Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Mai 2014 - 4 B 38/13

bei uns veröffentlicht am13.05.2014

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrags voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 07.06.2000 – 9 B 262/00 –, Juris).

4

Allerdings müssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Das Oberverwaltungsgericht kann im Zulassungsverfahren dann auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Der Rechtsmittelführer ist in diesem Fall rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, DVBl 2004, 838).

5

Hiernach kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht, da sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als offensichtlich richtig erweist. Der Kläger ist hierzu gehört worden.

6

1.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem nachträglich zur Genehmigung gestellten Anbau eines Windfangs an das bestehende Wohngebäude des Klägers stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben dürfte zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht deshalb planungsrechtlich unzulässig sein, weil es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die nähere Umgebung einfüge. Denn nach den vorgelegten Plänen und des bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks fehle es in der P-Straße zwischen G-Straße und H-Straße und damit in der maßgeblichen näheren Umgebung an einer einheitlichen, zu beachtenden Baulinie. Der Anbau verstoße aber gegen Vorschriften über Abstandsflächen. Es halte den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BauO LSA vorgegebenen Mindestabstand von 3 m zur südlichen Grundstücksgrenze nicht ein. § 6 Abs. 1 Salz 3 BauO LSA sei nicht anwendbar, weil sich der Anbau außerhalb der Flächen befinde, in denen nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden dürfe. Die nähere Umgebung werde hier durch die Bebauung der P-Straße zwischen G-Straße und H-Straße gebildet. Hier fänden sich überwiegend aus Reihenhäusern bestehende Häusergruppen. Der Anbau des Klägers überschreite aber den Rahmen, den die Umgebungsbebauung vorgebe, und würde dazu führen, dass auch eine vergleichbare Bebauung der umliegenden Grundstücke nach § 34 BauGB zu genehmigen wäre. Damit wäre eine die bisherige Situation verändernde Verdichtung der straßenseitigen Grundstücksflächen nicht zu verhindern. Die Bemessung der Abstandsflächen könne auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 BauO LSA außer Betracht bleiben.

7

Dem hält der Kläger entgegen, die P-Straße sei zwischen G-Straße und H-Straße durch keine einheitliche Bauflucht geprägt. In dieser näheren Umgebung stünden die Reihenhäuser vielmehr in sehr unterschiedlichen Abständen zur Straße. Auch hätten in südlicher Richtung die „Nachbarn Nr. 1 und Nr. 2“ keinen Vorgarten sondern Stellplätze; Der „Nachbar Nr. 3“ habe eine Einfahrt im Vorgartenbereich angelegt. Ab dem „Nachbarn Nr. 4“ seien keine Vorgarten mehr vorhanden, vielmehr reiche dort die Bebauung bis an die Straße heran. Obwohl auch das Verwaltungsgericht eine einheitliche Baulinie nicht habe feststellen können, sei es zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der streitige Anbau nicht in die nähere Umgebung einfüge, ohne dies allerdings näher zu begründen und auf die konkrete Bebauung in der näheren Umgebung, insbesondere auf den Grundstücken der „Nachbarn Nr. 1 bis 4“ einzugehen. Weitere Häuser in der P-Straße seien mit Eingangsüberdachungen versehen. In der Straße „Frohe Zukunft“ befänden sich gleichartige Reihenhäuser mit ähnlichen Windfängen. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger im Ergebnis nicht durchzudringen.

8

Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 –, BauR 2011, 667, m.w.N.) dürfen im unbeplanten Innenbereich nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ist die Eigenart der näheren Umgebung – wie hier – durch eine Bebauung mit aus mehreren Reihenhäusern bestehenden Häusergruppen geprägt, ist zwar innerhalb der jeweiligen Hausgruppe in der geschlossenen Bauweise zu bauen; die Geschlossenheit strahlt allerdings nicht auf die (gesamten) unbebauten Flächen vor und hinter den Gebäudefronten aus. Dort steuern auch die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen den Bereich, der einer grenzständigen Bebauung offensteht; dies gilt auch für Hausgruppen. Für die Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude, der nicht die „Privilegierung“ des § 6 Abs. 6 BauO LSA genießt, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob der Anbau in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche den Rahmen nicht überschreitet, den die Umgebungsbebauung vorgibt.

