Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - X ZR 15/11

bei uns veröffentlicht am14.05.2013
vorgehend
Landgericht Bremen, 7 O 1674/08, 28.01.2010
Landgericht Bremen, 3 U 13/10, 24.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 15/11 Verkündet am:
14. Mai 2013
Besirovic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis infolgedessen mindert, kann bei
einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden gleichen
Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich
, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms unterschiedliches Gewicht beizumessen
sein kann.

b) Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in
welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind.
Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und
Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich
die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben.

c) Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch ausreichend. Eine hohe Minderungsquote
ist jedoch ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung.

d) Grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten für die Beurteilung der Frage, ob der Reisende
wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise den Vertrag kündigen kann (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, RRa 2012, 170, Rn. 32).
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11 - OLG Bremen
LG Bremen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Bacher und die Richterin
Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.
2
Der Kläger betreibt ein Touristikunternehmen, die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen in Form von Fluss- und Seekreuzfahrten. Der Kläger vermittelte einer Reihe von Kunden, die ihm ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten haben, die Teilnahme an der Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" in der Zeit vom 3. bis 16. August 2007 mit der MS V. . Das Reiseprogramm wurde nur teilweise wie vorgesehen durchgeführt; einige Kunden des Klägers verließen das Schiff am 11. August 2007 in Reykjavik.
3
Der Kläger hat eine Minderung von 80% des gezahlten Reisepreises beansprucht ; die Beklagte hat vorgerichtlich durch ihren Haftpflichtversicherer 40% gezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 40% des Reisepreises (141.682,60 €) als Minderung und Ersatz von Kosten in Höhe von 11.588,99 €, die einzelnen Reisenden durch Abbruch der Reise in Reykjavik entstanden sind. Der Kläger begehrt weiter eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die er mit 73.500 € angegeben hat, sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.011,55 €.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden über die gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Ansprüche zu.
6
Die Beklagte sei allerdings als Reiseveranstalter passivlegitimiert. Aus der Sicht des Reisenden ergebe sich aus der Herausstellung des Namens und Logos der Beklagten auf der Titelseite des vom Kläger verwendeten Reiseprospekts und dem in den Vordergrund gerückten Charakter der Reise als - von der Beklagten veranstalteter - Erlebniskreuzfahrt auf der MS V. , dass von dem Kläger nur ein Begleitprogramm von eher untergeordneter Bedeutung beigesteuert werde.
7
Die Reise sei mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB gewesen. Die Kreuzfahrt habe unstreitig teilweise nicht der Reisebeschreibung entsprochen, und es habe sich auch nicht um unbedeutende Einschränkungen gehandelt.
Die gerügten Mängel rechtfertigten jedoch keinen Minderungsbetrag, der über die bereits geleisteten, 40% des Reisepreises entsprechenden Zahlungen hinausgehe.
8
Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde. Bei einer Kreuzfahrt, insbesondere einer solchen mit einer besonderen Ausrichtung, habe jedoch eine wertende Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und des insgesamt mit der Reise verbundenen Urlaubserlebnisses zu erfolgen. Auch dann, wenn sämtliche vom Kläger behaupteten Mängel vorgelegen hätten, sei der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" nicht in Frage gestellt worden.
9
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Reiseabbruchskosten zu. Der Reisende könne Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 BGB verlangen, wenn er nach wirksamer Kündigung seine Rückreise selbst organisieren müsse. Im Streitfall fehle es jedoch an einem Kündigungsgrund. Eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwerte, habe nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt des Reiseabbruchs sei bereits ein erheblicher Teil der Reisezeit verstrichen gewesen; die Fortsetzung der Reise für die letzten Tage sei auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Programms nicht unzumutbar gewesen.
10
Ebenso wenig bestünden Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Auch insoweit fehle es an der erforderlichen erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Sie hänge nicht von einem Schwellenwert ab, für den Wertminderungen zwischen 30 und 50% diskutiert würden, sondern sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es sei daher wiederum maßgeblich, dass der Charakter der Grönland-Kreuzfahrt nicht in einer Weise beeinträchtigt gewesen sei, die insgesamt als so erheblich bezeichnet werden könnte, dass ein Entschädigungsanspruch gerechtfertigt wäre.
11
II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
12
1. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation der Beklagten als Reiseveranstalter bejaht.
13
a) Der Kläger ist durch Abtretung Inhaber der behaupteten Rechte geworden. Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Inkassozession als Unterfall der Vollabtretung nach § 398 BGB ausgegangen, bei der der Zessionar die Forderung ohne Nachweis eines Eigeninteresses gerichtlich geltend machen kann, im Innenverhältnis aber die Forderung einziehen und an den Zedenten auskehren soll. Für eine solche Auslegung spricht der Inhalt der zwischen dem Kläger und den einzelnen Reisenden getroffenen Abtretungsvereinbarung, wonach "sämtliche Ansprüche aus der Schlechterfüllung des Reisevertrags" an den Kläger abgetreten werden, damit er "unsere Interessen außergerichtlich und gerichtlich wahrnehmen kann". Der Passus in der Abtretungserklärung, wonach die Zahlung im Ergebnis nicht an den Kläger, sondern an die Abtretenden fließen solle, steht dem nicht entgegen. Er findet sich unter der Überschrift "Geschäftsbesorgungs-Vereinbarung", und dient der Klarstellung, dass die von der Beklagten gezahlten Beträge materiell den Reisenden zustehen sollen.
14
b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die Beklagte als Reiseveranstalter angesehen hat. Auch wenn, wie die Beklagte geltend macht, die Reiseanmeldungen der Kunden des Klägers an diesen gerichtet waren, ergab sich für die Reisenden aus dem Reiseprospekt K4 deutlich, dass die Beklagte die Kreuzfahrt in eigener Verantwortung anbot und der Kläger nur Unterhaltungsbeiträge in Form eines Spezialprogramms zur Ausgestaltung der Schiffsreise beisteuerte. Ob auch der Kläger gegenüber seinen Kunden als Reiseveranstalter aufgetreten ist, ist für das Streitverhältnis unerheblich.
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Reise sei nicht mangelfrei erbracht worden (§ 651c Abs. 1 BGB). Auch zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Kreuzfahrt wegen des nicht vollständig den Katalog- und Prospektangaben entsprechenden Programms mangelhaft war.
16
3. Demgegenüber hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert der Reise und ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen sei nicht um mehr als 40% gemindert gewesen, mit der gegebenen Begründung der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
17
