand erheblich vereinfacht werden, da die elektronische Überwachungsvorrichtung Bestandteil des Fahrzeugs wird und der Fahrer nur die Kodierkarte bei sich tragen und in die Überwachungsvorrichtung einführen muß. Auf dieser Kodierkarte wird die für den Fahrer zulässige Fahrzeit gespeichert und "entwertet". Nach Ablauf der zulässigen Fahrzeit wird auf die Zündeinrichtung und/oder Kraftstoffzufuhr eingewirkt und das Kraftfahrzeug stillgesetzt.


b) In der Urteilsformel des Kammergerichts wird eine Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeugs nicht erwähnt; Merkmal a ist vielmehr ersatzlos entfallen. Nach dem Tatbestand wies das angegriffene Taxametersystem eine solche Einrichtung auch nicht auf. Vielmehr konnte auf dem Betätigungselement (Merkmal c) - einer Speicherkarte - eine bestimmte Anzahl von nach ihrer Dauer nicht bestimmten "Schichten" gespeichert werden. Die Anzahl der möglichen Schichten konnte der Taxiunternehmer im Rahmen der bis zu 15 Schichten reichenden Speicherkapazität der Karte beliebig eingeben. War die vorgegebene Anzahl von Schichten verbraucht, konnte der Taxameter mit der betreffenden Speicherkarte nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Vielmehr wurde dem Fahrer durch optische und akustische Signale angezeigt, daß der Taxameter nicht betriebsbereit sei (Urteilsumdruck S. 7-9). In den Entscheidungsgründen führt das Kammergericht aus, das Klagepatent genieße einen Schutzbereich, der über die nach der Patentschrift im Vordergrund stehende Überwachung der dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs gezogenen Fahrzeitgrenze hinausgehe und die Überwachung der Einhaltung einer dem Taxifahrer vorgegebenen Anzahl von Fahrschichten einschließe. Der bloße Unterschied in der Maßeinheit ändere in der Substanz nichts an der Gleichartigkeit des Problems, in dem einen wie in dem anderen Falle die Einhaltung der Grenze durch eine technische Vorkehrung zu gewährleisten. Sowohl bei dem Klagepatent als auch bei der angegriffenen Handhabung auf seiten der Beklagten werde durch technische Gegebenheiten bewirkt, daß der Fahrer nicht weiterarbeiten könne; bei dem Klagepatent sei die Stillegung des Fahrzeugs vorgesehen , bei dem Taxi könne nicht mehr der Taxameter eingeschaltet werden. Der letztgenannte Unterschied sei nicht geeignet, die angegriffene Vorrichtung als außerhalb des Schutzbereichs des Patents liegend erscheinen zu lassen. Das

(vorstehend als Merkmal a bezeichnete) Merkmal stehe im Oberbegriff des Patentanspruchs , der nicht den Kern der Erfindung kennzeichne.
Sodann fährt das Urteil fort: "Aus dem hiernach gebotenen Blickwinkel ergibt sich, daß das Erfinderische in dem Einsatz der Codierkarte für die Überwachung der dem Fahrer gezogenen Betätigungsgrenze liegt, ohne daß es auf Einzelheiten der technischen Reaktion des Überwachungssystems bei Erreichen des Grenzpunktes ankommt. Wesentlich ist allerdings nach der Sinngebung durch den Überwachungszweck, daß überhaupt für den Fahrer eine spürbare Folge eintritt. Die Stillegung des Fahrzeugs ist die schwerstwiegende Reaktion, nicht aber die einzige , die einen sinnvollen Funktionszusammenhang mit der der Fahrerüberwachung dienenden Erfindung ergibt. Für die Benutzung des Erfindungsgedankens kommt es auf die Übernahme auch eben dieser technischen Reaktion nicht an. Es handelt sich um ein Merkmal, das für die Verwirklichung der Erfindung ohne Belang ist, und insofern als Überbestimmung (vgl. Benkard/Ullmann, aaO § 14 PatG Rdn. 143) in dem Oberbegriff des Patentanspruchs enthalten ist." Die Qualifikation des Oberbegriffs des Patentanspruchs als Überbestimmung könnte zwar für sich genommen dafür sprechen, daß das Kammergericht bei der Fassung der Urteilsformel das Merkmal a bewußt übergangen hat. Dessen Bewertung als Überbestimmung steht jedoch im Widerspruch zu den vorangehenden Ausführungen, die mehrmals erwähnen, daß auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fahrer durch "technische Gegebenheiten" an der weiteren Fahrt gehindert werde, indem nämlich der Taxameter nicht mehr in Betrieb genommen werden könne. Das rechtfertigt die Annahme, daß das Kammergericht mit der Urteilsformel nur eine Ausführungsform erfassen wollte,

bei der die Überwachungseinrichtung derart gesteuert ist, daß nach "Verbrauch" der vorgegebenen Schichten der Taxameter als solcher nicht mehr in Gang gesetzt werden kann.
