Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - XI ZR 406/13

bei uns veröffentlicht am05.05.2015
vorgehend
Landgericht Stade, 5 O 66/12, 06.03.2013
Oberlandesgericht Celle, 3 U 62/13, 16.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 4 0 6 / 1 3 Verkündet am:
5. Mai 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 358 Abs. 3 (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002,
BGBl. I S. 2850)
Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während
der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang
damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das
Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne
des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten
ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall
kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - OLG Celle
LG Stade
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Beklagte und von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags sowie eines daneben abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrags in Anspruch.
2
Am 10./31. Oktober 2002 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen mit einem Nennbetrag von 25.000 €. Die Tilgung des Darlehens wurde gegen Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, die die Klägerin gleichzeitig bei der H. Versicherungs-AG (nachfolgend: Versicherer) beantragte und für die eine monatliche Prämie von 92,92 € zu zahlen war, bis zum Ende der Laufzeit ausgesetzt. Die monatliche Zinsrate für das Darlehen betrug 141,67 €. Nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 750 € und der ersten Prämie für die Kapitallebensversicherung ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 24.157,08 €. Dieser Betrag diente überwiegend der Ablösung verschiedener bereits bestehender Darlehen der Klägerin. Der Restbetrag in Höhe von 3.108,12 € wurde ihr zur freien Verfügung ausgezahlt. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrags hingewiesen wurde.
3
Mit Anwaltsschreiben vom 6. April 2011 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Zugleich erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung, worüber sie den Versicherer mit Schreiben vom Folgetag unterrichtete. Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.
4
In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden, sowie die Beklagte zu verurteilen, über die von der Klägerin geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen und den sich zugunsten der Klägerin ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags beantragt. Sie ist der Auffassung, die ihr bei Vertragsschluss von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können.
5
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich dieser Vertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt. Das Landgericht hat angenommen, der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht korrekt gewesen sei.
6
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt, festzustellen, dass auch die Kapitallebensversicherung rückabzuwickeln sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, die geleisteten Zinsraten und Versicherungsprämien nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrages zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung und Herausgabe der abgetretenen Lebensversicherung. Die Klägerin ist der Auffassung , Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bildeten ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850, nachfolgend: aF), weshalb sie den Anspruch auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags gegenüber der Beklagten geltend machen könne.
7
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. Es hat die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zinsraten in Höhe von 13.883,66 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrages von 24.157,98 € nebst Zinsen, verurteilt sowie festgestellt, dass nach Erfüllung der vorgenannten Leistungen die Beklagte verpflichtet ist, die Lebensversicherung an die Klägerin rückabzutreten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision ist unbegründet.

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS 2015, 03135) im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die Klägerin könne von der Beklagten zwar die Rückerstattung der auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen nebst Auskehr der von der Beklagten gezogenen Nutzungen verlangen, da das Landgericht unangefochten und damit rechtskräftig festgestellt habe, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die entsprechende Abänderung des landgerichtlichen Urteilstenors stelle wegen des Zug um Zug zu erfüllenden Gegenanspruchs der Beklagten allerdings kein Obsiegen der Klägerin dar.
12
Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags umfasse aber nicht die an den Versicherer gezahlten Prämien. Insoweit müsse sich die Klägerin mit dem Versicherer auseinandersetzen. Denn bei dem Darlehensvertrag und dem Versicherungsvertrag handele es sich nicht um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF, da kein Finanzierungsverbund vorliege.
13
Voraussetzung für das Eingreifen des § 358 Abs. 2 BGB aF sei, dass der Kreditvertrag der Finanzierung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts für den Erhalt der Leistung diene. Ein Versicherungsdarlehen, bei dem der Verbraucher neben einem Festkreditvertrag einen zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmten Lebensversicherungsvertrag schließe, falle nicht darunter. Die Finanzierung müsse vielmehr der wirtschaftliche Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags sein. Der enge zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Lebensversicherung und Darlehensvertrag genüge nicht, um einen Finanzierungszusammenhang zu begründen. Die Klägerin habe das Darlehen nicht aufgenommen, um die Lebensversicherung zu finanzieren, sondern im Gegenteil diene die Lebensversicherung gerade der Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Ansparphase. Es ergebe sich zudem im Umkehrschluss aus dem Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20), dass dann, wenn die Versicherung wie im vorliegenden Fall Teil der Gesamtfinanzierung sei, ein Verbund nicht in Betracht komme und es auch nicht genüge , dass die Klägerin der Beklagten die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit abgetreten habe.
14
Gegen eine analoge Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB aF im Hinblick auf den Verbraucherschutzgedanken spreche, dass der mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) eingefügte § 359a BGB (im Folgenden: § 359a BGB aF) für seit dem 11. Juni 2010 geschlossene Verträge die entsprechende Anwendung von § 358 Abs. 2, 4 BGB aF anordne, wenn zwar kein verbundenes Geschäft vorliege, der Verbraucher aber weitere Verträge über Zusatzleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag geschlossen habe. Die Legaldefinition der Zusatzleistungen in Art. 247 § 8 EGBGB erfasse ersichtlich auch dem Tilgungsersatz dienende Lebensversicherungen. Der vom Gesetzgeber erkannte Regelungsbedarf zeige, dass § 358 Abs. 3 BGB aF diese Konstellation gerade nicht erfasse. Dies werde durch die Gesetzesbegrün- dung bestätigt, nach der mit der neuen Vorschrift der durch Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 133 S. 66, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie ) neu hervorgetretene Regelungsbedarf habe behoben werden sollen.
15
Dass aus dem Darlehen die Erstprämie der Lebensversicherung mitfinanziert worden sei, mache die Verträge weder insgesamt zum Verbundgeschäft noch lasse sich der Lebensversicherungsvertrag in die einzelnen Prämien aufspalten mit der Folge, dass nur die Erstprämie von 92,92 € zurückzuzahlen wäre.

II.

