Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2015 - XII ZR 6/15

bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 6/15 Verkündet am:
4. November 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die
"Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte
des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken,
dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem - durch den
Einkommensrückgang beeinflussten - vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen
und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten
ergibt.
BGH, Urteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - OLG Bamberg
AG Kulmbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Abänderung eines Prozessvergleichs zum nachehelichen Unterhalt für die Zeit seit Januar 2013.
2
Die Parteien haben im Jahr 1979 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei, in den Jahren 1981 und 1984 geborene Söhne hervorgegangen. Der ältere Sohn ist aufgrund einer Behinderung auswärtig untergebracht; der jüngere Sohn ist wirtschaftlich selbständig.
3
Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1987 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete sich der Kläger, an die seinerzeit nicht erwerbstätige Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.080 DM (entspricht 552,20 €) zu zahlen. Dieser Vergleich wurde im Rahmen eines im Jahre 1998 eingeleiteten Abänderungsverfahrens durch einen am 27. Oktober 1998 geschlossenen Vergleich abgeändert. Dabei verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Ehegattenunterhalt von noch 685 DM (entspricht 350,23 €) zu zahlen. Zu dieser Zeit betreute die Beklagte die beiden noch minderjährigen Kinder und ging einer Halbtagsbeschäftigung als Pflegekraft nach.
4
Mit einer weiteren, im Jahre 2005 erhobenen Abänderungsklage verfolgte der Kläger das Ziel, in Abänderung des am 27. Oktober 1998 geschlossenen Vergleichs für die Zeit ab dem 1. September 2005 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Zu dieser Zeit übte die Beklagte bereits wieder eine Vollzeittätigkeit aus. Das Amtsgericht wies die Klage aufgrund einer am 29. November 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 10. Januar 2007 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, dass sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Beklagten gegenüber den Verhältnissen bei Vergleichsschluss nur unwesentlich geändert habe und von einer Befristung des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) wegen der langen Ehe- und Kinderbetreuungszeit nicht ausgegangen werden könne; zudem sei der Kläger mit dem Befristungseinwand "präkludiert", weil dieser im Erstverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger seine dagegen gerichtete Berufung im Juli 2007 zurückgenommen hatte.
5
Der Kläger arbeitete seit 2004 als Betriebsleiter bei einem Unternehmen in der Tschechischen Republik. Dieses Arbeitsverhältnis beendete er Ende 2010 aus gesundheitlichen Gründen. Zwischen Januar 2011 und September 2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I und anschließend zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit Januar 2013 ist er wieder als kaufmännischer Angestellter erwerbs- tätig und bezieht monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von zuletzt rund 2.650 €. Die Beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig als Pflegekraft und hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.850 €.
6
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit seiner im Juli 2009 erhobenen Abänderungsklage erneut auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht, diesmal für die Zeit ab dem 1. April 2009, angetragen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Unterhalt für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. September 2012 auf monatlich 133 € (2011) bzw. 94 € (2012) herabgesetzt und ausgesprochen, dass seit dem 1. Oktober 2012 kein Unterhalt mehr geschuldet werde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil - unter Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Übrigen - für die Zeit seit dem 1. Januar 2013 abgeändert und den Kläger weiterhin zur Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich 43 € (2013) bzw. 188 € (seit Januar 2014) für verpflichtet gehalten.
7
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der eine vollständige Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.).

I.

10
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
11
Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Kläger im Januar 2013 bestehe aufseiten der Beklagten wieder ein ungedeckter monatlicher Bedarf in Höhe von 43 € zwischen Januar und Dezember 2013 und in Höhe von 188 € seit Januar 2014. Die kurzzeitige Einkommensverschlechterung aufseiten des Klägers durch den Bezug von Arbeitslosengeld II in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 und die deshalb in diesem Zeitraum fehlende Bedürftigkeit der Beklagten habe die Unterhaltskette nicht unterbrochen. Der Beklagten habe zunächst seit Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt - in Kombination mit Aufstockungsunterhalt - und unmittelbar daran anschließend ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Der fortdauernde Anspruch auf Aufstockungsunterhalt habe nicht zur Voraussetzung, dass auch eine Bedürftigkeit seitens des Unterhaltsgläubigers bestehe. Voraussetzung sei vielmehr das Bestehen eines Einkommensgefälles. Ein solches sei hier durchgehend für den Zeitraum bis September 2012 und erneut seit Januar 2013 gegeben. Der kurzfristige Wegfall des Einkommensgefälles in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 bringe den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht zum Erlöschen. Denn wenn der Unterhaltsberechtigte sein Erwerbseinkommen erhöhe und mit diesen Einkünften dann den vollen Unterhalt decken könne, erlösche sein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nur dann, wenn der volle Unterhalt durch seine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert sei. Nichts anderes könne im umgekehrten Fall gelten. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt erlösche bei einer Verringerung des Einkommens aufseiten des Unterhaltspflichtigen daher nur dann, wenn diese Einkommensverringerung auf nachhaltig eingetre- tenen Umständen beruhe. Solche Umstände lägen hier nicht vor, weil der Kläger bereits nach drei Monaten wieder ein als eheprägend anzusehendes Erwerbseinkommen in ausreichender Höhe erzielt habe. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB sei nicht vorzunehmen, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen sei. Die mündliche Verhandlung im Vorprozess sei am 19. November 2006 und damit nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 geschlossen worden.

II.

