Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2018 - VIII ZR 68/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR68.17.0
bei uns veröffentlicht am21.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 33 C 3928/15, 11.02.2016
Landgericht Frankfurt am Main, 11 S 61/16, 14.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 68/17 Verkündet am:
21. März 2018
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

1) Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der
gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen
Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko
eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten
abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine
Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im Anschluss an
BGH, Urteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 12; vom 2. Dezember
2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rn. 8; jeweils mwN).

2) Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf
an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der
Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen
ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (im Anschluss
an BGH, Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom
11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 24. März 2011
- I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR
2017, 380 Rn. 12; jeweils mwN).

3) Macht ein Vermieter Mietrückstände (und ggfs. sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende
Forderungen) geltend und bezieht er sich dabei auf den Inhalt eines Mietkontos,
ECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR68.17.0

in das Bruttomieten und damit auch Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, bringt er beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus erteilten Nebenkostenabrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Das Gericht darf die Bestimmtheit des Klagebegehrens nicht deswegen in Frage stellen, weil der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 BGB) keine Vorauszahlungen mehr verlangen darf. Dies ist ausschließlich eine Frage der Begründetheit der Klage.
4) Berücksichtigt der Vermieter in dem der Klage zugrunde gelegten Mietkonto zugunsten des Mieters Zahlungen und Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Forderung oder einem bestimmten Forderungsteil (Nettomiete oder Nebenkostenvorauszahlung ) zuzuordnen, stellt dies die Bestimmtheit des Klageantrags nicht ohne Weiteres in Frage. Vielmehr kommt hier im Rahmen der gebotenen Auslegung des Klagebegehrens auch ohne ausdrückliche Verrechnungs- oder Aufrechnungserklärung ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.
ZPO §§ 263, 264 Nr. 2; § 531 Abs. 2, § 533
1) Der Vermieter ist allerdings nicht gehindert, in den Tatsacheninstanzen eine hiervon abweichende Erklärung über die Zuordnung erbrachter Zahlungen und erteilter Gutschriften abzugeben. Macht er hiervon erst nach Klageerhebung Gebrauch, handelt es sich hierbei entweder um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (die im Berufungsverfahren ergänzend an § 533 ZPO zu messen ist) oder, wenn sich an dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nichts ändert, um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit zulässige Klageänderung.
2) Erfolgt eine solche Erklärung erstmals in der Berufungsinstanz, ist sie unabhängig von den Vorgaben des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil sie kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern zum Angriff selbst gehört (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN). BGB § 366 Abs. 2
1) Bei unzureichenden Zahlungen auf Nettomieten aus verschiedenen Zeiträumen ist § 366 Abs. 2 BGB direkt und nicht nur analog heranzuziehen, weil § 366 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne Forderung, meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar ist (Fortführung von BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 unter II 1 c; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rn. 22). Handelt es sich nicht um Zahlungen des Mieters, sondern um Gutschriften des Vermieters, kommt eine entsprechende Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.
2) Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist auch insoweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners oder erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche Bruttomiete zu tilgen, weil sich es hierbei zwar um eine einheitliche Forderung aus verschiedenen Bestandteilen (Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung ) handelt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 1 a; vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 11), die Forderung auf Nebenkostenvoraus-
zahlung aber weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten aufweist, die es rechtfertigen, bei unzureichenden Zahlungen des Mieters die Vorschrift des § 366 BGB analog heranzuziehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 16 ff., 22 mwN; vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter II 2; vom 6. November 1990 - XI ZR 262/89, NJW-RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils mwN).
3) Sind in das dem Klagebegehren zugrundliegende Mietkonto Bruttomieten aus mehreren Zeiträumen eingestellt, sind die oben unter 1) und 2) dargestellten Verrechnungsgrundsätze wie folgt anzuwenden und zu kombinieren:
a) Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkostenvorauszahlung ) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist das Kriterium der "geringeren Sicherheit" maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf die die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und daher weniger sicher ist als die Nettomietforderung.
b) Werden Bruttomietrückstände aus mehreren Jahren oder mehreren Monaten geltend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein weiteres Mal heranzuziehen. Dabei ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorzunehmen. Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträumen stammen, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und daher dem Kläger die geringeren Sicherheiten bieten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, aaO; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, aaO; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 9; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, aaO). Bezüglich der Mietrückstände , die im selben Jahr angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kriteriums "ältere Schuld".
c) Die Frage, wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage erforderliche Bestimmung, welche Beträge der Kläger bei Bruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, miteinander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete Januar 2017) oder nicht. aa) Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, hat der Kläger die Zahlung beziehungsweise Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und anschließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet. Übersteigt eine für eine bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gutschrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete, ist der überschießende Betrag - bis er aufgebraucht ist - gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog - in absteigendem Alter - auf die ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nettomieten anzurechnen. bb) Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften keine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB zunächst in absteigendem Alter auf die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen (etwa Januar 2017; Februar
2017) und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Nettomietrückstände (etwa Januar 2017; Februar 2017) zu verrechnen.
BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 14. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als in Höhe von 11.032,93 € (Hauptforderung) und in Höhe weiterer 344,75 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Mahngebühren sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe weiterer 346,42 € in der Hauptsache erledigt hat, zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte hatte zusammen mit Herrn A. T. im Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 8. April 2015 eine Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main angemietet. Die monatliche Bruttomiete belief sich auf 749,50 €. Darin waren Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 146 € monatlich enthalten.
2
Mit Schreiben vom 12. November 2014 erteilte die Klägerin gegenüber der Beklagten und dem weiteren Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Dieser Abrechnung legte sie die Sollvorauszahlungen und nicht die tatsächlich geleisteten Zahlungen zugrunde. In gleicher Weise verfuhr sie im Schreiben vom 4. November 2015, mit dem sie über die Betriebskosten für das Jahr 2014 abrechnete.
3
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage ausstehende Zahlungen aus dem Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2015 in Höhe von 13.544,63 € nebst Rechtshängigkeitszinsen abzüglich einer am 17. November 2015 erfolgten Be- triebskostengutschrift in Höhe von 346,42 € geltend gemacht und bezüglich dieser Gutschrift die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Sie stützt ihre Forderung auf die nachfolgend dargestellte "Mietrückstandsaufstellung" , die in Form einer Tabelle verschiedene Forderungsarten (Bruttomiete, Rückläufergebühren, Mahngebühr sowie Mahngebühr ext. RA-Gebühr), erbrachte Zahlungen/Gutschriften und offene Forderungen ausweist.
4
Monat zu zahlen gezahlt Differenz Rückstand Miete Oktober 2013 749,50 € 749,50 € 749,50 € Rückläufergebühr 3,00 € 3,00 € 752,50 € Rückläufergebühr 3,00 € 3,00 € 755,50 € Miete November 2013 749,50 € 749,50 € 1.505,00 € Rückläufergebühr 3,00 € 3,00 € 1.508,00 € Mahngebühr 2,50 € 2,50 € 1.510,50 € Mahngebühr 2,50 € 2,50 € 1.513,00 € Miete Dezember 2013 749,50 € 749,50 € 2.262,50 € Mahngebühr ext. RA-Gebühr 261,30 € 261,30 € 2.523,80 € Mahngebühr ext. RA-Gebühr 20,00 € 20,00 € 2.543,80 € Mahngebühr ext. RA-Gebühr 53,45 € 53,45 € 2.597,25 € Miete Januar 2014 749,50 € 749,50 € 3.346,75 € Miete Februar 2014 749,50 € 749,50 € 4.096,25 € Miete März 2014 749,50 € 749,50 € 4.845,75 € Miete April 2014 749,50 € 749,50 € 5.595,25 € Miete Mai 2014 749,50 € 749,50 € 6.344,75 € Miete Juni 2014 749,50 € 749,50 € 7.094,25 € Miete Juli 2014 749,50 € 749,50 € 7.843,75 € Miete August 2014 749,50 € 749,50 € 8.593,25 € Miete September 2014 749,50 € 749,50 € 9.342,75 € Miete Oktober 2014 749,50 € 749,50 € 10.092,25 € Miete November 2014 749,50 € 749,50 € 10.841,75 € Gutschrift Betriebskosten 99,98 € - 99,98 € 10.741,77 € Miete Dezember 2014 749,50 € 749,50 € 11.491,27 € Miete Januar 2015 749,50 € 749,50 € 12.240,77 € Miete Februar 2015 749,50 € 400,00 € 349,50 € 12.590,27 € Miete März 2015 749,50 € 749,50 € 13.339,77 € Miete April 2015 749,50 € 749,50 € 14.089,27 € Gutschrift Miete April 2015 549,64 € - 549,64 € 13.539,63 € Mahngebühr 2,50 € 2,50 € 13.542,13 € Mahngebühr 2,50 € 2,50 € 13.544,63 € Gutschrift Betriebskosten 346,42 € - 346,42 € 13.198,21 €
5
Bei den zwei Gutschriften "Betriebskosten" handelt es sich um die zugunsten der Beklagten in den Betriebskostenabrechnungen vom 12. November 2014 und vom 4. November 2015 ausgewiesenen Guthabensalden. Weitere Angaben zur Verrechnung der erteilten Gutschriften und der geleisteten Zahlung hat die Klägerin nicht gemacht, sich aber in der Berufungsinstanz darauf berufen, dass mangels Vortrags der Parteien die gesetzliche Verrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB greife.
6
Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe eine unzulässige "Saldoklage" erhoben, bei der der Streitgegenstand nicht entsprechend den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sei. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht die ausgesprochene Klageabweisung als unzulässig bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, macht allerdings für die in den Jahren 2013 bis 2015 nicht erbrachten Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.820,53 €Nachforde- rungen nicht mehr geltend.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die von der Klägerin erhobene "Saldoklage" sei unzulässig, weil sie den Streitgegenstand nicht - wie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gefordert - hinreichend bestimmt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien im Falle der Erhebung von mehreren Ansprüchen grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben. Daher müsse sich aus dem Klagevorbringen ergeben, welche in den Klagezeitraum fallenden Ansprüche dem geltend gemachten Betrag zugrunde lägen.
10
Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Januar 2013 (VIII ZR 94/12) eine "Saldoklage" unter den dort gegebenen Voraussetzungen für zulässig erachtet habe, seien die insoweit aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall nicht anwendbar. Dort sei allein darüber zu befinden gewesen, ob den Vermietern für den streitigen Zeitraum eine monatliche Nutzungsentschädigung in der von ihnen bezifferten Höhe und damit der von ihnen angegebene Gesamtbetrag zugestanden habe, und ob die Mieter hiervon einen Betrag in Höhe der Klageforderung schuldig geblieben seien. Aus dieser Entscheidung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es genüge, sämtliche Forderungen und Zahlungen in ein laufendes Mietkonto einzustellen und hieraus nur den jeweiligen Saldo geltend zu machen, ohne vorzutragen, welche Zahlungen auf welche Ausstände verrechnet worden seien. Denn in einem solchen Fall handele es sich - anders als in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltung - nicht um gleichartige Forderungen und damit auch nicht um einen einheitlichen Gesamtanspruch. Solche Fallgestaltungen seien nach der überwiegenden Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum als unzulässige "Saldoklagen" zu behandeln.
11
Im Streitfall folge die Unzulässigkeit der Klage daraus, dass die Klägerin unterschiedliche Forderungen (Nettomiete, Nebenkostenvorauszahlungen, Rückläufergebühr, Mahngebühr ext. RA-Gebühr, Mahngebühr) in das Mietkonto eingestellt habe, ohne darzulegen, in welcher Höhe die jeweiligen Forderungsarten dem geltend gemachten Saldobetrag im Einzelnen zugrunde lägen. Es sei nicht erkennbar, worauf die Gutschrift "Betriebskosten" in Höhe von 99,98 € aus der Betriebskostenabrechnung vom 12. November 2014, die im Februar 2015 erfolgte Zahlung von 400 €, die Gutschrift "Miete April 2015" in Höhe von 549,64 € und die nach Zustellung des Mahnbescheids erfolgte Gutschrift"Be- triebskosten" in Höhe von 346,42 € verrechnet worden seien. Möglich sei sowohl eine Verrechnung auf die rückständigen Nettomieten als auch auf die Vorauszahlungsforderungen, die bezüglich der Jahre 2013 und 2014 jedoch gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit den erfolgten Abrechnungen, spätestens aber mit dem Ablauf des 31. Dezember 2014 beziehungsweise des 31. Dezember 2015 weggefallen seien. Da diese Forderungen ausweislich des Mietkontos aber nie ausgebucht und durch Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen ersetzt worden seien, müsse hierüber entschieden werden. Dazu müsse das Gericht Kenntnis davon haben, ob die Klägerin die in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Gutschriften und die Zahlung aus dem Jahr 2015 auf die Vorauszahlungsforderungen, auf die Nettomiete oder auf die eingestellten Gebühren verrechnet habe.
12
Die Klägerin habe aber die von ihr vorgenommenen Verrechnungen nicht im Einzelnen offengelegt. Sie könne sich nicht darauf beschränken, das Gericht auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zu verweisen. Vielmehr sei erforderlich, dass sie darlege, sich an die gesetzliche Regelung gehalten zu haben, und dass sie damit bestimme, welche Forderungen sie in welcher Höhe einklage. Hierzu reichten ihre pauschalen und keinen Aussagehalt aufweisenden Angaben nicht aus, die sich auf den Vortrag beschränkten, das Betriebskostenguthaben von 346,42 €sei mit den restlichen streitigen For- derungen beziehungsweise die erteilten Gutschriften und die erfolgte Zahlung seien mit den ältesten Mietrückständen verrechnet worden. Das Gericht müsse und könne auch nicht eruieren, welche Beträge die Klägerin als die ältesten Mietrückstände ansehe.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Klage nicht mangels Bestimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hätte als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der erhobenen Zahlungsklage nicht um eine "unzulässige Saldoklage".
14
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass in den Fällen, in denen in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben werden, im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben sind. Dies gilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auch dann, wenn die Klage den gesamten Anspruch des Klägers umfasst (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 13).
15
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJWRR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN).
16
b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf eine konkrete Bezifferung der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Zahlungen geforderten Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang des Rechtsstreits und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind (Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 14 f.). So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen ist (Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO [für den Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB]). Hier erübrigt sich im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche Einzelforderung angerechnet wird. Denn es macht für die Bestimmung des Streitgegenstands letztlich keinen Unterschied, ob der Kläger hierbei die monatlich geschuldeten Beträge im Einzelnen auflistet und die erbrachten Zahlungen konkreten Monaten zuordnet oder ob er die im streitigen Zeitraum entstandenen Forderungen addiert und hiervon die Gesamtzahlungen in Abzug bringt.
17
c) Noch frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall ein solch einheitlicher Gesamtanspruch nicht geltend gemacht wird. Die Klägerin nimmt die Beklagte zwar auf Zahlung ihrer gesamten Außenstände aus dem Mietverhältnis in Anspruch. Es handelt sich dabei aber nicht um einen "einheitlichen" Gesamtanspruch, denn die Klageforderung setzt sich nicht ausschließlich aus gleichförmigen, periodisch wiederkehrenden Einzelforderungen zusammen, sondern die Klägerin verlangt neben der Nettomiete auch Nebenkostenvorauszahlungen und Gebühren für Lastschriftrückläufer und Mahnungen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
18
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage an die Aufschlüsselung des geltend gemachten Gesamtbetrags zu stellenden Anforderungen überspannt.
19
Zwar trifft es zu, dass es zur Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits wünschenswert wäre und auch im Interesse der klagenden Partei läge, durch eine nähere Aufgliederung des Klagebegehrens klare Verhältnisse zu schaffen. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass beim Fehlen einer solchen Aufschlüsselung eine Auslegung des Klageantrags geboten ist und die Klägerin bei verständiger und objektiver Betrachtung ihres Vorbringens keine unzulässige Saldoklage erhoben hat. Vielmehr hat sie die in der "Mietrückstandsaufstellung" nach Betrag und - soweit erforderlich - nach Monat ausgewiesenen Einzelforderungen nicht nur bezüglich ihres Inhalts, sondern auch ihrer Höhe nach ausreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass an die für eine Zulässigkeit der Klage maßgebliche Bestimmtheit einer Klageforderung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO andere Anforderungen zu stellen sind als bei der Begründetheit einer Klage.
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a) Das Berufungsgericht sieht die Bestimmtheit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch in Frage gestellt, dass unklar sei, ob die erteilten Gutschriften und die erbrachte Zahlung mit den rückständigen Nettomieten oder (auch) mit den von der Klägerin daneben geltend gemachten Forderungen auf die vertraglich vereinbarten monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen verrechnet worden seien. Dabei führt es unter anderem an, die letztgenannten Forderungen seien gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit der Erteilung der Betriebskostenabrechnungen , spätestens aber mit Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist entfallen und nicht durch Nachforderungen ersetzt worden. Hierbei vermengt das Berufungsgericht - einer Entscheidung des Amtsgerichts Hanau vom 28. Oktober 2015 (37 C 44/15, juris) folgend - die erst für die Be- gründetheit einer Klage maßgebliche Frage der schlüssigen und substantiierten Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 12. März 2013 - VIII ZR 179/12, juris Rn. 10; jeweils mwN) mit den für die Ordnungsgemäßheit einer Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstands.
21
aa) Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 12; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9; jeweils mwN). Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305 unter II 2 c cc (2) mwN [zur Individualisierung eines Mahnbescheids]).
22
Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht , auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444; LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht , 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
23
Dabei wird verkannt, dass ein Kläger, der den Inhalt eines Mietkontos vorträgt, in das Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck bringt, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus erteilten Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Dass er sein Klagebegehren nicht umstellt, berührt allein die Schlüssigkeit (so zutreffend AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Januar 2014 - 33 C 3112/13, juris Rn. 2; vgl. ferner KG, GE 2002, 796), nicht aber die Bestimmtheit der Klage. Ändert ein Kläger trotz eines - grundsätzlich erforderlichen - Hinweises des Gerichts (§ 139 ZPO) seine Klage insoweit nicht ab (§§ 263, 264 ZPO), verrechnet er also erbrachte Zahlungen mit nicht mehr bestehenden Forderungen, dann ist die Klage nicht als unzulässig, sondern wegen Unschlüssigkeit der geltend gemachten Forderungen (ganz oder teilweise) als unbegründet abzuweisen.
24
bb) Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Bestimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht die allein unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten maßgebliche Frage einbeziehen dürfen, ob die Klägerin zur Geltendmachung von rückständigen Nebenkostenvorauszahlungen noch berechtigt war. Für die Bestimmtheit der Klage ist bei diesem ersten Prüfungsschritt insoweit allein entscheidend, ob die Klägerin hinreichend klargestellt hat, dass sie nicht erbrachte Nebenkostenvorauszahlungen nicht durch Nebenkostennachforderungen ersetzt hat.
25
Dies ist nach den diesbezüglich verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden sind, ausweislich des der Klage zugrundeliegenden Mietkontos, in dem die Vorauszahlungsforderungen nicht ausgebucht und durch Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen ersetzt worden sind, der Fall. Dem hat das Berufungsgericht - anders als in seinem späteren Urteil vom 16. Mai 2017 (11 S 220/16, aaO) - zwar insoweit Rechnung getragen, als es zutreffend die Abgabe einer Erklärung, ob nun Nachforderungen aus den erteilten Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht werden, nicht für notwendig erachtet hat. Gleichwohl hat es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung Ausführungen zum materiellrechtlichen Bestehen der Vorauszahlungsansprüche gemacht und sich infolgedessen bei der Anwendung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - wie seine weiteren Ausführungen zur Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zeigen - an den Maßstäben für die Schlüssigkeit des Klägervorbringens orientiert ("Dann kann das Gericht prüfen, ob den Anforderungen des § 366 Abs. 2 BGB tatsächlich nachgekommen wurde").
26
b) Die ausschlaggebenden Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Bestimmtheit der Klage bestehen allerdings darin, dass es Angaben der Klägerin dazu vermisst, in welcher Höhe die erteilten Gutschriften und die erfolgte Zahlung auf die rückständigen Nettomieten, auf die geltend gemachten Forderungen auf Nebenkostenvorauszahlung oder auf die sonstigen in das Mietkonto eingestellten Ansprüche anzurechnen sind. Auch insoweit hat es zu strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt.
27
Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, dass eine Zuordnung der Klagegründe (hier: in das Mietkonto eingestellte Einzelforderungen nebst Gutschriften und Zahlungen) zu dem gestellten Klageantrag durch sachgerechte Auslegung des Klägervorbringens zu erfolgen hat. Dabei hat es weiter verkannt, dass zur Bestimmung des Streitgegenstands bei einer Klagehäufung auch ohne ausdrückliche Verrechnungs- oder Aufrechnungserklärung des Klägers bezüglich von ihm angeführter Zahlungen oder Gutschriften ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB (ggfs. in entsprechender Anwendung) in Betracht kommt. Ob das Berufungsgericht diese Maßstäbe beachtet hat, unterliegt in der Revisionsinstanz der uneingeschränkten Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 13). Denn es geht um die Auslegung einer Prozesserklärung, die das Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst auslegen darf (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210 unter II 2; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, FamRZ 2004, 1712 unter II 1; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 13 mwN).
28
aa) Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die vom Berufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Geltendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Kläger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutschriften zu verrechnen sind beziehungsweise verrechnet oder aufgerechnet wurden (OLG Brandenburg, WuM 2006, 579; LG Frankfurt am Main, aaO; LG Kempten, aaO; WuM 2016, 444; LG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013 - 24 S 54/12, juris Rn. 9; AG Gießen, WuM 2016, 304; AG Hanau, WuM 2015, 742; AG Dortmund, GE 2015, 1103; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61; Langenberg/Zehelein, Betriebskostenund Heizkostenrecht, 8. Aufl., J Rn. 88; BeckOK BGB/Zehelein, 44. Aufl. Stand 1. November 2017, § 535 Rn. 557; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 253 Rn. 16a; Zehelein, aaO, S. 640 f.; aA BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2017, § 253 Rn. 55.2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 253 Rn. 27).
29
Diese Auffassung überspannt aber die an die Bestimmtheit einer sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzenden Zahlungsklage zu stellenden Anforderungen. Zwar darf der Kläger die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346 unter II 1 a aa; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, aaO Rn. 9 f.). Sind aber - wie im Streitfall - die zu beanspruchenden Einzelforderungen nach Inhalt und Höhe konkret bezeichnet, ist es in der Regel im Hinblick darauf, dass das Gesetz eine subsidiäre Verrechnungsreihenfolge bei nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners auf eine Forderungsmehrheit vorsieht (§ 366 Abs. 2 BGB), unschädlich, wenn der Kläger sich nicht ausdrücklich oder nicht vollständig über die Anrechnung erfolgter Zahlungen oder erteilter Gutschriften erklärt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 16 [zur Individualisierung einer Forderung in einem Mahnbescheid]; Musielak/Voit/Foerste, aaO).
30
bb) Wie bereits unter II 2 a aa ausgeführt, ist es für die Bestimmtheit einer Klage im Allgemeinen ausreichend, wenn der geltend gemachte Anspruch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, aaO; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, aaO; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, aaO; jeweils mwN). Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9 mwN [jeweils zu § 253 ZPO]; sowie BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13 mwN; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 18 mwN; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 mwN [jeweils zu § 690 ZPO]). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, aaO S. 75 f. mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO mwN; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, aaO).
31
cc) Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteile vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO Rn. 12; jeweils mwN). Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO unter II 1 a; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO Rn. 10; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember2014 - IX ZB 50/13, NJW-RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10; vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, WM 2016, 1190 Rn. 15; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
32
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO). Zudem dient ein solches Verfahrensverständnis der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Ansprüche der klagenden Partei auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, aaO).
33
dd) Die beschriebenen Auslegungsgrundsätze sind auch dann heranzuziehen , wenn zwar die vom Kläger zu beanspruchenden Forderungen nach Inhalt und Höhe bestimmt sind, die hierauf erbrachten Zahlungen und Gutschriften aber vom Kläger nur der Höhe nach angegeben und nicht ausdrücklich mit bestimmten Einzelforderungen verrechnet worden sind. Die von manchen Stimmen in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Klage ergeben sich in diesen Fällen letztlich daraus , dass eine klare Zuordnung geleisteter Zahlungen und erteilter Gutschriften vermisst wird. Eine solche Zuordnung kann aber auch stillschweigend erfolgen, etwa durch Angabe einer bestimmten Reihenfolge und/oder durch Rückgriff auf die Anrechnungsbestimmungen der § 366 Abs. 2, § 367 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 167 f.; vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00, NJW-RR 2001, 1335 unter II 2 c; vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 124 [zur Bestimmtheit einer Prozessaufrechnung]; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO [zur Individualisierung eines Mahnbescheids]; Musielak/Voit/Foerste, aaO; Junglas, ZMR 2008, 673, 675 f.; derselbe, ZMR 2014, 89, 92 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg, ZMR 2010, 753, 754; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. Juli 1997 - 8 Sa 624/96, juris Rn. 17).
