Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 16/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:101017UB12KR1616R0
bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung streitig.

2

Die Klägerin ist seit 1981 freiwillig krankenversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit setzte die Beklagte ausgehend von der Mindestbemessungsgrundlage einen monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 121,79 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) von 18,74 Euro fest (Bescheid vom 30.9.2010).

3

Im Januar 2011 schloss die Klägerin mit der P. AG eine "Sofort beginnende Rentenversicherung mit zeitlich befristeter Rentenzahlung gegen Einmalbetrag" ab. Aufgrund der geleisteten Einmalzahlung von 202 000 Euro ist eine monatliche Rentenzahlung von 1503,62 Euro für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 1.12.2022 garantiert. Daneben ist eine Überschussbeteiligung vorgesehen. Im Fall des Todes der Klägerin während der Rentenbezugszeit wird der Einmalbetrag abzüglich der bereits geleisteten garantierten Renten zurückgezahlt (Beitragsrückgewähr).

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Mit Bescheid vom 27.5.2011 errechnete die Beklagte unter Vorbehalt für die Zeit ab 1.2.2011 Beiträge zur GKV von 249,42 Euro und zur sPV von 36,83 Euro monatlich. Diese Festsetzung hob sie mit weiterem Bescheid vom 16.6.2011 auf. Darüber hinaus setzte sie ab 1.2.2011 auf der Grundlage ua der Sofortrente über 1643,94 Euro monatlich einen Beitrag zur GKV von 261,72 Euro und zur sPV von 38,64 Euro monatlich fest. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, wurden die Beiträge unter Berücksichtigung höherer Kapitaleinkünfte für die Zeit ab 1.9.2011 neu berechnet (Bescheid vom 2.9.2011). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 zurück.

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Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Beiträge zur GKV und sPV mit Wirkung ab 1.1. und 1.6.2012 (Bescheid vom 25.5.2012), 1.10.2012 (Bescheid vom 30.10.2012), 1.1.2013 (Bescheide vom 13.12.2012 und 15.5.2013), 1.5.2013 (Bescheid vom 15.5.2013) sowie 1.1.2014 (Bescheid vom 7.4.2014) neu festgesetzt. Das SG Düsseldorf hat die Beklagte verurteilt, "unter Abänderung der Bescheide vom 27.5.2011, 16.6.2011 und 2.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2011 die Beiträge unter Zugrundelegung nur des Ertragsanteils der Rentenzahlung der P. AG und nicht des gesamten Zahlbetrags festzusetzen". Bei der Finanzierung und Auszahlung der Sofortrente handele es sich um Vermögensverzehr durch Rückzahlung eingezahlten Kapitals. Für eine Beitragspflicht reinen Kapitalverzehrs fehle es an einer Rechtsgrundlage (Urteil vom 5.6.2014).

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen haben die Beteiligten "den Rechtsstreit auf die Überprüfung des Bescheides vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011" sowie "die Überprüfung bezüglich der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge" beschränkt. Insoweit hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Der Zahlbetrag der auf einem privaten Versicherungsvertrag beruhenden Sofortrente bestimme die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Auch wenn es sich nicht um eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Lebensversicherungsvertrag handele, liege eine regelmäßige Versicherungsleistung vor, die monatlich als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe und nicht als bloße Kapitalrückgewähr anzusehen sei. Ihre einkommensteuerrechtliche Behandlung sei unerheblich. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 223 Abs 2 S 1, § 240 Abs 1 SGB V und Art 3 Abs 1 GG. Die Generalklausel des § 3 Abs 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sei nicht hinreichend bestimmt und damit keine Grundlage für die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente bei der Beitragsbemessung. Unabhängig davon handele es sich bei der Sofortrente um eine von vornherein zeitlich befristete Rentenzahlung durch Verbrauch eigener Kapitalmittel und nicht um eine lebenslange Leibrente. Durch diesen Kapitalverzehr werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht erhöht. Die Sofortrente sei mit einem Auszahlungsplan einer Bank vergleichbar. Entgegen der Annahme des LSG sei eine Kapitalentnahme möglich und im Fall ihres Todes würde der verbliebene Einmalbetrag zurückgezahlt. Die steuerrechtliche Behandlung der Sofortrente dürfe wegen der Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung nicht außer Betracht bleiben. Da es bei Abschluss der Sofortrente an einer die Beitragspflicht konkretisierenden Regelung gefehlt habe, verstoße deren Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zudem sei Art 3 Abs 1 GG verletzt. Ein sachlicher Grund, die zeitlich befristete Sofortrente, nicht aber eine andere Form des Kapitalverzehrs einzubeziehen, liege nicht vor.

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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2014 zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2011 die Beiträge zur freiwilligen GKV für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.8.2011 in zutreffender Höhe festgesetzt. Nur noch hierüber hatte der Senat zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG darauf beschränkt haben. Die Beitragsfestsetzung - auch mit Wirkung für die Vergangenheit (dazu 1.) - unter Berücksichtigung der Sofortrente beruht auf § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz in den Fassungen vom 6.5.2010 und 30.5.2011 (dazu 2.). Ihr monatlicher Zahlbetrag gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS dieser Vorschriften (dazu 3.). Eine Beitragspflicht nur des Ertragsanteils ist weder aus Gründen des Vertrauensschutzes (dazu 4.) noch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG geboten (dazu 5.).

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1. Die Beklagte war berechtigt, mit Bescheid vom 16.6.2011 die Beiträge auch rückwirkend für die Zeit vom 1.2.2011 bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts neu festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits mit Bescheid vom 27.5.2011, der mangels Widerspruchs für die Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG), über die Höhe der für die Zeit ab 1.2.2011 zu zahlenden Beiträge entschieden hatte. Dieser Bescheid regelte die Beitragshöhe "unter Vorbehalt", damit nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt, und entfaltete deshalb keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit Bescheid vom 16.6.2011 endgültig getroffene Regelung der Beitragshöhe. Die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsakts schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts und ist von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt. Mit Erlass des Bescheids vom 16.6.2011 hat sich der vorläufige Verwaltungsakt vom 27.5.2011 erledigt iS von § 39 Abs 2 SGB X(vgl BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, RdNr 12).

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§ 48 Abs 1 S 2 SGB X, der abschließend die Fälle aufführt, in denen die Aufhebung eines bindenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ausnahmsweise wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt, greift auch nicht in Bezug auf den Bescheid vom 30.9.2010, mit dem der monatliche Beitrag zur GKV für die Zeit ab 17.8.2010 festgesetzt worden ist. Für die Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X ist auf den Regelungsgehalt desjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakts als "Vergleichsbescheid" abzustellen, mit dem über die Voraussetzungen, hinsichtlich derer eine wesentliche Änderung eingetreten sein soll, letztmalig entschieden worden ist(BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 2/10 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 5 RdNr 39). Das ist aber der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 27.5.2011, der sich allerdings - wie soeben ausgeführt wurde - aufgrund seiner vorläufigen Regelung mit Erlass des Bescheids vom 16.6.2011 inhaltlich erledigt hat.

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2. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Sofortrente ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Nach § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 nachgekommen (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit vom 1.2. bis zum 31.8.2011 idF der dritten Änderung vom 6.5.2010 und vierten Änderung vom 30.5.2011). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz). Mit diesen Regelungen hat der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V zulässig umgesetzt(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 16).

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Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30 RdNr 13; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 8/14 R - BSGE 119, 257 = SozR 4-2500 § 240 Nr 27, RdNr 16; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 13 ff). Hiergegen hat die Klägerin keine Bedenken erhoben. Sie rügt vielmehr die fehlende hinreichende Bestimmtheit der Generalklausel des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Auch diesem Einwand ist der Senat bereits entgegengetreten. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verankerten Bestimmtheitsgebots eine die Beitragspflicht regelnde Vorschrift im Rahmen des Möglichen so zu fassen ist, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit nicht übersteigert werden. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn die Ausgestaltung einer Regelung den zu ordnenden Lebenssachverhalt sowie Normzweck berücksichtigt, einer Auslegung zugänglich ist und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Diesen Anforderungen trägt § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz Rechnung, der unter Rückgriff auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 240 SGB V, ggf unter Berücksichtigung der hierzu und zu den Vorgängervorschriften bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, bestimmt werden kann(BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 28 ff mit Hinweisen auf Rspr des BVerfG).

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Eine die Generalklausel des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz konkretisierende Regelung ist auch nicht speziell zur Heranziehung der Sofortrente bei der Beitragsfestsetzung wegen deren Eigenart geboten. Ihrer bedarf es nicht schon deshalb, weil eine auf einer Einmalzahlung beruhende Sofortrente, wie sie hier der Klägerin zufließt, in der Rechtsprechung des BSG noch nicht als beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt anerkannt wäre. Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssen zwingend weder in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz noch in einem Katalog zu dieser Regelung gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Der Grundsatz hinreichender Voraussehbarkeit der Beitragslast setzt nicht voraus, dass in der maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: BeitrVerfGrsSz) alle beitragspflichtigen Einnahmen einzeln und ausdrücklich bezeichnet werden. In Erfüllung des Regelungsauftrags des § 240 Abs 1 SGB V hat der SpVBdKK sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Ihm steht es im Rahmen seiner Regelungskompetenz frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder durch Aufzählung einzelner beitragspflichtiger Einnahmen zu regeln, die neben eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift tritt, oder die beitragspflichtigen Einnahmen über eine Generalklausel zu erfassen und notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 25 f).

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Unabhängig davon, von welcher Gestaltungsmöglichkeit der SpVBdKK Gebrauch macht, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer als beitragspflichtig erachteten Einnahme festzustellen, ob deren Berücksichtigung den Vorgaben des § 240 SGB V entspricht und im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten dem Bestreiten seines Lebensunterhalts dient. Bereits in seiner früheren, noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung hat es der Senat für Renten aus privaten Versicherungsverträgen ausreichen lassen, sie aufgrund einer Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung von Rentenarten in der Satzung bedurfte (BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 15). Hieran hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz fest. Soweit er außerdem eine besondere konkretisierende Regelung dann gefordert hat, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20 mwN), kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz zu übertragen ist. Derartige Umstände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

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3. Der monatliche Zahlbetrag eines durch eine Einmalleistung erworbenen Sofortrentenanspruchs gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Danach sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen. Mit dieser Regelung werden diejenigen Einnahmen konkret bezeichnet oder pauschalierend umschrieben, die die nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V und dieser Regelung folgend nach § 2 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigende gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimmen. Indem § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten anknüpft, besteht die Beitragspflicht grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - anders noch unter Geltung der RVO - und ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 17 mwN). Seit der Geltung des § 240 SGB V sind bei freiwilligen Mitgliedern Versicherungsrenten als "Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", allgemein beitragspflichtig(BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 14/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 208 mwN). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ausnahmsweise eine besondere eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (BSG Urteile vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22 und - B 12 KR 24/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 20 RdNr 22, jeweils mwN; in diesem Sinn auch Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin nicht beanspruchen, der Beitragsbemessung nicht den Zahlbetrag der Sofortrente, sondern lediglich einen Ertragsanteil zugrunde zu legen. Denn die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs steht ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dabei ist unerheblich, ob der Sofortrente eine Entgeltersatzfunktion zukommt. Rentenzahlungen bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch dann, wenn sie ein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht ersetzen, sondern - wie hier - zusätzliche Einnahmen darstellen (BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 202). Auch liegt ein Zufluss von Geldmitteln bei der Klägerin nicht allein im Kapitalzuwachs, sondern auch in den Sofortrentenzahlungen, die sie monatlich durch Umwandlung des dem Versicherer überlassenen Kapitals erhält. Dass die Sofortrente nur befristet für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 1.12.2022 und längstens bis zum Tod der Klägerin geleistet wird, ist unschädlich. Das von § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz verfolgte Ziel, Einnahmen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, die den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum hinweg sukzessive befriedigen(vgl BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 23), wird bei der hier zu beurteilenden Sofortrente unzweifelhaft erreicht. Der Beitragsbemessung lediglich Einnahmen zu unterstellen, die nicht befristet, sondern lebenslang zufließen, ist weder mit dem Wortlaut dieser Vorschriften noch mit deren Sinn zu vereinbaren.

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Eine Beschränkung der Beitragspflicht auf lebenslang zu gewährende Leibrenten ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Urteilen des Senats vom 6.9.2001 (B 12 KR 40/00 R, B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - und B 12 KR 14/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 41)und 27.1.2010 (B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13). In diesen Entscheidungen wird vielmehr darauf hingewiesen, dass Renten aus privaten Versicherungsverträgen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen und die Beitragsbemessung durch § 240 Abs 1 S 2 SGB V gerade nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist. Auch spielt es keine Rolle, ob aus der privaten Rentenversicherung laufende Geldleistungen erbracht werden oder eine einmalige Kapitalzahlung geleistet wird (BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 16). Infolgedessen ist es unerheblich, dass die geltend gemachte - vom LSG allerdings nicht festgestellte (§ 163 SGG) - Möglichkeit der Kapitalentnahme besteht.

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Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, beitragspflichtig seien nur Einnahmen und nicht ein Kapitalverzehr, der hier - vergleichbar einem Auszahlungsplan einer Bank - vorliege. Der Senat hat zwar bei einer gegen Überlassung eines Grundstücks auf Lebenszeit gezahlten Leibrente zwischen dem Kapitaltilgungsanteil sowie dem der jeweiligen Höhe des Restkapitalwerts entsprechenden Zinsanteil unterschieden und lediglich den Ertragsanteil als beitragspflichtige Einnahme angesehen, während es sich bei dem Kapitalanteil um eine Umschichtung von Kapital handele (BSG Urteil vom 25.8.1982 - 12 RK 57/81 - SozR 2200 § 180 Nr 12 S 37 f). Darüber hinaus hat er die Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme bestätigt, weil mangels Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals nicht von einer Vermögensumschichtung oder einem Vermögensverzehr gesprochen werden könne (BSG Urteil vom 19.6.1986 - 12 RK 28/85 - SozR 2200 § 180 Nr 32 S 131). Diese zu § 180 RVO ergangenen Entscheidungen sind aber dadurch gekennzeichnet, dass nur solche geldwerten Vorteile zu den Einnahmen iS dieser Vorschrift gehörten, die - anders als nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz - dem Arbeitsentgelt als Mittel der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts gleichzuachten waren(BSG aaO; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - Juris RdNr 24). Wie bereits ausgeführt wurde, stellt § 240 Abs 1 S 2 SGB V aber auf die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unabhängig davon ab, ob Zuwendungen mit dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind(BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 17 mwN). Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, wird damit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Sofortrentenzahlung auf regelmäßig entrichteten Beiträgen oder einer Einmalzahlung beruht und ob im Fall der Übertragung von Vermögen an einen Dritten überhaupt von Kapitalverzehr gesprochen werden kann. Entscheidend ist, dass die Rentenleistung - wie hier - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (mit)bestimmt.

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Die der Klägerin zufließende Sofortrente gehört schließlich nicht zu denjenigen Einnahmen, die nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern ihm ungekürzt erhalten bleiben sollen. Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 24 mwN). Eine solche privilegierte Sonderstellung kommt der Sofortrente nicht zu.

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4. Die Klägerin kann die Heranziehung zu niedrigeren Beiträgen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen. Ihr Einwand, bei Abschluss der privaten Rentenversicherung habe es an einer die Beitragspflicht der Sofortrente eindeutig regelnden Beitragsbemessungsvorschrift gefehlt, vermag ein schützenswertes Vertrauen in die Außerachtlassung des Zahlbetrags und die Berücksichtigung allein des Ertragsanteils der Sofortrente nicht zu begründen. Seit Einführung durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) ordnet § 240 Abs 1 S 2 SGB V an, dass bei der Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz, wonach "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen sind, besteht unverändert seit Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008. Eine Schutzwürdigkeit der rechtlichen Einschätzung bei Abschluss des Sofortrentenvertrags, dass es trotz dieser Vorschriften gleichwohl einer sie konkretisierenden, die Beitragspflicht des Zahlbetrags einer befristeten Sofortrente normierenden Sonderregelung bedarf, besteht nicht.

24

5. Die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente bei der Beitragsbemessung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG. Dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist, hat der Senat schon entschieden (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung besteht auch nicht im Vergleich zu anderen freiwillig Krankenversicherten, die ihr (Kapital)Vermögen nicht oder ohne Vermögensverschiebung beitragsfrei anlegen. Die Klägerin unterscheidet sich von dieser Vergleichsgruppe schon dadurch, dass sie ihr Vermögen einem Dritten übertragen und als Gegenleistung hierfür einen Anspruch auf Zahlung einer eigenständigen Versicherungsleistung erworben hat. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind (vgl BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 17). Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle ein sachlicher Grund dafür, zwar die zeitlich befristete Sofortrente, nicht aber eine andere Form des Kapitalverzehrs bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, ist bereits ausgeführt worden, dass seit Geltung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz bei allen freiwillig Versicherten unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlten Kapitals besteht, ausschließlich darauf abzustellen ist, ob die zu beurteilende Zuwendung die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt und für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der besonderen privaten Rentenversicherungsform liegt daher nicht vor.

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Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge zur GKV bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun
Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 16/16 R zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen


Gesundheits-Reformgesetz - GRG

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 3 Solidarische Finanzierung


Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versichert

Referenzen - Urteile

Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 16/16 R zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurück-verwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährte erhöhte Pflegezulage entziehen durfte, nachdem dieser seine Pflegerin geheiratet hatte.

2

Der 1929 geborene Kläger erhält als Kriegsbeschädigter aufgrund des Bescheides des beklagten Landes vom 27.8.1991 wegen eines Verlustes des linken Auges und der Erblindung des rechten Auges Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 (bis 20.12.2007: Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH).

3

Nach dem Tod seiner Ehefrau schloss der Kläger mit der 1935 geborenen E. G. (G) am 17.4.1997 mit Wirkung ab 1.5.1997 einen Pflegearbeitsvertrag. Auf seinen Antrag gewährte ihm der Beklagte - neben der Pflegezulage nach Stufe III - eine erhöhte Pflegezulage nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG, und zwar ab 1.5.1997 in Höhe von monatlich 3651 DM, ab 1.7.1997 in Höhe von monatlich 3603 DM (Bescheid vom 22.9.1997). Dabei legte er die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pflegezeit (8 Stunden täglich zuzüglich Überstunden) zugrunde und erkannte die dafür zu zahlende Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) samt Arbeitgeberaufwendungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 4586,55 DM als aufzuwendende angemessene Kosten an.

4

In der Folgezeit wurde die Höhe der erhöhten Pflegezulage wegen Änderungen der Berechnungsfaktoren wiederholt neu festgestellt; ua wurde die Pflegezulage mit Bescheid vom 8.2.2002 ab 1.1.2002 (einschließlich der Pflegepauschale nach Stufe III) entsprechend den aufzuwendenden angemessenen Pflegekosten auf 2846 Euro festgesetzt.

5

Nachdem der Kläger im Oktober 2003 angekündigt hatte, dass er seine Pflegerin im Dezember heiraten wolle, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, dass der Arbeitsvertrag damit nicht mehr in der bestehenden Form gültig sein werde. Die Zahlung der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs 2 BVG werde daher ab Januar 2004 eingestellt. Bis zur Neuentscheidung über die (erhöhte) Pflegezulage werde ab Januar 2004 die pauschale Pflegezulage nach Stufe III von 558 Euro gewährt.

6

Mit Schreiben vom 19.12.2003 zeigte der Kläger unter Vorlage der Heiratsurkunde an, dass er mit seiner Pflegerin, Frau G, am 17.12.2003 die Ehe geschlossen habe. Zugleich teilte er mit, dass der Pflegearbeitsvertrag auch nach der Verheiratung in dem bestehenden Umfang weiterhin gültig und dementsprechend fortzuführen sei. Er bitte deshalb, auch in seinem Fall in dieser Weise zu verfahren.

7

           

Mit Bescheid vom 23.1.2004 hob der Beklagte den Bescheid vom 8.2.2002 gemäß § 48 SGB X auf und stellte die Höhe der Pflegezulage für die Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2003 neu fest. In Nr 6 und Nr 7 dieses Bescheides führte er aus:

        

6. … Aufgrund Ihrer Eheschließung am 17.12.2003 wird die Vergütung entsprechend des Arbeitsvertrages vom 17.4.1997 bis zum 17.12.2003 nach § 35 Abs 2 BVG erstattet. Für die Zeit vom 18. bis 31.12.2003 wird die pauschale Pflegezulage in Höhe von 14/31 gewährt.

        

7. Über die Erhöhung der Pflegezulage ab 18.12.2003 aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages ist in einem weiteren Bescheid zu entscheiden.

8

Gegen diesen mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein.

9

Nachdem der Beklagte unter dem 9.3.2004 eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab Dezember 2003 vorgenommen hatte, lehnte er mit Bescheid vom 4.11.2004 die Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage für die Zeit nach dem 17.12.2003 ab. Nach der Eheschließung sei auch bei einem Fortdauern des Arbeitsvertrages die gegenseitige Beziehung vor allem als ehelich und erst in zweiter Hinsicht als geschäftsmäßig zu werten. Daraus ergebe sich eine geänderte Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Pflege. Die bisher als Arbeitszeit anerkannte Pflegezeit sei - bereinigt um Zeiten der Bereitschaft und des familiären ehelichen Beistands - neu zu beurteilen. Der am 7.4.2004 durchgeführte Hausbesuch habe einen schädigungsbedingten Pflegebedarf von etwa 1,5 Stunden täglich bzw 10,5 Stunden wöchentlich ergeben. Unter Berücksichtigung einer Stundenvergütung von 8,69 Euro in Anlehnung an die AVR zuzüglich notwendiger Arbeitgeberkosten ergäben sich hieraus Kosten von monatlich ca 440 Euro, die den Betrag der pauschalen Pflegezulage von zur Zeit 558 Euro nicht überstiegen. Ab dem 18.12.2003 seien demnach die Voraussetzungen für die Erhöhung der pauschalen Pflegezulage nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG nicht mehr gegeben.

10

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin führte der Beklagte zunächst eine förmliche Anhörung des Klägers durch. Sodann wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.1.2006 zurück. Darin teilte er ua mit, dass die Wirkung des Bescheides vom 22.9.1997 über die Gewährung einer erhöhten Pflegezulage mit Ablauf des 17.12.2003 geendet habe.

11

Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat die gegen den Bescheid vom 4.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2006 erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 7.11.2006). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.5.2009). Es hat ua ausgeführt:

Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten sei § 48 Abs 1 SGB X. Wenn der Beklagte - dem Wortlaut des Bescheids vom 4.11.2004 zufolge - einen Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage abgelehnt habe, so sei dies unschädlich. Denn im Widerspruchsbescheid vom 26.1.2006 habe der Beklagte ausdrücklich auf § 48 Abs 1 SGB X Bezug genommen und damit zu erkennen gegeben, dass er eine Aufhebung der Bewilligung habe verfügen wollen. Eine Doppelregelung sei damit nicht verbunden, denn der Beklagte habe weder im Schreiben vom 19.11.2003 noch im Bescheid vom 23.1.2004 eine Aufhebungsentscheidung getroffen. Die Entscheidung über die erhöhte Pflegezulage habe er sich ausdrücklich vorbehalten.

12

Die materiellen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X seien erfüllt. Der Bescheid vom 22.9.1997, mit dem dem Kläger eine erhöhte Pflegezulage bewilligt worden sei, sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dadurch, dass der Kläger seine Pflegerin am 17.12.2003 geheiratet habe, sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Gewährung der erhöhten Pflegezulage zugrunde gelegen hätten, eingetreten. Denn die Voraussetzungen der Bewilligung nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG entfallen seien. Zwar erbringe die Ehefrau des Klägers auch nach der Eheschließung auf der Grundlage des nicht gekündigten Arbeitsvertrages Pflegeleistungen. Bei einem Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beschädigten und seinem Ehegatten müsse jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 28/96 V, SozR 3-3100 § 35 Nr 8)sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine arbeitsvertraglich vereinbarte und entsprechend bezahlte Pflegetätigkeit gegeben sei. Grundsätzlich bestünden gegen die Annahme eines Pflegevertrages dann keine Bedenken, wenn der Beschädigte seine Pflegekraft heirate und diese die Pflegetätigkeit unter Beibehaltung des Arbeitsvertrages fortsetze, weil hier schon die besonderen Umstände nahe legten, dass die Ehefrau die Pflegetätigkeit nicht allein wegen der sittlichen und gesetzlichen Beistandspflichten gegenüber dem Pflegebedürftigen weiter ausübe.

13

Indes überstiegen (im vorliegenden Fall) die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Pflege des Klägers nicht den Betrag der pauschalen Pflegezulage in Höhe von 558 Euro. Bei einem verheirateten Beschädigten seien grundsätzlich nur die Kosten derjenigen Tätigkeiten angemessen, die eine arbeitsvertragliche Beschäftigung einer familienfremden Pflegekraft notwendig machten, also der Pflegeaufwand, der über die vom Ehepartner sittlich und rechtlich zu erwartenden Verrichtungen hinausgehe. Abzustellen sei daher allein auf den schädigungsbedingten Pflegebedarf des Klägers, der nach den Ermittlungen des Beklagten einen Zeitaufwand von ca 1,5 Stunden täglich in Anspruch nehme und monatliche Kosten von 444 Euro verursache. Nicht berücksichtigungsfähig seien nach der Rechtsprechung des BSG hauswirtschaftliche Hilfeleistungen. Gleiches gelte für die Bereitschaftszeiten, die bei bestehender Ehe keine Beschäftigung einer familienfremden Pflegekraft notwendig machten.

14

Der Beklagte habe die erhöhte Pflegezulage nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X auch rückwirkend entziehen dürfen, da er dem Kläger bereits mit Schreiben vom 19.11.2003 mitgeteilt habe, dass diesem wegen der Heirat keine erhöhte Pflegezulage mehr zustehe. Der Kläger sei auch nach § 24 Abs 1 SGB X angehört worden. Er habe Gelegenheit gehabt, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Davon habe er Gebrauch gemacht.

15

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, § 35 Abs 2 Satz 1 BVG und § 103 Satz 1 SGG:

16

Der Beklagte habe mit der Verwaltungsentscheidung vom 4.11.2004 die Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage gemäß § 35 Abs 2 BVG über den 17.12.2003 hinaus abgelehnt, obwohl nach den Feststellungen des LSG die arbeitsvertragliche Pflege nach der am 17.12.2003 erfolgten Eheschließung unverändert fortgesetzt worden sei. Dabei habe das LSG durchaus zugestanden, dass die bis zur Eheschließung durch diesen Arbeitsvertrag entstandenen Kosten der Pflege als angemessen iS des § 35 Abs 2 Satz 1 BVG anzusehen gewesen seien. Entsprechend habe der Beklagte mit Bescheid vom 22.9.1997 entschieden. Dabei sei die individuelle Prüfung der notwendigen Pflegezeit anhand des Ergebnisses eines Hausbesuchs nur pauschal vorgenommen worden; zu den Bereitschaftszeiten fänden sich im Protokoll über den Hausbesuch keine Ausführungen. Für die nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X Streit entscheidende Frage, ob gegenüber den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt des Bescheides vom 22.9.1997 vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, komme es allerdings nicht darauf an, ob die damalige Bewertung - die Pflegekosten seien als angemessen zu übernehmen - richtig gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr der Eintritt einer wesentlichen Änderung. Eine solche habe das LSG nicht festgestellt. Es sei davon ausgegangen, dass die Ehefrau ihren Ehemann unter unveränderter Beibehaltung des Arbeitsvertrages ebenso gepflegt habe wie vor der Ehe. Soweit das LSG aus dem Urteil des BSG vom 4.2.1998 abgeleitet habe, dass Bereitschaftszeiten und hauswirtschaftliche Hilfeleistungen nicht berücksichtigungsfähig seien, so sei diese Ansicht der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen.

17

In der gesamten Rechtsordnung gäbe es keine Vorschrift, nach der eine Heirat zu rechtlichen Nachteilen führe. Der vom BSG im Urteil vom 4.2.1998 gegebene Hinweis, dass die Kosten einer arbeitsvertraglichen Ehegattenpflege regelmäßig nur in geringerer Höhe als bei einer Fremdpflege angemessen sein könnten, erscheine deswegen bedenklich. Die Wertung, dass Bereitschaftszeiten im Rahmen eines Ehegattenpflegevertrages generell oder überwiegend unentgeltlich zu erbringen seien, verstoße gegen Art 6 Abs 1 GG.

18

Auch sei eine Differenzierung dahingehend, ob der pflegerische Bedarf durch dessen sittlich "geschuldete" Deckung faktisch reduziert sein könnte, sachfremd. Ebenso habe das LSG nicht beachtet, dass bei einer Nichtberücksichtigung von Bereitschaftszeiten das bestehende Arbeitsverhältnis durch eine entsprechende Änderungskündigung angepasst werden müsste. Dies könne zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, wenn die Pflegeperson nicht bereit sei, die Bereitschaftszeiten unentgeltlich zu erbringen. Er, der Kläger, wolle jedoch die seit langen Jahren für ihn tätige, ihm vertraute Pflegeperson, die er inzwischen geheiratet habe, beibehalten. Vor diesem Hintergrund habe das LSG den unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Kosten iS des § 35 Abs 2 Satz 1 BVG unzutreffend konkretisiert.

19

Der hauswirtschaftliche Hilfebedarf sei nach ständiger Rechtsprechung generell nicht im Rahmen des § 35 Abs 1 und 2 BVG zu berücksichtigen. Sofern der Pflegevertrag vom 1.5.1997 auch Aufwand für hauswirtschaftliche Hilfeleistungen beinhalte, so hätte dieser Leistungsteil allenfalls nach § 45 Abs 1 SGB X entzogen werden können. Hilfsweise hätte nach § 48 Abs 3 SGB X vorgegangen werden können, nicht jedoch nach § 48 Abs 1 SGB X.

20

Das LSG habe außerdem den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt. Es habe sich auf die pauschalen, nicht mit konkreten Zeitwerten hinterlegten Ermittlungen des Beklagten verlassen. Es hätte jedoch den pflegerischen Bedarf durch ein medizinisches Sachverständigengutachten klären lassen müssen.

21

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2009 und des Sozialgerichts Potsdam vom 7. November 2006 sowie die Bescheide des Beklagten vom 19. November 2003, 23. Januar 2004, 9. März 2004 und vom 4. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 aufzuheben, soweit darin über die erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 BVG ab 18. Dezember 2003 entschieden wurde,
hilfsweise,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2009 und des Sozialgerichts Potsdam vom 7. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 19. November 2003, 23. Januar 2004, 9. März 2004 und 4. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 zu verpflichten, über den 17. Dezember 2003 hinaus eine erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 BVG zu gewähren.

22

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

23

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Dazu trägt er ua vor:

24

Auch eine Eheschließung könne im Hinblick auf die nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG angemessenen Kosten eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 SGB X sein. Nach dem Urteil des BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 28/96 R - seien die Kosten bei arbeitsvertraglich durch einen haushaltsangehörigen Ehegatten erbrachter Pflege regelmäßig nur in geringerer Höhe angemessen als beim Einsatz einer familienfremden Pflegekraft. Dies müsse hinsichtlich der Bereitschaftszeiten jedenfalls dann gelten, wenn die pflegende Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung das Rentenalter bereits erreicht habe. Mit einer Eheschließung gingen auch Pflichten einher. Die Erbringung von Pflegeleistungen entspreche im gewissen Umfang einer ehelichen oder sittlichen Pflicht; dies sei auch im Rahmen des § 35 Abs 2 Satz 1 BVG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift stelle auf die Angemessenheit der Kosten ab. Der Pflegebedarf reduziere sich durch freiwillige oder sittlich geschuldete Leistungen. Dies führe auch im vorliegenden Fall nicht zum Wegfall der Sozialleistung, sondern nur dazu, dass die angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nicht überstiegen. Dies verstoße im Vergleich mit den Leistungen nach dem SGB XI nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Auch bestünden keine arbeitsrechtlichen Bedenken.

25

Im vorliegenden Fall sei durch die Eheschließung am 17.12.2003 eine wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die beim Erlass des Bescheides vom 22.9.1997 vorgelegen hätten. Der aktuelle Pflegebedarf betrage 90 Minuten pro Tag. Dies hätten seine Ermittlungen im Rahmen des Hausbesuchs vom 7.4.2004 ergeben. Das LSG hätte sich deshalb nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gedrängt fühlen müssen. Bei dieser Ermittlung seien die Bereitschaftszeiten außer Betracht geblieben. Auch die Feststellung des konkreten Fremdpflegebedarfs im Vorfeld der Bescheiderteilung vom 22.9.1997 sei nicht zu beanstanden. Ein Hausbesuch habe damals einen Pflegebedarf von 8 Stunden ergeben. Dass bei der Feststellung dieses Pflegebedarfs maßgeblich auch Bereitschaftszeiten berücksichtigt worden seien, ergebe sich aus dem Protokoll, insbesondere aus den Ausführungen zur ständigen Aufsicht und Begleitung. Nach der Eheschließung seien Bereitschaftszeiten hingegen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Diese würden im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft aufgrund einer sittlichen und gesetzlichen Beistandspflicht wahrgenommen.

26

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

27

Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend darüber zu entscheiden, ob das LSG die Berufung zu Recht zurückgewiesen und damit das die Klage abweisende Urteil des SG vom 7.11.2006 bestätigt hat.

28

1. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG)weiter, mit der er - unter Aufhebung der entgegenstehenden gerichtlichen Entscheidungen - erreichen will, die ihn belastenden Verwaltungsakte des Beklagten aufzuheben, soweit sie die vom Beklagten verweigerte Fortzahlung der ihm gewährten erhöhten Pflegezulage für die Zeit nach der Eheschließung mit seiner Pflegerin betreffen. Dies sind die Bescheide vom 19.11.2003, 23.1.2004, 9.3.2004 und 4.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26.1.2006, soweit der Beklagte darin die Bewilligung der erhöhten Pflegezulage (§ 35 Abs 2 Satz 1 BVG)im Hinblick auf die am 17.12.2003 erfolgte Eheschließung des Klägers ab 18.12.2003 wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) - zunächst vorläufig und dann endgültig - aufgehoben und hinfort nur noch die pauschale Pflegezulage nach Stufe III weitergewährt hat.

29

Dieser Regelungsinhalt ergibt sich aus der Auslegung dieser Verwaltungsakte, der der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, also auch dem Revisionsgericht obliegt (vgl BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 17; BSGE 99, 284 = SozR 4-2400 § 15 Nr 6, RdNr 15; BSG SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19). Maßstab der Auslegung der Bescheide vom 19.11.2003, 23.1.2004, 9.3.2004 und 4.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2006 ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB)erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26; BSGE 99, 284 = SozR 4-2400 § 15 Nr 6, RdNr 15; BSG SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19). Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles konnte ein verständiger Beteiligter die vorgenannten Entscheidungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Eheschließung des Klägers mit seiner Pflegerin nur so verstehen, dass der Beklagte die bestandskräftige Bewilligung der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung(hierzu etwa BSGE 91, 211, RdNr 8 = SozR 4-3100 § 35 Nr 2, RdNr 7) ab 18.12.2003 aufheben und damit die Höhe der Pflegezulage (Herabsetzung von der erhöhten auf die pauschale Pflegezulage nach Stufe III) neu feststellen wollte, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Pflegezulage durch die Eheschließung des Klägers am 17.12.2003 weggefallen waren.

30

Bereits das Schreiben vom 19.11.2003 enthält eine Regelung iS des § 31 SGB X. Ein verständiger Beteiligter konnte die Erklärung des Beklagten, er werde ab Januar 2004 die Zahlung der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs 2 BVG einstellen und bis zur Neuentscheidung (nur noch) die pauschale Pflegezulage nach § 35 Abs 1 BVG gewähren, nur als verbindliche Entscheidung werten, mit der der Beklagte zugleich nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass er den der Zahlung der erhöhten Pflegezulage zugrunde liegenden bestandskräftigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ab Januar 2004 aufhebe. Darüber hinaus wird eine erneute Entscheidung über die Weitergewährung in Aussicht gestellt. Damit erhält die Aufhebungsentscheidung letztlich einen vorläufigen Charakter.

31

Dementsprechend ist das Schreiben des Klägers vom 19.12.2003 als Widerspruch iS des § 84 SGG zu werten, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wurde(§ 83 SGG). Denn der Kläger hat mit seinem Einwand, der abgeschlossene Pflegearbeitsvertrag sei auch nach der Verheiratung in dem bestehenden Umfang gültig und fortzuführen, deutlich gemacht, dass er eine Fortzahlung der erhöhten Pflegezulage und damit eine Überprüfung der von der Verwaltung getroffenen Entscheidung anstrebt. Dies hat zur Folge, dass die nachfolgenden - die Entscheidung vom 19.11.2003 abändernden bzw umsetzenden - Bescheide vom 23.1.2004, 9.3.2004 und 4.11.2004 kraft Gesetzes Gegenstand des Vorverfahrens geworden sind (§ 86 SGG). Es ist deshalb unerheblich, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 23.1.2004 entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung keinen gesonderten Widerspruch eingelegt hat.

32

Im Bescheid vom 23.1.2004 "über die Aufhebung des Bescheides vom 8.2.2002 und die Neufeststellung der Höhe der Pflegezulage" hat der Beklagte in den Gründen, wo er im einzelnen die Änderungen der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufgeführt hat, unter Nr II.1.6 entschieden, dass "aufgrund Ihrer Eheschließung am 17.12.2003 die Vergütung entsprechend des Arbeitsvertrages vom 17.04.1997 bis zum 17.12.2003 nach § 35 Abs. 2 BVG erstattet wird" und "für die Zeit vom 18.-31.12.2003 die pauschale Pflegezulage in Höhe von 14/31 gewährt wird". Damit hat er in Abänderung der Entscheidung vom 19.11.2003 den der Zahlung der erhöhten Pflegezulage zugrunde liegenden bestandskräftigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits mit Wirkung vom 18.12.2003 aufgehoben. Die endgültige Entscheidung über die Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage ab 18.12.2003 hat er sich unter Nr II.1.7 - nach wie vor - in einem weiteren Bescheid vorbehalten.

33

In dem Bescheid vom 9.3.2004 ist ua in der Rubrik "Pflegezulage" ab Dezember 2003 nur die pauschale Pflegezulage in Höhe von 558 Euro als monatlich zustehender Versorgungsbezug ausgewiesen.

34

Die endgültige Entscheidung über die Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage (Bestätigung der Aufhebungsentscheidung) hat der Beklagte am 4.11.2004 mit dem Verfügungssatz getroffen, "Ihr Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage gem. § 35 Abs. 2 BVG nach dem 17.12.2003 wird abgelehnt" und dies damit begründet, dass "die angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage von zur Zeit 558 Euro nicht" überstiegen und deshalb "ab 18.12.2003 die Voraussetzungen für die Erhöhung der pauschalen Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG nicht mehr gegeben" seien.

35

Dass es sich bei dieser Abfolge von Verwaltungsakten letztlich um einen einheitlichen, nach § 48 SGB X zu beurteilenden Entscheidungsvorgang handelt, hat der Beklagte im Vorverfahren berücksichtigt, indem er zunächst eine Anhörung des Klägers nach § 24 Abs 1 SGB X nachgeholt(vgl § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X) und sodann den Widerspruchsbescheid vom 26.1.2006 noch einmal ausdrücklich auf § 48 SGB X gestützt hat.

36

2. Ob das LSG zutreffend entschieden hat, dass der Beklagte ermächtigt war, nach der Eheschließung des Klägers die Gewährung der erhöhten Pflegezulage (§ 35 Abs 2 Satz 1 BVG) wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 SGB X ab 18.12.2003 aufzuheben, diese Leistung also von diesem Zeitpunkt an zu entziehen, kann der erkennende Senat aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.

37

           

Der insoweit als Rechtsgrundlage vorrangig zu prüfende § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt:

        

"Soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben."

38

Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt demnach einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts und im Zeitpunkt der Überprüfung (also grundsätzlich bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung betreffend die Aufhebung) voraus (vgl etwa BSG SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 15 mwN; hierzu auch Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 4).

39

a) Ausgangspunkt der Prüfung sind die bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts maßgebenden Verhältnisse. Da der Beklagte davon ausgegangen ist, dass dem Kläger jedenfalls bis zur Eheschließung am 17.12.2003 die erhöhte Pflegezulage nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG zustand, wird das LSG als erstes festzustellen haben, welcher bestandskräftige Verwaltungsakt des Beklagten die für die Gewährung der erhöhten Pflegezulage bis zur Eheschließung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geregelt hat. Denn für die Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X ist auf den Regelungsgehalt desjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakts als "Vergleichsbescheid" abzustellen, mit dem über die Voraussetzungen, hinsichtlich derer eine wesentliche Änderung eingetreten sein soll, letztmalig entschieden worden ist(vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand 1. Oktober 2010, § 48 SGB X RdNr 16 mwN). Dies lässt sich nicht losgelöst von dem im konkreten Fall angewendeten materiellen Recht prüfen.

40

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der erhöhten Pflegezulage war vor der Eheschließung § 35 Abs 2 Satz 1 BVG(idF des Art 1 Nr 25 KOV-Strukturgesetz 1990 vom 23.3.1990 , geändert durch Art 9 Nr 12 Buchst b Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994 ). Danach wurde die in § 35 Abs 1 BVG gesetzlich festgelegte pauschale Pflegezulage um den Mehrbetrag erhöht, wenn fremde Hilfe aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet wurde und die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage überstiegen(zur Struktur des § 35 BVG: BSGE 92, 42 RdNr 13 = SozR 4-3100 § 35 Nr 3 RdNr 19).

41

Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "angemessenen Kosten" hat deshalb bei Anwendung des § 35 Abs 2 Satz 1 BVG eine individuelle Prüfung der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege zu erfolgen. Die für eine bezahlte Pflegekraft angemessenen Aufwendungen konnten deshalb weder einseitig durch Vertrag zwischen dem Beschädigten und der Pflegeperson, noch in pauschaler Weise und ohne hinreichende Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse festgelegt werden (vgl BSGE 65, 119, 122 = SozR 3100 § 35 Nr 21 S 75 f; BSG SozR 4-3100 § 35 Nr 1 RdNr 15). Maßgebend war vielmehr das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit für die täglichen Verrichtungen (ohne allgemeine Hausarbeiten) je nach den besonderen Behinderungen des Beschädigten und die objektiv nach allgemeiner Erfahrung dafür notwendige Pflegetätigkeit. Im ersten Schritt war demgemäß die Art der Pflegetätigkeit und die dafür erforderliche Qualifikation der Pflegekraft zu prüfen. Im zweiten Schritt war die vergütungsmäßige Bewertung dieser Pflegetätigkeit anhand eines geeigneten Maßstabs vorzunehmen (vgl BSG SozR 4-3100 § 35 Nr 1 RdNr 15 f).

