Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2015 - 3 K 2075/12

bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Tenor

1. Die Einkommensteueränderungsbescheide für 2004, 2005, und 2006 vom 16. Februar 2011/18. Februar 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2012 werden, soweit sie gegenüber dem Kläger ergangen sind, aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wurde am xx.xx.1964 geboren. Er besitzt seit seiner Geburt ausschließlich die Schweizerische Staatsbürgerschaft.
Der Kläger ist in der Schweiz aufgewachsen und wohnte zunächst bis zu seinem 3. Lebensjahr in K-confoeratio helvetica- (im Folgenden: CH), danach bis 1972 im S 1 und anschließend eine gewisse Zeit auch im Z 28. In den Veranlagungszeiträumen 2004 - 2006 (Streitjahren) stand das Grundstück im Z 28 im Eigentum der Eltern des Klägers.
Nach den Angaben des Klägers habe er die Wohnung im Erdgeschoss dieses Gebäudes (u.a. auch in den Veranlagungszeiträumen2004-2006 [Streitjahren]) unentgeltlich genutzt. Der Kläger hat auch in den Streitjahren umfangreiche Dienstleistungen (Mithilfe im Haushalt, Aufwand für Fahrzeug und Telefon, Unterhalt des Gartens, Anschaffungen und Arbeiten für das Haus) gegenüber seinen hochbetagten und kranken Eltern erbracht, deren Wert sich nach den vom Kläger vorgelegten Rechnungen auf 170.344 CHF beläuft.
Das Gebäude in K steht -wie bereits erwähnt— im Miteigentum der Eltern des Klägers (die Mutter wurde am xx.xx.1925 geboren und ist am xx.xx.2012, der am yy.yy.1925 geborene Vater ist am yy.yy.2008 verstorben), die die zweite Wohnung im Obergeschoss in den Streitjahren selbst bewohnten. Die vom Kläger nach seinen Angaben genutzte 2 1/2 Zimmerwohnung ist ca. 100 qm groß. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darlegungen des Klägers im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 21. Januar 2014 verwiesen.
Der Kläger hat vier Geschwister, die mit ihren jeweiligen Familien im Kanton A/CH wohnen.
Der Kläger ist von Beruf eidgenössischer diplomierter Metallbaumeister mit einer Weiterbildung zum Werkstattleiter und Meister. Seine Ausbildung hat er in der Schweiz (in B) absolviert und zwar bis zum Jahr 1992. Seither bis zum 30. Juni des Streitjahres 2006 war er bei der D-AG Metallbau in B/Kanton A/CH aufgrund eines mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages auf der Basis des Gesamtarbeitsvertrags der Schweizerischen Metall-Union beschäftigt (im Folgenden: D-AG) und anschließend ab dem 1. Juli des Streitjahres 2006 bei der H-AG in L/Kanton B-L/CH. Dort wurde ihm das Zeichnungsrecht „Kollektivprokura zu zweien“ erteilt. Der Kläger war in den Streitjahren an der D-AG zu 6/100 beteiligt, sein Bruder B zu 94/100. Seine Beteiligung an der D-AG übertrug der Kläger im Jahr 2007 zurück auf seinen Vater. Seit 2012 ist sein Bruder alleiniger Gesellschafter der D-AG. Inzwischen arbeitet der Kläger bei den Wasserkraftwerken in Z.
Am xx.xx.2002 heiratete der Kläger KK (geb. am xx.xx.1964: im Folgenden: KK bzw. die Ehefrau des Klägers), die er Anfang/Mitte der 90iger Jahre kennen gelernt hatte, und die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ihr Nachname lautet seit der Heirat: D. Nach I.3. des am xx.xx.2002 notariell in der Schweiz vereinbarten Ehevertrages wurde zwischen den Eheleuten als Güterstand die vollständige Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Dezember 1907 -ZGB-(Systematische Rechtssammlung -SR- 210; www.admin.ch) vereinbart. Hinsichtlich der Aufteilung der laufenden Lebensunterhaltskosten vereinbarten die Eheleute, dass sie eine separate Vereinbarung treffen werden. Sie verpflichteten sich, den Aufteilungsschlüssel an veränderte Verhältnisse anzupassen. Jedenfalls schriftliche Anpassungsvereinbarungen wurden zwischen den Eheleuten in der Folge nicht getroffen. Nach den vorgelegten Unterlagen der K-Bank überwies der Kläger (auch) in den Streitjahren Unterhaltszahlungen zugunsten des Kontos seiner Ehefrau bei der K-Bank: bis zum Juli des Jahres 2002 monatlich 900 CHF, dann 1.000 CHF und ab April des Streitjahres 2004 1.250 CHF.
Im Übrigen schlossen der Kläger und seine Ehefrau am xx.xx.2002 einen ebenfalls in der Schweiz beurkundeten Erbvertrag ab, in dem u.a. niedergelegt ist, dass der Ehefrau des Klägers im Falle des Ablebens des Klägers ein Nutzniessungsrecht an dessen Nachlass zusteht.
Der Kläger und seine Ehefrau haben ein gemeinsames leibliches Kind, die am xx.xx.1997 geborene Tochter S. Diese besitzt seit ihrer Geburt sowohl die deutsche als auch die Schweizerische Staatsangehörigkeit. Für ihre Ausbildung besuchte sie in Deutschland belegene Schulen (Grund- und Realschule). Inzwischen hat sie die Realschule abgeschlossen und befindet sich in Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland.
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Die Ehefrau des Klägers, die seit ihrer Geburt im Inland wohnt, arbeitete seit dem Jahr 1985 bis zur Geburt ihrer Tochter bei der S-GmbH in X/Baden (im Folgenden: S-GmbH). Nach der Geburt ihrer Tochter hat sie drei Jahre lang nicht bei der S-GmbH gearbeitet, seit dem Jahr 2000 bis heute ist sie wieder und nunmehr als Mitarbeiterin bei der S-GmbH tätig. Bis zum Umzug in das Einfamilienhaus in X/Baden, T 29 (siehe hierzu nachfolgend) bewohnte die Ehefrau des Klägers seit dem Jahr 1994 bis Ende 1998 eine angemietete Wohnung in  X/Baden, ... straße, anschließend eine ebenfalls angemietete Wohnung in X/Baden, H. Die Miete betrug 1.310 DM (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. März 2014. Der Mietvertrag wurde dem FG nicht vorgelegt.
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Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Oktober 2001 erwarb der Kläger zu Alleineigentum das Erbbaurecht am im Eigentum der W stehenden 6-Zimmer-Einfamilienhaus in R T 29. Der Kaufpreis, den der Kläger im Wesentlichen über bei Schweizer Kreditinstituten aufgenommene Darlehen finanzierte, betrug 425.000 CHF (ca. 552.000 DM). Nutzungen, öffentliche und private Lasten gingen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 auf den Kläger über (§ 4 des Kaufvertrags).
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Mit Mietvertrag vom 5. Oktober 2001 vermietete der Kläger das vorgenannte 6- Zimmer-Einfamilienhaus mit 144 qm Wohnfläche ab dem 1. November 2001 an KK zu einem Mietzins (einschließlich aller Nebenkosten) von 2.100 DM. Der Mietzins (incl. aller Nebenkosten) wurde ab dem 1. Januar 2002 auf 1.000 EUR, ab dem 1. Januar 2003 auf 900 EUR, ab dem 1. Januar des Streitjahres 2004 auf 800 EUR, ab dem 1. Januar des Streitjahres 2006 auf 600 EUR herabgesetzt. Die Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2002 und folgende über die Mietherabsetzungen wurden an K D/K, T 29, R gerichtet. Nach den dem FA bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 eingereichten Quittungen sollen die Mietzinszahlungen an den Kläger von „K D“ jeweils bar geleistet worden sein. Der Aufforderung des Berichterstatters zum Beweis der Barzahlungen Kontoauszüge über entsprechende Barabhebungen von Konten der KK vorzulegen, kam der Kläger bzw. KK nicht nach.
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Nach den Angaben zu Ziff. 4 des Mietvertrages vom 5. Oktober 2001 sollte die Mieterin einerseits die Betriebskosten selbst tragen, andererseits wurde vereinbart, dass die Miete inkl. der Betriebskosten sei Monatsmiete inkl. allen Nebenkosten“.
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Nachdem der Beklagte (das Finanzamt -FA-) bzw. der zuständige Veranlagungsbezirk am 6. November 2001 Kenntnis erlangt hatte von dem notariellen Kaufvertrag vom 1. Oktober 2001 und am 29. Juli 2002 vom Mietvertrag vom 5. Oktober 2001, übersandte es dem Kläger mit Schreiben vom 16. November 2001 (Bl. 1 ESt-Akten I), das an die Anschrift: CH - K, Z 28 gerichtet ist, einen Fragebogen zur Prüfung inländischer Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht (Vordruck S 2-46b) im Hinblick auf den Kauf des Grundstücks T 29 in X/Baden. Hierauf teilte der Kläger dem FA am 27. Dezember 2001 u.a. mit, dass er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe, er aus dem Grundstück in R, T 29 Vermietungseinkünfte erziele, und dass das Haus seit dem 1. November 2001 an KK vermietet sei. Im Übrigen habe das FA die Anschrift „postalisch zutreffend angegeben“. In dem, diesem Schreiben beigefügten -an die V-GmbH in X/Baden gerichteten- Faxantrag auf Beitritt zur Gruppenversicherung zur Wohngebäudeversicherung für das Gebäude in X/Baden wird als Wohnort des Klägers: T 29 in X/Baden angegeben.