a) Ist die Reise mangelhaft, mindert sich nach § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. Nach § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen , in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 638 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag, sondern wird in einem Prozentsatz des Reisepreises ausgedrückt. Dabei wird der Gesamtpreis und nicht nur der auf die mangelhafte Teilleistung entfallende Teilpreis zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 Rn.12; Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, Rn. 33; Staudinger , BGB, Neubearbeitung 2011, § 651d Rn. 39 mwN; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 299; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl., § 651d Rn. 3).
18
Bei einer Kreuzfahrt ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für die Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Sie weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch Fahrtroute und -dauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrt- schiffs bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Schwerpunkte , die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort angebotenen Landgängen und Besichtigungen sowie gegebenenfalls besonders reizvollen Meeres- oder Küstenpassagen ergeben, die auf komfortable Weise und unter kundiger Führung zu sehen und zu erfahren die Kreuzfahrt dem Teilnehmer möglich machen soll. Einzelne Teile des Reiseprograms können dabei unterschiedliches Gewicht gewinnen.
19
Wenn bei einer Kreuzfahrt mehrere geographische, kulturelle oder sonstige Programmpunkte an unterschiedlichen Tagen vorgesehen sind, ist es daher bei Ausfällen oder Mängeln nicht geboten, jeweils isoliert zu bewerten, wie hoch der Minderungsbetrag für eine einzelne ausgefallene oder nicht so wie vorgesehen erbrachte Reiseleistung sein soll. Eine Gesamtbetrachtung der Reise, in die die ausgefallenen oder mangelhaft erbrachten Einzelleistungen einbezogen sind, kann die einzelnen Elemente der Reise gewichten und in ihrer Bedeutung für den Erholungswert oder die geographischen und kulturellen Eindrücke , die dem Reisenden nach der Reisebeschreibung vermittelt werden sollten , bewerten (so auch OLG Celle, NJW-RR 2003, 200; OLG Köln, NJW-RR 2008, 1588).
20
b) Die Bewertung der mangelhaften Teilleistungen und ihres Verhältnisses zu der geschuldeten mangelfreien Gesamtleistung obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Tatrichter Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt, alle maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen hat und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 546 Rn. 12, 13; MünchKomm.ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 546 Rn. 14, 15; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 546 Rn. 10, 12).
21
c) Dieser Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand, da das Berufungsgericht nicht alle maßgeblichen Umstände in seine Prüfung einbezogen hat.
22
(1) Vertragsgemäß war folgender Verlauf der Kreuzfahrt vorgesehen: Reisetag Hafen Ankunft Geplante Abfahrt Landausflüge 1 (3. August) Fluganreise nach Grönland, Ablegen 16.00 Uhr 2 (4. August) Kreuzen in der Diskobucht 3 (5. August) Jakobshavn abends Wanderung zum Eisfjord und nach Sermermuit 4 (6. August) Holsteinsborg mittags Schlauchbootanland Ittileq nachmittags ung Passage 5 (7. August) Godthåb/Nuuk vormittags Freier Landgang 6 (8. August) Julianehåb nachmittags Schlauchbootanland ung 7 (9. August) Kap Farvel Passage 8 (10. August) Erholung auf See 9 (11. August) Reykjavik 7.30 - 18 Uhr Gullvoss-Wasserfall, Geysir, Thingvellir oder Gletscher-Tour 10 (12. August) Erholung auf See 11 (13. August) Torshavn 8 - 13 Uhr Kvivik und Kirkjubör (Färöer) oder Wanderung zum Streyway Sill 12 (14. August) Kirkwall 8 - 13 Uhr Archäologische (Orkneys) Wunder der Orkneys 13 (15. August) Erholung auf See 14 (16. August) Kiel 8 Uhr
23
(2) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das für den zweiten Tag vorgesehene Kreuzen in der Diskobucht nicht stattfand. Das Schiff fuhr gegen 10.30 Uhr in die Bucht ein, legte gegen 17.30 Uhr am Ende der Bucht in Ilulissat (Jakobshavn) an, das bis 22 Uhr besichtigt werden konnte, und verließ die Bucht gegen 23 Uhr. Sisimiut (Holsteinsborg) wurde infolgedessen nicht wie vorgesehen am vierten, sondern bereits am dritten Tag erreicht, so dass die grönländische Hauptstadt Nuuk (Godthåb) am vierten Tag ihrerseits zu früh angefahren wurde. Dies hatte zur Folge, dass das Schiff erst am fünften Reisetag gegen 9 Uhr in den Hafen einlaufen und der geplante Landgang erst ab 13.30 Uhr stattfinden konnte. In der Zwischenzeit wurde kein Programm angeboten; die angekündigte Besichtigung des Nationalmuseums fand ohne Begleitung eines örtlichen Reiseführers statt. Der für Tag 6 vorgesehene Landgang in der südgrönländischen Stadt Qaqortoq (Julianehåb) fiel aus. Auch die für Tag 7 vorgesehene Umfahrung des Kaps Farvel fand nicht stand; stattdessen durchfuhr das Schiff den Prinz-Christian-Sund.
24
Zum weiteren Verlauf bemerkt das Berufungsgericht lediglich, bei der Weiterfahrt sei es bei der Route, die nach Verlassen von Reykjavik vorgesehen war, zu Verzögerungen gekommen, die die Beklagte in einem auf den achten Tag datierten Informationsschreiben an die Reisenden mit schlechtem, in Nuuk aufgenommenem Bunkeröl erklärt habe. Aus diesem als Anlage K7 vorgelegten Schreiben ergibt sich, dass die für den Morgen des neunten Reisetags vorgesehene Ankunft in Reykjavik erst gegen Abend stattfinden werde, dass das Schiff bereits am frühen Morgen des Tages 10 wieder ablegen werde und die Tage 11 bis 13 auf See verbracht, mithin weder die Färöer noch die OrkneyInseln angelaufen würden. Den Zielhafen Kiel erreichte die MS V. gleichwohl nicht wie vorgesehen am Morgen des Tages 14, sondern erst um 22 Uhr.
25
(3) Das Berufungsgericht hat diesen Verlauf dahin gewürdigt, dass der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" nicht in Frage gestellt worden sei. Zwar habe das als Höhepunkt der Kreuzfahrt anzusehende Kreuzen in der Diskobucht nur eingeschränkt stattgefunden, was zunächst eine deutliche Minderung des Reiseerlebnisses bedeute. Es sei jedoch nicht ersatzlos entfallen, sondern durch ein den Großteil des Tages einnehmendes Einfahren in die Bucht und die Ausfahrt in den Abendstunden ersetzt worden, was den Mangel zumindest teilweise kompensiert habe. Die Verschiebung des Zeitplans am vierten Tag sowie die fehlende Führung im Nationalmuseum am fünften Tag seien nur moderate Einschränkungen des Urlaubserlebnisses. Der vollständig ausgefallene Landgang am Tag 6 falle grundsätzlich schwerer ins Gewicht, wobei allerdings schon in der Reisebeschreibung die schwierige Erreichbarkeit von Julianehåb hervorgehoben worden sei. Die weiteren vorgetragenen Verzögerungen und Routenänderungen beeinträchtigten das Urlaubserlebnis nicht mehr als moderat. In der Gesamtschau werde daher der bereits gezahlte Betrag in Höhe von 40% des Reisepreises keineswegs überschritten.
26
(4) Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, die für das Ausmaß der Mangelhaftigkeit der Reiseleistung und das Verhältnis zum Wert der geschuldeten mangelfreien Reise von Bedeutung sind.
27
(a) Die Begründung des Berufungsgerichts lässt zunächst besorgen, dass es der Bezeichnung der Reise als "Große Grönland-Kreuzfahrt" oder "Sommer in Grönland" ein ihr offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Nur die erste Hälfte der Reise war Grönland gewidmet, beginnend mit dem Kreuzen in der Diskobucht am zweiten Tag, den verschiedenen Landaufenthalten an den Tagen 3 bis 6 und der "Verabschiedung" mit dem Umfahren von Kap Farvel am siebten Tag. Der zweite Teil der Reise bestand aus jeweils von Tagen auf See getrennten Besuchen in Island (Tag 9), auf den Färöern (Tag 11) und auf den Orkney-Inseln (Tag 12).
28