42

Das LSG hat die insoweit maßgeblichen Umstände dieses Falles nicht hinreichend festgestellt. Dem Bescheid vom 22.9.1997 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte vorliegend eine individuelle Prüfung der vor der Eheschließung aufgrund des Arbeitsvertrages vom 17.4.1997 tatsächlich erforderlichen Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege durchgeführt hat. Dabei war er hinsichtlich des Ausmaßes der Hilfebedürftigkeit, dh des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit, entsprechend dem Arbeitsvertrag von einer reinen Pflegezeit (tariflichen Arbeitszeit) von 40 Stunden wöchentlich sowie monatlich pauschal 69 Überstunden, die je zur Hälfte an Samstagen und Sonntagen geleistet wurden, ausgegangen. Als Maßstab für die vergütungsmäßige Bewertung hatte er ebenfalls entsprechend dem Arbeitsvertrag die Vergütungsgruppe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Dementsprechend hatte er die für die Pflegeleistungen aufgrund des Arbeitsvertrages entstehenden Kosten als angemessene Aufwendungen anerkannt und den die Pflegepauschale nach Stufe III übersteigenden Betrag als Erhöhungsbetrag festgesetzt. Den berufungsgerichtlichen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, welche genauen Umstände dieser Verwaltungsentscheidung zugrunde lagen, ob diese Umstände bis zum 17.12.2003 fortbestanden haben und ob der Bescheid vom 22.9.1997 insoweit durch spätere Bescheide ersetzt worden ist.

43

b) Bezogen auf die noch nicht hinreichend geklärte Vergleichsgrundlage ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und ggf inwieweit sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse durch die Eheschließung des Klägers mit seiner Pflegerin geändert haben, insbesondere, ob und ggf inwieweit sich dadurch die aufgrund des Arbeitsvertrages vom 17.4.1997 gegen eine Vergütung geschuldete und (bis dahin) tatsächlich erforderliche Pflegetätigkeit und damit auch die für die Erhöhung der Pflegezulage nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG maßgebenden "aufzuwendenden angemessenen Kosten" verringert haben.

44

Zunächst ist die Anwendung des § 35 Abs 2 BVG für die Zeit ab 18.12.2003 nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger und seine Pflegerin seit dem 17.12.2003 verheiratet sind. Das BSG hat bereits entschieden, dass sich aus § 35 Abs 2 Satz 1 und 2 BVG kein Verbot von Pflegearbeitsverträgen zwischen dem pflegebedürftigen Beschädigten und seinem pflegenden Ehegatten herleiten lässt. § 35 Abs 2 Satz 1 BVG eröffnet vielmehr ganz allgemein die Möglichkeit, die in Abs 1 genannten pauschalen Beträge der Pflegezulage zu erhöhen, wenn das Entgelt für arbeitsvertraglich geleistete Pflege diese Beträge überschreitet(BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 28/96 R, SozR 3-3100 § 35 Nr 8 S 20). Voraussetzung ist jedoch immer das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrages. Gegen die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses bestehen dann grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Beschädigte seine Pflegekraft heiratet und diese ihre Pflegetätigkeit unter unveränderter Beibehaltung des Arbeitsvertrages fortsetzt. Denn hier legen schon die besonderen Umstände nahe, dass die Ehefrau die Pflegetätigkeit nicht allein wegen der sittlichen und gesetzlichen Beistandspflichten gegenüber dem pflegebedürftigen Ehepartner weiter ausübt (BSG aaO S 21 f). Dementsprechend haben Beklagter und LSG im vorliegenden Fall das Bestehen eines derartigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bejaht.

45

Zwischen den Beteiligten ist allein die Höhe der vom Kläger dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten streitig. Diese Höhe hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem zeitlichen Umfang die Pflegetätigkeit der Ehefrau dabei zu berücksichtigen ist. Der Beklagte und das LSG halten insoweit eine Herabsetzung des täglichen Zeitaufwandes von 8 auf 1,5 Stunden für angebracht. Dabei gehen sie von rechtlichen Erwägungen aus, die der erkennende Senat nicht in vollem Umfang teilt. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung.

46

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 4.12.1998 bereits darauf hingewiesen, dass die Kosten bei arbeitsvertraglich durch einen haushaltsangehörigen Ehegatten erbrachter Pflege regelmäßig nur in geringerer Höhe angemessen sein werden als beim Einsatz einer familienfremden Pflegekraft (BSG SozR 3-3100 § 35 Nr 8 S 23). Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, insoweit genauere Maßstäbe zu entwickeln. Dabei sind die gegenseitigen ehelichen Unterhalts- und Beistandspflichten von Bedeutung.

47

Bei der in § 1353 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 BGB geregelten Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, aus der als ein Kernbereich die gegenseitige eheliche Beistandspflicht - ua bei gesundheitlichen Störungen - hergeleitet wird(vgl hierzu Brudermüller in Palandt, 69. Aufl 2010, § 1353 RdNr 9; Roth in Münchener Kommentar BGB, Familienrecht I, 5. Aufl 2010, § 1353 RdNr 31; Voppel in Staudinger, BGB, 2007, § 1353 RdNr 53; Hahn in Bamberger/Roth, BGB, 2008, § 1353 RdNr 15),handelt es sich um eine Generalklausel. Der Inhalt der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft wird entsprechend dem heutigen Eheverständnis des bürgerlichen Rechts von den Eheleuten für ihre Ehe weitgehend durch einvernehmliche Regelungen selbst bestimmt. Das Maß des nach § 1353 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 BGB (üblicherweise) geschuldeten Beistands richtet sich im Rahmen des dem anderen Ehegatten Zumutbaren nach dessen Möglichkeiten(vgl Voppel, aaO, § 1353 RdNr 53; Hahn, aaO, § 1353 RdNr 15). Entscheidend sind deshalb letztlich die Umstände des Einzelfalls.

48

Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Pflege eines Schwerstbehinderten über das Maß hinausgeht, das im Rahmen der gegenseitigen Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten gem §§ 1353, 1360 BGB geschuldet wird (vgl BGH NJW 1995, 1486, 1488). Entgegen der Auffassung des LSG und des Beklagten werden auch Bereitschaftszeiten, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats "zeitlich und örtlich denselben Einsatz erfordern wie körperliche Hilfe" (vgl BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 1 RdNr 14 in Fortentwicklung von BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 12),üblicherweise nicht generell in Erfüllung einer ehelichen Beistandspflicht erbracht, denn die Aufenthaltsbeschränkung, die insoweit mit der erforderlichen (zeitlich vorgegebenen) Präsenz verbunden ist, kann das dem Ehegatten zumutbare Maß der Hilfe überschreiten. Die dafür aufzuwendenden Kosten können deshalb nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden.

49

Anders sind die Kosten für zwischen einzelnen Hilfeleistungen (einschließlich Bereitschaftszeiten) liegende Zeitabschnitte zu beurteilen. Die von einer abhängig beschäftigten Pflegekraft zu erbringende Hilfeleistung wird nicht nur durch den zeitlichen Betreuungsaufwand als solchen, sondern auch durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der notwendigen Verrichtungen (bzw Bereitschaften) mitbestimmt. Die abhängig beschäftigte Hilfsperson kann grundsätzlich nicht für einzelne Handreichungen herangezogen, sondern regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte beschäftigt werden (vgl BSGE 98, 1 = SozR 4-3100 § 35 Nr 4, RdNr 18). Insoweit erfasst dann ein mit einer fremden Pflegeperson geschlossener Pflegearbeitsvertrag notwendigerweise auch Zwischenzeiten, in denen keine Pflege stattfindet. Diese nicht durch Pflege, Wartung und pflegenahe Bereitschaft gebundene Zeit fällt bei einer arbeitsvertraglich durch einen haushaltsangehörigen Ehegatten erbrachten Hilfeleistung üblicherweise in den Kernbereich der Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft, denn dazu gehört in der Regel das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft an einem von den Eheleuten gemeinsam gewählten Wohnsitz (vgl BGH NJW 1987, 1761, 1762 = FamRZ 1987, 572, 574; BGH NJW 1990, 1847, 1849 = FamRZ 1990, 492, 495; dazu auch Hahn, aaO, § 1353 RdNr 5; Brudermüller, aaO, § 1353 RdNr 6). Würden insoweit Kosten geltend gemacht, wären diese im Rahmen des § 35 Abs 2 BVG grundsätzlich als unangemessen anzusehen.

50

Hauswirtschaftliche Hilfeleistungen gehören - anders als bei der Pflegebedürftigkeit iS des § 14 SGB XI - nicht zum Pflegebedarf eines Hilflosen iS des § 35 Abs 1 BVG(vgl etwa BSG SozR 3-3100 § 35 Nr 6 S 10 ff; BSGE 90, 185, 186 = SozR 3-3100 § 35 Nr 12 S 31 f; BSG SozR 4-3100 § 35 Nr 1 RdNr 15). Soweit sie von einer fremden Pflegekraft während anfallender notwendiger Zwischenzeiten im Rahmen des Arbeitsvertrags erbracht werden, werden sie allerdings - wie alles, was in solche Zwischenzeiten fällt - von den angemessenen Kosten im Sinne des § 35 Abs 2 BVG erfasst. Dies gilt jedoch nicht bei einer pflegenden Ehefrau, soweit bei dieser die Einbeziehung von Zwischenzeiten in die "aufzuwendenden angemessenen Kosten" ausscheidet.

51

Da das LSG bei den von ihm als angemessen angesehenen Kosten nur Pflegeverrichtungen, nicht jedoch erforderliche Bereitschaftszeiten berücksichtigt hat, fehlt es auch in diesem Zusammenhang an berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen.

52

3. Die nach alledem erforderlichen weiteren Ermittlungen können im Revisionsverfahren nicht erfolgen (vgl § 163 SGG). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Bei der weiteren Behandlung des Falles wird das LSG ua Folgendes zu berücksichtigen haben:

53

Im Hinblick darauf, dass die Pflegerin bei der Eheschließung bereits 68 Jahre alt war, könnte Veranlassung bestehen, näher zu prüfen, ob die Hilfeleistungen ab dem 18.12.2003 tatsächlich weiterhin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17.4.1997 im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden sind. Ein Indiz dafür könnte insbesondere die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sein. Sollte das Bestehen eines wirksamen Arbeitsvertrages für die Zeit ab 18.12.2003 bejaht werden können, wäre die Höhe der dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats festzustellen.

54

Bei der Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X wird ggf zu beachten sein, dass jedenfalls für die Zeit vom 18. bis 31.12.2003 durch den Bescheid vom 23.1.2004 eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung erfolgt ist. Ob der Kläger im Hinblick auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19.11.2003 erst ab Januar 2004 erfolgte Entziehung der erhöhten Pflegezulage mit dieser Entscheidung rechnen musste (vgl § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X), erscheint fraglich.

55

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die seit 8.9.2012 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versicherte Klägerin ist geschieden und erhält aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts R. Familiengericht - vom 27.7.2012 von ihrem früheren Ehemann laufenden Unterhalt. Die der Klägerin danach zustehende, monatlich im Voraus fällige Gesamtunterhaltsrente beträgt 2215 Euro. Dieser Betrag setzt sich nach dem Inhalt des Beschlusses des Familiengerichts zusammen aus Elementarunterhalt (1491 Euro monatlich), Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt (290 Euro monatlich, im Folgenden: KPVU) sowie Altersvorsorgeunterhalt (434 Euro monatlich, im Folgenden: AVU). Mit Bescheid vom 11.10.2012 setzte die Beklagte mit Blick auf diese Gesamteinnahmen der Klägerin deren Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung von Beginn der Mitgliedschaft an auf 330,04 Euro monatlich fest. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin eine Beitragsbemessung lediglich beschränkt auf den Elementarunterhalt beanspruchte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2013).

3

Auf die dagegen erhobene Klage hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit die vorgenommene Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des KPVU erfolgte und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet; im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V und § 3 Abs 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" (BeitrVerfGrsSz) dürfe der KPVU nicht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Dabei handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen, die von freiwillig Versicherten in der GKV für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Der Unterhaltsberechtigte sei vielmehr unterhaltsrechtlich zu einer zweckentsprechenden Verwendung verpflichtet. Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung werde der Berechtigte im Krankheitsfall gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten so gestellt, als hätten die Beiträge zu einer entsprechenden Versicherung geführt. Im Falle zweckwidriger Verwendung würden der Klägerin dadurch entgangene Leistungsansprüche fiktiv zugerechnet und ihr Unterhaltsanspruch werde entsprechend gekürzt. Der KPVU werde - anders als der AVU - nicht aus einem allgemeinen Beitragssatz ermittelt, sondern nach den tatsächlich entstehenden Krankenversicherungsbeiträgen. Der zunächst für die Berechnung des KPVU ermittelte Krankenversicherungsbeitrag werde durch die von der Beklagten vorgenommene spätere Beitragsbemessung erhöht und es würden Unterhaltsabänderungsverfahren der Klägerin notwendig. Dies führe (wegen höherer Unterhaltsansprüche, die wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage jeweils erneut zu höheren Krankenversicherungsbeiträgen führten und die dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslösten, usw) letztlich zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge, dass im Extremfall sämtliche freiwillig in der GKV versicherten Mitglieder entgegen dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit den Höchstbeitrag zu entrichten hätten. Dagegen sei die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Beitragshöhe unter Berücksichtigung der AVU rechtmäßig, weil dieser im Gegensatz zum KPVU nachrangig sei und der Unterhaltsberechtigte die Art und Weise seiner Altersvorsorge selbst wählen könne. Der Unterhaltsberechtigte sei zwar verpflichtet, die Unterhaltsleistungen für die Altersvorsorge zu verwenden und habe die Konsequenzen im Alter zu tragen, wenn er diese zweckwidrig verbrauche. Insoweit sei der AVU aber durchaus auch geeignet, zum allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht zu werden (Urteil vom 30.4.2014).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte, das SG habe § 240 Abs 1 und 2 sowie § 223 Abs 2 SGB V und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zählten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Dazu gehöre auch in vollem Umfang der Geschiedenenunterhalt, unbeschadet einer vom Familiengericht vorgenommenen Zweckbestimmung einzelner Unterhaltsanteile; auch die Gesundheitsvorsorge sei ein zentraler Punkt des Lebensunterhalts. Da nach § 226 Abs 1 SGB V bei versicherungspflichtig Beschäftigten auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge zu dem der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden (Brutto-)Arbeitsentgelt zählten, habe dies beim KPVU freiwillig Versicherter - wegen § 240 Abs 2 S 1 SGB V (= Beitragsbemessung mindestens nach den bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten anfallenden Einnahmen) - gleichermaßen zu gelten. Freiwillig Versicherte, die keinen besonders ausgewiesenen KPVU erhielten, würden bei Zugrundelegung der Ansicht des SG gegenüber der Klägerin gleichheitswidrig benachteiligt. Die Ausführungen des SG zu einer fortlaufenden Beitragserhöhung träfen im Übrigen rechnerisch nicht zu. Zudem habe die unterhaltsrechtliche Berechnung des KPVU keinen Einfluss auf dessen beitragsrechtliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Beteiligten im Wege eines Teilverfahrensvergleichs darauf verständigt, dass der Gegenstand des Rechtsstreits in Bezug auf den Geltungszeitraum der Bescheide auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV beschränkt werden soll.

6

Die Beklagte beantragt,

        

1.    

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,

        

2.    

die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013 aufgehoben wird, soweit darin die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auch unter Berücksichtigung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts festgesetzt werden,

        

2.    

im Wege der Anschlussrevision unter Änderung des vorgenannten Urteils die angefochtenen Bescheide auch insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts festgesetzt hat.

8

Die Klägerin hält das SG-Urteil in dem von der Beklagten angefochtenen Umfang für zutreffend. Darüber hinaus macht sie im Wege der Anschlussrevision geltend, entgegen der Ansicht des SG müsse auch der AVU von der Beitragsbemessung ausgenommen werden. Der AVU unterliege ebenfalls einer besonderen Zweckbindung und dürfe vom Unterhaltsberechtigten nicht zusammen mit seinem laufenden Unterhalt verbraucht werden. Der Unterhaltsverpflichtete könne nämlich bei nicht bestimmungsgemäßem Verbrauch dieses Unterhaltsbestandteils vom Unterhaltsberechtigten im Wege einer Abänderungsklage eine Reduzierung des Gesamtunterhalts verlangen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten Krankenkasse ist - in Bezug auf den verbliebenen Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - begründet (dazu 2.). Die Anschlussrevision der Klägerin ist demgegenüber unzulässig (dazu 3.).

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2013 nur noch insoweit, als die Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin zur GKV unter Berücksichtigung des KPVU und des AVU für die Zeit ab 8.9.2012 auf 330,04 Euro monatlich festgesetzt hat. Soweit die Beklagte auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Zugrundelegung des KPVU und des AVU berechnet hat, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verständigt, dass hierüber im Falle des Obsiegens der Klägerin gesondert außerhalb des Rechtsstreits entschieden werden wird.

11

2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

12

Anders als das SG entschieden hat, war die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Beiträge der bei ihr freiwillig in der GKV versicherten Klägerin - ausgehend von den dafür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu a) - unter Einschluss des der Klägerin gegen ihren Ehemann zustehenden KPVU rechtmäßig (dazu b). Dem KPVU kommt insbesondere keine eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, mit der sich eine Ausklammerung aus der Beitragspflicht in der GKV begründen ließe (dazu c). Die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen KPVU haben keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht (dazu d).

13

a) Rechtsgrundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung in der streitigen Zeit ab September 2012 ist § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz vom 17.12.2008.

14

Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz erlassen. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Daran hält der Senat weiter fest.

15

b) Der der Klägerin von ihrem früheren Ehemann gewährte KPVU zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig in der GKV Versicherten.

16

aa) Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz - gegen dessen Rechtmäßigkeit als Generalklausel als solche ebenfalls keine durchgreifenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen(vgl bereits zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 24 ff, 28 ff) - sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Mit dieser Regelung setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte nämlich gerade erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249; zum Ganzen bereits zB BSGE 76, 34, 38 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19).

17

Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) übernahm der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 17).

18

Wie der Senat wiederholt für in der GKV freiwillig versicherte Bezieher von Sozialhilfeleistungen entschieden hat, gehören zu den nach § 240 SGB V(iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz) der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen und Geldmittel, die der freiwillig Versicherte zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, auch die Leistungen, die er von dritter Seite für seine soziale Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit erhält. Dies hatte der Senat bereits zu § 180 Abs 4 RVO entschieden(vgl BSGE 64, 100, 106 ff = SozR 2200 § 180 Nr 44 S 186 ff)und hat später an dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 240 SGB V festgehalten(vgl grundlegend BSGE 87, 228, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 164; zuletzt BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 54). Nach § 240 Abs 2 S 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Angesichts des insoweit geltenden Bruttoentgeltprinzips sind bei freiwillig Versicherten grundsätzlich auch die zu einer Hauptleistung gewährten zusätzlichen Leistungen Dritter für die soziale Absicherung unbeschadet ihres Zwecks zu verbeitragen.

19

bb) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass der KPVU bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt. Auch der KPVU steht ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von § 240 Abs 1 S 2 SGB V.

20

Schon nach den Vorschriften des Familienrechts selbst umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs 1 BGB). Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit (§ 1578 Abs 2 BGB). Wird der KPVU - wie hier auf Antrag der Klägerin - zugunsten des Unterhaltsberechtigten vom Familiengericht gesondert festgesetzt, erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Elementarunterhalt und ggf auch mit einem ebenfalls gesondert festgesetzten AVU. Der Unterhaltsberechtigte selbst kann dann über die gesamte Summe verfügen (vgl für den AVU BGH Urteil vom 6.10.1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187 sowie für den KPVU BGH Urteil vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81 - Juris RdNr 22 f ; vgl auch BGH Urteil vom 7.12.1988 - IVb ZR 23/88 - Juris RdNr 25).

21

Für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist es unbeschadet familien- und unterhaltsrechtlicher Erwägungen bei der Festlegung und Zusammensetzung der Unterhaltshöhe erforderlich, aber ausreichend, dass - wie beschrieben - Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt verbraucht werden können und zwar unabhängig von der Möglichkeit einer tatsächlich erfolgenden Fehlverwendung(vgl zur "Forschungspauschale" eines Promotionsstipendiums BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 23 aE sowie BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R - Juris RdNr 26). Rein faktisch ist der Unterhaltsberechtigte in der tatsächlichen Verwendung der ihm für seinen Lebensunterhalt gewährten Unterhaltsleistungen frei. Wird der KPVU nicht bestimmungsgemäß zur Absicherung im Krankheits- und Pflegefall verwendet, hat das - abgesehen von einer möglichen Abänderungsklage nach § 323 ZPO - selbst unterhaltsrechtliche Konsequenzen erst in einem späteren Versicherungsfall: Der Berechtigte muss sich dann nach § 1579 Nr 4 BGB unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätten die Zahlungen zu einer entsprechenden Versicherung geführt(BGH Urteil vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81 - Juris RdNr 23; BGH Urteil vom 7.12.1988 - IVb ZR 23/88 - Juris RdNr 25).

22

c) Obwohl die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung bei der Zusammensetzung des Gesamtunterhalts - wie dargestellt - nach einzelnen Unterhaltsbedarfen differenziert, kommt dem KPVU im Rahmen von § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVfGrsSz keine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht gebieten könnte.

23

Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen des freiwillig in der GKV Versicherten erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(grundlegend BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22).

24

Der Senat hat bislang allerdings nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18).

25

Der KPVU ist mit keiner dieser beiden Gruppen vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, dient der KPVU dazu, die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs zu tragen. Eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts wird damit nicht verfolgt. Es handelt sich nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des Senats zweckgebundene Zuwendung, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken oder einem von der Allgemeinheit mitzutragenden Ausgleich eines Sonderopfers dienen und deshalb nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen soll.

26

Der KPVU unterscheidet sich zudem nicht dadurch wesentlich von anderen regelmäßig wiederkehrenden beitragspflichtigen Geldleistungen Dritter in der Weise, dass ihm eine in der gesamten Rechtsordnung privilegierte Stellung zukäme. Anders als für die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG, die nahezu überall nicht als Einkommen gewertet wird, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 18), oder die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, die in der Rechtsordnung ähnlich privilegiert ist(vgl BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 22),bestehen für den KPVU keine entsprechenden weitreichenden Privilegierungen.

27

d) Entgegen der Ansicht des SG und der Klägerin haben die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen KPVU keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht.

28

Indem einerseits § 1578 Abs 2 BGB einen eigenen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf einen KPVU enthält, andererseits aber die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV auf der Grundlage der gesamten Unterhaltszahlung, einschließlich des KPVU erfolgt, entsteht zwar durchaus eine gewisse zirkuläre Abhängigkeit beider Regelungsbereiche(vgl Gutdeutsch, FamRB 2013, 126). Schon das SG hat im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass höhere Unterhaltsansprüche, die sich aus der Einbeziehung des KPVU ergeben, zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge führten, was dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslöse, die wiederum im erhöhten Umfang zu verbeitragen sind. In diesem Zusammenhang ist es allerdings vornehmlich Aufgabe der Familiengerichte, über eine geeignete Form der Berechnung des KPVU sicherzustellen, dass dieser Teil der Unterhaltsleistungen in einer ausreichenden Höhe festgesetzt wird, die der Deckung der vom Unterhaltsberechtigten zu zahlenden Beiträge zur GKV auch tatsächlich entspricht. In welcher Form dies unterhaltsrechtlich zu geschehen hat, obliegt nicht der Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und daher auch nicht dem erkennenden Senat. In der familienrechtlichen Literatur ist die Problematik seit längerem bekannt, ohne dass insoweit die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV generell in Frage gestellt würde. Vielmehr haben verschiedene Autoren Lösungsvorschläge allein in Bezug auf die Berechnung eines angemessenen, die tatsächlichen Beitragshöhen deckenden KPVU im Familienrecht unterbreitet und verschiedene Rechenformeln als Alternativen zu dem von den Familiengerichten praktizierten Rechenvorgang vorgeschlagen (vgl zB Husheer, Die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung als Teil des nachehelichen Unterhalts, § 1578 Abs 2 BGB,, Frankfurt aM, 1991, S 174 ff; Jacob, FamRZ 1988, 997, 999; Conradis, FamRZ 2004, 1156, 1157; Hauß, FamRB 2005, 81, 82; Gutdeutsch, FamRB 2013, 126 ff).

29

Eine angemessene Festsetzung des KPVU durch das Familiengericht ist auch rechnerisch möglich. Die in diesem Zusammenhang vom SG und von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es komme zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge von letztlich unendlich steigenden Unterhaltshöhen, die dann laufend in Unterhaltsabänderungsverfahren geltend gemacht werden müssten und schließlich zu immer höheren Beitragslasten der Versicherten - begrenzt nur noch durch die Beitragsbemessungsgrenze - führten, ist indessen unzutreffend. Rechnerisch würde eine fortlaufende Berücksichtigung des tatsächlich zu zahlenden Beitrages durch Erhöhung des geschuldeten Gesamtunterhalts um die nicht gedeckte Differenz mit daran anschließender Neuberechnung der Beitragshöhe nämlich bereits nach dem dritten Rechenvorgang zu keinen wesentlichen Erhöhungen mehr führen.

30

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das vom SG und der Klägerin hervorgehobene Phänomen seit langem auch für freiwillig Versicherte der GKV bekannt ist, deren sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch auch die Aufwendungen für die Absicherung gegen Krankheit mitumfasst (zu diesem Personenkreis vgl erneut BSGE 64, 100, 108 = SozR 2200 § 180 Nr 44 sowie zuletzt BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 54). Zur Bewältigung der insoweit ebenfalls bestehenden Schwierigkeiten bei der Berechnung der sozialhilferechtlichen Leistungshöhe unter Berücksichtigung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Krankenversicherungsbeiträge eines in der GKV freiwillig Versicherten sind in der Praxis Lösungen entwickelt worden, die auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung so akzeptiert wurden (zur Berechnung im sog Abtastverfahren vgl BSGE 64, 100, 108 = SozR 2200 § 180 Nr 44).

31

3. Die von der Klägerin erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte - mithin unselbständige - Anschlussrevision (§ 554 Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG) ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG). Sie entspricht schon nicht der gesetzlichen Form.

32

Gemäß § 554 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG kann sich der Revisionsbeklagte der Revision auch noch nach Ablauf der Revisionsfrist anschließen, wenn er dies binnen eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung erklärt. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem bei Gericht am 20.10.2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz gewahrt (Bekanntgabe der Revisionsbegründung am 19.9.2014). Die Begründung der Anschlussrevision erfüllt jedoch nicht die Anforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG, wonach sie ua einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen muss. An Letzterem fehlt es.

33

Zwar reicht es insoweit aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen eines Revisionsführers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12; BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist dazu allerdings in der Begründung sorgfältig sowie zweifelsfrei darzulegen, weshalb eine konkrete Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R - Juris RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 25.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27). Dazu darf sich die Revisionsbegründung nicht darauf beschränken, nur die eigene Meinung des Revisionsführers wiederzugeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und aus welchen Gründen er insoweit bei der Auslegung der von der Vorinstanz angewandten revisiblen Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl zB BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 10 mwN). Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil tatsächlich im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (so BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 22 mwN).

34

Ausgehend davon hat die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung keine verletzte Rechtsnorm den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG entsprechend bezeichnet. Das ist weder ausdrücklich der Fall noch ergibt sich dies aus dem Inhalt noch ist dies mittelbar aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen zu schließen: Die Klägerin argumentiert rein unterhaltsrechtlich und trägt im Wesentlichen vor, auch der AVU sei nicht dem sogenannten Lebensunterhalt zuzuordnen, auf dessen Grundlage sich die freiwilligen Leistungen zur Krankenversicherung berechneten. Sie meint, nach der besonderen unterhaltsrechtlichen Zweckbindung des AVU solle dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit verschafft werden, seine Altersversorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine andere Vorsorgeform zu erhöhen und macht dazu nähere Ausführungen. Darüber hinaus trägt sie näher zu den Rechenvorgängen bei der Ermittlung des AVU vor. Die Begründung der Anschlussrevision enthält indessen keinerlei hinreichend erkennbaren Bezug zu den Ausführungen im angegriffenen SG-Urteil und den für das SG für seine Entscheidung maßgebend gewesenen revisiblen Rechtsnormen und deren Auslegung. Die Klägerin beschränkt sich im Kern allein auf aus ihrer Sicht bedeutsame unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte, was auch letztlich daran deutlich wird, dass sie am Ende ihrer Ausführungen geltend macht, die "Berechnung der Beklagten widerspricht der ständigen Unterhaltsrechtsprechung des BGH". Auch wenn sie die Geltung einer "einheitlichen Rechtsprechung ... auch im Sozialrecht" reklamiert, unterlässt sie es, überhaupt in den Blick zu nehmen, dass es im Revisionsverfahren allein entscheidungserheblich um die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen bestimmter beitragsrechtlicher Regelungen des Rechts der freiwilligen Krankenversicherung geht, die zu dem den Verfahrensgegenstand bildenden angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten führten. Die Ausführungen der Klägerin leiden daran, dass in der gesamten Begründung der Anschlussrevision weder § 240 SGB V noch § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zitiert werden und dass in ihrem Vorbringen die dazu bereits vorliegende vielfältige Rechtsprechung des 12. Senats des BSG nicht erwähnt wird. Ein derartiges Vorgehen entspricht nicht mehr den an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen, weil nicht erkennbar ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels überhaupt überprüft und hierzu die entscheidungserhebliche Rechtslage durchdacht wurde.

35

4. Sonstige Einwendungen gegen die von der Beklagten für die Dauer der Geltung der angefochtenen Bescheide ab September 2012 in Höhe von 330,04 Euro monatlich festgesetzten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, insbesondere gegen andere Berechnungselemente, hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht erhoben. Der Senat hat insoweit keinen hinreichenden Anlass, die für den Rechtsstreit maßgebenden Festsetzungen der Beklagten im Übrigen revisionsrechtlich zu beanstanden.

36

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung niedrigerer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter dem Blickwinkel, dass von dem zur Beitragsbemessung herangezogenen Ehegatteneinkommen ein Abzugsbetrag für ein weiteres Kind berücksichtigt werden müsse.

2

Die Klägerin ist ohne Krankengeldanspruch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichertes Mitglied der beklagen Krankenkasse. Im (noch) streitigen Zeitraum 3.8.2011 bis 31.12.2011 verfügte sie über kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann war in dieser Zeit Berufssoldat mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und erzielte ein monatliches Bruttoeinkommen von 3813,49 Euro. Von seiner Bezügestelle wurden drei (einkommensteuerrechtliche) Kinderfreibeträge für die drei Söhne des Ehepaars berücksichtigt. Zwei der Söhne waren im streitigen Zeitraum - vermittelt über die Klägerin - in der GKV familienversichert. Der dritte Sohn - B. war aufgrund der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in der GKV pflichtversichert (monatliches Entgelt 100,04 Euro).

3

Mit Bescheid vom 18.10.2011 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur freiwilligen Versicherung der Klägerin in der GKV ab 3.8.2011 auf 207,97 Euro fest. Für die Bemessung ging sie vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin aus. Hiervon zog sie für die beiden familienversicherten Söhne der Eheleute jeweils einen Betrag nach § 240 Abs 5 SGB V in Höhe von 511 Euro ab. Den auf die Berücksichtigung eines weiteren Abzugsbetrags auch für B.
gerichteten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2012); Beitragsneufestsetzungen waren zwischenzeitlich zum 1.1.2012 bzw 1.5.2012 erfolgt (Bescheide vom 21.12.2011 und 25.4.2012).

4

Die Klägerin hat vor dem SG die Klage auf Festsetzung niedrigerer Beiträge durch Berücksichtigung des weiteren Abzugsbetrags zusätzlich darauf gestützt, dass sich auch der ihrem Ehemann für B. gewährte bezügerechtliche Familienzuschlag bei ihr nicht beitragserhöhend auswirken dürfe. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.5.2013). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Festsetzung der Beiträge entspreche den Vorgaben des § 240 SGB V und der hierzu durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK; Bezeichnung lt Satzung: GKV-Spitzenverband) wirksam erlassenen "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz). Insbesondere seien die hierin normierten Voraussetzungen für die Gewährung eines weiteren Abzugsbetrags nach § 240 Abs 5 SGB V auch für B. nicht gegeben, denn er sei weder familienversichert noch allein wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen gewesen. Eine Ausdehnung des § 240 Abs 5 SGB V auch auf Kinder, die (wie B.) wegen eigener Versicherungspflicht in der GKV von der Familienversicherung ausgeschlossen seien, komme angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sowie aus systematischen und teleologischen Erwägungen heraus nicht in Betracht. Die Norm orientiere sich an der Rechtsprechung des BSG, wonach keine Verpflichtung der Krankenkassen bestehe, Ehegatteneinkommen stets bis zur Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen (BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42). Dem Gesetzgeber könne nicht der Wille unterstellt werden, ungeachtet der Frage einer Familienversicherung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Abzugsbetrag einzuräumen. Das Bestehen einer Pflichtversicherung sei zudem ein verfassungsrechtlichen Gleichheitsgesichtspunkten genügendes Differenzierungskriterium in Bezug auf die Gewährung eines Abzugsbetrags. Auch gebe es keine Grundlage, den auf B.
entfallenden Teil des bezügerechtlichen Familienzuschlags bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 9.10.2014).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin unter Untermauerung ihres bisherigen Vorbringens eine Verletzung von § 240 Abs 5 SGB V. Mit Blick auf die Begründung des Bundestagsausschusses für Gesundheit zu dieser Vorschrift sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur versehentlich keine Härtefallregelung für Fälle wie den vorliegenden vorgesehen habe. Zudem bestehe ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits das steuerrechtlich maßgebende Einkommen unter Einschluss des Familienzuschlags für B. zur Beitragsbemessung herangezogen werde, andererseits aber ein Abzugsbetrag für ihn allein mit Blick auf seine Beschäftigung in einer WfbM beitragsrechtlich ausgeschlossen sein solle.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2014 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als darin Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 3. August bis 31. Dezember 2011 von mehr als 169,90 Euro monatlich festgesetzt werden.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

10

Zu Recht hat das LSG mit dem angegriffenen Urteil die Berufung der Klägerin gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Die beklagte Krankenkasse hat mit Bescheid vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2012 die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der GKV für die streitige Zeit vom 3.8.2011 bis 31.12.2011 in zutreffender Höhe festgesetzt. Nur noch hierüber hatte der Senat zu entscheiden, nachdem das SG den Rechtsstreit über die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung abgetrennt hat und die Beteiligten den Streitgegenstand in den mündlichen Verhandlungen vor dem LSG und vor dem erkennenden Senat auf den genannten Bescheid sowie Zeitraum beschränkt haben.

11

Die Beklagte hat die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz, insbesondere seines Satzes 2, der § 240 Abs 5 SGB V nahezu wortgleich rezipiert(dazu 1.), zutreffend festgesetzt (dazu 2.). Die Beitragsfestsetzung ohne Berücksichtigung eines weiteren Abzugsbetrages auch für den Sohn B. verstößt weder gegen § 240 Abs 5 SGB V(dazu 3.) noch ist sie verfassungsrechtlich geboten (dazu 4.).

12

1. Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum vom 3.8.2011 bis 31.12.2011 ist § 2 Abs 4 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz.

13

Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (für die streitige Zeit vom 3.8.2011 bis 31.12.2011 idF der Änderung vom 30.5.2011), die - wie der Senat bereits entschieden hat und woran er festhält - als solches mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht in Einklang stehen (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff).

14

Nach § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz sind bei freiwillig Versicherten, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse(§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, für Zeiträume ab 1.1.2009 bei der Beitragsbemessung auch dessen Einnahmen heranzuziehen. Die Sätze 1 und 4 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz legen die Voraussetzungen der Zurechnung fest, Satz 3 bestimmt Einzelheiten zum Anrechnungsvorgang. § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz regelt die Absetzung von Beträgen für Kinder und die Höhe der Absetzung. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgebenden Fassung durch Art 1 Nr 1 der Zweiten Änderung der BeitrVerfGrsSz vom 17.2.2010 (eBanz vom 25.2.2010) ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV (2011: 851,67 Euro) und, wenn eine Familienversicherung besteht, ein Monatsbetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2011: 511 Euro) abzusetzen. Durch § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz ist die zwingende und deshalb Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zulassende gesetzliche Regelung des § 240 Abs 5 SGB V(idF durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990; dort Art 15 Nr 10b Buchst b iVm Art 19 Abs 2) nahezu wortgleich in die BeitrVerfGrsSz übernommen worden, was als solches nicht zu beanstanden ist (vgl Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

15

2. In Anwendung des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz hat die Beklagte die Beiträge der Klägerin für den Zeitraum vom 3.8.2011 bis 31.12.2011 zutreffend festgesetzt; mit Rücksicht auf § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz war sie gehindert, von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes der Klägerin einen weiteren Betrag für deren Sohn B. abzuziehen.

16

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum als freiwilliges Mitglied der Beklagten in der GKV zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Es lag ein Fall systemverschiedener Absicherungsformen im Bereich der Krankenversicherung vor, weil der Ehemann der Klägerin, mit dem sie zusammenlebt, in dieser Zeit als Soldat im Krankheitsfall durch freie truppenärztliche Versorgung abgesichert war. Im streitigen Zeitraum verfügte die Klägerin über keine eigenen Einnahmen, während ihr Ehemann ein monatliches Bruttoeinkommen von 3813,49 Euro erzielte. Entsprechend durfte die Beklagte der Klägerin diese Einnahmen zum Zweck der Beitragsbemessung zurechnen, nachdem die Beklagte von den monatlichen Gesamteinnahmen des Ehemannes der Klägerin zwei Absetzungen für die familienversicherten gemeinsamen Söhne der Eheleute (je 511 Euro) vorgenommen, den verbleibenden Betrag (= 2791,49 Euro) halbiert (= 1395,75 Euro) und nach einem Vergleich mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (= 1856,25 Euro) ermittelt hatte, dass die Einnahmenhälfte darunter lag. Den Betrag dieser Einnahmen multiplizierte die Beklagte zutreffend mit dem für die - ohne Anspruch auf Krankengeld versicherte - Klägerin maßgeblichen ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % (§ 243 SGB V idF durch Art 1 Nr 20 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl I 2309) und setzte monatliche Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der GKV zutreffend in Höhe von 207,97 Euro (3.8.2011 bis 31.12.2011) fest.

17

Ein darüber hinausgehender dritter Betrag von 511 Euro für den weiteren gemeinsamen unterhaltsberechtigten Sohn B. der Eheleute ist von den der Klägerin beitragsrechtlich zuzurechnenden Einnahmen aus dem Bruttoeinkommen ihres Ehemannes nicht abzusetzen. Entgegen den in § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz normierten Voraussetzungen bestand für B. nämlich weder eine Familienversicherung (§ 2 Abs 4 S 2 Nr 2 BeitrVerfGrsSz) noch bestand eine Familienversicherung "nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht"(§ 2 Abs 4 S 2 Nr 1 BeitrVerfGrsSz). Vielmehr war B. nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen, da er aufgrund seiner Tätigkeit in einer WfbM - gegenüber der Familienversicherung vorrangig - nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V in der GKV versicherungspflichtig war.

18

3. Der Ausschluss eines Abzugsbetrags von den für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter maßgeblichen Ehegatteneinkommen für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, die aufgrund einer Tätigkeit in einer WfbM nicht familienversichert, sondern selbst versicherungspflichtig sind, wie er in § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz vorgesehen ist, widerspricht nicht den für den SpVBdKK bei der Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder verbindlichen Vorgaben des § 240 Abs 5 SGB V. Auch nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 240 Abs 5 SGB V sind Abzugsbeträge nur für die beiden hier und auch in § 2 Abs 4 S 2 Nr 1 und 2 BeitrVerfGrsSz ausdrücklich genannten Gruppen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder vorgesehen(zu nicht zu gewährenden Abzugsbeträgen für aus früheren Ehen stammende nicht gemeinsame Kinder der jetzigen Eheleute vgl Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das haben schon die Vorinstanzen zu Recht angenommen.

19

Das LSG hat auch eine analoge Anwendung beider Regelungen zu Recht verneint; denn es fehlt bereits an einer dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl allgemein zB Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl 2015, Einleitung RdNr 48, 55 mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber übersehen hätte, eine Härtefallregelung für Fälle wie den vorliegenden vorzusehen. Eine Erstreckung der Abzugsbeträge nach § 240 Abs 5 SGB V auf unterhaltsberechtigte Kinder, die selbst in der GKV versicherungspflichtig sind, ist trotz der anscheinend auf eine Regelungslücke hindeutenden Begründung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zur Neufassung des § 240 Abs 5 SGB V ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem in der Regelungsgeschichte zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Vorschrift (hierzu a) ebenso wie aus systematischen Erwägungen (hierzu b).

20

a) Obwohl es im Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestags zu der mit Gesetz vom 17.7.2009 rückwirkend zum 1.1.2009 erfolgten Ergänzung des § 240 SGB V um einen Absatz 5(Art 15 Nr 10b Buchst b iVm Art 19 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990) heißt, mit der Regelung werde sichergestellt, "dass für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein Freibetrag abzusetzen ist" (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, S 94 zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 SGB V>), kann daraus nicht geschlossen werden, dass Abzugsbeträge unterschiedslos für alle unterhaltsberechtigten Kinder eingeräumt werden sollten. Vielmehr wird diese Aussage bereits in der Ausschussbegründung selbst in einen regelungshistorischen Kontext gestellt, der eine solche Interpretation ausschließt. So hebt die Begründung hervor, dass bereits nach dem - bis zum Übergang der Regelungsbefugnis auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 - den § 240 SGB V konkretisierenden Satzungsrecht der meisten Krankenkassen ein Abzugsbetrag bei der Beitragsbemessung nach dem Ehegatteneinkommen auch für familienversicherte Kinder berücksichtigt worden sei. Dies sei durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42) für zulässig erklärt, wenn auch nicht zwingend vorgegeben worden (vgl 14. Ausschuss, aaO, BT-Drucks 16/13428, S 94, ebenda). Im Gegensatz zu diesem Satzungsrecht sah die ursprüngliche, ab 1.1.2009 geltende Fassung des § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 die Absetzungsbeträge nur noch für die nach § 10 Abs 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossenen Kinder vor. Vor diesem Hintergrund zwingt allein der zeitliche Ablauf (= Inkrafttreten der Ursprungsfassung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 einerseits, auf diesen Zeitpunkt zurückwirkende, für den SpVBdKK verbindliche gesetzliche Regelung der Abzugsbeträge unter Einschluss auch familienversicherter Kinder durch Gesetz vom 17.7.2009) zu dem Schluss, dass die Ergänzung des § 240 SGB V um einen (neuen) Absatz 5 rückwirkend zum 1.1.2009 ausschließlich die Wiedereinräumung der bis zum 31.12.2008 in Krankenkassensatzungen verbreitet enthalten gewesenen Abzugsbeträge auch für "unterhaltsberechtigte" familienversicherte Kinder bezweckte.

21

b) Der Annahme einer allgemeinen unterschiedslosen Begünstigung aller gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung stehen zudem rechtssystematische Gesichtspunkte entgegen.

22

Schon auf der Tatbestandsseite erfasst § 240 Abs 5 SGB V nur unterhaltsberechtigte Kinder, die entweder tatsächlich familienversichert sind oder aber in ihrer Person alle Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, aber von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, weil sie durch § 10 Abs 3 SGB V einem nicht in der GKV versicherten Ehegatten oder Lebenspartner zugeordnet werden. Kinder dagegen, die schon aufgrund von in ihrer eigenen Person liegenden (sonstigen) Umständen nicht familienversichert sein können, werden von § 240 Abs 5 SGB V von vornherein nicht erfasst.

