Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14

bei uns veröffentlicht am29.03.2017
vorgehend
Sozialgericht München, S 30 LW 9/13, 20.11.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufgehoben.

II. Auf die Klage des Klägers hin wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Versicherungspflicht zur Beklagten endgültig zu befreien.

III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der endgültigen Feststellung von Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. Mai 2008 stellte die Beklagte fest, dass für den Kläger für die Zeit ab 22. November 2007 als Landwirt Versicherungspflicht zur Beklagten besteht mit der Folge, dass ab 1. November 2007 Beiträge zu entrichten sind.

Ausweislich einer Telefonnotiz der Beklagten vom 12. August 2008 beantragte der Kläger telefonisch die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse. Er sei hauptberuflich Rechtsanwalt, übe jedoch keine Vollzeitbeschäftigung aus. Eine Einkommensteuererklärung für 2007 sei noch nicht erfolgt, die Grenze von 4.800.- Euro sollte jedoch überschritten sein.

Mit Forderungsbescheid vom 16. September 2008 machte die Beklagte eine Gesamtforderung in Höhe von 1.933.- Euro geltend (Beiträge November 2007 bis November 2008 zuzüglich Mahngebühren und Säumniszuschläge).

Mit Bescheid vom 29. September 2008 lehnte die Beklagte den telefonischen Antrag vom 12. August 2008 auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Diese bestehe weiterhin ab 22. November 2007 für den Kläger als Landwirt gemäß § 1 Abs. 2 ALG. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen erziele der Kläger derzeit kein außerlandwirtschaftliches Einkommen von über 400.- Euro monatlich bzw. 4.800.- Euro jährlich. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG seien damit nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen den Forderungsbescheid vom 16. September 2008 ein und trug mit Schreiben vom 7. Januar 2009 vor, er sei hauptberuflich als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Sein jährliches Einkommen ohne Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft überschreite 4.800.- Euro. Er verwies auf einen zugleich übersandten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 16. November 2007. Hieraus gehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) in Höhe von 17.500.- Euro hervor. Mit Bescheid vom 12. Januar 2009 befreite die Beklagte den Kläger daraufhin für die Zeit ab 22. November 2007 vorläufig von der Versicherungspflicht zur Beklagten mit der Folge, dass vorläufig ab 1. November 2007 Beiträge nicht zu entrichten seien. Zum endgültigen Nachweis des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen würden die für den Zeitraum der Befreiung maßgebenden Einkommensteuerbescheide benötigt. Da dieser Nachweis derzeit nicht erbracht werden könne, erfolge die Befreiung aufgrund der vom Kläger erteilten Angaben für die Zeit ab 22. November 2007 zunächst vorläufig mit der Folge, dass vorläufig ab 1. November 2007 Beiträge nicht zu entrichten seien. Eine endgültige Entscheidung über den Befreiungsantrag werde erst nach Vorlage der maßgebenden Einkommensteuerbescheide getroffen. Der Kläger sei verpflichtet, diese sowie auch von der Finanzverwaltung erlassene geänderte Bescheide sofort nach deren Erhalt unverzüglich bei der Beklagten vorzulegen. Sollte sich nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt seien, seien Beiträge zu zahlen. Darüber hinaus nahm die Beklagte den Bescheid vom 16. September 2008 über rückständige Beiträge zurück. Der Widerspruch sei damit erledigt. Die bereits bezahlten Beiträge in Höhe von 3.031.- Euro würden zurücküberwiesen.

Mit Schreiben vom 12. April 2010 und 15. Juni 2010 bat die Beklagte den Kläger um Rücksendung eines Fragebogens zum Zwecke der Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen in der Alterssicherung der Landwirte. Nachdem vom Kläger keine Rückmeldung einging, wandte sich die Beklagte an das Finanzamt A-Stadt. Von dort wurde mitgeteilt, dass für 2007 und 2008 keine Steuererklärungen vorlägen. Für das Jahr 2007 seien die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf 17.500.- Euro und für 2008 auf 20.000.- Euro geschätzt worden.

Mit Schreiben vom 7. April und 26. Mai 2011 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger mit der Bitte um Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids zusammen mit einer Prognose über die Höhe des laufenden Arbeitseinkommens. Mit Telefax vom 23. Juni 2011 erklärte der Kläger, dass - gestützt auf den in Kopie beigefügten letzten Einkommensteuerbescheid 2008 vom 24. September 2009 - keine Prognose möglich sei, da er keine Bücher führe. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2008 gehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) in Höhe von 20.000.- Euro hervor.

Im Rahmen des nächsten Überprüfungsverfahrens (Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2012 und 7. September 2012) teilte der Kläger mit, seine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt erfolge in Vollzeit. Aufgrund der Mandatsstruktur (wenige Mandate mit mehrere Jahren dauernden Gerichtsverfahren) und den gesetzlichen Vergütungsvorschriften, wonach die Vergütung nach Abschluss einer Instanz fällig sei, könne es vorkommen, dass in einem Jahr wenig Honorare fällig würden, im nächsten Jahr umso mehr. Im Durchschnitt lägen seine Honorareinnahmen deutlich über 4.800.- Euro pro Jahr. In Bezug auf den letzten Einkommensteuerbescheid bestätigte er, dass keine wesentliche Änderung (insbesondere kein Unterschreiten des Grenzwertes von 4.800,01 Euro jährlich) eingetreten und auch nicht zu erwarten sei. Er legte den Steuerbescheid für 2009 vom 22. Februar 2012 vor, wonach sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf 149.292.- Euro und aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) auf 2.561.- Euro belaufen. Aus dem ebenfalls übersandten Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22. Februar 2012 gehen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 149.885.- Euro und aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) in Höhe von 16.357.- Euro hervor.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 hörte die Beklagte daraufhin den Kläger zu ihrer Absicht an, einen Aufnahmebescheid für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 zu erlassen. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen seien die Voraussetzungen einer Befreiung vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 nicht mehr erfüllt, da das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Klägers den Grenzwert für eine Befreiung in Höhe von 4.800.- Euro jährlich (400.- Euro monatlich) nicht überschreitet. Daraus ergebe sich zurzeit eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2604.- Euro.

Der Kläger erklärte hierzu, das regelmäßige Einkommen sei durch eine vorausschauende Betrachtung zu ermitteln und nicht rückblickend nach den kalenderjährlich erzielten Bezügen. Im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 hätten sich Einkünfte von 9.459.- Euro ergeben, also deutlich über 4.800.- Euro. Es habe sich keine meldepflichtige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Er habe in unverändertem zeitlichem Umfang als Rechtsanwalt gearbeitet, seine Mandate seien nicht weniger lukrativ geworden. Die Verteilung der Honorarzahlungen auf die einzelnen Jahre hänge von Faktoren ab, die von ihm nicht beeinflusst werden könnten, etwa von der Prozessdauer. Aufgrund seiner Mandatsstruktur (wenige Mandate, oft mehrere Jahre dauernde Gerichtsverfahren) und den gesetzlichen Vergütungsvorschriften, wonach die Vergütung nach Abschluss einer Instanz fällig sei, komme es naturgemäß zu zufälligen Schwankungen der kalenderjährlichen Einkünfte. Auch sei unklar, nach welcher Vorschrift der angekündigte Aufnahmebescheid ergehen solle. Es liege keiner der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fälle vor, in denen ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden könne, insbesondere sei die Nr. 3 dieser Bestimmung nicht einschlägig (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, B 10 LW 5/01 R). Auch sei er Pflichtmitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Eine Befreiungsmöglichkeit gebe es für ihn nicht. Müsste er auch noch Beiträge zur Beklagten zahlen, läge eine verfassungswidrige Übersicherung vor.

Mit angefochtenem Bescheid vom 8. November 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. Januar 2009 über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 gemäß § 48 SGB X auf. Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 bestehe für den Kläger als Landwirt gemäß § 1 Abs. 2 ALG Versicherungspflicht zur Beklagten mit der Folge, dass Beiträge zu entrichten seien. Das Beitragskonto weise einen Rückstand von 2.604.- Euro auf.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wiederholte der Kläger seinen Vortrag aus dem Anhörungsverfahren.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 den Kläger darauf hin, dass er mit Bescheid vom 12. Januar 2009 vorläufig von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG befreit worden sei, da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Voraussetzungen für eine Befreiung noch nicht durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden konnten. Hierin sei der Kläger auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine endgültige Entscheidung über die Befreiung jeweils erst nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheids erfolgen könne. Die Aufhebung des Befreiungsbescheides mit Bescheid vom 8. November 2012 sei daher als endgültige Entscheidung bezüglich des Jahres 2009 im Hinblick auf die Vorläufigkeit zu verstehen. Da die Entscheidung mit Bescheid vom 8. November 2012 auf eine andere bzw. erweiterte Rechtsgrundlage gestützt werde, werde nochmals Möglichkeit zur Äußerung gegeben.

Der Kläger bezweifelte, ob der Austausch der Ermächtigungsgrundlage zulässig sei. Auch habe er mit Schreiben vom 7. Januar 2009 zur Stützung seiner Prognose eines jährlichen Einkommens ohne Landwirtschaft und Forsten von mehr als 4.800.- Euro seinen Einkommensteuerbescheid vom 16. November 2007 vorgelegt, welcher ein zu versteuerndes Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 13.847 Euro aufgewiesen habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Befreiung von der Versicherungspflicht nur vorläufig auszusprechen. Denn über die Befreiung nach § 3 ALG sei nicht rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum, sondern im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden. Hieraus folge, dass sie an die vorläufige Regelung im Bescheid vom 12. Januar 2009 gebunden sei. Jedenfalls müsste die Beklagte für das Jahr 2009 eine endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht aussprechen. Denn der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22. Februar 2012 dürfe nicht berücksichtigt werden, sonst würde die Beklagte rechtswidrig rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum entscheiden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei mit Bescheid vom 12. Januar 2009 vorläufig von der Versicherungspflicht befreit worden. Eine endgültige Entscheidung werde danach jeweils erst nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide erfolgen. Hinsichtlich der Befreiungszeiträume, die noch nicht durch einen Einkommensteuerbescheid belegt werden können, sei eine vorläufige Entscheidung auch möglich. Es sei eine vorausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen, ob das jeweilige Einkommen regelmäßig den Befreiungsgrenzwert überschreitet. Dies sei bei Arbeitseinkommen aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit problematisch, da regelmäßig noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer für den zu beurteilenden Zeitraum erfolgt sei. Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen könne lediglich anhand von Schätzungen geprüft werden.

Im Rahmen der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bestehe - anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Einkommensteuerbescheide aus zurückliegenden Zeiten zukunftsorientiert in der Reihenfolge nach deren Eingang der Beitragsbemessung berücksichtigt werden (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V; BSG vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05R) - aufgrund des Wortlauts „solange“ eine volle Parallelität hinsichtlich des Zeitraums, für den eine Befreiung begehrt werde, und dem Zeitraum, in welchem das jeweilige Einkommen bezogen werde. Würde die Beklagte beispielsweise einen Antrag wegen des Bezugs von Arbeitseinkommen aufgrund einer negativen Einkommensprognose ablehnen und stelle sich anhand des entsprechenden Einkommensteuerbescheids heraus, dass der maßgebliche Befreiungsgrenzwert überschritten wurde, so hätte auch rückwirkend eine Korrektur nach § 44 Abs. 1 SGB X zu erfolgen. Die Beklagte könnte sich hierbei nicht darauf berufen, den Einkommensteuerbescheid erst zukunftsorientiert heranzuziehen. Nichts anderes könne auch im umgekehrten Fall des Klägers gelten. Es sei fraglich, ob in derartigen Fällen die Regularien der §§ 45, 48 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung der Befreiungsbescheide regelmäßig greifen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 22. März 2006 (B 12 KR 8/05 R) müsse es der Beklagten gerade vor dem Hintergrund der vollen Parallelität des Anspruchszeitraums auf Befreiung und des Zeitraums des Einkommensbezugs gestattet sein, vorläufige Befreiungsbescheide zu erlassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung stehe in der Regel nämlich nicht fest, ob die Befreiungsvoraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Gleiches gelte für die Folgejahre.

Würden die Aufhebungsnormen der §§ 45, 48 SGB X regelmäßig nicht einschlägig sein, ergebe sich die Konstellation, dass aufgrund von einem oder zwei vorgelegten Einkommensteuerbescheid(en), dessen/deren ausgewiesene außerlandwirtschaftliche Einkommen die Befreiungsgrenze jeweils nicht erreichen, der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht lediglich zukunftsorientiert aufgehoben werden könnte, was aber ggf. an einer vom Versicherten abgegebenen, zukünftig wieder positiven Einkommensprognose scheitern könnte. Das Ergebnis wäre eine durchgehende Beitragsbefreiung, ohne dass hierfür die Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei sachgerecht und im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, bei Versicherten, die wegen des Bezugs von Arbeitseinkommen befreit worden seien, eine abschließende Entscheidung erst nach Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide zu treffen. Dies ermögliche eine größtmögliche Gleichstellung zwischen Beziehern von Arbeitsentgelt und Beziehern von Arbeitseinkommen. Während den wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt befreiten Personen bei Wegfall des Befreiungstatbestand regelmäßig der Vorwurf des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X entgegengehalten werden könne, würde eine Aufhebung der Befreiungsentscheidung bei Beziehern von Arbeitseinkommen ohne weiteres ggf. am Verfahrensformalismus der §§ 45, 48 SGB X scheitern. In beiden Fällen lägen jedoch die materiell-rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vor.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 gehe ein Einkommen aus selbständiger Arbeit von 2.561.- Euro hervor. Damit seien die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG für das Jahr 2009 nicht erfüllt. Aufgrund der vollen Parallelität zwischen steuerlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit und des Arbeitseinkommens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sei es unerheblich, aus welchen Gründen sich für einen bestimmten Zeitraum ein Verlust ergebe. Auch sei es nicht zu beanstanden, ausschließlich jeweils den Einkommensteuerbescheid als Nachweis für das Arbeitseinkommen heranzuziehen (BSG, Urteil vom 2. September 2009, B 12 KR 21/08 R). Aus jetziger Sicht sei der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 12. Januar 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 aufgrund der getroffenen Vorläufigkeitsregelung durch einen endgültigen Bescheid dergestalt zu ersetzen, als im Jahr 2009 kein Anspruch auf eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bestehe. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen und beantragt, die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung zur Verhinderung widersprechender Entscheidung beizuladen.

In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 hat der Vertreter der Beklagten die angegriffenen Bescheide nach §§ 35, 41 SGB X dahingehend ergänzt, dass die Aufhebung der Befreiung für die Vergangenheit außer auf die Vorläufigkeit des Bescheids vom 8. November 2012 auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt werde.

Das SG München hat sodann die auf Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2009 nicht mehr regelmäßig außerlandwirtschaftliche Erwerbseinkünfte von mehr als 4.800.- Euro bezogen habe. Verfahrensrechtlich sei die Vorgehensweise der Beklagten nicht zu beanstanden. Ein Bescheid über die Einräumung der Befreiung von der Versicherungspflicht sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, hier der Unterschreitung der für die Versicherungsbefreiung kritischen Verdienstgrenze, sei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Bezug auf die Aufhebung für die Zukunft und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Bezug auf die Vergangenheit anwendbar. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X spreche zwar von Ansprüchen, die kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen seien. Die Vorschrift könne jedoch zwanglos auch auf Fälle angewendet werden, in denen der Versicherte einen Anspruch habe, für gewisse Zeiten vor der Versicherungspflicht befreit zu werden. Zulässigerweise habe die Beklagte auch auf den Vorbehalt der Vorläufigkeit im Bescheid vom 12. Januar 2009 hingewiesen. Zulässig sei diese Nebenbestimmung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Zwar erlaube die Vorschrift im engen Wortsinne nur den Vorbehalt eines Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts im Sinne der für die Sozialverwaltungspraxis nahezu irrelevanten §§ 46, 47 SGB X. Jedoch müsse ein Vorbehalt auch für einen Fall zulässig sein, der tatbestandsmäßig unter die Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X falle. Die doppelte Absicherung des Klägers einmal durch die fortlaufende Rechtsanwaltsversorgung und zum anderen durch die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (in Intervallen) möge unzweckmäßig erscheinen, doch gebe das ALG keine Handhabe zur Vermeidung dieses Ergebnisses.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben, erneut die Beiladung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, vertreten durch die Bayerische Versorgungskammer, beantragt und vorgetragen, das SG habe sich nicht mit der Frage befasst, was als „Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse“ anzusehen sei. Der Zeitpunkt der Unterschreitung einer kalenderjährlichen Einkunftsgrenze könne im vorliegenden Falle, in dem der Kläger ununterbrochen und mit unverändertem Arbeitseinsatz als selbständiger Rechtsanwalt gearbeitet habe, nicht vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres liegen, da vorher nicht abzusehen sei, welche Einkünfte noch vor dem Jahreswechsel zufließen. Er sei Ist-Versteuerer. Manche Mandanten zahlten bereits wenige Tage nach Rechnungsstellung, andere später oder gar nicht. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass kurz vor Jahresende ein lukratives Mandat erteilt werde und der Mandant bereit sei, sogleich einen Vorschuss zu zahlen. Das SG habe auch nicht geprüft, ob er wusste oder sorgfaltswidrig nicht wusste, dass die Befreiungsvoraussetzungen weggefallen seien. Er dürfe von der einhelligen Meinung in der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur ausgehen, wonach eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen sei. Auch habe das SG nicht geprüft, ob die Beklagte die Ermächtigungsgrundlage austauschen durfte, ob ein atypischer Fall vorliege mit der Folge eines Ermessensspielraums. Dies sei der Fall, da die rückwirkende Aufhebung seiner Beitragsbefreiung für einen kurzen Zeitraum zur Versicherungspflicht führen würde, der aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit keinerlei Leistungen der Versicherung entgegenstünden. Auch seien Kleinstrenten nicht erwünscht. Schließlich habe sich das SG nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der doppelten Absicherung durch die Rechtsanwaltsversorgung und die Beklagte befasst.

Die Beklagte hat eine Beiladung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung nicht für erforderlich erachtet, auf die Möglichkeit einer Umdeutung des Bescheids vom 8. November 2002 gemäß § 43 Abs. 1 SGB X dahingehend hingewiesen, wonach es sich nicht um eine Aufhebung nach § 48 SGB X, sondern um eine auf die Vorläufigkeit des Bescheids vom 12. Januar 2009 gestützte endgültige Entscheidung in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 handele. Aus dem Urteil des BSG vom 9. Oktober 2012 (B 5 R 8/12 R) gehe die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise hervor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Versicherungspflicht endgültig zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 zu Unrecht abgewiesen, soweit damit ab 1. Januar 2009 bis 31.12.2009 Versicherungspflicht zur Beklagten endgültig festgestellt wurde. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat hiermit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG keine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung zu der Frage getroffen, ob der Kläger im strittigen Zeitraum außerhalb der Land- und Forstwirtschaft Arbeitseinkommen über den Grenzbetrag von jährlich 4.800.-Euro hinaus erzielt hat, sondern vielmehr eine gesetzlich nicht vorgesehene nachträgliche Entscheidung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Höhe des im strittigen Zeitraums erzielten Arbeitseinkommens gefällt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig erhobene Klage auf endgültige Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ist ebenfalls begründet, da die anzustellende Prognose ergibt, dass das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Klägers in diesem Zeitraum oberhalb dieser Grenze liegen wird.

Einer Beiladung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung bedurfte es nicht. Diese ist an dem hier streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (vgl. § 75 Abs. 2 SGG). In deren Rechtssphäre wird nicht eingegriffen. Auch deren einfache Beiladung iSd § 75 Abs. 1 S. 1 SGG ist nicht erforderlich.

1. Streitgegenstand ist der angefochtene Bescheid vom 8. November 2012, womit die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 festgestellt hat. Darüber hinaus wurde hierin der Bescheid vom 12. Januar 2009 über die vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum gestützt auf „§ 48 SGB X“ aufgehoben. Einer Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2009 bedurfte es jedoch nicht, da es sich hierbei nur um eine vorläufige Entscheidung gehandelt hat, die sich mit dem Erlass der endgültigen Entscheidung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (vgl. Urteil des BSG vom 16. November 1995, Az. 4 R LW 4/94, Urteil vom 28. Juni 1990, Az. 4 RA 57/89, alle in juris). Schon aus der Überschrift des Bescheides (Bescheid über die „vorläufige“ Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG), dann aber auch aus dem Verfügungssatz („Für die Zeit ab 22. November 2007 werden Sie vorläufig von der Versicherungspflicht zur LAK gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG befreit mit der Folge, dass vorläufig ab 1. November 2007 Beiträge nicht zu entrichten sind“) geht eindeutig hervor, dass dieser Bescheid keine endgültige Regelung enthält. Schließlich wurde in der Begründung noch einmal klargestellt, dass eine endgültige Entscheidung über den Befreiungsantrag erst nach Vorlage der maßgebenden Einkommensteuerbescheide getroffen wird. Damit liegt keine endgültige Regelung vor, die grundsätzlich nur dann hätte abgeändert werden dürfen, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff. SGB X oder Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006, Az. B 12 KR 14/05 R).

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 95 SGG Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 hat die Beklagte klargestellt, dass aus jetziger Sicht der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 12. Januar 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 aufgrund der getroffenen Vorläufigkeitsregelung durch einen endgültigen Bescheid der Gestalt zu ersetzen sei, als im Jahr 2009 kein Anspruch auf eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bestehe. Daraus geht klar hervor, dass die Beklagte jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von einer Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2009 Abstand genommen hatte und im Ergebnis gestützt auf die Vorläufigkeit des Bescheids vom 12. Januar 2009 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht für das Jahr 2009 endgültig abgelehnt hat.

Welchen Befreiungsantrag die Beklagte hiermit im Ergebnis abgelehnt hat, ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht. Der ursprüngliche Antrag vom 12. August 2008 wurde schon mit Bescheid vom 29. September 2008 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger hatte sich mit seinem Widerspruch vom 1. Dezember 2008 und auch ausweislich seiner Widerspruchsbegründung vom 7. Januar 2009 nur gegen den Forderungsbescheid vom 16. September 2008 und nicht gegen den Bescheid vom 29. September 2008 gewandt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Beklagte den ursprünglichen Antrag vom 12. August 2008 erneut abgelehnt bzw. den am 1. Dezember 2008 eingelegten Widerspruch gegen den Forderungsbescheid auch als neuen Befreiungsantrag gewertet hat, da sie zu keiner Zeit zu erkennen gegeben hat, es mangele in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 an einem rechtzeitig (vgl. insoweit § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG) gestellten Befreiungsantrag. Sie hat also damit über den eigentlich bereits „verbrauchten“ Antrag vom 12. August 2008 erneut im Rahmen eines sog. Zweitbescheides entschieden bzw. den Widerspruch vom 1. Dezember 2008 als neuerlichen Befreiungsantrag gewertet.

2. Der Bescheid vom 8. November 2012 ist rechtswidrig, soweit mit ihm ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 nachträglich Versicherungspflicht festgestellt und der rechtzeitig gestellte Befreiungsantrag des Klägers ohne Prognoseentscheidung abgelehnt worden ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG in der maßgeblichen, ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung werden auf Antrag Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800.- Euro überschreitet. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ALG).

(a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und wie lange ein Landwirt regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 4) bezieht, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800.- Euro überschreitet, gelten nach Auffassung des Senats folgende Grundsätze:

aa) Nach der - auch für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) maßgeblichen - Definition des Arbeitseinkommens in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Damit gilt eine volle Parallelität von Sozialversicherungsrecht zum Einkommensteuerrecht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, Az. B 13 RJ 13/04 R; vgl. auch BSG; Urteil vom 10. Mai 2007, Az. B 10 LW 7/05 R, alle in juris). Zweck dieser gesetzlich angeordneten Parallelität ist es, den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen im Einzelfall zu ersparen (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, Az. B 13 RJ 13/04 R). Früheren Entscheidungen des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 17/98 R), wonach es einen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit gibt, ist damit der Boden entzogen.

bb) Maßgebend ist das regelmäßige, also mit einer gewissen Stetigkeit, Dauer und Gesetzesmäßigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, Az. B 10 LW 5/01 R, in juris Rn. 20) erzielte Einkommen. Dieses ist - wie sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt - durch eine vorausschauende Betrachtung angelehnt an die Verfahrensweise zur Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Bindung an das Kalenderjahr zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, Az. B 10 LW 5/01 R, in juris, Rn. 19 unter Hinweis auf BT-Drs 12/5700, S. 9; 12/7599, S. 8; 7/4122, S. 43 ff.). Die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss dabei im Blick auf die Interessen der Betroffenen sowie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung erfolgen. Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderte Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 5 RE 19/14 R). Die Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach bisheriger Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht ändern (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, B 12 R 15/09 R, in juris Rn. 17).

cc) Erfolgt eine (endgültige) Entscheidung rückwirkend, hat nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise stattzufinden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht hat dann zu erfolgen, wenn aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass der maßgebliche Grenzbetrag von 4.800.- Euro überschritten werden wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, Az. B 10 KR 3/99 R, in juris). Da eine zukunftsorientierte Prognoseentscheidung zu treffen ist, kann das dem steuerlichen Gewinn entsprechende Einkommen nicht unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen für den zu beurteilenden Zeitraum entnommen werden (vgl. insoweit BT-Drs. 12/5700 S. 92), da ein Steuerbescheid für den Prognosezeitraum (hier: 1. Januar bis 31. Dezember 2009) bei einer in die Zukunft gerichteten Entscheidung noch nicht vorliegen kann. Bei Arbeitseinkommen Selbstständiger wird nach Auffassung des Senats daher regelmäßig auf den letzten, noch nicht zu lange zurückliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sein. Dieser wird dann ggf. durch eine vom Versicherten vorzulegende Bescheinigung des Steuerberaters zu ergänzen sein, der ggf. das regelmäßige Arbeitseinkommen auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens zu schätzen hat. Hat der Selbstständige keinen Steuerberater, muss er die gewissenhafte Schätzung selbst vornehmen und den voraussichtlichen Gewinn mitteilen. Falls an den Angaben des Landwirts Zweifel bestehen, ist die Schätzung durch geeignete Unterlagen zu belegen.

b) Der Notwendigkeit, der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht eine vorausschauende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, steht nicht entgegen, dass in § 3 ALG keine Regelung entsprechend § 32 Abs. 3 S. 4 ALG enthalten ist bzw. nicht auf diese Bestimmung verwiesen wird. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 ALG erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das nach Abs. 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500.- Euro nicht übersteigt. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach § 32 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ALG (Summe der erzielten positiven Einkünfte iSd § 2 Abs. 1 und 2 EStG, soweit es sich nicht um Erwerbsersatzeinkommen iSd § 3 Abs. 4 ALG handelt, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten) sind gemäß § 32 Abs. 3 S. 4 ALG 1. die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenen Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten 4 Kalenderjahre erfolgt ist, oder 2. die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten 4 Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG) zu verringern ist.

Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung bzw. eines Verweises auf § 32 Abs. 3 Satz 4 ALG oder auf eine vergleichbare Bestimmung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V) lässt sich nach Auffassung des Senats nur entnehmen, dass die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung im Rahmen des § 3 ALG im Vergleich zur Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ALG eine größere Freiheit dahingehend genießt, auf welche Grundlagen sie hierfür zurückgreift. Eine derart schematische Behandlung der Problematik wie sie in § 32 Abs. 3 Satz 4 ALG für die Entscheidung über die Zuschussgewährung vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht nicht gewollt. Angesichts der eindeutigen und klaren Ausführungen in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/7599, S. 8) zur Notwendigkeit einer vorausschauenden Beurteilung („Ferner wird geregelt, dass - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit - im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise das regelmäßige Einkommen maßgeblich sein soll.“) hält der Senat es nicht für vertretbar, aus dem Fehlen einer § 32 Abs. 3 Satz 4 ALG entsprechenden Regelung bzw. dem Fehlen eines Verweises hierauf in § 3 Abs. 1 ALG abzuleiten, es habe eine nachgängige Betrachtung unter Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Einkommens zu erfolgen.

c) Die Beklagte hat stets eine endgültige vorausschauende Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu treffen. Für die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise, zunächst eine vorläufige Befreiung auszusprechen und dann nach Einreichung der Einkommensteuerbescheide für den maßgeblichen Zeitraum im Nachhinein endgültig über die Befreiung zu entscheiden, gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch steht diese Vorgehensweise mit dem Sinn und Zweck der Regelungen im ALG zur Versicherungspflicht und der Befreiung hiervon in Einklang.

aa) Ausdrückliche gesetzliche Regelungen über die Berechtigung des Sozialleistungsträgers, vorläufige Bescheide zur erlassen, sind in Zusammenhang mit der Erbringung von Geldleistungen etwa in § 328 Abs. 1-4 SGB III, § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 SGB III enthalten. § 43 Abs. 1 SGB I enthält ebenfalls eine Regelung zur Erbringung vorläufiger Leistungen für den Fall, dass zwischen mehreren Leistungsträgern strittig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nach der die Beklagte berechtigt wäre, die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nur vorläufig auszusprechen, findet sich hingegen weder im ALG noch in einem anderen Gesetz.

bb) Das BSG hat es im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausweislich seiner Entscheidung vom 20. März 2006 (Az. B 12 KR 14/05 R) allerdings für zulässig angesehen, wenn die Krankenkasse die Beiträge eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, der hauptberuflich selbstständig tätig ist, bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit durch einen einstweiligen Bescheid regelt, wenn Nachweise für eine Prognose der zukünftigen Einnahmen noch nicht vorgelegt werden können. Auch im Bereich der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2, 3 SGB V) ist das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV und damit der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, heranzuziehen, der nicht vor Schluss des Kalenderjahrs feststeht. Es können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen so lange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt. Auch hier geht aus der Gesetzesbegründung hervor, dass ein vergangenheitsbezogener Einkommensnachweis wie der Steuerbescheid Grundlage für eine zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung ist (vgl. BSG, a.a.O., BT-Drs 12/3937, S. 17).

Gleichwohl hatte hier das BSG es für zulässig erachtet, dass die Krankenkassen bei dem Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen zu Beginn ihrer Tätigkeit jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, einstweilige Regelungen der Beitragshöhe treffen, um zu vermeiden, dass dieser Personenkreis wegen des fehlenden Nachweises der Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu Beginn der Selbstständigkeit Höchstbeiträge zu zahlen hat. Die einkommensgerechte Beitragseinstufung bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit könne nicht auf andere Weise erreicht werden.

Nach Auffassung des Senats kann diese Rechtsprechung jedoch nicht auf Fallgestaltungen übertragen werden, in denen ein in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtiger Landwirt eine selbstständige außerlandwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt und damit nicht die Beitragshöhe, sondern die Beitragspflicht dem Grunde nach infrage steht. Das BSG lässt in der soeben genannten Entscheidung aus dem Bereich der Krankenversicherung ausnahmsweise nur in Bezug auf die Höhe der Beiträge eine vorläufige Regelung zu, wobei dort die Versicherungspflicht dem Grunde nach aber im Vornehinein feststeht.

Eine vorläufige, sich auf die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Altersversicherung dem Grunde nach beziehende Befreiung mit dem Ziel, in der Regel erst mehrere Jahre später nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Jahr über die Versicherungspflicht endgültig zu entscheiden, läuft hingegen nicht nur dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zuwider, dass über die Befreiung im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entschieden wird. Vor allem aber wird aber auch durch eine vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht dem Grunde nach mit ggf. Jahre später erfolgender endgültiger Feststellung - wie hier von der Beklagten verfügt - ein unerwünschter Schwebezustand geschaffen. Für mehrere Jahre steht für die Beteiligten nicht verbindlich fest, ob der Betreffende Mitglied der Versichertengemeinschaft mit all den damit verbundenen Rechten und Pflichten ist oder nicht. In Bezug auf den Status eines Versicherten besteht jedoch ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsklarheit und eindeutiger Festlegung, wer ab welchem Zeitpunkt zum Kreis der Befreiten und wer ab welchem Zeitpunkt zum Kreis der Versicherten gehört (vgl. für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung KassKomm, SGB VI, § 6 Rn. 36 m.w.N.).

Die Ausübung der Verwaltungsaktkompetenz in Bezug auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht durch den zuständigen Versicherungsträger ist darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten fortbestehend zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen (BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 5 RE 19/14 R). Mit einer bloßen vorläufigen Regelung wird dieses Ziel verfehlt. Der Betroffene bedarf einer verbindlichen Entscheidung der Beklagten, um auf einer sicheren Grundlage ggf. weitreichende Entscheidungen über eine anderweitige Absicherung der Risiken treffen zu können, die bei Bestehen von Versicherungspflicht von der Beklagten abgesichert werden. Schließlich würden sich bei einer länger anhaltenden, durch eine zunächst nur vorläufig ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ausgelöste Ungewissheit auf der anderen Seite auch unerwünschte Manipulationsmöglichkeiten für Versicherte ergeben, die - etwa bei einem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung - Steuererklärungen dann für vergangene Zeiträume so gestalten können, dass Versicherungspflicht besteht und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind.

Dementsprechend hat das BSG auch in seinem Urteil vom 27. Juli 2011, Az. B 12 R 15/09 R, in juris, zur Frage, ob die maßgebende (Entgelt-) Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig im Monat nicht überstiegen wird, ausgeführt, dass eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar ist. Es liege im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist.

cc) Aus diesen Gründen ist auch anerkannt, dass statusbegründende Verwaltungsakte grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlich sind, so dass insbesondere die Beifügung von Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen ist, es sei denn, spezialgesetzliche Regelungen lassen insoweit Ausnahmen zu (vgl. von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 29). Denn auch bei der Auferlegung von Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalten entsteht eine nicht hinnehmbare Unsicherheit bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreffende versichert ist oder nicht. Einen sachlichen Grund, bei der Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht Nebenbestimmungen restriktiver zu behandeln als vorläufige Entscheidungen, gibt es bei identischer damit verbundener Problematik nicht.

Entgegen der Auffassung des SG ist § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X damit also schon aus diesem Grund ebenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für den „Vorbehalt der Vorläufigkeit“. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ist darüber hinaus aber auch noch aus anderen Gründen nicht einschlägig. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 12. Januar 2009 keinen Vorbehalt des Widerrufs iSd § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X verfügt. Ein solcher Vorbehalt des Widerrufs ist notwendigerweise mit einem im Übrigen uneingeschränkt bindenden Verwaltungsakt verknüpft, dessen Bindungswirkung im Falle der Ausübung des vorbehaltenen Widerrufsrechts wieder beseitigt werden soll. Hier liegt aber nach dem Willen der Beklagten gerade kein bindender, sondern von vornherein nur ein vorläufiger Verwaltungsakt vor, der von ihr notwendigerweise durch einen endgültigen Verwaltungsakt zu ersetzen ist. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ist darüber hinaus nur zulässige Rechtsgrundlage für die Hinzufügung eines Vorbehalt des Widerrufs bei Ermessensverwaltungsakten (vgl. von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 11). Die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht steht aber nicht im Ermessen der Beklagten. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung („werden befreit“). § 32 Abs. 1 SGB X ist aber ebenfalls nicht einschlägig. Die Zulässigkeit eines „Vorbehalts der Vorläufigkeit“ ergibt sich schon deshalb nicht aus § 32 Abs. 1 SGB X, weil durch die Anordnung der Vorläufigkeit gerade nicht sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, wonach eine Prognoseentscheidung erforderlich ist, erfüllt werden.

dd) Der Senat stimmt auch nicht mit der Auffassung der Beklagten überein, dass der Notwendigkeit einer vorausschauenden Beurteilung die Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG entgegensteht, wonach Landwirte von der Versicherungspflicht befreit werden, solange sie regelmäßig Arbeitseinkommen beziehen, das über der Grenze von jährlich 4.800.- Euro liegt. Die Verwendung des Begriffs „solange“ bedeutet nicht, dass der tatsächliche regelmäßige Bezug von Arbeitseinkommen usw. maßgeblich ist, der notwendigerweise im Nachhinein festzustellen wäre. Vielmehr ist dadurch geregelt, dass ein Landwirt nur solange von der Versicherungspflicht zu befreien ist, als im Rahmen der im Vorhinein zu treffenden Prognoseentscheidung die Annahme gerechtfertigt ist, das steuerlich maßgebliche Arbeitseinkommen außerhalb von Land- und Forstwirtschaft überschreite diese Grenze. Ergeben sich - auch innerhalb eines Kalenderjahres - Indizien für eine relevante Veränderung der Einkommensverhältnisse, hat zukunftsbezogen eine entsprechende Abänderung der bisherigen Entscheidung zu erfolgen.

ee) Der Senat teilt dementsprechend auch nicht die Befürchtungen der Beklagten, sie müsse nach Ablehnung eines Antrags wegen des Bezugs von Arbeitseinkommen aufgrund einer negativen Einkommensprognose rückwirkend eine Korrektur nach § 44 Abs. 1 SGB X vornehmen, wenn sich anhand des entsprechenden Einkommensteuerbescheids herausstellt, dass der maßgebliche Befreiungsgrenzwert überschritten worden ist. Soweit die ursprüngliche Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden ist, besteht in derartigen Fällen gerade kein Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf rückwirkende Abänderung der ursprünglichen Entscheidung zu Gunsten des Versicherten. Denn im Falle einer sachgerecht erstellten Prognoseentscheidung hat die Beklagte nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Recht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist; Beiträge wurden in diesem Fall nicht zu Unrecht erhoben. Vielmehr wurden ungeachtet der späteren, nicht vorhersehbaren tatsächlichen Entwicklung Beiträge aufgrund der sachgerechten Prognoseentscheidung zu Recht erhoben. Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid kann vielmehr nur Anlass sein, den Versicherten mit Wirkung für die Zukunft von der Versicherungspflicht zu befreien.

Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass damit eine durchgehende Befreiung zu erfolgen hat, obwohl in gewissen Zeiträumen tatsächlich ein außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen unterhalb der Befreiungsgrenze bezogen worden ist. Hat etwa ein Landwirt - wie hier der Kläger - einen Einkommensteuerbescheid mit einem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen von mehr als 4.800.- Euro vorgelegt, der eine Prognose rechtfertigt, dies werde auch im nächsten Jahr der Fall sein, hat eine Befreiung zu erfolgen. Wird dann - wie auch hier - später ein Einkommensteuerbescheid vorgelegt, der ein Arbeitseinkommen unterhalb dieser Grenze ausweist, hat es bei der Beitragsbefreiung zu verbleiben. Allerdings ist aufgrund dieses Bescheids grundsätzlich die Prognose für die Zukunft gerechtfertigt, dass die Befreiungsgrenze nun nicht mehr überschritten werden wird. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen dem Betreffenden die Möglichkeit verbleibt, durch Darlegung konkreter Umstände den Beweis anzutreten, dass trotz des Einkommensteuerbescheids für die Zukunft doch wieder von einem Überschreiten der Befreiungsgrenze auszugehen ist. Dies bedeutet aber im Ergebnis nicht „eine durchgehende Befreiung, ohne dass hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind“. Die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen knüpfen eben nicht an die tatsächlichen Einkünfte an, sondern an die im Rahmen einer Prognose zu ermittelnden. Damit ist ein derartiges Ergebnis vom Gesetzgeber akzeptiert. Davon abgesehen ist in einem derartigen Fall die Beklagte durchaus berechtigt, an die Anknüpfungstatsachen in Bezug auf die zukünftige positive Prognose strenge Anforderungen zu stellen. Ein vorliegender Einkommensteuerbescheid mit Einkünften oberhalb der Befreiungsgrenze stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass auch in Zukunft Einkünfte oberhalb der Befreiungsgrenze erzielt werden. Umgekehrt gilt aber ebenso, dass ein Einkommensteuerbescheid mit Einkünften unterhalb der Befreiungsgrenze ein starkes Indiz dafür darstellt, dass dies auch in Zukunft so sein wird.

Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf hingewiesen, dass im umgekehrten Fall eine durchgängige Beitragspflicht bestehen kann, obwohl partiell die Voraussetzungen für eine Befreiung vorgelegen haben. Zu diesem Ergebnis kommt es, wenn aufgrund eines vorgelegten Einkommensteuerbescheids die Prognose gerechtfertigt war, die Befreiungsgrenze werde nicht überschritten, ein für den Prognosezeitraum vorgelegter Einkommensteuerbescheid jedoch (etwa aufgrund eines nicht vorhersehbaren Sondereffekts) das Überschreiten der Befreiungsgrenze belegt. Auch hier ist vorstellbar, dass trotz dieses Einkommensteuerbescheids für die Zukunft erneut nur die Prognose gerechtfertigt ist, die Befreiungsgrenze werde mit dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen nicht überschritten (da es sich um einen einmaligen Sondereffekt gehandelt hat), so dass nach wie vor Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.

ff) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Selbständigen und abhängig Beschäftigten vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Grundsatz der vorausschauenden Beurteilung gilt sowohl für Selbstständige als auch für abhängig Beschäftigte. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf Selbstständige anders zu verfahren ist als in Bezug auf abhängig Beschäftigte. Die Umsetzung dieses Grundsatzes wird bei abhängig Beschäftigten aufgrund des vielfach sehr regelmäßigen und leichter voraussehbaren Zuflusses von Arbeitsentgelt zwar sicherlich weniger Probleme bereiten als bei Selbständigen. Die Schwierigkeiten, die aufgrund der oft unsteten Einkommenserzielung bei Selbständigen entstehen können, sind aber kein rechtfertigender Grund, bei Selbständigen entgegen der gesetzlichen Konzeption auf eine nachträgliche Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse umzustellen.

gg) Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 9. Oktober 2012, Az. B 5 R 8/12 R, in juris, steht der hier vertretenen rechtlichen Beurteilung schließlich ebenfalls nicht entgegen. Hierin hat das BSG in einem Rechtsstreit, in dem die Rückforderung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze strittig war, festgestellt, dass der materiell-rechtliche Tatbestand von § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrags stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände erfordert. Auch fehle es an Hinweisen darauf, dass ausnahmsweise anstelle der erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres entstehenden und feststellbaren Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit schon Teile des auf der Basis einer unterjährigen Prognose ermittelten Jahresergebnisses ausreichen könnten, um laufende monatliche Zahlungsansprüche zu entziehen.

Diese Entscheidung hat für den hier vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb keine Bedeutung, da sie nicht Normen im Blick hat, die die Auswirkungen der Erzielung von Arbeitseinkommen auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht regeln. Vielmehr schreibt § 96a SGB VI das (teilweise) Entfallen von monatlichen Rentenansprüchen vor, falls das für denselben Zeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bestimmte Beträge übersteigt. Der oben hervorgehobene Umstand, dass alle Beteiligten aufgrund der vielfältigen mit der Versicherungspflicht verbundenen Auswirkungen ein erhebliches Interesse daran haben, von Anfang an Klarheit zu haben, ob und gegebenenfalls ab wann Versicherungspflicht besteht, spielt hier keine Rolle. Eine Unsicherheit über den teilweisen Entfall von Rentenleistungen bei daneben vorliegenden weiteren Einkünften des Versicherten ist eher hinzunehmen als Unsicherheiten über das (Nicht) Bestehen von Versicherungspflicht. Die jeweiligen Auswirkungen sind nicht vergleichbar. Darüber hinaus lässt sich aus Wortlaut und Gesetzesmaterialien in Bezug auf § 96a SGB VI im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG eben gerade nicht entnehmen, dass eine vorausschauende Prognoseentscheidung zu treffen ist.

hh) Soweit in dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2011, Az. L1 LW 20/11 B ER ausgeführt ist, die Beschwerdegegnerin sei auch in Anbetracht des verfahrensrechtlichen „Verbots des vorzeitigen Verfahrensabschlusses“ (s. BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) ausnahmsweise berechtigt gewesen, eine einstweilige Regelung zu treffen, da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt war, hält der Senat hieran nicht fest. Diese Passage hat auch nur aufgrund eines Büroversehens Eingang in den genannten Beschluss gefunden.

Nach alledem ist von einer Verpflichtung der Beklagten auszugehen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eine Einkommensprognose durch eine vorausschauende Betrachtung zu erstellen.

d) Der den Kläger beschwerende angefochtene Bescheid enthält jedoch keine derartige Prognoseentscheidung. Zu der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts einer Prognoseentscheidung hat das BSG in einer Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 20/15 R, m.w.N., in juris) auf die bis zur bescheidmäßigen Entscheidung erkennbaren bzw. bekannten Tatsachen abgestellt. Sachgerechte Prognosen beruhen auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung; Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen.

Legt man den Ansatz zugrunde, ist der o.g. „Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides“ hier jedoch nicht der Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Bescheids vom 8. November 2012. Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Entscheidung kann nur dann abgestellt werden, wenn die Verwaltung zeitnah zum gestellten Antrag entscheidet. Eine geringfügige Rückwirkung in Bezug auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung durch die Behörde, die dadurch entsteht, dass man ihr das Recht einräumt, für eine Prognoseentscheidung ab Antragstellung auch Umstände mitzuberücksichtigen, die sich bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ergeben, ist in derartigen Fällen hinnehmbar. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Behörde wie hier die Beklagte erst mehrere Jahre nach Antragstellung entscheidet. Würde man in einem solchen Fall diesen Zeitpunkt der späten Entscheidung als maßgeblich erachten, würde man zur Zulässigkeit der vom Gesetzgeber - wie soeben dargelegt - gerade nicht gewünschten nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht anhand der tatsächlichen Verhältnisse an Stelle der tatsächlich normierten verbindlichen Feststellung im Vorhinein aufgrund einer Prognose gelangen. Bei einer erst rückwirkend nach Jahren erfolgenden endgültigen Feststellung der Versicherungspflicht nach vorheriger vorläufiger Entscheidung ist daher nach Auffassung des Senats also ähnlich wie bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, Az. B 10 KR 3/99 R, in juris) vielmehr nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise anzuwenden.

Der Senat kann es dabei dahingestellt sein lassen, ob damit auf die Umstände abzustellen ist, die zu Beginn des strittigen Zeitraums, hier also am 1. Januar 2009, erkennbar waren (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, Az. B 10 KR 3/99 R, in juris; ähnlich BSG, Urteil vom 23. April 2015, Az. B 5 RE 19/14 R, in juris, wonach auf den Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis der damals vorhandenen Erkenntnisstandes abzustellen ist) oder ob in Anlehnung an die Entscheidung des BSG vom 3. August 2016, Az. B 6 KA 20/15 R, in juris, alle erkennbaren Umstände bis zum Erlass der ersten bescheidmäßigen Entscheidung der Beklagten (hier die vorläufige Befreiung vom 12. Januar 2009) einzubeziehen sind, da im hier vorliegenden Fall insoweit keine Unterschiede bestehen.

3. Der Bescheid ist rechtswidrig und als den Kläger beschwerend aufzuheben, weil die Beklagte zu Unrecht festgestellt hat, der Kläger unterliege 2009 der Versicherungspflicht. Der Kläger hat im Rahmen der nach alledem vorzunehmenden Prognoseentscheidung einen Anspruch auf endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum. Dementsprechend war die Beklagte auf die im Berufungsverfahren zulässig erhobene Verpflichtungsklage hin zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 endgültig von der Versicherungspflicht zu befreien.

a) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommene Erweiterung des Klageantrages ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Änderung der Klage anzusehen, da damit ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Unter eine derartige Erweiterung in der Hauptsache fällt der Übergang von der Anfechtungsklage zur Verpflichtungsklage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 99 Rn. 4). Der Klagegrund ändert sich nicht, da der dem Klageantrag zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unverändert bleibt. Nach wie vor ist streitig, ob der Kläger aufgrund seiner außerlandwirtschaftlichen Einkünfte versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht zu befreien ist. Über die erweiterte Klage ist vom Senat erstinstanzlich zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1992, Az. 4 RA 1/91, in juris Rn. 14 ff.).

Die erweiterte Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde gegen den angefochtenen Bescheid ein Widerspruchsverfahren durchgeführt.

b) Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 zu, da im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung bei Zugrundelegung der zum 1. Januar 2009 mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand ermittelbaren Umstände die Annahme gerechtfertigt war, dass der Kläger auch im Jahr 2009 Arbeitseinkommen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft von mehr als 4.800.- Euro jährlich erzielen wird.

aa) Der Senat ist berechtigt, anstelle der insoweit untätig gebliebenen Beklagten eine Prognoseentscheidung zu treffen. Bei einer Prognoseentscheidung steht der Verwaltung kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu (Wagner in jurisPK - SGB I, 2. Auflage 2011, § 39 Rn. 34). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, die voll der gerichtlichen Prüfung unterliegt.

bb) Zu Beginn des Jahres 2009 (sowohl am 1. Januar 2009 als auch am 12. Januar 2009) war bereits der Steuerbescheid vom 16. November 2007 für das Steuerjahr 2006 ergangen, aus dem sich ein außerlandwirtschaftliches Einkommen des Klägers in Höhe von 17.500.- Euro ergab. Dieser Einkommensteuerbescheid lag der Beklagten zwar erst am 7. Januar 2009 tatsächlich vor, da der Kläger den Bescheid erst zu diesem Zeitpunkt übermittelt hat. Der Bescheid hätte aber objektiv bereits vor dem 1. Januar 2009 auf der Grundlage des § 31 a Abs. 1 Abgabenordnung iVm § 21 Abs. 4 SGB X von der Beklagten beigezogen und damit die darin enthaltenen Daten zum außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Klägers ermittelt werden können. Gemäß § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden, soweit es in Verfahren nach dem SGB X erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. Eine entsprechende Anfrage an die Steuerverwaltung wäre zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten in der Form der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht erforderlich gewesen.

cc) Dass der Ende 2008 zur Verfügung stehende Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr 2006 und nicht auf das Jahr 2007 bezog, spricht nicht entscheidend dagegen, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 getroffenen Feststellungen zu einer der wesentlichen Grundlagen für eine Prognoseentscheidung für das Jahr 2009 zu machen. Zwar verlieren Einkommensteuerbescheide an Bedeutung für die Erstellung einer Prognoseentscheidung, je länger sie zurückliegen. Dabei sind aber die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Erstellung von Einkommensteuerbescheiden gerade gegenüber Selbstständigen zu berücksichtigen. Ende 2008 konnte der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 notwendigerweise noch nicht vorliegen. Der Einkommensteuerbescheid für 2007 ist erst am 24. September 2009 ergangen und konnte damit Ende 2008 ebenfalls noch nicht ermittelt werden. Gerade bei Selbstständigen liegen in aller Regel zum Ende des Jahres erst Steuerbescheide für das vorvergangene Jahr vor. Zwar endet die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 grundsätzlich zum 31. Mai 2008, kann aber bis 30. September verlängert werden. Bei Steuerpflichtigen, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, verlängert sich die Frist zudem bis zum 31. Dezember 2008. Hinzu kommt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Einkommensteuerbescheiden von 8-10 Wochen, die bei Selbstständigen aufgrund der komplexeren Sachverhalte oftmals überschritten wird. Daher ist es vertretbar, bei einer Prognoseentscheidung, die mit dem Kenntnisstand Ende 2008 zu treffen ist, den Einkommensteuerbescheid 2006 zur maßgeblichen Grundlage zu machen.

