Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2005 - XII ZR 60/03

bei uns veröffentlicht am12.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 60/03 Verkündet am:
12. Januar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Anfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater des am 10. Januar 1986 geborenen Beklagten zu sein. Die Mutter des Beklagten, die in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit dem Kläger hatte, hatte diesem versichert, daß er der Vater des Beklagten sei. Am 11. Oktober 1989 erkannte der Kläger an, der Vater des Beklagten zu sein. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage zu. Seitdem zahlt der Kläger Unterhalt für den Beklagten. Im Sommer 2001 erfuhr der Kläger von der Möglichkeit, eine private DNA-Vaterschaftsanalyse fertigen zu lassen. Etwa gleichzeitig wurde er von seiner Schwester darauf aufmerksam gemacht, daß sowohl zwischen ihm als
auch der Kindesmutter einerseits und dem Beklagten andererseits äußerlich und wesensmäßig keinerlei Ähnlichkeit bestehe. Daraufhin veranlaßte der Kläger eine DNA-Vaterschaftsanalyse, auf deren Grundlage die Gutachterin am 1. Oktober 2001 zu dem Ergebnis kam, eine Vaterschaft des Klägers sei offensichtlich unmöglich. Dieser Analyse lagen zum einen Mundschleimhautabstriche des Klägers selbst und zum anderen Haarwurzeln zugrunde, von denen der Kläger behauptet , sie stammten von dem Beklagten. Es handele sich um Haare, die seine Schwester dem Beklagten bei der Entfernung einer Zecke versehentlich ausgerissen habe. Durch das Gutachten habe er erstmalig von Umständen erfahren, die eindeutig gegen seine Vaterschaft sprächen. Der Beklagte bestreitet, daß die Haare von ihm stammen, und widerspricht der Verwertung des ohne seine Einwilligung eingeholten Gutachtens. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage des Klägers ab. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2003, 944 ff. veröffentlicht ist, wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht verneint, wie auch schon das Amtsgericht, die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage. Die Behauptung des Klägers, das Kind sei
weder ihm noch der Kindesmutter ähnlich, sei für sich allein noch nicht geeignet , den hierfür erforderlichen Anfangsverdacht, das Kind stamme nicht von ihm, zu begründen. Auch das außergerichtlich eingeholte DNA-Gutachten sei hierzu nicht geeignet. Dessen Ergebnis könne nämlich aus prozessualen Gründen im Anfechtungsverfahren nicht verwertet werden, weil das untersuchte Material , soweit es von dem bei Gutachtenerstattung bereits 15-jährigen Beklagten stamme, ohne dessen Zustimmung und damit in rechtswidriger Weise erlangt sei. Denn die heimliche DNA-Analyse des genetischen Materials eines anderen verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Dem stehe zwar ein Recht des Klägers auf Kenntnis des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung dieser beiden gegenläufigen Grundrechtspositionen ergebe aber nicht, daß das Grundrecht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zurückstehen müsse. 2. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 und vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156) reicht das bloße Vorbringen des Klägers , er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständigengutachten werde seine Vaterschaft ausschließen, für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.
Daran fehlt es, ohne daß es hier schon einer Entscheidung bedarf, welche Anforderungen an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht zu begründen ist, im einzelnen gegebenenfalls weiterhin zu stellen sind.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger ohne nähere Konkretisierung behauptete mangelnde Ähnlichkeit des Kin des mit ihm und der Kindesmutter reiche für einen solchen Anfangsverdacht nicht aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision begründet auch nicht schon die Weigerung des Beklagten, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich zu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, als solche einen die Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stellt auch keine Beweisvereitelung dar. Insbesondere vermag der Senat sich nicht der von Mutschler (FamRZ 2003, 74, 76 a.E.) vertretenen Ansicht anzuschließen, allein die Weigerung der Mutter oder des Kindes, auf Bitten des (gesetzlichen) Vaters an einer DNA-Begutachtung mitzuwirken, könne je nach den Umständen des Falles einen ausreichenden Anfangsverdacht der Nichtvaterschaft begründen. Denn ein solches Verhalten ist Ausfluß des - negativen - informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an einer außergerichtlichen Begutachtung mitzuwirken, die Vaterschaftsanfechtungsklage eröffnen würde, mit der Folge, daß die Informationen, die dieses Grundrecht schützen will, immer dann im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme preisgegeben werden müßten, wenn dies dem Willen des Betroffenen zuwiderläuft und die freiwillige Preisgabe deshalb zuvor abgelehnt wurde. Erst recht kann hier die Weigerung des Beklagten, der Verwertung bereits rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich zuzustimmen, nicht als