34
(1) Ein solches Vorgehen entspricht regelmäßig der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers (vgl. Junglas, ZMR 2008, aaO S. 675; 2014, aaO S. 92) und ist auch im Hinblick auf die Belange des Beklagten angemessen. Denn hierdurch ist gewährleistet, dass sämtlichen Prozessbeteiligten der Inhalt und der Umfang der geltend gemachten Forderungen hinreichend klar sind. Der Beklagte wird ausreichend in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang er sich gegen die geltend gemachten Forderungen zur Wehr setzen will. Dabei wird das Risiko eines Unterliegens nicht von dem Kläger auf den Beklagten abgewälzt, denn durch die vorgenommene Zuordnung der geleisteten Zahlungen oder erteilten Gutschriften wird dem Kläger nicht die Gefahr abgenommen , dass seine Forderungen als unbegründet abgewiesen werden und damit - anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig - wegen entgegenstehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden können. Dass sein Vortrag bei gebotener Auslegung als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist, bedeutet noch nicht, dass die geltend gemachten Forderungen auch schlüssig sind. Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung kommt es vielmehr darauf an, ob die Forderungen, auf die Verrechnungen vorzunehmen oder vorgenommen worden sind, tatsächlich auch bestehen beziehungsweise bestanden haben.
35
Die zur Entscheidung berufenen Gerichte laufen auch nicht Gefahr, ihre Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO zu überschreiten beziehungsweise eine nicht der Rechtskraft fähige und nicht vollstreckbare Entscheidung zu treffen. In der Heranziehung der Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB, liegt auch kein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime (so zutreffend Junglas, ZMR 2008, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestimmt damit nicht das Gericht selbst, sondern die im Rahmen der Auslegung von Prozesserklärungen bei einer Verrechnung/Aufrechnung bestehender Forderungen mit Zah- lungen oder Gutschriften im Zweifel zu beachtende gesetzliche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB den Umfang des Klagebegehrens (unzutreffend auch AG Köln, WuM 2008, 676, 678).
36
(2) Dass die Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB nach ihrem Wortlaut nur bei Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen gilt, hindert ihre Anwendung im Falle der Verrechnung von Zahlungen oder Gutschriften auf Nettomieten und Nebenkostenvorauszahlungen nicht.
37
(a) Bei unzureichenden Zahlungen auf Mieten aus verschiedenen Zeiträumen hat der Bundesgerichtshof die Bestimmung des § 366 Abs. 2 BGB entsprechend herangezogen, weil die Mieten aus einem Schuldverhältnis geschuldet seien (BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, JZ 1965, 628 unter II 1 c; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rn. 22). Dabei wird allerdings übersehen, dass § 366 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne Forderung , meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar ist (vgl. BAGE 143, 1 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 366 Rn. 2; Staudinger/ Olzen, BGB, Neubearb.2016, § 366 Rn. 14; MünchKommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 366 BGB Rn. 2; Erman/Buck-Heeb, BGB, 15. Aufl., § 366 Rn. 1; jurisPK-BGB/Kerwer, Stand: 30. Dezember 2016, § 366 Rn. 4; BeckOKBGB /Dennhardt, aaO § 366 Rn. 1; BeckOGK/Looschelders, BGB, Stand: 1. November 2017, § 366 Rn. 21). Einer Analogie bedarf es daher nicht, wenn die erbrachten Leistungen zur Tilgung von Nettomietrückständen aus mehreren Zeiträumen nicht ausreichen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO; MünchKommBGB /Fetzer, aaO; jurisPK/Kerwer, aaO; BeckOGK/Looschelders, aaO).
38
(b) Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist deshalb nur insoweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche Bruttomiete zu tilgen, weil es sich hierbei um eine einheitliche Forderung handelt, die sich aus verschiedenen Bestandteilen (Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) zusammensetzt. Denn der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für eine Minderung der Mietsache (§ 536 BGB) mehrfach ausgesprochen , dass der Vermieter eine einheitliche Leistung (Raumüberlassung; Nebenleistungen ) erbringt, wofür der Mieter ebenfalls eine einheitliche Gegenleistung (Miete und Betriebskosten) zahlt (BGH, Urteile vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005,2773 unter II 1 a; vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 11).
39
(aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber § 366 BGB für das Verhältnis von rechtlich verselbständigten Forderungsteilen aus einem Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden, also etwa in den Fällen der Teilabtretung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 16 ff., 22 mwN), der Erhebung einer Teilklage (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter B 2; vom 6. November 1990 - XI ZR 262/89, NJW-RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils mwN) oder der Sicherung nur eines Teils der Forderung durch ein Grundpfandrecht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, aaO). Diese Grundsätze gelten auch bei Teilzahlungen, die zur Deckung einer monatlichen Bruttomiete, die sich aus der Nettomiete und der vertraglich vereinbarten Nebenkostenvorzahlung zusammensetzt, nicht ausreichen.
40
(bb) Zwar meinen einige Stimmen in der Literatur im Hinblick darauf, dass Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlung unselbständige Einzelpositionen einer einheitlichen Forderung sind, dass § 366 BGB weder direkt noch ana- log anwendbar sei (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB Rn. 86a; Bieber, NZM 2006, 683, 686; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO Rn. 6; BeckOGK/ Looschelders, aaO Rn. 33). Die Gegenmeinung hält demgegenüber § 366 Abs. 2 BGB für direkt (OLG Rostock, OLG-Report 2001, 440, 441; OLG Düsseldorf , GE 2006, 255, 257; OLG Brandenburg, aaO; LG Berlin, GE 2002, 1336), zumindest aber für entsprechend anwendbar (LG Hamburg, Urteil vom 12. August 2010 - 307 S 30/10, juris Rn. 13 f.; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 387; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 15; MünchKommBGB/ Häublein, 7. Aufl., § 535 Rn. 157; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., III Rn. 102; Derleder, NZM 2011, 654, 655; Thoms, ZMR 2012, 7, 8). Der Senat hat zu dieser Problematik bislang noch nicht Stellung bezogen. Er konnte in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 (VIII ZR 223/10, aaO Rn. 11, 13) die vom damaligen Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob ein monatlicher Minderungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB anteilig auf die Nettomiete und die monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen sei, offen lassen, weil es im dortigen Fall in Ansehung der im Rahmen einer Minderung anzustellenden Gesamtbetrachtung letztlich rechnerisch keinen Unterschied machte, ob der Minderungsbetrag nur auf die Nettomiete oder auf das Gesamtentgelt verrechnet wurde.
41
(cc) Im Streitfall besteht dagegen Anlass, die Frage der Anwendbarkeit des § 366 Abs. 2 BGB auf Teilzahlungen bei Nettomiete und geschuldeter Nebenkostenvorauszahlung zu entscheiden. Bei richtiger Betrachtung weisen die Nettomiete und die vertraglich vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung, die das Gesamtentgelt des Mieters für die Leistungen des Vermieters bilden, weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten auf, die es rechtfertigen, bei unzureichenden Zahlungen des Mieters auf die Bruttomiete die Vorschrift des § 366 BGB analog heranzuziehen (LG Hamburg, aaO Rn. 13; Staudinger/Olzen, aaO; vgl. ferner Zehelein, aaO S. 640). Über die Betriebskosten ist - soweit keine Pau- schale vereinbart ist - jährlich abzurechnen (§ 556 BGB); Vorauszahlungen auf die Betriebskosten stellen damit keine endgültige Tilgung dieser Kosten dar (vgl. etwa LG Hamburg, aaO mwN). Die Erhöhung der Nettomiete folgt anderen Regeln (§§ 558 ff. BGB) als die Anpassung einer Betriebskostenvorauszahlung (§ 560 BGB). Die daraus resultierende rechtliche Verselbständigung der beiden Mietbestandteile rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 BGB. Denn die Interessenlage ist hier mit sonstigen anerkannten Fällen verselbständigter Forderungsteile vergleichbar.
42
Auch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor (aA SchmidtFutterer /Blank, aaO, der aber andererseits § 366 BGB bei unzureichenden Zahlungen auf Miete und Betriebskostennachzahlungen direkt anwenden will [§ 543 BGB Rn. 117]). Denn der Gesetzgeber war bestrebt, nicht nur bei mehreren Hauptforderungen (§ 366 BGB), sondern sogar bei mehreren Nebenforderungen (§ 367 BGB) ein einseitiges Bestimmungsrecht des Gläubigers auszuschließen (vgl. Motive II, S. 86 ff.). Diese gesetzgeberische Zielsetzung würde aber unterlaufen, wenn die bei der Schaffung der §§ 366, 367 BGB ersichtlich nicht bedachten Fälle, dass sich Teile einer einheitlichen Hauptforderung rechtlich verselbständigt haben, von einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 BGB ausgenommen wären mit der Folge, dass nun doch dem Gläubiger die Entscheidungsbefugnis darüber zufiele, auf welchen Teil die erbrachte Teilleistung angerechnet wird (so aber Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB Rn. 86a).
43
(3) Die beschriebene Anwendbarkeit des § 366 BGB einerseits auf Mietrückstände aus verschiedenen Zeiträumen und andererseits auf die Einzelbestandteile offener Bruttomietrückstände hat zur Konsequenz, dass bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung des Mieters Zahlungen, die zur Deckung der Ge- samtforderungen nicht ausreichen, unter Heranziehung der abgestuften Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen sind.
44
(a) Da dem Vermieter - abgesehen vom Fall einer Aufrechnung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB) - materiell kein Bestimmungsrecht bezüglich einer Anrechnung unzureichender Zahlungen des Mieters auf die geltend gemachten Außenstände zusteht, sondern sich die Verrechnung bei einer fehlenden Tilgungsbestimmung des Mieters direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) ergibt, dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliegt (vgl. auch OLG Brandenburg, NZM 2007, 685), kann von ihm - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht verlangt werden, dass er die aus seiner Sicht nach § 366 Abs. 2 BGB maßgebliche Verrechnungsreihenfolge im Einzelnen darlegt. Andererseits ist er aber nicht gehindert, zur Festlegung seines Klagebegehrens entsprechenden Vortrag zu halten. Dies wäre - wie bereits ausgeführt - auch wünschenswert.
45
Erfolgen solche Darlegungen, sind diese aber - sofern nicht eine Aufrechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, da allein das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 16, sowie Junglas, ZMR 2014, 89, 93 f.). Solcher in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB erfolgender Vortrag ist also nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend.
46
Die dargestellten Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch dann, wenn es nicht um Zahlungen des Mieters geht, sondern der Vermieter Gutschriften (etwa wegen Guthaben aus Nebenkosten- abrechnungen oder wegen unstreitiger Mietminderungen) erteilt und gegen diese Forderungen des Mieters mit Mietforderungen aufrechnet, ohne zu bestimmen , welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen. § 396 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verweist nämlich für diese Fälle auf § 366 Abs. 2 BGB. Rechnet der Vermieter nicht (auch nicht stillschweigend) auf, sondern stellt er solche Gutschriften seinen Forderungen lediglich gegenüber, ohne eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen vorzunehmen, ist darin - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - regelmäßig ein konkludenter Verweis auf die in § 366 Abs. 2 BGB beschriebene Anrechnungsreihenfolge zu sehen. Da es sich hierbei aber nicht um eine Leistung des Schuldners handelt, ist die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB hier allerdings nicht direkt anwendbar, sondern entsprechend heranzuziehen.
47
(b) Die danach im Allgemeinen beim Fehlen einer Zuordnung von Zahlungen oder Gutschriften gebotene (direkte oder analoge) Anwendung der Verrechnungskriterien des § 366 Abs. 2 BGB zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite des Klagebegehrens ist, wenn Bruttomietrückstände geltend gemacht werden, in zweifacher Hinsicht vorzunehmen.
48
(aa) Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkostenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist nicht das Auffangkriterium "anteilige Verrechnung" , sondern das Kriterium der "geringeren Sicherheit" maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und daher weniger sicher ist als die Netto- mietforderung (vgl. etwa OLG Rostock, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg , aaO; OLG Köln, ZMR 2010, 850, 852; LG Berlin, aaO; LG Hamburg, aaO Rn. 15; MünchKommBGB/Häublein, aaO; BeckOGK/Looschelders, aaO, § 366 Rn. 32; Sternel, aaO Rn. III 105; Schmid, NZM 2001, 705; Zehelein, aaO; aA Derleder, aaO S. 655 f.; Thoms, aaO [anteilige Tilgung]; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 388 [Nettomiete als lästigere Forderung]).
49
(bb) Wird nicht nur eine offenstehende Bruttomiete, sondern werden Bruttomietrückstände aus verschiedenen Jahren oder mehreren Monaten geltend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein weiteres Mal heranzuziehen. Dabei ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorzunehmen. Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträumen stammen, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und daher dem Kläger die geringeren Sicherheiten bieten (BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, aaO; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 19; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, aaO; Junglas, ZMR 2014, 89, 93). Bezüglich der Mietrückstände, die im selben Jahr angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kriteriums "ältere Schuld" (Junglas, aaO).
50
(cc) Wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage erforderliche Bestimmung, welche Beträge der Kläger bei Bruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, miteinander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete Januar 2017) oder nicht.
51
Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Kläger die Zahlung beziehungsweise Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und anschließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet. Übersteigt eine für einen bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gutschrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete ist der überschießende Betrag - bis er aufgebraucht ist - gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog - in absteigendem Alter - auf die ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nettomieten anzurechnen.
52
Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften keine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB zunächst im absteigenden Alter auf die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen (etwa Januar 2017; Februar 2017) und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Nettomietrückstände (etwa Januar 2017; Februar 2017) zu verrechnen.
53
c) Ausgehend von den beschriebenen Grundsätzen hat die Klägerinbei der gebotenen sachgerechten Auslegung ihres Klagebegehrens durch die von ihr vorgetragene "Mietrückstandsaufstellung" und die darin enthaltenen Angaben den Inhalt und die Reichweite ihres Begehrens hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die von ihr beanspruchten Forderungen sind im Einzelnen nach Zeitraum, Höhe und Forderungsart bezeichnet, wobei die Klägerin noch in erster Instanz klargestellt hat, dass der monatlich verlangte Betrag von 749,50 € die Nettomiete von 603,50 € und eine zu leistende Nebenkostenvor- auszahlung von 146 € umfasst. Die von den Vorinstanzen vermisste Zuordnung der erteilten Gutschriften und der erbrachten Zahlung ist - was diese nicht in den Blick genommen haben - mit der Klageschrift unter stillschweigender Bezugnahme auf die Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB erfolgt. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin sogar ausdrücklich auf die von dieser gesetzlichen Regelung vorgesehene Anrechnungsreihenfolge berufen.
54
aa) Dass die Klägerin in erster Instanz bezüglich der Verrechnung der von ihr in der Forderungsaufstellung berücksichtigten drei Gutschriften und der erfolgten Einmalzahlung der Mieter keine ausdrückliche Anrechnung auf ihre aufgelisteten Forderungen vorgenommen hat, berechtigte das Amtsgericht nicht, die Klage als unzulässige Saldoklage zu behandeln. Da - wie eingangs bereits dargelegt - bei Prozesserklärungen im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist letztlich maßgebend, ob sich aus der Aufstellung der Klägerin und ergänzender Heranziehung der Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB eine Zuordnung der Gutschriften und der Zahlung auf die Außenstände vornehmen lässt. Dies ist - wie nachfolgend näher darzustellen sein wird - der Fall.
55
Soweit die Revisionserwiderung eine Heranziehung des § 366 Abs. 2 BGB mit der Begründung verneinen will, das Berufungsgericht habe die Erklärungen der Parteien, insbesondere der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin habe frei darüber entscheiden können, wie die Zahlungen der Beklagten zu verrechnen gewesen seien, sind solche Feststellungen dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht mehrfach ausgeführt, dass sich die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung in materiell -rechtlicher Hinsicht an § 366 Abs. 2 BGB zu orientieren habe; es hat aber für die Zulässigkeit der Klage verlangt, dass die Klägerin im Einzelnen die anhand der gesetzlichen Kriterien vorzunehmende Anrechnungsreihenfolge beschreibt. Damit überspannt es jedoch - wie oben unter II b dd (3) (a) im Einzel- nen ausgeführt - die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
56
(1) Die sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 12. November 2014 für das Jahr 2013 ergebende Gutschrift in Höhe von 99,98 € war zur Bestimmung des Umfangs des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach der oben unter II 2 b dd (3) (b) im Einzelnen beschriebenen Vorgehensweise gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog auf die älteste Nebenkostenvorauszahlungsforderung anzurechnen. Die Klägerin hat in ihrer tabellarischen Aufstellung keine hiervon abweichende Zuordnung vorgenommen. Daher war die Gutschrift auf die für den Monat Oktober 2013 geltend gemachte Nebenkostenvorauszahlung zu verrechnen, so dass die Klägerin für diesen Monat die Nettomiete von 603,50 € und restliche Nebenkostenvorauszahlungen von 46,02 € (146 € abzü- glich 99,98 €) geltend gemacht hat.
57
(2) Bezüglich der von den Mietern erbrachten Zahlung in Höhe von 400 € war ein Rückgriff auf die Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB nur ergänzend erforderlich. Denn die Klägerin hat diese Zahlung unter der Rubrik "gezahlt" der offenstehenden Bruttomiete für Februar 2015 gegenübergestellt. Dass trotz dieser expliziten Angabe eine Zuordnung zur Miete Februar 2015 nicht beabsichtigt war, war ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zu entnehmen. Der damit aus der Aufstellung zu entnehmenden Zuordnung zu einem bestimmten Monat gebührte der Vorrang vor der gesetzlichen Anrechnungsbestimmung. Die Stufenfolge des § 366 Abs. 2 BGB war aber insoweit heranzuziehen , als die Klägerin keine Aussage darüber getroffen hat, auf welche der Bestandteile der Bruttomiete (Nettomiete oder Nebenkostenvorauszahlung) zunächst eine Anrechnung erfolgen sollte. Daher war die Zahlung von 400 € unter analoger Heranziehung der genannten Vorschrift in Höhe von 146 € auf die Vorauszahlungsforderung für den Monat Februar 2015 und in Höhe von weite- ren 254 € auf die für diesen Monat geschuldete Nettomiete anzurechnen. Dies bedeutete, dass die Klägerin für diesen Monat nur eine restliche Nettomiete von 349,50 € geltend gemacht hat.
58
(3) Bei der "Gutschrift Miete April 2015" bedurfte es nicht einmal einer ergänzenden (analogen) Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB. Denn die Klägerin hat mit dieser Bezeichnung hinreichend deutlich gemacht, dass sie von der in der vorherigen Zeile aufgeführten vollen Bruttomiete für den Monat April 2015 den infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zum 8. April 2015 letztlich nicht geschuldeten Anteil der Bruttomiete in Höhe von 549,64 € (für 22 Tage) den Mietern gutgeschrieben hat, so dass sie bezüglich April 2015 nur noch anteilig für acht Tage eine Nettomiete von 160,93 € und eine Nebenkos- tenvorauszahlung von 38,93 € (zusammen 199,86 €) verlangt hat.
59
(4) Die aus der Betriebskostenabrechnung vom 4. November 2015 für das Jahr 2014 resultierende Gutschrift von 346,42 € war mangels Zuordnung der Klägerin anhand der Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB auf die verbliebenen Nebenkostenvorauszahlungsforderungen, dabei beginnend mit den ältesten Ansprüchen, zu verrechnen. Da nach der Anrechnung der ersten Gutschrift in Höhe von 99,98 € für den Monat Oktober 2013 noch eine restliche Nebenkostenvorauszahlung von 46,02 € verblieb, hatte zuerst eine Anrechnung auf diese Restforderung zu erfolgen. Danach war eine Verrechnung auf die Nebenkostenvorauszahlungen für den Monat November 2013 und anschließend für den Monat Dezember 2013 in Höhe von jeweils 146 € vorzunehmen. Der verbleibende Rest der Gutschrift von 8,40 €war auf die Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Januar 2014 anzurechnen.
60
(5) Die Klägerin hat demzufolge in erster Instanz für die Monate Oktober bis Dezember 2013 nur die Nettomiete, für den Monat Januar 2014 die Netto- miete und 137,60 € an Nebenkostenvorauszahlung, für den Monat Februar 2015 349,50 € restliche Nettomiete sowie fürden Monat April 2015 einen Be- trag von 160,93 € als Nettomiete und eine Nebenkostenvorauszahlung von 38,93 € verlangt. Für die übrigen Monate hat sie- wie sich aus der eingereich- ten Aufstellung ergibt - die volle Bruttomiete geltend und daneben die dort aufgeführten sonstigen Forderungen (Gebühren verschiedener Art) zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Damit war das Klagebegehren bereits in erster Instanz hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
61
bb) Durch eine im Berufungsverfahren bezüglich der Verrechnung der Zahlung von 400 €in zweiter Instanz abgegebene abweichende Erklärung hat die Klägerin allerdings die diesbezüglich und hinsichtlich der nachfolgenden Gutschrift in Höhe von 346,42 €in erster Instanz vorgenommene Anrechnung und damit auch den Streitgegenstand verändert. Auch bei Berücksichtigung des in zweiter Instanz geänderten Klägervortrags hätte eine Klageabweisung als unzulässig aber nicht erfolgen dürfen.
62
(1) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat bezüglich der Zahlung von 400 € im Berufungsverfahren erklärt, hier greife- wie auch bei den Gut- schriften über 99,98 € und 346,42 €- die von Amts wegen zu beachtende gesetzliche Verrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB; die Klägerin habe deutlich gemacht, dass die Zahlung und die beiden Gutschriften mit den ältesten bestehenden Mietrückständen zu verrechnen gewesen seien. Eine Zuord- nung der Zahlung von 400 € zur Mietefür Februar 2015 sei nicht möglich, weil nicht ansatzweise klar gewesen sei, ob diese Leistung von den Mietern für Februar 2015 oder für einen anderen Monat bestimmt gewesen sei.
63
(2) Mit dieser Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu verstehen gegeben, dass die Klägerin bei der Zahlung und den genannten zwei Gutschriften ausschließlich eine Verrechnung nach den Grundsätzen des § 366 Abs. 2 BGB vornehmen will. Soweit er darauf verweist, dass eine Verrechnung mit den "ältesten bestehenden Mietforderungen" zu erfolgen habe, hat er damit bei verständiger Würdigung in verkürzter Form zum Ausdruck gebracht, dass für die Anrechnung die oben unter II 2 b dd (3) (b) beschriebenen, von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen maßgeblich seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin , wie bereits an früherer Stelle ausgeführt, nicht gehalten, die sich hieraus ergebende Zuordnung der Zahlung und der Gutschriften im Einzelnen konkret darzulegen.
64
(3) Eine solche (Teil-)Umstellung ihres Klagebegehrens (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, aaO) war der Klägerin auch noch im Berufungsverfahren möglich. Es handelte sich hierbei um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung, die im Berufungsverfahren nicht an den Anforderungen des § 533 ZPO zu messen ist (grundlegend BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 305 f.). An dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt hat sich durch die in der Berufungsinstanz abgegebene Erklärung nichts geändert (vgl. auch LG Frankfurt/Oder, GE 2013, 813, das für den dortigen Sachverhalt § 264 Nr. 1 ZPO anwendet). Es werden nach wie vor Bruttomieten für den Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2015 geltend gemacht. Lediglich der Höhe nach ergeben sich bezüglich einzelner Mietbestandteile Berechnungsunterschiede (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 264 Rn. 2, 3a).
65
Ausgehend von der in zweiter Instanz ausdrücklich erfolgten Bezugnahme auf § 366 Abs. 2 BGB war die erste Gutschrift in Höhe von 99,98 € - wie auch bereits in erster Instanz - auf die Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Oktober 2013 zu verrechnen. Veränderungen ergaben sich aber hinsichtlich der Verrechnung der Zahlung von 400 €, die nicht mehr - wie in erster Instanz - auf die Nebenkostenvorauszahlung für Februar 2015 und ergänzend auf die Nettomiete für diesen Monat anzurechnen war, sondern in ausschließlicher Anwendung der Grundsätze des § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf den noch offenen Rest der Nebenkostenvorauszahlung für Oktober 2013 (46,02 €), sodann auf die Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate November und Dezember 2013 (jeweils 146 €) und schließlich in Höhe von 61,98 € auf die Nebenkosten- vorauszahlung Januar 2014. Die geänderte Zuordnung der Zahlung hatte auch Auswirkungen auf die ebenfalls nach den Grundsätzen des § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmende Anrechnung der Gutschrift von 346,42 €. Diesewar in der Be- rufungsinstanz zunächst auf die noch verbliebene Forderung auf Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Januar 2014 (84,02 €), sodann auf die Nebenkos- tenvorauszahlung für den Monat Februar 2014 (146 €) und schließlich in Höhe der restlichen 116,40 € auf die Nebenkostenvorauszahlung für März 2014 zu verrechnen. Bezüglich der Zuordnung der "Gutschrift Miete April 2015" hat die Klägerin im Berufungsverfahren keine abweichende Erklärung abgegeben, so dass die in erster Instanz maßgebliche Zuordnung weiter maßgeblich war.
66
(4) Die Klägerin hat damit in zweiter Instanz bezüglich der Monate Oktober 2013 bis einschließlich Februar 2014 nur die Nettomieten, für den Monat März 2014 die Nettomiete zuzüglich 29,60 € an restlichen Nebenkostenvorauszahlungen und für die Monate April 2014 bis März 2015 die volle Bruttomiete sowie für den Monat April 2015 - wie schon in erster Instanz - 160,93 € als Nettomiete nebst einer Nebenkostenvorauszahlung von 38,93 € verlangt.
67
(5) Die teilweise Umstellung der Zuordnung der erfolgten Zahlung und der erteilten Gutschrift über 346,42 € war auch nicht aus sonstigen Gründen im Berufungsverfahren unbeachtlich. Denn die darin liegende nähere Aufgliederung der Klageforderung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dar, sondern gehört zum Angriff selbst (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN; aA LG Frankfurt am Main, aaO).
68
cc) In der Revisionsinstanz hat die Klägerin die beiden aus den Betriebs- kostenabrechnungen resultierenden Gutschriften und die Zahlung von 400 € ebenfalls auf die Nebenkostenvorauszahlungen aus den Jahren 2013 und 2014 verrechnet. Dass sie dabei eine leicht geänderte Anrechnung vorgenommen hat (die Zahlung von 400 € und die Gutschrift von 346,42 € hat sie ausschließlich auf die Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2014 verrechnet), ist unschädlich. Denn sie hat die Berechnung allein zu dem Zweck angestellt, sämtliche Nebenkostenvorauszahlungsforderungen aus den Jahren 2013 und 2014 sowie für das Rumpfjahr 2015 vom Revisionsverfahren auszunehmen. Sie hat Revision ausdrücklich nur insoweit eingelegt, als die Klage hinsichtlich der Nettomieten von Oktober 2013 bis einschließlich April 2015 (18 x 603,50 € für Oktober 2013 bis März 2015 zuzüglich 160,93 € füracht Tage im April 2015) und der daneben geltend gemachten Rückläufergebühren (3 x 3 €), insgesamt also wegen einer Hauptforderung von 11.032,93 €, sowie bezüglich der als Ne- benforderungen geltend gemachten Mahngebühren und außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 344,75 € und der daneben begehrten Teilerledigungserklärung wegen des Gutschriftbetrags von 346,42 € abgewiesen worden ist. Auf den Umstand, dass nach ständiger Rechtsprechung eine reine Klarstellung eines bereits zuvor hinreichend bestimmten Klagebegehrens noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195 f.; vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, aaO), kommt es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht an.

