Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2008 - X ZR 37/08

bei uns veröffentlicht am07.10.2008
vorgehend
Amtsgericht München, 275 C 10632/07, 05.07.2007
Landgericht München I, 13 S 15198/07, 22.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 37/08 Verkündet am:
7. Oktober 2008
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VO (EG) 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2
Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens
fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die
eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung
ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck
und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung
orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08 - LG München I
AG München
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens sowie die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Gröning

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Januar 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik zum Gesamtpreis von 4.390 €. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14:00 Uhr starten. Um 20:00 Uhr trat der Kläger zum Preis von 311 € den Rückflug von Amsterdam nach Düsseldorf an. Das ihm am nächsten Tag von der Beklagten zweimal un- terbreitete Angebot, doch noch nach Reykjavik zu fliegen und sich der Reisegruppe anzuschließen, lehnte der Kläger ab. Die Beklagte erstattete ihm 2.200 €.
2
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei zum Abbruch des Fluges und der Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen. Nachdem auf der Anzeigetafel für den Flug nach Reykjavik 22:30 Uhr als Abflugszeitpunkt angegeben worden sei, habe er vergeblich versucht, mit der den Flug durchführenden Linie … in Kontakt zu treten. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der Anschlussflug überhaupt stattfinden werde. Von der Fluggesellschaft sei niemand zu erreichen gewesen. Selbst wenn die Maschine noch um 23:15 Uhr von Amsterdam abgeflogen wäre, wäre er aufgrund der verkürzten Nachtruhe nicht mehr in der Lage gewesen, die Leistungen des ersten Tages der Rundreise in Anspruch zu nehmen.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung des restlichen Reisepreises und der Kosten des Rückfluges verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsrechtszug von den Parteien ge- stellten Anträge nicht enthält. § 540 Abs. 1 ZPO entbindet das Berufungsgericht zwar nicht von der Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil. Das muss aber nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGHZ 154, 99; Sen.Urt. v. 30.11.2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. Darin verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Daraus ergibt sich, dass der Kläger diesen in voller Höhe weiterverfolgt hat. Soweit das Urteil keine zusätzlichen Ausführungen zum Anspruch auf Begleichung der Kosten für den Rückflug enthält, ist darin schon deshalb kein Hinweis auf eine Beschränkung der Berufung zu sehen, weil im tatbestandlichen Teil der Gründe mitgeteilt wird, das Amtsgericht habe die Klage auf Erstattung des restlichen Reisepreises und der Rückflugkosten abgewiesen und der Kläger dagegen Berufung eingelegt. Dem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur zu entnehmen, dass der Kläger sein Rechtsmittel nicht beschränkt hat (vgl. Senat NJW 2005, 422).
6
Auch der Inhalt des vom Beklagten gestellten Berufungsantrags erschließt sich aus dem Urteil. Daraus, dass das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, ergibt sich, dass die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat.
7
II. Das Berufungsgericht hat über die von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlungen hinausgehende Ansprüche des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden auch: Verordnung) bestehe nicht, weil die Verordnung nur das Rechtsverhältnis zwischen den Fluggästen und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen regele.
9
Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises stehe dem Kläger nicht aus § 651e BGB zu. Die Verspätung des Zubringerfluges stelle keinen zur Kündigung des Reisevertrages berechtigenden Mangel der Reise dar. Der Kläger hätte von der anschließenden zweiwöchigen Rundreise selbst bei einer längeren als der vom Amtsgericht angenommenen Verspätung der Reise nur einen oder maximal zwei Tage versäumt. Damit hätte der in der mehrstündigen Verspätung liegende Reisemangel nicht, wie für die Kündigung nach § 651e Abs. 1 BGB erforderlich, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise geführt.