23

Darüber hinaus ordnet § 240 Abs 5 SGB V auf der Rechtsfolgenseite die Absetzung einer nach unterschiedlichen Bruchteilen der Bezugsgröße bemessenen Pauschale vom Ehegatteneinkommen an, deren Höhe sich zumindest für die Gruppe der nach § 10 Abs 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossenen Kinder an dem Betrag orientiert, der für Kinder ohne eigenes Einkommen im Rahmen einer eigenen freiwilligen Versicherung in der GKV bei der Beitragsbemessung in Ansatz zu bringen wäre(vgl 14. Ausschuss, aaO, BT-Drucks 16/13428, S 94, ebenda). Eine solche Pauschale zur Abgeltung von Unterhaltsverpflichtungen in Bezug auf die Absicherung im Krankheitsfall ist aber nur bei den in der Norm genannten Kindern sinnvoll. Nur bei diesen kann - soweit es den Mitgliederkreis der GKV betrifft - typisierend unterstellt werden, dass innerhalb der Familie überhaupt eine entsprechende (abstrakte) Unterhaltsverpflichtung besteht. Denn nur bezüglich dieser Kinder ist durch den Regelungszusammenhang des § 10 SGB V sichergestellt, dass keine eigene Absicherung im Krankheitsfall besteht(vgl § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V)und dass die Kinder über allenfalls geringes eigenes Einkommen verfügen (vgl § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V).

24

Gegen die mit dem Revisionsvorbringen geltend gemachte Privilegierung weiterer unterhaltsberechtigter Kinder GKV-Versicherter spricht schließlich das Fehlen einer Regelung über die Anrechnung deren eigenen Einkommens auf den Abzugsbetrag, wie sie vor dem 31.12.2008 im Satzungsrecht verschiedener Krankenkassen vorgesehen war (vgl BSGE 89, 213, 225 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 225). Eine solche Regelung hätte - unterstellt, Abzugsbeträge wären auch für andere unterhaltsberechtigte Kinder gewollt gewesen - beispielsweise bei nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nahegelegen, bei denen Unterhaltsverpflichtungen der Eltern fortbestehen.

25

4. § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die Vorschriften sind mit Art 6 Abs 1 GG (dazu a) und Art 3 Abs 1 GG (dazu b) vereinbar, soweit sie die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder ausschließen, die - wie hier - nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V aufgrund einer Tätigkeit in einer WfbM selbst in der GKV pflichtversichert sind.

26

a) Die genannten Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG.

27

Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung herausgestellt, dass Art 6 Abs 1 GG eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann gebietet, wenn sie in der GKV nicht beitragsfrei mitversichert sind (so schon - noch zu § 180 Abs 4 S 3 RVO - BSGE 58, 183, 201 ff = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 110 ff, insbesondere Leitsatz 5; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 36 S 182 ff; jüngst Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Darüber hinaus darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht auch nicht zu einem solchen Abzug (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 225 f). Das BSG hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer Krankenkasse als Maßnahme des sozialen Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl BSGE 89, 213, 226 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 226). Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht sowie im Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) und dass deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art 6 Abs 1 GG nicht geboten ist.

28

An dieser - noch zur Rechtslage vor dem 1.1.2009 - entwickelten ständigen Rechtsprechung des BSG hält der Senat fest und überträgt sie auf den vorliegenden Sachverhalt. Dieser Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass für den Sohn der Klägerin - B. trotz dessen Tätigkeit in der WfbM weiterhin Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern bestehen, dass jedoch der für B. erforderliche Krankenversicherungsschutz - wegen der an die Tätigkeit B. in der WfbM anknüpfenden Versicherungspflicht in der GKV - nicht aus dem für die Bemessung der Beiträge der Klägerin maßgebenden Einkommen ihres Ehemannes aufgebracht werden muss. Vielmehr sind die Kosten für die (aus eigenem Recht bestehende und nicht nur von seiner Mutter abgeleitete) versicherungsmäßige Absicherung B. gegen das Risiko der Krankheit - ausgehend von den durch das LSG festgestellten Tatsachen - nach § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V allein durch den Träger der WfbM zu tragen. Bei einem - hier nicht vorliegenden - tatsächlichen Arbeitsentgelt oberhalb des Mindestbetrags nach § 235 Abs 3 SGB V (im streitigen Zeitraum 511 Euro bzw 525 Euro; Entgeltanspruch B. nach den Feststellungen des LSG 100,04 Euro) wären die Kosten dafür anteilig durch B. und den Träger WfbM zu tragen (zur Frage der Erstattung der Beiträge durch den für den behinderten Menschen zuständigen Leistungsträger nach § 251 Abs 2 S 2 SGB V vgl BSG SozR 4-2500 § 251 Nr 2), jedoch nicht aus dem Einkommen des Ehemannes der Klägerin. Mit Rücksicht darauf kann sich die Klägerin für eine Berücksichtigung eines weiteren Absetzungsbetrags für ihren Sohn B. auf Art 6 Abs 1 GG nicht mit Erfolg berufen.

29

b) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verletzen auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

30

aa) Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN und BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff mwN).

31

bb) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz benachteiligen zwar freiwillig in der GKV Versicherte mit nicht in der GKV versicherten Ehegatten, bei denen - wie hier für den Sohn B. der Klägerin - Abzugsbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder von dem Ehegatteneinkommen nicht abzusetzen und deshalb nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, gegenüber solchen freiwillig Versicherten, bei denen die Voraussetzungen einer Absetzung für unterhaltsberechtigte Kinder vom Ehegatteneinkommen vorliegen, weil diese familienversichert sind oder eine Familienversicherung nur aufgrund der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht. Diese Benachteiligung ist jedoch am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

32

Gesetzgeber und SpVBdKK durften den von ihnen privilegierten Sachverhalt vom Vorliegen einer Familienversicherung bzw deren Ausschluss allein aufgrund der systemabgrenzenden Zuordnung von Kindern zum nicht in der GKV versicherten Ehegatten abhängig machen. Diese Abgrenzung ist sachgerecht, denn die Gewährung von Absetzungsbeträgen auf das für die Bemessung der Beiträge eines nur Kraft besonderer Tatbestände zur ausnahmsweisen freiwilligen Versicherung in der GKV zugelassenen Mitglieds einer Krankenkasse zielt - wie sich aus der oben bereits erörterten Regelungs- und Rechtsprechungsgeschichte ergibt - nicht auf den Ausgleich sämtlicher Unterhaltslasten im System der GKV, sondern vorrangig auf den Ausgleich der nur einen Teil dieser Lasten bildenden Kosten für die Absicherung im Krankheitsfall. Insofern wurde oben unter 4. a) auch schon darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie bereits durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs ua im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1). Im Falle der Klägerin geschieht dies beispielsweise durch Gewährung eines Familienzuschlags zu den Dienstbezügen ihres Ehemannes nach der Stufe für Verheiratete mit drei Kindern sowie eines einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrags auch für B. Mit den in § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verwandten Kriterien knüpfen die Normgeber gerade an jene Sachverhalte an, für die nach der Intention des Gesetzgebers für Systemangehörige ein Familienlastenausgleich in der GKV erfolgen soll, nämlich im Wege der Entlastung der Familien von den Kosten der Absicherung von Kindern im Krankheitsfall durch die Familienversicherung. Die in § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verwandten Differenzierungsmerkmale - Anknüpfung an eine Familienversicherung bzw deren Ausschluss allein aufgrund der Zuordnung des Kindes zum nicht in der GKV versicherten Ehegatten - sind vor diesem Hintergrund geeignet, die aus dem Familieneinkommen zu bestreitenden Unterhaltslasten insbesondere für die Absicherung der Kinder im Krankheitsfall zu indizieren. Dieses Kriterium ist auch sachgerecht; denn mit seiner Hilfe erfassen die Normgeber die typische Situation in einer Familie in der die Kosten der Absicherung der Kinder im Krankheitsfall aus dem Einkommen der Eltern bzw vorliegend dem für die Bemessung der Beiträge des freiwillig in der GKV Versicherten heranzuziehenden Einkommen seines Ehegattens zu tragen sind. Demgegenüber sind die Kosten der Absicherung aus anderen Gründen nicht familienversicherter unterhaltsberechtigter Kinder regelmäßig nicht aus dem Einkommen der Eltern zu bestreiten. So sind die Beiträge zur GKV insbesondere bei zur Berufsausbildung Beschäftigten (versicherungspflichtig nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, Ausschluss von der Familienversicherung nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V) nach deren Arbeitsentgelt zu bemessen (§ 226 Abs 1 S 1 Nr 1 bzw Abs 1 S 3 SGB V) und zum einen von ihnen sowie zum anderen von ihrem Arbeitgeber anteilig (§ 249 SGB V) bzw dem Träger einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung (§ 251 Abs 4c SGB V) zu tragen. Auch die Kosten der Krankheitsabsicherung des Sohnes B. der Klägerin werden - wie oben schon unter 4. a) ausgeführt - nicht aus dem Einkommen ihres Ehemannes getragen, sondern aufgrund der zum Ausschluss von der Familienversicherung führenden Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V durch den Träger der WfbM(§ 251 Abs 2 S 1 Nr 2).

33

5. Schließlich kann die Klägerin nicht verlangen, dass der auf ihren Sohn B. entfallende Teil des zu den Dienstbezügen ihres Ehemannes gewährten Familienzuschlags bei der Ermittlung des für die Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV unberücksichtigt bleibt. Der Familienzuschlag ist keine Leistung mit besonderer, eigenständiger Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts (zu den Anforderungen dieser Ausnahme von der Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen im Rahmen der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter vgl allg BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47; zuletzt SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 21 mwN). Vielmehr wird er ohne strenge Zweckbindung und in der Höhe nur abhängig von der Besoldungsgruppe und den jeweiligen Familienverhältnissen des Soldaten zusätzlich zum Grundgehalt gewährt (§ 39 Bundesbesoldungsgesetz) und steht uneingeschränkt für den allgemeinen Lebensunterhalt aller Familienmitglieder zur Verfügung. Daher bestimmt auch der mit Rücksicht auf ihren Sohn B. gewährte Teil des Familienzuschlags die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V und § 2 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz mit(vgl zur Beitragspflicht des kindbezogenen Teils des Ortszuschlags zu den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten bereits BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 20, 28).

34

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die Klägerin war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse, danach bei dieser (im Folgenden vereinfacht: Beklagte zu 1.) bis 30.4.2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert; seither unterliegt sie der Versicherungspflicht. Sie ist in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) versichert und Mitglied der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2.); bezüglich der insoweit zu zahlenden Beiträge haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Seit Januar 2009 verfügt die Klägerin über keine eigenen Einnahmen mehr. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert; er erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 102 Euro sowie aus Kapitalvermögen in Höhe von 671 Euro.

3

Der 1995 geborene leibliche Sohn der Klägerin, B., war im Jahr 2009 Schüler und verfügte nicht über Einnahmen. Er wohnte in dieser Zeit bei seinem Vater (der nicht mehr der Ehemann der Klägerin ist), hielt sich jedoch zeitweise im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes auf, wo er auch übernachtete und verköstigt wurde. Weil sein Vater nicht voll arbeitete, wurden für den Sohn in diesem Haushalt auch Kleidung und Material für die Schule angeschafft. B. war über seinen Vater bei dessen Krankenkasse familienversichert; seit Januar 2012 ist er (selbst) in der GKV pflichtversichert.

4

Der 1995 geborene leibliche Sohn des Ehemannes der Klägerin, D., war 2009 ebenfalls Schüler ohne eigene Einnahmen. Er lebte im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes und war über seine Mutter (die nicht die Klägerin ist), die ihm keinen Unterhalt leistete, familienversichert. Seit Oktober 2011 unterliegt D. als Auszubildender (selbst) der Krankenversicherungspflicht.

5

Bis 2008 wurde bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge der Klägerin auf der Grundlage der Satzung der Beklagten zu 1. vom heranzuziehenden Einkommen ihres privat versicherten Ehemannes für die beiden Kinder jeweils ein monatlicher Freibetrag (2007: 466,67 Euro) abgezogen, sodass die Klägerin für ihre freiwillige Krankenversicherung nur den Mindestbeitrag (zuletzt 152,14 Euro monatlich) zu entrichten hatte.

6

Mit Bescheiden vom 18.12.2008, 11.2.2009 und 24.2.2009 setzte die Beklagte zu 1. ua die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin für den Beitragszeitraum ab 1.1.2009 neu fest, den Monatsbeitrag zunächst in Höhe von 203,47 Euro, sodann in Höhe von 240,72 Euro und 222,09 Euro. Die Beiträge errechnete sie, indem sie für die Bemessung der Beiträge der Klägerin auf die monatlichen Einkünfte ihres Ehemannes zurückgriff, dessen Einkünfte halbierte und die Hälfte dieser Einnahmen mit der halben monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der GKV verglich. Weil die ermittelte Einkommenshälfte unterhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze lag, rechnete die Beklagte erstere der Klägerin vollen Umfangs als Einkommen zu und legte sie der Beitragsberechnung zu Grunde. Von den Gesamteinkünften des Ehemannes der Klägerin zog die Beklagte zu 1. Freibeträge für die beiden Kinder nicht ab. In der Folgezeit erließ sie weitere Beitragsbescheide für die Zeit ab 1.1.2011 (Bescheid vom 21.12.2010) und ab 1.1. bzw 1.2.2012 (Bescheide vom 10.2., 16.2. und 12.6.2012).

7

Nachdem die Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem 16.4.2009 eine Aufstellung über gezahlte und rückständige Beiträge übersandt hatte, erhob diese mit Schreiben vom selben Tage gegen die Beitragsbescheide vom 18.12.2008, 11.2. und 24.2.2009 "Widerspruch" und begründete diesen damit, dass die Nichtberücksichtigung der beiden Kinder bei der Beitragsbemessung rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 17.4.2009 nahm die Beklagte zu 1. zu dem "Widerspruch" Stellung und vertrat die Auffassung, dass für die Kinder ab 1.1.2009 (anders als bis dahin) ein Betrag nicht (mehr) in Abzug gebracht werden könne, weil es sich bei ihnen nicht - wie es die ab diesem Zeitpunkt geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" verlangten - um "gemeinsame" Kinder der Klägerin und ihres Ehegatten handele. Die Beitragsbescheide vom 18.12.2008 und 11.2.2009 hätten "keine Gültigkeit". Unter dem 19.4.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsaufstellung; unter dem 22.4.2009 teilte sie mit, dass sie ihren "Widerspruch" vom 16.4.2009 aufrechterhalte und erbat einen neuen Beitragsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 wies die Beklagte zu 1. den "Widerspruch vom 19.4.2009" gegen den Bescheid vom 17.4.2009 als unbegründet zurück. Sie führte darin ua aus, dass sie den "Widerspruch" vom 16.4.2009 als Überprüfungsantrag gewertet und mit ihrem Überprüfungsbescheid vom 17.4.2009 die Beitragsbescheide vom 18.12.2008 und 11.2.2009 aufgehoben, gleichzeitig aber festgestellt habe, dass der Bescheid vom 24.2.2009 korrekt sei.

8

Die Klägerin hat dagegen im August 2009 Klage erhoben und begehrt, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 17.4.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2009 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 24.2.2009 dahin zu ändern, dass bei der Beitragsberechnung für die beiden Kinder "jeweils ein Abzugsbetrag in Höhe von 504 Euro zu berücksichtigen ist". Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben; es hat die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte zu 1. verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 24.2.2009 insoweit aufzuheben, als darin monatliche Krankenversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2009 von mehr als 203,47 Euro festgesetzt wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.1.2011).

9

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen: Die im Zugunstenverfahren ergangenen Bescheide und der Beitragsbescheid vom 24.2.2009 seien im (noch) angefochtenen Umfang rechtmäßig. Gemessen an § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" habe die Beklagte zu 1. die Beiträge zur GKV im Überprüfungszeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 zutreffend festgesetzt. Für beide Kinder seien zu Recht Freibeträge vom Familieneinkommen nicht abgesetzt worden. Die genannten Vorschriften verstießen nicht gegen Verfassungsrecht. Die von der Klägerin geforderte beitragsrechtliche Entlastung freiwillig Versicherter wegen für Kinder entstehender Aufwendungen sei durch Art 6 Abs 1 GG nicht geboten; die Kinder verfügten nämlich bereits über den Schutz der beitragsfreien Familienversicherung. Auch sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Dass der Gesetzgeber mit den Freibetragsregelungen freiwillig Versicherte mit gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern privilegiert und sog Patchwork-Familien benachteiligt habe, sei sachlich gerechtfertigt. Anders als bei in die Ehe eingebrachten (Stief-)Kindern bestehe bei gemeinsamen Kindern eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht, die das Familieneinkommen stärker belaste (Urteil vom 14.5.2013).

10

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Verfassungsrecht. Es verstoße gegen Art 6 und Art 3 Abs 1 GG, dass die maßgebenden gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften zwischen freiwillig Versicherten mit gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern und solchen mit nicht gemeinsamen Kindern, die in einer Patchwork-Familie leben, differenzierten. Auch in einer Patchwork-Familie bestehe tatsächlich ein kindbedingter Aufwand. Warum dieser bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben solle, sei nicht nachvollziehbar. Zwar treffe es zu, dass der Stiefelternteil gegenüber in die Ehe eingebrachten fremden Kindern nicht unterhaltsverpflichtet sei; er schulde jedoch seinen eigenen Kindern Unterhalt. Außerdem liege die tatsächliche Unterhaltslast für die beiden Kinder im vorliegenden Fall bei der neuen Familie, weil die anderen Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbrächten. Vor diesem Hintergrund dürfe das Einkommen des Stiefelternteils nicht ungeschmälert halbiert und diese Hälfte dem freiwillig in der GKV Versicherten zugerechnet werden. Wäre auch der andere, getrennt lebende Elternteil freiwillig versichert, ergäbe sich, dass für betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt würde. Der Unterhaltsbedarf bzw Unterhaltsanspruch der Kinder werde aber nicht dadurch geringer, dass deren Eltern getrennt lebten. Unberücksichtigt bleibe auch, dass Patchwork-Familien heute keine Seltenheit mehr darstellten. Schließlich bestünden Wertungswidersprüche zu gesetzlichen Ausgestaltungen in anderen Regelungsbereichen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2011 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2009 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 24. Februar 2009 dahingehend zu ändern, dass bei ihrer (der Klägerin) Beitragsbemessung für die Kinder B.
 und D. jeweils ein Abzugsbetrag in Höhe von 504 Euro zugrunde zu legen ist.

12

Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet.

15

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.) vom 17.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2009, mit dem diese es ablehnte, den - die Bemessung der Beiträge der Klägerin zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 (zuletzt) regelnden - Bescheid vom 24.2.2009 zurückzunehmen. Verfahrensgegenstand sind die genannten Bescheide allerdings nicht mehr, soweit die Beklagte zu 1. für die Monate Januar und Februar 2009 höhere monatliche Krankenversicherungsbeiträge als 203,47 Euro festgesetzt hatte; denn in diesem Umfang hat bereits das SG die angegriffenen Bescheide geändert, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

16

Im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen ist die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1.1.2011 durch die bis zum Urteil des LSG am 14.5.2013 ergangenen Bescheide der Beklagten zu 1. vom 21.12.2010, 10.2., 16.2. und 12.6.2012. Zutreffend haben nämlich die Vorinstanzen das von der Klägerin mit ihrem - verfristeten - "Widerspruch" vom 16.4.2009 eingeleitete Verfahren allein als Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X gewertet, das auf den unanfechtbaren Beitragsbescheid vom 24.2.2009 bezogen war; zugleich haben die Vorinstanzen zu Recht den Bescheid vom 17.4.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 nach dem objektiven Empfängerhorizont allein als Bescheide in diesem Überprüfungsverfahren angesehen. Der damit zu überprüfende, am 1.1.2009 beginnende Zeitraum war daher bis zum 31.12.2010 begrenzt; mit Ablauf des Jahres 2010 verlor der umstrittene Beitragsbescheid vom 24.2.2009 nämlich - wegen anschließend ergangener weiterer Beitragsbescheide - seine Wirkung.

17

Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist außerdem die Festsetzung der sPV-Beiträge ab 1.1.2009, nachdem sich die Beteiligten im Wege eines Teilvergleichs darauf verständigt haben, dass hierüber durch den Senat nicht entschieden werden soll.

18

2. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG, soweit dieses noch angefochten war, bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Bescheid vom 17.4.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 sind, soweit der Senat - hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge - darüber noch - in dem beschriebenen Umfang - zu befinden hat, rechtmäßig. Die Beklagte zu 1. ist nicht gemäß § 44 SGB X verpflichtet, den bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid vom 24.2.2009 zurückzunehmen, soweit sie darin die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung nach den ungeschmälerten - nicht um Absetzungsbeträge für die beiden Kinder gekürzten - Einnahmen ihres Ehemannes bemessen hat.

19

§ 44 Abs 1 S 1 SGB X lautet wie folgt: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen."

20

Diese Voraussetzungen sind vorliegend auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht gegeben. Weder ist die Beklagte zu 1. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Sie war vielmehr berechtigt (und verpflichtet), die Hälfte der Bruttoeinnahmen des - allein verdienenden - Ehemannes, der Klägerin zum Zweck der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zuzurechnen, ohne von den Bruttoeinnahmen vorher (Pausch-)Beträge für die beiden Kinder B.
 und D. abzuziehen. Denn Absetzungen dürfen nach den - grundsätzlich wirksamen (dazu a) - "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz)", die insoweit die gesetzliche Vorgabe des § 240 Abs 5 SGB V umsetzen, nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" vorgenommen werden(dazu b). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu c).

21

a) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 ist § 2 Abs 4 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz.

22

Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 idF vom 17.12.2008 und den weiteren Änderungsfassungen). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur teilweise geäußerten Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den SpVBdKK ist der Senat in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen (aaO, RdNr 13 ff) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger (aaO, RdNr 36). Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 die BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, zumal die Klägerin keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, die Auffassung des Senats infrage zu stellen.

23

b) Die Beklagte zu 1. hat die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz, insbesondere seines Satzes 2, der § 240 Abs 5 SGB V nahezu wortgleich rezipiert(dazu aa), zutreffend festgesetzt (dazu bb).

24

aa) Nach § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz sind bei freiwillig Versicherten, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse(§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, für Zeiträume ab 1.1.2009 bei der Beitragsbemessung auch dessen Einnahmen heranzuziehen. Die Sätze 1 und 4 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz legen die Voraussetzungen der Zurechnung fest, Satz 3 bestimmt Einzelheiten zum Anrechnungsvorgang. § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz regelt die Absetzung von Beträgen für Kinder und die Höhe der Absetzung. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgebenden, geänderten Fassung ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV (2009: 840 Euro; 2010: 852 Euro) und, wenn eine Familienversicherung besteht, ein Monatsbetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2009: 504 Euro; 2010: 511 Euro) abzusetzen. Dabei entspricht ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV der Mindesteinnahmengrenze nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V, nach der ein Kind ohne eigenes Einkommen in einer eigenen freiwilligen Krankenversicherung Mindestbeiträge zu entrichten hätte; der Absetzungsbetrag für familienversicherte Kinder orientiert sich hingegen an dem Betrag, der bei den meisten Krankenkassen schon in der Vergangenheit als Kürzungsbetrag berücksichtigt wurde (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, S 94 Zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 SGB V>). Satz 2 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz in seiner ursprünglichen Fassung beschränkte die Absetzung von Beträgen (in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (noch) auf solche, die nicht familienversichert waren; danach kam eine Absetzung für familienversicherte Kinder (überhaupt) nicht in Betracht. Die Änderung dieser Bestimmung ist Folge der Ergänzung des § 240 SGB V um einen (neuen) Absatz 5 rückwirkend zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 (BGBl I 1990; dort Art 15 Nr 10b Buchst b iVm Art 19 Abs 2). Diese gesetzliche Regelung, deren Hauptanliegen es war, im Hinblick auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42) Absetzungsbeträge auch für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder zuzulassen, die familienversichert sind (vgl 14. Ausschuss, aaO, BT-Drucks 16/13428, S 94, ebenda), ist zwingend bzw lässt Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zu; die gesetzliche Regelung ist deshalb in § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz nahezu wortgleich übernommen worden, ohne dass dies zu beanstanden ist.

25

bb) Die Beklagte zu 1. konnte sich für ihre Beitragsfestsetzung zu Recht auf § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz stützen; nach § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz war sie berechtigt (und verpflichtet), von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes der Klägerin keine (Pausch-)Beträge für die Kinder B. und D. abzuziehen.

26

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1. in der GKV beitragspflichtig. Es lag ein Fall systemverschiedener Absicherungsformen im Bereich der Krankenversicherung vor, weil der Ehemann der Klägerin, mit dem sie zusammenlebt, in dieser Zeit eine private Krankenversicherung unterhielt. Nach den Feststellungen des LSG verfügte die Klägerin seit 1.1.2009 über keine eigenen Einnahmen (mehr), während ihr Ehemann jährliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 102 Euro und solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 671 Euro erzielt hatte. Entsprechend durfte die Beklagte zu 1., nachdem sie die monatlichen Gesamteinnahmen ihres Ehemannes (2981,08 Euro) halbiert (= 1490,54 Euro) und nach einem Vergleich mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (= 1837,50 Euro) ermittelt hatte, dass die Einnahmenhälfte darunter lag, der Klägerin diese Einnahmen zum Zweck der Beitragsbemessung vollen Umfangs zurechnen.

27

(Pausch-)Beträge für die beiden, in die (neue) Ehe eingebrachten Kinder B. und D.
waren von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes nicht abzusetzen. Insoweit käme allenfalls - was auch die Klägerin meint - der (Pausch-)Betrag für familienversicherte Kinder (in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße; 2009: 504 Euro; 2010: 511 Euro) in Betracht. Im Kontext des § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz ist nämlich - entgegen der von der Beklagten zu 1. (etwa in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009) vertretenen Auffassung - ohne Belang, von welchem der Elternteile das in die (neue) Ehe eingebrachte Kind seine Familienversicherung ableitet, von dem neu verheirateten oder - wie hier der Sohn des Ehemannes D. von dem "externen" Elternteil; denn auch im letztgenannten Fall wird das Familieneinkommen entlastet, weil Kosten für die Krankenversicherung des Kindes aus diesem nicht mehr aufgebracht werden müssen. Gegen die Höhe dieses (Pausch-)Betrages erhebt die Klägerin keine Einwendungen.

28

Absetzungen für B. und D. waren nicht vorzunehmen, weil es sich bei beiden Kindern nicht iS von § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz um "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" der (neuen) Ehegatten handelt. B. ist der leibliche Sohn der Klägerin, nicht aber ihres Ehemannes, während D. dessen leiblicher Sohn, hingegen mit der Klägerin nicht verwandt ist; beide Kinder waren nach den Feststellungen des LSG auch nicht wechselseitig adoptiert (vgl § 1741 Abs 2 S 3, § 1754 Abs 1 BGB), sondern sind im Verhältnis zum jeweils anderen Ehegatten Stiefkinder. Die Formulierung "(jedes) gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind" in § 240 Abs 5 SGB V bezieht sich dabei - entgegen einer im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung(so etwa Baier in Krauskopf, Soziale KV/PV, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 21)- auch auf die Fallgruppe freiwillig Versicherter mit familienversicherten Kindern, sodass § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz mit dieser Vorschrift in Einklang steht. Zwar ließe sich bei grammatikalischer Auslegung auch ein anderes Ergebnis vertreten; wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs 5 SGB V, insbesondere der dortigen Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung(BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R -, aaO) ergibt, wollte der Gesetzgeber jedoch - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - bei der Zurechnung von Ehegatteneinkommen allgemein nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" einen Absetzungsbetrag einräumen (vgl erneut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, S 94 zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 SGB V>).

29

c) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften sind mit Art 6 Abs 1 (dazu aa) und Art 3 Abs 1 GG (dazu bb) vereinbar, soweit sie die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausschließen, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern - wie hier - in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (sog Patchwork-Familie).

30

aa) Die Bestimmungen stehen nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG.

31

Art 6 Abs 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl BVerfGE 105, 313, 346; stRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; ferner BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung.

32

Hieran gemessen gebietet Art 6 Abs 1 GG eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann, wenn sie in der GKV nicht beitragsfrei mitversichert sind (so schon - noch zu § 180 Abs 4 S 3 RVO - BSGE 58, 183, 201 ff = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 110 ff). Danach darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht hierzu jedenfalls nicht (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 225 f). Das BSG hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse als Maßnahme des sozialen Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl BSGE 89, 213, 226 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 226). Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) und deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art 6 Abs 1 GG nicht geboten ist.

33

An dieser - noch zur Rechtslage vor dem 1.1.2009 - entwickelten ständigen Rechtsprechung des BSG hält der Senat fest, sodass sich die Klägerin, weil B. und D. im streitigen Zeitraum familienversichert waren, für eine Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für diese - ungeachtet der Verwandtschafts- bzw unterhaltsrechtlichen Verhältnisse in der (neuen) Familie - auf Art 6 Abs 1 GG nicht mit Erfolg berufen kann.

34

bb) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verletzen auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

35

(1) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; stRspr).

36

(2) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz benachteiligen freiwillig in der GKV Versicherte mit nicht in der GKV versicherten Ehegatten, bei denen - wie hier - (Pausch-)Beträge für familienversicherte Kinder von dem Ehegatteneinkommen nicht abzusetzen und deshalb nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, gegenüber solchen freiwillig Versicherten, bei denen die Voraussetzungen einer Absetzung für familienversicherte Kinder vom Ehegatteneinkommen vorliegen, weil diese "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder sind. Diese Benachteiligung ist jedoch am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

37

Die genannten Regelungen bedienen sich mit der Anknüpfung an die Eigenschaft als "gemeinsames unterhaltsberechtigtes" Kind oder - die beiden Attribute sind entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung "zusammenzulesen" - spiegelbildlich die "gemeinsame Unterhaltsverpflichtung" der Ehegatten gegenüber dem Kind bestimmter Merkmale, die die aus dem Familieneinkommen zu bestreitenden Unterhaltslasten indizieren sollen. Dieses Kriterium ist sachgerecht; denn mit seiner Hilfe erfassen die Normgeber die typische Situation in einer Familie mit leiblichen Kindern, in der der (tatsächliche) Unterhaltsaufwand nur aus dem Einkommen der beiden verheirateten Elternteile erbracht und nicht (auch noch) von anderen (Dritten) getragen wird. Dass der Umfang der Unterhaltslasten in den Regelungen über die rechtliche Unterhaltspflicht bestimmt und für die Absetzung mit pauschalen Beträgen (hier: in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV) bewertet wird, ist sachgerecht und wird von der Klägern auch nicht als gleichheitswidrig gerügt. Gesetzgeber und SpVBdKK durften den von ihnen privilegierten Sachverhalt aber auch mit dem Attribut "gemeinsame" normativ erfassen. So wird der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder, wenn es sich um leibliche Kinder der beiden Ehegatten handelt, (tatsächlich) aus dem Einkommen allein dieser Familie gedeckt. Um die typische Belastung nur dieses Familieneinkommens geht es den Normgebern aber; denn es soll die Bemessungsgrundlage für Beiträge eines dieser, nur dieser Familie angehörenden freiwillig Krankenversicherten bestimmt werden.

38

Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass das Familieneinkommen in einer spezifischen Lebenssituation wie der ihren, in der die "externen" Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen und der Unterhaltsbedarf auch für die "nicht gemeinsamen" Kinder deshalb (in tatsächlicher Hinsicht) ausschließlich oder überwiegend in der neuen Familie gedeckt wird, in zumindest ähnlicher Weise wie bei "gemeinsamen" Kindern belastet ist. In der Sache wendet sie ein, dass in einer solchen Situation für Zwecke der Beitragsbemessung, bei der es um die Erfassung der (tatsächlichen) Unterhaltslasten gehe, das vom Gesetzgeber und dem SpVBdKK gewählte Indizmerkmal "gemeinsam" als Kriterium für eine Differenzierung nicht tauge. Die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie, über die das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Beiträgen in der freiwilligen Krankenversicherung noch nicht zu entscheiden hatte, entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten sind jedoch im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen.

39

Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG S Ab 29; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17 S 36; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413). In diesem Zusammenhang kann auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung zukommen (vgl BVerfGE 44, 283, 288; 82, 60, 101 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 21).

40

Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der von der Klägerin repräsentierten Personengruppe gegenüber freiwillig Versicherten mit "gemeinsamen" unterhaltsberechtigten familienversicherten Kindern nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Anteil der Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - Patchwork-Familien - (nur) bei "knapp 14 %" liege; hiervon ausgehend wird der Prozentsatz und die absolute Zahl solcher Familien, in denen einer der Ehegatten zudem freiwillig krankenversichert ist, der andere aber nicht, noch wesentlich geringer sein, zumal die Anzahl der freiwillig Versicherten in der GKV in den hier betroffenen Jahren 2009 bzw 2010 insgesamt nur 4,45 Mio bzw 4,46 Mio und ihr Anteil an den Gesamtversicherten nur jeweils ca 6,4 % betrug (vgl Bundesministerium für Gesundheit <2014>, GKV-Statistik, im Internet unter www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik.../abbVI6.pdf). Dies gilt auch, wenn man innerhalb des Kreises der Ehegatten mit systemverschiedener Krankenversicherung die Gruppe derjenigen mit "nicht gemeinsamen" Kindern zu derjenigen mit "gemeinsamen" Kindern in Beziehung setzt. Haben sich der Gesetzgeber und der SpVBdKK also, indem sie hinsichtlich der Absetzung von (Pausch-)Beträgen für Kinder an die Situation einer Familie mit leiblichen bzw diesen gleichgestellten (im Folgenden einfach: leiblichen) Kindern anknüpfen, am Regelfall orientiert, so mussten sie derjenigen bei Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - wie im Falle der Klägerin - nicht durch eine weitere Ausdifferenzierung der Regelungen oder durch Sonderbestimmungen Rechnung tragen. Soll das (legitime) Konzept des § 240 Abs 5 SGB V und des § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz (= normative Erfassung des Unterhaltsaufwands für Kinder über Indizmerkmale) aufrechterhalten bleiben, so lassen sich die in einer Patchwork-Familie das Familieneinkommen schmälernden (tatsächlichen) Unterhaltslasten kaum - wie bei einer Familie mit leiblichen Kindern - über typisierende Merkmale und damit allenfalls unter großen Schwierigkeiten bestimmen. Die Verteilung des Unterhaltsaufwands kann hier nämlich sehr unterschiedlich sein. So können die Unterhaltsleistungen von beiden leiblichen Eltern zu gleichen Teilen, nur von dem "externen" Elternteil oder mehr oder weniger innerhalb der (neuen) Familie, dh von den beiden (neuen) Ehegatten zusammen, nur von dem (neu) verheirateten Elternteil oder - wie hier - ausschließlich dem Stiefelternteil erbracht werden. Vor diesem Hintergrund würde auch die (regelmäßige) Absetzung eines halben (Pausch-)Betrags für jedes in die (neue) Ehe eingebrachte Kind - wie sie die Klägerin fordert - die (tatsächliche) Unterhaltssituation nicht immer zutreffend, dh repräsentativ widerspiegeln. Das gilt auch, wenn die Kürzung des Familieneinkommens um einen halben (Pausch-)Betrag auf das jeweils eigene Kind (nur) des freiwillig Versicherten oder (nur) des Ehegatten, dessen Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen wird, beschränkt würde. Müsste dann - bei Unmöglichkeit typisierender Erfassung - für die Berücksichtigung des kindbedingten Unterhaltsaufwands an die tatsächlichen Unterhaltsleistungen angeknüpft werden, hätte die Krankenkasse diese zu ermitteln oder, wenn ein Unterhaltstitel gegen den "externen" Elternteil nicht vorliegt, den Unterhalt ihrerseits zu berechnen. Die Klägerin (selbst) hält das für verwaltungspraktisch kaum durchführbar.

41

(3) Gegen das vom Senat gefundene Ergebnis - keine Absetzung von (Pausch-)Beträgen für familienversicherte, "nicht gemeinsame" unterhaltsberechtigte Kinder - spricht aus Rechtsgründen nicht, dass der durch solche Kinder bedingte Unterhaltsaufwand möglicherweise überhaupt keine beitragsmindernden Auswirkungen hat. Die Klägerin weist hierzu auf eine Konstellation hin, in der (auch) der "externe" Elternteil freiwillig krankenversichert und bei der Bemessung seiner Beiträge (ebenfalls) ein Ehegatteneinkommen heranzuziehen ist; in diesem Fall ergäbe sich, dass "für hier betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern berücksichtigt" würde.

42

Obwohl diese Beurteilung der Klägerin im Kern zutreffend ist, beachtet sie dabei nicht, dass § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz der Ermittlung des Einkommens nur einer Familie, dienen sollen, nämlich derjenigen Familie, der der beitragspflichtige freiwillig Krankenversicherte angehört, und dass die genannten Regelungen den kindbedingten Unterhaltsaufwand außerdem nur zu Zwecken der Beitragsbemessung, also aus der Sicht des Beitragsrechts, bewerten, nicht aber aus der Perspektive des Unterhaltsrechts; dass sich Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen - wie die Klägerin vorträgt - in dieser Berechnung nicht "wiederfinden", ist in dem hier relevanten - beitragsrechtlichen - Zusammenhang ohne Bedeutung.

43

Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, in der Konsequenz werde "nicht gemeinsamen" Kindern durch die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung des für sie zu erbringenden Unterhaltsaufwands "die Unterhaltsberechtigung abgesprochen"; letztlich gehe es auch im Beitragsrecht (nur) um die Kinder und deren Unterhalt. Zwar ist es richtig, dass der Unterhaltsbedarf von Kindern nicht dadurch geringer wird, dass sich ihre Eltern scheiden lassen oder getrennt leben. Allerdings wird die (volle) Unterhaltsverpflichtung der Eltern bzw die (volle) Unterhaltsberechtigung der Kinder bei Scheidung oder Getrenntleben auch gar nicht eingeschränkt; die entsprechende Verpflichtung bzw Berechtigung besteht unterhaltsrechtlich unvermindert fort. Darauf weist die Klägerin im Übrigen auch selbst hin.

44

(4) § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit § 7 Abs 4 S 4 BeitrVerfGrsSz in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, die Absetzung von (Pausch-)Beträgen auch (schon) für Kinder anordnet, die "im Haushalt des Mitglieds oder des Partners leben", und damit - anders als § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz - eine gemeinsame Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern (seinem Wortlaut nach) nicht voraussetzt.

45

Ein Gebot, die in § 7 Abs 4 S 4 BeitrVerfGrsSz enthaltene - aus der Sicht der Klägerin günstigere - Absetzungsregelung in den Tatbestand des § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz zu "übernehmen", lässt sich auf Art 3 Abs 1 GG bereits deshalb nicht stützen, weil mit dem Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, schon keine - verfassungsrechtlich relevante - Vergleichsgruppe vorliegt. Die für Zwecke der Beitragsberechnung in § 240 Abs 3, Abs 4 S 2 bis 8, Abs 4a und Abs 5 SGB V genannten Personengruppen sind untereinander nämlich nicht vergleichbar; Probleme, die sich wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Tatbestände für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen ergeben, stehen daher von vornherein nicht zu einer Gleichheitsprüfung an. Der Gesetzgeber hat in den angeführten Bestimmungen des § 240 SGB V für höchst unterschiedliche Personenkreise (zB hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, Arbeitsuchende nach § 16 SGB II, Tagespflegepersonen, Fach- und Berufsfachschüler, Auslandsstudenten, Wandergesellen,Rentner, freiwillige Mitglieder mit privat versicherten Ehegatten, freiwillige Mitglieder während eines Auslandsaufenthalts, usw) und im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit von Einnahmen, die als beitragspflichtig in Betracht kommen, aus jeweils spezifischen und singulären sozialpolitischen Gründen Sonderregelungen zu verschiedenen Elementen der Beitragsberechnung (zB zu beitragspflichtigen Einnahmen, Absetzungsbeträgen, Beitragssätzen, usw) - getroffen, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen und hinsichtlich derer es damit von vornherein an einer Vergleichbarkeit fehlt.

46

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010.

2

Der 1950 geborene, bei der beklagten Krankenkasse - mit Unterbrechungen - freiwillig versicherte Kläger war seit 1974 bei der S. AG beschäftigt. Wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte ihm die AG eine Abfindung in Höhe von 192 400 Euro brutto, die ihm vom "P." vom 1.7.2006 bis 31.10.2010 in Teilbeträgen von 3700 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Für die - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 25.2.2007 fortgeführte - freiwillige Versicherung zahlte der Kläger zunächst Beiträge in Höhe von 125,80 Euro monatlich, wobei auf Grundlage der damaligen Satzung der Beklagten von der Abfindung als Bemessungsgrundlage nur ein monatlicher Anteil von 25 % (= 925 Euro) zugrunde gelegt wurde. Nach vorübergehender Versicherungspflicht war der Kläger ab 28.3.2009 erneut freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Diese setzte den Beitrag zur GKV von nun aber auf 547,58 Euro bzw - nach Absenkung des Beitragssatzes ab 17.7.2009 - auf 525,53 Euro monatlich fest (Bescheide vom 8.5.2009 und 19.6.2009).

3

Den gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder erfolge seit 1.1.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) auf der Grundlage der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst entrichteten Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz). Den beitragspflichtigen Einnahmen seien nach § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in voller Höhe zuzurechnen. Dazu gehörten die dem Kläger gewährten Zahlungen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Widerspruchsbescheid vom 30.6.2009).

4

Das dagegen angerufene SG hat die Klage unter Hinweis auf die in den Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen abgewiesen; nach der Rechtsprechung des BSG ( SozR 4-2500 § 10 Nr 6) seien auch monatlich zugeflossene Abfindungszahlungen zu berücksichtigendes Einkommen; Vertrauensschutz zugunsten des Klägers greife nicht ein (Urteil vom 25.11.2010).

5

Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Bezogen auf die Beiträge zur GKV hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat - mit ausführlicher Begründung - dargelegt, dass die ab 28.3.2009 erfolgte vollumfängliche Berücksichtigung der monatlichen Abfindungszahlen durch § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz gedeckt sei. Die Übertragung der Befugnis zur Beitragsbemessung auf den SpVBdKK sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die BeitrVerfGrsSz seien rechtmäßig zustande gekommen, insbesondere in elektronischer Form ordnungsgemäß veröffentlicht worden und rückwirkend wirksam geworden (Urteil vom 26.1.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Auslegung des § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz durch das LSG, wonach die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlten Abfindungszahlungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV so zu behandeln seien wie monatliches Arbeitsentgelt, sei nicht von der Ermächtigung in § 240 Abs 1 SGB V gedeckt. Dies verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung von Versicherten, die sich bereits vor dem 1.1.2009 in der "alten Beitragsklasse" befunden hätten und deren Beitragshöhe unverändert geblieben sei. Es gehe auch nicht an, dass § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz nur für nicht monatlich wiederkehrend gezahlte Abfindungen anordne, sie unterlägen der Beitragsbemessung lediglich in dem Umfang, wie sie nicht den Arbeitslosengeld (Alg)-Anspruch zum Ruhen brächten. Das BSG habe zu § 180 Abs 4 RVO Gegenteiliges entschieden. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum durch § 240 SGB V mit der Verlagerung der Regelungsbefugnisse bei der Beitragsbemessung auf den SpVBdKK jedoch ohnehin überschritten, weil dem im Gesetz für die Betragsbemessung zum Ausgangspunkt genommenen Merkmal der Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegenstehe. Zudem sei der SpVBdKK für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Regelungsbefugnis nicht hinreichend demokratisch legitimiert und es fehle an der erforderlichen hinreichenden präventiven staatlichen Aufsicht über den Inhalt der BeitrVerfGrsSz. Deren Bestimmungen seien auch nicht ordnungsgemäß im Bundesanzeiger in Papierform veröffentlicht worden. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Art 20 GG vor, wenn man - mit dem LSG - die BeitrVerfGrsSz als rückwirkend unter dem Gesichtspunkt der Heilung zum 1.1.2009 wirksam geworden ansehe, obwohl der für die entsprechende Beschlussfassung zuständige Verwaltungsrat erst im Nachhinein tätig worden sei; es werde unzulässig in Tatbestände eingegriffen, die der Vergangenheit angehörten, was eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung darstelle.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. November 2010 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2009 und 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 aufzuheben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die Mindestgrenze nach § 240 Abs 4 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält - wie die Beklagte - die BeitrVerfGrsSz und die darauf im Falle des Klägers gestützte Beitragsbemessung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Vorinstanzen haben in der Sache zutreffend entschieden, dass die angefochtenen, den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Bescheide der Beklagten vom 8.5.2009 und 19.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.6.2009 hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe nicht zu beanstanden sind. Die Beklagte hat die vom Kläger für die Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der GKV im Einklang mit Recht und Gesetz festgesetzt.