Darüber hinaus hat der Kläger zugleich mit Schreiben vom 7. Januar 2009 erklärt, der Beklagten bereits mitgeteilt zu haben, hauptberuflich als Rechtsanwalt selbstständig zu sein. Er hat damit ersichtlich auf das Telefonat vom 12. August 2008 Bezug genommen. In der entsprechenden Gesprächsnotiz der Beklagten ist dort auch vermerkt, dass der Kläger bereits damals angegeben habe, hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig zu sein, wenn auch nicht als Vollzeitbeschäftigung. Die Grenze von 4.800.- Euro werde aber überschritten.

Bereits zum Zeitpunkt Ende 2008 bestand - bei Mitberücksichtigung des bereits ergangenen und damit ermittelbaren Einkommensteuerbescheids für 2006 - kein Anlass, an dieser Eigenerklärung des Klägers zu zweifeln. Es lagen keinerlei Hinweise vor, die den Verdacht begründen könnten, die Angaben des Klägers seien nicht zutreffend. Das letzte durch Einkommensteuerbescheid festgestellte außerlandwirtschaftliche Einkommen mit 17.500.- Euro lag sogar sehr deutlich über der maßgeblichen Grenze von 4.800.- Euro. Auch hat der Kläger angegeben, hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig zu sein. Der Hinweis auf die Hauptberuflichkeit und auch auf die Art der verrichteten Tätigkeit als Rechtsanwalt spricht für die Prognose, dass mittels einer derartigen Tätigkeit Einkünfte oberhalb dieser Grenze erzielt werden. Aus einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt lassen sich regelmäßig Einkünfte erwarten, die 4.800.- Euro im Jahr übersteigen.

dd) Das zur Grundlage der Prognose gemachte außerlandwirtschaftliche Einkommen des Klägers wurde von ihm auch regelmäßig, also mit hinreichender Stetigkeit, Dauer und Gesetzesmäßigkeit erzielt. Insoweit kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, Az. B 10 LW 5/01 R, in juris Rn. 20). Die Angaben des Klägers zu seinen Einkünften legen es nahe, dass diese nicht wie bei einem abhängig Beschäftigten in regelmäßig monatlichen Abständen in bestimmter Höhe zugehen. Vielmehr werden dem Kläger in unregelmäßigen Abständen Beträge in unterschiedlicher Höhe in Abhängigkeit von der Fälligkeit der einzelnen Vergütungsansprüche und der Zahlungsmoral seiner Mandanten gutgeschrieben. Dies steht nach Auffassung des Senats der Annahme eines regelmäßigen Arbeitseinkommens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG aber nicht entgegen. In der soeben genannten Entscheidung hat das BSG bei einem monatlich geleisteten Arbeitsentgelt diesen Monatsrhythmus für die Frage eines regelmäßigen Bezuges bestimmend erachtet. Dies lässt sich jedoch nicht auf die Verhältnisse eines freiberuflichen Rechtsanwalts übertragen. Bei Selbstständigen ist das Arbeitseinkommen fast immer schwankend (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, Az. B 12 R 15/09 R, in juris). Bei in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert selbständig Tätigen wird aus diesem Grunde aus den regelmäßigen Einnahmen über einen längeren Zeitraum ein Monatsbetrag ermittelt (BSG, a.a.O.). Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte für die auf das Jahr bezogene Prognose von dem bekannten letzten Jahreseinkommen auszugehen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015, Az. L 22 LW 3/13, in juris Rn. 43). Diese einzig praktikable Vorgehensweise wendet die Beklagte letztlich auch selbst an, freilich nicht im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung, sondern des nachgängigen Vergleichs des Jahres-Isteinkommens mit der maßgeblichen Grenze von 4.800.- Euro.

ee) Innerhalb des maßgeblichen Zeitraums 1. Januar bis 31. Dezember 2009 haben sich schließlich auch keine Umstände ergeben, die eine unterjährige zukunftsgerichtete Korrektur dieser Prognose („solange“) erfordern würden. Am 24. September 2009 hat das Finanzamt A-Stadt I Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 20.000.- Euro auf der Basis einer Schätzung festgesetzt. Diese Festsetzung rechtfertigt es, auch über den 24. September 2009 hinaus bis zum Ende des strittigen Zeitraums am 31. Dezember 2009 von der Prognose auszugehen, dass die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers die Grenze von 4.800.- Euro überschreiten, mit der Folge, dass der Befreiungsanspruch des Klägers weiterhin bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums 31. Dezember 2009 besteht. Auch angesichts der vom Kläger für den Senat glaubwürdig geschilderten Besonderheiten seiner Einkommenserzielung (Ist-Versteuerer, lukrative Mandate erst kurz vor Jahresschluss mit Zahlung eines Vorschusses) ist kein Ansatzpunkt ersichtlich, vor dem 1. Januar 2010 zu einer anderen Prognoseentscheidung zu gelangen.

ff) Nach alledem ist eine Prognoseentscheidung geboten, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 mit seinem regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen die Grenze von 4.800.- Euro übersteigen wird. Diese Prognose wird nicht dadurch falsch, dass aus dem im Jahr 2012 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2009 ein Einkommen des Klägers aus selbständiger Arbeit nur von 2.561.- Euro hervorgeht. Die mit dem Wissensstand Ende 2008 zu treffende Prognoseentscheidung ließ nicht die Annahme zu, der Kläger werde im Jahr 2009 nur ein derartiges Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielen. Dass sich dies rückblickend tatsächlich anders entwickelt hat, macht die ursprünglich zu treffende anderslautende Prognoseentscheidung nicht unzutreffend.

Auf die Berufung des Klägers hin waren damit das Urteil des SG sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufzuheben sowie auf seine Klage hin die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 endgültig zu befreien.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger erfolgreich war.

Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14 zitiert 37 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 328 Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn1.die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 35 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie1.regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten


1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:1.a)von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Paus

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 32 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt. (2) Das jährliche Einkommen wird aus

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Referenzen - Urteile

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 03. Aug. 2016 - B 6 KA 20/15 R

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Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. April 2015 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. April 2007 sowie die Bescheide de

Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 19/14 R

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Bundessozialgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - B 5 R 8/12 R

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Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R

bei uns veröffentlicht am 27.07.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 1 LW 8/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2016 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 abgeändert. Die Beklagte w

Referenzen

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich zuletzt gegen die Rückforderung von Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv 4244,40 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.

2

Der am 1968 geborene Kläger beantragte im August 2004 Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei gab er an, Gesellschafter (Kommanditist) des Autohauses D. GmbH und Co. KG zu sein und bis Februar 2004 Geschäftsführer gewesen zu sein. Auf Nachfrage erklärte er unter dem 3.2.2005 auf dem Formblattvordruck Forms R 14345 ("Erklärung bei selbständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn") der Beklagten, im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 8.11.2004 nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts einen steuerrechtlichen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von "0 EUR" erzielt zu haben. Dabei war er ausdrücklich dazu aufgefordert worden, für die Höhe des Gewinns erforderlichenfalls eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen und ggf eine Bescheinigung des Steuerberaters beizufügen. Der Steuerberater bestätigte die Angaben des Klägers auf demselben Dokument.

3

Mit Bescheid vom 18.2.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines "Leistungsfalls" vom 6.2.2004 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von September 2004 bis Februar 2007. Der Rentenbescheid enthält auf Seite 4 folgenden Hinweis:

        

"Die Rente wird auf der Grundlage einer vorausschauenden Beurteilung des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV bewilligt. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass entsprechend der Erklärung vom 03.02.2005 und dem Schreiben des Steuerberaters vom 31.01.2005 das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV seit dem 01.09.2004 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet. Daher besteht die Verpflichtung, uns jeweils bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Rentenbeginns und der Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitseinkommen abzüglich der Betriebsausgaben - jedoch vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge - mitzuteilen. (…)

        

Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten."

4

Auch die Anfrage der Beklagten vom 17.5.2005 beantwortete der Kläger unter Bestätigung seines Steuerberaters unter dem 24.5.2005 dahin, dass für die Zeit vom 1.9.2004 bis zum 30.4.2005 kein Gewinn erzielt worden sei. Schließlich legte der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 8.3.2006 vor. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro aus.

5

Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 18.2.2005 "hinsichtlich der Rentenhöhe" mit Wirkung ab dem 1.9.2004 zurück und forderte die vom 1.9. bis 31.12.2004 entstandene Überzahlung iHv 4244,40 Euro zurück (Bescheid vom 14.6.2007). In der Begründung führte sie aus, die Rücknahme des Rentenbescheides sei sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zulässig, weil der Kläger sich zum einen auf Vertrauen in den Rentenbescheid nicht berufen könne (§ 45 Abs 2 S 3 SGB X) und zum anderen die Fristen des § 45 Abs 3, 4 SGB X nicht abgelaufen seien. Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil Umstände, die die Rücknahme und die damit verbundene Rückforderung als unbillige Härte erscheinen ließen, nach Lage der Akten nicht ersichtlich seien.

6

Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er im Jahre 2004 als Kommanditist am Autohaus D. GmbH und Co. KG beteiligt und darüber hinaus Miteigentümer eines ausschließlich an diese Firma vermieteten Grundstücks gewesen sei. Steuerrechtlich habe eine Betriebsaufspaltung vorgelegen, sodass die Vermietungseinkünfte (27 325,00 Euro) Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten. Aus der Beteiligung an dem Autohaus D. sei ihm im Jahre 2004 ein Verlust von 19 685,29 Euro zugewiesen worden, der wegen § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werde, sondern erst später mit den Gewinnen aus der KG verrechnet werden könne. Dieser Verlust sei jedoch für die hier relevante Berechnung des Arbeitseinkommens in Ansatz zu bringen. Maßgeblich sei insoweit der Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG vom 7.2.2006, der sich als Grundlagenbescheid zum Einkommensteuerbescheid darstelle und die Höhe der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb verbindlich festlege. Aus diesem ergäben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7639,80 Euro. Damit bestehe zumindest Anspruch auf eine Teilrente wegen voller Erwerbsminderung. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008).

7

Das SG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.9.2010 entsprechend dem Antrag des Klägers den Bescheid vom 14.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2008 abgeändert, "stattdessen … eine Reduzierung auf nur 3/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgenommen und den Erstattungsbetrag entsprechend gemindert". Das Hessische LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 24.9.2010 zurückgewiesen (Urteil vom 17.1.2012; Beschluss vom 19.3.2012: Berichtigung des Tenors in Ziffer II wegen offenbarer Unrichtigkeit). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 18.2.2005 sei im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten habe auf Angaben des Klägers beruht, die dieser in wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht habe. Ausweislich des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides vom 8.3.2006 für das Kalenderjahr 2004 habe nämlich das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahr 2004 oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 Euro wie auch aller Teilrenten gelegen, sodass von Anfang an kein Rentenanspruch bestanden habe. Der von der Beklagten nicht näher informierte Kläger habe indessen auf die Angaben seines Steuerberaters vertrauen dürfen, sodass ihm weder grobe Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X noch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.2.2005 vorgeworfen werden könne. Die Beklagte, die das ihr im Rahmen von § 45 SGB X zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, dürfe auch nicht nachträglich die Rechtsgrundlage für ihren Aufhebungsbescheid austauschen und sich auf § 48 SGB X berufen.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und stützt ihre Begründung nunmehr auch auf § 48 SGB X. Der Rentenbescheid vom 18.2.2005 sei rechtswidrig, weil der Kläger bzw sein Steuerberater in grob fahrlässiger Weise unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht hätten. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Gewerbebetrieb, das als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs 1 SGB IV iVm den Vorschriften des Einkommensteuerrechts definiert werde, seien nicht die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft beachtet worden. Der Kläger bzw der Steuerberater, dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen sei, hätten die Relevanz des § 15a EStG für den Hinzuverdienst kennen müssen. Der Formvordruck R 1434 verweise ausdrücklich auf den steuerrechtlichen Gewinn nach den allgemeinen Steuerermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 18.2.2005 auch nach Ablauf von zwei Jahren zurückzunehmen und die Überzahlung zurückzufordern. Eine solche Befugnis ergebe sich auch, weil der Rentenbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt erlassen worden sei. Im Übrigen habe sie - die Beklagte - entgegen der Ansicht des SG auch ihr von § 45 SGB X eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, was auch das LSG bestätigt habe.

9

Zudem sei vorliegend - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.7.2005 - L 3 RJ 111/04; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 15.8.2002 - L 12 RA 7/01 - und vom 30.5.2007 - L 2 KN 12/07; Sächsisches LSG Urteil vom 12.10.2010 - L 4 R 263/09) - § 48 SGB X auch dann anwendbar, wenn der Einkommensteuerbescheid erst nach Bekanntgabe des Rentenbewilligungsbescheids ergehe. Denn erst mit Erlass bzw Bekanntgabe des Steuerbescheids für das fragliche Einkommensteuerjahr werde die Steuerschuld des Steuerpflichtigen konstitutiv festgestellt und das maßgebliche Einkommen gelte als "erzielt" iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X. Dem Einkommensteuerbescheid komme insoweit Tatbestandswirkung zu, als sich der zuständige Rentenversicherungsträger auf die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Angaben stütze. Eine Änderung der Begründung durch den Wechsel der Rechtsgrundlage (§ 48 Abs 1 SGB X anstelle von § 45 Abs 1 SGB X) sei zulässig, § 41 Abs 2 SGB X sowie § 42 SGB X stünden nicht entgegen. Denn letztlich liege hier nur ein das Wesen des Aufhebungsbescheids nicht verändernder Begründungswechsel vor. Eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt iS von § 43 Abs 1 S 1 SGB X stelle das nicht dar. Denn ändere sich der Verfügungssatz nicht, so werde bei gleichbleibender Regelung lediglich die Begründung ausgetauscht. Weder der Bescheid vom 14.6.2007 noch der Bescheid vom 30.10.2008 sei in seinem jeweiligen Regelungsbereich dadurch nachträglich geändert worden, dass sie - die Beklagte - ihre Begründung nunmehr (auch) auf § 48 SGB X stütze.

10

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Er hält das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, weil das SG die angegriffenen Bescheide im Ergebnis zutreffend abgeändert hat.

14

Der Bescheid vom 14.6.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 verlautbaren neben der Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 18.2.2005 die Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 4244,40 Euro für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.2004 und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 33). Das maßgebliche Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist auf die teilweise Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG) gerichtet.

15

Die Klagen sind begründet. Die Beklagte war zum Erlass eines Zahlungsgebots an den Kläger nicht ermächtigt, weil der Eingriffstatbestand des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 50 Abs 3 S 1 SGB X nicht erfüllt ist. Der beklagten DRV Bund steht der von ihr festgestellte Erstattungsanspruch in Höhe des Werts der dem Kläger vermeintlich zu Unrecht zugeflossenen Rente nicht zu. Insbesondere konnte die von der Beklagten verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag keinen Bestand haben. Nicht streitgegenständlich ist demgegenüber die zusätzlich verlautbarte Rückforderung von Zuschüssen zur Krankenversicherung des Klägers.

16

Ein Erstattungsanspruch besteht zunächst in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs 2 S 2 SGB I schon deshalb nicht, weil die Beklagte im Bescheid vom 18.2.2005, dessen Auslegung auch dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 67, 104, 110 mwN = SozR 3-1300 § 32 Nr 2), eine das Verwaltungsverfahren abschließende und monatliche Zahlungsansprüche des Klägers endgültig begründende Entscheidung getroffen hat. Die Typus bildenden Merkmale einer einstweiligen Regelung vom Typ eines Vorschusses iS von § 42 Abs 1 SGB I oder vom Typ der Vorwegzahlung werden dort nicht mitgeteilt. Zu Recht hat die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens nichts anderes geltend gemacht. Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl auch insofern BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 37 f, 40 mwN sowie die Urteile des 13. Senats in BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 6 S 19 ff und des erkennenden Senats BSGE 79, 61, 63 ff = SozR 3-1200 § 42 Nr 5). Hieran gemessen wird für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten durch den Bescheid vom 18.2.2005 gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche "Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr werden mit dem Hinweis, die Rente werde auf der Grundlage einer "vorausschauenden Beurteilung" des Arbeitseinkommens iS von § 15 SGB IV bewilligt, ausdrücklich nach Grund und Höhe endgültige monatliche Zahlungsansprüche zuerkannt. Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (zur Möglichkeit einer Leistungsgewährung im Wege der Vorschusszahlung bei verfahrenstechnischer Unmöglichkeit der endgültigen Gewährung oder einer Vorschusszahlung bei Ausstehen des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34; BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Dem gleichzeitig verlautbarten Vorbehalt "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten" ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Mit ihm wird gerade nicht verlautbart, dass die Beklagte eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung treffen wollte. Der bloße Wille, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und sich unter völlig offenen Voraussetzungen von der Bindung des erlassenen Verwaltungsakts zu befreien, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheides dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (s auch insofern BSGE 67, 104, 110 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen = SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Vorbehalt ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem Rentenbescheid beigefügten Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt durch einen geschulten Leser in seiner potenziellen Bedeutung erkannt werden konnte.

17

Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dem Kläger stehen jedoch die für September bis Dezember 2004 geleisteten Rentenbeträge zu, weil ihm ein Renten-Stammrecht mit entsprechendem Wert bindend (§ 77 SGG) zuerkannt ist und die Beklagte den zugleich verlautbarten Verwaltungsakt über die Höhe des monatlichen Zahlbetrags nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen durfte.

18

Zwar hat die Beklagte vorliegend durch die Gesamtheit der Regelungen in dem angefochtenen "Rentenbescheid" vom 14.6.2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 noch hinreichend deutlich verlautbart, sie wolle - nur - den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Rentenbescheid vom 18.2.2005 für die Zeit vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 aufheben. Im Blick auf die auch insofern geklärte Rechtslage kann nämlich ohne weitere Hinweise nicht angenommen werden, die Zurücknahme des "Rentenbescheides vom 18.2.2005 … hinsichtlich der Rentenhöhe" in der "Anlage 10" und die eingangs verlautbarte Neuberechnung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung könnten sich - auch - auf den gleichzeitig festgestellten Wert des Renten-Stammrechts beziehen (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN und zur Aufhebung allein wegen fehlerhaften Entzugs des Stamm-Rechts auf Rente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14). Gemäß § 96a Abs 1 S 1 SGB VI in der maßgeblichen Fassung vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Schon nach dem Wortlaut ("geleistet") bezieht sich die materielle Rechtsfolgenanordnung allein auf den aus dem (Stamm-)Recht erwachsenden und verwaltungsverfahrensrechtlich zusammen mit diesem zuerkannten monatlichen Rentenanspruch, sodass umgekehrt auch nur diese Regelung von der Aufhebung als actus contrarius betroffen ist und vorliegend durch die Feststellung ersetzt wird, dass die monatlichen Einzelansprüche für den streitigen Zeitraum zur Vermeidung einer Übersicherung des Klägers untergegangen sind (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14).

19

Die Beklagte kann diese Aufhebung nicht auf den Vorbehalt stützen "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten." Abgesehen davon, dass sie hiervon in den angegriffenen Bescheiden keinen Gebrauch gemacht hat, ist der genannte Zusatz allenfalls als Rückforderungsvorbehalt zu verstehen und umfasst seinem möglichen Wortsinn nach nicht auch die gegenüber der Erstattung zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts (s bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34). Ein derartiger Vorbehalt wäre im Übrigen auch nicht rechtmäßig gewesen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 18.2.2005 neben der abschließenden Entscheidung über Rentenart, Rentenbeginn und Rentenhöhe ua auch eine das damalige Verwaltungsverfahren abschließende (§ 8 SGB X) und die Beteiligten bindende (§ 77 SGG) endgültige Regelung des hieraus erwachsenden monatlichen Zahlbetrages getroffen. Der genannte Vorbehalt wäre - unterstellt er beträfe auch die Rücknahme - keine "gesetzliche Regelung" iS von § 77 SGG, die die Verbindlichkeit der gewährten Begünstigung aufheben oder reduzieren und die Anwendung von §§ 45, 48 SGB X hintanhalten könnte. Er hätte daher ursprünglich nicht beigefügt werden dürfen und dürfte nunmehr nicht ausgeübt werden. Eine Rechtsvorschrift iS von § 32 Abs 1 Regelung 1 SGB X, auf die sich die Beklagte stützen könnte, gibt es nicht. Um einen Fall der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes (§ 32 Abs 1 Regelung 2 SGB X)handelt es sich schon deshalb nicht, weil endgültige Verwaltungsakte erst nach abschließender Klärung der Sach- (§ 20 Abs 1, 2 SGB X) und Rechtslage ergehen dürfen, sich der genannte Vorbehalt der Beklagten aber gerade die Berücksichtigung erst nachträglich gewonnener Erkenntnisse vorbehält, um ggf zu ihren Gunsten in die Verbindlichkeit des Verwaltungsakts einzugreifen. Dies gilt aufgrund des umfassenden Verbots dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufender Nebenbestimmungen (§ 32 Abs 3 SGB X) insbesondere auch für die in § 32 Abs 2 SGB X genannten Nebenbestimmungen. Schließlich würden durch die umfassende Zulassung von Vorbehalten zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler ebenso wie solcher Vorbehalte, die dazu ermächtigen sollen, den Verwaltungsakt wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern, die §§ 45 und 48 SGB X ins Leere laufen(vgl zu alledem bereits ausführlich BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2).

20

Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 Abs 1 und Abs 4 S 1 SGB X stützen, die die Rücknahme eines (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 erlauben. Zwar begünstigt die Nicht-Anrechnungsentscheidung im Bescheid vom 18.2.2005, auf die sich die nach Grund und Höhe endgültige Zuerkennung monatlicher Zahlungsansprüche gründet, den Kläger doppelt rechtswidrig. Der Bescheid vom 18.2.2005 war im hier maßgeblichen Umfang schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der Rente des Klägers entschieden hat, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr der für das Kalenderjahr 2004 maßgebliche Einkommensteuerbescheid vom 8.3.2006 vorlag, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (vgl grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34 f). Zudem durfte eine derartige Entscheidung ausgehend von dem bei Erlass des genannten Verwaltungsakts objektiv bereits feststehenden Sachverhalt auch materiell-rechtlich nicht erlassen werden (s auch BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 16).

21

Ein (teilweises) Entfallen von monatlichen Rentenansprüchen setzt voraus, dass das für denselben Zeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in § 96a Abs 2 SGB VI genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs 1a SGB VI wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 bewilligt(§ 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI aF), wobei die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2004 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße - 345,00 Euro - betrug (§ 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI aF).

22

§ 96a SGB VI soll verhindern, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war ("Übersicherung"). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. § 96a SGB VI bestimmt das insofern maßgebliche "Arbeitseinkommen" nicht selbst, sodass die auch insofern einschlägige(§ 1 SGB IV) allgemeine Begriffsbestimmung in § 15 Abs 1 S 1 SGB IV heranzuziehen ist. Hiernach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Neben der Frage der Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens entscheidet das Einkommensteuerrecht darüber hinaus gemäß § 15 Abs 1 S 2 SGB IV und ungeachtet des untechnischen Wortlauts der Norm auch allein und abschließend darüber, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird. Steuerrechtlich als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen ist folglich entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen. Den Sozialleistungsträgern soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart werden (BSG SozR 4-2400 § 15 Nr 2 RdNr 11). Von den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 1 S 1 EStG sind damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft(Nr 1), aus Gewerbebetrieb (Nr 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr 3) als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 SGB IV zu bewerten.

23

Wie in anderen Fällen der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei der Bemessung - des Zahlbetrags - einer Sozialleistung steht der Gesetzgeber bei einem jeweils für den Bezugsmonat vorzunehmenden Vergleich des Erwerbseinkommens Selbstständiger wie des Klägers mit der individuellen Hinzuverdienstgrenze vor rechtlichen und verwaltungspraktischen Problemen. Das einkommensteuerrechtliche Jährlichkeitsprinzip (§§ 4 Abs 1 S 1, 36 Abs 1 EStG) erlaubt nämlich eine Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die entsprechenden Einnahmen zufließen und "für" das sozialrechtlich eine Berücksichtigung erfolgen soll. Da vor Ablauf des Kalenderjahres rechtlich nicht von einem "Einkommen" Selbstständiger gesprochen werden kann, ergibt sich sozialrechtlich notwendig eine zeitliche Verzögerung bei der endgültigen Bemessung des Zahlbetrags der Sozialleistung. Dies entspricht der originären Funktion der Einkommensarten, die ihrerseits nach § 38 AO iVm § 36 Abs 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, das heißt nach § 25 Abs 1 EStG des Kalenderjahres, entstehende Steuerschuld als maßgebliche Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen mit zu begründen(vgl BVerfGE 127, 31, 48 mwN). Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext von § 96a SGB VI nicht (tatsächlich) "erzielt" und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig. Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung kann folglich bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate nicht jeweils parallel ermittelt und unterjährig laufend der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Vielmehr besteht - jedenfalls grundsätzlich und in aller Regel - erst im Nachhinein im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, die Möglichkeit, ein durchschnittliches Monatseinkommen zu ermitteln (BSGE 94, 286 RdNr 16 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7).

