Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - M 9 K 15.2828

bei uns veröffentlicht am08.06.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan zur Legalisierung eines Mobilfunkmastens. Es handelt sich um den einzigen Mobilfunkmasten im Gemeindegebiet, der eine Gesamthöhe von 13 m (OK-Antennenträger) hat und auf einem Dachfirst angebracht ist.

Die Klägerin betreibt im Gebiet der Beklagten seit 1998 diesen Mobilfunkstandort. Dieser befindet sich auf dem Dach des Hauses …straße … in … (FlNr. 332/6), das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet (WA) liegt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde für diesen Bestand bisher nicht erteilt. Im Umgriff um dieses Anwesen befinden sich Wohnhäuser, deren Dächer teilweise, u.a. in der …straße 29 (FlNr. 332/5), in der …straße 21 / und in der …straße 39 (FlNr. 332/9), mit großflächigen - ca. 30 m2 bis 60 m2 - Photovoltaikanlagen ausgestattet sind. Gewerbebetriebe gibt es in der Umgebung ansonsten keine. Im Jahr 2014 ertüchtigte die Klägerin den vorhandenen Antennenmasten dergestalt, dass seitlich neue Antennen befestigt wurden zum Empfang der modernen Übertragungsstandards UMTS, LTE und GMS. Mit Antrag vom … März 2015 beantragte die Klägerin hierfür bei der Beklagten eine isolierte Befreiung von deren Bebauungsplan … Nr. 2, der unter Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen im WA auch nichtstörendes Gewerbe als Ausnahme ausschließt.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes … Nr. 2“ hinsichtlich der Zulässigkeit von nicht störenden Gewerbebetrieben ab.

Die Gemeinde sei zur Entscheidung über den Antrag auf Befreiung zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO), da es sich bei der Errichtung eines Mobilfunkmastens um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayBO handele. Die Verfahrensfreiheit entbinde aber nicht von der Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften, Art. 55 Abs. 2 BayBO. Das Baugrundstück FlNr. 332/6 befinde sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplans … Nr. 2“. Bei der Mobilfunkanlage der Firma … … AG handele es sich um eine gewerblich genutzte Anlage; diese unterfalle daher den Einschränkungen der genannten Festsetzungen. Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise möglichen nicht störenden Gewerbebetriebe im WA seien ausdrücklich nicht zugelassen (Nr. 11 der Festsetzungen). Eine Befreiung von dieser Festsetzung werde abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Grundzüge seien regelmäßig dann berührt, wenn wie hier dieselbe städtebauliche Situation bei allen oder jedenfalls einer großen Zahl von Grundstücken gegeben sei, sodass bei diesen mit derselben Berechtigung eine Befreiung erfolgen könnte. Der Ausschluss auch nicht störender Gewerbebetriebe zähle als Festsetzung zu den Kernpunkten des Bebauungsplans. Sie sei per se nicht aus dem Grund erlassen worden, „flächensparend“ zu bauen, sondern um in dem WA Gewerbebetriebe grundsätzlich zu vermeiden. Der Antennenanlage komme auch keine untergeordnete Bedeutung zu, sondern sie habe Auswirkungen auf das Grundkonzept und somit auf die Grundzüge der Planung. Eine Befreiung im vorliegenden Fall würde die Türe für gleichartige Befreiungen öffnen. Dies sei gegenwärtig und stets nicht die Planungsabsicht der Gemeinde gewesen. Eine Ermessensabwägung entfalle, da die Ablehnung allein aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit erfolge. Auch das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsdienstleistungen führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Antennenanlage dafür nicht zwingend nur an dem gewählten Standort notwendig sei.

Die Klägerin hat am *. Juli 2015 Klage gegen den Bescheid erhoben. Sie beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11.6.2015, Az.: … …, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „… Nr. 2“ zu erteilen.