10
Die Vorschrift des § 651e BGB sei auch nicht im Lichte der Verordnung dahin auszulegen, dass die Verspätung eines Zubringerfluges nach nationalem Recht zur Kündigung des Reisevertrags berechtige. Für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sei allein das die Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen 90/314/EWG umsetzende Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches einschlägig, und zwar selbst dann, wenn nach der Verordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen Ansprüche wegen Flugverspätung bestünden. Richtigerweise hätte der Kläger aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges und der dadurch verursachten Beeinträchtigung des Reisegenusses den Reisepreis nach §§ 651d, 638 BGB mindern können. Die Beklagte sei ihm allerdings bereits überobligatorisch entgegengekommen, weshalb hierauf ein weiterer Zahlungsanspruch nicht gestützt werden könne.
11
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
12
1. Auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann der Reisende Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht stützen. Aus der Verordnung lassen sich lediglich Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen herleiten (Sen.Beschl. v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119; Führich, Sonderbeilage , MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897; Lienhard, GPR 2003-04, 259, 262; Niehuus, Reiserecht, 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631 Rdn. 17b). Das gilt entgegen den von der Revision angemeldeten Zweifeln auch für Art. 8 Abs. 2 der Verordnung. Nach dieser Bestimmung gilt Art. 8 Abs. 1 lit. a auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern sich dieser aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Aus dieser Einschränkung lässt sich eine Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens, nicht jedoch das Bestehen von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter aus der Verordnung (EG) 261/2004 herleiten.
13
2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises nach Abbruch der Reise aus § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Kläger nicht zu.
14
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen.
15
aa) Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird. In welchem Maße ein Mangel die Reise beeinträchtigt, ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. dazu OLG Frankfurt RRa 2006, 259, 261; NJW-RR 2005, 132, 133; Palandt/Sprau, aaO, § 651e Rdn. 2). Diese Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Das Vorbringen des Klägers, es habe sich um eine vierzehntägige Rundreise mit entsprechend wechselndem täglichem Programm gehandelt, bei der ein verspätet zur Reisegruppe stoßender Teilnehmer die bis dahin absolvierten Programmpunkte unwiederholbar versäumt habe, hat das Berufungsgericht dabei entgegen den Vorwürfen der Revision nicht übergangen, sondern bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen wären, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin, dass eine vierzehntägige Reise der hier in Rede stehenden Art allein dadurch, dass ein Teilnehmer ein oder maximal zwei Tage verpasst, so erheblich beeinträchtigt ist, dass eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt erscheint. Ob dies nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall doch zu bejahen sein könnte, etwa wenn herausragend attraktive Programmpunkte versäumt wurden, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt und Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.
16
bb) Ein für die Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlicher erheblicher Mangel lässt sich nicht mit dem Erfordernis einer kohärenten Auslegung der Tatbestände der Art. 4 bis 6 der Verordnung und der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG begründen.
17
Eine solche Auslegung wird zum Teil in der Fachliteratur mit Blick darauf befürwortet, dass der dem Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen zustehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, iii, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung bei einer Verspätung, wie sie im Streitfall gegeben ist, leerlaufe, wenn der Reisende im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt sei (Tonner, in: Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 82; ders., Reisevertrag, 5. Aufl. Rdn. 49; vgl. auch Wagner, VuR 2006, 337, 338).
18
