Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - XII ZB 493/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB493.14.0
bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.814 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines Dauervergütungsantrags im Verwaltungsweg ausgezahlten Beträge.

2

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. September des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungsverfahren die Vergütung für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 € festgesetzt und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen. Am 12. April 2013 hat der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtzeitigen Vergütungsantrags auf 0 € festzusetzen und den für diese Zeit überzahlten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligter zu 2), das vor dem Amts- und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2012 (AmtsBl. M-V 2013, S. 3) und A. Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 14. Januar 2003 (AmtsBl. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des Landgerichts Rostock vertreten.

5

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.

6

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zulässig, die begehrte Festsetzung auf 0 € für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach § 2 VBVG erloschen. Aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen wolle. § 9 VBVG stelle keine Anforderungen für die Antragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Abtretungserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen Treu und Glauben. Zudem stehe die Rechtsauffassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.

7

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

9

b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei, die Vergütungen an das Betreuungsbüro abgetreten habe, und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass der Betreuer Inhaber des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die Zessionarin verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der Dauervergütungsantrag vom 24. September 2009 sei schon deswegen unzulässig, weil der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen sei.

10

c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass § 2 Satz 1 VBVG zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der Vergütungsantrag aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen muss (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Angaben des Betreuers ausreichend sind.

11

d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des Dauervergütungsantrags vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann.

12

aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

13

(1) Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 15/4874 S. 33 iVm BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.

14

(2) Ein Dauervergütungsantrag führt auch bei der Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungsaufwands.

15

Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ab dem zweiten Jahr der Betreuung für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 SGB XII bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen Dauervergütungsantrag verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der Berufsbetreuung, die Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 VBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff.) festzustellen.

16

Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen können.

17

bb) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers - wie hier - bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsantrag vorab erfolgen.

18

cc) Aus dem vom Landgericht zitierten Erlass des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2007 ergibt sich - abgesehen davon, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte - schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung betreffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen Dauervergütungsantrag auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlass wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend erachten.

19

e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von Treu und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Betreuervergütung durch.

20

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

21

Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

22

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags bzw. das Erlöschen der Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche abgehalten hat.

23

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hatte den nachgeordneten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von Betreuervergütungen aus betreuungs- und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht Dauervergütungsanträge für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12. April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 € beantragt. Von der Praxis der Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauervergütungsanträgen ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuervergütung - und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0 € - aus.

Dose                         Klinkhammer                         Nedden-Boeger

              Guhling                                 Krüger

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

14
Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/ Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu- ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

9
Welche inhaltlichen Anforderungen § 2 Satz 1 VBVG an die fristgemäße Geltendmachung stellt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162). § 2 VBVG entspricht sinngemäß der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (BT-Drucks. 15/4874, S. 30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war (BT-Drucks. 13/7158, S. 23). Der Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert und seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht erfolgt wäre (BT-Drucks. 13/7158, S. 23). Die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt daher nach ganz einhelliger Ansicht nicht zur Fristwahrung. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161 ff.; OLG München MDR 2006, 815; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; a.A. Rudolf/Eckhardt, ZErb 2006, 112 ff., sie lehnen die Anwendbarkeit des § 2 Satz 1 VBVG auf den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ab). Die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis reicht für die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs nicht aus (Klein/Pammler in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 55).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

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(1) Grundsätzlich entsteht der Vergütungsanspruch zwar mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 29 und vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 Rn. 15) und kann ab diesem Zeitpunkt auch geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nicht für den mit dem zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum 1. Juli 2005 eingeführten pauschalen Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers nach § 5 VBVG, der nicht an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers anknüpft, sondern ihm eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgelöste nur von dem Bestehen der Betreuung abhängige pauschale monatliche Vergütung zubilligt. Dieser Vergütungsanspruch, der anknüpfend an die pauschale monatliche Vergütung frühestens am Ende des jeweiligen Betreuungsmonats entstehen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 30), ist anders als der Vergütungsanspruch nach Zeitaufwand nicht sofort fällig, sondern kann gemäß § 9 VBVG erstmals nach Ablauf von jeweils drei Betreuungsmonaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
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aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann ein Betreuer die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann (HK-BUR/Bauer/Deinert [2005] § 9 VBVG Rn. 12; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 7; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. [Anhang zu § 1836] § 9 VBVG Rn. 2; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1686). http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VBVG&p=7 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VBVG&p=7&x=1 - 5 -

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

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a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Betroffene im geltend gemachten Vergütungszeitraum vom 10. Januar 2012 bis 9. April 2012 vermögend war und dem Betreuer deshalb der geltend gemachte Stundenansatz von 8,5 Stunden pro Monat zusteht.
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Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/ Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu- ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).
9
Welche inhaltlichen Anforderungen § 2 Satz 1 VBVG an die fristgemäße Geltendmachung stellt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162). § 2 VBVG entspricht sinngemäß der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (BT-Drucks. 15/4874, S. 30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war (BT-Drucks. 13/7158, S. 23). Der Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert und seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht erfolgt wäre (BT-Drucks. 13/7158, S. 23). Die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt daher nach ganz einhelliger Ansicht nicht zur Fristwahrung. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161 ff.; OLG München MDR 2006, 815; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; a.A. Rudolf/Eckhardt, ZErb 2006, 112 ff., sie lehnen die Anwendbarkeit des § 2 Satz 1 VBVG auf den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ab). Die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis reicht für die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs nicht aus (Klein/Pammler in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 55).
14
Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/ Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu- ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.