12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
13
1. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) auch für den Unterhaltszeitraum seit Januar 2013 zu.
14
a) Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte als Aufstockungsunterhalt den Unterschiedsbetrag zwischen den anrechenbaren Eigeneinkünften und dem vollen Unterhalt gemäß § 1578 BGB verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Der Wortlaut des Gesetzes bezeichnet - anders als in den Fällen der §§ 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB - keine konkreten Einsatzzeiten. Der Senat hat indessen mehrfach betont, dass auch der Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB gesetzessystematisch an die Wahrung von Einsatzzeiten geknüpft sein muss, weil die in § 1573 Abs. 3 und Abs. 4 BGB enthaltenen Regelungen nicht verständlich wären, wenn für den Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt nicht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung bestehen müsste (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886). Auch der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt somit einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der aufseiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage voraus; insoweit spiegelt sich in den Einsatzzeitpunkten auch der Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) wider.
15
Damit der Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt später weiter besteht, müssen dessen tatbestandsspezifische Voraussetzungen seit der Scheidung grundsätzlich ohne zeitliche Lücke gegeben sein. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch sofort zur Zeit der Scheidung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Soll Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt (§ 1573 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden, müssen zuvor die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen des weggefallenen Unterhaltstatbestandes (§§ 1570 bis 1572, 1575 BGB) durchgehend vorgelegen haben.
16
b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrung von Einsatzzeiten ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis einschließlich September 2012 zugestanden hat. Ohne Erfolg macht sie indessen geltend, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen Unterbrechung der "Unterhaltskette" dauerhaft erloschen sei, nachdem das (Sozial-)Einkommen des Klägers in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 unter das Einkommen der Beklagten gesunken war.
17
aa) Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette gebietet im Ausgangspunkt nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Ist dies der Fall und wird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leis- tungsfähig war, steht dies Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen (vgl. Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1569 BGB Rn. 7; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 112).
18
bb) Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte unterbricht die Unterhaltskette auch beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht.
19
(1) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats,dass sowohl ein nicht vorwerfbarer nachehelicher Einkommensrückgang als auch eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit aufseiten des Unterhaltspflichtigen für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend sind und daher bereits auf das Maß des Unterhalts durchschlagen (vgl. Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 24 und BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.). Weil der Tatbestand des § 1573 Abs. 2 BGB explizit auf § 1578 BGB Bezug nimmt, scheidet ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt an sich bereits auf der Tatbestandsebene aus, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Arbeitslosigkeit - wie es hier in den Monaten zwischen Oktober und Dezember 2012 der Fall gewesen ist - so weit absinken, dass sich kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Eigeneinkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt. Andererseits kann es aber nicht in Frage stehen, dass auch die erneute Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte, zumal ein voll erwerbsfähiger Unterhaltspflichtiger dadurch seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nachkommt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255). Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Anspruch des Berechtigten auf Aufstockungsunterhalt auch während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Pflichtigen zumindest latent weiterhin vorhanden und die Unterhaltskette deshalb nicht unterbrochen worden ist.
20
(2) Diese Sichtweise steht auch mit der Wertung des § 1573 Abs. 4 BGB in Einklang. Nach dieser Vorschrift kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die zunächst erzielten Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige Ehegatte , dessen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende eheliche Solidarität später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Folgen der noch ungewissen künftigen Entwicklung - insbesondere das Arbeitsmarktrisiko - allein tragen soll (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2003 - XII ZR 184/01 - FamRZ 2003, 1734, 1736). Das Gesetz belässt es indessen dabei, dem Unterhaltsberechtigten sein eigenes Arbeitsmarktrisiko zuzuweisen , sobald eine nachhaltige Unterhaltssicherung eingetreten ist. Soweit sich das Gesetz demgegenüber nicht zum Arbeitsmarktrisiko des Unterhaltspflichtigen verhält, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch dieses in die alleinige Sphäre des Unterhaltsberechtigten fallen soll (vgl. auch Büttner FamRZ 2005, 1899 f.).
21
(3) Schließlich hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur Wahrung der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte beim Aufstockungsunterhalt (nur) auf das Vorliegen eines Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten, nicht aber darauf abgestellt, ob sich dieses Einkommensgefälle bereits im maßgebenden Einsatzzeitpunkt in einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt niedergeschlagen hat. Ließ sich im Einsatzzeitpunkt rechnerisch kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt darstellen, weil der mehrverdienende Ehegatte von seinem höheren Einkommen eheprägende Verbindlichkeiten bedient hat, hindert dies eine nachträgliche Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt durch den anderen Ehegatten nicht, wenn der Schuldendienst zu einem späteren Zeitpunkt infolge der Kredittilgung entfällt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 36). Nichts anderes gilt, wenn der mehrverdienende Ehegatte im Einsatzzeitpunkt wegen eines von ihm geleisteten Kindesunterhalts rechnerisch keinen Aufstockungsunterhalt schuldet und die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind später wegfällt (ebenso Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1573 BGB Rn. 42; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Teil IV Rn. 332). Schon im maßgebenden Einsatzzeitpunkt muss daher der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Hinblick auf das Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten nur latent vorhanden sein; er kann bei einer Veränderung eheprägender Umstände auch nach dem Einsatzzeitpunkt noch entstehen.
22
2. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
23
a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach der Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil - gegebenenfalls auch in Abänderung eines zuvor geschlossenen Prozessvergleichs - festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut wur- den (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 39 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.).
24
b) Dies verkennt auch die Revision nicht. Sie meint aber, dass diese Grundsätze dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es im ersten Abänderungsverfahren nicht zu einer (Neu-)Festsetzung des Unterhalts, sondern (nur) zu einer vollständigen Abweisung des Abänderungsbegehrens des Unterhaltspflichtigen gekommen ist. Dies trifft so nicht zu. Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt ein erstes Abänderungsbegehren des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfange zurückgewiesen, ist der Unterhaltspflichtige mit seinem erneuten Abänderungsbegehren der Beschränkung durch die Präklusionsvorschriften ausgesetzt, deren Reichweite sich aus der Wirkung der Rechtskraft der ersten Abänderungsentscheidung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 16 ff.; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 254). Die Rechtskraft einer im ersten Abänderungsverfahren ergangenen ablehnenden gerichtlichen Entscheidung gebietet es, die im zweiten Abänderungsverfahren vorgebrachten Gründe, mit denen der Unterhaltsverpflichtete eine erneute Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand anstrebt, zunächst daran zu messen, ob veränderte Umstände vorliegen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 18).
25
c) Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht die im Jahr 2005 erhobene Abänderungsklage durch sein am 10. Januar 2007 verkündetes Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten gegenüber den Verhältnissen bei Vergleichsschluss im Jahre 1998 nicht verringert habe; dabei hat es aufseiten der Beklagten Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in die Unterhaltsbemessung eingestellt. Das Amtsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit dem vom Kläger geltend gemachten Einwand der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB aF auseinandergesetzt und eine Befristung ausdrücklich abgelehnt. Soweit das Amtsgericht damit in Bezug auf die Unterhaltsbefristung eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, wird diese von der Rechtskraft seiner Entscheidung erfasst. Da sich die für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile der Beklagten - nach den getroffenen Feststellungen seither nicht geändert haben, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse zur Unterhaltsbefristung eingetreten ist. Dies ist mit Blick darauf, dass die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29. November 2006 geschlossen worden ist, nicht der Fall.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 11.12.2013 - 1 F 286/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 UF 15/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2015 - XII ZR 6/15