III.

69
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Begründetheit der geltend gemachten Forderungen getroffen hat. Sie ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 - 33 C 3928/15 (94) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2017 - 2-11 S 61/16 -

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

22
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Danach wird insbesondere die zunächst fällige Schuld und unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, getilgt. Schuldet der Mieter - wie im Streitfall - mehrere Mietraten, ist § 366 BGB entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 f; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379). Danach wird die älteste Rate, die zuerst verjähren würde und daher der Klägerin geringere Sicherheit bietet, getilgt (BGH, Urteil vom 5. April 1965, aaO S. 1374; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 19). Folglich ist die Zah- lung über 898.526 € insbesondere auf die älteren, vor Verfahrenseröffnung begründeten Mietforderungen und nicht die später entstandene, weiter offene Klageforderung anzurechnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 225/03 Verkündet am:
6. April 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete
(Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten
als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03 - KG
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob und in welchem Umfang der Beklagte zur Minderung der Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis berechtigt ist. Die Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1999 an den Beklagten Geschäftsräume zu einer Miete von monatlich 950,88 DM zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 199,12 DM. Der Beklagte hat sich auf Mängel berufen und die Mietzahlung reduziert. Die Klägerin erkennt die Minderung nicht an und macht mit ihrer Klage unter anderem die aufgelaufenen Rückstände geltend. Das Landgericht hat den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung zur Zahlung von 1.713,46 € verurteilt. Dabei ist es von einer Minderung der Gesamtmiete (Bruttomiete) in Höhe von 10 % für die Monate Juni bis August sowie
Oktober 2001 und von 20 % für die Monate November 2001 bis Juni 2002 ausgegangen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Minderung angegriffen hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Kammergericht, dessen Urteil in WuM 2004, 17 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Feuchtigkeitsschäden seien erhebliche Mängel der Mietsache im Sinne des - für den Zeitraum Juli bis August 2001 gemäß Art. 229 § 3 EGBGB hier noch geltenden - § 537 Abs. 1 BGB a.F. und - für den Zeitraum ab Oktober 2001 - des § 536 Abs. 1 BGB. Die nach einem Wassereinbruch entstandenen Schäden einschließlich des darauf beruhenden Schimmelbefalls seien auf den vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen. Es handele sich nicht nur um einen unerheblichen ästhetisch-kosmetischen Mangel. Es müßten 15 m² Tapete und 3 m² Putz beseitigt werden. Zusammen mit den unstreitigen Schäden am Fußboden seien 10 % Minderung gerechtfertigt. Eine weitere Beeinträchtigung ergebe sich aus einem Defekt der Regenrinne. Der gesamte auf der Dachfläche angesammelte Regen werde durch die beschädigte Stelle vor den Eingangsbereich der Büroräume geleitet mit der Folge, daß es an Regentagen nicht möglich sei, die Räume zu betreten und zu verlassen, ohne sich die Klei-
dung erheblich zu verschmutzen. Durch den Mangel werde der Regen gebündelt vor die Eingangstür der Büroräume geleitet. Dies rechtfertige eine weitere Minderung von 10 %. Zu Recht sei das Landgericht bei seiner Minderungsberechnung von der Bruttomiete ausgegangen. Als Ausgangspunkt für die Herabsetzung der Miete kämen die Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten), die Bruttomiete (Mietzins mit allen Nebenkosten) oder die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten ohne Heizkosten) in Betracht. Sofern Nebenkosten in eine Mietminderung einbezogen würden, ergebe sich das weitere Problem, ob dies gleichmäßig geschehen solle, oder ob eine Berücksichtigung nur der Nebenkosten geboten sei, die von dem die Minderung begründenden Mangel betroffen seien. Im Gesetz sei lediglich von der Herabsetzung der Miete die Rede. Von einer Legaldefinition der Miete habe der Gesetzgeber abgesehen und die Lösung der Rechtspraxis überlassen. Maßgebend sei die Bruttomiete, also die Einbeziehung sämtlicher Nebenkosten. Aus § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich, daß der Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig befreit sei, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge des Mangels aufgehoben sei. In diesem Falle müsse der Mieter nichts, auch keine Nebenkosten zahlen. Im Hinblick darauf lasse sich nicht überzeugend begründen, daß bei einer nur teilweisen Aufhebung der Tauglichkeit die Nebenkosten ganz oder teilweise weiter zu zahlen seien. Beide Fälle habe der Gesetzgeber in unmittelbarem Zusammenhang geregelt und dabei das Wort "Miete" gewählt. Durch die Mietminderung solle das von den Parteien festgelegte Äquivalenzverhältnis wieder hergestellt werden. Bei dieser Äquival enzbetrachtung lasse sich die Nettomiete nicht sinnvoll von den Nebenkosten trennen. Der Mieter zahle, um die Räume im Rahmen des vertraglich gestatteten Gebrauchs entsprechend ihrer Ausstattung und ihrer technischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Nebenkosten dienten diesem Zweck. Sie ermöglichten und erleichterten die
Raumnutzung. Eine beschränkte Nutzungsmöglichkeit bewirke, daß auch die auf volle Funktionsfähigkeit der Räume gerichteten Nebenkostenzahlungen ihren Zweck nicht voll erreichen könnten. Eine nach einzelnen Nebenkostenpositionen differenzierende Sichtweise sei äußerst unpraktikabel. Der Mieter müßte im einzelnen erläutern, welche Nebenkostenposition betroffen sei und warum. Er müßte nach dem Grad der Betroffenheit für jede Position eine gesonderte Minderungsquote benennen und daraus unter Einbeziehung der anteilig herabgesetzten Nebenkostenmiete eine Gesamtminderung errechnen. Die damit verbundenen Belastungen bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Mietminderung lägen für jeden Mietrechtspraktiker auf der Hand; auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hindere, dieser Auffassung zu folgen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß der Wassereinbruch im Jalousienbereich die Mietsache nur unerheblich beeinträchtige. Bei der Frage , ob die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich gemindert ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Tatrichter einen im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnet. Als unerheblich ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstoße (Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/02 - BGHReport 2004, 1615, 1616). Danach ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ohne revisiblen Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Erneuerung von 15 m² Tapete und 3 m² Putz die Grenze der Unerheblichkeit
überschritten hat. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte dies keiner näheren Begründung. Auch soweit das Berufungsgericht wegen der defekten Regenrückhaltevorrichtung des Gebäudes eine Minderung in Höhe von 10 % angenommen hat, vermag die Revision keinen Erfolg zu haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dadurch an insgesamt 196 Tagen der Regen nicht nur nicht abgeleitet, sondern sogar "gebündelt" vor die Eingangstür der Büroräume geleitet. Die gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Mit der Bewertung dieses Mangels in Höhe von 10 % hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung der Minderung nicht die Bruttomiete zugrunde legen dürfen.
a) Von welchem Betrag bei der Errechnung der Minderung auszugehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (Nachweise bei Schmidt-Futterer /Eisenschmid Mietrecht 8. Aufl. § 536 Rdn. 324-327; Staudinger/Emmerich BGB (2003) § 536 Rdn. 55). Nach Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Düsseldorf WuM 1994, 324; OLG Hamm OLGR 1996, 76 f.; OLG Frankfurt WuM 1986, 19; Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO Rdn. 324; Sternel WuM 2002, 244) errechnet sich die Mietminderung aus der Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Eine andere Auffassung vertritt die Ansicht, daß die Mietminderung allein aus der Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten) zu berechnen sei (OLG Koblenz ZMR 2002, 744). Eine dritte Auffassung meint, daß die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten außer Heizkosten) maßgebend für die Berechnung der Mietminderung sei (KG 8. Zivilsenat GE 2002, 930). Weiter wird die Auffassung vertreten, daß die Nebenkosten bei der
Minderung nur erfaßt werden, wenn die jeweilige Nebenleistung durch den Mangel beeinträchtigt werde (OLG Düsseldorf WuM 1994, 324). Emmerich (Miete 8. Aufl. § 536 Rdn. 32 a.E.) geht davon aus, daß das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) gleichermaßen von der Brutto- wie von der Nettomiete ausgehen könne, wenn ihm dies angemessen erscheine. Einigkeit besteht lediglich, daß dann, wenn Mieter und Vermieter eine Inklusivmiete , also eine Bruttomiete, vereinbaren, die im Mietpreis kalkulatorisch enthaltenen Betriebskosten mit zur Miete zählen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO Rdn. 329).
b) Nach § 536 BGB wird der Mieter, wenn ein Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit, bei bloßer Minderung der Tauglichkeit hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung ist somit die vom Mieter zu zahlende Miete. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Schon nach früherem Recht war die Frage umstritten (vgl. Staudinger/Emmerich aaO). Das Mietrechtsreformgesetz hat diese Unsicherheit nicht beseitigt. Im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/4553, S. 19) hatte es in § 556 Abs. 1 BGB noch geheißen: "Die Miete umfaßt die Grundmiete und den Betrag für Betriebskosten im Sinne des § 27 II.BV". Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hatte jedoch Bedenken, daß eine Legaldefinition Streitfragen, die für die Minderung bestehen, zwar klären könnte, in anderen Bereichen aber neue Streitfragen aufwerfen würde. Er gab § 556 Abs. 1 BGB die jetzt Gesetz gewordene Fassung (Nachweise bei Haas Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz S. 156). Danach läßt das Gesetz - wie bisher - alle Interpretationsmöglichkeiten zu (Sternel aaO, 246). Die Vielzahl vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten einerseits und die Fülle unterschiedlicher Minderungsfälle andererseits machen es schwer, einen einheitlichen Maßstab zu finden. Für jede Auffassung lassen sich Fälle finden, die die Vorzüge der jeweili-
gen Variante herausstellen, aber auch solche, die ihre Schwächen deutlich machen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an. Für sie sprechen systematische, teleologische und nicht zuletzt rechtspraktische Gesichtspunkte. aa) Der Gesetzgeber hat in § 556 BGB klargestellt, daß Betriebskosten vereinbart werden können. Da § 556 BGB zum Unterkapitel "Vereinbarungen über die Miete" gehört, sind Betriebskosten jedenfalls nach der Systematik des Gesetzes als Bestandteil der Miete anzusehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO Rdn. 329). bb) Die Minderung ist Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß durch die Mietminderung das von den Vertragsparteien festgelegte Äquivalenzverhältnis zwischen den Leistungen des Vermieters - der Bereitstellung einer im Vertragssinne nutzbaren Mietsache - und der Leistung des Mieters - der Mietzahlung - bei einer Störung auf der Vermieterseite wieder hergestellt werden. Für eine reduzierte Vermieterleistung soll der Mieter auch nur reduziert leisten müssen. Die Leistung des Vermieters besteht in der Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Das umfaßt alles, was erforderlich ist, um die vertragsgemäße Nutzung sicherzustellen. Neben der bloßen Überlassung der Mietsache gehören dazu Nebenleistungen, ohne deren Erfüllung ein vertragsgemäßer Gebrauch nicht denkbar ist. Dazu zählen mangels abweichender Vereinbarung unter anderem auch die Versorgung mit Energie, Wasser und Heizung sowie die Entsorgung etwa von Müll. Die Vermieterleistung läßt sich nicht in eine Fülle von isolierten Einzelleistungen zerlegen, die gleichsam um die Raumüberlassung (Überlassung der Mietsache) herumgruppiert sind. Vielmehr
sind sie mit dieser unlösbar vernetzt; es handelt sich um eine komplexe Leistung (Sternel aaO 246). Die vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Grundmiete und Nebenkosten ) sind die Gegenleistung für die vom Vermieter geschuldete Gesamtleistung. Der Mieter zahlt nicht etwa isoliert jede Nebenleistung, sondern ein Gesamtentgelt. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revision der Umstand nichts, daß die Höhe der Mietnebenkosten in der Regel, zumindest wenn die Nebenkosten abgerechnet werden müssen, nicht durch Parteivereinbarung, sondern einseitig durch Dritte und bei den verbrauchsabhängigen Leistungen durch den Verbrauch seitens des Mieter festgelegt werden. Auch wenn der Vermieter die Höhe der Nebenleistungen nur beschränkt beeinflussen kann, so hat er sich doch zur uneingeschränkten Erbringung der Nebenleistungen verpflichtet. Dementsprechend besteht auch die Gegenleistung des Mieters in einer einheitlichen Leistung, unabhängig davon, wie die Nebenkosten im einzelnen gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu bezahlen sind. Daraus ergibt sich, daß ein Mangel der Haupt- oder einer Nebenleistung stets ein Mangel der geschuldeten Gesamtleistung ist mit der Folge, daß die dafür geschuldete gesamte Gegenleistung (Bruttomiete) gemindert werden muß, um die Äquivalenz wieder herzustellen. cc) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Ansatz der Nettomiete zu Wertungswidersprüchen führen könnte. Nach der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB ist der Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig befreit, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge eines Mangels aufgehoben ist. Daß der Mieter in diesem Falle keine Nebenkosten vorauszahlen muß, darüber besteht Einigkeit (Sternel aaO 246; Staudinger/Emmerich aaO Rdn. 54); es wäre kaum nachvollziehbar, müßte der Mieter, obwohl er die Mietsache nicht nutzen kann, weiterhin die Neben-
kosten vorauszahlen. Besteht aber bei 100-prozentiger Nutzungsbeeinträchtigung überhaupt keine Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten, so wäre es nicht verständlich, bei geringerer, nicht vollständiger Nutzungsbeeinträchtigung die Nebenkosten nicht entsprechend herabzusetzen. Nach der gesetzlichen Regelung wird der Mieter nämlich von der Entrichtung der "Miete" befreit, bei Minderung der Tauglichkeit soll die "Miete" lediglich herabgesetzt werden (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist schon kein ausreichender Grund ersichtlich, in zwei aufeinanderfolgenden, inhaltlich dasselbe Problem regelnden Sätzen - wobei es sich nur um einen graduellen Unterschied handelt - den Begriff Miete einmal als Bruttomiete und im anderen Fall als Nettomiete anzusehen. Erst recht ist davon Abstand zu nehmen, wenn dies zu schwerlich nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen führen würde. dd) Schließlich ließe sich bei Zugrundelegung der Nettomiete ein einheitlicher Maßstab für alle Formen der Nebenkostenzahlung (Inklusivmiete, Grundmiete mit Nebenkostenpauschale, Grundmiete und abrechenbare Nebenkostenvorauszahlung ) nur schwer erreichen, so daß die Höhe der Minderung letztlich von der vereinbarten Mietstruktur abhinge. Es besteht nämlich Einigkeit, daß bei Vereinbarung einer Inklusivmiete (Bruttomiete) der Ansatz der Nettomiete kein geeigneter Maßstab für die Minderung ist (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid aaO Rdn. 329), weil die nicht gesondert ausgewiesenen Nebenkosten nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden können und deshalb von der Bruttomiete ausgegangen werden muß. Würde bei Vereinbarung einer Nettomiete in Verbindung mit einer (nicht abzurechnenden) Pauschale entgegen der hier vertretenen Auffassung von der Nettomiete ausgegangen, so hätte es der Vermieter in der Hand, durch Vereinbarung einer niedrigeren Grundmiete und einer hohen Nebenkostenpauschale die Minderung zum Nachteil des Mieters zu beeinflussen. Dies wollte der Gesetzgeber aber - zumindest für den Bereich des Wohnraummietrechts - gerade ausschließen (vgl. § 536 Abs. 4 BGB).
ee) Aus den unter aa) bis dd) genannten Erwägungen verbietet sich auch die - vermittelnde - Lösung, von der Nettomiete auszugehen und die Nebenkosten nur dann herabzusetzen, wenn der Mangel einen Bereich der Vermieterleistung betrifft, für den die Nebenkosten zu leisten sind. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß diese Lösung wenig praktikabel ist, weil sie den Mieter mit einem erheblichen Darlegungs- und Berechnungsaufwand belaste. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Minderung automatisch eintritt, müßte der Mieter nämlich diejenigen Anknüpfungstatsachen darlegen, die Grundlage für die Ermittlung der Minderungsquote sind. Er hätte im einzelnen vorzutragen, welche Nebenleistung vom jeweiligen Mangel betroffen ist und welcher Teilbetrag aus dem Gesamtbetrag der Nebenkosten auf die vom Mangel betroffene Nebenleistung entfällt. Das wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, falls die Nebenkosten im Mietvertrag nicht aufgeschlüsselt sind. Liegen mehrere Mängel vor, die unterschiedliche Nebenleistungen betreffen, würde sich der erforderliche Aufwand noch erhöhen. Im Anschluß daran wäre die Gesamtminderung zu errechnen. Bei in diesem Bereich nicht selten streitigem Vortrag müßte Beweis erhoben werden. Auch unter Berücksichtigung von § 287 ZPO würde das zu erheblichen Belastungen der Tatgerichte führen. Demgegenüber sollte die Mietrechtsreform das Streitpotential verringern und auch einen Beitrag zur Entlastung der Gerichte leisten (BT-Drucks. 14/4553 S. 34). ff) Aus den zuletzt genannten Gründen ist auch der Auffassung von Emmerich (aaO § 538 Rdn. 32), dem Tatrichter jeweils die Entscheidung zu überlassen , welchen Maßstab er anwenden will, nicht zu folgen. Zwar könnte der Tatrichter durch Auswahl der ihm am geeignetsten erscheinenden Methode im Einzelfall zu einer angemessen Herabsetzung kommen. Die Parteien müßten aber ihren Vortrag an der vom Gericht jeweils ins Auge gefaßten Methode ausrichten. Die heute bestehende Rechtszersplitterung, die sogar innerhalb einzel-
ner Gerichte besteht (vgl. Anmerkung Schach GE 2002, 500 m.w.N.), würde dadurch noch weiter vergrößert.
Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Fuchs urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Ahlt Dose
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a) Der Senat hat nicht, wie die Revision meint, in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773) entschieden, dass ein Betrag, den der Mieter wegen einer von ihm beanspruchten Minderung von der monatlichen Miete einbehält, anteilig sowohl auf die Nettomiete als auch auf die geschuldete Betriebskostenvorauszahlung angerechnet werden müsste. Er hat sich in diesem Urteil (aaO unter II 1 a) für die Wohnraummiete der Rechtspre- chung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen, nach der die Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist und dies unabhängig davon gilt, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden (BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 6 ff.). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass aus dieser Rechtsprechung nichts herzuleiten ist für die Frage, ob ein monatlicher Minderungsbetrag anteilig auf die Nettomiete und die monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen ist.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

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b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der gegen sie gerichteten Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben K. und K.-N. nachträglich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Klägerin zustehenden Forderungsteile anzurechnen seien.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

9
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
22
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Danach wird insbesondere die zunächst fällige Schuld und unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, getilgt. Schuldet der Mieter - wie im Streitfall - mehrere Mietraten, ist § 366 BGB entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 f; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379). Danach wird die älteste Rate, die zuerst verjähren würde und daher der Klägerin geringere Sicherheit bietet, getilgt (BGH, Urteil vom 5. April 1965, aaO S. 1374; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 19). Folglich ist die Zah- lung über 898.526 € insbesondere auf die älteren, vor Verfahrenseröffnung begründeten Mietforderungen und nicht die später entstandene, weiter offene Klageforderung anzurechnen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag, soweit er auf Herausgabe der 437 Fotos gerichtet ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 - Paperboy). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls ebenfalls zu berücksichtigen. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen des Beklagten, sich gegen die Klage er- schöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGHZ 153, 69, 75 - P-Vermerk; 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers, soweit die Anzahl der Fotos und ihre Art und Kennzeichnung näher angegeben sind. Dies ist bei 437 Abzügen geschehen , zu denen der Kläger neben der Anzahl der Fotos ihre Beschaffenheit (Schwarz/Weiß-Foto, Barytabzug, Größe DIN A4-Format und größer bis 30/40 cm) und ihre Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abzüge mit Namen und Anschrift des Klägers, seiner Lieferscheinnummer und einer näher eingegrenzten Negativnummer auf der Rückseite angegeben hat. Anhand dieser Merkmale kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan eine Zuordnung des im Besitz der Beklagten befindlichen Bildmaterials zu den mit der Klage herausverlangten Fotografien ohne weiteres vornehmen.
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a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 62/98 Verkündet am:
18. Juli 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch unterliegt
der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuldner
ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ursprüngliche
Schuld bestanden hat.

b) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1
AÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis;
ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - OLG München
LG Kempten
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 16. Januar 1998 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wirkte in der Zeit von 1989 bis 1991 durch den Einsatz kroatischer Arbeitskräfte an der von der Beklagten betriebenen Herstellung von Ackerschleppern mit. Dies geschah im Rahmen von mehreren Werkverträgen,
die die Parteien abgeschlossen hatten. Die Bundesanstalt für Arbeit sah in dem Tätigwerden der Kroaten eine illegale Arbeitnehmerüberlassung und verhängte gegen die Parteien Bußgelder. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zusammenarbeit mit der Klägerin zum 31. Mai 1991.
Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Leistungen auf der Grundlage der Werkverträge in Rechnung. Die Beklagte zahlte nur einen Teil. Von drei Rechnungen blieb nach Angaben der Klägerin ein Gesamtbetrag von 363.610,99 DM, nach Angabe der Beklagten ein Betrag von 363.561,24 DM offen.
Die Klägerin nimmt mit ihrer Klage die Beklagte auf Zahlung von 268.467,65 DM aus Werkvertrag in Anspruch. Bei diesem Betrag handelt es sich nach ihrer Behauptung um Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie die bei der Beklagten tätig gewordenen Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum der nicht bezahlten Rechnungen (April und Mai 1991) entlohnt und Kosten für deren Transporte, Arbeitskleidung, Verpflegung, für eine Gruppenunfallversicherung und ähnliches getragen hat. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr diese Summe nebst Zinsen entweder als Mindestforderung aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Werkverträge oder aber - bei Unwirksamkeit der Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung oder im Rahmen eines zwischen den Parteien durchzuführenden Gesamtschuldnerausgleichs zustehe.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin eine Aktiengesellschaft kroatischen Rechts ist, und eine Zahlung abgelehnt. Sie hat die von der
Klägerin für die Berechnung ihrer Lohn- und Lohnnebenkosten vorgetragenen Einzelheiten bestritten und ist, soweit die Klägerin für April 1991 einen Teilbetrag geltend macht, deren Berechnungsmethode aus grundsätzlichen Erwägungen entgegengetreten. Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sämtliche mit den Bußgeldbescheiden zusammenhängenden Kosten übernommen ; deshalb hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 44.346,52 DM erklärt. Zudem hat die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil ihr im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Belastung mit der Hälfte der von der AOK K. gegen die Klägerin geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge drohe und die Klägerin auch insoweit ihre Freistellung zugesagt habe. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt, weil die Parteien sich darauf konkludent geeinigt hätten. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtliche Bedenken bestehen nicht.

II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Werkverträge nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam sind. Nach seiner Auffassung ist der geltend gemachte Anspruch weder aus Werkvertrag (§ 631 BGB) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder aus Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) begründet, weil die Forderung verjährt ist.
1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verjährung des Werklohnanspruchs zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese bei Abschluß der Verträge Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewesen ist. Da die Leistungen der Klägerin unstreitig für den Gewerbebetrieb der Beklagten erfolgt sind, hat es zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt (§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die am 1. Januar 1992 begonnen hat und am 31. Dezember 1995 abgelaufen ist (§§ 198, 201 BGB).
Diese Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch Klageerhebung mit Klageschrift vom 28. Dezember 1995 unterbrochen worden. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe den behaupteten Werklohnanspruch erstmals mit dem am 30. April 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1996 - und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist - geltend gemacht. In der Klageschrift habe sie lediglich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung allein nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe dessen verlangt, was die Beklagte als Entleiherin dadurch erspart habe, daß nicht sie - die Entleiherin -, sondern
die Klägerin als Verleiherin die Leiharbeitnehmer entlohnt und für diese weitere Aufwendungen getragen habe. Erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 sei die Klägerin von der Wirksamkeit der Werkverträge ausgegangen und habe daraus einen vertraglichen Vergütungsanspruch abgeleitet. Sie habe damit einen anderen Lebenssachverhalt als in der Klageschrift vorgetragen. Während mit dieser von der Nichtigkeit der vertraglichen Beziehungen wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen und für den prozessualen Anspruch auf den geschichtlichen Vorgang der Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin abgestellt sei, werde in dem Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen abgestellt und der prozessuale Anspruch aus der vertraglichen Leistungserbringung der Klägerin gegenüber der Beklagten hergeleitet. Die Klage und der Schriftsatz vom 26. April 1996 enthielten damit verschiedene Streitgegenstände, auch wenn beide dasselbe Klageziel verfolgten.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.

a) Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen , wenn der Berechtigte auf Befriedigung des Anspruchs Klage erhebt. Der Umfang der Unterbrechungswirkung wird dabei durch den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden Leistungsanspruch bestimmt. Erfaßt werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrages aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an; insoweit unterliegt die Unterbrechungswirkung auch nicht seiner Disposition (BGH, Urt. v. 04.07.1983 - II ZR 235/82,
NJW 1983, 2813; BGH, Urt. v. 17.10.1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl. 1995, § 209 BGB Rdn. 13 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zahlungsantrages in ihrer Klageschrift vorgetragen, ihre Arbeitnehmer seien bei der Herstellung von Ackerschleppern im Betrieb der Beklagten tätig gewesen. Der Einsatz sei im Rahmen von Werkverträgen erfolgt. Sie - die Klägerin - habe ihre Arbeitnehmer für diese Tätigkeit entlohnt und die weiteren infolge des Einsatzes entstandenen Kosten getragen.
Aus diesem Sachverhalt läßt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als auch aus Werkvertrag herleiten. Ein Bereicherungsanspruch setzt voraus, daß der Gläubiger einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen und - anstelle des Entleihers, der dazu gemäß § 10 Abs. 1 AÜG verpflichtet gewesen wäre - die Arbeitnehmer entlohnt hat. Für den vertraglichen Vergütungsanspruch ist entscheidend, ob ein Vertrag geschlossen wurde und die vertraglich geschuldete und zu entgeltende Leistung erbracht worden ist. Beide Ansprüche stehen allerdings insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der Bereicherungsanspruch die Unwirksamkeit des Vertrages, während der Werklohnanspruch hingegen dessen Wirksamkeit voraussetzt. Außerdem richtet sich der Bereicherungsanspruch auf Ersatz des gezahlten Lohns und der weiteren Kosten, während der Werklohnanspruch auf die vertraglich geschuldete Vergütung zielt, die sich anders als der Lohnersatz errechnet.
Zur Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt zu entnehmen, daß das Arbeitsamt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt und beide Parteien mit Geldbußen belegt hat. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bereicherungsanspruch des Verleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung (BGHZ 75, 299) bezogen und auf dieser Grundlage die von ihr gezahlten Löhne und Nebenkosten auf 268.467,65 DM errechnet, was der Klagesumme entspricht. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die drei "noch offenen Werklohnrechnungen" bzw. "noch offenen Werklohnforderungen" mit Rechnungs-Nr. und -Datum benannt und auf einen Gesamtbetrag von 363.610,99 DM beziffert; sie hat vorgetragen, daß sie die Beklagte deshalb wiederholt gemahnt habe und daß nunmehr Klage geboten sei.
Danach gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl die Möglichkeit, daß der "Werkvertrag" unwirksam ist, weil tatsächlich eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hat, als auch die andere Alternative , daß der Werkvertrag wirksam ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts , wonach die Klägerin noch nicht in der Klageschrift, sondern erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen abgestellt habe und deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten sei, verkennt, daß es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den von der Klägerin vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie die Klägerin den von ihr vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beurteilt hat. Im übrigen enthält der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26. April 1996 gegenüber den tatsächlichen Ausführungen zur Wirksamkeit des Werkvertrages in der Klageschrift keine neuen Tatsachen.
Der einzige Unterschied liegt darin, daß die Klägerin erstmals ausdrücklich erklärt hat, der Werkvertrag sei wirksam gewesen, ihr Anspruch werde auch aus Werkvertrag abgeleitet. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Darlegungen in der Klageschrift kommt darin nicht mehr als die Rechtsansicht zum Ausdruck, daß der Klageanspruch auch aus Werkvertrag begründet sei.

c) Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruchs ist auch hinreichend bestimmt, so daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819; BGH, Urt. v. 02.03.1978 - I ZR 29/77, VersR 1979, 764). Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (Staudinger/Peters, aaO, Rdn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253 ZPO Rdn. 12 a). Dies aber ist hier auch im Hinblick auf den vertraglichen Anspruch der Fall. Die Klägerin hat nicht nur den Vertrag und die Vertragsparteien bezeichnet, sondern auch die zu vergütende Tätigkeit beschrieben, und zwar als Mitwirkung an der Produktion der Beklagten durch zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer. Zudem werden die auf vertraglicher Grundlage erstellten Rechnungen und - im Zusammenhang mit der Auflistung der Beklagten entstandenen Kosten - die Abrechnungszeiten der Rechnungen (April/Mai 1991) genannt. Dieses Vorbringen mag zwar in Teilen nicht hinreichend substantiiert sein; jedenfalls konnte die Beklagte hieraus erkennen, welchen vertraglichen Anspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend machte. Auf die rechtliche Quali-
fikation des Anspruchs kam es dabei nicht an, weil für die Bestimmung des Streitgegenstandes allein das tatsächliche Vorbringen maßgebend ist.
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt in Rechnung gestellten Betrages von 363.610,99 DM sie mit der auf Zahlung von 268.021,82 DM gerichteten Klage geltend machen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrages auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, aaO; BGH, Urt. v. 19.11.1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692 f.).

d) Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils. Danach stellt ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, grundsätzlich fest, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, selbst wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat. Unterscheidet sich jedoch der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits von dem des Vorprozesses, weil ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen wird, so steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage nicht entgegen, selbst wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können (BGH, Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.03.1995
- V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; vgl. auch Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 ZPO Rdn. 41).
2. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechung der Verjährung auch unter der Voraussetzung verneint, daß die abgeschlossenen Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam waren. Es hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Wertersatz für die Dienste, die die Leiharbeitnehmer der Klägerin bei der Beklagten erbracht haben, sei aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben. Ein solcher Anspruch sei bereits durch die Regelung in § 10 AÜG ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Parteien bewußt gegen die Vorschriften des AÜG verstoßen hätten und dem Anspruch des Verleihers auf bereicherungsrechtlichen Wertersatz § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Dadurch, daß das AÜG in § 10 das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer fingiere, was mit einem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Entleiher einhergehe, sei in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis für weitere Ansprüche kein Raum mehr. Denn das gesetzgeberische Unwerturteil, das die illegale Arbeitnehmerüberlassung treffe, richte sich in erster Linie gegen den Verleiher, der ohne Überlassungserlaubnis tätig werde. Letztlich komme es auf diese Überlegungen aber nicht an, weil es für die Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleichgültig sei, ob der Anspruch auf Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werde.
Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der auf Wertersatz für die Dienste der illegalen Arbeitnehmer gerichtete Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) unterliegt der vierjährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, sofern die Klägerin bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten Kaufmann im Sinne des HGB war, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin angenommen hat. Der Bereicherungsanspruch ist wegen der hier zu unterstellenden Unwirksamkeit der Werkverträge an die Stelle des werkvertraglichen Vergütungsanspruchs getreten (vgl. BGHZ 73, 266, 268 f.; BGH, Urt. v. 23.11.1983 - VIII ZR 281/82, NJW 1984, 793, 794 f.). Die auch hier maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist ist durch Klageerhebung unterbrochen worden, weil die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls den Bereicherungsanspruch geltend gemacht hat.

