Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 7 C 11/11

bei uns veröffentlicht am26.04.2012

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem Wasserverband.

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Die Klägerin, eine Weinbaugenossenschaft, hat ihren Geschäftsbetrieb schon vor einigen Jahren eingestellt. Sie war Eigentümerin von vier Weinberggrundstücken in B., G., Rebgebiet R., die im Gebiet des beklagten Wasserverbands liegen. Der Beklagte hat die Aufgabe der Beschaffung und Verteilung von Brauchwasser zur Beregnung des Weinbergs (§ 3 Abs. 1 Verbandssatzung; § 2 Nr. 7 WVG). Mitglieder sind nach § 2 Abs. 1 Verbandssatzung die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder). Im Jahr 1993 gab die Klägerin die Bewirtschaftung der Hanggrundstücke auf. Am 6. Februar 2008 verzichtete sie nach § 928 BGB durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf ihr Eigentum an den Grundstücken; der Verzicht wurde am 27. Februar 2008 im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 29. März 2008 zog der Beklagte die Klägerin zum Verbandsbeitrag für das Jahr 2008 in Höhe von 889,95 € heran. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die Beitragspflicht der Klägerin nach § 28 Abs. 4 WVG mangels eines wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr bestanden habe.

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Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage bezüglich eines Betrags von 141,41 € abgewiesen und die Berufung im Übrigen sowie die auf Feststellung des Nichtbestehens der Verbandsmitgliedschaft gerichtete Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Nur bis zur wirksamen Eigentumsaufgabe sei die Klägerin als Voraussetzung der Beitragspflicht Verbandsmitglied nach § 22 WVG gewesen; für diesen Zeitraum habe die Klägerin auch einen Vorteil im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 WVG aus den Leistungen des Beklagten erlangt. Verbandsmitglieder könnten nach § 22 WVG nur Beteiligte sein. Die wichtigste Gruppe der Beteiligten nach § 8 Abs. 1 WVG seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen als dingliche oder Realmitglieder. Neben die objektiv-dingliche Komponente der Mitgliedschaft trete als subjektiv-personenbezogenes Element der Vorteil. § 24 WVG regele einen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft nur bei Wegfall des Vorteils. Bei Wegfall des Eigentums gehe der Gesetzgeber hingegen, wie sich aus § 22 WVG ergebe, von der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft aus. Eigentum und Verbandsmitgliedschaft seien nicht nur beim Eigentumswechsel untrennbar miteinander verknüpft, sondern bei jeglichem Eigentumsverlust des dinglichen Verbandsmitglieds. Dessen Mitgliedschaft sei durch den Verlust des Eigentums auflösend bedingt. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung könne es "eigentumslose" Verbandsmitglieder nicht geben. Diese Rechtslage führe zu keinen gravierenden, mit dem Solidarprinzip schlechthin unvereinbaren Auswirkungen. Fälle der Eigentumsaufgabe landwirtschaftlicher Grundstücke seien noch selten. Auch müsse die Eigentumsaufgabe sich am Korrektiv der §§ 134, 138 BGB messen lassen. Schließlich lägen die Verbandsbeiträge nach § 29 WVG als öffentliche Last auf dem Grundstück, und nach § 33 WVG könnten die Grundstücke zur Durchführung der Verbandsaufgaben weiterhin betreten und benutzt werden. Die Dereliktion sei wirksam. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz seien nicht übertragbar. Der Eigentumsverzicht sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen. Hiervon könne grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihm die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liege, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich sein Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpfe. Demgegenüber reiche es nicht aus, dass sich der Eigentümer auch künftiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen entledigen wolle. Der Eigentumsverzicht der Klägerin habe auf dem nicht verwerflichen Wunsch beruht, die Genossenschaft viele Jahre nach Aufgabe des Weinbaus rechtlich auflösen zu können, nachdem eine Übertragung der Grundstücke nicht möglich gewesen sei.