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Der Kläger reichte anschließend für die Jahre 2002 und 2003 und Streitjahre 2004 -2006 jeweils eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige (Vordruck ESt 1 C) beim FA ein. A.a.O. erklärte der Kläger jeweils, dass er „kein Konto in Deutschland“ habe. In der Einkommensteuererklärung für 2003 gibt der Kläger als sein Geldinstitut die „N A Bank in CH B“ an. Mit der Einkommensteuererklärung für 2003 reichte der Kläger eine Rechnung der Fa. G, B beim FA ein, die an „D, T 29 R“ gerichtet ist. Im Übrigen legte der Kläger mehrere Rechnungen vor, die an ihn gerichtet sind, die aber vom Konto seiner Ehefrau bei der Sparkasse Y bezahlt wurden. Die entsprechenden Beträge habe er KD zur Einzahlung auf das zuvor genannte Konto bar übergeben (in EUR).
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Am 3. Mai 2005 ging beim FA die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 ein, am 15. Mai 2006 für das Streitjahr 2005 und am 15. Mai 2007 für das Streitjahr 2006. Lt. den Angaben in den Zeilen 49 und 50 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärungen wurde der 1934 geborene und am yy.yy.2008 verstorbene S K (der Vater von KK), A W 23, R-W als inländischer Empfangsbevollmächtigter i.S.v. § 123 der Abgabenordnung (AO) vom Kläger bestellt. Lt. den Angaben in den den Einkommensteuererklärungen beigefügten Anlagen V erzielte der Kläger in den Streitjahren (nach Prüfung durch das FA) Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Grundstücks T 29, R (für 2002: ./. 6.013 EUR, für 2003: ./. 4.976 EUR; für 2004: ./. 7.116 EUR; für 2005: ./. 14.775 EUR und für 2006: ./. 22.392 EUR).
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Mit der Einkommensteuererklärung 2004 reichte der Kläger eine Rechnung der Fa. S vom 8. Mai 2004 ein über 750 EUR über die Lieferung einer SAT-Anlage, die an G D, T 29, R-W gerichtet ist.
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Auf der Anlage V für das Streitjahr 2006 befindet sich der folgende Aktenvermerk in roter Schrift (ohne Datumsangabe): „???Grundstück wird an Ehefrau vermietet K D-K“. In der mündlichen Verhandlung gab die Steuerhauptsekretärin A.N. (im Folgenden: S.H.) an, dass sie diesen Aktenvermerk angefertigt habe, sich aber nicht daran erinnern könne, wann sie ihn angefertigt hat und woher sie die Information hatte, dass das Grundstück an die Ehefrau des Klägers vermietet sei.
19 
Das FA setzte in den Einkommensteuerbescheiden für 2002 vom 1. Oktober 2003, für 2003 vom 20. August 2004, für das Streitjahr 2004 vom 9. September 2005, für das Streitjahr 2005 vom 22. Mai 2006 und für das Streitjahr 2006 vom 6. Februar 2008 Einkommensteuer gegenüber dem Kläger auf jeweils 0 EUR fest. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die vorgenannten Bescheide wurden dem inländischen Empfangsbevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben unter Beifügung von dessen Anschrift in K/Kanton A/CH. Die Bescheide wurden (formell) bestandskräftig, weil sie nicht angefochten wurden.
20 
Die Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung wurden im Anschluss an die Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden im Rahmen der Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte für die Streitjahre berücksichtigt (s. die Bescheide zum 31. Dezember 2002/2003/2004/2005/2006 vom 1. Oktober 2003/20. August 2003/ 9.Juni 2005/ 22. Mai 2006/ 6. Februar 2008). Sie beruht wohl auf § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der in den Streitjahren geltenden Fassungen des Einkommensteuergesetzes -EStG 2004-2006- i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) -DBA-Schweiz 1971- in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) -DBA-Schweiz 1992-. Die Feststellungsbescheide wurden bestandskräftig, weil sie nicht angefochten wurden.
21 
Der Kläger und seine Ehefrau wurden für die Jahre 2002 und 2003 und die Streitjahre durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (Steuerkommission Z) veranlagt zur Kantonssteuer, Gemeindesteuer, (röm.-kath.) Kirchensteuer und Feuerwehrsteuer. Die Total Steuer belief sich in den vorgenannten Jahren auf 2.547,60 CHF - 9.545,90 CHF. In den Bemerkungen zu den Steuerveranlagungen wird u.a. ausgeführt, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau zum Steuersatz berechnet wird (getrennter Wohnsitz; Hinweis auf die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts -BGer- vom 7. November 2012 2C_452/2012, 2C_453/2012 in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Band V, B 4.2 Nr. 69).
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Mit Schreiben vom 13. August 2007 wurde der Kläger im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr 2006 aufgefordert, mitzuteilen, von wem und in welchem Umfang das Grundstück in R, T 29 genutzt wird und Belege (Kontoauszüge) über die erhaltenen Mietzahlungen einzureichen. Daraufhin legte der Kläger im Schreiben vom 29. August 2007 dar, dass seine Frau und seine Tochter, beide deutsche Staatsangehörige das Einfamilienhaus in R, T 29 zu zweit bewohnen. Zu den Mietzahlungen legte er Kopien über Quittungen für das Streitjahr 2006 vor, in denen K D (im Folgenden auch: KK) als Zahlende angeben wird. Das FA veranlagte anschließend den Kläger in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2008 im Wesentlichen entsprechend den Angaben des Klägers (also mit Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des vorgenannten Grundstücks beschränkt einkommensteuerpflichtig).
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Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 wandte sich das FA an die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt P (Steufa) und übersandte die ESt-Akten II des Klägers. Dabei wies es daraufhin, dass der Kläger seinen Wohnsitz in K/CH, Z 28 erkläre. Er habe am 1. Oktober 2001 ein Einfamilienhaus in X/Baden, T 29 erworben. Das Einfamilienhaus werde seit dem 1. November 2001 an KK vermietet. Der Kläger und KK seien seit dem xx.xx. 2002 verheiratet. Sie hätten eine Tochter (S, geb. 1997). Aus den dem FG vorgelegten Akten ist nicht ersichtlich, woher das FA die Kenntnis von diesen beiden Tatsachen hatte. Des Weiteren wird a.a.O. auf das Schreiben des Klägers vom 29. August 2007 hingewiesen. Im Übrigen -so das FA weiter- werde die Gebäudeversicherung direkt vom Konto der Ehefrau abgebucht. Die Beitragsrechnung der G Versicherung an den Kläger sei an die Anschrift T 29 X/Baden adressiert. Das FA vermute, dass der Kläger seinen Wohnsitz bei seiner Familie habe und somit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Ansässigkeitsstaat wäre bei intakter Ehe ebenfalls Deutschland.
24 
Der Berichterstatter bat im Erörterungstermin vom 21. Januar 2014 die Vertreter des FA darum, dem FG die ladungsfähigen Anschriften der mit den ursprünglichen Veranlagungen des Klägers betrauten Bediensteten mitzuteilen. Auch nach einer Erinnerung durch das FG im Schreiben vom11. März 2014 teilte das FA deren Namen und Anschriften nicht mit. Telefonisch bat der Berichterstatter am 7. Juni 2015 und später den Vertreter des FA darum, die Bediensteten H.N. und L (L; Hinweis auf das von dieser verfasste, an die Steufa gerichtete Schreiben vom 11. Dezember 2008) im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeuginnen zu stellen. Teilgenommen an der mündlichen Verhandlung hat als Vertreterin des FA, H.N. aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht, jedoch ohne Genehmigung für eine Zeugenaussage.Die Vorgenannte war für die Durchführung der (ursprünglichen) Veranlagungen gegenüber dem Kläger für die Jahre 2002 ff. und die Streitjahre die zuständige Mitarbeiterin.
25 
Aus mehreren Angaben des Klägers, die er für die Jahre 2001 - 2003 und die Streitjahre 2004 - 2006 in den Einkommensteuererklärungen gemacht hat, ergibt sich, dass „Frau K. D/K“ bzw. KD Mieterin des Einfamilienhauses war und dass sie den Kläger betreffende Rechnungen bezüglich des Grundstücks (Frau K D [/]) von ihrem Konto bei der Sparkasse Y getilgt hat (Auftraggeber: K D/G D), wobei angeben wird vom Kläger, dass ihr die entsprechenden Beträge bar ausgezahlt worden seien.
26 
Am 4. Februar 2009 leitete die Steufa gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2001 - 2006 ein. Eine Bekanntgabe der Einleitung erfolgte zunächst nicht. Am 4. Februar 2009 wurde dem Steuerfahndungsbeamten R O (der vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 als Zeuge gehört wurde -im Folgenden auch: der Steuerfahnder-) ein Ermittlungsauftrag erteilt u.a. zur Erforschung der im Einleitungsvermerk näher bezeichneten Steuerstraftat.
27 
Auf den Antrag der Steufa vom 10. März 2009 ordnete das Amtsgericht F mit Beschluss vom 13. März 2009 .../09 gemäß § 103 der Strafprozessordnung (StPO) die Durchsuchung der Wohn- und anderer Räume, der Behältnisse, Sachen und Fahrzeuge sowie der Person der KK in R, T 29 an. Am 31. März 2009 fand die Durchsuchung statt. Auf die dabei von KK und dem Kläger gemachten Angaben wird Bezug genommen und ebenso auf die am 31. März 2009 von der Steufa gemachten Fotographien zum Gebäude in R T29, die auf eine CD gebrannt wurden. Die Steuerfahnder fanden in den Wohnräumen -wie sich den Fotos entnehmen lässt- zahlreiche Gegenstände des Klägers (sämtliche Kleidungsstücke, mehrere Ordner mit persönlichen Schriftstücken und Bildern, Waschutensilien usw.).