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der auf Wertersatz gerichtete Bereicherungsanspruch der Klägerin werde von den Sonderregelungen des AÜG verdrängt. Das Fehlen einer nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis führt zwar zur Unwirksamkeit des zwischen Ver- und Entleiher geschlossenen Vertrages (§ 9 Nr. 1 AÜG). Dies bedeutet allerdings nicht, daß deshalb ein Bereicherungsausgleich zwischen dem Ver- und Entleiher der Arbeitskräfte ausgeschlossen sein müßte. Hat der Verleiher durch Verleihen von Arbeitnehmern Leistungen bei dem Entleiher erbracht, so begründet dies einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, 818 Abs. 2 BGB, der sich auf den Ersatz der beim Entleiher objektiv eingetretenen Bereicherung richtet, sofern eine solche im Hinblick auf § 10 Abs. 1 AÜG festgestellt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht dies auch nicht der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach bei Unwirksamkeit des
Vertrages nach § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert wird. Diese Vorschrift schließt einen Bereicherungsanspruch des Verleihers gegen den Entleiher nicht von vornherein aus (a.A. Bertram/Ockerfels, NZA 1985, 552, 554), weil die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers allein im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden ist. Der Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als dies etwa bei einer subsidiären Haftung des Entleihers für die Erfüllung der Pflichten des Verleihers ihm gegenüber der Fall gewesen wäre (vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, S. 13; vgl. auch BGHZ 75, 299, 303).
III. Ohne Erfolg bleiben hingegen die weiteren Angriffe der Revision.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung beanspruchten Leistungen, insbesondere der gezahlen Löhne , die sie anstelle der Beklagten für die entliehenen Arbeitnehmer entrichtet hat (§§ 812 Abs. 1, 267 BGB), ist verjährt.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der mit der Klageschrift geltend gemachte, auf die Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin gestützte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliege der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB, weil für die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte auf Zahlung der ihnen nach § 10 AÜG zustehenden Löhne die kurze Verjährungsfrist gelte. Die Beklagte sei durch die Zahlung der Klägerin von den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer in dem Umfang befreit worden, in dem die Zahlung das von der Beklagten den Arbeitnehmern geschuldete Entgelt umfaßte. Wenn auch mit dieser Zahlung der Ent-
geltanspruch nicht auf die Klägerin übergegangen sei, trete doch der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gleichsam an dessen Stelle. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des Jahres 1993 verjährt.

b) Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
Zwar haben das Reichsgericht (RGZ 86, 96, 98) und der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGHZ 32, 13, 16) in einem solchen Fall die reguläre 30-jährige Verjährung nach § 195 BGB für einschlägig gehalten. Nach Ansicht der neueren Rechtsprechung und Literatur unterliegt aber der aus der Tilgung einer fremden Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch der für diese geltenden Verjährungsfrist (accessio temporis: BGHZ 70, 389, 398; BGHZ 89, 82, 87; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 334). Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Schuldner durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert ist, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Deshalb gilt für den Bereicherungsanspruch nicht nur die Verjährungsfrist der ursprünglichen Schuld, vielmehr läuft auch deren bereits begonnene Verjährung weiter. Auf subjektive Voraussetzungen in der Person des Tilgenden kommt es dabei nicht an. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Dritte die Schuld mit oder ohne den Willen des Schuldners getilgt hat, wie die Revision unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 47, 370, 375 f.) meint. Diese von der Revision zitierte Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ; sie sind hinsichtlich der Verjährung nach anderen Kriterien zu beurteilen als Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB auch nicht zu einer Aufspaltung des dem Verleiher gegen den Entleiher zustehenden Bereicherungsanspruchs hinsichtlich der dem Leiharbeitnehmer entstandenen Auslagen und sonstigen vom Verleiher getragenen Aufwendungen. Ersetzt der Verleiher dem Leiharbeitnehmer entstandene Auslagen, die im Rahmen des § 10 AÜG den Entleiher treffen, so kann er diese von dem Entleiher ersetzt verlangen. Dieser Anspruch unterliegt - wie der auf Ersatz des gezahlten Lohns gerichtete Bereicherungsanspruch - der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB.
Da die Klägerin im Jahre 1991 fällig gewordene Ansprüche der Leiharbeiter gegen die Beklagte auf Lohnzahlung gemäß § 10 Abs. 1 AÜG erfüllt hat, hat die Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs mit dem Schluß des Jahres 1991 zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des Jahre 1993 vor Klageerhebung abgelaufen (§ 201 BGB), so daß Verjährung eingetreten ist.
2. Schließlich kann die Klägerin auch nicht nach § 426 BGB als Gesamtschuldnerin von der Beklagten einen Ausgleich für die gezahlten Löhne und weiteren Kosten verlangen.

a) Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien verneint. Der Leiharbeiter habe bei Unwirksamkeit der Überlassung nur einen Vergütungsanspruch gegen den Entleiher nach § 10 Abs. 1 AÜG; er stehe nicht auch mit dem Verleiher in einem faktischen Arbeitsverhältnis. Deshalb stünden Verleiher und Entleiher nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.

b) Auch insoweit haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg.

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, nach denen ein Gesamtschuldverhältnis (§ 421 BGB) zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von rechtswidrig überlassenen Arbeitskräften nicht besteht (so BGHSt 31, 32, 35 f.; Marschall in Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Bd. 2, § 169 Rdn. 18). Die gegenteilige Meinung (Schüren, § 9 AÜG Rdn. 30 ff.; § 10 AÜG Rdn. 162 ff.; Bekker /Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 9 Rdn. 18; unentschieden BAG, Urt. v. 26.07.1984 - 2 AZR 471/83, EzAÜG Nr. 170, S. 67) verkennt, daß bei Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 AÜG das Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich abschließend geregelt ist. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ist ausschließlich im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden. Der Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als es etwa durch eine subsidiäre Haftung des Entleihers für alle Pflichten des Verleihers ihm gegenüber möglich gewesen wäre (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, S. 13). Das angestrebte Ziel, einen "gerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten" zu verwirklichen (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14), machte es nicht erforderlich, dem Leiharbeitnehmer zwei für seine Ansprüche gesamtschuldnerisch haftende Arbeitgeber gegenüberzustellen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Entleiher "der alleinige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen sich daraus ergebenden Pflichten" sein (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14; BGHSt 31, 32, 35 f.). Dieser Gedanke findet auch in § 10 Abs. 2 AÜG seinen Niederschlag. Danach hat der Leiharbeitnehmer einen gegen den Verleiher gerichteten Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Dazu gehört insbesondere auch der
Fall, daß der Entleiher seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nachkommt (vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14). Eine solche Regelung ist mit der Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses und mit einem daraus resultierenden , auf Zahlung einer Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher nicht vereinbar.
Gegen die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Verleiher und Entleiher spricht zudem § 10 Abs. 3 AÜG. Danach soll der Verleiher, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an den Leiharbeitnehmer zahlt, neben dem Entleiher gesamtschuldnerisch als Arbeitgeber zur Zahlung auch sonstiger Teile des Arbeitsentgelts an einen anderen verpflichtet sein, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an den anderen zu zahlen wären. Einer solchen Regelung hätte es aber nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber von einer allgemeinen Verpflichtung des Verleihers als Arbeitgeber - insbesondere auch zur Zahlung von Arbeitslohn - wegen des Bestehens eines faktischen Arbeitsverhältnisses ausgegangen wäre. Entsprechend ist im Gesetzgebungsverfahren angenommen worden, daß der Verleiher rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist. Mit der Einführung von § 10 Abs. 3 AÜG durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I, S. 721), der in seiner ursprünglichen Fassung neben den "sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären", auch den Gesamtversicherungsbeitrag (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ) erfaßte, sollte lediglich verhindert werden, daß sich der Verleiher , der bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich Arbeitsentgelt ausgezahlt hat, den für Arbeitgeber geltenden strafrechtlich abgesicherten Pflichten entziehen konnte, weil er rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist
(vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. 10/318, S. 53; BGHSt 31, 32, 35 f.).
Die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wäre im übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vereinbar, wonach dem Verleiher bei Lohnzahlung an die Leiharbeitnehmer Ersatzansprüche gegen den Entleiher aus Bereicherung wegen Tilgung einer Drittschuld nach §§ 812 Abs. 1, 267 BGB zustehen (BGHZ 75, 299, 302 ff.). Denn dann hätte der Verleiher auf eine eigene und keine Drittschuld gezahlt.
IV. Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob die Werkverträge der Parteien wirksam sind und der Klägerin ein Vergütungsanspruch aus § 631 BGB zusteht oder ob die Verträge wegen Verstoßes gegen das AÜG unwirksam sind, so daß die Klägerin nur aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Überlassung von Arbeitnehmern Wertersatz verlangen kann, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aus diesem Grund aufzuheben; die Sache ist zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Akten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu prüfen haben, ob die Werkverträge der Parteien wirksam oder wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung unwirksam sind.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 2. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf restliche Kaufpreiszahlung (inklusive vorgerichtlicher Zinsen und Mahnauslagen) in Höhe von 3.639,54 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 347,60 €, insgesamt 3.987,14 €, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung, dass auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliege, in Anspruch. Zur Begründung der Klage hat sie folgendes vorgetragen:

2

Der Beklagte habe von ihr im Februar 2015 Waren bezogen. Die Lieferungen habe sie ihm am 23. Februar 2015 (Rechnungsnummer 8    über 120,65 €) und am 24. Februar 2015 (Rechnungsnummer 87    über 3.481,25 €) in Rechnung gestellt. In den Rechnungen seien jeweils die gelieferten Waren und die Zeitpunkte ihrer Anlieferung angegeben. Der Beklagte habe den Kaufpreis trotz Mahnung nicht bezahlt. Der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können.

3

Das Amtsgericht hat die Klage wegen Unschlüssigkeit des Klagevorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist beim Landgericht erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Das Amtsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sei die Klage nicht wegen Unschlüssigkeit als unbegründet abzuweisen; sie sei vielmehr bereits unzulässig, denn es fehle an der bestimmten Angabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

7

Zwar müsse hierfür der maßgebende Lebenssachverhalt nicht bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben werden; vielmehr genüge es, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar sei. Dies sei gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch von anderen Ansprüchen gleicher Art unterschieden werden könne. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, sei nachprüfbar, welche Streitsache anhängig sei und welcher Anspruch in Rechtskraft erwachse.

8

Diese Voraussetzungen erfülle der Vortrag der Klägerin nicht. Sie gebe lediglich an, der Beklagte habe bei ihr im Februar 2015 Waren gekauft, deren Kaufpreis dem Beklagten in Rechnung gestellt worden sei. Damit werde der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend identifiziert. Der Begriff "Waren" sei ebenso wie die Angabe "Februar 2015" zu unspezifisch; eine Abgrenzung von anderen Kaufgegenständen sei hiermit nicht möglich. Ein gewisser Grad an Individualisierung sei jedoch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft eines Urteils erforderlich.

9

Auch die Angabe der Rechnungsnummern helfe der Klägerin nicht weiter. Zu Unrecht verweise sie darauf, der Anspruch sei unbestritten geblieben. Denn die Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung sei von Amts wegen zu prüfen. Die Klägerin sei mehrfach aufgefordert worden, die in Bezug genommenen Rechnungen vorzulegen, in denen nach ihrem Vortrag die einzelnen gelieferten Waren mit Artikelnummern aufgeführt seien. Wäre dies geschehen und erwiese sich der Vortrag zu den Artikelnummern als zutreffend, wäre der Streitgegenstand ausreichend individualisiert gewesen.

10

Die Klägerin verschweige dem Gericht letztlich ohne jede nachvollziehbare Begründung den Vertragsgegenstand und verweigere jede weitere notwendige Konkretisierung des Geschehens. Damit erwiesen sich Leistungs- und Feststellungsklage als unzulässig.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind sowohl die Leistungsklage als auch die Feststellungsklage zulässig erhoben.

12

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift, neben dem Antrag, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 34; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; jeweils mwN).

13

Diesen Voraussetzungen wird die Darlegung der Klägerin zu dem der Leistungsklage zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen gerecht. Diesbezüglich hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe bei ihr im Februar 2015 Waren bezogen, die ihm nach jeweiliger schriftlicher Bestätigung unter Angabe des jeweiligen Lieferdatums sowie der einzelnen gelieferten Artikel unter Ansatz der vereinbarten Preise in Rechnung gestellt worden seien. Bei der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsberechnung hat sich die Klägerin auf die Rechnung vom 23. Februar 2015 mit der Nummer 8     über einen Betrag von 120,65 € sowie die Rechnung vom 24. Februar 2015 mit der Nummer 87     über 3.481,25 € bezogen. Zum Beweis für ihren Vortrag hat sie unter anderem die Vorlage dieser Rechnungen angekündigt.

14

Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Leistungsanspruchs hinreichend bezeichnet. Durch die Angabe der Nummern der datierten Rechnungen, die nach dem Vortrag der Klägerin die gelieferten Waren im Einzelnen bezeichnen, und die damit erfolgte unverwechselbare Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge, ist der Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Denn es ist unter Beachtung der Regeln über die materielle Rechtskraft eines Urteils ausgeschlossen, dass eine erneut auf die genannten Rechnungsnummern gestützte Zahlungsklage als zulässig angesehen werden würde.

15

Soweit das Berufungsgericht als Voraussetzung der Zulässigkeit der Leistungsklage von der Klägerin die Vorlage der vorbezeichneten Rechnungen verlangt, überspannt es die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Angesichts des prozessual ausreichenden Vortrags der Klägerin zum Gegenstand des Anspruchs trüge die Vorlage der Rechnungen nichts Zusätzliches zu dessen Individualisierung bei; der ohnehin bereits hinreichend bestimmte Klagegegenstand würde durch die Rechnungsvorlage lediglich zusätzlich durch ein für die Richtigkeit des gehaltenen Vortrags streitendes Beweisanzeichen gestützt. Anders mag es dann liegen, wenn allein durch die in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen die notwendige Individualisierung des Anspruchs erfolgen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 19). So verhält es sich im Streitfall nicht.

16

2. Auch der weitere Klageantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass "auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt", ist zulässig.

17

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN). Genügt der Wortlaut des Antrags dem Bestimmtheitserfordernis nicht, ist der Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, aaO; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12).

18

b) Diesen rechtlichen Vorgaben an die Bestimmtheit wird der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag gerecht.

19

Die Klägerin begehrt die Feststellung, "dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt". Dieser Antrag als solcher lässt zwar jede Bezugnahme auf ein konkretes Rechtsverhältnis vermissen. Dieser Mangel besteht jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der Klagebegründung nicht mehr. Dort trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können. Damit wird deutlich, dass die Klägerin die unerlaubte Handlung, deren Rechtsgrund sie festgestellt wissen will, in einem (Eingehungs-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten - mithin der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 139 f., 142 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643 unter II; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167 unter A III 3) - sieht, den dieser durch die im Februar 2015 erfolgte Bestellung der in den Rechnungen vom 23. Februar 2015 sowie vom 24. Februar 2015 im Einzelnen bezeichneten Waren begangen haben soll.

20

c) Das besondere Rechtsschutzinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO für die erhobene Feststellungsklage liegt ebenfalls vor. Für die Feststellung des Haftungsgrundes einer unerlaubten Handlung besteht - jedenfalls für die vorleistende Partei eines Kaufvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, aaO unter II 1 b) - im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7).

III.

21

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

22

1. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Klageansprüche, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, schlüssig begründet sind.

23

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist (zuletzt: BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 18; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, juris Rn. 4; vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 20; jeweils mwN). Diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags wird das Tatsachenvorbringen der Klägerin zu beiden Klagebegehren gerecht.

24

a) In Bezug auf den Zahlungsantrag bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass die diesbezügliche - oben wiedergegebene - Klagebegründung ohne Weiteres den Schluss auf einen bestehenden Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB zulässt.

25

b) Auch das Feststellungsbegehren ist schlüssig begründet. Die Klägerin begehrt die Feststellung, "dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt" und begründet dies ersichtlich mit einem ihrer Ansicht nach durch die Warenbestellung begangenen (Eingehungs-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten. Der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet habe, sie nicht bezahlen zu können. Mehr an Tatsachenvortrag bedarf es für die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB nicht.

26

2. Sollte der (Berufungs-)Beklagte in der neu anzuberaumenden Verhandlung vor dem Berufungsgericht (erneut) nicht erscheinen, wird das Berufungsgericht daher die übrigen Voraussetzungen des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 539 Abs. 2, 3, § 331 ZPO zu prüfen haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

27

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Dr. Milger                         Dr. Achilles                             Dr. Schneider

                    Dr. Fetzer                            Dr. Bünger

9
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklag- ten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640). Der Kläger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Der Bundesgerichtshof sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7). Der Kläger kann die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

13
Dabei unterliegt die inhaltliche Bewertung des Klageantrags durch das Berufungsgericht der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 290/03 Verkündet am:
2. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als wegen der ab dem 20. Oktober 2001 verlangten Beträge zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und seine Ehefrau, die Eltern des Beklagte n, übereigneten dem Beklagten 1977 ihr Hausgrundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte in dem notariellen Überlassungsvertrag, die "Veräußerer bis ans
Lebensende des Längstlebenden im Bedarfsfall, d.h. in gebrechlichen und kranken Tagen, zu beköstigen, zu verpflegen und zu versorgen". 1982 verstarb die Mutter des Beklagten. 1985 stellte de r Beklagte seine Pflegeleistungen gegenüber dem Kläger ein. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In dem aus diesem Grund zwischen den Parteien geführten Vorprozeß wurde der Beklagte mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 1990 unter anderem verurteilt, an den Kläger ab September 1987 monatlich im Vorhinein 430 DM zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Aufstockung der Zahlungen des Beklagten, weil sich sein Gesundheitszustand seit dem Abschluß des Vorprozesses erheblich verschlechtert habe und die Kosten für Pflegeleistungen wesentlich gestiegen seien.
Mit der am 20. Oktober 2001 zugestellten Klage hat de r Kläger beantragt , den Beklagten ab Oktober 2001 zur Zahlung weiterer 920 DM monatlich sowie für den Zeitraum Juli bis September 2001 zur Zahlung rückständiger 2.760 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlich weiterer 240,31 € (470 DM) ab Oktober 2001 und von einmalig 720,92 € (1.410 DM) zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag dahin ergänzt, daß das in dem Vorprozeß ergangene Urteil im Umfang der Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht abgeändert werden solle. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Es me int, der Kläger könne sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen. Eine solche Klage sei nicht erhoben. Die erhobene Klage sei vielmehr eine Nachforderungsklage, der die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegenstehe. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nachforderungsklage in eine Abänderungsklage umzudeuten. Die Voraussetzungen einer solchen Umdeutung seien jedoch nicht erfüllt, da ein entsprechender Wille des Klägers nicht genügend deutlich erkennbar sei.
Auch die Ergänzung des Klageantrags in der mündlichen V erhandlung vor dem Berufungsgericht führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Ergänzung stelle eine Klageänderung dar, die ein zulässiges Rechtsmittel des Klägers voraussetze. Daran fehle es. Auch durch eine Anschließung an das Rechtsmittel des Beklagten habe der Kläger die Klage nämlich nicht mehr ändern können, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen gewesen sei.

II.


Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen n icht stand.
1. Die Klage ist für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2001 zulässig. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einer Verurteilung zu Schadensersatzrenten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, auf denen die Verurteilung beruht, nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden kann (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 34, 110, 113 ff; 93, 330, 336; 94, 145, 146 f). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klage diesem Gebot jedoch Rechnung. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, sondern auch für die Fassung des Klageantrags in seiner ursprünglichen Gestalt. Eine Klageänderung liegt daher nicht vor. Zwar fehlt dem Klageantrag in der vor dem Landgericht gestellten Form ein ausdrückliches Verlangen, das im Vorprozeß ergangene Urteil zu ändern. Die gebotene Auslegung der Klage ergibt jedoch, daß die Klage von Anfang an auf die Abänderung des Urteils vom 17. August 1990 gerichtet war. Diese Auslegung ist die Auslegung einer Prozeßerklärung und daher nicht dem Berufungsgericht vorbehalten. Sie kann vielmehr vom Senat selbst vorgenommen werden (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).

a) Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszu gehen, daß die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Das Verfahrensrecht dient der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten. Es soll eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (GemS-OGB BGHZ 75, 340, 348; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVb ZR 365/81, NJW 1983,
2200, 2201; Urt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217). Auch bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Eine Partei darf jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, daß sie mit ihrer Prozeßhandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 115, 286, 290; BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschl. v. 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f.; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Urt. v. 24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).
Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist die Klage auch in ihrer ursprünglichen Fassung als Abänderungsklage zu qualifizieren. Allein die Erhebung einer Abänderungsklage entsprach dem Gebot prozessualer Vernunft , da einer Nachforderungsklage - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Rechtskraft seines früheren Urteils entgegen stand. Daß der Wille des Klägers auf die Erhebung einer unzulässigen Klage gerichtet gewesen wäre, kann nicht unterstellt werden (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925).

b) Darüber hinaus enthält die Klageschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung einer Abänderungsklage gewollt war.
Hierfür spricht schon die Begründung der geltend gemach ten Ansprüche. Die Klagebegründung geht von dem früheren, der Klage als Anlage beigefügten Urteil des Berufungsgerichts aus und schildert im Anschluß daran, in welcher Weise sich die für die damalige Verurteilung ausschlaggebenden Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. In Inhalt und Darstellung entspricht die Klagebegründung damit den Anforderungen von § 323 ZPO.
Des weiteren ergibt sich aus der Unterteilung des Antra gs in laufende Leistungen einerseits und einen Nachforderungsbetrag andererseits in Verbindung mit den hierzu erfolgten Ausführungen zur Begründung der Klage, daß der Klagewille auf die Erhebung einer Abänderungsklage gerichtet war. Soweit der Kläger neben seinem in die Zukunft gerichteten Antrag die Verurteilung des Beklagten zu rückständigen Leistungen verlangt hat, orientiert sich die Antragsfassung unverkennbar an § 323 Abs. 3 ZPO. Entsprechend dieser Vorschrift und der in ihr enthaltenen Verweisung auf § 1613 Abs. 1 BGB hat der Kläger rückständige Leistungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Beklagten verlangt und die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs des Beklagten in der Klagebegründung dargestellt.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststellung des Willens, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht entgegen, daß der Beklagte durch die Fassung des Klagantrags an einer Abänderungswiderklage gehindert werden sollte. Die Erhebung einer Abänderungswiderklage ist nämlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht von der Erhebung einer Abänderungsklage abhängig, sondern genauso im Fall einer (unzulässigen ) Nachforderungsklage möglich, aber auch jederzeit als selbständige Abänderungsklage zulässig.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das V erlangen des Klägers nach Erhöhung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den Zeitraum vor dem 20. Oktober 2001 als unzulässig zurückgewiesen.
In diesem Umfang steht der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 347/81, FamRZ 1984, 353, 355; Urt. v. 19.12.1989, IVb ZR 9/89, NJW 1990, 709, 710). Nach dem Urteil im Vorprozeß schuldet der Beklagte dem Kläger monatlich 430 DM/219,86 €. Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weitergehende Zahlungen verlangt, überschreitet seine Forderung die durch das Urteil vom 17. August 1990 bestimmte Begrenzung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten und setzt damit die Änderung des im Vorpro zeß ergangenen Urteils voraus. Das ist nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO für einen Zeitraum vor der Zustellung der Abänderungsklage grundsätzlich nicht zulässig. Einer der in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Der Kläger verlangt mit der Klage nicht die Änderung eine r Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt, sondern leitet aus der Behauptung, sein Schaden, der ihm dadurch entstehe, daß der Beklagte die Erfüllung seiner als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks vereinbarten Pflichten verweigert habe, habe sich wesentlich erhöht, die Verpflichtung des Beklagten zu weiterem Ersatz ab. Das hat mit den in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelten Fällen nichts zu tun. Der durch das Urteil im Vorprozeß titulierte Schadensersatzanspruch des Klägers ist der Abänderung nur für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit der erhobenen Abänderungsklage zugänglich.
Ohne Bedeutung ist insoweit lediglich, daß der Beklagte nach dem Urteil vom 17. August 1990 seine laufende Zahlungspflicht monatlich im Vorhinein zu erfüllen hat. Das führt nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts, von dem an der Kläger zulässig eine Erhöhung der laufenden Zahlungspflicht des Beklagten verlangen kann, auf den Ablauf des Monats, in dem die Klage zugestellt worden ist (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 95; Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 323 Rdn. 42; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § 323 Rdn. 37).

III.


Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu Feststellungen zu den von dem Beklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht vorgebrachten Einwendungen bedarf.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
13
Dabei unterliegt die inhaltliche Bewertung des Klageantrags durch das Berufungsgericht der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz.
9
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklag- ten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640). Der Kläger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Der Bundesgerichtshof sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7). Der Kläger kann die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347).

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

16
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Kläger wegen verschiedener Beschädigungen der Mietsache geltend gemachten Schadensersatzanspruch überhaupt um mehrere selbständige Schadensersatzansprüche handelt oder um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich aus mehreren Schadenspositionen zusammensetzt. Auch wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, dass jede einzelne Beschädigung der Mietsache einen rechtlich selbständigen Schadensersatzanspruch begründet, besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel daran, welche Ansprüche der Kläger mit seiner nach Abzug des Guthabens verbleibenden Restforderung in Höhe von 4.300 € mit dem Schreiben vom 2. August 2006 - und dementsprechend auch mit dem Mahnbescheid vom 15. August 2006 - noch verfolgte. Da der Kläger im Schreiben vom 2. August 2006 nicht bestimmt hatte, in welcher Höhe er die mehreren Einzelforderungen jeweils gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten aufrechnete, wurden die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen des Klägers, worauf die Revision mit Recht hinweist, nach § 396 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig getilgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, NJW 2009, 1071, Tz. 23).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 2. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf restliche Kaufpreiszahlung (inklusive vorgerichtlicher Zinsen und Mahnauslagen) in Höhe von 3.639,54 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 347,60 €, insgesamt 3.987,14 €, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung, dass auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliege, in Anspruch. Zur Begründung der Klage hat sie folgendes vorgetragen:

2

Der Beklagte habe von ihr im Februar 2015 Waren bezogen. Die Lieferungen habe sie ihm am 23. Februar 2015 (Rechnungsnummer 8    über 120,65 €) und am 24. Februar 2015 (Rechnungsnummer 87    über 3.481,25 €) in Rechnung gestellt. In den Rechnungen seien jeweils die gelieferten Waren und die Zeitpunkte ihrer Anlieferung angegeben. Der Beklagte habe den Kaufpreis trotz Mahnung nicht bezahlt. Der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können.

3

Das Amtsgericht hat die Klage wegen Unschlüssigkeit des Klagevorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist beim Landgericht erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Das Amtsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sei die Klage nicht wegen Unschlüssigkeit als unbegründet abzuweisen; sie sei vielmehr bereits unzulässig, denn es fehle an der bestimmten Angabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

7

Zwar müsse hierfür der maßgebende Lebenssachverhalt nicht bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben werden; vielmehr genüge es, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar sei. Dies sei gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch von anderen Ansprüchen gleicher Art unterschieden werden könne. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, sei nachprüfbar, welche Streitsache anhängig sei und welcher Anspruch in Rechtskraft erwachse.

8

Diese Voraussetzungen erfülle der Vortrag der Klägerin nicht. Sie gebe lediglich an, der Beklagte habe bei ihr im Februar 2015 Waren gekauft, deren Kaufpreis dem Beklagten in Rechnung gestellt worden sei. Damit werde der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend identifiziert. Der Begriff "Waren" sei ebenso wie die Angabe "Februar 2015" zu unspezifisch; eine Abgrenzung von anderen Kaufgegenständen sei hiermit nicht möglich. Ein gewisser Grad an Individualisierung sei jedoch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft eines Urteils erforderlich.

9

Auch die Angabe der Rechnungsnummern helfe der Klägerin nicht weiter. Zu Unrecht verweise sie darauf, der Anspruch sei unbestritten geblieben. Denn die Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung sei von Amts wegen zu prüfen. Die Klägerin sei mehrfach aufgefordert worden, die in Bezug genommenen Rechnungen vorzulegen, in denen nach ihrem Vortrag die einzelnen gelieferten Waren mit Artikelnummern aufgeführt seien. Wäre dies geschehen und erwiese sich der Vortrag zu den Artikelnummern als zutreffend, wäre der Streitgegenstand ausreichend individualisiert gewesen.

10

Die Klägerin verschweige dem Gericht letztlich ohne jede nachvollziehbare Begründung den Vertragsgegenstand und verweigere jede weitere notwendige Konkretisierung des Geschehens. Damit erwiesen sich Leistungs- und Feststellungsklage als unzulässig.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind sowohl die Leistungsklage als auch die Feststellungsklage zulässig erhoben.

12

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift, neben dem Antrag, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 34; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; jeweils mwN).

13

Diesen Voraussetzungen wird die Darlegung der Klägerin zu dem der Leistungsklage zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen gerecht. Diesbezüglich hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe bei ihr im Februar 2015 Waren bezogen, die ihm nach jeweiliger schriftlicher Bestätigung unter Angabe des jeweiligen Lieferdatums sowie der einzelnen gelieferten Artikel unter Ansatz der vereinbarten Preise in Rechnung gestellt worden seien. Bei der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsberechnung hat sich die Klägerin auf die Rechnung vom 23. Februar 2015 mit der Nummer 8     über einen Betrag von 120,65 € sowie die Rechnung vom 24. Februar 2015 mit der Nummer 87     über 3.481,25 € bezogen. Zum Beweis für ihren Vortrag hat sie unter anderem die Vorlage dieser Rechnungen angekündigt.