9

Der streitige Anbau fügt sich indes nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da er den von ihr vorgegebenen Rahmen überschreitet.

10

Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369; Urt. v. 03.04.1981 – 4 C 61.78 –, BVerwGE 62, 151). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, ZfBR 1998, 164). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (BayVGH, Urt. v. 07.03.2011 – 1 B 10.3042 –, Juris; SächsOVG, Beschl. v. 29.12.2010 – 1 A 710/09 –, Juris; OVG NW, Urt. v. 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 15.12.2005 – 5 S 1847/05 –, VBlBW 2006, 191). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass nur wenige, unter Umständen sogar nur zwei Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH Urt. v. 07.03.2011, a.a.O.). Gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung kann ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein; insoweit kann die Umgebung nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils in sich einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander grenzen (OVG NW, Urt. v. 18.11.2004 – 7 A 2726/03 –, ÖffBauR 2005, 64). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 – 4 B 74.03 –, Juris). Weist die Bebauung in einem Straßenabschnitt, der lang genug ist, um hinsichtlich der Überbaubarkeit von Vorgartenflächen einen eigenen als Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Bereich zu bilden, eine einheitliche Struktur auf, zählt nur dieser Abschnitt zur „näheren Umgebung“ der in diesem Straßenabschnitt gelegenen Grundstücke (BayVGH, Beschl. v. 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 – Juris, RdNr. 20; OVG NW, Urt. v. 19.06.2008 – 7 A 2053/07 –, BauR 2008, 1853, RdNr. 23 in Juris).

11

Gemessen daran gehört nicht die gesamte Bebauung in der P-Straße in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks, sondern nur die Bebauung an der westlichen Straßenseite in dem Abschnitt, in welchen die vier Reihenhausgruppen in einem Abstand von ca. 6 m zur Straße errichtet sind. Die Bebauung in diesem Abschnitt weist in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche eine einheitliche Struktur dergestalt auf, dass Vorgärten vorhanden sind, die vor der Errichtung des streitigen Windfangs durch den Kläger von einer Bebauung mit Hauptgebäuden oder Anbauten frei gehalten wurden. Dieser Abschnitt der P-Straße hat mit einer Länge von ca. 140 m auch in Anbetracht der geringen Grundstücksbreiten das erforderliche Gewicht, um hinsichtlich der Überbaubarkeit von Vorgartenflächen einen eigenen als Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Bereich zu bilden.

12

Der hiergegen vorgebrachte Einwand des Klägers, diese Betrachtungsweise würde dazu führen, dass die baulichen Vorgaben durch die zu entscheidende Behörde enger gezogen werden könnten als bei Vorliegen eines Bebauungsplans, greift nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Gemeinde in einem Bebauungsplan Baugrenzen oder Baulinien nicht beschränkt auf einige Reihenhausgruppen festsetzen könnte. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO können im Bebauungsplan auch Baulinien und Baugrenzen für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden.

13

Der streitige Anbau überschreitet den Rahmen, der die in diesem Abschnitt vorhandene Bebauung bildet, da die übrigen Wohngebäude in diesem Bereich die vorgegebene faktische Baulinie einhalten. Die benachbarten Stellplätze sind insoweit ohne Belang. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmen bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, a.a.O.). Stellplätze sind hingegen Anlagen, die nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden können, soweit sie nach Landesrecht (wie etwa nach § 6 BauO LSA) in den Abstandsflächen zulässig sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 RdNr. 21), und die dem entsprechend auch im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB außerhalb der durch faktische Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksfläche nicht generell unzulässig sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.06.2008, a.a.O.). Die § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugrunde liegende städtebauliche Bewertung zeigt, dass bei der Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, zwischen Hauptgebäuden und untergeordneten Nebenanlagen sowie den in Abstandsflächen zulässigen bzw. zulassungsfähigen Anlagen unterschieden werden muss (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 –, Juris). Auch die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bauplanerisch zugelassenen baulichen Anlagen, die nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht in den Abstandsflächen zugelassen werden können, sind regelhaft von untergeordneter Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 – 4 C 1.01 –, NVwZ 2002, 90).