13

1. Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK zu regeln. Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010 idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom 17.2.2010 und 6.5.2010, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, 25.2.2010 und 18.5.2010).

14

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die derart erfolgte Übertragung von Regelungsbefugnissen auf den SpVBdKK rechtmäßig ist und gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz vom 1.1.2009 an keine allgemeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

15

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und Literatur teilweise geäußerten, im vorliegenden Revisionsverfahren auch vom Kläger angesprochenen Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den SpVBdKK ist der Senat in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen (aaO, RdNr 13 ff) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger (aaO, RdNr 36). Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 die bis dahin nicht geänderten Teile der BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden; mit der rückwirkenden, einen ursprünglichen Beschluss (lediglich) des Vorstands über den Erlass der BeitrVerfGrsSz ersetzenden Beschlussfassung über die "Bestätigung" des Regelungswerks und seiner gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls ursprüngliche Wirksamkeitsdefizite des Regelungswerks geheilt worden; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit greifen nicht durch (näher BSG, aaO, RdNr 38 ff).

16

Auch die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene allgemeine Frage, ob die dem SpVBdKK durch § 240 SGB V erteilte Ermächtigung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung bereits bejaht(vgl insbesondere BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 29 f). Er hat - ähnlich wie das LSG - unter Hinweis auf einschlägige Entscheidungen des BVerfG und des BSG darauf hingewiesen, dass zwar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG auch das Bestimmtheitsgebot folgt und sich daraus spezifische Anforderungen an die Berechenbarkeit von Rechtsvorschriften ergeben. Der Senat hat jedoch weiter ausgeführt, dass diese Erfordernisse bei der Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz eingehalten wurden, weil der in § 240 Abs 1 S 2 SGB V hervorgehobene Rahmen, wonach bei der Beitragsbemessung die "gesamte wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds" zu berücksichtigen ist, die Anforderungen erfüllt, die an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nach dem Bestimmtheitsgebot zu stellen sind. Das ist nach Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie dem Inhalt der Gesetzesmaterialien gewährleistet. Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch die konkretisierend zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung für den Rahmen der Ermächtigung mit herangezogen werden; denn diese Rechtsprechung ist in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert, soweit nicht entgegenstehende Änderungen dieser Norm durch den Gesetzgeber erfolgt sind (vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 28, 43).

17

Mit dem Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 hat sich daran inhaltlich im Kern nichts geändert, weil mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis an den SpVBdKK keine Änderung bei den schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen vorgenommen werden sollte. Die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und b) enthält nämlich gerade den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung - so wie es § 240 Abs 1 S 2 SGB V selbst fordert - "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

18

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Neue Gesichtspunkte von Gewicht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, zeigt die Revisionsbegründung des Klägers nicht auf.

19

2. Die Heranziehung der in monatlichen Zahlungen an den Kläger ausgekehrten Entlassungsentschädigung als Bemessungsgrundlage in voller Höhe für die von ihm zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur GKV ist ebenfalls rechtmäßig. Die Bescheide der Beklagten sind sowohl durch die BeitrVerfGrsSz als auch durch die Ermächtigung in § 240 SGB V gedeckt.

20

a) § 3 S 1 BeitrVerfGrsSz bestimmt, dass als beitragspflichtige Einnahmen auch "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" zugrunde zu legen sind. Nach § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz sind den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 auch zuzurechnen "Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden". Um solche Leistungen handelt es sich auf der Grundlage der mit Revisionsgründen nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) bei den laufenden Geldleistungen, die dem Kläger als Abfindung auf Veranlassung seines Arbeitgebers von einer (externen) Pensionsgesellschaft vom 1.7.2006 bis 31.10.2010 in monatlichen Teilbeträgen von 3700 Euro ausgezahlt wurden.

21

Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 17). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so schon BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch - in enger Auslegung der Regelung - nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

22

Die Erwägungen zugunsten einer derartigen beitragsrechtlichen Privilegierung bestimmter Leistungen lassen sich auf die im Falle des Klägers in Rede stehenden Entlassungsentschädigungszahlungen nicht übertragen, schon weil - über einzelne teilprivilegierende Vorschriften (zB § 52 Abs 4 a S 2 iVm § 3 Nr 9 aF EStG, § 158 SGB III) hinaus - nicht angenommen werden kann, dass derartige Leistungen in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten. So haben gerade auch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu entsprechenden Abfindungszahlungen entschieden, dass es sich dabei nicht um von der Einkommensberücksichtigung ausgenommene zweckbestimmte Einnahmen iS § 11 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB II handelt(vgl BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 15; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Juris RdNr 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 62 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zur Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Familienversicherung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 12 ff). Der Zweck von Entlassungsentschädigungen besteht nämlich - neben anderen Zwecken - gerade auch darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die finanziellen Einbußen zu gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben (vgl zB Kiel in ErfK zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, KSchG § 10 RdNr 5).

23

Im vorliegenden Fall tritt - worauf schon das LSG zutreffend hingewiesen hat - hinzu, dass insbesondere bei monatlich gewährten Abfindungszahlungen angenommen werden muss, dass sie faktisch an die Stelle der zuvor aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielten laufenden monatlichen Leistungen des freiwillig Versicherten treten. Zudem hatte der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 9.5.2009 selbst betont, dass ein spezifisches Sicherungsbedürfnis für die Zeit bis zum Erhalt seiner Altersrente bestehe. Hinzu kommt, dass die Leistungen vorliegend sogar von einer vom Arbeitgeber bestimmten externen "Pensionsgesellschaft" gezahlt, also im Zusammenhang mit der Zielrichtung einer (möglicherweise vorgezogenen bzw überbrückenden) Alters- bzw Erwerbsminderungsabsicherung gewährt wurden. In alledem kommt in besonderem Maße die - auch von § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V verlangte - Eignung bzw Bestimmung der gezahlten Leistungen zum Ausdruck, den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf des Betroffenen (hier: nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb) über einen längeren Zeitraum hinweg sukzessive zu befriedigen. Durch diese Ausgestaltung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen wesentlich geprägt, weil die laufenden Leistungen an die Stelle des bei versicherungspflichtig Beschäftigten ebenfalls laufend anfallenden Arbeitsentgelts treten, weshalb sie auch in vergleichbarer Weise der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

24

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die ihm gewährten laufenden monatlichen Abfindungsleistungen in voller Höhe verbeitragt wurden (zur Anknüpfung der Beitragspflicht an die monatliche Zahlungsweise von insoweit periodisch gewährten Leistungen vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 KR 2/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 23 - Überbrückungsgeld).

25

Zwar war noch nach der Rechtsprechung des BSG zu § 180 Abs 4 RVO(BSG SozR 2200 § 180 Nr 36) eine aus Anlass einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung seinerzeit nur insoweit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, als sie wegen ihrer Qualifizierung als Arbeitsentgelt geeignet war, den Alg-Anspruch zum Ruhen zu bringen (§ 117 Abs 2 AFG). Der Senat hat jedoch unter Geltung des § 240 SGB V seit 1.1.1989 in ständiger Rechtsprechung nicht mehr an der Anknüpfung allein an dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen festgehalten. Abweichend von § 180 Abs 4 RVO ordnet § 240 Abs 1 S 2 SGB V nämlich die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten an(vgl zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz Abfindungszahlungen grundsätzlich in voller Höhe der Beitragsbemessung unterwirft, unabhängig davon, welche Arbeitsentgeltanteile darin enthalten sind.

26

Der Kläger kann auch nichts für sich daraus herleiten, dass nach § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz "nicht monatlich gewährte" Abfindungen beitragsrechtlich anders behandelt werden sollen als die hier vorliegenden monatlich gezahlten Abfindungsleistungen: Einmalig gezahlte Abfindungen werden danach zur Beitragsbemessung in Höhe des Betrages des Arbeitsentgelts herangezogen, das zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden ist, allerdings längstens in dem in bestimmten Prozentsätzen festgelegten Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III(eingefügt durch Gesetz vom 24.3.1999, BGBl I 396; seit 1.4.2012 § 158 SGB III, vgl Gesetz vom 20.12.2011, BGBl I 2854) ergibt. Nach dieser Bestimmung wiederum ruht der Alg-Anspruch bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung und einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist für einen dort näher geregelten - nach Betriebszugehörigkeit und Alter gestaffelten - Zeitraum; dies beruht (typisierend) auf der Erwägung, dass vom Arbeitgeber wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Leistungen in dem in § 143a Abs 1 und 2 SGB III aF geregelten Umfang auch Arbeitsentgeltansprüche enthalten, die zum Ruhen von Alg führen(vgl BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr 3). Die entsprechende Anwendung des § 143a SGB III aF könnte bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung insoweit nur bei einer Einmalzahlung dazu führen, dass diese nicht in vollem Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen wird, sondern nur in Höhe eines bestimmten fiktiven "Arbeitsentgeltanteils", also nicht in Bezug auf den Anteil, der dem Ausgleich "immaterieller" oder mittelbarer Nachteile wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes dient.

27

Es kann nicht angenommen werden, dass im Falle des Klägers auf der Grundlage der Feststellungen des LSG eine Konstellation vorlag, bei der es zu seinen Lasten zu einer iS von Art 3 Abs 1 GG ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der laufenden Entschädigungsleistungen im Vergleich zu einer (denkbaren) Entschädigung durch Auszahlung eines Einmalbetrages kam. Denn es liegen schon unterschiedliche Lebenssachverhalte vor und es gibt sachliche Gründe für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung, die von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können (dazu allgemein zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97): Laufend nach und nach gezahlte monatliche Abfindungsleistungen, welche vorliegend erkennbar als Surrogat vorher zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gezahlten Arbeitsentgelts gewährt wurden, bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in den jeweiligen Beitragsabrechnungszeiträumen stetig und unmittelbar. Demgegenüber könnte die undifferenzierte beitragsrechtliche Behandlung der Zahlung eines sehr hohen (im Falle des Klägers dem Wert nach sechsstelligen) Einmalbetrages zu unbefriedigenden und unbilligen Ergebnissen führen. Wie bereits das LSG ausgeführt hat, kann der Empfänger einer Einmalzahlung gegenüber laufenden Zahlungen aber auch schlechter gestellt sein, etwa wenn das letzte Arbeitsentgelt deutlich höher war als in Betracht kommende laufende monatliche Abfindungszahlungen und der Betroffene nach kurzer Zeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Eine generelle Benachteiligung ist mit einer Anknüpfung an die vollen monatlichen Auszahlungsbeträge jedenfalls nicht verbunden (vgl auch zur Unbedenklichkeit der an die Zahlungsmodalitäten anknüpfenden unterschiedliche Behandlung beider Formen von Abfindungsleistungen im Rahmen der Familienversicherung BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 20, ferner in RdNr 18 offenlassend, wie die Frage bei § 240 SGB V zu behandeln ist). Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem SpVBdKK eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 27; ferner: BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20; BSGE 87, 228, 233 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 f). Unbeschadet all dessen könnte hier überhaupt zweifelhaft sein, ob bei Einmalzahlungen eine teilweise beitragsrechtliche Privilegierung von Leistungsteilen (weil nicht dem Arbeitsentgelt zugehörig) überhaupt noch in Betracht kommen kann; denn auf der Grundlage der unter 2 a angesprochenen Rechtsprechung des BSG zu § 240 SGB V, die von derjenigen zu § 180 Abs 4 RVO abweicht(vgl erneut zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34), kommt es für die Beitragsbemessung - vorbehaltlich enger Ausnahmen unter dem Blickwinkel einer besonderen Zweckbestimmung der Leistung - ohnehin allein auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an und nicht (mehr) darauf, in welchem Umfang empfangene Leistungen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind. Insoweit könnte auch daran gedacht werden, die Frage nach einem (nicht bestehenden) Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufzuwerfen (vgl dazu allgemein im Rahmen des § 240 SGB V zB bereits BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 40).

28

c) Der Kläger kann schließlich die Heranziehung zu niedrigeren Beiträgen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen.

29

Unbeschadet des Umstandes, dass er sich im Revisionsverfahren selbst nicht mehr ausdrücklich darauf beruft, die Beklagte habe ihm seinerzeit die Auskunft erteilt, die monatlichen Abfindungsleistungen würden nur zum Teil zur Beitragsbemessung herangezogen, kann insoweit nicht unbeachtet bleiben, dass sich - wie oben dargestellt - zwischenzeitlich die Rechtslage schon dadurch geändert hat, dass die streitigen Regelungsbefugnisse auf den SpVBdKK übergingen (zur eingeschränkten Reichweite von Zusicherungen bei geänderter Rechtslage allgemein vgl schon § 34 Abs 3 SGB X). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Kläger vor und nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses gar nicht durchgehend freiwillig versichert war, sondern zwischenzeitlich ohnehin eine wesentliche Änderung seines versicherungsrechtlichen Status eingetreten war: Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war er vom 26.2.2007 bis 3.3.2009 wegen Alg-Bezugs pflichtversichert und bezog bis 27.3.2009 Krankengeld (was nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V zur Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft führte). Erst ab 28.3.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten dann erneut seine freiwillige Weiterversicherung, sodass erst nach einer Unterbrechung der freiwilligen Versicherung von deutlich mehr als zwei Jahren dieser Status durch eine gänzlich neue Ausübung des Gestaltungsrechts wieder begründet wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger in schützenswertem Vertrauen rechtswidrig enttäuscht worden sein könnte, die Vorteile aus der bis 25.2.2007 für seine freiwillige Versicherung von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Satzung vorgenommenen Beitragsgestaltung bis zum vollständigen Auslaufen der Abfindungsregelung uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können. Denn der verfassungsrechtlich eingeräumte Vertrauensschutz geht nicht so weit, dass ein Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage geschützt wird; die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, verdient einen solchen Schutz nicht (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 6 RdNr 20 unter Hinweis auf BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23, RdNr 43 mwN).

30

d) Gegen weitere Berechnungsfaktoren für die Höhe der festgesetzten Beiträge, bei der auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen kommt (§ 223 Abs 3 SGB V), hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Da auch sonst Rechtsfehler nicht erkennbar sind, legt der Senat die Berechnung der Bemessung auch insoweit als zutreffend zugrunde.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig versicherte pflegebedürftige Kläger lebt in einer stationären Einrichtung und bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom "Juli 2009" die vom Kläger für die Zeit ab 1.7.2009 zu leistenden Monatsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 184,81 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung auf 25,20 Euro fest. Dabei nahm sie ua Bezug auf die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 idF vom 17.12.2008 (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - im Folgenden: BeitrVerfGrsSz); nach deren § 7 Abs 10 gilt als Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen leben, der 3,6-fache Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010). Weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten einen Hinweis darauf, auch im Namen der Pflegekasse bei der beklagten KK zu ergehen.

3

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die "Mindestbeitragsbemessungsgrenze" nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde: Die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge könne nicht mit Erfolg auf die BeitrVerfGrsSz gestützt werden. Die vom Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: GKV-Spitzenverband; im Folgenden: SpVBdKK) formlos erlassenen BeitrVerfGrsSz seien als bloße Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, nicht aber als wirksame Rechtsetzung; diese sei dem Verwaltungsrat des SpVBdKK vorbehalten. Ungeachtet der Form der BeitrVerfGrsSz sowie grundsätzlicher Bedenken gegen die Übertragung der Kompetenz zur bundeseinheitlichen Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter auf den SpVBdKK verfüge dessen Vorstand nicht über eine hinreichende demokratische Legitimation für diese Rechtsetzung. Daher dürfe die Beklagte Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 SGB V erheben. Bis zu dieser Höhe stehe die Beitragserhebung zwischen den Beteiligten nicht in Streit (Urteil vom 6.7.2011).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 1 und § 217e SGB V, deren Vorgaben beim Erlass der BeitrVerfGrsSz entgegen der Ansicht des SG eingehalten worden seien. Bei den BeitrVerfGrsSz handele es sich um untergesetzliches Recht, das der SpVBdKK wirksam in Form einer Satzung erlassen habe. Der SpVBdKK habe als mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Körperschaft öffentlichen Rechts die streitigen Bestimmungen wirksam in Form einer Satzung erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz folge aus § 217e Abs 1 und 2, § 217f Abs 3 S 1 SGB V, wonach der SpVBdKK in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge trifft. Dies werde durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V konkretisiert, wonach der SpVBdKK für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich regelt. Die "Entscheidungen" des SpVBdKK seien sowohl für die einzelnen Mitglieds-KKn als auch für deren Versicherte verbindlich (§ 217e Abs 2 SGB V). Der Vorstand des SpVBdKK sei das für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständige Organ, weil nur der Erlass der "Hauptsatzung" dem Verwaltungsrat vorbehalten sei.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind. Zugleich hat der Kläger die Klage auf die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2010 beschränkt.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Für den Fall, dass die BeitrVerfGrsSz formell rechtmäßig zustande gekommen sein sollten, hält er jedenfalls die darin enthaltene Regelung zur Festlegung der Beitragshöhe für in Einrichtungen lebende Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für rechtswidrig.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten AOK ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

10

Das SG hat bezogen auf den Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - nur - im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Beiträge des bei ihr freiwillig versicherten Klägers zur GKV in den angefochtenen Bescheiden nicht auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz, dh nach dem 3,6-fachen SGB XII-Regelsatz für Haushaltsvorstände festsetzen durfte. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, mit dem SG anzunehmen, dass die BeitrVerfGrsSz generell rechtswidrig, insbesondere verfassungswidrig sind (hierzu 2.). Aus dem Umstand, dass die BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit Recht und Gesetz stehen, folgt andererseits nicht, dass die Beitragsbemessung im Falle des Klägers auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz erfolgen konnte oder ihr anderenfalls nur die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zugrunde gelegt werden durfte(hierzu 3.). Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlen allerdings Feststellungen zu den konkreten Einkünften des Klägers (hierzu 4.). Die Sache war daher an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die vom Kläger aufgrund seiner freiwilligen Krankenversicherung bis zum 31.12.2010 an die Beklagte zu leistenden Beiträge, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben hat, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind und der Kläger seine Klage auf diesen Zeitraum beschränkt hat. Dabei ist der Gegenstand der Revision wegen der allein von der Beklagten - und nicht auch vom Kläger - eingelegten Sprungrevision auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers beschränkt, soweit diese über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 SGB V(Gesamtnorm hier anzuwenden idF durch Gesetz vom 17.7.2009, BGBl I 1990) hinausgehen.

12

2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" ist - im noch streitigen Umfang - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die BeitrVerfGrsSz als solche generell keine Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt - hier für die Beitragsfestsetzung unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz - gegenüber dem Kläger böten. Dieser vom SG - teilweise auch von anderen Instanzgerichten und im Schrifttum - vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden.

13

Die BeitrVerfGrsSz binden als untergesetzliche Normen auch die Versicherten wie den Kläger. Sie sind aufgrund der Regelungsgeschichte (hierzu a) - anders als vom SG angenommen - nicht als bloße Verwaltungsvorschriften einzuordnen, allerdings ebenso wenig als Satzung, wie es die Beklagte vertritt (hierzu b). Die darüber hinaus in Betracht kommenden Klassifikationen stehen aber dem normativen Charakter der BeitrVerfGrsSz und damit einer Bindungswirkung auch gegenüber dem Kläger nicht entgegen (hierzu c). Zugleich werden die an diese Form untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehalten(hierzu d).

14

a) Die BeitrVerfGrsSz wurden durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008) mit Wirkung zum 1.1.2009 erlassen. Hierdurch sollte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-WSG (vom 26.3.2007, BGBl I 378) umgesetzt werden, wonach die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den SpVBdKK geregelt wird. Die BeitrVerfGrsSz enthalten neben Grundsätzen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und bei anderen Personengruppen, auf die der persönliche Anwendungsbereich des § 240 SGB V ausgedehnt worden ist, Regelungen zu beitragspflichtigen bzw beitragsfreien Einnahmen und zur Beitragsbemessung. Darüber hinaus enthalten sie Vorschriften über den Nachweis von Einnahmen, die Beitragsberechnung, die Erhebung und Fälligkeit sowie die Zahlung von Beiträgen. Bisher sind die BeitrVerfGrsSz viermal geändert worden (Änderungen vom 17.12.2008, 17.2.2010, 6.5.2010 und 30.5.2011, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 23.12.2008, 25.2.2010, 18.5.2010 und 1.7.2011). Der Verwaltungsrat des SpVBdKK beschloss am 30.11.2011 einstimmig, die BeitrVerfGrsSz rückwirkend zu bestätigen und machte sie idF der letzten Änderung vom 30.5.2011 zusammen mit diesem Beschluss am 20.1.2012 erneut im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

15

Die einheitliche Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den SpVBdKK trat zum 1.1.2009 an die Stelle der zuvor geltenden - seinerzeit teilweise abweichend ausgestalteten - Beitragsbemessung durch die jeweiligen Satzungen der einzelnen KKn, welche zum 1.1.1989 durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) für alle KKn eingeführt worden war. Bis Ende 1988 hatten nur die Ersatzkassen das Recht gehabt, das Beitragsrecht für ihre Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1; zur Rechtsentwicklung vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012).

16

Der Übergang der Befugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder weg von der Satzungskompetenz der einzelnen KKn hin zur (bundesweit einheitlichen) Festlegung durch den SpVBdKK wird im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG (BT-Drucks 16/3100 S 163 f zu Nr 157 Buchst a und b) als Folge der Einrichtung des Gesundheitsfonds bezeichnet, weswegen das originäre Interesse der einzelnen KKn an der Beitragseinstufung freiwillig Versicherter entfallen sei. Dadurch sei es erforderlich geworden, einheitliche, kassenartenübergreifende Regelungen zu schaffen. Zudem sollte so eventuellen Verwerfungen im Wettbewerb vorgebeugt werden, indem die KKn nun keine Möglichkeit mehr hatten, günstigere beitragsrechtliche Einstufungen mit dem Ziel der Mitgliederbindung/-gewinnung vorzunehmen oder unterschiedliche Einstufungsgrundsätze zu praktizieren. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds sollten derartige Unterschiede nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, aaO, ebenda).

17

Ebenfalls im GKV-WSG, allerdings bereits mit Wirkung ab 1.4.2007, wurde die Errichtung des SpVBdKK als Körperschaft öffentlichen Rechts durch § 217a SGB V(idF des GKV-WSG, aaO) angeordnet, der seit 1.7.2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, darunter Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§ 217 f Abs 3 S 1 SGB V) sowie seit 1.1.2009 die einheitliche Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder aller KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V), zu erfüllen hat.

18

b) Anders als vom SG angenommen, handelt es sich bei den BeitrVerfGrsSz nicht um bloße Verwaltungsvorschriften. Vielmehr binden sie als untergesetzliche Normen sowohl die Mitglieds-KKn des SpVBdKK als auch deren Mitglieder (im Ergebnis ebenso zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5, Stand Einzelkommentierung März 2012). Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V ausdrücklich die Aufgabe der Rechtsetzung mit Außenwirkung zugewiesen worden ist. Zwar lässt es der Wortlaut "wird … geregelt" grundsätzlich offen, inwieweit der Regelung (Rechts-)Verbindlichkeit zukommen soll, doch kann angesichts der Regelungsgeschichte kein Zweifel daran bestehen, dass den BeitrVerfGrsSz im selben Umfang rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, wie dies zuvor bei den Satzungen der jeweiligen KKn der Fall war, die nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung die Beitragsbemessung für deren freiwillige Mitglieder "geregelt" haben (hierzu zB BSGE 89, 213, 220 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 219 ff; ausdrücklich von untergesetzlicher Normgebung ausgehend: BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - Juris RdNr 20).

19

Da die BeitrVerfGrsSz somit Verbindlichkeit nach "außen" gegenüber den Mitglieds-KKn und deren Mitgliedern und nicht nur für den "behördeninternen Binnenbereich" des SpVBdKK beanspruchen, scheidet ihre Einordnung als (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschrift aus. Insbesondere besteht angesichts der dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V verliehenen Rechtsetzungslegitimation und der jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehaltenen Anforderungen an eine untergesetzliche Normsetzung(hierzu sogleich unter d) kein Anlass, sie in "verfassungskonformer Auslegung" des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf solche zu reduzieren(so aber Hessisches LSG, Beschluss vom 21.2.2011 - L 1 KR 327/10 B ER - ASR 2011, 110, Juris RdNr 30; dem folgend Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2). Auszuschließen ist auch eine von der Beklagten befürwortete Einordnung der BeitrVerfGrsSz als Satzung (so aber SG München, Urteil vom 2.3.2010 - S 19 KR 873/09 - Sozialrecht aktuell 2010, 183, 184), jedenfalls soweit es die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte angeht. Dies ergibt sich bereits aus dem gegenüber der bis 31.12.2008 geltenden Vorgängerfassung geänderten Wortlaut des § 240 Abs 1 S 1 SGB V, wonach für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung nicht mehr "durch die Satzung", sondern "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt" wird, und dem damit verbundenen Entfallen des Begriffs "Satzung" in § 240 Abs 2 S 1 SGB V. Ein weiteres Indiz bietet die Aufzählung der nach § 217e Abs 1 SGB V genannten Gegenstände, über die die dort speziell angesprochene "Satzung" des SpVBdKK Bestimmungen enthalten muss; Fragen der Beitragsbemessung werden dort nicht genannt (ebenso Axer, KrV 2012, 37, 39; ders, SGb 2012, 501, 503).

20

c) Keine der darüber hinaus in Betracht kommenden anderen Klassifikationen der BeitrVerfGrsSz steht ihrem normativen Charakter und damit einer Bindungswirkung des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz auch gegenüber dem Kläger entgegen. Deshalb kann der Senat im Ergebnis offenlassen, ob die BeitrVerfGrsSz als "sonstige Entscheidungen" des SpVBdKK zu qualifizieren sind, deren Bindungswirkung § 217e Abs 2 SGB V ausdrücklich gesetzlich anordnet(so Axer, SGb 2012, 501, 503 f), als abstrakt-generelle Regelung sui generis (so Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2), als sonstiges durch den SpVBdKK gesetztes autonomes Recht (in diesem Sinne Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5 f, Stand Einzelkommentierung März 2012) oder als Gesetz im materiellen Sinne, das Elemente der delegierten Rechtsetzung und des autonomen Satzungsrechts verbindet (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.8.2011 - L 11 KR 3165/10 - Juris RdNr 29 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V>). Denn in der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass es zumindest im Recht der GKV ein tradiertes Konzept untergesetzlicher Normsetzung durch die an diesem System beteiligten Personengruppen gibt, dessen konkrete Ausgestaltung sich wiederholt gewandelt hat (vgl insbesondere BSGE 78, 70, 74 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 S 29 ff; vgl auch BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 64 ff; BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 44 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 14<1. Senat>; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2, RdNr 31<3. Senat>; vgl ferner den Überblick zu den Rechtsquellen des Krankenversicherungsrechts bei Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, 1994, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 7; vgl auch die Bestandsaufnahme für das Sozialversicherungsrecht insgesamt bei Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 52 ff; kritisch Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S 382 ff, S 496 f), dem jedoch von Verfassungs wegen kein vermeintlicher numerus clausus untergesetzlicher Rechtsetzungsformen entgegensteht (so zB BSGE 81, 54, 63 f = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 19 f; BSGE 81, 73, 82 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 7 S 57 f; Axer, aaO, S 208 ff, insbes 224 f; Clemens in FS Böckenförde <1995>, 259, 261 f; ders, MedR 1996, 432, 433 f; Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 30 RdNr 25 ff, insbesondere RdNr 27 mit zahlreichen Nachweisen zur zustimmenden Kammer-Rspr des BVerfG; ausdrücklich offengelassen allerdings in BVerfGE 115, 25, 47 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 29 mwN; einen numerus clausus der Legitimationsmuster befürwortend Hänlein, aaO, S 57 ff).

21

d) Zugleich werden im vorliegenden Zusammenhang die im Verfassungs- und Verwaltungsrecht allgemein anerkannten, an diese Formen untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen grundsätzlich eingehalten. Dabei hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Einzelregelungen der BeitrVerfGrsSz insgesamt jeweils hinreichend bestimmt sind (zu diesbezüglichen Zweifeln vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012), also ob jede der Einzelregelungen jeweils auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und ob deren Vorgaben und Grenzen bei allen Einzelregelungen eingehalten wurden. Als Grundlage des vorliegend angefochten Verwaltungsaktes zu prüfen ist nur die Frage der Wirksamkeit des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz. Dessen Wirksamkeit stehen die in Rechtsprechung und Literatur gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz im Ganzen geäußerten Einwände nicht entgegen. Insbesondere beruht deren § 7 Abs 10 auf einer gesetzlichen Grundlage(dazu aa), die zwar allgemein am Maßstab des demokratischen Prinzips und des Parlamentsvorbehalts zu messen ist (dazu bb), jedoch im konkreten Fall den hieraus abzuleitenden Anforderungen genügt (dazu cc). Zugleich sind die auch für untergesetzliche Normen geltenden Anforderungen an die Publizität und Bestimmtheit bezüglich der BeitrVerfGrsSz bzw ihres § 7 Abs 10 erfüllt(dazu dd). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorstand oder vielmehr der Verwaltungsrat des SpVBdKK für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständig war, denn jedenfalls aufgrund der rückwirkenden Bestätigung dieser durch den Verwaltungsrat und aufgrund der Neubekanntmachung im Januar 2012 können diese mit Wirkung ab 1.1.2009 Rechtsgrundlage von Verwaltungsakten sein (dazu ee).

22

aa) Die Regelungskompetenz des SpVBdKK für die - hier allein streitige - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV beruht ausschließlich auf § 240 Abs 1 S 1 SGB V und nicht (auch) auf § 217f Abs 3 S 1 SGB V. Dies ergibt sich bereits aus der im Rahmen der Regelungsgeschichte dargestellten (siehe oben unter a) zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens beider Regelungen. Selbst wenn - was hier nicht entschieden zu werden braucht - eine Ermächtigung zur untergesetzlichen Regelung der Beitragsbemessung mit dem Wortlaut des § 217f Abs 3 S 1 SGB V vereinbar sein sollte, würde diese Norm jedenfalls für die Gruppe der freiwillig Versicherten durch den spezielleren § 240 Abs 1 S 1 SGB V verdrängt. Anderenfalls hätte - was erkennbar nicht gewollt war - in der Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 eine Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung für diese Gruppe konkurrierend bei den einzelnen KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988, aaO) und beim SpVBdKK bestanden. Das entspricht angesichts der bereits im GKV-WSG angeordneten, aber erst zum 1.1.2009 erfolgten Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf den SpVBdKK indessen weder der Systematik des GKV-WSG noch der Zielsetzung einer Anpassung der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter an die Verhältnisse nach der zeitgleichen Einführung des Gesundheitsfonds.

23

bb) Die vom Gesetzgeber durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Delegation der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV auf den SpVBdKK ist insbesondere am verfassungsrechtlichen Demokratiegebot und Parlamentsvorbehalt(Art 20 Abs 2 GG) zu messen, der gleichermaßen im Rahmen einer möglicherweise in Betracht kommenden ergänzenden Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) Bedeutung erlangen kann.

24

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder handelt es sich - wie bei der Durchführung der GKV insgesamt (vgl Art 87 Abs 2 GG und hierzu BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52) - nicht um eine Aufgabe, die von der Übertragung auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung ausgenommen wäre, weil der Staat diese als Staatsaufgabe im engeren Sinne durch seine eigenen Behörden selbst wahrnehmen müsste (vgl hierzu allgemein BVerfGE 38, 281, 299; 107, 59, 93). Das GG macht dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Sozialversicherung - vom körperschaftlichen Status der Sozialversicherungsträger abgesehen - keine inhaltlichen Vorgaben (BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 2). Gleichzeitig ist es dem Gesetzgeber durch das Demokratiegebot nicht verwehrt, auch außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen und dadurch insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abzuweichen (so - grundlegend - BVerfGE 107, 59, 91 ). Den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung ist verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter aus verfassungsrechtlicher Sicht gestattet, soweit die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfGE 107, 59, 94). Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (BVerfGE 107, 59, 93; 111, 191, 217 ). Eine "ununterbrochene Legitimationskette" von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium ist dagegen nicht erforderlich (BVerfGE 107, 59, 87, 91, 94; ebenso BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32; weitergehend noch BSGE 82, 41, 46 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 15 f). Nötig sind lediglich ausreichende Vorkehrungen, um die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen zu können (BVerfGE 107, 59, 93, 100; 111, 191, 217). Dafür müssen die betroffenen Gruppen - nicht notwendigerweise alle einzelnen (Unter-)Gruppen (BVerfGE 70, 324, 364) - im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein. Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN).

25

Allerdings muss nach der Rechtsprechung des BVerfG staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein Parlamentsgesetz legitimiert sein. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu treffen, und darf diese Entscheidungen nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Wann es einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf und wie weit die parlamentsgesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des GG, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als "wesentlich" sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (vgl BVerfGE 83, 130, 142; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251; 108, 282, 311 f; 111, 191, 216 f, jeweils mwN). Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl BVerfGE 98, 218, 252 mwN; 111, 191, 217; ebenso zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 28 mwN).

26

Der Senat kann offenlassen, ob jedenfalls seit Einführung der Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 ergänzend auch die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig in der GKV Versicherte den Schutzbereich des - hier allenfalls als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden - Art 2 Abs 1 GG berührt. Auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG ist nämlich nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Schranken gemäß Art 2 Abs 1 GG vielmehr ua in der verfassungsmäßigen Ordnung, dh allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (stRspr seit BVerfGE 6, 32, 38; ferner zB BVerfGE 95, 267, 306). Dieser Vorbehalt erschöpft sich allerdings nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe überhaupt, sondern verlangt auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen und an diese delegiert werden. Als "wesentlich" sind dabei - entsprechend den vorbeschriebenen Grundsätzen - wiederum Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267, 307 f). Im vorliegenden Zusammenhang gehören zu den vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien jedenfalls die Festlegung des bundesweit einheitlich geltenden Beitragssatzes und die zentralen Grundsätze für die Beitragsbemessung.

27

cc) Die durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Aufgabenübertragung an den SpVBdKK, die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich zu regeln, ist gemessen an den unter bb) dargelegten, vom BVerfG(BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff) für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäben hinreichend bestimmt und genügt zugleich dem Parlamentsvorbehalt. So werden die Grundzüge der Regelung der Beitragsbemessung vom Gesetzgeber selbst vorgegeben (hierzu <1>) und die Vorgaben des BVerfG für eine solche Aufgabenübertragung eingehalten (hierzu <2>). Insbesondere sind Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne dieser Vorgaben ausreichend legitimiert (hierzu <3>).

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(1) Die wesentlichen Grundzüge für die Regelung der Beitragsbemessung durch den SpVBdKK werden diesem hinreichend bestimmt vom Gesetzgeber vorgegeben: So ergibt sich der Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung (= Regelung der Beitragsbemessung für einen gesetzlich bestimmten Personenkreis) unmittelbar aus § 240 Abs 1 S 1 SGB V bzw hierauf verweisenden Regelungen, wie zB § 227 SGB V. Zweck und Ausmaß der Ermächtigung werden über das in § 240 Abs 1 S 1 SGB V formulierte Ziel einer einheitlichen Bemessung hinaus durch den allgemeinen Bemessungsmaßstab des § 240 Abs 1 S 2 SGB V näher konkretisiert, wonach sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird(hierzu und zum Folgenden Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 8). Die Absätze 2 bis 5 des § 240 SGB V enthalten sodann weitere (zwingende) Vorgaben, die der SpVBdKK bei der "Regelung" der Beitragsbemessung zu beachten hat. Insbesondere ordnet der Gesetzgeber in § 240 Abs 2 S 1 an, dass ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter, was dann durch § 240 Abs 2 S 5 weiter konkretisiert wird. § 240 Abs 3 betrifft freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und bewirkt, dass deren Beiträge nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden wie die der versicherungspflichtigen Rentner. Regelungen über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen enthält § 240 Abs 4: Dessen Satz 1 enthält eine (allgemeine) Mindestgrenze für die Bemessung beitragspflichtiger Einnahmen, während die nachfolgenden Sätze als Sonderregelungen für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, nach § 16b SGB II geförderte Personen, Fachschüler, Berufsfachschüler, Auslandsstudenten und Wandergesellen Mindesteinnahmen in hiervon abweichender Höhe festsetzen und selbstständig erwerbstätige Tagespflegepersonen sowie (Klein)Rentner von dem Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bzw von der Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs 4 S 1 SGB V ausnehmen. Auch § 240 Abs 4a SGB V enthält Sonderregelungen, hier ua beim Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt, bei Versicherten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder bei deren Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Entwicklungsdienst oder für eine internationale Organisation. § 240 Abs 5 SGB V trifft schließlich Regelungen zur Absetzung von Kinderfreibeträgen bei der Anrechnung von Einkommen privat versicherter Ehegatten oder Lebenspartner. Zusätzlich wird der Inhalt des in § 240 Abs 1 S 1 SGB V erteilten Regelungsauftrags an den SpVBdKK auch durch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung näher bestimmt, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist.

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(2) Auch die Organisations- und Entscheidungsstrukturen des SpVBdKK begegnen - jedenfalls was die ihm nach § 217f Abs 1 iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V durch Gesetz übertragene Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder anbelangt - im Hinblick auf die vom BVerfG für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäbe(vgl dazu erneut BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff, siehe oben II 2 d bb) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 20 Abs 2 GG. So sind Errichtung, innere Verfasstheit und Aufgaben des SpVBdKK - aufbauend auf den Vorschriften des SGB IV und SGB V über Organisation und Aufgaben der in ihm zusammengeschlossenen KKn, auf die zudem wiederholt Bezug genommen wird - in §§ 217a ff SGB V ausreichend vorherbestimmt: Der SpVBdKK wurde als mit Selbstverwaltung(§ 217b Abs 1 S 1 SGB V) ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (§ 217a Abs 2 SGB V), für deren Satzung § 217e Abs 1 SGB V detaillierte Vorgaben enthält und die unter dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde steht. Die Aufgaben des SpVBdKK werden in § 217f Abs 2 bis 5 SGB V im Einzelnen festgelegt. Darüber hinaus enthält § 217f Abs 1 SGB V die Möglichkeit, dem SpVBdKK - durch Gesetz - weitere Aufgaben zuzuweisen. Nach § 217d SGB V untersteht der SpVBdKK je nach Aufgabengebiet der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Gemäß § 217d S 3 iVm § 208 Abs 2 S 1 SGB V gelten hierfür die §§ 87 bis 89 SGB IV und damit die für die KKn und die anderen Sozialversicherungsträger maßgebenden Grundsätze, also insbesondere die Beschränkung auf eine Rechtsaufsicht(§ 87 Abs 1 S 2 SGB IV).

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Eine solche nachgehende Rechtmäßigkeitskontrolle genügt den Anforderungen der vom BVerfG (BVerfGE 107, 59, 94) für die Übertragung von Aufgaben und Handlungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung geforderten Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter über deren Wahrnehmung; eine fachaufsichtsrechtliche Mitwirkung der dem Parlament verantwortlichen Ministerialverwaltung ist insoweit nicht erforderlich (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 47 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zwar unterliegen verschiedene Akte untergesetzlicher Rechtsetzung im Sozialversicherungsrecht oftmals einer vorgehenden Mitwirkung der Aufsicht durch Genehmigung, so zB Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs 4 S 1 SGB VII), Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (§ 372 Abs 2 SGB III) oder - im vorliegenden Zusammenhang - die Satzung des SpVBdKK (§ 217e Abs 1 S 2 SGB V), bzw werden - wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - nur wirksam, wenn sie nicht beanstandet werden (§ 94 Abs 1 SGB V); ein allgemeines Prinzip kann dem jedoch nicht entnommen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn beispielsweise unterliegen zwar Satzungen der einzelnen KKn nach § 195 Abs 1 SGB V der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, nicht aber das ebenfalls von deren Verwaltungsrat zu erlassende sonstige autonome Recht(§ 197 Abs 1 Nr 1 SGB V). In diesem Sinne hat das BSG bereits entschieden, dass dem Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss in Bezug auf den Erlass einzelner Richtlinien nur Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht zusteht (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2). Gründe, die vorliegend weitergehende Aufsichtsrechte der Ministerialverwaltung erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich.

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(3) Insbesondere sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne der Vorgaben des BVerfG für die funktionale Selbstverwaltung zu verbindlichen Entscheidungen ausreichend demokratisch legitimiert. So enthält § 217b SGB V ausführliche Regelungen über die zu bildenden Organe (Verwaltungsrat, Vorstand und Mitgliederversammlung), deren Zusammensetzung, deren Aufgaben und den Status ihrer Mitglieder. Für die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung enthält § 217c SGB V umfangreiche Vorgaben, insbesondere zur Wahrung des Prinzips der paritätischen Besetzung und zu einer an den bundesweiten Versichertenzahlen der Krankenkassenarten orientierten Gewichtung der Stimmverhältnisse(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 161 zu Nr 149 <§ 217c>; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 17/1297 S 16 zu Nr 4 <§ 217c>). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Organisationsstrukturen (siehe oben II 2 d cc) nicht überschritten.

32

Die hiergegen erhobenen Einwände, die Legitimationskette sei zu sehr verdünnt (so Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 8), und ua wegen des Delegationsverfahrens zur Mitgliederversammlung (§ 217b Abs 3 S 3 und 4 SGB V), wegen ungeklärter Fragen des Bezugs der demokratischen Legitimation der Verwaltungsräte über die Gruppenzugehörigkeit oder die jeweilige Krankenkassenart sowie wegen einer legitimationsverzerrenden Stimmgewichtung im Verwaltungsrat nicht mehr tragfähig (Mühlhausen, aaO, § 217c RdNr 14; von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f), greifen nicht durch. Denn - wie oben dargelegt - gelten für die funktionale Selbstverwaltung nicht dieselben Legitimationsanforderungen wie für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung, weshalb im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung Abweichungen von dem Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten möglich sind (so BVerfGE 107, 59, 91 f; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 71; vgl zur autonomen Rechtsetzung der Stellen mittelbarer Bundesverwaltung Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 7 RdNr 28 ff). In diesem Sinne ist beim SpVBdKK eine unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel noch tragfähige Legitimationskette zu bejahen.

