Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Okt. 2014 - 13 V 3078/14

published on 22.10.2014 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Okt. 2014 - 13 V 3078/14
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 15. August 2014 13 V 658/14 hat das Finanzgericht dem Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 25. November 2013 teilweise stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt (s. FG-A. 13 V 658/14 Bl. 113). Der Beschluss wurde am 21. August 2014 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 4. September 2014 und rügt, das Finanzgericht habe zu Unrecht angenommen, der erzielte Veräußerungserlös sei dem Grunde nach steuerpflichtig. Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Finanzgericht habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht habe insoweit den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin übergangen. Die Antragstellerin hat den eingelegten Rechtsbehelf als „Gegenvorstellung“ bezeichnet.

Entscheidungsgründe

II. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin hat  keinen Erfolg. Entsprechend wird der Beschluss 13 V 658/14 vom 15. August 2014 nicht abgeändert.
1. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin erweist sich bei rechtsschutzgewährender (wohlwollender) Auslegung als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO.
a) Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts gemäß § 69 FGO, bei denen die Beschwerde -wie im Streitfall- nicht zugelassen wurde, ist nach § 133 a FGO die Anhörungsrüge statthaft, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Gegen noch abänderbare Gerichtsentscheidungen ist nach neuerer Rechtsprechung ferner weiterhin der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung statthaft (s. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Tz.  43, m.w.N.). Mit der Gegenvorstellung können insoweit aber nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung wird insoweit durch die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in deren Anwendungsbereich verdrängt (s. Seer a.a.O. Tz. 42). Bei einem Rechtsbehelf, der vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (zwar) als Gegenvorstellung bezeichnet wurde, kann es nach dem  Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11 (HFR 2014, 441) geboten sein, den Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung als Anhörungsrüge zu behandeln.
b) Der Rechtsbehelf der Antragstellerin ist danach vorrangig als Anhörungsrüge und nur subsidiär als Gegenvorstellung zu beurteilen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag zwar als Gegenvorstellung bzw. Gegendarstellung bezeichnet. Die Antragstellerin macht mit Schriftsatz vom 4. September 2014 indes geltend, der Senat habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt; es fänden sich dazu keine Ausführungen in den Entscheidungsgründen und der entsprechende Vortrag der Antragstellerin sei vom Gericht übergangen worden. Damit rügt die Antragstellerin der Sache nach in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses 13 V 658/14 erhoben worden (s. § 133a Abs. 2 FGO).
c) Die Anhörungsrüge ist indes nicht begründet. Aus den Gründen der beanstandeten Entscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Senat den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Denn unter I. der Gründe wird der Vortrag der Antragstellerin in der gebotenen Kürze zusammengefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von einer Betriebsaufgabe (spätestens im Jahre 1960) ausgehe und nach Auffassung der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verpachtung und die damals geltende Rechtslage abzustellen sei (s. S. 5 des Beschlusses). Der Senat hat ferner in den Gründen unter II. 5. die frühere Rechts- und Verwaltungspraxis ausdrücklich angesprochen und darauf hingewiesen, dass die frühere Praxis höchstens im Billigkeitswege Berücksichtigung finden könnte. Daraus ergibt sich, dass der Senat den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht beanstandet werden, der  Vortrag der Antragstellerin sei übergangen worden.
3. Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. September 2014 -neben der Anhörungsrüge- als Gegenvorstellung zu behandeln ist, konnte der Rechtsbehelf ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin macht geltend, in dem beanstandeten Beschluss werde zu Unrecht nicht  auf die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung im Jahre 1970 abgestellt. Mit diesem Einwand wird indes keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot, sondern (nur) ein Verstoß gegen einfaches materielles Recht geltend gemacht. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist (s. Seer, a.a.O., m.w.N.) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls nicht begründet. Die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke fand im Jahre  2007 statt. Die Besteuerung des erzielten Veräußerungserlöses richtet sich insoweit nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage. Die Besteuerung ist danach rechtmäßig, wenn die veräußerten Grundstücke im Jahre 2007 noch zu einem Betriebsvermögen gehörten. Dies war nach Ansicht des Senats der Fall. Der Senat geht davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht schon dadurch aufgegeben wurde, dass die Eigenbewirtschaftung aufgegeben und die Grundstücke parzellenweise verpachtet wurden. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorgetragen hat, das Gericht hätte aufgrund der früheren Verwaltungsregelungen eine Betriebsfortführung nur  bei ausdrücklicher Fortführungserklärung annehmen dürfen, liegt darin jedenfalls keine greifbare Gesetzwidrigkeit (Verletzung des Willkürverbotes). Der Senat hat die Auffassung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen. Aus dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04 (BFH/NV 2007, 1640, unter II.5.) ergibt sich im Übrigen, dass die früheren Verwaltungsregelungen nach Auffassung des BFH mit der Gesetzeslage nicht in Einklang standen.
4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133 a Abs. 4 Satz 3 FGO nicht anfechtbar. Die Entscheidung über die (gesetzlich nicht geregelte) Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht anfechtbar.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben (s. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 6400). Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht mangels gesetzlichem Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei.