(b) Bereits die Bewertung des Verlaufs der Tage 2 bis 7 durch das Berufungsgericht weist, wie die Revision zu Recht rügt, Defizite auf. Zum einen berücksichtigt sie nur unzulänglich, dass die vorgesehenen Landgänge nur sehr eingeschränkt stattfanden, zum anderen lassen die Überlegungen des Beru- fungsgerichts zur teilweisen Kompensation des Kreuzens in der Diskobucht durch das Anlaufen des Hafens Ilulissat (Jakobshavn) außer Betracht, dass dieser Hafen ohnehin angelaufen werden sollte.
29
(c) Die Bewertung des weiteren Reiseverlaufs als Beeinträchtigung, die "das Urlaubserlebnis (nicht) mehr als moderat beeinträchtigt", geht fehl. Von dem auf der Grundlage einer Ankunft in Reykjavik um 7.30 Uhr vorgesehenen Ganztagesprogramm auf Island ließen sich angesichts der Ankunft am Abend allenfalls noch Bruchteile realisieren. Da im Übrigen weder die Färöer noch die Orkney-Inseln angelaufen wurden, wurde damit das Reiseprogramm der Tage 8 bis 13 nahezu vollständig durch eine bloße Rückreise in sehr langsamem Tempo ersetzt, wobei hierfür auch noch Tag 14 in Anspruch genommen wurde, an dem die Reisenden eigentlich Kiel bereits um 8 Uhr morgens erreichen sollten. Zwar sollten die Tage 8, 10 und 13 ohnehin der "Erholung auf See" gewidmet sein. Diese einzelnen Erholungstage können aber sinnvollerweise nicht unabhängig von den die Seereise - dem Charakter einer Kreuzfahrt entsprechend - immer wieder unterbrechenden Zielen Island, Färöer und Orkneys gesehen werden, die im Prospekt der Beklagten (K3), worauf die Revision zu Recht verweist, als "Inseln mit ganz eigener Natur und uralter Geschichte" bezeichnet und als "Besuche, auf die (Sie) sich freuen können" beworben worden sind.
30
(d) Dem Berufungsurteil ist mithin nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den Verlauf des zweiten Teils der Reise angemessen berücksichtigt hat.
31
4. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
32
a) Das Berufungsgericht hat einerseits insoweit zutreffend eine Gesamtwürdigung für erforderlich gehalten und die Anwendung einer starren Wertgrenze abgelehnt. Andererseits hat es angenommen, bei einem Minderungsbetrag von 40% komme ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von vornherein nicht in Betracht. Es hat damit, wie es in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (Überblick bei Staudinger aaO, § 651f Rn. 74) zum Teil geschieht, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung im Ergebnis anhand der festgestellten Minderungsquote beurteilt. Abgesehen davon, dass die Minderungsquote - wie ausgeführt - mit der für sie gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann, erweist sich dieser Ansatz als nicht frei von Rechtsfehlern.
33
b) Der Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB entsteht - außer im Fall der Vereitelung der Reise - ebenso wie das Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird.
34
(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich beeinträchtigt" ist für beide Vorschriften grundsätzlich einheitlich auszulegen (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, RRa 2012, 170). Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 = RRa 2009, 40 Rn. 15). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2005, 132 und 703, MünchKomm./ Tonner, 6. Aufl. § 651e Rn. 6). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Tatrichter die der Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs entsprechenden Wertungsmaßstäbe angewendet und deren Grenzen zutreffend erkannt sowie alle hierfür wesentlichen Tatsachen, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (BGH, RRa 2012, 170 Rn. 32).
35
(2) Eine bestimmte Minderungsquote ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise.
36
Hierfür ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 651f Abs. 2 BGB noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Anhaltspunkte. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Reiseveranstaltungsvertrag (BTDrucks. 8/786 S. 7, 30) war in § 18 Abs. 2, dem späteren § 651f Abs. 2 BGB, von einem festen Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nicht die Rede. Der nicht Gesetz gewordene Absatz 2 Satz 2 stellte für die Bemessung vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ab. Nach der Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zur vorgeschlagenen Fassung des § 651f BGB sieht die Vorschrift gerade davon ab, einen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festzulegen (BT-Drucks. 8/2343 S. 11).
37
Eine Minderung des Reisepreises tritt ein, wenn die Reise nach § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft ist, wenn sie also nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Eine weitere Qualifizierung des Mangels, etwa als erhebliche Beeinträchtigung , hat das Gesetz nicht vorgenommen. Die Umstände, die der Minderung zugrunde liegen, stimmen deshalb nicht zwingend mit denen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise überein. Die festgestellte Minderungsquote kann sonach nur Indiz für die Ermittlung einer erheblichen Beeinträchtigung , nicht aber deren alleinige Grundlage sein.
38
(3) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gebot, die Vorschrift des § 651f Abs. 2 BGB in Übereinstimmung mit den Regelungen der Richtlinie 90/314 EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG L 158 S. 59, nachfolgend: Richtlinie) auszulegen.
39
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen , damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, zulassen, dass die Entschädigung vertraglich eingeschränkt wird. Diese Einschränkung darf nicht unangemessen sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-168/00, EuZW 2002, 339 Rn. 23 - Leitner/TUI) verleiht die Richtlinie einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch für Nichtkörperschäden, darunter immaterielle Schäden, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht. Die Mitgliedstaaten müssen auch wegen immaterieller Schäden einen Ersatzanspruch gewähren, wobei die Ausgestaltung des Anspruchs Sache des nationalen Gesetzgebers ist.
40
Der Pflicht zur Ausgestaltung ist der deutsche Gesetzgeber in § 651f Abs. 2 BGB nachgekommen. Mit dem dort aufgenommenen Erfordernis der Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise schränkt das Gesetz nicht den Entschädigungsanspruch ein, sondern formuliert das Kriterium, an dem sich entscheidet, ob die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung nicht nur Mängel aufweist, sondern so weit hinter dem geschuldeten Leistungserfolg zurückbleibt, dass dem Reisenden neben der das Äquivalenzinteresse der Vertragsparteien wahrenden Anpassung der Vergütung für die mangelhafte Leistung auch ein Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung in Gestalt nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist. Ein solcher Ausgleich ist dann, aber auch nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss.
41
5. Schließlich hat das Berufungsgericht die dem Kläger abgetretenen Ansprüche von Reisenden auf Erstattung von Reiseabbruchskosten in Höhe von 11.588,99 € mangels eines Kündigungsgrunds, nämlich der erheblichen Beeinträchtigung der Reise, verneint. Auch diese Beurteilung kann nach dem zu 4 Ausgeführten keinen Bestand haben.
42
III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
43
Das Berufungsgericht wird zunächst die Minderungsquote neu zu bestimmen haben und hiernach unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Reise neben den vom Berufungsgericht erörterten Beeinträchtigungen des Grönlandteils in ihrem zweiten Teil den Charakter einer Kreuzfahrt weitgehend verloren hat, erneut die Frage zu prüfen haben, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die die Zubilligung einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gebietet und die Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt. Bei der erneuten Prüfung der Kündigung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass schon die Ankündigung der Beklagten , auf der Rückfahrt nach Kiel keine weiteren Zwischenziele anzusteuern, einen Reiseabbruch in Reykjavik rechtfertigen könnte.