Da nach den weiteren Feststellungen des Kammergerichts diese Steuerung durch ein von dem angegriffenen Taxametersystem abgearbeitetes Programm bewirkt wird, sind Gegenstand der titulierten Auskunftspflicht Taxametersysteme , die so programmiert sind, daß der Taxameter nach Abarbeitung der vorgegebenen Anzahl an Schichten als solcher nicht mehr in Betrieb genommen werden kann.
2. Sollte das Berufungsgericht eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs verneinen und diesen erneut ausurteilen, wird es zweckmäßigerweise den Gegenstand der Verurteilung im Sinne der vorstehenden Ausführungen genauer fassen. Denn das Berufungsgericht ist zwar inhaltlich an das Urteil des Kammergerichts gebunden, nicht jedoch an die von diesem gewählte unvollständige Formulierung des Urteilsausspruchs.
Ferner wird den Beklagten in diesem Fall ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen sein, da auch das Urteil des Kammergerichts eine entsprechende, im Klageantrag jedoch nicht (ausdrücklich) enthaltene Einschränkung enthält.

3. Nach vollständiger Auskunftserteilung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls über den Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft zu entscheiden haben.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/01 Verkündet am:
3. April 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Reinigungsarbeiten

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas
anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag
einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen,
mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.

b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit
begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit
prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn
seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht
zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.
BGH, Urt. v. 3. April 2003 - I ZR 1/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1 wurde von der Beklagten zu 2, einem Beteiligungsunternehmen der Stadt D. , und der Beklagten zu 3, die ein bundesweit tätiges Reinigungsunternehmen ist, als Mitgesellschaftern mit gleichen Geschäftsanteilen aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 14. April 1994 gegründet. Als Gegenstand ihres Unternehmens wurde in § 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. folgendes bestimmt:
"Gegenstand des Unternehmens sind hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen Umfeld. Das Unternehmen wird im Rahmen der Aufgaben der Stadt D. und ihrer eigenen Beteiligungsgesellschaften tätig. Darüber hinaus kann es in gleicher Art und Weise für andere Gebietskörperschaften und öffentliche Institutionen sowie deren Beteiligungsgesellschaften tätig werden, soweit die jeweilige Gebietskörperschaft oder öffentliche Institution oder eine ihrer Beteiligungsgesellschaften Gesellschafter dieses Unternehmens oder eines eigenen Beteiligungsunternehmens ist." Seit der Gründung der Beklagten zu 1 lassen die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen sämtliche bei ihnen anfallenden Reinigungsarbeiten ohne Ausschreibung von der Beklagten zu 1 durchführen.
Die Klägerin, ein in D. ansässiges Reinigungsunternehmen, hat die Gründung der Beklagten zu 1 als kartellrechtswidrig beanstandet. Sie ist zudem der Ansicht, die gewerbliche Betätigung der Beklagten zu 1 sei mit den Schranken , die § 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbar.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
1. festzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 geschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom 14. April 1994 unwirksam ist; 2. festzustellen, daß die zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2, der D. Verkehrsgesellschaft AG, der Stadtwerke D. AG und der Stadt D. geschlossenen Verträge über Reinigungsleistungen in Ausführung des Gesellschaftsvertrages unwirksam sind; 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, weiterhin aufgrund und im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrages tätig zu sein. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren teilweise weiterverfolgt hat.
Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 abzuändern und 1. festzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 geschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom 14. April 1994 unwirksam ist; 2. der Beklagten zu 1 zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Gebietskörperschaften und öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen Umfeld dieser Tätigkeiten anzubieten oder solche Tätigkeiten auszuführen. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat in der Sache wie folgt entschieden:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten zu 1 wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, untersagt, der Beklagten zu 2 und/oder ihren Tochterunternehmen, nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung anzubieten und/oder einen Auftrag der genannten Unternehmen zu solchen Diensten anzunehmen oder auszuführen, sofern 1. der Nettoauftragswert des jeweiligen Auftrags 200.000 rsteigt ; 2. die Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 VOL/A (Abschn. 2), nämlich:
a) wenn in einem Offenen und einem Nichtoffenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden ; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist auf ihren Wunsch ein Bericht vorzulegen;
b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts (z.B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18a VOL/A nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sein;
e) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder be-
stehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unterneh- mens dazu führen würde, daß der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch , Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;
f) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;
g) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muß bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung des § 1a Nr. 4 VOL/A berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden;
h) wenn im Anschluß an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden; nicht vorliegen, und 3. der Beauftragung seitens der Beklagten zu 2 und/oder ihrer Tochterunternehmen , nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG sowie der Stadtwerke D. AG, eine Vergabe im Wettbewerb nicht vorausgegangen ist oder nicht vorausgehen soll. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte zu 1, das Berufungsurteil auf- zuheben, soweit sie durch dieses beschwert ist, und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, der Berufungsantrag zu 2 der Klägerin (Untersagung des Anbietens und der Ausführens bestimmter Dienstleistungen gegenüber Gebietskörperschaften, öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften ) sei zum Teil nach § 1 UWG begründet.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden Schranken setzten, liege allerdings nicht vor.