14

1.2. Damit kann offen bleiben, ob das Vorhaben des Klägers – wie das Verwaltungsgericht weiter angenommen hat – auch gegen das im Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

15

2. Auch liegen die von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor.

16

2.1. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.

17

Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe Sachvortrag nicht berücksichtigt. Er habe mehrfach vorgetragen, dass die Bebauung in der P-Straße uneinheitlich sei und für jedes Nachbargrundstück im Umkreis seines Grundstücks konkret dargestellt, wo und wie sich eine Bebauung unter Berücksichtigung der Abstandsflächen befinde. Weiterhin sei in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2011 vor Ort sowie im Schriftsatz vom 24.03.2011 vorgetragen worden, dass die Nachbarn das Gebot der Rücksichtnahme durch Anbauten auf der Westseite im Garten verletzt hätten. Dennoch befinde sich dieser konkrete Sachverhalt im angefochtenen Urteil nicht wieder. Insbesondere die Entfernungen würden bei dem angeblichen Verstoß gegen Abstandsflächen und der angeblichen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme argumentativ nicht herangezogen. Damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan.

18

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschl. v. 09.08.2011 – 2 L 11/10 –, Juris), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfG, Beschl v. 19.05.1992 u. v. 17.11.1992, a.a.O.). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, a.a.O.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.08.2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, m. w. Nachw.).

19

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Klägers zur Uneinheitlichkeit der Bebauung in der P-Straße dargestellt (S. 3 f. des Urteilsabdrucks). In den Entscheidungsgründen (vgl. Seite 6 des Urteilsabdrucks) hat es weiter ausgeführt, sowohl nach den vorgelegten Plänen als auch nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck fehle es in der P-Straße zwischen G-Straße und H-Straße an einer einheitlichen, zu beachtenden Baulinie mit der Folge, dass sich der streitige Anbau hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen dürfte. Es hat damit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und bei der Frage des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Erwägung gezogen. Weshalb das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden darf, zu der (gegenteiligen) Einschätzung gelangt ist, dass der Anbau den vorgegebenen Rahmen überschreite, lässt sich dem angefochtenen Urteil zwar nicht entnehmen, sodass die insoweit vorgenommene Würdigung Zweifeln unterliegt. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers außer Betracht gelassen.

20

Auf den Vortrag des Klägers u. a. im Schriftsatz vom 24.03.2011, es sei „eine Sichtung des Grundstücks zum Garten in Richtung Westen und der Grenzbebauung des Nachbarn in Richtung Süden vorgenommen und ein Anbau mit der entsprechenden Schatten bildenden größeren Beeinträchtigung in Augenschein genommen worden“, ist das Verwaltungsgericht am Ende der Entscheidungsgründe (beginnend auf S. 10 unten des Urteilsabdrucks) eingegangen. Es hat insoweit ausgeführt, ob etwa der im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandene Anbau (Wintergärten) auf dem südlich angrenzenden Grundstück oder andere Anbauten rechtmäßig seien oder – wie der Kläger geltend mache – sogar größere Beeinträchtigungen durch Schattenbildung hervorriefen, könne offen bleiben; auch wenn die Beklagte diese – zu Unrecht – genehmigt hätte, könne der Kläger daraus für sich keinen Anspruch herleiten, weil er sich insoweit nicht mit Erfolg auf eine sog. Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorhandensein von Anbauten auf den südlichen Nachbargrundstücken nicht die aus Sicht des Klägers richtige Bedeutung beigemessen hat, kann – wie bereits dargelegt – nicht zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs führen.