ein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand angesehen werden. Denn wenn das Gesetz eine Verpflichtung, Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung der Abstammung zu dulden, nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, kann ihre Verweigerung nicht dazu herangezogen werden, diese Voraussetzungen zu bejahen.
c) Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens ist hier zur Darlegung eines Anfangsverdachts nicht geeignet. Denn auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, daß das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beklagten nicht hinter dem Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen müsse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. aa) Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ein. Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert diesem Grundrecht beizumessen ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetzlichen Einschränkung des § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG vom 7. September 1998 BGBl. I 2646), die eine Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines verurteilten Straftäters nur zuläßt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Diesem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die Untersuchung seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu machen , dienen auch Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten (UNESCO Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights) vom 11. November 1997; Art. II-68 der Verfassung der Europäischen Union (Amtsblatt C 310/43 vom 16. Dezember 2004); Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das Recht eines Kindes handelt, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121). bb) Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Strafprozeß oder Zivilprozeß handelt. Denn der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grundrechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1991, 2411 f. m.w.N.) und darf dies nicht als praxisfern (vgl. Huber FamRZ 2004, 825, 826) oder als Ausfluß einer "verfassungsrechtlichen Überhöhung" (vgl. Spickhoff FamRZ 2003, 1581 f.) abtun. So dürfen rechtswidrig erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen Mithören eines Telefonats nur ganz ausnahmsweise in einem gerichtlichen Verfahren verwertet werden, etwa dann, wenn sich der Beweisführer in einer notwehrähnlichen Situation befindet oder erpresserischen Drohungen oder einem kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz auf andere Weise nicht begegnen kann. Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfG NJW 2002, 3619, 3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003,
3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, 1728). Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet , eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht). cc) Dies führt dazu, daß heimlich veranlaßte DNA-Vaterschaftsanalysen rechtswidrig (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. Einf. vor § 1591, Rdn. 11) und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind (vgl. Bohnert FPR 2002, 383, 389; Musielak-Foerste ZPO 4. Aufl. § 286 Rdn. 7), und zwar auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne des § 1600 b BGB (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rdn. 15 b a.E.; im Ergebnis ebenso OLG Köln FamRZ 2004, 1987 a.E.), weil auch dies einen erneuten Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Kindes bedeuten würde (vgl. Rittner/Rittner NJW 2002, 1745, 1751).
d) Dieser Auffassung entsprechen offenbar auch Überlegungen der Bundesregierung , "heimliche" Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines künftigen Gendiagnostikgesetzes (Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen ) insgesamt zu verbieten (Nachweise bei Staudinger/Rauscher BGB [2004] Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 113 a.E.).