Dem kann nicht beigetreten werden. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung regelt, dass der Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen nicht zusteht, sofern sich ein Erstattungsanspruch (gegen den Reiseveranstalter) aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Nach der vorstehend erwähnten Literaturauffassung bestünde ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter reflexartig immer dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vorliegen. Ein Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach dieser Bestimmung wäre dann nie gegeben , weil stets ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter zu bejahen wäre. Das stünde nicht nur in Widerspruch dazu, dass die Verordnung, wie ausgeführt, Ansprüche gerade nur gegen ausführende Luftfahrtunternehmen gewährt. Vor allem berücksichtigte dies nicht hinreichend die Unterschiede zwischen einer reinen Luftbeförderung und einer Pauschalreise, bei der das Reiseunternehmen typischerweise ein komplexes Bündel von Leistungen erbringt , zu denen die Beförderung neben Unterbringung und verschiedenen touristischen Dienstleistungen gehören kann (vgl. Richtlinie 90/314/EWG Art. 1 Nr. 1). Die Leistungsstörung einer Flugverspätung hat im Rahmen einer Pauschalreise nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht wie in einem Vertragsverhältnis , das allein die Beförderung auf dem Luftwege an einen bestimmten Zielort zum Gegenstand hat.
19
cc) Eine abweichende Sicht ist nicht durch Art. 15 der Verordnung veranlasst. Danach dürfen die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen nicht - insbesondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Damit ist nicht das Verständnis der Regelungen der Verordnung selbst gemeint.
20
dd) Die vom Kläger befürwortete automatische Bejahung eines Kündigungsrechts bei Vorliegen einer die Unterstützungsleistung aus Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung auslösenden Verspätung folgt auch nicht aus Erwägungsgrund 16 der Verordnung. Darin ist lediglich klargestellt, dass die Verordnung für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird, nicht gelten sollte. Dem liegt ersichtlich lediglich das Anliegen zugrunde, die Haftungssphären des ausführenden Flugunternehmens auf der einen und des Reiseunternehmens auf der anderenSeite deutlich zu trennen.
21
ee) Die Beklagte muss sich ein Recht des Klägers auf Abbruch der Reise nach Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung entgegen der Ansicht der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen. Abgesehen davon, dass dieses Recht, wie ausgeführt, nur besteht, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, was nach dem vorstehend Ausgeführten nicht der Fall ist, setzt die Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen deren Verschulden voraus. Ein Verschulden des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; Verfahrensrügen sind auch insoweit nicht erhoben.
22
ff) Der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die Vorlage nach Art. 234 EG ist entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der aufgekommenen Frage bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 283/81, Slg. 182, 3415 Rdn. 16 = NJW 1983, 1257 - CILFIT). So verhält es sich hier.
23
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Reise sei dem Kläger wegen des Mangels nicht zuzumuten gewesen (§ 651e Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Kündigungsgrund stellt nicht auf die objektive Erheblichkeit der Beeinträchtigung ab, sondern darauf, ob der Antritt oder die Fortsetzung der Reise gerade dem betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstandes unzumutbar ist (Palandt/Sprau, aaO, § 651e Rdn. 3). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht ebenfalls und von der Revision unbeanstandet nicht getroffen.
24
3. Das Berufungsgericht hat einen weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Reisepreises wegen der Verspätung des Anschlussfluges gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB verneint. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
25
4. Der Kläger kann auch keine Erstattung seiner für seinen Ruckflug von Amsterdam nach Düsseldorf aufgewendeten Kosten verlangen. Dieser Anspruch bestünde nach Lage des Sachverhalts nur, wenn auch ein Kündigungsgrund zu bejahen wäre, was nach dem vorstehend Ausgeführten (III 2 a) aber nicht der Fall ist.
26
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 275 C 10632/07 -
LG München I, Entscheidung vom 22.01.2008 - 13 S 15198/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2008 - X ZR 37/08