24

Im Einzelfall und unter besonderen Voraussetzungen vermeidet oder vermindert der Gesetzgeber zwar Arbeitsaufwand und Verfahrensverzögerungen, die sich aus der Inkorporation des Einkommensteuerrechts ergeben, indem er ausnahmsweise materiell-rechtlich die abschließende Verbindlichkeit eines unter erleichterten Bedingungen festgestellten Sachverhalts anordnet. Indessen fehlt es vorliegend an Hinweisen darauf, dass ausnahmsweise anstelle des erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres entstehenden und feststellbaren Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit schon Teile des auf der Basis einer unterjährigen Prognose ermittelte Jahresergebnisses ausreichen könnten, um laufende monatliche Zahlungsansprüche zu entziehen (s auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1). Ebenso wenig gibt § 96a SGB VI Anlass zu der Annahme, Teile eines in einem abgelaufenen Kalenderjahr erzielten und festgestellten einkommensteuerrechtlichen Gewinns dürften auf fiktiver Grundlage auch im laufenden Kalenderjahr anspruchsmindernd berücksichtigt werden(vgl etwa § 18b Abs 2 S 1 SGB IV). Schließlich durfte die Beklagte mangels gesetzlicher Grundlage Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für ein abgelaufenes Kalenderjahr zur abschließenden Feststellung der hierfür entstandenen Ansprüche auch nicht - wie im Bescheid vom 18.2.2005 - auf lediglich hypothetischer Grundlage abschließend feststellen. Der materiell-rechtliche Tatbestand von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI erfordert vielmehr für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung(§ 20 SGB X) und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände (BSGE 94, 286 RdNr 15 f = SozR 4-2600 § 96a Nr 7). Eine lediglich hypothetische Gewinn-Schätzung des Versicherten selbst und/oder eines zugezogenen Sach- und Rechtskundigen genügt insofern entgegen der Vorgehensweise der Beklagten von vorneherein nicht.

25

Hiernach ergibt sich, dass dem Kläger für die Monate September bis Dezember 2004 ein monatlicher Rentenzahlbetrag zuerkannt war, der ihm von Gesetzes wegen nicht zustand. Die Beklagte ist zu seinen Gunsten von einem "objektiv" unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheides im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro erzielt. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 2277,08 Euro. Der Hinzuverdienst lag damit oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 Euro sowie aller Teilrenten (3/4-Rente = 1001,30 Euro, 1/2-Rente = 1328,64 Euro, 1/4-Rente = 1655,99 Euro). Der für dasselbe Kalenderjahr durch den ebenfalls unangefochtenen Bescheid vom 7.2.2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG zugewiesene Verlust aus der Beteiligung am Autohaus D. in Höhe von 19 685,29 Euro kann steuerrechtlich nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werden, sondern erst später mit den Gewinnen aus der KG verrechnet werden. Nach § 15a EStG können Kommanditisten Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben oder dieses erhöhen, erst künftig und nur gegen Gewinne aus der Beteiligung verrechnen. Abs 1 der Norm bestimmt, dass Verluste grundsätzlich nur bis zur Höhe des Haftungsbetrages des Kommanditisten mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Der Verlust kann zudem auch nur mit Gewinnen späterer Jahre, die aus der Beteiligung dieses Kommanditisten fließen, verrechnet werden (Abs 2 aaO). Anders als beim Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag), der "wie eine Sonderausgabe" vom Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt(s hierzu Urteil des Senats in BSGE 88, 117, 121 f = SozR 3-2600 § 97 Nr 4), handelt es sich hier um eine Regelung zur Bestimmung allein des einem Kommanditisten aus Gewerbebetrieb erwachsenden Gewinns, die damit auch Teil der "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" iS von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV ist.

26

Dennoch kommt eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht in Betracht. Die Feststellungen des LSG geben von vorneherein keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X(Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 18.2.2005 beruht auch nicht auf "Angaben", die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso wenig kannte er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder ist ihm dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB X).

27

Die Beklagte hat als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit die von ihr jeweils anzuwendenden Rechtssätze in eigener Verantwortung festzustellen und den von ihr ohne Bindung an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten umfassend und vollständig zu ermittelnden (§ 20 Abs 1, 2 SGB X) einschlägigen Lebenssachverhalt unter den Tatbestand der von ihr für einschlägig erachteten Normen zu subsumieren. Dies gilt auch für die Anwendung fachfremder Normen zur Beantwortung von Vorfragen wie vorliegend aus dem Bereich des Einkommensteuerrechts. Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (§ 21 Abs 2 SGB X, §§ 60 ff SGB I) ändern hieran grundsätzlich nichts und beschränken sich verfahrensrechtlich ausdrücklich auf die Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 21 Abs 2 S 1 SGB X). § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X trägt dem Rechnung, indem er das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts dann mit der Folge der Rücknehmbarkeit für die Vergangenheit als nicht schutzwürdig ansieht, wenn der Begünstigte selbst vorsätzlich oder fahrlässig durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben ursächlich zum Ergehen des rechtswidrigen Verwaltungsakts beigetragen hat. Da Hinweise auf einen spezifischen Inhalt des Begriffs "Angaben" im Zusammenhang der Norm fehlen, ist davon auszugehen, dass hiermit (nur) die Angabe von Tatsachen (vgl Waschull in: Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 32) gemeint ist, zu denen der Antragsteller materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich (§ 21 Abs 2 S 3 SGB X, § 60 SGB I) verpflichtet ist. Hiervon ist ohne nähere Erläuterung auch die bisherige Rechtsprechung ausgegangen (s etwa BSGE 61, 278, 281 = SozR 1300 § 45 Nr 29 und BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 23). Damit ergibt sich umgekehrt, dass weder die Anwendung von Rechtsnormen noch die Subsumtion unter einzelne Rechtsbegriffe auf den Antragsteller überwälzt werden dürfen. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren sind folglich bereits keine "Angaben" iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und damit auch von vorneherein nicht geeignet, insofern sein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts zu bestimmen.

28

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger vorliegend aufgegeben, auf der Grundlage einer gewissenhaften Schätzung eine "Erklärung bei selbstständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn" abzugeben. Soweit der Kläger dem auf dem Formblattvordruck der Beklagten durch die Angabe "0 EUR" nachgekommen ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenangabe. Wie nämlich schon der Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV zeigt, ist "Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit" das Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die entsprechenden Feststellungen beziehen sich damit stets auf das Vorliegen eines Rechtsbegriffs (vgl etwa BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 9, und BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr 5, RdNr 12)und sind umgekehrt einer unmittelbaren Klärung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich. Eine Übertragung entsprechender Aufgaben der Behörde auf den Antragsteller scheidet folglich auch dann von vorneherein aus, wenn diesem - wie vorliegend - gleichzeitig aufgegeben wird, seine Angaben durch einen Steuerberater bestätigen zu lassen. Eine entsprechende Zuziehung einschlägig Rechtskundiger ist nicht Bestandteil von Mitwirkungspflichten des Antragstellers iS der §§ 60 ff SGB I.

29

Die Beklagte kann eine rückwirkende Aufhebung auch nicht auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X stützen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, gegen den die Revision keine Einwendungen erhebt, gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens (BSG vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 30/07 R - Juris RdNr 17) positiv bekannt gewesen sein könnte. Ebenso hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich seiner Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts nicht wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auch an diese Feststellungen ist der erkennende Senat im Blick darauf, dass das LSG die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung geklärten Voraussetzungen der "groben Fahrlässigkeit" zutreffend zugrunde gelegt hat, gebunden (§ 163 SGG).

30

Schließlich kann sich die Beklagte ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Umdeutung in Betracht kommt, auch nicht auf § 48 Abs 1 S 2 SGB X stützen, nach dem - unter weiteren Voraussetzungen - ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden soll. Eine derartige Änderung ist nach dem Eingang des Bescheides vom 18.2.2005 beim damaligen Bevollmächtigten des Klägers nicht eingetreten. § 48 Abs 1 SGB X ermächtigt nicht zur Rücknahme wegen solcher - rechtlich wesentlicher - Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlass des früheren Verwaltungsakts gegeben waren. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18.2.2005 waren aber alle Umstände bereits objektiv gegeben, die nach § 96a SGB VI für eine Berücksichtigung von Erwerbseinkommen für das Kalenderjahr 2004 rechtlich erheblich waren. Darauf, wann der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 vom 8.3.2006 der Beklagten vorlag, kommt es entgegen der Revision und der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht an (so auch bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 33). Die Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung werden - anders als die "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" - von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV nicht in Bezug genommen. Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 AO grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische(exemplarisch BFHE 156, 103, 109 und BFH/NV 2011, 430, 431) Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß ohnehin nicht bindend auch zugrunde liegende Feststellungen, auf die die Beklagte anstelle eigener Schlussfolgerungen hätte zurückgreifen können. Lediglich verfahrensrechtlich darf die Verwaltung mit der abschließenden vorbehaltslosen Feststellung des monatlichen Zahlbetrags der Rente so lange zuwarten, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt und muss dies im Blick auf § 20 Abs 1, 2 SGB X auch, wenn sie die erforderlichen materiell-rechtlichen Feststellungen zur Höhe des Arbeitseinkommens nicht ausnahmsweise vorher selbst auf der Grundlage des einschlägigen Steuerrechts getroffen hat.

31

Etwas anderes gölte von vorneherein selbst dann nicht, wenn man die von der Beklagten zu Unrecht zur Grundlage ihrer Ausgangsentscheidung erhobene Hypothese als Vergleichsmaßstab heranziehen wollte. Derartige Schätzungen des monatlichen Einkommens auf der Basis aller bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens verfügbaren einschlägigen Umstände repräsentieren - wo sie rechtlich zulässig sind - die abschließende und endgültige tatsächliche Grundlage einer hierauf beruhenden endgültigen und vorbehaltslosen Entscheidung. Die ursprüngliche Rechtsfolgenfeststellung durch die Verwaltung beruht damit von vorneherein nicht auf sich erst später realisierenden tatsächlichen Gegebenheiten und wird durch erst nachträglich eintretende Umstände und Entwicklungen auch nicht im Sinne einer wesentlichen Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerlegt (BSG SozR 3-2600 § 97 Nr 3 S 15 mwN). Derartige Schätzungen (Prognosen und Hypothesen) können demgemäß nur anfänglich unrichtig sein, wenn sie etwa die zum Zeitpunkt der Vornahme vorhandenen und erkennbaren Umstände und Zahlen nicht vollständig berücksichtigen und/oder die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, insbesondere ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt (s BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 15 S 88).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Tenor

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson.

2

Die 1960 geborene Klägerin ist seit dem 17.5.2005 in eigener Praxis als Ergotherapeutin selbstständig tätig und beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 14.7.2005 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei ab dem 17.5.2005 wegen Geringfügigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Im Rahmen der Überprüfung ihres Versicherungsverlaufs teilte die Klägerin im Mai 2009 mit, seit 1.6.2005 als Ergotherapeutin mit den Aufgaben Planung, Organisation und Ausführung für Ärzte und Kinderärzte 50 bis 60 Stunden pro Woche mit einem Arbeitseinkommen nicht über 400 Euro monatlich tätig zu sein. Sie legte im Juni 2009 ua die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vor.

3

Mit Bescheid vom 29.6.2009, weiterem Bescheid vom 17.9.2009 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 verfügte die Beklagte eine "Änderung der Beitragszahlung ab 1.1.2006". Für die Jahre von 2006 bis 2008 werde für die Beitragszahlung der halbe Regelbeitrag zugrunde gelegt. Ab dem 1.1.2009 wurde nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2008 ab dem 1.1.2009 der Regelbeitrag zugrunde gelegt. Die Beitragsforderung wurde für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009 zunächst auf 10 194,72 Euro festgesetzt. Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Beitragszahlung für die Zeit ab 1.1.2010 (Regelbeitrag) bzw ab 1.2.2011 (einkommensgerechter Beitrag; Bescheid vom 1.2.2011).

4

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid vom 29.6.2009 in der Fassung des Bescheides vom 17.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 1.2.2011 aufgehoben, soweit Beiträge von 4923,48 Euro für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 gefordert werden, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre ursprüngliche zutreffende Prognose zur Versicherungsfreiheit der dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtigen Klägerin erst nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide insbesondere für die Jahre 2006 und 2007 im Juni 2009 aufheben dürfen. Sie habe wegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verstoßes der Klägerin gegen ihre Mitteilungspflicht den Bescheid vom 14.7.2005 durch den Bescheid vom 29.6.2009 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit ab 1.1.2008 ändern dürfen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X. Sie habe in vorausschauender Betrachtung im Bescheid vom 14.7.2005 die Versicherungsfreiheit der Klägerin festgestellt. Die Klägerin sei ihrer in diesem Bescheid niedergelegten Hinweispflicht nicht nachgekommen. Denn spätestens zum Ende des Jahres 2006 habe sie wissen müssen, dass ihre Gesamteinkünfte als Ergotherapeutin mehr als geringfügig ausfallen würden. Sie habe jedoch erst im Jahr 2009 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 übersandt und damit zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt. Der Versicherungsträger sei nicht gehindert, Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer Prognose erlassen worden seien, für die Zukunft abzuändern. Im Gegensatz zum LSG sei aber nicht der Einkommensteuerbescheid die einzig geeignete Grundlage für eine neue Prognose des Einkommens. Vielmehr dürfe und müsse bereits in dem Moment eine Neuregelung des versicherungsrechtlichen Status erfolgen, in dem den Versicherten bewusst geworden sei, dass sich ihr Status geändert habe. Unterbleibe eine solche Mitteilung, dürfe der Zeitpunkt der abändernden Prognose gleichwohl auf den Zeitpunkt einer unverzüglichen Meldung fingiert werden.

6

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2013 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. August 2011 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 S 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat den Bescheid vom 29.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 zu Recht aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 betreffen. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

11

Streitig ist zuletzt noch die Beitragspflicht für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2007. Soweit in den angegriffenen Verwaltungsakten eine Beitragspflicht für Zeiten nach dem 31.12.2007 festgestellt worden ist, ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) und sind dadurch die einschlägigen Regelungen der Beklagten bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden.

12

Zwischen den Beteiligten steht aufgrund des Bescheides vom 14.7.2005 für Zeiten nach dem 16.5.2005 das Fehlen von Versicherungspflicht auf Dauer verbindlich fest (vgl zu den Grundlagen einer verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt im Bereich des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung grundlegend bereits Urteil des 3. Senats vom 27.9.1961 - 3 RK 74/59 - BSGE 15, 118 ff = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO, fortgeführt durch BSGE 84, 136 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Dass es sich bei dem Verwaltungsakt vom 14.7.2005 um eine (theoretisch unbegrenzt) zukunftsbezogene Regelung mit Dauerwirkung (vgl zum Begriff des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X im Leistungsrecht BSGE 88, 172, 174 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3 S 9; vgl entsprechend zu Nichtleistungsbescheiden über wiederkehrende Beitragszahlungen BSGE 69, 255, 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 19, 20 sowie zur Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12 mwN und BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 24) und nicht lediglich um eine auf den Tag des Erlasses, des Beginns der selbstständigen Tätigkeit am 17.5.2005 oder einen vor Erlass abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkte Regelung handelt, ergibt sich vorliegend bereits aus deren unzweideutigem Wortlaut ("Ab dem 17.5.2005 …"). Auch wäre andernfalls der Hinweis auf Mitteilungspflichten der Klägerin bei Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen selbstständigen Tätigkeit überflüssig.

13

Die Feststellung vom 14.7.2005 hat sich weder erledigt, noch ist sie ausdrücklich oder sinngemäß aufgehoben worden (§ 39 Abs 2 SGB X). Insbesondere kann den Regelungen "zur Änderung der Beitragszahlung" im Bescheid vom 29.6.2009, dessen Auslegung dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 5; BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN), unter Berücksichtigung des entsprechend anwendbaren § 133 BGB schon wegen ihres andersartigen Gegenstandes nicht wenigstens schlüssig zugleich ein actus contrarius zur früheren Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid vom 14.7.2005 entnommen werden. Der Bescheid vom 29.6.2009 verfügt unter der Überschrift "Änderung der Beitragsrechnung": "Sehr geehrte Frau M, in ihrer Beitragszahlung tritt ab 01.01.2006 eine Änderung ein. Die geänderte Beitragshöhe entnehmen Sie bitte der Beitragsrechnung, die Bestandteil dieses Bescheides wird." Die Beklagte hat sich damit - offenbar irrig ausgehend von vorbestehenden Regelungen über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe - für den Adressaten erkennbar darauf beschränkt, die letztgenannte "Regelung" unter Ersetzung durch eine ab 1.1.2006 geänderte Beitragshöhe "fortzuschreiben". Ein weitergehender rechtlicher Bedeutungsgehalt kann dem Verfügungssatz, der ungeachtet seines Beruhens auf einer unzutreffenden Prämisse dem Bestimmtheitsgebot genügt (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38 mwN), nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist hierdurch die früher eigenständig getroffene Regelung zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zumindest sinngemäß in der Weise betroffen, dass für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger aus sonstigen Umständen klar zum Ausdruck kommen könnte, dass der bisherige Verwaltungsakt nicht mehr gelten soll (vgl BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 5 RJ 42/99 R - Juris RdNr 15 mwN). Damit bedarf es von vornherein keines Eingehens auf die Voraussetzungen von § 48 SGB X als vorliegend einzig in Betracht kommender Rechtsgrundlage für eine Aufhebung.

14

Soweit der 3. Senat des BSG (SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11) bei einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt (Feststellung von Versicherungsfreiheit "ab" 1.4.2007 durch einen Bescheid vom 20.3.2007) dennoch entschieden hat, dass der Verwaltungsakt über die Feststellung von Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung (KSV) keine Dauerwirkung hat, sondern nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand hat, folgt dem der erkennende Senat für den Bereich der Rentenversicherung nicht. Statusentscheidungen im Versicherungsrecht erfordern grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Auch die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss im Blick auf die Interessen der Betroffenen wie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des damals vorhandenen Erkenntnisstandes erfolgen (vgl bereits BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO mit Hinweis auf die Entscheidungspraxis des Reichsversicherungsamts). Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderter Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (etwa BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 mwN). Dieses Vorgehen findet seinen abschließenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausdruck jeweils in feststellenden Verwaltungsakten. Die Verwaltungsaktkompetenz der zuständigen Träger erstreckt sich dabei gleichermaßen auf das Bestehen wie auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 12, 13 und vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 21, 23). In beider Hinsicht ist die Ausübung der behördlichen Gestaltungskompetenz grundsätzlich darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten Fortbestehens des zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen. Sowohl für die positive Feststellung von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG, SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 15 ff)als auch für die Feststellung von Versicherungsfreiheit (so der Sache nach BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 f; BSG vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 19 f und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 33) ist daher anerkannt, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

15

Die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht teilt auch nicht etwa die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Ablehnung laufender Leistungen. Diese ist der Sache nach auf die Feststellung beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung und ausgehend von den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ein weitergehender Anspruch nicht angenommen werden konnte. Hier bedarf es keiner entsprechenden Sicherheit auch für die Folgezeit und ist insofern jederzeit die Möglichkeit einer neuen Entscheidung eröffnet. Eine Regelung mit Dauerwirkung ist folglich in der Ablehnungsentscheidung nicht zu sehen (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 8 S 32 mwN). Demgegenüber bedarf im Fall der bindenden Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht der iS von § 37 Abs 1 SGB X Beteiligte im Rahmen der Bestandskraft(§ 77 SGG) gerade einer über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehenden Verlässlichkeit, die ua Planungssicherheit bei der Ausübung von Gestaltungsrechten und ein "verbrieftes" Abwehrrecht insbesondere gegen Melde-, Beitragstragungs- und Beitragszahlungspflichten vermittelt.

16

Eine Vorlage an den Großen Senat des BSG und eines vorbereitendes Anfrageverfahrens (§ 41 SGG) sind dennoch nicht erforderlich. Der 3. Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf einen Verwaltungsakt der Künstlersozialkasse bezogen. Deren besondere Stellung hat bereits früher Anlass zu einer abweichenden Rechtsprechung gegeben (vgl BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37). Insbesondere hat das Rechtsinstitut der Geringfügigkeit in § 3 Abs 2 KSVG eine besondere inhaltliche(BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2 RdNr 29, 45 - 46) und in § 12 KSVG auch verfahrensrechtliche Ausgestaltung erfahren, die Anlass für die besondere Sichtweise des 3. Senats sein mögen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer vom Kläger auf Antrag begründeten Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2005 Versicherungsfreiheit eingetreten war, und über die Erstattung hierfür entrichteter Beiträge.

2

Der 1956 geborene Kläger, der seit Mai 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, betreibt seit November 1995 ein als Maschinenvermietung angemeldetes Gewerbe. Unter dem 10.5.2005 gab er dem beklagten Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) gegenüber an, dass er aus dieser selbstständigen Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 930 Euro erziele, und fügte hierzu einen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003 bei (positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 11 169 Euro). Im Februar 2007 legte er den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2005 vor, der negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11 600 Euro auswies. Nach den insoweit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden erzielte der Kläger in den Jahren 2002, 2004 und 2006 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 980 Euro bzw 6882 Euro bzw 14 373 Euro.

3

Im Hinblick auf seine selbstständige Tätigkeit ist der Kläger bei der Beklagten seit 1.6.1992 auf seinen Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Diese setzte einkommensgerechte Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.5.2005 in Höhe von 234,65 Euro, danach in Höhe von 185,45 Euro und für die Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2005 in Höhe von 112,37 Euro monatlich fest (insgesamt 2325,24 Euro; ua Bescheide vom 10.6.2005 und 27.6.2006).

4

Nachdem die Beklagte die für den Veranlagungszeitraum 2005 ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Beitragshöhe in der Weise berücksichtigt hatte, dass ab 1.3.2007 - dem auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides folgenden Monat - nur noch ein Mindestbeitrag in Höhe von 79,60 Euro monatlich zu zahlen war (Bescheid vom 22.2.2007), wandte sich der Kläger an diese mit dem Antrag, für das Kalenderjahr 2005 "nachträglich Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festzustellen". Mit Bescheid vom 27.3.2007 und Widerspruchsbescheid vom 3.8.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine rückwirkende Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht, weil eine solche vorausschauend auf der Grundlage des zu erwartenden Arbeitseinkommens festzustellen sei. Der spätere Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens könne nach § 165 Abs 1 Satz 8 SGB VI lediglich beitragsrechtlich und dort auch nur für die Zukunft berücksichtigt werden.

5

Mit Urteil vom 4.6.2008 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16.6.2009 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Mitteilung des niedrigeren Arbeitseinkommens für das Jahr 2005 habe die Beklagte dieses nach § 165 Abs 1 Satz 8 SGB VI zutreffend bei der Beitragshöhe und dort für die Zukunft berücksichtigt. Die im Jahr 2005 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge seien auch nicht deshalb zu Unrecht entrichtet worden, weil rückwirkend Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festzustellen wäre. Die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit auf eine Antragspflichtversicherung sei nicht möglich. Die Regelung des § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI über die Beendigung eines Pflichtversicherungsverhältnisses auf Antrag sei abschließend. Bei sinkenden Einnahmen eines antragspflichtversicherten Selbstständigen bestehe danach in Fällen wie dem vorliegenden systemkonform nur die in § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI vorgesehene Möglichkeit, die Beiträge nach Mindesteinnahmen zu bemessen. Das komme dem Kläger auch zugute, weil er bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung im Anschluss an das Jahr 2005 wegen abgelaufener Antragsfrist nicht wieder Aufnahme in die Antragspflichtversicherung hätte finden können. Dessen ungeachtet habe im Jahr 2005 nicht vorausschauend davon ausgegangen werden können, dass der Kläger nur ein geringfügiges Arbeitseinkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen werde.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 5 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 Nr 2 SGB VI iVm § 8 Abs 1 und 3 SGB IV. Im Jahr 2005 habe kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit bestanden. Einer rückwirkenden Feststellung dieser Versicherungsfreiheit stehe § 165 SGB VI nicht entgegen, weil die Frage der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unabhängig und losgelöst von der Frage der Beitragsbemessung zu prüfen sei. Diese Vorschrift komme nur zur Anwendung, wenn eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger kraft Gesetzes oder auf Antrag bestehe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Antragspflichtversicherung ende mit dem Beginn der Versicherungsfreiheit, und, nach deren Ende bedürfe es eines erneuten Antrags, sei unzutreffend. Die auf Antrag begründete Pflichtversicherung werde durch eine geringfügige selbstständige Tätigkeit lediglich unterbrochen. Andernfalls könne für antragspflichtversicherte Selbstständige eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit niemals eintreten. Schließlich stelle die Beklagte in der Praxis - im umgekehrten Fall - rückwirkend Rentenversicherungspflicht fest und erhebe Beiträge nach.

