Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 1/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:101017UB12KR116R0
bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zur Hälfte.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung streitig, die zum Großteil zur Finanzierung einer Sofortrentenversicherung eingesetzt wurde.

2

Der im November 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und bei der Beigeladenen pflegepflichtversichert. Seine Arbeitgeberin schloss 1975 für ihn als Versicherten eine Lebensversicherung als Direktversicherung bei der Rechtsvorgängerin der HDI Lebensversicherung AG (HDI) ab. Die daraus fällige Kapitalleistung belief sich zum Ablauftermin am 1.12.2012 auf 115 698,65 Euro. Zum 1.3.2013 schloss der Kläger bei der HDI eine Sofortrentenversicherung gegen eine Einmalprämie von 112 845,54 Euro ab. Diesen Betrag finanzierte er mit dem Guthaben aus seiner Lebensversicherung. Seit April 2013 bezieht der Kläger eine monatliche Sofortrente von 493,81 Euro.

3

Die Beklagte setzte für die Zeit ab 1.4.2013 monatliche Beiträge zur GKV von insgesamt 357,11 Euro (207,67 Euro auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1339,79 Euro und 149,44 Euro auf ein 1/120 der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung <964,16 Euro>) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) von 47,23 Euro (zusammen 404,34 Euro) fest (Bescheide vom 3.5.2013). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 9.10.2013), nachdem sie die Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.8.2013 unter Berücksichtigung des Sofortrentenbezugs auf "vorläufig" 488,63 Euro festgesetzt hatte (Bescheid vom 30.7.2013).

4

Das SG Koblenz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.3.2015). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen. Beitragspflichtig seien die Kapitalleistung und die Sofortrente, da sie auf zwei selbstständigen Versicherungsverträgen beruhten. Über die Kapitalleistung habe der Kläger frei verfügen können. Eine doppelte Beitragserhebung liege nicht vor. Der Sofortrentenversicherungsvertrag habe ohne die Kapitalleistung nicht abgeschlossen werden können (Urteil vom 3.12.2015).

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 229, 240 Abs 1 SGB V und des § 3 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Die Kapitalleistung von 112 845,54 Euro sei ihm nicht zugeflossen, sondern umgebucht worden, um eine anderweitige Absicherung in Form der Sofortrente zu erreichen. Beitragspflichtig seien daher lediglich die Rente aus der GRV und die Sofortrente. Im Fall der Beitragspflicht der Kapitalleistung dürfe jedenfalls nicht auch die Sofortrente verbeitragt werden. Die doppelte Beitragslast führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die ihr Kapital "zu Hause liegen lassen würden" und schrittweise verbrauchten.

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten im Wege eines Teil-Vergleichs den Gegenstand des Revisionsverfahrens auf die Bescheide vom 3.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2013, soweit Beiträge zur GKV für die Zeit vom 1.4.2013 bis zum 31.7.2013 festgesetzt worden sind, beschränkt. Die Beklagte hat ihren Bescheid vom 30.7.2013 zurückgenommen.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18. März 2015 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als 301,38 Euro für die Zeit ab 1. April 2013 und von mehr als 301,41 Euro für die Zeit ab 1. Juli 2013 festgesetzt worden sind.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

10

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 SGG). Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 3.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2013 die Beiträge zur freiwilligen GKV für die Zeit vom 1.4. bis zum 31.7.2013 in zutreffender Höhe festgesetzt. Nur noch hierüber war zu entscheiden, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verfahrensgegenstand darauf beschränkt haben. Die Berücksichtigung der Kapitalleistung beruht auf § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz und § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(dazu 1.). Ob daneben auch die monatlichen Sofortrentenzahlungen zu verbeitragen gewesen wären, war nicht zu entscheiden, erscheint aber zweifelhaft (dazu 2.).

12

1. Nach § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 nachgekommen (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit vom 1.4. bis zum 31.7.2013 idF der vierten Änderung vom 30.5.2011 und der fünften Änderung vom 27.11.2013, Die Beiträge 2014, 75 ff). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind ua Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz). Um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinn dieser Regelung handelt es sich bei der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung (dazu a). Dass der Kläger die Kapitalleistung größtenteils zur Finanzierung der Sofortrentenversicherung eingesetzt hat, ist ohne Belang (dazu b). Auch der Höhe nach ist die Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden (dazu c).

13

a) Nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gelten als Versorgungsbezüge Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Hierzu gehören auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Ein solcher Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (stRspr; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17 und BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 19, jeweils mwN). Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfüllt die hier zu beurteilende Lebensversicherung die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung. Sie wurde nach den unangegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) von der Arbeitgeberin des Klägers als Direktversicherung zu dessen Gunsten abgeschlossen. Da der Kläger im November 2012 sein 65. Lebensjahr vollendete, diente die Lebensversicherung aufgrund ihres Ablauftermins am 1.12.2012 auch zu dessen Altersversorgung (vgl BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - Juris RdNr 16 ; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13).

14

b) Dass der Kläger den größten Teil der Kapitalleistung (112 845,54 Euro) zur Finanzierung der wegen der Sofortrentenversicherung angefallenen Einmalprämie verwendet hat, schließt deren Berücksichtigung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug nicht aus. Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist der "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Insoweit ist auf die zum Ablauftermin fällige Versicherungsleistung abzustellen, unabhängig davon, ob sie an den Versicherer tatsächlich ausgezahlt wird. Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 KR 19/14 R - SozR 4-2500 § 226 Nr 2 RdNr 18; vgl auch BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 4/09 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 20 f; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19 ff und BSG Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9, jeweils Abtretung im Rahmen des Versorgungsausgleichs). Für die Beitragsbemessung maßgebend ist daher nicht nur der an den Kläger überwiesene Betrag von 2853,11 Euro, sondern vielmehr die insgesamt zum 1.12.2012 fällig gewordene Kapitalleistung von 115 698,65 Euro.

15

Die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung ist auch nicht deshalb beitragsfrei, weil die Sofortrente analog § 229 Abs 1 S 3 Alt 1 SGB V im Wege rechtsgeschäftlicher Surrogation an ihre Stelle getreten wäre(so aber Prahl, VersR 2016, 753, 754; ähnlich auch Ulmer in BeckOK SozR § 229 SGB V RdNr 20, Stand 1.9.2017). Nach dieser Vorschrift gilt ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate, wenn an Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung erbracht wird. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Regelung liegen indes nicht vor. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - SozR 4-2500 § 251 Nr 2 RdNr 21 mwN). Es kann dahinstehen, ob für den umgekehrten Fall des § 229 Abs 1 S 3 Alt 1 SGB V, dass an die Stelle einer Kapitalleistung eine Rente tritt, überhaupt eine Regelungslücke besteht. In jedem Fall fehlt es an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage zwischen geregeltem und hier zu beurteilendem Sachverhalt. Kapitalleistungen im Sinn des § 229 Abs 1 S 3 SGB V werden zur Abgeltung an sich zustehender laufender Leistungen erbracht(so Seywald-Rewitz in Krauskopf, SozKV, § 229 SGB V RdNr 22, Stand Januar 2012). Mit der Zahlung der Sofortrente wird aber nicht der Anspruch des Klägers auf die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung abgegolten. Vielmehr wird dadurch vom Versicherer die unabhängig von der Lebensversicherung bestehende Schuld aus dem Sofortrentenversicherungsvertrag erfüllt.

16

Eine teleologische Reduktion des § 229 Abs 1 S 3 SGB V dergestalt, dass die Einhundertzwanzigstelregelung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, scheidet ebenfalls aus. Für diesen Auslegungsgrundsatz ist nur dann Raum, wenn die maßgebende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - Juris RdNr 38, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). § 229 Abs 1 S 3 SGB V hat im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten zum Ziel, Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichzustellen und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten zu schaffen(BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17); Gelegenheiten, die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zu umgehen, sollen vermieden werden (zur Alt 1 vgl schon BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84 - BSGE 58, 10, 14 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 93, dort noch zur Vorgängervorschrift des § 180 Abs 8 S 4 RVO; zur Alt 2 s BT-Drucks 15/1525, S 139 ). Würde der Einsatz der Kapitalleistung aus einer Direktversicherung zur Finanzierung einer Sofortrente die Anwendung der Einhundertzwanzigstelregelung ausschließen, wären aber Umgehungsmöglichkeiten eröffnet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf pflichtversicherte Beschäftigte, bei denen allein die in § 226 Abs 1 SGB V abschließend genannten Einnahmen(Peters in Kasseler Komm, § 229 SGB V RdNr 4, Stand März 2016)der Beitragspflicht unterliegen. Die Nichtanwendung der Einhundertzwanzigstelregelung hätte zur Folge, dass die Kapitalleistung lediglich einmal und auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu verbeitragen wäre. Die Sofortrente bliebe von vornherein beitragsfrei, weil sie nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinn des § 226 Abs 1 SGB V zählt, insbesondere nicht zu den Versorgungsbezügen gehört(dazu unter 2.a).

17

c) Die Beitragsfestsetzung der Beklagten unter Berücksichtigung der Kapitalleistung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kapitalleistung ist als nicht regelmäßig wiederkehrender Versorgungsbezug gemäß § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen(vgl § 229 Abs 1 S 3 SGB V). Da mit den angegriffenen Bescheiden der Beitrag zur GKV für die Zeit ab 1.4.2013 festgestellt worden ist, kann dahinstehen, ob für den Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung auf den Eintritt der Fälligkeit am 1.12.2012 oder den der vom LSG festgestellten "Kapitalisierung" am 6.3.2013 abzustellen ist. Ausgehend von der vom LSG ebenfalls festgestellten Kapitalleistung in Höhe von 115 698,65 Euro errechnet sich ein 1/120 in Höhe von 964,16 Euro und auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 vH (§ 7 Abs 6 S 2 Halbs 2 BeitrVerfGrsSz iVm § 241 SGB V idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010 ) ein Beitrag von 149,44 Euro. Darüber hinaus sind aus der Rente zur GRV von 1339,79 Euro - wiederum unter Heranziehung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 vH - Beiträge in Höhe von 207,67 Euro (zusammen 357,11 Euro) zu zahlen. Die Erhöhung der gesetzlichen Rente zum 1.7.2013 auf 1343,13 Euro hat die Beklagte nicht berücksichtigt.

18

2. Ob neben der Kapitalleistung auch die Sofortrente der Beitragspflicht unterliegt, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Beklagte hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.7.2013 lediglich Beiträge aus der Rente der GRV und der Kapitalleistung festgesetzt. Allerdings hält es der Senat für angezeigt, ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Sofortrente zwar grundsätzlich als sonstige Einnahme beitragspflichtig ist (dazu a), jedoch erhebliche rechtliche Bedenken bestehen, in Fällen wie dem vorliegenden auch die Sofortrente mit ihrem vollen Zahlbetrag der Beitragspflicht zu unterwerfen, solange der Einhundertzwanzigmonatszeitraum des § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz noch andauert(dazu b).

19

a) Die an den Kläger gezahlte Sofortrente zählt nicht zu den Versorgungsbezügen im Sinn des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Sie wird weder von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse, § 1b Abs 3 und 4 BetrAVG) noch aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung (§ 1b Abs 2 BetrAVG) gezahlt (vgl BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 13; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17; BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 18) . Wird der Bezug einer Rente aber nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, ist wesentliches Merkmal einer Rente der betrieblichen Altersversorgung ua ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 21 RdNr 13 mwN). Ein solcher Zusammenhang ist nicht zu erkennen und wird nicht durch den Umstand begründet, dass der Kläger die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung zur Finanzierung der Einmalprämie eingesetzt hat. Der monatliche Zahlbetrag eines durch eine Einmalleistung erworbenen Sofortrentenanspruchs gehört vielmehr zu den beitragspflichtigen "Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können" (§ 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz), denn dieser bestimmt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

20

b) Die Beitragspflicht der nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigenden "Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", erscheint mit Blick auf den mit einer Beitragserhebung in der GKV verbundenen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit(Art 2 Abs 1 GG; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 21 RdNr 16) allerdings ausgeschlossen, solange aufgrund der Einhundertzwanzigstelregelung des § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz iVm § 229 Abs 1 S 3 SGB V monatliche Zahlungen aus einem nicht regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezug fingiert werden und bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen beiden Leistungen eine wirtschaftliche Identität besteht. Eine solche wirtschaftliche Identität ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Beitragspflicht unterliegende sonstige Einnahmen oder Geldmittel irgendwie auf eine von der Einhundertzwanzigstelregelung erfasste Kapitalleistung zurückgeführt werden können. Sie liegt aber jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - die einmalige Kapitalleistung unmittelbar und unverzüglich zur Finanzierung einer anderen Altersvorsorgeform eingesetzt wird. Vorliegend ist ausschlaggebend, dass dem Kläger der Großteil der Kapitalleistung nicht ausgezahlt, sondern das Guthaben aus der Lebensversicherung in Höhe der Einmalprämie in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Fälligkeit der Kapitalleistung und Beginn des Sofortrentenvertrags auf diesen übertragen worden ist. Die Umstände, dass einerseits zwischen der Fälligkeit der Lebensversicherung am 1.12.2012 und der Abgabe der Auszahlungserklärung am 26.2.2013 fast ein Vierteljahr vergangen und andererseits die Kapitalleistung nicht insgesamt für die Sofortrente verwendet worden ist, fallen dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Vielmehr wird die wirtschaftliche Identität auch dadurch erhärtet, dass sowohl die Lebens- als auch die Sofortrentenversicherung bei der HDI und ihrer Rechtsvorgängerin, also demselben Versicherer abgeschlossen worden sind.

21

Diese einschränkende Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist geboten, weil sich in Fällen wie dem vorliegenden die durch die Einhundertzwanzigstelregelung begründete Fiktion, dass dem freiwillig Versicherten für den Zeitraum von längstens 120 Monaten monatlich Rentenzahlungen in Höhe von jeweils einem 1/120 zufließen, in Form der auf der Kapitalleistung wirtschaftlich beruhenden Sofortrentenzahlungen tatsächlich realisiert hat. Die Einhundertzwanzigstelregelung dient - wie bereits ausgeführt wurde - einer gleichmäßigen Verbeitragung von als Renten oder als Kapitalleistung gezahlten Versorgungsbezügen, nicht aber einer "Doppelverbeitragung" derselben wirtschaftlichen Substanz. Darüber hinaus soll die Beitragsbelastung freiwillig Versicherter zwar deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen (§ 240 Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB V, § 2 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz), aber auch nicht mehr. Die Versicherten sollen wirtschaftlich weder über- noch unterfordert werden (Baier in Krauskopf, SozKV, § 240 SGB V RdNr 11, Stand März 2012). Eine solche wirtschaftliche Überforderung wäre aber zu befürchten, wenn neben der Kapitalleistung mit einem fingierten monatlichen Zahlbetrag auch die Sofortrente mit ihrem vollen Zahlbetrag beitragspflichtig wäre. Denn die tatsächlichen monatlichen Zahlbeträge aus der Sofortrente werden in Fällen wirtschaftlicher Identität bereits in Form der fingierten monatlichen Zahlbeiträge aus der Kapitalleistung beitragsmäßig erfasst.

22

Für die Beitragspflicht von Sofortrentenzahlungen ist daher nur insoweit Raum, als bei wertender Betrachtung keine wirtschaftliche Identität mit den aufgrund der Einhundertzwanzigstelregelung fingierten monatlichen Zahlbeträgen aus einer Kapitalleistung besteht. Die Ermittlung des der Sofortrente innewohnenden zusätzlichen und damit beitragspflichtigen Kapitalanteils könnte sich einerseits an § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4 EStG orientieren, der eine Regelung zur pauschalierenden Berechnung des Ertragsanteils bei Rentenleistungen enthält(dafür Bieback in jurisPR-SozR 14/2016, Anm 3). Allerdings sieht § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ausdrücklich vor, dass die dort genannten beitragspflichtigen Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Zudem ist zu bedenken, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich der Zahlbetrag einer Sofortrente und nicht lediglich ein Ertragsanteil zugrunde zu legen ist. Denn die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs in Gestalt eines Ertragsanteils steht dem freiwillig Versicherten zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmt daher wesentlich dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinn des § 240 Abs 1 S 2 SGB V(BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Vorzugswürdig könnte daher sein, die monatlichen Sofortrentenzahlungen insoweit als sonstige "Einnahmen und Geldmittel" zu verbeitragen, als diese ein 1/120 der verbeitragten Kapitalleistung tatsächlich übersteigen. In Höhe dieses Spitzbetrags verbessert die Sofortrente die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegenüber der fingierten Zahlung aus einer Kapitalleistung. Einen solchen Spitzbetrag beitragsmäßig aufzugreifen, trägt dem Grundsatz der die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter kennzeichnenden individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Ausdruck des in der GKV geltenden Solidaritätsprinzips Rechnung. Nach Ablauf des Einhundertzwanzigmonatszeitraums wäre die Sofortrente dagegen entsprechend den allgemeinen Regeln mit ihrem vollen Zahlbetrag beitragspflichtig.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

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Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 33/16 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Bek

Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 und des Sozialgerichts Duisburg vom 3. Februar 2012 sowie der Bescheid der Bek

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 12 KR 19/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen. A

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juli 2014 - B 12 P 1/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 05. März 2014 - B 12 KR 22/12 R

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 17. März 2010 - B 12 KR 4/09 R

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung auch Kapitalerträge aus einer zur Kreditsicherung

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(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

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a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

37

cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

38

c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf Kapitalleistungen aus mehreren als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entrichten hat.

2

Die 1946 geborene Klägerin ist seit 2006 als Rentnerin in der GKV pflichtversichert und seit 2010 Mitglied der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Der Arbeitgeber ihres 1943 geborenen und im September 2006 verstorbenen Ehemannes schloss in den Jahren 1979 bis 1990 bei der B.
Lebensversicherung AG verschiedene Lebensversicherungsverträge (Nrn
) im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen zu dessen Gunsten ab; als (reguläres) Ablaufdatum war jeweils der 1.3.2009 bestimmt. Mit dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus der Beschäftigung am 30.4.1997 wurde dieser jeweils selbst Versicherungsnehmer.

3

Die genannten Lebensversicherungen waren ausweislich der Versicherungsscheine auch auf den Todesfall des versicherten Ehemannes der Klägerin abgeschlossen. Hinsichtlich des Bezugsrechts war in "diversen" - so die Feststellungen des LSG - Versicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person ua angegeben "deren überlebender Ehegatte". Das hatte das Versicherungsunternehmen dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr mit Schreiben vom 7.11.1979 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Mit Schreiben vom 19.6.2009 teilte die B.
Lebensversicherung AG der Beklagten zu den drei Lebensversicherungsverträgen mit, dass seinerzeit - bei Vertragsbeginn - folgendes Bezugsrecht festgelegt worden sei: "Gemäß SIEMENS-TKV-Richtlinien … bei Tod der versicherten Person: unwiderruflich an den mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten …".

4

Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt die Klägerin, die zugleich dessen Alleinerbin ist, am 1.10.2006 aus diesen Lebensversicherungen (drei) Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 72 408 Euro ausgezahlt. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2006 als Leistungen aus Versorgungsbezug und bezeichnete darin die Klägerin als "Versorgungsberechtigte".

5

Mit an die Klägerin gerichtetem Beitragsbescheid vom 25.10.2006 führte die Beklagte aus, dass die genannten Zahlungen Versorgungsbezüge seien, und setzte in Anwendung von § 229 Abs 1 S 3 SGB V hieraus ab 1.10.2006 zunächst monatlich zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 99,26 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 1.11.2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3.11.2006 berechnete die Beklagte die Beiträge der Klägerin neu und setzte diese rückwirkend ab 1.10.2006 in veränderter Höhe fest; später stellte sie gegenüber der Klägerin fest, dass diese für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2006 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (überhaupt) keine Beiträge auf die Kapitalleistungen zu entrichten habe (Bescheid vom 24.11.2006). Mit Bescheid vom 27.12.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin ab 1.7.2007 monatliche Beiträge in wiederum veränderter Gesamthöhe. Mit weiterem Bescheid vom 16.1.2007 informierte die Beklagte sie noch einmal über die "beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen" und lehnte darüber hinaus eine Beitragserstattung ab. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2007 wies die Beklagte "den Widerspruch vom 1.11.2006" zurück.

6

Das SG hat der auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 25.10.2006, 3.11.2006, 27.12.2006 und 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kapitalleistungen mangels ausdrücklicher Einbeziehung der Klägerin in die Versicherungsverträge keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug darstellten (Urteil vom 16.12.2008).

7

Mit Bescheid vom 15.8.2011 berechnete die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1.1.2007 neu und setzte darin die aus den (drei) Kapitalleistungen zu zahlenden Beiträge niedriger fest. Sie berücksichtigte bei der Beitragsbemessung nunmehr nur noch den Teil des jeweiligen (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer (bis 30.4.1997) beruht. Die niedrigeren Beiträge forderte sie ab Juli 2011; für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2011 überzahlte Beiträge erstattete sie. Ein insoweit abgegebenes (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die angefochtenen Bescheide "entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 15.8.2011 abgeändert" und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Teil der Kapitalleistungen, der auf die Zeit entfalle, in der der Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin Versicherungsnehmer gewesen sei, zutreffend für beitragspflichtig gehalten. Die Kapitalleistungen stellten iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung dar, die zur Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, und seien von der Klägerin nicht (bloß) ererbt worden. Die der Auszahlung zugrunde liegenden Versicherungsverträge seien nicht ausschließlich zugunsten des Ehemannes der Klägerin abgeschlossen worden, sondern hätte diese mit einbezogen. Das stehe unter Berücksichtigung der Versicherungsverträge, der Bestätigung der B.
Lebensversicherung AG vom 19.6.2009 und der beim früheren Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin bestehenden "Richtlinien-SIEMENS-TKV" zur richterlichen Überzeugung fest. Bestimme der Versicherungsnehmer - wie hier - für den Fall des Todes der versicherten Person eine Person als bezugsberechtigt, wende er dieser aus dem Vertragsverhältnis einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu und verpflichte das Versicherungsunternehmen insoweit zur Zahlung an diese. Solche Versicherungsleistungen gehörten (gerade) nicht zum Nachlass bzw könnten dem Erbe nicht zugeschlagen werden (Urteil vom 18.4.2012).

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Die vom LSG vorgenommene Interpretation der Versicherungsverträge überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass ihr Ehemann sie (die Klägerin) im Todesfall direkt habe versorgen und die Auszahlungen mit Sozialversicherungsbeiträgen habe belasten wollen. Die Verträge könnten nur dahin ausgelegt werden, dass der Ehemann keine Regelung für eine Hinterbliebenenversorgung getroffen, sondern vielmehr alles der "Universalsukzession" und damit dem Erbrecht überlassen habe. Die gegenteilige "Unterstellung" des Berufungsgerichts verstoße gegen § 229 SGB V iVm dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, gegen Art 14 GG (weil sie Leistungen dem Erbrecht entziehe) und gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie (die Klägerin) werde beitragsrechtlich gegenüber Ehefrauen schlechter gestellt, deren Ehemänner die Auszahlung der Kapitalleistungen noch erlebten und dann stürben. In einem solchen Fall gehörten Kapitalleistungen nämlich zum Nachlass und seien bei der Witwe nicht beitragspflichtig.

10

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2008 insoweit zurückzuweisen, als es nicht durch den Bescheid vom 15. August 2011 hinfällig geworden ist,

        

hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

14

Zu Recht hat das LSG das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die beklagte Krankenkasse von der Klägerin Krankenversicherungsbeiträge auf den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen fordert, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997), und soweit die Beklagte eine darauf bezogene Beitragserstattung ablehnt. Die angefochtenen Bescheide sind (insoweit) rechtmäßig. Allerdings waren weder das erstinstanzliche Urteil noch die Bescheide hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beitragsfestsetzung durch das Berufungsgericht (teilweise) aufzuheben, weil bereits der Bescheid der Beklagten vom 15.8.2011 den Regelungsinhalt der vorangegangenen Beitragsbescheide (als Klagegegenstand) entsprechend beschränkt hatte.