Die Beklagte zu 1 handele jedoch wettbewerbswidrig, weil sie einen Rechtsbruch der Beklagten zu 2 und deren Tochterunternehmen, der D. Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, ausnutze. Es bestehe die ernstliche Gefahr, daß die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen auch künftig Dienstleistungsaufträge unter Mißachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen an die Beklagte zu 1 vergeben würden. Eine entsprechende Gefahr sei dagegen bei der Stadt D. oder anderen Gebietskörperschaften und
öffentlichen Institutionen, die künftig Mitgesellschafter der Beklagten zu 1 werden könnten, nicht anzunehmen.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Mißachtung der Vergabevorschriften erfülle den Tatbestand des § 1 UWG. Die Beklagte zu 1 handele unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig, wenn sie dies zum eigenen Vorteil ausnutze. Die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen hätten seit 1994 alle Reinigungsaufträge an die Beklagte zu 1 ohne Rücksicht darauf vergeben, ob im Einzelfall eine öffentliche Ausschreibung geboten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe zumindest billigend in Kauf genommen, dabei auch Aufträge zu erhalten, die öffentlich auszuschreiben gewesen wären.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei allerdings zu weit gefaßt. Die Klägerin könne sich nach § 1 UWG nur gegen die Vergabe von Reinigungsarbeiten an die Beklagte zu 1 wenden, da nur bezüglich solcher Dienstleistungen ein Wettbewerbsverhältnis mit dieser gegeben sei. Eine Begehungsgefahr bestehe zudem nur bei Aufträgen der Beklagten zu 2 und ihrer Tochtergesellschaften an die Beklagte zu 1. Insoweit sei der Beklagten zu 1 allerdings auch zu untersagen, bereits erhaltene Reinigungsaufträge auszuführen.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht der Klägerin etwas zugesprochen hat, was diese nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).
1. Der Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts betrifft einen anderen Streitgegenstand als der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Unterlassungsantrag.


a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urt. v. 18.7.2002 - III ZR 287/01, BGH-Rep 2002, 939, 940; Urt. v. 30.10.2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586; Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 829, für BGHZ vorgesehen ). Wenn ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, entscheidet es deshalb (unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO) über etwas anderes (aliud) als beantragt ist (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 267). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.

b) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren in beiden Tatsacheninstanzen jeweils einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend gemacht ; der im Berufungsverfahren gestellte Antrag war lediglich dem Umfang nach gegenüber dem Antrag vor dem Landgericht eingeschränkt. Ihren Klageantrag hat sie jeweils in zulässiger Weise (vgl. dazu BGHZ 143, 246, 250; BGH GRUR 2001, 755, 757 - Telefonkarte; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 260 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 260 Rdn. 2) auf zwei verschiedene tatsächliche und rechtliche Begründungen gestützt. Zum einen hat sie die Ansicht vertreten, die beanstandete Tätigkeit der Beklagten zu 1 sei kartellrechtswidrig, weil der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 zum Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Reinigungsarbeiten vereinbart worden sei (§ 1 GWB). Zum anderen hat sie vor-
gebracht, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbsrechtlich unlauter, weil ihre Tätigkeit mit den kommunalrechtlichen Schranken für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht vereinbar sei.

c) Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorwurf, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbswidrig, weil sie sich von der Beklagten zu 2 und ihren Tochterunternehmen Aufträge für Reinigungsarbeiten ohne Ausschreibungsverfahren erteilen lasse, betrifft demgegenüber einen von der Antragsbegründung der Klägerin im Kern verschiedenen weiteren Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 76/95, GRUR 1997, 141 = WRP 1997, 83 - Kompetenter Fachhändler ; MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 14; vgl. auch Musielak/ Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3). Diesen hat die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt.

d) Ein Unterlassungsantrag kann allerdings nicht nur - wie die Klägerin dies hier getan hat - auf verschiedene Begründungen gestützt werden; es ist auch möglich, daß mit ein und demselben Unterlassungsantrag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf ; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 267). Voraussetzung ist dafür allerdings, daß der Kläger zweifelsfrei deutlich macht, daß er mit seinem Antrag mehrere prozessuale Ansprüche verfolgt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5). Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche pro-
zessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können. Im vorliegenden Fall kann aber ein dem Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts entsprechendes Klagebegehren der Klägerin schon deshalb nicht angenommen werden, weil es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - an einem darauf gerichteten Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen fehlt.
Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift u.a. die Ansicht vertreten, die Gründung der Beklagten zu 1 und die ausschließliche Auftragsvergabe an diese verstoße gegen vergaberechtliche Vorschriften. Sie hat aber in den Vorinstanzen aus diesem Vorbringen, das ihren Feststellungsantrag lediglich zusätzlich stützen sollte, kein selbständiges Unterlassungsbegehren hergeleitet. So weitgehende Unterlassungsanträge, wie sie die Klägerin im landgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren gestellt hat, hätten mit diesem Vorbringen auch offensichtlich nicht begründet werden können. Nach der Abweisung der Klage durch das Landgericht hat die Klägerin dementsprechend in ihrer Berufungsbegründung keine Ausführungen zu einer behaupteten Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften gemacht. Auch im weiteren Berufungsverfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Gründung der Beklagten zu 1 und die freihändige Auftragsvergabe an diese verstoße gegen Vergaberecht, zurückgekommen.
2. Das vom Berufungsgericht gegenüber der Beklagten zu 1 ausgesprochene Verbot ist unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes auch kein Minus gegenüber dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag. Mit ihrem erstinstanzlichen Klageantrag hat die Klägerin begehrt, der Beklagten zu 1 eine geschäftliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks vollständig
zu verbieten. Ihr Antrag im Berufungsverfahren war darauf gerichtet, der Be- klagten zu 1 einen Teil dieser Tätigkeit zu untersagen, nämlich näher bezeichnete Dienstleistungen (insbesondere im Bereich der Gebäudereinigung), wenn diese für Auftraggeber einer bestimmten Art (Gebietskörperschaften, öffentliche Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften) erbracht werden sollen. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist demgegenüber abhängig vom Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen, und zwar derjenigen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Auftrag nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens erteilt werden kann. Ein solches Verbot bezieht sich zwar ebenfalls auf einen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1, kann aber prozessual nicht als Minus zu dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag behandelt werden, weil seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind (vgl. BAGE 76, 364, 377 = NJW 1995, 1044, 1047; BAG DB 1992, 434; BAG AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, WRP 2003, 534, 535 = MarkenR 2003, 105 - Mitsubishi

).


3. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; Urt. v. 10.12.2001 - II ZR 139/00, ZIP 2002, 396, 397 = WM 2002, 342).
Ebensowenig kommt eine Zurückverweisung in Betracht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, nunmehr einen Antrag zu stellen, der dem vom Be-
rufungsgericht ausgesprochenen Verbot entspricht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 11.11.1993 - IX ZR 229/92, NJW 1994, 442). Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin einen solchen prozessualen Anspruch geltend machen wollte.
4. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Unterlassungsantrag , der darauf gestützt war, daß die Betätigung der Beklagten zu 1 kartellrechtswidrig und mit den Schranken, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden gesetzt sind, nicht vereinbar sei, ist vom Berufungsgericht - von der Klägerin nicht mit der Revision angegriffen - abgewiesen worden.
III. Auf die Revision war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/01 Verkündet am:
30. März 2005
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Blasfolienherstellung
Streiten die Parteien darüber, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher räumlichkörperlichen
Ausgestaltung die im Patentverletzungsprozeß angegriffene Ausführungsform
Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, so hat das Gericht darauf
hinzuwirken, daß die Mittel, aus denen sich nach dem Klagevorbringen die Benutzung
des Patentanspruchs ergeben soll, im Klageantrag so konkret bezeichnet werden
, daß eine dem Klageantrag entsprechende Urteilsformel die Grundlage für die
Zwangsvollstreckung bilden kann. Die Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs
reicht insoweit auch dann nicht aus, wenn der Kläger eine wortsinngemäße
Verletzung geltend macht.
BGH, Urt. v. 30. März 2005 - X ZR 126/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision und die Anschlußrevision wird das am 10. Mai 2001 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Rechte aus dem deutschen Anteil des europäischen Patents 0 478 641 (Klagepatents I)
und aus dem parallelen deutschen Patent 40 01 287 (Klagepatent II) auf Auskunft , Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Lizenzen an beiden Klagepatenten. Der Patentinhaber hat der Klägerin alle Ansprüche wegen Verletzung seines deutschen Anteils an dem Klagepatent I und wegen Verletzung des Klagepatents II abgetreten.
Das Klagepatent I ist am 19. Juni 1990 angemeldet worden unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 39 20 194 vom 21. Juni 1989 und der Anmeldung des Klagepatents II vom 18. Januar 1990. Am 25. August 1993 wurde die Erteilung des Klagepatents I und am 21. Mai 1992 wurde die Erteilung des Klagepatents II veröffentlicht.
Patentansprüche 8, 9 und 12 des Klagepatents I lauten in der Verfahrenssprache Deutsch:
8. Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt (118) für Kühlluft aufweisenden Kühlring (116), bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings (116) gesteuert wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß ma n zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftströmung an der Folienblase (110) an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil (B) der Kühlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln
(128; 144; 156; 228) umlenkt, und daß man den GesamtStrömungswiderstand für die abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant hält.
9. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß de r Kühlring (116) radial außerhalb des Austrittsspaltes (118) einen Kranz von Austrittsöffnungen (126) aufweist und daß einstellbare Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; 228) derart in der Kühlluftströmung (A) im Inneren des Kühlrings (116) angeordnet sind, daß sie einen Teil (B) des Kühlluftstromes an die Austrittsöffnungen (126) umlenken und bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austrittsöffnungen und zum Austrittsspalt so verändern, daß der GesamtStrömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.
12. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 8, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h in der Kühlluf tströmung oder stromabwärts des Austrittsspaltes (118) angeordnete Leitschaufeln (156), deren Radialposition und/oder Anstellwinkel steuerbar ist.
Figur 5 zeigt einen radialen Teilschnitt durch einen Kühlring einer Folienblasanlage nach dem Klagepatent I.

Bei diesem Ausführungsbeispiel kann die Öffnung (126) über den Leitkörper (die Leitschaufel) (128) verkleinert bzw. verschlossen werden. Damit wird der zur Kühlung über die Öffnung (118) zur Verfügung stehende Luftstrom beeinflußt.
Patentanspruch 10 des Klagepatents II lautet:
10. Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase (10) umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring (16) und mit am Umfang der Folienblase stromabwärts des Austrittsspaltes des Kühlrings angeordneten, einzeln steuerbaren Stellorganen (56) zur Beeinflussung der Kühlluftströmung, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß di e Stellorgane als Leitschaufeln (56) ausgebildet sind, die so in der Kühlluftströmung angeordnet sind, daß sie abhängig von ihrer Radialposition und/oder ihres Anstellwinkels einen mehr oder weniger großen Teil der Kühlluftströmung zu der von der Folienblase (10) abgewandten Seite ablenken, und deren Radialposition und/oder Anstellwinkel steuerbar ist.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung "S. L. " bzw. "S. L. M" Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Blasfolienanlage. Diese sind wie folgt ausgestaltet:

Bei diesen Vorrichtungen strömt die Kühlluft, wie aus der vorstehenden Abbildung ersichtlich, durch die Kammer (120) in den Bereich des Austrittsspalts (118). Dort ist eine Lippe (128/156) angeordnet, die verschwenkt werden kann. Bei einer Stellung dieser Lippe wird Kühlluft in der Weise abgezweigt, daß sie zur Austrittsöffnung (126) gelangt und dann nicht oder in geringerem Maße als bei vollständigem Schließen des Schlauchs zur Öffnung (126) als Kühlluft auf die Folie auftrifft.
In erster Instanz hat die Klägerin ihre auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung gerichtete Klage darauf gestützt, daß die Beklagten den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents I durch Anbieten des geschützten Verfahrens verwirklichten und den Vorrichtungsanspruch 12 des Klagepatents I durch die von ihnen angebotenen und in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen.
Das Landgericht hat die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruchs 12 des Klagepatents I verurteilt; die auf Verletzung des Patentanspruchs 8 gestützte Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Wege der Anschlußberufung hat die Klägerin die Beklagten weiterhin wegen Verletzung des Patentanspruchs 12 des Klagepatents I und zusätzlich wegen mittelbarer Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 8 des Klagepatents I, wegen Verletzung des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I sowie wegen Verletzung des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 10 des Klagepatents II in Anspruch genommen, wobei die Parteien die auf das Klagepatent II gestützten Unterlassungsansprüche in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt haben.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlußberufung der Klägerin die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 8 des Klagepatents I sowie wegen Verletzung des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I und des Patentanspruchs 1 des Klagepatents II verurteilt. Soweit die Klage auch auf die Verletzung von Patentanspruch 12 des Klagepatents I gestützt worden war, hat das Berufungsgericht sie abgewiesen.
Mit der Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, soweit sie wegen Verletzung des Klagepatents I zu Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt worden sind und ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung festgestellt worden ist. Sie streben insoweit die Abweisung der Klage an.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt sie gestützt auf Patentanspruch 12 des Klagepatents I ihre Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung weiter und strebt die Feststellung an, daß die Beklagten auch insoweit zu Schadensersatz und Entschädigung verpflichtet sind. Weiterhin macht sie gestützt auf Patentanspruch 10 des Klagepatents II ebenfalls Ansprüche auf Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung geltend.