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Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und trägt im Wesentlichen vor: Aus § 22 Satz 1 WVG folge, dass ein Verbandsmitglied nur dann von Gesetzes wegen ausscheide, wenn seine Mitgliedschaft auf einen Rechtsnachfolger übergehe. Folge man dem nicht, so liege für den Fall der Dereliktion von Grundstücken im Wasserverbandsrecht eine Regelungslücke vor. Aus der im Wasserverbandsgesetz verankerten Solidarität der Mitglieder folge im Falle der dinglichen Mitgliedschaft, dass ein Grundstück einen Eigentümer haben müsse. Das werde durch die Regelung über die Mitgliedschaft des Rechtsnachfolgers gesichert. Die Beendigung der Mitgliedschaft sei ausgehend vom Solidarprinzip und im Interesse des Gläubigerschutzes nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 24 WVG möglich. Ansonsten gebe es nur die Auflösung des Verbands nach § 62 WVG. Die Dereliktion könne folglich kein Instrument sein, um sich lastenfrei aus der Solidargemeinschaft zu entfernen. Die Ausfüllungsbedürftigkeit der Regelungslücke hänge nicht davon ab, ob die Fälle häufig oder selten sein. Die Lücke sei durch die Kriterien des § 24 Abs. 1 WVG auszufüllen; danach scheide eine Aufhebung der Mitgliedschaft aus, wenn erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen seien. Insoweit könne auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verzicht auf den Miteigentumsanteil und das Teileigentum zurückgegriffen werden. Schließlich verstoße die Annahme gegen Bundesrecht, die Eigentumsaufgabe der Klägerin sei nicht treuwidrig. Die Klägerin verletze vielmehr die Treuepflicht, die sich aus dem im Wasserverband verankerten Solidarprinzip ergebe.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und verweist insbesondere auf die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Rechtliche Verpflichtungen eines Eigentümers bedürften einer gesetzlichen Grundlage. Schließlich sei die Aufgabe des Eigentums nicht treuwidrig erfolgt. Sie habe das Eigentum aufgegeben, nachdem insbesondere jahrelange Bemühungen um eine Übertragung des Grundstücks fehlgeschlagen seien.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist nicht begründet und deswegen zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin in dem für das Revisionsverfahren streitigen Zeitraum nicht mehr beitragspflichtig war. Die Klägerin war zwar ursprünglich Mitglied des Beklagten. Diese Mitgliedschaft als Voraussetzung der Beitragspflicht nach § 21 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 24. April 1996 ist aber mit der - wirksamen - Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken beendet worden; einer Aufhebung der Mitgliedschaft bedurfte es nicht.

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1. Zur Leistung eines Verbandsbeitrags sind - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des Nutznießers nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG -) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) - nach § 28 Abs. 1 WVG allein Verbandsmitglieder verpflichtet. Gemäß § 22 Satz 1 WVG sind Verbandsmitglieder - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 WVG - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger.

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Bei der Bestimmung des Kreises der Verbandsmitglieder geht das Gesetz demnach zunächst von der nunmehr in §§ 7 ff. WVG geregelten Errichtung des Verbands aus und benennt die zu diesem Zeitpunkt gegebenen ("originären") Mitglieder. Das sind alle von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG festgestellten Beteiligten im Sinne von § 8 WVG, die sich entweder freiwillig dem Verband angeschlossen haben oder - bei fehlender Zustimmung - gegen ihren Willen herangezogen worden sind. Abgeleitet von einer solchen originären Mitgliedschaft ist die anschließend erwähnte Mitgliedschaft des jeweiligen Rechtsnachfolgers. Weitere Änderungen im Mitgliederbestand im Sinne einer Erweiterung können sich auf der Grundlage des § 23 WVG ergeben. Danach kann bei Veränderungen der Aufgabenstellung die Mitgliedschaft in einem bereits bestehenden Verband - wiederum freiwillig oder zwangsweise - neu begründet werden. Neben diesen Bestimmungen über die Begründung der Mitgliedschaft eröffnet § 24 WVG schließlich bei Wegfall des Vorteils die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft, über die der Vorstand nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WVG konstitutiv - vorbehaltlich des Widerspruchs der Aufsichtsbehörde - entscheidet.

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2. Die in § 24 WVG normierte, auf den Vorteil bezogene Aufhebung der Mitgliedschaft ist nicht die einzige Möglichkeit der Beendigung einer einmal begründeten Verbandsmitgliedschaft. Daneben steht deren Erlöschen durch Verlust des Eigentums am Grundstück (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 151). Diese Möglichkeit des Ausscheidens aus dem Verband ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, sie folgt jedoch aus der Rechtsstellung des "Beteiligten" im Sinne von § 8 Abs. 1 WVG bzw. des Rechtsnachfolgers.