16
Diese Beurteilung hält - mit Ausnahme des Kostenpunktes - revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
17
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Berufung trotz der Erweiterung des klägerischen Begehrens auf die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags mit Recht als zulässig behandelt. Zwar setzt eine zulässige Berufung voraus, dass der Rechtsmittelführer auch die Beseitigung der im angegriffenen Urteil enthaltenen Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn damit ausschließlich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt und der in erster Instanz erhobene Klageanspruch auch nicht teilweise weiterverfolgt wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05, NJW 2008, 3711 Rn. 14 und vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rn. 6). Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Revisionserwiderung lässt unberücksichtigt, dass die Klägerin in der ersten Instanz mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung über die von ihr geleisteten Zahlungen und zur Zahlung des sich daraus zu ihren Gunsten ergebenden Betrags unterlegen ist. Diesen Antrag hat die Klägerin mit der Berufung weiterverfolgt, indem sie die von ihr auf den Darlehensvertrag erbrachten Zinsraten beziffert und deren Rückzahlung begehrt hat.
18
2. Das Landgericht hat rechtskräftig und damit bindend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Denn die insofern in der ersten Instanz unterlegene Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt.
19
3. Der Widerruf des Darlehensvertrags führt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - allerdings nicht dazu, dass die Klägerin gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht mehr an den Lebensversicherungsvertrag gebunden ist und die Beklagte gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers aus dem Lebensversicherungsvertrag eingetreten ist. Denn bei dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag und dem Lebensversicherungsvertrag handelt es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar.
20
a) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
21
aa) Ob ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung , mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF sind, ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird dies ganz allgemein bejaht (Hönninger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 358 Rn. 10; Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rn. 347). Demgegenüber verneint die Gegenauffassung das Vorliegen von verbundenen Verträgen, wenn die Versicherungsprämien nicht durch das Darlehen (mit-)finanziert werden (Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 32; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 495 BGB Rn. 271; Bülow WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 39; Soergel/ Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn. 21; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 254; Emmerich in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 73; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Pechtold, Der Tatbestand des verbundenen Geschäfts zwischen normierter Rechtsprechung und Regelungskonzeption des § 9 VerbrKrG, 2000, S. 272 f.; unergiebig zu dieser Frage - trotz des zweiten Leitsatzes - KG Berlin, WM 2005, 2218, 2222).
22
bb) Zutreffend ist die zweitgenannte Auffassung. Ein endfälliger Darlehensvertrag und ein der Tilgung des Darlehens dienender Lebensversicherungsvertrag bilden keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird.
23
(1) Zwar stellt die Kapitallebensversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine "andere Leistung" im Sinne dieser Vorschrift dar.
24
Der Darlehensvertrag und der Kapitallebensversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 21 zur Restschuldversicherung). Dementsprechend unterschied § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850, nachfolgend aF) zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten von Versicherungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009, aaO). Dass die Kosten der Kapitallebensversicherung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB aF in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 27 ff. zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG aF), ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF handelt.
25
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag für die Pflicht des Darlehensgebers zur Gesamtbetragsangabe nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 306 ff., vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 277 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 14). Denn diese Vorschrift legt nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest, sondern regelt nur die vertragliche Information des Verbrauchers (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 34 f.), um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, so dass inso- weit seine (wirtschaftliche) Sicht maßgeblich ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2001, aaO, S. 308, und vom 8. Juni 2004, aaO, S. 277 f.). Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Lebensversicherung keine eigenständige Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF aus einem neben dem Darlehensvertrag stehenden Vertrag beinhaltet. Hierfür spricht ferner, dass aus der Pflicht zur Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Gesamtbetragsangabe nicht folgt, dass diese Beiträge auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 25 f. zu § 4 Abs. 1 und 2 VerbrKrG aF).
26
(2) Ein Kapitallebensversicherungsvertrag ist aber jedenfalls dann kein mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundener Vertrag, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird.
27
Denn § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthält zwei eigenständige Voraussetzungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 30; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 29; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 358 Rn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 25; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 25, 36). So muss erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen und zweitens müssen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Fehlt schon der notwendige Finanzierungszusammenhang, weil die Versicherungsprämie nicht ganz oder teilweise aus dem Darlehen finanziert wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob Darlehens- und Kapitallebensversicherungsvertrag deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil die Aussetzung der Tilgung des Darlehens nur im Hinblick auf den parallelen Abschluss des Versicherungsvertrags, mit dessen Ablaufleistung später die Tilgung erfolgen soll, vereinbart wurde. In diesem Fall dient - wie auch die Revision einräumt - nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags , sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB aF nicht erfasst.
28
cc) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht deshalb ganz oder teilweise der Finanzierung des Lebensversicherungsvertrags, weil der Darlehensnennbetrag die erste Prämie für die Lebensversicherung in Höhe von 92,92 € umfasste, die direkt von der Beklagten an den Versicherer gezahlt wurde.
29
Denn die Versicherungsprämie war nicht in Form einer Einmalzahlung zu erbringen, sondern in 180 monatlichen Raten, und die Zahlung der ersten Rate aus dem Darlehensvertrag stellt sich lediglich als Abkürzung der Zahlungswege dar, die - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eine zuverlässige und pünktliche Zahlung der ersten, nach §§ 35, 38 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) für den Bestand des Versicherungsvertrags besonders bedeutsamen Prämie gewährleisten sollte. Dies ergibt sich daraus, dass der Auszahlungsbetrag des Darlehens nicht durch einen genau bezifferten Finanzbedarf der Klägerin bestimmt wurde. Vielmehr wurde ein "glatter" Darlehensnennbetrag gewählt, von dem zunächst eine Bearbeitungsgebühr und die erste Versicherungsprämie abgezogen und sodann verschiedene Kredite der Klägerin abgelöst wurden, bevor der - vierstellige - Restbetrag zur freien Verfügung an die Klägerin ausgezahlt wurde. Ferner war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Versicherungsprämien mit den Zinsraten durch die beklagte Darlehensgeberin von einem Konto der Klägerin eingezogen und sodann an den Versicherer weitergeleitet werden. Wäre die erste Versicherungsprämie nicht direkt von der Bank an den Versicherer gezahlt worden, hätte die Klägerin diese Prämie aus ihrem sonstigen Ver- mögen zahlen müssen, während ein entsprechend höherer Betrag an sie zur freien Verfügung ausgezahlt worden wäre.
30
b) Entgegen der Ansicht der Revision kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF in Betracht. Für eine Analogie fehlt es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis siehe Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 45 mwN).
31
Das Vorliegen einer solchen Regelungslücke kann nicht aus der Einfügung von § 359a BGB aF, der gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur für seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Verträge gilt, abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der Revision diente die Schaffung dieser Vorschrift nicht dazu, eine vom Gesetzgeber als ausfüllungsbedürftig erkannte Lücke in § 358 Abs. 3 BGB aF im Interesse der Rechtssicherheit durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen, sondern der Umsetzung der neuen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 73). Da die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nach deren Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 (in der berichtigten Fassung, ABl. EU 2009 Nr. L 207 S. 14) ab dem 11. Juni 2010 anzuwenden haben, sind die Vorgaben dieser Richtlinie für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge nicht maßgeblich und erfordern diesbezüglich auch keine rückwirkende richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften.
32
4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Diese ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1969 - VII ZR 198/69, KostRspr. ZPO § 92 Nr. 8, und vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 48; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 97 Rn. 6 mwN).
33
Das Berufungsgericht, das seine Entscheidung, der Klägerin sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz aufzuerlegen, auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt hat, hat dabei nicht beachtet, dass die Klage im Hinblick auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags in beiden Instanzen Erfolg hatte. Das Landgericht hat dem negativen Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben, zudem festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, und lediglich den Antrag auf Rechnungslegung , der nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führte, abgewiesen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angewendet und die Kosten der Beklagten auferlegt. Der erstinstanzliche Erfolg der Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht entfallen. Denn die Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und die Klägerin hat auch nach der Neufassung dieses Urteils durch das Berufungsgericht in Bezug auf die begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrags obsiegt. Dem steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht der Zug um Zug zu erfüllende Gegenanspruch der Beklagten, der den titulierten Anspruch der Klägerin übersteigt, entgegen, da die Klägerin diesen Gegenanspruch von vornherein in ihrem Zahlungsantrag berücksichtigt hat (vgl. Hensen NJW 1999, 395).
34
Da Gegenstand der Anträge in der ersten Instanz nur der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehensvertrags war, sind die Kosten dieser Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Dagegen sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, da die Klägerin in dieser Instanz die Rückgewähr der auf den Darlehens- und den Lebensversicherungsvertrag erbrachten Zahlungen begehrt hat.