Die Beklagten treten der Anschlußrevision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Revision und Anschlußrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagten das Klagepatent I verletzen. Dies führt dazu, daß auch die mit der Anschlußrevision angegriffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bestand haben.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten verletzten mit den angegriffenen Vorrichtungen mittelbar den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents I. Die konkreten Mittel der angegriffenen Ausführungsform hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils nicht bezeichnet. Damit umfaßt der Tenor zur mittelbaren Patentverletzung Vorrichtungen zur Ausführung des Ver-
fahrens nach Anspruch 8, für den das Klagepatent I mit den Unteransprüchen 9 und 12 zwei verschiedene, auf Anspruch 8 rückbezogene Vorrichtungen schützt. Das Berufungsgericht hält jedoch Anspruch 9 für wortsinngemäß verwirklicht , nicht aber Anspruch 12. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen , die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technischen Lehren des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I und des Patentanspruchs 1 des Klagepatents II.
Die Revision rügt, es fehle, soweit eine Verurteilung erfolgt sei, dem Klageantrag und dem diesem entsprechenden Urteilstenor an der erforderlichen Bestimmtheit, weil der Verletzungsgegenstand lediglich mit den Verfahrensmerkmalen von Patentanspruch 8 umschrieben werde. Klageantrag und Urteilstenor seien nicht der angegriffenen konkreten Ausführungsform angepaßt, so daß die Frage der Patentverletzung in das Vollstreckungsverfahren verschoben werde. Der Urteilstenor umfasse in seiner Allgemeinheit auch Ausführungsformen nach Anspruch 12, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts die Klagepatente nicht verletzten, und weitere Ausführungsformen, die nicht in den Schutzbereich der Klagepatente fielen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht unzulässig. Dem Klageantrag, der die Patentansprüche des Klagepatents wiedergibt und darauf gerichtet ist, Verletzungen des so angegebenen Gegenstands des Klagepatents zu unterlassen und, soweit sie eingetreten sind, Schadensersatz oder Entschädigung zu leisten, mangelt es nicht an Bestimmtheit. Das Klagebegehren ergibt sich daraus hinreichend deutlich. Gegenstand des Verletzungsprozesses ist jedoch die Frage, ob die angegriffene Ausführungsform in ihrer konkreten Ausgestaltung von der technischen Lehre des Klagepatents
Gebrauch macht. Ein Klageantrag, der der konkreten Ausführungsform nicht Rechnung trägt, geht daher allenfalls inhaltlich insofern zu weit, als er nicht nur die konkrete Verletzungsform erfaßt. Die Klage bleibt indes auch mit einem solchen zu weitgehenden Antrag zulässig. Das Gericht hat jedoch nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachgerechte Fassung des Klageantrags, die die konkrete Verletzungsform umschreibt, hinzuwirken (Sen. BGHZ 98, 12, 23 - Formstein).
2. Die Lehre des Klagepatents I betrifft mit den Patentansprüchen 8, 9 und 12, über deren Verletzung die Parteien streiten, Verfahren und Vorrichtungen zur Blasfolienherstellung. Bei der Blasfolienherstellung wird eine schlauchförmige Folienblase aus einem Extrusionswerkzeug mit einem ringförmigen Austrittsspalt extrudiert. In der sich anschließenden Kühlzone wird die Folienblase verstreckt und durch Anblasen mit Kühlluft von innen und/oder außen gekühlt, bis das Folienmaterial erstarrt. Die Klagepatentschrift I schildert eingangs herkömmliche Verfahren zur Blasfolienherstellung und beanstandet daran , daß es zu relativ großen Dickeabweichungen der Folien komme, die bis zu 20 % betragen könnten. Die bekannten Vorrichtungen und Werkzeuge, mit denen die Foliendicke dadurch gesteuert werde, daß die Flußgeschwindigkeit der Schmelze innerhalb des Werkzeugs durch gezielte Heizung oder Kühlung des Werkzeugs in bestimmten Umfangsbereichen verändert werde, seien sehr aufwendig. Außerdem sei das Regelsystem zur Korrektur der Foliendicke relativ träge, da bei der Heizung und Kühlung der Werkzeugbereiche große Verzögerungszeiten aufträten.
Ziel der Erfindung nach dem Klagepatent I ist es, Verfahren und Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, die Kühlluftströmung derart zu steuern, daß eine unabhängige feinfühlige und schnelle Änderung der Kühl-
wirkung in den einzelnen Umfangsbereichen der Folienblase ermöglicht wird und extreme örtliche Schwankungen der Kühlwirkung vermieden werden (Klagepatentschrift I S. 2 Z. 56-58).
Das Berufungsgericht hat die folgenden Merkmalsgliederungen der Patentansprüche 8, 9 und 12 zugrunde gelegt:
Patentanspruch 8:
Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage
1. mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt (118) für Kühlluft aufweisenden Kühlring (116),
2. bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings (116) gesteuert wird,
3. bei dem man zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftströmung an der Folienblase (110) an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil (B) der Kühlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; 156; 228) umlenkt und
4. bei dem man den Gesamt-Strömungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden
Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant hält.
