Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 19/14 R

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Tenor

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson.

2

Die 1960 geborene Klägerin ist seit dem 17.5.2005 in eigener Praxis als Ergotherapeutin selbstständig tätig und beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 14.7.2005 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei ab dem 17.5.2005 wegen Geringfügigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Im Rahmen der Überprüfung ihres Versicherungsverlaufs teilte die Klägerin im Mai 2009 mit, seit 1.6.2005 als Ergotherapeutin mit den Aufgaben Planung, Organisation und Ausführung für Ärzte und Kinderärzte 50 bis 60 Stunden pro Woche mit einem Arbeitseinkommen nicht über 400 Euro monatlich tätig zu sein. Sie legte im Juni 2009 ua die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vor.

3

Mit Bescheid vom 29.6.2009, weiterem Bescheid vom 17.9.2009 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 verfügte die Beklagte eine "Änderung der Beitragszahlung ab 1.1.2006". Für die Jahre von 2006 bis 2008 werde für die Beitragszahlung der halbe Regelbeitrag zugrunde gelegt. Ab dem 1.1.2009 wurde nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2008 ab dem 1.1.2009 der Regelbeitrag zugrunde gelegt. Die Beitragsforderung wurde für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009 zunächst auf 10 194,72 Euro festgesetzt. Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Beitragszahlung für die Zeit ab 1.1.2010 (Regelbeitrag) bzw ab 1.2.2011 (einkommensgerechter Beitrag; Bescheid vom 1.2.2011).

4

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid vom 29.6.2009 in der Fassung des Bescheides vom 17.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 1.2.2011 aufgehoben, soweit Beiträge von 4923,48 Euro für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 gefordert werden, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre ursprüngliche zutreffende Prognose zur Versicherungsfreiheit der dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtigen Klägerin erst nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide insbesondere für die Jahre 2006 und 2007 im Juni 2009 aufheben dürfen. Sie habe wegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verstoßes der Klägerin gegen ihre Mitteilungspflicht den Bescheid vom 14.7.2005 durch den Bescheid vom 29.6.2009 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit ab 1.1.2008 ändern dürfen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X. Sie habe in vorausschauender Betrachtung im Bescheid vom 14.7.2005 die Versicherungsfreiheit der Klägerin festgestellt. Die Klägerin sei ihrer in diesem Bescheid niedergelegten Hinweispflicht nicht nachgekommen. Denn spätestens zum Ende des Jahres 2006 habe sie wissen müssen, dass ihre Gesamteinkünfte als Ergotherapeutin mehr als geringfügig ausfallen würden. Sie habe jedoch erst im Jahr 2009 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 übersandt und damit zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt. Der Versicherungsträger sei nicht gehindert, Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer Prognose erlassen worden seien, für die Zukunft abzuändern. Im Gegensatz zum LSG sei aber nicht der Einkommensteuerbescheid die einzig geeignete Grundlage für eine neue Prognose des Einkommens. Vielmehr dürfe und müsse bereits in dem Moment eine Neuregelung des versicherungsrechtlichen Status erfolgen, in dem den Versicherten bewusst geworden sei, dass sich ihr Status geändert habe. Unterbleibe eine solche Mitteilung, dürfe der Zeitpunkt der abändernden Prognose gleichwohl auf den Zeitpunkt einer unverzüglichen Meldung fingiert werden.

6

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2013 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. August 2011 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 S 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat den Bescheid vom 29.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 zu Recht aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 betreffen. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

11

Streitig ist zuletzt noch die Beitragspflicht für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2007. Soweit in den angegriffenen Verwaltungsakten eine Beitragspflicht für Zeiten nach dem 31.12.2007 festgestellt worden ist, ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) und sind dadurch die einschlägigen Regelungen der Beklagten bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden.

