Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2016 - XII ZR 62/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014.
- 2
- Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung eines in Hannover gelegenenFitnessstudios für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudiovertrag). Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 € zuzüglich einer - zweimal im Jahr fälligen - Pauschale von 69,90 € für ein "Trainingspaket". Ferner enthält der Vertrag in Ziffer 4 eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, und in Ziffer 8 eine Vorfälligkeitsklausel, wonach bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten sämtliche Entgelte für die Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig werden. Der Vertrag verlängerte sich mangels Kündigung bis zum 31. Juli 2014.
- 3
- Im Oktober 2013 wurde der - bis dahin in Hannover lebende - Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt; gleichzeitig stellte er die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein. Anschließend wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert. Seit Juni 2014 ist der Beklagte in Rostock stationiert. Am 5. November 2013 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden sei. Der vom Beklagten vorgetragene Wohnortwechsel stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Rechtsverhältnisses liege nach den §§ 314 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB im Allgemeinen nur dann vor, wenn die Gründe, auf die eine Kündigung gestützt würden, im Risikobereich des Kündigungsgegners lägen. Werde der Kündigungsgrund dagegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen seien und aus der eigenen Interessensphäre des kündigenden Vertragsteils herrührten, rechtfertige dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung.
- 7
- Ein mit einem Umzug einhergehender Wohnortwechsel - sei es auch aus beruflicher Veranlassung - sei allein der Risikosphäre des Beklagten zuzuordnen. Er sei ausschließlich von diesem und nicht von der Klägerin beeinflussbar. Auch wenn die Abkommandierung fremdbestimmt durch die Bundeswehr erfolgt sei, habe letztlich allein der Beklagte mit seinem Umzug die Entscheidung getroffen , die ihm die Nutzung des Fitnessstudios unmöglich mache. Im Gegenzug dafür, dass der Beklagte im Rahmen des Vertrags das Risiko trage, die Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen zu müssen, sei er während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen , als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte. Jedenfalls seien Monatsraten der Jahres- und Zweijahresverträge in Fitnessstudios nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich geringer als die von monatlich kündbaren Verträgen.
- 8
- Die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten vorsieht, sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Es handele sich bei dieser Norm vielmehr um eine spezialgesetzliche Regelung für den Bereich von Telekommunikationsverträgen, die nicht ohne Weiteres auf andere Verbraucherverträge übertragen werden könne. Dies gelte für den streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag insbesondere deshalb , weil dieser, anders als Telekommunikationsverträge, nicht zur Daseinsvorsorge zähle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch gerade keine dem § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG ver- gleichbare Regelung geschaffen habe, so dass im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass auch der Rechtsgedanke dieser Norm nicht verallgemeinernd auf andere Verbraucherverträge anzuwenden sei.
II.
- 9
- Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 10
- Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für den hier in Streit stehenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 hat, weil der Beklagte den wirksamen Vertrag (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 19 ff. mwN) nicht zu einem früheren Termin kündigen konnte.
- 11
- 1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag handelt es sich dabei allerdings um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB kommt der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 27 mwN).
- 12
- a) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN und vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95 - NJW 1997, 193, 195 mwN). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen; der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertsetzende Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes aus (vgl. BVerfG NJW 2005, 2383; s. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN).
- 13
- Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso LG Bonn Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14 - juris Rn. 12; LG Gießen Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 S 338/11 - juris Rn. 3; AG Bremen Urteil vom 16. Oktober 2014 - 10 C 47/14 - juris Rn. 20; Diekmann/Lube MDR 2016, 69, 71; aA AG München Urteil vom 17. Dezember 2008 - 212 C 15699/08 - juris Rn. 19). Die Gründe für einen Wohnortwechsel - sei er auch berufsbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm - anders als von dem Anbieter der Leistungen - beeinflussbar (vgl. BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 12).
- 14
- b) Dem steht auch die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 (III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916), wonach ein DSL-Vertrag nicht infolge eines Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist, mit § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Nutzer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten geschaffen hat, wenn die TelekommunikationsLeistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird (vgl. BT-Drucks. 17/5707 S. 70). Allerdings hat das Landgericht zu Recht eine analoge Anwendung dieser Norm abgelehnt.
- 15
- Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus; zudem muss der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar sein, den der Gesetzgeber geregelt hat.