15

1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur GKV betreffen; denn die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren im Revisionsverfahren auf die Beitragsfestsetzung in der GKV beschränkt. Der Rechtsstreit betrifft darüber hinaus nur die Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus solchen Lebensversicherungen, die für den Ehemann der Klägerin im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen abgeschlossen wurden (Versicherungsschein-Nrn); nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist demgegenüber, ob und in welchem Umfang Beiträge auf Kapitalleistungen aus "eigenen" Lebensversicherungen der Klägerin erhoben werden dürfen. Zu überprüfen ist zudem lediglich die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 1.1.2007 und diese auch nur insoweit, als Beiträge für den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen verlangt werden, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997). Mit dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 15.8.2011 hat die Beklagte ihre Beitragsfestsetzung entsprechend beschränkt; ein (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

16

2. Die angefochtenen Ausgangsbescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007, der trotz seiner Bezugnahme auf "den Widerspruch vom 1.11.2006" im "Betreff" auch die zeitlich nachfolgenden Bescheide einer Überprüfung unterzog, und in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 15.8.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte darf der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der als Rentnerin in der GKV pflichtversicherten Klägerin auch die an diese ausgezahlten Kapitalleistungen der vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen zugrunde legen, soweit diese auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhen. Bei diesen jeweils in einem Einmalbetrag ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen handelt es sich iS von § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(dazu im Folgenden a) um der Rente vergleichbare Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (dazu b). Sie wurden von der Klägerin im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung erzielt und gehören nicht zu ihren (beitragsfreien) Einnahmen aus ererbtem Vermögen (dazu c). Die Berechnung der Höhe der auf die Kapitalleistungen geforderten Krankenversicherungsbeiträge ist nicht zu beanstanden (dazu d).

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a) Der Bemessung der Beiträge zur GKV versicherungspflichtiger Rentner wird nach § 237 S 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 S 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 S 1 Nr 2 SGB V gehören auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden(§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

18

b) Die an die Klägerin ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen sind der Rente vergleichbare (Einmal)Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.

19

Die Leistungen erfolgten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - aus vom Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zugunsten des Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Form einer sog Direktversicherung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16; ferner BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt durch BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben.

20

Der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene. § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) selbst im engeren Sinne des § 1 Abs 2 S 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen(vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 14). Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine dahingehende Beurteilung nicht entnehmen (vgl BSG, aaO, RdNr 15). Solange der Versorgungszweck der Hinterbliebenenversorgung gewahrt bleibt, ist im Übrigen grundsätzlich unerheblich, ob die Auszahlung an einen Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es von Bedeutung ist, wie dieser Zweck im Einzelnen erreicht wird(vgl BSG, aaO, ebenda; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16).

21

c) Die an die Klägerin am 1.10.2006 erbrachten (drei) Kapitalleistungen aus den arbeitgeberseitig zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen wurden von ihr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt. Sie stellen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - keine Einnahmen dar, die ohne Zusammenhang mit früherer Berufstätigkeit (ihres Ehemannes) aus ererbtem Vermögen stammen.

22

aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung - unter Berücksichtigung der nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung (vgl hierzu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32) - entschieden, dass solche Einnahmen keine Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V darstellen und damit beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf eine frühere Beschäftigung oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind; er hat hierzu neben Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge auch solche aus ererbtem Vermögen gerechnet (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32; zuvor BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34, und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; ferner BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28, und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14). Zur Erläuterung hat der Senat ausgeführt, dass das Gesetz die Heranziehung der beitragspflichtigen Einkünfte der Rentner durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten beschränkt, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen (sog institutionelle Abgrenzung) und dass eine allgemeine Vermögensabschöpfung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28).

23

bb) Werden Hinterbliebenenleistungen aus im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen auf der Grundlage eines eigenen Bezugsrechts erzielt, so gehört der Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht (gleichwohl) ausschließlich oder (jedenfalls) auch zum Nachlass (stRspr des BGH, zB BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 48; 130, 377, 380 f; vgl ferner - für das Steuerrecht - BFHE 230, 188, 198 RdNr 47; s im Übrigen die Literaturnachweise in BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18). Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht in solchen Fällen mit dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß § 330 S 1, § 331 Abs 1 BGB unmittelbar in der Person desjenigen, dem das Bezugsrecht zusteht(vgl BGHZ 130, 377, 380). Insoweit fehlt es bereits an einem Nachlassgegenstand; der Erwerb vollzieht sich von vornherein am Nachlass vorbei (vgl BGHZ 130, 377, 381). Von dieser zivilrechtlichen Bewertung ist auch für den vorliegenden sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Zusammenhang auszugehen (so schon BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18).

24

cc) Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin in den von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und die Klägerin nach den Versicherungsverträgen für den Todesfall ihres Ehemannes über ein eigenes Bezugsrecht verfügte. Die insoweit vom Berufungsgericht aus den versicherungsvertraglichen Unterlagen und sonstigen Indizien (Beweisanzeichen) gezogenen Schlussfolgerungen verstoßen nicht gegen Bundesrecht (§ 162 SGG) und sind deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

(1) Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 66 ff; ferner BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 46, mwN aus der Rspr der anderen obersten Bundesgerichte) darf das Revisionsgericht die Würdigung eines Vertrages durch ein Tatsachengericht nur daraufhin überprüfen, ob dieses Gericht die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei muss es von den in den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen; nur den Tatsachengerichten obliegt es nämlich, den Willen der Vertragsparteien festzustellen. Insoweit ist dem Revisionskläger daher nur im Rahmen des § 163 SGG die Möglichkeit gegeben, in Bezug auf diese getroffenen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorzubringen. Das Revisionsgericht prüft darüber hinaus, ob die zur Auslegung erforderlichen Umstände von der Vorinstanz umfassend ermittelt wurden; ist das der Fall, hat das Revisionsgericht die festgestellten Umstände in die Rechtsanwendung einzubeziehen. Die Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ist demgegenüber Teil der Rechtsanwendung des Tatsachengerichts und in diesem Rahmen vom Revisionsgericht vollinhaltlich zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67; BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47, mwN; ferner - auf diese Entscheidungen Bezug nehmend - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 17).

26

(2) Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen auch auf dessen Todesfall abgeschlossen.

27

Wie das LSG auf der Grundlage der im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren beigezogenen bzw von der Klägerin überreichten versicherungsvertraglichen Unterlagen festgestellt hat, enthielten die Lebensversicherungsverträge nicht nur eine (mittelbare) Zusage des Arbeitgebers von Leistungen an den versicherten Ehemann für dessen Erlebensfall, sondern auch von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es als feststehend erachtet, dass in "diversen" Lebensversicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person - des Ehemannes - (unwiderruflich) "deren überlebender Ehegatte" als Bezugsberechtigter angegeben ist. Es hat sich hierbei auf ein Schreiben der B. Lebensversicherung AG vom 7.11.1979 an den Ehemann der Klägerin und ein weiteres Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 19.6.2009 an die Beklagte gestützt, die sich beide auf die Festlegung des Bezugsrechts beziehen. Festgestellt hat das LSG schließlich, dass die Klägerin in den Krankenkassenmeldungen der B.
 Lebensversicherung AG (§ 202 SGB V) vom 19.10.2006 als "Versorgungsberechtigte" bezeichnet wird.

28

Diese Tatsachenfeststellungen des LSG sind für die Auslegung der hier maßgebenden Lebensversicherungsverträge ausreichend und für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil die Klägerin sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat. Soweit sie mit ihrer Revision darlegt, sie sei "gerade nicht ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen" worden bzw sie betreffend habe gerade "keine Regelung … in den Verträgen stattgefunden", bezeichnet sie - entgegen den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG(vgl hierzu zB BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 69) - nicht alle Tatsachen, die einen Verstoß (beispielsweise) gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergeben sollen. Insoweit fehlt es zum einen an der Bezeichnung der konkret zu ermittelnden Tatsachen, zum anderen an der Darlegung, wann und in welcher Form diese Tatsachen im Berufungsverfahren so vorgebracht wurden, dass sich das LSG aufgrund des Berufungsvorbringens zu einer weiteren Tatsachenermittlung hätte gedrängt fühlen müssen.

29

(3) Das Berufungsgericht hat die maßgebenden Lebensversicherungsverträge ohne Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler, insbesondere ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend ausgelegt.

30

Nach der rechtlichen Würdigung des LSG dienten die Lebensversicherungen auch dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG und legten ein eigenes Bezugsrecht der Klägerin fest. So ist schon dieser Versorgungszweck, insbesondere die damit der Versicherungsleistung für den Todesfall des Versicherten zugedachte unterhaltssichernde Funktion, von vornherein nur durch eine Auslegung des Inhalts der Versicherungsverträge im Sinne eines eigenen Bezugsrechts zu gewährleisten, durch das der Witwe (vgl im Rentenversicherungsrecht § 46 Abs 1 SGB VI) unabhängig vom Erbgang ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung eingeräumt wird (so ausdrücklich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 20). Im Übrigen ergibt sich aus den Versicherungsunterlagen selbst, dass der Klägerin beim Tod des Versicherten ein eigener Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen das Versicherungsunternehmen eingeräumt bzw auch ihr gegenüber ein Versorgungsverhältnis begründet war (vgl zur Rspr des BAG insoweit allgemein bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18 f).

31

Dieser Auslegung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in den Versicherungsanträgen, aus denen sich das Bezugsrecht ergeben sollte, den Bezugsberechtigten nicht (namentlich) benannt, sondern lediglich auf die SIEMENS-TKV-Richtlinien verwiesen hat, nach denen das Bezugsrecht - wie das LSG festgestellt hat - beim Tod der versicherten Person (unwiderruflich) dem mit dieser in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zustehen sollte. Diese Festlegung des Bezugsrechts in den (externen) Richtlinien des Arbeitgebers ist Gegenstand der Versicherungsverträge geworden (vgl zur Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung von im Rahmen betrieblicher Altersversorgung begründeten Versicherungsverhältnissen und den hieraus folgenden Konsequenzen für die Auslegung allgemein BGHZ 79, 295, 298 f).

32

Gegen das vom LSG gefundene Auslegungsergebnis spricht ebenfalls nicht, dass die B.
 Lebensversicherung AG dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr unter dem 7.11.1979 mitgeteilt hatte, das dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Bezugsrecht sei (lediglich) widerruflich festgelegt; denn jedenfalls wurde ein solches Widerrufsrecht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich nicht ausgeübt. Für seine Auslegung nach dem Wortlaut der Versicherungsunterlagen hat das LSG mit den Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 7.11.1979 und 19.6.2009 sowie dessen Krankenkassenmeldungen vom 19.10.2006 unterstützend weitere Indizien (Beweisanzeichen) berücksichtigt.

33

Soweit die Klägerin diese Auslegung des Berufungsgerichts schließlich als "die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschreitend" ansieht, stützt sie sich lediglich auf deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit, ohne hierbei - anders als erforderlich - konkrete Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu benennen. Sie unterstellt (einfach), dass der Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes nach ihrer Versorgung "aus den Unterlagen … gerade nicht hervorgeht" und begründet dies damit, dass er ihr die Versicherungsleistungen "durch Sozialversicherungsbeiträge unbelastet" habe zukommen lassen - und damit habe vererben - wollen. Mit diesen Einwendungen kann die Klägerin Auslegungsvorgang und -ergebnis des LSG revisionsrechtlich nicht erschüttern.

34

dd) Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

35

Inhalt der verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG ist das Recht des Erblassers, sein Vermögen für den Fall des Todes zu vererben (vgl BVerfGE 19, 202, 206; 44, 1, 17; 67, 329, 340). Jedoch gehörte die Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhält, zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie fällt dem überlebenden Ehegatten vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu (so ausdrücklich BGHZ 130, 377, 380, 384).

36

Aus dem gleichen Grund liegt auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Es ist schon fraglich, ob (überhaupt) - wie die Klägerin meint - eine Schlechterstellung des von ihr repräsentierten Personenkreises gegenüber Überlebenden angenommen werden kann, deren versicherte Ehepartner die Auszahlung der Versicherungssumme (an sich) noch erlebt haben; jedenfalls wäre eine solche im Hinblick auf den oben genannten Unterschied sachlich gerechtfertigt.

37

d) Gegen die Berechnung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hat die Klägerin im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben. Die Beklagte berücksichtigte zutreffend, dass sie bei der Beitragsbemessung - aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 13 ff; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 RdNr 29) - nur den Teil des (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der jeweiligen Lebensversicherung zugrunde legen durfte, der auf den für den Zeitraum der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin (bis 30.4.1997) gezahlten Prämien beruht (vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 31 ff, 40 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 32). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die monatlichen Zahlbeträge der Versorgungsbezüge in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V fehlerhaft ermittelte. Schließlich wurde ebenfalls die für die Beitragsentrichtung bei Versorgungsbezügen geltende Bestimmung des § 226 Abs 2 iVm § 237 S 2 SGB V über den maßgebenden Grenzbetrag der monatlichen Versorgungsbezüge beachtet.

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der 1944 geborene Kläger ist seit 1.6.2009 wegen Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der beklagten AOK. Sein früherer Arbeitgeber hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen 1992 zu seinen Gunsten eine Lebensversicherung mit Ablaufdatum 1.12.2004 abgeschlossen. Im Dezember 1999 erwirkte die D. Bank AG (im Folgenden: Bank) zu ihren Gunsten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Anspruchs des Klägers auf die Versicherungssumme. Im August 2000 eröffnete das Insolvenzgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Dieser Beschluss wurde im April 2001 aufgehoben. Im Dezember 2004 wurde aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Versicherungssumme in Höhe von 14 409,04 Euro an die Bank ausgezahlt. Im Mai 2006 erteilte das Insolvenzgericht dem Kläger Restschuldbefreiung.

3

Seit 1.6.2009 bezog der Kläger monatliche Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Im Oktober 2009 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers zur GKV und sPV für die Zeit ab Juni 2009 fest. Die Beklagte legte dabei auch die Zahlung aus der Direktversicherung zu 1/120 monatlich als bis Ende 2014 beitragspflichtigen Versorgungsbezug zugrunde; für die Zeit vor Juni 2009 seien bisher keine Beiträge berechnet worden, da bis dahin die für den Eintritt der Beitragspflicht maßgebende Mindestgrenze des § 226 Abs 2 SGB V noch nicht erreicht worden sei; diese Grenze sei erst mit dem Bezug der monatlichen Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung überschritten worden (Bescheid vom 12.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 8.4.2010). Im Klage- bzw Berufungsverfahren sind später weitere Beitragsbescheide ergangen (vom 25.1.2011 und vom 10.2.2013 ).

4

Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.2.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da die Zahlungen aus der Direktversicherung als Versorgungsbezug - wie vorgenommen - beitragspflichtig seien. Weder die Pfändung durch die Bank noch das Verbraucherinsolvenzverfahren wirkten sich auf die Beitragspflicht aus, ähnlich wie dies bereits für eine Abtretung des Auszahlungsbetrags höchstrichterlich entschieden worden sei ( BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14; BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 ). Die Beitragsforderungen seien auch nicht von der Restschuldbefreiung von 2006 erfasst worden, da die Forderungen ohnehin erst ab 1.6.2009 entstanden seien (Urteil vom 22.5.2014).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 und § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190, 2229). Er hält weiter die Zahlungen aus der Direktversicherung nicht für beitragspflichtig. Die Forderung der Bank sei Gegenstand des Insolvenzverfahrens gewesen. Eine Befreiung von dieser Verbindlichkeit sei erst mit Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank im Dezember 2004 erfolgt, dh zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits in der sog Wohlverhaltensphase befunden habe. Eine die Beitragspflicht berührende Erhöhung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Befreiung von einer Verbindlichkeit sei nicht schon durch die Zahlungen aus der Direktversicherung an die Bank erfolgt, sondern erst durch die Restschuldbefreiung. Auch sei die aus der Direktversicherung herrührende Beitragsforderung von den Wirkungen der Restschuldbefreiung erfasst worden, da die Versicherungssumme bereits bei deren Auszahlung im Dezember 2004 ein grundsätzlich beitragspflichtiger Versorgungsbezug gewesen sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 und des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010 sowie
die Bescheide vom 25. Januar 2011 und vom 10. Februar 2013 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (dazu im Folgenden 1.) hat die Beklagte die Beiträge des Klägers zutreffend festgesetzt; insbesondere war der Beitragsbemessung die Leistung aus der Direktversicherung in Höhe von insgesamt 14 409,04 Euro mit monatlich einem 1/120 ab 1.6.2009 in der GKV und ab 1.1.2011 auch in der sPV als Zahlbetrag zugrunde zu legen (dazu 2.). Dass die Bank im Dezember 1999 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Versicherungssumme am 1.12.2004 gegenüber dem Versicherungsunternehmen erwirkte, und dass diese Summe im Dezember 2004 auch tatsächlich an die Bank (und nicht an den Kläger) ausgezahlt wurde (dazu 3.), beeinflusst die Beitragspflicht der Leistungen aus der Direktversicherung ebenso wenig, wie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und die daran anschließende Wohlverhaltensphase sowie Restschuldbefreiung (dazu 4.). Die Beitragspflicht wird auch nicht von den insolvenzrechtlichen Wirkungen der nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens im Mai 2006 eingetretenen Restschuldbefreiung erfasst (dazu 5.).

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2010 - nach dessen Aufhebung durch die Beklagte hinsichtlich der Beiträge zur sPV in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur noch insoweit, als die Beklagte darin Beiträge des Klägers ab 1.6.2009 zur GKV festsetzte. Ferner sind nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand die bis zur mündlichen Verhandlung beim LSG ergangenen, im Revisionsverfahren von der Beklagten übersandten - von ihr insoweit auch im Namen der Pflegekasse erlassenen - Bescheide vom 25.1.2011 und vom 10.2.2013, die für die Zeit ab 1.1.2011 zusätzlich die Beiträge zur sPV betreffen. Zu entscheiden war über die in den genannten Bescheiden jeweils vorgenommenen konkreten Festsetzungen der Beitragshöhe nur bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG am 22.5.2014 (zum insoweit maßgebenden Endzeitpunkt vgl allgemein zB BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 21).

13

2. Die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte war zutreffend. Insbesondere war der Bemessung auch die Leistung aus der Direktversicherung in Höhe von 14 409,04 Euro mit 1/120 monatlich ab 1.6.2009 in der GKV sowie ab 1.1.2011 auch in der sPV zugrunde zu legen. Dies folgt für den als Beschäftigten in der GKV versicherungspflichtigen Kläger aus § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 SGB V, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190, 2229) bzw § 57 Abs 1 S 1 SGB XI(vgl im Übrigen gleichermaßen für versicherungspflichtige Rentner § 237 SGB V).

14

Nach der Änderung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (aaO) mit Wirkung zum 1.1.2004 gilt, dass für den Fall, dass eine bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls anstelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vereinbart oder zugesagt worden ist, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung (vorliegend: 120,08 Euro) als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für einhundertzwanzig Monate der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. Dies gilt für eine - wie vorliegend - ab dem Jahr 2004 fällig werdende, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung auch dann, wenn der Lebensversicherungsvertrag bereits vor 2004 abgeschlossen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 14 f; zur alten Rechtslage: vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10).

15

Der in § 229 Abs 1 S 3 SGB V genannte Zeitraum von 120 Monaten (= 10 Jahren) endete im Falle des Klägers am 31.12.2014, da er mit dem 1. des auf die Auszahlung der Leistung aus der Direktversicherung - hier im Dezember 2004 - folgenden Kalendermonats - vorliegend 1.1.2005 - zu laufen begann (vgl zu Berechnung allgemein: Klaus Peters in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 RdNr 60). Die Leistung aus der Direktversicherung war in der GKV vorliegend allerdings erst ab 1.6.2009 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen; denn ausgehend von den unbeanstandet gebliebenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurde erstmals mit dem Bezug der monatlichen Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung in Höhe von ca 41 Euro bei dem Kläger den Mindestbetrag nach § 226 Abs 2 SGB V überschritten(2009: 126 Euro <1/20 von 2520 Euro>; 2014: 138,25 Euro <1/20 von 2765 Euro>). In der sPV war die Zahlung aus der Direktversicherung in der beschriebenen Höhe der Beitragsbemessung erst ab 1.1.2011 zugrunde zu legen, weil erst der Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 25.1.2011 auch im Namen der Pflegekasse erging und die Beklagte - wie schon dargestellt - die die sPV betreffende Beitragsfestsetzung für die vorangegangene Zeit im Revisionsverfahren aufgehoben hat.

16

Die Beklagte hat den Beitrag auch beanstandungsfrei berechnet. Der Beitragssatz in der GKV ergibt sich aus § 248 S 1 iVm § 241 SGB V(in den jeweils geltenden Fassungen: allgemeiner Beitragssatz ab 1.1.2009 = 15,5 vH; ab 1.7.2009 = 14,9 vH; ab 1.1.2011 = 15,5 vH). Für die sPV gilt hinsichtlich des Beitragssatzes § 55 Abs 1 S 1 SGB XI(in den jeweiligen Fassungen: bis 31.12.2012 = 1,95 vH; ab 1.1.2013 = 2,05 vH). Einwendungen gegen das Rechenwerk hat der Kläger nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

17

3. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die Bank bereits im Dezember 1999 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Versicherungssumme aus der Direktversicherung am 1.12.2004 gegenüber dem zur Zahlung verpflichteten Versicherungsunternehmen erwirkt hatte, und dass diese Summe im Dezember 2004 an die Bank - und nicht an den Kläger als originär Berechtigten - ausgezahlt wurde. Das ergibt sich - ausgehend von den vom Senat bereits für ähnliche Fälle entwickelten Grundsätzen über die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen (hierzu im Folgenden a) - auch für die vorliegend erfolgte Pfändung und Überweisung zu Gunsten der Bank als einem Dritten (hierzu b).

18

a) Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen (§ 229 SGB V) ist deren Zahlbetrag. Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht (vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19 f).

19

Nach der Rechtsprechung des Senats steht es einer aus Versorgungsbezügen resultierenden Beitragsforderung nicht entgegen, dass die zu beurteilende Auszahlung an den originär Berechtigten unterbleibt, weil die aus einem Lebensversicherungsvertrag herrührenden Leistungen dazu bestimmt sind bzw dazu verwendet werden, gegenüber einem Kreditinstitut bestehende Verbindlichkeiten des Versicherten zu tilgen. In Bezug auf die Beitragsberechnung gilt vielmehr, dass dann, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten abgetreten werden, dies eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung der Einnahmen ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 20 f mwN). Der Senat hat darüber hinaus auch für die Abtretung von Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entschieden, dass der Betrag, den der Versorgungsträger zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt, der Beitragsbemessung unterliegt. Ein Anspruch auf laufende Bezüge wird nämlich in der Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen. Eine Beitragsminderung tritt dadurch nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit wird oder er kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfügt (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9; BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19f, 21; vgl auch BVerfG SozR 3-2500 § 237 Nr 8).

20

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Zahlungen aus einem zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag an ein Kreditinstitut zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten. Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetreten wurde, an einen Dritten zu diesem Zweck hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers der zur Sicherung abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners wesentlich dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten werden, der Empfänger jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Wird zur Tilgung der Darlehensforderung des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an den Sicherungsnehmer gezahlt, so wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9 und Nr 7 S 19f).

21

b) An der dargestellten Rechtsprechung hält der Senat fest. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Wechsel in der Person des Zahlungsempfängers - wie vorliegend - im Wege der Forderungspfändung und Überweisung zur Befriedigung eines Gläubigers des originär Berechtigten eintritt; denn einer Abtretung stehen vergleichbare Verfügungen, wie etwa eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung gleich (so bereits BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 5). Der beitragspflichtige Zahlbetrag des Versorgungsbezugs wird hierdurch nicht vermindert.

22

4. Dem stehen weder das im August 2000 eingeleitete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und die daran anschließende Wohlverhaltensphase (dazu a) noch die insolvenzrechtliche Wirkung der im Mai 2006 erteilten Restschuldbefreiung (dazu b) entgegen. Trotz dieser Umstände wurde der Kläger spätestens mit der Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank im Dezember 2004 von einer Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreit.