21

2.2. Der Kläger rügt weiter, im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2011, das als Gedächtnisprotokoll erstellt worden sei, seien nicht sämtliche zu Protokoll gegebenen Erklärungen berücksichtigt worden. In seiner Protokollrüge vom 24.03.2011 habe er um die Aufnahme verschiedener Feststellungen und Erklärungen gebeten, die die örtlichen Gegebenheiten des Baugrundstücks und der näheren Umgebung zum Gegenstand haben. Hätte das Verwaltungsgericht diese Erklärungen aufgenommen, hätte es diese im Urteil verwerten müssen und wäre ebenfalls zu einer anderen Bewertung des Gebots der Einhaltung der Abstandsflächen, der einheitlichen Bebauung und des Gebots der Rücksichtnahme gekommen. Dieses Vorbringen, mit dem der Kläger einen Verstoß gegen das Gebot der richtigen und vollständigen Protokollierung des Ergebnisses eines Augenscheins (§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 164 ZPO) rügt, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

22

2.2.1. Soweit der Kläger vorträgt, im Ortstermin habe das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass „zum Sachverhalt“ nur der Sichtbereich der P-Straße von G.- bis H-Straße, nicht jedoch die Siedlung und die angrenzenden Straßen mit ähnlicher Bebauung berücksichtigt würden, handelt es sich schon um keinen Vorgang, der gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO im Protokoll festzuhalten war. Soweit die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung eine solche Aussage getroffen haben sollte, hätte sie damit zum Ausdruck gebracht, welche Bereiche nach ihrer (vorläufigen) Einschätzung zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Eine solche Bewertung gehört indes nicht mehr zum „Ergebnis des Augenscheins“ im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO). „Ergebnis des Augenscheins“ in diesem Sinne sind die unmittelbaren Wahrnehmungen des Richters, nicht ihre zusammenfassende Bewertung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.06.1998 – 10 E 413/98 –, Juris, RdNr. 60).

23

2.2.2. Der Kläger vermisst ferner Feststellungen des Gerichts darüber, dass sich auf den beiden benachbarten Grundstücken in südlicher Richtung keine Vorgärten (mehr), sondern Stellplätze befinden, dass über den Vorgarten des weiter südlich liegenden Grundstücks eine Einfahrt verläuft und auf dem sich daran anschließende Grundstück das Wohngebäude bis an die Straße (bzw. den Gehweg) herangebaut ist. Er beanstandet weiter, es sei festgestellt worden, dass weder in südlicher noch in nördlicher Richtung eine Baulinie noch ein gleiches Erscheinungsbild vor Ort erkennbar sei. Damit ist kein Verfahrensmangel dargetan, auch wenn das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Aufnahme entsprechender Feststellungen in das Protokoll gegen § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO verstoßen haben sollte.

24

Verstöße gegen die Protokollierungsvorschriften gemäß § 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO begründen nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das angefochtene Urteil auf der Unrichtigkeit des Protokolls beruht. Dies ist der Fall, wenn bei der Einhaltung der nicht beachteten Vorschrift Umstände hervorgetreten wären, die zu anderen tatsächlichen Feststellungen oder zu einer anderen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts hätten führen können. Macht der Rechtsmittelführer geltend, das Protokoll sei unrichtig oder unvollständig, so muss er darlegen, aus welchen Gründen sich dieser Fehler auf das Urteil ausgewirkt haben kann. Er muss aufzeigen, welche konkrete Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung des Gerichts von der unrichtigen oder unvollständigen Protokollierung beeinflusst ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2009 – 2 B 45.09 –, NVwZ 2010, 257, m.w.N.).

25

Im konkreten Fall ist indessen nicht ersichtlich, dass die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen oder die Beweiswürdigung von der geltend gemachten Unvollständigkeit des Protokolls beeinflusst sind. Wie oben bereits ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht bei der Frage des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (S. 6 des Urteilsabdrucks) davon ausgegangen, dass sowohl nach den vorgelegten Plänen als auch nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck es in der P-Straße zwischen G-Straße und H-Straße an einer einheitlichen zu beachtenden Baulinie fehle mit der Folge, dass sich der streitige Anbau hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen dürfte. Es hat damit die vom Kläger im Protokoll vermissten Feststellungen zu Uneinheitlichkeit der Bebauung in der P-Straße zusammenfassend wiedergegeben und diese tatsächlichen Feststellungen bei der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Anbaus nach § 34 Abs. 1 BauGB zugunsten des Klägers gewürdigt. Zwar ist das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden darf, zu der (gegenteiligen) Einschätzung gelangt, nämlich dass der Anbau den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen überschreite. Es ist aber nicht erkennbar, dass bei der vom Kläger gewünschten Protokollierung der örtlichen Gegebenheiten Umstände hätten hervortreten können, die die unterschiedliche Würdigung der baulichen Verhältnisse bei Anwendung der planungsrechtlichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB einerseits und der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB andererseits vermieden hätten.