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a) § 8 Abs. 1 WVG verknüpft mit dem Verweis auf "die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen" die dort genannten Mitgliedschaftsvoraussetzungen mit dem verbandlichen Vorteils- bzw. Schädigerprinzip. § 4 Abs. 1 WVG beschreibt dabei lediglich generell mögliche Gruppen von Verbandsmitgliedern bzw. Mitgliedschaftstypen, während § 8 Abs. 1 WVG weitere personenbezogene - materielle - Voraussetzungen der Mitgliedschaft hinzufügt (vgl. Hasche/Klein, in: Reinhard/Hasche, WVG, Kommentar, 2011, § 8 Rn. 6; Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, 1989, § 153 Rn. 1; Kasten, ZfW 1985, 152 <153 f.>; Löwer, Wasserverbandsrecht, in: Achterberg u.a. , Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 12 Rn. 67 ff.).

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Zu den möglichen Verbandsmitgliedern zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum. Mit der Bezugnahme auf den "jeweiligen" Eigentümer übernimmt das Wasserverbandsgesetz den hergebrachten Grundsatz der verdinglichten oder Realmitgliedschaft, wonach die Mitgliedschaft im Verband, der nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 1 Abs. 1 Halbs. 2 WVG keine Gebietskörperschaft ist, untrennbar mit dem Grundstück verknüpft ist (BTDrucks 11/6764 S. 24; so bereits § 210 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 , hierzu Bochalli, Die Wassergenossenschaften nach dem neuen preußischen Wassergesetze, 1913, § 210 Anm. 1; nachfolgend § 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 ; hierzu Tönnesmann, Wasserverbandverordnung, 2. Aufl. 1941, § 3 Rn. 2; Kaiser/Linckelmann/Schlegelberger, Wasserverbandverordnung, 1967, § 3 Rn. 1, sowie Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, 1989, § 3 Rn. 1). Sie kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 WVG durch personalkörperschaftliche Elemente ergänzt werden (vgl. Reinhardt, in: Reinhardt/Hasche, a.a.O, Einleitung Rn. 54). Diese spielen beim Beklagten nach der satzungsrechtlichen Beschränkung auf dingliche Mitglieder (§ 2 Abs. 1 Verbandssatzung) allerdings keine Rolle.

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b) Die Mitgliedschaft ist insoweit verdinglicht, als sie durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt (so BTDrucks 11/6764 S. 24) und hierauf radiziert ist. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers; insoweit wird - untechnisch - von der "Mitgliedschaft des Grundstücks" gesprochen, das vom Eigentümer repräsentiert werde (so etwa Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 138; Bochalli, a.a.O). Aus dieser Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft folgt, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet. § 22 Satz 1 WVG bringt dies mit der Formulierung, dass Verbandsmitglieder die bei der Errichtung vorhandenen Beteiligten (als originäre Mitglieder) "und die jeweiligen Rechtsnachfolger" sind, zwar nicht eindeutig zum Ausdruck, weil von diesem Wortlaut auch eine kumulative Mitgliedschaft gedeckt wäre. Nach einhelliger - und auch vom Beklagten geteilter - Ansicht liegt dem Gesetz ausweislich von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG jedoch die Vorstellung zugrunde, dass der Rechtsnachfolger in der Eigentümerstellung auch im Verband an die Stelle seines Rechtsvorgängers tritt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 CN 2.02 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 8 Rn. 14 S. 10; sowie Hasche, in: Reinhardt/Hasche, a.a.O., § 22 Rn. 15).

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Die zwingende Verbindung von Eigentum und Mitgliedschaft gilt auch im Falle der Eigentumsaufgabe; hier endet die Mitgliedschaft im Verband ebenfalls mit dem Verlust des Eigentums (vgl. hierzu etwa die ausdrückliche Erwähnung der "Beendigung" des Eigentums neben dem Wechsel in der Eigentümerstellung bei Tönnesmann, a.a.O., sowie bei Rapsch, Kommentar, § 3 Rn. 1; die vor diesem Hintergrund missverständlichen Ausführungen in § 14 Rn. 8 a.E. beziehen sich offensichtlich auf die abweichende Fallgestaltung der wechselnden Verbandsaufgaben, siehe hierzu Feuchthofen, ZfW 1985, 81 <84>; sowie Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 138).