III.

35
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Obsiegen der Klägerin im Kostenausspruch ist unerheblich, da die Fortsetzung des Streits über den Kostenpunkt - bei nicht vollständig erledigtem Hauptanspruch - ohne Einfluss auf den Streitwert und demgemäß auch ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 06.03.2013 - 5 O 66/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2013 - 3 U 62/13 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - XI ZR 406/13 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - XI ZR 406/13 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2009 - XI ZR 45/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 45/09 Verkündet am: 15. Dezember 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - IX ZR 188/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1124; ZVG §

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2004 - XI ZR 150/03

bei uns veröffentlicht am 08.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 150/03 Verkündet am: 8. Juni 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2008 - XI ZR 23/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 23/07 Verkündet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja V

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - XI ZR 17/04

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/04 Verkündet am: 18. Januar 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2001 - XI ZR 156/01

bei uns veröffentlicht am 18.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/01 Verkündet am: 18. Dezember 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2008 - I ZR 189/05

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 189/05 Verkündet am: 29. Mai 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu b) B

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - XI ZR 406/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - XI ZR 228/17

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 228/17 Verkündet am: 26. März 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 160/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2017 - XI ZR 314/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 19. Aug. 2016 - 8 U 1288/15

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass sich der Darlehensvert

Referenzen

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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(1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung (Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel (OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGHZ 155, 21, 26; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 700 = NJW 2001, 2548 - Impfstoffe; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496 = TranspR 2004, 166).
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1. Die Zulässigkeit der Berufung ist im Revisionsverfahren zu überprüfen, weil eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nur ergehen kann, wenn das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten worden ist (BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 19). Dabei setzt eine zulässige Berufung voraus, dass der Rechtsmittelführer auch die Beseitigung der im angegriffenen Urteil enthaltenen Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist hingegen unzulässig, wenn damit ausschließlich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt und der in erster Instanz erhobene Klageanspruch auch nicht teilweise weiterverfolgt wird (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 26; vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, ZInsO 2008, 1075 Rn. 4).

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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(1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung (Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel (OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 17/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_________________
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und f, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6
Abs. 2 Satz 3;
PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.F.

a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen
Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses
des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 Abs. 3
Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen.

b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise
verbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der
Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus
§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen Anspruch
auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch einen
Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversicherungsprämien
, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversicherung
nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag angegeben
ist.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zw angsvollstrekkung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine Ehefrau wurden Anfang 1996 vo n der beklagten Bank über die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung von Pflichtteilsansprüchen beraten. Mit Schreiben vom 22. März 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" , in dem die Konditionen, die Kosten und der Verlauf eines Annuitätendarlehens sowie eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festdarlehens in Höhe von jeweils 300.000 DM über eine
Laufzeit von 15 Jahren dargestellt waren. Am 13. Mai 1996 nahmen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten ein endfälliges, mit Hilfe einer anzusparenden Kapitallebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 300.000 DM zu 6,75% Zinsen fest für zehn Jahre auf. Der anfängliche effektive Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung war mit 7,11% angegeben.
Vereinbarungsgemäß schloß der Kläger eine Kapitall ebensversicherung über 208.222 DM mit einer Jahresprämie von 11.533 DM und einem vorgesehenen Ablauf am 1. Juni 2011 ab, trat die Rechte daraus an die Beklagte ab, bestellte ihr eine Grundschuld über 300.000 DM, übernahm dafür die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen kündigte d ie Beklagte das vereinbarungsgemäß ausgezahlte Darlehen mit Schreiben vom 3. September 2001 wegen rückständiger Zinsraten fristlos und beantragte alsdann die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks.
Mit seiner Vollstreckungsgegenklage macht der Kläg er geltend, die Beklagte könne Zinsen nur in geringerer als der vereinbarten Höhe verlangen , da der anfängliche effektive Jahreszins mit 7,11% zu niedrig angegeben worden sei. In den anfänglichen effektiven Jahreszins seien auch die von ihm für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Versicherungsprämien einzurechnen. Jedenfalls hätten die Prämien im Darlehensvertrag angegeben werden müssen. Darüber hinaus stehe ihm ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, da die Beklagte ihn über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung
gekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage a bgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der im Vertrag ausgewiesene Effektivzinssatz sei o hne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG a.F. ermittelt worden. Versicherungsprämien für eine zum Zweck der späteren Tilgung des Darlehens abgeschlossene Kapitallebensversicherung seien in die Berechnung des Effektivzinssatzes nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei nicht um echte Kreditkosten, sondern um Leistungen mit tilgungsersetzendem Charakter, die bei der Berechnung des Effektivzinses nicht zu berücksichtigen seien. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verweise für dessen Berechnung auf den früheren § 4 der Preisangabenverordnung. Ge-
mäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. seien Kosten für Versicherungen mit Ausnahme solcher für den Fall des Todes, der Invalidität , Krankheit oder Arbeitslosigkeit abgeschlossenen nicht in die Berechnung des Effektivzinssatzes einzubeziehen. Nach den dazu im Dezember 1992 erlassenen Ausführungshinweisen seien Prämien einer Kapitallebensversicherung , die der späteren Tilgung des Kredits diene, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Dies habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung und der Fertigpakkungsverordnung nochmals ausdrücklich klargestellt. Dem Schutzzweck, dem Kunden einen Überblick über die auf ihn zukommenden Kosten der Darlehensaufnahme zu verschaffen, werde durch die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F., der sich auch auf die Kosten einer Kapitallebensversicherung beziehe, ausreichend Rechnung getragen. Auch eine teilweise Berücksichtigung der in den Prämien enthaltenen Risikoanteile bei der Effektivzinsberechnung komme nicht in Betracht. Die Nichtberücksichtigung verstoße auch nicht gegen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Dezember 1986 und Art. 1 a Abs. 1 der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990. Unter dem Begriff der "Gesamtkosten des Kredits" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie fielen keine Leistungen auf eine zum Zwecke der Tilgung abgeschlossene Kapitallebensversicherung.
Zwar fehle es an einer Angabe der Versicherungsprä mien im Darlehensvertrag als Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung. Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. führe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. nur dazu, daß nicht angegebene Kosten nicht geschuldet seien. Dies betreffe aber nur Kosten,
die dem Kreditgeber selbst geschuldet seien, und führe nicht zu einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den Prämien der Kapitallebensversicherung.
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung bei Abschluß des Darlehensvertrages. Er habe nicht schlüssig vorgetragen, daß die Verbindung eines Festkredits mit einer Kapitallebensversicherung für ihn wirtschaftlich ungünstiger gewesen sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, daß er seinerzeit ein vergleichbares Annuitätendarlehen bei der Beklagten ebenfalls zu einem Nominalzinssatz von 6,75% erhalten hätte. Im übrigen liege in dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 eine zunächst ausreichende Aufklärung des Klägers und es habe ihm oblegen, bei weiterem Aufklärungsbedarf und zur Prüfung weiterer Einzelheiten das angebotene persönliche Beratungsgespräch wahrzunehmen.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung in allen wesentlichen Punkten stand. Ein Anspruch auf Verminderung des vereinbarten Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahreszinses steht dem Kläger nicht zu (1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung angegeben sind (2.). Schließlich steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht zu (3.).
1. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstr eckung vermag der Kläger einen Anspruch auf Verminderung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes aus § 6 Abs. 4 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) nicht entgegenzusetzen. Der im Darlehensvertrag mit 7,11% bezifferte anfängliche effektive Jahreszins ist nicht zu niedrig angegeben. Bei dessen Berechnung sind die für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien nicht zu berücksichtigen.