12

Zwischen den Beteiligten steht aufgrund des Bescheides vom 14.7.2005 für Zeiten nach dem 16.5.2005 das Fehlen von Versicherungspflicht auf Dauer verbindlich fest (vgl zu den Grundlagen einer verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt im Bereich des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung grundlegend bereits Urteil des 3. Senats vom 27.9.1961 - 3 RK 74/59 - BSGE 15, 118 ff = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO, fortgeführt durch BSGE 84, 136 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Dass es sich bei dem Verwaltungsakt vom 14.7.2005 um eine (theoretisch unbegrenzt) zukunftsbezogene Regelung mit Dauerwirkung (vgl zum Begriff des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X im Leistungsrecht BSGE 88, 172, 174 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3 S 9; vgl entsprechend zu Nichtleistungsbescheiden über wiederkehrende Beitragszahlungen BSGE 69, 255, 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 19, 20 sowie zur Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12 mwN und BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 24) und nicht lediglich um eine auf den Tag des Erlasses, des Beginns der selbstständigen Tätigkeit am 17.5.2005 oder einen vor Erlass abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkte Regelung handelt, ergibt sich vorliegend bereits aus deren unzweideutigem Wortlaut ("Ab dem 17.5.2005 …"). Auch wäre andernfalls der Hinweis auf Mitteilungspflichten der Klägerin bei Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen selbstständigen Tätigkeit überflüssig.

13

Die Feststellung vom 14.7.2005 hat sich weder erledigt, noch ist sie ausdrücklich oder sinngemäß aufgehoben worden (§ 39 Abs 2 SGB X). Insbesondere kann den Regelungen "zur Änderung der Beitragszahlung" im Bescheid vom 29.6.2009, dessen Auslegung dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 5; BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN), unter Berücksichtigung des entsprechend anwendbaren § 133 BGB schon wegen ihres andersartigen Gegenstandes nicht wenigstens schlüssig zugleich ein actus contrarius zur früheren Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid vom 14.7.2005 entnommen werden. Der Bescheid vom 29.6.2009 verfügt unter der Überschrift "Änderung der Beitragsrechnung": "Sehr geehrte Frau M, in ihrer Beitragszahlung tritt ab 01.01.2006 eine Änderung ein. Die geänderte Beitragshöhe entnehmen Sie bitte der Beitragsrechnung, die Bestandteil dieses Bescheides wird." Die Beklagte hat sich damit - offenbar irrig ausgehend von vorbestehenden Regelungen über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe - für den Adressaten erkennbar darauf beschränkt, die letztgenannte "Regelung" unter Ersetzung durch eine ab 1.1.2006 geänderte Beitragshöhe "fortzuschreiben". Ein weitergehender rechtlicher Bedeutungsgehalt kann dem Verfügungssatz, der ungeachtet seines Beruhens auf einer unzutreffenden Prämisse dem Bestimmtheitsgebot genügt (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38 mwN), nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist hierdurch die früher eigenständig getroffene Regelung zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zumindest sinngemäß in der Weise betroffen, dass für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger aus sonstigen Umständen klar zum Ausdruck kommen könnte, dass der bisherige Verwaltungsakt nicht mehr gelten soll (vgl BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 5 RJ 42/99 R - Juris RdNr 15 mwN). Damit bedarf es von vornherein keines Eingehens auf die Voraussetzungen von § 48 SGB X als vorliegend einzig in Betracht kommender Rechtsgrundlage für eine Aufhebung.

14

Soweit der 3. Senat des BSG (SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11) bei einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt (Feststellung von Versicherungsfreiheit "ab" 1.4.2007 durch einen Bescheid vom 20.3.2007) dennoch entschieden hat, dass der Verwaltungsakt über die Feststellung von Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung (KSV) keine Dauerwirkung hat, sondern nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand hat, folgt dem der erkennende Senat für den Bereich der Rentenversicherung nicht. Statusentscheidungen im Versicherungsrecht erfordern grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Auch die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss im Blick auf die Interessen der Betroffenen wie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des damals vorhandenen Erkenntnisstandes erfolgen (vgl bereits BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO mit Hinweis auf die Entscheidungspraxis des Reichsversicherungsamts). Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderter Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (etwa BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 mwN). Dieses Vorgehen findet seinen abschließenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausdruck jeweils in feststellenden Verwaltungsakten. Die Verwaltungsaktkompetenz der zuständigen Träger erstreckt sich dabei gleichermaßen auf das Bestehen wie auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 12, 13 und vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 21, 23). In beider Hinsicht ist die Ausübung der behördlichen Gestaltungskompetenz grundsätzlich darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten Fortbestehens des zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen. Sowohl für die positive Feststellung von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG, SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 15 ff)als auch für die Feststellung von Versicherungsfreiheit (so der Sache nach BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 f; BSG vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 19 f und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 33) ist daher anerkannt, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