Derartige Bestrebungen sind auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, ohne daß die nachstehend angeführten Beispiele Anspruch auf Vollständigkeit erheben: In Belgien zielen mehrere Gesetzesinitiativen darauf ab, private DNAAnalysen auf Veranlassung des Vaters und/oder der Mutter zuzulassen, dies jedoch nur innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, sowie auf Betreiben des Kindes innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Eintritt seiner Volljährigkeit ; im übrigen sollen private Analysen unzulässig sein (vgl. z.B. Art. 5, 6 und 16 der Proposition de loi visant à réglementer l’usagedes analyses génétiques à des fins d’identification en matière de filiation, Chambre des Représentants de Belgique Dokument Nr. 51 0066/001); in Frankreich sind außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen untersagt (vgl. Art. 16-11 Code Civil, Art. 145-15 und Art. 14520 des Code de la Santé publique, eingefügt durch Gesetz Nr. 94-654 vom 29. Juli 1994 - Loi relative au don et à l’utilisation des éléments et produits du corps humain, à l’assistance médicale, à la procréation etau diagnostic prénatal , i.V.m. Art. 226-28 Code Pénal); in Großbritannien sind DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen verboten (section 45 Human Tissue Act 2004); in Kanada (Provinz Quebec) bedürfen DNA-Analysen grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen und unterliegen andernfalls vor Gericht dem Verwertungsverbot des Art. 2858 Code Civil du Québec (vgl. Obadia, L’incidence des tests d’ADN sur le droit québécois de la filiation, McGill Law Journal 2000, 483, 502, 507);
in der Schweiz sollen außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen untersagt werden (vgl. Art. 5, 6, 32, 34 und 36 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen - GUMG - vom 8. Oktober 2004 Bundesblatt 2004, 5483; Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005).
e) Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch ein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht des Vaters oder Scheinvaters auf Kenntnis seiner Vaterschaft (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 unter C I 3 c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als höherwertig anzusehen (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749; einschränkend Erman/ Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 b Rdn. 8; a.A. Reichelt/Schmidt/Schmidtke FamRZ 1995, 777, 779 unter B I b; Staudinger/Rauscher aaO Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 116). Das zeigt sich schon daran, daß seine Durchsetzung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren u.a. durch die gesetzliche Fristenregelung des § 1600 b BGB wesentlich eingeschränkt ist, während das aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes folgende Recht, der Erhebung oder Verwertung genetischer Daten zu widersprechen, demgegenüber keiner zeitlichen Schranke unterworfen ist. Auch hat der Gesetzgeber sich bei der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1997 dagegen entschieden, in jedem Fall die biologische Abstammung eines Kindes zu klären, und statt dessen hingenommen, daß die biologische Vaterschaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem dann in den Hintergrund tritt, wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in der Ehe der Mutter bereits in einem Familienverbund aufwächst (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749).
Zudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder Nichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnis (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 153, 164 f. m.N.).
Das Interesse des Vaters oder Scheinvaters, sich Gewißheit über seine Vaterschaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen werden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzlicher Vater ausgesetzt ist, dienen soll.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ergänzt ein Kläger, dessen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfechtungsklage
) in einem früheren Prozeß mangels ausreichender Indiztatsachen, die
berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, abgewiesen wurde, in
einem erneuten Anfechtungsverfahren seinen auf denselben Lebenssachverhalt gestützten
Vortrag lediglich um weitere Einzelheiten oder Beweismittel, so steht seiner
Klage die materielle Rechtskraft des Erstprozesses entgegen (Fortführung des Senatsurteils
vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955).
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er nicht der Vater der Beklagten ist. Er und die Mutter der Beklagten haben am 25. August 1972 geheiratet. Am 25. Dezember 1977 wurde die Beklagte geboren. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 18. September 1986 geschieden. Der Kläger hatte bereits in einem früheren Statusverfahren versucht, seine Vaterschaft mit der Begründung anzufechten, die Mutter der Beklagten - seine damalige Ehefrau - habe in der Empfängniszeit eine intime Beziehung