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren


(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn1.er de
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2008 - X ZR 37/08 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn1.er de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt


(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpfl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651e Vertragsübertragung


(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rech

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2008 - X ZR 37/08 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - X ZR 133/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 133/03 Verkündet am: 30. November 2004 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2008 - X ZR 49/07

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BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS X ZR 49/07 vom 11. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGV 261/2004 Art. 7 Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können
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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - X ZR 15/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/11 Verkündet am: 17. April 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2018 - X ZR 44/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 44/17 Verkündet am: 16. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 133/03 Verkündet am:
30. November 2004
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cf
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage
sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden
nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie
angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen,
sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt
ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer
eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den
Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden
trifft."
BGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 133/03 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die beklagte Gesellschaft, die eine Autowaschanlage betreibt, auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch zwei Waschvorgänge in Anspruch.

Der Kläger war seit Jahren Kunde der Beklagten. Am 13. Oktober 2000 benutzte er deren Waschanlage mit seinem Mercedes Benz S 500 L. Dieses Modell hat zwei seitliche Außenspiegel, die elektrisch nach hinten, das heißt in Richtung des Fahrzeugshecks, angeklappt und wieder nach vorn aufgeklappt werden können. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel unstreitig äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, daß der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und daß die Fensterscheibe und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwiesen. Die Beklagte nahm diese Schäden auf und meldete sie ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile erneuern. Nach der Reparatur, am 23. Oktober 2000, benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei vor den beiden Reinigungsvorgängen gänzlich unbeschädigt gewesen. Er sei mit angeklappten Spiegeln in die Waschstraße eingefahren. Die Beschädigungen seien durch den Waschvorgang verursacht worden. Der Spiegel sei beide Male von der Karosserie abgerissen und nur noch durch die Kabel gehalten worden; er sei nicht, wie die Beklagte behaupte, nach dem Waschvorgang abgeklappt und lediglich nicht mehr aufklappbar gewesen.
Der Kläger verlangt die Reparaturkosten von zweimal 1.928,44 DM, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von jeweils zwei Tagen in Höhe von 195,-- DM pro Tag und eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,-- DM er-
setzt, insgesamt also 4.676,88 DM. Die Beklagte, deren Haftpflichtversicherung die Deckung ablehnt, hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, es sei unmöglich, daß der Schaden durch einen Fehler der Waschanlage verursacht worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Außenspiegel beide Male schon vor dem Waschvorgang äußerlich nicht erkennbar im Gelenk beschädigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückgewiesen, hat aber im Hinblick darauf, daß die Wirksamkeit einer derartigen AGB-Klausel umstritten sei, die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Berufung sei zwar möglicherweise insoweit zu folgen, als die Zweifel des Amtsgerichts daran, ob die Spiegel erst während des Waschvorgangs beschädigt worden seien, einen gewissen Spekulationscharakter hätten. Aber auch wenn man von einer Beschädigung durch den Waschvorgang ausgehe,
müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben, weil die Beklagte ihre Haftung für derartige Schäden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte oder einer ihrer Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten, seien nicht gegeben. Insbesondere spreche kein Anschein dafür, daß die Waschanlage einen Defekt aufgewiesen habe, dessen unterlassene Beseitigung als grob fahrlässig eingestuft werden müßte. Denn es sei nicht ersichtlich , daß auch bei anderen Fahrzeugen Schäden ähnlicher Art aufgetreten seien. Die Haftungsbeschränkung sei nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Es würden nicht wesentliche Pflichten des Betreibers einer Waschanlage so eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Der Kunde, der eine vollautomatische Waschanlage aufsuche, könne unschwer erkennen, daß Schäden durch die rotierenden Bürsten an den von der Karosserie abstehenden Teilen nicht immer ganz auszuschließen seien. Dieses Risiko gehe der normale Kunde ein. Er könne hiergegen durch eine Vollkaskoversicherung Vorsorge treffen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nicht begründet ist allerdings die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe.
Die die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des § 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Ä nderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Be-
stätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich nicht auf die Berufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil aufnehmen. Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, sondern es kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389 unter II 2; Urt. v. 03.03.2004 - VIII ZR 153/03, NZM 2004, 379).
Hier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch - erkennen. Es heißt darin, daß die Berufung sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wende. Diese knappe Formulierung ist mit Rücksicht auf die Tatsache, daß, wenn der Kläger Berufung einlegt, dieser zumeist seinen vom erstinstanzlichen Richter abgewiesenen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt, dahin zu verstehen, daß der Kläger seine Berufung nicht beschränkt hat. Der Ansicht der Revision, daß sich aus den Gründen des Berufungsurteils der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nicht ergebe , kann daher nicht gefolgt werden. Auch der Inhalt des Berufungsantrags der Beklagten kann aus dem Berufungsurteil erschlossen werden. Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis - oder Versäumnisurteil erlassen hat, geht hervor, daß die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , daß dem Kläger wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkungsklauseln kein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Klauseln sind unwirksam.