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(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle
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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder U

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1571 Unterhalt wegen Alters


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung


(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildun

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Referenzen

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

9
Auf das Rechtsmittel findet das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Für ein vor Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 mwN; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 mwN).

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 65/01 Verkündet am:
15. Oktober 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorgezogener
Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflugzeugführers
mit 41 Jahren).
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg , vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt. Die Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, geboren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien haben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999 erzielte sie aufgrund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.936 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 307,30 DM.
Der Antragsteller war bis zu seiner Ende März 1999 erfolgten Pensionierung Pilot der Luftwaffe. Sein Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug zuletzt monatlich 5.797 DM einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Seit April 1999 erhält er Versorgungsbezüge von monatlich netto 3.424,25 DM. Seit Juli 2000 ist der Antragsteller Lehrer für fliegertheoretische Ausbildung in den USA. Er erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM nebst Zulagen, Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, monatlich werden ihm 14.840,50 DM ausbezahlt. Auf die Schulden aus dem Erwerb eines im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhauses zahlt der Antragsteller monatlich 758 DM. Die Parteien hatten im einem vorausgehenden Rechtsstreit am 30. Januar 1996 einen Vergleich geschlossen, worin sich der Antragsteller verpflichtete , an die Antragsgegnerin einen Getrenntlebensunterhalt von monatlich 1.500 DM zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ihren damals anhängigen Scheidungsantrag zurückzunehmen und bis 31. März 1999 keinen neuen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Antragsteller Rechtsnachteile zu ersparen, die im Falle einer Scheidung vor seiner Pensionierung entstehen würden. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit 21. März 2000 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500 DM ab Rechtskraft der Scheidung zu verurteilen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das familiengerichtliche Urteil abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhalt von monatlich 1.165 DM zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die zu-
gelassene Revision des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

1. Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB wegen Krankheit nicht zustehe, sie vielmehr bei gehöriger Ausnutzung ihrer Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM erzielen könnte. 2. Nach Meinung des Oberlandesgerichts steht der Antragsgegnerin jedoch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von monatlich 1.165 DM gegen den Antragsteller zu. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Das eheprägende Einkommen des Antragstellers betrage 4.749 DM. Dabei sei von seinem Nettoeinkommen als Berufssoldat von 5.797 DM und nicht von seinen Versorgungsbezügen von monatlich 3.424,25 DM auszugehen. Denn die Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996, aufgrund derer die Antragsgegnerin ihren ur-
sprünglichen Scheidungsantrag zurücknahm, um dem Antragsteller Versorgungsvorteile zu sichern, dürfe nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin führen. Außerdem treffe den Antragsteller nach seiner Pensionierung im Alter von 41 Jahren die Obliegenheit, wenigstens sein früheres Erwerbseinkommen zu halten. Der Betrag von 5.797 DM mindere sich pauschal um 5 % berufsbedingte Aufwendungen (290 DM) sowie die monatlichen Raten in Höhe von 758 DM zur Darlehensrückzahlung für das gemeinsame Haus auf 4.749 DM. Ein Erwerbstätigenbonus sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Erwerbseinkünfte bereits pauschal um 5 % gekürzt worden seien und ein Arbeitsanreiz für den Antragsteller nicht erforderlich sei. Das bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin betrage 1.000 DM. Auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung gehöre zum prägenden Einkommen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden auch von der Haushaltsführung geprägt. Deren Wert sei im konkreten Fall auf 1.000 DM zu schätzen. Das die ehelichen Lebensverhältnisse insgesamt prägende Einkommen betrage daher 5.749 DM (4.749 DM + 1.000 DM). Davon stehe der Antragsgegnerin als eheangemessener Unterhaltsbedarf die Hälfte, also 2.875 DM, zu. Diesen Bedarf könne sie mit Einkünften in Höhe von 1.710 DM (Nettoeinkommen von 2.000 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/10) aus eigener Erwerbstätigkeit decken. Wegen ihres Restbedarfs (2.875 DM - 1.710 DM) könne sie vom Antragsteller Aufstokkungsunterhalt von monatlich 1.165 DM verlangen.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte - unabhängig von der Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996 - für die Bestimmung der bedarfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nicht auf das Einkommen des Antragstellers als aktiver Berufssoldat, sondern auf seine im Zeitpunkt der Scheidung ausgezahlten Versorgungsbezüge abstellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.). Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850). Grundsätzlich hätte daher die Pensionierung des Antragstellers auch dann zu einer Minderung des ehelichen Bedarfs führen können, wenn die Ehe der Parteien - ohne die Vereinbarung vom 30. Januar 1996 - noch in der Zeit des aktiven Dienstes des Antragstellers geschieden worden wäre. Daß dies tatsächlich jedoch nicht der Fall ist, liegt, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts, nicht in erster Linie an der Vereinbarung vom 30. Januar 1996. Entscheidend ist vielmehr, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voll erwerbsfähige An-
tragsteller seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn er sich bereits im Alter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügte. Anhaltspunkte dafür, daß er aufgrund seiner Beanspruchung als Strahlflugzeugführer einen besonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, so daß ihm auch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nicht vorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen vielmehr, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine berufliche Tätigkeit zu halten. Tatsächlich übt er auch eine Berufstätigkeit aus. 2. Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht hätte, wenn es schon die vormaligen Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Pilot den ehelichen Lebensverhältnissen zugrunde legt, diesem den üblichen Erwerbstätigenbonus nicht versagen dürfen. Diese Rüge verhilft der Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg. Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstätigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kosten niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Die Meinung des Oberlandesgerichts, daß im vorliegenden Fall dem Antragsteller kein Erwerbstätigenbonus zu gewähren sei, weil seine Einkünfte bereits ohne besonderen Nachweis pauschal um 5 % gekürzt worden seien und es eines Erwerbsanreizes für den Antragsteller nicht bedürfe, erscheint bedenklich. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenn dem Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus von 1/10, den das Oberlandesge-
richt der Höhe nach bei der Antragsgegnerin angesetzt hat, gewährt wird, führt dies, wie in der Berechnung am Ende des Urteils dargelegt, nicht zum Erfolg der Revision. 3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats für die Haushaltsführung der Antragstellerin ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes fiktives Einkommen anzusetzen sei, nicht zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.
Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzusetzen , das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435). Daraus folgt, daß bei der Bestimmung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, 1.000 DM für die Haushaltsführung der Antragsgegnerin anzusetzen sind, sondern ihr fiktives Nettoeinkommen von 2.000 DM vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwendungen sowie einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10, insgesamt also 1.710 DM. Nach der Additionsmethode ergibt sich daher folgende Unterhaltsberechnung , wobei zugunsten des Antragstellers von seinem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 4.749 DM ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 (475 DM) abgezogen wird, so daß sich ein anzusetzendes Einkommen von 4.274 DM errechnet: prägendes Einkommen des Antragstellers 4.274,00 DM prägendes Einkommen der Antragsgegnerin 1.710,00 DM Summe: 5.984,00 DM Bedarf: 5.984 DM : 2 = 2.992,00 DM darauf anzurechnendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin - 1.710,00 DM Unterhalt 1.282,00 DM
Da das Oberlandesgericht den Antragsteller lediglich zur Zahlung eines Unterhalts von 1.165 DM monatlich verurteilt hat, ist die Revision zurückzuwei- sen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 184/01 Verkündet am:
17. September 2003
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB ist gegenüber demjenigen aus § 1572
BGB subsidiär.

b) Zur Beurteilung der nachhaltigen Sicherung des nachehelichen Unterhalts (§ 1573
Abs. 4 BGB).