Die Klägerin betreibe auf dem Grundstück seit 1998 eine Mobilfunkbasisstation für das Mobilfunknetz der … … GmbH. Die Anlage versorge überwiegend das Plangebiet sowie weitere Teile des Gemeindegebiets. Im Zuge des Netzausbaus sei der bestehende Antennenträger auf aktuelle Übertragungsstandards umgerüstet und dabei baugenehmigungsfrei ertüchtigt und mit neuen Antennen bestückt worden. Es gebe Bezugsfälle für Gewerbe. In der gesamten Nachbarschaft würden dachgestützte großflächige Photovoltaikanlagen betrieben. Mit schriftlicher Festsetzung Nr. 2 seien im einschlägigen Bebauungsplan - neben dem Ausschluss störungsfreier Gewerbebetriebe nach Nr. 11 - zunächst auch die in § 14 BauNVO (1969) ausnahmsweise zulässigen Nebenanlagen ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss sei 1986 aufgehoben worden. Die Befreiungsvoraussetzungen seien erfüllt, das Befreiungsermessen auf Null reduziert. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Der Ablehnungsentscheidung fehlten eine Erfassung der Planungssituation und eine Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens. Dem Willen des Plangebers von 1976 bzw. 1986 würde es vor dem Hintergrund der damals noch unbekannten Mobilfunktechnologie und der Privatisierung staatlicher Fernmeldeleistungen nicht entsprechen, Versorgungsanlagen nunmehr gewerblicher Anbieter ausnahmslos und dauerhaft auszuschließen. Aufgrund der zeichnerischen Festsetzung einer Trafostation im …weg habe bereits der Plangeber von 1976 gezeigt, dass er der Versorgung dienende Nebenanlagen für zulässig hielt. Spätestens die Planänderung von 1986 beweise, dass der Versorgung dienende Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 2 BauNVO (1977) der Planungskonzeption nicht widersprechen würden. Die 1990 erfolgte Privilegierung von Mobilfunksendeanlagen könne nicht unberücksichtigt bleiben. Weiter hätten fernmeldetechnische Leistungen zum Zeitpunkt der Planung noch dem Monopol der Bundespost unterlegen und seien nicht als gewerbliche Nutzungen anzusehen gewesen. Als Konzept der Planung sei deshalb nur der Ausschluss solcher gewerblicher Nutzungen zu erkennen, die nicht der Versorgung des Gebiets dienten und auch keine infrastrukturellen Versorgungsanlagen i.S.d. § 14 BauNVO seien. Die Zulassung einer Mobilfunkanlage sei nicht geeignet, die Gebietsart grundsätzlich zu verändern. Ein Bezugsfall würde nicht entstehen, da § 14 Abs. 2 BauNVO mit seiner Wertung nur fernmeldetechnische Anlagen privilegiere. Umgekehrt könne sich die Klägerin auf die bereits im Plangebiet bestehenden gewerblichen Nutzungen berufen. Die Photovoltaikanlagen stellten gewerbliche Nutzungen dar, da von einer vergüteten Netzeinspeisung auszugehen sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete vor diesem Hintergrund einen Ausschluss unter Berufung auf Nr. 11 der Bebauungsplanfestsetzungen. Gründe des Allgemeinwohls erforderten die Befreiung, da die Anlage die notwendige Versorgung des Gebiets auch mit den neuen Übertragungsstandards gewährleiste. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar, da die Mobilfunkanlage auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 Gegenstand einer rechtmäßigen Planungsentscheidung sein könne. Nachbarliche Interessen stünden nicht entgegen, da die Sicherheitsabstände der 26. Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) eingehalten seien. Für die Ermessensausübung bestehe nur wenig Raum, wenn wie hier die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben seien. Da gewichtige schützenswerte Interessen an der Versagung nicht erkennbar seien, bestehe eine Ermessensreduktion auf Null und die Befreiung sei zu erteilen. Das „Unbehagen“ der Anwohner stelle kein derartiges entgegenstehendes Interesse dar.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht, da die Anlage § 15 BauNVO widerspreche; die Eigenart des Baugebiets bestehe darin, dass alle - auch nichtstörende Gewerbebetriebe - nach der planerischen Grundkonzeption der Beklagten ausgeschlossen seien. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da die Grundzüge der Planung berührt würden. In den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sei deutlich ein planerisches Grundkonzept zu erkennen. Die Beklagte wolle das WA weitestgehend von gewerblichen und sonstigen ausnahmsweise zulässigen Nutzungen freihalten. Der Ausschluss in Nr. 11 der Festsetzungen sei in den weiteren Änderungen des Bebauungsplans jeweils bestätigt worden. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne mit den Photovoltaikanlagen nicht begründet werden, da diese Anlagen kraft Gesetzes, § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, zulässig seien. Anderenfalls sei heute jeder Bebauungsplan als funktionslos anzusehen, der ein WR oder WA festsetze, da in all diesen Gebieten zwischenzeitlich vergleichbare Anlagen vorhanden seien. Die Mobilfunkstation als Teil einer gewerblichen Hauptnutzung berühre die planerische Grundentscheidung. Die BauNVO beziehe sich mit den Regelungen zum Störpotential von Gewerbebetrieben nicht ausschließlich auf Lärm- und Geruchsimmissionen, sondern auch auf optische Aspekte. Die gewerbliche Zweckbestimmung der Station sei eindeutig, auch optisch, wahrnehmbar. Es handele sich bei der um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb. Auf die Merkmale Wohl der Allgemeinheit und nachbarliche Belange komme es nicht mehr an.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 8. Juni 2016. Die als Bezugsfälle genannten weiteren Gewerbe im Plangebiet gibt es mit Ausnahme großflächiger Photovoltaikanlagen nicht bzw. nicht mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2016.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten isolierten Befreiung vom Bebauungsplan … Nr. 2 der Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte lehnte den Antrag als zuständige Stelle (1.) zu Recht ab, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben sind (2.).