33

Soweit sich die Kritik gegen die Heranziehung der jeweiligen Anzahl der Versicherten einer Krankenkassenart als Referenzgröße für die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat des SpVBdKK richtet (Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 14), vernachlässigt dies, dass die Selbstverwaltung in der GKV ihre Legitimation nicht von den KKn selbst bezieht, sondern aus der Beteiligung der betroffenen Gruppen, nämlich der Versicherten und der Arbeitgeber (vgl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11), die im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein müssen (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 mwN). Dies gilt auch für die Selbstverwaltung durch die KKn-Verbände. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu zwingend, das Gewicht der einzelnen KKn innerhalb des SpVBdKK von der Zahl der jeweils von ihnen repräsentierten Versicherten abhängig zu machen. Zugleich ist es vertretbar, wenn zur Ermittlung des Stimmgewichts und der Auswahl der Repräsentanten (nicht diejenigen der KKn, sondern der betroffenen Versicherten und Arbeitgeber) die einzelnen KKn zunächst nach Kassenarten zusammengefasst werden (§ 217c Abs 1 SGB V in der für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats in der ersten Wahlperiode maßgeblichen Fassung durch das GKV-WSG). Hierdurch kann insbesondere über die kassenartenbezogene Listenaufstellung (§ 217c Abs 2 SGB V in der genannten Fassung) ein größeres Gewicht der Vertreter der einzelnen KKn bei der Auswahl der Personen erreicht werden, die neben der KK, deren Verwaltungsrat oder Vertreterversammlung sie angehören (§ 217b Abs 1 S 2 SGB V; seit 1.1.2012 auch Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstands), auch diejenigen Versicherten bzw Arbeitgeber der KKn zu repräsentieren haben, welche keine eigenen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Die zum Teil beanstandete Begrenzung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 52 (§ 217c Abs 1 S 5 bzw seit 30.7.2010 § 217c Abs 1 S 1 SGB V; tatsächlich waren es in der ersten Wahlperiode nur 41 Mitglieder, für die zweite Wahlperiode wurden am 20.12.2011 von der Mitgliederversammlung 52 Verwaltungsratsmitglieder gewählt), die nur einem Bruchteil der Anfang 2007 noch bestehenden 229 KKn (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) angehörten, ist rechtlich unschädlich; denn es ist gerade Kennzeichen von Repräsentativorganen, dass diese nur ein verkleinertes Abbild der Mitgliedschaft - bzw im vorliegenden Zusammenhang der durch die Verwaltungsräte und Vertreterversammlungen der Mitglieder des SpVBdKK repräsentierten Versicherten und Arbeitgeber - sind, und dass in diesen Organen keineswegs jedes Mitglied vertreten ist (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 72 mwN, ua mit Hinweis auf BVerfGE 70, 324, 364).

34

Die von den "Betroffenen" der GKV ausgehende Legitimationskette der Organe des SpVBdKK ist auch nicht wegen der Zusammensetzung der Mitgliederversammlung durch Entsendung je eines Vertreters der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung (bzw nach § 217b Abs 3 S 3 SGB V idF durch Gesetz vom 22.12.2011, BGBl I 2983, auch des ehrenamtlichen Vorstands) jeder Mitgliedskasse in rechtswidriger Weise unterbrochen. Gleich, ob die Auswahl der Entsandten durch Wahlakt im Verwaltungsrat bzw in der Vertreterversammlung der Mitgliedskasse oder allein durch Benennung seitens eines Mitglieds des hauptamtlichen Vorstandes oder der Geschäftsführung einer Mitgliedskasse (§ 6 Abs 2 SpVBdKK-Satzung) erfolgt, sind die bei dieser Auswahl handelnden Personen selbst zumindest mittelbar durch die Sozialwahlen legitimiert. Im selben Sinne sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK zur verbindlichen Entscheidung gleichermaßen legitimiert; die Legitimation durch die Sozialwahlen wird lediglich über einen weiteren Wahlakt (§ 217b Abs 2 S 3 SGB V) "ein Kettenglied weiter" (Axer, SGb 2012, 501, 504) vermittelt.

35

Das im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung notwendige Maß der Legitimation der Organe des SpVBdKK wird auch nicht dadurch verfehlt, dass die Kompensation der bei einigen Ersatzkassen nicht vorhandenen Arbeitgebervertreter dazu führt, dass die Versichertenvertreter dieser Ersatzkassen ein überproportionales Gewicht innerhalb der Gruppe der Versichertenvertreter erhalten und dass die übrigen KKn damit überproportional durch Arbeitgebervertreter repräsentiert werden (kritisch insoweit zB von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 217c RdNr 22, Stand Einzelkommentierung 4/11; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 5). Nach der Gesamtkonstruktion des Verwaltungsrats repräsentieren die ihm angehörenden Personen nicht die einzelnen Mitgliedskassen des SpVBdKK oder eine bestimmte Kassenart, sondern die Gesamtheit der in der GKV Versicherten und der hierdurch betroffenen Arbeitgeber (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 aE). Solange der Gesetzgeber im Kern am Grundsatz der paritätischen Arbeitgeberbeteiligung festhält (§ 29 Abs 2, § 44 Abs 1 Nr 1 SGB IV), liegt im Ausgleich der sich aus den Besonderheiten der Ersatzkassen ergebenen Disparitäten bezüglich der Repräsentation aller Versicherten und betroffenen Arbeitgeber durch den Verwaltungsrat keine unangemessene oder gar willkürliche Bevorzugung einzelner Interessen (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zudem nehmen die Auswirkungen dieser Regelung auf die Stimmengewichtung durch in der Praxis zu beobachtende kassenartenübergreifende Fusionen ab, da diese Fusionen zur Beteiligung von Arbeitgebervertretern auch im Verwaltungsrat einiger Ersatzkassen geführt haben (§ 44 Abs 1 Nr 3 SGB V). So waren zu Beginn des Errichtungsjahres des SpVBdKK noch zehn der damals insgesamt 229 KKn Ersatzkassen ohne Arbeitgebervertreter (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Seitdem hat sich die Zahl dieser Ersatzkassen auf drei (Barmer GEK, DAK und HEK) der insgesamt noch 144 KKn reduziert (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Aufgrund dieser Entwicklung erhielten die Ersatzkassen in der zweiten Wahlperiode des Verwaltungsrates neben 14 Sitzen für Versichertenvertreter auch vier Sitze für Arbeitgebervertreter.

36

dd) Den auch für untergesetzliche Normen geltenden Publizitätserfordernissen (vgl hierzu zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 38 mwN; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr 12 S 70; Clemens, AöR 111 <1986>, 63, 86 ff; Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 403 ff) wird mit der Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger, also einem amtlichen Veröffentlichungsorgan, jedenfalls Genüge getan. Diese Veröffentlichungsform erfüllt zusammen mit der weiteren Veröffentlichung auf der Internetseite des SpVBdKK zugleich die Vorgaben aus § 34 Abs 2 SGB IV und § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung. § 34 Abs 2 SGB IV selbst schreibt keine bestimmte Form der Veröffentlichung vor, vielmehr überlässt er dies den Satzungen der Versicherungsträger. Insoweit bestimmt § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung, dass ua Satzungen, Satzungsänderungen sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite bekannt gemacht werden müssen. Wird - wie hier - in der Satzung lediglich bestimmt, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt, ohne dass zwischen elektronischem Bundesanzeiger und Bundesanzeiger in Papierform unterschieden wird, ist die Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend (so ausführlich und mit überzeugenden Argumenten bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn hierdurch haben die Betroffenen in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen können (zu diesem Kriterium vgl zB BSGE 81, 86, 90 = SozR 3-2500 § 87 Nr 18 S 85 f).

37

Ob die weitere Konkretisierung der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter durch die BeitrVerfGrsSz angesichts der Reichweite der Regelung für inzwischen mehr als fünf Millionen freiwillig Versicherte (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) in jedem Fall den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen (vgl hierzu allgemein zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29, 39 ff) genügt (insoweit zweifelnd K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls § 7 Abs 10 S 1 BeitrVerfGrsSz geht über eine - möglicherweise zu unbestimmte - generalklauselartige Wiederholung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V hinaus und bestimmt die Beitragsbemessungsgrundlage speziell für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen stationär untergebracht sind, indem diese für den Kalendertag konkret auf ein 1/30 des 3,6-fachen des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand festgesetzt wird; zusätzlich wird in § 7 Abs 10 S 2 BeitrVerfGrsSz definiert, was im Einzelnen als Regelsatz für den Haushaltsvorstand anzusetzen ist. Insofern sind sowohl der persönliche Geltungsbereich der Norm - jedenfalls iVm § 1 Abs 1 BeitrVerfGrsSz - als auch die an die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis geknüpfte Rechtsfolge (= Beitragsbemessung auf Grundlage eines Vielfachen des Sozialhilfe-Regelsatzes) so konkret bestimmt, dass durch den Normunterworfenen die hieraus in Verbindung mit dem Beitragssatz resultierende Beitragsbelastung unmittelbar abgeleitet werden kann.

38

ee) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die BeitrVerfGrsSz - wie ursprünglich bei ihrer Schaffung geschehen - durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK erlassen werden durften oder ob es für ihren wirksamen Erlass eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedurft hätte. Insoweit ist allerdings einzuräumen, dass weder das Gesetz noch die Satzung des SpVBdKK eine eindeutige Regelung der Zuständigkeit hierfür enthalten (vgl § 31 und § 36 SpVBdKK-Satzung), wie auch im Übrigen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Vorstand und Verwaltungsrat bei den KKn allgemein nicht abschließend geklärt ist (vgl den Überblick bei Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 29 ff, 36 ff mwN). Zudem ist der Vorstand des SpVBdKK nicht von vornherein von Akten untergesetzlicher Rechtsetzung ausgeschlossen, denn er vertritt den SpVBdKK nach § 217b Abs 2 S 4 SGB V iVm § 35a Abs 1 S 1 SGB IV gerichtlich und außergerichtlich, also beispielsweise auch beim Abschluss von Normenverträgen(dazu: Axer, SGb 2012, 501, 504; ders, KrV 2012, 37, 39; vgl auch von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Allerdings sprechen die große Bedeutung der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Finanzierung der KKn einerseits und das Interesse der Versicherten an Rechtsverbindlichkeit und Rechtsklarheit in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen andererseits dafür, dass die Bestimmung durch das Selbstverwaltungsorgan des SpVBdKK, also den Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl zum Recht der RVO BSGE 58, 183, 205 = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 114), weil es sich - sofern nicht ohnehin "sonstiges autonomes Recht" iS von § 197 Abs 1 Nr 1 SGB V vorliegt(so zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; kritisch zB Axer, SGb 2012, 501, 503) - um eine Entscheidung von "grundsätzlicher Bedeutung" handelt, die nach § 217b Abs 1 S 3 iVm § 197 Abs 1 Nr 1b SGB V ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen ist.

39

All dies kann dahinstehen, da jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" der BeitrVerfGrsSz durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 zumindest der die Grundlage des hier angefochtenen Bescheides bildende, bis dahin nicht geänderte § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine erst rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz im Januar 2012 mit Wirkung bereits vom 1.1.2009 an als - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, weil in diesem Falle der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig wurde (vgl BVerfGE 126, 369, 391 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 71 mwN). Jedoch greift das Verbot der echten Rückwirkung, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR aaO RdNr 75 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn eine in ihrer Wirksamkeit umstrittene Norm eine finanzielle Belastung des Betroffenen bereits anordnete und diese formell in Frage gestellte Norm später durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts rückwirkend ersetzt wird (BVerfGK 10, 346, 353). In diesem Sinne wird zB eine unwirksame kommunale Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgingen. In diesem Fall kann kein schutzwürdiges Vertrauen Betroffener darauf entstehen, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (BVerfGK 16, 162, 167 f unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30/07 - Buchholz 11 Art 20 GG Nr 191; vgl auch zB BVerwGE 67, 129 ff; BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 83/87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr 43).

40

Nach diesen Grundsätzen verstieße auch eine rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz erst im Januar 2012 mit Wirkung ab 1.1.2009 nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil kein schutzwürdiges Vertrauen von freiwillig versicherten KK-Mitgliedern entstanden sein kann, nicht mit Beiträgen belastet zu werden. Vielmehr musste ein freiwillig Versicherter wegen der Verabschiedung und Bekanntmachung der BeitrVerfGrsSz durch die hierzu nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V ermächtigte Körperschaft durchaus mit einer Beitragsbemessung auf Grundlage der hierin festgelegten Größen rechnen(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; Axer, KrV 2012, 37, 40; ders, SGb 2012, 501, 504; vgl ebenso zu Honorarverteilungsmaßstäben bzw Honorarverteilungsverträgen Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl 2012, Kap 13 RdNr 353).

41

Dem steht das Urteil des BSG vom 26.2.1992 (BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8) nicht entgegen. Danach durfte die Aufsichtsbehörde Satzungsvorschriften einer KK, durch die deren Beiträge rückwirkend zum 1.1.1989 erhöht werden sollten, wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nicht genehmigen, obwohl die höheren Beiträge schon vor der im Juni 1989 von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsänderung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden waren; die Entscheidungen eines für die Festlegung der Beitragsnormen nicht zuständigen Gremiums konnte - so das BSG - das Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts - in diesem Fall des am 1.1.1989 in Kraft getretenen § 240 Abs 4 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) - nicht erschüttern; nur wenn das allein für Satzungsänderungen berufene Organ der KK bereits seinen Willen durch entsprechende Beschlüsse kundgetan hat, muss das Mitglied mit einer Erhöhung der Beiträge (für die Zukunft) rechnen (so BSGE 70, 149, 152 = SozR aaO S 27). Die damalige, vom BSG entschiedene Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch grundlegend von der vorliegenden: So bestimmte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der seinerzeit noch anzuwendenden Fassung, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung (der KK) geregelt wird. Gleichzeitig legte § 197 Nr 1 SGB V (damaliger Fassung) eindeutig fest, dass Satzungen durch die Vertreterversammlung zu beschließen waren. Insoweit konnte keine - die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens hindernde (vgl BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN) - Unsicherheit über die Rechtslage entstehen, da gar nicht in Frage stand, dass ein Vorstandsbeschluss über die Beitragsbemessung keine Rechtswirkung gegenüber den Versicherten entfaltete. Im vorliegenden Fall konnte es dagegen gerade der für § 240 Abs 1 S 1 SGB V nach der Neufassung durch das GKV-WSG(vom 26.3.2007, BGBl I 378) kennzeichnende Verzicht des Gesetzgebers auf den Satzungscharakter von Beitragsbemessungsregelungen nahe legen, dass auch die Zuständigkeit für diese Regelungen vom satzungsgebenden Verwaltungsrat auf den Vorstand übergehen sollten, der das sog operative Geschäft, also die Verträge und übrigen Entscheidungen mit Außenwirkung zu verantworten hatte (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Vor diesem Hintergrund mussten die Versicherten von vornherein auch damit rechnen, dass die Beitragsbemessung auf der Grundlage der vom Vorstand des SpVBdKK erlassenen Grundsätze Bestand haben könnte (im Ergebnis wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Axer, SGb 2012, 501, 504).

42

3. Obwohl nach alledem Regelungen der BeitrVerfGrsSz - wie aufgezeigt - grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger über die Beitragshöhe sein können, ist der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" jedoch gleichwohl rechtswidrig und zumindest teilweise aufzuheben; denn die konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Der SpVBdKK überschritt die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis insoweit bereits deshalb, weil er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für pflegebedürftige Hilfeempfänger in Einrichtungen zu Unrecht auch Aufwendungen für die Investitionskosten berücksichtigte, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf(hierzu a). Deshalb kann offenbleiben, ob und unter welchen Maßgaben eine pauschale Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Hilfeempfänger in Einrichtungen seit 1.1.2009 überhaupt noch notwendig und zulässig ist (hierzu b).

43

a) Mit der Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in stationären Einrichtungen leben, für den Kalendertag auf 1/30 des 3,6-fachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, überschritt der SpVBdKK die Grenzen seiner Regelungsbefugnis. Zwar überlässt § 240 Abs 1 S 1 SGB V dem SpVBdKK die Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Der hierdurch begründeten Regelungsbefugnis des SpVBdKK setzt § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 5 SGB V jedoch Grenzen(zu den Grenzen der Satzungsautonomie nach bis 31.12.2008 geltendem Recht vgl zB BSGE 70, 13 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 7; BSGE 71, 137 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35), die insbesondere auch durch die zu § 240 SGB V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert werden(vgl oben II 2 d cc <1>).

44

Das BSG hat unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des § 240 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sowie dessen Vorgängernormen für eine über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hinausgehende Berücksichtigung der Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger stets eine spezielle Satzungsregelung für erforderlich gehalten (vgl zB BSGE 56, 101 ff = SozR 2200 § 180 Nr 15; BSGE 71, 237 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12). Dem liegt zugrunde, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung nur solche Einnahmen als für die Beitragsbemessung maßgeblich angesehen hat, die dem Versicherten bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Demgegenüber sind Leistungen von der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (zuletzt Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23 f mwN). Die Abgrenzung von Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten erhöhen (im Rahmen der Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt), gegenüber Leistungen, die zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen gewährt werden und uneingeschränkt für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen müssen (ua Hilfe in besonderen Lebenslagen), unterlag während der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten (vgl BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Deshalb hat es der Senat für zulässig gehalten, die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger typisierend und pauschalierend festzustellen und dabei ein Mehrfaches des Regelsatzes zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen (vgl BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46; BSGE 71, 237, 242/243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 49/50). Gleichzeitig hat der Senat in seiner Rechtsprechung aber betont, dass die KKn auch hierbei die in § 240 SGB V bestimmten Grenzen der (damaligen) Satzungsautonomie zu beachten haben(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 171 f) und verpflichtet sind, den wirklichen Werten der zum allgemeinen Lebensunterhalt, nicht mit einer darüber hinausgehenden, besonderen Zwecksetzung gewährten Sachleistungen möglichst nahezukommen (BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46 f).

45

Hieran hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen KKn auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung an den SpVBdKK eine Ausweitung der Regelungsbefugnis gegenüber der bisherigen Satzungsautonomie der KKn vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

46

Die dargestellten Grenzen der Rechtsetzungs- und Pauschalierungsbefugnis werden allerdings überschritten, wenn der SpVBdKK sich für die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage am Durchschnittsbetrag der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen orientiert, hierbei aber - wie sich aus der Begründung zu § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ergibt - auch die Investitionsaufwendungen berücksichtigt, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegbedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf. Insoweit wird in der Begründung des SpVBdKK zu dieser Regelung ua ausgeführt (im Internet abrufbar unter: www.krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf, zuletzt aufgerufen am 9.12.2012):

        

"Der modellhaften Berechnung des Durchschnittsbetrags der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen liegen folgende Ausgangswerte zugrunde:

        

1. Bundesweite Durchschnittswerte der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in der vollstationären Dauerpflege pro Person und Monat (nach Angaben aus dem Vierten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung - Bundestags-Drucksache 16/7772 )

        

([19,07 EUR/Tag + 11,42 EUR/Tag] x 30 Tage =) 914,70 EUR

        

2. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) in Höhe von 27 v. H. des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand pro Monat

                 

(351 EUR x 27 %=) 94,77 EUR

        

3. Einmalige Hilfen (z. B. Kleidung) in Höhe von 10 v. H. des Regelsatzes für Haushaltsangehörige pro Monat

                 

(281 EUR x 10 %=) 28,10 EUR

        

4. Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung in Höhe von 14,9 v. H. und des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) in Höhe von 1,95 v. H. auf der Grundlage der Summe der Einzelpositionen 1. bis 3.

        

(1.037,57 EUR x 16,85 : 83,15=) 210,26 EUR

        

5. Summe der Einzelpositionen 1. bis 4.

                 

= 1.247,83 EUR

        

Der Betrag unter 5. entspricht gerundet dem 3,6-fachen des aktuellen Regelsatzes für Haushaltsvorstände."

47

Die Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die danach ausweislich Nr 1. und Nr 5. der vorstehenden Begründung in die Errechnung des 3,6-fachen Regelsatzes mit eingingen, sind indessen - wie der Senat für die Rechtslage bis 31.12.2008 ausdrücklich entschieden hat - keine Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit zur Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter herangezogen werden dürfen (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 35; aA Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011; Fahlbusch, RsDE 63 <2006>, 51, 59). Der Senat hat auch unter Geltung des SGB XII daran festgehalten, dass Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger zur Sicherstellung seines bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nur in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind; auf Leistungen zur Befriedigung des spezifischen, gerade den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs dürfen Beiträge dagegen nicht erhoben werden (BSG, aaO, Leitsatz; vgl zur Rechtslage nach dem BSHG: BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Gleichzeitig hat der Senat darauf verwiesen, dass mit Schaffung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auch in Bezug auf § 240 SGB V die Frage beantwortet worden ist, wie der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bewertet werden muss. Dieser Umfang bemisst sich nach den in § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen, sodass jedenfalls eine Berücksichtigung der - damals streitigen - Grundpauschale bzw anteiliger Investitionsbeträge im Zusammenhang mit stationären Pflegeeinrichtungen als "Einnahme" des freiwillig versicherten Hilfeempfängers zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts ausscheidet(so Senatsurteil vom 21.12.2011, aaO, RdNr 39).

48

Hieran ist weiterhin festzuhalten. Insbesondere sind mit der Neuordnung des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zum 1.1. bzw 1.4.2011, keine inhaltlichen Änderungen verbunden, die ein Abrücken des Senats von seinen Aussagen im Urteil vom 21.12.2011 (aaO) erforderlich machen könnten; erst recht gilt dies für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1.5.2009 bis 31.12.2010. So wurde § 35 Abs 1 S 2 SGB XII aF durch Art 3 Nr 8 des Gesetzes vom 24.3.2011 inhaltsgleich in § 27b Abs 1 S 2 SGB XII übernommen(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 120 zu Nr 8 zu § 27b; Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b RdNr 3). Soweit statt wie bisher auf die Nrn 1 bis 3 nun auf Nr 1, 2 und 4 des § 42 SGB XII verwiesen wird, liegt hierin eine Anpassung an die gleichzeitige Neufassung des § 42 SGB XII, wodurch die Verweisung auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII zu Nr 3 dieser Vorschrift wurde. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame inhaltliche Änderungen sind hiermit ebenso wenig verbunden, wie mit den weiteren - im Wesentlichen redaktionellen (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 127 zu Nr 23 <§ 42>) - Änderungen des § 42 Nr 1, 2 und 4 SGB XII durch das Gesetz vom 24.3.2011 (aaO). Lediglich die Zusammenfassung der bisher in Nr 3 und Nr 4 enthalten Verweisungen im neuen § 42 Nr 2 SGB XII führt nunmehr dazu, dass auch die Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und die Vorsorgebeiträge nach § 33 SGB XII bereits aufgrund des § 27b Abs 1 S 2 SGB XII als notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen zu gelten haben und schon deshalb der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter zugrunde zu legen sind.

49

Die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 3. Senats vom 24.7.2003 (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1; so aber Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011). Nach dieser Rechtsprechung gehört sog Pflegewohngeld (= landesrechtliche Zuschüsse an Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege für Anspruchsberechtigte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 79 BSHG unter Zugrundelegung eines um 30 % erhöhten Grundbetrages nach § 81 Abs 1 BSHG nicht übersteigt) als Sozialleistung sui generis zu den Leistungen an den Pflegeberechtigten, ist aber nicht der öffentlichen Förderung des Einrichtungsträgers zuzurechnen(BSG, aaO, jeweils RdNr 8 f). Zwar dürften hiernach zugleich Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem BSHG bzw SGB XII an den Pflegeberechtigten zur Deckung der ihm in Rechnung gestellten Investitionskosten als Leistungen an eben den Pflegeberechtigten und nicht an den Einrichtungsträger zu qualifizieren sein. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob es sich bei diesen Leistungen an den Pflegeberechtigten um (beitragspflichtige) Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts oder um (nicht beitragspflichtige) Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden besonderen Pflegebedarfs handelt. Die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ergibt sich erst aus § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw nunmehr § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) iVm § 42 SGB XII, wonach die Investitionsaufwendungen gerade nicht zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gehören.

50

Nach alledem wird durch die Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen auf den 3,6-fachen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand aufgrund einer Berechnung unter Einschluss von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen sind, die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten. Die Beitragsforderung im Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" kann daher nicht rechtmäßig auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz gestützt werden.

51

b) Ist § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz bereits aus den vorstehenden Gründen keine wirksame Rechtsgrundlage für den hier zu überprüfenden Beitragsbescheid, so braucht nicht entschieden zu werden, ob auch nach Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) überhaupt noch eine pauschalierende Regelung zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen zulässig ist.

52

Allgemein hat der Senat eine konkretisierende Satzungsregelung für die Berücksichtigung von Einnahmen stets für erforderlich gehalten, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSGE 87, 228, 234 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 161 f; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16, jeweils mwN). Wie bereits dargelegt, sah der Senat in der Vergangenheit eine solche Situation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung für in stationären Einrichtungen lebende Sozialhilfeempfänger als gegeben an, weil die Abgrenzung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen unter der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten unterlag (vgl erneut BSGE 56, 101, 104 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 44; BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Diese Schwierigkeiten sind mit dem Übergang vom BSHG zum SGB XII durch die Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII - seit 1.1.2011 § 27b Abs 1 S 2 SGB XII - behoben worden(vgl oben II 3 a; Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Daher erscheint es nunmehr möglich, die Beitragsbemessungsgrundlage auch bei in stationären Einrichtungen lebenden Sozialhilfeempfängern in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Eine pauschale Regelung wäre somit nicht mehr notwendig.

53

Demgegenüber ist einzuräumen, dass das in der Neufassung des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auch zum Ausdruck kommende Ziel einer bundesweit einheitlichen Regelung(auch wenn das Wort "einheitlich" zuallererst im Sinne von "kassenartenübergreifend" verstanden werden muss, vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 <§ 240>) auch weiterhin für eine pauschale Regelung spricht, die die KKn davon entlastet, die nach § 27b Abs 1 S 2 iVm § 42 Nr 4 Halbs 2 SGB XII bei Leistungen in einer stationären Einrichtung als Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legenden Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu ermitteln. Darüber hinaus besteht nach § 29 Abs 2 und Abs 3 SGB XII die Möglichkeit, dass einzelne Länder oder Träger der Sozialhilfe von den bundesweit ermittelten Werten abweichende, auf ihr Land oder eine Region bezogene Regelsätze festsetzen. Um eine bundesweit einheitliche Beitragshöhe sicherzustellen, wäre eine pauschalierende Regelung weiterhin denkbar, zumal hierdurch eine individuelle Einkommensfeststellung entbehrlich würde.

54

4. Obwohl der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz keine wirksame Rechtsgrundlage findet, ist die Sprungrevision der Beklagten (nur) im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet(§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Dem SG kann nämlich nicht darin gefolgt werden, dass wegen Fehlens einer wirksamen Regelung zur Beitragsbemessung für SGB XII-Leistungsbezieher in stationären Einrichtungen ohne Weiteres auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen wäre. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass anders als unter Geltung des BSHG, wo wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, und denjenigen, die nach der Art von Hilfen in besonderen Lebenslagen zweckbezogen für einen notwendigen Aufenthalt in einem stationären Pflegeheim gewährt werden, eine spezielle Satzungsbestimmung der KK erforderlich war, um eine Beitragsbemessung oberhalb der Mindestwerte zu ermöglichen, auch eine Bemessung auf Grundlage einer an § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 SGB V angelehnten Generalklausel sowie der konkret zu ermittelnden Einnahmen erfolgen kann(BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, insbes RdNr 40). Eine solche Generalklausel enthalten die BeitrVerfGrsSz mit dem seit dem 1.1.2009 unveränderten § 3 Abs 1 S 1, gegen dessen Rechtsverbindlichkeit nach Maßgabe der obigen Ausführungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zutreffenderweise sind danach für die Beitragsfestsetzung im streitigen Zeitraum Regelsatz, KdU, Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe, der Barbetrag sowie fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung anzusetzen, nicht aber weitergehende Posten des Aufenthalts speziell in einer stationären Pflegeeinrichtung (BSG, aaO).

55

Der Senat sieht sich vor diesem Hintergrund nicht in der Lage abschließend zu entscheiden, ob auf Grundlage des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu Lasten des Klägers höhere Beiträge hätten festgesetzt werden dürfen, als sie sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ergeben. Deshalb lässt sich derzeit nicht klären, ob das SG den Bescheid vom "Juli 2009" in dem von ihm ausgesprochenen Umfang zu Recht aufgehoben hat. Hierfür fehlen Feststellungen des SG dazu, wie sich die vom Kläger bezogenen SGB XII-Leistungen im Einzelnen zusammensetzten, welche weiteren Einnahmen er hatte und in welcher konkreten Höhe. Die Sache ist daher zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das SG zurückzuverweisen.

56

5. Die Kostenentscheidung - auch in Bezug auf das Revisionsverfahren - bleibt dem SG vorbehalten.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium, welches ab 1.10.2008 durch ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung gefördert wurde. Monatlich erhielt sie 1050 Euro Grundstipendium zzgl einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro für Literatur-, Sach- und Reisekosten. Während dieser Zeit war die Klägerin freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und Mitglied der Beklagten zu 2. in der sPV.

3

Mit Bescheid vom 23.6.2009 setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1.7.2009 fest (monatlich 164,45 Euro bzw 25,30 Euro). Diese Festsetzung wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 durch Bescheid der Beklagten vom 23.6.2010 ersetzt.

4

Am 27.11.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1. die Überprüfung der von ihr entrichteten Beiträge, weil das Stipendium nach der Rechtsprechung des SG Hannover (Urteil vom 26.10.2009 - S 44 KR 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den Überprüfungsantrag der Klägerin lehnten die Beklagten mit Bescheid vom 2.12.2009 ab, da das Stipendium als dem Lebensunterhalt dienende Einnahme insgesamt beitragspflichtig sei. Auf den Widerspruch der Klägerin bestätigten die Beklagten diesen Bescheid durch einen Bescheid vom 11.2.2010 und wiesen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.4.2010 zurück.

5

Die dagegen erhobene Klage ist beim SG teilweise erfolgreich gewesen. Das SG hat zwar das Grundstipendium als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die Forschungskostenpauschale (Urteil vom 2.12.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen: Stipendien unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage versetzten, sich seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt Sorge tragen zu müssen. Die Berücksichtigung von Stipendien als Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen Gebieten, zB dem Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des BSG entgegenstehe. Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 SGB V noch auf § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) stützen(Urteil vom 13.12.2011).

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der BeitrVerfGrsSz geltend, da die Befugnis zur Entscheidung über die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes falle und die rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 durch Beschluss des Verwaltungsrats des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) vom 30.11.2011 rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz zu unbestimmt, um darauf eine Beitragserhebung stützen zu können, da sich hiernach der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen lasse. Eine - notwendige - ausdrückliche Regelung betreffend die Beitragspflicht von Stipendien fehle in den BeitrVerfGrsSz ebenso wie im SGB V.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. Dezember 2009 sowie vom 11. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Juni 2009 dahin zu ändern, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 nur mit dem Mindestbeitrag festgesetzt werden.

8

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Sie sind der Auffassung, nicht nur die Einnahmen aus dem Grundstipendium seien der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, sondern darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale iHv monatlich 100 Euro. Anderenfalls drohe Missbrauch zB durch Heraufsetzen der Forschungskostenpauschale zu Lasten des Grundstipendiums, wodurch bestimmte Teile der Leistungen der Beitragsbemessung von vornherein entzogen wären.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revisionen der Beklagten sind dagegen bereits unzulässig.

11

1. Die Revisionen der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG), da sie weder innerhalb der für originäre Revisionen noch innerhalb der für Anschlussrevisionen maßgeblichen Frist eingelegt worden sind. Nach § 164 Abs 1 S 1 SGG ist die Revision bei dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Demgegenüber kann eine Anschlussrevision gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 554 Abs 2 S 2 ZPO noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden(vgl BSGE 44, 184 = SozR 1750 § 556 Nr 1; BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 8/08 R - Juris RdNr 21, insoweit bei SozR 4-2600 § 233a Nr 1 nicht abgedruckt; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 3f). Beide Fristen haben die Beklagten versäumt. Das die Revisionszulassung enthaltende Urteil des LSG vom 13.12.2011 wurde ihnen ausweislich der Empfangsbekenntnisse am 4.1.2012, die Revisionsbegründung der Klägerin am 10.4.2012 wirksam zugestellt. Die Revisionen bzw Anschlussrevisionen der Beklagten sind jedoch erst am 4.6.2012 und damit deutlich nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) werden weder seitens der Beklagten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

12

2. Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

13

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 2.12.2009 und 11.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2010, mit dem es die Beklagten abgelehnt haben, den - die Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 regelnden - Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, allerdings nur noch insoweit, als sie es abgelehnt haben, die monatlichen Beiträge der Klägerin zur GKV und sPV auch unter Außerachtlassung der Einkünfte aus dem Grundstipendium nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen. Soweit die Beklagten darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale zur Beitragsbemessung herangezogen haben, sind die angegriffenen Bescheide bereits durch das SG geändert worden, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

14

b) Diese Bescheide sind - soweit der Senat noch darüber zu befinden hat - rechtmäßig. Die Beklagten sind nicht gemäß § 44 SGB X(idF vom 18.1.2001, BGBl I 130) verpflichtet, den Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, soweit sie die Beiträge der Klägerin unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Grundstipendium und nicht nach der von der Klägerin (nur) akzeptierten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt haben.

15

Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

16

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder sind die Beklagten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch haben sie das Recht unrichtig angewandt. Die Beklagten waren vielmehr berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, denn diese gehören zu den Einnahmen, aus denen nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 der - grundsätzlich wirksamen(hierzu aa) - BeitrVerfGrsSz Beiträge freiwilliger Mitglieder der GKV erhoben werden dürfen (hierzu bb), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedurfte (hierzu cc) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße(hierzu dd). Für die sPV gelten gemäß § 57 Abs 4 SGB XI die gleichen Maßstäbe(hierzu ee).

17

aa) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin für die Zeit ab dem 1.7.2009 bis zum 31.3.2011, in welcher die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der Beklagten zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der SpVBdKK zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V(in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK geregelt.

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls bis dahin nicht geänderte Teile der BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden (BSG, aaO, RdNr 38 ff). Hieran hält er fest, zumal die Klägerin diesbezüglich keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

19

bb) Das Grundstipendium der Klägerin gehört zu den Einnahmen, die nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV zu berücksichtigen sind.

20

Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

21

Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

22

Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18 RdNr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.

23

In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann die Klägerin nicht verlangen, das ihr Grundstipendium bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, denn dieses steht - was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt - ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmt daher wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dass ein Promotionsstipendium, wie es die Klägerin erhalten hat, nicht nur zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht, sondern ausdrücklich hierfür bestimmt ist, verdeutlicht - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - insbesondere die Bezeichnung des dem hier streitigen Grundstipendium entsprechenden, der Klägerin vor dem streitigen Zeitraum von einem anderen Begabtenförderungswerk gewährten "Lebenshaltungsstipendiums". Ob auch die seitens des Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale iHv 100 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, hat der Senat auf die allein zulässige Revision der Klägerin hin nicht zu entscheiden. Insoweit könnte es jedoch darauf ankommen, ob schon allein die im Bewilligungsschreiben seitens des Zuwenders vorgenommene Zweckbestimmung wirklich der Eignung dieser Einnahmen entgegenstehen kann, zum Lebensunterhalt verbraucht zu werden und damit beitragspflichtig zu sein.

24

cc) Für die Berücksichtigung des Grundstipendiums bei der Beitragsbemessung bedurfte es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner speziellen Regelung.

25

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der seit 1.1.2009 maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das BSG nur abstrakt die Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der Kläger ändern müssen. Eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für die Zukunft, nämlich für Zeiträume nach Ergehen des Urteils des BSG möglich und die Berücksichtigung für vorhergehende Zeiträume stets rechtswidrig gewesen.

26

Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht zu vereinbaren, wonach der SpVBdKK sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht nicht bereits zuvor vom BSG festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25). Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem SpVBdKK steht es frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG) - durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genannten) Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG notwendig(vgl BSG, aaO).

27

Die von der Klägerin für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage. Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der Hans-Böckler-Stiftung gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen. Gleichzeitig zwingt der Übergang der Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV von der einzelnen Krankenkasse auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nicht dazu, an die Konkretisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen, als dies zuvor für Satzungen der einzelnen Krankenkassen galt. Allein aus der Vergrößerung des Kreises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten (aA Peters in KasselerKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010).

28

dd) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung der Klägerin als Grundlage für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.

29

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 27 f). Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR, aaO; BVerfGE 111, 191, 217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann (vgl zB BSG SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 14). Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29). Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im Kassenarztrecht BayVerfGH Entscheidung vom 14.11.2003 - Vf. 8-VII-02 - NZS 2004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN). Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN).

30

Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist(vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 28, 43, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Diesbezüglich hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an den SpVBdKK eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und b) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

31

ee) Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie eine Änderung der Festsetzung von Beiträgen zur sPV begehrt. Nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV, wie es die Klägerin ist, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst(vgl Mecke in jurisPK-SGB XI, 1. Aufl 2014, § 57 RdNr 117 ff). Die Beklagte zu 2. war nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium, welches ab 1.10.2008 durch ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung gefördert wurde. Monatlich erhielt sie 1050 Euro Grundstipendium zzgl einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro für Literatur-, Sach- und Reisekosten. Während dieser Zeit war die Klägerin freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und Mitglied der Beklagten zu 2. in der sPV.

3

Mit Bescheid vom 23.6.2009 setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1.7.2009 fest (monatlich 164,45 Euro bzw 25,30 Euro). Diese Festsetzung wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 durch Bescheid der Beklagten vom 23.6.2010 ersetzt.

4

Am 27.11.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1. die Überprüfung der von ihr entrichteten Beiträge, weil das Stipendium nach der Rechtsprechung des SG Hannover (Urteil vom 26.10.2009 - S 44 KR 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den Überprüfungsantrag der Klägerin lehnten die Beklagten mit Bescheid vom 2.12.2009 ab, da das Stipendium als dem Lebensunterhalt dienende Einnahme insgesamt beitragspflichtig sei. Auf den Widerspruch der Klägerin bestätigten die Beklagten diesen Bescheid durch einen Bescheid vom 11.2.2010 und wiesen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.4.2010 zurück.

5

Die dagegen erhobene Klage ist beim SG teilweise erfolgreich gewesen. Das SG hat zwar das Grundstipendium als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die Forschungskostenpauschale (Urteil vom 2.12.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen: Stipendien unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage versetzten, sich seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt Sorge tragen zu müssen. Die Berücksichtigung von Stipendien als Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen Gebieten, zB dem Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des BSG entgegenstehe. Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 SGB V noch auf § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) stützen(Urteil vom 13.12.2011).

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der BeitrVerfGrsSz geltend, da die Befugnis zur Entscheidung über die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes falle und die rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 durch Beschluss des Verwaltungsrats des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) vom 30.11.2011 rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz zu unbestimmt, um darauf eine Beitragserhebung stützen zu können, da sich hiernach der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen lasse. Eine - notwendige - ausdrückliche Regelung betreffend die Beitragspflicht von Stipendien fehle in den BeitrVerfGrsSz ebenso wie im SGB V.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. Dezember 2009 sowie vom 11. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Juni 2009 dahin zu ändern, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 nur mit dem Mindestbeitrag festgesetzt werden.

8

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Sie sind der Auffassung, nicht nur die Einnahmen aus dem Grundstipendium seien der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, sondern darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale iHv monatlich 100 Euro. Anderenfalls drohe Missbrauch zB durch Heraufsetzen der Forschungskostenpauschale zu Lasten des Grundstipendiums, wodurch bestimmte Teile der Leistungen der Beitragsbemessung von vornherein entzogen wären.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revisionen der Beklagten sind dagegen bereits unzulässig.

11

1. Die Revisionen der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG), da sie weder innerhalb der für originäre Revisionen noch innerhalb der für Anschlussrevisionen maßgeblichen Frist eingelegt worden sind. Nach § 164 Abs 1 S 1 SGG ist die Revision bei dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Demgegenüber kann eine Anschlussrevision gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 554 Abs 2 S 2 ZPO noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden(vgl BSGE 44, 184 = SozR 1750 § 556 Nr 1; BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 8/08 R - Juris RdNr 21, insoweit bei SozR 4-2600 § 233a Nr 1 nicht abgedruckt; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 3f). Beide Fristen haben die Beklagten versäumt. Das die Revisionszulassung enthaltende Urteil des LSG vom 13.12.2011 wurde ihnen ausweislich der Empfangsbekenntnisse am 4.1.2012, die Revisionsbegründung der Klägerin am 10.4.2012 wirksam zugestellt. Die Revisionen bzw Anschlussrevisionen der Beklagten sind jedoch erst am 4.6.2012 und damit deutlich nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) werden weder seitens der Beklagten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

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2. Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

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a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 2.12.2009 und 11.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2010, mit dem es die Beklagten abgelehnt haben, den - die Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 regelnden - Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, allerdings nur noch insoweit, als sie es abgelehnt haben, die monatlichen Beiträge der Klägerin zur GKV und sPV auch unter Außerachtlassung der Einkünfte aus dem Grundstipendium nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen. Soweit die Beklagten darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale zur Beitragsbemessung herangezogen haben, sind die angegriffenen Bescheide bereits durch das SG geändert worden, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

14

b) Diese Bescheide sind - soweit der Senat noch darüber zu befinden hat - rechtmäßig. Die Beklagten sind nicht gemäß § 44 SGB X(idF vom 18.1.2001, BGBl I 130) verpflichtet, den Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, soweit sie die Beiträge der Klägerin unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Grundstipendium und nicht nach der von der Klägerin (nur) akzeptierten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt haben.

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Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

16

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder sind die Beklagten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch haben sie das Recht unrichtig angewandt. Die Beklagten waren vielmehr berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, denn diese gehören zu den Einnahmen, aus denen nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 der - grundsätzlich wirksamen(hierzu aa) - BeitrVerfGrsSz Beiträge freiwilliger Mitglieder der GKV erhoben werden dürfen (hierzu bb), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedurfte (hierzu cc) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße(hierzu dd). Für die sPV gelten gemäß § 57 Abs 4 SGB XI die gleichen Maßstäbe(hierzu ee).

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aa) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin für die Zeit ab dem 1.7.2009 bis zum 31.3.2011, in welcher die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der Beklagten zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der SpVBdKK zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V(in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK geregelt.

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls bis dahin nicht geänderte Teile der BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden (BSG, aaO, RdNr 38 ff). Hieran hält er fest, zumal die Klägerin diesbezüglich keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

19

bb) Das Grundstipendium der Klägerin gehört zu den Einnahmen, die nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV zu berücksichtigen sind.

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Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

21

Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

22

Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18 RdNr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.

23

In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann die Klägerin nicht verlangen, das ihr Grundstipendium bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, denn dieses steht - was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt - ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmt daher wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dass ein Promotionsstipendium, wie es die Klägerin erhalten hat, nicht nur zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht, sondern ausdrücklich hierfür bestimmt ist, verdeutlicht - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - insbesondere die Bezeichnung des dem hier streitigen Grundstipendium entsprechenden, der Klägerin vor dem streitigen Zeitraum von einem anderen Begabtenförderungswerk gewährten "Lebenshaltungsstipendiums". Ob auch die seitens des Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale iHv 100 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, hat der Senat auf die allein zulässige Revision der Klägerin hin nicht zu entscheiden. Insoweit könnte es jedoch darauf ankommen, ob schon allein die im Bewilligungsschreiben seitens des Zuwenders vorgenommene Zweckbestimmung wirklich der Eignung dieser Einnahmen entgegenstehen kann, zum Lebensunterhalt verbraucht zu werden und damit beitragspflichtig zu sein.

24

cc) Für die Berücksichtigung des Grundstipendiums bei der Beitragsbemessung bedurfte es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner speziellen Regelung.

