Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 4 B 27/11

bei uns veröffentlicht am03.01.2012

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Mobilfunksendeanlage eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist.

3

Diese Frage ist, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat als entscheidend für die Einordnung einer Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO angesehen, ob die in Rede stehende Anlage - wie hier - bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat oder von ihrer Funktion und Bedeutung so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit als Hauptnutzung anzusehen ist (UA Rn. 24). Dass eine Mobilfunksendeanlage, wenn sie bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist, bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Denn dies ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen allgemein anerkannt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 - BRS 67 Nr. 64; VGH Kassel, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 9 UE 2582/03 - BRS 67 Nr. 65; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 - BRS 69 Nr. 83; VGH München, Urteil vom 1. Juli 2005 - 25 B 01.2747 - BRS 69 Nr. 85; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 B 11356/09 - BRS 76 Nr. 178; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. April 2010 - 8 S 33/10 - BRS 76 Nr. 82). Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Einstufung einer Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne nähere Begründung abgelehnt hatte (Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 - BRS 62 Nr. 83), hat bei den anderen Obergerichten keine Gefolgschaft gefunden. Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Frage in einem Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 - (ZfBR 2003, 377) noch offen gelassen hatte, hat sich inzwischen der dargelegten Auffassung der anderen Obergerichte angeschlossen (OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2005 a.a.O.). Im Hinblick auf diesen Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Lage gegenüber dem für die stattgebende Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - BRS 71 Nr. 74) maßgebenden Zeitpunkt des dort angefochtenen Beschlusses (2. Februar 2005), in dem eine grundsätzliche Bedeutung der Qualifizierung einer Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht hätte verneint werden dürfen, wesentlich geändert. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualifizierung von Mobilfunksendeanlagen ist in der Zwischenzeit zwar nicht ergangen; einen Hinweis zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO hat der Senat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 1. November 1999 - BVerwG 4 B 3.99 - (BRS 62 Nr. 82) gegeben. Dort hat er die Anwendung des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 auf Mobilfunksendeanlagen abgelehnt. Er hat jedoch dargelegt, dass der Zweck der Ergänzung des § 14 Abs. 2 BauNVO im Jahr 1990 durch den neuen Satz 2 darin bestanden habe, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf fernmeldetechnische Nebenanlagen zu erweitern, weil auch sie der Versorgung der Baugebiete dienen könnten, jedoch vom Begriff der Elektrizität nicht erfasst würden. Er ist, ohne über die Voraussetzungen im Einzelnen entscheiden zu müssen, davon ausgegangen, dass Mobilfunksendeanlagen seit der Änderung der BauNVO Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sein können.

4

Dass Mobilfunksendeanlagen in aller Regel keine baugrundstücks- und baugebietsbezogenen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind, weil sie regelmäßig nur in geringem Umfang dem Nutzungszweck eines Baugebiets oder Baugrundstücks dienend zu- und untergeordnet sind (OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2005 a.a.O.), steht ihrer Einstufung als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht entgegen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt, dass mit § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO eine Spezialregelung geschaffen werden sollte, welche dazu dient, diesen speziellen Infrastruktursystemen einen erleichterten Zugang zu allen Baugebieten zu verschaffen. In diesem Zusammenhang hat der Begriff der Nebenanlage somit in erster Linie einen instrumentell-rechtstechnischen Zweck, der mit dem Begriffsinhalt, der ihm sonst in der Baunutzungsverordnung zukommt, nicht übereinstimmt. Welchen Einwänden dieses auch von den anderen Obergerichten geteilte Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausgesetzt sein sollte, hat die Beschwerde nicht dargelegt.

5

2. Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen, ob es für den Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn, der sich gegen eine Mobilfunksendeanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO wendet, auf die Tatsache ankommen kann, dass eine solche Nebenanlage auch den Charakter eines Teils einer gewerblichen Hauptanlage aufweist. Sie knüpft damit an die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an, dass eine Mobilfunk-Basisstation bauplanungsrechtlich nicht nur Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sei, sondern als Bestandteil eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes auch eine - nicht störende - gewerbliche Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung darstelle und insoweit einen Teil einer Hauptanlage bilde (UA Rn. 24). Im Hinblick auf den geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch war der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise mögliche Zulassung einer der dort genannten Nebenanlagen diesen Anspruch im Ergebnis nicht verletzen könne, auch wenn im vorliegenden Fall durch den bereits vorhandenen Gewerbebetrieb am nördlichen Rand des Gebiets von einer Vorschädigung des Gebiets ausgegangen werde; auf die Tatsache, dass diese Nebenanlage auch den Charakter eines Teils einer gewerblichen Hauptanlage aufweise, komme es insoweit nicht an (UA Rn. 30).