zu H. gehabt. Das Familiengericht hatte die damalige Klage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 22. April 1998 (XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955) nach der Vernehmung von Zeugen - ohne ein Sachverständigengutachten einzuho- len - abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keine Umstände nachweisen können, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken. Eine Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg; das Berufungsurteil ist rechtskräftig. Der Kläger stützt die vorliegende Statusklage erneut auf die Behauptung, die Mutter der Beklagten habe in der Empfängniszeit eine intime Beziehung zu H. unterhalten. Er trägt vor, nach Erlaß des Berufungsurteils in dem Vorverfahren habe er ermittelt, daß H. inzwischen verstorben sei. Er habe aber Kontakt mit dessen Witwe aufnehmen können. Diese habe ihm berichtet, daß die Mutter der Beklagten mehrmals bei ihr - der Zeugin - angerufen und in dem Gespräch eingeräumt habe, daß sie den Mann der Zeugin liebe. Wegen dieses Verhältnisses sei es häufiger zu Handgreiflichkeiten zwischen den Eheleuten H. gekommen. Das Familiengericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils stehe entgegen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Mutter der Beklagten ist in den Vorinstanzen nicht beteiligt worden. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist erforderlich, weil das Verfahren der Vorinstanzen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden unheilbaren Verfahrensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist ein Elternteil - hier: die Mutter der Beklagten - in einem Statusprozeß, an dem er - wie im vorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist, in der Weise zu beteiligen, daß er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Er kann dann der einen oder der anderen Partei als Streitgenosse beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von Amts wegen vorzunehmende (Musielak/Borth, ZPO 3. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester-Waltjen in MünchKommZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 5) Beiladung des nicht als Partei beteiligten Elternteils haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer zwingenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (§ 547 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts wegen zu berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurückverweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (Senatsurteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880, 881 f.; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluß vom 28. Juni 1983 - KVR 7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in MünchKommZPO aaO § 551 Rdn. 14). Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO a.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruht (Senatsurteil vom 27. März 2002 aaO S. 882 und BGH, Beschluß vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). Die Mutter hat einen Anspruch
darauf, schon in den Tatsacheninstanzen beteiligt zu werden, damit ihr auf die- se Weise jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Es ist zumindest nicht von vornherein auszuschließen, daß das Berufungsgericht andere oder ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen hätte, die für die Entscheidung relevant sein könnten, wenn es die Mutter der Beklagten ordnungsgemäß beteiligt hätte (Senatsbeschluß vom 27. März 2002 aaO m.N.). 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Senats reicht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage (nach früherer Terminologie: Ehelichkeitsanfechtungsklage) des Ehemannes das Vorbringen, er sei nicht der Vater des beklagten Kindes und seine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, nicht aus. Der Kläger muß vielmehr Umstände vortragen und notfalls beweisen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes zu wecken und die die Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO). Auf dieser Rechtsprechung beruhte das im Vorprozeß ergangene Berufungsurteil. Dem Kläger, der schon im Vorprozeß geltend gemacht hatte, seine geschiedene Ehefrau - die Mutter der Beklagten - habe in der Empfängniszeit ein Verhältnis zu H. unterhalten, war es nicht gelungen, Tatsachen nachzuweisen, die geeignet waren, einen solchen Verdacht zu rechtfertigen. In dem erwähnten Urteil vom 22. April 1998 hat sich der Senat u.a. mit einem Argument der Gegenmeinung auseinandergesetzt, die geltend gemacht hatte, der Ehemann könne in eine schwierige Situation geraten, wenn er einen gewissen Verdacht habe, aber nicht wisse, ob dieser Verdacht ausreichend sei.