15

Die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht teilt auch nicht etwa die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Ablehnung laufender Leistungen. Diese ist der Sache nach auf die Feststellung beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung und ausgehend von den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ein weitergehender Anspruch nicht angenommen werden konnte. Hier bedarf es keiner entsprechenden Sicherheit auch für die Folgezeit und ist insofern jederzeit die Möglichkeit einer neuen Entscheidung eröffnet. Eine Regelung mit Dauerwirkung ist folglich in der Ablehnungsentscheidung nicht zu sehen (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 8 S 32 mwN). Demgegenüber bedarf im Fall der bindenden Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht der iS von § 37 Abs 1 SGB X Beteiligte im Rahmen der Bestandskraft(§ 77 SGG) gerade einer über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehenden Verlässlichkeit, die ua Planungssicherheit bei der Ausübung von Gestaltungsrechten und ein "verbrieftes" Abwehrrecht insbesondere gegen Melde-, Beitragstragungs- und Beitragszahlungspflichten vermittelt.

16

Eine Vorlage an den Großen Senat des BSG und eines vorbereitendes Anfrageverfahrens (§ 41 SGG) sind dennoch nicht erforderlich. Der 3. Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf einen Verwaltungsakt der Künstlersozialkasse bezogen. Deren besondere Stellung hat bereits früher Anlass zu einer abweichenden Rechtsprechung gegeben (vgl BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37). Insbesondere hat das Rechtsinstitut der Geringfügigkeit in § 3 Abs 2 KSVG eine besondere inhaltliche(BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2 RdNr 29, 45 - 46) und in § 12 KSVG auch verfahrensrechtliche Ausgestaltung erfahren, die Anlass für die besondere Sichtweise des 3. Senats sein mögen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 19/14 R

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 19/14 R

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun
Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 19/14 R zitiert 17 §§.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen An

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 165


Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 41


(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Sen

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 3


(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische od

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(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemess

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 15/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tenor Auf die Revision des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 19/14 R.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufgehoben.

Referenzen

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Revision des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse zu Recht das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat, insbesondere ob sie als Einzugsstelle für diese Entscheidung zuständig war.

2

Der Beigeladene zu 1. war ab 1.10.1988 im Betrieb seines Vaters (Beigeladener zu 3.) tätig und von Oktober 1988 bis 31.12.2000 bei der AOK Niedersachsen als versicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet. Seit 1.1.2001 ist er Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse und war auch bei ihr zunächst als versicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden an den klagenden Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover) weitergeleitet.

3

Mit Schreiben vom 29.9.2005 begehrte der Beigeladene zu 1. von der Beklagten eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit als mitarbeitender Sohn in dem Familienunternehmen. Beigefügt war dem Schreiben neben weiteren Unterlagen ein ausgefülltes, als "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" bezeichnetes Formular. Die Beklagte stellte daraufhin als Einzugsstelle mit Bescheid vom 13.12.2005 fest, dass der Beigeladene zu 1. aufgrund seiner Stellung im Betrieb nicht beschäftigt sei und daher keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestehe. Die Klägerin erhielt von diesem Bescheid erst im Februar 2007 im Zusammenhang mit Ermittlungen zu einem im August 2006 gestellten Beitragserstattungsantrag Kenntnis. Mit Bescheid vom 26.2.2007 nahm die Beklagte zunächst ihren Bescheid vom 13.12.2005 mit Wirkung ab 1.3.2007 zurück, half dann jedoch dem Widerspruch des Beigeladenen zu 1. gegen diese Teilrücknahme ab.

4

Die Klägerin hat am 26.10.2007 Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides der Beklagten begehrt. Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 16.6.2008), das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9.12.2009). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Die innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem Bescheid fristgemäß erhobene Klage sei zulässig, weil die Klägerin als Rentenversicherungsträger durch den Bescheid beschwert sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte zur Entscheidung sachlich nicht zuständig gewesen sei. Der Beigeladene zu 1. habe als in einem Familienbetrieb tätiger Angehöriger einen Antrag auf Feststellung seines versicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV gestellt. Weil für eine solche Entscheidung die DRV Bund zuständig sei, habe die Beklagte eine Statusfeststellung durch diesen Versicherungsträger herbeiführen lassen müssen, auch wenn sich die Eigenschaft des Beigeladenen zu 1. als Angehöriger nicht aus einer Meldung des Arbeitgebers zu Beginn der Beschäftigung ergeben habe. Der Aufhebung des angefochtenen Bescheides stünden - wie sich aus § 49 SGB X ergebe - weder die Einschränkungen des § 45 SGB X entgegen noch die Grundsätze von Treu und Glauben.