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Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, es könne ein "subjektloses" Grundstück im Verband nicht geben. Folglich sei es zwingend erforderlich, jedes Grundstück einem Verbandsmitglied zuordnen zu können. Der Alteigentümer könne demnach nur bei einer Rechtsnachfolge aus seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen entlassen werden. Diese Argumentation überzeugt nicht. Sie will letztlich aus einer vermeintlichen Mitgliedschaft des Grundstücks Rechtsfolgen ableiten. Wenn das Prinzip der Realmitgliedschaft auch mit der "Mitgliedschaft des Grundstücks" umschrieben wird, ist das aber nicht in einem rechtstechnischen, sondern lediglich faktischen Sinne gemeint.

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Die Zuordnung des Grundstücks zu einem Eigentümer ist auch für die Funktionsfähigkeit des Verbands nicht zwingend erforderlich. Soweit der Verband zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben auf die Nutzung des Grundstücks angewiesen ist, steht dem die Herrenlosigkeit nämlich nicht entgegen. Denn entsprechende Betretungs- und Benutzungsrechte stehen dem Verband nach § 33 Abs. 1 WVG zu. Diese Rechte beziehen sich auf Grundstücke, die die dingliche Mitgliedschaft im Verband begründen. Das deckt auch die Fallkonstellation, dass die dingliche Mitgliedschaft wegen Fehlens eines Eigentümers nicht aktualisiert werden kann. Im Übrigen könnten im Stadium der Herrenlosigkeit Ansprüche nach § 1004 BGB, die auf die Verbandstätigkeit einwirken, nicht geltend gemacht werden.

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3. Das Ziel der Vermeidung der Existenz von Grundstücken, die nur noch potenziell die dingliche Mitgliedschaft im Verband vermitteln, kann schließlich nicht in der Weise erreicht werden, dass die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Eigentumsverzichts, sei es über § 134 BGB, sei es über gesetzliche Grenzen der Eigentümerbefugnisse nach § 903 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - BGHZ 172, 209 <212, 217 f.> Rn. 8, 23), angenommen wird. Ein gesetzliches Verbot der Dereliktion eines Grundstücks kann nämlich allein wegen der Auswirkungen auf einen öffentlich-rechtlichen Verband nicht bejaht werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist nicht übertragbar. In beiden Fällen ist das Eigentum bereits in seiner rechtlichen Konstruktion durch die Verbundenheit mit anderen gleichartigen Rechtspositionen gekennzeichnet. Denn das Miteigentum erschöpft sich - in gleicher Weise wie das Wohnungs- und Teileigentum - nicht in der sachenrechtlichen Beziehung, sondern hat zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft bzw. Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt. Deren rechtliches Schicksal steht dem Verzicht entgegen; vielmehr ist jeder Teilhaber an diese Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 a.a.O. <214 ff.> Rn. 15 ff. und vom 14. Juni 2007 - V ZB 18/07 - BGHZ 172, 338 <342 ff.> Rn. 10 ff.). Im Fall des Alleineigentums an einem Grundstück, das im Gebiet eines Wasserverbands belegen ist, geht es demgegenüber um rechtliche Bindungen, die lediglich ergänzend an das Eigentum anknüpfen, ohne es in zivilrechtlicher Hinsicht zu modifizieren.

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Auch die Sicherung des Vorrangs der Vorschriften über die Auflösung des Verbandes nach §§ 62 ff. WVG fordert keine Einschränkung der Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums. Denn die Existenz eines Wasser- und Bodenverbands endet nicht, wenn ein Grundstück, das die dingliche Mitgliedschaft begründet, keinen Eigentümer mehr hat.