Warte er mit der Erhebung der Anfechtungsklage ab, laufe er Gefahr, die An- fechtungsfrist zu versäumen. Erhebe er die Anfechtungsklage, müsse er befürchten , sein Anfechtungsrecht ohne Klärung der Abstammung endgültig zu verlieren, wenn das Gericht die Klage abweise, weil es die Verdachtsmomente für nicht ausreichend ansehe. Diesem Argument hat der Senat entgegengehalten, die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils seien eingeschränkt , wenn sich aus den Gründen ergebe, daß das Gericht seine Entscheidung bewußt nur auf einen bestimmten Gesichtspunkt gestützt und einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt bewußt außer Betracht gelassen und nicht geprüft habe. Wenn eine Ehelichkeitsanfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen worden sei, der Kläger habe keine Umstände dargetan, die Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, und deshalb sei ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht nicht durchsetzbar, dann sei über die Abstammung selbst nicht rechtskräftig entschieden. Einer erneuten Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes, die auf neue, nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses hervorgetretene Umstände gestützt werde, stehe deshalb die Rechtskraft eines so begründeten Urteils nicht entgegen (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 956 f. m.w.N.). Aus diesen Ausführungen, an denen festzuhalten ist, schließt die Revision zu Unrecht, daß ein Kläger, dessen Statusklage in einem Vorprozeß aus den dargelegten Gründen abgewiesen worden ist, diese Statusklage ohne weiteres wiederholen kann, wenn er nur den schon im Vorprozeß vorgetragenen Sachverhalt durch neue Einzelheiten ergänzt. Würde man dem folgen, so hätte das im Vorprozeß ergangene Urteil praktisch keine Rechtskraftwirkungen. Dies ist jedoch nicht richtig. In materielle
Rechtskraft erwächst die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand (Musielak/Musielak, aaO § 322 Rdn. 16 m.N., auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Fn. 30). Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch ) wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 117, 1, 5 m.N.). Der Streitgegenstand des Vorprozesses ergab sich demnach aus dem Antrag des Klägers, den Status des beklagten Kindes durch Gestaltungsurteil zu ändern, und dem hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt, zu dem als Kern gehörte, die Mutter des beklagten Kindes habe während der Empfängniszeit eine intime Beziehung zu H. unterhalten. Über diesen Streitgegenstand ist in dem Vorprozeß aber nicht uneingeschränkt entschieden worden. Es ist weder positiv noch negativ über die Abstammung - den Status - des Kindes entschieden worden, sondern nur darüber, daß der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt ihn nicht berechtige, ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht im Prozeß durchzusetzen (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 956). Entsprechend dieser eingeschränkten Entscheidung über den Streitgegenstand sind auch die in dem Senatsurteil vom 22. April 1998 angesprochenen objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils zu bestimmen. In materielle Rechtskraft ist somit der Ausspruch erwachsen, der Kläger könne aufgrund des "abgeurteilten" Lebenssachverhaltes ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht nicht durchsetzen. Eine zweite Anfechtungsklage desselben Klägers wäre demnach nur dann zulässig, wenn die Darlegung eines "Anfangsverdachts" auf einen neuen,
selbständigen, nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zutage getretenen Lebenssachverhalt gestützt wäre. Zu der Annahme, es liege ein neuer, selbständiger Lebenssachverhalt vor, genügt es aber nicht, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Vorprozesses lediglich abgewandelt, ergänzt oder korrigiert wird (BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967, 968; Musielak/Musielak aaO § 322 Rdn. 18, jeweils m.w.N.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann es erst recht nicht ausreichend sein, wenn der Kläger für seine schon im Vorprozeß aufgestellte Behauptung, die Mutter der Beklagten habe in der Empfängniszeit ein Verhältnis zu H. unterhalten , lediglich eine neue Zeugin benennt. Das gilt auch dann, wenn er durch diese Zeugin im Vorprozeß nicht vorgetragene Tatsachen beweisen will, die lediglich als Indiztatsachen zum Nachweis der Richtigkeit seiner schon im Vorprozeß aufgestellten Behauptung dienen sollen.
Hahne Gerber Weber-Monecke Fuchs Ahlt