a) Das Berufungsgericht hätte einen Schadensersatzanspruch allerdings im Ergebnis gleichwohl zu Recht verneint (§ 561 ZPO), wenn es an die Beweiswürdigung des Erstrichters, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang nicht erwiesen sei, gebunden wäre. Davon kann im Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen werden.
(1) Der Anspruch des Klägers setzt voraus, daß die Spiegel erst durch den Waschvorgang beschädigt wurden. Nach dem auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwendenden Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) kommt als vertraglicher Schadensersatzanspruch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Betracht, der einen schuldhaften Verstoß gegen Vertragspflichten voraussetzt. Eine weitere, konkurrierende Anspruchsgrundlage würde sich aus unerlaubter Handlung ergeben, falls ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug schuldhaft beschädigt hätte (§§ 823, 831 BGB). Als objektive Pflichtverletzung kommt nur ein Verstoß gegen die sich aus dem Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs ergebende Nebenpflicht (Schutzpflicht) des Waschanlagenbetreibers in Frage, das Fahrzeug vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Diese Pflicht hätte die Beklagte objektiv verletzt - wie sie auch das Eigentum des Klägers an den Spiegeln verletzt hätte -, wenn die Beschädigung des Seitenspiegels, die ihrerseits zu den weiteren Schäden an Fensterscheibe und Zierleiste führte, jeweils infolge eines von ihr zu verantwortenden Umstands durch den Waschvorgang verursacht worden wäre (OLG Hamburg DAR 1984, 260; Löwe/Graf v. Westphalen /Trinkner, AGBG, 2. Aufl., Bd. 3 S. 32.3-22 ff. Rdn. 7; Padeck, VersR 1989, 541, 556). Falls dies hingegen nicht der Fall war, sondern die Spiegel
etwa einen äußerlich nicht erkennbaren Vorschaden hatten, scheiden ein vertraglicher Schadensersatzanspruch insgesamt und ein deliktischer Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Spiegel aus. Ein deliktischer Ersatzanspruch wegen der Kratzer an Fenster und Zierleiste würde mangels eines Verschuldens der Beklagten ebenfalls entfallen.
(2) Die Frage, ob das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des Erstrichters gebunden ist, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang nicht bewiesen sei, muß im Revisionsverfahren offenbleiben. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung besagt, daß das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat (Hannich/Meyer-Seitz [Hrsg.], ZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 22; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl., § 529 Rdn. 5). Hier hat das Berufungsgericht seine Bindung dahingestellt sein lassen. In einer solchen Situation muß das Revisionsgericht, so es für die Entscheidung auf die betreffende Feststellung ankommt, die Sache in der Regel an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. Sen.Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 142/03 unter II 3, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn die Prüfung, ob Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststel-
lungen bestehen und ob sie durch konkrete Anhaltspunkte begründet sind, obliegt grundsätzlich dem Berufungsgericht, weil es dabei nicht nur um Rechtsfragen , sondern auch um Tatsachenfragen geht. Solange das Berufungsgericht über seine Bindung noch nicht entschieden hat, ist daher im Revisionsverfahren , auch wenn der Erstrichter eine gegenteilige Feststellung getroffen hat, von dem Sachverhalt auszugehen, den der Revisionsführer behauptet. Das ist hier die Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang.

b) Dann aber sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung erfüllt. Denn das neben der objektiven Pflichtverletzung erforderliche Verschulden der Beklagten wird nach § 282 BGB a.F. vermutet, wonach dem Schuldner der Entlastungsbeweis obliegt, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte diesen Entlastungsbeweis erbracht hat. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB), wobei von Gesetzes wegen einfache (leichte) Fahrlässigkeit genügt. Das Berufungsgericht hat lediglich grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, gegen die insbesondere hinsichtlich der Beweislast, die das Berufungsgericht ersichtlich entgegen § 282 BGB dem Kläger aufgebürdet hat, Bedenken bestehen (§ 559 Abs. 2 ZPO), der rechtlichen Überprüfung standhält. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls offengelassen, ob die Beklagte leicht fahrlässig gehandelt hat. Einfache Fahrlässigkeit ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen.

c) Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert nicht daran, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Freizeichnung von
der Haftung für einfache Fahrlässigkeit enthalten. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts halten die Freizeichnungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand. Sie sind daher unwirksam.
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig durch deutlichen Aushang Vertragsbestandteil geworden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG; jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), enthalten u.a. folgende Klauseln:
"3. Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können. 4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. 5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." Die Klausel Nr. 5 enthält eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobes Verschulden, die gegenständlich auf unmittelbare Schäden an außen an der Karosserie angebrachten Teilen sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden begrenzt ist. Daneben hat sich die Beklagte mit der Klausel
Nr. 4 Abs. 2 für sämtliche Folgeschäden, unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens, ebenfalls von einfacher Fahrlässigkeit freigezeichnet.
(2) Die Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln dieses Inhalts für den Betrieb von Autowaschanlagen ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die überwiegende Meinung hält sie für unwirksam (aus der Rspr. vgl. nur KG NJW-RR 1991, 698; OLG Hamburg DAR 1984, 260; aus der Lit. Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 307 Rdn. 62; v. Hoyningen-Huene, Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, Rdn. 193, 219; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, aaO Rdn. 4, 6; MünchKomm./Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 109; Padeck, aaO, S. 552 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 76; Staudinger/Coester, BGB (1998), § 9 AGBG Rdn. 319 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 149 f.). Nach anderer Ansicht sind derartige Klauseln wirksam (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg NJW 1984, 929; OLG Düsseldorf WM 1980, 1128). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.
(3) Der erkennende Senat tritt der überwiegenden Meinung in der Literatur bei. Wenn der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs ausschließt , so liegt darin, auch wenn die Freizeichnung gegenständlich auf die besonders gefährdeten, außen an der Karosserie angebrachten Zubehörteile wie Scheibenwischer, Spiegel und Antennen beschränkt ist, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 309 Abs. 1 BGB).
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 143, 104, 113 und ständig). Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen in der Korrektur eines Zustands, der dadurch entstanden ist, daß der Kunde mit dem Verwender keine Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt hat. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deshalb dann als unangemessen zu bewerten, wenn sie von derjenigen Vertragsvereinbarung abweicht, zu der die Parteien gelangt wären, wenn sie über den streitigen Punkt verhandelt hätten (MünchKomm./Basedow, aaO Rdn. 37).
Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint ein vom Betreiber einer Autowaschanlage vorgenommener allgemeiner Haftungsausschluß für durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs unangemessen , auch wenn er gegenständlich auf Außenteile beschränkt ist. Denn ein solcher Haftungsausschluß widerspricht dem berechtigten Vertrauen des Kunden darauf, daß sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird, und seiner korrespondierenden Erwartung, daß er Schadensersatz erhalten wird, sollte doch einmal ein Schaden auftreten und dieser vom Waschanlagenbetreiber verschuldet sein. Dabei erwartet der Kunde Schadensersatz immer dann, wenn der Betreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Diese Erwartung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, der für die Beurteilung der
Angemessenheit einer Haftungsbeschränkung wichtig ist. Die Frage, ob und in welchem Maße die Verwirklichung des Risikos besser durch den Kunden oder besser durch den Verwender durch zumutbares eigenes Handeln verhindert werden kann, ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Anlagenbetreibers zu beantworten , da nur er Schadensprävention betreiben kann, z.B. durch ständige Wartung, Kontrolle und Überwachung der Anlage und durch sorgfältige Auswahl des Bedienungspersonals, während der Kunde sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können (KG und OLG Hamburg aaO; Padeck, aaO, S. 547, 552). Der Betreiber hat es auch in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch sein Risiko zu verringern.
(4) Die Bewertung des Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit als unangemessene Benachteiligung umfaßt auch jedenfalls solche Folgeschäden , die, wie der hier geltend gemachte durch die Reparatur entstandene Nutzungsausfall und die Unkostenpauschale, vorhersehbar und typisch sind. Insoweit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren und Folgeschäden nicht ersichtlich (OLG Hamburg aaO; Löwe/Graf v. Westphalen/ Trinkner, aaO Rdn. 6; Staudinger/Coester, aaO Rdn. 321; Padeck, aaO, S. 553; weitergehend - ohne Beschränkung auf typische Folgeschäden - KG aaO; Erman /Roloff, aaO; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, aaO Rdn. 150).
(5) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird über seine Bindung an die vom Erstrichter festgestellte Tatsache, daß die Ursächlichkeit des Waschvorgangs für die Beschädigung der Spiegel nicht erwiesen sei, und/oder über die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle der Beschädigung durch den Waschvorgang der Beklagten ein Verschulden zur Last fällt.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Kirchhoff

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

HINWEISBESCHLUSS
X ZR 49/07
vom
11. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGV 261/2004 Art. 7
Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht
gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen
geltend gemacht werden.
BGH, Hinweis-Beschl. v. 11. März 2008 - X ZR 49/07 - LG Duisburg
AG Duisburg
(Nach dem Hinweisbeschluss ist die Revision zurückgenommen worden.)
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. März 2007 durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2008.