14

Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Leistungsanspruchs hinreichend bezeichnet. Durch die Angabe der Nummern der datierten Rechnungen, die nach dem Vortrag der Klägerin die gelieferten Waren im Einzelnen bezeichnen, und die damit erfolgte unverwechselbare Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge, ist der Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Denn es ist unter Beachtung der Regeln über die materielle Rechtskraft eines Urteils ausgeschlossen, dass eine erneut auf die genannten Rechnungsnummern gestützte Zahlungsklage als zulässig angesehen werden würde.

15

Soweit das Berufungsgericht als Voraussetzung der Zulässigkeit der Leistungsklage von der Klägerin die Vorlage der vorbezeichneten Rechnungen verlangt, überspannt es die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Angesichts des prozessual ausreichenden Vortrags der Klägerin zum Gegenstand des Anspruchs trüge die Vorlage der Rechnungen nichts Zusätzliches zu dessen Individualisierung bei; der ohnehin bereits hinreichend bestimmte Klagegegenstand würde durch die Rechnungsvorlage lediglich zusätzlich durch ein für die Richtigkeit des gehaltenen Vortrags streitendes Beweisanzeichen gestützt. Anders mag es dann liegen, wenn allein durch die in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen die notwendige Individualisierung des Anspruchs erfolgen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 19). So verhält es sich im Streitfall nicht.

16

2. Auch der weitere Klageantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass "auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt", ist zulässig.

17

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN). Genügt der Wortlaut des Antrags dem Bestimmtheitserfordernis nicht, ist der Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, aaO; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12).

18

b) Diesen rechtlichen Vorgaben an die Bestimmtheit wird der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag gerecht.

19

Die Klägerin begehrt die Feststellung, "dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt". Dieser Antrag als solcher lässt zwar jede Bezugnahme auf ein konkretes Rechtsverhältnis vermissen. Dieser Mangel besteht jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der Klagebegründung nicht mehr. Dort trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können. Damit wird deutlich, dass die Klägerin die unerlaubte Handlung, deren Rechtsgrund sie festgestellt wissen will, in einem (Eingehungs-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten - mithin der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 139 f., 142 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643 unter II; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167 unter A III 3) - sieht, den dieser durch die im Februar 2015 erfolgte Bestellung der in den Rechnungen vom 23. Februar 2015 sowie vom 24. Februar 2015 im Einzelnen bezeichneten Waren begangen haben soll.

20

c) Das besondere Rechtsschutzinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO für die erhobene Feststellungsklage liegt ebenfalls vor. Für die Feststellung des Haftungsgrundes einer unerlaubten Handlung besteht - jedenfalls für die vorleistende Partei eines Kaufvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, aaO unter II 1 b) - im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7).

III.

21

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

22

1. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Klageansprüche, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, schlüssig begründet sind.

23

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist (zuletzt: BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 18; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, juris Rn. 4; vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 20; jeweils mwN). Diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags wird das Tatsachenvorbringen der Klägerin zu beiden Klagebegehren gerecht.

24

a) In Bezug auf den Zahlungsantrag bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass die diesbezügliche - oben wiedergegebene - Klagebegründung ohne Weiteres den Schluss auf einen bestehenden Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB zulässt.

25

b) Auch das Feststellungsbegehren ist schlüssig begründet. Die Klägerin begehrt die Feststellung, "dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt" und begründet dies ersichtlich mit einem ihrer Ansicht nach durch die Warenbestellung begangenen (Eingehungs-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten. Der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet habe, sie nicht bezahlen zu können. Mehr an Tatsachenvortrag bedarf es für die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB nicht.

26

2. Sollte der (Berufungs-)Beklagte in der neu anzuberaumenden Verhandlung vor dem Berufungsgericht (erneut) nicht erscheinen, wird das Berufungsgericht daher die übrigen Voraussetzungen des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 539 Abs. 2, 3, § 331 ZPO zu prüfen haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

27

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Dr. Milger                         Dr. Achilles                             Dr. Schneider

                    Dr. Fetzer                            Dr. Bünger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL und ENDURTEIL
I ZR 168/00 Verkündet am:
28. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
P-Vermerk

a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem
Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des
anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.

b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe
rechtswidrig hergestellter Tonträger.
Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form
verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen
zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung
begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG
eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers
im Sinne des § 85 UrhG ist.
BGH, Vers.-Urt. u. Endurt. v. 28. November 2002 - I ZR 168/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin zu 2 auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der in deren Eigentum befindlichen, auf deren Veranlassung hergestellten CD-ROMs Vol. II zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1998 zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin zu 4 gegen das genannte Urteil des Kammergerichts wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des ersten Rechtszuges werden den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zu je 25 %, der Klägerin zu 2 zu 21 % und der Beklagten zu 4 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des ersten Rechtszuges hat diese selbst 84 %, die Beklagte 16 % zu tragen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin zu 1 zu 17 %, der Klägerin zu 3 zu 11 %, der Klägerin zu 4 zu 61 % und der Beklagten zu 11 % zur Last. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 3,5 %, die Klägerin zu 3 zu 2 %, die Klägerin zu 4 zu 93,5 % und die Beklagte zu 1 %. Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits jeweils selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des zweiten Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 18 %, die Klägerin zu 3 zu 12 %, die Klägerin zu 4 zu 68 % und die Beklagte selbst zu 2 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilsausspruchs zugunsten der Klägerin zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation , die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten.
Die Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger - überwiegend im Auftrag Dritter - in einem eigenen Preßwerk vervielfältigt hat, erteilte am 17. Juni 1997 einem anderen B. Preßwerk den Auftrag, die drei streitgegenständlichen CD-ROMs Vol. I bis III zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, die Herstellung der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die Tonträger, auf denen überwiegend Gesangsdarbietungen russischer Künstler aufgenommen sind, wurden unter einem Obertitel in russischer Sprache (übersetzt: "Stars russischer Bühnen") veröffentlicht. Die drei CD-ROMs der Beklagten enthalten jeweils den vollständigen Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern. Die Texte auf diesen - von den Klägerinnen als die Originaltonträger bezeichneten - CDs und ihren Umhüllungen sind in russischer Sprache abgefaßt. Auf den Hüllen befindet sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk (©), der jeweils zugunsten einer der Klägerinnen lautet, durchweg ein sog. P-Vermerk (Buchstabe "P" umschrieben mit einem Kreis). Bei den von der Beklagten verbreiteten CD-ROMs ist dies nicht der Fall.
Auf der CD-ROM Vol. I befinden sich sämtliche Musiktitel der Doppel-CD "Ü. ", der CD "H. " und der CD "M. ", auf der CDROM Vol. II sämtliche Titel der CD "V. M. - D. ". Die Klägerin zu 4 behauptet, hinsichtlich dieser Aufnahmen Tonträgerhersteller zu sein. Auf der CD-ROM Vol. II sind weiter die Titel der CD "L. A. - De. " vervielfältigt , die - wie diese behauptet - von der Klägerin zu 2 hergestellt worden ist.
Die CD-ROM Vol. III enthält die Titel der CDs "A. A. - L. ", "N. S. - H. " und "V. C. - R. ", an denen die Klägerin zu 4 die Rechte eines Tonträgerherstellers beansprucht. Die Titelangaben auf den CD-ROMs stimmen sämtlich mit denen dieser CDs überein. Die - an dem Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten - Klägerinnen zu 1 und 3 haben Rechte an CDs geltend gemacht, deren Musiktitel solchen auf den CD-ROMs Vol. II und III entsprechen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben behauptet, die Musiktitel der genannten , von ihnen hergestellten CDs seien ohne ihre Zustimmung identisch auf die CD-ROMs der Beklagten übernommen worden. Auf der CD-ROM Vol. I kämen die Musiktitel der CD "I. In. ", auf der CD-ROM Vol. III die Titel der CD "N. K. - K. " hinzu, die von der Klägerin zu 4 als Tonträgerhersteller aufgenommen worden seien. Die Klägerinnen haben vorgetragen, jeweils die originären, weltweiten und ausschließlichen Rechte eines Tonträgerherstellers erworben zu haben. Diese Rechtsstellung werde bereits durch den P-Vermerk auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjahres und ihrer Namen als Hersteller bewiesen. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen weiter Verträge mit ausübenden Künstlern vorgelegt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen" , nämlich 1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. Vol. II, Matr.-Nr.: 3. Vol. III, Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen

a) ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;
b) Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der drei CDROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Auftragsdatum, Preßwerkzeuge ;
c) Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen CD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;
d) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der obigen CD-ROM;
e) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises pro einzelner CD-ROM und für das Gesamtobjekt von drei CD-ROM. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher den Klägerinnen durch die in Ziffer I genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen CD-ROMs und die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Beklagte hat bestritten, daß den Klägerinnen als Tonträgerherstellern Rechte an den CDs zustehen, und behauptet, die Aufnahmen auf den CDs seien mit den Aufnahmen auf ihren drei CD-ROMs nicht identisch.
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerinnen auf Verurteilung der Beklagten jeweils nur bezogen auf die CD-ROMs stattgegeben, auf die nach seinen Feststellungen Musiktitel von CDs der betreffenden Klägerin überspielt worden sind. Mit dieser Beschränkung hat das Landgericht die Beklagte auch verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen, auf ihre Veranlassung hergestellten CD-ROMs zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verurteilung insgesamt aufgehoben, soweit das Landgericht den Klageanträgen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 stattgegeben hatte, und diese Klagen abgewiesen.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert. Es hat insoweit die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung eingeschränkt und den Anspruch auf Herausgabe der CD-ROMs an den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung abgewiesen (KG ZUM 2000, 1090).
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerinnen haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben ihre Revision zurückgenommen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 beantragen (ohne einen angekündigten Antrag der Klägerin zu 2 betreffend die Vernichtung von Fertigungswerkzeugen),
1. das angefochtene Urteil teilweise (wie unter 2.) aufzuheben; 2.1 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 4 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich 1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. Vol. II, Matr.-Nr.: 3. Vol. III, Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:
a) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Herstellung der CDROM ,
b) Namen und Lieferadressen der Empfänger der CD-ROM,
c) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der CD-ROM,
d) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises der CDROM ,
e) den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM;
2.2 festzustellen, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin zu 4 durch die Herstellung und den Vertrieb der unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM entstanden ist oder noch entstehen wird; 2.3 die Beklagte (auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, die in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Anträge der Klägerin zu 2 war durch Versäumnisurteil, über die Anträge der Klägerin zu 4 durch Endurteil zu entscheiden.
II. Revision der Klägerin zu 2
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 2, die Beklagte zu verurteilen, die in deren Eigentum befindlichen CD-ROMs Vol. I bis III zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung als unbegründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Antrag fehle bereits die erforderliche Konkretisierung, weil in ihm die Vervielfältigungsstücke, die vernichtet werden sollten, nicht genau bezeichnet seien. Es sei auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich noch Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II im Besitz oder Eigentum der Beklagten befänden.
Für einen Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher gebe es ohnehin keine gesetzliche Grundlage. Hätte der Gesetzgeber solche Ansprüche begründen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der mit dem Revisionsantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe bezieht sich nur auf die CD-ROM Vol. II. Das ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut des Antrags selbst, aber aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2 zu diesem Antrag. Nachdem das Landgericht den Herausgabeanspruch nur bezogen auf die CD-ROM Vol. II zuerkannt hatte, hat die Klägerin zu 2 ihren weitergehenden, auf alle CD-ROMs bezogenen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Es spricht nichts dafür, daß sie im Revisionsverfahren wieder einen weitergehenden Antrag geltend machen will.

b) Der Antrag auf Herausgabe von CD-ROM Vol. II an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist, anders als dies § 98 Abs. 1 UrhG zulassen würde, nicht auf Vervielfältigungsstücke bezogen, die "im Besitz oder Eigentum" der Beklagten als Verletzerin stehen, sondern beschränkt auf CDROM Vol. II, an denen die Beklagte Eigentum hat. Auch in dieser Fassung ist der Antrag jedoch nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbe-
fugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (BGH, Urt. v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, WRP 2002, 1269, 1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
(2) Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt hier, daß die Fassung einer dem Klageantrag entsprechenden Verurteilung für die Beklagte nicht unzumutbar ist.
Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen.
Der Klageantrag bezieht sich, abweichend von seinem möglicherweise weitergehenden Wortlaut, nur auf solche Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II, die für die Beklagte aufgrund des Fertigungsauftrags, den sie am 17. Juni 1997 einem Preßwerk erteilt hat, hergestellt worden sind. Diese Zielrichtung des Antrags hat das Landgericht durch die Fassung seines Urteilsaus-
spruchs (durch Einfügung der Worte "auf ihre Veranlassung hergestellten") verdeutlicht.
Eine Unsicherheit für das Vollstreckungsverfahren ergibt sich allerdings daraus, daß sich die Verurteilung zur Herausgabe nur auf Vervielfältigungsstükke beziehen soll, die "im Eigentum" der Beklagten stehen. Der Umstand, daß die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt (vgl. BGHZ 109, 260, 262 f.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 704 Rdn. 11). Die Unsicherheit ist hier unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (ebenso im Ergebnis BGHZ 128, 220, 225 - Kleiderbügel [zu einem Anspruch aus § 140a Abs. 2 PatG]; 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; vgl. dazu auch Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch , 1998, S. 193 f.).

c) Der Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet (§ 98 Abs. 1 UrhG).
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2 im Sinne des § 85 UrhG Hersteller von Tonträgern, die auf der CD-ROM Vol. II ohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 2 genießt den Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 10. Dezember 1973 zu dem Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer Tonträger-Abkommen) vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1669), weil die Russische Föderation und Deutschland Vertragsstaaten des Genfer Tonträger-Abkommens sind.
(2) Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (im Ergebnis ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 98/99 Rdn. 12; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 Rdn. 7; ebenso - zum Wettbewerbsrecht - BGH, Urt. v. 13.11.1953 - I ZR 79/52, GRUR 1954, 163, 165 - Bierlieferungsverträge; vgl. weiter Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 18 Rdn. 28; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16; Eichmann/ v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 14a Rdn. 26; Thun aaO S. 148 ff., 156 ff.; a.A. Diekmann, Der Vernichtungsanspruch, 1993, S. 140 ff., 143; Retzer , Festschrift Piper, 1996, S. 421, 431 ff.).
Dem Wortlaut des § 98 Abs. 1 UrhG läßt sich ein Anspruch auf Herausgabe rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke an einen Gerichtsvollzieher allerdings nicht entnehmen. Dies steht der Zuerkennung eines solchen Anspruchs jedoch nicht entgegen (vgl. dazu auch - für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG auf Herausgabe an den Verletzten - BGHZ 135, 183, 191 - Vernichtungsanspruch). Der Gesetzgeber hat in § 98 Abs. 1 UrhG bewußt nur die Frage des "Ob", nicht auch die Frage des "Wie" der Vernichtung geregelt (vgl. Begründung zu § 108 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 23.3.1962 - BT-Drucks. IV/270 S. 104 = UFITA Bd. 45 [1965] S. 240). Maßgeblich sind danach der Sinn und Zweck des § 98 Abs. 1 UrhG und eine Interessenabwägung im Einzelfall. Der Anspruch aus § 98 Abs. 1 UrhG auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Vervielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsgehalt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck des Anspruchs wird die Verurteilung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zur Vernichtung als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, grundsätzlich am besten gerecht (Thun aaO S. 156 f.). Eine mildere Form, die Folgen des Rechtseingriffs und die daraus für die rechtmäßige Auswertung des Tonträger-
herstellerrechts erwachsende Gefahr zu beseitigen, als die Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
(3) Der Anspruch auf Herausgabe von Vervielfältigungsstücken, die für die Beklagte rechtswidrig hergestellt worden sind, ist nicht deshalb unbegründet , weil die Klägerin zu 2 nicht das Vorhandensein und das Eigentum der Beklagten an bestimmten Vervielfältigungsstücken dargelegt und bewiesen hat (im Ergebnis ebenso BGHZ 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; Fezer aaO § 18 Rdn. 25). Wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß der Verletzer Eigentümer bestimmter rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, auf die sich der Herausgabeanspruch bezieht, geworden ist, erfordert es der von § 98 Abs. 1 UrhG gewollte wirksame Rechtsschutz, daß der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der Vernichtung auch ohne Beweisaufnahme über die Fortdauer des Eigentums des Verletzers an den einzelnen Vervielfältigungsstücken zugesprochen werden kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Vervielfältigungsstücken erst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenstände im Vollstreckungsverfahren geklärt wird.
III. Revision der Klägerin zu 4
1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin zu 4 abgewiesen , weil es ihr nicht gelungen sei nachzuweisen, daß sie Herstellerin der Tonträger sei, an denen sie Rechte geltend mache. Für ihre Rechtsinhaberschaft spreche keine gesetzliche Vermutung. Dafür genüge es nicht, daß sich auf CDs, die als Original-Tonträger vorgelegt worden seien, ein sog. P-Vermerk befinde, wie er nach Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens als Nachweis für die Erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten vorgesehen sei. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG könne in solchen Fällen nicht entsprechend mit der Wir-
kung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft angewandt werden. Dagegen spreche, daß nach § 10 Abs. 2 UrhG nur das Vorliegen einer Ermächtigung, nicht aber die Rechtsinhaberschaft vermutet werde. Mit einem praktischen Bedürfnis für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung, wie es sich aufgrund der starken Zunahme von Raubkopien von Tonträgern und Videos ergeben habe, könne die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG auf Hersteller und Vertreiber von Tonträgern und Videos nicht gerechtfertigt werden. Falls ein PVermerk eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, würde dies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß auch jeder Tonträgerpirat, der den P-Vermerk unter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringe, den prozessualen Vorteil genießen könnte, daß nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits (mühevoll) die Unrichtigkeit des P-Vermerks beweisen müßte.
2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die Vermutung begründet, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.
(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. P-Vermerk zu versehen, beruht auf den Vorschriften des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens und des Art. 11 des - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. September 1961 (Rom-Abkommen, BGBl. 1965 II S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungsgemäßen P-Vermerks lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach der nationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten Schutzvoraussetzungen sind, als
erfüllt anzusehen sind. Eine Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Abkommen nicht beigelegt.
(2) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahingehend zukommen, daß dem darin genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen - sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller , aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers (vgl. dazu auch BGHZ 123, 356, 358 f. - Beatles) oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revision begründet der P-Vermerk jedoch nach deutschem Recht keine Vermutung im Sinne des § 10 UrhG, daß das darin genannte Unternehmen Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG ist.
aa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrunde liegt, der auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. Möhring/Nicolini /Ahlberg aaO § 10 Rdn. 30 f.; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 10 Rdn. 41; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers , 2000, S. 171 f.; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 10 Rdn. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG dient den Interessen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität aufzugeben braucht (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Sie begründet demzufolge auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur die Vermutung, daß Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung der Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen, sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG, wie sie von Dierkes (aaO S. 172 f.) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Tonträgerherstellers begründen würde, trotz zahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige Gesetzeslücke verstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungen einer Analogie nicht gegeben.
Angesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings ein besonderes Interesse der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechtsverfolgung. Ihr Schutzbedürfnis hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung als originäre Rechtsinhaber ist aber typischerweise deutlich geringer als das eines Urhebers. Der urheberrechtliche Schutz für einzelne Werke gilt der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Urheber könnte deshalb häufig den Nachweis, daß er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehr schwer oder umständlich erbringen (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz der organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 7). Der Nachweis einer solchen - in der eigenen Sphäre erbrachten - Unternehmerleistung kann im allgemeinen erheblich einfacher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnen Urhebers.
Hinzu kommt, daß ein nach dem Genfer Tonträger-Abkommen angebrachter P-Vermerk nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in Anspruch nimmt, Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem Wortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens kann der Vermerk den Hersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer aus-
schließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Rechtsstellung näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11 des Rom-Abkommens über die Anbringung des P-Vermerks ist nicht sichergestellt , daß das in dem P-Vermerk genannte Unternehmen - sei es aufgrund originären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder aufgrund einer Vollrechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im P-Vermerk genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sein, ohne daß dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.
Bei dieser Sachlage fehlt dem P-Vermerk eine eindeutig festgelegte inhaltliche Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. Es genügt nicht, daß der Vermerk dafür spricht, daß das genannte Unternehmen ausschließliche Rechte besitzt, da nicht klargestellt wird, ob es sich bei diesen Rechten um die Inhaberschaft am Recht des Tonträgerherstellers als solchem handelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staates beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch nachstehend unter 3.).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 4 auch nicht durch Vertragsunterlagen nachgewiesen hat, daß sie hinsichtlich der von ihr als Originale vorgelegten CDs die Rechte eines Tonträgerherstellers hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von ihrer Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
3. Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin zu 4 ihre Klageanträge weiter erstmals auf die Behauptung, sie habe jedenfalls an den Rechten des Tonträgerherstellers ausschließliche Lizenzrechte erworben. Damit kann sie keinen Erfolg haben, weil sie damit - im Revisionsverfahren unzulässig - neue Streitgegenstände in das Verfahren einführt. Bei der Geltendmachung eigener und übertragener Rechte handelt es sich wegen des Wechsels im behaupteten Er-
werbsgrund - trotz der Identität des Rechtsinhabers - um verschiedene Streit- gegenstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53, 54; Urt. v. 25.2.1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; vgl. weiter MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 264 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., Einl. II Rdn. 32; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rdn. 75).
IV. Die Kostenentscheidung, bei der auch die zurückgenommenen Revisionen zu berücksichtigen waren, beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag, soweit er auf Herausgabe der 437 Fotos gerichtet ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 - Paperboy). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls ebenfalls zu berücksichtigen. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen des Beklagten, sich gegen die Klage er- schöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGHZ 153, 69, 75 - P-Vermerk; 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers, soweit die Anzahl der Fotos und ihre Art und Kennzeichnung näher angegeben sind. Dies ist bei 437 Abzügen geschehen , zu denen der Kläger neben der Anzahl der Fotos ihre Beschaffenheit (Schwarz/Weiß-Foto, Barytabzug, Größe DIN A4-Format und größer bis 30/40 cm) und ihre Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abzüge mit Namen und Anschrift des Klägers, seiner Lieferscheinnummer und einer näher eingegrenzten Negativnummer auf der Rückseite angegeben hat. Anhand dieser Merkmale kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan eine Zuordnung des im Besitz der Beklagten befindlichen Bildmaterials zu den mit der Klage herausverlangten Fotografien ohne weiteres vornehmen.
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a) Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er diese konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und Beschluss vom 19. Mai 2011- I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13 jeweils mwN). Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 262 f. und vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 76). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f.).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

13
1. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelfor- derungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen , die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; siehe Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, WM 2000, 686, unter II 1 a; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, unter II 2 c aa; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, unter II 2 a; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, unter A II 2 b bb; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, 1084, Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 42 bestimmt; jeweils m.w.N.).
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1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich , dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; Senat, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418 f., vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13).
18
Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL und ENDURTEIL
I ZR 168/00 Verkündet am:
28. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
P-Vermerk

a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem
Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des
anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.

b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe
rechtswidrig hergestellter Tonträger.
Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form
verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen
zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung
begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG
eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers
im Sinne des § 85 UrhG ist.
BGH, Vers.-Urt. u. Endurt. v. 28. November 2002 - I ZR 168/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin zu 2 auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der in deren Eigentum befindlichen, auf deren Veranlassung hergestellten CD-ROMs Vol. II zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1998 zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin zu 4 gegen das genannte Urteil des Kammergerichts wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des ersten Rechtszuges werden den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zu je 25 %, der Klägerin zu 2 zu 21 % und der Beklagten zu 4 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des ersten Rechtszuges hat diese selbst 84 %, die Beklagte 16 % zu tragen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin zu 1 zu 17 %, der Klägerin zu 3 zu 11 %, der Klägerin zu 4 zu 61 % und der Beklagten zu 11 % zur Last. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 3,5 %, die Klägerin zu 3 zu 2 %, die Klägerin zu 4 zu 93,5 % und die Beklagte zu 1 %. Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits jeweils selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des zweiten Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 18 %, die Klägerin zu 3 zu 12 %, die Klägerin zu 4 zu 68 % und die Beklagte selbst zu 2 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilsausspruchs zugunsten der Klägerin zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation , die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten.
Die Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger - überwiegend im Auftrag Dritter - in einem eigenen Preßwerk vervielfältigt hat, erteilte am 17. Juni 1997 einem anderen B. Preßwerk den Auftrag, die drei streitgegenständlichen CD-ROMs Vol. I bis III zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, die Herstellung der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die Tonträger, auf denen überwiegend Gesangsdarbietungen russischer Künstler aufgenommen sind, wurden unter einem Obertitel in russischer Sprache (übersetzt: "Stars russischer Bühnen") veröffentlicht. Die drei CD-ROMs der Beklagten enthalten jeweils den vollständigen Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern. Die Texte auf diesen - von den Klägerinnen als die Originaltonträger bezeichneten - CDs und ihren Umhüllungen sind in russischer Sprache abgefaßt. Auf den Hüllen befindet sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk (©), der jeweils zugunsten einer der Klägerinnen lautet, durchweg ein sog. P-Vermerk (Buchstabe "P" umschrieben mit einem Kreis). Bei den von der Beklagten verbreiteten CD-ROMs ist dies nicht der Fall.
Auf der CD-ROM Vol. I befinden sich sämtliche Musiktitel der Doppel-CD "Ü. ", der CD "H. " und der CD "M. ", auf der CDROM Vol. II sämtliche Titel der CD "V. M. - D. ". Die Klägerin zu 4 behauptet, hinsichtlich dieser Aufnahmen Tonträgerhersteller zu sein. Auf der CD-ROM Vol. II sind weiter die Titel der CD "L. A. - De. " vervielfältigt , die - wie diese behauptet - von der Klägerin zu 2 hergestellt worden ist.
Die CD-ROM Vol. III enthält die Titel der CDs "A. A. - L. ", "N. S. - H. " und "V. C. - R. ", an denen die Klägerin zu 4 die Rechte eines Tonträgerherstellers beansprucht. Die Titelangaben auf den CD-ROMs stimmen sämtlich mit denen dieser CDs überein. Die - an dem Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten - Klägerinnen zu 1 und 3 haben Rechte an CDs geltend gemacht, deren Musiktitel solchen auf den CD-ROMs Vol. II und III entsprechen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben behauptet, die Musiktitel der genannten , von ihnen hergestellten CDs seien ohne ihre Zustimmung identisch auf die CD-ROMs der Beklagten übernommen worden. Auf der CD-ROM Vol. I kämen die Musiktitel der CD "I. In. ", auf der CD-ROM Vol. III die Titel der CD "N. K. - K. " hinzu, die von der Klägerin zu 4 als Tonträgerhersteller aufgenommen worden seien. Die Klägerinnen haben vorgetragen, jeweils die originären, weltweiten und ausschließlichen Rechte eines Tonträgerherstellers erworben zu haben. Diese Rechtsstellung werde bereits durch den P-Vermerk auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjahres und ihrer Namen als Hersteller bewiesen. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen weiter Verträge mit ausübenden Künstlern vorgelegt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen" , nämlich 1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. Vol. II, Matr.-Nr.: 3. Vol. III, Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen

a) ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;
b) Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der drei CDROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Auftragsdatum, Preßwerkzeuge ;
c) Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen CD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;
d) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der obigen CD-ROM;
e) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises pro einzelner CD-ROM und für das Gesamtobjekt von drei CD-ROM. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher den Klägerinnen durch die in Ziffer I genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen CD-ROMs und die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Beklagte hat bestritten, daß den Klägerinnen als Tonträgerherstellern Rechte an den CDs zustehen, und behauptet, die Aufnahmen auf den CDs seien mit den Aufnahmen auf ihren drei CD-ROMs nicht identisch.
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerinnen auf Verurteilung der Beklagten jeweils nur bezogen auf die CD-ROMs stattgegeben, auf die nach seinen Feststellungen Musiktitel von CDs der betreffenden Klägerin überspielt worden sind. Mit dieser Beschränkung hat das Landgericht die Beklagte auch verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen, auf ihre Veranlassung hergestellten CD-ROMs zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verurteilung insgesamt aufgehoben, soweit das Landgericht den Klageanträgen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 stattgegeben hatte, und diese Klagen abgewiesen.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert. Es hat insoweit die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung eingeschränkt und den Anspruch auf Herausgabe der CD-ROMs an den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung abgewiesen (KG ZUM 2000, 1090).
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerinnen haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben ihre Revision zurückgenommen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 beantragen (ohne einen angekündigten Antrag der Klägerin zu 2 betreffend die Vernichtung von Fertigungswerkzeugen),
1. das angefochtene Urteil teilweise (wie unter 2.) aufzuheben; 2.1 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 4 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich 1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. Vol. II, Matr.-Nr.: 3. Vol. III, Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:
a) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Herstellung der CDROM ,
b) Namen und Lieferadressen der Empfänger der CD-ROM,
c) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der CD-ROM,
d) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises der CDROM ,
e) den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM;
2.2 festzustellen, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin zu 4 durch die Herstellung und den Vertrieb der unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM entstanden ist oder noch entstehen wird; 2.3 die Beklagte (auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, die in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Anträge der Klägerin zu 2 war durch Versäumnisurteil, über die Anträge der Klägerin zu 4 durch Endurteil zu entscheiden.
II. Revision der Klägerin zu 2
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 2, die Beklagte zu verurteilen, die in deren Eigentum befindlichen CD-ROMs Vol. I bis III zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung als unbegründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Antrag fehle bereits die erforderliche Konkretisierung, weil in ihm die Vervielfältigungsstücke, die vernichtet werden sollten, nicht genau bezeichnet seien. Es sei auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich noch Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II im Besitz oder Eigentum der Beklagten befänden.
Für einen Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher gebe es ohnehin keine gesetzliche Grundlage. Hätte der Gesetzgeber solche Ansprüche begründen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der mit dem Revisionsantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe bezieht sich nur auf die CD-ROM Vol. II. Das ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut des Antrags selbst, aber aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2 zu diesem Antrag. Nachdem das Landgericht den Herausgabeanspruch nur bezogen auf die CD-ROM Vol. II zuerkannt hatte, hat die Klägerin zu 2 ihren weitergehenden, auf alle CD-ROMs bezogenen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Es spricht nichts dafür, daß sie im Revisionsverfahren wieder einen weitergehenden Antrag geltend machen will.