26

2.2.3. Ein in der mündlichen Verhandlung gegebener Hinweis des Klägers darauf, dass „entgegen der Behauptung der Beklagten“ ein Vorgarten vorhanden sei und nicht das, was lediglich „erhalten geblieben sei“, ist keine Erklärung, die nach § 160 ZPO protokolliert werden muss.

27

2.2.4. Der Vortrag des Klägers, es sei eine Sichtung des Grundstücks zum Garten in Richtung Westen und der Grenzbebauung des Nachbarn in Richtung Süden vorgenommen und (dabei) ein Anbau mit der entsprechenden Schatten bildenden größeren Beeinträchtigung in Augenschein genommen worden, betrifft die Frage, ob der streitige Anbau das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Da das Verwaltungsgericht angenommen hat, es komme nicht darauf an, ob solche Anbauten in den rückwärtigen Grundstücksteilen rechtmäßig errichtet seien und sogar größere Beeinträchtigungen durch Schattenbildung hervorriefen, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Protokollierung der „Sichtung“ der baulichen Verhältnisse in den rückwärtigen Grundstücksteilen zu einer für den Kläger günstigeren Würdigung hätte führen können. Im Übrigen kann das angefochtene Urteil auf einer fehlenden Protokollierung dieser „Sichtung“ auch deshalb nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht das Urteil nicht allein auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, sondern – selbständig tragend – auch auf eine Verletzung der Vorschriften über Abstandsflächen gestützt hat.

28

3. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

29

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, Juris) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.

30

Der Senat vermag nicht zu erkennen, woraus sich die vom Kläger angeführte „Kompliziertheit der baurechtlichen Materie“ ergeben soll. Dies lässt sich nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begründen, dass das Verwaltungsgericht andere Gründe für die baurechtliche Unzulässigkeit des Windfangs angeführt hat als die Beklagte. Auch mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen und habe entscheidungserhebliche Rechtsfragen unzutreffend beantwortet, sind keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargetan. Damit ließen sich allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ggf. ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) begründen, die allerdings aus den oben dargestellten Gründen nicht vorliegen.