23

a) Es kann offenbleiben, ob der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Versicherungssumme überhaupt in die Insolvenzmasse (vgl § 35 InsO) fiel. Dies wäre zB dann nicht der Fall gewesen, wenn die zukünftige Forderung aus der Direktversicherung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.12.1999 der Bank nach § 835 Abs 1 Alt 2, Abs 2 ZPO "an Zahlungs statt" überwiesen worden wäre, wodurch diese Forderung bereits vor dem Insolvenzverfahren aus dem Vermögen des Klägers ausgeschieden wäre(vgl Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 835 RdNr 8; vgl auch Bernd Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl 2013, § 35 RdNr 409; Adolphsen in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl 2015, § 40 RdNr 23 mwN). Bereits mit der Überweisung wäre die (ggf teilweise) Befriedigung der Forderung der Bank gegenüber dem Kläger eingetreten (vgl Stöber, aaO, ebenda) und der Kläger insoweit von dieser befreit gewesen.

24

Wäre die zukünftige Forderung aus der Direktversicherung der Bank nur "zur Einziehung" (§ 835 Abs 1 Alt 1 ZPO) überwiesen worden, wäre sie zwar im Vermögen des Klägers verblieben und in die Insolvenzmasse gefallen (vgl Stöber, aaO, § 835 RdNr 7). Allerdings bestand wegen des an der Forderung bestehenden Pfändungspfandrechts ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs 1 InsO) der Bank, aufgrund dessen die Bank die Forderung gemäß § 173 Abs 1 InsO selbst verwerten durfte(vgl Dithmar in Braun, Insolvenzordnung, 6. Aufl 2014, § 166 RdNr 23). Somit wäre der Kläger jedenfalls durch die tatsächlich erfolgte Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank im Dezember 2004 von seiner ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeit in Höhe der Auszahlungssumme befreit worden, ohne dass sich das Verbraucherinsolvenzverfahren hierauf noch auswirken konnte.

25

b) Der sinngemäß vorgebrachte Einwand des Klägers, er hätte auch ohne die im Dezember 2004 erfolgte Auszahlung an die Bank infolge der Restschuldbefreiung des Jahres 2006 dieser gegenüber keine Zahlungspflichten mehr zu erfüllen gehabt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein solcher hypothetischer Kausalverlauf kann von vornherein nicht berücksichtigt werden. Zudem wäre ohne die spätestens im Dezember 2004 eingetretene Befriedigung der Forderung der Bank gegen den Kläger im Umfange des (vollen) Auszahlungsbetrags der Direktversicherung die wirtschaftliche Situation des Klägers anders gewesen als durch eine insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung. Letztere führt nämlich nicht zur uneingeschränkten Schuldentilgung (Erfüllung), sondern wandelt die Schulden lediglich in Naturalobligationen um (vgl Pehl in Braun, aaO, § 301 RdNr 2).

26

5. Dem Beitragsanspruch der Beklagten aus den ursprünglich dem Kläger gebührenden Leistungen aus der Direktversicherung stehen die Wirkungen der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung auch im Übrigen nicht entgegen. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, "sobald ihre im Gesetz … bestimmten Voraussetzungen vorliegen". Die Beitragsforderung der Beklagten entstand hier - monatlich jeweils neu - erst vom 1.6.2009 an, nämlich von dem Zeitpunkt an, ab dem der Kläger die für die Beitragspflicht maßgebende Mindestgrenze des § 226 Abs 2 SGB V überschritt. Gegenüber Neugläubigern aber, dh solchen, die - wie die Beklagte im Juni 2009 - ihre Forderung gegen den Schuldner überhaupt erst nach Eintritt der Restschuldbefreiung (hier im Mai 2006) erwerben, treten die Wirkungen der Restschuldbefreiung nicht ein (vgl Pehl in Braun, aaO, § 301 RdNr 4).

27

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte als Krankenkasse im Ausgangsbescheid als dafür unzuständiger Träger und ohne erkennbare Bevollmächtigung der Pflegekasse zu Unrecht auch die Festsetzung der Beiträge zur sPV vornahm.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung auch Kapitalerträge aus einer zur Kreditsicherung abgetretenen Kapitallebensversicherung zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger ist seit 2002 als Immobilienmakler hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Von Mai 2002 bis März 2003 war er bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Aufgrund seiner Angaben vom April 2002 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 2.7.2002 die Höhe der monatlich ab Mai 2002 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vorläufig nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige von 1.758,75 Euro mit monatlich 239,20 Euro fest.

3

Im Mai 1995 hatte der Kläger Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung zur Sicherung von Forderungen aus einem Darlehen an eine Bank abgetreten. Nachdem er diese Versicherung vorzeitig gekündigt hatte, wurde im Mai 2002 die Versicherungssumme sowie die aus dieser Versicherung für die Zeit von Januar 1995 bis zum 1.5.2002 zu zahlenden Kapitalerträge in Höhe von 23.979 Euro abzüglich der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags an das Kreditinstitut zur Tilgung von Darlehensforderungen ausgezahlt.

4

Mit Bescheiden vom 23.9.2004 setzte die Beklagte entsprechend den vom Kläger eingereichten Steuerberechnungen für 2002 den monatlichen Krankenversicherungsbetrag ab Mai 2002 nach beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen in Höhe von 2.361,25 Euro mit 321,14 Euro und ab 1.1.2003 wegen der Veränderung des Beitragssatzes mit 337,66 Euro fest. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2002 vom 16.7.2004, der neben Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.092 Euro Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 24.243 Euro sowie hierauf entfallende Werbungskosten in Höhe von 87 Euro auswies, verminderte die Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2004 die ab Mai 2002 monatlich zu zahlenden Beiträge auf 320,14 Euro. Sie legte nunmehr monatliche beitragspflichtige Einnahmen von lediglich noch 2.354 Euro zugrunde, die sich bei Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten in Höhe von insgesamt 28.248 Euro jährlich ergaben. Den Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Kapitalerträge aus seiner zur Sicherung abgetretenen Lebensversicherung wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.7.2005 zurück.

5

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.2.2008 abgewiesen. Die Berufung hat das LSG mit Urteil vom 7.1.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die im Einkommensteuerbescheid für 2002 ausgewiesenen Kapitaleinkünfte seien zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge heranzuziehen. Die an die Bank ausgezahlte Versicherungssumme samt Kapitalerträgen sei ungeachtet der Abtretung weiterhin wirtschaftlich dem Vermögen des Sicherungsgebers und damit dem Kläger zuzurechnen gewesen.

6

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V und des § 15 Abs 3 der Satzung der Beklagten sowie des Art 3 Abs 1 GG. Die Beklagte dürfe lediglich seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzüglich Werbungskosten und damit die Mindestbeitragsbemessungsgrenze nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V für die Beitragsberechnung zugrunde legen. Die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung seien keine beitragspflichtigen Einnahmen iS von § 15 Abs 3 der Satzung, weil sie nicht zugeflossen seien, nicht zum Lebensunterhalt verbraucht worden seien oder hätten verbraucht werden können und damit nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hätten. Er sei nicht Inhaber des Auszahlungsanspruchs gewesen und habe keine Liquidität gewonnen. Auf die steuerliche Behandlung komme es nicht an. Auch verstoße die Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei freiwillig Versicherten gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, weil bei pflichtversicherten Mitgliedern Kapitalerträge nicht für die Beitragsbemessung berücksichtigt würden.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7.1.2009 und des Sozialgerichts Dresden vom 27.2.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.2005 aufzuheben, soweit höhere Beiträge als 239,20 Euro für die Zeit ab 1.5.2002 und als 255,55 Euro für die Zeit ab 1.1.2003 festgesetzt worden sind.

8

Die Beklagte beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.2005 ist rechtmäßig. Für die Höhe der zur freiwilligen Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge waren für die Zeit ab Mai 2002 die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung des Klägers als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.

11

1. Im Revisionsverfahren war lediglich noch über den Bescheid vom 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.2005 zu entscheiden, mit dem die Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab Mai 2002 in Höhe von monatlich 320,14 Euro endgültig festgesetzt worden sind. Die die Beiträge für die Zeit ab Mai 2002 und ab Januar 2003 festsetzenden Bescheide vom 23.9.2004 hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2004 durch Neuregelung der Beitragshöhe ab Mai 2002 aufgehoben, nachdem der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vorgelegt hatte. Diese Festsetzung galt für die Zeit ab Januar 2003 bis zum Ende der Mitgliedschaft des Klägers mit Ablauf des 31.3.2003 fort.

12

2. Der Kläger konnte sein Begehren zulässig mit einer Teilanfechtungsklage verfolgen (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 14/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Er wendet sich lediglich gegen die mit Bescheid vom 13.12.2004 festgesetzte Beitragshöhe, soweit für die Beitragsbemessung Kapitaleinkünfte aus seiner Lebensversicherung berücksichtigt wurden, damit höhere monatliche Einnahmen, nämlich 2.354 Euro statt der für hauptberuflich selbstständig tätige freiwillig Versicherte nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V geltenden beitragspflichtigen Mindesteinnahmen(2002: 1.758,75 Euro, 2003: 1.785,00 Euro) zugrunde gelegt wurden und deshalb Beiträge in Höhe von 320,14 Euro statt 239,20 Euro bzw ab Januar 2003 statt 255,55 Euro festgesetzt worden sind.

13

3. Die Beklagte hat zu Recht trotz der bereits mit Bescheid vom 2.7.2002 erfolgten Beitragsfestsetzung die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des § 240 SGB V iVm § 15 Abs 3 ihrer Satzung neu festgesetzt und die im Jahr 2002 aus der Lebensversicherung des Klägers stammenden Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt. Die Abtretung des Anspruchs und die Zahlung an eine Bank zur Erfüllung einer Darlehensforderung sowie der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG standen der Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme des Klägers nicht entgegen.

14

a) Die Beklagte war berechtigt, rückwirkend ab Mai 2002 die Beiträge abweichend von der bisherigen Beitragshöhe von 239,20 Euro mit monatlich 320,14 Euro festzusetzen. Zwar hatte sie bereits mit Bescheid vom 2.7.2002, der für die Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG), über die Beitragshöhe für die Zeit ab Mai 2002 entschieden, dieser Bescheid enthielt jedoch keine endgültige Regelung, sondern setzte ausdrücklich die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt fest. Die Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt war bei dem hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig versicherten Kläger auch zulässig, weil er im Jahr 2002 seine selbstständige Tätigkeit als Immobilienmakler erst aufgenommen hatte und deshalb der Nachweis geringerer Einnahmen iS des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden konnte(vgl hierzu BSG, Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5).

15

Soweit die Beklagte danach zunächst mit Bescheiden vom 23.9.2004 entsprechend den Steuerberechnungen des Klägers für 2002 den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab Mai 2002 nach beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen in Höhe von 2.361,25 Euro mit 321,14 Euro und ab 1.1.2003 wegen der Veränderung des Beitragssatzes mit 337,66 Euro festgesetzt hat, hat sie diese Bescheide gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X aufgehoben, nachdem sich nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides ergab, dass sie von zu hohen monatlichen Einnahmen ausgegangen und deshalb zu hohe monatliche Beiträge festgesetzt hatte. Gegen die Aufhebung dieser Bescheide wendet sich der Kläger auch nicht.

16

b) Nach § 240 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) war die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkassen zu regeln (Abs 1 Satz 1). Die Satzung musste für die Beitragshöhe die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Abs 1 Satz 2) und mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1). Für hauptberuflich selbstständige freiwillige Mitglieder waren Mindesteinnahmen zu Grunde zu legen, es sei denn, es wurden niedrigere Einnahmen nachgewiesen (§ 240 Abs 4 Satz 2 SGB V in der hier anzuwendenden seit dem 1.1.1993 geltenden Fassung, angefügt durch Art 1 Nr 137 Buchst c des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992, BGBl I 2266).

17

Diese Vorgaben erfüllten die Satzungsbestimmungen der Beklagten. Nach dem in den Jahren 2002 und 2003 geltenden § 15 Abs 3 der Satzung, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthält, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt, galten als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder deren monatliche Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht wurden oder verbraucht werden konnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen galten mit einem Zwölftel des Jahresbetrags als monatliche beitragspflichtige Einnahmen.

18

Eine solche Generalklausel reichte aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (vgl BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R - BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung unterliegen, beitragspflichtige Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder (vgl BSG, Urteile vom 23.9.1999 - B 12 KR 12/98 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 31, und vom 9.8.2006 - B 12 KR 8/06 R - BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8 mwN). Die Satzungsbestimmungen der Krankenkassen können auch rechtmäßig regeln, dass einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages monatlich für das betreffende Jahr anzusetzen sind (vgl BSG, Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 6 mwN). Nach diesen Grundsätzen wurden durch die allgemeine Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung der Beklagten auch Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige Einnahmen erfasst.

19

c) Die im Mai 2002 erfolgten Zahlungen aus der Lebensversicherung in Höhe von 23.979 Euro waren beitragspflichtige Einnahmen des Klägers. Von der Auszahlung aus der Lebensversicherung entfielen ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2002 23.979 Euro auf Einkünfte aus Kapitalvermögen iS von § 20 Abs 1 Nr 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in der hier anwendbaren im Mai 2002 geltenden Fassung. Der Berücksichtigung als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen stand nicht entgegen, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut abgetreten worden waren und die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Klägers erfolgte. Steuerrechtlich war der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung iS von § 39 Abs 2 Nr 1 Satz 2 Abgabenordnung, weil die Abtretung zur Sicherung einer Darlehensforderung erfolgt war(vgl Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl 2003, § 39 RdNr 38; vgl zur Besteuerung von Zinsen aus zur Sicherheit übertragenen Lebensversicherungen BFH, Urteil vom 12.9.2007 - VIII R 12/07 - BFHE 219, 43). Soweit die Satzung vorgeschrieben hat, dass Einnahmen und Geldmittel ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind, hindert dies nicht, die Wertung des Einkommensteuerrechts, eine Geldleistung sei eine Einnahme im Sinne des EStG, auch im Beitragsrecht zu berücksichtigen. Ziel der Satzungsvorschrift ist es, steuerrechtliche Vergünstigungen im Einkommensteuerrecht nicht auf die Beitragspflicht in der Krankenversicherung durchschlagen zu lassen. Im Hinblick auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl BFH, Urteil vom 1.3.2005 - VIII R 92/03 - BFHE 209, 285, 290) spricht die steuerrechtliche Zuordnung von Einnahmen als steuerbare Einkünfte jedoch in der Regel dafür, dass sie auch beitragsrechtlich als Einnahmen des Steuerpflichtigen zum Lebensunterhalt zu werten sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier zu beurteilende Auszahlung des zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag an das Kreditinstitut, die zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten bestimmt ist, anders zu beurteilen ist.

20

Im Rahmen von § 240 SGB V gilt vielmehr, dass dann, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten abgetreten werden, dies eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung der Einnahmen ist. Der Senat hat bereits für die Abtretung von Versorgungsbezügen versicherungspflichtiger Rentner im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entschieden, dass der Betrag, den der Versorgungsträger insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt, zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist. Ein Anspruch auf laufende Bezüge werde in der Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen; andernfalls handele es sich um freiwillige Zuwendungen an diesen. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit trete damit nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit werde oder er kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfüge, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen könne (vgl BSG, Urteile vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr 7; vgl auch BVerfG, Beschlüsse vom 20.8.2001 - 1 BvR 487/99 - FamRZ 2002, 311, und vom 22.2.1995 - 1 BvR 117/95 - USK 95148). Diese Erwägungen gelten auch für eine Auszahlung aus einem zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag an das Kreditinstitut zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten.

21

Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetreten ist, an einen Dritten zur Tilgung von diesem gegen den Versicherten zustehenden Forderungen aus einem Darlehensvertrag hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers einer zur Sicherung abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten sind, er jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Die Verwertung durch eine einen Kredit gewährende Bank unterliegt Beschränkungen (vgl BGH, Urteil vom 20.3.1991 - IV ZR 50/90 - ZIP 1991, 573), dem Sicherungsnehmer steht als Inhaber des Anspruchs in der Regel ein Recht nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu (vgl KG Berlin, Urteil vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 - KGR Berlin 2009, 238 = VersR 209, 1206). Wird zur Tilgung der Darlehensforderung des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an ihn gezahlt, wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Entgegen der Auffassung der Revision wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und können im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden (vgl zum im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bruttoprinzip Urteile des Senats vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr 7).

22

d) Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Soweit der Kläger meint, ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege darin, dass bei freiwillig Versicherten zur Beitragsbemessung auch Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden, während bei Pflichtversicherten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen würden, trifft dies zum einen nicht in vollem Umfang zu, weil auch andere Einnahmen Pflichtversicherter der Beitragsbemessung unterworfen sind (vgl § 226 Abs 1 SGB V für versicherungspflichtig beschäftigte Pflichtversicherte; vgl auch § 227 SGB V für nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Pflichtversicherte). Zum anderen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BVerfG, Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr 11).

23

e) Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid für die Zeit ab 1.5.2002 bis 31.3.2003 unter Berücksichtigung des nach der Satzung geltenden Beitragssatzes keine niedrigeren Beiträge als monatlich 320,14 Euro errechnet. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 2.354 Euro. Niedrigere beitragspflichtige Einnahmen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Der Steuerbescheid für das Jahr 2002 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.092 Euro und aus Kapitalvermögen in Höhe von 24.243 Euro abzüglich Werbungskosten in Höhe von 87 Euro, insgesamt Einkünfte in Höhe von 28.248 Euro aus. Hieraus ergaben sich bei der zulässigen Berücksichtigung des Jahresbetrages der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Zwölftel monatlich und Verteilung der Kapitaleinkünfte als einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des Jahresbetrags entsprechend § 15 Abs 3 der Satzung die berücksichtigten beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen in Höhe von 2.354 Euro. Zu Recht hat die Beklagte bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen diese nicht um einen Sparerfreibetrag nach § 20 Abs 4 EStG gemindert. Einen solchen Abzug sehen weder § 240 SGB V noch die Satzung der Beklagten vor, ein solcher ist auch nicht rechtlich geboten, weil durch ihn die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus Kapitalvermögen durch diese rein steuerrechtliche Privilegierung nicht berührt wird(vgl BSG, Urteil des Senats vom 9.8.2006 - B 12 KR 8/06 R - BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8 mwN).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

                          

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Der klagende Träger einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) begehrt von der Beklagten als kommunalem Träger der Eingliederungshilfe die (vollständige) Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der Kläger beschäftigt in seiner WfbM im Rahmen von Maßnahmen der Eingliederungshilfe behinderte Menschen gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 120 Euro. Die hierauf von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sPV wurden ihm in der Regel von der beklagten Stadt gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V - bezogen auf die sPV iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB XI - erstattet.

3

Im Monat Juni 2006 zahlte der Kläger den Beschäftigten zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt eine Ausschüttung (Einmalzahlung) und entrichtete darauf entsprechende Beiträge. Mit Rechnung vom 30.6.2006 machte er für 35 bei ihm beschäftigte behinderte Menschen bei der Beklagten die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), GKV und sPV in Höhe von 7966,44 Euro geltend. Mit Bescheid vom 12.9.2006 und Widerspruchsbescheid vom 13.2.2007 lehnte die Beklagte den Erstattungsanspruch teilweise ab. Sie berief sich darauf, dass die auf das gesamte im Juni 2006 gezahlte Entgelt (laufendes Entgelt zzgl Ausschüttung) entfallenden Beiträge zur GKV und sPV jeweils zur Hälfte vom Kläger als Träger der Einrichtung und von den Beschäftigten zu tragen seien; da die Zahlungen an die Beschäftigten in diesem Monat den in § 235 Abs 3 SGB V geregelte Mindestbetrag, bis zu dem der Träger der WfbM die Beiträge allein trage (seinerzeit 490 Euro) überschritten hätten, seien für den Kläger Beiträge nicht in Höhe des Mindestbetrags und der Hälfte des diesen übersteigenden Teils angefallen; vielmehr könne ihm nur die Hälfte der auf das gesamte Entgelt zu entrichtenden Beiträge zur GKV und zur sPV erstattet werden.

4

Das SG hat - nach Abtrennung des die Beiträge zur GKV betreffenden Teils des Streitgegenstandes - der verbliebenen Klage hinsichtlich der Erstattung der Beiträge zur sPV stattgegeben (Urteil vom 21.1.2011). Das LSG hat die dagegen gerichtete, vom SG zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Auch nach Wegfall der Regelung in § 249 Abs 3 SGB V zum 1.8.2003 müsse der Arbeitgeber bei einer Überschreitung des in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2, § 235 Abs 3 SGB V genannten Mindestbetrags infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Mindestbetrags allein tragen. Nur hinsichtlich des den Mindestbetrag übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts finde eine hälftige Beitragstragung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber statt. Dies folge daraus, dass der Gesetzgeber zeitgleich mit der Aufhebung von § 249 Abs 3 SGB V eine neue Regelung in § 20 Abs 3 S 2 SGB IV geschaffen habe, die die bisherige Rechtslage für bestimmte Geringverdiener übernommen habe. Zwar werde die Gruppe der behinderten Menschen, die in einer WfbM beschäftigt seien, vom Wortlaut der Regelung nicht explizit erfasst. Diese Gruppe sei aber mit dem in § 20 Abs 3 S 1 SGB IV genannten Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten bzw der Versicherten, die ein freiwilliges soziales Jahr leisteten, vergleichbar. Demzufolge sei auch auf die vorliegende Gruppe die "arbeitnehmergünstige" Regelung in § 20 Abs 3 S 2 SGB IV anzuwenden(Urteil vom 19.4.2012).

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB XI. Bereits der klare Wortlaut von § 20 Abs 3 SGB IV stehe der Auslegung des LSG entgegen. Zudem seien die Bezugsgrößen für die jeweiligen Personenkreise unterschiedlich hoch ausgestaltet (§ 20 Abs 3 SGB IV: 325 Euro, § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 235 Abs 3 SGB V: zZ 525 Euro). Den Gesetzesmaterialien könne kein Hinweis darauf entnommen werden, dass über die ausdrücklich genannten Personengruppen der Auszubildenden und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr hinaus auch Beschäftigte einer WfbM in den Genuss der Regelung kommen sollten. Die in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB V verbliebene Verweisung auf die (nicht mehr existente) Regelung des § 249 Abs 3 SGB V könne nicht als Verweisung auf die Neuregelung in § 20 Abs 3 S 2 SGB IV verstanden werden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2012 und des Sozialgerichtes Frankfurt (Oder) vom 21. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die angefochtenen Urteile.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige, von der beklagten Stadt eingelegte Revision, über die der Senat als beim BSG für Streitigkeiten betreffend die Beitragspflicht und Beitragsentrichtung in der sPV (hier: die in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 und Abs 2 S 2 SGB V iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB XI spezialgesetzlich geregelte Verteilung der Beitragslast einschließlich der damit untrennbar verbundenen, ebenfalls im Beitragsrecht geregelten Ausgleichspflichten) geschäftsplanmäßig zuständiger Spruchkörper entscheidet, ist unbegründet.

10

Zu Recht hat das LSG die gegen das stattgebende Urteil des SG gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang als rechtswidrig und verletzten den klagenden Verein als durch Regelungen des Beitragsrechts der sPV begünstigten Träger einer WfbM in seinen Rechten.

11

1. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von (zusätzlich) 120,86 Euro; ihre dem entgegenstehenden Bescheide sind aufzuheben. Das ergibt sich ausgehend von den für den Anspruch einschlägigen gesetzlichen Regelungen (dazu im Folgenden a). Danach führt die den in der WfbM Beschäftigten gewährte Einmalzahlung nicht (nach den allgemeinen Regelungen) insgesamt zu einer hälftigen Beitragstragung durch den Kläger und die Beschäftigten hinsichtlich des Gesamtentgeltbetrags für Juni 2006 auf der Grundlage von § 249 Abs 1 S 1 SGB V; die hälftige Beitragstragung erfolgt nur hinsichtlich des Entgeltanteils, der den Mindestbetrag nach § 235 Abs 3 SGB V übersteigt, also hinsichtlich der Einmalzahlung als solcher(dazu b). Demzufolge ist dem Kläger nicht nur Erstattung der abgeführten Beiträge in Höhe des von der Beklagten bereits zuerkannten Betrages zu gewähren.