b) Der Antrag auf Herausgabe von CD-ROM Vol. II an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist, anders als dies § 98 Abs. 1 UrhG zulassen würde, nicht auf Vervielfältigungsstücke bezogen, die "im Besitz oder Eigentum" der Beklagten als Verletzerin stehen, sondern beschränkt auf CDROM Vol. II, an denen die Beklagte Eigentum hat. Auch in dieser Fassung ist der Antrag jedoch nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbe-
fugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (BGH, Urt. v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, WRP 2002, 1269, 1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
(2) Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt hier, daß die Fassung einer dem Klageantrag entsprechenden Verurteilung für die Beklagte nicht unzumutbar ist.
Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen.
Der Klageantrag bezieht sich, abweichend von seinem möglicherweise weitergehenden Wortlaut, nur auf solche Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II, die für die Beklagte aufgrund des Fertigungsauftrags, den sie am 17. Juni 1997 einem Preßwerk erteilt hat, hergestellt worden sind. Diese Zielrichtung des Antrags hat das Landgericht durch die Fassung seines Urteilsaus-
spruchs (durch Einfügung der Worte "auf ihre Veranlassung hergestellten") verdeutlicht.
Eine Unsicherheit für das Vollstreckungsverfahren ergibt sich allerdings daraus, daß sich die Verurteilung zur Herausgabe nur auf Vervielfältigungsstükke beziehen soll, die "im Eigentum" der Beklagten stehen. Der Umstand, daß die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt (vgl. BGHZ 109, 260, 262 f.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 704 Rdn. 11). Die Unsicherheit ist hier unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (ebenso im Ergebnis BGHZ 128, 220, 225 - Kleiderbügel [zu einem Anspruch aus § 140a Abs. 2 PatG]; 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; vgl. dazu auch Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch , 1998, S. 193 f.).

c) Der Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet (§ 98 Abs. 1 UrhG).
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2 im Sinne des § 85 UrhG Hersteller von Tonträgern, die auf der CD-ROM Vol. II ohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 2 genießt den Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 10. Dezember 1973 zu dem Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer Tonträger-Abkommen) vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1669), weil die Russische Föderation und Deutschland Vertragsstaaten des Genfer Tonträger-Abkommens sind.
(2) Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (im Ergebnis ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 98/99 Rdn. 12; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 Rdn. 7; ebenso - zum Wettbewerbsrecht - BGH, Urt. v. 13.11.1953 - I ZR 79/52, GRUR 1954, 163, 165 - Bierlieferungsverträge; vgl. weiter Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 18 Rdn. 28; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16; Eichmann/ v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 14a Rdn. 26; Thun aaO S. 148 ff., 156 ff.; a.A. Diekmann, Der Vernichtungsanspruch, 1993, S. 140 ff., 143; Retzer , Festschrift Piper, 1996, S. 421, 431 ff.).
Dem Wortlaut des § 98 Abs. 1 UrhG läßt sich ein Anspruch auf Herausgabe rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke an einen Gerichtsvollzieher allerdings nicht entnehmen. Dies steht der Zuerkennung eines solchen Anspruchs jedoch nicht entgegen (vgl. dazu auch - für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG auf Herausgabe an den Verletzten - BGHZ 135, 183, 191 - Vernichtungsanspruch). Der Gesetzgeber hat in § 98 Abs. 1 UrhG bewußt nur die Frage des "Ob", nicht auch die Frage des "Wie" der Vernichtung geregelt (vgl. Begründung zu § 108 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 23.3.1962 - BT-Drucks. IV/270 S. 104 = UFITA Bd. 45 [1965] S. 240). Maßgeblich sind danach der Sinn und Zweck des § 98 Abs. 1 UrhG und eine Interessenabwägung im Einzelfall. Der Anspruch aus § 98 Abs. 1 UrhG auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Vervielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsgehalt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck des Anspruchs wird die Verurteilung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zur Vernichtung als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, grundsätzlich am besten gerecht (Thun aaO S. 156 f.). Eine mildere Form, die Folgen des Rechtseingriffs und die daraus für die rechtmäßige Auswertung des Tonträger-
herstellerrechts erwachsende Gefahr zu beseitigen, als die Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
(3) Der Anspruch auf Herausgabe von Vervielfältigungsstücken, die für die Beklagte rechtswidrig hergestellt worden sind, ist nicht deshalb unbegründet , weil die Klägerin zu 2 nicht das Vorhandensein und das Eigentum der Beklagten an bestimmten Vervielfältigungsstücken dargelegt und bewiesen hat (im Ergebnis ebenso BGHZ 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; Fezer aaO § 18 Rdn. 25). Wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß der Verletzer Eigentümer bestimmter rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, auf die sich der Herausgabeanspruch bezieht, geworden ist, erfordert es der von § 98 Abs. 1 UrhG gewollte wirksame Rechtsschutz, daß der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der Vernichtung auch ohne Beweisaufnahme über die Fortdauer des Eigentums des Verletzers an den einzelnen Vervielfältigungsstücken zugesprochen werden kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Vervielfältigungsstücken erst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenstände im Vollstreckungsverfahren geklärt wird.
III. Revision der Klägerin zu 4
1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin zu 4 abgewiesen , weil es ihr nicht gelungen sei nachzuweisen, daß sie Herstellerin der Tonträger sei, an denen sie Rechte geltend mache. Für ihre Rechtsinhaberschaft spreche keine gesetzliche Vermutung. Dafür genüge es nicht, daß sich auf CDs, die als Original-Tonträger vorgelegt worden seien, ein sog. P-Vermerk befinde, wie er nach Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens als Nachweis für die Erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten vorgesehen sei. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG könne in solchen Fällen nicht entsprechend mit der Wir-
kung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft angewandt werden. Dagegen spreche, daß nach § 10 Abs. 2 UrhG nur das Vorliegen einer Ermächtigung, nicht aber die Rechtsinhaberschaft vermutet werde. Mit einem praktischen Bedürfnis für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung, wie es sich aufgrund der starken Zunahme von Raubkopien von Tonträgern und Videos ergeben habe, könne die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG auf Hersteller und Vertreiber von Tonträgern und Videos nicht gerechtfertigt werden. Falls ein PVermerk eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, würde dies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß auch jeder Tonträgerpirat, der den P-Vermerk unter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringe, den prozessualen Vorteil genießen könnte, daß nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits (mühevoll) die Unrichtigkeit des P-Vermerks beweisen müßte.
2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die Vermutung begründet, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.
(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. P-Vermerk zu versehen, beruht auf den Vorschriften des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens und des Art. 11 des - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. September 1961 (Rom-Abkommen, BGBl. 1965 II S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungsgemäßen P-Vermerks lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach der nationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten Schutzvoraussetzungen sind, als
erfüllt anzusehen sind. Eine Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Abkommen nicht beigelegt.
(2) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahingehend zukommen, daß dem darin genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen - sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller , aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers (vgl. dazu auch BGHZ 123, 356, 358 f. - Beatles) oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revision begründet der P-Vermerk jedoch nach deutschem Recht keine Vermutung im Sinne des § 10 UrhG, daß das darin genannte Unternehmen Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG ist.
aa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrunde liegt, der auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. Möhring/Nicolini /Ahlberg aaO § 10 Rdn. 30 f.; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 10 Rdn. 41; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers , 2000, S. 171 f.; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 10 Rdn. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG dient den Interessen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität aufzugeben braucht (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Sie begründet demzufolge auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur die Vermutung, daß Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung der Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen, sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG, wie sie von Dierkes (aaO S. 172 f.) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Tonträgerherstellers begründen würde, trotz zahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige Gesetzeslücke verstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungen einer Analogie nicht gegeben.
Angesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings ein besonderes Interesse der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechtsverfolgung. Ihr Schutzbedürfnis hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung als originäre Rechtsinhaber ist aber typischerweise deutlich geringer als das eines Urhebers. Der urheberrechtliche Schutz für einzelne Werke gilt der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Urheber könnte deshalb häufig den Nachweis, daß er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehr schwer oder umständlich erbringen (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz der organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 7). Der Nachweis einer solchen - in der eigenen Sphäre erbrachten - Unternehmerleistung kann im allgemeinen erheblich einfacher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnen Urhebers.
Hinzu kommt, daß ein nach dem Genfer Tonträger-Abkommen angebrachter P-Vermerk nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in Anspruch nimmt, Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem Wortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens kann der Vermerk den Hersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer aus-
schließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Rechtsstellung näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11 des Rom-Abkommens über die Anbringung des P-Vermerks ist nicht sichergestellt , daß das in dem P-Vermerk genannte Unternehmen - sei es aufgrund originären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder aufgrund einer Vollrechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im P-Vermerk genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sein, ohne daß dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.
Bei dieser Sachlage fehlt dem P-Vermerk eine eindeutig festgelegte inhaltliche Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. Es genügt nicht, daß der Vermerk dafür spricht, daß das genannte Unternehmen ausschließliche Rechte besitzt, da nicht klargestellt wird, ob es sich bei diesen Rechten um die Inhaberschaft am Recht des Tonträgerherstellers als solchem handelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staates beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch nachstehend unter 3.).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 4 auch nicht durch Vertragsunterlagen nachgewiesen hat, daß sie hinsichtlich der von ihr als Originale vorgelegten CDs die Rechte eines Tonträgerherstellers hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von ihrer Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
3. Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin zu 4 ihre Klageanträge weiter erstmals auf die Behauptung, sie habe jedenfalls an den Rechten des Tonträgerherstellers ausschließliche Lizenzrechte erworben. Damit kann sie keinen Erfolg haben, weil sie damit - im Revisionsverfahren unzulässig - neue Streitgegenstände in das Verfahren einführt. Bei der Geltendmachung eigener und übertragener Rechte handelt es sich wegen des Wechsels im behaupteten Er-
werbsgrund - trotz der Identität des Rechtsinhabers - um verschiedene Streit- gegenstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53, 54; Urt. v. 25.2.1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; vgl. weiter MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 264 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., Einl. II Rdn. 32; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rdn. 75).
IV. Die Kostenentscheidung, bei der auch die zurückgenommenen Revisionen zu berücksichtigen waren, beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag, soweit er auf Herausgabe der 437 Fotos gerichtet ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 - Paperboy). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls ebenfalls zu berücksichtigen. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen des Beklagten, sich gegen die Klage er- schöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGHZ 153, 69, 75 - P-Vermerk; 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers, soweit die Anzahl der Fotos und ihre Art und Kennzeichnung näher angegeben sind. Dies ist bei 437 Abzügen geschehen , zu denen der Kläger neben der Anzahl der Fotos ihre Beschaffenheit (Schwarz/Weiß-Foto, Barytabzug, Größe DIN A4-Format und größer bis 30/40 cm) und ihre Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abzüge mit Namen und Anschrift des Klägers, seiner Lieferscheinnummer und einer näher eingegrenzten Negativnummer auf der Rückseite angegeben hat. Anhand dieser Merkmale kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan eine Zuordnung des im Besitz der Beklagten befindlichen Bildmaterials zu den mit der Klage herausverlangten Fotografien ohne weiteres vornehmen.
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a) Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er diese konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und Beschluss vom 19. Mai 2011- I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13 jeweils mwN). Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 262 f. und vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 76). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 111/09 Verkündet am:
21. Februar 2012
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rohrreinigungsdüse II
Der Kläger ist durch das Prozessrecht nicht gehindert, Ansprüche wegen Patentverletzung
nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform geltend zu
machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) Ansprüche zu stützen
, die auf weitere Ausführungsformen, die sich unter den Patentanspruch subsumieren
lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfassen sollen. Dass ein solches
umfassendes Klagebegehren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden
soll, kann regelmäßig nicht schon daraus abgeleitet werden, dass es der Kläger unterlässt
, einen - wie geboten (BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 126/01, BGHZ
162, 365 - Blasfolienherstellung) - auf die von ihm vorgetragene angegriffene Ausführungsform
zugeschnittenen Klageantrag zu formulieren.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter
Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. August 2009 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am
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11. Mai 1995 angemeldeten deutschen Patent 195 16 780, das eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen betrifft. Patentanspruch 1 lautet: "Hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen, aus einem Düsengrundkörper mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung und auf der Seite der Druckwassereintrittsöffnung auf gleichen oder unterschiedlichen Teilkreisen angeordneten Druckwasseraustrittsöffnungen , die über Kanäle mit der Druckwassereintrittsöffnung verbunden sind, wobei die Druckwasseraustrittsöffnungen und die Kanäle in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Druckwassereintrittsöffnung (4) eine Verteilungskammer (7) anschließt, in welche die mit den Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) verbundenen Kanäle (6a und 6b) münden, wobei an dem der Druckwassereintrittsöffnung (4) gegenüberliegenden Grund der Verteilungskammer (7), zentrisch zur Achse des Düsenkörpers (1) ein kegelförmiger Wasserteiler (8) mit einem definierten Kegelwinkel (γ) angeordnet ist, dessen Kegelspitze (8) in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (4) gerichtet ist, dass sich an den Kegelgrund des Wasserteilers (8) ein definierter, im wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius (r1) anschließt, dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (4) entgegengesetzt ist und der den Grund der Verteilungskammer (7) bildet, und dass jeder im Winkel (α1, α2) geneigte Kanal (6a, 6b) so in die Verteilungs- kammer (7) mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals (6a, 6b) tangential am ersten Radius (r1) anliegt, bzw. in den ersten Radius (r1) übergeht." Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Patentverletzung durch Her2 stellung und Vertrieb von Kanalreinigungsdüsen auf Unterlassung, Vernichtung sowie Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
3
In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte auf ein rechtskräftiges kla4 geabweisendes Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2004 (5 O 6985/03) berufen. Das seinerzeit zwischen einem anderen Unternehmen als ausschließlich Berechtigtem am Klagepatent und dem Beklagten geführte Verfahren betraf gleichfalls Ansprüche, die auf die Verletzung des Klagepatents sowie auf die Verletzung dreier weiterer Patente durch eine vom Beklagten in Verkehr gebrachte Kanalreinigungsdüse gestützt waren.
5
Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des Ersturteils als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin,
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mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück7 verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtskraft des Ver8 säumnisurteils des Landgerichts Leipzig stehe der Zulässigkeit der Klage entgegen. Die Klägerin sei Einzelrechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorprozesses. In objektiver Hinsicht seien die Streitgegenstände beider Verfahren identisch. Zu vergleichen seien die gestellten Klageanträge sowie die Lebenssachverhalte , aus denen die Klägerin die begehrten Rechtsfolgen herleite. Die Klageanträge in beiden Verfahren, die im Wesentlichen den Wortlaut der Patentansprüche wiederholten, seien der Sache nach identisch. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit weitere Merkmale der Unteransprüche in den Antrag aufgenommen seien, handele es sich um ein Minus im Vergleich zu dem weiter formulierten Antrag im Vorprozess. Beiden Verfahren liege zumindest hinsichtlich des Kerns der behaupteten Verletzungsform auch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Die jeweilige Klagepartei habe eine identische Verwirklichung des Patentanspruchs 1, insbesondere ein tangentiales Anliegen der äußeren Linie des Außendurchmessers des Kanals am ersten Radius des Grunds der Verteilungskammer durch übereinstimmende wörtliche und zeichnerische Be-
schreibungen geltend gemacht. Unmaßgeblich sei die nunmehr aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass die im Vorprozess angegriffene Ausführungsform im Gegensatz zu den nunmehr angegriffenen Ausführungsformen im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen einen Vorsprung aufweise; denn maßgeblich für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft des klageabweisenden Versäumnisurteils sei allein der Klageantrag in Verbindung mit dem damaligen Klagevorbringen, bei dem maßgebliches Argument für die Patentverletzung die Behauptung gewesen sei, die Radien schlössen sich tangential an. Soweit die Klägerin eine Patentverletzung durch eine weitere in das Berufungsverfahren eingeführte Düse (Düsenmodell 3D) geltend mache, könne offen bleiben, ob dieses möglicherweise eine Klageänderung darstellende Vorbringen gemäß §§ 533, 529 ZPO zulässig sei, da der Klage auch insoweit die Rechtskraft des früheren Urteils entgegenstehe, denn die Klägerin trage als maßgebliches Verletzungskriterium auch in dieser Hinsicht allein ein tangentiales Anliegen am Radius vor. II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
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die entgegenstehende Rechtskraft einer früheren Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 f. Rn. 9 f. mwN). 2. Das Berufungsgericht ist auch von zutreffenden Grundsätzen zur
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Bestimmung der Wirkung der (materiellen) Rechtskraft eines Urteils ausgegangen : Urteile sind der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO), wobei die Bestimmung des erhobenen Anspruchs nach dem der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175; Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342 = GRUR 2003, 716 f. - Reinigungsarbeiten ) und zur Auslegung der Urteilsformel, d.h. zur Klärung, wieweit über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen sind. Das gilt im Grundsatz auch für ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil, das keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 90/02, BGHZ 153, 239 = NJW 2003, 104 f.). Anstelle des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ist in diesem Fall zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft auf das Parteivorbringen zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 - Schmiermittel; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915 f. - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). 3. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch rechtsfehlerhaft
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angewandt. Seiner Beurteilung, dass den beiden Verfahren derselbe Klagegrund oder Lebenssachverhalt zugrunde liege, kann nicht beigetreten werden.
a) Die von der dortigen Klägerin im Rechtstreit vor dem Landgericht
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Leipzig behauptete Ausgestaltung der nach dem Klagevortrag im Juni 2001 vom Beklagten gelieferten Kanalreinigungsdüse ergab sich aus der nachfolgenden , von der Klägerin vorgelegten Abbildung (Anlage K7 des Leipziger Verfahrens ):
b) Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin zur Darstellung der
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angegriffenen Düsenmodelle auf die nachfolgende sowie zwei weitere, hinsichtlich der hier relevanten Einzelheiten Entsprechendes zeigende Abbildungen bezogen:
c) Danach unterscheiden sich die im vorliegenden Rechtsstreit und die
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im Vorprozess angegriffene Ausführungsform nach dem Klagevortrag hinsichtlich ihrer (behaupteten) tatsächlichen Ausgestaltung. Wie sich aus einem Vergleich der vorstehend wiedergegebenen Abbildungen ergibt, weist der Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen bei der im Vorprozess zur Darlegung der Verletzung des Klagepatents dargestellten Ausführungsform eine Stufe oder einen Vorsprung auf, während bei der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Ausführungsform - jedenfalls in einer Schnittebene - ein "gleitender" Übergang vorliegt und so auch vorgetragen worden ist. Nicht zutreffend ist deshalb die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Vorhandensein eines Vorsprungs bei der vor dem Landgericht Leipzig angegriffenen Ausführungsform erstmals im vorliegenden Rechtsstreit behauptet. Dass ein Vorsprung vorhanden sei, ergab sich vielmehr bereits aus dem auf die vorstehende Abbildung Bezug nehmenden Klagevorbringen im Vorprozess. Das Landgericht Leipzig hat (unter anderem) deswegen darauf hingewiesen, dass eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents nicht in Betracht kommen dürfte, und die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat sich demgemäß jedenfalls zuletzt darauf berufen, dass der nach außen gerichtete Absatz "keine ungünstige Prallfläche" bilde und "ein äquivalentes Merkmal" darstelle (Schriftsatz vom 9. Juli 2004, Bl. 132 GA 5 O 6985/03 LG Leipzig).
d) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht
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hat, dass die vorgelegten Schnitte durch die Düsenmodelle nicht repräsentativ für die Ausgestaltung der Düsen seien, weil bei Wahl eines anderen Schnittwinkels auch bei den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Düsenmodellen ein Vorsprung im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen zu erkennen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn man dies als zutreffend unterstellte, änderte sich nichts daran, dass die Klägerin erstmals für die jetzt angegriffenen Düsen eine Ausgestaltung behauptet, bei der zumindest in einer Schnittebene im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen ein gleitender Übergang zu erkennen ist.
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e) Dieser Unterschied hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Düsen begründet unterschiedliche Streitgegenstände in beiden Verfahren. (1) Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebe18 gehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten ) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht für das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potentiell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tatsächlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses oder Verfahrens sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis oder Verfahren unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob diese Subsumtion nach Meinung des Klägers eine wortsinngemäße oder eine unter dem Gesichtspunkt der gleichwertigen (äquivalenten) Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale der geschützten Erfindung in den Schutzbereich des Klagepatents fallende Benutzung der geschützten Erfindung ergibt. Grundsätzlich unerheblich sind ebenso Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. Für die Definition des Streitgegenstands können sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen können, weil es entweder nach dem Gesetz (wie etwa vor oder nach Veröffentlichung der Patenterteilung oder innerhalb oder außerhalb des territorialen Geltungsbe- reichs des Patentgesetzes begangene Handlungen) oder auf Grund einer entsprechenden Beschränkung des Klageantrags (wie etwa bei einer auf Handlungen während eines Teils der Patentlaufzeit beschränkten Schadensersatzklage) insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66, 70 ff. = GRUR 2004, 755 - Taxameter). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgemäß re19 gelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identität des Klagegrunds wird (erst) aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen verändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Rn. 11 - Lesezirkel II; Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 348 f. = GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten). (2) Danach haben die Klägerin im Vorprozess und die Klägerin des vor20 liegenden Rechtsstreits das jeweilige Klagebegehren auf Handlungen des Beklagten , die sich auf unterschiedliche Ausführungsformen bezogen, und damit auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Die Verwirklichung des letzten kennzeichnenden Merkmals des geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Klagepatents, nach dem jeder im Winkel geneigte Kanal so in die Verteilungskammer mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius anliegt oder in den ersten Radius übergeht, ist mit unterschiedlichen Ausgestaltungen der vom Beklagten vertriebenen Düse begründet worden, wobei die Parteien jeweils darüber gestritten haben, ob mit dieser tatsächlichen Ausgestaltung der technische Sinngehalt des Merkmals ausgefüllt wird.
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(3) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in beiden Verfahren Klageanträge formuliert hat, die lediglich den Wortlaut des Patentanspruchs wiedergeben und im Vorprozess sogar hinter diesem zurückbleiben, weil die dortige Klägerin versucht hat, die geltend gemachte Verletzung von vier Klagepatenten mit einem einheitlichen Antrag zu erfassen, der die angegriffenen Gegenstände lediglich allgemein als hydrodynamische Werkzeuge für die Reinigung von Rohren und Kanälen mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung und Druckwasseraustrittsöffnungen beschreibt, bei denen die Wasserführungen tangential gleitend am Durchmesser der Druckwassereintrittsöffnung anliegen und radial im Bogen nach außen führen. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vom Streitgegenstand des Vorprozesses umfasst wird. (a) Der Kläger ist allerdings durch das Prozessrecht nicht gehindert, An22 sprüche nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform geltend zu machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) Ansprüche zu stützen, die auf weitere Ausführungsformen, die sich - nach Meinung des Klägers - ebenfalls unter den Patentanspruch subsumieren lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfassen sollen. Ob dem Kläger solche Ansprüche auch zuerkannt werden können, hängt (unter anderem) davon ab, ob der Kläger dartun kann, dass der Beklagte auch solche Handlungen begangen hat oder deren Begehung zumindest droht. (b) Dass ein solches umfassendes Klagebegehren zur gerichtlichen Ent23 scheidung gestellt werden soll, kann jedoch in aller Regel nicht schon daraus abgeleitet werden, dass der Kläger es unterlässt, einen - wie geboten (BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 126/01, BGHZ 162, 365 - Blasfolienherstellung ) - auf die von ihm vorgetragene angegriffene Ausführungsform zugeschnit- tenen Klageantrag zu formulieren. Denn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen. Nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das Klagebegehren definiert den Streitgegenstand, und nur an dieses und nicht an jenen ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Ebenso wie mangels abweichender Anhaltspunkte im Parteivortrag anzunehmen ist, dass sich das Rechtsschutzbegehren auf sämtliche Handlungen des Beklagten erstrecken soll, die diejenigen Merkmale aufweisen, aus denen der Kläger die Qualifikation der Handlungen als rechtsverletzend herleitet (BGHZ 159, 66, 70 f. = GRUR 2004, 755 - Taxameter), ist umgekehrt mangels abweichender Anhaltspunkte anzunehmen , dass der Kläger Ansprüche nur wegen solcher Handlungen des Beklagten geltend machen will, die sich auf eine Ausführungsform beziehen, für die der Kläger vorträgt, dass sie auf Grund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs aufweist und vom Beklagten entgegen § 9 PatG benutzt wird oder benutzt zu werden droht. Kommt dies im Klageantrag nicht hinreichend zum Ausdruck, hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachdienliche Antragsfassung hinzuwirken. (c) Der Senat kann als Revisionsgericht den im Vorprozess gestellten
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Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen. Er bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin des Vorprozesses mit ihm mehr erfassen wollte , als das in der oben wiedergegebenen Abbildung dargestellte Kanalreinigungswerkzeug , von dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein aufgeschnittenes Original vorgelegt hat, zu dem in der Verhandlungsniederschrift festgehalten ist, dass es "den Verletzungsgegenstand darstellen" solle (GA 124), und von dem sie in der Klagebegründung geltend gemacht hat, dass es vom Beklagten hergestellt und vertrieben werde und "die Merkmale der Klagepatente" verwirkliche (GA 6). Die weiteren schriftsätzlichen Erklärungen der Klägerin ergeben nichts anderes, sondern bestätigen dieses Verständnis (GA 89, 104a f., 132). III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3
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ZPO), weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen hat, die zur Grundlage einer Auslegung des Klagepatents gemacht und zur Beantwortung der Verletzungsfrage sowie des vom Beklagten geltend gemachten Vorbenutzungsrechts herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298, Rn. 39 - Zerfallszeitmessgerät). Dies wird es nunmehr nachzuholen haben. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.10.2008 - 3 O 9860/07 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.08.2009 - 3 U 2337/08 -
13
Dabei unterliegt die inhaltliche Bewertung des Klageantrags durch das Berufungsgericht der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 290/03 Verkündet am:
2. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als wegen der ab dem 20. Oktober 2001 verlangten Beträge zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und seine Ehefrau, die Eltern des Beklagte n, übereigneten dem Beklagten 1977 ihr Hausgrundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte in dem notariellen Überlassungsvertrag, die "Veräußerer bis ans
Lebensende des Längstlebenden im Bedarfsfall, d.h. in gebrechlichen und kranken Tagen, zu beköstigen, zu verpflegen und zu versorgen". 1982 verstarb die Mutter des Beklagten. 1985 stellte de r Beklagte seine Pflegeleistungen gegenüber dem Kläger ein. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In dem aus diesem Grund zwischen den Parteien geführten Vorprozeß wurde der Beklagte mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 1990 unter anderem verurteilt, an den Kläger ab September 1987 monatlich im Vorhinein 430 DM zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Aufstockung der Zahlungen des Beklagten, weil sich sein Gesundheitszustand seit dem Abschluß des Vorprozesses erheblich verschlechtert habe und die Kosten für Pflegeleistungen wesentlich gestiegen seien.
Mit der am 20. Oktober 2001 zugestellten Klage hat de r Kläger beantragt , den Beklagten ab Oktober 2001 zur Zahlung weiterer 920 DM monatlich sowie für den Zeitraum Juli bis September 2001 zur Zahlung rückständiger 2.760 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlich weiterer 240,31 € (470 DM) ab Oktober 2001 und von einmalig 720,92 € (1.410 DM) zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag dahin ergänzt, daß das in dem Vorprozeß ergangene Urteil im Umfang der Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht abgeändert werden solle. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Es me int, der Kläger könne sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen. Eine solche Klage sei nicht erhoben. Die erhobene Klage sei vielmehr eine Nachforderungsklage, der die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegenstehe. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nachforderungsklage in eine Abänderungsklage umzudeuten. Die Voraussetzungen einer solchen Umdeutung seien jedoch nicht erfüllt, da ein entsprechender Wille des Klägers nicht genügend deutlich erkennbar sei.
Auch die Ergänzung des Klageantrags in der mündlichen V erhandlung vor dem Berufungsgericht führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Ergänzung stelle eine Klageänderung dar, die ein zulässiges Rechtsmittel des Klägers voraussetze. Daran fehle es. Auch durch eine Anschließung an das Rechtsmittel des Beklagten habe der Kläger die Klage nämlich nicht mehr ändern können, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen gewesen sei.