6

Ob es zutreffend ist, dass der Gebietserhaltungsanspruch durch die Zulassung einer Mobilfunksendeanlage in einem faktischen reinen Wohngebiet selbst dann nicht verletzt wäre, wenn die Bauaufsichtsbehörde das ihr in § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ausnahmeermessen im Hinblick auf eine Vorschädigung des Gebiets fehlerhaft ausgeübt hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dieser Rechtsauffassung; die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht offen gelassen, ob die Bauaufsichtsbehörde ihr Ausnahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, sondern festgestellt, dass dies der Fall ist (UA Rn. 36). Insoweit ist er davon ausgegangen, dass ausnahmsweise zugelassene Anlagen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben dürfen (UA Rn. 37). Eine solche prägende Wirkung durch die in Rede stehende Mobilfunksendeanlage hat er verneint (UA Rn. 38): Es handele sich um die erste und einzige Mobilfunk-Basisstation im faktischen reinen Wohngebiet. Eine prägende Wirkung insoweit scheide daher aus. Eine Mitprägung des Baugebiets durch eine Mobilfunk-Basisstation wäre denkbar bei einer Massierung solcher Anlagen innerhalb eines Baugebiets, was hier gerade nicht der Fall sei. Nur dann könne der Gebietscharakter des faktischen reinen Wohngebiets geändert oder verfälscht werden. Die ausnahmsweise zugelassene Anlage bleibe auch quantitativ hinter der Regelbebauung zurück. Zwar handele es sich hier um den Teil einer weiteren gewerblichen Hauptanlage neben der bereits vorhandenen Kfz-Werkstatt. Letztere befinde sich allerdings ohnehin am Rand des Baugebiets und zudem in einer immissionsträchtigen Umgebung, nämlich direkt südlich des Schnittpunkts zweier S-Bahn-Trassen. Zudem handele es sich bei der Mobilfunk-Basisstation lediglich um eine gewerbliche "Nebennutzung" auf dem Baugrundstück, das in der Hauptnutzung weiter der Wohnnutzung vorbehalten bleibe. Die gewerbliche Nutzung nehme sowohl in Hinsicht auf den Platzverbrauch auf dem Grundstück als auch im Hinblick auf die Nutzungsintensität nur eine untergeordnete Rolle ein. Daher liege auch insoweit keine Prägung des Gebiets durch das Bauvorhaben vor, die zu einem Umkippen führen könnte. Im Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof damit eine Prägung des Baugebiets nicht nur im Hinblick auf eine - hier nicht gegebene - Massierung von Mobilfunksendeanlagen, sondern auch im Hinblick auf die angenommene gewerbliche Hauptnutzung unter Berücksichtigung der Vorschädigung des Gebiets durch die bereits vorhandene Kfz-Werkstatt verneint. Im Hinblick auf diese Begründung hat die Beschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht geltend gemacht. Wenn aber die Zulassung der Mobilfunksendeanlage in dem faktischen reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme objektiv rechtmäßig ist, kann der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers bereits aus diesem Grund nicht verletzt sein.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 4 B 27/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 4 B 27/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 4 B 27/11 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 4 B 27/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 4 B 27/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2010 - 8 S 33/10

bei uns veröffentlicht am 26.04.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 4 B 27/11.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - M 9 K 15.2828

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 147 RdNr. 46) sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 angeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung ist der Beigeladenen eine „Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“ der Antragsgegnerin vom 02.07.1998 erteilt worden. Nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verletzt diese Bewilligung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die angefochtene Bewilligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB.
1. Maßstab für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 ist - anders als das Verwaltungsgericht es ebenso wie zunächst die Beteiligten angenommen hat - nicht § 31 Abs. 2 BauGB, sondern § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung wird zwar der Beigeladenen für die von ihr geplante, nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m Nr. 5 Buchst. c (früher: Nr. 30) des Anhangs verfahrensfreie Errichtung eines Mobilfunkmastes „eine Befreiung entsprechend der Anlage gewährt“. Die Formulierung in dem angefochtenen Bescheid führt jedoch nicht dazu, dass er ausschließlich als Befreiungsentscheidung und nicht zugleich auch als rechtmäßige Gewährung einer Ausnahme angesehen werden könnte. Dieses Ergebnis folgt aus der Anwendung des für den Bescheid maßgeblichen materiellen Rechts, ohne dass der angefochtene Bescheid gemäß § 47 LVwVfG umgedeutet werden müsste.
Die Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist, richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch - den Verfügungssatz des Bescheides - zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage seiner Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96). So liegt der Fall auch hier.
Der Verfügungssatz und damit der Spruch der angefochtenen „Bewilligung“ beschränkt sich nicht auf eine Befreiungsentscheidung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB. Er lässt vielmehr eine Abweichung von der dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehenden Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan zu. Eine Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist aber nicht nur im Wege einer Befreiung, sondern auch im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) möglich. Dass der Verfügungssatz der angefochtenen „Bewilligung“ nur als eine solche Abweichung im Wege der Ausnahme richtig und vollständig verstanden wird, ergibt sich zunächst daraus, dass die Beigeladene für ihr Vorhaben unter dem 20.11.2008 ausdrücklich einen Antrag „auf Ausnahme..., auf Befreiung... von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ für den vorgesehenen Standort gestellt hat. Hieraus wird deutlich, dass es der Beigeladenen nicht etwa gerade auf eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB ankam, sondern auf eine Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihrem Vorhaben rechtlich entgegenstehen. Dieses rechtliche Begehren wird seitens der Antragsgegnerin durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als „Bewilligung“ - und nicht allein als Befreiung - umgesetzt.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 nicht nur „hilfsweise“ eine Ausnahme erteilt, sondern - im Sinne des vorstehenden Verständnisses der angefochtenen Bewilligung - ausgeführt, dass die erteilte „Bewilligung/Befreiung“ auch eine solche Ausnahmegewährung enthalte. Die Bezeichnung „Befreiung“ gehörte daher nicht zum Spruch des Bescheides im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; eine Umdeutung ist im Hinblick darauf nicht erforderlich.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB weitergehende rechtliche Anforderungen stellt als die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Während erstere erfordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB erfüllt ist und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, sieht die hier in Rede stehende Ausnahme lediglich vor, dass eine der Versorgung der Baugebiete dienende fernmeldetechnische Nebenanlage gegeben ist.
2. Auf dieser Grundlage verletzt die angefochtene Bewilligung keine Rechte des Antragstellers. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Gartenhäuser gemäß § 10 BauNVO, auf die sich die erteilte Bewilligung bezieht, um eine nachbarschützende Festsetzung handelt, da Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Wirkung haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
Die im Hinblick auf diese Festsetzung erteilte Bewilligung steht indessen mit den für sie maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang, weil das Vorhaben der Beigeladenen als Ausnahme zugelassen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB). Bei der von der Beigeladenen geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (vgl. dazu zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09 - juris mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Sie dient auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete. Soweit in dem Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Einrichtungen und Anlagen, die eine Versorgung mit Strom voraussetzen, unzulässig sind, stellt dies keinen Ausschluss der Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dar. Vielmehr soll mit dieser Festsetzung, wie sich aus ihrem Regelungszusammenhang ergibt, ersichtlich nur die Beschaffenheit der in dem Sondergebiet zulässigen Gartenhäuser konkretisiert werden. Es kann daher offen bleiben, ob § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auch auf Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO Anwendung findet.
Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen weder öffentliche noch private Belange beeinträchtige. Vielmehr erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Mobilfunkanlage, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung in dem fraglichen Gebiet sicherzustellen. Diese Ausführungen hat die Antragsgegnerin zunächst auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB gemacht, im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 18.01.2010) und damit während des anhängigen Widerspruchsverfahrens aber auch in Bezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bestätigt. Sie stellen eine rechtmäßige Ermessensausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dar. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgetragen.
10 
Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine drohende Wertminderung seines Grundstücks hingewiesen hat, ist dieses wenig substantiierte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme der Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu begründen, zumal es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Da die Anlage nach der für sie erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 07.10.2008 die in der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung festgelegten Grenzwerte einhält, liegt auch kein Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht zutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
11 
Die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße der Bewilligung gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet „Glemswald“ vom 16.10.1995 könnten, auch wenn sie vorlägen, bereits deswegen nicht zu Verletzung von Rechten des Antragstellers führen, weil die Vorschriften dieser Verordnung ersichtlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.