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4. Neben der Unzulässigkeit der Dereliktion, die sich aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen ergeben kann, steht die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Deren Voraussetzungen liegen ebenso wenig vor. Ein Verstoß gegen die guten Sitten - als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden - kann sich nicht nur aus dem hier indifferenten Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts ergeben, wobei auch Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind (vgl. Staudinger/Sack/Fischinger <2011> § 138 Rn. 5 f. m.w.N.). Die Sittenwidrigkeit lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht mit dem Hinweis auf die Treuepflicht des Verbandsmitglieds begründen. Diese bezieht sich jedenfalls in erster Linie auf das Verhalten innerhalb des bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses. Ein allgemeiner Zwang zur Fortführung der Mitgliedschaft ergibt sich daraus nicht. Das folgt insbesondere nicht aus dem vom Beklagten angeführten Solidarprinzip. Denn solidarisch sollen sich die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verhalten. Sie sollen sich insbesondere, wie sich aus dem auf das Aufhebungsverlangen bezogenen Ablehnungsgrund der Beseitigung des Vorteils durch eigene Maßnahmen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 WVG) ergibt, die Vorteile, die sie aus dem Unternehmen des Verbands erlangen können, nicht unter dessen Umgehung selbst beschaffen (vgl. Hasche, in: Reinhardt/Hasche, a.a.O, § 24 Rn. 11). Dieses Argument geht jedoch ins Leere, wenn der bisherige Eigentümer eine sinnvolle Verwendung für das Grundstück nicht mehr hat und sich die Frage, wie er sich die für dessen Bewirtschaftung benötigten Vorteile beschafft, für ihn gar nicht mehr stellt. Die geforderte Solidarität wäre dann nur noch eine einseitige; dies widerspräche dem Grundsatz gegenseitiger Unterstützung. Unter welchen besonderen Voraussetzungen - ausnahmsweise - von der Sittenwidrigkeit einer Dereliktion auszugehen wäre - hierzu könnte der Fall zählen, dass der Eigentümer sich den Lasten einer ordnungsgemäßen Liquidation des Verbands entziehen will -, kann dahinstehen. Denn für eine solche Ausnahmesituation, insbesondere wegen einer Schädigungsabsicht, ist hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden und folglich nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, nichts ersichtlich.

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5. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf das Interesse des Verbands bzw. seiner verbleibenden Mitglieder verwiesen hat, die Klägerin nicht nur an den Unterhaltungslasten, sondern insbesondere auch an in Zukunft anfallenden Kosten für die Beseitigung der Verbandseinrichtungen zu beteiligen, könnte dem etwa durch eine nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen der Bildung von Rücklagen dienende Zahlungspflicht Rechnung getragen werden, die im Unterschied zum Verbandsbeitrag vom Fortbestand der Mitgliedschaft unabhängig ist. Eine solche Leistungsverpflichtung im Sinne einer Abstandszahlung (vgl. Hasche, in: Reinhardt/Hasche, a.a.O, § 24 Rn. 21; Löwer, a.a.O., Rn. 89) hat der Beklagte mit dem streitigen Beitragsbescheid aber nicht geltend gemacht. Im Übrigen wäre hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. § 24 Abs. 3 WVG, der die Festsetzung von nachwirkenden Verpflichtungen ehemaliger Verbandsmitglieder ermöglicht, bezieht sich zum einen lediglich auf den Fall der Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG, zum anderen ermächtigt er nur die Aufsichtsbehörde. Eine Vorschrift, die wie § 78 Abs. 2 Satz 2 WVVO vom persönlichen Anwendungsbereich auch ein Ausscheiden infolge des Eigentumsverlusts erfasst (vgl. Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, 1989, § 78 Rn. 7), findet sich im Wasserverbandsgesetz nicht.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 7 C 11/11

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Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung des Verbands beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbands aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wenn die Anzahl der Verbandsmitglieder auf eine Person sinkt, oder aus Gründen des öffentlichen Interesses die Auflösung fordern. Kommt die Verbandsversammlung der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Verband auflösen.

(3) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekanntzumachen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.

(2) Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl ist grundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat ein Beteiligter von der Durchführung der Verbandsaufgaben nur einen Nachteil zu erwarten oder überwiegt der Nachteil gegenüber dem zu erwartenden Vorteil, ist Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus.

(3) Stellt die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte fest oder unterläßt sie zu Unrecht eine solche Feststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluß.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/07
vom
10. Mai 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in
das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).
BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006 werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
5
Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
6
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


7
Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
8
1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
9
2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
10
3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
11
a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
12
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
13
aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
14
bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
15
cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
16
(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
17
(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
18
(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
19
(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.

20
c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
21
4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
22
a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
23
b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.

IV.