Meier-Beck Mühlens Gröning
Bacher Schuster
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 28.01.2010 - 7 O 1674/08 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.01.2011 - 3 U 13/10 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt


(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpfl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung


(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn1.der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651e Vertragsübertragung


(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rech

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - X ZR 15/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - X ZR 15/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2008 - X ZR 93/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/07 Verkündet am: 15. Juli 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 6

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2012 - X ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/11 Verkündet am: 17. April 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2008 - X ZR 37/08

bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/08 Verkündet am: 7. Oktober 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 651e Abs.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - X ZR 15/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2019 - X ZR 166/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 166/18 Verkündet am: 25. Juni 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2018 - X ZR 44/17

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 44/17 Verkündet am: 16. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - X ZR 111/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 111/16 Verkündet am: 21. November 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 93/07 Verkündet am:
15. Juli 2008
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine
Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer
des Ereignisses beschränkt ist.
BGH, Urt. v. 15. Juli 2008 - X ZR 93/07 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 31. Mai 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben, soweit mit der Revision noch 1.110 EUR nebst Zinsen geltend gemacht werden. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
2
Er buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt in einer Hotelanlage in der Südtürkei zum Gesamtpreis von 1.110 EUR.
3
Während des Rückflugs am 8. Oktober 2005 traten technische Probleme am Flugzeug auf, die zu einer außerplanmäßigen Landung in Istanbul führten. Nachdem den im Transitbereich wartenden Passagieren mitgeteilt worden war, dass das Flugzeug repariert sei, verweigerte ein Teil der Passagiere den Weiterflug mit diesem Fluggerät. Eine daraufhin bereitgestellte Ersatzmaschine startete rund 12 Stunden nach der außerplanmäßigen Landung und erreichte ohne weitere Zwischenfälle den Zielflughafen.
4
Der Kläger hat geltend gemacht, die technischen Probleme hätten zu einem Beinaheabsturz des Flugzeugs geführt und er sowie seine Ehefrau hätten Todesangst ausgestanden. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollständig aufgehoben worden. Mit seiner Klage hat der Kläger die vollständige Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 72 EUR je Tag und Person verlangt, insgesamt einen Betrag von 3.270 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Forderung in Höhe eines Betrags von 280 EUR nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen Klageabweisung begehrt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 280 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (das Berufungsurteil ist in RRa 2008, 69 abgedruckt). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung, soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


5
I. Soweit die Revision die Verneinung einer Minderung des Reisepreises (§ 651d Abs. 1 BGB) nebst Zinsen angreift, führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt, auf welche der geltend gemachten Forderungen der anerkannte Betrag von 280 EUR nebst Zinsen angerechnet worden ist, auch wenn einiges dafür spricht, dass die Anrechung zumindest teilweise auf den geltend gemachten Minderungsbetrag erfolgen sollte. Dafür, dass eine Tilgungsbestimmung bei der Leistung durch die Beklagte erfolgt ist (§ 366 Abs. 1 BGB), fehlt es an Feststellungen. Der festgestellte Sachverhalt lässt zudem auch eine Beurteilung dahin, ob sich die Tilgung aus der Regelung in § 366 Abs. 2 BGB ergibt, nicht zu.
6
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Regelung in § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB eine Minderung ausdrücklich nur "für die Dauer des Mangels" vorsehe und dass, da nach dem Klagevortrag lediglich der Rückreisetag mangelbehaftet gewesen sei, bei einer Reisedauer von 14 Tagen lediglich eine Minderungsquote von 1/14, bezogen auf den Reisepreis, und damit ein Minderungsbetrag von 79,29 EUR in Betracht komme. Soweit der Kläger geltend mache , dass der behauptete Beinaheabsturz den Erholungswert der Reise vollständig zunichte gemacht habe, sei die Frage der Rückwirkung eines Mangels angesprochen. Dessen Behandlung sei zwar dogmatisch umstritten, jedoch nur über Schadensersatzansprüche nach § 651f BGB zu lösen. Auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass eine Preisanpassung ausnahmsweise auch dann zugelassen werden könne, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftrete, sei im vorliegenden Fall der der Erholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen gewesen, bevor der Mangel aufgetreten sei. Eine im Wesentlichen mangelfreie Reisezeit könne nicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt werde. Auch die Nachwirkungen eines Mangels könnten allenfalls soweit zu einer Minderung führen, als sie in die Reisezeit fielen, minderten aber nicht den Wert der Reise selbst, sondern stellten einen Mangelfolgeschaden dar.
7
2. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Dem Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bis hin zu dessen vollständiger Rückzahlung zustehen (§§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3, 398 BGB).
8
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , dass erst nach Beendigung der Reise auftretende Beeinträchtigungen des Reisenden im Weg des Schadensersatzes nach § 651f BGB auszugleichen sind und nicht im Weg der Minderung nach § 651d BGB. Ob dies auch für Nachwirkungen des Mangels während der Dauer der Reise gilt (so etwa LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270, 271), bedarf hier keiner Erörterung, weil eine entsprechende Fallkonstellation nicht vorliegt.

