Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juli 2017 - 2 BvC 5/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170725.2bvc000517
bei uns veröffentlicht am25.07.2017

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.

2

1. Am 7. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige - datiert auf den 17. Juni 2017 - sei nicht fristgemäß bis zum 19. Juni 2017, 18:00 Uhr, sondern erst am 21. Juni 2017 eingegangen und überdies nur von einer Person unterschrieben.

3

2. Am 11. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, unter den 48 vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Parteien finde sich nicht eine, die die "Plattdeutsche Bevölkerung" vertrete. Dass abgesehen von der Beschwerdeführerin niemand sonst die Teilnahme an den Bundestagswahlen versucht habe, sei Folge systematischer Ausgrenzung und Einschüchterung der Plattdeutschen. Die Beteiligungsanzeige sei deshalb spät erfolgt, weil das Bundesverfassungsgericht sich weigere, eine Feststellung zur Stellung der Plattdeutschen als nationale Minderheit zu treffen. Die Deutsche Post zeige wenig Interesse an der versprochenen schnellen Zustellung und sei eines von vielen Unternehmen, das systematische Rassendiskriminierung von Plattdeutschen betreibe, was die Überschreitung der 97-Tage-Frist zur Folge gehabt habe. Die 4-Tagesfrist des § 96a BVerfGG zur Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde sei praktisch nicht einzuhalten.

4

3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bundeswahlleiter teilte am 14. Juli 2017 zum Vortrag der Beschwerdeführerin, die Frist zur Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde sei zu kurz, mit, dass die Beschwerdeführerin keine E-Mail-Adresse angegeben habe, so dass eine Vorabzustellung auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Stellungnahme sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeschrift keinen Anlass zu Ergänzungen und Erläuterungen biete.

5

4. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Vorbringen vertieft.

II.

6

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG entspricht. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13 -, juris, Rn. 11). Daran fehlt es hier.

7

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bereits nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu begründen. Sie bestreitet nicht, dass ihre Wahlbeteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter erst nach dem 19. Juni 2017 - und damit nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG - eingegangen ist, sondern räumt die Überschreitung dieser Frist ausdrücklich ein. Damit liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BWahlG eine gültige Beteiligungsanzeige nicht vor, und der Bundeswahlausschuss hat die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BWahlG zu Recht verweigert.

8

Dem steht der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie vertrete als einzige Gruppierung bei der Wahl die plattdeutsche Bevölkerung, die systematischer Ausgrenzung und Einschüchterung ausgesetzt sei, nicht entgegen. Selbst wenn dem so wäre, würde die Beschwerdeführerin hierdurch nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Frist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG befreit. Ebenso wenig rechtfertigt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Überschreitung dieser Frist sei auf ihre systematische Diskriminierung durch die Deutsche Post zurückzuführen, eine andere Einschätzung, da diese Behauptung "ins Blaue hinein" erfolgt und mit keinerlei Tatsachen unterlegt ist. Auch erschließt sich nicht, inwieweit eine Entscheidung über die Anerkennung der Plattdeutschen als nationale Minderheit für den Zeitpunkt der Wahlbeteiligungsanzeige von Bedeutung sein kann.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juli 2017 - 2 BvC 5/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juli 2017 - 2 BvC 5/17

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige


(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mi

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 96a


(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe d
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juli 2017 - 2 BvC 5/17 zitiert 4 §§.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige


(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mi

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 96a


(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe d

Referenzen - Urteile

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juli 2017 - 2 BvC 5/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juli 2017 - 2 BvC 5/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2013

Tenor Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen. Gründe I.

Referenzen

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.

(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2

1. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 bat der Bundeswahlleiter die am 11. September 2010 gegründete Beschwerdeführerin, eine Übersicht der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder der bestehenden Landesverbände bis spätestens 23. November 2012 zu übermitteln, um diese Angaben in die gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG) geführte Unterlagensammlung aufnehmen zu können. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

3

2. Auf die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2013 bat der Bundeswahlleiter sie mit Schreiben vom 20. Juni 2013 unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 6 BWG, entsprechende Nachweise zu erbringen, um dem Bundeswahlausschuss die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 2 PartG erfüllt seien. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

4

3. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 5. Juli 2013 führte der Bundeswahlleiter eingangs im Hinblick auf die Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin aus, dass diese ausweislich der beim Bundeswahlleiter geführten Unterlagensammlung nicht über Landesverbände verfüge und zur Zahl der Mitglieder keine Angabe gemacht habe. Bezüglich des Hervortretens in der Öffentlichkeit lasse sich feststellen, dass seit Gründung am 11. September 2010 keine Teilnahme an Landtagswahlen erfolgt sei. Hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit seien keine Angaben gemacht worden.