1. Die Klägerin stellte ihren Antrag korrekterweise bei der Beklagten. Das Vorhaben ist verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb BayBO, weswegen die Beklagte zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung berufen war, Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Vorliegend ist, gerade auch deswegen, weil für den Bestand keine Befreiung vorliegt, die Gesamtanlage zu prüfen und nicht etwa nur auf die nachgerüsteten Antennen abzustellen (BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.3055 - juris Rn. 26). Die Höhe des die Antennen tragenden Mastens ist ohne Berücksichtigung der Blitzfangstange zu bestimmen (BayVGH, B.v. 22.2.2006 - 14 B 05.1343 - juris). Maßgeblich ist nicht nur der sichtbare oder der den Dachfirst überragende Teil der Anlage, sondern die Gesamthöhe bis zur Verankerung in der Dachkonstruktion (BayVGH, U.v. 1.7.2005 - 25 B 01.2747 - Rn. 9). Vorliegend liegt die OK Antennenträger bei + 13,00, der Dachfirst befindet sich bei + 6,74. Da die Verankerung nur wenig darunter liegt, ist die 10m-Grenze eingehalten.

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erforderliche (a) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den nicht funktionslos gewordenen Festsetzungen (b) des Bebauungsplans … Nr. 2 der Beklagten sind nicht gegeben, da die Mobilfunkanlage die Grundzüge der Planung berührt (c).

a) Dem Vorhaben steht der Bebauungsplan … Nr. 2 der Beklagten entgegen, weswegen eine Befreiung erforderlich ist. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich sowohl als fernmeldetechnische Nebenanlage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO als auch, weil es sich um einen Bestandteil eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes handelt, als nicht störende gewerbliche (Haupt-) Anlage einzustufen (BayVGH, U.v. 2.8.2007 - 1 BV 05.2105 - juris Rn. 19). Maßgeblich ist der Bebauungsplan … Nr. 2 i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. November 1992, dessen Festsetzungen das Vorhaben nach § 29 Abs. 1 und 2 BauGB, Art. 55 Abs. 2 BayBO unabhängig von der Verfahrensfreiheit zu beachten hat. Die textliche Festsetzung in Ziffer 11 schließt die Anlage als nichtstörenden Gewerbebetrieb als Teil einer gewerblichen Hauptanlage auch als Ausnahme aus. Dieser Ausschluss ist nach dem hier weiterhin anwendbaren § 1 Abs. 4 BauNVO 1968 zulässig. Aufgrund der statischen Verweisung in die BauNVO bleibt grundsätzlich deren zum Erlasszeitpunkt des Bebauungsplans maßgebende Fassung insoweit anwendbar, als die jeweilige betroffene Festsetzung nicht Gegenstand der Änderungssatzungen gewesen ist (BayVGH, U.v. 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - juris; U.v. 1.7.2005 - 25 B 01.2747 - juris). Vorliegend erfolgten 1986 und 1992 nur punktuelle Änderungen - vgl. Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen -, die nicht die Ziffer 11 betrafen. Die Festsetzung in Ziffer 2 steht der Anlage als fernmeldetechnischer Nebenanlage (BVerwG, B.v. 3.1.2012 - 4 B 27/11 - juris Rn. 3) entgegen. Deren zwischenzeitliche teilweise Zulassung in der Bebauungsplanfassung von 1986 wurde 1992 wieder durch einen vollständigen Ausschluss ersetzt. Dieser ist nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1990, der wegen der Änderungen dieser Ziffer hier anwendbar ist, zulässig (BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 1 BV 10.1332 - juris Rn. 43). Demnach hat die Klägerin weder einen Anspruch auf eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch auf eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.