II.


Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen n icht stand.
1. Die Klage ist für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2001 zulässig. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einer Verurteilung zu Schadensersatzrenten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, auf denen die Verurteilung beruht, nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden kann (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 34, 110, 113 ff; 93, 330, 336; 94, 145, 146 f). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klage diesem Gebot jedoch Rechnung. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, sondern auch für die Fassung des Klageantrags in seiner ursprünglichen Gestalt. Eine Klageänderung liegt daher nicht vor. Zwar fehlt dem Klageantrag in der vor dem Landgericht gestellten Form ein ausdrückliches Verlangen, das im Vorprozeß ergangene Urteil zu ändern. Die gebotene Auslegung der Klage ergibt jedoch, daß die Klage von Anfang an auf die Abänderung des Urteils vom 17. August 1990 gerichtet war. Diese Auslegung ist die Auslegung einer Prozeßerklärung und daher nicht dem Berufungsgericht vorbehalten. Sie kann vielmehr vom Senat selbst vorgenommen werden (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).

a) Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszu gehen, daß die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Das Verfahrensrecht dient der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten. Es soll eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (GemS-OGB BGHZ 75, 340, 348; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVb ZR 365/81, NJW 1983,
2200, 2201; Urt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217). Auch bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Eine Partei darf jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, daß sie mit ihrer Prozeßhandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 115, 286, 290; BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschl. v. 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f.; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Urt. v. 24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).
Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist die Klage auch in ihrer ursprünglichen Fassung als Abänderungsklage zu qualifizieren. Allein die Erhebung einer Abänderungsklage entsprach dem Gebot prozessualer Vernunft , da einer Nachforderungsklage - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Rechtskraft seines früheren Urteils entgegen stand. Daß der Wille des Klägers auf die Erhebung einer unzulässigen Klage gerichtet gewesen wäre, kann nicht unterstellt werden (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925).

b) Darüber hinaus enthält die Klageschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung einer Abänderungsklage gewollt war.
Hierfür spricht schon die Begründung der geltend gemach ten Ansprüche. Die Klagebegründung geht von dem früheren, der Klage als Anlage beigefügten Urteil des Berufungsgerichts aus und schildert im Anschluß daran, in welcher Weise sich die für die damalige Verurteilung ausschlaggebenden Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. In Inhalt und Darstellung entspricht die Klagebegründung damit den Anforderungen von § 323 ZPO.
Des weiteren ergibt sich aus der Unterteilung des Antra gs in laufende Leistungen einerseits und einen Nachforderungsbetrag andererseits in Verbindung mit den hierzu erfolgten Ausführungen zur Begründung der Klage, daß der Klagewille auf die Erhebung einer Abänderungsklage gerichtet war. Soweit der Kläger neben seinem in die Zukunft gerichteten Antrag die Verurteilung des Beklagten zu rückständigen Leistungen verlangt hat, orientiert sich die Antragsfassung unverkennbar an § 323 Abs. 3 ZPO. Entsprechend dieser Vorschrift und der in ihr enthaltenen Verweisung auf § 1613 Abs. 1 BGB hat der Kläger rückständige Leistungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Beklagten verlangt und die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs des Beklagten in der Klagebegründung dargestellt.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststellung des Willens, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht entgegen, daß der Beklagte durch die Fassung des Klagantrags an einer Abänderungswiderklage gehindert werden sollte. Die Erhebung einer Abänderungswiderklage ist nämlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht von der Erhebung einer Abänderungsklage abhängig, sondern genauso im Fall einer (unzulässigen ) Nachforderungsklage möglich, aber auch jederzeit als selbständige Abänderungsklage zulässig.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das V erlangen des Klägers nach Erhöhung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den Zeitraum vor dem 20. Oktober 2001 als unzulässig zurückgewiesen.
In diesem Umfang steht der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 347/81, FamRZ 1984, 353, 355; Urt. v. 19.12.1989, IVb ZR 9/89, NJW 1990, 709, 710). Nach dem Urteil im Vorprozeß schuldet der Beklagte dem Kläger monatlich 430 DM/219,86 €. Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weitergehende Zahlungen verlangt, überschreitet seine Forderung die durch das Urteil vom 17. August 1990 bestimmte Begrenzung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten und setzt damit die Änderung des im Vorpro zeß ergangenen Urteils voraus. Das ist nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO für einen Zeitraum vor der Zustellung der Abänderungsklage grundsätzlich nicht zulässig. Einer der in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Der Kläger verlangt mit der Klage nicht die Änderung eine r Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt, sondern leitet aus der Behauptung, sein Schaden, der ihm dadurch entstehe, daß der Beklagte die Erfüllung seiner als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks vereinbarten Pflichten verweigert habe, habe sich wesentlich erhöht, die Verpflichtung des Beklagten zu weiterem Ersatz ab. Das hat mit den in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelten Fällen nichts zu tun. Der durch das Urteil im Vorprozeß titulierte Schadensersatzanspruch des Klägers ist der Abänderung nur für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit der erhobenen Abänderungsklage zugänglich.
Ohne Bedeutung ist insoweit lediglich, daß der Beklagte nach dem Urteil vom 17. August 1990 seine laufende Zahlungspflicht monatlich im Vorhinein zu erfüllen hat. Das führt nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts, von dem an der Kläger zulässig eine Erhöhung der laufenden Zahlungspflicht des Beklagten verlangen kann, auf den Ablauf des Monats, in dem die Klage zugestellt worden ist (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 95; Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 323 Rdn. 42; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § 323 Rdn. 37).

III.


Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu Feststellungen zu den von dem Beklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht vorgebrachten Einwendungen bedarf.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
8
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
13
Dabei unterliegt die inhaltliche Bewertung des Klageantrags durch das Berufungsgericht der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz.
10
Gleichwohl war sein Rechtsmittel nicht als eine auf den Auskunftsantrag beschränkte Berufung zu verstehen. Denn wenn der Kläger die Abweisung des Leistungsantrags durch das Landgericht hätte hinnehmen wollen, hätte er keine Veranlassung gehabt, diesen Sachantrag in die Berufungsanträge aufzunehmen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist zudem im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf das Recht auf Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183, 1184; Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9; Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 Rn. 10 - Photodynamische Therapie ; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 10). Im Streitfall entsprach es offensichtlich nicht der Interessenlage des Klägers, die Abweisung des Leistungsantrags rechtskräftig werden zu lassen und mit der Berufung lediglich den Auskunftsantrag weiterzuverfolgen, dessen Zweck im Rahmen einer Stufenklage gerade darin besteht, die Bezifferung des Leistungsantrags zu ermöglichen.
15
aa) Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend und insoweit von der Rechtsbeschwerde unangegriffen davon ausgegangen, dass die vom Gläubiger im Ausgangsverfahren in der Revisionsverhandlung vom 9. Oktober 2013 abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache als Prozesshandlung auslegungsfähig ist. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend ist, sondern der erklärte Wille auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessen- lage hervorgehen kann, wobei im Zweifel dasjenige gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGHZ 156, 335, 346 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 Rn. 11 = WRP 2009, 71; Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, juris Rn. 8, jeweils mwN).
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aa) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404 Rn. 10 mwN). Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in dem Schriftsatz erfolgten Ausführungen und seinen Begleitumständen ergibt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, NJW-RR 2015, 1409 Rn. 18). Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, aaO mwN); "klarstellende" Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07, aaO Rn. 8 mwN; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO Rn. 19).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 290/03 Verkündet am:
2. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als wegen der ab dem 20. Oktober 2001 verlangten Beträge zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und seine Ehefrau, die Eltern des Beklagte n, übereigneten dem Beklagten 1977 ihr Hausgrundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte in dem notariellen Überlassungsvertrag, die "Veräußerer bis ans
Lebensende des Längstlebenden im Bedarfsfall, d.h. in gebrechlichen und kranken Tagen, zu beköstigen, zu verpflegen und zu versorgen". 1982 verstarb die Mutter des Beklagten. 1985 stellte de r Beklagte seine Pflegeleistungen gegenüber dem Kläger ein. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In dem aus diesem Grund zwischen den Parteien geführten Vorprozeß wurde der Beklagte mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 1990 unter anderem verurteilt, an den Kläger ab September 1987 monatlich im Vorhinein 430 DM zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Aufstockung der Zahlungen des Beklagten, weil sich sein Gesundheitszustand seit dem Abschluß des Vorprozesses erheblich verschlechtert habe und die Kosten für Pflegeleistungen wesentlich gestiegen seien.
Mit der am 20. Oktober 2001 zugestellten Klage hat de r Kläger beantragt , den Beklagten ab Oktober 2001 zur Zahlung weiterer 920 DM monatlich sowie für den Zeitraum Juli bis September 2001 zur Zahlung rückständiger 2.760 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlich weiterer 240,31 € (470 DM) ab Oktober 2001 und von einmalig 720,92 € (1.410 DM) zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag dahin ergänzt, daß das in dem Vorprozeß ergangene Urteil im Umfang der Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht abgeändert werden solle. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Es me int, der Kläger könne sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen. Eine solche Klage sei nicht erhoben. Die erhobene Klage sei vielmehr eine Nachforderungsklage, der die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegenstehe. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nachforderungsklage in eine Abänderungsklage umzudeuten. Die Voraussetzungen einer solchen Umdeutung seien jedoch nicht erfüllt, da ein entsprechender Wille des Klägers nicht genügend deutlich erkennbar sei.
Auch die Ergänzung des Klageantrags in der mündlichen V erhandlung vor dem Berufungsgericht führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Ergänzung stelle eine Klageänderung dar, die ein zulässiges Rechtsmittel des Klägers voraussetze. Daran fehle es. Auch durch eine Anschließung an das Rechtsmittel des Beklagten habe der Kläger die Klage nämlich nicht mehr ändern können, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen gewesen sei.

II.


Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen n icht stand.
1. Die Klage ist für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2001 zulässig. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einer Verurteilung zu Schadensersatzrenten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, auf denen die Verurteilung beruht, nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden kann (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 34, 110, 113 ff; 93, 330, 336; 94, 145, 146 f). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klage diesem Gebot jedoch Rechnung. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, sondern auch für die Fassung des Klageantrags in seiner ursprünglichen Gestalt. Eine Klageänderung liegt daher nicht vor. Zwar fehlt dem Klageantrag in der vor dem Landgericht gestellten Form ein ausdrückliches Verlangen, das im Vorprozeß ergangene Urteil zu ändern. Die gebotene Auslegung der Klage ergibt jedoch, daß die Klage von Anfang an auf die Abänderung des Urteils vom 17. August 1990 gerichtet war. Diese Auslegung ist die Auslegung einer Prozeßerklärung und daher nicht dem Berufungsgericht vorbehalten. Sie kann vielmehr vom Senat selbst vorgenommen werden (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).

a) Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszu gehen, daß die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Das Verfahrensrecht dient der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten. Es soll eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (GemS-OGB BGHZ 75, 340, 348; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVb ZR 365/81, NJW 1983,
2200, 2201; Urt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217). Auch bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Eine Partei darf jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, daß sie mit ihrer Prozeßhandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 115, 286, 290; BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschl. v. 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f.; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Urt. v. 24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).
Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist die Klage auch in ihrer ursprünglichen Fassung als Abänderungsklage zu qualifizieren. Allein die Erhebung einer Abänderungsklage entsprach dem Gebot prozessualer Vernunft , da einer Nachforderungsklage - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Rechtskraft seines früheren Urteils entgegen stand. Daß der Wille des Klägers auf die Erhebung einer unzulässigen Klage gerichtet gewesen wäre, kann nicht unterstellt werden (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925).

b) Darüber hinaus enthält die Klageschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung einer Abänderungsklage gewollt war.
Hierfür spricht schon die Begründung der geltend gemach ten Ansprüche. Die Klagebegründung geht von dem früheren, der Klage als Anlage beigefügten Urteil des Berufungsgerichts aus und schildert im Anschluß daran, in welcher Weise sich die für die damalige Verurteilung ausschlaggebenden Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. In Inhalt und Darstellung entspricht die Klagebegründung damit den Anforderungen von § 323 ZPO.
Des weiteren ergibt sich aus der Unterteilung des Antra gs in laufende Leistungen einerseits und einen Nachforderungsbetrag andererseits in Verbindung mit den hierzu erfolgten Ausführungen zur Begründung der Klage, daß der Klagewille auf die Erhebung einer Abänderungsklage gerichtet war. Soweit der Kläger neben seinem in die Zukunft gerichteten Antrag die Verurteilung des Beklagten zu rückständigen Leistungen verlangt hat, orientiert sich die Antragsfassung unverkennbar an § 323 Abs. 3 ZPO. Entsprechend dieser Vorschrift und der in ihr enthaltenen Verweisung auf § 1613 Abs. 1 BGB hat der Kläger rückständige Leistungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Beklagten verlangt und die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs des Beklagten in der Klagebegründung dargestellt.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststellung des Willens, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht entgegen, daß der Beklagte durch die Fassung des Klagantrags an einer Abänderungswiderklage gehindert werden sollte. Die Erhebung einer Abänderungswiderklage ist nämlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht von der Erhebung einer Abänderungsklage abhängig, sondern genauso im Fall einer (unzulässigen ) Nachforderungsklage möglich, aber auch jederzeit als selbständige Abänderungsklage zulässig.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das V erlangen des Klägers nach Erhöhung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den Zeitraum vor dem 20. Oktober 2001 als unzulässig zurückgewiesen.
In diesem Umfang steht der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 347/81, FamRZ 1984, 353, 355; Urt. v. 19.12.1989, IVb ZR 9/89, NJW 1990, 709, 710). Nach dem Urteil im Vorprozeß schuldet der Beklagte dem Kläger monatlich 430 DM/219,86 €. Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weitergehende Zahlungen verlangt, überschreitet seine Forderung die durch das Urteil vom 17. August 1990 bestimmte Begrenzung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten und setzt damit die Änderung des im Vorpro zeß ergangenen Urteils voraus. Das ist nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO für einen Zeitraum vor der Zustellung der Abänderungsklage grundsätzlich nicht zulässig. Einer der in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Der Kläger verlangt mit der Klage nicht die Änderung eine r Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt, sondern leitet aus der Behauptung, sein Schaden, der ihm dadurch entstehe, daß der Beklagte die Erfüllung seiner als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks vereinbarten Pflichten verweigert habe, habe sich wesentlich erhöht, die Verpflichtung des Beklagten zu weiterem Ersatz ab. Das hat mit den in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelten Fällen nichts zu tun. Der durch das Urteil im Vorprozeß titulierte Schadensersatzanspruch des Klägers ist der Abänderung nur für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit der erhobenen Abänderungsklage zugänglich.
Ohne Bedeutung ist insoweit lediglich, daß der Beklagte nach dem Urteil vom 17. August 1990 seine laufende Zahlungspflicht monatlich im Vorhinein zu erfüllen hat. Das führt nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts, von dem an der Kläger zulässig eine Erhöhung der laufenden Zahlungspflicht des Beklagten verlangen kann, auf den Ablauf des Monats, in dem die Klage zugestellt worden ist (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 95; Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 323 Rdn. 42; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § 323 Rdn. 37).

III.


Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu Feststellungen zu den von dem Beklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht vorgebrachten Einwendungen bedarf.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
8
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

13
Dabei unterliegt die inhaltliche Bewertung des Klageantrags durch das Berufungsgericht der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz.
10
Gleichwohl war sein Rechtsmittel nicht als eine auf den Auskunftsantrag beschränkte Berufung zu verstehen. Denn wenn der Kläger die Abweisung des Leistungsantrags durch das Landgericht hätte hinnehmen wollen, hätte er keine Veranlassung gehabt, diesen Sachantrag in die Berufungsanträge aufzunehmen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist zudem im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf das Recht auf Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183, 1184; Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9; Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 Rn. 10 - Photodynamische Therapie ; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 10). Im Streitfall entsprach es offensichtlich nicht der Interessenlage des Klägers, die Abweisung des Leistungsantrags rechtskräftig werden zu lassen und mit der Berufung lediglich den Auskunftsantrag weiterzuverfolgen, dessen Zweck im Rahmen einer Stufenklage gerade darin besteht, die Bezifferung des Leistungsantrags zu ermöglichen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

16
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Kläger wegen verschiedener Beschädigungen der Mietsache geltend gemachten Schadensersatzanspruch überhaupt um mehrere selbständige Schadensersatzansprüche handelt oder um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich aus mehreren Schadenspositionen zusammensetzt. Auch wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, dass jede einzelne Beschädigung der Mietsache einen rechtlich selbständigen Schadensersatzanspruch begründet, besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel daran, welche Ansprüche der Kläger mit seiner nach Abzug des Guthabens verbleibenden Restforderung in Höhe von 4.300 € mit dem Schreiben vom 2. August 2006 - und dementsprechend auch mit dem Mahnbescheid vom 15. August 2006 - noch verfolgte. Da der Kläger im Schreiben vom 2. August 2006 nicht bestimmt hatte, in welcher Höhe er die mehreren Einzelforderungen jeweils gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten aufrechnete, wurden die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen des Klägers, worauf die Revision mit Recht hinweist, nach § 396 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig getilgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, NJW 2009, 1071, Tz. 23).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

22
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Danach wird insbesondere die zunächst fällige Schuld und unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, getilgt. Schuldet der Mieter - wie im Streitfall - mehrere Mietraten, ist § 366 BGB entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 f; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379). Danach wird die älteste Rate, die zuerst verjähren würde und daher der Klägerin geringere Sicherheit bietet, getilgt (BGH, Urteil vom 5. April 1965, aaO S. 1374; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 19). Folglich ist die Zah- lung über 898.526 € insbesondere auf die älteren, vor Verfahrenseröffnung begründeten Mietforderungen und nicht die später entstandene, weiter offene Klageforderung anzurechnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 225/03 Verkündet am:
6. April 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete
(Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten
als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03 - KG
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob und in welchem Umfang der Beklagte zur Minderung der Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis berechtigt ist. Die Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1999 an den Beklagten Geschäftsräume zu einer Miete von monatlich 950,88 DM zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 199,12 DM. Der Beklagte hat sich auf Mängel berufen und die Mietzahlung reduziert. Die Klägerin erkennt die Minderung nicht an und macht mit ihrer Klage unter anderem die aufgelaufenen Rückstände geltend. Das Landgericht hat den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung zur Zahlung von 1.713,46 € verurteilt. Dabei ist es von einer Minderung der Gesamtmiete (Bruttomiete) in Höhe von 10 % für die Monate Juni bis August sowie
Oktober 2001 und von 20 % für die Monate November 2001 bis Juni 2002 ausgegangen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Minderung angegriffen hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Kammergericht, dessen Urteil in WuM 2004, 17 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Feuchtigkeitsschäden seien erhebliche Mängel der Mietsache im Sinne des - für den Zeitraum Juli bis August 2001 gemäß Art. 229 § 3 EGBGB hier noch geltenden - § 537 Abs. 1 BGB a.F. und - für den Zeitraum ab Oktober 2001 - des § 536 Abs. 1 BGB. Die nach einem Wassereinbruch entstandenen Schäden einschließlich des darauf beruhenden Schimmelbefalls seien auf den vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen. Es handele sich nicht nur um einen unerheblichen ästhetisch-kosmetischen Mangel. Es müßten 15 m² Tapete und 3 m² Putz beseitigt werden. Zusammen mit den unstreitigen Schäden am Fußboden seien 10 % Minderung gerechtfertigt. Eine weitere Beeinträchtigung ergebe sich aus einem Defekt der Regenrinne. Der gesamte auf der Dachfläche angesammelte Regen werde durch die beschädigte Stelle vor den Eingangsbereich der Büroräume geleitet mit der Folge, daß es an Regentagen nicht möglich sei, die Räume zu betreten und zu verlassen, ohne sich die Klei-
dung erheblich zu verschmutzen. Durch den Mangel werde der Regen gebündelt vor die Eingangstür der Büroräume geleitet. Dies rechtfertige eine weitere Minderung von 10 %. Zu Recht sei das Landgericht bei seiner Minderungsberechnung von der Bruttomiete ausgegangen. Als Ausgangspunkt für die Herabsetzung der Miete kämen die Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten), die Bruttomiete (Mietzins mit allen Nebenkosten) oder die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten ohne Heizkosten) in Betracht. Sofern Nebenkosten in eine Mietminderung einbezogen würden, ergebe sich das weitere Problem, ob dies gleichmäßig geschehen solle, oder ob eine Berücksichtigung nur der Nebenkosten geboten sei, die von dem die Minderung begründenden Mangel betroffen seien. Im Gesetz sei lediglich von der Herabsetzung der Miete die Rede. Von einer Legaldefinition der Miete habe der Gesetzgeber abgesehen und die Lösung der Rechtspraxis überlassen. Maßgebend sei die Bruttomiete, also die Einbeziehung sämtlicher Nebenkosten. Aus § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich, daß der Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig befreit sei, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge des Mangels aufgehoben sei. In diesem Falle müsse der Mieter nichts, auch keine Nebenkosten zahlen. Im Hinblick darauf lasse sich nicht überzeugend begründen, daß bei einer nur teilweisen Aufhebung der Tauglichkeit die Nebenkosten ganz oder teilweise weiter zu zahlen seien. Beide Fälle habe der Gesetzgeber in unmittelbarem Zusammenhang geregelt und dabei das Wort "Miete" gewählt. Durch die Mietminderung solle das von den Parteien festgelegte Äquivalenzverhältnis wieder hergestellt werden. Bei dieser Äquival enzbetrachtung lasse sich die Nettomiete nicht sinnvoll von den Nebenkosten trennen. Der Mieter zahle, um die Räume im Rahmen des vertraglich gestatteten Gebrauchs entsprechend ihrer Ausstattung und ihrer technischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Nebenkosten dienten diesem Zweck. Sie ermöglichten und erleichterten die
Raumnutzung. Eine beschränkte Nutzungsmöglichkeit bewirke, daß auch die auf volle Funktionsfähigkeit der Räume gerichteten Nebenkostenzahlungen ihren Zweck nicht voll erreichen könnten. Eine nach einzelnen Nebenkostenpositionen differenzierende Sichtweise sei äußerst unpraktikabel. Der Mieter müßte im einzelnen erläutern, welche Nebenkostenposition betroffen sei und warum. Er müßte nach dem Grad der Betroffenheit für jede Position eine gesonderte Minderungsquote benennen und daraus unter Einbeziehung der anteilig herabgesetzten Nebenkostenmiete eine Gesamtminderung errechnen. Die damit verbundenen Belastungen bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Mietminderung lägen für jeden Mietrechtspraktiker auf der Hand; auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hindere, dieser Auffassung zu folgen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß der Wassereinbruch im Jalousienbereich die Mietsache nur unerheblich beeinträchtige. Bei der Frage , ob die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich gemindert ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Tatrichter einen im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnet. Als unerheblich ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstoße (Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/02 - BGHReport 2004, 1615, 1616). Danach ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ohne revisiblen Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Erneuerung von 15 m² Tapete und 3 m² Putz die Grenze der Unerheblichkeit
überschritten hat. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte dies keiner näheren Begründung. Auch soweit das Berufungsgericht wegen der defekten Regenrückhaltevorrichtung des Gebäudes eine Minderung in Höhe von 10 % angenommen hat, vermag die Revision keinen Erfolg zu haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dadurch an insgesamt 196 Tagen der Regen nicht nur nicht abgeleitet, sondern sogar "gebündelt" vor die Eingangstür der Büroräume geleitet. Die gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Mit der Bewertung dieses Mangels in Höhe von 10 % hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung der Minderung nicht die Bruttomiete zugrunde legen dürfen.
a) Von welchem Betrag bei der Errechnung der Minderung auszugehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (Nachweise bei Schmidt-Futterer /Eisenschmid Mietrecht 8. Aufl. § 536 Rdn. 324-327; Staudinger/Emmerich BGB (2003) § 536 Rdn. 55). Nach Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Düsseldorf WuM 1994, 324; OLG Hamm OLGR 1996, 76 f.; OLG Frankfurt WuM 1986, 19; Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO Rdn. 324; Sternel WuM 2002, 244) errechnet sich die Mietminderung aus der Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Eine andere Auffassung vertritt die Ansicht, daß die Mietminderung allein aus der Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten) zu berechnen sei (OLG Koblenz ZMR 2002, 744). Eine dritte Auffassung meint, daß die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten außer Heizkosten) maßgebend für die Berechnung der Mietminderung sei (KG 8. Zivilsenat GE 2002, 930). Weiter wird die Auffassung vertreten, daß die Nebenkosten bei der
Minderung nur erfaßt werden, wenn die jeweilige Nebenleistung durch den Mangel beeinträchtigt werde (OLG Düsseldorf WuM 1994, 324). Emmerich (Miete 8. Aufl. § 536 Rdn. 32 a.E.) geht davon aus, daß das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) gleichermaßen von der Brutto- wie von der Nettomiete ausgehen könne, wenn ihm dies angemessen erscheine. Einigkeit besteht lediglich, daß dann, wenn Mieter und Vermieter eine Inklusivmiete , also eine Bruttomiete, vereinbaren, die im Mietpreis kalkulatorisch enthaltenen Betriebskosten mit zur Miete zählen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO Rdn. 329).
b) Nach § 536 BGB wird der Mieter, wenn ein Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit, bei bloßer Minderung der Tauglichkeit hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung ist somit die vom Mieter zu zahlende Miete. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Schon nach früherem Recht war die Frage umstritten (vgl. Staudinger/Emmerich aaO). Das Mietrechtsreformgesetz hat diese Unsicherheit nicht beseitigt. Im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/4553, S. 19) hatte es in § 556 Abs. 1 BGB noch geheißen: "Die Miete umfaßt die Grundmiete und den Betrag für Betriebskosten im Sinne des § 27 II.BV". Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hatte jedoch Bedenken, daß eine Legaldefinition Streitfragen, die für die Minderung bestehen, zwar klären könnte, in anderen Bereichen aber neue Streitfragen aufwerfen würde. Er gab § 556 Abs. 1 BGB die jetzt Gesetz gewordene Fassung (Nachweise bei Haas Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz S. 156). Danach läßt das Gesetz - wie bisher - alle Interpretationsmöglichkeiten zu (Sternel aaO, 246). Die Vielzahl vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten einerseits und die Fülle unterschiedlicher Minderungsfälle andererseits machen es schwer, einen einheitlichen Maßstab zu finden. Für jede Auffassung lassen sich Fälle finden, die die Vorzüge der jeweili-
gen Variante herausstellen, aber auch solche, die ihre Schwächen deutlich machen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an. Für sie sprechen systematische, teleologische und nicht zuletzt rechtspraktische Gesichtspunkte. aa) Der Gesetzgeber hat in § 556 BGB klargestellt, daß Betriebskosten vereinbart werden können. Da § 556 BGB zum Unterkapitel "Vereinbarungen über die Miete" gehört, sind Betriebskosten jedenfalls nach der Systematik des Gesetzes als Bestandteil der Miete anzusehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO Rdn. 329). bb) Die Minderung ist Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß durch die Mietminderung das von den Vertragsparteien festgelegte Äquivalenzverhältnis zwischen den Leistungen des Vermieters - der Bereitstellung einer im Vertragssinne nutzbaren Mietsache - und der Leistung des Mieters - der Mietzahlung - bei einer Störung auf der Vermieterseite wieder hergestellt werden. Für eine reduzierte Vermieterleistung soll der Mieter auch nur reduziert leisten müssen. Die Leistung des Vermieters besteht in der Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Das umfaßt alles, was erforderlich ist, um die vertragsgemäße Nutzung sicherzustellen. Neben der bloßen Überlassung der Mietsache gehören dazu Nebenleistungen, ohne deren Erfüllung ein vertragsgemäßer Gebrauch nicht denkbar ist. Dazu zählen mangels abweichender Vereinbarung unter anderem auch die Versorgung mit Energie, Wasser und Heizung sowie die Entsorgung etwa von Müll. Die Vermieterleistung läßt sich nicht in eine Fülle von isolierten Einzelleistungen zerlegen, die gleichsam um die Raumüberlassung (Überlassung der Mietsache) herumgruppiert sind. Vielmehr
sind sie mit dieser unlösbar vernetzt; es handelt sich um eine komplexe Leistung (Sternel aaO 246). Die vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Grundmiete und Nebenkosten ) sind die Gegenleistung für die vom Vermieter geschuldete Gesamtleistung. Der Mieter zahlt nicht etwa isoliert jede Nebenleistung, sondern ein Gesamtentgelt. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revision der Umstand nichts, daß die Höhe der Mietnebenkosten in der Regel, zumindest wenn die Nebenkosten abgerechnet werden müssen, nicht durch Parteivereinbarung, sondern einseitig durch Dritte und bei den verbrauchsabhängigen Leistungen durch den Verbrauch seitens des Mieter festgelegt werden. Auch wenn der Vermieter die Höhe der Nebenleistungen nur beschränkt beeinflussen kann, so hat er sich doch zur uneingeschränkten Erbringung der Nebenleistungen verpflichtet. Dementsprechend besteht auch die Gegenleistung des Mieters in einer einheitlichen Leistung, unabhängig davon, wie die Nebenkosten im einzelnen gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu bezahlen sind. Daraus ergibt sich, daß ein Mangel der Haupt- oder einer Nebenleistung stets ein Mangel der geschuldeten Gesamtleistung ist mit der Folge, daß die dafür geschuldete gesamte Gegenleistung (Bruttomiete) gemindert werden muß, um die Äquivalenz wieder herzustellen. cc) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Ansatz der Nettomiete zu Wertungswidersprüchen führen könnte. Nach der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB ist der Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig befreit, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge eines Mangels aufgehoben ist. Daß der Mieter in diesem Falle keine Nebenkosten vorauszahlen muß, darüber besteht Einigkeit (Sternel aaO 246; Staudinger/Emmerich aaO Rdn. 54); es wäre kaum nachvollziehbar, müßte der Mieter, obwohl er die Mietsache nicht nutzen kann, weiterhin die Neben-
kosten vorauszahlen. Besteht aber bei 100-prozentiger Nutzungsbeeinträchtigung überhaupt keine Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten, so wäre es nicht verständlich, bei geringerer, nicht vollständiger Nutzungsbeeinträchtigung die Nebenkosten nicht entsprechend herabzusetzen. Nach der gesetzlichen Regelung wird der Mieter nämlich von der Entrichtung der "Miete" befreit, bei Minderung der Tauglichkeit soll die "Miete" lediglich herabgesetzt werden (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist schon kein ausreichender Grund ersichtlich, in zwei aufeinanderfolgenden, inhaltlich dasselbe Problem regelnden Sätzen - wobei es sich nur um einen graduellen Unterschied handelt - den Begriff Miete einmal als Bruttomiete und im anderen Fall als Nettomiete anzusehen. Erst recht ist davon Abstand zu nehmen, wenn dies zu schwerlich nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen führen würde. dd) Schließlich ließe sich bei Zugrundelegung der Nettomiete ein einheitlicher Maßstab für alle Formen der Nebenkostenzahlung (Inklusivmiete, Grundmiete mit Nebenkostenpauschale, Grundmiete und abrechenbare Nebenkostenvorauszahlung ) nur schwer erreichen, so daß die Höhe der Minderung letztlich von der vereinbarten Mietstruktur abhinge. Es besteht nämlich Einigkeit, daß bei Vereinbarung einer Inklusivmiete (Bruttomiete) der Ansatz der Nettomiete kein geeigneter Maßstab für die Minderung ist (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid aaO Rdn. 329), weil die nicht gesondert ausgewiesenen Nebenkosten nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden können und deshalb von der Bruttomiete ausgegangen werden muß. Würde bei Vereinbarung einer Nettomiete in Verbindung mit einer (nicht abzurechnenden) Pauschale entgegen der hier vertretenen Auffassung von der Nettomiete ausgegangen, so hätte es der Vermieter in der Hand, durch Vereinbarung einer niedrigeren Grundmiete und einer hohen Nebenkostenpauschale die Minderung zum Nachteil des Mieters zu beeinflussen. Dies wollte der Gesetzgeber aber - zumindest für den Bereich des Wohnraummietrechts - gerade ausschließen (vgl. § 536 Abs. 4 BGB).
ee) Aus den unter aa) bis dd) genannten Erwägungen verbietet sich auch die - vermittelnde - Lösung, von der Nettomiete auszugehen und die Nebenkosten nur dann herabzusetzen, wenn der Mangel einen Bereich der Vermieterleistung betrifft, für den die Nebenkosten zu leisten sind. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß diese Lösung wenig praktikabel ist, weil sie den Mieter mit einem erheblichen Darlegungs- und Berechnungsaufwand belaste. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Minderung automatisch eintritt, müßte der Mieter nämlich diejenigen Anknüpfungstatsachen darlegen, die Grundlage für die Ermittlung der Minderungsquote sind. Er hätte im einzelnen vorzutragen, welche Nebenleistung vom jeweiligen Mangel betroffen ist und welcher Teilbetrag aus dem Gesamtbetrag der Nebenkosten auf die vom Mangel betroffene Nebenleistung entfällt. Das wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, falls die Nebenkosten im Mietvertrag nicht aufgeschlüsselt sind. Liegen mehrere Mängel vor, die unterschiedliche Nebenleistungen betreffen, würde sich der erforderliche Aufwand noch erhöhen. Im Anschluß daran wäre die Gesamtminderung zu errechnen. Bei in diesem Bereich nicht selten streitigem Vortrag müßte Beweis erhoben werden. Auch unter Berücksichtigung von § 287 ZPO würde das zu erheblichen Belastungen der Tatgerichte führen. Demgegenüber sollte die Mietrechtsreform das Streitpotential verringern und auch einen Beitrag zur Entlastung der Gerichte leisten (BT-Drucks. 14/4553 S. 34). ff) Aus den zuletzt genannten Gründen ist auch der Auffassung von Emmerich (aaO § 538 Rdn. 32), dem Tatrichter jeweils die Entscheidung zu überlassen , welchen Maßstab er anwenden will, nicht zu folgen. Zwar könnte der Tatrichter durch Auswahl der ihm am geeignetsten erscheinenden Methode im Einzelfall zu einer angemessen Herabsetzung kommen. Die Parteien müßten aber ihren Vortrag an der vom Gericht jeweils ins Auge gefaßten Methode ausrichten. Die heute bestehende Rechtszersplitterung, die sogar innerhalb einzel-
ner Gerichte besteht (vgl. Anmerkung Schach GE 2002, 500 m.w.N.), würde dadurch noch weiter vergrößert.
Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Fuchs urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Ahlt Dose
11
a) Der Senat hat nicht, wie die Revision meint, in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773) entschieden, dass ein Betrag, den der Mieter wegen einer von ihm beanspruchten Minderung von der monatlichen Miete einbehält, anteilig sowohl auf die Nettomiete als auch auf die geschuldete Betriebskostenvorauszahlung angerechnet werden müsste. Er hat sich in diesem Urteil (aaO unter II 1 a) für die Wohnraummiete der Rechtspre- chung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen, nach der die Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist und dies unabhängig davon gilt, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden (BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 6 ff.). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass aus dieser Rechtsprechung nichts herzuleiten ist für die Frage, ob ein monatlicher Minderungsbetrag anteilig auf die Nettomiete und die monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen ist.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