5

Der Bundesvorsitzende der Beschwerdeführerin gab darauf an, diese habe einen Landesverband in Brandenburg, einen Landesverband in Berlin und neuerdings auch in Hessen, der gerade erst dazu gekommen sei. Insgesamt habe sie jetzt 165 Mitglieder. Das Problem der Beschwerdeführerin sei, dass sie erst 2012 mit einer anderen Gruppierung fusioniert habe. Er sei weiter gerade im Gespräch mit der Allianz Graue Panther, die vier Landesverbände habe. Auch sei noch geplant, in Schleswig-Holstein einen neuen Landesverband zu gründen. Es sei schwierig, jetzt sofort wieder alles auf die Bahn und auf den Weg zu bringen, dass sie sagen könnten, sie seien wieder die große Partei, oder die Partei, die mitmachen kann, die mitmachen sollte. Auf eine Nachfrage, ob es richtig sei, dass dem Ausschuss weder zu den Landesverbänden noch zu den Mitgliederzahlen der Beschwerdeführerin etwas Schriftliches vorliege, ging deren Bundesvorsitzender nicht ein. Auf eine weitere Nachfrage, welche politischen Aktivitäten die Beschwerdeführerin seit der Fusion im April 2012 an den Tag gelegt habe, da sich aus den Unterlagen hierzu nichts erschließe, gab der Bundesvorsitzende an, die Beschwerdeführerin führe Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durch. Außerdem habe sie in Berlin an der Wahl zu den Bezirksparlamenten teilgenommen, was leider 2011 nicht zum Erfolg geführt habe. Sie sei also aktiv. Sie habe Informationsstände und Flyer. Außerdem biete sie alle vierzehn Tage Bürgertreffen an. Die Protokollführerin der Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie sei zuvor Mitglied des Fusionspartners und bis 2009 in der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Mitte gewesen. Dadurch, dass sie 2011 in Berlin nicht mehr in die Bezirksverordnetenversammlung gekommen seien, sei praktisch der Rest von Initiative oder Wille von vielen zerbrochen. Sie versuchten jetzt erst einmal, sich neu zu sortieren. Schriftliche Nachweise legten die Vertreter der Beschwerdeführerin in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nicht vor.

6

4. Der Bundeswahlausschuss stellte am 5. Juli 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist. Die Kriterien der Parteieigenschaft seien nicht erfüllt. Die Vereinigung habe eine ausreichende Organisationsstruktur nicht nachweisen können, weil sie ihre Angaben über kürzlich gegründete Landesverbände nicht habe belegen und auch nicht schlüssig habe darlegen können sowie bisher, trotz Gründung im September 2010, nicht an den zwischenzeitlich stattgefundenen Landtagswahlen teilgenommen habe.

7

5. Am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die geforderte Organisationsstruktur sei vorhanden, da drei Landesverbände in Berlin, Brandenburg und Hessen bestünden. Die Anzahl der Mitglieder betrage 168; eine Liste könne vorgelegt werden. Die Teilnahme an Landtagswahlen könne keinen Ablehnungsgrund begründen. In Berlin sei die Partei bekannt und bis 2011 auch in acht Rathäusern vertreten gewesen. Sie sei in elf Bundesländern durch Mitglieder vertreten. Eine Fusion mit einer anderen Organisation sei erfolgt; eine andere sei geplant. Zur Bundestagswahl stünden in Berlin acht und in Hessen sechs Kandidaten bereit.

8

6. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat am 12. Juli 2013 Stellung genommen. Bezüglich der materiellen Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG habe die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundeswahlausschuss keinerlei nachprüfbare Angaben gemacht. Sie habe in ihrer Beschwerdeschrift Landesverbände angegeben, diese jedoch bislang nicht für die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 PartG geführte Unterlagensammlung beim Bundeswahlleiter angegeben. Auch seien keine anderen Belege für das Bestehen dieser Landesverbände, wie beispielsweise die Vorlage von Gründungsprotokollen oder die Angabe der Namen ihrer Landesvorstandsmitglieder geführt worden. Auch die seitens der Beschwerdeführerin angegebene Mitgliederzahl sei nicht belegt worden. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, dass eine Teilnahme an Landtagswahlen kein Grund für eine Ablehnung sein könne, suggeriere sie einen vom Bundeswahlausschuss nicht angeführten Grund für die Nichtanerkennung als Partei. Dieser Punkt sei in der Sitzung vom Ausschuss vielmehr im Zusammenhang des zum Parteibegriff gehörenden Kriteriums des Hervortretens in der Öffentlichkeit thematisiert worden.

9

7. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Bundeswahlleiters zu äußern; eine Äußerung in der Sache ist nicht erfolgt.

II.

10

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

11

Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses aus-einanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11). Daran fehlt es hier.

12

Nachdem der Bundeswahlausschuss seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin eine ausreichende Organisationsstruktur nicht nachweisen konnte, weil sie ihre Angaben über kürzlich gegründete Landesverbände sowie die von ihr angegebene Anzahl von Mitgliedern nicht habe belegen und auch nicht schlüssig habe darlegen können, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, sich hiermit wenigstens im Ansatz auseinanderzusetzen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies gilt umso mehr, als sie bereits vor der Sitzung des Bundeswahlausschusses mit Schreiben des Bundeswahlleiters vom 20. Juni 2013 und vom 16. Oktober 2012 ergebnislos gebeten worden war, entsprechende Nachweise vorzulegen.

13

Auch im Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise vor. Ihr Einwand gegen die Erörterung des Umstands durch den Bundeswahlleiter, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung im Jahr 2010 nicht an Landtagswahlen teilgenommen habe, bleibt ebenfalls pauschal und verhält sich nicht zu dessen Bezugnahme auf das Kriterium des Hervortretens der Vereinigung in der Öffentlichkeit.

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.

(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.