28 
Auf Grund einer Vereinbarung mit der Steufa in der abschließenden Besprechung vom 24. November 2009 reichten der Kläger und seine Ehefrau und von beiden unterschriebene Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 - 2003 und die Streitjahre am 30. Juli 2010 bei der Steufa ein auf der Grundlage, dass der Kläger im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei, und er damit mit sämtlichen (insbesondere auch mit seinen nichtselbständigen) Einkünften der Einkommensteuer unterliege. Beide Eheleute beantragten im Mantelbogen zu den Einkommensteuererklärungen die Zusammenveranlagung u.a. für die Streitjahre.
29 
Im Kurzbericht vom 27. August 2010 über steuerliche Feststellungen vertrat der Steuerfahnder die Auffassung, dass der Kläger in den Streitjahren im Einfamilienhaus T 29 in  X/Baden gewohnt habe und demzufolge im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Die vom Kläger geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Einfamilienhauses T 29 in X/Baden seien jedoch nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger selbst in dem Gebäude gewohnt habe. Des Weiteren vertrat der Steuerfahnder die Auffassung, dass die bisher gegenüber dem Kläger für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheide aufzuheben seien und die Einkommensteuerveranlagungen nunmehr gegenüber den Eheleuten durchzuführen seien.
30 
Hieran anschließend hob das FA unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Steufa mit der nur an den Kläger gerichteten Verfügung vom 24. Januar 2011 die diesem gegenüber für die Streitjahre ergangenen (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheide zur beschränkten Steuerpflicht und (auch) die Verlustfeststellungsbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf. Des Weiteren führte das FA aus, dass der Kläger in Kürze die entsprechenden Steuerbescheide zur unbeschränkten Steuerpflicht erhalte. Aus technischen Gründen erhalte der Kläger hierzu eine neue Steuernummer. Der Verfügung vom 24.Januar 2011 wurde keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Sie wurde jedenfalls nicht expressis verbis angegriffen.
31 
Am 16. und 18. Februar 2011 gab das FA -an den Kläger und KK gerichtete- Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zur Post, in denen es insbesondere die vom Kläger aus seiner Tätigkeit für die D-AG in B/Kanton A/CH und die H-AG in L/Kanton B-L/CH erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterwarf. In abkommensrechtlicher Hinsicht ging das FA dabei davon aus, dass der Kläger als im Inland ansässiger Grenzgänger i.S.v. 15a DBA-Schweiz 1992 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971 mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland unterliege. Die bisher berücksichtigten Werbungskostenüberschüsse des Klägers aus Vermietung und Verpachtung setzte das FA nicht mehr an, weil der Kläger selbst in dem „vermieteten“ Grundstück zusammen mit seiner Ehefrau KK und der gemeinsamen Tochter S gewohnt habe. Außerhalb der angegriffenen Einkommensteuerfestsetzungen wurde Schweizerische Quellensteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2004-2006 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1992 auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgte nach dem Splittingtarif. Eine Anrechnung der Schweizerischen Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG 2004-2006 erfolgte nicht.
32 
In den zuvor genannten Bescheiden wurden erstmals auch die Einkünfte der KK aus ihrer im Inland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung angesetzt. Die Ehefrau des Klägers war zuvor beim FA steuerlich nicht geführt worden.
33 
Eine Änderungsvorschrift, auf die die Bescheide vom 16./18. Februar 2011 vom FA gestützt wurden, findet sich nicht in den Bescheiden.
34 
Die Eheleute legten am 17. März 2011 form- und fristgerecht Einspruch ein wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Zinsen zur Einkommensteuer und Kirchensteuer, mit dem sie im Wesentlichen geltend machen, dass der Kläger im Inland nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sei.
35 
Auf den Antrag des Klägers vom 1. Juni 2011, die Steuerschulden lt. den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 2004 - 2006 gemäß § 268 ff. AO aufzuteilen, gab das FA am 15. November 2011 für das Streitjahr 2005 einen Aufteilungsbescheid zur Post, in dem es die noch offenen Steuerschulden dem Kläger zurechnete. Für die anderen Jahre hat das FA Aufteilungsbescheide zur Post gegeben. Dies ist unstreitig zwischen den Beteiligten.
36 
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurde durch die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle beim Finanzamt P das Steuerstrafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ermittlungen hätten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben. Der Nachweis einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung habe nicht geführt werden können. Von der Einleitung eines OWiG-Verfahrens werde abgesehen.
37 
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2012, die an den Kläger und seine Ehefrau KK gerichtet ist, wurden die Einsprüche wegen Einkommensteuer für die Streitjahre als unbegründet zurückgewiesen. Lt. dem Tenor der Einspruchsentscheidung ergeht der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
38 
Mit seiner form- und fristgerecht wegen Einkommensteuer 2004-2006 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass er im Inland in den Streitjahren keinen Wohnsitz gehabt habe und in abkommensrechtlicher Hinsicht nicht ansässig gewesen sei und deshalb nicht mit seinen Einkünften aus seiner in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Tätigkeit im Inland der Besteuerung unterliege. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. März 2013 verwiesen.
39 
Der Kläger beantragt, die an ihn gerichteten Einkommensteuerbescheide vom 16./18. Februar 2011 für die Streitjahre 2004 bis 2006 ersatzlos aufzuheben.
40 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
41 
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
42 
Am 21. Januar 2014 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes statt, an dem auch die Ehefrau des Klägers  teilgenommen hat. Die Niederschrift über diesen Termin wurde den Beteiligten bekannt gegeben. Die ESt-Akten I lagen dem FG bei dieser Gelegenheit nicht vor.
43 
Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 beantragte der Kläger beim (Schweizerischen) Staatssekretariat für internationale Finanzfragen in Bern gemäß Art. 26 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 die Einleitung eines Verständigungsverfahrens, über das noch nicht entschieden wurde (Hinweis auf die Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2014 und des Staatssekretariats für internationale Fragen vom 31. Mai 2013; Buchstabe A des Ordners). Nach den Angaben des FA soll in der nächsten Woche (26. Woche) in Bern in dem Verständigungsverfahren eine Verhandlung zwischen den Vertragsstaaten stattfinden. Der Kläger wurde mit seinen Einkünften von der ESTV der Besteuerung in der Schweiz unterworfen (Buchstabe E Ordner).
44 
Der Sachbericht des Berichterstatters wurde den Beteiligten übersandt (per Email am 15. Juni 2015).
45 
In der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 vom vorliegenden Klageverfahren getrennt. Der Vertreter des FA hatte zuvor erklärt, dass er den Erlass von Abhilfebescheiden für diese Jahre veranlassen werde. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt.
46 
Die Ehefrau des Klägers stellte in der mündlichen Verhandlung den an das FA gerichteten Antrag, sie nach Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit getrennt vom Kläger zur Einkommensteuer zu veranlagen.
47 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:

Entscheidungsgründe

 
48 
Die Klage ist begründet: Die Einkommensteueränderungsbescheide für die Streitjahre 2004 - 2005 vom 16. Februar 2011 und für das Streitjahr 2006 vom 18. Februar 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2012 sind, soweit sie gegen den Kläger gerichtet sind, gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Das FA war nicht befugt, die ursprünglich gegenüber dem Kläger erlassenen Einkommensteuerbescheide über die beschränkte Einkommensteuerpflicht zum Nachteil des Klägers auf der Grundlage über die nunmehr vom FA zu Recht angenommene unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers zu ändern; dafür ist keine verfahrensrechtliche Grundlage gegeben; insbesondere bietet die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) eine solche nicht.
49 
1. Der Kläger war in den Streitjahren gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2004-2006 unbeschränkt steuerpflichtig; er unterlag daher mit allen in den Streitjahren erzielten Einkünften der Einkommensteuer. Nach den Feststellungen des erkennenden Senats hatte der Kläger in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland.
50 
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2004 - 2006 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
51 
aa) Nach § 8 AO (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2004-2006) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
52 
Der Begriff des Wohnsitzes setzt nach ständiger Rechtsprechung der Steuergerichte u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046; vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909; vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294; vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447).
53 
Die natürliche Person muss die Wohnung nicht zwingend selbst innehaben. Sie kann die Wohnung auch durch ihre Familienangehörigen, insbesondere durch den Ehegatten, innehaben (so bereits: Entscheidung des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 10. März 1937 VI A 631/36, Reichssteuerblatt -RStBl- 1937, 498; BFH-Urteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351). Daher spricht eine Vermutung dafür, dass Ehegatten ihren Wohnsitz im Regelfall dort haben, wo die Familie ihren Wohnsitz hat (BFH-Entscheidungen vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BStBl II 1985, 331; vom 2. November 1994, I B 110/94, BFH/NV 1995, 753; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 24. September 1965 1 BvR 131/65, Der Betrieb -DB- 1965, 1886, juris). Das setzt voraus, dass die Wohnung auch für den nicht dauernd dort lebenden Familienangehörigen bestimmt ist und dieser die Wohnung ebenfalls als sein Heim betrachtet (RFH-Entscheidung in RStBl 1937, 498; BFH-Urteile vom 29. Oktober 1959 IV 129/58 S, BStBl III 1960, 61; vom 3. März 1978 VI R 195/75, BStBl II 1978, 372; vom 30. August 1989 I R 215/85, BStBl II 1989, 956). Es muss alles dafür sprechen, dass der Ehegatte in objektiver Hinsicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit (wann immer er es wünscht) zu seiner Familie zurückkehren wird, um dort gemeinsam mit der übrigen Familie zu wohnen (BFH-Urteil in BStBl III 1960, 61), d.h. die Wohnung der übrigen Familie muss in subjektiver Hinsicht für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein (BFH-Urteil vom 13. November 2013 in BFH/NV 2014, 1046). Kehrt er stets nur zurück, um die Familie zu besuchen, so besteht kein gemeinsamer Familienwohnsitz (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 294). Wie oft und in welchen Zeitabständen der Ehegatte zurückkehrt, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass er anderswo einen (weiteren) Wohnsitz hat oder dass er nach der Rückkehr stets nur kurzfristig in der Familienwohnung verweilt (Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 1 Anm. 65 und 69 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; Senatsurteil vom 27. September 2012 3 K 994/09, juris).