5

Mit seiner Revision rügt der Beigeladene zu 1. eine Verletzung von § 54 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGG, § 49 SGB X, § 28h Abs 2 und § 7a Abs 1 SGB IV. Die Klägerin habe mangels Beschwer bereits kein Anfechtungsrecht. Eine Drittbelastung iS von § 49 SGB X komme nur in Betracht, wenn sich durch die drohende Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge eine Verschlechterung der Haushaltssituation der Klägerin ergeben könne, was hier ausgeschlossen sei. Die Beklagte sei als Einzugsstelle für die von ihm begehrte Entscheidung zuständig gewesen. Der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB IV und einer anschließenden Entscheidung durch die DRV Bund stehe auch entgegen, dass bereits zuvor die Beklagte auf sein Schreiben vom 29.9.2005 hin ein Feststellungsverfahren eingeleitet habe.

6

Der Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juni 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hat ihre Klage auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und hält insoweit das Urteil des LSG für zutreffend. Ihre Klagebefugnis folge aus der sie beschwerenden Feststellung des Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht. Für diese Feststellung sei die Beklagte nicht zuständig, sondern gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV verpflichtet gewesen, "den Antrag an die DRV Bund weiterzuleiten".

9

Die Beklagte schließt sich dem Antrag des Beigeladenen zu 1. an.

10

Sie hält daran fest, als Einzugsstelle für die die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. betreffenden Feststellungen zuständig gewesen zu sein. Im hier maßgeblichen Zeitraum habe § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV ein obligatorisches Anfrage- und Feststellungsverfahren bei der DRV Bund nur dann vorgesehen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers gemäß § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 d und e SGB IV ergeben habe, dass der Beschäftigte Ehegatte oder Lebenspartner des Arbeitgebers sei oder es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH gehandelt habe. Beides sei hier nicht einschlägig. Erst seit 2008 sei bei der Neuanmeldung der Beschäftigung eines Abkömmlings des Arbeitgebers ein Verfahren nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV durchzuführen.

11

Die Beigeladene zu 2. (Bundesanstalt für Arbeit) beantragt:
"Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2005, zuletzt geändert durch Bescheid vom 26.02.2007, wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass Herr M H ab 01.01.2001 der Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte ist verpflichtet, für Herrn H auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2001 einzuziehen".

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, zu ihrer Antragstellung befugt zu sein, auch wenn die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zurückgenommen habe.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Beigeladenen zu 1. ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

14

Zutreffend sind die Vorinstanzen zwar davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist, soweit sie die im Revisionsverfahren allein noch zu prüfende Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 13.12.2005 hinsichtlich der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft. Dieser Bescheid ist allerdings entgegen der Ansicht des LSG nicht bereits mangels Zuständigkeit der Beklagten zu seinem Erlass formell rechtswidrig und deshalb aufzuheben, denn die Beklagte war für die Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. sachlich zuständig. Ob der Bescheid (teilweise) materiell rechtswidrig und aufzuheben ist, weil der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 3. während seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen des LSG, um beurteilen zu können, ob der Beigeladene zu 1. eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ausübte.

15

1. Im Revisionsverfahren ist über die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2005 nur noch insoweit zu entscheiden, als die Beklagte das Nichtbestehen von Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Tätigkeit ab 1.1.2001 festgestellt hat. Diese Feststellung erstreckt sich auf die Zeit über den 1.3.2007 hinaus. Zwar hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26.2.2007 den genannten Bescheid zurückgenommen, soweit er die Feststellung von Versicherungsfreiheit für die Zeit ab 1.3.2007 betraf, dem dagegen gerichteten Widerspruch des Beigeladenen zu 1. dann jedoch abgeholfen, sodass es (wieder) bei dem Bescheid vom 13.12.2005 verblieb.