12

a) Grundlage des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte ist § 59 Abs 1 S 1 SGB XI iVm § 251 Abs 2 S 2 SGB V(letztgenannte Vorschrift in der gegenüber der Ursprungsfassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477, durch Gesetz vom 19.6.2001, BGBl I 1046, mWv 1.7.2001 redaktionell geänderten Fassung). Danach sind für die nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB XI(§ 5 Abs 1 Nr 7 SGB V) versicherungspflichtigen behinderten Menschen die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten; erstattungspflichtig ist hier - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist - die beklagte Stadt als für die Hilfe in einer WfbM sachlich und örtlich zuständige Trägerin der Eingliederungshilfe (vgl § 54 Abs 1 S 1 Nr 4, § 56 SGB XII).

13

Der Umfang des an die vom Träger der Einrichtung zu entrichtenden und entrichteten Beiträge anknüpfenden Erstattungsanspruchs nach § 59 Abs 1 S 1 SGB XI iVm § 251 Abs 2 S 2 SGB V richtet sich danach, in welchem Umfang der Träger der Einrichtung (hier also der Kläger) die Beiträge zu tragen hat. Dies wiederum bestimmte sich seinerzeit nach § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V(idF des GRG, aaO, mWv 1.1.1990 um Halbs 2 neu gefasst durch Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 6.10.1989, BGBl I 1822) iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB XI. Nach § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V trägt der Träger der Einrichtung den Beitrag allein für die nach § 5 Abs 1 Nr 7 oder 8 SGB V(§ 20 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB XI) versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im Übrigen - so § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB V - gilt § 249 Abs 1 und Abs 3 SGB V entsprechend.

14

Der insoweit maßgebende Mindest(grenz)betrag gemäß § 235 Abs 3 SGB V, bis zu dem der Träger der Einrichtung die Beiträge allein trägt, entspricht 20 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Er lag im hier betroffenen Monat Juni 2006 bei 490 Euro (§ 309 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 18 Abs 1 SGB IV). Dieser Betrag wurde hier nach den Feststellungen des LSG durch die Einmalzahlung überschritten.

15

Nach dem in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB V in Bezug genommenen § 249 Abs 1 SGB V(hier für den Monat Juni 2006 anzuwenden idF des ab 1.1.2006 geltenden GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190, iVm dem Gesetz vom 15.12.2004, BGBl I 3445), der danach "im Übrigen" zur Anwendung kommt, tragen die nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein (Halbs 2). In Bezug auf Einmalzahlungen hatte nach § 249 Abs 3 SGB V(idF des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996, BGBl I 1859) allerdings allgemein noch folgende Besonderheit gegolten:

        

"Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 23a des Vierten Buches) die in Absatz 2 Nr 1 genannte Grenze überschritten, tragen der Versicherungspflichtige und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein".

16

§ 249 Abs 3 SGB V wurde allerdings durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.7.2003 (BGBl I 1526) mit Wirkung vom 1.8.2003 aufgehoben und war mithin in Bezug auf den hier streitigen Zeitraum nicht mehr anzuwenden. Durch dasselbe Gesetz wurde zudem zeitgleich in § 20 SGB IV folgender Abs 3 angefügt:

        

"1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten.
2Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte."

17

b) Zu Recht haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Überschreitung des Mindestbetrags nach § 235 Abs 3 SGB V durch die Gewährung einer Einmalzahlung nicht hinsichtlich des Gesamtentgeltbetrags zu einer hälftigen Beitragstragung durch den Kläger und die Beschäftigten nach § 249 Abs 1 Halbs 1 SGB V führt. Diese Folge tritt vielmehr - in entsprechender Anwendung von § 20 Abs 3 S 2 SGB IV - nur hinsichtlich des den Mindestbetrag übersteigenden Entgeltteils, also der Einmalzahlung, ein.

18

aa) Zwar scheint die Verwendung der Konjunktion "wenn" in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V anstelle der Konjunktion "soweit" auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass bei Nichterfüllung der Kondition bei Überschreitung des Mindestbetrags die angeordnete Folge (= vollumfängliche Beitragstragung durch den Träger) nicht eintreten soll; vielmehr könnte es danach stattdessen insgesamt zu der allgemeinen, in § 249 Abs 1 SGB V geregelten hälftigen Beitragstragung durch den Träger und die Beschäftigten kommen. Gegen ein solches Verständnis in einem "absoluten" Sinne spricht allerdings schon die Einleitung in Halbs 2 des § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V mit den Worten "im Übrigen" anstelle der sonst eigentlich eher zu erwartenden Begriffe "ansonsten" oder "anderenfalls".

19

Dieser Sichtweise steht darüber hinaus auch die nach wie vor in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB V enthaltene und bestehen gebliebene Verweisung auf die zwischenzeitlich nicht mehr existente Vorschrift des (alten, eigentlich aufgehobenen) § 249 Abs 3 SGB V entgegen. Schon daraus folgt, dass § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V nur dahin verstanden werden kann, dass es im Fall der Überschreitung des Mindestbetrags nach § 235 Abs 3 SGB V zu differenzierten Rechtsfolgen kommen soll, je nachdem, welche Ursache die Überschreitung des Mindestbetrags nach § 235 Abs 3 SGB V hat.

20

bb) Folge dieser vorgefundenen Ausgestaltung im Normtext ist jedoch, dass die Regelung in § 20 Abs 3 S 2 SGB IV auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation analog anzuwenden ist(ebenso: Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Einzelkommentierung 4/13, K § 251 RdNr 27; Hornig in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung Februar 2013, § 251 SGB V RdNr 9; Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung April 2012, § 251 SGB V RdNr 10; Propp in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 251 RdNr 50). Kommt es infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu einer Überschreitung des Mindestbetrags nach § 235 Abs 3 SGB V, tragen demnach zum einen der Träger der WfbM und zum anderen die beschäftigten behinderten Menschen die Beiträge jeweils zur Hälfte nur hinsichtlich des diese Grenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts; (nur) für den unterhalb des Mindestbetrags liegenden Teil des Arbeitsentgelts verbleibt es dagegen bei der (vollen) Beitragstragung durch den Träger der Einrichtung.

21

Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 20 Abs 3 S 2 SGB IV auf die in WfbM Beschäftigten sind erfüllt. Eine Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, allerdings ungeregelten Sachverhalt. Sie beruht - insbesondere im vorliegenden Fall in Anlehnung an Art 3 Abs 1 GG - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, im Wesentlichen Gleichartiges auch gleich zu behandeln und setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (so zB BSGE 108, 8 = SozR 4-5425 § 4 Nr 1, RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R, SozR 4-3320 Art 45 Nr 1 RdNr 14; zu den Voraussetzungen ferner zB BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; zur Pflicht der Fachgerichte, Auslegungsprobleme mit Hilfe der anerkannten Grundsätze der juristischen Methodenlehre - einschließlich der Analogie einer einzelnen gesetzlichen Bestimmung oder sogar einer Gesamtanalogie eines Konglomerats von gesetzlichen Regelungen - zu bewältigen, vgl BVerfGE 131, 88, 122, 125 mwN; BVerfGE 132, 99 RdNr 74, 77 f mwN; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 202 ff; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl 2013, RdNr 888 ff).

22

(1) Es liegt eine Regelungslücke vor; denn § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB V verweist unverändert auf § 249 Abs 3 SGB V, obwohl dieser seit 1.8.2003 nicht mehr existiert. Weder die Verweisungsnorm noch die gesetzliche Bestimmung in § 20 Abs 3 S 2 SGB IV, die an die Stelle der Norm trat, auf die ursprünglich verwiesen wurde, treffen selbst eine ausdrückliche oder auch nur mittelbare Aussage darüber, welche Rechtslage stattdessen seit 1.8.2003 gilt. Eine Spezialregelung, die die Frage im Regelungskontext des SGB oder anderer Gesetze behandelt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

23

(2) Die mithin bestehende Regelungslücke ist auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - erkennbar unbeabsichtigt. Dies lässt sich ohne Weiteres den Gesetzesmaterialien entnehmen. Die Streichung von § 249 Abs 3 SGB V wurde in den Beratungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des 15. Deutschen Bundestages als "Folgeänderung" (nur) zur zentralen Regelung der Tragung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Auszubildende und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr in § 20 Abs 3 SGB IV angesehen(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zu Gesetzentwürfen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einerseits sowie der Bundesregierung andererseits für ein Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks 15/1199 S 19 zu Artikel [01] Nr 2 - neu -, im Folgenden: Ausschussbericht). Dabei wurde im Ausschuss allerdings offensichtlich schlicht übersehen, dass der (alte) § 249 Abs 3 SGB V nicht nur die beiden im Bericht hervorgehobenen, in der Regelung unmittelbar angesprochenen Personengruppen betraf, sondern - wegen der Verweisung auf diese Regelung in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB V - gleichermaßen auch den Personenkreis der in WfbM beschäftigten Menschen. Im Zusammenhang mit der Schaffung von § 20 Abs 3 S 2 SGB IV wird in den Gesetzesmaterialien dazu nur ausgeführt, diese "Neuregelung entspricht dem geltenden Recht"(so Ausschussbericht, aaO). Daher kann mangels gegenteiliger Äußerungen allein angenommen werden, dass der Gesetzgeber die zuvor in § 249 Abs 3 SGB V getroffene Regelung nur gesetzestechnisch ("Folgeänderung") vor die Klammer ziehen und nunmehr im SGB IV zentral regeln wollte, ohne inhaltlich-sachliche Änderungen vorzunehmen und ohne an der vorherigen Rechtslage insgesamt im Ergebnis etwas zu ändern.

24

Die Beklagte kann gegen diese Auslegung nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers nicht nur in der Nichtnennung der Gruppe der in WfbM Beschäftigten in § 20 Abs 3 SGB IV nF liegen, sondern umgekehrt auch in der nach wie vor bestehenden Verweisung des § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB V auf § 249 Abs 3 SGB V gesehen werden könne. Dagegen spricht indessen, dass den Gesetzesmaterialien dann gerade zu entnehmen sein müsste, dass man im Gesetzgebungsverfahren in Abkehr von dem zuvor geltenden Recht - dessen Fortgeltung ja gerade bekräftigt wurde - speziell den zuvor ebenfalls begünstigten Personenkreis der Beschäftigten in einer WfbM von einer fortbestehenden Privilegierung bewusst ausschließen wollte. Für Derartiges fehlt jedoch jeglicher Hinweis.

25

(3) Die so entstandene Regelungslücke kann zur Bekräftigung des Fortgeltens der alten Rechtslage nur durch eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB IV nF auch auf die Gruppe der in einer WfbM Beschäftigten sachgerecht geschlossen werden.

26

Eine solche analoge Anwendung von § 20 Abs 3 S 2 SGB IV ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Die Interessenlage der Beschäftigten in einer WfbM ist der gesetzlich geregelten so ähnlich, dass nur angenommen werden kann, dass die Gesetzgebung die getroffene Regelung auch für den ungeregelten Sachverhalt vorgesehen hätte, wäre ihm die aufgetretene Lücke bewusst gewesen. § 20 Abs 3 S 2 SGB IV führt nämlich zu einer Privilegierung, weil es im Fall der Gewährung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bestimmte, als Geringverdiener in die Sozialversicherung einbezogene Personen (= Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren) nur hinsichtlich des den Mindestbetrag übersteigenden Teils mit einer (hälftigen) Beitragstragung belastet. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch die Regelung vermieden werden, dass durch ein vorübergehendes Überschreiten der Geringverdienergrenze infolge von Einmalzahlungen (zB Weihnachtsgeld) wegen der dadurch auftretenden Pflicht, die Hälfte der gesamten Sozialversicherungsbeiträge zu tragen, ein Nettobetrag verbleibt, der geringer ist als der Nettobetrag, welcher ohne die Einmalzahlung aufgrund des laufenden Arbeitsentgelts erzielt wird (so Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze, BT-Drucks 11/2807 S 17 zu Artikel 2 bis 5).

27

Diese Zielsetzung ist auch für die Gruppe der in WfbM Beschäftigten anzuerkennen, nachdem sie in der früheren Vorschrift in § 249 Abs 3 SGB V so enthalten war und Gründe für eine Aufhebung dieser Privilegierung nicht ersichtlich sind.

28

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen auch die unterschiedlich hohen Beträge (§ 20 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB IV: 325 Euro, § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 iVm § 235 Abs 3 SGB V im Juni 2006: 490 Euro) nicht gegen eine analoge Anwendung von § 20 Abs 3 S 2 SGB IV auf den Personenkreis der Beschäftigten in einer WfbM. Dies gilt schon deshalb, weil der in § 20 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB IV genannte Betrag von 325 Euro ohnehin nur die Gruppe der zur Berufsausbildung Beschäftigten betrifft, nicht aber die weitere, in § 20 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB IV genannte Gruppe. Im Übrigen verfolgte der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenze spezifische arbeits- bzw ausbildungsmarktbezogene Ziele: So sollte durch die Absenkung auf 325 Euro die Bereitschaft, Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, nicht durch zusätzliche Belastungen der Betriebe beeinträchtigt werden (Ausschussbericht, aaO).

29

2. Gegen die Richtigkeit der Berechnung des von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden (Rest-)Betrags haben die Beteiligten im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben; auch sonst ergeben sich keine Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit .

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

31

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Kläger allerdings als "Leistungsempfänger" iS von § 183 S 1 SGG anzusehen, der gerichtskostenrechtlich privilegiert ist(vgl ähnlich bereits für Arbeitgeber als Empfänger von Eingliederungs- oder Lohnkostenzuschüssen nach dem SGB III: BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 2; BSG SozR 4-4300 § 368 Nr 2; für die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung in Kleinbetrieben nach § 10 Lohnfortzahlungsgesetz BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 3). Zwar stellt die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsgrundlage in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 und Abs 2 S 2 SGB V iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB XI eine spezialgesetzliche Regelung über die Verteilung der Beitragslasten und damit verbundene Erstattungspflichten dar und ist im Kern eine Regelung über Beitragstragung. Gleichwohl handelt es sich zumindest auch um eine sozialleistungsähnliche, die Kostenprivilegierung rechtfertigende Begünstigung (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 3 RdNr 8 f), indem eine Entlastung des Trägers einer WfbM von Beitragsaufwendungen erfolgt, der Aufgaben gleich einem Arbeitgeber wahrnimmt.

32

Dies rechtfertigt auch hier die Anwendung des § 183 SGG. Demzufolge hat der Senat auch keine Entscheidung über den Streitwert zu treffen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und dem Kläger für die Monate April bis September 2011 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 10. November 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses (KrgZ) als rentenschädlicher Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Der 1952 geborene Kläger erhält seit Dezember 2004 vom beklagten RV-Träger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst setzte er nach Rentenbeginn in Teilzeit mit 25,32 Wochenstunden fort. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung betrug ab Mai 2010 laufend monatlich 1759,62 Euro (brutto) und die in voller Höhe geleistete Rente 496,73 Euro (brutto), sodass er insgesamt ein Bruttoeinkommen von 2256,35 Euro erzielte. Die Hinzuverdienstgrenze des Klägers für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe belief sich auf 1826,36 Euro, die für eine Rente in Höhe der Hälfte auf 2223,39 Euro.

3

Ende Januar 2011 erkrankte der Kläger längerfristig. Er erhielt im Januar ein Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Sonderzahlung) von 1929,94 Euro, im Februar von 1770,23 Euro und im März (Entgeltfortzahlung bis 5.3.2011) von 284,29 Euro. Ab 6.3. bis zum 23.8.2011 bezog der Kläger Krankengeld (Krg) auf der Grundlage eines Regelentgelts von kalendertäglich 82,65 Euro. Vom 24.8. bis zum 21.10.2011 erhielt er während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation von der Beklagten Übergangsgeld (Übg), das nach einem auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzten Regelentgelt von kalendertäglich 65,90 Euro berechnet wurde. Zur Aufstockung dieser Sozialleistungen zahlte der Arbeitgeber dem Kläger bis einschließlich September 2011 den in § 22 Abs 2 TVöD vorgesehenen KrgZ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Zahlbetrag der Sozialleistungen und dem Nettoentgelt. Dieser belief sich nach den Feststellungen des LSG im März 2011 auf 121,73 Euro und in den Folgemonaten bis einschließlich September 2011 auf jeweils 146,08 Euro.

4

Am 1.7.2011 legte der Kläger die von der Beklagten angeforderten Nachweise zur Überprüfung einer weiteren Rentenberechtigung vor. Daraufhin stellte die Beklagte die Rentenzahlung ab September 2011 vorläufig ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 5.9.2011 zur beabsichtigten Aufhebung der Rentenzahlung wegen einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen an. Mit Bescheid vom 21.11.2011 berechnete sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab 1.10.2010 neu. Sie verfügte, dass die Rente ab April 2011 nicht mehr zu zahlen sei, weil die Hinzuverdienstgrenze von 2223,39 Euro für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte durch das dem Krg zugrunde liegende Bemessungsentgelt von monatlich (82,65 Euro x 30 =) 2479,50 Euro und den KrgZ überschritten werde; das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Januar und März 2011 sei unschädlich. Die entstandene Überzahlung für die Monate April bis August 2011 iHv 2234,17 Euro sei zu erstatten. Der Bescheid vom 21.11.2011 wurde bestandskräftig.

5

Der Kläger beantragte Anfang 2012 eine Überprüfung des Bescheids vom 21.11.2011. Das dem Krg zugrunde liegende Regelentgelt sei zu hoch angesetzt und der KrgZ sei nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Daraufhin bewilligte die Beklagte zunächst im Bescheid vom 6.3.2012 die erneute Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ab 1.12.2011, doch wurde die Nachzahlung für Dezember 2011 bis März 2012 iHv 1797,92 Euro zunächst einbehalten. Nach weiteren Ermittlungen entschied die Beklagte im Bescheid vom 3.5.2012, dass die Rente ab 1.3.2011 neu berechnet und für den Zeitraum 1.3.2011 bis 30.6.2012 eine Nachzahlung iHv 1791,32 Euro geleistet werde. In Anlage 10 des Bescheids ist ausgeführt, dass in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3) nunmehr als Hinzuverdienst lediglich die Bemessungsgrundlagen für das Krg bzw Übg ohne Einbeziehung von Einmalzahlungen herangezogen würden, dh für das Krg 58,09 Euro und für das Übg 58,65 Euro täglich. Somit seien zu berücksichtigen:

- für März 2011:

Arbeitsentgelt (1.-5.3.)

284,29 €

        

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (26 x 58,09 €)

1510,34 €

        

KrgZ   

 121,73 €

                 

1916,36 €

                 

        

- für April bis Juli 2011 jeweils:

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,09 €)

1742,70 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1888,78 €

                 

        

- für August 2011:

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (23 x 58,09 €)

1336,07 €

        

dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (8 x 58,65 €)

469,20 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1951,35 €

                 

        

- für September 2011:

dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,65 €)

1759,50 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1905,58 €

6

Damit werde die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 1826,36 Euro in allen Monaten überschritten, die Hinzuverdienstgrenze für eine halbe Rente iHv 2223,39 Euro jedoch nicht. Somit stehe dem Kläger für März 2011 - zweites Überschreiten im Jahr - noch die volle Rente zu, für die Monate April bis September 2011 allerdings nur die Rente zur Hälfte. Da zudem der Kläger für Oktober 2011 die volle Rente beanspruchen könne, für November 2011 (Zahlung von Weihnachtsgeld) aber überhaupt keine Leistung, ergebe sich aus dem Bescheid vom 21.11.2011 für den Zeitraum 1.4. bis 30.11.2011 eine Überzahlung iHv 442,88 Euro. Diese Überzahlung werde mit der aus dem Bescheid vom 6.3.2012 noch zustehenden Nachzahlung iHv 1797,92 Euro verrechnet, sodass noch eine Nachzahlung iHv 1355,04 Euro zur Auszahlung gelange.

7

Der Kläger machte mit seinem Widerspruch sinngemäß geltend, ihm stehe auch für April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu. Der sozialversicherungsbeitragsfrei ausgezahlte KrgZ sei entsprechend dem BSG-Urteil vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R) nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Die in § 23c SGB IV hinsichtlich der Beitragspflicht ausdrücklich geregelte Ausnahme müsse auch für die Leistungshöhe angewandt werden. Es sei erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen, Zuschüsse in der vorliegenden Höhe von der Leistungsberechnung zu entkoppeln.

8

Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2012; Urteil des SG Münster vom 3.3.2015). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf die Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung von Rückforderungen nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X hingewiesen(vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37). Daraufhin hat die Beklagte am 10.11.2015 ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben und sich unter Zugrundelegung einer streitigen Rest-Nettorente von 1791,32 Euro und des die Hinzuverdienstgrenze von März bis September 2011 um insgesamt 543,89 Euro übersteigenden Betrags zu einer weiteren Zahlung an den Kläger iHv 1247,43 Euro verpflichtet. Die weitergehende Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2016).

9

Das LSG hat ausgeführt, richtige Klageart sei die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG. Ihr Gegenstand sei nur der als sog Zweitbescheid erlassene Bescheid vom 3.5.2012, durch den der Bescheid vom 21.11.2011 konkludent aufgehoben worden sei. In der Sache stehe dem Kläger für den Zeitraum 1.4.2011 bis 30.9.2011 kein höherer Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Der KrgZ falle unter den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 96a Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 14 SGB IV, denn der Kläger habe die Zuschüsse nur aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Aus der fehlenden Beitragspflicht nach § 23c SGB IV könne nicht geschlossen werden, dass der KrgZ kein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV sei, denn gegen ein solches Verständnis spreche die systematische Stellung der Norm.

10

Es bestehe auch keine durch Auslegung zu schließende Regelungslücke. Ohne auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen oder die Gesetzessystematik bemühen zu müssen, ergebe sich bereits aus § 96a Abs 1 und Abs 3 SGB VI, dass unter den Begriff "Hinzuverdienst" neben dem unmittelbar durch eine Erwerbstätigkeit Erwirtschafteten auch all das falle, was bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen anstelle dessen geleistet werde. Es sei auch keine unzulässige Doppelberücksichtigung desselben Einkommens festzustellen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Kläger aufgrund der Anrechnung des KrgZ als Hinzuverdienst insgesamt nicht denselben Betrag zur Verfügung gehabt habe wie vor seiner Erkrankung und dass er sich ohne Zahlung des KrgZ finanziell besser gestanden hätte. Es sei jedoch nicht Aufgabe der GRV, die Umsetzung arbeits- oder tarifvertraglicher Ziele sozialversicherungsrechtlich zu ermöglichen. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor, da Rentner grundsätzlich einer anderen Gruppe angehörten als Nichtrentner.

11

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 96a SGB VI iVm §§ 14, 23c Abs 1 S 1 SGB IV sowie des Art 3 Abs 1 GG. Hinsichtlich der Behandlung des KrgZ bestehe eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber mit Einführung des § 23c SGB IV durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz(vom 21.3.2005 mWv 30.3.2005, BGBl I 818) lediglich beitragsrechtlich - allerdings mit dem Ziel der Vermeidung künftiger höherer Leistungen - geschlossen habe. Hieraus folge, dass beitragsfreie Arbeitgeberzuschüsse als Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung unbeachtlich seien. Auch § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V zeige, dass nur "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" zum Ruhen des Anspruchs auf Krg führen solle, nicht aber der nach § 23c SGB IV beitragsfreie KrgZ. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Straffung des § 49 SGB V zugleich eine Verschärfung der Regelungen zum Hinzuverdienst im SGB VI intendiert habe; vielmehr sei von einem Redaktionsversehen auszugehen.

12

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu ändern sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und sie zu verurteilen, dem Kläger für die Monate April bis einschließlich September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

14

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012, soweit er nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitbefangen ist, zu Unrecht als rechtmäßig und den Bescheid vom 21.11.2011 fehlerhaft als nicht streitgegenständlich erachtet. Der Kläger kann im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für die Monate April bis September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe beanspruchen, weil in diesem Zeitraum sein Arbeitsentgelt und das Krg bzw Übg die hierfür maßgebliche Hinzuverdienstgrenze nicht überstieg. Der KrgZ, den der Kläger von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum Krg bzw Übg erhielt, ist nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst anzusehen.