Patentanspruch 9:
1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 8,
2. bei der der Kühlring (116) radial außerhalb des Austrittsspaltes (118) einen Kranz von Austrittsöffnungen (126) aufweist und
3. bei der einstellbare Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; 228) derart in der Kühlluftströmung (A) im Inneren des Kühlrings (116) angeordnet sind,
4. daß sie einen Teil (B) des Kühlluftstromes an die Austrittsöffnungen (126) umlenken und
5. bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austrittsöffnungen und zum Austrittsspalt so verändern, daß der Gesamt-Strömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.
Patentanspruch 12:
1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 8,
2. bei der Leitschaufeln (156) in der Kühlluftströmung an oder stromabwärts des Austrittsspaltes (118) angeordnet sind und
3. bei der die Radialposition und/oder der Anstellwinkel der Leitschaufeln (156) steuerbar ist.
Das Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift I Seite 3 Zeilen 2/3 entnommen , daß es Grundgedanke der Erfindung ist, wenigstens einen in einzelne Umfangssegmente unterteilten Kühlring vorzusehen. Nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns sei mit diesem Grundgedanken der Erfindung die Funktion angesprochen, die Kühlströmungen in den einzelnen Umfangsbereichen oder -segmenten unabhängig voneinander zu steuern oder zu regeln. Die Kühlluftdurchsätze in den einzelnen Segmenten sollten sich danach nicht gegenseitig beeinflussen, und über den Umfang des Kühlrings sollten keine sprunghafte Änderungen der Kühlwirkung auftreten. Zu Merkmal 4 des Patentanspruchs 8 und Merkmal 5 des Patentanspruchs 9 hat das Berufungsgericht ausgeführt, es solle danach der Gesamtströmungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft "konstant gehalten" werden bzw. im wesentlichen gleich bleiben; dies bedeute, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Gesamtströmungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant gehalten werden solle. Dem Durchschnittsfachmann sei dabei klar, daß jegliche Bewegung der Leitkörper oder Leitschaufeln in dem Kühlluftstrom zwangsläufig zu einer gewissen Veränderung des Strömungswiderstandes führen müsse.
Da bei der angegriffenen Ausführungsform die Lippe 128/156 im Sinne von Patentanspruch 9 des Klagepatents I im Inneren des Kühlrings angeordnet sei, den Luftstrom aber lediglich teile und nicht den Gesamtquerschnitt des
Luftzuführkanals verändere, bleibe der Gesamtströmungswiderstand im wesentlichen konstant.
Die Revision nimmt die Auslegung der Merkmale 4 des Patentanspruchs 8 und 5 des Patentanspruchs 9 durch das Berufungsgericht hin, meint aber, fehlerhaft sei die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei den Kühlringen der Beklagten werde der Gesamtströmungswiderstand bei Verstellen der Leitkörper noch im wesentlichen konstant gehalten. Das Berufungsgericht habe zunächst nicht geklärt, bis zu welchen Abweichungen und Schwankungen der Druckverhältnisse bei Verstellung der Leitschaufeln der Gesamtströmungswiderstand noch als im wesentlichen konstant oder gleichbleibend anzusehen sei. Die Beklagten hätten unter Beweis gestellt, daß die Länge des Abluftkanals in Verbindung mit dem relativ geringen Durchmesser bei der angegriffenen Ausführungsform gerade zu einer Erhöhung des Gesamtströmungswiderstands führe. Dies hätten auch die von den Beklagten durchgeführten Messungen bestätigt. Sie hätten ergeben, daß der Gesamtströmungswiderstand nicht im wesentlichen konstant geblieben sei; je mehr Luft über den Abluftkanal abgeführt werde, um so höher sei der Gesamtströmungswiderstand in dem betrachteten Segment.