7

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juni 2008 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 27. März 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 10. Juni 2005 und 27. Juni 2006 zu entsprechen, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit festzustellen, und die von ihm entrichteten Beiträge in Höhe von 2325,24 Euro zu erstatten.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit der (Wieder)Einführung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Selbstständige ab 1.1.1999 habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass für die rückwirkende Annahme von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 SGB VI kein Raum sei, wenn das monatliche Arbeitseinkommen später unter die Geringfügigkeitsgrenze absinke. Das ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Antragspflichtversicherung. Unabhängig hiervon habe trotz der negativen Einkünfte im Jahr 2005 eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nicht vorgelegen, weil diese bei vorausschauender Beurteilung nicht darauf gerichtet gewesen sei, ständig und über Jahre hinweg Einkünfte von weniger als 400 Euro monatlich zu erzielen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die vorinstanzlichen Urteile sind im Ergebnis zutreffend. Soweit es um das auf nachträgliche Feststellung der Versicherungsfreiheit im Jahr 2005 gerichtete Begehren geht, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2007 ist rechtmäßig. Soweit es um das Beitragserstattungsverlangen des Klägers geht, ist die Klage indessen mangels durchgeführten Vorverfahrens bereits unzulässig, weil die Beklagte über eine Erstattung von Beiträgen in den angefochtenen Bescheiden nicht befunden hat.

11

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen sind nur die genannten Bescheide der Beklagten. Der Kläger hatte bei ihr einzig den Antrag gestellt, für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 nachträglich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit festzustellen, und damit das Ziel verfolgt, die Versicherungs- und Beitragspflicht als Voraussetzung(en) einer Beitragserhebung in dieser Zeit überhaupt zu "beseitigen". Nur hierüber hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auch entschieden. Sie hat es darin zu Recht abgelehnt, für die vom Kläger ausgeübte selbstständige Tätigkeit der Maschinenvermietung im Jahr 2005 rückwirkend Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit festzustellen.

12

2. Der Kläger kann eine solche nachträgliche Feststellung bereits deshalb nicht verlangen, weil Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 nicht bestand. Denn bei der für diesen Zeitraum vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes, auf die es auch im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Rechtskontrolle ankommt, war die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze im streitigen Zeitraum nicht regelmäßig im Monat unterschritten.

13

Im Hinblick darauf kann der Senat offenlassen, ob eine nachträgliche Feststellung der Versicherungsfreiheit auch aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Auf die Erwägungen des LSG, der Beklagten und des Klägers zu § 165 Abs 1 und § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI kommt es deshalb nicht an. So braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob - wie der Kläger meint - bei versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen "die Frage von bestehender Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unabhängig und losgelöst von der Frage der Beitragsbemessung zu prüfen" ist, oder - wie das Berufungsgericht und die Beklagte unter Hinweis auf die für diese Personengruppe geltende Mindesteinnahmengrenze in § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausführen - "für eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 SGB VI kein Raum" ist, weil der Gesetzgeber mit der (Wieder)Einführung einer Mindesteinnahmengrenze die Vorstellung verbunden habe, eine Beitragspflicht bestehe stets auch dann (weiter), wenn sich später herausstelle, dass das monatliche Arbeitseinkommen die Entgeltgrenze unterschreite. Nicht beantwortet werden muss ferner, ob die Auffassung des LSG zutrifft, wonach eine Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bei der hier bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag (vgl § 4 SGB VI)nicht in Betracht kommt, weil die Regelung über die Beendigung der Antragspflichtversicherung (vgl § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI) abschließend sei, oder die gegenteilige, unter Hinweis darauf begründete Auffassung des Klägers, dass das Gesetz insoweit zwischen der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger kraft Gesetzes und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger auf Antrag keine Unterscheidung treffe. Der Senat braucht schließlich der Frage nicht nachzugehen, ob ein auf Antrag begründetes Pflichtversicherungsverhältnis bei Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit lediglich unterbrochen wird oder seine Beendigung durch Verwaltungsakt festzustellen ist und eine "Fortsetzung" der Antragspflichtversicherung deshalb später neu beantragt werden müsste.

14

a) Gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 Nr 2 SGB VI besteht für Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit(§ 8 Abs 3, § 8a SGB IV) ausüben, in der gesetzlichen Rentenversicherung in dieser selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Nach der - hier einschlägigen - Nummer 1 des § 8 Abs 1 SGB IV in dessen im Jahr 2005 maßgebender Fassung(Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 4621) ist eine Beschäftigung (entgelt)geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. § 8 Abs 3 Satz 1 SGB IV ordnet an, dass ua Absatz 1 entsprechend gilt, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat - und nicht nur gelegentlich - die Grenze von 400 Euro unterschreitet(zum Begriff der "Regelmäßigkeit" bei geringfügig Beschäftigten und den sich hieraus ergebenden Anforderungen vgl BSG Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 21/83 - SozR 2100 § 8 Nr 4 S 4 ff und Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 10 ff).

15

b) Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw vorausschauende Schätzung (vgl schon Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4122 S 43 zu Artikel I § 8 Abs 1 Nr 1). Das hat das BSG allgemein zu Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht wiederholt entschieden, etwa im Zusammenhang mit der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO bzw der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V(Großer Senat BSGE 23, 129 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO; BSGE 24, 262 = SozR Nr 50 zu § 165 RVO; SozR Nr 59 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 165 Nr 15; SozR 3-2500 § 6 Nr 15), der Geringfügigkeitsgrenze des § 168 RVO und des § 4 Abs 1 Nr 5 AVG sowie des § 8 SGB IV(SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1; SozR 2100 § 8 Nr 4; SozR 3-2400 § 8 Nr 3; zu einer Regelung in der Arbeitslosenversicherung: BSGE 13, 98 = SozR Nr 1 zu § 75a AVAVG aF) und schließlich im Zusammenhang mit dem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen iS des § 205 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 RVO sowie des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V(Urteil vom 4.6.1981 - 3 RK 5/80 - SozR 2200 § 205 Nr 41; Urteil vom 26.10.1982 - 3 RK 35/81 - SozR 2200 § 205 Nr 52; Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 und Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R - SozR 4-2500 § 10 Nr 8). Zur Begründung hat das BSG darauf verwiesen, dass eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar sei, und es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103). Gründe, die dafür sprechen könnten, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, sind nicht ersichtlich.

17

Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 12 mwN). Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bestimmen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2). Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen.

18

Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 mwN). Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird.

19

c) Ausgehend von den unter b) dargestellten Grundsätzen ist vorliegend nicht erkennbar, dass zu Beginn des hier streitigen Zeitraums, also zu Beginn des Jahres 2005 vorausschauend ein Arbeitseinkommen des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 zu schätzen war, das regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigen würde.

20

Bei Beschäftigten hat es das BSG in der Vergangenheit für die prognostische Beurteilung als zutreffend angesehen, wenn für die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitsvertrag oder, wenn sich daraus Hinweise nicht ergaben, an die Erfahrungen der Vergangenheit bei demselben oder anderen Arbeitern oder Angestellten angeknüpft wurde (vgl BSG SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2). Insbesondere bei schwankendem Arbeitsentgelt sei der zu erwartende Verdienst unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen zu schätzen (vgl - für die Ermittlung des zukünftigen Jahresarbeitsverdienstes - BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO und BSGE 23, 129, 131, 135 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO). Auch einmalige Bezüge sind so als berücksichtigungsfähig angesehen worden, soweit mit ihnen mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden konnte (vgl BSG SozR 2200 § 205 Nr 41 S 102 mwN). Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, hat das BSG, insbesondere auch bei der Anwendung der (Entgelt)Geringfügigkeitsgrenze, den Zeitraum eines Jahres angesehen (vgl hierzu und zu den Gründen für diesen zeitlichen Maßstab BSG SozR 2100 § 8 Nr 4 S 5, 6; zur Jahresarbeitsentgeltgrenze siehe heute § 6 Abs 4 SGB V).

21

Entsprechendes gilt bei selbstständig Tätigen, deren Arbeitseinkommen fast immer schwankend ist (so BSGE 23, 129, 135 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die bisher aber nur die Beurteilung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens iS des § 205 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 RVO sowie des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V betraf, darf hier für die auf das Jahr bezogene Prognose von dem bekannten letzten Jahreseinkommen ausgegangen werden(vgl SozR 2200 § 205 Nr 41 S 104 f; ferner SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81; für Einkünfte aus Kapitalvermögen: BSG SozR 2200 § 205 Nr 52 S 145). Bei selbstständig Tätigen, die ihre Einnahmen zum Teil - zB durch entsprechende Rechnungsstellung - zeitlich disponieren könnten, biete sich nämlich als oft allein praktikable Möglichkeit an, aus den regelmäßigen Einnahmen über einen längeren Zeitraum (zB über ein Jahr) einen Monatsbetrag zu ermitteln.

22

In Anbetracht des vom Kläger als Maschinenvermietung betriebenen Gewerbes und der schwankenden Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit konnte das für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 zu erwartende regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV nach damaligem Erkenntnisstand - mangels weiterer Umstände - nur aus dem zu Beginn des Jahres 2005 bekannten letzten Jahreseinkommen erschlossen werden. Zu Beginn des Jahres 2005 sicher vorhersehbare Umstände, die ein anderes regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen im laufenden Jahr erwarten ließen, also ein solches, das die für die Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritt, und den Rückgriff auf das letzte bekannte Jahreseinkommen ausschlossen oder einschränkten, lagen nach den Feststellungen des LSG nicht vor. Bekannt war der Beklagten zu Beginn des Jahres 2005 lediglich das Arbeitseinkommen für den Veranlagungszeitraum 2002, das ihr im Mai 2004 durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachgewiesen worden war. Danach hat der Kläger im Veranlagungszeitraum 2002 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 980 Euro (1165 Euro monatlich) erzielt. Der Kläger hatte damit im Veranlagungszeitraum 2002 noch positive Einkünfte, die deutlich über der Entgeltgrenze von 400 Euro monatlich lagen. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2003 im Mai 2005 gab zwar Anlass zu einer neuen prognostischen Beurteilung. Jedoch war auch hiernach nicht die Annahme gerechtfertigt, das Arbeitseinkommen des Klägers werde in der Folgezeit (bis zum 31.12.2005) die für die Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze von 400 Euro regelmäßig im Monat nicht übersteigen. Denn der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 2003 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11 169 Euro (931 Euro monatlich). Darüber hinaus hatte er selbst der Beklagten gegenüber unter dem 10.5.2005 angegeben, sein monatliches Arbeitseinkommen aus der Maschinenvermietung betrage (aktuell) 930 Euro im Monat. Auch wenn sich daraus keine Bestätigung für die Richtigkeit der Prognose, bezogen auf den hier maßgebenden (Prognose)Zeitraum 2005, entnehmen lässt, so ergibt sich - weiterhin - aus der Entwicklung des Arbeitseinkommens im Folgejahr 2006 gleichwohl, dass es sich bei der Negativbilanz des Jahres 2005 lediglich um eine vorübergehende zufällige Abweichung in der Einkommensentwicklung gehandelt hat und sich die Erwerbsverhältnisse des Klägers ständig über die Jahre hinweg auch tatsächlich nicht relevant verändert haben. Nach den Feststellungen des LSG erzielte der Kläger im Veranlagungszeitraum 2006 nämlich wieder positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14 373 Euro (1198 Euro monatlich).

23

Verfahrensrügen, die die Feststellung der für die vorausschauende Betrachtung - nach damali-gem Erkenntnisstand - erforderlichen Tatsachen, insbesondere der die Prognosegrundlage bildenden Tatsachen, betreffen, hat der Kläger nicht erhoben, sodass die Feststellungen des LSG insoweit für den Senat bindend sind (§ 163 SGG).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.

(2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.

(3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind

1.
die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und
2.
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
1.
die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder
2.
die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
1.
das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
2.
in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.

(4) Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.

(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.

(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die

1.
sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und
2.
sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:Gruppe 1:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 2:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 3:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro, um die das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert.
Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.

(2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.

(3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind

1.
die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und
2.
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
1.
die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder
2.
die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
1.
das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
2.
in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.

(4) Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.

(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.

(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die

1.
sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und
2.
sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:Gruppe 1:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 2:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 3:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro, um die das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert.
Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1.
a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;
b)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 Euro;
2.
(weggefallen)
3.
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.

(2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.

(3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind

1.
die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und
2.
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
1.
die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder
2.
die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
1.
das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
2.
in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.

(4) Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.

(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.

(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die

1.
sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und
2.
sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:Gruppe 1:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 2:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 3:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro, um die das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert.
Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.

(2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.

(3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind

1.
die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und
2.
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
1.
die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder
2.
die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
1.
das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
2.
in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.

(4) Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.

(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.

(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die

1.
sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und
2.
sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:Gruppe 1:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 2:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 3:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro, um die das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert.
Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson.

2

Die 1960 geborene Klägerin ist seit dem 17.5.2005 in eigener Praxis als Ergotherapeutin selbstständig tätig und beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 14.7.2005 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei ab dem 17.5.2005 wegen Geringfügigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Im Rahmen der Überprüfung ihres Versicherungsverlaufs teilte die Klägerin im Mai 2009 mit, seit 1.6.2005 als Ergotherapeutin mit den Aufgaben Planung, Organisation und Ausführung für Ärzte und Kinderärzte 50 bis 60 Stunden pro Woche mit einem Arbeitseinkommen nicht über 400 Euro monatlich tätig zu sein. Sie legte im Juni 2009 ua die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vor.

3

Mit Bescheid vom 29.6.2009, weiterem Bescheid vom 17.9.2009 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 verfügte die Beklagte eine "Änderung der Beitragszahlung ab 1.1.2006". Für die Jahre von 2006 bis 2008 werde für die Beitragszahlung der halbe Regelbeitrag zugrunde gelegt. Ab dem 1.1.2009 wurde nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2008 ab dem 1.1.2009 der Regelbeitrag zugrunde gelegt. Die Beitragsforderung wurde für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009 zunächst auf 10 194,72 Euro festgesetzt. Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Beitragszahlung für die Zeit ab 1.1.2010 (Regelbeitrag) bzw ab 1.2.2011 (einkommensgerechter Beitrag; Bescheid vom 1.2.2011).

4

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid vom 29.6.2009 in der Fassung des Bescheides vom 17.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 1.2.2011 aufgehoben, soweit Beiträge von 4923,48 Euro für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 gefordert werden, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre ursprüngliche zutreffende Prognose zur Versicherungsfreiheit der dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtigen Klägerin erst nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide insbesondere für die Jahre 2006 und 2007 im Juni 2009 aufheben dürfen. Sie habe wegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verstoßes der Klägerin gegen ihre Mitteilungspflicht den Bescheid vom 14.7.2005 durch den Bescheid vom 29.6.2009 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit ab 1.1.2008 ändern dürfen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X. Sie habe in vorausschauender Betrachtung im Bescheid vom 14.7.2005 die Versicherungsfreiheit der Klägerin festgestellt. Die Klägerin sei ihrer in diesem Bescheid niedergelegten Hinweispflicht nicht nachgekommen. Denn spätestens zum Ende des Jahres 2006 habe sie wissen müssen, dass ihre Gesamteinkünfte als Ergotherapeutin mehr als geringfügig ausfallen würden. Sie habe jedoch erst im Jahr 2009 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 übersandt und damit zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt. Der Versicherungsträger sei nicht gehindert, Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer Prognose erlassen worden seien, für die Zukunft abzuändern. Im Gegensatz zum LSG sei aber nicht der Einkommensteuerbescheid die einzig geeignete Grundlage für eine neue Prognose des Einkommens. Vielmehr dürfe und müsse bereits in dem Moment eine Neuregelung des versicherungsrechtlichen Status erfolgen, in dem den Versicherten bewusst geworden sei, dass sich ihr Status geändert habe. Unterbleibe eine solche Mitteilung, dürfe der Zeitpunkt der abändernden Prognose gleichwohl auf den Zeitpunkt einer unverzüglichen Meldung fingiert werden.

6

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2013 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. August 2011 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 S 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat den Bescheid vom 29.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 zu Recht aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 betreffen. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

11

Streitig ist zuletzt noch die Beitragspflicht für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2007. Soweit in den angegriffenen Verwaltungsakten eine Beitragspflicht für Zeiten nach dem 31.12.2007 festgestellt worden ist, ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) und sind dadurch die einschlägigen Regelungen der Beklagten bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden.

12

Zwischen den Beteiligten steht aufgrund des Bescheides vom 14.7.2005 für Zeiten nach dem 16.5.2005 das Fehlen von Versicherungspflicht auf Dauer verbindlich fest (vgl zu den Grundlagen einer verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt im Bereich des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung grundlegend bereits Urteil des 3. Senats vom 27.9.1961 - 3 RK 74/59 - BSGE 15, 118 ff = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO, fortgeführt durch BSGE 84, 136 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Dass es sich bei dem Verwaltungsakt vom 14.7.2005 um eine (theoretisch unbegrenzt) zukunftsbezogene Regelung mit Dauerwirkung (vgl zum Begriff des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X im Leistungsrecht BSGE 88, 172, 174 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3 S 9; vgl entsprechend zu Nichtleistungsbescheiden über wiederkehrende Beitragszahlungen BSGE 69, 255, 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 19, 20 sowie zur Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12 mwN und BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 24) und nicht lediglich um eine auf den Tag des Erlasses, des Beginns der selbstständigen Tätigkeit am 17.5.2005 oder einen vor Erlass abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkte Regelung handelt, ergibt sich vorliegend bereits aus deren unzweideutigem Wortlaut ("Ab dem 17.5.2005 …"). Auch wäre andernfalls der Hinweis auf Mitteilungspflichten der Klägerin bei Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen selbstständigen Tätigkeit überflüssig.

13

Die Feststellung vom 14.7.2005 hat sich weder erledigt, noch ist sie ausdrücklich oder sinngemäß aufgehoben worden (§ 39 Abs 2 SGB X). Insbesondere kann den Regelungen "zur Änderung der Beitragszahlung" im Bescheid vom 29.6.2009, dessen Auslegung dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 5; BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN), unter Berücksichtigung des entsprechend anwendbaren § 133 BGB schon wegen ihres andersartigen Gegenstandes nicht wenigstens schlüssig zugleich ein actus contrarius zur früheren Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid vom 14.7.2005 entnommen werden. Der Bescheid vom 29.6.2009 verfügt unter der Überschrift "Änderung der Beitragsrechnung": "Sehr geehrte Frau M, in ihrer Beitragszahlung tritt ab 01.01.2006 eine Änderung ein. Die geänderte Beitragshöhe entnehmen Sie bitte der Beitragsrechnung, die Bestandteil dieses Bescheides wird." Die Beklagte hat sich damit - offenbar irrig ausgehend von vorbestehenden Regelungen über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe - für den Adressaten erkennbar darauf beschränkt, die letztgenannte "Regelung" unter Ersetzung durch eine ab 1.1.2006 geänderte Beitragshöhe "fortzuschreiben". Ein weitergehender rechtlicher Bedeutungsgehalt kann dem Verfügungssatz, der ungeachtet seines Beruhens auf einer unzutreffenden Prämisse dem Bestimmtheitsgebot genügt (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38 mwN), nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist hierdurch die früher eigenständig getroffene Regelung zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zumindest sinngemäß in der Weise betroffen, dass für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger aus sonstigen Umständen klar zum Ausdruck kommen könnte, dass der bisherige Verwaltungsakt nicht mehr gelten soll (vgl BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 5 RJ 42/99 R - Juris RdNr 15 mwN). Damit bedarf es von vornherein keines Eingehens auf die Voraussetzungen von § 48 SGB X als vorliegend einzig in Betracht kommender Rechtsgrundlage für eine Aufhebung.

14

Soweit der 3. Senat des BSG (SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11) bei einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt (Feststellung von Versicherungsfreiheit "ab" 1.4.2007 durch einen Bescheid vom 20.3.2007) dennoch entschieden hat, dass der Verwaltungsakt über die Feststellung von Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung (KSV) keine Dauerwirkung hat, sondern nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand hat, folgt dem der erkennende Senat für den Bereich der Rentenversicherung nicht. Statusentscheidungen im Versicherungsrecht erfordern grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Auch die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss im Blick auf die Interessen der Betroffenen wie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des damals vorhandenen Erkenntnisstandes erfolgen (vgl bereits BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO mit Hinweis auf die Entscheidungspraxis des Reichsversicherungsamts). Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderter Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (etwa BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 mwN). Dieses Vorgehen findet seinen abschließenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausdruck jeweils in feststellenden Verwaltungsakten. Die Verwaltungsaktkompetenz der zuständigen Träger erstreckt sich dabei gleichermaßen auf das Bestehen wie auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 12, 13 und vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 21, 23). In beider Hinsicht ist die Ausübung der behördlichen Gestaltungskompetenz grundsätzlich darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten Fortbestehens des zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen. Sowohl für die positive Feststellung von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG, SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 15 ff)als auch für die Feststellung von Versicherungsfreiheit (so der Sache nach BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 f; BSG vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 19 f und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 33) ist daher anerkannt, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

15

Die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht teilt auch nicht etwa die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Ablehnung laufender Leistungen. Diese ist der Sache nach auf die Feststellung beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung und ausgehend von den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ein weitergehender Anspruch nicht angenommen werden konnte. Hier bedarf es keiner entsprechenden Sicherheit auch für die Folgezeit und ist insofern jederzeit die Möglichkeit einer neuen Entscheidung eröffnet. Eine Regelung mit Dauerwirkung ist folglich in der Ablehnungsentscheidung nicht zu sehen (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 8 S 32 mwN). Demgegenüber bedarf im Fall der bindenden Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht der iS von § 37 Abs 1 SGB X Beteiligte im Rahmen der Bestandskraft(§ 77 SGG) gerade einer über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehenden Verlässlichkeit, die ua Planungssicherheit bei der Ausübung von Gestaltungsrechten und ein "verbrieftes" Abwehrrecht insbesondere gegen Melde-, Beitragstragungs- und Beitragszahlungspflichten vermittelt.

16

Eine Vorlage an den Großen Senat des BSG und eines vorbereitendes Anfrageverfahrens (§ 41 SGG) sind dennoch nicht erforderlich. Der 3. Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf einen Verwaltungsakt der Künstlersozialkasse bezogen. Deren besondere Stellung hat bereits früher Anlass zu einer abweichenden Rechtsprechung gegeben (vgl BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37). Insbesondere hat das Rechtsinstitut der Geringfügigkeit in § 3 Abs 2 KSVG eine besondere inhaltliche(BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2 RdNr 29, 45 - 46) und in § 12 KSVG auch verfahrensrechtliche Ausgestaltung erfahren, die Anlass für die besondere Sichtweise des 3. Senats sein mögen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer vom Kläger auf Antrag begründeten Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2005 Versicherungsfreiheit eingetreten war, und über die Erstattung hierfür entrichteter Beiträge.

2

Der 1956 geborene Kläger, der seit Mai 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, betreibt seit November 1995 ein als Maschinenvermietung angemeldetes Gewerbe. Unter dem 10.5.2005 gab er dem beklagten Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) gegenüber an, dass er aus dieser selbstständigen Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 930 Euro erziele, und fügte hierzu einen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003 bei (positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 11 169 Euro). Im Februar 2007 legte er den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2005 vor, der negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11 600 Euro auswies. Nach den insoweit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden erzielte der Kläger in den Jahren 2002, 2004 und 2006 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 980 Euro bzw 6882 Euro bzw 14 373 Euro.

3

Im Hinblick auf seine selbstständige Tätigkeit ist der Kläger bei der Beklagten seit 1.6.1992 auf seinen Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Diese setzte einkommensgerechte Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.5.2005 in Höhe von 234,65 Euro, danach in Höhe von 185,45 Euro und für die Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2005 in Höhe von 112,37 Euro monatlich fest (insgesamt 2325,24 Euro; ua Bescheide vom 10.6.2005 und 27.6.2006).

4

Nachdem die Beklagte die für den Veranlagungszeitraum 2005 ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Beitragshöhe in der Weise berücksichtigt hatte, dass ab 1.3.2007 - dem auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides folgenden Monat - nur noch ein Mindestbeitrag in Höhe von 79,60 Euro monatlich zu zahlen war (Bescheid vom 22.2.2007), wandte sich der Kläger an diese mit dem Antrag, für das Kalenderjahr 2005 "nachträglich Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festzustellen". Mit Bescheid vom 27.3.2007 und Widerspruchsbescheid vom 3.8.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine rückwirkende Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht, weil eine solche vorausschauend auf der Grundlage des zu erwartenden Arbeitseinkommens festzustellen sei. Der spätere Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens könne nach § 165 Abs 1 Satz 8 SGB VI lediglich beitragsrechtlich und dort auch nur für die Zukunft berücksichtigt werden.