c) Zur Anwendung des § 1576 BGB in Fällen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit
des Unterhaltsbedürftigen, in denen ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB lediglich
am Einsatzzeitpunkt scheitert.
BGH, Urteil vom 17. September 2003 - XII ZR 184/01 - OLG Zweibrücken
AG Ludwigshafen am Rhein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 15. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2000 zur Zahlung monatlichen Unterhalts von mehr als 1.325 DM (1.175 DM Elementarunterhalt und 150 DM Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Beide Parteien begehren Abänderung des Scheidungsverbundurteils, soweit der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin verurteilt worden ist. Die am 17. August 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein 1974 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde durch Verbundurteil des
Amtsgerichts vom 19. Januar 1998, rechtskräftig seit 18. März 1998, geschie- den. Im Frühjahr 1998 brach der Sohn ein vor der Trennung der Parteien aufgenommenes Studium ab. In der Zeit von Oktober 1998 bis August 1999 war er erwerbstätig; seit September 1999 absolvierte er eine Lehre als Hotelfachmann. Er lebt im Haushalt des Beklagten. Die am 28. Februar 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Während der Ehe war sie überwiegend nicht erwerbstätig. Aus einer etwa 1989 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zehn bis zwölf Wochenstunden erzielte sie Einkünfte im versicherungsfreien Bereich. Die betreffende Beschäftigung übte die Klägerin - mit einer Unterbrechung von September 1997 bis Juli 1998 - bis einschließlich September 1999 aus. Von Oktober 1999 bis Juni 2000 war sie aufgrund eines zunächst bis März 2000 befristeten und später um drei Monate verlängerten Arbeitsverhältnisses halbschichtig bei der Firma R. tätig. Ihr Bruttoeinkommen belief sich zunächst auf monatlich 1.400 DM und betrug ab Mai 2000 monatlich 1.500 DM jeweils zuzüglich Weihnachts - und Urlaubsgeld. Wegen einer Tumorerkrankung war die Klägerin seit Juli 2000 erwerbsunfähig. Der 1947 geborene Beklagte ist als Meister für Netz- und Regelungstechnik bei der Firma B. beschäftigt. Er bewohnt seit Ende Mai 1998 die frühere Ehewohnung, eine etwa 100 qm große Wohnung im Anwesen seiner Mutter, an der für ihn ein Nießbrauch bestellt ist. Diese Wohnung hatte zuvor die Klägerin genutzt. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Abänderung des Verbundurteils begehrt, durch das ihr nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in Höhe von monatlich insgesamt 1.413,31 DM (852,76 DM Elementarunterhalt - nach Kürzung um monatlich 500 DM wegen des Wohnvorteils -, 186,71 DM
Krankenvorsorgeunterhalt und 373,84 DM - nicht: 383,84 DM - Altersvorsorge- unterhalt) zuerkannt worden war. Zur Begründung hat sie ausgeführt, infolge des Auszugs aus der vormaligen Ehewohnung sei der mit monatlich 500 DM auf den Elementarunterhalt angerechnete Wohnvorteil entfallen. Darüber hinaus sei die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem gemeinsamen Sohn weggefallen. Mit Rücksicht auf diese Umstände stehe ihr ab Juni 1998 ein um monatlich 500 DM höherer Elementarunterhaltsanspruch zu. Ab November 1998 könne sie Elementarunterhalt von 1.141 DM, Krankenvorsorgeunterhalt von 305,50 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 459,38 DM - jeweils monatlich - verlangen; insoweit sei das Ausgangsurteil abzuändern. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Abänderung des Verbundurteils dahin begehrt, daß er von August 1999 an nicht mehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet sei. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse ihren Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst decken. Da sie sich nicht ausreichend um eine solche Tätigkeit bemüht habe, seien ihr die hieraus erzielbaren Einkünfte fiktiv anzurechnen. Damit könne sie ihren eheangemessenen Bedarf bestreiten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage für die Zeit ab Juli 1998 teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren - bezüglich der Widerklage für die Zeit ab 10. September 1999 - weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht die Klage in weitergehendem Umfang abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2000 hat es das Verbundurteil dahin abgeändert, daß der Beklagte nur monatlichen Unterhalt von insgesamt 1.325 DM (1.175 DM Elementarunterhalt und 150 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen hat, während es für die Zeit ab 1. Juli 2000
das angefochtene Urteil, nach dem der Beklagte monatlichen Unterhalt von insgesamt 1.755,61 DM (1.312,66 DM Elementarunterhalt, 217,89 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 225,06 DM Altersvorsorgeunterhalt) entrichten muß, auf- recht erhalten hat. In Nr. V des Entscheidungssatzes hat das Oberlandesgericht die Revision für den Beklagten zugelassen, "soweit er seine Verurteilung zur Zahlung von (ergänzendem) Unterhalt gemäß § 1576 BGB ab Juli 2001 zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stellen will". Hierzu hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revision werde zugelassen, soweit ab Juli 2000 neben dem Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus § 1572 Nr. 4 BGB in Höhe des bis dahin bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB (monatlich insgesamt 1.325 DM) ein (ergänzender) Krankheitsunterhalt gemäß § 1576 BGB zuerkannt worden sei. Die Frage, ob und inwieweit ein Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB gegeben sei, soweit ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB an dem erforderlichen Einsatzzeitpunkt scheitere, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beklagte hat Revision eingelegt; er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 1. Juli 2000 an zur Zahlung höheren Unterhalts als monatlich 1.325 DM verurteilt worden ist, und insoweit nach seinen zweitinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision ist mit dem gestellten Antrag zulässig. Die unter Nr. V des Urteilstenors enthaltene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zeit ab Juli 2001 beruht - wie sich aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt - offensichtlich auf einem Schreibfehler; gemeint war die Zulassung der Revision in dem angegebenen Umfang für die Zeit ab Juli 2000. Die insoweit vorgenommene Beschränkung ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision rechtswirksam auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den abgetrennt vom übrigen Verfahren im Wege eines Teilurteils nach § 301 ZPO oder eines Grundurteils nach § 304 ZPO gesondert hätte entschieden werden können oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 76, 397, 399; 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 15, jeweils m.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines entsprechenden Teilurteils gegeben waren. Jedenfalls hätte der Beklagte die Abänderung des Verbundurteils für die Zeit bis Juni 2000 insgesamt und für die Zeit danach in Höhe eines monatlichen Unterhalts von 1.325 DM hinnehmen und nur die darüber hinausgehende Unterhaltsabänderung angreifen können. Schon daraus
ergibt sich die Wirksamkeit der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Be- schränkung der Zulassung. Dieser Beurteilung steht die Formulierung der Revisionszulassung im Urteilstenor nicht entgegen. Soweit dort von der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von (ergänzendem) Unterhalt gemäß § 1576 BGB die Rede ist, war damit keine - unzulässige - Beschränkung auf eine von mehreren Anspruchsgrundlagen gemeint. Aus der Begründung der Zulassung in den Entscheidungsgründen wird vielmehr ersichtlich, daß eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den monatlich 1.325 DM übersteigenden Unterhalt beabsichtigt war und damit auf einen ziffernmäßig konkretisierten Teil des Urteils (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - FamRZ 1979, 233 f.; Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684 f.), soweit dieses die Zeit ab 1. Juli 2000 betrifft. Mit Rücksicht darauf ist es der Revisionserwiderung auch nicht verwehrt, Gegenrügen anzubringen, die nicht die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage betreffen, sondern für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind, ob der Klägerin ein über monatlich 1.325 DM hinausgehender Gesamtunterhalt eventuell aus anderen Erwägungen zusteht.