b) Die Bebauungsplanfestsetzungen Nr. 2 und Nr. 11 sind nicht funktionslos geworden. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, B.v. 6.6.1997 - 4 NB 6/97 -juris Rn. 10ff. m.w.N.).

Vorliegend konnten die klägerseitig zunächst vorgetragenen gewerblichen Nutzungen, die die Regelungen der textlichen Festsetzungen in Ziffer 2 und Ziffer 11 aufgeweicht haben könnten, im Ortstermin nicht festgestellt werden. Im Gebäude …straße 31 befand sich laut Aussage der Klägervertreter zwar längere Zeit ein Partyservice. Dieser hat aber zum einen spätestens mit der Abmeldung im Dezember 2015 seinen Betrieb eingestellt; zum anderen gaben die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen übereinstimmend an, dass ihnen eine Genehmigung dieses nunmehr aufgegebenen Betriebes nicht bekannt gewesen sei. In den Gebäuden …straße 32 und …straße 18 befanden sich kein Elektrobetrieb und kein Kunsthandel. Auch in der …straße 39 war kein Gewerbebetrieb erkennbar.

Die u.a. auf den Dächern der Häuser …straße 29 (FlNr. 332/5), …straße 21 1/2 und …straße 39 (FlNr. 332/9) feststellbaren großflächigen Photovoltaikanlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar stellen sie aufgrund ihrer Dimensionierung - geschätzt ca. 30 m2 bis 60 m2 - gewerbliche Nutzungen dar, da sie der Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz dienen (BayVGH, B.v. 7.12.2010 -15 CS 10.2432 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 20.9.2010 - 7 B 985/10 - juris; SächsOVG, B.v. 4.9.2012 - 1 B 254/12 - juris). Für diese Nutzungen wurden -wie die Beteiligten übereinstimmend erklärten - keine Befreiungen erteilt und die Gemeinde ist demnach nicht etwa willentlich bereits mehrfach von ihrer im Bebauungsplan … Nr. 2 festgehaltenen städtebaulichen Vorstellung abgewichen. Auch die Anzahl der Anlagen führt angesichts der strengen Voraussetzungen, die an das - äußerst seltene - Funktionsloswerden einer Bebauungsplanfestsetzung zu stellen sind, noch nicht zu tatsächlichen Verhältnissen, die den Ausschluss gewerblicher Nutzungen auf Dauer obsolet werden ließe (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 CN 3/97 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 19.10.1998 -15 B 97.337 - juris Rn. 22). Dies gilt umso mehr, als die Beteiligten im Ortstermin übereinstimmend erklärten, dass eine Duldung der Photovoltaikanlagen nicht zielführend sei und angesichts der Tatsache, dass die Vertreter des Beigeladenen überdies angaben, ein Beseitigungskonzept für diese Nutzungen entwickeln zu wollen.

c) Die Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer sie in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte planerische Wille der Gemeinde auf eine bestimmte städtebauliche Ordnung gerichtet, die der Planung als Grundkonzept zugrunde liegt, so stellt dies einen Grundzug der Planung dar. Dieser ist im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, wenn derart vom Planinhalt abgewichen wird, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten muss eine Abweichung -soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen noch gedeckt sein. Es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BayVGH, U.v. 3.11.2010 - 15 B 08.2426 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - juris Rn. 30; U.v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 -juris Rn. 59).

Vorliegend ist demnach unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände von einem planerischen Grundkonzept auszugehen.

Ziffer 11 der Bebauungsplanfestsetzungen bestimmt, dass die in § 4 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen für Gewerbebetriebe und Tankstellen nicht zugelassen werden. Nach Ziffer 2 werden Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausgeschlossen; im Allgemeinen Wohngebiet - Ziffer 1 setzt ein solches fest - sind Kleintierställe nicht gestattet.

