Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2003 - X ZR 244/02

bei uns veröffentlicht am30.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 244/02 Verkündet am:
30. September 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. Bi, Cf; AGBG § 9 Bi, Cf

a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu
dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,
sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen
und ist unwirksam.

b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene
Klausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen
, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot
verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt.
BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 244/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel 9.4.5. zurückgewiesen worden ist.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungs- ! " geld bis zu 250.000 shaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): 9.4.5. Gewährleistung/Haftung Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieser Verurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."
"9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen , die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."
Zwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand der Verurteilung im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der Verurteilung im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der Beklagten nicht angefochten.
Der Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten und beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, die genannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüber hinaus hat er beantragt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen , soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der Klausel 9.4.5. weiterverfolgt wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung der Klage bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenen Revision die Verurteilung der Beklagten auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. Beide Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:



A) Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwen-
dung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte eine Gesamtheit von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert, daß die Beklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisenden die Bestimmungen des § 651 a BGB maßgeblich seien. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die bundesweit verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klausel verstoße gegen § 651 a Abs. 2 BGB und sei deshalb nach § 9 AGBG unwirksam , weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte biete eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften beinhalteten, zum Pauschalpreis an. Von den Bestimmungen des § 651 a BGB könne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand des Reisevertrages seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der Reise. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklärung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach
§ 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser Bestimmung würden einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern der Reiseveranstalter nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er für eine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. Diesen Anforderungen genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte Beförderung im Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung "ausdrücklich" darauf hingewiesen worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Vermittlungstätigkeit des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich diese für den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der Inhalt eines ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seine Plazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den Anschein begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in eigener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittlertätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genüge nicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 BGB. Sie stelle die Rechtslage unzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem Versuch , begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren.
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge , die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr er-
brachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auch dann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des Reiseveranstalters für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, wenn sie in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehörend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weicht entgegen § 651 m BGB zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 BGB ab, benachteiligt die Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG a.F.; § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die umstrittene Klausel unterscheidet zwischen "im Rahmen" einer Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und "zusätzlich" zu der Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits. Für beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die Beförderungsleistung als Fremdleistung erbracht wird und die Beklagte für die Erbringung der Leistung nicht selbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von der Klausel nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die Beklagte außerhalb der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB liegende und damit "zusätzliche" Reiseleistungen in Form der Beförderung mit Linienflügen erbringt, sondern auch Fälle, in denen die Beförderung mit Linienflügen auf Grund des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 BGB zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt demzufolge schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach
dem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach § 651 a Abs. 1 BGB gehören und die die Beklagte nach dieser Vorschrift in eigener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und auf diese Weise die Einstandspflicht der Beklagten für die Erbringung dieser Leistung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil der Kunden der Beklagten von der nach § 651 m BGB zwingenden Vorschrift des § 651 a Abs. 1 BGB ab und benachteiligt die Kunden der Beklagten in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.
Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Klausel der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 59; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO Fn. 102; a.A. Tonner in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, TransportR 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer, RRa 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der eine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Ver-
tragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (BGHZ 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119, 152, 159 m.w.N.). Vermittlungsklauseln der vorliegenden Art benachteiligen daher den Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise, wenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reisebeschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen Reiseinteressenten der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrages (BGH Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 907; BGHZ 119, 152, 161; Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch Brandner, aaO Anh. §§ 9-11 AGBG Rdn. 597; Staudinger/Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 91; Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 73; Soergel/Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 55; Wolf, aaO, § 9 AGBG Rdn. R 5; Führich, aaO, § 5 Rdn. 126).
Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie im Rahmen der Reise erbrachte Beförderungsleistungen und damit Reiseleistungen , die gemäß § 651 a Abs. 1 BGB vom Reiseveranstalter in eigener Verantwortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.

b) Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, zeigt die Revision nicht auf. Bei den von ihr in Bezug genommenen Angaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 BGB unbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen
Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der Revision in Bezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel - wie schon ihr Wortlaut ergibt - darauf abzielt, gerade auch solche Beförderungsleistungen, die Bestandteil der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB sind, zu Fremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuweisen , für deren Erbringung die Beklagte nicht einstehen will.
aa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von vornherein an einem umfassenden Angebot, weil die Beförderung im Linienverkehr aus dem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistung angeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften umfaßt, anbietet. Tritt die Beklagte als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgt bereits daraus, daß das Auftreten der Beklagten den Anschein erweckt, sie biete die Beförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringenden Flugpauschalreisen an.
bb) Der von der Revision in Bezug genommene Hinweis auf dem Titelblatt des Katalogs der Beklagten "Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählter Fluggesellschaften, z.B. Lufthansa", läßt nicht erkennen, auf welche Art von Leistungen er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines Linienfluges beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er
kann sich auf Reisen beziehen, bei denen die Beförderung nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und er kann sich auf Flugpauschalreisen beziehen, bei denen die Beförderungsleistung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die Beklagte die Beförderungsleistung immer, also auch dann, wenn sie Flugpauschalreisen anbietet, als Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nicht entnehmen. Der mit dem Reisekatalog der Beklagten angesprochene Reisende hat insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten Sinne zu verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der Beklagten entnimmt der Verkehr gerade, daß die Beförderung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen gehört.
cc) Auch dem von der Revision weiter in Bezug genommenen Hinweis auf Seite 8 des Katalogs der Beklagten, der sich drucktechnisch zurücktretend unter der Überschrift "Die Flugpauschalreise" befindet, läßt sich nicht entnehmen , daß die Beförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehören soll, die die Beklagte als Flugpauschalreisen anbietet. Dieser Hinweis besagt zwar, daß alle von der Beklagten beauftragten Fluggesellschaften ihre Beförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafür dem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktechnisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschalreise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreis handle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, die Beklagte biete Flugpauschalreisen an, bei denen die Beförderung im Linienver-
kehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört.
dd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der Beklagten bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für Flugpauschalreisen auch Preise für Hotel pro Nacht ohne Flug ausgewiesen werden, und meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher Betrag auf den Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der Rubrik "Flugpauschalreisen ab/bis Deutschland" gemacht werden. Bei diesen Angaben handelt es sich also um solche, die Flugpauschalreisen betreffen und bei denen die Beförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der Reiseleistungen zählt, die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 BGB in eigener Verantwortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in Bezug genommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlich keine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der Beförderung mit Linienfluggesellschaften als außerhalb des Pauschalangebots liegende zusätzliche Leistung.
ee) Wie der Senat bereits erkannt hat, ist bei Pauschalreisen zur Bestimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen , in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden (Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Ausführungen im Berufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 sowie mit dem Preisteil des Katalogs der Beklagten nicht im einzelnen ausein-
andersetzen. Dem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unter denen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das Berufungsgericht hat daher die von der Revision in Bezug genommenen Hinweise in seine Beurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend erachtet.
Im Ergebnis kommt es darauf, ob im Berufungsurteil die entsprechenden Feststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung nicht an. Die von der Revision im Berufungsurteil vermißten Feststellungen kann der Senat selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene "ausdrückliche Hinweise" Bezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt der Klausel mitbestimmen. Sie sind wie diese revisibel und können mithin vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BHGZ 112, 204; st. Rspr.; vgl. Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189), wenn wie im Streitfall der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in Bezug genommenen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgenden Unwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die Beklagte mit der Klausel den Zweck verfolgt, die Beförderung mit Linienflügen auch dann zu einer lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von Flugpauschalreisen gehört.

B) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zur Klausel 9.4.5. zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur Beschränkung der Haftung im Bereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie
nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Reise- vertragsrechts abweiche. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Beklagte für Leistungsstörungen im Bereich von lediglich vermittelten Fremdleistungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt die Kunden der Beklagten auf unangemessene Weise (§ 9 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die Klausel erfaßt Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die von der Beklagten lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommen in erster Linie solche Leistungen in Betracht, die nicht Gegenstand der Gesamtheit von Reiseleistungen sind, die sich die Beklagte durch den Reisevertrag als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der Klausel erlaubt demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel Reiseverträge, bei denen die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB gehören, nicht erfaßt.
Die Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Leistungen , die lediglich vermittelt werden "und in der Reiseausschreibung als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden". Durch die Bezugnahme auf die Reiseausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigen Angaben im Katalog der Beklagten zurückzugreifen, die Leistungen als "ver-
mittelt" ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird die Beförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als "vermittelte" Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des Katalogs unter der Überschrift "Flugpauschalreisen" steht und im Preisteil des Katalogs Reisen mit Linienflügen als Flugpauschalreisen ausgewiesen werden. Damit erlaubt die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art von nach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen und damit insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zu erbringende Beförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die Klausel - unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese - auch so ausgelegt werden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 a Abs. 1 BGB) gehört.
Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15. 10.2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003, 746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der Beklagten bei der gebotenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise wie die Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der Beklagten für die Erbringung der Beförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen, wenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt, die nicht als Flugpauschalreisen ausgewiesen sind, sondern auch dann, wenn der Linienflug Bestandteil der Reiseleistungen ist, die die Beklagte als Flugpauschalreise in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die Beförderungsleistung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages Bestandteil der von der Beklagten selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen ist.