24
Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/07
vom
14. Juni 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch
ist unzulässig.
BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 18/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG - Grundbuchamt - Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller ist Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gemäß § 928 BGB" und beantragte, alle erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag als auf die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungseigentum gerichtet ausgelegt und mit der Begründung zurückgewiesen , dass das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Das greift er mit seiner weiteren Beschwerde an.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW 1991, 1962; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; OLG Celle MDR 2004, 29) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (NZM 2007, 219) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verzicht auf das Wohnungseigentum in das Grundbuch eingetragen werden könne. Bereits der Gesetzgeber habe die Aufgabe von Grundstücksmiteigentum für zulässig gehalten. Die Auswirkungen des Verzichts auf den Miteigentumsanteil benachteiligten die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei.
5
Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum. Es gebe keine Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, die eine von dem "gewöhnlichen" Miteigentum abweichende Beurteilung erforderten. Insbesondere stehe der in § 11 WEG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft der Wirksamkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen. Durch diese Bestimmung solle die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum und dessen Attraktivität erhöht werden, indem die Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei und es dadurch keinem einzelnen Eigentümer ermöglicht werde, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und die im Wohnungseigentum verkörperten Werte einseitig zu "sprengen". Bei diesen Werten handele es sich um die jeweilige Verknüpfung eines Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Denselben Zweck der Beständigkeit verfolge § 6 WEG, durch den eine grundsätzlich unlösbare Verknüpfung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum angeordnet werde. Diese Zusammenhänge würden jedoch durch eine Eigentumsaufgabe am Wohnungseigentum insgesamt , d.h. an Miteigentumsanteil und Sondereigentum, nicht berührt. Ebenso wenig würden durch den Verzicht die anderen Wohnungseigentumseinheiten in ihrem Wert "gesprengt". Zu einer Zerschlagung der Gemeinschaft führe die Dereliktion von Wohnungseigentum nicht. Auch § 16 Abs. 2 WEG stehe der Zulässigkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.
6
Demgegenüber vertreten das Bayerische Oberste Landesgericht, das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Zweibrücken (jeweils aaO) die Auffassung, Wohnungs- und Teileigentum könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Mit ihm seien im Rahmen eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungseigentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung , die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten anteilig zu tragen. Die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft stelle sicher, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden könne. Dieser Grundsatz würde durch die Möglichkeit der Aufgabe von Wohnungs- und Teileigentum durchbrochen. Der das Eigentum aufgebende Wohnungseigentümer entzöge sich nicht nur den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Weil diese Verpflichtungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden seien und ohne dieses nicht weiter bestünden, könnten sie nur dadurch aufrechterhalten werden, dass der Verzicht auf Wohnungs- und Teileigentum nicht zugelassen werde.
7
Die Divergenz der Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