a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. ist der e ffektive Jahreszins die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. sah vor, daß sich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben richtet. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846; im folgenden: a.F.) ordnet an, daß in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer mit Ausnahme der Kosten - unter anderem - für Versicherungen einzubeziehen sind. Nach dem Halbs. 2 dieser Vorschrift werden lediglich die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sic h nicht um eine solche (Restschuld-)Versicherung, auch wenn eine Risikolebensversicherung als in einer Kapitallebensversicherung mitenthalten gedacht
werden kann. Eine Kapitallebensversicherung stellt vielmehr im wesentlichen einen Ansparvorgang dar, der im Erlebensfalle zur Tilgung des zugleich aufgenommenen Darlehens dienen soll. Die ganz herrschende Meinung nimmt deshalb an, daß Zahlungen für eine Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. November 2004 - 9 U 124/04, veröffentlicht in Juris; OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 272; LG Bonn ZIP 2004, 2276, 2277; Völker, Preisangabenrecht 2. Aufl. § 6 PAngV Rdn. 72; Gerhard/Langbein, PAngV '93, S. 44; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 125; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 78 Rdn. 28 a; Wimmer/Stöckl-Pukall, Die Preisangabenverordnung der Banken, S. 41; Sievi FLF 1997, 45, 46; Bohner WM 2001, 2227 f.; a.A. Boest NJW 1993, 40, 41; Hemmerde/v. Rottenburg WM 1993, 181, 182; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f. und VuR 2002, 367, 372 f.). Diese Auffassung entspricht den Ausführungshinweisen des Bund-LänderAusschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV vom 18. Dezember 1992 (GABl. Bad.-Württ. 1993, S. 27 unter 2.2 Buchst. d) und ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anläßlich des Erlasses der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und d er Fertigpakkungsverordnung (BR-Drucks. 180/00, S. 28 f.) geteilt worden.
Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Mein ung an. Nur sie trägt dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. und dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des endfälligen Festkredits dient, Rechnung. Die von einem Teil der Mindermeinung befürwortete Berücksichtigung jedenfalls des in den Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteils für die Vermittlung
der Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils (vgl. Boest NJW 1993, 40, 41; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f.) scheidet schon mangels Praktikabilität aus. Diese rein kalkulatorischen Anteile werden von Lebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen und sind den kreditgebenden Banken, die bei Abschluß des Kreditvertrages häufig nicht einmal die Versicherungsgesellschaft kennen, unbekannt. Die Annahme , die genannten kalkulatorischen Prämienanteile entsprächen der Höhe nach der Prämie für eine isolierte Risikolebensversicherung, ist durch nichts belegt.

b) Mit der Nichtberücksichtigung der Prämien für d ie Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses setzt sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, daß Lebensversicherungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher für einen durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredit zu entrichtenden Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 f. und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.). Daraus folgt nicht, daß Zahlungen auf eine Kapitallebensversicherung auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären, zumal § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei einem Realkredit - wie hier - nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Senatsurteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 122) für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Das Urteil ist vor Inkrafttreten des Ver-
braucherkreditgesetzes ergangen und befaßt sich mit der Preisangabenverordnung nicht.

c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende Leistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, es handele sich deshalb nicht um Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F.. Diese Erwägung rechtfertigt es nicht, die Prämien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F. in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Revision verkennt außerdem , daß rechtlich gesehen eine Tilgung des Kredits nicht stattfindet. Die Lebensversicherungsprämien werden nicht an den Kreditgeber gezahlt und nicht laufend mit dessen Forderungen verrechnet. Vielmehr stellen die an den Versicherer erfolgenden Zahlungen einen Ansparvorgang dar. Ansparleistungen - wie z.B. auch bei Bausparkrediten - sind jedoch preisangaberechtlich nicht zu berücksichtigen (Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB (2004) § 492 Rdn. 83; Vortmann, VerbrKrG § 4 Rdn. 26; Bruchner, aaO), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kreditgewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des BundLänder -Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV aaO unter 2.2 Buchst. c sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BR-Drucks. 180/00 S. 28).

d) Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie
87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.F. der Änderungsrichtl inie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG L Nr. 61, S. 14). Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.
2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung de r Beklagten gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm wegen der Nichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehensvertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

a) Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F . für den Fall, daß nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der Kreditvertrag aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. durch Inanspruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, daß im Darlehensvertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet werden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien sind nach herrschender Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. im Darlehensvertrag anzugeben (v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, aaO § 4 Rdn. 138; MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 53; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460; Wagner -Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 120; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO § 492 BGB Rdn. 64; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492
Rdn. 39; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 29; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 14; a.A. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 15 Rdn. 81; Bohner WM 2001, 2227, 2228). Für den Fall, daß erforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind, nimmt die überwiegende Meinung weiter an, daß dem Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. ein Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber, sondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 100; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 6 VerbrKrG Rdn. 25; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 28-30; Seibert, aaO § 6 Rdn. 7; Staudinger /Kessal-Wulf, aaO § 494 Rdn. 30; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner /Ott/Wagner-Wieduwilt, aaO § 6 Rdn. 18; Bamberger/Roth/Möller/ Wendelhorst, BGB § 494 Rdn. 11; Erman/Saenger, aaO § 494 Rdn. 14; a.A. Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 302 f.; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Das neue Verbraucherkreditrecht , 3. Aufl. S. 208 f.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankpraxis Rdn. 162, 167; Bohner WM 2001, 2227, 2229; s. auch OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273).

b) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechtsdogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im Verbraucherkreditgesetz nicht geregelten Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch des Kreditnehmers vermissen läßt, für die im Darlehensvertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht zu folgen. Das Verbraucherkreditgesetz, das die Rechte und Pflichten der Kreditvertragsparteien regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der
Parteien zu Dritten eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Kosten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden Kapitallebensversicherung in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müßte der Kreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sofort an den Kreditgeber, der im übrigen lediglich Nutzungszinsen beanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 BGB), zurückzahlen. Um dem Interesse des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages angeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in Anspruch genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462 S. 21), die Ansprüche des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG begrenzt.
Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen "angemes senen Kompromiß" (BT-Drucks. 11/5462 aaO) zwischen den Interessen der Kreditvertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kreditnehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden Prämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, dazu führen, daß der Kreditgeber den von ihm ausgereichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapitallebensversicherung selbst tilgen müßte (Bohner WM 2001, 2227, 2229). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein
Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kreditgeber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, WM 1993, 1323, 1324). Ein solches der Intention des Gesetzgebers widersprechendes widersinniges Ergebnis ist grob unangemessen (vgl. OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. S. 209; Bohner aaO). Der Senat schließt sich deshalb der Mindermeinung an.
3. Der von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvoll streckung gegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag folgende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hiermit endfällig zu tilgenden Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversicherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle Darlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebens-
versicherung und den Umstand, daß für einen Festkredit insgesamt mehr Zinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen.
Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für ir reführend, da sie "unter dem Strich" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" erwecke nicht den Eindruck, daß ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 als erste Information und Grundlage für ein umfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsgespräch hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten und als "notwendig" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses zu führen, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 156/01 Verkündet am:
18. Dezember 2001
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Fassung: 27. April 1993
Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines
Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die
der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbraucher
zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von
ihm zu erbringenden Leistungen angeben.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Einziehung sicherungshalber abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen.
Mit Vertrag vom 13./20. Dezember 1996 nahmen die Kläger bei der beklagten Genossenschaftsbank ein Darlehen in Höhe von 42.000 DM auf zur Finanzierung eines Fondsanteils an einem geschlossenen Immobilien -Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung mit 10% für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben war, sollte bei monatlichen Zahlungen in Höhe von 487 DM bis spätestens 1. Januar
2004 "durch die Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung eines Bausparvertrages und/oder die Fälligkeit von sonstigen Guthabenbeträgen" erfolgen; Sondertilgungen waren jederzeit möglich. Gleichzeitig unterzeichneten die Kläger eine Zusatzvereinbarung, die die Fälligkeit des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages oder der Lebensversicherung vorsah, sowie nacheinander Abtretungen von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, aus zwei Bausparverträgen und von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Die Darlehenstilgung wurde, abgesehen von den in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen Tilgungsanteilen , im Gegenzug bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeitende ausgesetzt, wobei der Beklagten u.a. bei Verzug der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Bausparraten oder Lebensversicherungsprämien ein Recht zum Widerruf der Tilgungsaussetzung zustand. Die Beklagte zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Fonds aus.
Nachdem die Kläger die Zahlung der monatlichen Raten von 487 DM eingestellt hatten und keine Leistungen mehr auf die Bausparverträge und die Lebensversicherung erbrachten, widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung und verlangte von den Klägern die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate von 1.033,30 DM. Mit Schreiben vom 24. März 2000 kündigte sie das Kreditverhältnis mit Wirkung zum 17. April 2000 und stellte den Kapitalsaldo zur Zahlung fällig für den Fall, daß die Kläger die bestehenden Rückstände nicht ausgleichen würden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist begann sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betreiben.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Einziehung aller abgetretenen Forderungen gerichtete Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Nach teilweiser Rücknahme der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger nur noch den Anspruch auf Unterlassung der Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderungen. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dresden WM 2001, 1854). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei zur Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderungen nicht berechtigt, weil sich die Kläger mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag mit Rücksicht auf ein ihnen zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht in Verzug befunden hätten. Das Zurückbehaltungsrecht folge daraus, daû den Klägern wegen fehlender Angabe des zu leistenden Gesamtbetrags im Kreditvertrag ein Anspruch
auf Neuberechnung unter Berücksichtigung eines auf 4% verminderten Zinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a.F., 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. finde auch auf einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liege auch in Fällen, in denen ein Kreditnehmer zunächst nur Teilleistungen auf Zinsen und Kosten zu erbringen habe, während die eigentliche Tilgung erst bei Endfälligkeit des Darlehens aus einem parallel zum Darlehensvertrag angesparten Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag erfolgen solle, eine Tilgung in Teilzahlungen vor. Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob er die zur Tilgung erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an den Kreditgeber oder in Form von monatlichen Beiträgen an einen Dritten aufbringe. Auch wenn bei einer vereinbarten Endtilgung aus einer Lebensversicherung Ungewiûheit über die Höhe der Versicherungsprämien und einer möglichen Überschuûbeteiligung bestehe, lasse sich der Gesamtbetrag unter Zugrundelegung des Nennbetrags des Kredits berechnen. Soweit die Laufzeit des Darlehensvertrages im Hinblick auf die Zuteilungsreife eines parallel anzusparenden Bausparguthabens nicht feststehe , handele es sich um einen Fall veränderlicher Bedingungen, für den Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angabepflicht vorsehe. Die fehlende Endgültigkeit der Gesamtbetragsangabe bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen habe der Gesetzgeber im Interesse eines effektiven und umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Der Befürchtung, der Verbraucher werde durch die Angabe eines fiktiven Gesamtbetrags eher irregeführt, denn zuverlässig informiert , werde durch den erforderlichen Hinweis auf die der Angabe zugrunde liegenden Konditionen sowie deren Veränderlichkeit hinreichend
Rechnung getragen. Insbesondere wenn die Unsicherheit des Gesamtbetrags wie hier aus der Abhängigkeit der Fälligkeit des Kredits von der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages folge, sei die Angabe der Gesamtbelastung auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und des spätest möglichen Laufzeitendes naheliegend und der Beklagten zumutbar.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû auf den geschlossenen Kreditvertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
Auch seine Annahme, das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben über die zu bestellenden Sicherheiten habe die Wirksamkeit des Kreditvertrages unberührt gelassen , begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines Verstoûes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich, daû die nicht angegebenen Sicherheiten nicht gefordert werden können. Die Streitfrage, ob gleichwohl geleistete Sicherheiten vom Kreditgeber gemäû § 812 BGB zurückzugewähren sind (so MünchKomm/ Ulmer 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 28; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht begründet , die Bestellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten
zu verweigern (so Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 22 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.
2. Die Klage ist jedenfalls deshalb begründet, weil der Kreditvertrag keine Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen enthält, daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. verstöût, die Kläger deshalb gemäû § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung der vereinbarten Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) und bis zu deren Vornahme weitere Leistungen verweigern können (§ 273 BGB).

a) Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daû die Beklagte den Gesamtbetrag gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag hätte angeben müssen.
aa) Nach herrschender Meinung im Schrifttum besteht die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 80; ders., WM 1994, 1405, 1406 ff.; Göûmann in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/435; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 42 f., 74 f.; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 4 Rdn. 71 f.; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 66, 79 f.; MünchKomm/Ulmer
aaO § 4 VerbrKrG Rdn. 34; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 40; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a).
Ein kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenüber unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Neufassung der Vorschrift die Ansicht, in diesen Fällen bestehe keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender Bedingungen noch nicht angegeben werden könne (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 92 ff.; Steppeler, VerbrKrG 2. Aufl. S. 106, 108).
bb) Der erkennende Senat schlieût sich der herrschenden Meinung an. Auch endfällige Festkredite mit (teilweisem) Tilgungsersatz unterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.
(1) Nach dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag der vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen für alle Kredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maûgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Nach Satz 2 ist aber auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluû des Vertrages maûgeblichen Kreditbedingungen. Der Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich nicht bei End- und Zwischenfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und
- gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. enthält insofern ein geschlossenes System von Angabepflichten: Alle Kreditverträge, die nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, unterliegen der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2 (Staudinger/ Kessal-Wulf aaO Rdn. 42), sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Dies hat für endfällige Festkredite, bei denen - wie hier - eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag etwa in der Weise hergestellt wird, daû eine Tilgungsaussetzung gegen Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag (Lebensversicherung, Bausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, zur Folge, daû sie der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. unterfallen. Sie erfüllen keinen der genannten Ausnahmetatbestände und weisen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. für die Angabepflicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen feststehen, folgt die Angabepflicht aus Satz 1 (vgl. v. Rottenburg aaO Rdn. 66; Bülow aaO Rdn. 71). Soweit der Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen enthält - hier die Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die noch unbekannten Zuteilungszeitpunkte der parallel anzusparenden Bausparguthaben - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend Satz 2 (v. Rottenburg aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; MünchKomm/Ulmer aaO Rdn. 35).
(3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, Festkredite mit Tilgungsaussetzung sähen die gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Rückzahlung in Teilbeträgen nicht vor. Dies entbindet den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags (a.A. Bülow aaO Rdn. 74), wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag , einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daû die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maûgeblichen Sicht des Kreditnehmers , dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient, um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daû diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Peters: in Schimansky/ Bunte/Lwowski aaO Rdn. 80; ders. WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 80; Wagner-Wieduwilt aaO Rdn. 74).
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines Ratenkredits gegenüber einem mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit entschieden, daû auf die Sicht des Kreditnehmers abgestellt werden müsse. Aus dessen Sicht bestehe wirtschaftlich kein Unterschied zwischen einem marktüblichen Ratenkredit und einem Kredit mit Kapitallebensversicherung. In beiden Fällen habe der Darlehensnehmer als Ausgleich für die Nettokreditsumme in der vereinbarten Lauf-
zeit monatliche Leistungen zu erbringen. Daû diese Leistungen in einem Fall Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und Prämien, mit denen ein Guthaben "angespart" werde, sei aus Sicht des Kreditnehmers von nachrangiger Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sich darauf, welche Gesamtlast er jeweils zu tragen habe. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend.
(4) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daû der Kreditvertrag monatliche Raten vorsieht, die wie bei einem Annuitätendarlehen nicht nur Zahlungen auf die laufenden Zinsen, sondern auch kontinuierlich steigende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen Rate über 487 DM entfiel ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 DM und dem vereinbarten Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM auf Zinsen, der Rest führte zu einer teilweisen Tilgung des Darlehens. Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daû es sich hier um einen teilweise in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit Rücksicht auf die teilweise Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewiûheit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages bedingte Unsicherheit über die Laufzeit des Kredits anders sehen, hätte es die kreditgebende Bank in der Hand, sich durch eine besonders unübersichtliche Gestaltung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zu entziehen. Das kann insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umgehungsverbots des § 18 Satz 2 VerbrKrG nicht hingenommen werden (vgl. MünchKomm/Ulmer aaO Rdn. 34).
(5) Der Umstand, daû der Gesamtbetrag wegen der Ungewiûheit über die Laufzeit des Kreditvertrages nicht endgültig angegeben werden kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Der Hinweis der Revision, die Bundesregierung habe sich seinerzeit dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, der für Kredite wie den vorliegenden keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorsah, trifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. sollte danach nur aus dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbezogen , bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Peters WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 68; WagnerWieduwilt aaO Rdn. 46 ff.). Zu diesem Zweck ist er über den Novellierungsvorschlag von Bundesrat und Bundesregierung hinaus gegangen und hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Verträge mit veränderlichen Bedingungen einer - allerdings modifizierten - Angabepflicht unterworfen (vgl. Bericht des BT-Rechtsausschusses vom 3. März 1993, BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477 ff.). Soweit ursprünglich beabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht aus Satz 2 auf Kreditverträge mit variabler Verzinsung zu beschränken (vgl. hierzu WagnerWieduwilt aaO), hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Niederschlag gefunden. Satz 2 spricht vielmehr allgemein und ohne Einschränkungen von "veränderlichen Bedingungen". Er ist daher auch anzuwenden, wenn
- wie hier - veränderliche Laufzeiten vereinbart werden (v. Rottenburg aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 42).
(6) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkreditrichtlinie ), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Soweit die Änderungsrichtlinie in Art. 1 Nr. 4 die Angabe eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies möglich ist, ist die Entscheidung , wann die Angabe als möglich erachtet wird, in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen in der dargestellten Weise ausgeübt. Im übrigen wird durch die Richtlinie ohnedies nur ein Mindestschutz statuiert. Dem nationalen Gesetzgeber wird in Art. 15 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie) die Möglichkeit eines über die Richtlinie hinaus gehenden Verbraucherschutzes ausdrücklich eröffnet.

b) Die danach gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäû ausgezahlt wurde , nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daû sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von
4% ermäûigt. Die Kläger können deshalb gemäû § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.). Da die Beklagte die Neuberechnung der Leistungsraten abgelehnt hat, haben die Kläger die Zahlung weiterer Raten zu Recht verweigert (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur Einziehung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94, NJW-RR 1995, 1369 m.w.Nachw.).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 150/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag
bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen
Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der
Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen
(Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen
auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen
Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank R ückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Kläger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 4%.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport K arlsruhe/ Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwe cken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte
Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrK rG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auc h von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart : Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübu ng der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsf inanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.
OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffang funktion, die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen , die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Au ffassung (Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablau f des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend , da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwikkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne de s Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht k ommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).
Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewi ßheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht darau s, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezemb er 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an d er erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart
ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (WagnerWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).
So war es nach den Feststellungen des Landgerichts , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-
hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Re vision, das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
14
b) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeutung , ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239, 243 f., Tz. 13; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437).
34
(b) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 17/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_________________
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und f, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6
Abs. 2 Satz 3;
PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.F.

a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen
Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses
des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 Abs. 3
Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen.