25

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der seit 1.1.2009 maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das BSG nur abstrakt die Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der Kläger ändern müssen. Eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für die Zukunft, nämlich für Zeiträume nach Ergehen des Urteils des BSG möglich und die Berücksichtigung für vorhergehende Zeiträume stets rechtswidrig gewesen.

26

Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht zu vereinbaren, wonach der SpVBdKK sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht nicht bereits zuvor vom BSG festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25). Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem SpVBdKK steht es frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG) - durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genannten) Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG notwendig(vgl BSG, aaO).

27

Die von der Klägerin für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage. Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der Hans-Böckler-Stiftung gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen. Gleichzeitig zwingt der Übergang der Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV von der einzelnen Krankenkasse auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nicht dazu, an die Konkretisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen, als dies zuvor für Satzungen der einzelnen Krankenkassen galt. Allein aus der Vergrößerung des Kreises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten (aA Peters in KasselerKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010).

28

dd) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung der Klägerin als Grundlage für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.

29

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 27 f). Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR, aaO; BVerfGE 111, 191, 217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann (vgl zB BSG SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 14). Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29). Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im Kassenarztrecht BayVerfGH Entscheidung vom 14.11.2003 - Vf. 8-VII-02 - NZS 2004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN). Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN).

30

Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist(vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 28, 43, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Diesbezüglich hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an den SpVBdKK eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und b) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

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ee) Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie eine Änderung der Festsetzung von Beiträgen zur sPV begehrt. Nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV, wie es die Klägerin ist, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst(vgl Mecke in jurisPK-SGB XI, 1. Aufl 2014, § 57 RdNr 117 ff). Die Beklagte zu 2. war nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

2

Der im Juni 1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag über eine am 1.2.1993 beginnende private Rentenversicherung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag bestand ab 1.2.2007 ua ein Anspruch auf eine jährliche lebenslange Altersrente in Höhe von 1.548,53 DM. Ferner war vereinbart, dass der Kläger mit einer Frist von drei Monaten vor Beginn der Rente deren Abfindung durch eine einmalige Kapitalzahlung verlangen konnte. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Ihm wurde zum 1.2.2007 aus dieser Versicherung ein Betrag in Höhe von 16.622,55 Euro ausgezahlt.

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.6.2007 die ab Juli 2007 zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 283,53 Euro fest. Für die Beitragsbemessung berücksichtigte sie neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente von dem Auszahlungsbetrag aus der privaten Rentenversicherung 1/120 (138,52 Euro) als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Den ausschließlich gegen die Berücksichtigung der zuletzt genannten Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück.

4

Das SG hat mit Urteil vom 30.5.2008 die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, nach der Satzung der Beklagten sei die Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen, weil sie zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Die dies regelnde Satzungsbestimmung entspreche § 240 Abs 2 SGB V, sei hinreichend bestimmt und verstoße nicht gegen Art 3 GG.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung sei keine dem Lebensunterhalt dienende Einnahme, weil sie für größere Anschaffungen hätte verbraucht werden sollen. Die Satzungsregelung definiere die beitragspflichtigen Einnahmen nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auch würden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz andere Einnahmen nicht für die Beitragsbemessung berücksichtigt, obwohl sie ebenfalls zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Jedenfalls könnten die in der Satzung genannten Leistungen von Versicherungsgesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn sie aus einer früheren beruflichen Tätigkeit herrührten und auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten müsse derjenigen der Versicherungspflichtigen entsprechen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.5.2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 insoweit aufzuheben, als darin bei der Beitragsbemessung die kapitalisierte Rente in Höhe von 16.622,55 Euro mit monatlich 138,52 Euro als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird.

7

Die Beklagte beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zutreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung festgesetzt. Auch eine Kapitalzahlung aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag war für die Beitragsbemessung des freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu berücksichtigen.

10

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 SGB V iVm § 19 ihrer Satzung zutreffend ab 1.7.2007 höhere Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung auch der Kapitalzahlung aus der privaten Rentenversicherung festgesetzt. Zu Recht hat sie der Beitragsbemessung neben anderen Einnahmen monatlich 138,52 Euro aus dieser Zahlung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.

11

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (geändert ab 1.1.2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1).

12

Nach § 19 der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung waren für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden konnten, ohne Berücksichtigung ihrer steuerrechtlichen Behandlung (Abs 1 Satz 1 und 2). Als beitragspflichtige Einnahmen waren auch Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigen. Als Einnahmen in diesem Sinne galten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen; Abs 1b Satz 1 und 2). Für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen waren, galt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats (Abs 1b Satz 3).

13

Diese Satzungsbestimmungen, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthalten, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl Urteil des Senats vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6), reichten aus, um die Kapitalzahlung aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag des Klägers mit einem monatlichen Betrag von 1/120 des Gesamtbetrags der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

14

Bei dem von der Beklagten zur Beitragsbemessung herangezogenen Kapitalbetrag von 16.622,55 Euro handelte es sich um eine Einnahme iS von § 19 Abs 1 der Satzung, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden konnte. Bereits die in § 19 Abs 1 der Satzung enthaltene Generalklausel genügte, um Zahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

15

§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V beschränkte die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten und deren Zweckbestimmung(vgl Urteil des Senats vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R , BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wurde von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt(vgl Urteil des Senats vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reicht eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl Urteile des Senats vom 23.2.1995, 12 RK 66/93 , BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19, vom 23.9.1999, B 12 KR 12/98 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 31, vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41, sowie, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40, und vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R , SozR 4-2500 § 240 Nr 6). Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6, mwN). Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen hat es der Senat ausreichen lassen, sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedurfte (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 zu einer Unfallrente aus einem Versicherungsvertrag unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme iS von § 180 Abs 4 RVO und BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 zur Altersrente aus einem Rentenversicherungsvertrag).

16

Soweit der Kläger meint, die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung dürfe nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden, weil sie weder den Einkünften aus Renten noch aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen iS des § 238a SGB V vergleichbar sei, verkennt er, dass nach §§ 240, 238a SGB V auch sonstige, diesen Einnahmearten nicht vergleichbare Einnahmen nach der og Rechtsprechung für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden können. Entgegen seiner Auffassung schließen weder die Auszahlung der Versicherung als Kapitalbetrag anstatt der ursprünglich vereinbarten Rente noch die vom Versicherten beabsichtigte Verwendung dieses Kapitalbetrags dessen Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme aus. Auch sind Beiträge entgegen der Meinung des Klägers aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsanteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten. Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist nicht entscheidend (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 sowie Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

17

Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 3.2.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11, unter Hinweis auf Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46). Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung rügt, weil Auszahlungen aus Ratensparverträgen, aus Aktien, aus Pfandbriefen, aus einem Bausparvertrag, aus Erbschaften oder aus Schenkungen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen würden, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Jedenfalls ist es dem Gesetz- und Satzungsgeber nicht verwehrt, typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die wie die ebenfalls der Beitragspflicht unterworfenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersvorsorge dienende Leibrenten sind, im Unterschied zu sonstigen Kapitalzuflüssen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

18

Soweit der Kläger meint, es könnten ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vergleichbare Kapitalleistungen der Beitragserhebung unterworfen sein, verkennt er zum einen, dass bei freiwillig Versicherten die Beitragserhebung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, und zum anderen, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers zur Beitragsbemessung herangezogen werden können (vgl BSG, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

19

Zutreffend hat die Beklagte den Betrag der ausgezahlten Kapitalleistung aus der privaten Rentenversicherung auf 120 Monate verteilt und für die Zeit nach der Auszahlung ab 1.7.2007 monatlich 138,52 Euro der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen war, war der ausgezahlte Betrag aus der privaten Rentenversicherung gemäß § 19 Abs 1b Satz 3 der Satzung mit monatlich 1/120 zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung bestehen - ebenso wie im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN) -keine Zweifel.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die seit 8.9.2012 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versicherte Klägerin ist geschieden und erhält aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts R. Familiengericht - vom 27.7.2012 von ihrem früheren Ehemann laufenden Unterhalt. Die der Klägerin danach zustehende, monatlich im Voraus fällige Gesamtunterhaltsrente beträgt 2215 Euro. Dieser Betrag setzt sich nach dem Inhalt des Beschlusses des Familiengerichts zusammen aus Elementarunterhalt (1491 Euro monatlich), Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt (290 Euro monatlich, im Folgenden: KPVU) sowie Altersvorsorgeunterhalt (434 Euro monatlich, im Folgenden: AVU). Mit Bescheid vom 11.10.2012 setzte die Beklagte mit Blick auf diese Gesamteinnahmen der Klägerin deren Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung von Beginn der Mitgliedschaft an auf 330,04 Euro monatlich fest. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin eine Beitragsbemessung lediglich beschränkt auf den Elementarunterhalt beanspruchte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2013).

3

Auf die dagegen erhobene Klage hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit die vorgenommene Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des KPVU erfolgte und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet; im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V und § 3 Abs 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" (BeitrVerfGrsSz) dürfe der KPVU nicht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Dabei handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen, die von freiwillig Versicherten in der GKV für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Der Unterhaltsberechtigte sei vielmehr unterhaltsrechtlich zu einer zweckentsprechenden Verwendung verpflichtet. Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung werde der Berechtigte im Krankheitsfall gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten so gestellt, als hätten die Beiträge zu einer entsprechenden Versicherung geführt. Im Falle zweckwidriger Verwendung würden der Klägerin dadurch entgangene Leistungsansprüche fiktiv zugerechnet und ihr Unterhaltsanspruch werde entsprechend gekürzt. Der KPVU werde - anders als der AVU - nicht aus einem allgemeinen Beitragssatz ermittelt, sondern nach den tatsächlich entstehenden Krankenversicherungsbeiträgen. Der zunächst für die Berechnung des KPVU ermittelte Krankenversicherungsbeitrag werde durch die von der Beklagten vorgenommene spätere Beitragsbemessung erhöht und es würden Unterhaltsabänderungsverfahren der Klägerin notwendig. Dies führe (wegen höherer Unterhaltsansprüche, die wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage jeweils erneut zu höheren Krankenversicherungsbeiträgen führten und die dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslösten, usw) letztlich zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge, dass im Extremfall sämtliche freiwillig in der GKV versicherten Mitglieder entgegen dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit den Höchstbeitrag zu entrichten hätten. Dagegen sei die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Beitragshöhe unter Berücksichtigung der AVU rechtmäßig, weil dieser im Gegensatz zum KPVU nachrangig sei und der Unterhaltsberechtigte die Art und Weise seiner Altersvorsorge selbst wählen könne. Der Unterhaltsberechtigte sei zwar verpflichtet, die Unterhaltsleistungen für die Altersvorsorge zu verwenden und habe die Konsequenzen im Alter zu tragen, wenn er diese zweckwidrig verbrauche. Insoweit sei der AVU aber durchaus auch geeignet, zum allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht zu werden (Urteil vom 30.4.2014).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte, das SG habe § 240 Abs 1 und 2 sowie § 223 Abs 2 SGB V und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zählten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Dazu gehöre auch in vollem Umfang der Geschiedenenunterhalt, unbeschadet einer vom Familiengericht vorgenommenen Zweckbestimmung einzelner Unterhaltsanteile; auch die Gesundheitsvorsorge sei ein zentraler Punkt des Lebensunterhalts. Da nach § 226 Abs 1 SGB V bei versicherungspflichtig Beschäftigten auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge zu dem der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden (Brutto-)Arbeitsentgelt zählten, habe dies beim KPVU freiwillig Versicherter - wegen § 240 Abs 2 S 1 SGB V (= Beitragsbemessung mindestens nach den bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten anfallenden Einnahmen) - gleichermaßen zu gelten. Freiwillig Versicherte, die keinen besonders ausgewiesenen KPVU erhielten, würden bei Zugrundelegung der Ansicht des SG gegenüber der Klägerin gleichheitswidrig benachteiligt. Die Ausführungen des SG zu einer fortlaufenden Beitragserhöhung träfen im Übrigen rechnerisch nicht zu. Zudem habe die unterhaltsrechtliche Berechnung des KPVU keinen Einfluss auf dessen beitragsrechtliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Beteiligten im Wege eines Teilverfahrensvergleichs darauf verständigt, dass der Gegenstand des Rechtsstreits in Bezug auf den Geltungszeitraum der Bescheide auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV beschränkt werden soll.

6

Die Beklagte beantragt,

        

1.    

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,

        

2.    

die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013 aufgehoben wird, soweit darin die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auch unter Berücksichtigung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts festgesetzt werden,

        

2.    

im Wege der Anschlussrevision unter Änderung des vorgenannten Urteils die angefochtenen Bescheide auch insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts festgesetzt hat.

8

Die Klägerin hält das SG-Urteil in dem von der Beklagten angefochtenen Umfang für zutreffend. Darüber hinaus macht sie im Wege der Anschlussrevision geltend, entgegen der Ansicht des SG müsse auch der AVU von der Beitragsbemessung ausgenommen werden. Der AVU unterliege ebenfalls einer besonderen Zweckbindung und dürfe vom Unterhaltsberechtigten nicht zusammen mit seinem laufenden Unterhalt verbraucht werden. Der Unterhaltsverpflichtete könne nämlich bei nicht bestimmungsgemäßem Verbrauch dieses Unterhaltsbestandteils vom Unterhaltsberechtigten im Wege einer Abänderungsklage eine Reduzierung des Gesamtunterhalts verlangen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten Krankenkasse ist - in Bezug auf den verbliebenen Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - begründet (dazu 2.). Die Anschlussrevision der Klägerin ist demgegenüber unzulässig (dazu 3.).

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2013 nur noch insoweit, als die Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin zur GKV unter Berücksichtigung des KPVU und des AVU für die Zeit ab 8.9.2012 auf 330,04 Euro monatlich festgesetzt hat. Soweit die Beklagte auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Zugrundelegung des KPVU und des AVU berechnet hat, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verständigt, dass hierüber im Falle des Obsiegens der Klägerin gesondert außerhalb des Rechtsstreits entschieden werden wird.

11

2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

12

Anders als das SG entschieden hat, war die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Beiträge der bei ihr freiwillig in der GKV versicherten Klägerin - ausgehend von den dafür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu a) - unter Einschluss des der Klägerin gegen ihren Ehemann zustehenden KPVU rechtmäßig (dazu b). Dem KPVU kommt insbesondere keine eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, mit der sich eine Ausklammerung aus der Beitragspflicht in der GKV begründen ließe (dazu c). Die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen KPVU haben keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht (dazu d).

13

a) Rechtsgrundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung in der streitigen Zeit ab September 2012 ist § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz vom 17.12.2008.

14

Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz erlassen. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Daran hält der Senat weiter fest.

15

b) Der der Klägerin von ihrem früheren Ehemann gewährte KPVU zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig in der GKV Versicherten.

16

aa) Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz - gegen dessen Rechtmäßigkeit als Generalklausel als solche ebenfalls keine durchgreifenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen(vgl bereits zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 24 ff, 28 ff) - sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Mit dieser Regelung setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte nämlich gerade erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249; zum Ganzen bereits zB BSGE 76, 34, 38 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19).

17

Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) übernahm der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 17).

18

Wie der Senat wiederholt für in der GKV freiwillig versicherte Bezieher von Sozialhilfeleistungen entschieden hat, gehören zu den nach § 240 SGB V(iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz) der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen und Geldmittel, die der freiwillig Versicherte zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, auch die Leistungen, die er von dritter Seite für seine soziale Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit erhält. Dies hatte der Senat bereits zu § 180 Abs 4 RVO entschieden(vgl BSGE 64, 100, 106 ff = SozR 2200 § 180 Nr 44 S 186 ff)und hat später an dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 240 SGB V festgehalten(vgl grundlegend BSGE 87, 228, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 164; zuletzt BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 54). Nach § 240 Abs 2 S 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Angesichts des insoweit geltenden Bruttoentgeltprinzips sind bei freiwillig Versicherten grundsätzlich auch die zu einer Hauptleistung gewährten zusätzlichen Leistungen Dritter für die soziale Absicherung unbeschadet ihres Zwecks zu verbeitragen.

19

bb) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass der KPVU bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt. Auch der KPVU steht ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von § 240 Abs 1 S 2 SGB V.

20

Schon nach den Vorschriften des Familienrechts selbst umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs 1 BGB). Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit (§ 1578 Abs 2 BGB). Wird der KPVU - wie hier auf Antrag der Klägerin - zugunsten des Unterhaltsberechtigten vom Familiengericht gesondert festgesetzt, erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Elementarunterhalt und ggf auch mit einem ebenfalls gesondert festgesetzten AVU. Der Unterhaltsberechtigte selbst kann dann über die gesamte Summe verfügen (vgl für den AVU BGH Urteil vom 6.10.1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187 sowie für den KPVU BGH Urteil vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81 - Juris RdNr 22 f ; vgl auch BGH Urteil vom 7.12.1988 - IVb ZR 23/88 - Juris RdNr 25).

21

Für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist es unbeschadet familien- und unterhaltsrechtlicher Erwägungen bei der Festlegung und Zusammensetzung der Unterhaltshöhe erforderlich, aber ausreichend, dass - wie beschrieben - Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt verbraucht werden können und zwar unabhängig von der Möglichkeit einer tatsächlich erfolgenden Fehlverwendung(vgl zur "Forschungspauschale" eines Promotionsstipendiums BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 23 aE sowie BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R - Juris RdNr 26). Rein faktisch ist der Unterhaltsberechtigte in der tatsächlichen Verwendung der ihm für seinen Lebensunterhalt gewährten Unterhaltsleistungen frei. Wird der KPVU nicht bestimmungsgemäß zur Absicherung im Krankheits- und Pflegefall verwendet, hat das - abgesehen von einer möglichen Abänderungsklage nach § 323 ZPO - selbst unterhaltsrechtliche Konsequenzen erst in einem späteren Versicherungsfall: Der Berechtigte muss sich dann nach § 1579 Nr 4 BGB unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätten die Zahlungen zu einer entsprechenden Versicherung geführt(BGH Urteil vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81 - Juris RdNr 23; BGH Urteil vom 7.12.1988 - IVb ZR 23/88 - Juris RdNr 25).

22

c) Obwohl die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung bei der Zusammensetzung des Gesamtunterhalts - wie dargestellt - nach einzelnen Unterhaltsbedarfen differenziert, kommt dem KPVU im Rahmen von § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVfGrsSz keine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht gebieten könnte.

23

Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen des freiwillig in der GKV Versicherten erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(grundlegend BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22).

24

Der Senat hat bislang allerdings nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18).

25

Der KPVU ist mit keiner dieser beiden Gruppen vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, dient der KPVU dazu, die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs zu tragen. Eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts wird damit nicht verfolgt. Es handelt sich nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des Senats zweckgebundene Zuwendung, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken oder einem von der Allgemeinheit mitzutragenden Ausgleich eines Sonderopfers dienen und deshalb nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen soll.

26

Der KPVU unterscheidet sich zudem nicht dadurch wesentlich von anderen regelmäßig wiederkehrenden beitragspflichtigen Geldleistungen Dritter in der Weise, dass ihm eine in der gesamten Rechtsordnung privilegierte Stellung zukäme. Anders als für die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG, die nahezu überall nicht als Einkommen gewertet wird, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 18), oder die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, die in der Rechtsordnung ähnlich privilegiert ist(vgl BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 22),bestehen für den KPVU keine entsprechenden weitreichenden Privilegierungen.

27

d) Entgegen der Ansicht des SG und der Klägerin haben die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen KPVU keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht.

28

Indem einerseits § 1578 Abs 2 BGB einen eigenen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf einen KPVU enthält, andererseits aber die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV auf der Grundlage der gesamten Unterhaltszahlung, einschließlich des KPVU erfolgt, entsteht zwar durchaus eine gewisse zirkuläre Abhängigkeit beider Regelungsbereiche(vgl Gutdeutsch, FamRB 2013, 126). Schon das SG hat im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass höhere Unterhaltsansprüche, die sich aus der Einbeziehung des KPVU ergeben, zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge führten, was dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslöse, die wiederum im erhöhten Umfang zu verbeitragen sind. In diesem Zusammenhang ist es allerdings vornehmlich Aufgabe der Familiengerichte, über eine geeignete Form der Berechnung des KPVU sicherzustellen, dass dieser Teil der Unterhaltsleistungen in einer ausreichenden Höhe festgesetzt wird, die der Deckung der vom Unterhaltsberechtigten zu zahlenden Beiträge zur GKV auch tatsächlich entspricht. In welcher Form dies unterhaltsrechtlich zu geschehen hat, obliegt nicht der Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und daher auch nicht dem erkennenden Senat. In der familienrechtlichen Literatur ist die Problematik seit längerem bekannt, ohne dass insoweit die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV generell in Frage gestellt würde. Vielmehr haben verschiedene Autoren Lösungsvorschläge allein in Bezug auf die Berechnung eines angemessenen, die tatsächlichen Beitragshöhen deckenden KPVU im Familienrecht unterbreitet und verschiedene Rechenformeln als Alternativen zu dem von den Familiengerichten praktizierten Rechenvorgang vorgeschlagen (vgl zB Husheer, Die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung als Teil des nachehelichen Unterhalts, § 1578 Abs 2 BGB,, Frankfurt aM, 1991, S 174 ff; Jacob, FamRZ 1988, 997, 999; Conradis, FamRZ 2004, 1156, 1157; Hauß, FamRB 2005, 81, 82; Gutdeutsch, FamRB 2013, 126 ff).

29

Eine angemessene Festsetzung des KPVU durch das Familiengericht ist auch rechnerisch möglich. Die in diesem Zusammenhang vom SG und von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es komme zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge von letztlich unendlich steigenden Unterhaltshöhen, die dann laufend in Unterhaltsabänderungsverfahren geltend gemacht werden müssten und schließlich zu immer höheren Beitragslasten der Versicherten - begrenzt nur noch durch die Beitragsbemessungsgrenze - führten, ist indessen unzutreffend. Rechnerisch würde eine fortlaufende Berücksichtigung des tatsächlich zu zahlenden Beitrages durch Erhöhung des geschuldeten Gesamtunterhalts um die nicht gedeckte Differenz mit daran anschließender Neuberechnung der Beitragshöhe nämlich bereits nach dem dritten Rechenvorgang zu keinen wesentlichen Erhöhungen mehr führen.

30

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das vom SG und der Klägerin hervorgehobene Phänomen seit langem auch für freiwillig Versicherte der GKV bekannt ist, deren sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch auch die Aufwendungen für die Absicherung gegen Krankheit mitumfasst (zu diesem Personenkreis vgl erneut BSGE 64, 100, 108 = SozR 2200 § 180 Nr 44 sowie zuletzt BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 54). Zur Bewältigung der insoweit ebenfalls bestehenden Schwierigkeiten bei der Berechnung der sozialhilferechtlichen Leistungshöhe unter Berücksichtigung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Krankenversicherungsbeiträge eines in der GKV freiwillig Versicherten sind in der Praxis Lösungen entwickelt worden, die auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung so akzeptiert wurden (zur Berechnung im sog Abtastverfahren vgl BSGE 64, 100, 108 = SozR 2200 § 180 Nr 44).

31

3. Die von der Klägerin erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte - mithin unselbständige - Anschlussrevision (§ 554 Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG) ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG). Sie entspricht schon nicht der gesetzlichen Form.

32

Gemäß § 554 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG kann sich der Revisionsbeklagte der Revision auch noch nach Ablauf der Revisionsfrist anschließen, wenn er dies binnen eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung erklärt. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem bei Gericht am 20.10.2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz gewahrt (Bekanntgabe der Revisionsbegründung am 19.9.2014). Die Begründung der Anschlussrevision erfüllt jedoch nicht die Anforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG, wonach sie ua einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen muss. An Letzterem fehlt es.

33

Zwar reicht es insoweit aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen eines Revisionsführers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12; BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist dazu allerdings in der Begründung sorgfältig sowie zweifelsfrei darzulegen, weshalb eine konkrete Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R - Juris RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 25.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27). Dazu darf sich die Revisionsbegründung nicht darauf beschränken, nur die eigene Meinung des Revisionsführers wiederzugeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und aus welchen Gründen er insoweit bei der Auslegung der von der Vorinstanz angewandten revisiblen Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl zB BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 10 mwN). Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil tatsächlich im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (so BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 22 mwN).

34

Ausgehend davon hat die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung keine verletzte Rechtsnorm den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG entsprechend bezeichnet. Das ist weder ausdrücklich der Fall noch ergibt sich dies aus dem Inhalt noch ist dies mittelbar aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen zu schließen: Die Klägerin argumentiert rein unterhaltsrechtlich und trägt im Wesentlichen vor, auch der AVU sei nicht dem sogenannten Lebensunterhalt zuzuordnen, auf dessen Grundlage sich die freiwilligen Leistungen zur Krankenversicherung berechneten. Sie meint, nach der besonderen unterhaltsrechtlichen Zweckbindung des AVU solle dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit verschafft werden, seine Altersversorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine andere Vorsorgeform zu erhöhen und macht dazu nähere Ausführungen. Darüber hinaus trägt sie näher zu den Rechenvorgängen bei der Ermittlung des AVU vor. Die Begründung der Anschlussrevision enthält indessen keinerlei hinreichend erkennbaren Bezug zu den Ausführungen im angegriffenen SG-Urteil und den für das SG für seine Entscheidung maßgebend gewesenen revisiblen Rechtsnormen und deren Auslegung. Die Klägerin beschränkt sich im Kern allein auf aus ihrer Sicht bedeutsame unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte, was auch letztlich daran deutlich wird, dass sie am Ende ihrer Ausführungen geltend macht, die "Berechnung der Beklagten widerspricht der ständigen Unterhaltsrechtsprechung des BGH". Auch wenn sie die Geltung einer "einheitlichen Rechtsprechung ... auch im Sozialrecht" reklamiert, unterlässt sie es, überhaupt in den Blick zu nehmen, dass es im Revisionsverfahren allein entscheidungserheblich um die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen bestimmter beitragsrechtlicher Regelungen des Rechts der freiwilligen Krankenversicherung geht, die zu dem den Verfahrensgegenstand bildenden angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten führten. Die Ausführungen der Klägerin leiden daran, dass in der gesamten Begründung der Anschlussrevision weder § 240 SGB V noch § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zitiert werden und dass in ihrem Vorbringen die dazu bereits vorliegende vielfältige Rechtsprechung des 12. Senats des BSG nicht erwähnt wird. Ein derartiges Vorgehen entspricht nicht mehr den an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen, weil nicht erkennbar ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels überhaupt überprüft und hierzu die entscheidungserhebliche Rechtslage durchdacht wurde.

35

4. Sonstige Einwendungen gegen die von der Beklagten für die Dauer der Geltung der angefochtenen Bescheide ab September 2012 in Höhe von 330,04 Euro monatlich festgesetzten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, insbesondere gegen andere Berechnungselemente, hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht erhoben. Der Senat hat insoweit keinen hinreichenden Anlass, die für den Rechtsstreit maßgebenden Festsetzungen der Beklagten im Übrigen revisionsrechtlich zu beanstanden.

36

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium, welches ab 1.10.2008 durch ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung gefördert wurde. Monatlich erhielt sie 1050 Euro Grundstipendium zzgl einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro für Literatur-, Sach- und Reisekosten. Während dieser Zeit war die Klägerin freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und Mitglied der Beklagten zu 2. in der sPV.

3

Mit Bescheid vom 23.6.2009 setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1.7.2009 fest (monatlich 164,45 Euro bzw 25,30 Euro). Diese Festsetzung wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 durch Bescheid der Beklagten vom 23.6.2010 ersetzt.

4

Am 27.11.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1. die Überprüfung der von ihr entrichteten Beiträge, weil das Stipendium nach der Rechtsprechung des SG Hannover (Urteil vom 26.10.2009 - S 44 KR 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den Überprüfungsantrag der Klägerin lehnten die Beklagten mit Bescheid vom 2.12.2009 ab, da das Stipendium als dem Lebensunterhalt dienende Einnahme insgesamt beitragspflichtig sei. Auf den Widerspruch der Klägerin bestätigten die Beklagten diesen Bescheid durch einen Bescheid vom 11.2.2010 und wiesen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.4.2010 zurück.

5

Die dagegen erhobene Klage ist beim SG teilweise erfolgreich gewesen. Das SG hat zwar das Grundstipendium als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die Forschungskostenpauschale (Urteil vom 2.12.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen: Stipendien unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage versetzten, sich seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt Sorge tragen zu müssen. Die Berücksichtigung von Stipendien als Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen Gebieten, zB dem Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des BSG entgegenstehe. Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 SGB V noch auf § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) stützen(Urteil vom 13.12.2011).

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der BeitrVerfGrsSz geltend, da die Befugnis zur Entscheidung über die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes falle und die rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 durch Beschluss des Verwaltungsrats des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) vom 30.11.2011 rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz zu unbestimmt, um darauf eine Beitragserhebung stützen zu können, da sich hiernach der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen lasse. Eine - notwendige - ausdrückliche Regelung betreffend die Beitragspflicht von Stipendien fehle in den BeitrVerfGrsSz ebenso wie im SGB V.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. Dezember 2009 sowie vom 11. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Juni 2009 dahin zu ändern, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 nur mit dem Mindestbeitrag festgesetzt werden.

8

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Sie sind der Auffassung, nicht nur die Einnahmen aus dem Grundstipendium seien der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, sondern darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale iHv monatlich 100 Euro. Anderenfalls drohe Missbrauch zB durch Heraufsetzen der Forschungskostenpauschale zu Lasten des Grundstipendiums, wodurch bestimmte Teile der Leistungen der Beitragsbemessung von vornherein entzogen wären.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revisionen der Beklagten sind dagegen bereits unzulässig.

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1. Die Revisionen der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG), da sie weder innerhalb der für originäre Revisionen noch innerhalb der für Anschlussrevisionen maßgeblichen Frist eingelegt worden sind. Nach § 164 Abs 1 S 1 SGG ist die Revision bei dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Demgegenüber kann eine Anschlussrevision gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 554 Abs 2 S 2 ZPO noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden(vgl BSGE 44, 184 = SozR 1750 § 556 Nr 1; BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 8/08 R - Juris RdNr 21, insoweit bei SozR 4-2600 § 233a Nr 1 nicht abgedruckt; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 3f). Beide Fristen haben die Beklagten versäumt. Das die Revisionszulassung enthaltende Urteil des LSG vom 13.12.2011 wurde ihnen ausweislich der Empfangsbekenntnisse am 4.1.2012, die Revisionsbegründung der Klägerin am 10.4.2012 wirksam zugestellt. Die Revisionen bzw Anschlussrevisionen der Beklagten sind jedoch erst am 4.6.2012 und damit deutlich nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) werden weder seitens der Beklagten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

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2. Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

13

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 2.12.2009 und 11.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2010, mit dem es die Beklagten abgelehnt haben, den - die Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 regelnden - Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, allerdings nur noch insoweit, als sie es abgelehnt haben, die monatlichen Beiträge der Klägerin zur GKV und sPV auch unter Außerachtlassung der Einkünfte aus dem Grundstipendium nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen. Soweit die Beklagten darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale zur Beitragsbemessung herangezogen haben, sind die angegriffenen Bescheide bereits durch das SG geändert worden, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

14

b) Diese Bescheide sind - soweit der Senat noch darüber zu befinden hat - rechtmäßig. Die Beklagten sind nicht gemäß § 44 SGB X(idF vom 18.1.2001, BGBl I 130) verpflichtet, den Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, soweit sie die Beiträge der Klägerin unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Grundstipendium und nicht nach der von der Klägerin (nur) akzeptierten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt haben.

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Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

16

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder sind die Beklagten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch haben sie das Recht unrichtig angewandt. Die Beklagten waren vielmehr berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, denn diese gehören zu den Einnahmen, aus denen nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 der - grundsätzlich wirksamen(hierzu aa) - BeitrVerfGrsSz Beiträge freiwilliger Mitglieder der GKV erhoben werden dürfen (hierzu bb), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedurfte (hierzu cc) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße(hierzu dd). Für die sPV gelten gemäß § 57 Abs 4 SGB XI die gleichen Maßstäbe(hierzu ee).

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aa) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin für die Zeit ab dem 1.7.2009 bis zum 31.3.2011, in welcher die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der Beklagten zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der SpVBdKK zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V(in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK geregelt.

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls bis dahin nicht geänderte Teile der BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden (BSG, aaO, RdNr 38 ff). Hieran hält er fest, zumal die Klägerin diesbezüglich keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

19

bb) Das Grundstipendium der Klägerin gehört zu den Einnahmen, die nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV zu berücksichtigen sind.

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Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

21

Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

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Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18 RdNr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.

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In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann die Klägerin nicht verlangen, das ihr Grundstipendium bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, denn dieses steht - was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt - ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmt daher wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dass ein Promotionsstipendium, wie es die Klägerin erhalten hat, nicht nur zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht, sondern ausdrücklich hierfür bestimmt ist, verdeutlicht - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - insbesondere die Bezeichnung des dem hier streitigen Grundstipendium entsprechenden, der Klägerin vor dem streitigen Zeitraum von einem anderen Begabtenförderungswerk gewährten "Lebenshaltungsstipendiums". Ob auch die seitens des Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale iHv 100 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, hat der Senat auf die allein zulässige Revision der Klägerin hin nicht zu entscheiden. Insoweit könnte es jedoch darauf ankommen, ob schon allein die im Bewilligungsschreiben seitens des Zuwenders vorgenommene Zweckbestimmung wirklich der Eignung dieser Einnahmen entgegenstehen kann, zum Lebensunterhalt verbraucht zu werden und damit beitragspflichtig zu sein.

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cc) Für die Berücksichtigung des Grundstipendiums bei der Beitragsbemessung bedurfte es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner speziellen Regelung.

25

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der seit 1.1.2009 maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das BSG nur abstrakt die Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der Kläger ändern müssen. Eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für die Zukunft, nämlich für Zeiträume nach Ergehen des Urteils des BSG möglich und die Berücksichtigung für vorhergehende Zeiträume stets rechtswidrig gewesen.

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Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht zu vereinbaren, wonach der SpVBdKK sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht nicht bereits zuvor vom BSG festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25). Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem SpVBdKK steht es frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG) - durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genannten) Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG notwendig(vgl BSG, aaO).

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Die von der Klägerin für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage. Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der Hans-Böckler-Stiftung gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen. Gleichzeitig zwingt der Übergang der Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV von der einzelnen Krankenkasse auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nicht dazu, an die Konkretisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen, als dies zuvor für Satzungen der einzelnen Krankenkassen galt. Allein aus der Vergrößerung des Kreises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten (aA Peters in KasselerKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010).

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dd) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung der Klägerin als Grundlage für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.

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Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 27 f). Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR, aaO; BVerfGE 111, 191, 217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann (vgl zB BSG SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 14). Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29). Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im Kassenarztrecht BayVerfGH Entscheidung vom 14.11.2003 - Vf. 8-VII-02 - NZS 2004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN). Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN).

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Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist(vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 28, 43, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Diesbezüglich hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an den SpVBdKK eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und b) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

31

ee) Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie eine Änderung der Festsetzung von Beiträgen zur sPV begehrt. Nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV, wie es die Klägerin ist, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst(vgl Mecke in jurisPK-SGB XI, 1. Aufl 2014, § 57 RdNr 117 ff). Die Beklagte zu 2. war nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von einkommensteuerrechtlich als "Leibrente aus privater Rentenversicherung" ausgewiesenen, in Ansehung eines erlittenen Verkehrsunfalls bezogenen laufenden Einnahmen im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

2

Die 1954 geborene Klägerin ist als Logopädin hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und bei der Beklagten in der GKV freiwillig versichert. Sie ist nach einem 1981 erlittenen Kfz-​Unfall querschnittsgelähmt und bezieht wegen der Unfallfolgen Leistungen von der Kfz-​Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Im letztmaßgebenden Beitragsbescheid vom 7.3.2008 setzte die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag ab 1.2.2008 auf monatlich 326,38 Euro fest. Zugrunde gelegt wurden hierbei monatliche beitragspflichtige Einkünfte in Höhe von 2250,92 Euro gemäß einer Einkommenserklärung der Klägerin von Januar 2008 und dem Einkommensteuerbescheid für 2005. Neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 1608 Euro monatlich gab die Klägerin in der Einkommenserklärung in der Rubrik "Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung" auch monatliche Zahlungen in Höhe von 642 Euro an. Auf eine erneute Einkommensanfrage der Beklagten vom 26.3.2009 hin legte die Klägerin am 27.4.2009 die Einkommensteuerbescheide für 2006 (vom 2.5.2008) sowie für 2007 (vom 31.3.2009) vor. Hierin waren als Einnahmen neben den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen unter der Rubrik "Sonstige Einkünfte" "Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen" in Höhe von 9000 Euro (2006) bzw 21 600 Euro (2007) ausgewiesen. Grundlage dieser Zahlungen ist ein zum 1.8.2006 von der Klägerin mit der Kfz-​Haftpflichtversicherung geschlossener Abfindungsvergleich, wonach der Klägerin zum Ausgleich aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 1800 Euro gezahlt wird. Dieser Betrag setzte sich nach den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen aus dem "unfallbedingten monatlichen Verdienstausfall der Klägerin in Höhe eines Anteils von 834,05 Euro" sowie einem "monatlich pauschalierten Ausgleich für Pflege- und Haushaltsführungskosten, PKW-Mehrbedarf, Kleider-, Kommunikations- und Wohnungsmehrbedarf" zusammen.

3

Die Beklagte legte mit mehreren Beitragsbescheiden vom 14.5.2009 neben den Einkünften der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen auch die Leibrentenzahlung der Kfz-​Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 1800 Euro ab 1.6.2008 der Beitragsbemessung zur GKV zugrunde. Sie ging von monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 3051,42 Euro ab 1.6.2008 aus und in Höhe von 3451,83 Euro ab 1.4.2009. Den monatlichen Beitrag zur GKV setzte sie ab 1.6.2008 auf 442,46 Euro, ab 1.1.2009 auf 454,66 Euro und ab 1.4.2009 auf 514,32 Euro fest. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte durch Bescheid vom 8.9.2009 teilweise ab, indem sie die durch die Bescheide vom 14.5.2009 vorgenommene Beitragsneufestsetzung auf die Zeit ab 1.6.2009 beschränkte; ein weitergehender Vertrauensschutz sei nicht ersichtlich; auch unter Ermessensgesichtspunkten ergebe sich für die Zeit ab 1.6.2009 keine andere Entscheidung. Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 zurück.

4

Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 16.1.2012). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide vorgelegt (vom 15.7.2010: ab 1.5.2010 - ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze - monatlicher Beitrag zur GKV 536,25 Euro; vom 8.5.2012: ab 1.5.2012 - ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 3345,25 Euro - monatlicher Beitrag zur GKV 509,24 Euro).

5

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Es könne offen bleiben, ob sich die angefochtenen Bescheide wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit des letztmaßgeblichen Beitragsbescheides vom 7.3.2008 auf § 45 SGB X stützen könnten. Da erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheides vom 2.5.2008 eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, seien die höheren beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin richtigerweise "wohl" auf Grund des § 48 Abs 1 S 1 SGB X zu berücksichtigen. Wegen einer Umdeutung des Beitragsbescheides in eine Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X berühre die Frage der Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung der Beiträge der Klägerin die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten aber nicht. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, die Rentenzahlungen der Kfz-​Haftpflichtversicherung mit dem Anteil unberücksichtigt zu lassen, der als reine Kompensationszahlung zur Behebung unfallbedingter Schäden zu werten sei. Vielmehr sei nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen und nicht auf die sich aus gesundheitlichen Einschränkungen ergebende Bedarfssituation des freiwilligen Mitglieds(Urteil vom 31.10.2012).

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie eine Verletzung von § 240 SGB V und Art 3 GG rügt. Da im Jahr 2006 die baldige Erschöpfung der damals maximalen Versicherungssumme von 2 Mio DM gedroht habe, habe sie statt einer von der Kfz-Haftpflichtversicherung angebotenen Kapitalabfindung das Angebot einer lebenslangen monatlichen Rente in Höhe von 1800 Euro angenommen. Diese Rente betreffe zu ca 60 vH den Verdienstausfallschaden und zu ca 40 vH den unfallbedingten Mehrbedarf. Das müsse auch im Rahmen des § 240 SGB V bei der Bemessung ihrer Beiträge Berücksichtigung finden, weil sich aus Wortlaut, systematischem Kontext und Gesetzgebungsgeschichte der Regelung belegten, dass dafür nur Einkommen und Einkommensäquivalente (zB Erträge aus Vermögen) herangezogen werden dürften. Die monatlichen unfallbedingten Schadensersatzzahlungen der Kfz-Haftpflichtversicherung dienten aber in Höhe von 720 Euro allein der Kompensation des behinderungsbedingten Mehraufwandes. In diesem Umfang steigerten die Rentenleistungen nicht ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, stünden ihr nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung und unterlägen daher nur bezüglich des Restbetrages von 1080 Euro der Beitragspflicht. Abgrenzbare zweckbestimmte Zuwendungen, die den schädigungs- und behinderungsbedingten Mehraufwand des Beitragspflichtigen abdecken sollten, seien nämlich nicht geeignet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu erhöhen (Hinweis auf BSGE 50, 243 = SozR 2200 § 180 Nr 5). Auch Art 3 Abs 1 und Abs 3 S 2 GG zwängen zu einer solchen Auslegung. Das berechtigte Interesse der Solidargemeinschaft an einer leistungsbezogenen Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme ende dort, wo dem Einzelnen finanzielle Mittel entzogen würden, die er für seine Heilung und seine behinderungsbezogenen Auslagen benötige.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2012 und des Sozialgerichts Speyer vom 16. Januar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009, ferner die Bescheide vom 15. Juli 2010 und 8. Mai 2012 aufzuheben, soweit darin bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab 1. Juni 2009 Einkünfte aus Leibrente mit einem Betrag von mehr als 1080 Euro berücksichtigt wurden.

8

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt die angefochtenen Urteile.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat kann über die Revision der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht ihre Klage abgewiesen bzw ihre Berufung zurückgewiesen. Die den Streitgegenstand des Verfahrens bildenden Beitragsbescheide der Beklagten sind nicht deshalb rechtswidrig, weil darin die der Klägerin gewährte Leibrente ab 1.6.2009 in vollem Umfang der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV zugrunde gelegt wurde.

12

1. Zu entscheiden ist im Revisionsverfahren (nur noch) über den Bescheid der Beklagten vom 8.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2009 sowie über die nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordenen Bescheide vom 15.7.2010 und 8.5.2012, soweit sie die Beitragserhebung zur GKV betreffen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Beitragserhebung zur Pflegeversicherung zuvor für erledigt erklärt.

13

2. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des letztmaßgeblichen Beitragsbescheides vom 7.3.2008 und die Beitragsneufestsetzung ab 1.6.2009 kommt nur § 48 Abs 1 S 1 SGB X in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind in Bezug auf eine Aufhebung des zuletzt maßgebend gewesenen Beitragsbescheides mit Wirkung für die Zukunft erfüllt.