16
b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der gegen sie gerichteten Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben K. und K.-N. nachträglich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Klägerin zustehenden Forderungsteile anzurechnen seien.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

9
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
22
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Danach wird insbesondere die zunächst fällige Schuld und unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, getilgt. Schuldet der Mieter - wie im Streitfall - mehrere Mietraten, ist § 366 BGB entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 f; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379). Danach wird die älteste Rate, die zuerst verjähren würde und daher der Klägerin geringere Sicherheit bietet, getilgt (BGH, Urteil vom 5. April 1965, aaO S. 1374; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 19). Folglich ist die Zah- lung über 898.526 € insbesondere auf die älteren, vor Verfahrenseröffnung begründeten Mietforderungen und nicht die später entstandene, weiter offene Klageforderung anzurechnen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 104/03 Verkündet am:
19. März 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 264 Nr. 2 und 3; 529 Abs. 1 Nr. 1; 531 Abs. 2 Satz 1; 533

a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen
Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch
das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil
sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich
aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.

b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen
Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben
, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März
2004, V ZR 257/03).

c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes
Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts
aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkennbar
übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden
Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar
2004, III ZR 147/03).

d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise
des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß
gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).

e) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in
erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits
der Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt
waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus.

f) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als
Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.

g) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten
Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag festgestellten
Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurückgreifen
; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die
in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, bestehen
Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen
berechtigt und verpflichtet.
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 14. Juni 1990 gestattete die Gemeinde G. G. dem Kläger die Nutzung eines in ihrem Besitz befindlichen Hotelgrundstücks, das im Jahr 1950 in Volkseigentum übergeführt und der Gemeinde im Jahr 1989 von dem damaligen Rechtsträger, dem Amt für nationale Sicherheit, überlassen worden war. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1990 verkaufte die Gemeinde das Grundstück an den Kläger. Zu dessen Eintragung in das Grundbuch kam es in der Folgezeit nicht.
Bis zum Jahr 1994 ließen der Kläger und die von ihm gegründete „S. und K. GmbH“ Renovierungsarbeiten an dem Hotelgrundstück durchführen, die nach Art und Umfang zwischen den Parteien streitig sind.
Seit 1992 verlangte die Beklagte unter Hinweis auf ihren Eigentumserwerb nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags die Herausgabe des Grundstücks. Dem kam der Kläger im Februar 1995 im Hinblick auf ein von der Beklagten erwirktes Räumungsurteil nach.
Wegen der von dem Kläger mit 338.600 DM bezifferten renovierungsbedingten Aufwendungen erließ das Amtsgericht Potsdam am 11. März 1996 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Diese legte hiergegen am 19. März 1996 Einspruch ein. Im Juni 1997 trat die „S. und K. GmbH“ sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
Erstinstanzlich hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen , der Kläger habe am 30. März 1997 sämtliche Forderungen aus der Klage an ihn abgetreten. Gleichwohl hat das Landgericht über die von dem Kläger behaupteten Renovierungsarbeiten, die hierdurch bedingte Wertsteigerung des Grundstücks und – wegen einer von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung – über die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat die Sparkasse Mittleres Erzgebirge eine mit „Abtretungserklärung“ überschriebene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten vom 30. März 1997 mit der Bitte um rechtliche Prüfung zu den Gerichtsakten gereicht. Hiervon sind die Prozeßbeteiligten nicht unterrichtet worden. Ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift vom 5. April 2002 hat das Landgericht „mit Rücksicht auf die Zitatstelle in Thomas/Putzo, § 265 Rdn. 13, die verlesen wurde, auf eine etwaige Notwendigkeit der Umstellung des Klageantrages mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des Klägers an Rechtsanwalt H. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, das Gericht möge über diese Frage entscheiden. Das Landgericht hat sodann den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit der Maßgabe, daß Zahlung an Rechtsanwalt H. zu leisten ist. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Abtretungserklärung vom 30. März 1997 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Forderung, sondern auf die Summe, welche die Beklagte nach einer etwaigen Verurteilung an den Kläger zahlen werde. Hierüber habe bei Abschluß der Vereinbarung Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestanden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei wegen der von dem Landgericht festgestellten Abtretung nicht mehr Inhaber eines eventuellen Verwendungsersatzanspruchs gegen die Beklagte. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten könnten, bestünden nicht. Die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptungen des Klägers zu dem Inhalt der am 30. März 1997 geschlossenen Abtretungsvereinbarung seien nicht zu berücksichtigen. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung an den Abtretungsempfänger sei unzulässig, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs getroffen habe.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

II.


Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet ist (1.). Soweit es die Zulässigkeit des Hilfsantrags verneint hat, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden (2.).
1. Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen eigenen Verwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte geltend. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der §§ 994, 996 BGB erfüllt sind; der
Anspruch scheitert nämlich bereits an der fehlenden Sachlegitimation des Klägers. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß der Kläger den Klageanspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hat (a). An diese Feststellung war das Berufungsgericht nach der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO anwendbaren Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 gebunden, weil keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestanden (b). Auf der Grundlage dieser gemäß § 559 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz verbindlichen Feststellung ist es dem Kläger verwehrt, Leistung an sich selbst zu verlangen (c).

a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die von dem Eingangsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen.
aa) Die damit angeordnete Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 100) erstreckt sich auch auf sogenannte Rechtstatsachen. Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Senat , BGHZ 135, 92, 95; Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589, 1590; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 2). Hierher gehört der den Abschluß eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 BGB umschreibende Begriff der Abtretung jedenfalls dann, wenn er, wie hier, von einem Rechtsanwalt verwendet wird (Senat, Urt. v. 2. Februar 1990, V ZR 245/88, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3).

bb) Festgestellt sind nicht nur solche Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, daß sie wahr oder nicht wahr sind. Eine derartige Beschränkung des tatsächlichen Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts wäre nicht sachgerecht, weil das erstinstanzliche Urteil regelmäßig auch auf nicht beweisbedürftigen, insbesondere unstreitigen Tatsachen beruht. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung deshalb auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder – wie die von dem Kläger behauptete Abtretung - unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben (MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 529 Rdn. 5). Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des in § 559 Abs. 2 ZPO verwendeten Begriffs der von dem Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 8; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 20; Zöller/Gummer, aaO, § 559 Rdn. 11; für § 561 Abs. 2 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rdn. 31), die wegen der in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Bezugnahme in dem Berufungsurteil auch die von dem erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen umfassen.

b) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der von dem Landgericht festgestellten Abtretung des Klageanspruchs, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt
erforderlich gemacht hätten, lagen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. aa) Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BT-Drs. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Dies gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt (Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Umdruck S. 6) oder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 5). Einen derartigen Verfahrensfehler stellt es nicht dar, daß das Landgericht den Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 unberücksichtigt gelassen und seine Entscheidung allein auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 1998 behauptete Abtretung gestützt hat. Da die von der Sparkasse Mittleres Erzgebirge zu den Gerichtsakten gereichte Vertragsurkunde erstinstanzlich von keiner der Parteien in Bezug genommen worden war, handelte es sich nicht um Parteivortrag, den das Landgericht seiner Entscheidung hätte zugrunde legen dürfen. Hieraus folgt zugleich, daß die mit der Berufung erhobene Rüge, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf der von den Parteien nicht vorgetragenen Abtretungserklärung, sachlich unzutreffend ist. Sie wird von der Revision auch nicht aufrecht erhalten.
bb) Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, weil ihre Geltendmachung in erster Instanz we-
gen eines von dem Gericht zu vertretenden Umstands (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Schnauder, JuS 2002, 162; Crückeberg, MDR 2003, 10). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 ebensowenig erfüllt wie im Hinblick auf die von ihm im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aufgestellte Behauptung, eine Abtretung der Klageforderung hätten die Beteiligten nicht gewollt.
(1) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes (Grunsky, NJW 2002, 800; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1903) Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten , die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem Eingangsgericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 20; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 17) und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, Umdruck S. 8). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung über den ursprünglichen (Haupt-)Antrag ebenso wie das Landgericht auf die von dem Kläger in erster Instanz behauptete Abtretung der Klageforderung gestützt hat. Neues Vorbringen zu diesem bereits dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Gesichtspunkt war dem Kläger daher verwehrt.
(2) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Eingangsgerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die ihm obliegende Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Zwar konnte der Kläger aus dem Umstand, daß das Landgericht trotz der bereits vorgetragenen Abtretung Beweis zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs erhoben hat, schließen, daß es auf diesen Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen werde. Er hatte daher zunächst keinen konkreten Anlaß, zu der Frage der Abtretung weiter vorzutragen oder sein Vorbringen in dem Sinn richtig zu stellen , daß tatsächlich keine Abtretung vereinbart worden sei. Dies änderte sich jedoch, nachdem das Landgericht auf die Bedeutung der Abtretung für die Fassung des Klageantrags hingewiesen hatte. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung verlesene Kommentarstelle mußte dem anwaltlich vertretenen Kläger bewußt gewesen sein, daß seine auf Zahlung an sich selbst gerichtete Klage wegen der von ihm vorgetragenen Abtretung des Klageanspruchs keinen Erfolg haben konnte, wenn das Landgericht mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Abtretungsempfänger für erforderlich hielt. Selbst wenn der Kläger, wie von der Revision behauptet, davon ausgegangen sein sollte, das Landgericht habe in dieser Frage noch keine abschließende Position eingenommen, hätte er jedenfalls mit der Möglichkeit einer Klageabweisung rechnen müssen. Damit wäre es aus Sicht des Klägers nicht nur geboten gewesen , den Klageantrag – wie in der Berufungsinstanz geschehen – zumindest hilfsweise auf Zahlung an den Abtretungsempfänger umzustellen. Darüber
hinaus hätte auch Anlaß bestanden, im Rahmen des ursprünglichen Klageantrags zu der Frage der Abtretung ergänzend Stellung zu nehmen. Daß dies dem Kläger in erster Instanz, sei es auch nach Einräumung einer von ihm zu beantragenden Schriftsatzfrist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), nicht möglich gewesen wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von sich aus mußte das Landgericht jedenfalls nicht auf einen weiteren Sachvortrag des Klägers hinwirken, da dessen Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hatte und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, sein Vortrag zu der erfolgten Abtretung könne ergänzungs- oder korrekturbedürftig sein.
(3) Hat der Kläger damit diejenigen tatsächlichen Umstände, die nach seiner Auffassung der Annahme einer Abtretung der Klageforderung entgegenstehen , in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl ihm diese Umstände und deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit; das schließt eine Berücksichtigung dieser Umstände in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak /Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 18 f.; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1904). Das Berufungsgericht mußte deshalb der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, er und sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter hätten keine Abtretung der Klageforderung vereinbaren wollen, ebensowenig nachgehen wie der Frage, ob die schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 30. März 1997 nur die von dem Kläger aufgrund eines obsiegenden Urteils erlangten Geldmittel erfaßt.


c) Auf der Grundlage der von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Abtretung hat das Berufungsgericht einen in der Person des Klägers bestehenden Verwendungsersatzanspruch zu Recht verneint. Zwar hat die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung des Klageanspruchs keinen Einfluß auf dessen prozessuale Geltendmachung (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozeßführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiterführen (Prozeßstandschaft ). Aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage muß der Kläger jedoch grundsätzlich Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangen. Weigert er sich, wie hier, so muß die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden. Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, VI ZR 221/80, WM 1982, 1313; Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207; Urt. v. 20. November 1996, XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 83; Zöller/Greger, aaO, § 265 Rdn. 6a; Musielak/Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 265 Rdn. 17; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 13; a.A. die sogenannte Irrelevanztheorie: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 102 IV 2, S. 585; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 28. Aufl., § 87 III 3, S. 354) entsprechen , stellt auch die Revision nicht in Frage.
Auch war der Kläger nicht etwa deshalb zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen befugt, weil ihm der Abtretungsempfänger eine Einziehungsermächtigung erteilt hätte (vgl. BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, aaO). Eine entsprechende Behauptung hat der Kläger in
erster Instanz nicht aufgestellt. Sie läßt sich auch seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz, soweit es überhaupt zu berücksichtigen ist, nicht entnehmen. Wäre die Klageforderung, wie nunmehr von dem Kläger vorgetragen, nicht abgetreten worden, hätte keinerlei Anlaß zu der Erteilung einer Einziehungsermächtigung bestanden.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Verwendungsersatzanspruch seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend macht, sei unzulässig, weil er entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen waren. Eine mit der Berufung vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger stellt nämlich unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie hier, von dem Mißerfolg des auf Leistung an den Kläger selbst gerichteten Hauptantrags abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar.

a) § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3). Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleich bleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 263 Rdn. 1 f.). Wie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen (Eventual -)Klagenhäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, Urt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, WM 1981, 423, 427; Urt. v. 10. Januar 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v. 26. Mai 1986, II ZR 237/85,
NJW-RR 1987, 58; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 263 Rdn. 21; Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 263 Rdn. 4) und der deshalb auch von § 533 ZPO erfaßt wird (MünchKommZPO /Rimmelspacher, aaO, § 533 Rdn. 10; Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 6).

b) Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt (für eine Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO: BGH, Urt. v. 3. Juni 1987, IVb ZR 68/86, FamRZ 1987, 926, 928; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; Musielak /Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Zöller/Greger, aaO, § 264 Rdn. 3b; für eine Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO: Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 42; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO, § 101 I 3), ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung (MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4). Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 264 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4), sondern auch für § 533 ZPO (a.A. Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3, die jedenfalls § 533 Nr. 2 ZPO anwenden wollen), weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist.

c) Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gem. § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozeßökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll (MünchKomm-ZPO/Lüke,
aaO, § 264 Rdn. 1). Kann das Berufungsgericht auf der Grundlage des bereits in erster Instanz angefallenen Prozeßstoffs eine abschließende Entscheidung über den modifizierten Klageantrag treffen, widerspräche es den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, würde man die Parteien, gestützt auf § 533 ZPO, auf einen neuen Rechtsstreit verweisen, in dem das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müßte und das Berufungsgericht erneut mit der Sache befaßt werden könnte. Nach früherem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO) war eine derart unökonomische Verfahrensgestaltung ausgeschlossen , weil § 264 ZPO in der Berufungsinstanz Anwendung fand (BGHZ 85, 140, 143; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 5) und in den von der Vorschrift geregelten Fällen eine Antragsänderung unabhängig von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ermöglichte. Für das reformierte Berufungsverfahren etwas anderes anzunehmen, hätte im Vergleich zu dem früheren Recht eine verstärkte Belastung der Gerichte und eine verzögerte Erledigung der Streitsachen zur Folge. Damit würde das Ziel der Zivilprozeßreform, die Effizienz innerhalb der Ziviljustiz zu steigern (BT-Drs. 14/4722, S. 1), offensichtlich verfehlt.

d) § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren nicht entgegen (§ 525 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
aa) Mit den in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 263 ZPO) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen (BT-Drs. 14/4722, S. 102). Auf das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen kam es jedoch auch bislang nicht an, wenn es sich um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelte (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO). Daß der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Annahme, derartige Modifizierungen des Klageantrags sollten nach neuem Recht nur noch unter den in § 533 Nr. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig sein, ist auch deshalb fernliegend, weil diese Antragsänderungen in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 2), § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte.
bb) Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO gebieten es ebenfalls nicht, Antragsänderungen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in der Berufungsinstanz als Klageänderungen anzusehen.
(1) § 533 Nr. 2 ZPO bringt die geänderte Funktion des Berufungsverfahrens zum Ausdruck, die keine vollständige zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet , sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient (BT-Drs. 14/4722, S. 64, 102). Für diesen Berufungszweck ist es unerheblich, ob das erstinstanzliche Gericht subjektiv fehlerhaft gehandelt und entschieden hat, was nicht der Fall ist, wenn seine Entscheidung gemessen an dem in erster Instanz gestellten Klageantrag - wie hier - zutreffend ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das erstinstanzliche Urteil objektiv fehlerhaft ist, was nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu beurteilen ist (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 7; Rimmelspacher , NJW 2002, 1897). Damit kann sich die Korrekturbedürftigkeit des mit der Berufung angefochtenen Urteils auch aus einer im Berufungsverfahren
erfolgten Modifizierung des Klageantrags ergeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, mit der Umstellung des Klageantrags einer Veränderung der materiellen Rechtslage Rechnung getragen wird, an deren sachgerechter Beurteilung das erstinstanzliche Gericht wegen des in erster Instanz gestellten Klageantrags gehindert war.
(2) Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 533 Nr. 2 ZPO verhindern , daß im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren eingeführt wird (BT-Drs. 14/4722, S. 102). In den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO ist das aber schon deswegen nicht zu befürchten , weil die Vorschrift insoweit voraussetzt, daß der - bereits in erster Instanz dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Sollen zu dessen Ergänzung neue Tatsachen vorgetragen werden, ist dies nur in den durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen zulässig. Damit ist sichergestellt, daß der von dem Berufungsgericht zu beurteilende Prozeßstoff im wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt.
(3) Schließlich soll durch die Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO vermieden werden, daß das Berufungsgericht eine Klageänderung bei Vorliegen der in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zwar zulassen müßte, an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte Klage aber gehindert sein könnte, weil es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu der ursprünglichen Klage festgestellten Tatsachen zugrunde legen darf (BTDrs. 14/4722, S. 102). Diese Gefahr, die den Gesetzgeber zu einer über die frühere Rechtslage hinausgehenden Beschränkung der Zulässigkeit zweitinstanzlicher Klageänderungen bewogen hat, besteht bei einer Antragsänderung
gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht. Vielmehr kann das Berufungsgericht bei der Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf den gesamten in erster Instanz angefallenen Prozeßstoff zurückgreifen.
(a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 (V ZR 257/03) ausgeführt hat, gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozeßstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (Umdruck S. 14). Im Gegensatz zum Revisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbringen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtliche Parteivorbringen ergibt sich auch nicht aus § 314 ZPO, weil dem Urteilstatbestand im Hinblick auf schriftsätzlich angekündigtes Parteivorbringen keine negative Beweiskraft zukommt (Umdruck S. 17 f. m.w.N.). Unabhängig hiervon kann der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils den der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Prozeßstoff auch deshalb nicht begrenzen, weil das Berufungsverfahren nicht nur, wie das Revisionsverfahren, der Rechtsfehlerkontrolle, sondern gemäß § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch der Kontrolle und Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen dient (BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Hannich /Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 1, 7, 12 f.). Dies setzt voraus, daß das Berufungsgericht schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen darf, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet oder übersehen worden ist und das deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (Barth, NJW 2002, 1702, 1703). Die in § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Funktion der Berufung würde eine den berücksichtigungsfähigen Prozeßstoff begrenzende Wirkung des
erstinstanzlichen Urteils also selbst dann ausschließen, wenn man im übrigen mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH, Urt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89, juris) an der negativen Beweiskraft des Urteilstatbestands ohne Einschränkungen festhielte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis ohne Bedeutung, so daß es weder einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG) noch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 RsprEinhG) bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu § 132 GVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG).
(b) Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 35; Ball, ZGS 2002, 146, 149) für die Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, dann bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten.

III.


Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit die Voraussetzungen eines von dem Kläger an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetretenen Verwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 994, 996 BGB erfüllt sind und in welchem Umfang ein solcher Anspruch gegebenenfalls durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen ist. Durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Fest-
stellungen nachzuholen. Dabei kann es die Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme verwerten, soweit nicht deren Wiederholung nach den von der Rechtsprechung zu §§ 398, 402 ZPO entwickelten Grundsätzen geboten ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, Umdruck S. 10 m.w.N.).
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.