Gründe

II. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin hat  keinen Erfolg. Entsprechend wird der Beschluss 13 V 658/14 vom 15. August 2014 nicht abgeändert.
1. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin erweist sich bei rechtsschutzgewährender (wohlwollender) Auslegung als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO.
a) Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts gemäß § 69 FGO, bei denen die Beschwerde -wie im Streitfall- nicht zugelassen wurde, ist nach § 133 a FGO die Anhörungsrüge statthaft, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Gegen noch abänderbare Gerichtsentscheidungen ist nach neuerer Rechtsprechung ferner weiterhin der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung statthaft (s. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Tz.  43, m.w.N.). Mit der Gegenvorstellung können insoweit aber nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung wird insoweit durch die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in deren Anwendungsbereich verdrängt (s. Seer a.a.O. Tz. 42). Bei einem Rechtsbehelf, der vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (zwar) als Gegenvorstellung bezeichnet wurde, kann es nach dem  Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11 (HFR 2014, 441) geboten sein, den Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung als Anhörungsrüge zu behandeln.
b) Der Rechtsbehelf der Antragstellerin ist danach vorrangig als Anhörungsrüge und nur subsidiär als Gegenvorstellung zu beurteilen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag zwar als Gegenvorstellung bzw. Gegendarstellung bezeichnet. Die Antragstellerin macht mit Schriftsatz vom 4. September 2014 indes geltend, der Senat habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt; es fänden sich dazu keine Ausführungen in den Entscheidungsgründen und der entsprechende Vortrag der Antragstellerin sei vom Gericht übergangen worden. Damit rügt die Antragstellerin der Sache nach in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses 13 V 658/14 erhoben worden (s. § 133a Abs. 2 FGO).
c) Die Anhörungsrüge ist indes nicht begründet. Aus den Gründen der beanstandeten Entscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Senat den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Denn unter I. der Gründe wird der Vortrag der Antragstellerin in der gebotenen Kürze zusammengefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von einer Betriebsaufgabe (spätestens im Jahre 1960) ausgehe und nach Auffassung der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verpachtung und die damals geltende Rechtslage abzustellen sei (s. S. 5 des Beschlusses). Der Senat hat ferner in den Gründen unter II. 5. die frühere Rechts- und Verwaltungspraxis ausdrücklich angesprochen und darauf hingewiesen, dass die frühere Praxis höchstens im Billigkeitswege Berücksichtigung finden könnte. Daraus ergibt sich, dass der Senat den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht beanstandet werden, der  Vortrag der Antragstellerin sei übergangen worden.
3. Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. September 2014 -neben der Anhörungsrüge- als Gegenvorstellung zu behandeln ist, konnte der Rechtsbehelf ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin macht geltend, in dem beanstandeten Beschluss werde zu Unrecht nicht  auf die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung im Jahre 1970 abgestellt. Mit diesem Einwand wird indes keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot, sondern (nur) ein Verstoß gegen einfaches materielles Recht geltend gemacht. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist (s. Seer, a.a.O., m.w.N.) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls nicht begründet. Die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke fand im Jahre  2007 statt. Die Besteuerung des erzielten Veräußerungserlöses richtet sich insoweit nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage. Die Besteuerung ist danach rechtmäßig, wenn die veräußerten Grundstücke im Jahre 2007 noch zu einem Betriebsvermögen gehörten. Dies war nach Ansicht des Senats der Fall. Der Senat geht davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht schon dadurch aufgegeben wurde, dass die Eigenbewirtschaftung aufgegeben und die Grundstücke parzellenweise verpachtet wurden. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorgetragen hat, das Gericht hätte aufgrund der früheren Verwaltungsregelungen eine Betriebsfortführung nur  bei ausdrücklicher Fortführungserklärung annehmen dürfen, liegt darin jedenfalls keine greifbare Gesetzwidrigkeit (Verletzung des Willkürverbotes). Der Senat hat die Auffassung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen. Aus dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04 (BFH/NV 2007, 1640, unter II.5.) ergibt sich im Übrigen, dass die früheren Verwaltungsregelungen nach Auffassung des BFH mit der Gesetzeslage nicht in Einklang standen.
4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133 a Abs. 4 Satz 3 FGO nicht anfechtbar. Die Entscheidung über die (gesetzlich nicht geregelte) Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht anfechtbar.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben (s. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 6400). Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht mangels gesetzlichem Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 15.08.2014 00:00

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25. November 2013 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als die Behörde den Gewinn aus der Veräußerung der Flurstücke Nr. xxx bis xxx be
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.