16

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 21.11.2011 und 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 und in Gestalt des im Berufungsverfahren am 10.11.2015 angenommenen Teilanerkenntnisses. Im Bescheid vom 3.5.2012 verfügte die Beklagte, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung "ab 01.03.2011 neu berechnet" werde. Diese Neuberechnung bewirkte gegenüber dem bestandskräftig gewordenen, den Rentenbezug ab 1.1.2010 bis 30.11.2011 regelnden Bescheid vom 21.11.2011 eine Änderung nur für die Monate April bis Oktober 2011. Sie führte dazu, dass nunmehr dem Kläger für die Monate April bis September 2011 die Rente in Höhe der Hälfte und für Oktober 2011 in voller Höhe zuerkannt wurde. Die im Bescheid vom 21.11.2011 noch verfügte Erstattung einer Überzahlung iHv 2234,17 Euro für April bis September 2011 wurde (unter Saldierung mit Nachzahlungen für weitere Zeiträume) durch die Anordnung einer Nachzahlung iHv 1791,32 Euro ersetzt. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X ist somit der Bescheid vom 3.5.2012 gerade insoweit streitbefangen, als er eine weitergehende Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 für die Monate April bis September 2011 und eine noch höhere Nachzahlung versagt und soweit das Teilanerkenntnis die vom Kläger beanspruchte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe noch nicht vollständig zuerkannt hat.

17

Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG - s hierzu zB BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 11; Senatsurteil vom 20.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 13). Das Verbot von Klageänderungen im Revisionsverfahren (§ 168 S 1 SGG) steht einer Ergänzung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine Leistungsklage noch im Revisionsverfahren nicht entgegen (vgl § 99 Abs 3 Nr 2 SGG), weil eine Änderung des Klagegrundes iS des § 99 Abs 3 SGG damit nicht verbunden ist(BSG Urteil vom 20.9.1989 - 7 RAr 110/87 - BSGE 65, 272, 275 = SozR 4100 § 78 Nr 8 S 34 - Juris RdNr 32; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 23 RdNr 13).

18

B) Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG statthaft, obgleich eine Zulassung des Rechtsmittels nicht erfolgte. Der Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens betraf zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (§ 202 S 1 SGG iVm § 4 Abs 1 ZPO; vgl BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 15/05 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 13 mwN) einen Verwaltungsakt über eine Geldleistung, welche die Berufungssumme von 750 Euro überstieg, sodass es einer Berufungszulassung nicht bedurfte (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Denn es errechnet sich auf der Grundlage eines Zahlbetrags der begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von monatlich 445,07 Euro (April bis Juni) bzw 449,48 Euro (Juli bis September) und des bewilligten Zahlbetrags der halben Rente von monatlich 222,54 Euro bzw 224,74 Euro eine Beschwer des Klägers iHv (3 x 222,53 + 3 x 224,74 =) 1341,81 Euro. Die im Bescheid vom 3.5.2012 saldierten Rückzahlungs- und Nachzahlungsbeträge für andere Zeiträume, über die zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sind für die Berufungssumme ebenso ohne Belang wie das im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis über 1247,43 Euro.

19

C) Die Revision hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 und des Teilanerkenntnisses ist rechtswidrig und beschwert den Kläger (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), soweit er für die Monate April bis September 2011 eine vollständige Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 ablehnt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für diesen Zeitraum lediglich in Höhe der Hälfte zuerkennt und die Differenz zu der bereits in voller Höhe gezahlten Rente zurückfordert. Die Beklagte ist verpflichtet, insoweit den Bescheid vom 21.11.2011 in Gestalt des Bescheids vom 3.5.2012 zu ändern. Denn der Kläger kann auch in diesem Zeitraum die Zahlung der Rente in voller Höhe, dh hier die Nachzahlung des Betrags verlangen, der unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Saldierungen mit Nachzahlungsbeträgen für andere Zeiträume sowie des Teilanerkenntnisses noch offen ist.

20

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf eine weitergehende Korrektur des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 21.11.2011 ist § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich - unter anderem - im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Bescheid vom 21.11.2011 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er verfügte, dass die ursprünglich bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe für den Zeitraum ab April 2011 im Hinblick auf die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr gezahlt wird. Diese Belastung hat in der Gestalt, die die Rentenbewilligung für Zeiträume ab März 2011 in dem Bescheid vom 3.5.2011 gefunden hat, insoweit noch Bestand, als darin für die Monate April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte zuerkannt wurde, mithin in Höhe der zweiten Hälfte.

21

Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Bescheidkorrektur nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X, dass bei Erlass des Bescheids vom 21.11.2011 das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist hier erfüllt. Denn als Rechtsgrundlage für die in jenem Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung der Bewilligung eines Zahlbetrags an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab April 2011 im Hinblick auf Hinzuverdienst kommt allein § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 2 Nr 1 und Abs 3 SGB VI(die Bestimmungen des SGB VI in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden: aF) in Betracht. Nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit eine wesentliche Änderung in den bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X gilt in Fällen der Einkommensanrechnung auf einen zurückliegenden Zeitraum der Beginn des Anrechnungszeitraums als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Rechtsgrundlage für die angeordnete Erstattung überzahlter Rentenleistungen infolge der Aufhebung eines Verwaltungsakts ist § 50 Abs 1 SGB X.

22

Die genannten Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 und 2 SGB X für eine Bescheidkorrektur zu Lasten des Klägers lagen jedoch nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe vorgelegen haben (s hierzu Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 15 mwN), trat hier nicht ein. Denn der vom Arbeitgeber des Klägers gemäß § 22 Abs 2 TVöD gezahlte KrgZ war kein rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF(s nachfolgend unter I.). Bei Außerachtlassung des KrgZ wurde die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe in den noch streitbefangenen Monaten April bis September 2011 aufgrund der zu berücksichtigenden Einnahmen nicht überschritten (dazu unter II.). Somit steht dem Kläger für diese Monate die Rente in voller Höhe zu und ist für eine teilweise Erstattung der bereits geleisteten Rentenzahlungen nach § 50 SGB X kein Raum(dazu unter III.).

23

I. Der vom Arbeitgeber des Klägers auf der Grundlage des § 22 Abs 2 TVöD während des Bezugs von Krg und Übg gezahlte KrgZ ist nicht als Hinzuverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen. Zwar handelt es sich um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (dazu unter 1.) und auch um einen während des Rentenbezugs erzielten Hinzuverdienst (dazu unter 2.). Es ist jedoch geboten, einen KrgZ, soweit er gemäß § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt, bei Anwendung des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu behandeln(dazu unter 3.).

24

1. Der KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD ist "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF.

25

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die in § 96a Abs 2 SGB VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als "Arbeitsentgelt" iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich (a) im Ausgangspunkt nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV(stRspr - s zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 30 mwN). Ergänzend sind (b) die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt"(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - SozR 2200 § 1241f Nr 4 S 8 - Juris RdNr 14 - noch zu der am 31.12.2006 außer Kraft getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch Gürtner in Kasseler Komm, § 34 SGB VI RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung März 2017; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 34 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist (c) in einem dritten Schritt zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 SGB IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln(§ 1 Abs 3 SGB IV, vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016).

26

a) Der nach § 22 TVöD gezahlte KrgZ ist Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV.

27

aa) Gemäß § 14 Abs 1 S 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung(§ 7 SGB IV), gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen insbesondere die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung. Arbeitsentgelt sind aber auch alle Zahlungen, denen ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie zB die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 2, 3, 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz(EFZG - vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15). Dasselbe gilt für einen KrgZ, der vom Arbeitgeber für Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Ergänzung der deshalb gewährten Sozialleistungen gezahlt wird (zum KrgZ als Arbeitsentgelt s bereits BSG Urteil vom 30.1.1963 - 3 RK 16/59 - BSGE 18, 236 = SozR Nr 3 zu § 189 RVO - Juris RdNr 11, 14, 16; BSG Urteil vom 15.12.1970 - 10 RV 789/68 - BSGE 32, 150 = SozR Nr 4 zu § 14 BVG - Juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 10.11.1977 - 3 RK 11/76 - Juris RdNr 13 f; s auch BAG Urteil vom 26.3.1991 - 3 AZR 47/90 - AP Nr 29 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen - Juris RdNr 15). Der vom Arbeitgeber gemäß § 22 TVöD zu leistende KrgZ ist Bestandteil des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgelts. Zur Zahlung eines solchen KrgZ war der Arbeitgeber vormals gesetzlich verpflichtet, als das Krg aus der GKV noch deutlich niedriger war als heute und es noch keinen allgemeinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gab (vgl § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 26.6.1957 - ArbKrankhG - BGBl I 649). Mit Schaffung des Lohnfortzahlungsgesetzes (Art 1 des Gesetzes vom 27.7.1969 - BGBl I 946) wurde die Zahlung eines KrgZ durch den Arbeitgeber zu einer aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geschuldeten Zusatzleistung (vgl Steffan in vom Stein/Rothe/Schlegel , Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2015, Kap 4 § 4 RdNr 50; Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl 2015, § 98 RdNr 158 ff).

28

bb) Der Einordnung des KrgZ als arbeitsrechtlich geschuldetes Entgelt steht hier nicht entgegen, dass diese Leistung vom Arbeitgeber des Klägers lediglich als Vorschuss auf die Rente gezahlt wurde (vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - BSGE 115, 110 = SozR 4-1200 § 53 Nr 4, RdNr 22; s auch Abschn R 3.1.1 und 3.1.12 der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV zu § 96a SGB VI, Stand 31.5.2017). Zwar sieht § 22 Abs 4 TVöD eine solche Ausgestaltung an sich vor. Nach S 2 dieser Regelung wird der KrgZ nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Beschäftigte eine Rente aus eigener Versicherung aus der GRV erhält. Nach § 22 Abs 4 S 4 Halbs 1 TVöD gilt ein überzahlter KrgZ als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rentenleistung; gemäß Halbs 2 dieser Regelung gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über (zur Unwirksamkeit nur dieses Forderungsübergangs vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - aaO, RdNr 23 ff; BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - BAGE 155, 88 = AP Nr 1 zu § 22 TVöD - Juris RdNr 19). Diese tarifliche Regelung ist auch auf eine rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzuwenden, sodass grundsätzlich neben einer solchen Rente kein KrgZ beansprucht werden kann; ein gleichwohl gewährter KrgZ ist an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - aaO, RdNr 13 ff). Das gilt jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter im Rahmen einer neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgeübten Weiterbeschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig wird. In einer solchen Konstellation steht ihm neben dem Anspruch auf Krg auch der tarifliche KrgZ zu (BAG Urteil vom 12.5.2016 - aaO, RdNr 35), sodass dessen Zahlung nicht lediglich vorschussweise erfolgt.

29

cc) Ein Ausschluss des KrgZ vom Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 14 SGB IV ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(in der bis zum 21.4.2015 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung; nunmehr: § 1 Abs 1 S 1 Nr 16 SvEV idF des 5. SGB IV-ÄndG vom 15.4.2015, BGBl I 583). Hiernach waren steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen - insbesondere im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten - nicht als Arbeitsentgelt zu behandeln. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg oder zu anderen Sozialleistungen gehören dazu jedoch nicht.

30

b) Die ergänzenden Regelungen der SvEV (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der SvEV vom 10.11.2010, BGBl I 1751) gestatten es nicht, den KrgZ von einer Behandlung als Arbeitsentgelt auszunehmen.

31

Der KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung in § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV. Nach dieser Regelung sind ua laufende Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Der KrgZ ist zwar ein solcher laufender Zuschuss, doch fehlt es an der weiteren Voraussetzung der Lohnsteuerfreiheit. Allerdings war ursprünglich in Abschn 2 Ziff 2 des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10.9.1944 ebenso wie später in Abschn 10 Abs 2 Ziff 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1952 bestimmt, dass Kranken- und Hausgeldzuschüsse lohnsteuerfrei sind. Diese Regelung lehnte sich an die Bestimmung in § 189 Abs 1 S 3 RVO an, nach der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- oder Hausgeld ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt galten(hierzu näher BFH Urteil vom 21.11.1958 - VI 48/57 S - BFHE 68, 176 - Juris RdNr 12, 25; ebenso der zum 1.8.1961 eingefügte, bis 31.12.1969 geltende § 160 Abs 4 RVO idF des Gesetzes vom 12.7.1961, BGBl I 913). Seit dem 1.1.1963 gehörten jedoch gemäß § 2 Abs 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) vom 25.7.1962 die Zuschüsse im Krankheitsfall in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bescheid vom 7.2.1963 - BB 1963, 394 sowie Anmerkung hierzu). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Nach § 2 Abs 2 Nr 5 LStDV(idF des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2601) gehören zum Arbeitslohn auch die besonderen Zuwendungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden, "zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall" (s auch Kirchhof, EStG, 16. Aufl 2017, § 19 RdNr 78, Stichwort "Krankengeldzuschüsse"; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 22 RdNr 158, Stand der Einzelkommentierung Februar 2017).

32

Ein Ausschluss der Zuordnung des KrgZ zum Arbeitsentgelt findet sich auch nicht in den weiteren Regelungen von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 bis Nr 15 SvEV(in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung). § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV nimmt nur die Beträge nach § 10 EFZG von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt aus. Hierbei handelt es sich um Zuschläge zum Arbeitsentgelt, die speziell für in Heimarbeit Beschäftigte zur wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall zu zahlen sind. § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV nimmt lediglich die Zuschläge des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG vom Arbeitsentgelt aus(zur Steuerfreiheit dieser Zuschläge s auch § 3 Nr 1 Buchst d EStG). § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV betrifft nur die Ausklammerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigen. Krankengeldzuschüsse können auch nicht als "sonstige Bezüge" iS von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SvEV aufgrund einer Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber(§ 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)vom Arbeitsentgelt ausgeklammert werden. Denn "sonstige Bezüge" iS dieser Vorschriften ist nach der Definition in § 38a Abs 1 S 3 EStG nur Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, was beim KrgZ jedoch der Fall ist.

33

c) Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen, die gemäß § 1 Abs 3 SGB IV den allgemeinen Regelungen in den §§ 14, 17 SGB IV vorgehen, sind für den KrgZ ebenfalls nicht einschlägig.

34

Dies gilt zum einen für die in § 96a Abs 1 S 3 SGB VI aF normierte Ausnahme von der Behandlung als Arbeitsentgelt hinsichtlich derjenigen Entgelte, die an Pflegepersonen oder an behinderte Menschen in Einrichtungen gezahlt werden(nunmehr § 96a Abs 2 S 2 SGB VI in der ab 1.7.2017 geltenden Fassung).

35

Aber auch die Regelung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V aF(in der bis zum 29.3.2005 geltenden Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261), die speziell die Einordnung des KrgZ behandelte, ist nicht mehr anwendbar. Dort war bestimmt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg nicht als Arbeitsentgelt gelten, soweit sie zusammen mit dem Krg das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Damit führte § 49 SGB V jene Regelung inhaltlich modifiziert fort, die zuvor nach § 189 Abs 1 S 3 RVO(idF von § 8 Nr 3 ArbKrankhG vom 26.6.1957) die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg "ohne Rücksicht auf ihre Höhe" vom Begriff des Arbeitsentgelts ausklammerte (s früher auch § 160 Abs 4 RVO in der ab 1.8.1961 bis 31.12.1969 geltenden Fassung). Art 4 Nr 3 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vom 21.3.2005, BGBl I 818) hat die Bestimmung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V jedoch mWv 30.3.2005 gestrichen und durch die Vorschrift in § 23c SGB IV ersetzt. § 23c Abs 1 S 1 SGB IV(vom 30.3.2005 bis 31.12.2007 sowie vom 1.1.2017 bis 10.4.2017: § 23c S 1 SGB IV) regelt nach seinem Wortlaut nur noch, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg, Verletztengeld, Übg usw und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krg usw weiter erzielt werden, nicht als "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" gelten, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Damit sondert diese Vorschrift den KrgZ nicht mehr insgesamt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus dem Begriff des Arbeitsentgelts aus, was ohne Weiteres auch im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF maßgeblich wäre. Vielmehr trifft § 23c SGB IV nach seinem Wortlaut eine spezifische Regelung zur Erhebung von Beiträgen. Das ergibt sich auch aus der Eingliederung in den Zweiten Titel "Beiträge" des Zweiten Abschnitts des SGB IV (dh nicht in den Ersten Abschnitt "Grundsätze und Begriffsbestimmungen", der ua die §§ 14, 17 SGB IV enthält).

36

2. Der nach vorstehenden Ausführungen als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung einzuordnende KrgZ wäre dem Grunde nach auch Hinzuverdienst. Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezugs rechtlich zugeordnet werden kann(s hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Eine solche rechtlich-zeitliche Kongruenz zwischen dem KrgZ und dem Rentenbezug ist hier bereits aufgrund der fortlaufend und parallel zur monatlichen Rentenzahlung für denselben Zeitraum erfolgenden Auszahlung des KrgZ zu bejahen.

37

3. Gleichwohl ist es mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Regelung geboten, einen vom Arbeitgeber ergänzend zum Krg oder Übg gezahlten KrgZ iS des § 23c Abs 1 S 1 SGB IV nicht zusätzlich zum Krg als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Insoweit ist die Regelung in § 96a Abs 1 S 2 und 3 iVm Abs 3 S 1 und 3 SGB VI aF im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen.

38

Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm gehört zu den anerkannten, bei Beachtung ihrer Voraussetzungen auch mit Rücksicht auf Art 20 Abs 2 S 2 und Abs 3 GG nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - NVwZ 2017, 617 RdNr 22; s auch Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14, RdNr 32 mwN). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm (a), ihre Entstehungsgeschichte (b) und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen (c) gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO). Die Grenzen der Auslegung sind dabei weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO, RdNr 20 mwN) (d). Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Die Erfüllung des Wortlauts einer Norm zwingt deshalb nicht ausnahmslos dazu, deren Rechtsfolgen wirksam werden zu lassen (vgl BVerfG Beschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 ua - NJW-RR 2016, 1366 RdNr 50 mwN).

39

a) Die Besonderheit des KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD besteht darin, dass er einerseits - wie gezeigt - Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS der §§ 14, 17 SGB IV darstellt. Andererseits gelangt der KrgZ aber stets nur dann zur Auszahlung, wenn auch eine Entgeltersatzleistung bezogen wird, die im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung nicht nur mit ihrem Netto-Zahlbetrag, sondern - insoweit fiktiv - mit dem ihr zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt berücksichtigt wird (§ 96a Abs 3 S 3 SGB VI aF - zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 35 ff). Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt der KrgZ lediglich dazu, dass das mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen in einer Beschäftigung ergänzend zum Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (also entsprechend der Konzeption des § 43 Abs 1 SGB VI) erzielte Arbeitsentgelt im Netto-Betrag auch dann erhalten bleibt, wenn infolge Arbeitsunfähigkeit Entgeltersatzleistungen das originäre Arbeitsentgelt ersetzen müssen. Sein Zweck besteht darin, den Lebensstandard auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, indem Einbußen aufgrund der das Nettoarbeitsentgelt nicht erreichenden Sozialleistungen (Krg oder Übg) ausgeglichen werden. Dies macht deutlich, dass der KrgZ gerade nicht zu einer Übersicherung führt, die mit den Regelungen zum Hinzuverdienst in § 96a SGB VI aF verhindert werden soll(Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34). Trotz des Nichtvorliegens einer Übersicherung im Netto-Betrag kann aber, wie der Fall des Klägers anschaulich zeigt, gerade die Zusammenrechnung des KrgZ mit dem der Zahlung des Krg zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die daneben bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe führen, obwohl das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch "aktive" Arbeit in derselben Höhe erzielte Nettoarbeitsentgelt rentenunschädlich war.

40

Mit der in § 96a Abs 3 SGB VI aF angeordneten Einbeziehung des Erwerbsersatzeinkommens als Hinzuverdienst sollte aber, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht grundsätzlich etwas anderes bewirkt - insbesondere keine zusätzliche Belastung eingeführt - werden als bei der originären Berücksichtigung eines durch Arbeit erzielten Hinzuverdienstes(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 17). Vielmehr sollte mit der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Ergänzung des § 96a SGB VI aF um die Abs 3 und 4(idF des RRG 1999 vom 16.12.1997 - BGBl I 2998; zur weiteren Gesetzesentwicklung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 33) lediglich sichergestellt werden, "dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/8671 S 118 - zu Nr 47a ). Eine Schlechterstellung der Bezieher kurzfristiger Entgeltersatzleistungen gegenüber Versicherten, die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Arbeitsentgelt aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, war mit der Regelung nicht beabsichtigt (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - aaO, RdNr 18). Zu solch einer im Lichte des Art 3 Abs 1 GG kaum zu rechtfertigenden Schlechterstellung würde es aber führen, wenn für Zeiten, in denen der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Entgeltersatzleistung Krg und zudem einen das bisherige Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Nettolohns aufstockenden KrgZ bezieht, die Hinzuverdienstgrenze rentenschädlich als überschritten angesehen würde, obwohl bei aktiver Beschäftigung mit einem Nettolohn in derselben Höhe die Hinzuverdienstgrenze nicht erreicht und daher die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ungeschmälert geleistet wird. Aus diesem Grund gebietet es der Sinn und Zweck der Regelung des § 96a SGB VI aF zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst unter Einbeziehung von Entgeltersatzleistungen, einen zusätzlich zum Krg, aber innerhalb der Grenzen des § 23c Abs 1 S 1 SGB IV gezahlten KrgZ als Hinzuverdienst unberücksichtigt zu lassen.

41

b) Aus der Entstehungsgeschichte und Entwicklung der gesetzlichen Regelungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift des § 96a SGB VI aF zur rentenschädlichen Berücksichtigung von Hinzuverdienst wurde erstmals mWv 1.1.1996 in das Gesetz aufgenommen. Damals war allerdings noch keine Regelung zur Berücksichtigung von Entgeltersatzeinkommen enthalten, sodass die hier zugrunde liegende Problematik einer Zusammenrechnung von Krg und KrgZ ohne Bedeutung war. Eine solche Konstellation wurde erstmals mit Einfügung des § 96a Abs 3 SGB VI aF zum 1.1.1999 relevant. Diese Bestimmung sollte jedoch - wie oben ausgeführt - nur eine Besserstellung der Bezieher von Entgeltersatzleistungen verhindern, die hätte eintreten können, wenn neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Fall der Arbeitsunfähigkeit anstelle des Brutto-Arbeitsentgelts nur der niedrigere Netto-Zahlbetrag des Krg als Hinzuverdienst angerechnet worden wäre. Die Frage, ob ein KrgZ zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wurde im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, der vorschlug, die Regelung in das RRG 1999 einzufügen, nicht erörtert.

42

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vom 21.3.2005 - BGBl I 818) mit der Streichung der Bestimmung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V und der Neuregelung in § 23c SGB IV gerade auch eine Berücksichtigung des KrgZ als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a SGB VI bewirken wollte. Vielmehr sollte mit dem Gesetzesvorhaben eine langjährige Praxis der Sozialversicherungsträger anerkannt und die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg und zu anderen Entgeltersatzleistungen weiterhin von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 15/4228 - S 2 , S 21 und S 22 - zu Nr 5 <§ 23c>). Die Folgewirkungen der zur Vereinfachung des Beitragseinzugs vorgenommenen Änderungen für die Leistungsseite der Sozialversicherung hatte der Gesetzgeber dabei nur insoweit im Blick, als er die weitere Ausklammerung des KrgZ bei der Beitragserhebung auch damit begründete, dass dadurch später höhere Sozialleistungen - insbesondere höhere Rentenanwartschaften im Alter - vermieden werden sollten. Denn es sei "Ziel dieser Zusatzleistungen, die Abdeckung der konkreten Bedarfssituation zu erreichen" (BT-Drucks 15/4228 S 22 - zu Nr 5 <§ 23c> Abs 2). Damit hat der Gesetzgeber das sozialpolitische Ziel der arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen zum KrgZ im Grundsatz als berechtigt anerkannt. Es ist aber nicht ansatzweise zu erkennen, dass mit der Gesetzesänderung im Ergebnis eine Absenkung von Rentenleistungen gerade wegen der Zahlung dieser Zusatzleistungen bewirkt werden sollte.

43

c) Unter systematischen Gesichtspunkten ist zudem zu berücksichtigen, dass in der Regelung des § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V letztlich auch zum Ausdruck kommt, dass bei Erhalt eines KrgZ zusätzlich zum Krg(in den Grenzen des § 23c SGB IV) eine Übersicherung nicht vorliegt. Denn sie ordnet ein Ruhen des Anspruchs auf Krg zur Vermeidung einer Übersicherung nur an, soweit der Versicherte "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" erhält. Nach § 23c Abs 1 S 1 SGB IV gelten aber die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krg das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.