5

Mit Urteil vom 4.6.2008 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16.6.2009 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Mitteilung des niedrigeren Arbeitseinkommens für das Jahr 2005 habe die Beklagte dieses nach § 165 Abs 1 Satz 8 SGB VI zutreffend bei der Beitragshöhe und dort für die Zukunft berücksichtigt. Die im Jahr 2005 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge seien auch nicht deshalb zu Unrecht entrichtet worden, weil rückwirkend Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festzustellen wäre. Die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit auf eine Antragspflichtversicherung sei nicht möglich. Die Regelung des § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI über die Beendigung eines Pflichtversicherungsverhältnisses auf Antrag sei abschließend. Bei sinkenden Einnahmen eines antragspflichtversicherten Selbstständigen bestehe danach in Fällen wie dem vorliegenden systemkonform nur die in § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI vorgesehene Möglichkeit, die Beiträge nach Mindesteinnahmen zu bemessen. Das komme dem Kläger auch zugute, weil er bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung im Anschluss an das Jahr 2005 wegen abgelaufener Antragsfrist nicht wieder Aufnahme in die Antragspflichtversicherung hätte finden können. Dessen ungeachtet habe im Jahr 2005 nicht vorausschauend davon ausgegangen werden können, dass der Kläger nur ein geringfügiges Arbeitseinkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen werde.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 5 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 Nr 2 SGB VI iVm § 8 Abs 1 und 3 SGB IV. Im Jahr 2005 habe kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit bestanden. Einer rückwirkenden Feststellung dieser Versicherungsfreiheit stehe § 165 SGB VI nicht entgegen, weil die Frage der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unabhängig und losgelöst von der Frage der Beitragsbemessung zu prüfen sei. Diese Vorschrift komme nur zur Anwendung, wenn eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger kraft Gesetzes oder auf Antrag bestehe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Antragspflichtversicherung ende mit dem Beginn der Versicherungsfreiheit, und, nach deren Ende bedürfe es eines erneuten Antrags, sei unzutreffend. Die auf Antrag begründete Pflichtversicherung werde durch eine geringfügige selbstständige Tätigkeit lediglich unterbrochen. Andernfalls könne für antragspflichtversicherte Selbstständige eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit niemals eintreten. Schließlich stelle die Beklagte in der Praxis - im umgekehrten Fall - rückwirkend Rentenversicherungspflicht fest und erhebe Beiträge nach.

7

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juni 2008 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 27. März 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 10. Juni 2005 und 27. Juni 2006 zu entsprechen, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit festzustellen, und die von ihm entrichteten Beiträge in Höhe von 2325,24 Euro zu erstatten.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit der (Wieder)Einführung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Selbstständige ab 1.1.1999 habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass für die rückwirkende Annahme von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 SGB VI kein Raum sei, wenn das monatliche Arbeitseinkommen später unter die Geringfügigkeitsgrenze absinke. Das ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Antragspflichtversicherung. Unabhängig hiervon habe trotz der negativen Einkünfte im Jahr 2005 eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nicht vorgelegen, weil diese bei vorausschauender Beurteilung nicht darauf gerichtet gewesen sei, ständig und über Jahre hinweg Einkünfte von weniger als 400 Euro monatlich zu erzielen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die vorinstanzlichen Urteile sind im Ergebnis zutreffend. Soweit es um das auf nachträgliche Feststellung der Versicherungsfreiheit im Jahr 2005 gerichtete Begehren geht, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2007 ist rechtmäßig. Soweit es um das Beitragserstattungsverlangen des Klägers geht, ist die Klage indessen mangels durchgeführten Vorverfahrens bereits unzulässig, weil die Beklagte über eine Erstattung von Beiträgen in den angefochtenen Bescheiden nicht befunden hat.

11

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen sind nur die genannten Bescheide der Beklagten. Der Kläger hatte bei ihr einzig den Antrag gestellt, für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 nachträglich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit festzustellen, und damit das Ziel verfolgt, die Versicherungs- und Beitragspflicht als Voraussetzung(en) einer Beitragserhebung in dieser Zeit überhaupt zu "beseitigen". Nur hierüber hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auch entschieden. Sie hat es darin zu Recht abgelehnt, für die vom Kläger ausgeübte selbstständige Tätigkeit der Maschinenvermietung im Jahr 2005 rückwirkend Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit festzustellen.

12

2. Der Kläger kann eine solche nachträgliche Feststellung bereits deshalb nicht verlangen, weil Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 nicht bestand. Denn bei der für diesen Zeitraum vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes, auf die es auch im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Rechtskontrolle ankommt, war die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze im streitigen Zeitraum nicht regelmäßig im Monat unterschritten.

13

Im Hinblick darauf kann der Senat offenlassen, ob eine nachträgliche Feststellung der Versicherungsfreiheit auch aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Auf die Erwägungen des LSG, der Beklagten und des Klägers zu § 165 Abs 1 und § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI kommt es deshalb nicht an. So braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob - wie der Kläger meint - bei versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen "die Frage von bestehender Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unabhängig und losgelöst von der Frage der Beitragsbemessung zu prüfen" ist, oder - wie das Berufungsgericht und die Beklagte unter Hinweis auf die für diese Personengruppe geltende Mindesteinnahmengrenze in § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausführen - "für eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 SGB VI kein Raum" ist, weil der Gesetzgeber mit der (Wieder)Einführung einer Mindesteinnahmengrenze die Vorstellung verbunden habe, eine Beitragspflicht bestehe stets auch dann (weiter), wenn sich später herausstelle, dass das monatliche Arbeitseinkommen die Entgeltgrenze unterschreite. Nicht beantwortet werden muss ferner, ob die Auffassung des LSG zutrifft, wonach eine Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bei der hier bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag (vgl § 4 SGB VI)nicht in Betracht kommt, weil die Regelung über die Beendigung der Antragspflichtversicherung (vgl § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI) abschließend sei, oder die gegenteilige, unter Hinweis darauf begründete Auffassung des Klägers, dass das Gesetz insoweit zwischen der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger kraft Gesetzes und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger auf Antrag keine Unterscheidung treffe. Der Senat braucht schließlich der Frage nicht nachzugehen, ob ein auf Antrag begründetes Pflichtversicherungsverhältnis bei Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit lediglich unterbrochen wird oder seine Beendigung durch Verwaltungsakt festzustellen ist und eine "Fortsetzung" der Antragspflichtversicherung deshalb später neu beantragt werden müsste.

14

a) Gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 Nr 2 SGB VI besteht für Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit(§ 8 Abs 3, § 8a SGB IV) ausüben, in der gesetzlichen Rentenversicherung in dieser selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Nach der - hier einschlägigen - Nummer 1 des § 8 Abs 1 SGB IV in dessen im Jahr 2005 maßgebender Fassung(Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 4621) ist eine Beschäftigung (entgelt)geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. § 8 Abs 3 Satz 1 SGB IV ordnet an, dass ua Absatz 1 entsprechend gilt, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat - und nicht nur gelegentlich - die Grenze von 400 Euro unterschreitet(zum Begriff der "Regelmäßigkeit" bei geringfügig Beschäftigten und den sich hieraus ergebenden Anforderungen vgl BSG Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 21/83 - SozR 2100 § 8 Nr 4 S 4 ff und Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 10 ff).

15

b) Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw vorausschauende Schätzung (vgl schon Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4122 S 43 zu Artikel I § 8 Abs 1 Nr 1). Das hat das BSG allgemein zu Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht wiederholt entschieden, etwa im Zusammenhang mit der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO bzw der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V(Großer Senat BSGE 23, 129 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO; BSGE 24, 262 = SozR Nr 50 zu § 165 RVO; SozR Nr 59 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 165 Nr 15; SozR 3-2500 § 6 Nr 15), der Geringfügigkeitsgrenze des § 168 RVO und des § 4 Abs 1 Nr 5 AVG sowie des § 8 SGB IV(SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1; SozR 2100 § 8 Nr 4; SozR 3-2400 § 8 Nr 3; zu einer Regelung in der Arbeitslosenversicherung: BSGE 13, 98 = SozR Nr 1 zu § 75a AVAVG aF) und schließlich im Zusammenhang mit dem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen iS des § 205 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 RVO sowie des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V(Urteil vom 4.6.1981 - 3 RK 5/80 - SozR 2200 § 205 Nr 41; Urteil vom 26.10.1982 - 3 RK 35/81 - SozR 2200 § 205 Nr 52; Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 und Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R - SozR 4-2500 § 10 Nr 8). Zur Begründung hat das BSG darauf verwiesen, dass eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar sei, und es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103). Gründe, die dafür sprechen könnten, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, sind nicht ersichtlich.

17

Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 12 mwN). Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bestimmen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2). Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen.

18

Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 mwN). Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird.

19

c) Ausgehend von den unter b) dargestellten Grundsätzen ist vorliegend nicht erkennbar, dass zu Beginn des hier streitigen Zeitraums, also zu Beginn des Jahres 2005 vorausschauend ein Arbeitseinkommen des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 zu schätzen war, das regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigen würde.

20

Bei Beschäftigten hat es das BSG in der Vergangenheit für die prognostische Beurteilung als zutreffend angesehen, wenn für die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitsvertrag oder, wenn sich daraus Hinweise nicht ergaben, an die Erfahrungen der Vergangenheit bei demselben oder anderen Arbeitern oder Angestellten angeknüpft wurde (vgl BSG SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2). Insbesondere bei schwankendem Arbeitsentgelt sei der zu erwartende Verdienst unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen zu schätzen (vgl - für die Ermittlung des zukünftigen Jahresarbeitsverdienstes - BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO und BSGE 23, 129, 131, 135 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO). Auch einmalige Bezüge sind so als berücksichtigungsfähig angesehen worden, soweit mit ihnen mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden konnte (vgl BSG SozR 2200 § 205 Nr 41 S 102 mwN). Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, hat das BSG, insbesondere auch bei der Anwendung der (Entgelt)Geringfügigkeitsgrenze, den Zeitraum eines Jahres angesehen (vgl hierzu und zu den Gründen für diesen zeitlichen Maßstab BSG SozR 2100 § 8 Nr 4 S 5, 6; zur Jahresarbeitsentgeltgrenze siehe heute § 6 Abs 4 SGB V).

21

Entsprechendes gilt bei selbstständig Tätigen, deren Arbeitseinkommen fast immer schwankend ist (so BSGE 23, 129, 135 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die bisher aber nur die Beurteilung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens iS des § 205 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 RVO sowie des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V betraf, darf hier für die auf das Jahr bezogene Prognose von dem bekannten letzten Jahreseinkommen ausgegangen werden(vgl SozR 2200 § 205 Nr 41 S 104 f; ferner SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81; für Einkünfte aus Kapitalvermögen: BSG SozR 2200 § 205 Nr 52 S 145). Bei selbstständig Tätigen, die ihre Einnahmen zum Teil - zB durch entsprechende Rechnungsstellung - zeitlich disponieren könnten, biete sich nämlich als oft allein praktikable Möglichkeit an, aus den regelmäßigen Einnahmen über einen längeren Zeitraum (zB über ein Jahr) einen Monatsbetrag zu ermitteln.

22

In Anbetracht des vom Kläger als Maschinenvermietung betriebenen Gewerbes und der schwankenden Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit konnte das für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 zu erwartende regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV nach damaligem Erkenntnisstand - mangels weiterer Umstände - nur aus dem zu Beginn des Jahres 2005 bekannten letzten Jahreseinkommen erschlossen werden. Zu Beginn des Jahres 2005 sicher vorhersehbare Umstände, die ein anderes regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen im laufenden Jahr erwarten ließen, also ein solches, das die für die Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritt, und den Rückgriff auf das letzte bekannte Jahreseinkommen ausschlossen oder einschränkten, lagen nach den Feststellungen des LSG nicht vor. Bekannt war der Beklagten zu Beginn des Jahres 2005 lediglich das Arbeitseinkommen für den Veranlagungszeitraum 2002, das ihr im Mai 2004 durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachgewiesen worden war. Danach hat der Kläger im Veranlagungszeitraum 2002 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 980 Euro (1165 Euro monatlich) erzielt. Der Kläger hatte damit im Veranlagungszeitraum 2002 noch positive Einkünfte, die deutlich über der Entgeltgrenze von 400 Euro monatlich lagen. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2003 im Mai 2005 gab zwar Anlass zu einer neuen prognostischen Beurteilung. Jedoch war auch hiernach nicht die Annahme gerechtfertigt, das Arbeitseinkommen des Klägers werde in der Folgezeit (bis zum 31.12.2005) die für die Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze von 400 Euro regelmäßig im Monat nicht übersteigen. Denn der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 2003 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11 169 Euro (931 Euro monatlich). Darüber hinaus hatte er selbst der Beklagten gegenüber unter dem 10.5.2005 angegeben, sein monatliches Arbeitseinkommen aus der Maschinenvermietung betrage (aktuell) 930 Euro im Monat. Auch wenn sich daraus keine Bestätigung für die Richtigkeit der Prognose, bezogen auf den hier maßgebenden (Prognose)Zeitraum 2005, entnehmen lässt, so ergibt sich - weiterhin - aus der Entwicklung des Arbeitseinkommens im Folgejahr 2006 gleichwohl, dass es sich bei der Negativbilanz des Jahres 2005 lediglich um eine vorübergehende zufällige Abweichung in der Einkommensentwicklung gehandelt hat und sich die Erwerbsverhältnisse des Klägers ständig über die Jahre hinweg auch tatsächlich nicht relevant verändert haben. Nach den Feststellungen des LSG erzielte der Kläger im Veranlagungszeitraum 2006 nämlich wieder positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14 373 Euro (1198 Euro monatlich).

23

Verfahrensrügen, die die Feststellung der für die vorausschauende Betrachtung - nach damali-gem Erkenntnisstand - erforderlichen Tatsachen, insbesondere der die Prognosegrundlage bildenden Tatsachen, betreffen, hat der Kläger nicht erhoben, sodass die Feststellungen des LSG insoweit für den Senat bindend sind (§ 163 SGG).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. April 2015 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. April 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 und vom 21. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Erteilung der Zusicherung eines Versorgungsauftrags abzulehnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens; die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. bis 4. und 11. - die Beigeladenen als Gesamtschuldner - je zur Hälfte. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die dem Beigeladenen zu 1. - Dr. B. erteilte Zusicherung eines Versorgungsauftrags.

2

Die klagende Gemeinschaftspraxis (seit dem 1.1.2007: Berufsausübungsgemeinschaft) betreibt in S. ein Dialysezentrum. Der Beigeladene zu 1., Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie, beantragte im Mai 2003 eine Sonderbedarfszulassung in der nephrologischen Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen zu 2. bis 4. Mit einem an den Zulassungsausschuss für Ärzte gerichteten Schreiben vom 30.5.2005 sicherte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) dem Beigeladenen zu 1. die Erteilung eines Versorgungsauftrages nach § 3 Abs 3 Buchst d der Anl 9.1 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassenvertrag Ärzte (BMV-Ä/EKV-Ä) in gemeinschaftlicher Berufungsausübung mit den Beigeladenen zu 2. bis 4. zu. Der Zulassungsausschuss erteilte daraufhin dem Beigeladenen zu 1. mit Wirkung zum 1.7.2005 die Sonderbedarfszulassung. Gegen die Zusicherung des Versorgungsauftrags legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.2.2006 Widerspruch ein, den die beklagte KÄV mit Bescheid vom 5.9.2006 als unzulässig zurückwies. Das dagegen angerufene SG hat auch die Klage als unzulässig angesehen (Urteil vom 18.4.2007), weil es an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Während des Verfahrens gründeten die Beigeladenen zu 1. bis 4. zusammen mit Frau Doc. G. das "Medizinische Versorgungszentrum J. Straße in S. GmbH" - die Beigeladene zu 11. -, das mit Beschluss vom 21.3.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wurde. Dem MVZ wurde die Genehmigung erteilt, die Beigeladenen zu 1. und 4. ganztags als angestellte Ärzte zu beschäftigen. Die KÄV hatte zuvor - mit Schreiben vom 21.3.2007 - mitgeteilt, dass sie bereit sei, die bestehenden Versorgungsaufträge auf das MVZ zu übertragen, und den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2009 als unzulässig verworfen.

3

Das LSG hat mit Urteil vom 1.10.2010 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 18.4.2007 als unzulässig verworfen, weil ihr Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Zulassung des MVZ entfallen sei. Das BSG hat mit Beschluss vom 29.6.2011 (B 6 KA 79/10 B) die Revision gegen dieses Urteil zugelassen sowie mit Urteil vom 17.10.2012 (B 6 KA 41/11 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 31) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Die Klägerin sei zur Anfechtung der dem Beigeladenen zu 1. erteilten Zusicherung der Genehmigung eines Versorgungsauftrags berechtigt. Nach der Beendigung der Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 1. sei der Versorgungsauftrag inhaltlich unverändert auf die Beigeladene zu 11. für den Beigeladenen zu 1. als nunmehr dort angestellten Arzt übertragen worden. Die Voraussetzungen für die Anfechtungsberechtigung seien grundsätzlich erfüllt. Die Zusicherung der Genehmigung eines Versorgungsauftrags sei untrennbar mit der Statusentscheidung verbunden; zudem wäre ohne die Berechtigung, die Zusicherung des Versorgungsauftrages anzufechten, für den im Konkurrenzverhältnis betroffenen Dritten kein effektiver Rechtsschutz iS des Art 19 Abs 4 GG gewährleistet. Ob die Zusicherung und die an ihre Stelle getretene Genehmigung des Versorgungsauftrags hier zu Recht erteilt worden seien, vermöge der Senat anhand der Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entscheiden. Dazu werde die KÄV die erforderlichen Daten nach § 6 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä darzulegen haben.

4

Das LSG hat nachfolgend die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 24.5.2015 zurückgewiesen. Die Klägerin besitze bereits keine Anfechtungsberechtigung, weil diese nur im Falle einer nicht hinreichenden Auslastung ihrer Praxis zu bejahen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zwar sei zum Zeitpunkt der erstmaligen Zusicherung im Jahr 2005 die Praxis nicht ausgelastet gewesen, doch sei der ursprüngliche Bescheid vom 30.5.2005 durch den Bescheid vom 21.3.2007 ersetzt worden, sodass es für die Frage der Anfechtungsberechtigung der Klägerin nur noch auf deren Auslastung in Bezug auf den Ersetzungsbescheid vom 21.3.2007 ankommen könne. Allerdings sei auch für den Stichtag 21.3.2007 eine Auslastung der klägerischen Praxis nicht zu bejahen. Zwar habe die Beklagte angegeben, dass die Klägerin in den maßgeblichen Quartalen II/2006 bis I/2007 - unter zutreffender Zugrundelegung der abgerechneten statt der vergüteten Dialysen - zu (gerundet) 91 % ausgelastet gewesen sei. Allerdings habe sie nicht berücksichtigt, dass der nach den Bestimmungen des § 5 Abs 7 Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zu ermittelnde "Arzt-Patienten-Schlüssel" ausschließlich auf "Zentrumsdialysen" und "Zentralisierte Heimdialysen" bezogen sei, während bei den heranzuziehenden Pauschalen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) alle Dialyseformen und -verfahren enthalten seien. Da die Beklagte die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) empfohlene Hilfskodierung nicht eingeführt habe und nach eigenem Bekunden nicht imstande sei, die Zahl der durchgeführten Heimdialysen zu ermitteln, bleibe nur der von der KÄBV alternativ vorgesehene pauschale Abzug in Höhe von 6 %, der dem durchschnittlichen Anteil dieser Leistungen entspreche.

5

Bei Berücksichtigung dieses Abzugs habe auch zum Stichtag 21.3.2007 keine hinreichende Auslastung der klägerischen Praxis vorgelegen, sodass auch der Abänderungsbescheid vom 21.3.2007 zunächst rechtswidrig ergangen sei. Jedoch sei die Auslastung der klägerischen Praxis in der Zeit vom 31.3.2008 bis 31.12.2008 von 94 % auf 97 % und zuletzt 101 % angestiegen, sodass auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von 6 % es in jedem Fall im Laufe des Jahres 2008 zu einer Auslastung der klägerischen Praxis gekommen sei. Spätestens jetzt hätte der hier umstrittene Versorgungsauftrag im Verhältnis zur Klägerin erteilt werden müssen. Bei der erteilten Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages handele es sich um einen Verwaltungsakt (VA) mit Dauerwirkung, der nach der Rechtsprechung des BVerwG von der Klägerin nur solange angegriffen werden könne als er im Verhältnis zu ihr rechtswidrig sei. Der strittige VA sei ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für seinen Erlass vorgelegen haben, als rechtmäßig anzusehen, sodass seine Aufhebung ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) in Betracht komme.

6

Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 30.5.2005 sei trotz der fehlenden Auslastung der klägerischen Dialysepraxis nicht rechtswidrig gewesen, denn es sei zu berücksichtigen, dass die Dialysepraxis der Beigeladenen zu 2. bis 4. zu durchschnittlich 188,25 % ausgelastet gewesen sei, sodass ihr damit - insbesondere unter maßgeblicher Berücksichtigung des Patientenwohls - der begehrte Versorgungsauftrag in jedem Fall hätte erteilt werden müssen. Hinsichtlich des Bescheides vom 21.3.2007 stehe einer Feststellung der Rechtswidrigkeit entgegen, dass aufgrund der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.5.2005 der Bescheid vom 21.3.2007 lediglich deklaratorische Wirkung gehabt habe; wenn ein Versorgungsauftrag einmal rechtmäßig erteilt worden sei, bleibe der Anspruch auf das Behaltendürfen dieses Versorgungsauftrages auch dann bestehen, wenn die Auslastung des Drittbetroffenen nachträglich wieder unter die 90%-Grenze absinke.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Es sei unstreitig, dass sie 2005 und 2006/2007 zu weniger als 90 % ausgelastet gewesen sei. Das gelte ebenfalls für 2007/2008; eine kontinuierliche Auslastung von mehr als 90 % sei nicht erreicht worden. Auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren habe die Auslastung deutlich weniger als 90 % betragen. Das LSG sei von einer ausreichenden Auslastung spätestens 2008 ausgegangen, ohne den Zeitpunkt zu definieren und ohne diese durch Zahlen zu belegen. Ab dem Quartal II/2009 bis heute sei die 90%-Marke wieder dauerhaft unterschritten worden. Ein rechtswidriger VA mit Dauerwirkung werde nicht automatisch rechtmäßig, wenn zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt nur eine der fehlenden Voraussetzungen kurzzeitig gegeben sei. Heimdialysen seien bei der Prüfung der Auslastung nicht einzubeziehen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG für das Saarland vom 24.4.2015 und des SG für das Saarland vom 18.4.2007 sowie den Zusicherungs-Bescheid vom 30.5.2005 und den ersetzenden Übertragungsbescheid vom 21.3.2007 sowie die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 5.9.2006 und vom 2.10.2009 aufzuheben, soweit der besondere Versorgungsauftrag die Behandlung von mehr als 150 Patienten gestattet,
hilfsweise,
festzustellen, dass die mit den Bescheiden vom 30.5.2005 und 21.3.2007 erfolgte Zusicherung bzw Übertragung des besonderen Versorgungsauftrags zugunsten des Beigeladenen zu 1. bzw der Beigeladenen zu 11. rechtswidrig war.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Es sei unstreitig, dass die Klägerin spätestens zum Ende des Jahres 2008 hinreichend ausgelastet gewesen sei. Es mache für diese wenig Sinn, ihre Auslastung im Jahr 2008 zu bestreiten, da sie in diesem Zeitraum selbst eine Erweiterung ihres Versorgungsauftrags auf bis zu 150 Patienten beantragt und zum 1.4.2009 auch erhalten habe; hierfür müsse die Auslastung auf 100 % bzw darüber angestiegen sein. Als vom Gericht als maßgebend für die Entscheidung heranzuziehender Zeitpunkt könne nicht die für VAe mit Dauerwirkung geltende Ausnahme von der Maßgeblichkeit der letzten Verwaltungsentscheidung eingreifen; vielmehr bedürfe es hier einer Rückausnahme, weil das für die Dialyseversorgung maßgebliche Regelwerk keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung bzw den Widerruf einmal erteilter Versorgungsaufträge enthalte. Ein rechtmäßig erteilter Versorgungsauftrag bleibe auch dann bestehen, wenn die Auslastung bei einem Drittbetroffenen zeitlich nachgelagert wieder unter die 90%-Grenze absinke. Vorliegend hätte der streitige Versorgungsauftrag rechtmäßig im Jahr 2008 erteilt werden können.

11

Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 11. beantragen ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.

12

Entgegen der Auffassung des LSG sei zum Stichtag 21.3.2007 die Praxis der Klägerin hinreichend ausgelastet gewesen. Die Hinweise und Erläuterungen der KÄBV, die einen Pauschalabzug von 6 % für Heimdialysepatienten vorsähen, könnten keine Anwendung finden. Es sei unverständlich, warum Heimdialysepatienten aus der Qualitätssicherung herausfallen sollten. Unterschiede in der Versorgung rechtfertigten keine völlige Herausrechnung. Zudem versorge keine Dialyseeinrichtung im Saarland auch nur annähernd die von der KÄBV angesetzte Zahl von Heimdialysepatienten. Da der Auslastungsgrad für die Drittanfechtung eine äußerst gewichtige Rolle spiele, sei es geboten, die tatsächlich vorhandene Datengrundlage heranzuziehen.

13

Die übrigen Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich sonst geäußert.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Unrecht zurückgewiesen.

15

Die Drittanfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist anfechtungsberechtigt (1.). Zudem hätte die Beklagte den Antrag auf Zusicherung eines Versorgungsauftrags für den Beigeladenen zu 1. ablehnen müssen, weil die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht vorlagen (2.).