- 16
- aa) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie sich aus den §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und 314 Abs. 1 BGB ergibt, stellt sich die Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von einem Fitnessstudiovertrag geht, sondern bei vielen anderen Dauerschuldverhältnissen, etwa bei einem befristeten Wohnraummiet- oder sonstigen Dienstvertrag. Dass der Gesetzgeber die Problematik des Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen hat und bei entsprechender Kenntnis neben den bereits bestehenden Kündigungsvorschriften für alle entsprechenden BGB-Verträge ein Sonderkündigungsrecht i.S.d. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hätte schaffen wollen, ist nicht ersichtlich. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der Ge- setzgeber mit dem Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen (BT-Drucks. 17/5707 S. 70).
- 17
- bb) Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte reicht es zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
- 18
- An einer solchen Vergleichbarkeit eines Telekommunikationsvertrags mit einem Fitnessstudiovertrag fehlt es schon deshalb, weil Gegenstand des Telekommunikationsvertrags die Daseinsvorsorge ist; der kündigende Vertragspartner ist regelmäßig darauf angewiesen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen , um die heute kaum verzichtbare Möglichkeit des Internets nutzen zu können. Eine damit vergleichbare Bedeutung kann dem Fitnessstudiovertrag nicht beigemessen werden.
- 19
- c) Gemessen hieran ist die angegriffene Entscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
- 20
- In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel, auch wenn er durch die Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre des Beklagten fällt. Zutreffend ist auch die - auf der Grundlage der von ihm getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen angestellte - weitere Erwägung des Landgerichts, wonach der Beklagte im Gegenzug für die Übernahme des Verwendungsrisikos während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen ist, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 13).
- 21
- Dabei kann die - vom Landgericht nicht aufgeklärte - Frage dahinstehen, ob der Beklagte bei Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt der letztmöglichen ordentlichen Kündigung bereits Kenntnis von seiner (späteren) beruflichen Tätigkeit als Soldat hatte. Wäre dem so gewesen, hätte er das erhöhte Verwendungsrisiko im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem er sich vom Vertrag hätte lösen können, bewusst in Kauf genommen. Hätte er die Entscheidung, Soldat zu werden , dagegen erst danach getroffen, so lägen Umstände vor, die er hätte beeinflussen können und die damit in seinen Verantwortungsbereich fielen.
- 22
- Besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Beklagten gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Diese liegen nicht zuletzt auch deshalb fern, weil der für die Restlaufzeit geschuldete Betrag von insgesamt 719,90 € relativ gering ist, der Vertrag die - von dem Beklagten schon einmal genutzte - Möglichkeit bietet, ihn für eine bestimmte Zeit namentlich wegen einer Tätigkeit bei der Bundeswehr auszusetzen (Ziffer 2) und der Beklagte schließlich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat - schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Angebote der Klägerin überhaupt nicht mehr nutzen könne, obgleich er noch einen Wohnsitz in Hannover hatte.
- 23
- 2. Ein Kündigungsrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bei Anwendung des § 313 BGB ist ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat. Grundsätzlich kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den Umzug , selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten (BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 17). Umstände , die ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten, bestehen aus den vorstehenden Gründen nicht.
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 28.10.2014 - 538 C 4326/14 -
LG Hannover, Entscheidung vom 27.04.2015 - 12 S 89/14 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2016 - XII ZR 62/15
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(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
(4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.
(5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.03.2014 – 112 C 131/13 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist zulässig und begründet.
6Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 311, 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entrichtung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.241,26 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag zu, bei dem es sich um einen gemischttypischen Vertrag mit dienst- und im Wesentlichen mietvertraglicher Prägung handelt (vgl. LG München MDR 2007, 260; LG Stuttgart Urt. v. 13.02.2007 – 5 S 199/06, zit. n. juris; offengelassen in BGH NJW 2012, 1431).
71.
8Unter dem 09.07.2012 haben die Parteien einen Nutzungsvertrag betreffend die Einrichtungen der Klägerin mit einer Vertragslaufzeit von insgesamt 24 Monaten geschlossen. Nach Maßgabe des Vertrages, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die bei der Akte befindliche Abschrift verwiesen wird, hatte die Beklagte ein wöchentliches Entgelt von 15,99 Euro sowie halbjährlich eine Trainerpauschale von 29,00 Euro zu zahlen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an deren wirksamer Einbeziehung keine Zweifel bestehen, enthalten in Ziff. 2 Abs. 1 eine so genannte Vorfälligkeitsklausel des Inhalts, dass soweit das Mitglied schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug gerät, die gesamten Beträge bis zum nächstmöglichen Vertragsende sofort zur Zahlung fällig werden. Zur Laufzeit und Kündigung enthält Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmung, dass sich die Vereinbarung jeweils für die Dauer von 12 Monaten verlängert, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungsdatum gekündigt wird; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibe hiervon unberührt. Ein Recht zu einer vorzeitigen, mithin während der Vertragslaufzeit möglichen Kündigung im Übrigen ist weder im Vertrag selbst vereinbart, noch in den Geschäftsbedingungen enthalten.
