Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Dez. 2012 - 1 BvR 1577/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121205.1bvr157711
bei uns veröffentlicht am05.12.2012

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Aktionär der W. AG. Seit dem Jahr 2004 bestand zwischen der W. AG und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der D. GmbH & Co. oHG ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Als angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG sah der Vertrag eine Zahlung von 3,83 € jährlich pro Vorzugsaktie vor, fällig jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung. Das Geschäftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im Dezember 2005 beschloss die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehörten (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 € pro Aktie (sog. Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde - nach Anfechtung - auf der Hauptversammlung im Februar 2007 bestätigt und im November 2007 im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die nächste ordentliche Hauptversammlung fand am 23. Januar 2008 statt. Für das Geschäftsjahr 2005/2006 erhielt der Beschwerdeführer den beherrschungs- und gewinnabführungsvertragsbedingten Ausgleich gemäß § 304 AktG für seine 17.403 Vorzugsaktien. Im Ausgangsverfahren erhob er Klage und verlangte unter anderem die Zahlung des Ausgleichs auch für das Geschäftsjahr 2006/2007. Das Landgericht gab der Zahlungsklage im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück (BGHZ 189, 261). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

2

Der Ausgleichsanspruch, der den Dividendenanspruch ersetze, entstehe wie dieser erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung für das zurückliegende Geschäftsjahr. Wenn der Aktionär im Laufe eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde, stehe ihm ein anteiliger Ausgleichsanspruch auch nicht gemäß § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB ("Verteilung der Früchte") zu. Ein anteiliger Ausgleich sei schließlich nicht wegen der sogenannten Verzinsungslücke geboten. Diese ergebe sich zwar dadurch, dass die Abfindung beim Ausschluss von Aktionären auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär abgezinst werde, jedoch erst mit der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses fällig werde. Der Zeitpunkt für die Wertbestimmung und der Zeitpunkt der Fälligkeit stimmten also nicht überein. Eine Vorverlagerung der Verzinsung der Abfindung gemäß § 327b Abs. 2 AktG vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf Verlangen des Hauptaktionärs sei nicht Gegenstand der Klage; sie komme zudem in der Sache nicht in Betracht.

II.

3

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

4

Er führt unter anderem aus, sein in der Aktie verkörpertes Anteilseigentum werde durch die sogenannte Verzinsungslücke verletzt. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 13. November 2007 erhalte die Beklagte des Ausgangsverfahrens entschädigungslos die Nutzungen des Kapitals, das von seinen 17.403 Vorzugsaktien repräsentiert werde. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte volle Abfindung des Aktionärs werde damit verfehlt. Dass die gleiche Verzinsungslücke auch bei anderen Strukturmaßnahmen entstehe, begründe einen generellen Verstoß des Gesetzgebers gegen das Gebot der vollen Abfindung, rechtfertige diese aber nicht. Die erfolgreiche Anfechtungsklage gegen den ersten Ausschließungsbeschluss vom Dezember 2005, der erst im November 2007 bestätigt worden sei, erweise sich als nachteilig für den Aktionär, da sie den Zeitraum zwischen Abzinsungszeitpunkt und Zahlung vergrößere. Dies verletze neben dem Eigentumsgrundrecht seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die volle Entschädigung und effektiver Rechtsschutz durch die Möglichkeit zur Anfechtungsklage seien kumulativ zu gewährleisten (Hinweis auf BVerfGE 14, 263 <283>). Die Verzinsungslücke sei nicht zu rechtfertigen und willkürlich. Dass nach den gesetzlichen Vorgaben der Abzinsungszeitpunkt und die Zahlung der Abfindung "nahe beieinander" lägen, wie der Bundesgerichtshof ausführe, sei kein sachlicher Grund. Selbst für kurze Fristen sei ein entschädigungsloser Entzug der Nutzungen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.

III.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).

6

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

7

1. Die nach den Vorgaben der §§ 304 ff. AktG ermittelte und im Ausgangsverfahren überprüfte Ausgleichszahlung wird dem Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers (Art. 14 Abs. 1 GG) gerecht. Sie verfehlt den vollen Ausgleich für die von den Minderheitsaktionären hinzunehmende Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Stellung durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sogenannten Verzinsungslücke, die der Beschwerdeführer wegen seines - vor der Entstehung des Ausgleichszahlungsanspruchs erfolgten - Ausschlusses als Aktionär (Squeeze-out) für die an ihn zu zahlende Barabfindung sieht.

8

a) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Dazu gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289 <301> m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082>). Verliert ein Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" werden. Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 <304, 306>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09 u.a. -, WM 2012, S. 1374 <1375>).