54 
b) Hiervon ausgehend hat der Kläger in den Streitjahren im Anschluss an die Feststellungen der Steufa am Tag der Durchsuchung des Gebäudes T 29 in X/Baden am 31. März 2009, denen der erkennende Senat ohne jegliche Bedenken folgt, die dort befindliche Familienwohnung inne gehabt (Hinweis auf die CD mit den von der Steufa gemachten Fotos zur Wohnung). Der Kläger ist bei jeder sich bietenden Gelegenheit in diese (Familien)Wohnung, in der seine Frau und die gemeinsame, am xx.xx.1997 geborene Tochter S lebten, zurückgekehrt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
55 
aa) Zunächst berücksichtigt der erkennende Senat im Rahmen seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Ehefrau des Klägers gegenüber der Steufa am 31. März 2009 erklärte, dass der Kläger in der Wohnung in X/Baden „wohnte“. In diesem Zusammenhang weist der erkennende Senat zudem daraufhin, dass der Kläger die Bediensteten der Steufa bat, von weiteren Feststellungen zu seinen tatsächlichen Aufenthalten in den Streitjahren im Einfamilienhaus X/Baden abzusehen (z.B. durch Einvernahme von Zeugen, die in der Nachbarschaft wohnten), indem er einräumte, in der Wohnung in X/Baden zu wohnen.
56 
bb) Mitentscheidend für die Annahme des erkennenden Senats des Innehabens der Wohnung in X/Baden durch den Kläger ist, dass dieser in objektiver Hinsicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei seiner Familie war und in subjektiver Hinsicht die Wohnung für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt war und zwar als zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in den Streitjahren genutzter Familienwohnsitz. Denn es handelte sich um eine vollständig auch für die Bedürfnisse des Klägers eingerichtete Wohnung, die dem Kläger demzufolge zur jederzeitigen Nutzung Verfügung stand und von diesem auch in den Streitjahren regelmäßig genutzt wurde.
57 
cc) Dies belegen zweifelsfrei die Fotos, die die Bediensteten der Steufa am Tag der Durchsuchung in der Wohnung in X/Baden gemacht haben, und die nur den Schluss zulassen, dass die Wohnung zum jederzeitigen Wohnaufenthalt für den Kläger bereit stand und von diesem zum Wohnen auch tatsächlich genutzt wurde.
58 
dd) Im Flur des Erdgeschosses waren die Pantoffel des Klägers zum allfälligen Gebrauch (s. Foto EG Flur [6]). Des Weiteren spricht für eine jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des Klägers und auch dessen tatsächliche Nutzung der Wohnung der Inhalt des Schuhschranks im Flur des Erdgeschosses. In diesem befanden sich am Tag der Durchsuchung am 31. März 2009 eine große Anzahl von Schuhen des Klägers in vielen Farben, für alle Jahreszeiten und alle möglichen Gelegenheiten (Foto EG Flur [1]; z.B. auch Skischuhe, KG Wäsche [2]). Ebenso befand sich auf der Treppe im Flur des Erdgeschosses ein Paar Schuhe des Klägers, das dieser kurze Zeit zuvor getragen und/oder demnächst wieder gebrauchen wird (Foto EG Flur [2]). Im Übrigen fanden die Steuerfahnder über die gesamte Wohnung verteilt Kleidungsstücke des Klägers (z.B. Hosen, OG Schlafzimmer [1, 2, 3]; OG Kind [1]; Strümpfe, OG Schlafzimmer [11]; Unterwäsche, OG Schlafzimmer [10]; Mäntel, Jacken, Hemden [OG Kind [1], OG Nähzimmer [11]; EG Flur [7] ) und dies jeweils in einer so großen Anzahl, die darauf schließen lässt, dass es sich um die gesamten, dem Kläger zur Verfügung stehenden und tatsächlich auch genutzten Kleidungsstücke und Schuhe handelt. Im Keller waren in einem sehr umfangreichen Ausmaß Handwerkszeuge, eine Büroeinrichtung und Geschäftsunterlagen (KB Büro [7-29]; KB Büro mit Sofa [1-6]) vorhanden, die fast ausschließlich und ersichtlich auch tatsächlich vom Kläger gebraucht wurden. Dafür, dass der Kläger sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei seiner Familie in der Wohnung in den Streitjahren aufhielt spricht auch, dass im Badezimmer die üblichen Wachutensilien des Klägers (Rasierer, Shampoo, Zahncreme, Zahnbürste, Deodorant, Parfum) vorrätig waren (OG Bad [1-6]), die ersichtlich auch aktuell von ihm genutzt wurden. Schließlich spricht auch für eine jederzeitige Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung nach den Aufnahmen der Steufa vom Schlafzimmer, dass das Bett für zwei Personen ausgelegt war und in der Nacht vor dem Tag der Durchsuchung vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam genutzt wurde (OG Schlafzimmer [6, 13, JPG]).
59 
ee) Bei seinen zuvor dargelegten Erwägungen, wonach es sich im Gebäude in X/Baden um die vollständig eingerichtete (Familien-)Wohnung des Klägers und seiner Familie handelt, die dem Kläger zur jederzeitigen Nutzung in den Streitjahren zur Verfügung stand, hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass die Feststellungen der Steufa (Hinweis insbesondere auf die zuvor erwähnten Fotos) zwar erst am 31. März 2009 getroffen wurden und damit nach den Streitjahren (2004 - 2006). Diese Feststellungen geben nach der Überzeugung des erkennende Senats aber auch ein zutreffendes Bild für die persönlichen Lebensbedingungen des Klägers und seiner Familie in den Streitjahren. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass die in Bezug genommenen tatsächlichen Umstände sich gegenüber den Streitjahren geändert hätten. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den dem erkennenden Senat vorliegenden Akten. Insbesondere bezieht der erkennende Senat insoweit in seine Erwägungen mit ein, dass der Kläger der Aufforderung des Berichterstatters im Erörterungstermin vom 23. Januar 2014, einen Grundriss über die angeblich von ihm in den Streitjahren genutzte Wohnung im Haus seiner Eltern im Z 28 in K/K A mit einer substanziierten und detaillierten Beschreibung der Nutzung und der Einrichtung (mit aussagekräftigen Fotos) der Gestalt nachgekommen ist, dass er u.a. zwei Fotos vorgelegt hat, die zwei Räumeteilweise zeigen, die leer sind bis auf ein Dreirad, ein an einer Wand befestigtes Gitter mit einer Hose auf einem Bügel und Materialien (wohl) zum Tapezieren von Wänden. Damit wird nicht einmal ansatzweise dargelegt (und erst recht nicht bewiesen; § 76 Abs. 1 FGO; § 76 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2; BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 IX R 28/99, BFH/NV 2004, 201; allgemein zur Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Tatsachen oder Beweismitteln aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen: Heuermann, die Steuerliche Betriebsprüfung 2003, 371), dass der Kläger in dem Gebäude seiner Eltern in den Streitjahren eine Wohnung unter Umständen innehatte, die auf ein Beibehalten und Benutzen der Wohnung schließen lassen.
60 
ff) Auch der Umstand, dass der Kläger mit Mietvertrag vom 5. Oktober 2001 das Einfamilienhaus in X/Baden an seine Ehefrau in den Streitjahren vermietet hatte, steht der Annahme, dass der Kläger im „vermieteten“ Gebäude seinen Wohnsitz hatte, nicht entgegen. Der Kläger hat das Einfamilienhaus nicht „vermietet“ zur alleinigen Nutzung durch seine Ehefrau und Tochter, sondern die vom Kläger in X/Baden regelmäßig genutzte Wohnung war dessen Familienwohnsitz. Denn nach den zuvor dargelegten Erwägungen handelte es sich im Anschluss an die Feststellungen der Steufa um eine (u.a. für die Bedürfnisse des Klägers) vollständig eingerichtete (Familien-)Wohnung, die dem Kläger zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stand und auch von ihm in den Streitjahren regelmäßig genutzt wurde. Damit erfüllt sie diejenigen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des BFH an einen Wohnsitz zu stellen sind (§ 1 Abs. 1 EStG 2004-2006 i.V.m. § 8 AO; BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411).
61 
gg) Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der erkennende Senat darauf hin, dass dem Mietverhältnis die einkommensteuerrechtliche Anerkennung schon deshalb zu versagen ist, weil die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft (wie hier zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau) der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen ist (Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, ESt- und KStG, Kommentar § 4 Rn. 858a mit umfangreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung).
62 
hh) Im Übrigen wurde vom Kläger auch nicht nachgewiesen, dass die für die einzelnen Monate in den Streitjahren jeweils vereinbarte Miete von seiner Ehefrau auch gezahlt wurde. Zwar wurden vom Kläger unterschriebene Quittungen über Miete/inkl. Nebenkosten von 600 EUR vorgelegt (z.B. für 2006). Der Aufforderung des Berichterstatters des erkennenden Senats im Erörterungstermin, Kontoauszüge mit den diesbezüglichen Belastungsbuchungen vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.
63 
Damit hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die verletzten abgabenrechtlichen Tatsachen und Beweismittel berühren den alleinigen Verantwortungs- und Interessenbereich des Klägers. Aus diesem Verhalten des Klägers zieht der erkennende Senat deshalb den Schluss, dass die vereinbarte Miete nicht gezahlt wurde. Damit ist eine Hauptleistungspflicht des Mietvertrags vom 5. Oktober 2001 (neben der Überlassung der Mietsache zur Nutzung) in den Streitjahren nicht durchgeführt worden, was zur Folge hat, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält und demzufolge in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen ist (Stapperfend in: Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 4 Anm. 858a mit umfangreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung).