16

Die weitergehende Klage, den Bescheid insgesamt und damit auch insoweit aufzuheben, als er Feststellungen zur Versicherungspflicht zu anderen Zweigen der Sozialversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung enthält, hat die Klägerin im Revisionsverfahren zurückgenommen und damit die Klage auf die Anfechtung der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Damit ist das Urteil des SG, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2005 darüber hinaus in vollem Umfang auch hinsichtlich der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung aufgehoben hat, gegenstandslos und der Bescheid insoweit bestandskräftig geworden. Aufgrund dieser Beschränkung des Streitgegenstandes durch die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. (auch) nicht mehr über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden. Die Klägerin war nicht gehindert, auch gegen den Willen der Beigeladenen zu 2., die selbst keine Rechtsmittel eingelegt hatte, auch insoweit den Prozess durch teilweise Klagerücknahme zu beenden (vgl BSG SozR 1500 § 101 Nr 5 S 3 f). Wegen der dadurch eingetretenen Beschränkung des Streitgegenstandes konnte die Beigeladene zu 2. im Revisionsverfahren keine darüber hinausgehenden Anträge stellen (vgl § 168 Satz 1 SGG; allgemein zum Ausschluss einer Klageänderung des notwendig Beigeladenen gegen den Willen eines Hauptbeteiligten vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 17g sowie § 168 RdNr 2 ff).

17

2. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, soweit sie sich gegen die Feststellungen zur Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet.

18

Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klage am 26.10.2007 fristgemäß erhoben worden ist, nachdem die Klägerin nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) von der Existenz und dem Inhalt des ohne zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides vom 13.12.2005 erst im Februar 2007 Kenntnis erlangte (vgl § 66 Abs 2 SGG; vgl auch BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37). Gemäß § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG bedurfte es für die Zulässigkeit der Klage keiner Durchführung eines Vorverfahrens.

19

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. ist die Klägerin zur Anfechtung des Bescheides gemäß § 54 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGG befugt, soweit er Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft. Sie ist durch die von der Beklagten als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags getroffene Entscheidung, dass keine Rentenversicherungspflicht bestehe, beschwert. Das BSG hat die Klagebefugnis des Rentenversicherungsträgers zur Anfechtung des die Rentenversicherungspflicht betreffenden feststellenden Bescheides der Einzugsstelle bereits unter Geltung der Regelungen der RVO (vgl BSGE 15, 118, 125 = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO Aa 4 RS) und auch für Klagen des Rentenversicherungsträgers gegen Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV bejaht(vgl BSGE 84, 136, 139 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 31 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Ob zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträgen im Einzelfall in gleicher Höhe Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers für aus der erworbenen Rentenanwartschaft zu zahlende Rente und sonstige Leistungen gegenüberstehen, ist - anders als der Beigeladene zu 1. meint - unerheblich. Für die Klagebefugnis eines Rentenversicherungsträgers ist allein darauf abzustellen, ob der Bescheid Regelungen zur Rentenversicherungspflicht trifft, die Ansprüche auf die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungspflichten begründen können.

20

3. Die die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides beschränkenden Regelungen des § 45 Abs 1 bis 4 SGB X stehen einer Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2005 nicht entgegen. Der Senat hat unter Hinweis auf § 49 SGB X bereits entschieden, dass das Vertrauen auf den Bestand des angefochtenen Bescheides gemäß § 45 Abs 1 bis 4 SGB X nicht geschützt ist, wenn der Rentenversicherungsträger einen die Rentenversicherungspflicht betreffenden Bescheid der Einzugsstelle anficht(vgl BSGE 84, 136, 145 f = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 38). Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1. kommt es dabei auch nicht darauf an, ob dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall durch die Entscheidung der Einzugsstelle ein finanzieller Verlust entsteht, wenn - wie hier - jedenfalls der Anfechtende klagebefugt ist (vgl auch BSGE 89, 119, 120 = SozR 3-3870 § 2 Nr 2 S 10).

21

4. Abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen war der angefochtene Bescheid vom 13.12.2005 nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte die vom Beigeladenen zu 1. begehrte Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht mangels Zuständigkeit nicht hätte treffen dürfen. Die Beklagte war vielmehr für die vom Beigeladenen zu 1. ua begehrte Entscheidung zum Bestehen bzw Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 3. sachlich zuständig. Der Kläger hatte nämlich mit seinem Schreiben vom 29.9.2005 eine Entscheidung der Beklagten als Einzugsstelle gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV begehrt(dazu unter a). Eine Verpflichtung der Beklagten, nicht selbst zu entscheiden, sondern eine Entscheidung der DRV Bund gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV zu veranlassen, bestand nicht(dazu unter b).