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 165/02 Verkündet am:
18. Februar 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________

a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am
gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der
Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis
oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.

b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab,
ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte
oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten
handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit
des Gesprächs an.

c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche
zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts
der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.

d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Te-
lefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners
dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel
im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von fünf Darlehen über insgesamt 180.000 DM in Anspruch, die er ihr in den Jahren 1993 bis 1995 ohne Belege gewährt habe, da die Parteien seinerzeit noch gut befreundet gewesen seien. Er hat - u.a. - vorgetragen, auf Anraten von
Rechtsanwalt Be. habe er am 10. Juni 1996 mit der Beklagten ein Tele- fongespräch geführt, in dem sie den Erhalt der Darlehen bestätigt habe. Dieses Telefongespräch habe sein damaliger Rechtsanwalt ohne Wissen der Beklagten über eine Mithöreinrichtung verfolgt. Die Beklagte bestreitet , vom Kläger Geldbeträge erhalten und darüber Darlehensvereinbarungen getroffen zu haben, und nimmt in Abrede, mit dem Kläger ein Telefongespräch über die Rückzahlung von Darlehen geführt zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat gegen den Widerspruch der Beklagten Rechtsanwalt Be. zu dem behaupteten Telefongespräch vom 10. Juni 1996 vernommen, die Beklagte zur Zahlung von 87.942,20 172.000 DM) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Interesse - im wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund in erster Linie der Aussagen der Zeugen Be. und Ba. stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger der Beklagten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 172.000 DM als Darlehen gewährt habe. Der Zeuge Be. habe das von ihm über eine Mithöreinrichtung verfolgte Telefongespräch der Parteien vom 10. Juni 1996 bestätigt. Hierin habe der Kläger die Beklagte mit jedem einzelnen der von ihm gewährten Darlehen konfrontiert; die Beklagte habe daraufhin geäußert, sie würde dem Kläger alles zurückgeben, wenn sie jemanden hätte, der für sie bürge.
Gegen die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Be. bestünden keine Bedenken. Lasse jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, um sich ein Beweismittel zu verschaffen, so seien die Zeugenvernehmung des Dritten und die Verwertung seiner Aussage zwar unzulässig, wenn eine Güterabwägung im Einzelfall ergebe, daß dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Beweisführungsinteresse des anderen gebühre. Vorliegend ergebe die Interessenabwägung jedoch einen Vorrang des Beweisführungsinteresses des Klägers gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten. Hier sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, sich einen Beweis für seine Rückzahlungsansprüche durch Belauschenlassen eines von ihm mit der Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen. Ihm könne nicht angelastet werden, daß er es versäumt habe, sich die Darlehenshingabe von der Beklagten quittieren zu lassen, da die Parteien seinerzeit eng miteinander befreundet gewesen seien. Eine Forderung des Klägers nach schriftlicher Fixierung der Darlehenshingaben habe von der Beklagten als Mißtrauensbekundung aufgefaßt werden und zu einer dem
Kläger nicht zumutbaren Beeinträchtigung des Freundschaftsverhältnisses führen können. Die Beklagte habe dem Kläger auch Anlaß gegeben, sich ein Beweismittel auf die geschehene Art und Weise zu verschaffen. Sie habe sich auf mündliche und schriftliche Anfragen des Klägers nicht gemeldet. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, daß die Beklagte ihre Darlehensrückzahlungsverpflichtung nicht freiwillig einräumen würde.
Da das zur Verschaffung eines Beweismittels geführte Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben und die Offenbarung persönlicher , in die Intimsphäre der Beklagten hineinreichender Umstände weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei, komme der durch das Telefonat verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten im Vergleich zu dem Beweisführungsinteresse des Klägers kein größeres Gewicht zu.

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , das die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs weitgehend unberücksichtigt läßt, verletzen die Vernehmung des Zeugen Be. zum Inhalt des angeblichen Telefongesprächs der Parteien am 10. Juni 1996 sowie die Verwertung seiner Aussage die Beklagte in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Das von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG erfaßte allgemei- ne Persönlichkeitsrecht schützt - u.a. - auch das Recht am gesprochenen Wort. Das Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürfnis für die Sicherung des Eigenwertes der Persönlichkeit und ihrer freien Entfaltung in der Kommunikation mit dem anderen und ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. grundlegend BGHZ 27, 284, 286 f.; BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277 und vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016, 1017; BVerfGE 34, 238, 246 f.; 54, 148, 154 f.; BVerfG NJW 1992, 815; BVerfG WM 2002, 2290, 2292 f.). Zu diesem Grundrecht gehört auch die Befugnis , selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner , einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (BGHZ 27, 284, 286; BVerfG NJW 1992, aaO; WM 2002, aaO; BAG NJW 1998, 1331, 1332).

a) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort beschränkt sich nicht auf bestimmte Inhalte, sondern bezieht sich allein auf die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation, also etwa über die Teilhabe einer dritten Person. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt auch weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an (BVerfG WM 2002, 2290, 2293).

b) Außerhalb eines - hier erkennbar nicht berührten - letzten unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung des Bürgers (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 80, 367, 373 f.) ist das allgemeine Persönlich-
keitsrecht jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird deshalb auch das Recht am eigenen Wort durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Hierzu gehören als Ausfluß des u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung (BVerfG WM 2002, 2290, 2295).
Ob eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm heimlich mitgehörtes Telefongespräch zulässig und verwertbar ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (BGHZ 27, 284, 289 f.; BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277, 278; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016, 1017 f. und vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155; BVerfG WM 2002, aaO S. 2295).
2. Das Berufungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe zwar nicht grundsätzlich verkannt; die von ihm vorgenommene Abwägung erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft.

a) Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs darauf "angewiesen", sich einen Beweis für seine Rückzahlungsansprüche durch das Belauschenlassen des von ihm angeblich mit der Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen. Zwar mag die Erwägung, das Freundschaftsverhältnis zur Beklagten nicht durch eine Forderung nach Quittungserteilung zu belasten, menschlich nachvoll-
ziehbar sein; einen späteren Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte der Beklagten vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. Im übrigen hätte der Kläger auch ohne Forderung einer Quittung geeignete Schritte unternehmen können, um Beweise für eine Darlehenshingabe zu sichern. So hätten etwa bei der Wahl unbarer Zahlungsweise die Geldzahlungen sowie auch deren Zweck durch Kontounterlagen bzw. Auskünfte der beteiligten Kreditinstitute belegt werden können. Wenn der Kläger es - aus welchen Gründen auch immer - versäumt hat, sich die behaupteten Darlehenshingaben von der Beklagten bestätigen zu lassen oder in anderer Weise ihre Beweisbarkeit sicherzustellen, vermag das die Verschaffung eines Beweismittels unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 568).
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger "Anlaß" gegeben, sich ein Beweismittel auf die hier in Rede stehende Art und Weise zu verschaffen; da sie sich auf Anfragen des Klägers nicht gemeldet habe, habe dieser davon ausgehen müssen, daß sie ihre Darlehensrückzahlungsverpflichtungen nicht freiwillig einräumen würde. Diese Ausführungen sind bereits deshalb rechtsirrig, weil sie voraussetzen, was erst noch zu beweisen war, nämlich die Hingabe von Geld als Darlehen.

b) Von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts beeinflußt, der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten komme deshalb kein größeres Gewicht zu, weil das von dem Zeugen Be. abgehörte Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben sei und
die Offenbarung persönlicher oder in die Intimsphäre der Beklagten hineinreichender Umstände weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei. Wie bereits ausgeführt (1. a) hängt der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort nicht davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders persönlichkeitssensible Daten handelt.

c) Das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil dem allgemeinen Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege stets ein gleiches oder gar höheres Gewicht zukommt als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das ist nicht der Fall; vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Verletzung des Persönlichkeitsrechts als schutzbedürftig erscheinen lassen (BVerfG WM 2002, aaO S. 2295). Das kann etwa der Fall sein, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284, 289 f.). Allein das nach dem Vortrag des Klägers überraschende Bestreiten des Darlehenserhalts durch die Beklagte reicht hierfür jedoch nicht aus. Damit verbleibt auf seiten des Klägers lediglich das für den beweisbelasteten Anspruchsteller stets bestehende schlichte Beweisinteresse. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht jedoch nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen (BGHZ 27, 284, 290; BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, aaO S. 278; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, aaO, S. 1018; BVerfG WM 2002, aaO). Ob der Kläger aufgrund der Angaben seines damaligen Rechtsanwalts von der Zuläs-
sigkeit des verabredeten Vorgehens ausging, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang ohne Belang.
3. Erweist sich somit die Vernehmung des Zeugen Be. über das von ihm belauschte Telefonat der Parteien als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten, kommt eine Verwertung seiner Aussage als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016 f.; Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 567 f.; BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155; BVerfG NJW 1992, 815, 816; BAG NJW 1998, 1331, 1332).

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Das Berufungsgericht wird, da die Verwertung der Aussage des Zeugen Be. unzulässig ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Berücksichtigung der Aussage dieses Zeugen über den Inhalt des Telefongesprächs vom 10. Juni 1996 sowie der von ihm darüber gefertigten Aktennotiz neu zu bewerten haben. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob Anlaß besteht, den Sachverhalt - wie vom Kläger be-
reits angeregt - durch eine Anhörung der Parteien (§ 141 ZPO) oder durch eine Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) näher aufzuklären.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen