Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Apr. 2010 - 9 B 42/10

bei uns veröffentlicht am30.04.2010

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde allein geltend gemachten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.

3

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einen unanfechtbar gewordenen Erschließungsbeitragsbescheid gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) NKAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich bestimmter, in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren vom Verwaltungsgericht beanstandeter Kostenrechnungen aufgehoben hat. Die auf Neubescheidung (mit dem Ziel einer weitergehenden Aufhebung des Ursprungsbescheides) gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten aufgrund im Berufungsverfahren vorgetragener ergänzender Ermessungserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO, § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG für rechtmäßig erachtet und dem Kläger die Kosten (auch) des (Berufungs-)Verfahrens auferlegt. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob ein solches - nach ihrer Ansicht - "uneingeschränktes und folgenloses" Nachschieben von Ermessenserwägungen auch dann mit einer für den Kläger negativen Kostenfolge zulässig ist, wenn ein Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

4

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.>; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 114 Rn. 85 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist damit kein "uneingeschränktes" Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (Urteile vom 5. Mai 1998 a.a.O. S. 365 und vom 17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164 <169>).

5

Die Beschwerde legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb der (teilweise) Wegfall des Widerspruchsverfahrens in einigen Bundesländern an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll. Diese Entscheidung einiger Landesgesetzgeber hat zwar zur Folge, dass mit dem Widerspruchsverfahren eine einfache und auch unter Kostengesichtspunkten günstige Möglichkeit der Selbstkorrektur und Fehlerbehebung durch die Verwaltung entfällt und der Bürger regelmäßig - sofern nicht noch während der Klagefrist eine Fehlerkorrektur erfolgt - regelmäßig gezwungen ist, sogleich das Gericht anzurufen. An der grundsätzlichen Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Heilung von Mängeln des angefochtenen Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, ändert dies nichts.

6

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das hiernach grundsätzlich zulässige Ergänzen von Ermessenserwägungen auch mit Blick auf die zu treffende Kostenentscheidung gemäß §§ 154 ff. VwGO unbedenklich. Denn ein Kläger hat die Möglichkeit, wenn er die ergänzenden Ermessenserwägungen als tragfähig anerkennt, auf diese geänderte Prozesssituation dadurch zu reagieren, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt mit der Folge, dass - sofern die Behörde sich dem anschließt - im Rahmen der dann gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann, ob das Klagebegehren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen wäre, und dementsprechend die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegt werden können (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 a.a.O. S. 365; siehe auch Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <10 f.> sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 19 Rn. 34, jeweils zur nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden nach ursprünglich vorhandenen Satzungsmängeln).

7

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine unzureichende Begründung eines Verwaltungsaktes nur "in besonders gelagerten Einzelfällen" für das Gericht Anlass zur Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO geben kann (Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 155 Rn. 98 ff.; Eyermann/Rennert a.a.O. § 155 Rn. 13 m.w.N.). Es ist regelmäßig Sache des Klägers, vor Klageerhebung seine Erfolgsaussichten einzuschätzen. Er muss insbesondere einkalkulieren, dass Verfahrensfehler noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (u.a.) nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 und 2 geheilt werden bzw. nach § 46 VwVfG unbeachtlich bleiben können und seine Klage deshalb ggfs. nicht erfolgreich sein wird. Dazu gehört auch, dass Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden mit der in § 114 Satz 2 VwGO geregelten prozessualen Konsequenz, dass dadurch einer zunächst begründeten Klage die Grundlage entzogen wird (Neumann a.a.O. Rn. 100).

8

Hiernach hätte auch dem Kläger im Streitfall die Möglichkeit offen gestanden, durch eine Erledigungserklärung seine Kostentragungspflicht abzuwenden oder zu verringern. Dass er dies nicht getan, sondern seine Klage auch in Ansehung der ergänzten Ermessenserwägungen aufrecht erhalten hat, ist seine prozessuale Entscheidung. Ob das Oberverwaltungsgericht im Streitfall Anlass gehabt hätte, § 155 Abs. 4 VwGO anzuwenden, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine (unterstellte) fehlerhafte Rechtsanwendung allein kann einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht begründen (Beschluss vom 19. August 1997- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Apr. 2010 - 9 B 42/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Apr. 2010 - 9 B 42/10

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.