II.

In der Sache führt die Revision im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2002, 821 ff. veröffentlicht ist, hat angenommen, daß der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2000 ein Un-
terhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB in Höhe von monatlich insgesamt 1.325 DM (Elementarunterhalt: 1.175 DM, Altersvorsorgeunterhalt: 150 DM) und in Höhe von weiteren 430,61 DM nach § 1576 BGB zustehe. Dazu hat es ausgeführt: Der Klägerin habe es in der Zeit von November 1998 bis Juni 2000 oblegen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach den insoweit bindenden Feststellungen des Verbundurteils seien ihr zwar "mindere ausbildungsunabhängige Tätigkeiten" unzumutbar. Eine Auslegung dieser Formulierung ergebe jedoch, daß der Klägerin Tätigkeiten hätten zugemutet werden sollen, die einerseits nicht zwingend eine Berufsausbildung voraussetzten, anderseits aber nicht minderer Art seien, wie die einer Hilfsarbeiterin oder Reinigungskraft. Deshalb könne sie sich nicht darauf zurückziehen, sie habe mangels Berufungsausbildung keine ihr zumutbare Beschäftigung erreichen können. Da sie sich nicht hinreichend um eine solche Tätigkeit bemüht habe und nicht ausgeschlossen werden könne, daß sie bei ausreichenden Bemühungen eine geeignete Arbeitsstelle habe finden können, müsse sie sich fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zurechnen lassen. Wegen der bereits im Ausgangsurteil aufgezeigten besonderen Umstände, zu denen noch der auf Drängen des Beklagten im Mai 1998 erfolgte Auszug aus der früheren Ehewohnung und der Umzug in eine Mietwohnung hinzugekommen seien, liege eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit erst ab November 1998 vor. Erst von da an entfalle deshalb der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB. Der Klägerin verbleibe aber ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB), da die ihr zuzurechnenden fiktiven Einkünfte nicht ausreichten, um ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf zu decken. Mit Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit im Juli 2000 sei der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entfallen und an seine Stelle ein Anschlußunterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB getreten. Dieser bestehe jedoch nur in dem Umfang weiter, wie er zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des
Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt bestanden habe, also in Höhe der Differenz zwischen den fortgeschriebenen - fiktiven - Einkünften aus der vollschichtigen Erwerbstätigkeit und dem eheangemessenen Bedarf. Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Anspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB seien dagegen nicht gegeben, weil es insoweit an dem erforderlichen Einsatzzeitpunkt fehle. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB habe bei Eintritt der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestanden. § 1573 Abs. 4 BGB komme für den Einsatzzeitpunkt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Erwerbsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem eine im November 1998 aufgenommene Tätigkeit, die wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu unterstellen sei, der Klägerin bereits eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch eigene Einkünfte ermöglicht hätte. Eine im November 1998 aufgenommene Erwerbstätigkeit hätte im Juli 2000 bereits ein Jahr und acht Monate bestanden. Umstände, die einen Verlust der Arbeitsstelle hätten befürchten lassen , seien nicht ersichtlich; zumindest habe die Klägerin solche nicht hinreichend dargetan. Neben dem Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 4 BGB habe die Klägerin allerdings ab Juli 2000 einen ergänzenden Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB. 2. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ein Unterhaltsanspruch nach §1576 BGB kommt nur insoweit in Betracht , als das Unterhaltsbegehren nicht auf die Bestimmung des § 1572 BGB gestützt werden kann. Denn § 1576 BGB ist gegenüber § 1572 BGB subsidiär. Die Frage, in welchem Verhältnis § 1576 BGB zu den Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB steht, hat der Senat bisher nur für § 1570 BGB entschieden. Er hat die Auffassung vertreten, daß insoweit eine
Anspruchskonkurrenz ausgeschlossen sei, mithin Subsidiarität des Billigkeitsanspruchs gegenüber dem Anspruch wegen Kindesbetreuung besteht (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 362 f.). Die hierzu angestellten Erwägungen, die sich insbesondere auf den Wortlaut des § 1576 BGB, dessen Stellung im Gesetz sowie die unterschiedlichen Tatbestandsstrukturen der §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB einerseits und des § 1576 BGB andererseits stützen, gelten für das Verhältnis von § 1576 BGB zu § 1572 BGB gleichermaßen. Zudem entspricht dem Verständnis des § 1576 BGB als eines subsidiären Unterhaltstatbestandes auch der Gesetzeszweck: Die Vorschrift soll nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und Härten vermeiden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB ergeben könnten. Deshalb ist § 1576 BGB auch gegenüber § 1572 BGB als subsidiär anzusehen (ebenso: Soergel /Häberle BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 11; Staudinger/Verschraegen BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 38; MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1576 Rdn. 21; RGRK-Cuny BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 8; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 165; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts Kap. IV Rdn. 380; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1007). Daher muß ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB zu verneinen sein, bevor ein solcher aus § 1576 BGB zum Tragen kommen kann.
b) Das hat auch das Berufungsgericht so gesehen. Seine Ausführungen, mit denen es einen über den Betrag von monatlich 1.325 DM hinausgehenden Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB abgelehnt hat, begegnen indessen, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insofern darauf gestützt, daß der Unterhalt der Klägerin durch die ihr angesonnene Tätigkeit nachhaltig