44

d) Die im Wege der teleologischen Reduktion gebotene Nichtberücksichtigung des KrgZ als rentenschädlicher Hinzuverdienst zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, dient nicht zuletzt auch dazu, dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG Geltung zu verschaffen. Insofern ist von Bedeutung, dass gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 bis 8 SvEV nur bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die an sich Arbeitsentgelt darstellen, dennoch nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden, sodass sie auch im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht als rentenschädlich anzusehen sind(s oben RdNr 32); vgl hierzu auch die Übersicht von Werner in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 187). Das mag bei den Beträgen nach § 10 EFZG, die Auftraggeber an Heimarbeiter zum Ausgleich des Einkommensverlusts im Krankheitsfall zu zahlen haben(s § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV), mit den Besonderheiten der Entgeltgestaltung in der Heimarbeit zu rechtfertigen sein. Auch die Ausklammerung der Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG(s § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV) vom ggf rentenschädlichen Arbeitsentgelt mag ihren rechtfertigenden Grund in der gebotenen besonderen Fürsorge für Mütter (Art 6 Abs 4 GG) haben. Dagegen ist nicht erkennbar, welchen sachlichen Grund es dafür geben könnte, dass ein Arbeitnehmer, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und zugleich Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld erhält, sich einen Zuschuss des Arbeitgebers zu diesen Sozialleistungen in bestimmten Grenzen nicht als Arbeitsentgelt zurechnen lassen muss (s § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV), während im Krankheitsfall ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krg Arbeitsentgelt und somit im Rahmen des § 96a SGB VI aF rentenschädlich sein soll. Insofern enthält die Vorschrift des § 1 Abs 1 S 1 SvEV wegen der bislang fehlenden Einbeziehung von Krankengeldzuschüssen mit Blick auf die Anrechnung von Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst eine Regelungslücke, die im Lichte des Art 3 Abs 1 GG im Leistungsrecht durch eine teleologische Reduktion des § 96a SGB VI aF zu schließen ist.

45

II. Ist nach alledem der KrgZ, den der Kläger in den Monaten April bis September 2011 von seinem Arbeitgeber gemäß § 22 Abs 2 TVöD zusätzlich zum Krg erhielt, nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF zu berücksichtigen, so ist in diesem Zeitraum ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe nicht festzustellen. Diese Hinzuverdienstgrenze betrug gemäß § 96a Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB VI aF das 0,23-fache der monatlichen Bezugsgröße, die mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten, zu vervielfältigen ist. Das ergibt nach der Berechnung in Anlage 19 des Bescheids vom 3.5.2012 1826,36 Euro. Beanstandungen insoweit hat der Kläger nicht vorgebracht; auch sonst sind Fehler nicht ersichtlich. Das vom Kläger bezogene Krg bzw Übg war gemäß § 96a Abs 3 S 1 Nr 1 und 3 iVm S 3 SGB VI aF lediglich in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts - begrenzt auf den Höchstbetrag des im Falle der Erzielung von Arbeitsentgelt anrechenbaren Hinzuverdiensts(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 19) - zu berücksichtigen. Es umfasste 1742,70 Euro (April bis Juli 2011), 1805,27 Euro (August 2011) bzw 1759,50 Euro (September 2011) und blieb damit im gesamten hier bedeutsamen Zeitraum unter der genannten Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe.

46

III. Wurde aber die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe im hier streitbefangenen Zeitraum nicht überschritten, so lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X für eine Aufhebung der Rentenbewilligung für die Monate April bis September 2011, wie sie im Bescheid vom 21.11.2011 verfügt wurde, nicht vor. Dieser Bescheid erweist sich insoweit als unrichtig iS von § 44 Abs 1 SGB X. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 21.11.2011 hinsichtlich der Versagung einer Rentenzahlung in voller Höhe für die Monate April bis September 2011 zurückzunehmen und die Rente für diese Monate, soweit sie aufgrund des Bescheids vom 3.5.2012 und unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses noch nicht geleistet wurde, nachzuzahlen. Die Begrenzung in § 44 Abs 4 S 1 SGB X steht dem nicht entgegen, da der Kläger die Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 bereits im Januar 2012 beantragt hat (§ 44 Abs 4 S 3 SGB X).

47

D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim BVV abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der BVV seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur GKV, zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). In dem nach Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des BVV seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 SGB V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das BSG habe hieran auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 SGB V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des BVV belegt (Urteil vom 9.11.2012).

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 zu ändern und
1. festzustellen, dass die ihm gewährten Versorgungsbezüge des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung unterliegen, soweit sie einen Betrag von monatlich 55,35 Euro übersteigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit welchen die beklagte Krankenkasse die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen des BVV abgeführten Beiträge zur GKV ablehnte, sind rechtmäßig. Deshalb kann der Kläger aus den hierfür maßgeblichen Gründen auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie den von ihm selbst der betrieblichen Altersversorgung zugerechneten Teilbetrag (monatlich 55,35 Euro) übersteigen.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung aus den Leistungen des BVV abgeführter Beiträge zur GKV, denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des § 26 Abs 2 SGB IV(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) entrichtet. Vielmehr sind die vom BVV gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (hierzu 1.), was bei den vorliegenden Leistungen des BVV - einer die betriebliche Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu 2.). Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitalversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu 4.).

10

1. Nach § 237 S 1 SGB V(in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern - also auch dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(Gesamtnorm idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGBV - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN).

11

Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt(stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen(ausführlich BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) nichts geändert (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13). Der Senat hält daran auch für den vorliegenden Fall fest.

12

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 229 Nr 17 vorgesehen).

13

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz(; § 118a eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <7. VAGÄndG> vom 29.8.2005, BGBl I 2546, zZ idF des 8. VAGÄndG vom 28.5.2007, BGBl I 923), im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Aufl 2013, S 72 RdNr 69; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl 2012, § 118a RdNr 3; Klatt, Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, S 68 f).

14

Dass Leistungen von Pensionskassen den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/EG (vom 3.6.2003, ABl L 235 vom 23.9.2003, S 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/14/EU vom 21.5.2013, ABl L 145 vom 31.5.2013, S 1) zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" "ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen". Diesem Zweck dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a VAG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG in das VAG aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 19 und S 33 zu Nr 24 <§ 118a>).

15

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des VAG um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Auch wenn für deregulierte Pensionskassen abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 S 1, § 81c Abs 4 S 2 VAG, dazu näher Klatt, aaO, S 82 ff), verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: Bittner, SGb 2012, 103, 104 f).

16

2. Die vorliegend streitigen Leistungen an den Kläger erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V.

17

a) Der die Leistungen erbringende BVV ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne. Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Rechtsprechung des Senats für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsrechtlichen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77 f) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen - insbesondere durch die Richtlinie 2003/41/EG und das 7. VAGÄndG - weiterhin festzuhalten ist. Nach dieser Rechtsprechung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typischerweise eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine vergleichbare Beschränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 f; vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentlich ist ferner, dass der Arbeitgeber sich an den Leistungen der Pensionskasse durch eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77). Auch diese Voraussetzungen erfüllt der BVV, denn er dient - so die im Rahmen einer Sprungrevision nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, zT auch nicht angreifbaren (§ 161 Abs 4 SGG) und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG - nach § 1 Abs 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Gleichzeitig leistete der Arbeitgeber des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu dessen Alterssicherung.

18

b) Die Leistungen aus der vom Kläger beim BVV abgeschlossenen Zusatzversicherung haben ebenfalls als solche der betrieblichen Altersversorgung zu gelten. Schon allein der Umstand, dass sie von einer Einrichtung - nämlich der Pensionskasse BVV - erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen Versicherungsvertrag (zu einem zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wurde, vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 17; ausführlich insbesondere BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des BSG)wie auch des BVerfG (zB BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 13, 16-18; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12).

19

3. Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführte (hierzu a), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu c). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15)gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e).

21

a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11), dessentwegen der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 f; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29).

22

b) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen.

23

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (BVerfGE 58, 369, 374 = SozR 2200 § 551 Nr 19 S 31 mwN; BVerfGE 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB BVerfGE 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl BVerfGE 86, 81, 87; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl BVerfGE 76, 256, 329; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).

24

Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).

25

c) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution.

26

aa) Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer Kapitallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG; vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 14), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

27

Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23). Die Heranziehung dieses abweichenden Differenzierungskriteriums ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter 1. aufgezeigt - ausschließlich in der Durchführung bzw Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung besteht.

28

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a Nr 4 VAG das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um Weiterversicherungen handele(so Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 46; vgl auch Plagemann, Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das Beitragsrecht der GKV nicht zu knüpfen. Denn anders als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

29

bb) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV nach der leistenden Institution hat das BVerfG - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im Kammerbeschluss vom 28.9.2010 am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 zu BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4). An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 f mwN).

30

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

31

aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben"(vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen(vgl erneut oben 1. und 3. c) aa) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 VAG von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a Nr 2 VAG) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a Nr 3 VAG). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

32

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absicherung bei einer Pensionskasse nach § 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge(vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 364; Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd 1 Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG RdNr 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Vergleichbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten Lebensversicherungsverträgen her. Weder die Prämienhöhe noch die Prämientragung (stRspr zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 19 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. mit Nachweisen auch zur Rspr des BVerfG). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet.

33

bb) Für die Gleichbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssicherung besteht auch ein einleuchtender (sachlicher) Grund. Dieser ergibt sich aus dem Zweck des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in Verbindung mit dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind(vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Schon der Zweck des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO bestand nach der Gesetzesbegründung(vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 , BT-Drucks 9/458, S 34) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO; BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 32). Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht sollte insoweit deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO).

34

cc) Ein solcher "einleuchtender Grund" genügt vorliegend, um die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen zu rechtfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber lediglich einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere auch der Kläger - die Möglichkeit haben bzw hatten, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

35

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.1985 entschied sich der Kläger für die Fortsetzung des im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geschlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier dem BVV - und gegen eine anderweitige Absicherung, zB durch einen Vertrag bei einem nicht als Pensionskasse verfassten Lebensversicherungsunternehmen. Dabei traf er eine Wahl zwischen (mindestens) zwei unterschiedlichen Alterssicherungsmodellen mit spezifischen Vor- und Nachteilen. Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Entscheidung hätte mit berücksichtigen können, gehörte auch die mit der Entscheidung für die Absicherung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der GKV. Diese Beitragspflicht konnte dem Kläger auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO(§ 180 Abs 8 RVO eingefügt durch Art 2 Nr 2 Buchst c des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205 mWv 1.1.1983). Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Er hat es jedoch bereits damals auch als naheliegend angesehen, den Renten der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls solche Leistungen zuzurechnen, zu denen zuvor allein die Versicherten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der Senat dann mit Urteil vom 11.12.1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) bestätigt und entschieden, dass der Beitragspflicht auch Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbstständigen Versicherungsvereins unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164).

36

e) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

37

Das BVerfG hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - anders als bei nicht regulierungsfähigen sog Wettbewerbskassen in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, Anh § 1 RdNr 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl Rolfs, ebenda, RdNr 807a, 813; ders, KrV 2013, 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 VAG), die bei einer Weiterführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 880, § 2 RdNr 363; Hübner in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap 6 § 2 BetrAVG RdNr 110). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 48). Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall der Direktversicherung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 16) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

38

4. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge des Klägers im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

39

Die vom Kläger ebenfalls erhobene Rüge einer Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V durch das SG ist unbegründet, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist. Sie betrifft versicherungspflichtig "Beschäftigte". Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den Feststellungen des SG als in der GKV versicherungspflichtiger Rentner nicht.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

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aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

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cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

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c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

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Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 und des Sozialgerichts Duisburg vom 3. Februar 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Berücksichtigung eines "betrieblichen Ruhegeldes" bei der Bemessung der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

2

Der am 11.1943 geborene Kläger war bis zum 30.6.1998 bei der A. GmbH und von August 1998 bis einschließlich Januar 2008 als Lehrer an einem Berufskolleg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bei der A. GmbH endete - zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen - durch einen Aufhebungsvertrag. Darin wurden dem damals 54-jährigen Kläger eine einmalige Abfindung von 184 300 DM für den Verlust des Arbeitsplatzes (Ziff 2 Aufhebungsvertrag) und ab "Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von 1327,55 DM monatlich" (Ziff 3 Aufhebungsvertrag) zugesagt. Tatsächlich wurde ihm ab 1.12.1998 ein "betriebliches Ruhegeld" nach der "Betriebsvereinbarung Versorgungsbestimmungen der A.-Aktiengesellschaft" vom 1.6.1981 (im Folgenden: Versorgungsbestimmungen) in dieser Höhe bewilligt (Schreiben der E. GmbH vom 28.9.1998) und ausgezahlt. Beiträge zur GKV wurden hierauf zunächst nicht abgeführt, weil die frühere Arbeitgeberin des Klägers diesen für privat versichert hielt, obwohl er bei der Beklagten in der GKV pflichtversichert war.

3

Seit dem 1.2.2008 bezieht der Kläger eine Altersrente. Im Zusammenhang mit dem Beginn der Altersrente gab er gegenüber der Beklagten auch die Einkünfte aus dem "betrieblichen Ruhegeld" an, die seither - insoweit unstreitig - von der Beklagten bei der Bemessung der GKV-Beiträge berücksichtigt werden. Für die Vergangenheit forderte die Beklagte vom Kläger GKV-Beiträge in Höhe von (noch) 3504,45 Euro (Bescheid vom 30.4.2009, Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011), die der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat.

4

Das SG hat - nach einem Teilanerkenntnis der Beklagten - die Klage gegen die verbliebene Beitragsforderung für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.1.2008 abgewiesen (Urteil vom 3.2.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2014): Das Ruhegeld sei keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistung sei aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses im Arbeits- wie auch im Aufhebungsvertrag zugesagt worden, ihr Beginn sei vom Eintritt eines biologischen Ereignisses (grundsätzlich Beginn der Altersrente, ausnahmsweise Vollendung des 55. Lebensjahres) abhängig gewesen. Dass die Leistung auch der Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gedient habe, zeige die Möglichkeit der Einstellung im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Deckelung der Gesamtversorgung bei 90 % des letzten Nettoeinkommens und insbesondere der Leistungsbeginn erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres und nicht schon beim Ausscheiden aus dem Betrieb.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V sowie von § 226 Abs 2 SGB V, § 228 SGB V und § 231 SGB V. Das betriebliche Ruhegeld sei vor Beginn der Altersrente keine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gewesen. Vielmehr habe die Leistung nach den Grundsätzen des BSG-Urteils vom 29.7.2015 (B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19) den Charakter eines Überbrückungsgeldes oder Übergangsbezuges, denn es sei nicht ergänzend zur gesetzlichen Rente geleistet worden und habe ab Vollendung des 55. Lebensjahres, also ab einem Zeitpunkt erbracht werden können, zu dem nicht mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu rechnen gewesen sei.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 und des Sozialgerichts Duisburg vom 3. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.

10

Zu Unrecht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011 ist auch im (noch) streitigen Umfang, nämlich der Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.1.2008 rechtswidrig.

11

1. Die dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin aufgrund einer Direktzusage ab dem 1.12.1998 zugewandten, als "Betriebsrente" (Aufhebungsvertrag vom 7.11.1997) bzw "betriebliches Ruhegeld" (Ruhegeld-Bewilligungsschreiben vom 28.9.1998) bezeichneten laufenden Geldzahlungen sind in diesem Zeitraum keine Versorgungsbezüge in Form einer Rente der betrieblichen Altersversorgung, auf die Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind.

12

a) Nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten - hierzu gehörte der Kläger wegen seiner Beschäftigung als Lehrer an einem Berufskolleg im noch streitigen Zeitraum - der Beitragsbemessung in der GKV der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen in diesem Sinne gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(ebenfalls unveränderte Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477) auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

13

b) Für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) handelt. Dem steht nicht entgegen, dass hier von der Zusage solcher Leistungen in den Versorgungsbestimmungen vom 1.6.1981 in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage der Arbeitgeberin (§ 1 Abs 1 S 2 Alt 1 BetrAVG; vgl hierzu Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, Vorbem BetrAVG RdNr 65 ff) auszugehen ist. Denn der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden (stRspr, zB BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Wird der Bezug einer Leistung - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN). Leistungen sind ua dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 20 mwN).

14

c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN). Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19). Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat der Senat in diesen Entscheidungen ein Alter von 55 bzw 50 Jahren angesehen (BSG, aaO, RdNr 22 bzw Juris RdNr 20). Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, RdNr 21 bzw Juris RdNr 19, jeweils unter Hinweis auf LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris , SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris sowie BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

15

d) Diese Rechtsprechung entwickelt der Senat fort. Er geht nunmehr davon aus, dass auch unbefristete Leistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit Überbrückungsfunktion auch über den Renteneintritt hinaus zahlt, zunächst keine Versorgungbezüge sind. Jedoch sind sie ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen.

16

Gegen eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung unbefristeter, auch über den Renteneintritt hinaus gezahlter Leistungen mit anfänglicher Überbrückungsfunktion spricht zunächst der mit der Versicherungspflicht und Beitragserhebung in der GKV verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG). Dieser Eingriff ist dem Gebot der grundrechtsschonenden Auslegung entsprechend bei der Bestimmung des beitragsrechtlichen Begriffs des Versorgungsbezugs möglichst gering zu halten. Im Hinblick hierauf verbietet es sich, Überbrückungsleistungen allein deshalb als Versorgungsbezug einzuordnen, weil sie auf einer Versorgungsordnung beruhen, die - wie vorliegend - im Übrigen (auch) Leistungen mit Versorgungsfunktion regelt. Zugleich kann eine der Form nach undifferenzierte Leistung mit anfänglichem Überbrückungszweck nicht allein deshalb insgesamt als beitragspflichtiger Versorgungsbezug betrachtet werden, weil zu einem späteren Zeitpunkt die Überbrückungsfunktion durch eine Versorgungsfunktion abgelöst wird. Für eine differenzierende Betrachtung solch undifferenzierter Leistungen spricht zudem bereits der Wortlaut des § 229 Abs 1 S 1 SGB V. Denn danach gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung iS der Nr 5 dieses Satzes nur als der Rente vergleichbare Einnahme (= Versorgungsbezug), "soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden".

17

Umgekehrt wäre es mit Wortlaut und Zweck (Gleichstellung von Beziehern gesetzlicher und betrieblicher Renten, vgl BT-Drucks 9/458 S 29, 34 zu Art 1 Nr 2 § 180 Abs 8; vgl auch BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 - BSGE 58, 1, 7 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 82) des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V nicht vereinbar, solche Leistungen auch über den Zeitpunkt des individuellen Renteneintritts oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus beitragsfrei zu belassen. Denn spätestens zu diesen Zeitpunkten hat sich der ursprüngliche Leistungszweck, die Zeit bis zum Beginn der gesetzlichen Rente zu überbrücken, erledigt. Die Zahlung hat nunmehr den Charakter einer die gesetzliche Rente ergänzenden Versorgung, die ihren Ursprung in einer Regelung/Zusage des Arbeitgebers hat, weshalb sie als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren ist(vgl zu den genannten Voraussetzungen BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN). Zugleich sind der Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs sowie die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze einfach festzustellende Merkmale, an welche die Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung für das Ende der Beitragsfreiheit solcher Leistungen anknüpfen können.

18

e) In Anwendung dieser Grundsätze stellt das in den Versorgungsbestimmungen der A.
 Aktiengesellschaft vom 1.6.1981 für die Zeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Aussicht gestellte monatliche Ruhegeld erst ab Beginn der Altersrente des Klägers am 1.2.2008 - also erst nach Ende des noch streitigen Zeitraums - eine Einnahme dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" wird. Dies folgt aus dem Inhalt der Versorgungsbestimmungen sowie des Schreibens vom 28.9.1998, mit dem das Ruhegeld bewilligt wurde.

19

Dem steht nicht entgegen, dass das in der Versorgungsordnung zugesagte Ruhegeld im Hinblick auf Leistungsvoraussetzungen und Sicherungszweck grundsätzlich eine starke Übereinstimmung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) aufweist und ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Leistung und der früheren Beschäftigung außer Zweifel steht. So konnte ein Arbeitnehmer beispielsweise ein betriebliches Ruhegeld beanspruchen, sobald er aus den Diensten der A. ausschied und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe erhielt (§ 5 Abs 1 Versorgungsbestimmungen). Aber auch bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (§ 6 Abs 2 Versorgungsbestimmungen), bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 5 Abs 2 und 4 Versorgungsbestimmungen) wie auch auf die Gewährung eines Witwen- bzw Witwergeldes (§ 12 Versorgungsbestimmungen)und eines Waisengeldes (§ 15 Versorgungsbestimmungen) bestand ein Anspruch. Ähnlich der GRV setzte der Leistungsanspruch die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§ 3 Abs 1 Versorgungsbestimmungen). Zugleich wurde die Leistungshöhe anhand der Dienstjahre und der sich nach dem Einkommen des jeweiligen Mitarbeiters richtenden Pensionsgruppe bestimmt (§ 7 Versorgungsbestimmungen; vgl aber zur Bedeutung der Orientierung an der Entgelthöhe BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 23).

20

Diese Rentenähnlichkeit gilt jedoch nicht im selben Maße für den in § 5 Abs 3 Versorgungsbestimmungen genannten Leistungsfall, wonach ein Ruhegeld - ausnahmsweise und ohne bindenden Anspruch - auch gewährt werden konnte, wenn ein Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr und das 25. Dienstjahr (bzw das 59. Lebensjahr und das 10. Dienstjahr) vollendet hatte, aus Gründen entlassen wurde, die nicht in seiner Person lagen. In diesem Fall steht eine Überbrückungsfunktion der Leistung im Vordergrund, die ihre Qualifikation als Versorgungsbezug zunächst ausschließt.

21

Dies folgt zunächst aus dem weit vor dem gesetzlichen Rentenalter liegenden Leistungsbeginn. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bei älteren Arbeitnehmern die Gefahr besonders hoch sei, nach Verlust des Arbeitsplatzes bis zum Eintritt in den Ruhestand keine neue Beschäftigung zu finden, begründet dies keine Vermutung einer Versorgungsfunktion schon weit vor diesem Zeitpunkt beginnender Leistungen. Denn das Risiko der Arbeitslosigkeit steht den in § 229 Abs 1 S 1 Teils 1 SGB V genannten Leistungszwecken - Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, Alters- oder Hinterbliebenenversorgung - nicht gleich. Solange der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, liegt gerade noch "kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben" (vgl oben II 1 b) vor. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt einer drohenden längeren Arbeitslosigkeit gerade für die Überbrückungsfunktion einer Leistung, die geeignet ist, den Entgeltausfall nach Verlust des Arbeitsplatzes oder ein geringeres Entgelt aus einer neuen Beschäftigung (teilweise) auszugleichen. Für eine (anfängliche) Überbrückungsfunktion des nach § 5 Abs 3 Versorgungsbestimmungen gewährten Ruhegeldes spricht zudem die mögliche Unterbrechung der Ruhegeldzahlung für die Dauer einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, sofern der Ruhegeldempfänger diese ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Verwaltungskommission aufnimmt(§ 22 Versorgungsbestimmungen). Gleiches gilt für den zumindest im Bewilligungsschreiben enthaltenen Hinweis, dass der Kläger verpflichtet sei, "die Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung so früh wie möglich in Anspruch zu nehmen, spätestens zum 01.12.2003" und dass in diesem Falle eine Neuberechnung des Ruhegeldes im Hinblick auf die Gesamtversorgungsbegrenzung gemäß § 10 Abs 1 Versorgungsbestimmungen zu erfolgen habe.

22

Darüber hinaus zeigt sich die anfängliche Überbrückungsfunktion des Ruhegeldes nach § 5 Abs 3 Versorgungsbestimmungen und insbesondere deren Ablösung durch eine Versorgungfunktion bei Beginn einer Rente der GRV aus eigenem Recht, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, an der verbindlichen Zusage eines Ruhegeldes (erst) ab diesen Zeitpunkten (§ 5 Abs 1 Versorgungsbestimmungen). Verdeutlicht wird dies zudem durch die erst ab Beginn einer Rente der GRV eingreifende Begrenzung der "Gesamtversorgung" aus Ruhegeld und "Sozialversicherungsrente" auf 90 % des höchsten Nettoeinkommens der letzten drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand (§ 10 Abs 1 Versorgungsbestimmungen), die - entsprechend dem bereits erwähnten Hinweis im Bewilligungsschreiben - bei Rentenbeginn eine Neuberechnung des bereits zuvor gewährten Ruhegeldes erforderlich macht.