31

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 - 3 K 1559/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Teilweise sind sie bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben der Klägerin - die Errichtung eines Wohnhauses „in zweiter Reihe“ - hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gemäß § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Ein qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB), der die Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB überhaupt ausschließen würde (BVerwG, Urt. v. 12.01.1968 - IV 167.65 - BVerwGE 29, 49 = DVBl 1968, 515), liegt nicht vor. Ebenso wenig ist ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) vorhanden, der abschließende Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen enthält. Zwar gelten die Feststellungen der Bau- und Straßenfluchten im Ortsstraßenplan „Gewann Altfeld Grünwinkel“ der Beklagten vom 02.11.1937 als Festsetzungen gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960, § 233 Abs. 3 BauGB fort. Das Verwaltungsgericht hat ihnen aber zutreffend die Bedeutung beigemessen, dass sie nur die Bebauung des Grundstücks in seinem vorderen, der jeweiligen Straße zugewandten, nicht aber im jeweiligen rückwärtigen Bereich regeln.
§ 9 des badischen Ortsstraßengesetzes v. 15.10.1908 regelte als „positive Wirkung“ der Planfeststellung im Ortsstraßenplan, dass für Bauten auf dem an die geplante Ortsstraße angrenzenden Gelände die festgesetzte Straßenhöhe und Bauflucht maßgebend ist, das heißt, es musste war an die Bauflucht herangebaut werden. Als „negative Wirkung“ der Planfeststellung war eine Bebauung auf dem in die künftige Straße fallenden Gelände untersagt (Flad, Das badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 213 ff.). Damit war bei entsprechender Festsetzung die Bebauung eines Grundstücks in die Tiefe zwar nicht ausgeschlossen, sie war aber auch nicht ausdrücklich gestattet. Ihre Zulässigkeit ergab sich vielmehr allein dann, wenn Beschränkungen nach anderen (Bau-)Vorschriften fehlten. Damit entspricht eine in einem nach dem badischen Ortsstraßengesetz von 1908 festgestellte Bau- und Straßenflucht einer Baulinie im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 übergeleitet werden (vgl. auch, zum badischen Ortsstraßengesetz von 1896, VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2005 - 4 K 1322/03 - und, zum badischen Ortsstraßengesetz von 1868, VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2005 - 4 K 51/03 -; Walz, Das Badische Ortsstraßenrecht, 1900, S. 52 ff.). Die Klägerin überschätzt die rechtliche Bedeutung einer Bau- und Straßenflucht nach dem badischen Ortsstraßenrecht, wenn sie der Auffassung ist, mit jener sei die überbaubare Grundstücksfläche abschließend dahin geregelt worden, dass die hinter der Bau- und Straßenflucht gelegene Grundstücksfläche in vollem Umfang bebaubar gewesen sei, solange es an einer Beschränkung in einer örtlichen Bauordnung gemäß dem alten badischen Bauordnungsrecht gefehlt habe (vgl. etwa § 30 Abs. 2 Badische Landesbauordnung 1935).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.01.1968 - IV 167.65 - a.a.O.). Diese bezieht sich nicht auf die Feststellung von Baufluchten nach dem Straßenrecht, sondern auf die Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien nach einem im Jahr 1960 festgestellten städtebaulichen „Durchführungsplan“, der gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBauG fortgalt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass ein qualifizierter Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen nicht in ihrem exakten Ausmaß festsetzen müsse, sondern es ausreiche, dass er „Festsetzungen … über die überbaubaren Grundstücksflächen“ enthalte. Seien in einem Bebauungsplan die überbaubaren Flächen nicht nach allen vier Seiten durch Baugrenzen oder Baulinien bestimmt, sei dieser jedoch nur dann qualifiziert und schließe er nur dann die Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB aus, wenn die beschränkte Festsetzung vom Planungsträger als eine erschöpfende gewollt sei, wenn also mit anderen Worten der Planungsträger eine uneingeschränkte rückwärtige Bebauung habe zulassen wollen. Dies könne bei Bebauungsplänen, die unter der Geltung des Bundesbaugesetzes aufgestellt worden seien, in der Regel angenommen werden. Dies gelte aber nicht ohne Weiteres bei übergeleiteten Plänen, zumal dann, wenn sie zu einer Zeit erlassen worden seien, in der die von ihnen erfassten Vorhaben nach anderen Vorschriften weitergehenden planungsrechtlichen Anforderungen unterlegen hätten.