9
b) Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Wert der Reise durch den von ihm behaupteten und schon mangels hierzu getroffener Feststellungen für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Beinaheabsturz gemindert gewesen sei. Zwar unterscheidet sich die Regelung in § 651d BGB von der in § 638 BGB, auf die sie im Übrigen verweist, dadurch, dass sie die Minderung auf die "Dauer des Mangels" beschränkt. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verführen, dass etwa bei einer Reise, die zunächst mangelfrei verläuft, dann aber mit einem für den Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravierenden Reisemangel führt, nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit (im vorliegenden Fall also nur für den Unfalltag) eintrete, wie es das Berufungsgericht offensichtlich angenommen hat. In einem solchen Fall kann der Wert der Reise für den Reisenden gegenüber einer mangelfrei bis zu ihrem Ende durchgeführten Reise nach § 638 Abs. 3 BGB über die grundsätzlich zu berücksichtigende zeitanteilige Einschränkung stärker gemindert sein und im Einzelfall völlig entfallen.
10
Nichts anderes hat auch der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 (X ZR 122/97, NJW 2000, 1188) zum Ausdruck gebracht, in dem es um eine Verletzung ging, die zum Tod des Reisenden geführt und die Reise für diesen letztendlich insgesamt wertlos gemacht hat.
11
Soweit in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch in solchen Fällen des "rückwirkenden" Mangels schematisch nur auf die vom Mangel betroffene Zeit abgestellt wird (so etwa LG Frankfurt a.M. (24. Zivilkammer) NJW-RR 1993, 1330, 1331, unter Ableitung aus der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 259; LG Düsseldorf RRa 2000, 12, NJW-RR 2001, 50 und NJW-RR 2001, 1872, 1873; Tempel, RRa 1997, 67, 70 und RRa 2002, 4, 5 f.; zu § 651f BGB auch Teichmann, JZ 1993, 990, 994) oder eine Erstreckung nur ausnahmsweise dann zugelassen wird, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftritt (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 305, 306; Niehuus in AnwK-BGB, 2005, Rdn. 9 zu § 651d BGB), kann dem nicht beigetreten werden. Zwar werden im Verlauf der Reise auftretende Mängel in aller Regel die Reise für die vorhergehende und/oder die nachfolgende Zeit nicht entwerten. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt und in jedem Fall. Denn ein Ereignis, das einen besonders schwerwiegenden Reisemangel herbeiführt, kann selbst dann, wenn es erst nach Abschluss der Erholungsphase der Reise eintritt, dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Reiseveranstalter nur die Bereitstellung der Reiseleistungen und nicht Erholung an sich schuldet (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 202, 203 mit Zitat aus OLG Frankfurt vom 14.1.1993 - 16 U 2/92, soweit ersichtlich sonst nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a.M. (21. Zivilkammer) NJW-RR 1990, 1396, 1397, allerdings unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 651f BGB; LG Hamburg NJW-RR 1997, 1138, jedenfalls im Ausgangspunkt auch zutreffend AG Neuss RRa 2000, 181 f.; Tonner, Anm. zu BGH LM § 651a BGB Nr. 9 Bl. 5; Tonner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2005, Rdn. 21 zu § 651d für den Fall, dass eine Ausstrahlungswirkung eintrete; Staudinger/Jörn Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 3 zu § 651d BGB). Für den Fall, dass der Reisende durch einen Reisemangel zu Tode kommt oder schwere Verletzungen erleidet, liegt dies auf der Hand. Auch in dem vom Amtsgericht Neuss (aaO) entschiedenen Fall ist ohne Weiteres einsichtig, dass eine Vergewaltigung einer Reisenden durch einen Angehörigen des Personals des Leistungsträgers auch am letzten Reisetag den Urlaub insgesamt entwerten kann. Dieses Ergebnis kann auch nicht mit der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung überspielt werden; die Herausnahme mangelfreier Teilleistungen aus der Berechnung des Minderungsbetrags kann im Einzelfall vielmehr schon deshalb ausscheiden, weil es für die Minderung im Ergebnis auf die Mangelhaftigkeit der Reise insgesamt und nicht allein auf die Mangelfreiheit einzelner Teilleistungen ankommt (vgl. BGHZ 130, 128, 132).
12
Der Wortlaut der Regelung in § 651d BGB steht dieser Interpretation der Bestimmung schon deshalb nicht entgegen, weil die über die zeitanteilige Dauer des Mangels hinausgehende Minderung voraussetzt, dass das Ereignis, das den Mangel herbeiführt, von besonderer Schwere ist. Hierfür spricht schließlich auch, dass mit der Neuregelung des Reisevertragsrechts in Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie jedenfalls keine Verschlechterung der Rechtsposition des Reisenden gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand in § 638 BGB beabsichtigt war, die aber dann einträte, wenn Minderungsansprüche in jedem Fall auf den von dem Ereignis unmittelbar betroffenen Zeitraum beschränkt würden. Wieweit eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen ist, kann bei schwerwiegenden Ereignissen mithin nicht durch ein Abzählen mangelhafter und mangelfreier Reisetage allein bestimmt werden, sondern es bedarf daneben einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61), bei der zu berücksichtigen ist, ob etwa bei einer Erholungsreise der Erholungszweck durch das Ereignis ausnahmsweise gänzlich entfallen oder überlagert worden ist. Diese Wertung wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben, sofern es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis kommt, dass die vom Kläger behaupteten schwerwiegenden Mängel der Rückreise vorgelegen haben.
13
II. Soweit mit der Revision das Begehren weiterverfolgt wird, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu verurteilen, ist das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Insoweit fehlt es im Sinn der Bestimmung des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO mangels eines konkreten Angriffs an einer hinreichenden Rechtsmittelbegründung.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 49 C 1892/06 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 12 S 116/06 -

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 76/11 Verkündet am:
17. April 2012
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
, in der bestimmt ist
"Die Abtretung von Ansprüchen gegen (den Reiseveranstalter), deren
Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ist ausgeschlossen.",
benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist daher unwirksam.

b) Verlegt der Veranstalter einer Flugreise den Rückflug vertragswidrig in die
frühen Morgenstunden des vereinbarten Rückreisetags und weigert sich
ausdrücklich oder stillschweigend, dem Reisemangel abzuhelfen, kann der
Reisende grundsätzlich die Erstattung der Kosten eines anderweitigen Rückflugs
verlangen, mit dem er seine vertragsgemäße Rückreise sicherstellt.