92.
10Das Vertragsverhältnis wurde durch die Beklagte nicht wirksam gekündigt.
11Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2013 zum 31.01.2013 und sodann erneut mit Schreiben vom 01.02.2013 fristlos die Kündigung erklärt. Die Beantwortung der Frage, ob sich die Kündigungserklärung als rechtzeitig im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erweist, kann jedoch dahinstehen, da der Beklagten eine hier allein im Betracht kommende außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages als Dauerschuldverhältnis nicht möglich war, denn ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.
12Der insoweit allein in Betracht kommende und zugleich unstreitige Umstand, dass die Beklagte gezwungen war, ihren Wohnsitz von U nach L zu verlegen, und hierdurch faktisch gehindert war und ist, jedenfalls regelmäßig die Einrichtung der Klägerin zu nutzen, stellt keinen wichtigen Grund nach Maßgabe des § 314 Abs. 1 BGB dar.
13Gemäß § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
14Nicht ausreichend ist daher, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar ist (Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, BT-Drs. 14/6040 S. 178). Da das Gesetz auf eine nähere Regelung des Kündigungsgrundes bewusst verzichtet, tritt die Berücksichtigung und umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps rechnen, in den Vordergrund (vgl. Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, a.a.O.). Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen; auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden (BGH NJW 1990, 2889, 2890; NJW-RR 2001, 677, 678, 2010, 1874, 1875; 2011, 916). Eine solche Ausnahme gilt (nur) dann, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht (BGH NJW 2005, 1360, 1362). Maßgeblich für die Abgrenzung der Risikobereiche sind der Vertrag, der Vertragszweck und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH NJW 2010, 1874, 1875; NJW-RR 2011, 916). So soll beispielsweise der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko tragen, die Leistungen aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH NJW-RR 2011, 916, 917 zum Umzug an einen Ort ohne DSL-fähige Leitungen). Im Einzelnen führt der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung (a.a.O.) aus:
15„Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.“
16Nach Maßgabe dieser Grundsätze stand hier der Beklagten kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem DSL-Vertrag hinsichtlich der darin aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt als übertragbar. Dass, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausführt, der dort entschiedene Sachverhalt nicht identisch mit dem vorliegend zu beurteilenden ist, folgt aus der Natur der Sache, ändert aber nichts an der Übertragbarkeit der durch den Bundesgerichtshof zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund“ aufgestellten Grundsätze. Dies gilt umso mehr, als das Argument der Beklagten, eine DSL-Leistung sei praktisch überall zu erhalten und daher könne eine Übertragung der Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht erfolgen, deshalb nicht überzeugt, da der BGH einen Fall zu entscheiden hatte, in welchem der Umzug dazu führte, dass die DSL-Leistung gerade nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.
17Sodann gilt jedoch folgendes: Beide Parteien waren sich bei Abschluss des Vertrages darüber im Klaren, dass die Nutzung der Leistung allein ortsgebunden im Fitnessstudio der Klägerin möglich ist und daher für eine regelmäßige Nutzung die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in der Nähe erforderlich ist. Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte bewusst und zur Erlangung eines günstigeren Vertragsentgelts für eine 24-monatige Laufzeit entschieden, obwohl auch geringere Laufzeiten durch die Klägerin unstreitig angeboten wurden, die sodann im Falle eines Umzugs eine frühere Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht hätten. Der Umstand, auf den die Beklagte ihre Kündigung stützt, der Umzug nach L aus berufsbedingten Gründen, entspringt allein ihrer Risikosphäre und ist dem Einfluss der Klägerin als Kündigungsgegnerin entzogen. Zwischen beiden Parteien bestand auch kein besonderes, persönliches Vertrauensverhältnis, das ausnahmsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund bei Umständen, die der Risikosphäre des Kündigenden entstammen, als zulässig erscheinen lassen kann. Das Verwendungsrisiko in Bezug auf einen Umzug liegt hier grundsätzlich und allein auf Seiten der Beklagten. Dieses Ergebnis erweist sich auch nicht als unbillig vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen wirtschaftlichen Planung hat und sich die Beklagte bewusst für eine lange Laufzeit in Kenntnis der Ortsgebundenheit entschieden hat, um hierdurch persönlich einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Der Wohnsitzwechsel der Beklagten als Nutzerin des Fitnessstudios berechtigt diese daher – anders als beispielsweise im Einzelfall eine bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene Erkrankung, die eine Nutzung der Geräte ausschließt (vgl. LG Münster Beschl. v. 22.02.2011 – 6 T 48/10, zit. n. juris) – nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (wie hier LG Gießen Urt. v. 15.02.2012 – 1 S 338/11, zit. n. juris).