23

Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die dem Kläger gewährte Leistung in den Versorgungsbestimmungen als "Ruhegeld" bzw im Aufhebungsvertrag als "Betriebsrente" bezeichnet wird und - worauf die Beklagte hinweist - die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers gegenüber dem SG undifferenziert angegeben hat, die Betriebsrente werde zur Altersversorgung gezahlt. Denn die Qualität einer Arbeitgeberleistung ist ausschließlich objektiv zu bestimmen und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 21, 26 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19, 24, 26 f).

24

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung streitig.

2

Die Klägerin ist seit 1981 freiwillig krankenversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit setzte die Beklagte ausgehend von der Mindestbemessungsgrundlage einen monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 121,79 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) von 18,74 Euro fest (Bescheid vom 30.9.2010).

3

Im Januar 2011 schloss die Klägerin mit der P. AG eine "Sofort beginnende Rentenversicherung mit zeitlich befristeter Rentenzahlung gegen Einmalbetrag" ab. Aufgrund der geleisteten Einmalzahlung von 202 000 Euro ist eine monatliche Rentenzahlung von 1503,62 Euro für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 1.12.2022 garantiert. Daneben ist eine Überschussbeteiligung vorgesehen. Im Fall des Todes der Klägerin während der Rentenbezugszeit wird der Einmalbetrag abzüglich der bereits geleisteten garantierten Renten zurückgezahlt (Beitragsrückgewähr).

4

Mit Bescheid vom 27.5.2011 errechnete die Beklagte unter Vorbehalt für die Zeit ab 1.2.2011 Beiträge zur GKV von 249,42 Euro und zur sPV von 36,83 Euro monatlich. Diese Festsetzung hob sie mit weiterem Bescheid vom 16.6.2011 auf. Darüber hinaus setzte sie ab 1.2.2011 auf der Grundlage ua der Sofortrente über 1643,94 Euro monatlich einen Beitrag zur GKV von 261,72 Euro und zur sPV von 38,64 Euro monatlich fest. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, wurden die Beiträge unter Berücksichtigung höherer Kapitaleinkünfte für die Zeit ab 1.9.2011 neu berechnet (Bescheid vom 2.9.2011). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 zurück.

5

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Beiträge zur GKV und sPV mit Wirkung ab 1.1. und 1.6.2012 (Bescheid vom 25.5.2012), 1.10.2012 (Bescheid vom 30.10.2012), 1.1.2013 (Bescheide vom 13.12.2012 und 15.5.2013), 1.5.2013 (Bescheid vom 15.5.2013) sowie 1.1.2014 (Bescheid vom 7.4.2014) neu festgesetzt. Das SG Düsseldorf hat die Beklagte verurteilt, "unter Abänderung der Bescheide vom 27.5.2011, 16.6.2011 und 2.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2011 die Beiträge unter Zugrundelegung nur des Ertragsanteils der Rentenzahlung der P. AG und nicht des gesamten Zahlbetrags festzusetzen". Bei der Finanzierung und Auszahlung der Sofortrente handele es sich um Vermögensverzehr durch Rückzahlung eingezahlten Kapitals. Für eine Beitragspflicht reinen Kapitalverzehrs fehle es an einer Rechtsgrundlage (Urteil vom 5.6.2014).

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen haben die Beteiligten "den Rechtsstreit auf die Überprüfung des Bescheides vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011" sowie "die Überprüfung bezüglich der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge" beschränkt. Insoweit hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Der Zahlbetrag der auf einem privaten Versicherungsvertrag beruhenden Sofortrente bestimme die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Auch wenn es sich nicht um eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Lebensversicherungsvertrag handele, liege eine regelmäßige Versicherungsleistung vor, die monatlich als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe und nicht als bloße Kapitalrückgewähr anzusehen sei. Ihre einkommensteuerrechtliche Behandlung sei unerheblich. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 223 Abs 2 S 1, § 240 Abs 1 SGB V und Art 3 Abs 1 GG. Die Generalklausel des § 3 Abs 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sei nicht hinreichend bestimmt und damit keine Grundlage für die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente bei der Beitragsbemessung. Unabhängig davon handele es sich bei der Sofortrente um eine von vornherein zeitlich befristete Rentenzahlung durch Verbrauch eigener Kapitalmittel und nicht um eine lebenslange Leibrente. Durch diesen Kapitalverzehr werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht erhöht. Die Sofortrente sei mit einem Auszahlungsplan einer Bank vergleichbar. Entgegen der Annahme des LSG sei eine Kapitalentnahme möglich und im Fall ihres Todes würde der verbliebene Einmalbetrag zurückgezahlt. Die steuerrechtliche Behandlung der Sofortrente dürfe wegen der Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung nicht außer Betracht bleiben. Da es bei Abschluss der Sofortrente an einer die Beitragspflicht konkretisierenden Regelung gefehlt habe, verstoße deren Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zudem sei Art 3 Abs 1 GG verletzt. Ein sachlicher Grund, die zeitlich befristete Sofortrente, nicht aber eine andere Form des Kapitalverzehrs einzubeziehen, liege nicht vor.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2014 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2011 die Beiträge zur freiwilligen GKV für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.8.2011 in zutreffender Höhe festgesetzt. Nur noch hierüber hatte der Senat zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG darauf beschränkt haben. Die Beitragsfestsetzung - auch mit Wirkung für die Vergangenheit (dazu 1.) - unter Berücksichtigung der Sofortrente beruht auf § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz in den Fassungen vom 6.5.2010 und 30.5.2011 (dazu 2.). Ihr monatlicher Zahlbetrag gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS dieser Vorschriften (dazu 3.). Eine Beitragspflicht nur des Ertragsanteils ist weder aus Gründen des Vertrauensschutzes (dazu 4.) noch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG geboten (dazu 5.).

12

1. Die Beklagte war berechtigt, mit Bescheid vom 16.6.2011 die Beiträge auch rückwirkend für die Zeit vom 1.2.2011 bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts neu festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits mit Bescheid vom 27.5.2011, der mangels Widerspruchs für die Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG), über die Höhe der für die Zeit ab 1.2.2011 zu zahlenden Beiträge entschieden hatte. Dieser Bescheid regelte die Beitragshöhe "unter Vorbehalt", damit nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt, und entfaltete deshalb keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit Bescheid vom 16.6.2011 endgültig getroffene Regelung der Beitragshöhe. Die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsakts schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts und ist von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt. Mit Erlass des Bescheids vom 16.6.2011 hat sich der vorläufige Verwaltungsakt vom 27.5.2011 erledigt iS von § 39 Abs 2 SGB X(vgl BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, RdNr 12).

13

§ 48 Abs 1 S 2 SGB X, der abschließend die Fälle aufführt, in denen die Aufhebung eines bindenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ausnahmsweise wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt, greift auch nicht in Bezug auf den Bescheid vom 30.9.2010, mit dem der monatliche Beitrag zur GKV für die Zeit ab 17.8.2010 festgesetzt worden ist. Für die Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X ist auf den Regelungsgehalt desjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakts als "Vergleichsbescheid" abzustellen, mit dem über die Voraussetzungen, hinsichtlich derer eine wesentliche Änderung eingetreten sein soll, letztmalig entschieden worden ist(BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 2/10 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 5 RdNr 39). Das ist aber der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 27.5.2011, der sich allerdings - wie soeben ausgeführt wurde - aufgrund seiner vorläufigen Regelung mit Erlass des Bescheids vom 16.6.2011 inhaltlich erledigt hat.

14

2. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Sofortrente ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Nach § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 nachgekommen (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit vom 1.2. bis zum 31.8.2011 idF der dritten Änderung vom 6.5.2010 und vierten Änderung vom 30.5.2011). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz). Mit diesen Regelungen hat der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V zulässig umgesetzt(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 16).

15

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30 RdNr 13; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 8/14 R - BSGE 119, 257 = SozR 4-2500 § 240 Nr 27, RdNr 16; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 13 ff). Hiergegen hat die Klägerin keine Bedenken erhoben. Sie rügt vielmehr die fehlende hinreichende Bestimmtheit der Generalklausel des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Auch diesem Einwand ist der Senat bereits entgegengetreten. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verankerten Bestimmtheitsgebots eine die Beitragspflicht regelnde Vorschrift im Rahmen des Möglichen so zu fassen ist, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit nicht übersteigert werden. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn die Ausgestaltung einer Regelung den zu ordnenden Lebenssachverhalt sowie Normzweck berücksichtigt, einer Auslegung zugänglich ist und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Diesen Anforderungen trägt § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz Rechnung, der unter Rückgriff auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 240 SGB V, ggf unter Berücksichtigung der hierzu und zu den Vorgängervorschriften bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, bestimmt werden kann(BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 28 ff mit Hinweisen auf Rspr des BVerfG).

16

Eine die Generalklausel des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz konkretisierende Regelung ist auch nicht speziell zur Heranziehung der Sofortrente bei der Beitragsfestsetzung wegen deren Eigenart geboten. Ihrer bedarf es nicht schon deshalb, weil eine auf einer Einmalzahlung beruhende Sofortrente, wie sie hier der Klägerin zufließt, in der Rechtsprechung des BSG noch nicht als beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt anerkannt wäre. Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssen zwingend weder in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz noch in einem Katalog zu dieser Regelung gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Der Grundsatz hinreichender Voraussehbarkeit der Beitragslast setzt nicht voraus, dass in der maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: BeitrVerfGrsSz) alle beitragspflichtigen Einnahmen einzeln und ausdrücklich bezeichnet werden. In Erfüllung des Regelungsauftrags des § 240 Abs 1 SGB V hat der SpVBdKK sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Ihm steht es im Rahmen seiner Regelungskompetenz frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder durch Aufzählung einzelner beitragspflichtiger Einnahmen zu regeln, die neben eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift tritt, oder die beitragspflichtigen Einnahmen über eine Generalklausel zu erfassen und notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 25 f).

17

Unabhängig davon, von welcher Gestaltungsmöglichkeit der SpVBdKK Gebrauch macht, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer als beitragspflichtig erachteten Einnahme festzustellen, ob deren Berücksichtigung den Vorgaben des § 240 SGB V entspricht und im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten dem Bestreiten seines Lebensunterhalts dient. Bereits in seiner früheren, noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung hat es der Senat für Renten aus privaten Versicherungsverträgen ausreichen lassen, sie aufgrund einer Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung von Rentenarten in der Satzung bedurfte (BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 15). Hieran hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz fest. Soweit er außerdem eine besondere konkretisierende Regelung dann gefordert hat, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20 mwN), kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz zu übertragen ist. Derartige Umstände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

18

3. Der monatliche Zahlbetrag eines durch eine Einmalleistung erworbenen Sofortrentenanspruchs gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Danach sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen. Mit dieser Regelung werden diejenigen Einnahmen konkret bezeichnet oder pauschalierend umschrieben, die die nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V und dieser Regelung folgend nach § 2 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigende gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimmen. Indem § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten anknüpft, besteht die Beitragspflicht grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - anders noch unter Geltung der RVO - und ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 17 mwN). Seit der Geltung des § 240 SGB V sind bei freiwilligen Mitgliedern Versicherungsrenten als "Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", allgemein beitragspflichtig(BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 14/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 208 mwN). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ausnahmsweise eine besondere eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (BSG Urteile vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22 und - B 12 KR 24/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 20 RdNr 22, jeweils mwN; in diesem Sinn auch Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249).

19

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin nicht beanspruchen, der Beitragsbemessung nicht den Zahlbetrag der Sofortrente, sondern lediglich einen Ertragsanteil zugrunde zu legen. Denn die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs steht ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dabei ist unerheblich, ob der Sofortrente eine Entgeltersatzfunktion zukommt. Rentenzahlungen bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch dann, wenn sie ein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht ersetzen, sondern - wie hier - zusätzliche Einnahmen darstellen (BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 202). Auch liegt ein Zufluss von Geldmitteln bei der Klägerin nicht allein im Kapitalzuwachs, sondern auch in den Sofortrentenzahlungen, die sie monatlich durch Umwandlung des dem Versicherer überlassenen Kapitals erhält. Dass die Sofortrente nur befristet für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 1.12.2022 und längstens bis zum Tod der Klägerin geleistet wird, ist unschädlich. Das von § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz verfolgte Ziel, Einnahmen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, die den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum hinweg sukzessive befriedigen(vgl BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 23), wird bei der hier zu beurteilenden Sofortrente unzweifelhaft erreicht. Der Beitragsbemessung lediglich Einnahmen zu unterstellen, die nicht befristet, sondern lebenslang zufließen, ist weder mit dem Wortlaut dieser Vorschriften noch mit deren Sinn zu vereinbaren.

20

Eine Beschränkung der Beitragspflicht auf lebenslang zu gewährende Leibrenten ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Urteilen des Senats vom 6.9.2001 (B 12 KR 40/00 R, B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - und B 12 KR 14/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 41)und 27.1.2010 (B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13). In diesen Entscheidungen wird vielmehr darauf hingewiesen, dass Renten aus privaten Versicherungsverträgen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen und die Beitragsbemessung durch § 240 Abs 1 S 2 SGB V gerade nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist. Auch spielt es keine Rolle, ob aus der privaten Rentenversicherung laufende Geldleistungen erbracht werden oder eine einmalige Kapitalzahlung geleistet wird (BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 16). Infolgedessen ist es unerheblich, dass die geltend gemachte - vom LSG allerdings nicht festgestellte (§ 163 SGG) - Möglichkeit der Kapitalentnahme besteht.

21

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, beitragspflichtig seien nur Einnahmen und nicht ein Kapitalverzehr, der hier - vergleichbar einem Auszahlungsplan einer Bank - vorliege. Der Senat hat zwar bei einer gegen Überlassung eines Grundstücks auf Lebenszeit gezahlten Leibrente zwischen dem Kapitaltilgungsanteil sowie dem der jeweiligen Höhe des Restkapitalwerts entsprechenden Zinsanteil unterschieden und lediglich den Ertragsanteil als beitragspflichtige Einnahme angesehen, während es sich bei dem Kapitalanteil um eine Umschichtung von Kapital handele (BSG Urteil vom 25.8.1982 - 12 RK 57/81 - SozR 2200 § 180 Nr 12 S 37 f). Darüber hinaus hat er die Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme bestätigt, weil mangels Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals nicht von einer Vermögensumschichtung oder einem Vermögensverzehr gesprochen werden könne (BSG Urteil vom 19.6.1986 - 12 RK 28/85 - SozR 2200 § 180 Nr 32 S 131). Diese zu § 180 RVO ergangenen Entscheidungen sind aber dadurch gekennzeichnet, dass nur solche geldwerten Vorteile zu den Einnahmen iS dieser Vorschrift gehörten, die - anders als nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz - dem Arbeitsentgelt als Mittel der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts gleichzuachten waren(BSG aaO; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - Juris RdNr 24). Wie bereits ausgeführt wurde, stellt § 240 Abs 1 S 2 SGB V aber auf die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unabhängig davon ab, ob Zuwendungen mit dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 17 mwN). Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, wird damit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Sofortrentenzahlung auf regelmäßig entrichteten Beiträgen oder einer Einmalzahlung beruht und ob im Fall der Übertragung von Vermögen an einen Dritten überhaupt von Kapitalverzehr gesprochen werden kann. Entscheidend ist, dass die Rentenleistung - wie hier - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (mit)bestimmt.

22

Die der Klägerin zufließende Sofortrente gehört schließlich nicht zu denjenigen Einnahmen, die nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern ihm ungekürzt erhalten bleiben sollen. Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 24 mwN). Eine solche privilegierte Sonderstellung kommt der Sofortrente nicht zu.

23

4. Die Klägerin kann die Heranziehung zu niedrigeren Beiträgen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen. Ihr Einwand, bei Abschluss der privaten Rentenversicherung habe es an einer die Beitragspflicht der Sofortrente eindeutig regelnden Beitragsbemessungsvorschrift gefehlt, vermag ein schützenswertes Vertrauen in die Außerachtlassung des Zahlbetrags und die Berücksichtigung allein des Ertragsanteils der Sofortrente nicht zu begründen. Seit Einführung durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) ordnet § 240 Abs 1 S 2 SGB V an, dass bei der Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz, wonach "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen sind, besteht unverändert seit Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008. Eine Schutzwürdigkeit der rechtlichen Einschätzung bei Abschluss des Sofortrentenvertrags, dass es trotz dieser Vorschriften gleichwohl einer sie konkretisierenden, die Beitragspflicht des Zahlbetrags einer befristeten Sofortrente normierenden Sonderregelung bedarf, besteht nicht.

24

5. Die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente bei der Beitragsbemessung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG. Dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist, hat der Senat schon entschieden (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung besteht auch nicht im Vergleich zu anderen freiwillig Krankenversicherten, die ihr (Kapital)Vermögen nicht oder ohne Vermögensverschiebung beitragsfrei anlegen. Die Klägerin unterscheidet sich von dieser Vergleichsgruppe schon dadurch, dass sie ihr Vermögen einem Dritten übertragen und als Gegenleistung hierfür einen Anspruch auf Zahlung einer eigenständigen Versicherungsleistung erworben hat. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind (vgl BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 17). Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle ein sachlicher Grund dafür, zwar die zeitlich befristete Sofortrente, nicht aber eine andere Form des Kapitalverzehrs bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, ist bereits ausgeführt worden, dass seit Geltung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz bei allen freiwillig Versicherten unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlten Kapitals besteht, ausschließlich darauf abzustellen ist, ob die zu beurteilende Zuwendung die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt und für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der besonderen privaten Rentenversicherungsform liegt daher nicht vor.

25

Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge zur GKV bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 und des Sozialgerichts Duisburg vom 3. Februar 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Berücksichtigung eines "betrieblichen Ruhegeldes" bei der Bemessung der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

2

Der am 11.1943 geborene Kläger war bis zum 30.6.1998 bei der A. GmbH und von August 1998 bis einschließlich Januar 2008 als Lehrer an einem Berufskolleg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bei der A. GmbH endete - zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen - durch einen Aufhebungsvertrag. Darin wurden dem damals 54-jährigen Kläger eine einmalige Abfindung von 184 300 DM für den Verlust des Arbeitsplatzes (Ziff 2 Aufhebungsvertrag) und ab "Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von 1327,55 DM monatlich" (Ziff 3 Aufhebungsvertrag) zugesagt. Tatsächlich wurde ihm ab 1.12.1998 ein "betriebliches Ruhegeld" nach der "Betriebsvereinbarung Versorgungsbestimmungen der A.-Aktiengesellschaft" vom 1.6.1981 (im Folgenden: Versorgungsbestimmungen) in dieser Höhe bewilligt (Schreiben der E. GmbH vom 28.9.1998) und ausgezahlt. Beiträge zur GKV wurden hierauf zunächst nicht abgeführt, weil die frühere Arbeitgeberin des Klägers diesen für privat versichert hielt, obwohl er bei der Beklagten in der GKV pflichtversichert war.

3

Seit dem 1.2.2008 bezieht der Kläger eine Altersrente. Im Zusammenhang mit dem Beginn der Altersrente gab er gegenüber der Beklagten auch die Einkünfte aus dem "betrieblichen Ruhegeld" an, die seither - insoweit unstreitig - von der Beklagten bei der Bemessung der GKV-Beiträge berücksichtigt werden. Für die Vergangenheit forderte die Beklagte vom Kläger GKV-Beiträge in Höhe von (noch) 3504,45 Euro (Bescheid vom 30.4.2009, Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011), die der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat.

4

Das SG hat - nach einem Teilanerkenntnis der Beklagten - die Klage gegen die verbliebene Beitragsforderung für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.1.2008 abgewiesen (Urteil vom 3.2.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2014): Das Ruhegeld sei keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistung sei aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses im Arbeits- wie auch im Aufhebungsvertrag zugesagt worden, ihr Beginn sei vom Eintritt eines biologischen Ereignisses (grundsätzlich Beginn der Altersrente, ausnahmsweise Vollendung des 55. Lebensjahres) abhängig gewesen. Dass die Leistung auch der Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gedient habe, zeige die Möglichkeit der Einstellung im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Deckelung der Gesamtversorgung bei 90 % des letzten Nettoeinkommens und insbesondere der Leistungsbeginn erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres und nicht schon beim Ausscheiden aus dem Betrieb.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V sowie von § 226 Abs 2 SGB V, § 228 SGB V und § 231 SGB V. Das betriebliche Ruhegeld sei vor Beginn der Altersrente keine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gewesen. Vielmehr habe die Leistung nach den Grundsätzen des BSG-Urteils vom 29.7.2015 (B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19) den Charakter eines Überbrückungsgeldes oder Übergangsbezuges, denn es sei nicht ergänzend zur gesetzlichen Rente geleistet worden und habe ab Vollendung des 55. Lebensjahres, also ab einem Zeitpunkt erbracht werden können, zu dem nicht mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu rechnen gewesen sei.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 und des Sozialgerichts Duisburg vom 3. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.

10

Zu Unrecht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011 ist auch im (noch) streitigen Umfang, nämlich der Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.1.2008 rechtswidrig.

11

1. Die dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin aufgrund einer Direktzusage ab dem 1.12.1998 zugewandten, als "Betriebsrente" (Aufhebungsvertrag vom 7.11.1997) bzw "betriebliches Ruhegeld" (Ruhegeld-Bewilligungsschreiben vom 28.9.1998) bezeichneten laufenden Geldzahlungen sind in diesem Zeitraum keine Versorgungsbezüge in Form einer Rente der betrieblichen Altersversorgung, auf die Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind.

12

a) Nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten - hierzu gehörte der Kläger wegen seiner Beschäftigung als Lehrer an einem Berufskolleg im noch streitigen Zeitraum - der Beitragsbemessung in der GKV der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen in diesem Sinne gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(ebenfalls unveränderte Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477) auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

13

b) Für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) handelt. Dem steht nicht entgegen, dass hier von der Zusage solcher Leistungen in den Versorgungsbestimmungen vom 1.6.1981 in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage der Arbeitgeberin (§ 1 Abs 1 S 2 Alt 1 BetrAVG; vgl hierzu Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, Vorbem BetrAVG RdNr 65 ff) auszugehen ist. Denn der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden (stRspr, zB BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Wird der Bezug einer Leistung - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN). Leistungen sind ua dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 20 mwN).

14

c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN). Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19). Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat der Senat in diesen Entscheidungen ein Alter von 55 bzw 50 Jahren angesehen (BSG, aaO, RdNr 22 bzw Juris RdNr 20). Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, RdNr 21 bzw Juris RdNr 19, jeweils unter Hinweis auf LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris , SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris sowie BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

15

d) Diese Rechtsprechung entwickelt der Senat fort. Er geht nunmehr davon aus, dass auch unbefristete Leistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit Überbrückungsfunktion auch über den Renteneintritt hinaus zahlt, zunächst keine Versorgungbezüge sind. Jedoch sind sie ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen.

16

Gegen eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung unbefristeter, auch über den Renteneintritt hinaus gezahlter Leistungen mit anfänglicher Überbrückungsfunktion spricht zunächst der mit der Versicherungspflicht und Beitragserhebung in der GKV verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG). Dieser Eingriff ist dem Gebot der grundrechtsschonenden Auslegung entsprechend bei der Bestimmung des beitragsrechtlichen Begriffs des Versorgungsbezugs möglichst gering zu halten. Im Hinblick hierauf verbietet es sich, Überbrückungsleistungen allein deshalb als Versorgungsbezug einzuordnen, weil sie auf einer Versorgungsordnung beruhen, die - wie vorliegend - im Übrigen (auch) Leistungen mit Versorgungsfunktion regelt. Zugleich kann eine der Form nach undifferenzierte Leistung mit anfänglichem Überbrückungszweck nicht allein deshalb insgesamt als beitragspflichtiger Versorgungsbezug betrachtet werden, weil zu einem späteren Zeitpunkt die Überbrückungsfunktion durch eine Versorgungsfunktion abgelöst wird. Für eine differenzierende Betrachtung solch undifferenzierter Leistungen spricht zudem bereits der Wortlaut des § 229 Abs 1 S 1 SGB V. Denn danach gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung iS der Nr 5 dieses Satzes nur als der Rente vergleichbare Einnahme (= Versorgungsbezug), "soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden".