In diesen Festsetzungen ist deutlich ein planerisches Grundkonzept zu erkennen. Die Beklagte will die festgesetzten Wohngebiete von gewerblichen und sonstigen ausnahmsweise zulässigen Nutzungen freihalten. Der Beklagten kommt es auf möglichst große tatsächliche und optische Wohnruhe an, wie auch z.B. Ziffer 8 der Festsetzungen unterstreicht. Ziffer 8 ordnet an, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen und eine im Verhältnis zur Grundstücksgröße festgelegte Anzahl an Bäumen zu pflanzen sind. Wesentliches Element der Planung ist es, die Wohnnutzung kompromisslos reinzuhalten, und eine im Wesentlichen durch Wohngebäude geprägte, nicht durch Nebenanlagen gestörte, ruhige und einheitliche Wohnlandschaft festzuschreiben (BayVGH, U.v. 3.11.2010 - 15 B 08.2426 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.3055 -juris Rn. 37). Nach dem Willen der planenden Gemeinde sollte und soll im hier festgesetzten WA nur gewohnt und nicht in irgendeiner Form gewerblich gearbeitet werden. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Begründung zur Änderung des Bebauungsplans vom 25. November 1992, die als übergeordnetes Ziel der Änderung die „Erhaltung einer ortstypischen Wohnqualität“ vorsah.

Dieses Planungskonzept wurde seit der ersten Fassung des Bebauungsplans -vgl. Ziffer 1, 2, 5, 6, 8 und 11 der textlichen Festsetzungen der Bebauungsplanfassung vom 27. Februar 1975 - auch während dessen Änderungen konsequent beibehalten. Die sich in der nicht geringen Anzahl der Photovoltaikanlagen manifestierenden Abweichungen in der Realität wurden nicht über Befreiungen legalisiert, wie die Beteiligten im Ortstermin übereinstimmend erklärt haben. Sie sind damit von vorn herein nicht geeignet, das planerische Grundkonzept infrage zu stellen, da die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, nur von der jeweiligen Planungssituation abhängt (BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 - juris). Tatsächliche illegale Abweichungen verändern nicht die Grundzüge der Planung mit der Folge einer erleichterten Zulassung von Befreiungen; diese Ansicht würde dazu führen, dass die Geltung der Festsetzungen eines Bebauungsplans von der Art und Weise ihres Vollzugs abhängig gemacht würde (EZBK/Söfker, BauGB, Stand 120. EL Februar 2016, § 31 Rn. 37a). Dies gilt umso mehr, wenn wie bei Photovoltaikanlagen eine Beseitigung und Wiederherstellung der gewünschten Plansituation ohne Weiteres baulich möglich ist.

Diesem Grundkonzept läuft die klägerische Mobilfunkanlage zuwider. Sie berührt als gewerbliche Nutzung die Grundzüge der Planung. Dies nicht nur, aber auch aufgrund ihrer - auch durch die Nachrüstung erlangten - Dimensionierung im konkreten Fall. Der Antennenträger hat zwar nur eine sichtbare Höhe von etwas mehr als 6 m. Die Ertüchtigung bewirkte jedoch eine deutlich massivere Antennenausführung mit mehreren seitlich angebrachten blockartigen Einrichtungen zum Empfang der neuen Standards UMTS, LTE und GSM). Dadurch tritt sie für einen objektiven Betrachter als „gewerblicher Fremdkörper“ in einem kompromisslos auf Wohnnutzung beschränkten, auch in optischer Hinsicht weitestgehend ungestörten, ruhigen und einheitlichen Wohnumfeld negativ - „optisch laut“ - in Erscheinung und lässt sich von einer privat genutzten Fernsehantenne ohne Weiteres unterscheiden (BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.3055 - juris Rn. 39).

Mit ihrer Zulassung würde von den textlichen Festsetzungen in Ziffer 2 und 11 des Bebauungsplans … Nr. 2 abgewichen und das im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte planerische Grundkonzept, die Wohnnutzung kompromisslos reinzuhalten, aufgeweicht. Dies zeigen vorliegend bereits die Entwicklungen nur auf dem hiesigen Grundstück: Die Legalisierung eines zwischenzeitlich ertüchtigten Antennenträgers würde weitere Befreiungen für gänzlich neue Antennenträger eines anderen Anbieters im Verfahren M 9 K 15.2925 nach sich ziehen (vgl. zu ebendieser Problematik BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.3055 - juris Rn. 40). Wegen dieser Bezugsfallwirkung und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat die Beklagte die Befreiung vorliegend zu Recht abgelehnt.