c) Ob ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nach dem Anteil
des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung sowie danach zu beurteilen
, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Ein
Reisemangel verliert insoweit nicht an Gewicht, wenn der Preis der Reise
besonders gering war.
BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Grabinski und Hoffmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 20. Mai 2011 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 437,36 € abgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin macht gegenüber dem beklagten Reiseveranstalter Ansprüche wegen einer Minderung des Reisepreises und Schadensersatz geltend.
2
Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 € pro Person mit einem Hinflug am 25. Mai 2009 um 20 Uhr von München und einem Rückflug am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr. In den in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird, und wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die auf Leistungsstörungen beruhen , ausgeschlossen. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Der Lebensgefährte der Klägerin trat ihr seine Ansprüche ab.
3
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen und eines bereits gezahlten Minderungsbetrages von 42,16 €. Weiterhin begehrt sie Ersatz von 504,52 € für die Rücktransportkosten, 7 € für ein nicht erhaltenes Abendessen, 46 € für Telefonkosten und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und von 2.193,10 € für ihren Lebensgefährten. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 25 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne nur ihre eigenen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen; Ansprüche ihres Lebensgefährten stünden ihr nicht zu. Dieser habe seine Ansprüche nicht abtreten können, weil eine Abtretung wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Beklagten ausgeschlossen worden sei. Dieser Ausschluss verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1, § 138 BGB, denn es seien keine berechtigten Belange des Kunden für eine Abtretbarkeit zu erkennen, die das schützenswerte Interesse der Beklagten an den Abtretungsausschluss überwögen.
5
Zugunsten der Klägerin sei eine Minderung des auf sie entfallenden Reisepreises über die bereits geleistete Zahlung der Beklagten hinaus nur in Höhe der vom Amtsgericht zugebilligten weiteren 25 € zu erkennen. Die Vorverlegung des Rückfluges sei ein Reisemangel im Sinne der §§ 651c, 651d BGB, nicht jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne des § 651e BGB, der zur Kündigung berechtige. Faktisch sei der Klägerin zwar ein halber Urlaubstag entgangen und die Nachtruhe vor dem Rückflug entfallen. Mit einer solchen Beeinträchtigung müsse aber der Reisende in den Zeiten des Massentourismus , insbesondere bei besonders günstigen Reisen wie im Streitfall, wegen der Besonderheiten des Charterflugverkehrs stets rechnen. Auch bei einer solchen Reise könne er nicht geltend machen, dass damit der gesamte Erholungswert der Reise beeinträchtigt sei.
6
Der Klägerin stehe kein Schadensersatz gemäß § 651f Abs. 1 BGB zu, weil die geltend gemachten materiellen Schäden auf dem Entschluss der Reisenden beruht hätten, in Eigenregie zu einem späteren Zeitpunkt zurück zu fliegen. Dies sei eine ungewöhnliche Reaktion eines Pauschalreisenden, die einem Zurechnungszusammenhang in Bezug auf die Vorverlegung des Rückfluges entgegenstehe. Für einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB fehle es an einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise.
7
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
8
1. Die Klägerin kann im Streitfall aufgrund des Abtretungsvertrages mit ihrem Mitreisenden auch dessen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Der Ausschluss dieser Abtretung in den mit der Beklagten vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, denn er stellt eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteilung des Reisenden dar (§ 307 Abs. 1 BGB).
9
a) Grundsätzlich ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, mit der der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, wirksam. Ein Abtretungsausschluss führt nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf er deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher ein Ausschluss der Abtretung durch allgemeine Geschäftsbedingungen wiederholt anerkannt worden, insbesondere wenn er die Hauptleistungspflichten des Verwenders betrifft (BGH, Urteile vom 28. November 1968 - VII ZR 157/66, BGHZ 51, 113, 117 ff.; vom 12. Mai 1971 - VIII ZR 196/69, BGHZ 56, 173, 175 ff.; vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 275 f.; vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 300; vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, NJW 1981, 117, 118; vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241 unter II 2). Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1975 - II ZR 64/74, BGHZ 65, 364, 366 unter 1; vom 9. November 1981 - II ZR 197/80, BGHZ 82, 162, 171 unter III 6; vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52 unter I 1; vom 9. Februar 1990, aaO unter II 2 a).
10
Für das Abwägen dieser einander gegenüberstehenden Interessen sind ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen; auf die speziellen Umstände des Einzel- falls kommt es insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel unter Berücksichtigung aller nicht fernliegender Fallgestaltungen verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, BGHZ 132, 383 unter III 2 b cc mwN; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00, NJW 2001, 3406 unter 3 b cc; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 307 Rn. 5).
11
b) Im Streitfall sind die Interessen der Beklagten für einen Abtretungsausschluss nur von geringem Gewicht.
12
aa) Der Abtretungsausschluss betrifft Ansprüche, die auf Leistungsstörungen beruhen. Die Hauptleistungspflichten der Beklagten werden von ihm nicht erfasst. Deren Übertragung wäre auch wegen § 651b BGB im Ergebnis nur unter bestimmten Bedingungen zu verhindern. Das Interesse an einer übersichtlichen Vertragsabwicklung und der Vorteil, mit einem Abtretungsausschluss eine Vielzahl von gegebenenfalls mehrfach wechselnden Gläubigern verhindern zu können, wirkt sich jedoch in erster Linie bei der Erfüllung der Hauptleistungspflichten aus, weil der Reiseveranstalter diese eigenverantwortlich organisieren muss und ein Wechsel in der Person des Gläubigers die organisatorischen Anstrengungen belastet.
13
Hingegen unterliegt die Erfüllung von Ansprüchen, die wie im Streitfall auf Leistungsstörungen beruhen, nicht einem vorgegebenen Zeitplan; die Ansprüche werden regelmäßig auch nicht in Gegenwart des Gläubigers erbracht. Die Person des Gläubigers gewinnt typischerweise nur für den Adressaten der anlässlich dieser Ansprüche zu führenden Korrespondenz und das für eine Zahlung zu wählende Konto eine Bedeutung. Ein höherer Aufwand ist damit für die Beklagte kaum festzustellen.
14
bb) Allerdings kann die Beklagte mit einem Abtretungsausschluss vermeiden , dass der Reisende, für dessen Person Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, in einem Rechtsstreit hierüber als Zeuge aussagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03, NJW-RR 2004, 1100 unter II 2 b). Ohne eine Abtretung kann der Reisende die Durchsetzung solcher Ansprüche nur als Kläger verfolgen, womit er hinsichtlich des Beweises eigener Wahrnehmung nur im Wege der Parteianhörung und der Parteivernehmung gehört werden kann. Diese Einschränkung wirkt sich aber bei Fehlen anderer Beweismittel größtenteils nur formal aus. Im Prozess ist das Gericht gehalten, die Partei jedenfalls gemäß § 141 ZPO anzuhören, deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen und gegebenenfalls die Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO zu vernehmen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 unter II 2 b bb; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432 unter II 1 a; vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61, 63 unter II 3 b; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889 Rn. 19). Der prozessuale Vorteil für die Beklagte, mit dem Abtretungsausschluss eine Zeugenstellung des Reisenden verhindern zu können, dem zugleich ein prozessualer Nachteil auf Seiten des Reisenden entspricht, hat deshalb bei Beachtung der vorgenannten Grundsätze nur einen geringfügigen Einfluss auf den Verlauf des Prozesses und sollte keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis eines Rechtsstreits haben.