16

1. Die Klägerin ist berechtigt, die (ursprünglich) dem zu 1. beigeladenen Arzt erteilte Zusicherung anzufechten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 17; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr 3, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 30 RdNr 17)erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten zweistufig. Danach ist zunächst zu klären, ob der Kläger berechtigt ist, die dem Konkurrenten erteilte Begünstigung "anzufechten". Ist das zu bejahen, muss geprüft werden, ob die Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde in der Sache zutrifft. Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Maßstäbe gelten auch für Drittanfechtungsklagen im Rahmen der Versorgung mit Dialyseleistungen (so zuletzt BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R - RdNr 19 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 54 Nr 39 vorgesehen).

17

Die vorstehenden Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt, wie der Senat bereits im vorangegangenen Urteil vom 17.10.2012 (BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 31 RdNr 29 f) entschieden hat: Dass zwischen der Klägerin und dem Konkurrenten - der Praxis der Beigeladenen zu 1. bis 4. bzw dem zu 11. beigeladenen MVZ - ein faktisches Konkurrenzverhältnis gegeben ist, steht angesichts des Umstandes, dass beide Dialysepraxen weniger als 10 km voneinander entfernt sind, außer Zweifel (aaO RdNr 29). Die Anfechtungsberechtigung der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass es sich bei der Zusicherung des Versorgungsauftrages nicht um eine Statusentscheidung handelt (aaO RdNr 30). Dass auch die dritte Voraussetzung - die Eröffnung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - erfüllt ist, hat der Senat nicht gesondert erwähnt, liegt aber gleichfalls auf der Hand. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Anfechtungsberechtigung allein anhand der dargestellten Voraussetzungen festzustellen ist, hingegen - entgegen der Auffassung des LSG - nicht von einer nicht hinreichenden Auslastung der jeweils klagenden Dialysepraxis abhängt. Diese hat Bedeutung allein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

18

2. Die Revision ist auch im Übrigen begründet. Die Zusicherung des Versorgungsauftrags ist zu Unrecht erfolgt. Es hätte kein zusätzlicher Versorgungsauftrag an den Beigeladenen zu 1. erteilt werden dürfen, weil die Klägerin im insoweit maßgeblichen Zeitraum nicht im erforderlichen Umfang ausgelastet war. Der Senat hat die Beklagte daher verpflichtet, den Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Erteilung eines Versorgungsauftrags abzulehnen.

19

a. Voraussetzung für die Erteilung der Zusicherung - wie auch der nachfolgenden Genehmigung des Versorgungsauftrages - ist die Durchführung der Bedarfsprüfung gemäß § 6 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä (BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 31 RdNr 30). Nach § 4 Abs 1 Satz 1 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä bedarf die Übernahme des Versorgungsauftrags nach § 3 Abs 3 Buchst a) aaO - dh für die in § 2 aaO definierten Patientengruppen - durch zugelassene Vertragsärzte der Genehmigung der KÄV. Diese ist gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä im Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen zu erteilen, wenn eine kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die Dialysepraxis gewährleistet ist (Nr 3 aaO). Ob die Anforderungen an eine wirtschaftliche Versorgungstruktur iS des § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä erfüllt sind, stellt die KÄV im Verfahren nach § 6 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä fest. Danach ist der Auslastungsgrad der im Umkreis der beabsichtigten Niederlassung bestehenden Dialysepraxen (Versorgungsregion) durch eine Arzt-Patienten-Relation zu bestimmen (§ 6 Satz 1, 2 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä). Eine Auslastung der Dialysepraxen in der Versorgungsregion ist nach § 6 Abs 1 Satz 3 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä anzunehmen, wenn kontinuierlich mindestens 90 % der nach der QSV festgelegten Patientenzahl von den dazu erforderlichen Ärzten versorgt wird. Die Forderung nach einer wirtschaftlichen Versorgungsstruktur der projektierten Dialysepraxen gilt als dauerhaft erfüllt, wenn sich die Versorgungsregionen der bestehenden und der projektierten Praxis nicht schneiden (§ 6 Satz 4 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä). Das Gleiche gilt, wenn sich die Versorgungsregionen zwar schneiden, jedoch die bereits bestehenden Dialysepraxen in diesem Umfang ausgelastet sind (§ 6 Satz 5 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä).

20

Diese spezielle Bedarfsprüfung dient nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 26) in erster Linie der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Dialyseleistungen, daneben aber auch dem Schutz der bereits in diesem Bereich tätigen Leistungserbringer. Der in § 6 aaO festgelegte Auslastungsgrad soll eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur gewährleisten. Damit werden auch dem einzelnen Leistungserbringer, der sich in einem verhältnismäßig kleinen Markt hoch spezialisierter Leistungen bewegt, Erwerbsmöglichkeiten in einem bestimmten Umfang gesichert. Die Auslastungsprüfung dient mit Blick auf die kostenintensiven Investitionen, die für den Betrieb einer Dialysepraxis erforderlich sind, der Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs der Leistungserbringer untereinander und damit der Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit einer (bereits bestehenden) Dialysepraxis (BSG aaO). Da sich vorliegend die Versorgungsregionen der Praxis, der ein weiterer Versorgungsauftrag zugesichert worden ist (der früheren Praxis der Beigeladenen zu 1. bis 4. bzw nachfolgend die des MVZ), sowie der klägerischen Praxis schneiden, ist § 6 Abs 1 Satz 5 aaO maßgeblich. Danach "gilt das Gleiche" - dh die Forderung nach wirtschaftlicher Versorgungsstruktur der projektierten Dialysepraxen gilt als dauerhaft erfüllt -, wenn die bestehenden Dialysepraxen "in diesem Umfang" - dh zu 90 % - ausgelastet sind.

21

b. Die danach erforderliche hinreichende Auslastung bereits bestehender Praxen muss sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zusicherung des Versorgungsauftrags gegeben als auch - prognostisch - in Zukunft zu erwarten sein.

22

aa. Dass es für die Feststellung des Auslastungsgrades nicht allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung bzw Bescheiderteilung ankommen kann, verdeutlicht bereits die wiederholte Verwendung des Begriffes "kontinuierlich" in den maßgeblichen Vorschriften (§§ 4, 6 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä). So muss nach § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 3 aaO eine "kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur" gewährleistet sein; nach § 6 Abs 1 Satz 3 aaO ist eine (hinreichende) Auslastung anzunehmen, wenn "kontinuierlich mindestens 90 vH der … Patientenzahl … versorgt wird". Für das Erfordernis einer "kontinuierlich" bzw "dauerhaft" hinreichenden Auslastung streitet auch die Formulierung in § 6 Abs 1 Satz 4 aaO, wonach die Forderung nach wirtschaftlicher Versorgungsstruktur unter den dort genannten Voraussetzungen "als dauerhaft erfüllt" gilt. Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - RdNr 40 - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5) - wenn auch zur Bedarfsprüfung im Rahmen einer Dialysezweigpraxisgenehmigung - ausgeführt, die beklagte KÄV werde zunächst den Auslastungsgrad der klägerischen Praxis festzustellen haben - "zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie in der Folgezeit". Die Formulierung "kontinuierlich mindestens 90 vH … versorgt" in § 6 Abs 1 Satz 3 aaO ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass der geforderte Auslastungsgrad nicht nur zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abgabe einer Zusicherung gegeben sein muss, sondern zugleich die Annahme gerechtfertigt sein muss, dass dies auch in der Folgezeit der Fall sein wird.

23

bb. Während sich die Frage einer hinreichenden Auslastung zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne Weiteres - retrospektiv - anhand der zeitnächsten Auslastungszahlen der betroffenen Praxen ermitteln lässt, bedarf es in Bezug auf die Frage, dass die Mindestauslastung - jedenfalls voraussichtlich - durch das Hinzutreten eines Konkurrenten auch in Zukunft nicht in Frage gestellt wird, einer prognostischen Feststellung.

24

Sachgerechte Prognosen beruhen auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 24). Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 25), die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 27). Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 28); Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein (BSG aaO RdNr 30). Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 26).

25

In Bezug auf die zu treffende Prognose - dh der Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 9f)- ist vom Gericht zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt (Keller aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 44 Nr 47). Die Prognose ist fehlerhaft, wenn die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 28; Keller aaO; vgl auch BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 31).

26

cc. Die KÄV ist mithin gehalten, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Auslastungszahlen heranzuziehen und zum einen dahingehend zu würdigen, ob gegenwärtig eine ausreichende Auslastung gegeben ist, und zum anderen auf dieser Grundlage die wertende Feststellung zu treffen, ob und aus welchen Gründen diese Angaben auf eine bestimmte Entwicklung in der Zukunft schließen lassen. Liegen die ermittelten Auslastungszahlen deutlich über der geforderten Mindestauslastung und sind keine Gründe dafür erkennbar, dass dies in Zukunft anders sein dürfte, bedarf es keiner vertieften Begründung. Anders ist dies, wenn der Auslastungsgrad bereits jetzt nur geringfügig über dem Grenzwert liegt und/oder der KÄV andere Umstande - wie etwa zur Entscheidung anstehende Anträge anderer Dialysepraxen - bekannt sind, die die Auslastung prospektiv verringern könnten.

27

dd. Soweit das LSG es für entscheidungserheblich ansieht, dass die erforderliche Auslastung jedenfalls in den Quartalen II/2008 bis IV/2008 erreicht worden sei, folgt ihm der Senat nicht. Selbst wenn dies - jedenfalls vorübergehend - der Fall gewesen sein sollte, wofür sprechen kann, dass der Versorgungsauftrag der Klägerin aufgrund ihres Auslastungsgrades zum 1.4.2009 erweitert wurde, ist dies rechtlich unerheblich. Maßgeblich ist - wie bereits dargestellt - allein die Situation, wie sie sich der KÄV am Tag der Entscheidung über die Zusicherung des Versorgungsauftrags darstellt.

28

(1) Wenn nach den vorstehend dargestellten Maßstäben ein zusätzlicher Versorgungsauftrag unter Zugrundelegung der am Entscheidungstag maßgeblichen Verhältnissen nicht hätte erteilt werden dürfen, weil der erforderliche Auslastungsgrad bestehender Dialysepraxen zu diesem Zeitpunkt weder bereits erreicht noch dies prognostisch zu erwarten war, dann bleibt diese Entscheidung rechtswidrig und ist auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben. Die gegenteilige Ansicht des LSG, dass es ausreiche, wenn irgendwann im Verlauf eines darüber geführten Rechtsstreits die klagende Praxis in irgendeinem Quartal in hinreichendem Umfang ausgelastet war, geht schon deswegen fehl, weil es im Zusammenhang mit Versorgungsaufträgen für Dialyseleistungen eben nicht allein darauf ankommt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Auslastung gegeben war, sondern diese - zumindest prospektiv - auf Dauer ("kontinuierlich") gegeben sein muss. Dafür reicht eine in der Folgezeit - vorübergehend - eingetretene Auslastung nicht aus.

29

Dem steht nicht entgegen, dass es Konstellationen geben kann, in denen die KÄV zu einem späteren Zeitpunkt den ursprünglich zu Unrecht erteilten Versorgungsauftrag nunmehr rechtmäßig erteilen könnte oder müsste. Der begünstigte Arzt kann das bei der KÄV beantragen, und diese muss dann die Versorgungslage - bezogen auf den neuen Zeitpunkt - prüfen; ihren rechtswidrigen ersten Bescheid kann sie aufheben und insoweit den Kläger klaglos stellen. Ob - wie das LSG ausgeführt hat - jedenfalls im Jahr 2008 eine Zusicherung zu erteilen gewesen wäre, ist jedoch ohne Belang, weil der Beigeladene zu 1. zu diesem Zeitpunkt keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Antrags vgl BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 53 ff zum Zulassungsverfahren).

30

(2) Das Berufungsgericht kann sich zur Rechtfertigung seiner Auffassung auch nicht auf den von ihm herangezogenen Beschluss des BVerwG vom 5.1.2012 (8 B 62/11 - Juris = Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr 39 = NVwZ 2012, 510 ff - die Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte betreffend)stützen. Dort hat das BVerwG (aaO RdNr 14) ausgeführt, der Klageantrag, einen Dauer-VA auch für vergangene Zeiträume aufzuheben, setze voraus, dass der Kläger von ihm auch insoweit noch beschwert sei. Ein Dauer-VA erledige sich jedoch häufig bei fortschreitender Zeit für die jeweils vorangegangenen Zeiträume - gewissermaßen fortlaufend -, auch wenn für die Annahme seiner Erledigung der bloße Zeitablauf nicht genüge, vielmehr erforderlich sei, dass von ihm auch für die Vergangenheit keine dem Kläger nachteilige Rechtswirkungen mehr ausgingen. Das LSG hat aus dieser Entscheidung den Schluss gezogen, dass die Rechtmäßigkeit des Zusicherungsbescheides allein in Bezug auf den Zeitraum ab Vorliegen einer (zumindest vorübergehenden) ausreichenden Auslastung der klagenden konkurrierenden Praxis zu überprüfen und der vergangene Zeitraum wegen angenommener Erledigung allein im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage einer Prüfung zu unterziehen sei. Dies überzeugt nicht.

31

Zwar handelt es sich bei dem Bescheid über die Zusicherung eines Versorgungsauftrags - in Verbindung mit der hieraus resultierenden Genehmigung eines Versorgungsauftrags - um einen VA mit Dauerwirkung. Die Annahme, dass sich dieser Dauer-VA "fortlaufend erledigt", ist jedoch zumindest nicht auf Statusentscheidungen im Vertragsarztrecht und ihnen vergleichbare Entscheidungen - zu denen auch der Bescheid über die Zusicherung und die nachfolgende Genehmigung des Versorgungsauftrags gehört - übertragbar. Entscheidungen im Vertragsarztrecht, die den Status eines Vertragsarztes bzw einer ärztlich geleiteten Einrichtung betreffen, sind auf eine Kontinuität der Tätigkeit angelegt. Dem steht es entgegen, den Bescheid bzw die hierauf beruhende Tätigkeit des Vertragsarztes in zeitliche Teilabschnitte zu zerlegen, indem von einer sukzessiven Erledigung des Bescheides bzw einem sukzessiven Verbrauch seiner Regelungswirkung ausgegangen wird. Ist ein entsprechender Dauer-VA rechtswidrig erteilt worden, setzt sich diese Rechtswidrigkeit mit jedem Tag seiner Existenz fort; der begünstigte Arzt wird durchgehend zu Unrecht tätig, der betroffenen Konkurrenzpraxis entgehen - ggf - fortlaufend Patienten.

32

Hinzu kommt, dass - folgte man der dargestellten Auffassung des Berufungsgerichts - ein die (Status-)Entscheidung anfechtender Konkurrent entscheiden könnte, ob ihm eine Aufhebung für die Zukunft genügt und er sich für die Vergangenheit auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung beschränkt. Dann würde zB eine rechtswidrig erteilte Zulassung lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, während sie für die Vergangenheit als solche bestehen bliebe, weil insoweit lediglich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung festgestellt würde.

33

(3) Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Beigeladene zu 11. bzw deren Vorgängerpraxis nach dem in § 5 Abs 7 Buchst c) Satz 5 der QSV genannten Arzt-Patienten-Schlüssel aufgrund des bei ihr bestehenden Auslastungsgrades ein Tätigwerden eines weiteren Dialysearztes angezeigt gewesen wäre. Es besteht allerdings ein potentielles Spannungsverhältnis zwischen den Vorgaben der QSV, nach der die Auslastung einer Dialysepraxis Maßstab für die Frage ist, ob ihr ein weiterer Versorgungsauftrag erteilt werden kann, und den Vorgaben der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä, wonach die Genehmigung eines (weiteren) Versorgungsauftrags davon abhängig ist, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestehender Dialysepraxen nicht gefährdet wird. Dieses Spannungsverhältnis kann jedoch nicht unter Berufung auf das "Patientenwohl" dahingehend gelöst werden, dass die wirtschaftlichen Interessen nicht ausgelasteter Konkurrenzpraxen entgegen den klaren Vorgaben der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä außer Betracht zu bleiben haben.

34

Auch die wirtschaftliche Sicherung bestehender Praxen liegt im Interesse des Patientenwohls, weil hierdurch verhindert werden soll, dass die Versorgung der Patienten mit Dialyseleistungen durch die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bestehender Praxen in Frage gestellt wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 26). Im Übrigen ist im Falle widerstreitender Regelungen in der QSV und der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä zu berücksichtigen, dass Regelungsgegenstand der QSV allein Fragen der Qualitätssicherung sind, während die Anl 9.1. BMV-Ä/EKV-Ä die rechtlichen Grundlagen der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten regelt. Die QSV regelt, wann eine Praxis einen weiteren Versorgungsauftrag beantragen kann, nicht aber, dass dieser bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen stets auch zu erteilen ist. Dies richtet sich vielmehr nach den entsprechenden Vorgaben der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä. Entspricht somit in einer Praxis der Arzt-Patienten-Schlüssel nicht mehr den Vorgaben des QSV, sind andere Praxen im Versorgungsbereich hingegen nicht ausgelastet, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass die "überlastete" Dialysepraxis die Aufnahme weiterer Patienten ablehnen (oder gar Patienten "abgeben") muss. Andernfalls liefen die Bestimmungen der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä über die "wirtschaftliche Versorgungsstruktur" leer.

35

c. aa. Bei der Ermittlung des hinreichenden Auslastungsgrades hat die KÄV allein die Dialysen zu berücksichtigen, die von ihr nach Durchführung der sachlich-rechnerischen Prüfung vergütet wurden. Der Auffassung der Beklagten, dass die Auslastung "qualitätsbezogen" zu betrachten sei und es daher auf die von der Klägerin abgerechneten Fälle ankomme, trifft nicht zu. Der geforderten Mindestauslastung der konkurrierenden Praxen liegen nicht Qualitätsgesichtspunkten zugrunde, sondern sie dient der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Dialyseleistungen sowie der wirtschaftlichen Existenz bestehender Dialysepraxen (vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 26). In Bezug hierauf sind aber allein die Fälle von wirtschaftlichem Interesse, die letztlich auch vergütet werden. Im Übrigen stellt auch der Gesetzgeber in Konstellationen, in denen eine bestimmte Leistungsmenge zu ermitteln ist, ebenfalls auf die Leistungsmenge nach Richtigstellung ab: So ist zB gemäß § 87a Abs 4 Satz 2 SGB V bei der Ermittlung des Aufsatzwertes für den Behandlungsbedarf ua auf die Menge der für vier Quartale abgerechneten Leistungen - "jeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung" - maßgeblich.

36

bb. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, sind die ermittelten Werte unter bestimmten - vorliegend gegebenen - Voraussetzungen um einen 6%igen Abzug für Heimdialysepatienten zu bereinigen: Nach § 6 Abs 1 Satz 3 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä ist eine Auslastung anzunehmen, wenn mindestens 90 % "der in der Qualitätssicherungsvereinbarung festgelegten Patientenzahl" versorgt wird. Nach § 5 Abs 7 Buchst c) Satz 1 QSV ist der in der QSV bestimmte "Arzt-Patienten-Schlüssel" ausschließlich auf "Zentrumsdialysen" und "Zentralisierte Heimdialysen" bezogen, während bei den für die Ermittlung des Auslastungsgrades heranzuziehenden Pauschalen des EBM-Ä alle Dialyseformen und -verfahren enthalten sind(vgl Abschnitt 40.14 EBM-Ä). Diesem Umstand ist bei der Ermittlung des Auslastungsgrades Rechnung zu tragen.

37

Die KÄBV hat in ihren "Hinweisen und Erläuterungen zur Neuordnung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten" vom Juli 2002, auf die das LSG Bezug genommen hat, hierzu die Empfehlung ausgesprochen, dass die KÄVen auf Landesebene entweder eine entsprechende "Hilfskodierung" der betreffenden Pauschalen einführen bzw alternativ von den in einem Jahreszeitraum abgerechneten Pauschalen des EBM-Ä 6 % für Heimdialysen in Abzug zu bringen (aaO S 42 - zu Frage 3). Auch wenn es sich dabei formal lediglich um eine rechtlich unverbindliche "Empfehlung" handelt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das LSG diese bei der in der Sache gebotenen Berücksichtigung der Heimdialysefälle zugrunde gelegt hat. Auch die Höhe des Abzugs ist nicht zu beanstanden, da der zur Anwendung gelangte Prozentsatz dem durchschnittlichen Anteil von "Peritonealdialysen" und "Hämoheimdialysen" im Bundesgebiet entspricht (vgl "Hinweise und Erläuterungen" aaO). Das Zurückgreifen auf einen Durchschnittswert ist nicht zuletzt deswegen gerechtfertigt, weil die Beklagte nach den Feststellungen des LSG nicht imstande ist, die Zahl der durchgeführten Heimdialysen zu ermitteln.

38

d. Nach diesen Maßstäben ist der Bescheid der Beklagten vom 30.5.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5.9.2006, mit dem die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die Erteilung eines Versorgungsauftrags zugesichert hat, rechtswidrig. Entsprechendes gilt für den weiteren Bescheid vom 21.3.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2009, mit dem die Beklagte ihre Bereitschaft zur Übertragung des dem Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage dieser Zusicherung erteilten Versorgungsauftrages auf das zu 11. beigeladene MVZ erklärt hat. Da diese Übertragung ohne erneute Sachprüfung und inhaltlich unverändert erfolgt ist (siehe hierzu schon BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 31 RdNr 24), bildet der Bescheid vom 30.5.2005 auch insoweit die Grundlage für die Genehmigung des Versorgungsauftrags, die an die Stelle der Zusicherung getreten ist (BSG aaO RdNr 14, 23).

39

Die Beklagte hätte dem Beigeladenen zu 1. die Erteilung eines Versorgungsauftrags nicht zusichern dürfen, weil die erforderliche Auslastung der Klägerin nicht kontinuierlich gewährleistet war. Der erforderliche Auslastungsgrad von 90 % war in Bezug auf die Praxis der Klägerin - deren Auslastung allein maßgeblich ist, weil nur insoweit ein subjektives Recht der Klägerin auf Überprüfung der angefochtenen Entscheidung besteht (BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 31 RdNr 36-37)- weder zum Zeitpunkt der Entscheidung noch - prognostisch - in der Folgezeit gegeben. Dies ergibt sich sowohl aus den Feststellungen des LSG als auch aus den Ausführungen der Beklagten:

40

Nach den - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat es jedenfalls bis in das Jahr 2008 hinein an einer hinreichenden Auslastung der Klägerin gefehlt. Die Angaben der Beklagten bestätigen diese Feststellungen des LSG. Danach hat in den Quartalen I/2004 bis I/2005 der Grad der Auslastung der klägerischen Praxis (ohne Abzug für Heimdialysepatienten) zwischen 79,92 % und 86,38 % gelegen. Für die Quartale I/2006 bis I/2007 hat sie Auslastungsgrade von 90,3 %, 90,15 %, 89,31 %, 88,9 % und 94,8 % - vor Bereinigung - benannt; nach Bereinigung ergäbe sich danach eine durchschnittliche Auslastung von 87 % bzw 88 %. Somit fehlte es zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung sowohl an einer auf diesen Zeitpunkt bezogenen hinreichenden Auslastung der Klägerin als auch an verwertbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin in der Folgezeit hinreichend ausgelastet sein könnte.

41

Abgesehen davon lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 30.5.2005 schon nicht erkennen, dass die Beklagte in Bezug auf die Auslastung der Klägerin überhaupt eine Prognose getroffen hat. Bezüglich der Frage einer hinreichenden Auslastung bestehender Praxen und einer entsprechenden Prognose enthält der Bescheid lediglich den Satz "Unter Berücksichtigung der Patientenzahlen des Jahres 2004 und unter Einbeziehung auch derjenigen Patienten, die auf Grund des über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung haben, hat sich eine Neubewertung der wirtschaftlichen Auslastung der nephrologischen Praxen der Versorgungsregion ebenso der diese Versorgungsregion schneidenden Versorgungsregionen ergeben, so daß gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 Abs 2 der Anlage 9.1 BVM-Ä/EKV-Ä u.E. der Anspruch auf Zusicherung eines Versorgungsauftrags besteht." Diesen pauschalen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, ob und in welcher Form die Beklagte eine Auslastungsprüfung vorgenommen hat.

42

Damit fehlt dem Bescheid auch eine ausreichende Begründung. Einer solchen hätte es umso mehr bedurft, als die Beklagte selbst von einer "Neubewertung" spricht. So hatte sie noch im Widerspruchsbescheid vom 23.2.2005, der im vorangegangenen Verfahren auf Erteilung eines Versorgungsauftrags für den Beigeladenen zu 1. ergangen war, entschieden, dass die geforderte Auslastung nicht erreicht werde.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens allein (§ 154 Abs 1 VwGO), die Kosten des Revisionsverfahrens zusammen mit den Beigeladenen zu 1. bis 4. - diese wiederum als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO)- je zur Hälfte zu tragen (§§ 154 Abs 1, 159 Satz 1 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst.

Tenor

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson.

2

Die 1960 geborene Klägerin ist seit dem 17.5.2005 in eigener Praxis als Ergotherapeutin selbstständig tätig und beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 14.7.2005 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei ab dem 17.5.2005 wegen Geringfügigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Im Rahmen der Überprüfung ihres Versicherungsverlaufs teilte die Klägerin im Mai 2009 mit, seit 1.6.2005 als Ergotherapeutin mit den Aufgaben Planung, Organisation und Ausführung für Ärzte und Kinderärzte 50 bis 60 Stunden pro Woche mit einem Arbeitseinkommen nicht über 400 Euro monatlich tätig zu sein. Sie legte im Juni 2009 ua die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vor.