9

Art. 14 Abs. 1 GG enthält in Satz 2 die Ermächtigung des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Damit steht dem Gesetzgeber ein weiter, wenn auch nicht schrankenlos gewährter Spielraum bei der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung zu (vgl. BVerfGE 14, 263 <277>). Allerdings muss er die berechtigten Interessen der außenstehenden Aktionäre beachten. Auch die Gerichte haben sich bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Gesetze innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse und -rechte gezogen sind (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>). Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>).

10

b) Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung und Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften über die Ausgleichszahlung an den Beschwerdeführer in der angegriffenen Entscheidung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

11

aa) Für die mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages (§§ 291 ff. AktG) für die außenstehenden Aktionäre verbundene erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Gesellschaftsbeteiligung erhalten diese nach der Regelung des § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich und haben gemäß § 305 AktG die Möglichkeit, ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung anzudienen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>).Damit hat der Gesetzgeber Schutzmechanismen geschaffen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich Rechnung tragen.

12

Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer keinen Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2006/2007 zugesprochen, weil er vor der Entstehung des Anspruchs als Aktionär ausgeschieden sei. Er leitet in seinem hier angegriffenen Urteil das Entstehen und die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs gemäß § 304 AktG - vorbehaltlich hier nicht in Betracht zu ziehender abweichender vertraglicher Regelungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - aus der entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelung für den Dividendenanspruch her, an dessen Stelle der Ausgleichsanspruch bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag trete (vgl. BGHZ 189, 261 <266>). Ein Ausgleichsanspruch ergebe sich genauso wenig aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB in unmittelbarer oder analoger Anwendung (vgl. BGHZ 189, 261 <269 f.>). Mit dieser für sich gesehen vertretbaren fachrechtlichen Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander.

13

bb) Verfassungsrechtlich ist es zur Wahrung der Bedeutung und Tragweite des Eigentumsgrundrechts in seinem vermögensrechtlichen Element nicht geboten, dem Beschwerdeführer die Ausgleichszahlung anteilig bis zu seinem Ausschluss als Minderheitsaktionär zuzuerkennen. Das gilt auch im Blick auf die hier gegebene Besonderheit, dass der Beschwerdeführer seine Aktien nicht freiwillig verkauft hat, sondern vor dem Entstehen und Fälligwerden der Ausgleichszahlung als Aktionär wirksam ausgeschlossen wurde und seine Aktien auf den Hauptaktionär übertragen wurden (Squeeze-out). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verzinsungslücke für die wegen dieses Ausschlusses zu zahlende Barabfindung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Versagung einer anteiligen Ausgleichszahlung erweist sich als vertretbare und verhältnismäßige Handhabung der in Rede stehenden inhalts- und schrankenbestimmenden aktienrechtlichen Regelungen.

14

(1) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 13. November 2007 der Beklagten des Ausgangsverfahrens entschädigungslos die Nutzungen des Kapitals, das von seinen 17.403 Vorzugsaktien repräsentiert werde, zukommen lassen müsse, weil es zur Zahlung des Ausgleichs gemäß § 304 AktG für das Geschäftsjahr 2006/2007 wegen des zwischenzeitlich erfolgten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG nicht mehr gekommen sei. Diese Betrachtung wird den Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Es trifft zwar zu, dass den Aktionären die Ausgleichszahlung nicht aufgrund einer freien Deinvestitionsentscheidung, also der Veräußerung ihrer Aktien nach freiem Willen vor Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung vorenthalten bleibt, sondern in der Folge ihres Ausschlusses. Allerdings ist für die Beurteilung der Wirkungen im Regelungsgefüge auch die für den Ausschluss zu zahlende Barabfindung mit in den Blick zu nehmen. Wird - wie hier - bei der Bemessung der für den Ausschluss geschuldeten Abfindung der Börsenkurs zugrunde gelegt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die erwartete Ausgleichszahlung wie bei einem freiwilligen Verkauf der Aktie vor Fälligkeit der Ausgleichszahlung in den Börsenpreis eingeflossen ist. Auch wenn kein Gewinnabführungsvertrag bestünde, erhielte der Aktionär bei einem freiwilligen Verkauf der Aktie vor der Gewinnausschüttung für das laufende Geschäftsjahr keinen gesonderten Teilanspruch auf eine Dividende; er wäre darauf angewiesen, sich seinen Kapitaleinsatz über den Verkaufspreis der Aktie entgelten zu lassen. Nicht grundlegend anders verhielte es sich, wenn die Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach der Ertragswertmethode berechnet würde. Bei der Ertragswertmethode wird der Barwert aller zukünftig erwarteten Erträge - auch der für das noch laufende Geschäftsjahr - ermittelt. Gegen die entsprechenden fachrechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 189, 261 <271>) erhebt auch der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände.