gesichert gewesen sei, als sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig wurde. Deshalb fehle es auch unter Heranziehung des § 1573 Abs. 4 BGB an dem für die Anwendbarkeit des § 1572 Nr. 4 BGB notwendigen Einsatzzeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB. aa) Nach § 1573 Abs. 4 BGB kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen , weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige Ehegatte, dessen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende eheliche Solidarität später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Folgen der noch ungewissen künftigen Entwicklung allein tragen soll. Für die Beurteilung , ob der Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert erscheint , ist maßgebend, ob diese im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden kann oder ob befürchtet werden muß, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verliert. Dabei sind auch solche Umstände in die Beurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestehen, aber erst später zutage treten (Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87FamRZ 1988, 701, 702 und vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 61/86 - FamRZ 1987, 689). Es obliegt dem Unterhalt begehrenden Ehegatten darzulegen und notfalls zu beweisen, daß eine nachhaltige Sicherung seines Unterhalts nicht zu erreichen war (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Anspruchsteller lediglich fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Auch solche können - fiktiv - zu einer nachhaltigen Sicherung im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB führen; andernfalls würde derjenige Unterhaltsberechtigte, der eine Erwerbsobliegenheit
verletzt, in ungerechtfertigter Weise bessergestellt (Kalthoener/Büttner/Niep- mann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 436). bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Umstände, die einen Verlust der Arbeitsstelle hätten befürchten lassen, nicht dargetan, solche seien auch nicht ersichtlich, berücksichtigt indessen nicht die Besonderheiten der hier gegebenen Fallgestaltung. Da die Klägerin tatsächlich keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging, konnte sie zur Nachhaltigkeit der Unterhaltssicherung durch bestimmte Erwerbstätigkeiten keine Angaben machen. Sie war vielmehr darauf beschränkt, auf diejenigen Umstände hinzuweisen , die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation gegen die betreffende Annahme sprechen konnten. Das hat sie insoweit auch getan, als sie verschiedene Gesichtspunkte angeführt hat, die die Aufnahme einer ihr zumutbaren Beschäftigung zumindest erschwert und bisher nicht zu einer dauerhaften Einstellung geführt hätten. Diese Umstände sind aber gleichermaßen für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob der Klägerin durch die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine nachhaltige Unterhaltssicherung hätte gelingen können. Insofern kommt einerseits sowohl dem Alter der Klägerin, ihrer fehlenden Berufsausbildung und dem Umstand, daß ihr nach Auffassung des Berufungsgerichts angesichts der Lebensstellung der Parteien nicht jedwede Tätigkeit zumutbar ist, und andererseits der Tatsache Bedeutung zu, daß sie in der Vergangenheit nur eine Aushilfsbeschäftigung im sozialversicherungsfreien Bereich ausgeübt bzw. einer - wenn auch um drei Monate verlängerten - zeitlich befristeten Tätigkeit nachgegangen ist. Ob angesichts dieser Situation unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktverhältnisse für die Klägerin eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit zu erreichen war, ist in tatrichterlicher Verantwortung zu prüfen. Dabei wird auch zu beachten sein, daß das Berufungsgericht aufgrund der der Klägerin zugestandenen Vermittlungsschwierigkeiten erst für die Zeit ab November 1998 von der Aufnahme einer
zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit ausgegangen ist. Solche Schwierigkeiten können sich aber im Fall der Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels infolge unverschuldeten Verlusts einer Arbeitsstelle wiederholen, was ebenfalls der Annahme einer nachhaltigen Unterhaltssicherung entgegenstehen könnte. cc) Danach kann jedenfalls derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatbestand des § 1573 Abs. 4 BGB für die Zeit ab 1. Juli 2000 erfüllt war und zu einem Anschlußunterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB führen kann. Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Denn erst wenn feststeht, daß ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 4 BGB als Anschlußunterhalt nach einem Anspruch aus § 1573 Abs. 4 BGB nicht gegeben ist, wird über einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB zu befinden sein. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anschlußunterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1572 Nr. 4 BGB bestehe nur in dem Umfang weiter, wie er zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestanden habe, steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, 1291, 1294).
b) Danach kommt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ein Anschlußunterhaltsanspruch bezüglich des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt in Betracht, der sich ausgehend von den fortgeschriebenen Einkünften der Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit und dem
eheangemessenen Bedarf bemißt. Insofern wird allerdings die sich auf die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auswirkende geänderte Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode zu beachten sein (Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - BGHZ 148, 105 ff.). Diese Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat zu einer neuen Rechtslage geführt, die auch bei der Abänderung eines Unterhaltsurteils für den Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen ist, der der Verkündung des die bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteils des Senats folgt. Für die Zeit davor verbleibt es dagegen hinsichtlich der Unterhaltsbemessung bei der früheren Rechtslage (Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f.). Die Berücksichtigung dieses Abänderungsgrundes dürfte zur Folge haben, daß der Klägerin bereits als Anschlußunterhalt in bezug auf den Aufstockungsunterhalt ein über dem Gesamtbetrag von 1.325 DM liegender Unterhalt zusteht.