14

a) Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - darum handelt es sich bei einem Bescheid, der (wie hier) die Höhe der laufend monatlich zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge festsetzt - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X (darüber hinausgehend) bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn die in Nr 1 bis Nr 4 näher umschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

15

Es kann offenbleiben, ob der zuletzt maßgebend gewesene Beitragsbescheid vom 7.3.2008 iS von § 45 SGB X von Anfang an rechtswidrig war, weil darin die der Klägerin gewährten Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung (möglicherweise) nur teilweise berücksichtigt wurden; denn jedenfalls trat durch die ab 1.6.2008 erfolgte Gewährung einer Leibrente der Kfz-Haftpflichtversicherung im Vergleich zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin, die dem letztmaßgebenden Bescheid der Beklagten vom 7.3.2008 zugrunde lagen, eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X ein, die - wie von der Beklagten angenommen - jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft, dh jedenfalls ab dem Folgemonat des Zugangs der Bescheide vom 14.5.2009, also ab 1.6.2009, zu Recht zu höheren von der Klägerin zu tragenden Beiträgen führte. Entsprechende Einkünfte der Klägerin wurden hier erstmals im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 2.5.2008 erfasst, welcher der Beklagten erst am 27.4.2009 zuging.

16

b) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin für die Zeit ab 1.6.2009 ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht allgemein: vgl BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE 113, 1 vorgesehen).

17

Die Beitragsverfahrensgrundsätze hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 Abs 1 S 1 und 2 SGB V(in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt.

18

Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 Zu § 249 Zu Absatz 1). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) hat der Bund der Krankenkassen durch eine inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler übernommen.

19

Für freiwillige Mitglieder, die - wie die Klägerin - hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs 4 S 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze(§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16b SGB II erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Nach § 240 Abs 4 S 3 SGB V bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen (§ 240 Abs 4 S 4 SGB V). Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs 4 S 2 SGB V können nach § 240 Abs 4 S 6 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.

20

aa) Das Begehren der Klägerin ist vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht etwa schon deshalb unbegründet, weil es zu einem Unterschreiten der in § 240 Abs 4 S 2 SGB V vorgesehenen Mindesteinnahmen führen würde. Die von der Beklagten der Beitragserhebung ab 1.6.2009 zugrunde gelegten Einkünfte der Klägerin übersteigen vielmehr die Mindestgrenze von 75 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV(alte Bundesländer: 2009: 1890 Euro, 2010 und 2011: 1916 Euro, 2012: 1969 Euro, 2013: 2021 Euro) auch im Fall ihrer Reduzierung um 720 Euro.

21

bb) Die Klägerin kann allerdings nicht beanspruchen, dass ein Teil der ihr gewährten Leibrente bei der Beitragserhebung unberücksichtigt bleiben soll.

22

Weil § 240 Abs 1 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht nicht auf bestimmte, allein dem Arbeitsentgelt gleichstehende Einkunftsarten beschränkt, mögen die Einkünfte dem Versicherten auch als Sozialleistungen als Ausgleich für ein finanzielles Defizit zufließen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen der Bestreitung des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). So differenziert der Senat zB auch weiterhin bei den Leistungen nach dem SGB XII zur Befriedigung eines einen Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs zwischen der beitragspflichtigen Hilfe zum Lebensunterhalt (die ein außerhalb einer stationären Einrichtung lebender Hilfebedürftiger zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts erhalten hätte) einerseits und nicht beitragspflichtigen pflegebezogenen Zuwendungen, deren besondere Zweckbestimmung (vergleichbar der früheren Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG) ausschließlich in der Kompensation der konkreten Auswirkungen der Pflegebedürftigkeit liegt, andererseits (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE 113, 1 vorgesehen).

23

c) In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann die Klägerin nicht beanspruchen, einen Teil der ihr gewährten Leibrente von der Festsetzung ihrer zu verbeitragenden Einnahmen abzusetzen.

24

aa) Insoweit kann offenbleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass in den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden ohnehin nur der Gesamtbetrag der als Leibrente qualifizierten Leistungen in Höhe von insgesamt umgerechnet monatlich 1800 Euro ausgewiesen ist. So kann nach der Rechtsprechung des Senats der Nachweis von Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nur durch Einkommensteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff). Dies hat der Senat auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von freiwilligen Mitgliedern ausgedehnt (BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Es könnte erwogen werden, ob eine entsprechende Nachweispflicht auch für sonstige Einkünfte iS von § 22 Nr 1 S 3 Buchst a bb EStG angezeigt ist; dies kann hier indessen offenbleiben.

25

bb) Jedenfalls sind die der Klägerin von der Kfz-Haftpflichtversicherung gewährten monatlichen Rentenleistungen nicht - auch nicht teilweise - von der Beitragserhebung zur freiwilligen Versicherung in der GKV auszunehmen. Den Rentenleistungen kommt trotz des ihnen innewohnenden Zwecks, mittels des Haftpflichtversicherungs- und des Versicherungsvertragsrechts anstelle eines Schädigers (bzw neben diesem) Ersatz für die eingetretenen gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines im Jahr 1981 erlittenen Verkehrsunfalls zu gewähren, weder allgemein nach ihrer Rechtsnatur noch im konkreten Fall eine dafür nötige, in der Rechtsordnung vorgesehene privilegierte Sonderstellung zu.

26

Leibrenten sind wiederkehrende, regelmäßig bis zum Tod des Berechtigten zu leistende Zahlungen (vgl §§ 759 ff BGB; BSG SozR 2200 § 180 Nr 12). Eine besondere (soziale) Zweckbestimmung, die wertungsmäßig den Stellenwert der og Leistungen der Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG, Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG, den (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs oder der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach dem StrRehaG erreicht, wohnt derartigen Leistungen nicht inne. Insbesondere wird die Leistung nicht für ein der Allgemeinheit zuzurechnendes, vom Betroffenen erlittenes Sonderopfer gewährt, sondern beruht auf zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen des versicherungsmäßigen Ausgleichs der schadensersatzrechtlichen Ansprüche einer Privatperson, die schicksalhaft einen Verkehrsunfall erlitten hat und so gestellt werden soll, wie wenn es zu dem Schadensereignis nicht gekommen wäre.

27

Auch besteht im vorliegenden Fall kein Grund für eine gebotene beitragsrechtliche Privilegierung der Rentenleistungen unter dem Blickwinkel, dass das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V bereits vor Inkrafttreten der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für die im Streit stehenden Einkünfte eine besondere, eigenständige und im Beitragsrecht der GKV fortwirkende Zweckbestimmung anerkannt hätte(vgl zu diesem Gesichtspunkt erneut BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29; BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 27/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 18 RdNr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der Senat hat vielmehr umgekehrt bereits unter Geltung der auf § 240 SGB V fußenden Regelungsbefugnis der Krankenkassen durch Satzung entschieden, dass Unfallrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41, insbes S 208 ff). Als Gründe für diese Behandlung hat er die im Rahmen des § 240 SGB V entscheidende bloße Eignung der der Abdeckung eines bestimmten Lebensrisikos dienenden privatrechtlichen Unfallrentenleistungen hervorgehoben, zum Lebensunterhalt des Leistungsempfängers verbraucht zu werden und damit die Eignung der Leistungen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mitzuprägen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch von einer zweckbezogenen Differenzierung bzw Privilegierung hinsichtlich eines Teils der Leistungen abgesehen.

28

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und trotz der von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht vorgetragenen Argumente fest. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass diese Rechtsprechung nicht einschlägig sei, weil ihr von der Kfz-Haftpflichtversicherung keine private Unfallrente, sondern "vollständig individualisierbarer Schadensersatz" geleistet werde. Dagegen spricht hier schon, dass es sich bei den der Beitragserhebung zugrunde gelegten monatlichen Einnahmen um eine lebenslang gewährte monatliche Leibrente handelt, die nach den nicht von der Revision angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nur in Bezug auf die Berechnungselemente für ihre konkrete Höhe (auch) an die behinderungsbedingten Mehrbelastungen anknüpft, insgesamt aber gleichwohl einen nur "pauschalierten Ausgleich" gewähren soll. Demzufolge handelt es sich bei der Leistung gerade nicht um den reinen Ausgleich exakt bestimmbarer Schäden im Sinne eines der Höhe nach konkreten Aufwendungsersatzes. Es bedarf bei alledem auch (weiterhin) keiner Beantwortung der vom Senat in der oa Entscheidung (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 209)offengelassenen Frage, ob unter Geltung des SGB V zu den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" in § 61 Abs 2 Nr 1 SGB V eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung gehören würde, jedoch nicht der Teil, der der Grundrente nach dem BVG entspräche(BSGE 71, 299, 303, 304 = SozR 3-2500 § 61 Nr 2 S 11). Zudem ist - nach wie vor - eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin gewünschte Aufteilung der ihr in fixen monatlichen Beträgen gewährten Leibrente in einen beitragspflichtigen "Verdienstausfall-Teil" und einen nicht beitragspflichtigen "Mehrbedarfs-Teil" nicht ersichtlich.

29

3. Das gewonnene Ergebnis verletzt keine Grundrechte der Klägerin, insbesondere verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 GG.

30

Ein Verstoß gegen den speziellen, Benachteiligungen wegen einer Behinderung verbietenden Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 3 S 2 GG ist zu verneinen. Eine für die Bejahung eines solchen Verstoßes erforderliche Beeinträchtigung läge nur vor, wenn eine bestimmte nachteilige Rechtsfolge an die Behinderung direkt anknüpft (direkte Ungleichbehandlung, vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 144 f mwN). Daran fehlt es, weil die von der Klägerin angegriffene Beitragserhebung zur freiwilligen Versicherung in der GKV unmittelbar an ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Eignung der privaten Unfallrentenleistungen für den Verbrauch zu ihrem Lebensunterhalt ansetzt. Zwar wird diese Leistungsfähigkeit auch durch die ihr von der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung gewährte Leibrente mitgeprägt. Der Umstand der Behinderung der Klägerin ist dabei jedoch - verfassungsrechtlich unbedenklich - beitragsrechtlich nur mittelbar und in pauschalierter Weise von Bedeutung, wobei sich aus dem Unfall ergebende besondere Beitragslasten ohnehin von der Ersatzpflicht des Schädigers mitumfasst und insoweit von diesem auszugleichen wären (vgl zB Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 249 RdNr 55 mwN).

31

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin rügt, dass sie im Falle der Vereinbarung einer einmaligen Kapitalabfindung zum Ausgleich des Unfallschadens durch die Kfz-Haftpflichtversicherung anstelle der Gewährung monatlicher Rentenleistungen in Form einer laufenden Leibrente im Ergebnis niedrigere Beiträge für ihre freiwillige Versicherung in der GKV zahlen müsste, vergleicht sie schon unterschiedliche Lebenssachverhalte, die für das Beitragsrecht im Zusammenhang mit § 240 SGB V auch zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen würden. Dabei lässt sie insbesondere außer Ansatz, dass bei einer (höher ausgefallenen) Kapitalabfindung Beiträge auf uU daraus resultierenden Zinseinkünften zu erheben wären. Dass angesichts der verschiedenen Lebenssachverhalte in verfassungswidriger Weise für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht mehr bestehen, dass sie hier ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können (dazu allgemein zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97), ist nicht erkennbar.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010.

2

Der 1950 geborene, bei der beklagten Krankenkasse - mit Unterbrechungen - freiwillig versicherte Kläger war seit 1974 bei der S. AG beschäftigt. Wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte ihm die AG eine Abfindung in Höhe von 192 400 Euro brutto, die ihm vom "P." vom 1.7.2006 bis 31.10.2010 in Teilbeträgen von 3700 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Für die - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 25.2.2007 fortgeführte - freiwillige Versicherung zahlte der Kläger zunächst Beiträge in Höhe von 125,80 Euro monatlich, wobei auf Grundlage der damaligen Satzung der Beklagten von der Abfindung als Bemessungsgrundlage nur ein monatlicher Anteil von 25 % (= 925 Euro) zugrunde gelegt wurde. Nach vorübergehender Versicherungspflicht war der Kläger ab 28.3.2009 erneut freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Diese setzte den Beitrag zur GKV von nun aber auf 547,58 Euro bzw - nach Absenkung des Beitragssatzes ab 17.7.2009 - auf 525,53 Euro monatlich fest (Bescheide vom 8.5.2009 und 19.6.2009).

3

Den gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder erfolge seit 1.1.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) auf der Grundlage der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst entrichteten Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz). Den beitragspflichtigen Einnahmen seien nach § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in voller Höhe zuzurechnen. Dazu gehörten die dem Kläger gewährten Zahlungen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Widerspruchsbescheid vom 30.6.2009).

4

Das dagegen angerufene SG hat die Klage unter Hinweis auf die in den Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen abgewiesen; nach der Rechtsprechung des BSG ( SozR 4-2500 § 10 Nr 6) seien auch monatlich zugeflossene Abfindungszahlungen zu berücksichtigendes Einkommen; Vertrauensschutz zugunsten des Klägers greife nicht ein (Urteil vom 25.11.2010).

5

Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Bezogen auf die Beiträge zur GKV hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat - mit ausführlicher Begründung - dargelegt, dass die ab 28.3.2009 erfolgte vollumfängliche Berücksichtigung der monatlichen Abfindungszahlen durch § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz gedeckt sei. Die Übertragung der Befugnis zur Beitragsbemessung auf den SpVBdKK sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die BeitrVerfGrsSz seien rechtmäßig zustande gekommen, insbesondere in elektronischer Form ordnungsgemäß veröffentlicht worden und rückwirkend wirksam geworden (Urteil vom 26.1.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Auslegung des § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz durch das LSG, wonach die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlten Abfindungszahlungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV so zu behandeln seien wie monatliches Arbeitsentgelt, sei nicht von der Ermächtigung in § 240 Abs 1 SGB V gedeckt. Dies verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung von Versicherten, die sich bereits vor dem 1.1.2009 in der "alten Beitragsklasse" befunden hätten und deren Beitragshöhe unverändert geblieben sei. Es gehe auch nicht an, dass § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz nur für nicht monatlich wiederkehrend gezahlte Abfindungen anordne, sie unterlägen der Beitragsbemessung lediglich in dem Umfang, wie sie nicht den Arbeitslosengeld (Alg)-Anspruch zum Ruhen brächten. Das BSG habe zu § 180 Abs 4 RVO Gegenteiliges entschieden. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum durch § 240 SGB V mit der Verlagerung der Regelungsbefugnisse bei der Beitragsbemessung auf den SpVBdKK jedoch ohnehin überschritten, weil dem im Gesetz für die Betragsbemessung zum Ausgangspunkt genommenen Merkmal der Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegenstehe. Zudem sei der SpVBdKK für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Regelungsbefugnis nicht hinreichend demokratisch legitimiert und es fehle an der erforderlichen hinreichenden präventiven staatlichen Aufsicht über den Inhalt der BeitrVerfGrsSz. Deren Bestimmungen seien auch nicht ordnungsgemäß im Bundesanzeiger in Papierform veröffentlicht worden. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Art 20 GG vor, wenn man - mit dem LSG - die BeitrVerfGrsSz als rückwirkend unter dem Gesichtspunkt der Heilung zum 1.1.2009 wirksam geworden ansehe, obwohl der für die entsprechende Beschlussfassung zuständige Verwaltungsrat erst im Nachhinein tätig worden sei; es werde unzulässig in Tatbestände eingegriffen, die der Vergangenheit angehörten, was eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung darstelle.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. November 2010 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2009 und 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 aufzuheben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die Mindestgrenze nach § 240 Abs 4 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält - wie die Beklagte - die BeitrVerfGrsSz und die darauf im Falle des Klägers gestützte Beitragsbemessung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Vorinstanzen haben in der Sache zutreffend entschieden, dass die angefochtenen, den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Bescheide der Beklagten vom 8.5.2009 und 19.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.6.2009 hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe nicht zu beanstanden sind. Die Beklagte hat die vom Kläger für die Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der GKV im Einklang mit Recht und Gesetz festgesetzt.

13

1. Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK zu regeln. Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010 idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom 17.2.2010 und 6.5.2010, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, 25.2.2010 und 18.5.2010).

14

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die derart erfolgte Übertragung von Regelungsbefugnissen auf den SpVBdKK rechtmäßig ist und gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz vom 1.1.2009 an keine allgemeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

15

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und Literatur teilweise geäußerten, im vorliegenden Revisionsverfahren auch vom Kläger angesprochenen Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den SpVBdKK ist der Senat in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen (aaO, RdNr 13 ff) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger (aaO, RdNr 36). Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 die bis dahin nicht geänderten Teile der BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden; mit der rückwirkenden, einen ursprünglichen Beschluss (lediglich) des Vorstands über den Erlass der BeitrVerfGrsSz ersetzenden Beschlussfassung über die "Bestätigung" des Regelungswerks und seiner gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls ursprüngliche Wirksamkeitsdefizite des Regelungswerks geheilt worden; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit greifen nicht durch (näher BSG, aaO, RdNr 38 ff).

16

Auch die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene allgemeine Frage, ob die dem SpVBdKK durch § 240 SGB V erteilte Ermächtigung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung bereits bejaht(vgl insbesondere BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 29 f). Er hat - ähnlich wie das LSG - unter Hinweis auf einschlägige Entscheidungen des BVerfG und des BSG darauf hingewiesen, dass zwar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG auch das Bestimmtheitsgebot folgt und sich daraus spezifische Anforderungen an die Berechenbarkeit von Rechtsvorschriften ergeben. Der Senat hat jedoch weiter ausgeführt, dass diese Erfordernisse bei der Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz eingehalten wurden, weil der in § 240 Abs 1 S 2 SGB V hervorgehobene Rahmen, wonach bei der Beitragsbemessung die "gesamte wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds" zu berücksichtigen ist, die Anforderungen erfüllt, die an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nach dem Bestimmtheitsgebot zu stellen sind. Das ist nach Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie dem Inhalt der Gesetzesmaterialien gewährleistet. Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch die konkretisierend zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung für den Rahmen der Ermächtigung mit herangezogen werden; denn diese Rechtsprechung ist in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert, soweit nicht entgegenstehende Änderungen dieser Norm durch den Gesetzgeber erfolgt sind (vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 28, 43).

17

Mit dem Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 hat sich daran inhaltlich im Kern nichts geändert, weil mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis an den SpVBdKK keine Änderung bei den schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen vorgenommen werden sollte. Die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und b) enthält nämlich gerade den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung - so wie es § 240 Abs 1 S 2 SGB V selbst fordert - "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

18

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Neue Gesichtspunkte von Gewicht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, zeigt die Revisionsbegründung des Klägers nicht auf.

19

2. Die Heranziehung der in monatlichen Zahlungen an den Kläger ausgekehrten Entlassungsentschädigung als Bemessungsgrundlage in voller Höhe für die von ihm zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur GKV ist ebenfalls rechtmäßig. Die Bescheide der Beklagten sind sowohl durch die BeitrVerfGrsSz als auch durch die Ermächtigung in § 240 SGB V gedeckt.

20

a) § 3 S 1 BeitrVerfGrsSz bestimmt, dass als beitragspflichtige Einnahmen auch "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" zugrunde zu legen sind. Nach § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz sind den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 auch zuzurechnen "Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden". Um solche Leistungen handelt es sich auf der Grundlage der mit Revisionsgründen nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) bei den laufenden Geldleistungen, die dem Kläger als Abfindung auf Veranlassung seines Arbeitgebers von einer (externen) Pensionsgesellschaft vom 1.7.2006 bis 31.10.2010 in monatlichen Teilbeträgen von 3700 Euro ausgezahlt wurden.

21

Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 17). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so schon BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch - in enger Auslegung der Regelung - nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

22

Die Erwägungen zugunsten einer derartigen beitragsrechtlichen Privilegierung bestimmter Leistungen lassen sich auf die im Falle des Klägers in Rede stehenden Entlassungsentschädigungszahlungen nicht übertragen, schon weil - über einzelne teilprivilegierende Vorschriften (zB § 52 Abs 4 a S 2 iVm § 3 Nr 9 aF EStG, § 158 SGB III) hinaus - nicht angenommen werden kann, dass derartige Leistungen in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten. So haben gerade auch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu entsprechenden Abfindungszahlungen entschieden, dass es sich dabei nicht um von der Einkommensberücksichtigung ausgenommene zweckbestimmte Einnahmen iS § 11 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB II handelt(vgl BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 15; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Juris RdNr 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 62 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zur Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Familienversicherung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 12 ff). Der Zweck von Entlassungsentschädigungen besteht nämlich - neben anderen Zwecken - gerade auch darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die finanziellen Einbußen zu gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben (vgl zB Kiel in ErfK zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, KSchG § 10 RdNr 5).

23

Im vorliegenden Fall tritt - worauf schon das LSG zutreffend hingewiesen hat - hinzu, dass insbesondere bei monatlich gewährten Abfindungszahlungen angenommen werden muss, dass sie faktisch an die Stelle der zuvor aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielten laufenden monatlichen Leistungen des freiwillig Versicherten treten. Zudem hatte der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 9.5.2009 selbst betont, dass ein spezifisches Sicherungsbedürfnis für die Zeit bis zum Erhalt seiner Altersrente bestehe. Hinzu kommt, dass die Leistungen vorliegend sogar von einer vom Arbeitgeber bestimmten externen "Pensionsgesellschaft" gezahlt, also im Zusammenhang mit der Zielrichtung einer (möglicherweise vorgezogenen bzw überbrückenden) Alters- bzw Erwerbsminderungsabsicherung gewährt wurden. In alledem kommt in besonderem Maße die - auch von § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V verlangte - Eignung bzw Bestimmung der gezahlten Leistungen zum Ausdruck, den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf des Betroffenen (hier: nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb) über einen längeren Zeitraum hinweg sukzessive zu befriedigen. Durch diese Ausgestaltung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen wesentlich geprägt, weil die laufenden Leistungen an die Stelle des bei versicherungspflichtig Beschäftigten ebenfalls laufend anfallenden Arbeitsentgelts treten, weshalb sie auch in vergleichbarer Weise der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

24

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die ihm gewährten laufenden monatlichen Abfindungsleistungen in voller Höhe verbeitragt wurden (zur Anknüpfung der Beitragspflicht an die monatliche Zahlungsweise von insoweit periodisch gewährten Leistungen vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 KR 2/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 23 - Überbrückungsgeld).

25

Zwar war noch nach der Rechtsprechung des BSG zu § 180 Abs 4 RVO(BSG SozR 2200 § 180 Nr 36) eine aus Anlass einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung seinerzeit nur insoweit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, als sie wegen ihrer Qualifizierung als Arbeitsentgelt geeignet war, den Alg-Anspruch zum Ruhen zu bringen (§ 117 Abs 2 AFG). Der Senat hat jedoch unter Geltung des § 240 SGB V seit 1.1.1989 in ständiger Rechtsprechung nicht mehr an der Anknüpfung allein an dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen festgehalten. Abweichend von § 180 Abs 4 RVO ordnet § 240 Abs 1 S 2 SGB V nämlich die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten an(vgl zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz Abfindungszahlungen grundsätzlich in voller Höhe der Beitragsbemessung unterwirft, unabhängig davon, welche Arbeitsentgeltanteile darin enthalten sind.

26

Der Kläger kann auch nichts für sich daraus herleiten, dass nach § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz "nicht monatlich gewährte" Abfindungen beitragsrechtlich anders behandelt werden sollen als die hier vorliegenden monatlich gezahlten Abfindungsleistungen: Einmalig gezahlte Abfindungen werden danach zur Beitragsbemessung in Höhe des Betrages des Arbeitsentgelts herangezogen, das zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden ist, allerdings längstens in dem in bestimmten Prozentsätzen festgelegten Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III(eingefügt durch Gesetz vom 24.3.1999, BGBl I 396; seit 1.4.2012 § 158 SGB III, vgl Gesetz vom 20.12.2011, BGBl I 2854) ergibt. Nach dieser Bestimmung wiederum ruht der Alg-Anspruch bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung und einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist für einen dort näher geregelten - nach Betriebszugehörigkeit und Alter gestaffelten - Zeitraum; dies beruht (typisierend) auf der Erwägung, dass vom Arbeitgeber wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Leistungen in dem in § 143a Abs 1 und 2 SGB III aF geregelten Umfang auch Arbeitsentgeltansprüche enthalten, die zum Ruhen von Alg führen(vgl BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr 3). Die entsprechende Anwendung des § 143a SGB III aF könnte bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung insoweit nur bei einer Einmalzahlung dazu führen, dass diese nicht in vollem Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen wird, sondern nur in Höhe eines bestimmten fiktiven "Arbeitsentgeltanteils", also nicht in Bezug auf den Anteil, der dem Ausgleich "immaterieller" oder mittelbarer Nachteile wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes dient.

27

Es kann nicht angenommen werden, dass im Falle des Klägers auf der Grundlage der Feststellungen des LSG eine Konstellation vorlag, bei der es zu seinen Lasten zu einer iS von Art 3 Abs 1 GG ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der laufenden Entschädigungsleistungen im Vergleich zu einer (denkbaren) Entschädigung durch Auszahlung eines Einmalbetrages kam. Denn es liegen schon unterschiedliche Lebenssachverhalte vor und es gibt sachliche Gründe für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung, die von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können (dazu allgemein zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97): Laufend nach und nach gezahlte monatliche Abfindungsleistungen, welche vorliegend erkennbar als Surrogat vorher zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gezahlten Arbeitsentgelts gewährt wurden, bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in den jeweiligen Beitragsabrechnungszeiträumen stetig und unmittelbar. Demgegenüber könnte die undifferenzierte beitragsrechtliche Behandlung der Zahlung eines sehr hohen (im Falle des Klägers dem Wert nach sechsstelligen) Einmalbetrages zu unbefriedigenden und unbilligen Ergebnissen führen. Wie bereits das LSG ausgeführt hat, kann der Empfänger einer Einmalzahlung gegenüber laufenden Zahlungen aber auch schlechter gestellt sein, etwa wenn das letzte Arbeitsentgelt deutlich höher war als in Betracht kommende laufende monatliche Abfindungszahlungen und der Betroffene nach kurzer Zeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Eine generelle Benachteiligung ist mit einer Anknüpfung an die vollen monatlichen Auszahlungsbeträge jedenfalls nicht verbunden (vgl auch zur Unbedenklichkeit der an die Zahlungsmodalitäten anknüpfenden unterschiedliche Behandlung beider Formen von Abfindungsleistungen im Rahmen der Familienversicherung BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 20, ferner in RdNr 18 offenlassend, wie die Frage bei § 240 SGB V zu behandeln ist). Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem SpVBdKK eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 27; ferner: BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20; BSGE 87, 228, 233 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 f). Unbeschadet all dessen könnte hier überhaupt zweifelhaft sein, ob bei Einmalzahlungen eine teilweise beitragsrechtliche Privilegierung von Leistungsteilen (weil nicht dem Arbeitsentgelt zugehörig) überhaupt noch in Betracht kommen kann; denn auf der Grundlage der unter 2 a angesprochenen Rechtsprechung des BSG zu § 240 SGB V, die von derjenigen zu § 180 Abs 4 RVO abweicht(vgl erneut zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34), kommt es für die Beitragsbemessung - vorbehaltlich enger Ausnahmen unter dem Blickwinkel einer besonderen Zweckbestimmung der Leistung - ohnehin allein auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an und nicht (mehr) darauf, in welchem Umfang empfangene Leistungen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind. Insoweit könnte auch daran gedacht werden, die Frage nach einem (nicht bestehenden) Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufzuwerfen (vgl dazu allgemein im Rahmen des § 240 SGB V zB bereits BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 40).

28

c) Der Kläger kann schließlich die Heranziehung zu niedrigeren Beiträgen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen.

29

Unbeschadet des Umstandes, dass er sich im Revisionsverfahren selbst nicht mehr ausdrücklich darauf beruft, die Beklagte habe ihm seinerzeit die Auskunft erteilt, die monatlichen Abfindungsleistungen würden nur zum Teil zur Beitragsbemessung herangezogen, kann insoweit nicht unbeachtet bleiben, dass sich - wie oben dargestellt - zwischenzeitlich die Rechtslage schon dadurch geändert hat, dass die streitigen Regelungsbefugnisse auf den SpVBdKK übergingen (zur eingeschränkten Reichweite von Zusicherungen bei geänderter Rechtslage allgemein vgl schon § 34 Abs 3 SGB X). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Kläger vor und nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses gar nicht durchgehend freiwillig versichert war, sondern zwischenzeitlich ohnehin eine wesentliche Änderung seines versicherungsrechtlichen Status eingetreten war: Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war er vom 26.2.2007 bis 3.3.2009 wegen Alg-Bezugs pflichtversichert und bezog bis 27.3.2009 Krankengeld (was nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V zur Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft führte). Erst ab 28.3.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten dann erneut seine freiwillige Weiterversicherung, sodass erst nach einer Unterbrechung der freiwilligen Versicherung von deutlich mehr als zwei Jahren dieser Status durch eine gänzlich neue Ausübung des Gestaltungsrechts wieder begründet wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger in schützenswertem Vertrauen rechtswidrig enttäuscht worden sein könnte, die Vorteile aus der bis 25.2.2007 für seine freiwillige Versicherung von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Satzung vorgenommenen Beitragsgestaltung bis zum vollständigen Auslaufen der Abfindungsregelung uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können. Denn der verfassungsrechtlich eingeräumte Vertrauensschutz geht nicht so weit, dass ein Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage geschützt wird; die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, verdient einen solchen Schutz nicht (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 6 RdNr 20 unter Hinweis auf BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23, RdNr 43 mwN).

30

d) Gegen weitere Berechnungsfaktoren für die Höhe der festgesetzten Beiträge, bei der auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen kommt (§ 223 Abs 3 SGB V), hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Da auch sonst Rechtsfehler nicht erkennbar sind, legt der Senat die Berechnung der Bemessung auch insoweit als zutreffend zugrunde.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

2

Der im Juni 1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag über eine am 1.2.1993 beginnende private Rentenversicherung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag bestand ab 1.2.2007 ua ein Anspruch auf eine jährliche lebenslange Altersrente in Höhe von 1.548,53 DM. Ferner war vereinbart, dass der Kläger mit einer Frist von drei Monaten vor Beginn der Rente deren Abfindung durch eine einmalige Kapitalzahlung verlangen konnte. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Ihm wurde zum 1.2.2007 aus dieser Versicherung ein Betrag in Höhe von 16.622,55 Euro ausgezahlt.

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.6.2007 die ab Juli 2007 zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 283,53 Euro fest. Für die Beitragsbemessung berücksichtigte sie neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente von dem Auszahlungsbetrag aus der privaten Rentenversicherung 1/120 (138,52 Euro) als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Den ausschließlich gegen die Berücksichtigung der zuletzt genannten Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück.

4

Das SG hat mit Urteil vom 30.5.2008 die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, nach der Satzung der Beklagten sei die Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen, weil sie zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Die dies regelnde Satzungsbestimmung entspreche § 240 Abs 2 SGB V, sei hinreichend bestimmt und verstoße nicht gegen Art 3 GG.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung sei keine dem Lebensunterhalt dienende Einnahme, weil sie für größere Anschaffungen hätte verbraucht werden sollen. Die Satzungsregelung definiere die beitragspflichtigen Einnahmen nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auch würden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz andere Einnahmen nicht für die Beitragsbemessung berücksichtigt, obwohl sie ebenfalls zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Jedenfalls könnten die in der Satzung genannten Leistungen von Versicherungsgesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn sie aus einer früheren beruflichen Tätigkeit herrührten und auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten müsse derjenigen der Versicherungspflichtigen entsprechen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.5.2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 insoweit aufzuheben, als darin bei der Beitragsbemessung die kapitalisierte Rente in Höhe von 16.622,55 Euro mit monatlich 138,52 Euro als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird.

7

Die Beklagte beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zutreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung festgesetzt. Auch eine Kapitalzahlung aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag war für die Beitragsbemessung des freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu berücksichtigen.

10

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 SGB V iVm § 19 ihrer Satzung zutreffend ab 1.7.2007 höhere Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung auch der Kapitalzahlung aus der privaten Rentenversicherung festgesetzt. Zu Recht hat sie der Beitragsbemessung neben anderen Einnahmen monatlich 138,52 Euro aus dieser Zahlung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.

11

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (geändert ab 1.1.2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1).

12

Nach § 19 der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung waren für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden konnten, ohne Berücksichtigung ihrer steuerrechtlichen Behandlung (Abs 1 Satz 1 und 2). Als beitragspflichtige Einnahmen waren auch Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigen. Als Einnahmen in diesem Sinne galten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen; Abs 1b Satz 1 und 2). Für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen waren, galt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats (Abs 1b Satz 3).

13

Diese Satzungsbestimmungen, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthalten, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl Urteil des Senats vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6), reichten aus, um die Kapitalzahlung aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag des Klägers mit einem monatlichen Betrag von 1/120 des Gesamtbetrags der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

14

Bei dem von der Beklagten zur Beitragsbemessung herangezogenen Kapitalbetrag von 16.622,55 Euro handelte es sich um eine Einnahme iS von § 19 Abs 1 der Satzung, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden konnte. Bereits die in § 19 Abs 1 der Satzung enthaltene Generalklausel genügte, um Zahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

15

§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V beschränkte die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten und deren Zweckbestimmung(vgl Urteil des Senats vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R , BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wurde von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt(vgl Urteil des Senats vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reicht eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl Urteile des Senats vom 23.2.1995, 12 RK 66/93 , BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19, vom 23.9.1999, B 12 KR 12/98 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 31, vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41, sowie, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40, und vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R , SozR 4-2500 § 240 Nr 6). Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6, mwN). Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen hat es der Senat ausreichen lassen, sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedurfte (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 zu einer Unfallrente aus einem Versicherungsvertrag unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme iS von § 180 Abs 4 RVO und BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 zur Altersrente aus einem Rentenversicherungsvertrag).

16

Soweit der Kläger meint, die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung dürfe nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden, weil sie weder den Einkünften aus Renten noch aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen iS des § 238a SGB V vergleichbar sei, verkennt er, dass nach §§ 240, 238a SGB V auch sonstige, diesen Einnahmearten nicht vergleichbare Einnahmen nach der og Rechtsprechung für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden können. Entgegen seiner Auffassung schließen weder die Auszahlung der Versicherung als Kapitalbetrag anstatt der ursprünglich vereinbarten Rente noch die vom Versicherten beabsichtigte Verwendung dieses Kapitalbetrags dessen Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme aus. Auch sind Beiträge entgegen der Meinung des Klägers aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsanteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten. Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist nicht entscheidend (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 sowie Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

17

Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 3.2.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11, unter Hinweis auf Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46). Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung rügt, weil Auszahlungen aus Ratensparverträgen, aus Aktien, aus Pfandbriefen, aus einem Bausparvertrag, aus Erbschaften oder aus Schenkungen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen würden, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Jedenfalls ist es dem Gesetz- und Satzungsgeber nicht verwehrt, typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die wie die ebenfalls der Beitragspflicht unterworfenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersvorsorge dienende Leibrenten sind, im Unterschied zu sonstigen Kapitalzuflüssen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

18

Soweit der Kläger meint, es könnten ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vergleichbare Kapitalleistungen der Beitragserhebung unterworfen sein, verkennt er zum einen, dass bei freiwillig Versicherten die Beitragserhebung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, und zum anderen, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers zur Beitragsbemessung herangezogen werden können (vgl BSG, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

19

Zutreffend hat die Beklagte den Betrag der ausgezahlten Kapitalleistung aus der privaten Rentenversicherung auf 120 Monate verteilt und für die Zeit nach der Auszahlung ab 1.7.2007 monatlich 138,52 Euro der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen war, war der ausgezahlte Betrag aus der privaten Rentenversicherung gemäß § 19 Abs 1b Satz 3 der Satzung mit monatlich 1/120 zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung bestehen - ebenso wie im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN) -keine Zweifel.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

2

Der im Juni 1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag über eine am 1.2.1993 beginnende private Rentenversicherung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag bestand ab 1.2.2007 ua ein Anspruch auf eine jährliche lebenslange Altersrente in Höhe von 1.548,53 DM. Ferner war vereinbart, dass der Kläger mit einer Frist von drei Monaten vor Beginn der Rente deren Abfindung durch eine einmalige Kapitalzahlung verlangen konnte. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Ihm wurde zum 1.2.2007 aus dieser Versicherung ein Betrag in Höhe von 16.622,55 Euro ausgezahlt.

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.6.2007 die ab Juli 2007 zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 283,53 Euro fest. Für die Beitragsbemessung berücksichtigte sie neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente von dem Auszahlungsbetrag aus der privaten Rentenversicherung 1/120 (138,52 Euro) als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Den ausschließlich gegen die Berücksichtigung der zuletzt genannten Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück.

4

Das SG hat mit Urteil vom 30.5.2008 die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, nach der Satzung der Beklagten sei die Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen, weil sie zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Die dies regelnde Satzungsbestimmung entspreche § 240 Abs 2 SGB V, sei hinreichend bestimmt und verstoße nicht gegen Art 3 GG.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung sei keine dem Lebensunterhalt dienende Einnahme, weil sie für größere Anschaffungen hätte verbraucht werden sollen. Die Satzungsregelung definiere die beitragspflichtigen Einnahmen nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auch würden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz andere Einnahmen nicht für die Beitragsbemessung berücksichtigt, obwohl sie ebenfalls zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Jedenfalls könnten die in der Satzung genannten Leistungen von Versicherungsgesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn sie aus einer früheren beruflichen Tätigkeit herrührten und auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten müsse derjenigen der Versicherungspflichtigen entsprechen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.5.2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 insoweit aufzuheben, als darin bei der Beitragsbemessung die kapitalisierte Rente in Höhe von 16.622,55 Euro mit monatlich 138,52 Euro als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird.

7

Die Beklagte beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zutreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung festgesetzt. Auch eine Kapitalzahlung aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag war für die Beitragsbemessung des freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu berücksichtigen.

10

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 SGB V iVm § 19 ihrer Satzung zutreffend ab 1.7.2007 höhere Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung auch der Kapitalzahlung aus der privaten Rentenversicherung festgesetzt. Zu Recht hat sie der Beitragsbemessung neben anderen Einnahmen monatlich 138,52 Euro aus dieser Zahlung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.

11

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (geändert ab 1.1.2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1).

12

Nach § 19 der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung waren für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden konnten, ohne Berücksichtigung ihrer steuerrechtlichen Behandlung (Abs 1 Satz 1 und 2). Als beitragspflichtige Einnahmen waren auch Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigen. Als Einnahmen in diesem Sinne galten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen; Abs 1b Satz 1 und 2). Für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen waren, galt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats (Abs 1b Satz 3).

13

Diese Satzungsbestimmungen, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthalten, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl Urteil des Senats vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6), reichten aus, um die Kapitalzahlung aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag des Klägers mit einem monatlichen Betrag von 1/120 des Gesamtbetrags der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

14

Bei dem von der Beklagten zur Beitragsbemessung herangezogenen Kapitalbetrag von 16.622,55 Euro handelte es sich um eine Einnahme iS von § 19 Abs 1 der Satzung, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden konnte. Bereits die in § 19 Abs 1 der Satzung enthaltene Generalklausel genügte, um Zahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

15

§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V beschränkte die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten und deren Zweckbestimmung(vgl Urteil des Senats vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R , BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wurde von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt(vgl Urteil des Senats vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reicht eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl Urteile des Senats vom 23.2.1995, 12 RK 66/93 , BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19, vom 23.9.1999, B 12 KR 12/98 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 31, vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41, sowie, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40, und vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R , SozR 4-2500 § 240 Nr 6). Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6, mwN). Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen hat es der Senat ausreichen lassen, sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedurfte (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 zu einer Unfallrente aus einem Versicherungsvertrag unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme iS von § 180 Abs 4 RVO und BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 zur Altersrente aus einem Rentenversicherungsvertrag).

16

Soweit der Kläger meint, die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung dürfe nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden, weil sie weder den Einkünften aus Renten noch aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen iS des § 238a SGB V vergleichbar sei, verkennt er, dass nach §§ 240, 238a SGB V auch sonstige, diesen Einnahmearten nicht vergleichbare Einnahmen nach der og Rechtsprechung für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden können. Entgegen seiner Auffassung schließen weder die Auszahlung der Versicherung als Kapitalbetrag anstatt der ursprünglich vereinbarten Rente noch die vom Versicherten beabsichtigte Verwendung dieses Kapitalbetrags dessen Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme aus. Auch sind Beiträge entgegen der Meinung des Klägers aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsanteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten. Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist nicht entscheidend (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 sowie Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

17

Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 3.2.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11, unter Hinweis auf Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46). Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung rügt, weil Auszahlungen aus Ratensparverträgen, aus Aktien, aus Pfandbriefen, aus einem Bausparvertrag, aus Erbschaften oder aus Schenkungen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen würden, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Jedenfalls ist es dem Gesetz- und Satzungsgeber nicht verwehrt, typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die wie die ebenfalls der Beitragspflicht unterworfenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersvorsorge dienende Leibrenten sind, im Unterschied zu sonstigen Kapitalzuflüssen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

18

Soweit der Kläger meint, es könnten ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vergleichbare Kapitalleistungen der Beitragserhebung unterworfen sein, verkennt er zum einen, dass bei freiwillig Versicherten die Beitragserhebung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, und zum anderen, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers zur Beitragsbemessung herangezogen werden können (vgl BSG, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

19

Zutreffend hat die Beklagte den Betrag der ausgezahlten Kapitalleistung aus der privaten Rentenversicherung auf 120 Monate verteilt und für die Zeit nach der Auszahlung ab 1.7.2007 monatlich 138,52 Euro der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen war, war der ausgezahlte Betrag aus der privaten Rentenversicherung gemäß § 19 Abs 1b Satz 3 der Satzung mit monatlich 1/120 zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung bestehen - ebenso wie im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN) -keine Zweifel.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die seit 8.9.2012 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versicherte Klägerin ist geschieden und erhält aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts R. Familiengericht - vom 27.7.2012 von ihrem früheren Ehemann laufenden Unterhalt. Die der Klägerin danach zustehende, monatlich im Voraus fällige Gesamtunterhaltsrente beträgt 2215 Euro. Dieser Betrag setzt sich nach dem Inhalt des Beschlusses des Familiengerichts zusammen aus Elementarunterhalt (1491 Euro monatlich), Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt (290 Euro monatlich, im Folgenden: KPVU) sowie Altersvorsorgeunterhalt (434 Euro monatlich, im Folgenden: AVU). Mit Bescheid vom 11.10.2012 setzte die Beklagte mit Blick auf diese Gesamteinnahmen der Klägerin deren Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung von Beginn der Mitgliedschaft an auf 330,04 Euro monatlich fest. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin eine Beitragsbemessung lediglich beschränkt auf den Elementarunterhalt beanspruchte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2013).