15
cc) Für die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, der ursprüngliche Gläubiger könne durch eine Abtretung einen mittellosen Zessionar vorschieben , gegen den im Falle einer Klageabweisung Prozesskostenerstattungsansprüche nicht wirksam vollstreckt werden könnten, sieht der Senat nur eine geringe praktische Relevanz.
16
c) Dem gegenüber sind Interessen zugunsten des Reisenden zu erkennen , die einem Abtretungsausschluss entgegenstehen.
17
aa) Allerdings ergeben sich diese Interessen nicht aus Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen , um der Ausschlussfrist gemäß § 651g Abs. 1 BGB gerecht werden zu können (aA OLG Köln, RRa 2009, 18 unter II 2). Bei Familien- oder Gruppenreisen kann es zwar vorkommen, dass sich nach der Reise nur eine Person um die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten kümmert und diese dabei nicht bedenkt, welche Ansprüche welchem Reisenden rechtlich zustehen und inwieweit danach eine Vollmacht erforderlich wäre. Ein solches Übersehen führt indessen kaum dazu, dass stattdessen ein Abtretungsvertrag über die Ansprüche geschlossen wird. Ein Abtretungsvertrag ist auch im Nachhinein nicht erforderlich, um eine Anspruchsanmeldung im Sinne des § 651g Abs. 1 BGB auf alle betroffenen Reisenden zu erstrecken. Hierfür reicht es in der Regel aus, die fremde Ansprüche betreffende Anspruchsanmeldung, für die als geschäftsähnliche Handlung die Regeln der Stellvertretung Anwendung finden , nachträglich zu genehmigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 Rn. 17 ff.).
18
bb) Indessen kann für die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise das Bedürfnis entstehen, die aus dem Reisevertrag resultierenden Gewährleistungsansprüche an den Mitreisenden abtreten zu können, dem sie wirtschaftlich zustehen.
19
Für Reisebuchungen, die mehrere als Gruppe oder als Familie zusammen reisende Personen betreffen, hat die Rechtsprechung und Literatur verschiedene Grundsätze entwickelt, den jeweiligen Vertragspartner des Reiseveranstalters zu bestimmen, der zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet und zur Geltendmachung von Minderungsansprüchen sowie zur Erklärung einer Kündigung berechtigt ist (s. dazu OLG Düsseldorf, NJW 1988, 636 f. unter II 1; OLG Hamburg, RRa 1996, 132; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2004, 1285 unter II 2.2; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 f.; Staudinger/Staudinger, BGB, Bearb. 2011, § 651a Rn. 85 bis 86; MünchKomm-BGB/Tonner, 5. Aufl., § 651a Rn. 84 bis 89). Mit diesen Grundsätzen wird versucht, diejenige Person der Reisegruppe als Vertragspartner des Reiseveranstalters zu bestimmen, die wirtschaftlich innerhalb der Gruppe für den Reisepreis letzten Endes aufzukommen hat. Gleichwohl kann dieses Ziel in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle nicht erreicht werden, weil der Buchende bei der Buchung die zur Über- nahme des Reisepreises unter den Reiseteilnehmern intern getroffenen Absprachen nicht offenbart.
20
In diesen Fällen haben die Reiseteilnehmer im Falle von Minderungsansprüchen und Ansprüchen auf Rückzahlung des Reisepreises nach einer Kündigung das Interesse, diese Ansprüche untereinander an denjenigen abzutreten , der für die Zahlung des Reisepreises aufgekommen ist, weil diesem die Rückzahlungen am Ende auch zukommen sollen. Das Auseinanderfallen von vertraglich berechtigtem Anspruchsinhaber und wirtschaftlich an der Rückzahlung Berechtigten würde dazu führen, dass der Anspruchsinhaber einen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich verfolgen und hierfür auch zunächst das Prozesskostenrisiko tragen müsste, obwohl ihm dieser Anspruch letzten Endes nicht zugute kommt. Dies widerspräche in erheblichem Maße einem interessengerechten Vorgehen für die Geltendmachung solcher Ansprüche.
21
d) Infolgedessen ist angesichts des geringen Gewichts der Interessen des Reiseveranstalters an einem Ausschluss der Abtretung von Ansprüchen der Reisenden, die auf Leistungsstörungen beruhen, ein deutliches Übergewicht für die Interessen der Reisenden zu erkennen, die ihnen sich aus § 398 BGB bietende Möglichkeit einer Abtretung solcher Ansprüche wahrnehmen zu können. Die sich daraus ergebende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten führt gemäß § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit des Abtretungsausschlusses.
22
2. Ansprüche der Reisenden auf den Ersatz der Kosten für den in Eigenregie gebuchten Rückflug nach München sind auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen.
23
a) Nach § 651c Abs. 3 BGB kann der Reisende den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er erbringen musste, um einem Reisemangel selbst abzuhelfen, wenn er zuvor vom Reiseveranstalter erfolglos Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt hat. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist (§ 651c Abs. 3 Satz 2 BGB). Gegebenenfalls kann auch das Abhilfeverlangen entbehrlich sein, wenn der Reiseveranstalter von vornherein unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, wobei sich eine solche Verweigerung auch aus den Umständen ergeben kann, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst begründet und ihn als unvermeidlich darstellt (vgl. AG Hamburg -Altona, RRa 2000, 182; MünchKomm-BGB/Tonner, aaO, § 651c Rn. 62). In diesen Fällen wäre ein Abhilfeverlangen eine unnötige Förmelei, an der kein vertraglich relevantes Interesse besteht.
24
b) Gemäß § 651f Abs. 1 BGB kann der Reisende weiterhin Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er dem Reisemangel selbst abgeholfen hat, es sei denn der Reiseveranstalter hat den Umstand , auf dem der Mangel beruht, nicht zu vertreten. Auch insoweit ist für einen Ersatz des Schadens grundsätzlich ein vorangegangenes Abhilfeverlangen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1984 - VII ZR 325/83, BGHZ 92, 177 unter I 2).
25
Ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB dem Grunde nach gegeben, ist dieser als Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf das positive Leistungsinteresse des Reisenden gerichtet. Der Reisende ist mithin so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Reiseveranstalter den Vertrag mangelfrei erfüllt hätte (vgl. zu § 281 BGB: BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 20). Der Ersatzanspruch umfasst insbesondere den Ersatz des Aufwandes aus einem Deckungsgeschäft, das im Sinne einer Selbstabhilfe zur Behebung eines Mangels darauf gerichtet ist, dem Gläubiger den geschuldeten Leistungserfolg doch noch zu verschaffen (vgl. zu § 635 BGB aF: BGH, Urteile vom 10. März 2005 - VII ZR 321/03, NJW-RR 2005, 1039 unter II 2 a mwN; zu § 326 BGB aF: vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 unter II 2 b). Damit sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Reisenden aus der mangelhaften Reiseleistung entstanden sind. Der Zweck dieses Anspruchs würde unterlaufen, wenn der Reiseveranstalter als Ausgleich für das mangelhafte Werk nur Ersatz der objektiven Minderung der Reiseleistung schuldete, auch wenn der Ersatz der Aufwendungen für eine Selbstabhilfe wesentlich höher ausfällt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005, aaO Rn. 11, 13).
26
c) Das Berufungsgericht hat einen Reisemangel auch unter Berücksichtigung der Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und der Streckenführung vorbehalten hat, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird, bejaht. Angesichts des Umstands, dass die Abreisezeit um fast einen halben Tag und unter Berücksichtigung der für den Transfer notwendigen Zeit in die Nacht zum vorgesehenen Abreisetag vorverlegt wurde, lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionsbeklagten nicht angegriffen.