64 
ii) Auch im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. August 2011 und im Schreiben vom 24. Februar 2014 (gerichtet an das Schweizerische Staatssekretariat für internationale Finanzfragen in Bern, A des Ordners), ist davon auszugehen, dass der Kläger in X/Baden im Einfamilienhaus im .... allee in den Streitjahren seinen Wohnsitz hatte. Der Kläger hat nach den Angaben a.a.O. seine in den Streitjahren ca. 80 Jahre alten und inzwischen verstorbenen Eltern in vielfältiger Weise unterstützt (daneben u.a. auch seine weiter entfernt in der Schweiz wohnenden Schwestern B und D). Dazu hielt er sich in den Streitjahren an mehreren Tagen in der Woche im rd. 6 km entfernten Gebäude in K/K A für durchschnittlich 1-4 Stunden auf. Die Fahrzeit betrug jeweils ca. 10 Minuten. Selbst wenn der Kläger wegen Erkrankungen seiner Eltern in K/K A auch mal übernachtet haben sollte, ändert dies nichts an der Feststellung, dass das Einfamilienhaus in X/Baden mit seiner dort lebenden Ehefrau und Tochter als dessen (Familien)Wohnsitz zu beurteilen ist. Insoweit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die im Streitfall nicht widerlegte Vermutung begründet, dass der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebende Kläger seinen Wohnsitz in X/Baden hatte, wo sich auch seine Familie befand. Diese Vermutung ist bereits dann begründet, wenn der Ehemann (hier: der Kläger) sich des Öfteren außerhalb der Familienwohnung aufhält, bei jeder sich bietenden Gelegenheit aber -wie im Streitfall der Kläger- zu seiner Familie zurückkehrt (so bereits der RFH in seiner Entscheidung in RStBl 1937, 498).
65 
jj) Für die Annahme des erkennenden Senats, dass es sich bei der Wohnung in X/Baden um die vom Kläger und von seiner Ehefrau und Tochter in den Streitjahren tatsächlich ständig genutzte Familienwohnung handelt, spricht auch der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau in den nach der Steufa-Prüfung beim FA eingereichten Einkommensteuererklärungen die Zusammenveranlagung beantragt haben. Dies setzt nämlich voraus, dass eine zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht (BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139). Der Kläger und seine Ehefrau haben (neben der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebensgemeinschaft) insbesondere demzufolge auch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft in der Wohnung in X/Baden in den Streitjahren aufrechterhalten, in dem sie -wie sich aus einer umfassenden Würdigung des Vorbringens des Klägers und dessen Ehefrau im Erörterungstermin ergibt- die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigt und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens aus der Tätigkeit des Klägers und seiner Ehefrau entschieden haben (Hinweis auf die Unterhaltszahlungen des Klägers).
66 
2. Der Kläger ist auf Grund seines Wohnsitzes in X/Baden im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wobei sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf sämtliche in- und ausländischen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG 2004-2006) und damit auch auf die hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers aus seiner unselbständigen Arbeit für die in Schweiz ansässige D-AG M und die H-G in L/Kanton B-L (Welteinkommens-, Totalitäts-, oder Territorialprinzip) erstreckt.
67 
3. In abkommensrechtlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nach der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1992 mit seinen zuvor genannten Einkünften aus der auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit ausschließlich der Besteuerung im Inland.
68 
Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können ungeachtet des Artikels 15 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist.Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992).
69 
a) Der Kläger war in den Streitjahren gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Schweiz 1971 (i.V.m. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992) nur im Inland ansässig (s. die nachfolgenden Erwägungen) und hatte seinen Arbeitsort in der Schweiz, und er kehrte von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz im Inland zurück.
70 
Nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 bedeutet im Sinne des DBA-Schweiz der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat maßgeblichen Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das DBA-Schweiz definiert den Anknüpfungspunkt für die persönliche Abkommensberechtigung damit nicht selbständig, sondern verweist auf das interne Recht der Vertragsstaaten.
71 
aa) Der Kläger war in den Streitjahren im Inland ansässig, weil er dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Er hatte nach den insoweit maßgeblichen deutschen Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2004-2006, § 8 AO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971) seinen Wohnsitz in X/Baden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf seine Ausführungen zu 1. und 2.
72 
bb) Der Kläger war in den Streitjahren nicht auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ansässig i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz, weil er in der insoweit allein in Betracht kommenden Wohnung in Z/Kanton A,... weg nicht seinen Wohnsitz nach dem maßgeblichen Schweizer Recht hatte.
73 
aaa) Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Steuern vom 14. Dezember 1990 -DBG- (Systematische Rechtssammlung des Bundesrechts [SR] 642.11, www.admin.ch), Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 -StHG- (SR 642.14) und Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes/Kanton A vom 15. Dezember 1998 (StG/AG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerpflichtigen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben.
74 
bbb) Das BGer (s. Urteil vom 3. Februar 1995, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 121 I 14) stellt bei der Entscheidung über den Wohnsitz nicht auf eine starre Regelung ab, sondern es misst den wirtschaftlichen Gegebenheiten ein etwas größeres Gewicht bei, als sie es bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes hätten. So haben Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in der Regel ihr Steuerdomizil (Wohnsitz) am Arbeitsort. Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, so gilt als Steuerdomizil derjenige Ort, zu dem die Person die stärkeren Beziehungen hat. Dabei werden die sich aus den familiären Banden ergebenden persönlichen und familiären Beziehungen im allgemeinen als stärker erachtet als diejenigen, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben. Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit regelmäßig zu seiner Familie zurückkehrt, ist daher ausschließlich an dem vom Arbeitsort verschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie (dem Freizeitort: s. Blumenstein/Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. § 4 IV. 1.a) zu besteuern.
75 
ccc) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Streitjahren seinen Wohnsitz (auch nach den Schweizerischen Rechtsgrundsätzen) in X/Baden hatte.
76 
Nach den Feststellungen des erkennenden Senats ist der Kläger von seinen Arbeitsorten in B/Kanton A bzw. in L/Kanton B-L regelmäßig an seinen Familienwohnsitz in X/Baden zurückgekehrt. Regelmäßig bedeutet dabei: nahezu arbeitstäglich. An seinem Familienwohnsitz lebten in den Streitjahren (ebenso davor und danach) seine Ehefrau, mit der der Kläger seit Anfang der 90iger Jahre ununterbrochen verbunden ist und im Übrigen die gemeinsame, 1997 geborene und damit in den Streitjahren noch minderjährige Tochter S. Die Familie des Klägers lebt im Wesentlichen von dessen finanziellen Zuwendungen. Der Familienwohnsitz in X/Baden, den der Kläger gekauft hatte, war (auch) nach den Bedürfnissen des Klägers umfassend eingerichtet und wurde von diesem tatsächlich bewohnt.
77 
Der Umstand, dass der Kläger seine in den Streitjahren hochbetagten Eltern im täglichen Leben unterstützt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger hielt sich aus diesem Anlass nur gelegentlich (nicht täglich, üblicherweise nur für wenige Stunden) auf dem 10 Minuten mit dem Auto entfernt liegenden Grundstück seiner Eltern in K/Kanton A auf. Insbesondere stand dem Kläger in dem Gebäude in K/Kanton A nach den Feststellungen des erkennenden Senats keine für seine Bedürfnisse eingerichtete Wohnung in den Streitjahren zur Verfügung, die er auch tatsächlich genutzt haben könnte. Dies war auch nicht erforderlich, weil sich sein Familienwohnsitz in unmittelbarer Nähe befand, an den er jederzeit und mit geringem zeitlichen Aufwand zurückkehren konnte.
78 
Soweit der Kläger in seinen Darlegungen gegenüber dem FG erwähnt hat, er habe von seiner Familie getrennt gelebt, wird dies durch die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Senats widerlegt. Für eine Trennung gibt es außer der Behauptung des Klägers „ins Blaue hinein“ keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des erkennenden Senats, der insoweit den Feststellungen der Steufa zum Inneren des Gebäudes in X/Baden ohne Bedenken folgt, ist davon ausgehen, dass die Art und Weise der Einrichtung der Familienwohnung (Hinweis auf die Fotos zum Badezimmer und Schlafzimmer u.a. mit allen erforderlichen und tatsächlich aktuell genutzten Wachutensilien und Kleidungsstücken des Klägers) nur den Schluss zulässt, dass der Kläger diese Wohnung zusammen mit seiner Familie tatsächlich und zwar nahezu täglich genutzt hat. Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGer (s. Urteil in BGE 141 I 14; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 4 Schweiz Rn. 35; jeweils mit weiteren Nachweisen) davon ausgehen, dass die sich aus den familiären Banden ergebenden persönlichen und familiären Beziehungen des Klägers zu seiner Familie in X/Baden im vorliegenden Fall als stärker zu erachten sind als diejenigen, die sich aus der beruflichen Tätigkeit und der Unterstützung seiner Eltern in der Schweiz ergeben, und er deshalb seinen (Familien)Wohnsitz im Inland und nicht auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz hatte.
79 
ddd) Den zuvor dargelegten Erwägungen steht nicht die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG entgegen. Danach hat eine Person einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt. Sobald die Dauer von 30 Tagen -wie im Streitfall- überschritten wird, begründet dies einen steuerrechtlichen Aufenthalt am Arbeitsort mit der Konsequenz der unbeschränkten Steuerpflicht der Person in der Schweiz (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 48). Grenzgänger begründen jedoch keinen steuerrechtlichen Aufenthalt an ihrem Arbeitsort (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 Rn. 56 mit weiteren Nachweisen). Sie sind demzufolge -wie der Kläger- nicht ansässig in der Schweiz und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig in der Schweiz i.S. d. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971.