22

a) Gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe ua in der Rentenversicherung. Die DRV Bund entscheidet dagegen nach § 7a Abs 1 SGB IV in der hier zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten geltenden und damit anwendbaren Fassung(vgl § 7a Abs 1 Satz 2 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Art 4 Nr 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 und § 7a Abs 1 Satz 3 in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung des Art 5 Nr 2 Buchst a des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242) abweichend von § 28h Abs 2 SGB IV auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet(Satz 1 und Satz 3). § 7a SGB IV eröffnet damit ebenfalls den Weg zu einer umfassenden Prüfung des Vorliegens von Versicherungspflicht durch die DRV Bund, die gleichwertig neben der Prüfung durch die Einzugsstelle gemäß § 28h Abs 2 SGB IV steht(vgl hierzu BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 15 ff, sowie BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72).

23

Hiernach war für die vom Beigeladenen zu 1. begehrte Entscheidung die sachliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hatte der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 29.9.2005 an die Beklagte um Feststellung des Bestehens bzw Nichtbestehens von Versicherungspflicht gebeten und gerade keinen Antrag an die DRV Bund gemäß § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV gerichtet. Zwar hat das LSG ausgeführt, ein solcher Antrag des Beigeladenen zu 1. an die DRV Bund ergebe sich aus dem Wortlaut seines Schreibens, dem Inhalt des beigefügten Feststellungsbogens und der alleinigen Zuständigkeit der DRV Bund für diese Feststellung. Diese Auslegung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Die Auslegung des Begehrens des Beigeladenen zu 1. anhand des vom LSG festgestellten Inhalts seines Schreibens vom 29.9.2005 und des eingereichten Feststellungsbogens sowie der sonstigen vom LSG festgestellten Umstände (vgl zur zulässigen Auslegung eines Antrages durch das Revisionsgericht zB BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr 5 S 24) ergibt vielmehr, dass ein Antrag iS von § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht gestellt wurde.

24

Dem vom LSG festgestellten Wortlaut des Schreibens des Beigeladenen zu 1., das an die Beklagte adressiert war und in einem Telefax-Deckblatt die Bezugnahme auf eine vorherige telefonische Besprechung enthielt, ist zu entnehmen, dass der Beigeladene zu 1. eine Überprüfung der Versicherungspflicht begehrte, die gemäß § 28h Abs 2 SGB IV durch die Beklagte als Einzugsstelle erfolgen sollte. Dass er diesen "Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung" an die Beklagte richtete, ohne um Weiterleitung an die nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständige DRV Bund zu bitten, sprach für eine vom Beigeladenen zu 1. von der Beklagten begehrte - wie dargestellt grundsätzlich statthafte - Entscheidung gemäß § 28h Abs 2 SGB IV. Die Tatsache, dass er seinem Schreiben vom 29.9.2005 einen "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" beifügte, sprach dagegen nicht für einen an die DRV Bund gerichteten Antrag nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV. Unabhängig davon, von wem der Beigeladene zu 1. diesen Fragebogen erhalten hatte, diente er ausweislich der in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschrift des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV allenfalls der Vorbereitung einer Entscheidung der Einzugsstelle, ob sie einen Antrag gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV zu stellen hatte. Dass der Beigeladene zu 1. allein eine Entscheidung durch die Beklagte begehrte, wird auch dadurch bestätigt, dass er in der Folgezeit weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, er habe von der DRV Bund eine Entscheidung begehrt, die Beklagte sei zur Weiterleitung des Antrags an die DRV Bund verpflichtet gewesen bzw die Beklagte sei gar nicht für die Entscheidung zuständig gewesen.

25

b) Entgegen der Auffassung des LSG und der Klägerin kann eine Zuständigkeit der DRV Bund auch nicht damit begründet werden, die Beklagte sei zur "Weiterleitung des Antrags" an diese verpflichtet gewesen.