15

(2) Eine Verzinsungslücke ergibt sich allerdings hinsichtlich der Barabfindung für den Ausschluss insoweit, als der Zeitpunkt, auf den der Barwert der künftigen Erträge abgezinst wird, mit dem Zahlungszeitpunkt nicht übereinstimmt; auch die Bestimmung des Börsenwerts richtet sich grundsätzlich nach einem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung noch nicht erfolgt (vgl. BGHZ 189, 261 <271>). Diese Verzinsungslücke hinsichtlich der Abfindung für den Ausschluss als Aktionär ist von Verfassungs wegen jedoch nicht durch eine anteilige Ausgleichszahlung für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Sie gefährdet die zu gewährleistende prinzipiell volle wirtschaftliche Entschädigung des Beschwerdeführers für die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht.

16

Die Verzinsungslücke, die bei dem Ausschluss von Minderheitsaktionären - hier beim Zusammentreffen mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - entsteht, erweist sich schon für sich betrachtet als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Aktieneigentums durch den Gesetzgeber. Dass das vermögensrechtliche Element des Aktieneigentums damit grundlegend und über Gebühr verkürzt würde, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 50, 290 <340>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>). Zutreffend verweist der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung darauf, dass gemäß § 174 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG auch der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns noch bis zu acht Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann, ohne dass nach der gesetzgeberischen Wertung in diesem Zeitraum der Dividendenanspruch zu verzinsen wäre (vgl. BGHZ 189, 261 <272 f.>). Der Gesetzgeber hat damit lediglich den ihm zur Verfügung stehenden Spielraum zur Gestaltung der verschiedenen Gesellschaftsformen und der Beteiligung daran genutzt. Der Beschwerdeführer, der in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde auf den Vergleich zur Dividende, den das angegriffene Urteil zieht, nicht näher eingeht, vernachlässigt, dass der Ausgleichsanspruch bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in seiner Bedeutung und funktional an die Stelle des Dividendenanspruchs tritt. Eine vergleichbare Handhabung hinsichtlich der Verzinsung ist deshalb verfassungsrechtlich hier ebenso wenig zu beanstanden wie dort.

17

2. Die angegriffene Entscheidung ist nicht schlechterdings unvertretbar und verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.

18

Die Vertretbarkeit der Auslegung der inhalts- und schrankenbestimmenden Vorschriften des Aktienrechts in der fachgerichtlichen Entscheidung wird dadurch untermauert, dass ein anteiliger Ausgleichsanspruch nach einfachem Gesetzesrecht - worauf der Bundesgerichtshof hingewiesen hat - schon deswegen zur Schließung der Verzinsungslücke bei der Barabfindung für den Ausschluss nicht in Betracht kommt, weil der Ausgleichsanspruch im Verhältnis zwischen herrschendem Unternehmen und außenstehendem Aktionär besteht, während die Verzinsungslücke bei der Berechnung der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf Verlangen des Hauptaktionärs entsteht. Hauptaktionär und herrschendes Unternehmen sind aber nicht zwangsläufig identisch (vgl. BGHZ 189, 261 <272>). Auch mit dieser Argumentation der angegriffenen Entscheidung befasst sich der Beschwerdeführer nicht weitergehend.

19

Soweit der Beschwerdeführer zur Schließung der Verzinsungslücke die Verzinsung der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre entgegen § 327b Abs. 2 AktG bereits ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung verlangt, konnte er damit im Ausgangsverfahren bereits deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Anspruch nicht Gegenstand der Klage war (vgl. BGHZ 189, 261 <272>). Diese zielte auf eine anteilige Ausgleichszahlung wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit der Verzinsungsregel des § 327b AktG mit Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGK 11, 253<260>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 2984/06 -, WM 2007, S. 2199).

20

3. Der Zugang zu den Gerichten und das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wird nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise dadurch beschränkt, dass eine Anfechtungsklage eines Minderheitsaktionärs gegen den Übertragungsbeschluss die Eintragung des Beschlusses verzögern und die Verzinsungslücke sich deshalb vergrößern kann. Verzögert sich die Eintragung bis nach der nächsten Hauptversammlung, behält der Minderheitsaktionär der beherrschten Gesellschaft den Anspruch auf den vertraglich bestimmten Ausgleich. Der Gesetzgeber hat zudem mit der Schaffung des Freigabeverfahrens gemäß § 327e Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 5 und 6 AktG die Möglichkeit zur zügigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses gestärkt.

21

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Dez. 2012 - 1 BvR 1577/11

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet;

Referenzen

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.

(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

1.
der Bilanzgewinn;
2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
4.
ein Gewinnvortrag;
5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.