Nach diesen Grundsätzen kann die Festlegung von Bau- und Straßenfluchten in einem Ortsstraßenplan nach dem badischen Ortsstraßengesetz von 1908 nicht als erschöpfende Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen beurteilt werden. Die Auffassung der Klägerin, ein unter der Geltung des badischen Ortsstraßengesetzes 1908 beschlossener Ortsstraßenplan lege abschließend die überbaubaren Grundstücksflächen fest, wenn diese nicht abweichend in einer örtlichen Bauordnung geregelt worden seien, trifft nicht zu. Denn die mit dem badischen Ortsstraßengesetz 1908 verfolgten Belange betreffen allein Straßen. Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird darin nur geregelt, soweit sie die Substanz der Straße oder das Straßenbild betrifft. Über eine abschließende Regelung der Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke war nach den einschlägigen Bestimmungen des Baurechts zu entscheiden. So konnten etwa gemäß § 30 Abs. 2 der Badischen Landesbauordnung 1935 durch eine örtliche (nach dem badischen Polizeistrafrecht zu erlassende) Bauordnung rückwärtige Baugrenzen (hintere Baulinien) festgesetzt werden, über die hinaus die hinteren Teile der Grundstücke nicht bebaut werden durften. Sollte die letzte, bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 noch geltende Bauordnung der Beklagten aus dem Jahr 1958 insoweit keine Bestimmungen getroffen haben, stünde ein solches Unterlassen der Beklagten nicht einer positiven Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche in der gesamten Tiefe gleich, die im Übrigen gemäß § 30 Abs. 2 der Badischen Landesbauordnung nicht vorgesehen (und wohl auch nicht notwendig) war. Anders als das alte württembergischen Baurecht regelte das alte badische Baurecht die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken auch nicht in Anknüpfung an nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenfluchten. Nur das württembergische Recht enthielt seit dem Inkrafttreten von Art. 1a Abs. 2 und 4 Württ. BauO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.12.1933 (RegBl. S. 443) eine Bestimmung, dass ein Grundstück im rückwärtigen Bereich - mit einer Tiefe von 50 m hinter einer Baulinie - bebaut werden konnte (vgl. Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 - VBlBW 1995, 400; Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2447/97 - NuR 1999, 332 -; Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2430/97 - PBauE § 173 BBauG 1960 Nr. 1).
Nur am Rande bemerkt der Senat, dass die auf materielles Polizeirecht gestützten Bauordnungen der Beklagten, soweit sie gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet werden konnten, mit Ablauf der für Polizeiverordnungen geltenden 20-Jahresfrist ohnehin außer Kraft getreten sind (Senatsurt. v. 02.02.1994 - 5 S 2927/93 - Juris; Senatsbeschl. v. 22.03.2004 - 5 S 103/04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1993 - 8 S 3087/92 - VBlBW 1994, 280 und Beschl. v. 25.05.1994 - 3 S 1360/93 - Juris). Auch deshalb ließe sich aus einer dort fehlenden Beschränkung der Bebauungstiefe nichts (mehr) für einen (abgeleiteten) Inhalt der fortgeltenden Bau- und Straßenflucht herleiten.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Einfügens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, als nähere Umgebung nur das Straßengeviert betrachtet hat, in dem das Baugrundstück liegt, und nicht auch das östlich angrenzende Gebiet jenseits der Altfeldstraße bis zur Hopfenstraße. Die Klägerin macht geltend, das Baugrundstück werde auch noch durch die Bebauung in jenem Gebiet geprägt, befasst sich insoweit aber nicht näher mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass unter dem Blickwinkel der überbaubaren Grundstücksfläche der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen ist als etwa bei der Ermittlung der Gebietsart (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.1993 - 8 S 1281/93 - Juris; Senatsbeschl. v. 03.09.2003 - 5 S 1570/03 -) und dass regelmäßig das Straßengeviert, in dem das Baugrundstück liegt, die nähere Umgebung darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1980 - 8 S 659/80 - BRS 36 Nr. 135). Anders kann es zwar sein, wenn eine sogenannte Hinterlandbebauung in den Nachbargevierten gang und gäbe ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 79 = BRS 36 Nr. 56; Beschl. v. 04.10.1995 - 4 B 68.95 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 176 = NVwZ-RR 1996, 375). Solche Umstände hat das Verwaltungsgericht aber nicht feststellen können. Sie ergeben sich insbesondere nicht bereits daraus, dass auf zwei jenseits der Altfeldstraße gelegenen Grundstücken eine rückwärtige Bebauung vorhanden ist.
In der so festgelegten näheren Umgebung hat das Verwaltungsgericht die tatsächlich überbauten Grundstücksflächen zutreffend ermittelt und bewertet. Dabei ist es zu Recht nicht auf die Bebauung der Grundstücke Flst.Nrn. 14182/4 und 14182/3 eingegangen. Denn diese Grundstücke sind zwar von der Altfeldstraße bzw. von der Hausackerstraße betrachtet im rückwärtigen Teil bebaut, liegen aber jeweils auch an der Hopfenstraße. Demzufolge handelt es sich insoweit nicht um eine städtebauliche Spannungen begründende, die Bebauung im Straßengeviert verdichtende „rückwärtige“ Bebauung, wie sie die Klägerin anstrebt.
10 
Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache weder hinsichtlich der „Beurteilung des Ortsstraßenplans als abschließende Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche“ noch hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
11 
Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen. Aus diesem lässt sich bereits nicht ersehen, welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht jeweils verletzt haben soll. Sinngemäß wendet sich die Klägerin überwiegend nur gegen die jeweilige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Soweit sie sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), genügt das Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133(nF) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.