Das Begehren des Klägers auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel (§ 1 UKlaG) und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7 UKlaG) ist daher begründet.

C) Die Beklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nach dem Revisionsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO zu verurteilen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
Jestaedt Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2003 - X ZR 244/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2002 - X ZR 253/01

bei uns veröffentlicht am 19.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 253/01 Verkündet am: 19. November 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2002 - X ZR 243/01

bei uns veröffentlicht am 19.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: X ZR 243/01 19. November 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2003 - X ZR 244/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - X ZR 85/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 8 5 / 1 2 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2.
einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
X ZR 243/01 19. November 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 651 a Abs. 3 BGB a.F. (BGB § 651 a Abs. 4 n.F.);
§ 9 AGBG Bi, Cb (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.)

a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer
möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen
Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen
Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 BGB n.F..

b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt
klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke
des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309
Nr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch
nicht ausgeschlossen.

c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reiseveranstalter
vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem
Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt", verstößt schon deshalb gegen das durch
§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen
zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forderung
nach einem erhöhten Reisepreis ist.
BGH, Urteil v. 19. November 2002 - X ZR 243/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a AGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter tätig und verwendet regelmäßig "Reisebedingungen Pauschal-Reisen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:
"4. Leistungs- und Preisänderungen

a) ... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen , wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse , in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt ... gmbh den Reisenden unverzüglich , im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ... gmbh in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ... gmbh über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen."
Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Klausel

"... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Bu- chung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen",
verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, da dem Verwender durch § 651 a Abs. 3 BGB a.F. ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Die Klausel sei unwirksam , weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) vorgesehen sei. Die Klausel benachteilige die Kunden des Verwenders unangemessen , weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon eingetretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlos-
sen wird oder wurde (veröffentlicht in RRa 2002, 32). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit verwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle
freigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die angegriffene Klausel unterfalle schon nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) nicht der Inhaltskontrolle , weil sie nur deklaratorischen Charakter habe, aus dem ausschließlichen Verweis in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) folge, daß es sich um eine Spezialregelung handle und der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Unanwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen sei, im übrigen habe das Berufungsgericht den systematischen Zusammenhang der Regelung in § 651 a Abs. 3 BGB a.F. mit den Regelungen in § 651 a Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB a.F. (§ 651 Abs. 4 BGB und § 651 a Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB n.F.) außer acht gelassen.

a) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) nicht darauf geschlossen werden, daß die getroffene Regelung einer Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel entgegensteht.
Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln der Inhaltskontrolle zugänglich, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die durch die Neufassung des BGB unveränderte Regelung in § 651 a, derzufolge der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen darf, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist, enthält keine bestimmten Vorgaben, wie die vom Gesetz geforderten "genauen Angaben" im Vertrag zu machen sind. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel vor und er-
öffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung von Preiserhöhungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vorschrift stellt demzufolge nur einen Rahmen dar, in dem sich eine Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten muß.
Von dem ihr eröffneten Gestaltungsspielraum hat die Beklagte mit der umstrittenen Klausel Gebrauch gemacht, denn nach ihr ist die Beklagte berechtigt , "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" zu erhöhen. Eine solche Regelung enthält § 651 a Abs. 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 BGB n.F.) nicht. Gleiches gilt für die Berechtigung der Beklagten zur Preiserhöhung in dem Umfang, in dem sich Erhöhungen ihrer Kosten "pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken". Die umstrittene Preisanpassungsklausel ist daher wie Preisanpassungsklauseln im allgemeinen eine das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, ergänzende Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115).

b) Entgegen der Auffassung der Revision schließt die Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 651 a Abs. 4 Satz 3, § 309 Nr. 1 BGB n.F.) die Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht aus.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Preisänderungsvorbehalte, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21; Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 67, § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,
4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 40). Die genannte Verweisung gibt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sie stellt lediglich klar, daß eine Preiserhöhung unwirksam ist, die innerhalb der in § 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.) bestimmten Frist gefordert wird. Für das Verlangen nach Erhöhung des Reisepreises gilt daher neben dieser zeitlichen Schranke auch die zeitliche Schranke des § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.; vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 63). Die Angemessenheitskontrolle wird daher durch die Verweisung nicht ausgeschlossen (vgl. RGRK-Recken, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 67; Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 141; MünchKomm/Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 72, 74).

c) Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den systematischen Zusammenhang der Vorschriften des § 651 a BGB verkannt.
Aus dem Umstand, daß der Reisende nach § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB n.F.) bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises die dort bestimmten Rechte hat, kann nicht geschlossen werden, daß Preiserhöhungsklauseln der vorliegenden Art zulässig seien. Nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG, Abl. EG Nr. L 158/59), in deren Umsetzung § 651 a BGB ergangen ist, dürfen die vertraglich festgelegten Preise grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen und der Vertrag genügt den in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, zu denen gehört, daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Indem § 651 a
Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. diese Vorgaben umgesetzt hat, entfaltet er Schutzwirkungen insbesondere auch zugunsten derjenigen Reisenden, die bei einer 5 % des Reisepreises überschreitenden Preiserhöhung am Vertrag festhalten, indem sie von den in § 651 a Abs. 4 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 BGB n.F.) bestimmten Rechten keinen Gebrauch machen. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht hergeleitet werden, daß dem Reisenden Preiserhöhungen bis zu 5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises immer zumutbar seien.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten, weil sie keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formuliert sein.
Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Es fehle bereits die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen seien. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindere die Beklagte nur, die Entscheidung über die Preiserhöhung längere Zeit hinauszuschieben , nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst vorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen, die der Kunde weder über-
blicken noch anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen könne. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchten, so daß Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreisen umgelegt werden müßten. Die Klausel begnüge sich mit der Bezeichnung zweier Maßstäbe (pro Person bzw. pro Sitzplatz), ohne diesen konkrete Kostenfaktoren zuzuordnen und klarzustellen, welcher Umlegungsschlüssel für welche Kostenfaktoren gelte. Der Kunde sei daher nicht in der Lage, das Ergebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen, was ihn unangemessen benachteilige. Nichts anderes gelte für die fehlende Angabe eines Berechnungsweges für den neuen Preis. Es sei gerade Aufgabe des Erfordernisses der "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises", dem Kunden Kriterien an die Hand zu geben, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werde und mit deren Hilfe er den ihm abverlangten Erhöhungsbetrag überprüfen könne.
2. Die Revision rügt, die in der umstrittenen Klausel genannte Berechnungsweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises; die Angaben zur Berechnung des neuen Preises müßten nicht bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten sein; es sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, daß die Klausel selbst die maßgeblichen Beurteilungskriterien so genau benenne, daß der Kunde nur noch aufgrund einer Rechenoperation die Berechtigung der Preiserhöhung nachvollziehen könne. Sie macht weiter geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts laufe auf eine Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Kalkulation des Verwenders hinaus. Im übrigen schließe die angegriffene
Klausel mit der Formulierung "wie sich (die Kostensteigerung) pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt" eine pauschale Preiserhöhung aus.
Diesen Rügen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.) konkretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Beklagten unangemessen.

a) Die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob die umstrittene Klausel den Anforderungen, die das Gesetz mit der Formulierung "genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises" an den Vertragsinhalt des Reisevertrags stellt, genügt, ist in der Literatur umstritten (verneinend Graf v. Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen 1996, Rdn. 58, 59; MünchKomm/Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 70; Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 32; Führich , RRa 2000, 43 ff.; ders. NJW 2000, 3672; a.A. Staudinger/J. Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 146; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a BGB Anm. 28; Schmid, NJW 2000, 1301).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.), der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berech-
net, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, der durch § 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter gewissen Bedingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört , daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reiseveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedingungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzufolge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transparenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.

b) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil sie mit der Formulierung, die Beklagte behalte sich eine Erhöhung der ausgeschriebenen "und" mit der Buchung bestätigten Preise vor, nicht nur Preiserhöhungen wegen nach Vertragsschluß gestiegener Kosten ermöglicht, sondern möglicherweise auch wegen solcher Kosten, deren Anstieg bei Vertragsschluß schon bekannt war. Die Formulierung "ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" eröffnet die Möglichkeit, das in der Formulierung verwendete "und" dahin auszulegen, daß die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben nach Herausgabe der Prospekte und Buchungsbestätigung eingetreten sein muß. Die Formulierung kann aber auch dahin verstanden werden, daß eine Kostenerhöhung nach "Ausschreibung" der Preise genügen soll, um den bei der Buchung noch bestätigten Reisepreis nachträglich erhöhen zu können. Schließlich kann die Formulierung auch noch dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte vorbehält, sowohl den ausgeschriebenen als auch einen davon abweichenden vertraglich vereinbarten Preis wegen nach der Ausschreibung eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Sie erlaubt es demzufolge, Preiserhöhungen auch dann zu verlangen, wenn die mit der Klausel erfaßten Kostensteigerungen nach Drucklegung der Prospekte, aber bereits vor Vertragsschluß eingetreten sind. Sie ist mehrdeutig und unterliegt daher infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 5 AGBG Rdn. 5 ff. m.w.N.). Weil der Reisende aus der Klausel nicht ersehen kann, welcher Preis der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt, ist die angegriffene Klausel schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.) unwirksam.
IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Jestaedt Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 253/01 Verkündet am:
19. November 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
§ 651 a Abs. 3 BGB a.F.; AGBG § 9 Abs. 1 Bi, Cb
Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach
Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang
möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden
Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis
gesetzt." ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1
AGBG unwirksam.
BGH, Urt. v. 19. November 2002 - X ZR 253/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a AGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter tätig und verwendete in der Sommersaison 2000 regelmäßig "Reise- und Zahlungsbedingungen" , die u.a. folgende Regelungen enthalten:
"4. Leistungs- und Preisänderungen 4.3. Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus unserem Reiseprogramm zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, Ihnen eine solche anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung uns gegenüber geltend zu machen."
Seit der Wintersaison 2000/2001 hat die Beklagte diese Klausel durch eine abgewandelte, im Wesentlichen jedoch inhaltsgleiche Fassung ersetzt.
Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die in der Klausel enthaltene Regelung
"Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt."
verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Klausel sei unwirksam, weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) vorsehe. Sie benachteilige die Kunden des Verwenders unangemessen , weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon eingetretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in RRa 2001, 57 ff.). Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlossen wird. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), nur für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
II. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit verwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle freigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die angegriffe- ne Klausel sei nicht schon deshalb unwirksam, weil das Preiserhöhungsrecht nicht an eine korrespondierende Preissenkungspflicht gebunden sei. Die Klausel verstoße aber deshalb gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil sie keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte und die Kunden der Beklagten dadurch unangemessen benachteilige. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei streitig, welche Anforderungen an die von § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. geforderten "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises" zu stellen seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formuliert sein. Deshalb müsse bereits die Preisanpassungsklausel die maßgeblichen Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen und den Kunden in die Lage versetzen, diesen anhand der gegebenenfalls mitzuteilenden Einzelangaben für die betreffende Reise nach Grund und Höhe nachzuvollziehen.
Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Bereits der Begriff der "Fluggebühren" sei unklar und lasse nicht erkennen, ob damit Gebühren für Sicherheitskontrollen, für die Abfertigung etc. oder vielmehr allgemeine Flugkosten gemeint seien. Damit werde dem Kunden der Überblick, welche Mehrkosten auf ihn zukommen können, erschwert. Jedenfalls fehle die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen seien. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Vertragsauslegung beheben, da das Gebot der "unverzüglichen" Unterrichtung des
Kunden die Beklagte nur hindere, die Entscheidung über eine Preiserhöhung längere Zeit hinauszuzögern, nicht jedoch in rechtzeitig mitgeteilte Preiserhöhungen frühere vorvertragliche Kostensteigerungen einzubeziehen. Damit lasse die Klausel Berechnungsweisen des neuen Preises zu, die unangemessene Preiserhöhungen abdecken würde. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter in der Regel nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchen würden, so daß Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreiseverträge umgelegt werden müßten. Der Maßstab, nach dem diese Umlegung erfolge, sei dem Reisenden in der Regel unbekannt, so daß der Kunde nicht in der Lage sei, das Ergebnis des Preiserhöhungsverlangens an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen. Der Klausel sei schließlich auch nicht zu entnehmen, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werden solle.
2. Das angefochtene Urteil hält den dagegen erhobenen Rügen der Revision im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. konkretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Beklagten unangemessen.

a) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information
darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berechnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pauschalreisen, der durch § 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter den Bedingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört, daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reiseveranstalter , die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedingungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzufolge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transparenzgebot , mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision rügt - der in der Klausel verwendete Begriff der "Fluggebühren" unklar ist und unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots zu beanstanden ist.
Denn entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil der Vertragspartner der Beklagten aus der Klausel nicht ersehen kann, auf welcher Grundlage die Forderung nach einem erhöhten Entgelt erhoben wird. Die Formulierung im ersten Satz der Klausel, daß Preisänderungen nach Abschluß des Reisevertrages "im Falle der Erhöhung" der Beförderungskosten oder Fluggebühren möglich sind, kann dahin ausgelegt werden, daß nur solche Kostenerhöhungen zum Anlaß von Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Reisepreises genommen werden dürfen, die nach Abschluß des Reisevertrages eingetreten sind. Eine Begrenzung der Möglichkeit, Preisänderungen vorzunehmen, die auf Kostenerhöhungen zurückzuführen sind, die nach Vertragsschluß eingetreten sind, enthält die Formulierung jedoch nicht. Sie kann daher auch dahin ausgelegt werden , daß der Beklagten durch die Klausel gestattet wird, Preisänderungen wegen Kostensteigerungen zu verlangen, die bereits vor Vertragsschluß eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen waren.
Eine Begrenzung auf nach Abschluß des Reisevertrags eingetretene Kostensteigerungen ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte nach dem zweiten Satz der Klausel verpflichtet ist, den Reisenden unverzüglich über die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Reisepreises zu unterrichten. Denn die Klausel besagt, daß die unverzügliche Unterrichtung des Kunden zu erfolgen hat, "wenn dies der Fall ist". An welchen Fall - den Fall der Preisänderung oder den Fall vor oder nach Vertragsschluß eingetretener Kostensteigerungen - die Pflicht zur unverzüglichen Information anknüpft, läßt die
Formulierung offen. Sie kann daher dahin ausgelegt werden, daß die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden an den Eintritt von Kostensteigerungen gebunden ist. Sie kann aber auch dahin ausgelegt werden, daß die Pflicht zur Unterrichtung des Kunden daran anknüpft, daß sich die Beklagte veranlaßt sieht, einen erhöhten Reisepreis zu fordern. Die Klausel begrenzt infolge dieser Mehrdeutigkeit daher entgegen der Auffassung der Revision die Möglichkeit, Preisänderungen vorzunehmen, nicht auf nach dem Abschluß des Reisevertrags eingetretene Kostensteigerungen, sondern eröffnet in der Zusammenschau ihrer beiden Sätze der Beklagten die Möglichkeit, nach ihrer Wahl nicht nur nach, sondern auch schon vor Vertragsschluß eingetretene oder abzusehende Kostensteigerungen zur Grundlage einer Preisanpassung zu nehmen.
Da die Klausel unklar läßt, welche Art von Kostensteigerungen dem Verlangen nach einem erhöhten Reisepreis zugrunde liegen, ist sie mehrdeutig und unterliegt infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 5 ff. m.w.N.). Sie ist mit dem dargelegten Inhalt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Transparenzgebot nicht nur erfordert, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, welcher Reisepreis (der Katalogpreis oder der im Vertrag gegebenenfalls abweichend vereinbarte Preis) der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01), sondern auch, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, ob vor oder nach Vertragsschluß eingetretene Kostensteigerungen Anlaß für die Forderung nach einem erhöhten Reisepreis sind.
Nichts anderes gilt, soweit die angegriffene Klausel bestimmt, daß Preisänderungen in dem Umfang möglich sind, wie sich die Erhöhung pro Kopf
"bzw." pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Die Formulierung läßt der Beklagten die Wahl, Kostenerhöhungen entweder nach dem Maßstab "pro Kopf" oder nach dem Maßstab "pro Sitzplatz" auf die Vertragspartner umzulegen. Daher kann der Reisende aus der Klausel bei Vertragsschluß nicht erkennen, nach welchem Maßstab Preisänderungen auf ihn zukommen können, so daß die angegriffene Klausel auch insoweit nicht dem Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG genügt.
IV. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - auch der in der Klausel verwendete Begriff der "Fluggebühren" mehrdeutig ist. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.