80 
4.a) Selbst wenn man entgegen den zuvor dargelegten Erwägungen zu Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 von einer Doppelansässigkeit des Klägers in K/Kanton A und X/Baden ausginge, ergäbe sich ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und kein Besteuerungsrecht der Schweiz hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 DBA-Schweiz (Tie-breaker-rule). Der Kläger wäre auch danach (nur) im Inland ansässig, weil er mangels Nutzung von Räumlichkeiten in der Schweiz, die ihrer Art und Einrichtung nach zum Wohnen geeignet waren (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BStBl II 1999, 207; s. zuvor zu 1. b ee), dort keine ständige Wohnstätte unterhalten hat.
81 
b) Schließlich hatte der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 DBA-Schweiz 1971 im Inland (s. zuvor zu 3.a bb ccc).
82 
aa) Bei der Entscheidung der Frage, wo der Kläger den Mittelpunkt der Lebensinteressen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 DBA-Schweiz 1971 im Streitjahr hatte, geht es darum, zu welchem Staat er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte. Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen hat der BFH mehrfach Entscheidungen getroffen (s. die Entscheidungen vom 28. November 2007 I B 79/07, juris; vom 23. Oktober 1985 I R 274/82, BStBl II 1986, 133; vom 31.Oktober 1990 I R 24/89, BStBl II 1991, 562; vom 17. Juli 2002 I B 119/01, BFH/NV 2002, 1600; vom 27. März 2007 I B 63/06, BFH/NV 2007, 1656). Diese Entscheidungen stehen in Übereinstimmung mit Nr. 15 Satz 2 des Musterkommentars zu Art. 4 des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1977 (OECD-MA), wonach die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen der Person, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen ist, wobei die Umstände als Ganzes zu prüfen sind. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist damit auf der Grundlage einer zusammenfassenden Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen im konkreten Fall zu ermitteln (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 4 MA Rz 70). Einer auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogenen zusammenfassenden Wertung ist eine bestimmende (allgemeine) Rangordnung der Kriterien fremd (BFH-Beschluss I B 79/07, juris; Senatsurteil vom 27. September 2012 3 K 994/09, rechtskräftig, juris; besonders anschaulich und zutreffend: Nikolaus Bauer u.a., Steuer Wirtschaft International -SWI- 2015, 260).
83 
bb) Der Kläger hatte zur Bundesrepublik Deutschland die engeren Beziehungen, weil er hier wirtschaftliche Interessen hatte (dokumentiert durch den Erwerb des Einfamilienhauses in X/Baden) und insbesondere im Hinblick auf seine familiären Bande zu seiner Familie (mit seiner Ehefrau und Tochter) die in besonderer Weise zu würdigenden engeren persönlichen Beziehungen hatte. Im Übrigen verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Erwägungen zu 3. a bb.
84 
5. Im Einzelnen bedarf es indessen keiner weiteren Ausführungen zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, weil das FA aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert gewesen ist, die ursprünglich gegenüber dem Kläger ergangenen Steuerbescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und 6. Februar 2008 (für 2006) durch die an den Kläger gerichteten Bescheide vom 16./18. Februar 2011 zu ändern.
85 
a) Soweit sich die im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen Einkommensteuerbescheide vom 16. Februar 2011 (für 2005 und 2005) bzw. vom 18. Februar 2011 (für 2006) an den Kläger richten, handelt es sich um Änderungsbescheide, mit denen die gegenüber dem Kläger -allein gemäß § 25 EStG 2004-2006- ergangenen ursprünglichen Einkommensteuerbescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) geändert wurden. Gegenüber der Ehefrau des Klägers sind die vorgenannten Einkommensteuerbescheide als Erstbescheide zu beurteilen, weil ihr gegenüber zuvor keine Veranlagungen durchgeführt worden waren.
86 
Als zwei eigenständige Verfahrenssubjekte können zusammenveranlagte Eheleute -wie im Streitfall- je für sich den Tatbestand einer Änderungsvorschrift bzw. je für sich auch nicht erfüllen (vgl. hierzu: Heuermann in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, EStG § 26b Anm. 47 mit Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung) mit der Folge, dass unterschiedliche Entscheidungen gegenüber zusammenveranlagten Eheleuten ergehen können, wenn der gegenüber einem Ehegatten ergangene Erstbescheid als solcher rechtmäßig ist, der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Änderungsbescheid jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist (vgl. in diesem Zusammenhang: Heuermann in: Blümich, a.a.O., § 26b Anm. 47 zu [1]).
87 
b) Die gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 16. Februar 2011 vom 16. Februar 2011 (für 2004 und 2005) bzw. vom 18. Februar 2011  (für 2006) sind rechtsfehlerhaft als Erstbescheide ergangen.
88 
aa) Ob ein Bescheid als Änderungsbescheid oder als Erstbescheid ergeht, richtet sich nach seinem Verfügungssatz i.S. des § 118 AO (BFH-Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05, BStBl II 2009, 754). Mit den Bescheiden vom 16./18. Februar 2011 sollten aus der Sicht des FA (wohl) „erstmalig“ die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit und unter Wegfall der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung der inländischen Besteuerung auf der Grundlage von dessen unbeschränkter Einkommensteuerpflicht unterworfen werden. Dem lag (wohl) die Annahme zugrunde, dass die ursprünglich gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) mit der Annahme einer beschränkten Steuerpflicht des Klägers durch den Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 aufgehoben worden waren, und deshalb keine Bescheide für die Streitjahre mehr vorhanden waren.
89 
bb) Der Annahme von erstmaligen Veranlagungen steht jedoch entgegen, dass das FA mit dem auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Bescheid vom 24. Januar 2011 zwar die ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) aufgehoben hat, gleichzeitig aber (wie zuvor schon die Steufa im Kurzbericht vom 27. August 2010 zu C. 8. und D. 9.) angekündigt hat, dass demnächst Steuerbescheide auf der Grundlage einer unbeschränkten Steuerpflicht ergehen werden. Wegen dieses Wechsels von der bisher angenommenen beschränkten Steuerpflicht erhalte der Kläger eine neue Steuernummer. Damit war klar, dass das FA mit der Aufhebungsverfügung vom 24. Januar 2011 keinen Verzicht auf zukünftige Steuerfestsetzungen gegenüber dem Kläger aussprechen wollte, und es deshalb jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehindert war (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866; vom 23. Mai 2000 XI B 92/99, BFH/NV 2000, 1075; § 155 Abs. 1 Satz 3 AO), die angegriffenen Bescheide 16./18. Februar 2011 zu erlassen.
90 
cc) Sollte das FA mit dem Aufhebungsbescheid vom 24. Januar 2011 jedoch das Ziel verfolgt haben, seine verfahrensrechtliche Situation im Hinblick auf Ermittlungsfehler, die ihm bei den ursprünglichen Veranlagungen unterlaufen waren, zu verbessern, ist dem nicht zu folgen. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 16. Februar und 12. Februar 2011 sind trotz der zuvor im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 verfügten Aufhebung der ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) als Änderungsbescheide in Bezug auf die ursprünglichen Bescheide zu qualifizieren. Anderenfalls hätte es das FA in der Hand, z.B. eine Ermittlungspflichtverletzung bei Erlass der ursprünglichen Bescheide immer dann ungeschehen zu machen, wenn eine Änderung der ursprünglichen Bescheide auf der Basis der Änderungsvorschriften der AO (hier insoweit allein in Betracht kommend: § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) zumindest problematisch werden würde (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 79/99, BStBl II 2002, Entscheidungsgründe zu 2. b; MK, Anm. zum BFH-Urteil in BStBl II 2001, 2 in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2002, 251).
91 
dd) Hieran anschließend waren gemäß § 128 Abs. 1 AO die Voraussetzungen für eine wirksame Umdeutung der Bescheide vom 16./18. 2011 in Änderungsbescheide nicht gegeben.
92 
6. Nach § 128 Abs. 1 AO kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Finanzgerichte zur Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts befugt (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 754). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit nicht erfüllt, weil die angefochtenen Bescheide als Änderungsbescheide nicht auf die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in rechtmäßiger Weise gestützt werden können.
93 
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen und Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
94 
a) Die Tatsachen, die im Streitfall zu einer höheren Steuer in den angegriffenen Änderungsbescheiden vom 16./18. Februar 2011 als in den ursprünglichen Bescheiden bzw. im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 führen, sind im Wesentlichen das tatsächliche Zusammenleben des Klägers mit seiner Familie im Einfamilienhaus in X/Baden (als Familienwohnsitz) mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht (Besteuerung) im Inland, die Vermietung des Gebäudes vom Kläger an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehefrau (mit der Folge des Wegfalls der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung) und das Erzielen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch den Kläger als Grenzgänger, weil er regelmäßig von einem Arbeitsort in der Schweiz an seinen Wohnsitz im Inland in den Streitjahren zurückgekehrt ist.
95 
b) Das FA konnte seine erneuten Änderungsbescheide vom 16./18. Februar 2011 nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stützen, weil es von den zuvor dargelegten steuererhöhenden Tatsachen bereits vor Abschluss der Willensbildung über den Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 Kenntnis erlangt hat, den es ebenfalls auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt hatte. Maßgeblich dafür, ob die Tatsachen dem FA nachträglich bekannt geworden sind, ist grundsätzlich der letzte Bescheid (hier: der Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011), der für eine abschließende Sachprüfung in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 VI R 21/13, BFH/NV 2015, 714, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
96 
aa) Steuerbescheid im Sinne § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist auch ein Bescheid (hier: der Bescheid vom 24. Januar 2011), der einen schon zuvor ergangenen Steuerbescheid (hier: die ursprünglichen Bescheide) inhaltlich abgeändert hat. Da auch durch diesen Verwaltungsakt eine Steuer festgesetzt wird, handelt es sich um einen Steuerbescheid i.S. von § 155 Abs.1 AO 1977, der nach Form und Inhalt den Anforderungen an Steuerbescheide (§ 157 AO 1977) genügen muss. Der Änderungsbescheid nimmt den Erstbescheid in seinen Regelungsinhalt auf (BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 79/99, BStBl II 2002, 2) und hat auch deswegen die Qualität eines Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid kann grundsätzlich nur unter den für Steuerbescheide geltenden Voraussetzungen -im Streitfall insoweit allein in Betracht kommend nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977- geändert werden.