3

Mit Bescheid vom 29.6.2009, weiterem Bescheid vom 17.9.2009 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 verfügte die Beklagte eine "Änderung der Beitragszahlung ab 1.1.2006". Für die Jahre von 2006 bis 2008 werde für die Beitragszahlung der halbe Regelbeitrag zugrunde gelegt. Ab dem 1.1.2009 wurde nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2008 ab dem 1.1.2009 der Regelbeitrag zugrunde gelegt. Die Beitragsforderung wurde für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009 zunächst auf 10 194,72 Euro festgesetzt. Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Beitragszahlung für die Zeit ab 1.1.2010 (Regelbeitrag) bzw ab 1.2.2011 (einkommensgerechter Beitrag; Bescheid vom 1.2.2011).

4

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid vom 29.6.2009 in der Fassung des Bescheides vom 17.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 1.2.2011 aufgehoben, soweit Beiträge von 4923,48 Euro für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 gefordert werden, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre ursprüngliche zutreffende Prognose zur Versicherungsfreiheit der dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtigen Klägerin erst nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide insbesondere für die Jahre 2006 und 2007 im Juni 2009 aufheben dürfen. Sie habe wegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verstoßes der Klägerin gegen ihre Mitteilungspflicht den Bescheid vom 14.7.2005 durch den Bescheid vom 29.6.2009 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit ab 1.1.2008 ändern dürfen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X. Sie habe in vorausschauender Betrachtung im Bescheid vom 14.7.2005 die Versicherungsfreiheit der Klägerin festgestellt. Die Klägerin sei ihrer in diesem Bescheid niedergelegten Hinweispflicht nicht nachgekommen. Denn spätestens zum Ende des Jahres 2006 habe sie wissen müssen, dass ihre Gesamteinkünfte als Ergotherapeutin mehr als geringfügig ausfallen würden. Sie habe jedoch erst im Jahr 2009 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 übersandt und damit zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt. Der Versicherungsträger sei nicht gehindert, Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer Prognose erlassen worden seien, für die Zukunft abzuändern. Im Gegensatz zum LSG sei aber nicht der Einkommensteuerbescheid die einzig geeignete Grundlage für eine neue Prognose des Einkommens. Vielmehr dürfe und müsse bereits in dem Moment eine Neuregelung des versicherungsrechtlichen Status erfolgen, in dem den Versicherten bewusst geworden sei, dass sich ihr Status geändert habe. Unterbleibe eine solche Mitteilung, dürfe der Zeitpunkt der abändernden Prognose gleichwohl auf den Zeitpunkt einer unverzüglichen Meldung fingiert werden.

6

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2013 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. August 2011 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 S 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat den Bescheid vom 29.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 zu Recht aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 betreffen. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

11

Streitig ist zuletzt noch die Beitragspflicht für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2007. Soweit in den angegriffenen Verwaltungsakten eine Beitragspflicht für Zeiten nach dem 31.12.2007 festgestellt worden ist, ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) und sind dadurch die einschlägigen Regelungen der Beklagten bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden.

12

Zwischen den Beteiligten steht aufgrund des Bescheides vom 14.7.2005 für Zeiten nach dem 16.5.2005 das Fehlen von Versicherungspflicht auf Dauer verbindlich fest (vgl zu den Grundlagen einer verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt im Bereich des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung grundlegend bereits Urteil des 3. Senats vom 27.9.1961 - 3 RK 74/59 - BSGE 15, 118 ff = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO, fortgeführt durch BSGE 84, 136 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Dass es sich bei dem Verwaltungsakt vom 14.7.2005 um eine (theoretisch unbegrenzt) zukunftsbezogene Regelung mit Dauerwirkung (vgl zum Begriff des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X im Leistungsrecht BSGE 88, 172, 174 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3 S 9; vgl entsprechend zu Nichtleistungsbescheiden über wiederkehrende Beitragszahlungen BSGE 69, 255, 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 19, 20 sowie zur Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12 mwN und BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 24) und nicht lediglich um eine auf den Tag des Erlasses, des Beginns der selbstständigen Tätigkeit am 17.5.2005 oder einen vor Erlass abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkte Regelung handelt, ergibt sich vorliegend bereits aus deren unzweideutigem Wortlaut ("Ab dem 17.5.2005 …"). Auch wäre andernfalls der Hinweis auf Mitteilungspflichten der Klägerin bei Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen selbstständigen Tätigkeit überflüssig.

13

Die Feststellung vom 14.7.2005 hat sich weder erledigt, noch ist sie ausdrücklich oder sinngemäß aufgehoben worden (§ 39 Abs 2 SGB X). Insbesondere kann den Regelungen "zur Änderung der Beitragszahlung" im Bescheid vom 29.6.2009, dessen Auslegung dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 5; BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN), unter Berücksichtigung des entsprechend anwendbaren § 133 BGB schon wegen ihres andersartigen Gegenstandes nicht wenigstens schlüssig zugleich ein actus contrarius zur früheren Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid vom 14.7.2005 entnommen werden. Der Bescheid vom 29.6.2009 verfügt unter der Überschrift "Änderung der Beitragsrechnung": "Sehr geehrte Frau M, in ihrer Beitragszahlung tritt ab 01.01.2006 eine Änderung ein. Die geänderte Beitragshöhe entnehmen Sie bitte der Beitragsrechnung, die Bestandteil dieses Bescheides wird." Die Beklagte hat sich damit - offenbar irrig ausgehend von vorbestehenden Regelungen über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe - für den Adressaten erkennbar darauf beschränkt, die letztgenannte "Regelung" unter Ersetzung durch eine ab 1.1.2006 geänderte Beitragshöhe "fortzuschreiben". Ein weitergehender rechtlicher Bedeutungsgehalt kann dem Verfügungssatz, der ungeachtet seines Beruhens auf einer unzutreffenden Prämisse dem Bestimmtheitsgebot genügt (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38 mwN), nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist hierdurch die früher eigenständig getroffene Regelung zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zumindest sinngemäß in der Weise betroffen, dass für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger aus sonstigen Umständen klar zum Ausdruck kommen könnte, dass der bisherige Verwaltungsakt nicht mehr gelten soll (vgl BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 5 RJ 42/99 R - Juris RdNr 15 mwN). Damit bedarf es von vornherein keines Eingehens auf die Voraussetzungen von § 48 SGB X als vorliegend einzig in Betracht kommender Rechtsgrundlage für eine Aufhebung.

14

Soweit der 3. Senat des BSG (SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11) bei einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt (Feststellung von Versicherungsfreiheit "ab" 1.4.2007 durch einen Bescheid vom 20.3.2007) dennoch entschieden hat, dass der Verwaltungsakt über die Feststellung von Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung (KSV) keine Dauerwirkung hat, sondern nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand hat, folgt dem der erkennende Senat für den Bereich der Rentenversicherung nicht. Statusentscheidungen im Versicherungsrecht erfordern grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Auch die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss im Blick auf die Interessen der Betroffenen wie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des damals vorhandenen Erkenntnisstandes erfolgen (vgl bereits BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO mit Hinweis auf die Entscheidungspraxis des Reichsversicherungsamts). Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderter Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (etwa BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 mwN). Dieses Vorgehen findet seinen abschließenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausdruck jeweils in feststellenden Verwaltungsakten. Die Verwaltungsaktkompetenz der zuständigen Träger erstreckt sich dabei gleichermaßen auf das Bestehen wie auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 12, 13 und vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 21, 23). In beider Hinsicht ist die Ausübung der behördlichen Gestaltungskompetenz grundsätzlich darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten Fortbestehens des zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen. Sowohl für die positive Feststellung von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG, SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 15 ff)als auch für die Feststellung von Versicherungsfreiheit (so der Sache nach BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 f; BSG vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 19 f und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 33) ist daher anerkannt, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

15

Die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht teilt auch nicht etwa die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Ablehnung laufender Leistungen. Diese ist der Sache nach auf die Feststellung beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung und ausgehend von den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ein weitergehender Anspruch nicht angenommen werden konnte. Hier bedarf es keiner entsprechenden Sicherheit auch für die Folgezeit und ist insofern jederzeit die Möglichkeit einer neuen Entscheidung eröffnet. Eine Regelung mit Dauerwirkung ist folglich in der Ablehnungsentscheidung nicht zu sehen (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 8 S 32 mwN). Demgegenüber bedarf im Fall der bindenden Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht der iS von § 37 Abs 1 SGB X Beteiligte im Rahmen der Bestandskraft(§ 77 SGG) gerade einer über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehenden Verlässlichkeit, die ua Planungssicherheit bei der Ausübung von Gestaltungsrechten und ein "verbrieftes" Abwehrrecht insbesondere gegen Melde-, Beitragstragungs- und Beitragszahlungspflichten vermittelt.

16

Eine Vorlage an den Großen Senat des BSG und eines vorbereitendes Anfrageverfahrens (§ 41 SGG) sind dennoch nicht erforderlich. Der 3. Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf einen Verwaltungsakt der Künstlersozialkasse bezogen. Deren besondere Stellung hat bereits früher Anlass zu einer abweichenden Rechtsprechung gegeben (vgl BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37). Insbesondere hat das Rechtsinstitut der Geringfügigkeit in § 3 Abs 2 KSVG eine besondere inhaltliche(BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2 RdNr 29, 45 - 46) und in § 12 KSVG auch verfahrensrechtliche Ausgestaltung erfahren, die Anlass für die besondere Sichtweise des 3. Senats sein mögen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer vom Kläger auf Antrag begründeten Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2005 Versicherungsfreiheit eingetreten war, und über die Erstattung hierfür entrichteter Beiträge.

2

Der 1956 geborene Kläger, der seit Mai 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, betreibt seit November 1995 ein als Maschinenvermietung angemeldetes Gewerbe. Unter dem 10.5.2005 gab er dem beklagten Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) gegenüber an, dass er aus dieser selbstständigen Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 930 Euro erziele, und fügte hierzu einen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003 bei (positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 11 169 Euro). Im Februar 2007 legte er den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2005 vor, der negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11 600 Euro auswies. Nach den insoweit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden erzielte der Kläger in den Jahren 2002, 2004 und 2006 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 980 Euro bzw 6882 Euro bzw 14 373 Euro.

3

Im Hinblick auf seine selbstständige Tätigkeit ist der Kläger bei der Beklagten seit 1.6.1992 auf seinen Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Diese setzte einkommensgerechte Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.5.2005 in Höhe von 234,65 Euro, danach in Höhe von 185,45 Euro und für die Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2005 in Höhe von 112,37 Euro monatlich fest (insgesamt 2325,24 Euro; ua Bescheide vom 10.6.2005 und 27.6.2006).

4

Nachdem die Beklagte die für den Veranlagungszeitraum 2005 ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Beitragshöhe in der Weise berücksichtigt hatte, dass ab 1.3.2007 - dem auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides folgenden Monat - nur noch ein Mindestbeitrag in Höhe von 79,60 Euro monatlich zu zahlen war (Bescheid vom 22.2.2007), wandte sich der Kläger an diese mit dem Antrag, für das Kalenderjahr 2005 "nachträglich Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festzustellen". Mit Bescheid vom 27.3.2007 und Widerspruchsbescheid vom 3.8.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine rückwirkende Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht, weil eine solche vorausschauend auf der Grundlage des zu erwartenden Arbeitseinkommens festzustellen sei. Der spätere Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens könne nach § 165 Abs 1 Satz 8 SGB VI lediglich beitragsrechtlich und dort auch nur für die Zukunft berücksichtigt werden.

5

Mit Urteil vom 4.6.2008 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16.6.2009 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Mitteilung des niedrigeren Arbeitseinkommens für das Jahr 2005 habe die Beklagte dieses nach § 165 Abs 1 Satz 8 SGB VI zutreffend bei der Beitragshöhe und dort für die Zukunft berücksichtigt. Die im Jahr 2005 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge seien auch nicht deshalb zu Unrecht entrichtet worden, weil rückwirkend Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festzustellen wäre. Die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit auf eine Antragspflichtversicherung sei nicht möglich. Die Regelung des § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI über die Beendigung eines Pflichtversicherungsverhältnisses auf Antrag sei abschließend. Bei sinkenden Einnahmen eines antragspflichtversicherten Selbstständigen bestehe danach in Fällen wie dem vorliegenden systemkonform nur die in § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI vorgesehene Möglichkeit, die Beiträge nach Mindesteinnahmen zu bemessen. Das komme dem Kläger auch zugute, weil er bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung im Anschluss an das Jahr 2005 wegen abgelaufener Antragsfrist nicht wieder Aufnahme in die Antragspflichtversicherung hätte finden können. Dessen ungeachtet habe im Jahr 2005 nicht vorausschauend davon ausgegangen werden können, dass der Kläger nur ein geringfügiges Arbeitseinkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen werde.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 5 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 Nr 2 SGB VI iVm § 8 Abs 1 und 3 SGB IV. Im Jahr 2005 habe kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit bestanden. Einer rückwirkenden Feststellung dieser Versicherungsfreiheit stehe § 165 SGB VI nicht entgegen, weil die Frage der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unabhängig und losgelöst von der Frage der Beitragsbemessung zu prüfen sei. Diese Vorschrift komme nur zur Anwendung, wenn eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger kraft Gesetzes oder auf Antrag bestehe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Antragspflichtversicherung ende mit dem Beginn der Versicherungsfreiheit, und, nach deren Ende bedürfe es eines erneuten Antrags, sei unzutreffend. Die auf Antrag begründete Pflichtversicherung werde durch eine geringfügige selbstständige Tätigkeit lediglich unterbrochen. Andernfalls könne für antragspflichtversicherte Selbstständige eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit niemals eintreten. Schließlich stelle die Beklagte in der Praxis - im umgekehrten Fall - rückwirkend Rentenversicherungspflicht fest und erhebe Beiträge nach.

7

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juni 2008 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 27. März 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 10. Juni 2005 und 27. Juni 2006 zu entsprechen, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit festzustellen, und die von ihm entrichteten Beiträge in Höhe von 2325,24 Euro zu erstatten.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit der (Wieder)Einführung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Selbstständige ab 1.1.1999 habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass für die rückwirkende Annahme von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 SGB VI kein Raum sei, wenn das monatliche Arbeitseinkommen später unter die Geringfügigkeitsgrenze absinke. Das ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Antragspflichtversicherung. Unabhängig hiervon habe trotz der negativen Einkünfte im Jahr 2005 eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nicht vorgelegen, weil diese bei vorausschauender Beurteilung nicht darauf gerichtet gewesen sei, ständig und über Jahre hinweg Einkünfte von weniger als 400 Euro monatlich zu erzielen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die vorinstanzlichen Urteile sind im Ergebnis zutreffend. Soweit es um das auf nachträgliche Feststellung der Versicherungsfreiheit im Jahr 2005 gerichtete Begehren geht, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2007 ist rechtmäßig. Soweit es um das Beitragserstattungsverlangen des Klägers geht, ist die Klage indessen mangels durchgeführten Vorverfahrens bereits unzulässig, weil die Beklagte über eine Erstattung von Beiträgen in den angefochtenen Bescheiden nicht befunden hat.

11

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen sind nur die genannten Bescheide der Beklagten. Der Kläger hatte bei ihr einzig den Antrag gestellt, für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 nachträglich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit festzustellen, und damit das Ziel verfolgt, die Versicherungs- und Beitragspflicht als Voraussetzung(en) einer Beitragserhebung in dieser Zeit überhaupt zu "beseitigen". Nur hierüber hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auch entschieden. Sie hat es darin zu Recht abgelehnt, für die vom Kläger ausgeübte selbstständige Tätigkeit der Maschinenvermietung im Jahr 2005 rückwirkend Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit festzustellen.

12

2. Der Kläger kann eine solche nachträgliche Feststellung bereits deshalb nicht verlangen, weil Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 nicht bestand. Denn bei der für diesen Zeitraum vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes, auf die es auch im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Rechtskontrolle ankommt, war die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze im streitigen Zeitraum nicht regelmäßig im Monat unterschritten.

13

Im Hinblick darauf kann der Senat offenlassen, ob eine nachträgliche Feststellung der Versicherungsfreiheit auch aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Auf die Erwägungen des LSG, der Beklagten und des Klägers zu § 165 Abs 1 und § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI kommt es deshalb nicht an. So braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob - wie der Kläger meint - bei versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen "die Frage von bestehender Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unabhängig und losgelöst von der Frage der Beitragsbemessung zu prüfen" ist, oder - wie das Berufungsgericht und die Beklagte unter Hinweis auf die für diese Personengruppe geltende Mindesteinnahmengrenze in § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausführen - "für eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 SGB VI kein Raum" ist, weil der Gesetzgeber mit der (Wieder)Einführung einer Mindesteinnahmengrenze die Vorstellung verbunden habe, eine Beitragspflicht bestehe stets auch dann (weiter), wenn sich später herausstelle, dass das monatliche Arbeitseinkommen die Entgeltgrenze unterschreite. Nicht beantwortet werden muss ferner, ob die Auffassung des LSG zutrifft, wonach eine Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bei der hier bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag (vgl § 4 SGB VI)nicht in Betracht kommt, weil die Regelung über die Beendigung der Antragspflichtversicherung (vgl § 4 Abs 4 Satz 2 SGB VI) abschließend sei, oder die gegenteilige, unter Hinweis darauf begründete Auffassung des Klägers, dass das Gesetz insoweit zwischen der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger kraft Gesetzes und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger auf Antrag keine Unterscheidung treffe. Der Senat braucht schließlich der Frage nicht nachzugehen, ob ein auf Antrag begründetes Pflichtversicherungsverhältnis bei Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit lediglich unterbrochen wird oder seine Beendigung durch Verwaltungsakt festzustellen ist und eine "Fortsetzung" der Antragspflichtversicherung deshalb später neu beantragt werden müsste.

14

a) Gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 Nr 2 SGB VI besteht für Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit(§ 8 Abs 3, § 8a SGB IV) ausüben, in der gesetzlichen Rentenversicherung in dieser selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Nach der - hier einschlägigen - Nummer 1 des § 8 Abs 1 SGB IV in dessen im Jahr 2005 maßgebender Fassung(Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 4621) ist eine Beschäftigung (entgelt)geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. § 8 Abs 3 Satz 1 SGB IV ordnet an, dass ua Absatz 1 entsprechend gilt, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat - und nicht nur gelegentlich - die Grenze von 400 Euro unterschreitet(zum Begriff der "Regelmäßigkeit" bei geringfügig Beschäftigten und den sich hieraus ergebenden Anforderungen vgl BSG Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 21/83 - SozR 2100 § 8 Nr 4 S 4 ff und Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 10 ff).

15

b) Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw vorausschauende Schätzung (vgl schon Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4122 S 43 zu Artikel I § 8 Abs 1 Nr 1). Das hat das BSG allgemein zu Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht wiederholt entschieden, etwa im Zusammenhang mit der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO bzw der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V(Großer Senat BSGE 23, 129 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO; BSGE 24, 262 = SozR Nr 50 zu § 165 RVO; SozR Nr 59 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 165 Nr 15; SozR 3-2500 § 6 Nr 15), der Geringfügigkeitsgrenze des § 168 RVO und des § 4 Abs 1 Nr 5 AVG sowie des § 8 SGB IV(SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1; SozR 2100 § 8 Nr 4; SozR 3-2400 § 8 Nr 3; zu einer Regelung in der Arbeitslosenversicherung: BSGE 13, 98 = SozR Nr 1 zu § 75a AVAVG aF) und schließlich im Zusammenhang mit dem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen iS des § 205 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 RVO sowie des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V(Urteil vom 4.6.1981 - 3 RK 5/80 - SozR 2200 § 205 Nr 41; Urteil vom 26.10.1982 - 3 RK 35/81 - SozR 2200 § 205 Nr 52; Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 und Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R - SozR 4-2500 § 10 Nr 8). Zur Begründung hat das BSG darauf verwiesen, dass eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar sei, und es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103). Gründe, die dafür sprechen könnten, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, sind nicht ersichtlich.

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Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 12 mwN). Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bestimmen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2). Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen.

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Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 mwN). Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird.

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c) Ausgehend von den unter b) dargestellten Grundsätzen ist vorliegend nicht erkennbar, dass zu Beginn des hier streitigen Zeitraums, also zu Beginn des Jahres 2005 vorausschauend ein Arbeitseinkommen des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 zu schätzen war, das regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigen würde.

20

Bei Beschäftigten hat es das BSG in der Vergangenheit für die prognostische Beurteilung als zutreffend angesehen, wenn für die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitsvertrag oder, wenn sich daraus Hinweise nicht ergaben, an die Erfahrungen der Vergangenheit bei demselben oder anderen Arbeitern oder Angestellten angeknüpft wurde (vgl BSG SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2). Insbesondere bei schwankendem Arbeitsentgelt sei der zu erwartende Verdienst unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen zu schätzen (vgl - für die Ermittlung des zukünftigen Jahresarbeitsverdienstes - BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO und BSGE 23, 129, 131, 135 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO). Auch einmalige Bezüge sind so als berücksichtigungsfähig angesehen worden, soweit mit ihnen mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden konnte (vgl BSG SozR 2200 § 205 Nr 41 S 102 mwN). Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, hat das BSG, insbesondere auch bei der Anwendung der (Entgelt)Geringfügigkeitsgrenze, den Zeitraum eines Jahres angesehen (vgl hierzu und zu den Gründen für diesen zeitlichen Maßstab BSG SozR 2100 § 8 Nr 4 S 5, 6; zur Jahresarbeitsentgeltgrenze siehe heute § 6 Abs 4 SGB V).

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Entsprechendes gilt bei selbstständig Tätigen, deren Arbeitseinkommen fast immer schwankend ist (so BSGE 23, 129, 135 = SozR Nr 49 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die bisher aber nur die Beurteilung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens iS des § 205 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 RVO sowie des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V betraf, darf hier für die auf das Jahr bezogene Prognose von dem bekannten letzten Jahreseinkommen ausgegangen werden(vgl SozR 2200 § 205 Nr 41 S 104 f; ferner SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81; für Einkünfte aus Kapitalvermögen: BSG SozR 2200 § 205 Nr 52 S 145). Bei selbstständig Tätigen, die ihre Einnahmen zum Teil - zB durch entsprechende Rechnungsstellung - zeitlich disponieren könnten, biete sich nämlich als oft allein praktikable Möglichkeit an, aus den regelmäßigen Einnahmen über einen längeren Zeitraum (zB über ein Jahr) einen Monatsbetrag zu ermitteln.

22

In Anbetracht des vom Kläger als Maschinenvermietung betriebenen Gewerbes und der schwankenden Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit konnte das für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2005 zu erwartende regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV nach damaligem Erkenntnisstand - mangels weiterer Umstände - nur aus dem zu Beginn des Jahres 2005 bekannten letzten Jahreseinkommen erschlossen werden. Zu Beginn des Jahres 2005 sicher vorhersehbare Umstände, die ein anderes regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen im laufenden Jahr erwarten ließen, also ein solches, das die für die Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritt, und den Rückgriff auf das letzte bekannte Jahreseinkommen ausschlossen oder einschränkten, lagen nach den Feststellungen des LSG nicht vor. Bekannt war der Beklagten zu Beginn des Jahres 2005 lediglich das Arbeitseinkommen für den Veranlagungszeitraum 2002, das ihr im Mai 2004 durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachgewiesen worden war. Danach hat der Kläger im Veranlagungszeitraum 2002 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 980 Euro (1165 Euro monatlich) erzielt. Der Kläger hatte damit im Veranlagungszeitraum 2002 noch positive Einkünfte, die deutlich über der Entgeltgrenze von 400 Euro monatlich lagen. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2003 im Mai 2005 gab zwar Anlass zu einer neuen prognostischen Beurteilung. Jedoch war auch hiernach nicht die Annahme gerechtfertigt, das Arbeitseinkommen des Klägers werde in der Folgezeit (bis zum 31.12.2005) die für die Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze von 400 Euro regelmäßig im Monat nicht übersteigen. Denn der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 2003 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11 169 Euro (931 Euro monatlich). Darüber hinaus hatte er selbst der Beklagten gegenüber unter dem 10.5.2005 angegeben, sein monatliches Arbeitseinkommen aus der Maschinenvermietung betrage (aktuell) 930 Euro im Monat. Auch wenn sich daraus keine Bestätigung für die Richtigkeit der Prognose, bezogen auf den hier maßgebenden (Prognose)Zeitraum 2005, entnehmen lässt, so ergibt sich - weiterhin - aus der Entwicklung des Arbeitseinkommens im Folgejahr 2006 gleichwohl, dass es sich bei der Negativbilanz des Jahres 2005 lediglich um eine vorübergehende zufällige Abweichung in der Einkommensentwicklung gehandelt hat und sich die Erwerbsverhältnisse des Klägers ständig über die Jahre hinweg auch tatsächlich nicht relevant verändert haben. Nach den Feststellungen des LSG erzielte der Kläger im Veranlagungszeitraum 2006 nämlich wieder positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14 373 Euro (1198 Euro monatlich).

23

Verfahrensrügen, die die Feststellung der für die vorausschauende Betrachtung - nach damali-gem Erkenntnisstand - erforderlichen Tatsachen, insbesondere der die Prognosegrundlage bildenden Tatsachen, betreffen, hat der Kläger nicht erhoben, sodass die Feststellungen des LSG insoweit für den Senat bindend sind (§ 163 SGG).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.