183.
19Der gesamte Restbeitrag zur Nutzung des Fitnessstudios ist auch fällig,
20Zwar haben die Parteien in ihrem Vertrag einen wöchentlichen Beitrag von 15,99 Euro mit 14-tägiger Fälligkeit im Voraus sowie eine halbjährlich fällige Trainerpauschale von 29 Euro vereinbart.
21Ziff. 2 Abs. 1 der unstreitig dem Vertrag zugrundeliegenden und hinreichend einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthält eine so genannte Vorfälligkeitsklausel dergestalt, dass der gesamte Restbetrag bis zum nächstmöglichen Vertragsende – hier mithin bis zum Ablauf der 24-monatigen Vertragslaufzeit – fällig wird, wenn und soweit das Mitglied – hier die Beklagte - schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug gerät.
22a)
23Die Beklagte befindet sich schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug.
24Sie zahlt unstreitig seit dem 04.02.2013 die vereinbarten Beträge nicht mehr. Da für die Erbringung der Leistung im Vertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bedurfte es zum Verzugseintritt keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ungeachtet dessen wurde die Beklagte jedoch auch bereits durch die Klägerin zur weiteren Zahlung aufgefordert, ohne dass dies eine Änderung bewirkt hat, so dass auch eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB vorliegt. Gemäß den Ausführungen zu 1.) war und ist die Klägerin zur Zahlung der Wochenbeiträge und der Trainerpauschale verpflichtet. Das Verschulden der Beklagten am Eintritt des Verzuges wird gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutet. Diese Vermutung hat sie nicht widerlegt.
25b)
26Die Vorfälligkeitsvereinbarung begegnet im Rahmen einer gemäß §§ 307 ff. BGB gebotenen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle keinen Bedenken.
27Die Klausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da derartige Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter haben (vgl. BGHZ 95, 362, 372; OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273).
28Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 BGB stand, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt (wie hier OLG Celle NJW-RR 1995, 370; OLG Brandenburg, a.a.O.; a.A. Münchener Kommentar-Wurmnest, BGB, 6. Aufl. 2012, § 307 Rn. 127 m.w.N. aus der Literatur und OLG München NJW-RR 1995, 1467 soweit an den Verzug mit nur einem Monatsbeitrag angeknüpft wird).
29Grundsätzlich ist durch den Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Kreditverträgen anerkannt, dass Vorfälligkeitsklauseln wirksam sind, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden; bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht hinter den Anforderungen zurück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten, so halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 362, 372 f; s. auch OLG Düsseldorf, BB 1997, 699, 700). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist als Vergleichsmaßstab die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen, denn der Fitnessstudiovertrag, der die Überlassung von Sportgeräten und / oder Räumlichkeiten gegen Entgelt zum Gegenstand hat, stellt einen gemischttypischen Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag dar (s.o.). In § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät. Davon weicht die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu Lasten der Kunden ab. Denn zum einen ist dort nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern ausdrücklich auf einen schuldhaften Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist - ebenfalls ausdrücklich - ein Verzug mit mehr als acht (!) Wochenbeiträgen – entsprechend zwei Monaten – genannt. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Benachteiligung des Kunden gerade darin liege, dass die Klausel für den Fall des Verzugs gerade nicht die Kündigung und die Beendigung des Vertrages, sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge vorsehe (so auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Beiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen - ohnehin bestehenden - vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen. Dabei kann insbesondere nicht auf einen etwaigen Vermögensverfall des Kunden abgestellt werden, da ein solcher ausschließlich in der Sphäre des Kunden liegt und dem anderen Teil nicht entgegengehalten werden kann. Eine unangemessene Benachteiligung folgt auch nicht daraus, dass für den Fall einer vorzeitigen Fälligstellung eine Abzinsung des zu entrichtenden Betrages in der Klausel nicht vorgesehen ist (OLG Brandburg, a.a.O.). Allein im Unterbleiben einer Abzinsung vor dem Hintergrund der - gravierenden - Vertragsverletzung des Kunden, die die Vorfälligstellung erst ermöglicht, kann eine unangemessene Benachteiligung nicht erblickt werden. Etwas anders gilt vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund der vergleichsweise langen Vertragsdauer von 24 Monaten, da sich die Beklagte bewusst für eine solche Dauer inklusive der damit einhergehenden Risiken zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils entschieden hat.
30III.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
32IV.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34V.
35Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
36VI.
37Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.241,26 Euro festgesetzt.
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
(4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.
(5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
(4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.
(5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.