8
Die zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der einzelne Eigentümer kann sein Wohnungs- oder Teileigentum nicht durch Verzicht aufgeben (a.A. Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 79 f.; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 4; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 907 f. n. 2).
9
1. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden kann (BGHZ 115, 1, 7 ff.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 (V ZB 6/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) festgehalten. Darin stützt er sich für seine Auffassung darauf, dass im Hinblick auf die Regelung in § 928 Abs. 2 BGB die Annahme des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten stößt und sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat, an die jeder Teilhaber bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden ist (Umdruck S. 7 ff.); weiter weist der Senat darauf hin, dass der Ausschluss des Verzichts auf den Miteigentumsanteil nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB steht und die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise beschränkt (Umdruck S. 11 f.).
10
2. Für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum gilt nichts anderes.
11
a) Nach der Definition in § 1 Abs. 2 und 3 WEG besteht Wohnungs- und Teileigentum aus dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum ist nach § 1 Abs. 5 WEG u.a. das Grundstück. Das Miteigentum daran (§ 1008 BGB) ist die Grundlage des Wohnungs- und Teileigentums; das ergibt sich aus den Regelungen über das Entstehen dieser Eigentumsformen in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG (Senat, BGHZ 49, 250, 251). Ohne einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück gibt es kein Wohnungs- und Teileigentum (vgl. § 6 WEG). Kann aber - wie ausgeführt - ein einzelner Miteigentümer sein Miteigentum an einem Grundstück nicht durch Verzicht aufgeben, führt das dazu, dass auch Wohnungs- und Teileigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden können.
12
b) Setzt man sich über diese begriffliche Betrachtungsweise hinweg, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn einer anderen Wertung stehen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entgegen, welche Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer regeln und zur Folge haben, dass kein Eigentümer außer durch Übertragung seines Eigentums einseitig aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden kann.
13
aa) Problematisch ist die - vereinzelt vertretene - Annahme, dass das Wohnungs- oder Teileigentum durch den Verzicht herrenlos würde (so aber Pick, aaO, § 11 Rdn. 23); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen oder Grundstücken (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos, sondern erlöschen. Die - sachenrechtliche - Vorstellung eines durch Verzicht subjektlos gewordenen Wohnungs- oder Teileigentums scheitert daran, dass sich diese Eigentumsarten - wie das bloße Miteigentum - in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpfen , sondern zugleich die Beteiligung an der wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt haben. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen; sie müsste mit dem Verzicht erlöschen. Das unterliefe jedoch die vorrangigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes und kann folglich nicht angenommen werden.
14
bb) Das Erlöschen hätte nämlich - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge. Denn ihr Bestehen setzt auch voraus, dass die Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück zusammen ein Ganzes ergeben; daran fehlte es, weil das Erlöschen des Wohnungs- oder Teileigentums zwingend das Erlöschen des Miteigentumsanteils zur Folge hätte.
15
cc) Anders als bei der "gewöhnlichen" Miteigentümergemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) kann jedoch kein Wohnungs- oder Teileigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nicht einmal aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung dürfen die Eigentümer nur für den Fall treffen, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WEG). Ließe man den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum zu, setzte man sich über diese Regelungen hinweg. Dafür gibt es jedoch keinen rechtfertigenden Grund.
16
(1) Der von dem Beschwerdeführer angenommene und von dem vorlegenden Gericht erwogene Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Die Vor- schriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer. Dazu gehört der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder - von einem Ausnahmefall abgesehen - es zu vereinbaren. Derjenige, der Wohnungs- oder Teileigentum begründet (§§ 3, 8 WEG) oder erwirbt, begibt sich freiwillig dieses Rechts. Seine Eigentümerbefugnisse werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Er kann sein Wohnungs- oder Teileigentum - gegebenenfalls nur mit Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (§ 12 Abs. 1 WEG) - veräußern; dass es sich mangels Kaufinteressenten auch einmal als nicht veräußerungsfähig erweisen kann, ist ein rein wirtschaftliches Problem und von dem Veräußerungswilligen hinzunehmen.
17
(2) Der verzichtswillige Eigentümer ist auch nicht auf Dauer an die Eigentümergemeinschaft gebunden. Der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, hat nicht ihre Unauflöslichkeit zur Folge. Sie kann durch die Aufhebung des Sondereigentums nach § 4 WEG, durch eine Aufhebungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer und durch das einseitige Aufhebungsverlangen nach § 11 Abs.1 Satz 3 WEG aufgelöst werden. Auch kommt in den von dem vorlegenden Gericht hervorgehobenen Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums ("Schrottimmobilie" ) unter Berücksichtigung des der Regelung in § 22 Abs. 2 WEG, wonach kein Eigentümer zur Mitwirkung an dem Wiederaufbau des Gebäudes gezwungen werden kann, wenn dieser ab einem bestimmten Maß unwirtschaftlich ist, zugrunde liegenden Gedankens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch jedes Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. KK-WEG/Elzer, § 11 Rdn. 20).
18
(3) In allen diesen Fällen entsteht mit der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, deren Aufhebung jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann (§ 749 Abs. 1 BGB). Somit ist es nicht notwendig, entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu eröffnen, dass ein Wohnungseigentümer einseitig durch Verzicht auf sein Eigentum die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann.
19
dd) Der Zulässigkeit des Verzichts des einzelnen Eigentümers auf sein Wohnungs- oder Teileigentum steht auch entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung , sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu tragen. Diese gesetzliche Regelung des Umfangs der Kosten- und Lastentragungspflicht würde bei der Aufgabe des Wohnungs- oder Teileigentums durch Verzicht unterlaufen. Denn wenn ein Eigentümer auf diese Weise aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet, müssten die verbleibenden Eigentümer - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Miteigentumsanteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Anteil an den Lasten und Kosten tragen, ohne dass ihnen - mangels Anwachsung - ein höherer Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück zustünde. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht.
20
3. Nach alledem ist die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Wohnungsoder Teileigentümer auf ihr Eigentum nicht anzuerkennen. Zulässig ist allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer. Denn in diesem Fall wird zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben. Die rechtliche Situation ist dieselbe wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.

IV.


21
Somit erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
22
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2007 - 6 T 4/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - I-3 Wx 5/07 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.