Gründe:


1
I. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
2
Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 14. bis 28. April 2005 eine Urlaubsreise auf die Insel Teneriffa. Der Rückflug sollte über Nürnberg nach Berlin-Tegel erfolgen. Die Ankunft in Berlin war für 22:25 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde dem Kläger auf dem Flughafen in Teneriffa mitgeteilt, dass das Flugzeug überbucht sei. Das ihm unterbreitete Angebot, nach Bremen zu fliegen und mit seiner Ehefrau von Bremen aus in einem adäquaten Fahrzeug nach F. weiterzufahren, nahm der Kläger an. Mit einem in Bremen gemieteten Pkw fuhren der Kläger und seine Ehefrau nach Berlin, wo sie am 29. April 2005 um 0:45 Uhr und später in F. eintrafen.
3
Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Minderung des Reisepreises von 30 % für einen Tag in Höhe von 27,94 €, Mietwagenkosten in Höhe von 164,21 €, Benzinkosten in Höhe von 45 €, auf dem Flughafen Bremen angefallene Bewirtungskosten in Höhe von 10,60 € sowie eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 600 € geltend. Auf den Gesamtbetrag in Höhe von 847,75 € zahlte die Beklagte 171 €.
4
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von 676,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 76,75 € stattgegeben. Die zugelassene Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € weiter.
5
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
6
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
7
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung i.S. der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle oder ob es sich, wie das Amtsgericht angenommen habe, lediglich um eine Störung im Flugverkehr handele, die keine Ausgleichsansprüche auslöse. Jedenfalls seien Ansprüche gemäß Art. 7 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Die Durchführung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Pauschalreise sei demgegenüber als Reiseunternehmen i.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor.
8
b) Da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung allein auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann sich ein Zulassungsgrund nur auf die Frage beziehen, ob ein Reiseunternehmen auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) in Anspruch genommen werden kann. Dies sieht auch die Revision nicht anders. Ein Zulassungsgrund ist jedoch nicht gegeben.
9
aa) Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Ver- ordnung Regress nehmen kann (Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Niehuus, Reiserecht , 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92 mit Zustimmung Führich, RRa 2007, 58; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631 Rdn. 17b). Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel sind insoweit auch nicht ersichtlich , so dass es einer klärenden Entscheidung des Senats nicht bedarf.
10
(1) Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen ausdrücklich , dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen , das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunternehmen ; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf.

11
(2) Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Erwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund 1; vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06). Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungsgeber , die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner. In Erwägungsgrund 7 hat der Verordnungsgeber unmissverständlich dargelegt: "Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, …" Dementsprechend gilt gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 die Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen.
12
Auch in der Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E v. 27.5.2003, S. 63, 70 erster Spiegelstrich ) heißt es: "Der Rat kam überein, den Text dadurch zu vereinfachen, dass sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsverpflichtungen gegenüber Fluggästen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden , da dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, nach geltendem Recht Regressansprüche geltend zu machen; insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in Vertragsbeziehung steht."
13
Schließlich bestimmt Art. 3 Abs. 6 Satz 1, dass die Verordnung die aufgrund der Richtlinie 90/314 EWG über Pauschalreisen bestehenden Fluggastrechte unberührt lässt. Diese Richtlinie und deren Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber regeln die Rechte des Pauschalreisenden gegenüber dem Reiseveranstalter. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise soll also auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewährt (zutreffend AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92).
14
Nach allem besteht auch kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. Der Senat hat keine Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch daran, dass diese Auslegung für Gerichte anderer Mitgliedstaaten eindeutig ist.
15
bb) Andere Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht zu erkennen.
16
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
17
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richtet, der Beklagten aber nicht die Durchführung des Fluges oblegen hatte.
18
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung herleiten, dass das Reiseunternehmen Ausgleichsleistungen zu erbringen hätte. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Auch insoweit erscheint die Auslegung nicht zweifelhaft. Die Vorschrift greift bereits nach ihrem Wortlaut erst, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die es gesetzlich aus Art. 7 ff. der Verordnung treffenden Verpflichtungen erfüllt. Erst dann handelt das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter, und nicht schon, wie die Revision meint, bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. Dies erlangt etwa Bedeutung, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden den Flugpreis gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung erstattet oder - was auch das Berufungsgericht angenommen hat - die Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen mangelhaft erbringt.
19
Soweit die Revision weiter geltend macht, jedenfalls seien die in der Verordnung geregelten Ansprüche als pauschalisierter Schadensersatz im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f BGB gegen den Reiseveranstalter zu berücksichtigen, sind Ausführungen hierzu durch den vorliegenden Fall nicht veranlasst.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 35 C 5083/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 S 67/06 -

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)