17

Umgekehrt wäre es mit Wortlaut und Zweck (Gleichstellung von Beziehern gesetzlicher und betrieblicher Renten, vgl BT-Drucks 9/458 S 29, 34 zu Art 1 Nr 2 § 180 Abs 8; vgl auch BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 - BSGE 58, 1, 7 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 82) des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V nicht vereinbar, solche Leistungen auch über den Zeitpunkt des individuellen Renteneintritts oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus beitragsfrei zu belassen. Denn spätestens zu diesen Zeitpunkten hat sich der ursprüngliche Leistungszweck, die Zeit bis zum Beginn der gesetzlichen Rente zu überbrücken, erledigt. Die Zahlung hat nunmehr den Charakter einer die gesetzliche Rente ergänzenden Versorgung, die ihren Ursprung in einer Regelung/Zusage des Arbeitgebers hat, weshalb sie als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren ist(vgl zu den genannten Voraussetzungen BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN). Zugleich sind der Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs sowie die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze einfach festzustellende Merkmale, an welche die Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung für das Ende der Beitragsfreiheit solcher Leistungen anknüpfen können.

18

e) In Anwendung dieser Grundsätze stellt das in den Versorgungsbestimmungen der A.
 Aktiengesellschaft vom 1.6.1981 für die Zeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Aussicht gestellte monatliche Ruhegeld erst ab Beginn der Altersrente des Klägers am 1.2.2008 - also erst nach Ende des noch streitigen Zeitraums - eine Einnahme dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" wird. Dies folgt aus dem Inhalt der Versorgungsbestimmungen sowie des Schreibens vom 28.9.1998, mit dem das Ruhegeld bewilligt wurde.

19

Dem steht nicht entgegen, dass das in der Versorgungsordnung zugesagte Ruhegeld im Hinblick auf Leistungsvoraussetzungen und Sicherungszweck grundsätzlich eine starke Übereinstimmung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) aufweist und ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Leistung und der früheren Beschäftigung außer Zweifel steht. So konnte ein Arbeitnehmer beispielsweise ein betriebliches Ruhegeld beanspruchen, sobald er aus den Diensten der A. ausschied und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe erhielt (§ 5 Abs 1 Versorgungsbestimmungen). Aber auch bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (§ 6 Abs 2 Versorgungsbestimmungen), bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 5 Abs 2 und 4 Versorgungsbestimmungen) wie auch auf die Gewährung eines Witwen- bzw Witwergeldes (§ 12 Versorgungsbestimmungen)und eines Waisengeldes (§ 15 Versorgungsbestimmungen) bestand ein Anspruch. Ähnlich der GRV setzte der Leistungsanspruch die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§ 3 Abs 1 Versorgungsbestimmungen). Zugleich wurde die Leistungshöhe anhand der Dienstjahre und der sich nach dem Einkommen des jeweiligen Mitarbeiters richtenden Pensionsgruppe bestimmt (§ 7 Versorgungsbestimmungen; vgl aber zur Bedeutung der Orientierung an der Entgelthöhe BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 23).

20

Diese Rentenähnlichkeit gilt jedoch nicht im selben Maße für den in § 5 Abs 3 Versorgungsbestimmungen genannten Leistungsfall, wonach ein Ruhegeld - ausnahmsweise und ohne bindenden Anspruch - auch gewährt werden konnte, wenn ein Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr und das 25. Dienstjahr (bzw das 59. Lebensjahr und das 10. Dienstjahr) vollendet hatte, aus Gründen entlassen wurde, die nicht in seiner Person lagen. In diesem Fall steht eine Überbrückungsfunktion der Leistung im Vordergrund, die ihre Qualifikation als Versorgungsbezug zunächst ausschließt.

21

Dies folgt zunächst aus dem weit vor dem gesetzlichen Rentenalter liegenden Leistungsbeginn. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bei älteren Arbeitnehmern die Gefahr besonders hoch sei, nach Verlust des Arbeitsplatzes bis zum Eintritt in den Ruhestand keine neue Beschäftigung zu finden, begründet dies keine Vermutung einer Versorgungsfunktion schon weit vor diesem Zeitpunkt beginnender Leistungen. Denn das Risiko der Arbeitslosigkeit steht den in § 229 Abs 1 S 1 Teils 1 SGB V genannten Leistungszwecken - Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, Alters- oder Hinterbliebenenversorgung - nicht gleich. Solange der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, liegt gerade noch "kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben" (vgl oben II 1 b) vor. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt einer drohenden längeren Arbeitslosigkeit gerade für die Überbrückungsfunktion einer Leistung, die geeignet ist, den Entgeltausfall nach Verlust des Arbeitsplatzes oder ein geringeres Entgelt aus einer neuen Beschäftigung (teilweise) auszugleichen. Für eine (anfängliche) Überbrückungsfunktion des nach § 5 Abs 3 Versorgungsbestimmungen gewährten Ruhegeldes spricht zudem die mögliche Unterbrechung der Ruhegeldzahlung für die Dauer einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, sofern der Ruhegeldempfänger diese ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Verwaltungskommission aufnimmt(§ 22 Versorgungsbestimmungen). Gleiches gilt für den zumindest im Bewilligungsschreiben enthaltenen Hinweis, dass der Kläger verpflichtet sei, "die Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung so früh wie möglich in Anspruch zu nehmen, spätestens zum 01.12.2003" und dass in diesem Falle eine Neuberechnung des Ruhegeldes im Hinblick auf die Gesamtversorgungsbegrenzung gemäß § 10 Abs 1 Versorgungsbestimmungen zu erfolgen habe.

22

Darüber hinaus zeigt sich die anfängliche Überbrückungsfunktion des Ruhegeldes nach § 5 Abs 3 Versorgungsbestimmungen und insbesondere deren Ablösung durch eine Versorgungfunktion bei Beginn einer Rente der GRV aus eigenem Recht, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, an der verbindlichen Zusage eines Ruhegeldes (erst) ab diesen Zeitpunkten (§ 5 Abs 1 Versorgungsbestimmungen). Verdeutlicht wird dies zudem durch die erst ab Beginn einer Rente der GRV eingreifende Begrenzung der "Gesamtversorgung" aus Ruhegeld und "Sozialversicherungsrente" auf 90 % des höchsten Nettoeinkommens der letzten drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand (§ 10 Abs 1 Versorgungsbestimmungen), die - entsprechend dem bereits erwähnten Hinweis im Bewilligungsschreiben - bei Rentenbeginn eine Neuberechnung des bereits zuvor gewährten Ruhegeldes erforderlich macht.

23

Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die dem Kläger gewährte Leistung in den Versorgungsbestimmungen als "Ruhegeld" bzw im Aufhebungsvertrag als "Betriebsrente" bezeichnet wird und - worauf die Beklagte hinweist - die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers gegenüber dem SG undifferenziert angegeben hat, die Betriebsrente werde zur Altersversorgung gezahlt. Denn die Qualität einer Arbeitgeberleistung ist ausschließlich objektiv zu bestimmen und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 21, 26 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19, 24, 26 f).

24

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung streitig.

2

Die Klägerin ist seit 1981 freiwillig krankenversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit setzte die Beklagte ausgehend von der Mindestbemessungsgrundlage einen monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 121,79 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) von 18,74 Euro fest (Bescheid vom 30.9.2010).

3

Im Januar 2011 schloss die Klägerin mit der P. AG eine "Sofort beginnende Rentenversicherung mit zeitlich befristeter Rentenzahlung gegen Einmalbetrag" ab. Aufgrund der geleisteten Einmalzahlung von 202 000 Euro ist eine monatliche Rentenzahlung von 1503,62 Euro für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 1.12.2022 garantiert. Daneben ist eine Überschussbeteiligung vorgesehen. Im Fall des Todes der Klägerin während der Rentenbezugszeit wird der Einmalbetrag abzüglich der bereits geleisteten garantierten Renten zurückgezahlt (Beitragsrückgewähr).

4

Mit Bescheid vom 27.5.2011 errechnete die Beklagte unter Vorbehalt für die Zeit ab 1.2.2011 Beiträge zur GKV von 249,42 Euro und zur sPV von 36,83 Euro monatlich. Diese Festsetzung hob sie mit weiterem Bescheid vom 16.6.2011 auf. Darüber hinaus setzte sie ab 1.2.2011 auf der Grundlage ua der Sofortrente über 1643,94 Euro monatlich einen Beitrag zur GKV von 261,72 Euro und zur sPV von 38,64 Euro monatlich fest. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, wurden die Beiträge unter Berücksichtigung höherer Kapitaleinkünfte für die Zeit ab 1.9.2011 neu berechnet (Bescheid vom 2.9.2011). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 zurück.

5

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Beiträge zur GKV und sPV mit Wirkung ab 1.1. und 1.6.2012 (Bescheid vom 25.5.2012), 1.10.2012 (Bescheid vom 30.10.2012), 1.1.2013 (Bescheide vom 13.12.2012 und 15.5.2013), 1.5.2013 (Bescheid vom 15.5.2013) sowie 1.1.2014 (Bescheid vom 7.4.2014) neu festgesetzt. Das SG Düsseldorf hat die Beklagte verurteilt, "unter Abänderung der Bescheide vom 27.5.2011, 16.6.2011 und 2.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2011 die Beiträge unter Zugrundelegung nur des Ertragsanteils der Rentenzahlung der P. AG und nicht des gesamten Zahlbetrags festzusetzen". Bei der Finanzierung und Auszahlung der Sofortrente handele es sich um Vermögensverzehr durch Rückzahlung eingezahlten Kapitals. Für eine Beitragspflicht reinen Kapitalverzehrs fehle es an einer Rechtsgrundlage (Urteil vom 5.6.2014).

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen haben die Beteiligten "den Rechtsstreit auf die Überprüfung des Bescheides vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011" sowie "die Überprüfung bezüglich der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge" beschränkt. Insoweit hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Der Zahlbetrag der auf einem privaten Versicherungsvertrag beruhenden Sofortrente bestimme die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Auch wenn es sich nicht um eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Lebensversicherungsvertrag handele, liege eine regelmäßige Versicherungsleistung vor, die monatlich als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe und nicht als bloße Kapitalrückgewähr anzusehen sei. Ihre einkommensteuerrechtliche Behandlung sei unerheblich. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 223 Abs 2 S 1, § 240 Abs 1 SGB V und Art 3 Abs 1 GG. Die Generalklausel des § 3 Abs 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sei nicht hinreichend bestimmt und damit keine Grundlage für die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente bei der Beitragsbemessung. Unabhängig davon handele es sich bei der Sofortrente um eine von vornherein zeitlich befristete Rentenzahlung durch Verbrauch eigener Kapitalmittel und nicht um eine lebenslange Leibrente. Durch diesen Kapitalverzehr werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht erhöht. Die Sofortrente sei mit einem Auszahlungsplan einer Bank vergleichbar. Entgegen der Annahme des LSG sei eine Kapitalentnahme möglich und im Fall ihres Todes würde der verbliebene Einmalbetrag zurückgezahlt. Die steuerrechtliche Behandlung der Sofortrente dürfe wegen der Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung nicht außer Betracht bleiben. Da es bei Abschluss der Sofortrente an einer die Beitragspflicht konkretisierenden Regelung gefehlt habe, verstoße deren Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zudem sei Art 3 Abs 1 GG verletzt. Ein sachlicher Grund, die zeitlich befristete Sofortrente, nicht aber eine andere Form des Kapitalverzehrs einzubeziehen, liege nicht vor.

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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2014 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2011 die Beiträge zur freiwilligen GKV für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.8.2011 in zutreffender Höhe festgesetzt. Nur noch hierüber hatte der Senat zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG darauf beschränkt haben. Die Beitragsfestsetzung - auch mit Wirkung für die Vergangenheit (dazu 1.) - unter Berücksichtigung der Sofortrente beruht auf § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz in den Fassungen vom 6.5.2010 und 30.5.2011 (dazu 2.). Ihr monatlicher Zahlbetrag gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS dieser Vorschriften (dazu 3.). Eine Beitragspflicht nur des Ertragsanteils ist weder aus Gründen des Vertrauensschutzes (dazu 4.) noch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG geboten (dazu 5.).

12

1. Die Beklagte war berechtigt, mit Bescheid vom 16.6.2011 die Beiträge auch rückwirkend für die Zeit vom 1.2.2011 bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts neu festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits mit Bescheid vom 27.5.2011, der mangels Widerspruchs für die Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG), über die Höhe der für die Zeit ab 1.2.2011 zu zahlenden Beiträge entschieden hatte. Dieser Bescheid regelte die Beitragshöhe "unter Vorbehalt", damit nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt, und entfaltete deshalb keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit Bescheid vom 16.6.2011 endgültig getroffene Regelung der Beitragshöhe. Die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsakts schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts und ist von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt. Mit Erlass des Bescheids vom 16.6.2011 hat sich der vorläufige Verwaltungsakt vom 27.5.2011 erledigt iS von § 39 Abs 2 SGB X(vgl BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, RdNr 12).

13

§ 48 Abs 1 S 2 SGB X, der abschließend die Fälle aufführt, in denen die Aufhebung eines bindenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ausnahmsweise wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt, greift auch nicht in Bezug auf den Bescheid vom 30.9.2010, mit dem der monatliche Beitrag zur GKV für die Zeit ab 17.8.2010 festgesetzt worden ist. Für die Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X ist auf den Regelungsgehalt desjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakts als "Vergleichsbescheid" abzustellen, mit dem über die Voraussetzungen, hinsichtlich derer eine wesentliche Änderung eingetreten sein soll, letztmalig entschieden worden ist(BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 2/10 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 5 RdNr 39). Das ist aber der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 27.5.2011, der sich allerdings - wie soeben ausgeführt wurde - aufgrund seiner vorläufigen Regelung mit Erlass des Bescheids vom 16.6.2011 inhaltlich erledigt hat.

14

2. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Sofortrente ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Nach § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 nachgekommen (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit vom 1.2. bis zum 31.8.2011 idF der dritten Änderung vom 6.5.2010 und vierten Änderung vom 30.5.2011). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz). Mit diesen Regelungen hat der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V zulässig umgesetzt(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 16).

15

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30 RdNr 13; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 8/14 R - BSGE 119, 257 = SozR 4-2500 § 240 Nr 27, RdNr 16; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 13 ff). Hiergegen hat die Klägerin keine Bedenken erhoben. Sie rügt vielmehr die fehlende hinreichende Bestimmtheit der Generalklausel des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Auch diesem Einwand ist der Senat bereits entgegengetreten. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verankerten Bestimmtheitsgebots eine die Beitragspflicht regelnde Vorschrift im Rahmen des Möglichen so zu fassen ist, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit nicht übersteigert werden. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn die Ausgestaltung einer Regelung den zu ordnenden Lebenssachverhalt sowie Normzweck berücksichtigt, einer Auslegung zugänglich ist und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Diesen Anforderungen trägt § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz Rechnung, der unter Rückgriff auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 240 SGB V, ggf unter Berücksichtigung der hierzu und zu den Vorgängervorschriften bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, bestimmt werden kann(BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 28 ff mit Hinweisen auf Rspr des BVerfG).

16

Eine die Generalklausel des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz konkretisierende Regelung ist auch nicht speziell zur Heranziehung der Sofortrente bei der Beitragsfestsetzung wegen deren Eigenart geboten. Ihrer bedarf es nicht schon deshalb, weil eine auf einer Einmalzahlung beruhende Sofortrente, wie sie hier der Klägerin zufließt, in der Rechtsprechung des BSG noch nicht als beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt anerkannt wäre. Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssen zwingend weder in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz noch in einem Katalog zu dieser Regelung gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Der Grundsatz hinreichender Voraussehbarkeit der Beitragslast setzt nicht voraus, dass in der maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: BeitrVerfGrsSz) alle beitragspflichtigen Einnahmen einzeln und ausdrücklich bezeichnet werden. In Erfüllung des Regelungsauftrags des § 240 Abs 1 SGB V hat der SpVBdKK sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Ihm steht es im Rahmen seiner Regelungskompetenz frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder durch Aufzählung einzelner beitragspflichtiger Einnahmen zu regeln, die neben eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift tritt, oder die beitragspflichtigen Einnahmen über eine Generalklausel zu erfassen und notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 25 f).

17

Unabhängig davon, von welcher Gestaltungsmöglichkeit der SpVBdKK Gebrauch macht, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer als beitragspflichtig erachteten Einnahme festzustellen, ob deren Berücksichtigung den Vorgaben des § 240 SGB V entspricht und im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten dem Bestreiten seines Lebensunterhalts dient. Bereits in seiner früheren, noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung hat es der Senat für Renten aus privaten Versicherungsverträgen ausreichen lassen, sie aufgrund einer Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung von Rentenarten in der Satzung bedurfte (BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 15). Hieran hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz fest. Soweit er außerdem eine besondere konkretisierende Regelung dann gefordert hat, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20 mwN), kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz zu übertragen ist. Derartige Umstände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

18

3. Der monatliche Zahlbetrag eines durch eine Einmalleistung erworbenen Sofortrentenanspruchs gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Danach sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen. Mit dieser Regelung werden diejenigen Einnahmen konkret bezeichnet oder pauschalierend umschrieben, die die nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V und dieser Regelung folgend nach § 2 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigende gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimmen. Indem § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten anknüpft, besteht die Beitragspflicht grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - anders noch unter Geltung der RVO - und ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 17 mwN). Seit der Geltung des § 240 SGB V sind bei freiwilligen Mitgliedern Versicherungsrenten als "Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", allgemein beitragspflichtig(BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 14/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 208 mwN). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ausnahmsweise eine besondere eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (BSG Urteile vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22 und - B 12 KR 24/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 20 RdNr 22, jeweils mwN; in diesem Sinn auch Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249).

19

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin nicht beanspruchen, der Beitragsbemessung nicht den Zahlbetrag der Sofortrente, sondern lediglich einen Ertragsanteil zugrunde zu legen. Denn die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs steht ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dabei ist unerheblich, ob der Sofortrente eine Entgeltersatzfunktion zukommt. Rentenzahlungen bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch dann, wenn sie ein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht ersetzen, sondern - wie hier - zusätzliche Einnahmen darstellen (BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 202). Auch liegt ein Zufluss von Geldmitteln bei der Klägerin nicht allein im Kapitalzuwachs, sondern auch in den Sofortrentenzahlungen, die sie monatlich durch Umwandlung des dem Versicherer überlassenen Kapitals erhält. Dass die Sofortrente nur befristet für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 1.12.2022 und längstens bis zum Tod der Klägerin geleistet wird, ist unschädlich. Das von § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz verfolgte Ziel, Einnahmen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, die den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum hinweg sukzessive befriedigen(vgl BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 23), wird bei der hier zu beurteilenden Sofortrente unzweifelhaft erreicht. Der Beitragsbemessung lediglich Einnahmen zu unterstellen, die nicht befristet, sondern lebenslang zufließen, ist weder mit dem Wortlaut dieser Vorschriften noch mit deren Sinn zu vereinbaren.

20

Eine Beschränkung der Beitragspflicht auf lebenslang zu gewährende Leibrenten ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Urteilen des Senats vom 6.9.2001 (B 12 KR 40/00 R, B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - und B 12 KR 14/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 41)und 27.1.2010 (B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13). In diesen Entscheidungen wird vielmehr darauf hingewiesen, dass Renten aus privaten Versicherungsverträgen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen und die Beitragsbemessung durch § 240 Abs 1 S 2 SGB V gerade nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist. Auch spielt es keine Rolle, ob aus der privaten Rentenversicherung laufende Geldleistungen erbracht werden oder eine einmalige Kapitalzahlung geleistet wird (BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 16). Infolgedessen ist es unerheblich, dass die geltend gemachte - vom LSG allerdings nicht festgestellte (§ 163 SGG) - Möglichkeit der Kapitalentnahme besteht.

21

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, beitragspflichtig seien nur Einnahmen und nicht ein Kapitalverzehr, der hier - vergleichbar einem Auszahlungsplan einer Bank - vorliege. Der Senat hat zwar bei einer gegen Überlassung eines Grundstücks auf Lebenszeit gezahlten Leibrente zwischen dem Kapitaltilgungsanteil sowie dem der jeweiligen Höhe des Restkapitalwerts entsprechenden Zinsanteil unterschieden und lediglich den Ertragsanteil als beitragspflichtige Einnahme angesehen, während es sich bei dem Kapitalanteil um eine Umschichtung von Kapital handele (BSG Urteil vom 25.8.1982 - 12 RK 57/81 - SozR 2200 § 180 Nr 12 S 37 f). Darüber hinaus hat er die Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme bestätigt, weil mangels Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals nicht von einer Vermögensumschichtung oder einem Vermögensverzehr gesprochen werden könne (BSG Urteil vom 19.6.1986 - 12 RK 28/85 - SozR 2200 § 180 Nr 32 S 131). Diese zu § 180 RVO ergangenen Entscheidungen sind aber dadurch gekennzeichnet, dass nur solche geldwerten Vorteile zu den Einnahmen iS dieser Vorschrift gehörten, die - anders als nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz - dem Arbeitsentgelt als Mittel der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts gleichzuachten waren(BSG aaO; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - Juris RdNr 24). Wie bereits ausgeführt wurde, stellt § 240 Abs 1 S 2 SGB V aber auf die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unabhängig davon ab, ob Zuwendungen mit dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 17 mwN). Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, wird damit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Sofortrentenzahlung auf regelmäßig entrichteten Beiträgen oder einer Einmalzahlung beruht und ob im Fall der Übertragung von Vermögen an einen Dritten überhaupt von Kapitalverzehr gesprochen werden kann. Entscheidend ist, dass die Rentenleistung - wie hier - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (mit)bestimmt.

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Die der Klägerin zufließende Sofortrente gehört schließlich nicht zu denjenigen Einnahmen, die nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern ihm ungekürzt erhalten bleiben sollen. Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 24 mwN). Eine solche privilegierte Sonderstellung kommt der Sofortrente nicht zu.

23

4. Die Klägerin kann die Heranziehung zu niedrigeren Beiträgen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen. Ihr Einwand, bei Abschluss der privaten Rentenversicherung habe es an einer die Beitragspflicht der Sofortrente eindeutig regelnden Beitragsbemessungsvorschrift gefehlt, vermag ein schützenswertes Vertrauen in die Außerachtlassung des Zahlbetrags und die Berücksichtigung allein des Ertragsanteils der Sofortrente nicht zu begründen. Seit Einführung durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) ordnet § 240 Abs 1 S 2 SGB V an, dass bei der Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz, wonach "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen sind, besteht unverändert seit Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008. Eine Schutzwürdigkeit der rechtlichen Einschätzung bei Abschluss des Sofortrentenvertrags, dass es trotz dieser Vorschriften gleichwohl einer sie konkretisierenden, die Beitragspflicht des Zahlbetrags einer befristeten Sofortrente normierenden Sonderregelung bedarf, besteht nicht.

24

5. Die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente bei der Beitragsbemessung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG. Dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist, hat der Senat schon entschieden (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung besteht auch nicht im Vergleich zu anderen freiwillig Krankenversicherten, die ihr (Kapital)Vermögen nicht oder ohne Vermögensverschiebung beitragsfrei anlegen. Die Klägerin unterscheidet sich von dieser Vergleichsgruppe schon dadurch, dass sie ihr Vermögen einem Dritten übertragen und als Gegenleistung hierfür einen Anspruch auf Zahlung einer eigenständigen Versicherungsleistung erworben hat. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind (vgl BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 17). Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle ein sachlicher Grund dafür, zwar die zeitlich befristete Sofortrente, nicht aber eine andere Form des Kapitalverzehrs bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, ist bereits ausgeführt worden, dass seit Geltung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz bei allen freiwillig Versicherten unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlten Kapitals besteht, ausschließlich darauf abzustellen ist, ob die zu beurteilende Zuwendung die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt und für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der besonderen privaten Rentenversicherungsform liegt daher nicht vor.

25

Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge zur GKV bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.