97 
Daraus folgt, dass sich die erneute Änderung (hier: durch die Bescheide vom 16./18. Februar 2011) auf die Änderung des vorausgegangenen Änderungsbescheides (hier: des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011) richtet und dass deshalb ein Änderungsbescheid (hier: vom 24. Januar 2011) seinerseits nur dann erneut geändert werden kann, wenn die steuererhöhenden Tatsachen nachträglich, d.h. nach seinem Erlass bekanntgeworden sind. Der Wortlaut der Bestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass als maßgebender Zeitpunkt der Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide (hier: der Bescheide vom9. September 2005 [für 2004], vom 22. Mai 2006 [für 2005] und vom 6. Februar 2008 [für 2006] anzusehen ist; diese (ursprünglichen Bescheide) sind vielmehr durch den Änderungsbescheid abgelöst worden. Ist ein Änderungsbescheid uneingeschränkt als Steuerbescheid i.S. des § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977 anzusehen, bezieht sich auch das Merkmal "nachträglich" auf den Zeitpunkt seines Erlasses (hier: des Änderungsbescheids vom 24. April 2011).
98 
Sind die ursprünglichen Bescheide (hier: in den Bescheiden vom 9. September 2005 [für 2004], vom 22. Mai 2006 [für 2005] und vom 6. Februar 2008 [für 2006]) geändert und im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt worden (hier insbesondere die Einkünfte der Klägers aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger lt. den Angaben in den beim FA am 30. Juli 2010 eingegangenen Einkommensteuerklärungen), sind diese Tatsachen nicht mehr neu, wenn nach § 88 AO Anlass bestand, sie bereits bei Erlass des Änderungsbescheids (hier des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011) zu berücksichtigen. War das FA hingegen bei Erlass des Änderungsbescheids nach dessen Art nicht zur weiteren Sachprüfung verpflichtet (z.B. bei Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, bzw. bei Vorläufigerklärungen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO), bleibt eine spätere Änderung des (vorherigen) Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich. Nach diesen Rechtsgrundsätzen gilt im Streitfall Folgendes:
99 
bb) Das FA war beim Erlass des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 zur erneuten (umfassenden) Sachprüfung verpflichtet und damit gehalten, alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt vorhanden und ihm bekannt waren. Insbesondere handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 nicht um einen Bescheid, in dem -wie bei der (punktuellen) Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (oder in vergleichbaren Fällen [BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 36/96, BStBl II 1997, 264; in BFH/NV 2015, 714])- keine Sachaufklärung des FA geboten war.
100 
Dem FA waren beim Erlass des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 (im Wesentlichen) die steuererhöhenden Tatsachen bekannt auf Grund der Feststellungen der zuvor abgeschlossenen Steufa-Prüfung und der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in den eingereichten Einkommensteuererklärungen ([Familien]Wohnsitz des Klägers in X/Baden mit der unbeschränkten Steuerpflicht und dem Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus seiner in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Tätigkeit; der Sachverhalt zur Nichtanerkennung der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vermietung im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft erfolgt ist). Im Änderungsbescheid wurde aber lediglich berücksichtigt, dass der Kläger im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und des Weiteren der Ansatz der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung rückgängig gemacht (s. hierzu insbesondere auch die Aufhebung vom 24. Januar 2011 der Verlustfeststellungsbescheide für die Streitjahre). Die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit wurden jedoch im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011nicht berücksichtigt. Damit ist das FA seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung und zu einer umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide anhand der ihm vorliegenden Unterlagen (Kurzbericht der Steufa vom 27. August 2010 und der Einkommensteuerklärungen vom 30. Juli 2010) nicht nachgekommen. Damit verschiebt sich der für das Bekanntwerden maßgebliche Zeitpunkt. D.h. die Tatsachen, die beim Erlass des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 bereits vorhanden (hier: die umfassende Kenntnis des FA vom inländischen Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit), aber vom FA nicht berücksichtigt wurden, berechtigen später nach der inzwischen eingetretenen Bestandskraft des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 nicht mehr zu einer Berichtigung des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 (wie mit den Bescheiden vom 16./18. Februar 2011 jedoch geschehen; vgl. hierzu: von Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung, Kommentar, AO § 173 Rn. 213).
101 
cc) Im Übrigen betreffen die dem FA durch den Kurzbericht der Steufa und die Einkommensteuererklärungen im Zeitpunkt der Willensbildung über den Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 bekannten, aber nicht berücksichtigten Tatsachen zum inländischen Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers als Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit den gleichen Sachverhalt bezüglich der Tatsachen (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers und Wegfall der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung wegen des Familienwohnsitzes des Klägers im Einfamilienhaus in X/Baden), die vom FA im Änderungsbescheid berücksichtigt wurden. Dadurch, dass das FA diese Tatsachen im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 nicht berücksichtigt hat, sind sie nicht mehr „neu“ und rechtfertigen nicht ihren Ansatz in den Bescheiden vom 16./18. Februar 2011 (Frotscher in: Schwarz/Pahlke, AO, Kommentar, § 173 Rz. 111; von Wedelstädt in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 173 AO Rn. 49).
102 
dd) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das FA im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 den Erlass eines weiteren Bescheids angekündigt hat und dieser Bescheid deshalb auch kein Freistellungsbescheid i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO ist (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2007 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866). Um sich gleichwohl die Möglichkeit einer (späteren) Änderung des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 in verfahrensrechtlich rechtmäßiger Weise offen zu halten, hätte vom FA der Änderungsbescheid gemäß § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden können (Anm. zum BFH-Urteil in BStBl II 2002, 2 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2002, 182; von Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 173 Anm. 141). Dies ist jedoch nicht geschehen.
103 
c) Auch wenn man im Anschluss an die Erwägungen im BFH-Urteil in BStBl II 2002, 2 (zu einem allerdings im Wesentlichen anders gelagerten Sachverhalt) die Auffassung vertreten würde, dass für die Frage, ob steuererhöhende Tatsachen vorliegen, der Kenntnistand des FA bei der Willensbildung beim Erlass der ursprünglichen Bescheide (vom 9. September 2005 [für 2004], vom 22. Mai 2006 [für 2005] und vom 6. Februar 2008 [für 2006]) maßgeblich sei, würde dies eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Änderung der ursprünglichen Bescheide -wie in den angegriffenen Bescheiden vom 16./18. Februar 2011 geschehen- nicht rechtfertigen. Denn das FA hat seine Ermittlungspflichten beim Erlass der ursprünglichen Bescheide nicht ordnungsgemäß erfüllt, während der Kläger seinen Mitwirkungspflichten in einem ausreichendem Maße nachgekommen ist (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 2, Entscheidungsgründe zu 2.).
104 
aa) In ständiger Rechtsprechung hält der BFH die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nach Treu und Glauben für ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht gemäß § 88 AO 1977 bis zum Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt geworden wäre und der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hatte (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 947 mit weiteren Nachweisen).
105 
Wird eine Tatsache nachträglich dem FA bekannt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Änderung des Bescheides nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn diese dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) nicht verborgen geblieben wäre. Es braucht allerdings eindeutigen Steuererklärungen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht mit Misstrauen zu begegnen; es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das FA zu Ermittlungen verpflichtet. Andererseits muss auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO 1977) erfüllt haben. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137; BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, m.w.N.; vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44).
106 
Der Umfang der beiderseitigen Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817). Mit der Frage, ob im Einzelfall eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht bzw. ein Steuerpflichtiger im Inland i.S.d. Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971 im Inland ansässig ist, und wie sich dies auf das Besteuerungsrecht der erzielten Einkünfte auswirkt, sind durchweg schwierige nationale und internationale rechtliche Fragen verknüpft. Selbst wenn die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung schwierig sein kann, verstärkt sich die Ermittlungspflicht im Allgemeinen nur bei Unklarheiten und Zweifeln, die sich aus der Erklärung ergeben (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BStBl II 1993, 569). In diesem Sinne ist es eine Frage der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall, welche Unterlagen anzufordern sind und welche Aufklärung durch die Finanzbehörde zu erfolgen hat  (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juli 2002 XI R 27/01, BFH/NV 2003, 19; vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911).
107 
bb) Aus diesen Grundsätzen folgt für den Streitfall:
108 
aaa) Nach den Feststellungen des erkennenden Senats ist davon auszugehen, dass dem FA nach Erlass der ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) bekannt geworden ist, dass der Kläger in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau und Tochter einen Familienwohnsitz (eine Haushaltsgemeinschaft) in X/Baden unterhalten hat mit der sich hieraus ergebenden Folge, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen ist und der weiteren Folge, dass der Kläger als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterliegt. Die wesentlichen Tatsachen, die dem FA erst nachträglich bekannt geworden sind und die den entscheidungserheblichen Sachverhalt in einem „neuen Licht“ erscheinen lassen, sind die der Annahme eines inländischen Familienwohnsitzes und einer Haushaltsgemeinschaft des Klägers mit seiner Familie zugrundeliegenden Tatsachen.