Die Angriffe der Revision sind begründet. Angesichts des rechtsfehlerfreien Verständnisses des Merkmals 4 bedurfte es zwar nicht, wie die Revision meint, zusätzlich einer ausdrücklichen Klärung, bis zu welchen Abweichungen und Schwankungen der Druckverhältnisse bei Verstellen der Leitschaufeln der Gesamtströmungswiderstand noch als im wesentlichen konstant anzusehen ist. Erforderlich war aber die Feststellung, daß auch bei den angegriffenen Ausführungsformen der Gesamtströmungswiderstand im vorbezeichneten Sinne im
wesentlichen gleich gehalten wird, so daß die aufgezeigten Nachteile vermieden werden. Dem genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht ist im Ansatz davon ausgegangen, daß die Lehre des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I eine Vorrichtung zuläßt, bei der die Leitkörper oder Leitschaufeln im Inneren des Kühlrings angeordnet sind. Soweit sich allein dadurch der Gesamtströmungswiderstand erhöhe, genüge dies dem, was das Klagepatent unter dem im wesentlichen Konstanthalten verstehe. Das Berufungsgericht geht sodann aber davon aus, daß jegliche Bewegung der Leitkörper oder Leitschaufeln in dem Kühlluftstrom zwangsläufig zu einer gewissen Erhöhung des Strömungswiderstands führt. Es fährt fort, angesichts des Umstands, daß das Verhältnis des Durchmessers des Abluftkanals zu seiner Länge etwa 1:10 betrage, komme es entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch dann nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Strömungswiderstands und zu nennenswerten Druckerhöhungen in den benachbarten Umfangssegmenten , wenn sich die Lippe 128/156 in einer Stellung befinde, bei welcher ein überwiegender Anteil der Strömung abgeführt und nur ein geringerer Anteil durch den Austrittsspalt geführt werde. Wie es zu dieser Folgerung gelangt ist, hat das Berufungsgericht nicht näher dargelegt. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, daß es insofern selbst über besondere Sachkunde verfügt. Das wäre indessen erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein in Patentsachen erfahrenes Gericht technische Fragen gegebenenfalls auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, soweit es den erforderlichen Sachverstand besitzt; dieser muß jedoch, soweit er sich - wie hier - nicht schon aus der Sache selbst ergibt, dargelegt werden. Der Revision ist deshalb darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht insbesondere angesichts der von den Beklagten durchgeführten Messungen, die anderes ergeben hatten, nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde diesen unter Beweis
gestellten Vortrag abtun konnte. Daß es diese besitzt, hat das Berufungsgericht auch nicht durch seine Begründung erkennen lassen.
3. Auch die Anschlußrevision ist begründet. Mit ihr macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, daß sich die Leitschaufeln der angegriffenen Ausführungsform, die Lippen 128/156, im Inneren des Kühlrings befänden und daher Merkmal 2 des Patentanspruchs 12 nicht benutzt werde. Entsprechendes gelte für Patentanspruch 10 des Klagepatents II. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, da bei der angegriffenen Ausführungsform die Lippe 128/156, die nicht im Sinne des Patentanspruchs 12 des Klagepatents I "an oder stromabwärts des Austrittsspalts", sondern im Sinne des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I im Inneren des Kühlrings angeordnet sei, den Luftstrom lediglich teile, den Gesamtquerschnitt des Luftzuführkanals aber nicht verändere, bleibe auch der Gesamtströmungswiderstand im wesentlichen konstant.
Da diese Feststellung des Berufungsgerichts keinen Bestand hat, das Berufungsgericht hierzu vielmehr erneut Feststellungen zu treffen haben wird, wird es sich bei der Beantwortung dieser Frage auch erneut damit befassen müssen, was die zu treffenden Feststellungen für die Anordnung der Leitschaufeln und deren Wirkung zur Folge haben. Eine isolierte Betrachtung nur der Aussage der Klagepatente über die Anordnung der Leitschaufeln ist so lange nicht möglich, wie die Strömungsverhältnisse der abgezweigten und nicht abgezweigten Kühlluft nicht geklärt sind.
4. Das Berufungsgericht wird daher zunächst auf Anträge hinzuwirken haben, die die Verletzungsform bezeichnen. Die bloße Wiedergabe der Pa-
tentansprüche genügt dazu nicht, sie gibt für die Verletzungsform, über die die Parteien streiten, nichts her. Die Parteien streiten, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, über die Frage, welche Bedeutung der Vorgabe zukommt, den Gesamtströmungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant zu halten, und ob und mit welchen Mitteln dies bei der angegriffenen Ausführung erreicht wird. Die Angabe dieses Merkmals und der Mittel, mit denen dieses bei der Verletzungsform verwirklicht wird, ist daher in den Klageanträgen und im Tenor so konkret zu fassen, daß sie die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden können (vgl. Sen. BGHZ aaO - Formstein; Sen.Urt. v. 24.09.1991 - X ZR 37/90, GRUR 1992, 40, 41 - Beheizbarer Atemluftschlauch; Busse, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdn. 159; MeierBeck , GRUR 1998, 276).
Das Berufungsgericht wird sodann Feststellungen dazu zu treffen haben , ob bei der angegriffenen Ausführungsform der Gesamtströmungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant gehalten wird. Gegebenenfalls wird es weiter die von der Anschlußrevision aufgeworfenen Fragen zu beantworten haben.
Schließlich wird es im Falle einer danach auszusprechenden Verurteilung die Entscheidung des Senats vom 3. Juni 2004 (X ZR 82/03, GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung) zu berücksichtigen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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Hat der Tatrichter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs oder Schutzanspruchs vorgenommen, fehlt dem Revisionsgericht regelmäßig die Grundlage für die Prüfung, ob sämtliche notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Auslegung rechtsfehlerfrei festgestellt sind und ob bei erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu erwar- ten sind. Auch ist den Parteien in einem solchen Fall die Möglichkeit verschlossen , die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Annahmen als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen. Die fehlende Auslegung des Anspruchs durch das Berufungsgericht erfordert daher in der Regel die Zurückverweisung der Sache.