26

aa) Eine gesetzliche Pflicht zur Weiterleitung des Antrages folgte nicht aus der unmittelbaren Anwendung des § 16 Abs 2 SGB I, da der Antrag nicht die Gewährung von Sozialleistungen betraf(vgl zur entsprechenden Anwendung von § 16 Abs 2 SGB I und zu ihren Grenzen BSG SozR 3-1200 § 16 Nr 2 S 4 f mwN). Auch war die Beklagte nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV für die Entscheidung über das Begehren des Beigeladenen zu 1. zuständig, weil - wie im Folgenden unter bb) ausgeführt - eine ihre Zuständigkeit ausschließende Verpflichtung, nach § 7a Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV eine Entscheidung der DRV Bund herbeizuführen, nicht bestand. Eine gesetzliche oder untergesetzliche Weiterleitungsverpflichtung bzw -obliegenheit, wie sie § 14 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGB IX enthält, existierte ebenfalls nicht.

27

bb) Die Beklagte war nicht gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV verpflichtet, eine Entscheidung der DRV Bund herbeizuführen; denn die Voraussetzungen des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV lagen weder zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Beigeladenen zu 1. vom 29.9.2005 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten im Dezember 2005 vor. Nach § 7a Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV in der hier anzuwendenden, seit 1.1.2005 bis 31.12.2008 geltenden Fassung (Art 4 Nr 3 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, aaO, Art 5 Nr 2 Buchst a RVOrgG vom 9.12.2004, aaO) hatte die Einzugsstelle bei der DRV Bund (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus einer Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB V) ergab, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war (Satz 2). Es kann vorliegend dahinstehen, wie das Verhältnis von § 7a Abs 1 Satz 1 zu Satz 2 SGB IV allgemein zu beurteilen ist, etwa, ob Satz 1 eine Sperrwirkung auch insoweit entfaltet, als eine Antragspflicht der Einzugsstelle nach Satz 2 jedenfalls nicht besteht, wenn bei ihr bereits ein "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" worden ist, oder ob Satz 2 eine Antragspflicht der Einzugsstelle unabhängig davon normiert. Jedenfalls setzte eine Verpflichtung zur Antragstellung bei der DRV Bund zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Beigeladenen zu 1. vom 29.9.2005 bzw der angefochtenen Entscheidung der Beklagten voraus, dass der Beschäftigte entweder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder Ehegatte bzw Lebenspartner des Arbeitgebers war. Daran fehlte es hier. Eine sonstige Beziehung zum Arbeitgeber als sonstiger Angehöriger, zB - wie hier - als Kind des (möglichen) Arbeitgebers, genügte für eine zwingende Antragstellung dagegen nicht, weil insoweit keine Verpflichtung zur Meldung gemäß § 28a SGB IV bestand.

28

Angehöriger iS von § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV konnte nur derjenige sein, dessen Eigenschaft als Angehöriger der Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV zu melden hatte. Dies war bereits dem Wortlaut des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV in der seit dem 1.1.2005 bis 31.12.2008 geltenden Fassung zu entnehmen, nachdem sich aus einer Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV ergeben musste, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer tätig war. Auch der Regelungszusammenhang des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV mit den in Bezug auf diesen Personenkreis ebenfalls durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (aaO) neu geschaffenen Meldepflichten in § 28a SGB IV sowie der durch die Gesetzesmaterialien bestätigte Zweck des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV sprechen hierfür. Welche Meldungen im Hinblick auf diesen Personenkreis zu erstellen waren, regelte § 28a Abs 3 Satz 1 Nr 10 und 11 SGB IV. In seiner vom 1.1.2005 bis 29.3.2005 geltenden Fassung (des Art 4 Nr 5 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, aaO) war ua sowohl bei Beginn als auch bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und bei der Jahresmeldung neben einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH anzugeben, ob der Beschäftigte in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad stand (§ 28a Abs 1 Nr 1, 2 und Abs 2 iVm Abs 3 Satz 1 Nr 10 und 11 SGB IV). Diese Erweiterung der Meldepflichten bezweckte, für den Personenkreis der im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten und sonstigen engen Familienangehörigen wie auch Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH eine Möglichkeit zu schaffen, die Versicherungspflicht durch die Prüfung eines Rentenversicherungsträgers mit Bindungswirkung für die Bundesanstalt für Arbeit feststellen zu lassen (vgl Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks 15/1749 S 35 zu Art 4 Nr 5 <§ 28a>). Diese Konzeption ist trotz späterer Änderungen von § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV und § 28a SGB IV beibehalten worden. So wurde die Meldepflicht bereits mit Wirkung ab 30.3.2005 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 (BGBl I 818) durch Streichung des § 28a Abs 3 Satz 1 Nr 10 und 11 SGB IV und Ergänzung des § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d und e SGB IV eingeschränkt. Aufgrund dieser Neuregelung war nur noch bei der "Anmeldung" anzugeben, ob eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vorlag. Die Meldung hinsichtlich des Personenkreises der Angehörigen des Arbeitgebers wurde ebenfalls auf die Anmeldung sowie auf die Angabe beschränkt, ob eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner zum Arbeitgeber bestand. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass auf die Ausdehnung des obligatorischen Feststellungsverfahrens auf weitere Angehörige neben den Ehegatten mit Blick auf vermeidbaren Verwaltungsaufwand verzichtet werden sollte, weil insoweit Probleme in der Praxis nicht bekannt seien (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4228 S 23 zu Nr 6 Buchst b <§ 28a>). Erst durch das "Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 19.12.2007 (BGBl I 3024) wurde dann mit Wirkung ab 1.1.2008 der zu meldende Personenkreis in § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1d SGB IV auf Abkömmlinge des Arbeitgebers erweitert, um damit entsprechend einem Anliegen der handwerklichen Betriebe eine obligatorische Statusfeststellung von beschäftigten Kindern zu ermöglichen(vgl Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf dieses Gesetzes, BR-Drucks 543/07 S 28 zu Nr 12, und S 41 zu Buchst b Doppelbuchst bb). Schließlich wurde mit Wirkung ab 1.1.2009 durch das Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) auch in § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV der bisher verwendete Begriff des Angehörigen in Übereinstimmung mit § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1d SGB IV konkretisiert, indem der Begriff des Angehörigen durch die Begriffe des Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ersetzt wurde.