3

Auf die dagegen erhobene Klage hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit die vorgenommene Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des KPVU erfolgte und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet; im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V und § 3 Abs 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" (BeitrVerfGrsSz) dürfe der KPVU nicht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Dabei handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen, die von freiwillig Versicherten in der GKV für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Der Unterhaltsberechtigte sei vielmehr unterhaltsrechtlich zu einer zweckentsprechenden Verwendung verpflichtet. Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung werde der Berechtigte im Krankheitsfall gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten so gestellt, als hätten die Beiträge zu einer entsprechenden Versicherung geführt. Im Falle zweckwidriger Verwendung würden der Klägerin dadurch entgangene Leistungsansprüche fiktiv zugerechnet und ihr Unterhaltsanspruch werde entsprechend gekürzt. Der KPVU werde - anders als der AVU - nicht aus einem allgemeinen Beitragssatz ermittelt, sondern nach den tatsächlich entstehenden Krankenversicherungsbeiträgen. Der zunächst für die Berechnung des KPVU ermittelte Krankenversicherungsbeitrag werde durch die von der Beklagten vorgenommene spätere Beitragsbemessung erhöht und es würden Unterhaltsabänderungsverfahren der Klägerin notwendig. Dies führe (wegen höherer Unterhaltsansprüche, die wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage jeweils erneut zu höheren Krankenversicherungsbeiträgen führten und die dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslösten, usw) letztlich zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge, dass im Extremfall sämtliche freiwillig in der GKV versicherten Mitglieder entgegen dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit den Höchstbeitrag zu entrichten hätten. Dagegen sei die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Beitragshöhe unter Berücksichtigung der AVU rechtmäßig, weil dieser im Gegensatz zum KPVU nachrangig sei und der Unterhaltsberechtigte die Art und Weise seiner Altersvorsorge selbst wählen könne. Der Unterhaltsberechtigte sei zwar verpflichtet, die Unterhaltsleistungen für die Altersvorsorge zu verwenden und habe die Konsequenzen im Alter zu tragen, wenn er diese zweckwidrig verbrauche. Insoweit sei der AVU aber durchaus auch geeignet, zum allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht zu werden (Urteil vom 30.4.2014).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte, das SG habe § 240 Abs 1 und 2 sowie § 223 Abs 2 SGB V und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zählten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Dazu gehöre auch in vollem Umfang der Geschiedenenunterhalt, unbeschadet einer vom Familiengericht vorgenommenen Zweckbestimmung einzelner Unterhaltsanteile; auch die Gesundheitsvorsorge sei ein zentraler Punkt des Lebensunterhalts. Da nach § 226 Abs 1 SGB V bei versicherungspflichtig Beschäftigten auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge zu dem der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden (Brutto-)Arbeitsentgelt zählten, habe dies beim KPVU freiwillig Versicherter - wegen § 240 Abs 2 S 1 SGB V (= Beitragsbemessung mindestens nach den bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten anfallenden Einnahmen) - gleichermaßen zu gelten. Freiwillig Versicherte, die keinen besonders ausgewiesenen KPVU erhielten, würden bei Zugrundelegung der Ansicht des SG gegenüber der Klägerin gleichheitswidrig benachteiligt. Die Ausführungen des SG zu einer fortlaufenden Beitragserhöhung träfen im Übrigen rechnerisch nicht zu. Zudem habe die unterhaltsrechtliche Berechnung des KPVU keinen Einfluss auf dessen beitragsrechtliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Beteiligten im Wege eines Teilverfahrensvergleichs darauf verständigt, dass der Gegenstand des Rechtsstreits in Bezug auf den Geltungszeitraum der Bescheide auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV beschränkt werden soll.

6

Die Beklagte beantragt,

        

1.    

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,

        

2.    

die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013 aufgehoben wird, soweit darin die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auch unter Berücksichtigung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts festgesetzt werden,

        

2.    

im Wege der Anschlussrevision unter Änderung des vorgenannten Urteils die angefochtenen Bescheide auch insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts festgesetzt hat.

8

Die Klägerin hält das SG-Urteil in dem von der Beklagten angefochtenen Umfang für zutreffend. Darüber hinaus macht sie im Wege der Anschlussrevision geltend, entgegen der Ansicht des SG müsse auch der AVU von der Beitragsbemessung ausgenommen werden. Der AVU unterliege ebenfalls einer besonderen Zweckbindung und dürfe vom Unterhaltsberechtigten nicht zusammen mit seinem laufenden Unterhalt verbraucht werden. Der Unterhaltsverpflichtete könne nämlich bei nicht bestimmungsgemäßem Verbrauch dieses Unterhaltsbestandteils vom Unterhaltsberechtigten im Wege einer Abänderungsklage eine Reduzierung des Gesamtunterhalts verlangen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten Krankenkasse ist - in Bezug auf den verbliebenen Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - begründet (dazu 2.). Die Anschlussrevision der Klägerin ist demgegenüber unzulässig (dazu 3.).

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2013 nur noch insoweit, als die Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin zur GKV unter Berücksichtigung des KPVU und des AVU für die Zeit ab 8.9.2012 auf 330,04 Euro monatlich festgesetzt hat. Soweit die Beklagte auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Zugrundelegung des KPVU und des AVU berechnet hat, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verständigt, dass hierüber im Falle des Obsiegens der Klägerin gesondert außerhalb des Rechtsstreits entschieden werden wird.

11

2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

12

Anders als das SG entschieden hat, war die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Beiträge der bei ihr freiwillig in der GKV versicherten Klägerin - ausgehend von den dafür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu a) - unter Einschluss des der Klägerin gegen ihren Ehemann zustehenden KPVU rechtmäßig (dazu b). Dem KPVU kommt insbesondere keine eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, mit der sich eine Ausklammerung aus der Beitragspflicht in der GKV begründen ließe (dazu c). Die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen KPVU haben keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht (dazu d).

13

a) Rechtsgrundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung in der streitigen Zeit ab September 2012 ist § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz vom 17.12.2008.

14

Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz erlassen. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Daran hält der Senat weiter fest.

15

b) Der der Klägerin von ihrem früheren Ehemann gewährte KPVU zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig in der GKV Versicherten.

16

aa) Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz - gegen dessen Rechtmäßigkeit als Generalklausel als solche ebenfalls keine durchgreifenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen(vgl bereits zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 24 ff, 28 ff) - sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Mit dieser Regelung setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte nämlich gerade erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249; zum Ganzen bereits zB BSGE 76, 34, 38 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19).

17

Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) übernahm der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 17).

18

Wie der Senat wiederholt für in der GKV freiwillig versicherte Bezieher von Sozialhilfeleistungen entschieden hat, gehören zu den nach § 240 SGB V(iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz) der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen und Geldmittel, die der freiwillig Versicherte zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, auch die Leistungen, die er von dritter Seite für seine soziale Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit erhält. Dies hatte der Senat bereits zu § 180 Abs 4 RVO entschieden(vgl BSGE 64, 100, 106 ff = SozR 2200 § 180 Nr 44 S 186 ff)und hat später an dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 240 SGB V festgehalten(vgl grundlegend BSGE 87, 228, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 164; zuletzt BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 54). Nach § 240 Abs 2 S 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Angesichts des insoweit geltenden Bruttoentgeltprinzips sind bei freiwillig Versicherten grundsätzlich auch die zu einer Hauptleistung gewährten zusätzlichen Leistungen Dritter für die soziale Absicherung unbeschadet ihres Zwecks zu verbeitragen.

19

bb) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass der KPVU bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt. Auch der KPVU steht ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von § 240 Abs 1 S 2 SGB V.

20

Schon nach den Vorschriften des Familienrechts selbst umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs 1 BGB). Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit (§ 1578 Abs 2 BGB). Wird der KPVU - wie hier auf Antrag der Klägerin - zugunsten des Unterhaltsberechtigten vom Familiengericht gesondert festgesetzt, erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Elementarunterhalt und ggf auch mit einem ebenfalls gesondert festgesetzten AVU. Der Unterhaltsberechtigte selbst kann dann über die gesamte Summe verfügen (vgl für den AVU BGH Urteil vom 6.10.1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187 sowie für den KPVU BGH Urteil vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81 - Juris RdNr 22 f ; vgl auch BGH Urteil vom 7.12.1988 - IVb ZR 23/88 - Juris RdNr 25).

21

Für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist es unbeschadet familien- und unterhaltsrechtlicher Erwägungen bei der Festlegung und Zusammensetzung der Unterhaltshöhe erforderlich, aber ausreichend, dass - wie beschrieben - Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt verbraucht werden können und zwar unabhängig von der Möglichkeit einer tatsächlich erfolgenden Fehlverwendung(vgl zur "Forschungspauschale" eines Promotionsstipendiums BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 23 aE sowie BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R - Juris RdNr 26). Rein faktisch ist der Unterhaltsberechtigte in der tatsächlichen Verwendung der ihm für seinen Lebensunterhalt gewährten Unterhaltsleistungen frei. Wird der KPVU nicht bestimmungsgemäß zur Absicherung im Krankheits- und Pflegefall verwendet, hat das - abgesehen von einer möglichen Abänderungsklage nach § 323 ZPO - selbst unterhaltsrechtliche Konsequenzen erst in einem späteren Versicherungsfall: Der Berechtigte muss sich dann nach § 1579 Nr 4 BGB unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätten die Zahlungen zu einer entsprechenden Versicherung geführt(BGH Urteil vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81 - Juris RdNr 23; BGH Urteil vom 7.12.1988 - IVb ZR 23/88 - Juris RdNr 25).

22

c) Obwohl die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung bei der Zusammensetzung des Gesamtunterhalts - wie dargestellt - nach einzelnen Unterhaltsbedarfen differenziert, kommt dem KPVU im Rahmen von § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVfGrsSz keine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht gebieten könnte.

23

Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen des freiwillig in der GKV Versicherten erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(grundlegend BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22).

24

Der Senat hat bislang allerdings nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18).

25

Der KPVU ist mit keiner dieser beiden Gruppen vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, dient der KPVU dazu, die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs zu tragen. Eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts wird damit nicht verfolgt. Es handelt sich nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des Senats zweckgebundene Zuwendung, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken oder einem von der Allgemeinheit mitzutragenden Ausgleich eines Sonderopfers dienen und deshalb nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen soll.

26

Der KPVU unterscheidet sich zudem nicht dadurch wesentlich von anderen regelmäßig wiederkehrenden beitragspflichtigen Geldleistungen Dritter in der Weise, dass ihm eine in der gesamten Rechtsordnung privilegierte Stellung zukäme. Anders als für die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG, die nahezu überall nicht als Einkommen gewertet wird, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 18), oder die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, die in der Rechtsordnung ähnlich privilegiert ist(vgl BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 22),bestehen für den KPVU keine entsprechenden weitreichenden Privilegierungen.

27

d) Entgegen der Ansicht des SG und der Klägerin haben die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen KPVU keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht.

28

Indem einerseits § 1578 Abs 2 BGB einen eigenen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf einen KPVU enthält, andererseits aber die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV auf der Grundlage der gesamten Unterhaltszahlung, einschließlich des KPVU erfolgt, entsteht zwar durchaus eine gewisse zirkuläre Abhängigkeit beider Regelungsbereiche(vgl Gutdeutsch, FamRB 2013, 126). Schon das SG hat im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass höhere Unterhaltsansprüche, die sich aus der Einbeziehung des KPVU ergeben, zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge führten, was dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslöse, die wiederum im erhöhten Umfang zu verbeitragen sind. In diesem Zusammenhang ist es allerdings vornehmlich Aufgabe der Familiengerichte, über eine geeignete Form der Berechnung des KPVU sicherzustellen, dass dieser Teil der Unterhaltsleistungen in einer ausreichenden Höhe festgesetzt wird, die der Deckung der vom Unterhaltsberechtigten zu zahlenden Beiträge zur GKV auch tatsächlich entspricht. In welcher Form dies unterhaltsrechtlich zu geschehen hat, obliegt nicht der Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und daher auch nicht dem erkennenden Senat. In der familienrechtlichen Literatur ist die Problematik seit längerem bekannt, ohne dass insoweit die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV generell in Frage gestellt würde. Vielmehr haben verschiedene Autoren Lösungsvorschläge allein in Bezug auf die Berechnung eines angemessenen, die tatsächlichen Beitragshöhen deckenden KPVU im Familienrecht unterbreitet und verschiedene Rechenformeln als Alternativen zu dem von den Familiengerichten praktizierten Rechenvorgang vorgeschlagen (vgl zB Husheer, Die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung als Teil des nachehelichen Unterhalts, § 1578 Abs 2 BGB,, Frankfurt aM, 1991, S 174 ff; Jacob, FamRZ 1988, 997, 999; Conradis, FamRZ 2004, 1156, 1157; Hauß, FamRB 2005, 81, 82; Gutdeutsch, FamRB 2013, 126 ff).

29

Eine angemessene Festsetzung des KPVU durch das Familiengericht ist auch rechnerisch möglich. Die in diesem Zusammenhang vom SG und von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es komme zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge von letztlich unendlich steigenden Unterhaltshöhen, die dann laufend in Unterhaltsabänderungsverfahren geltend gemacht werden müssten und schließlich zu immer höheren Beitragslasten der Versicherten - begrenzt nur noch durch die Beitragsbemessungsgrenze - führten, ist indessen unzutreffend. Rechnerisch würde eine fortlaufende Berücksichtigung des tatsächlich zu zahlenden Beitrages durch Erhöhung des geschuldeten Gesamtunterhalts um die nicht gedeckte Differenz mit daran anschließender Neuberechnung der Beitragshöhe nämlich bereits nach dem dritten Rechenvorgang zu keinen wesentlichen Erhöhungen mehr führen.

30

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das vom SG und der Klägerin hervorgehobene Phänomen seit langem auch für freiwillig Versicherte der GKV bekannt ist, deren sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch auch die Aufwendungen für die Absicherung gegen Krankheit mitumfasst (zu diesem Personenkreis vgl erneut BSGE 64, 100, 108 = SozR 2200 § 180 Nr 44 sowie zuletzt BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 54). Zur Bewältigung der insoweit ebenfalls bestehenden Schwierigkeiten bei der Berechnung der sozialhilferechtlichen Leistungshöhe unter Berücksichtigung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Krankenversicherungsbeiträge eines in der GKV freiwillig Versicherten sind in der Praxis Lösungen entwickelt worden, die auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung so akzeptiert wurden (zur Berechnung im sog Abtastverfahren vgl BSGE 64, 100, 108 = SozR 2200 § 180 Nr 44).

31

3. Die von der Klägerin erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte - mithin unselbständige - Anschlussrevision (§ 554 Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG) ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG). Sie entspricht schon nicht der gesetzlichen Form.

32

Gemäß § 554 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG kann sich der Revisionsbeklagte der Revision auch noch nach Ablauf der Revisionsfrist anschließen, wenn er dies binnen eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung erklärt. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem bei Gericht am 20.10.2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz gewahrt (Bekanntgabe der Revisionsbegründung am 19.9.2014). Die Begründung der Anschlussrevision erfüllt jedoch nicht die Anforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG, wonach sie ua einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen muss. An Letzterem fehlt es.

33

Zwar reicht es insoweit aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen eines Revisionsführers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12; BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist dazu allerdings in der Begründung sorgfältig sowie zweifelsfrei darzulegen, weshalb eine konkrete Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R - Juris RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 25.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27). Dazu darf sich die Revisionsbegründung nicht darauf beschränken, nur die eigene Meinung des Revisionsführers wiederzugeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und aus welchen Gründen er insoweit bei der Auslegung der von der Vorinstanz angewandten revisiblen Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl zB BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 10 mwN). Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil tatsächlich im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (so BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 22 mwN).

34

Ausgehend davon hat die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung keine verletzte Rechtsnorm den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG entsprechend bezeichnet. Das ist weder ausdrücklich der Fall noch ergibt sich dies aus dem Inhalt noch ist dies mittelbar aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen zu schließen: Die Klägerin argumentiert rein unterhaltsrechtlich und trägt im Wesentlichen vor, auch der AVU sei nicht dem sogenannten Lebensunterhalt zuzuordnen, auf dessen Grundlage sich die freiwilligen Leistungen zur Krankenversicherung berechneten. Sie meint, nach der besonderen unterhaltsrechtlichen Zweckbindung des AVU solle dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit verschafft werden, seine Altersversorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine andere Vorsorgeform zu erhöhen und macht dazu nähere Ausführungen. Darüber hinaus trägt sie näher zu den Rechenvorgängen bei der Ermittlung des AVU vor. Die Begründung der Anschlussrevision enthält indessen keinerlei hinreichend erkennbaren Bezug zu den Ausführungen im angegriffenen SG-Urteil und den für das SG für seine Entscheidung maßgebend gewesenen revisiblen Rechtsnormen und deren Auslegung. Die Klägerin beschränkt sich im Kern allein auf aus ihrer Sicht bedeutsame unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte, was auch letztlich daran deutlich wird, dass sie am Ende ihrer Ausführungen geltend macht, die "Berechnung der Beklagten widerspricht der ständigen Unterhaltsrechtsprechung des BGH". Auch wenn sie die Geltung einer "einheitlichen Rechtsprechung ... auch im Sozialrecht" reklamiert, unterlässt sie es, überhaupt in den Blick zu nehmen, dass es im Revisionsverfahren allein entscheidungserheblich um die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen bestimmter beitragsrechtlicher Regelungen des Rechts der freiwilligen Krankenversicherung geht, die zu dem den Verfahrensgegenstand bildenden angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten führten. Die Ausführungen der Klägerin leiden daran, dass in der gesamten Begründung der Anschlussrevision weder § 240 SGB V noch § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zitiert werden und dass in ihrem Vorbringen die dazu bereits vorliegende vielfältige Rechtsprechung des 12. Senats des BSG nicht erwähnt wird. Ein derartiges Vorgehen entspricht nicht mehr den an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen, weil nicht erkennbar ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels überhaupt überprüft und hierzu die entscheidungserhebliche Rechtslage durchdacht wurde.

35

4. Sonstige Einwendungen gegen die von der Beklagten für die Dauer der Geltung der angefochtenen Bescheide ab September 2012 in Höhe von 330,04 Euro monatlich festgesetzten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, insbesondere gegen andere Berechnungselemente, hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht erhoben. Der Senat hat insoweit keinen hinreichenden Anlass, die für den Rechtsstreit maßgebenden Festsetzungen der Beklagten im Übrigen revisionsrechtlich zu beanstanden.

36

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob eine unverheiratete Mutter während des Bezugs von Elterngeld Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu entrichten hat.

2

Die 1983 geborene Klägerin war bis 31.12.2011 wegen Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.) sowie der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2.). Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) war sie ab 1.1.2012 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. Nach der Geburt eines Kindes befand sich die damals unverheiratete Klägerin vom 16.7.2012 bis 15.7.2015 in Elternzeit. Nach Ende der Mutterschutzfrist am 10.9.2012 bezog sie bis 15.7.2013 Elterngeld.

3

Mit Beitragsbescheiden vom 12.10.2012 und vom 28.12.2012 berechnete die Beklagte zu 1., zugleich im Namen der Beklagten zu 2., die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der GKV sowie zur Pflichtversicherung in der sPV während der Dauer des Elterngeldbezugs und setzte monatliche Mindestbeiträge zur GKV sowie Beiträge zur sPV für die Zeit vom 11.9.2012 (nach Ende der Mutterschutzfrist) bis 30.9.2012 anteilig auf insgesamt 98,29 Euro sowie ab 1.10.2012 auf insgesamt 147,44 Euro bzw ab 1.1.2013 auf insgesamt 152,27 Euro fest. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren erfolglos geltend, für sie müsse während ihrer Elternzeit aufgrund des alleinigen Bezugs von Elterngeld unterhalb der JAE-Grenze eine beitragsfreie Pflichtversicherung bestehen (Widerspruchsbescheid vom 19.6.2013).

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 2.12.2013, Urteil des LSG vom 12.9.2014). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin werde durch die angegriffenen Bescheide zu Recht als freiwillig versichertes Mitglied in der GKV und damit versicherungspflichtiges Mitglied in der sPV auf der Grundlage von § 240 SGB V iVm § 57 Abs 4 S 1 SGB XI zur Zahlung des (Mindest-)Beitrags zur GKV und sPV im streitigen Zeitraum herangezogen. Beitragsfreiheit werde weder durch § 224 SGB V, § 56 Abs 3 SGB XI noch durch § 8 Abs 6 S 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (BeitrVerfGrsSz) begründet. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG liege nicht vor. Die gesetzliche Regelung, nach der der Mindestbeitrag bei freiwillig Versicherten auch dann nicht unterschritten werden dürfe, wenn diese nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen hätten, sei mit dem GG vereinbar.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin weiter einen Anspruch auf beitragsfreie Versicherung in der GKV und sPV geltend und rügt die Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG. Die Wertung des BVerfG in seinem Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV, nach der sich die Vorteile, die die Versichertengemeinschaft dadurch habe, dass Kinder erzogen würden, in der Beitragspflicht widerspiegeln müssten, sei auch im Beitragsrecht der vorliegend betroffenen Sozialversicherungszweige zu berücksichtigen. Aus dem Urteil des BSG vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R - folge nichts anderes. Es sei noch nicht darüber entschieden worden, ob es mit den als verletzt gerügten Grundrechten vereinbar sei, wenn ledige freiwillige Versicherte, die wegen der Erziehung eines Kindes über keine zu verbeitragenden Einnahmen verfügten, ebenso verbeitragt würden wie freiwillig Versicherte, die aus Gründen, die nicht in den Schutzbereich des Art 6 GG fielen, über keine zu verbeitragenden Einnahmen verfügten. Ebenso sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob es mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sei, wenn aufgrund § 224 Abs 1 S 2 SGB V und § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz freiwillig versicherte verheiratete Mütter von der Beitragspflicht entbunden würden, sodass nur ledige freiwillig versicherte Mütter während des Bezugs von Elterngeld der Verbeitragung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage unterfielen.

6

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. Oktober 2012 und vom 28. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 aufzuheben,

        

2.    

festzustellen, dass sie in der Zeit vom 11. September 2012 bis 15. Juli 2013 während des Bezugs von Elterngeld in der freiwilligen Versicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei versichert war.

7

Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei ihre Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten, während des Bezugs von Elterngeld von der Klägerin Mindestbeiträge zur GKV und zur sPV zu erheben, sind rechtmäßig.

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1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Beitragsbescheide der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.), die zugleich im Namen der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2.) ergingen, vom 12.10.2012 und vom 28.12.2012, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2013. Mit diesen Bescheiden setzten die Beklagten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV und zur Pflichtversicherung in der sPV für die Zeit vom 11.9.2012 bis 15.7.2013 (nach Ende der Mutterschutzfrist) fest. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren auf die Zeit des Elterngeldbezuges bis zum 15.7.2013 begrenzt. Die Klägerin konnte im Revisionsverfahren zusätzlich neben der im Berufungsverfahren vor dem LSG ausschließlich verfolgten Anfechtungsklage einen Feststellungantrag nach § 55 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGG stellen. Darin liegt keine Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG). Nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG gilt die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder wegen Nebenforderungen nicht als Klageänderung; dazu gehört auch ein Übergang von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 4; Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl 2009, § 168 RdNr 5 f). § 99 Abs 3 Nr 2 SGG kann auch eingreifen, wenn ein Kläger auf ein sinngemäß schon im ursprünglichen Antrag enthaltenes Begehren umstellt(vgl Leitherer, ebenda RdNr 4a). So verhält es sich hier.

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2. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage hat mit keinem der Anträge Erfolg. Die Vorinstanzen haben in der Sache zutreffend entschieden, dass die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden og Beitragsbescheide nicht zu beanstanden sind. Mit diesen setzten die Beklagten die von der Klägerin auch während des Elterngeldbezugs für die Zeit vom 11.9.2012 bis zum 15.7.2013 zu zahlenden (Mindest-)Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV sowie zur Pflichtversicherung in der sPV im Einklang mit Recht und Gesetz fest.

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Die Klägerin war im streitigen Zeitraum vom 11.9.2012 bis zum 15.7.2013 auch während des Bezugs von Elterngeld freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. (dazu a). Als freiwillig Versicherte war sie in der GKV zur Zahlung des Mindestbeitrages verpflichtet (dazu b). Eine Ausnahme von dieser Beitragszahlungspflicht in der GKV während des Elterngeldbezugs bestand nicht (dazu c). Gleiches galt auch in der sPV (dazu d). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass das gewonnene Ergebnis Verfassungsrecht verletzt (dazu e).

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a) Die Klägerin blieb im streitigen Zeitraum vom 11.9.2012 bis 15.7.2013 entgegen der von ihr noch im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung auch während des Bezugs von Elterngeld freiwillig versichertes Mitglied und wurde insbesondere nicht pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. Sie war nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG wegen Überschreitens der JAE-Grenze (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V) seit 1.1.2012 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. Diese freiwillige Versicherung war auch während des Elterngeldbezugs durchzuführen, da ein Fall des § 191 SGB V nicht vorlag. Insbesondere wurde ab 11.9.2012 keine neue Pflichtmitgliedschaft iS des § 191 Nr 2 SGB V begründet. Keiner der in § 5 Abs 1 SGB V genannten Versicherungspflichttatbestände, insbesondere nicht § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, war vorliegend erfüllt, vielmehr befand sich die Klägerin ab 11.9.2012 in Elternzeit und bezog ab diesem Zeitpunkt kein Arbeitsentgelt mehr (vgl § 7 Abs 3 S 1 und 3 SGB IV). Das Vorliegen einer Kündigung der freiwilligen Versicherung iS des § 191 Nr 3 SGB V hat das LSG zudem nicht festgestellt und wird auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

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b) Als freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. hatte die Klägerin in der GKV Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages zu zahlen. Die von der Beklagten zu 1. vorgenommene Festsetzung für den streitigen Zeitraum ist - ausgehend von den dafür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen - zutreffend erfolgt.

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Bei der freiwillig versicherten Klägerin richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm den ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 30.5.2011 (zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht vgl BSGE 113, 1 = BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff; Nr 29; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 24, 25). Gemäß § 240 Abs 1 S 1 SGB V(in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung des Art 2 Nr 29 Buchst a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl § 217 f SGB V; im Folgenden: SpVBdKK) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs 1 S 2 SGB V in der bis 31.7.2014 geltenden und vorliegend noch anzuwendenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 iVm § 2 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind nach § 240 Abs 2 S 1 SGB V iVm § 2 Abs 2 BeitrVerfGrsSz mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs 4 S 1 SGB V iVm § 3 Abs 3 BeitrVerfGrsSz und § 18 Abs 1 SGB IV; zu Regelungsgehalt und Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs 4 S 1 SGB V vgl BSGE 70, 13, 16 ff = BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 12 ff). Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrags (2012: 29,17 Euro kalendertäglich, 875 Euro monatlich; 2013: 29,94 Euro kalendertäglich, 898,33 Euro monatlich) ist damit unabhängig von Regelungen des SpVBdKK bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 13 f; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 5). In § 240 Abs 4 S 1 SGB V wird als Ausnahmeregelung zu § 240 Abs 1 S 2 SGB V, der zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds verpflichtet, eine absolute Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen festgelegt, die nicht unterschritten werden darf(vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6, 29, 30). Auf dieser Grundlage verlangt die Beklagte zu 1. zu Recht Beiträge zur GKV.

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c) Eine Ausnahme von dieser Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen besteht nicht. Dies gilt sowohl in Bezug auf § 224 Abs 1 SGB V(dazu aa) als auch auf § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz(dazu bb).

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Nach § 240 Abs 2 S 5 SGB V iVm § 223 Abs 1 SGB V sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 4; Parallelentscheidung BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 27/02 R - USK 2004-7). Hiernach war bei der Klägerin Beitragsfreiheit nicht gegeben.

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aa) An der Rechtspflicht der Klägerin, während des Bezugs von Elterngeld Beiträge zumindest in Höhe der Mindestbeiträge zu zahlen, ändert § 224 Abs 1 SGB V nichts. Der Senat ist schon in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Vorschrift, die alle Mitglieder der GKV erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs 2 S 5 SGB V nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist(vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6). § 224 Abs 1 SGB V begründet indes Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld selbst(stRspr, vgl zuletzt zum Erziehungsgeld BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 aaO in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383 RVO(vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 383 Nr 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezugs von Elterngeld auf diese Leistung beschränkt. Dagegen begründet auch § 224 Abs 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Elterngeld ist schließlich unerheblich, ob das Elterngeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6).

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Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die von § 224 Abs 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Elterngeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird(vgl bereits zum Erziehungsgeld BSGE 71, 244, 247 = BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 5; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6). Durch den Bezug des Elterngeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs 4 S 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs 4 S 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen(BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern vereinbar. Zum einen bestimmt das Elterngeld nicht zwangsläufig die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs 4 S 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist(BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 26 f; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 7).

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Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der JAE-Grenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Elterngeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (vgl zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 28 f, zuletzt BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 8). Auch bei freiwillig Versicherten bleibt daher nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Elterngeld beitragsfrei (§ 224 Abs 1 S 2 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zu entrichten sind. Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Elterngeldes an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung ihrer beitragsrechtlichen Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung fehlt demgegenüber, wie der Senat in dem letztgenannten Urteil bereits dargelegt hat.

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bb) An der Pflicht der Klägerin zur Beitragszahlung ist auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz festzuhalten.

22

Nach § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz sind Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dem Personenkreis der nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld in der GKV beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Bei der unverheirateten Klägerin ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, da sie keinen Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V begründen konnte. Es fehlte insoweit an einem "Stammversicherten" (zB einem Ehegatten), von dem sie eine Familienversicherung ableiten hätte können.

23

d) Als freiwilliges Mitglied in der GKV ist die Klägerin im streitigen Zeitraum auch nach § 20 Abs 3 SGB XI versicherungspflichtiges Mitglied in der sPV bei der Beklagten zu 2. gewesen. Die von der Beklagten zu 1. auch im Namen der Beklagten zu 2. vorgenommene Festsetzung von (Mindest-)Beiträgen für den streitigen Zeitraum ist rechtmäßig. Für die sPV gelten die Vorschriften der Beitragsbemessung für freiwillig in der GKV Versicherte gemäß § 57 Abs 4 S 1 SGB XI iVm § 1 Abs 2 S 1 BeitrVerfGrsSz entsprechend. Die Klägerin war für die Dauer des Bezugs von Elterngeld auch nicht beitragsfrei nach § 56 Abs 3 SGB XI(zur Beitragspflicht, Beitragsberechnung und zur Beitragsfreiheit des Elterngeldbezugs vgl bereits die entsprechenden Ausführungen zur GKV unter a> bis c>).

24

e) Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der og gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen nicht überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG nicht in Betracht kommt. Das gewonnene Ergebnis verletzt keine Grundrechte der Klägerin, insbesondere verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1 GG bzw Art 6 Abs 1 GG.

25

aa) Die fortbestehende Beitragspflicht in der GKV freiwillig versicherter (und insoweit in der sPV pflichtversicherter) lediger Mütter während des Bezugs von Elterngeld verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nach den dafür geltenden Maßstäben (dazu <1>). Dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig GKV-Versicherten und GKV-Pflichtversicherten grundsätzlich Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Elterngeldbezugs aufrechterhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen, hat der Senat schon entschieden. Auch die Gleichbehandlung der Klägerin mit allen anderen Gruppen von freiwillig Versicherten, die ebenfalls Mindestbeiträge zu leisten haben, verletzt kein Verfassungsrecht (dazu <2>). Eine ungerechtfertigte Benachteiligung freiwillig versicherter lediger Mütter gegenüber freiwillig versicherten verheirateten Müttern kann ebenfalls nicht angenommen werden (dazu <3>).

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(1) Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; stRspr). Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 30).

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(2) Dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Elterngeld-bezugs aufrechterhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen, hat der Senat schon entschieden(vgl zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 29 mwN; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9). Beide Gruppen werden als Bezieher von Elterngeld zunächst insofern gleich behandelt, als sie - unbeeinflusst von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs 1 SGB V - rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen(§ 223 Abs 1 SGB V). Die Gruppen werden zwar insofern unterschiedlich behandelt, als Pflichtmitglieder nur dann auch tatsächlich Beiträge zu zahlen haben, wenn sie neben dem Elterngeld nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 4 SGB V beitragspflichtige Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) beziehen, während freiwilligen Mitgliedern jedenfalls die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 SGB V zuzurechnen sind und sie deshalb stets auch tatsächlich Beiträge zu zahlen haben.

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Der Bezug von Elterngeld bietet indes keinen Anlass, den Personenkreis, dem die Klägerin angehört, ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde keine Beitragszahlungspflicht ergibt. Vielmehr ist mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen (= Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) entfallen und es daher gerechtfertigt, Versicherte wie die Klägerin durch Anwendung der für ihren versicherungsrechtlichen Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9).

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Dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist, hat der Senat ebenfalls schon entschieden (vgl BSGE 70, 13, 17 ff = BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f). Er hat insbesondere bereits darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen durfte (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9; vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.12.2002 - 1 BvR 527/98 - Juris; BSGE 70, 13, 19 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f).

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Auch die Gleichbehandlung der Klägerin mit allen anderen Gruppen von freiwillig Versicherten, die Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V zu leisten haben, verletzt zur Überzeugung des Senats kein Verfassungsrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei überhaupt um verfassungsrechtlich relevante Vergleichsgruppen handelt. Jedenfalls ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, Versicherte wie die Klägerin während des Bezugs von Elterngeld beitragsrechtlich anders zu behandeln als alle anderen freiwillig Versicherten (vgl bereits zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7). Die (frühere) beitragsrechtliche Sonderstellung der Klägerin als wegen Überschreitens der JAE-Grenze freiwillig in der GKV Versicherte ist mit dem Ende ihrer entgeltlichen Beschäftigung entfallen (vgl zum Erziehungsgeld zuletzt BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 15).

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(3) Eine ungerechtfertigte Benachteiligung freiwillig versicherter lediger Mütter gegenüber freiwillig versicherten verheirateten Müttern kann ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar stellt § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis, der von der Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschlossen ist, schlechter im Vergleich zu freiwillig versicherten verheirateten Müttern, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V beitragsfrei versichert sind. Diese Benachteiligung der Klägerin ist jedoch am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

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Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass freiwillig versicherte verheiratete Mütter gemäß § 191 Nr 3 SGB V iVm § 175 Abs 4 SGB V stets die Möglichkeit haben, ihre freiwillige Versicherung zu kündigen. Für Ehegatten sieht § 10 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung vor. Verheiratete Mütter, die die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen, insbesondere kein Einkommen iS von § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V haben, können damit nach Beendigung ihrer freiwilligen Versicherung - das Vorhandensein eines Stammversicherten vorausgesetzt - in eine beitragsfreie Familienversicherung wechseln. Die Vorschrift des § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz regelt letztlich nichts anderes für den Fall der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG: Danach sind in dieser Zeit freiwillig versicherte Arbeitnehmer beitragsfrei versichert, wenn sie über keine Einnahmen verfügen und ohne die freiwillige Versicherung dem Grunde nach Anspruch auf Familienversicherung besteht. Der Umfang des Versicherungsschutzes der verheirateten Mütter bleibt insofern gleich. Durch Vermeidung einer Kündigung der freiwilligen Versicherung wird insoweit zusätzlicher Verwaltungsaufwand verhindert; § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz dient somit lediglich einer Verwaltungsvereinfachung.

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Sachlich rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung freiwillig versicherter lediger Mütter und freiwillig versicherter verheirateter Mütter ist der Umstand, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung gemäß § 10 SGB V immerhin ein "Stammversicherter" vorhanden ist, der für das Zurverfügungstellen von Krankenversicherungsschutz weiterhin Beitragsleistungen zur GKV erbringt. Eine völlig beitragsfreie GKV, wie sie die Klägerin vorliegend begehrt, ist dem Gesetz dagegen fremd. Die ledige Klägerin hatte stattdessen die Möglichkeit, sofern sie keinen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der PKV abschließen wollte, sich zum Mindestbeitrag weiterhin in der GKV freiwillig zu versichern (vgl § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V). Ihr Kind wird dann im Rahmen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert, eine begünstigende Ausgestaltung, die für Familienangehörige in der PKV nicht besteht.

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bb) Die fortbestehende Pflicht freiwillig versicherter lediger Mütter zur Zahlung von (Mindest-) Beiträgen während des Bezugs von Elterngeld verstößt auch nicht gegen Art 6 Abs 1 GG; der Senat ist auch darauf bezogen nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen überzeugt.

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Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus Art 6 Abs 1 GG kein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe ergibt, der die Klägerin zugehört (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 30 f; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 11). Art 6 Abs 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl BVerfGE 105, 313, 346; stRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 25). Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip folgt zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich, nicht aber ergeben sich daraus Folgerungen, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich im Einzelnen vorzunehmen ist. Letzteres unterliegt vielmehr grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 11).

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Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können mithin aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl zum Einkommensteuerrecht BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; ferner zur GKV BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung (vgl BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25). Hieran gemessen bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Spielraums, wenn er auch Familien mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet (BVerfGE 103, 242, 258, 260 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Er ist auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Denn aus Art 6 Abs 1 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge in einer gewissen Mindesthöhe zu erheben (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 11). Das gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie bei der Klägerin - um freiwillig Versicherte handelt, die wegen ihres Überschreitens der JAEV nicht (mehr) pflichtversichert sind, dh die Möglichkeit haben, sich gegen Krankheit in der PKV abzusichern und daher vom Gesetz als weniger schutzbedürftig angesehen werden (vgl erneut BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9; BSGE 70, 13, 19 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f). Dass dies für ledige, alleinerziehende Elternteile nicht gleichermaßen gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat zudem zuletzt in seinem Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 erneut - unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG zu den beitragsrechtlichen Auswirkungen der Betreuung und Erziehung von Kindern in der sPV (Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) und unter Erörterung der Frage ihrer Übertragbarkeit auf andere Sozialversicherungszweige - ausgeführt, dass der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in der GKV gewahrt hat; im Recht der GKV bestehen nämlich in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente, durch die die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile - entgegen der Auffassung der Klägerin - bereits anderweit im Beitrags- bzw Leistungsrecht der GKV in den Blick genommen und beanstandungsfrei ausgeglichen wurden (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 RdNr 33, 65 ff, 70). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revisionsbegründung der Klägerin berücksichtigt demgegenüber weiterhin nicht, dass sie gerade nicht wegen des Bezugs von Elterngeld zu Beiträgen in der GKV und sPV herangezogen wird, denn insoweit besteht gemäß § 224 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 56 Abs 3 S 1 SGB XI Beitragsfreiheit.

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

2

Der im Juni 1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag über eine am 1.2.1993 beginnende private Rentenversicherung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag bestand ab 1.2.2007 ua ein Anspruch auf eine jährliche lebenslange Altersrente in Höhe von 1.548,53 DM. Ferner war vereinbart, dass der Kläger mit einer Frist von drei Monaten vor Beginn der Rente deren Abfindung durch eine einmalige Kapitalzahlung verlangen konnte. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Ihm wurde zum 1.2.2007 aus dieser Versicherung ein Betrag in Höhe von 16.622,55 Euro ausgezahlt.

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.6.2007 die ab Juli 2007 zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 283,53 Euro fest. Für die Beitragsbemessung berücksichtigte sie neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente von dem Auszahlungsbetrag aus der privaten Rentenversicherung 1/120 (138,52 Euro) als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Den ausschließlich gegen die Berücksichtigung der zuletzt genannten Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück.

4

Das SG hat mit Urteil vom 30.5.2008 die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, nach der Satzung der Beklagten sei die Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen, weil sie zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Die dies regelnde Satzungsbestimmung entspreche § 240 Abs 2 SGB V, sei hinreichend bestimmt und verstoße nicht gegen Art 3 GG.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung sei keine dem Lebensunterhalt dienende Einnahme, weil sie für größere Anschaffungen hätte verbraucht werden sollen. Die Satzungsregelung definiere die beitragspflichtigen Einnahmen nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auch würden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz andere Einnahmen nicht für die Beitragsbemessung berücksichtigt, obwohl sie ebenfalls zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Jedenfalls könnten die in der Satzung genannten Leistungen von Versicherungsgesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn sie aus einer früheren beruflichen Tätigkeit herrührten und auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten müsse derjenigen der Versicherungspflichtigen entsprechen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.5.2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 insoweit aufzuheben, als darin bei der Beitragsbemessung die kapitalisierte Rente in Höhe von 16.622,55 Euro mit monatlich 138,52 Euro als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird.

7

Die Beklagte beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zutreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung festgesetzt. Auch eine Kapitalzahlung aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag war für die Beitragsbemessung des freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu berücksichtigen.

10

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 SGB V iVm § 19 ihrer Satzung zutreffend ab 1.7.2007 höhere Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung auch der Kapitalzahlung aus der privaten Rentenversicherung festgesetzt. Zu Recht hat sie der Beitragsbemessung neben anderen Einnahmen monatlich 138,52 Euro aus dieser Zahlung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.

11

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (geändert ab 1.1.2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1).

12

Nach § 19 der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung waren für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden konnten, ohne Berücksichtigung ihrer steuerrechtlichen Behandlung (Abs 1 Satz 1 und 2). Als beitragspflichtige Einnahmen waren auch Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigen. Als Einnahmen in diesem Sinne galten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen; Abs 1b Satz 1 und 2). Für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen waren, galt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats (Abs 1b Satz 3).

13

Diese Satzungsbestimmungen, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthalten, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl Urteil des Senats vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6), reichten aus, um die Kapitalzahlung aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag des Klägers mit einem monatlichen Betrag von 1/120 des Gesamtbetrags der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

14

Bei dem von der Beklagten zur Beitragsbemessung herangezogenen Kapitalbetrag von 16.622,55 Euro handelte es sich um eine Einnahme iS von § 19 Abs 1 der Satzung, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden konnte. Bereits die in § 19 Abs 1 der Satzung enthaltene Generalklausel genügte, um Zahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

15

§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V beschränkte die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten und deren Zweckbestimmung(vgl Urteil des Senats vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R , BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wurde von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt(vgl Urteil des Senats vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reicht eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl Urteile des Senats vom 23.2.1995, 12 RK 66/93 , BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19, vom 23.9.1999, B 12 KR 12/98 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 31, vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41, sowie, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40, und vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R , SozR 4-2500 § 240 Nr 6). Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6, mwN). Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen hat es der Senat ausreichen lassen, sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedurfte (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 zu einer Unfallrente aus einem Versicherungsvertrag unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme iS von § 180 Abs 4 RVO und BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 zur Altersrente aus einem Rentenversicherungsvertrag).

16

Soweit der Kläger meint, die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung dürfe nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden, weil sie weder den Einkünften aus Renten noch aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen iS des § 238a SGB V vergleichbar sei, verkennt er, dass nach §§ 240, 238a SGB V auch sonstige, diesen Einnahmearten nicht vergleichbare Einnahmen nach der og Rechtsprechung für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden können. Entgegen seiner Auffassung schließen weder die Auszahlung der Versicherung als Kapitalbetrag anstatt der ursprünglich vereinbarten Rente noch die vom Versicherten beabsichtigte Verwendung dieses Kapitalbetrags dessen Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme aus. Auch sind Beiträge entgegen der Meinung des Klägers aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsanteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten. Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist nicht entscheidend (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 sowie Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

17

Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 3.2.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11, unter Hinweis auf Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46). Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung rügt, weil Auszahlungen aus Ratensparverträgen, aus Aktien, aus Pfandbriefen, aus einem Bausparvertrag, aus Erbschaften oder aus Schenkungen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen würden, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Jedenfalls ist es dem Gesetz- und Satzungsgeber nicht verwehrt, typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die wie die ebenfalls der Beitragspflicht unterworfenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersvorsorge dienende Leibrenten sind, im Unterschied zu sonstigen Kapitalzuflüssen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

18

Soweit der Kläger meint, es könnten ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vergleichbare Kapitalleistungen der Beitragserhebung unterworfen sein, verkennt er zum einen, dass bei freiwillig Versicherten die Beitragserhebung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, und zum anderen, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers zur Beitragsbemessung herangezogen werden können (vgl BSG, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

19

Zutreffend hat die Beklagte den Betrag der ausgezahlten Kapitalleistung aus der privaten Rentenversicherung auf 120 Monate verteilt und für die Zeit nach der Auszahlung ab 1.7.2007 monatlich 138,52 Euro der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen war, war der ausgezahlte Betrag aus der privaten Rentenversicherung gemäß § 19 Abs 1b Satz 3 der Satzung mit monatlich 1/120 zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung bestehen - ebenso wie im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN) -keine Zweifel.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.