27
d) Das Berufungsgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte zuvor Abhilfe verlangt und hierfür eine Frist gesetzt haben, noch ob eine solche Abhilfe verweigert oder ein entsprechendes Verlangen aus anderen Gründen entbehrlich war. Für die weitere revisionsrechtliche Prüfung ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
28
e) Davon ausgehend sind nicht nur die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gemäß § 651c Abs. 3 BGB, sondern auch diejenigen für einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gemäß § 651f Abs. 1 BGB dem Grunde nach erfüllt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB nicht an einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Reisemangel und den Handlungen der Klägerin und ihres Lebensgefährten zum Abschluss des Deckungsgeschäfts.
29
Der für den Schadensersatz notwendige Zurechnungszusammenhang setzt voraus, dass für solche Schäden, die mitursächlich auch auf einem Willensentschluss des Geschädigten beruhen, nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder dieser Willensentschluss durch das haftungsbegründende Ereignis zumindest herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt wurde und dieser Entschluss keine ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512 unter 2 d; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rn. 41; jeweils mwN). Der Zweck des Schadensersatzanspruchs, dem Reisenden nach Möglichkeit den beeinträchtigten Leistungserfolg doch noch zugute kommen zu lassen, begründet regelmäßig einen rechtfertigenden Anlass zum Abschluss eines Deckungsgeschäfts, das geeignet ist, den Reisemangel vollständig oder zumindest weitgehend zu beheben. Auf die Üblichkeit eines solchen Verhaltens kommt es hierfür nicht an. Insoweit bleibt es ohne Bedeutung, wie häufig Pauschalreisende versuchen, einen Mangel der hier vorliegenden Art durch eine Ersatzbuchung selbst zu beseitigen.
30
3. Hingegen hat das Berufungsgericht die weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB) und die auf eine Kündigung des Reisevertrages gestützten Rückforderungsansprüche für den Reisepreis (§ 651e BGB) im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
31
a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können solche Ansprüche allerdings nicht verneint werden.
32
Sowohl eine Kündigung des Reisevertrags gemäß § 651e BGB als auch ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB sind dem Reisenden eröffnet, wenn die Reise "erheblich beeinträchtigt" wird. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist für beide Vorschriften grundsätzlich einheitlich auszulegen (vgl. MünchKomm-BGB/Tonner, 5. Aufl., § 651f Rn. 51). Ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH Urteil vom 20. September 1984 - VII ZR 325/83, BGHZ 92, 177 unter III). Die revisionsrechtliche Überprüfung bezieht sich dabei - abgesehen von hier nicht gerügten Verfahrensfehlern - darauf , ob der Tatrichter die dem Zweck und der Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs entsprechenden Wertungsmaßstäbe angewendet und deren Grenzen zutreffend erkannt sowie alle hierfür wesentlichen Tatsachen, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 546 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 546 Rn. 14; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 12).
33
Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Grenzen der tatrichterlichen Würdigung überschritten, indem es die Erheblichkeit des Reisemangels insbesondere mit der Erwägung verneint hat, der Preis der Reise sei besonders niedrig gewesen.
34
Ein hoher Reisepreis kann zwar neben anderen Aspekten einen erhöhten Qualitätsstandard für die Reiseleistung begründen und damit die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senken. Damit kann der Reisepreis Einfluss darauf haben, ob ein Reisemangel vorliegt und als ein Kriterium für die Grenze zwischen Mangelfreiheit und der Bejahung eines Reisemangels wirken. Für die Wertung der Erheblichkeit eines Reisemangels im Sinne der §§ 651e, 651f Abs. 2 BGB kommt es aber auf diese Grenze auch nicht in dem Sinne an, welchen Abstand der festgestellte Mangel zu dieser Grenze hat. Für diese Wertung bildet der Reisepreis deshalb keinen Maßstab und hat dieser darauf keinen Einfluss. Vielmehr ist für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung darauf abzustellen, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat, sowie darauf, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 Rn. 15). Die Auswirkungen eines den Mangel begründenden Ereignisses können insoweit im Einzelfall auch den Erholungswert der Reise in der davor liegenden Zeit beeinträchtigen (vgl. BGH Urteil vom 15. Juli 2008 - X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 unter I 2 b). Ein Reise- mangel verliert indessen nicht an Gewicht und wird auch nicht erträglicher, wenn der Preis der Reise besonders gering war.
35
b) Die Abweisung der auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gestützten Ansprüche erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend.
36
Die geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung der Reise wird von der Klägerin in der Vorverlegung des Rückflugs in die frühen Morgenstunden des 1. Juni 2009 gesehen. Den darin zugleich liegenden Mangel der Reise haben die Reisenden jedoch dadurch beseitigt, dass sie den von der Beklagten angebotenen Rückflug nicht genutzt haben, sondern im Wege der Selbstabhilfe einen anderen Rückflug zu der ursprünglich vorgesehenen Zeit angetreten haben. Für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist hiernach kein Raum.
37
4. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruchs auf Er- stattung von Telefonkosten in Höhe von 46 € mit der Begründung bestätigt hat, es fehle insoweit an einem Berufungsangriff, ist auch die Revision nicht begründet worden. Das Berufungsurteil hat daher auch insoweit Bestand.
38
III. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Abhilfeverlangens nebst Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit sowie gegebenenfalls zu den den Reisenden durch die Selbstabhilfe entstandenen Aufwendungen zu treffen haben wird, die in Höhe von 504,52 € geltend gemacht wurden. Da die Beklagte den Reisenden vorprozessual bereits 42,16 € gezahlt und das Amtsgericht der Klägerin weitere 25 € zuerkannt hat, ist insoweit noch über einen Klagebetrag von 437,36 € zu entscheiden. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2010 - 232 C 6893/10 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - 22 S 262/10 -
15
aa) Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird. In welchem Maße ein Mangel die Reise beeinträchtigt, ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. dazu OLG Frankfurt RRa 2006, 259, 261; NJW-RR 2005, 132, 133; Palandt/Sprau, aaO, § 651e Rdn. 2). Diese Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Das Vorbringen des Klägers, es habe sich um eine vierzehntägige Rundreise mit entsprechend wechselndem täglichem Programm gehandelt, bei der ein verspätet zur Reisegruppe stoßender Teilnehmer die bis dahin absolvierten Programmpunkte unwiederholbar versäumt habe, hat das Berufungsgericht dabei entgegen den Vorwürfen der Revision nicht übergangen, sondern bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen wären, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin, dass eine vierzehntägige Reise der hier in Rede stehenden Art allein dadurch, dass ein Teilnehmer ein oder maximal zwei Tage verpasst, so erheblich beeinträchtigt ist, dass eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt erscheint. Ob dies nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall doch zu bejahen sein könnte, etwa wenn herausragend attraktive Programmpunkte versäumt wurden, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt und Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.