Ohne dass es vorliegend tragend darauf ankäme, merkt die Kammer an, dass aufgrund der Tatsache, dass nach dem erklärten Willen der Beklagten keine Befreiungen für andere Gewerbe erteilt werden sollen und das Landratsamt ein Beseitigungskonzept für gewerbliche Photovoltaikanlagen beabsichtigt, die tatsächliche Gleichbehandlung von gewerblichen Anlagen im Baugebiet gewährleistet ist. Solange die Beklagte keine Befreiung für Photovoltaikanlagen erteilt, kann die Klägerin ebenfalls keine Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Lebenssachverhalte beanspruchen.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, weswegen es der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - M 9 K 15.2828

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemach
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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2017 - M 9 K 16.474

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Mobilfunksendeanlage eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist.

3

Diese Frage ist, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat als entscheidend für die Einordnung einer Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO angesehen, ob die in Rede stehende Anlage - wie hier - bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat oder von ihrer Funktion und Bedeutung so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit als Hauptnutzung anzusehen ist (UA Rn. 24). Dass eine Mobilfunksendeanlage, wenn sie bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist, bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Denn dies ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen allgemein anerkannt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 - BRS 67 Nr. 64; VGH Kassel, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 9 UE 2582/03 - BRS 67 Nr. 65; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 - BRS 69 Nr. 83; VGH München, Urteil vom 1. Juli 2005 - 25 B 01.2747 - BRS 69 Nr. 85; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 B 11356/09 - BRS 76 Nr. 178; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. April 2010 - 8 S 33/10 - BRS 76 Nr. 82). Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Einstufung einer Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne nähere Begründung abgelehnt hatte (Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 - BRS 62 Nr. 83), hat bei den anderen Obergerichten keine Gefolgschaft gefunden. Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Frage in einem Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 - (ZfBR 2003, 377) noch offen gelassen hatte, hat sich inzwischen der dargelegten Auffassung der anderen Obergerichte angeschlossen (OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2005 a.a.O.). Im Hinblick auf diesen Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Lage gegenüber dem für die stattgebende Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - BRS 71 Nr. 74) maßgebenden Zeitpunkt des dort angefochtenen Beschlusses (2. Februar 2005), in dem eine grundsätzliche Bedeutung der Qualifizierung einer Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht hätte verneint werden dürfen, wesentlich geändert. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualifizierung von Mobilfunksendeanlagen ist in der Zwischenzeit zwar nicht ergangen; einen Hinweis zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO hat der Senat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 1. November 1999 - BVerwG 4 B 3.99 - (BRS 62 Nr. 82) gegeben. Dort hat er die Anwendung des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 auf Mobilfunksendeanlagen abgelehnt. Er hat jedoch dargelegt, dass der Zweck der Ergänzung des § 14 Abs. 2 BauNVO im Jahr 1990 durch den neuen Satz 2 darin bestanden habe, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf fernmeldetechnische Nebenanlagen zu erweitern, weil auch sie der Versorgung der Baugebiete dienen könnten, jedoch vom Begriff der Elektrizität nicht erfasst würden. Er ist, ohne über die Voraussetzungen im Einzelnen entscheiden zu müssen, davon ausgegangen, dass Mobilfunksendeanlagen seit der Änderung der BauNVO Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sein können.

4

Dass Mobilfunksendeanlagen in aller Regel keine baugrundstücks- und baugebietsbezogenen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind, weil sie regelmäßig nur in geringem Umfang dem Nutzungszweck eines Baugebiets oder Baugrundstücks dienend zu- und untergeordnet sind (OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2005 a.a.O.), steht ihrer Einstufung als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht entgegen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt, dass mit § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO eine Spezialregelung geschaffen werden sollte, welche dazu dient, diesen speziellen Infrastruktursystemen einen erleichterten Zugang zu allen Baugebieten zu verschaffen. In diesem Zusammenhang hat der Begriff der Nebenanlage somit in erster Linie einen instrumentell-rechtstechnischen Zweck, der mit dem Begriffsinhalt, der ihm sonst in der Baunutzungsverordnung zukommt, nicht übereinstimmt. Welchen Einwänden dieses auch von den anderen Obergerichten geteilte Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausgesetzt sein sollte, hat die Beschwerde nicht dargelegt.