c) Was die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB anbelangt, so dürften diese keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnen. Das Berufungsgericht hat insofern ausgeführt: In einer Erkrankung könne ein schwerwiegender Grund im Sinne der vorgenannten Bestimmung gesehen werden, der die Annahme zu rechtfertigen vermöge , die Versagung von Unterhalt sei unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig. Vorliegend erscheine die Nichtgewährung eines über insgesamt monatlich 1.325 DM hinausgehenden Unterhalts unbillig, da der zuzuerkennende Elementarunterhalt den notwendigen Eigenbedarf der Klägerin nicht abdecke, der Altersvorsorgeunterhalt so gering sei, daß damit eine nennenswerte Altersversorgung nicht aufgebaut werden könne, und Krankenvorsorgeunterhalt überhaupt nicht berücksichtigt sei. Bei der Abwägung der Belange der Ehegatten sei insbesondere die Ehedauer von knapp 28 Jahren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. knapp 30 Jahren bis zur Rechtskraft der Scheidung zu berücksichtigen sowie der Umstand, daß die bei
Eheschließung erst 20 Jahre alte Klägerin aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes und die Haushaltsführung übernommen habe und daher eine eigene berufliche Entwicklung nicht habe erfahren können. Dies begründe eine erhöhte nacheheliche Mitverantwortung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Es widerspräche jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, der Klägerin einen weitergehenden Unterhalt zu versagen, zumal der Beklagte unschwer in der Lage sei, den zur Dekkung des Bedarfs der Klägerin notwendigen Unterhalt zu zahlen. Deshalb sei es gerechtfertigt, es bei dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von insgesamt 1.755,61 DM monatlich zu belassen, der hinter dem eheangemessenen Unterhalt zurückbleibe. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 1576 BGB entsprechend ihrer Ausgestaltung als allgemeine Härteklausel weder im Verhältnis zum Regelungsbereich der §§ 1570 ff. BGB auf gegenständlich andere als die dort genannten Gründe begrenzt noch sonst Beschränkungen auf bestimmte Unterhaltstatbestände unterworfen. Außerdem müssen die in § 1576 BGB vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit und die daraus resultierende Bedürftigkeit nicht ehebedingt sein (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 801). Mit Rücksicht auf diese Erwägungen hat der Senat bereits in vergleichbaren Fallgestaltungen den Hinweis für geboten gehalten, die Voraussetzungen des § 1576 BGB seien zu prüfen, sofern die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitere (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 499 und vom 23. März 1983 - IVb ZR 370/81 - veröffentlicht bei Juris) und die zusätzliche Voraussetzung der groben Unbilligkeit erfüllt sei. Insofern dürfte es der Heranziehung der genannten Bestimmung nicht entgegenstehen, wenn eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht bereits zu einem der in § 1572
BGB genannten Einsatzzeitpunkte vorlag. Anders als andere Unterhaltstatbe- stände sieht § 1576 BGB Einsatzzeitpunkte nicht vor. Der Senat neigt allerdings mit einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum dazu, daß es sachgerecht erscheint , den Umstand, daß ein nach der Scheidung mit einem Unterhaltsanspruch nicht belasteter Ehegatte mit fortschreitender Dauer immer weniger mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalt zu rechnen braucht, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa Schwab/Borth aaO Kap. IV Rdn. 368; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1576 Rdn. 5; Soergel/Häberle aaO § 1576 Rdn. 7; MünchKomm/Maurer aaO § 1576 Rdn. 17; Göppinger/Bäumel aaO Rdn. 1008; anderer Ansicht: Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 455).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
36
a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB hat das Oberlandesgericht mit Recht bejaht. Aufstockungsunterhalt wird nach der Rechtsprechung des Senats geschuldet, wenn die Unterhaltsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben, auch wenn der Unterhaltsanspruch erst für einen späteren Zeitraum geltend gemacht wird (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1819). Das ist hier der Fall. Denn zwischen den Ehegatten hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Zeitpunkt der Scheidung ein Einkommensgefälle bestanden. Der Umstand, dass der mehrverdienende Ehegatte - hier also der Ehemann - im maßgebenden Einsatzzeitpunkt von seinem höheren Einkommen Verbindlichkeiten zu tilgen hat, hindert einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt jedenfalls dann nicht, wenn es sich um gemeinschaftliche Schulden der Ehegatten handelt und die Ehegatten einen Vergleich schließen, in dem sich der Ehegatte mit dem höheren Einkommen zur Tilgung dieser Schulden verpflichtet. So liegen die Dinge hier.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

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Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2008 im Hinblick auf die Befristung des Aufstockungsunterhalts keine materielle Rechtsänderung verbunden gewesen. Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse (Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 ff. und BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.).
30
Für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) beruht und zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt wurde, hat der Senat bereits entschieden, dass sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse ergibt (Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60, 62 f. und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34; aA OLG Stuttgart FamRZ 2009, 53, 55; OLG Celle FamRZ 2009, 2105; Graba FPR 2008, 100, 103; unrichtig insoweit Hamm Strategien im Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 64). Daran ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ehe mit Kindern festzuhalten.
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b) Die Präklusionsvorschrift ist hingegen anwendbar, wenn ein Prozessvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 13 und vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493). Materiell-rechtlich ist dann für eine erneute Abänderung zwar nach wie vor der dem Vergleich zugrundeliegende Parteiwille maßgebend, jedoch nunmehr auf Grundlage der im Abänderungsurteil getroffenen Beurteilung der Verhältnisse und Prognoseentscheidung. Im vorliegenden Fall war zwar der im Jahr 2000 geschlossene Prozessvergleich bereits Gegenstand der vom Ehemann in 2008 erhobenen Abänderungsklage; er ist durch das darauf ergangene Urteil vom 19. März 2009 aber nicht geändert worden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)