b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise
verbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der
Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus
§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen Anspruch
auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch einen
Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversicherungsprämien
, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversicherung
nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag angegeben
ist.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zw angsvollstrekkung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine Ehefrau wurden Anfang 1996 vo n der beklagten Bank über die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung von Pflichtteilsansprüchen beraten. Mit Schreiben vom 22. März 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" , in dem die Konditionen, die Kosten und der Verlauf eines Annuitätendarlehens sowie eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festdarlehens in Höhe von jeweils 300.000 DM über eine
Laufzeit von 15 Jahren dargestellt waren. Am 13. Mai 1996 nahmen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten ein endfälliges, mit Hilfe einer anzusparenden Kapitallebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 300.000 DM zu 6,75% Zinsen fest für zehn Jahre auf. Der anfängliche effektive Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung war mit 7,11% angegeben.
Vereinbarungsgemäß schloß der Kläger eine Kapitall ebensversicherung über 208.222 DM mit einer Jahresprämie von 11.533 DM und einem vorgesehenen Ablauf am 1. Juni 2011 ab, trat die Rechte daraus an die Beklagte ab, bestellte ihr eine Grundschuld über 300.000 DM, übernahm dafür die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen kündigte d ie Beklagte das vereinbarungsgemäß ausgezahlte Darlehen mit Schreiben vom 3. September 2001 wegen rückständiger Zinsraten fristlos und beantragte alsdann die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks.
Mit seiner Vollstreckungsgegenklage macht der Kläg er geltend, die Beklagte könne Zinsen nur in geringerer als der vereinbarten Höhe verlangen , da der anfängliche effektive Jahreszins mit 7,11% zu niedrig angegeben worden sei. In den anfänglichen effektiven Jahreszins seien auch die von ihm für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Versicherungsprämien einzurechnen. Jedenfalls hätten die Prämien im Darlehensvertrag angegeben werden müssen. Darüber hinaus stehe ihm ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, da die Beklagte ihn über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung
gekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage a bgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der im Vertrag ausgewiesene Effektivzinssatz sei o hne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG a.F. ermittelt worden. Versicherungsprämien für eine zum Zweck der späteren Tilgung des Darlehens abgeschlossene Kapitallebensversicherung seien in die Berechnung des Effektivzinssatzes nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei nicht um echte Kreditkosten, sondern um Leistungen mit tilgungsersetzendem Charakter, die bei der Berechnung des Effektivzinses nicht zu berücksichtigen seien. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verweise für dessen Berechnung auf den früheren § 4 der Preisangabenverordnung. Ge-
mäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. seien Kosten für Versicherungen mit Ausnahme solcher für den Fall des Todes, der Invalidität , Krankheit oder Arbeitslosigkeit abgeschlossenen nicht in die Berechnung des Effektivzinssatzes einzubeziehen. Nach den dazu im Dezember 1992 erlassenen Ausführungshinweisen seien Prämien einer Kapitallebensversicherung , die der späteren Tilgung des Kredits diene, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Dies habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung und der Fertigpakkungsverordnung nochmals ausdrücklich klargestellt. Dem Schutzzweck, dem Kunden einen Überblick über die auf ihn zukommenden Kosten der Darlehensaufnahme zu verschaffen, werde durch die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F., der sich auch auf die Kosten einer Kapitallebensversicherung beziehe, ausreichend Rechnung getragen. Auch eine teilweise Berücksichtigung der in den Prämien enthaltenen Risikoanteile bei der Effektivzinsberechnung komme nicht in Betracht. Die Nichtberücksichtigung verstoße auch nicht gegen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Dezember 1986 und Art. 1 a Abs. 1 der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990. Unter dem Begriff der "Gesamtkosten des Kredits" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie fielen keine Leistungen auf eine zum Zwecke der Tilgung abgeschlossene Kapitallebensversicherung.
Zwar fehle es an einer Angabe der Versicherungsprä mien im Darlehensvertrag als Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung. Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. führe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. nur dazu, daß nicht angegebene Kosten nicht geschuldet seien. Dies betreffe aber nur Kosten,
die dem Kreditgeber selbst geschuldet seien, und führe nicht zu einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den Prämien der Kapitallebensversicherung.
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung bei Abschluß des Darlehensvertrages. Er habe nicht schlüssig vorgetragen, daß die Verbindung eines Festkredits mit einer Kapitallebensversicherung für ihn wirtschaftlich ungünstiger gewesen sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, daß er seinerzeit ein vergleichbares Annuitätendarlehen bei der Beklagten ebenfalls zu einem Nominalzinssatz von 6,75% erhalten hätte. Im übrigen liege in dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 eine zunächst ausreichende Aufklärung des Klägers und es habe ihm oblegen, bei weiterem Aufklärungsbedarf und zur Prüfung weiterer Einzelheiten das angebotene persönliche Beratungsgespräch wahrzunehmen.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung in allen wesentlichen Punkten stand. Ein Anspruch auf Verminderung des vereinbarten Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahreszinses steht dem Kläger nicht zu (1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung angegeben sind (2.). Schließlich steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht zu (3.).
1. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstr eckung vermag der Kläger einen Anspruch auf Verminderung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes aus § 6 Abs. 4 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) nicht entgegenzusetzen. Der im Darlehensvertrag mit 7,11% bezifferte anfängliche effektive Jahreszins ist nicht zu niedrig angegeben. Bei dessen Berechnung sind die für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien nicht zu berücksichtigen.

a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. ist der e ffektive Jahreszins die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. sah vor, daß sich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben richtet. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846; im folgenden: a.F.) ordnet an, daß in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer mit Ausnahme der Kosten - unter anderem - für Versicherungen einzubeziehen sind. Nach dem Halbs. 2 dieser Vorschrift werden lediglich die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sic h nicht um eine solche (Restschuld-)Versicherung, auch wenn eine Risikolebensversicherung als in einer Kapitallebensversicherung mitenthalten gedacht
werden kann. Eine Kapitallebensversicherung stellt vielmehr im wesentlichen einen Ansparvorgang dar, der im Erlebensfalle zur Tilgung des zugleich aufgenommenen Darlehens dienen soll. Die ganz herrschende Meinung nimmt deshalb an, daß Zahlungen für eine Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. November 2004 - 9 U 124/04, veröffentlicht in Juris; OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 272; LG Bonn ZIP 2004, 2276, 2277; Völker, Preisangabenrecht 2. Aufl. § 6 PAngV Rdn. 72; Gerhard/Langbein, PAngV '93, S. 44; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 125; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 78 Rdn. 28 a; Wimmer/Stöckl-Pukall, Die Preisangabenverordnung der Banken, S. 41; Sievi FLF 1997, 45, 46; Bohner WM 2001, 2227 f.; a.A. Boest NJW 1993, 40, 41; Hemmerde/v. Rottenburg WM 1993, 181, 182; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f. und VuR 2002, 367, 372 f.). Diese Auffassung entspricht den Ausführungshinweisen des Bund-LänderAusschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV vom 18. Dezember 1992 (GABl. Bad.-Württ. 1993, S. 27 unter 2.2 Buchst. d) und ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anläßlich des Erlasses der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und d er Fertigpakkungsverordnung (BR-Drucks. 180/00, S. 28 f.) geteilt worden.
Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Mein ung an. Nur sie trägt dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. und dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des endfälligen Festkredits dient, Rechnung. Die von einem Teil der Mindermeinung befürwortete Berücksichtigung jedenfalls des in den Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteils für die Vermittlung
der Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils (vgl. Boest NJW 1993, 40, 41; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f.) scheidet schon mangels Praktikabilität aus. Diese rein kalkulatorischen Anteile werden von Lebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen und sind den kreditgebenden Banken, die bei Abschluß des Kreditvertrages häufig nicht einmal die Versicherungsgesellschaft kennen, unbekannt. Die Annahme , die genannten kalkulatorischen Prämienanteile entsprächen der Höhe nach der Prämie für eine isolierte Risikolebensversicherung, ist durch nichts belegt.

b) Mit der Nichtberücksichtigung der Prämien für d ie Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses setzt sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, daß Lebensversicherungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher für einen durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredit zu entrichtenden Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 f. und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.). Daraus folgt nicht, daß Zahlungen auf eine Kapitallebensversicherung auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären, zumal § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei einem Realkredit - wie hier - nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Senatsurteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 122) für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Das Urteil ist vor Inkrafttreten des Ver-
braucherkreditgesetzes ergangen und befaßt sich mit der Preisangabenverordnung nicht.

c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende Leistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, es handele sich deshalb nicht um Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F.. Diese Erwägung rechtfertigt es nicht, die Prämien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F. in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Revision verkennt außerdem , daß rechtlich gesehen eine Tilgung des Kredits nicht stattfindet. Die Lebensversicherungsprämien werden nicht an den Kreditgeber gezahlt und nicht laufend mit dessen Forderungen verrechnet. Vielmehr stellen die an den Versicherer erfolgenden Zahlungen einen Ansparvorgang dar. Ansparleistungen - wie z.B. auch bei Bausparkrediten - sind jedoch preisangaberechtlich nicht zu berücksichtigen (Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB (2004) § 492 Rdn. 83; Vortmann, VerbrKrG § 4 Rdn. 26; Bruchner, aaO), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kreditgewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des BundLänder -Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV aaO unter 2.2 Buchst. c sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BR-Drucks. 180/00 S. 28).

d) Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie
87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.F. der Änderungsrichtl inie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG L Nr. 61, S. 14). Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.
2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung de r Beklagten gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm wegen der Nichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehensvertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

a) Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F . für den Fall, daß nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der Kreditvertrag aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. durch Inanspruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, daß im Darlehensvertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet werden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien sind nach herrschender Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. im Darlehensvertrag anzugeben (v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, aaO § 4 Rdn. 138; MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 53; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460; Wagner -Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 120; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO § 492 BGB Rdn. 64; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492
Rdn. 39; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 29; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 14; a.A. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 15 Rdn. 81; Bohner WM 2001, 2227, 2228). Für den Fall, daß erforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind, nimmt die überwiegende Meinung weiter an, daß dem Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. ein Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber, sondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 100; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 6 VerbrKrG Rdn. 25; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 28-30; Seibert, aaO § 6 Rdn. 7; Staudinger /Kessal-Wulf, aaO § 494 Rdn. 30; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner /Ott/Wagner-Wieduwilt, aaO § 6 Rdn. 18; Bamberger/Roth/Möller/ Wendelhorst, BGB § 494 Rdn. 11; Erman/Saenger, aaO § 494 Rdn. 14; a.A. Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 302 f.; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Das neue Verbraucherkreditrecht , 3. Aufl. S. 208 f.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankpraxis Rdn. 162, 167; Bohner WM 2001, 2227, 2229; s. auch OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273).

b) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechtsdogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im Verbraucherkreditgesetz nicht geregelten Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch des Kreditnehmers vermissen läßt, für die im Darlehensvertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht zu folgen. Das Verbraucherkreditgesetz, das die Rechte und Pflichten der Kreditvertragsparteien regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der
Parteien zu Dritten eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Kosten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden Kapitallebensversicherung in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müßte der Kreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sofort an den Kreditgeber, der im übrigen lediglich Nutzungszinsen beanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 BGB), zurückzahlen. Um dem Interesse des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages angeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in Anspruch genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462 S. 21), die Ansprüche des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG begrenzt.
Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen "angemes senen Kompromiß" (BT-Drucks. 11/5462 aaO) zwischen den Interessen der Kreditvertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kreditnehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden Prämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, dazu führen, daß der Kreditgeber den von ihm ausgereichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapitallebensversicherung selbst tilgen müßte (Bohner WM 2001, 2227, 2229). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein
Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kreditgeber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, WM 1993, 1323, 1324). Ein solches der Intention des Gesetzgebers widersprechendes widersinniges Ergebnis ist grob unangemessen (vgl. OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. S. 209; Bohner aaO). Der Senat schließt sich deshalb der Mindermeinung an.
3. Der von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvoll streckung gegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag folgende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hiermit endfällig zu tilgenden Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversicherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle Darlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebens-
versicherung und den Umstand, daß für einen Festkredit insgesamt mehr Zinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen.
Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für ir reführend, da sie "unter dem Strich" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" erwecke nicht den Eindruck, daß ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 als erste Information und Grundlage für ein umfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsgespräch hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten und als "notwendig" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses zu führen, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

30
Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF). Danach stellen hier zwar der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt verbundene Verträge dar, so dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages eine bilaterale Rückabwicklung allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber zu erfolgen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 ff. mwN). Eine Prolongationsvereinbarung, die lediglich eine Änderung der Darlehenskonditionen bewirkt, ist jedoch weder ein mit dem Fondserwerb verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF noch ist sie diesem gleichzustellen. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts liegen nicht vor. Die Konditionenanpassung ist - wie dargelegt - schon kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF. Auch fehlt es sowohl an dem für die Annahme eines verbundenen Geschäfts erforderlichen Finanzierungszusammenhang als auch an einer wirtschaftlichen Einheit. Die Prolongationsvereinbarung regelt lediglich die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens, ohne mit der Fondsbeteiligung selbst in innerem Zusammenhang zu stehen. Das für verbundene Verträge typische Aufspaltungsrisiko zwischen Bargeschäft und Finanzierungsvertrag , vor dem § 358 BGB aF schützen will, steht bei einer Prolongation mithin nicht in Rede.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

45
Das Interesse des Schuldners an der unverzüglichen Benachrichtigung über die Nichtausführung einer Einzugsermächtigungslastschrift ist zwar wegen der einschneidenden Folgen, die deren Nichteinlösung haben kann, der Interessenlage im Abbuchungsauftrags- und SEPA-Lastschriftverfahren vergleichbar (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382). Für eine Analogie fehlt es aber - wie das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offen gelassen hat - schon an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - III ZR 66/80, VersR 1981, 484), deren Schließung im Wege der Analogie es bedürfte (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.11; Meckel, jurisPR-BKR 12/2009 Anm. 1, 9.3). Denn ein Kreditinstitut ist - wie dargelegt - nach allgemeinen zahlungsdienstevertraglichen Grundsätzen gemäß § 675c Abs. 1 i.V.m. § 675 Abs. 1, §§ 666, 242 BGB zur Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtet (siehe oben II. 2. b) bb) (1)). Zudem steht einer Analogie entgegen, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf die Genehmigungstheorie ausdrücklich klargestellt hat, dass ein Zahlungsauftrag im Einzugsermächtigungsverfahren bis zur Genehmigung der Lastschriftbuchung nicht vorliegt (BT-Drucks. 16/11643, S. 102). Gleichwohl hat er § 675o BGB nicht auf das Einzugsermächtigungsverfahren erstreckt. Dies kann nur als bewusste und damit die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ausschließende Entscheidung verstanden werden , das Einzugsermächtigungsverfahren gerade nicht den Vorschriften zu unterstellen , die ausdrücklich an das Vorliegen eines Zahlungsauftrages anknüpfen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)