29

Im Zeitpunkt des Schreibens des Beigeladenen zu 1. vom 29.9.2005 bzw der Entscheidung der Beklagten im Dezember 2005 war damit ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und Ehegatten sowie Lebenspartnern des Arbeitgebers, nicht aber bei Abkömmlingen durchzuführen. Soweit bis 29.3.2005 ein solches Feststellungsverfahren auch bei einer Jahresmeldung mit der Angabe eines Abkömmlings des Arbeitgebers als Beschäftigter einzuleiten war, folgte hieraus keine Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung des Antrags des Beigeladenen zu 1. an die DRV Bund. Eine solche Jahresmeldung erfolgte nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nicht und musste auch nicht erfolgen, weil die Jahresmeldung für 2004 nach § 10 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung(in der im Jahre 2005 geltenden Fassung des Art 1 der Verordnung vom 10.2.1998, BGBl I 343) bis 15.4.2005 zu erstatten war, ab 30.3.2005 jedoch bereits keine Verpflichtung der Beklagten als Einzugsstelle mehr bestand, für einen Abkömmling einen Antrag nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV zu stellen.

30

5. Der nach alledem sich ergebenden sachlichen Entscheidungszuständigkeit der Beklagten und der zu verneinenden Zuständigkeit der DRV Bund steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.

31

Daraus, dass der Senat entschieden hat, dass die DRV Bund für die Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung auch nach deren Ende zuständig ist (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3), folgt im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der DRV Bund. In den vom BSG entschiedenen Fällen waren die Anträge nämlich auf eine Entscheidung durch die DRV Bund gerichtet und bei dieser gestellt worden, nicht jedoch bei einer Einzugsstelle. Dahinstehen kann auch, ob ein Antrag der Einzugsstelle bei der DRV Bund auch dann zu stellen wäre, wenn der Arbeitgeber eine Meldung unterließ, obwohl eine Meldepflicht bestand oder bei Aufnahme einer Beschäftigung zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen würde; denn im vorliegenden Fall bestand eine Verpflichtung der Einzugsstelle zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens durch die DRV Bund in Familienbetrieben tätigen Kindern jedenfalls nicht.

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6. Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend über die Anfechtungsklage der Klägerin entscheiden. Es fehlen - vom Rechtsstandpunkt des LSG aus konsequent - Feststellungen, um inhaltlich darüber befinden zu können, ob der Beigeladene zu 1. in seiner im Betrieb seines Vaters verrichteten Tätigkeit beschäftigt war und mit Blick darauf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Aus diesem Grunde ist die Sache zur Nachholung entsprechender Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

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7. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu entscheiden haben.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.