5

2. Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen, ob es für den Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn, der sich gegen eine Mobilfunksendeanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO wendet, auf die Tatsache ankommen kann, dass eine solche Nebenanlage auch den Charakter eines Teils einer gewerblichen Hauptanlage aufweist. Sie knüpft damit an die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an, dass eine Mobilfunk-Basisstation bauplanungsrechtlich nicht nur Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sei, sondern als Bestandteil eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes auch eine - nicht störende - gewerbliche Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung darstelle und insoweit einen Teil einer Hauptanlage bilde (UA Rn. 24). Im Hinblick auf den geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch war der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise mögliche Zulassung einer der dort genannten Nebenanlagen diesen Anspruch im Ergebnis nicht verletzen könne, auch wenn im vorliegenden Fall durch den bereits vorhandenen Gewerbebetrieb am nördlichen Rand des Gebiets von einer Vorschädigung des Gebiets ausgegangen werde; auf die Tatsache, dass diese Nebenanlage auch den Charakter eines Teils einer gewerblichen Hauptanlage aufweise, komme es insoweit nicht an (UA Rn. 30).

6

Ob es zutreffend ist, dass der Gebietserhaltungsanspruch durch die Zulassung einer Mobilfunksendeanlage in einem faktischen reinen Wohngebiet selbst dann nicht verletzt wäre, wenn die Bauaufsichtsbehörde das ihr in § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ausnahmeermessen im Hinblick auf eine Vorschädigung des Gebiets fehlerhaft ausgeübt hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dieser Rechtsauffassung; die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht offen gelassen, ob die Bauaufsichtsbehörde ihr Ausnahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, sondern festgestellt, dass dies der Fall ist (UA Rn. 36). Insoweit ist er davon ausgegangen, dass ausnahmsweise zugelassene Anlagen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben dürfen (UA Rn. 37). Eine solche prägende Wirkung durch die in Rede stehende Mobilfunksendeanlage hat er verneint (UA Rn. 38): Es handele sich um die erste und einzige Mobilfunk-Basisstation im faktischen reinen Wohngebiet. Eine prägende Wirkung insoweit scheide daher aus. Eine Mitprägung des Baugebiets durch eine Mobilfunk-Basisstation wäre denkbar bei einer Massierung solcher Anlagen innerhalb eines Baugebiets, was hier gerade nicht der Fall sei. Nur dann könne der Gebietscharakter des faktischen reinen Wohngebiets geändert oder verfälscht werden. Die ausnahmsweise zugelassene Anlage bleibe auch quantitativ hinter der Regelbebauung zurück. Zwar handele es sich hier um den Teil einer weiteren gewerblichen Hauptanlage neben der bereits vorhandenen Kfz-Werkstatt. Letztere befinde sich allerdings ohnehin am Rand des Baugebiets und zudem in einer immissionsträchtigen Umgebung, nämlich direkt südlich des Schnittpunkts zweier S-Bahn-Trassen. Zudem handele es sich bei der Mobilfunk-Basisstation lediglich um eine gewerbliche "Nebennutzung" auf dem Baugrundstück, das in der Hauptnutzung weiter der Wohnnutzung vorbehalten bleibe. Die gewerbliche Nutzung nehme sowohl in Hinsicht auf den Platzverbrauch auf dem Grundstück als auch im Hinblick auf die Nutzungsintensität nur eine untergeordnete Rolle ein. Daher liege auch insoweit keine Prägung des Gebiets durch das Bauvorhaben vor, die zu einem Umkippen führen könnte. Im Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof damit eine Prägung des Baugebiets nicht nur im Hinblick auf eine - hier nicht gegebene - Massierung von Mobilfunksendeanlagen, sondern auch im Hinblick auf die angenommene gewerbliche Hauptnutzung unter Berücksichtigung der Vorschädigung des Gebiets durch die bereits vorhandene Kfz-Werkstatt verneint. Im Hinblick auf diese Begründung hat die Beschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht geltend gemacht. Wenn aber die Zulassung der Mobilfunksendeanlage in dem faktischen reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme objektiv rechtmäßig ist, kann der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers bereits aus diesem Grund nicht verletzt sein.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.