109 
bbb) Bei Erlass der ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) hat das FA seine Ermittlungspflichten verletzt. Der Kläger hat in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre widersprüchliche Angaben, nach denen sich gegenseitig ausschließende Tatbestände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen erfüllt sein können, gemacht (BFH-Entscheidungen vom 6. Februar 2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694; vom 15. November 1974 VI R 58/72, BStBl II 1975, 369). Einerseits hat der Kläger in den Mantelbögen zu den ohne Mitwirkung eines steuerlichen Beraters erstellten Einkommensteuererklärungen der Streitjahre (und auch schon zuvor) als seinen Wohnort K/Kanton A angegeben und im Übrigen im Fragebogen zur Prüfung inländischer Einkünfte vom 19. Dezember 2001 erklärt, dass er im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Hiermit in Übereinstimmung hat er auch für die Streitjahre beim FA Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige eingereicht (mit der Aufstellung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Einfamilienhauses in X/Baden). Schließlich hat der Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre jeweils angegeben, dass er kein Konto in Deutschland habe bzw. bei der Frage nach einem Geldinstitut in der Einkommensteuererklärung (für 2003) die NA Bank in B/Kanton A angegeben. Andererseits hat der Kläger dargelegt (in den Einkommensteuererklärungen bzw. in sonstigen, dem FA vorgelegten Unterlagen), dass er seinen Wohnort in X/Baden habe (s. den im Jahr 2001 beim FA eingereichten Faxantrag auf Beitritt zur Gruppenversicherung/Wohngebäudeversicherung). Die Rechnung der Fa. G in BS vom 28. Februar 2003 über die Lieferung eines Spiegels wurde an den Kläger D … X/Baden gerichtet. Weiterhin wurde die Rechnung vom 8. Mai 2005 der Fa. S in X/Baden an den Kläger unter der Anschrift in X/Baden gerichtet (über die Lieferung einer Sat-Anlage). Ebenso auch die Rechnung der Fa. G vom 20. September 2004. Des Weiteren sind in den Streitjahren eine Vielzahl von -an den Kläger unter der Anschrift in K/Kanton A gerichteten- Rechnungen in Zusammenhang mit Aufwendungen für das Einfamilienhaus in X/Baden über z.T. erhebliche vier- bzw. fünfstellige EUR-Beträge von der Mieterin des Gebäudes (seiner Ehefrau) z.T. bar bzw. durch Überweisungen von deren Konto bei der Sparkasse Y gezahlt worden (Kontonummer: xxx). Auf den vom Kläger vorgelegten diesbezüglichen Überweisungsträgern wird neben der Ehefrau des Klägers dieser selbst als Kontoinhaber bezeichnet.
110 
ccc) Nach diesen Angaben des Klägers ergaben sich Unklarheiten und Zweifel über den Wohnsitz (Wohnort) des Klägers in den Streitjahren, nachdem unbeteiligte Dritte (Firmen) nach den vom Kläger vorgelegten Rechnungen davon ausgegangen waren, dass dessen Wohnort in X/Baden war. Diese unschwer zu erkennenden Widersprüche hätte das FA aufklären können und müssen. Dies hat es dann auch im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr 2006 mit Schreiben vom 13. August 2007 getan, indem es vom Kläger u.a. eine Mitteilung dazu erbat, von wem und in welchem Umfang das Einfamilienhaus in X/Baden genutzt wurde. Die daraufhin vom Kläger gegebene Antwort: „Meine Frau und meine Tochter …bewohnen das Haus zu zweit“ führte im weiteren Verlauf der gebotenen Aufklärung durch das FA zu der Erkenntnis, dass der Kläger im Inland seinen Familienwohnsitz und eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner Tochter begründet hat. Das FA hat die in gleicher Weise aus den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre zuvor sich ergebenden Widersprüche ohne die erforderlichen Ermittlungen nicht weiter aufgeklärt.
111 
ddd) Im Übrigen ergeben sich aus den Angaben in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre auch Unklarheiten und Zweifel an der ertragsteuerrechtlichen Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung wegen des anzustellenden Fremdvergleichs. Es ist unter fremden Dritten durchaus nicht üblich, dass die Mieterin -wie im Streitfall- erhebliche (vier- und fünfstellige) Zahlungen, die vom Kläger als Vermieter nach den Vereinbarungen im Mitvertrag vom Oktober 2001 zu leisten waren, laufend von ihrem Konto bezahlt. Nachdem der Kläger und die Mieterin am xx.xx. 2002 geheiratet hatten, wurde die Mieterin vom Kläger gegenüber dem FA entweder mit K D-K oder KD bezeichnet. Auch diese Namensänderung und der Umstand, dass die Mieterin im Verlauf des Mietverhältnisses mit demselben Familiennamen wie der Kläger bezeichnet wird, hätte das FA mit den anderen bereits aufgezeigten Umständen zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen.
112 
eee) Auch der Umstand, dass die Miete für das Einfamilienhaus in X/Baden (mit 5 ½ Zimmern und ca. 150 qm) seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2001 von 2.100 DM auf 600 EUR (incl. Heizkosten und Kosten für Warmwasser und Betriebskosten) herabgesetzt wurde, und dies in einem auffälligen Gegensatz zur entgegengesetzten Entwicklung der Mieten gerade am Hoch- und Oberrhein steht, hätte das FA im Hinblick auf eine zu vermutende Ursache in einer steuerlich nicht zu beachtenden Privatsphäre der Mietparteien mindestens zu Rückfragen in den einzelnen Streitjahren veranlassen müssen. Wegen des Unterlassens weiterer Aufklärung hat das FA auch insoweit seine Ermittlungspflichten verletzt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der erkennende Senat zudem, dass seit Beginn der Vermietung ab dem 1. Oktober 2001 bis zum Streitjahr 2006 Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung und Verpachtung des Einfamilienhauses in X/Baden von über 60.000 EUR entstanden sind. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass im Streitfall Anlass geboten war zu weiteren Ermittlungen zur Nutzung des vorgenannten Einfamilienhauses.
113 
fff) Auch soweit die Bedienstete des FA, H.N. für ihre Untätigkeit bei der Sachverhaltsaufklärung bei den Veranlagungen für die Jahre vor dem Streitjahr 2006 (bis zum Schreiben vom 13. August 2007, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, mitzuteilen, von wem und in welchem Umfang das Einfamilienhaus genutzt wurde), in der mündlichen Verhandlung als Vertreterin des FA vorgetragen hat, sie sei wegen desselben Familiennamens des Klägers als Vermieter und der Mieterin davon ausgegangen, es handele sich um eine Vermietung unter Geschwistern, folgt hieraus nicht, das FA habe seine Ermittlungspflichten erfüllt bzw. nicht verletzt. Der erkennende Senat lässt insoweit ausdrücklich offen, ob bei Annahme einer Vermietung zwischen Geschwistern im Hinblick auf die zuvor insbesondere zu eee) dargelegten Erwägungen weitere Ermittlungen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten gewesen wären. Unberührt hiervon ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass H.N. mit ihren zuvor wiedergegebenen Behauptungen lediglich eine aus der Luft gegriffene und deshalb unbeachtliche Entschuldigung für das Unterlassen der Sachverhaltsaufklärung bei den Veranlagungen für die Streitjahre 2005 und davor dargelegt hat. Dass es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich für den erkennende Senat schon daraus, dass H.N. sich ansonsten (wegen der lange zurückliegenden Geschehnisse in einer gewissen Weise verständlich) an so gut wie nichts erinnern konnte. Insbesondere hatte sie an den von ihr auf der Anlage V für das Streitjahr 2006 in roter Farbe gefertigten Aktenvermerk: „??? Grundstück wird an Ehefrau vermietet verh. seit xx.xx..02 KD K“ keinerlei Erinnerungen mehr. Gründe, warum sie sich geradewegs daran erinnern könne, dass sie davon ausgegangen sei, die Vermietung sei zwischen Geschwistern (und sie deshalb keine Ermittlungen angestellt habe) erfolgt, wurden auch nicht dargelegt.
114 
ggg) Im Streitfall bestehen zudem Unklarheiten zur Frage, warum das FA seiner Verpflichtung zu Ermittlungen trotz der aufgezeigten und den sich aus den Steuererklärungen ergebenden Widersprüche, seine Verpflichtung zu einer Sachverhaltsaufklärung nicht wahrgenommen. Der Berichterstatter bat den Vertreter des FA im Erörterungstermin und das FA danach mehrmals darum, die Bediensteten H.N. und L. als Zeuginnen in die mündliche Verhandlung (mit den erforderlichen Aussagegenehmigungen) zu stellen. Die Letztgenannte sollte insbesondere zum Inhalt ihres Schreibens 11. Dezember 2008 gehört werden, in dem sie (abschließend) ausführt, sie vermute, dass der Kläger seinen Wohnsitz bei seiner Familie habe und somit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Das FA ist der Aufforderung des FG nur insoweit (und ohne Begründung) nachgekommen, als es H.N. als Vertreterin in die mündliche Verhandlung entsandt (ohne Aussagegenehmigung -§ 376 ZPO i.V.m. § 82 FGO-). Insoweit beruht die mangelnde Sachverhaltsaufklärung zum Grund und Umfang der Ermittlungspflichten des FA im vorliegenden Fall auf einer Ursache aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des FA. Der erkennende Senat sieht sich wegen dieses Verhaltens in seinen zuvor dargelegten Feststellungen, dass das FA im vorliegenden Fall seine Ermittlungspflichten verletzt habe, bestätigt (§ 76 Abs. 1 und Abs. 4 FGO, Heuermann, StBP 2005, 371 mit weiteren Nachweisen).
115 
cc) Auch soweit nach der Rechtsprechung des BFH in einem Fall, in dem sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt haben, den Sachverhalt aufzuklären, in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung trifft mit der Folge, dass ein Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44), folgt im Streitfall nicht, dass die ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) zu Recht durch die Bescheide vom 16./18. Februar 2011 geändert werden konnten.
116 
Der Kläger hat es seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Fall in einem ausreichenden Maße ohne Verletzung seiner Mitwirkungspflichten erfüllt. Insbesondere hat er auf entsprechende Anforderung durch das FA sämtliche mit dem Mietverhältnis über die Nutzungsüberlassung des Einfamilienhauses in X/Baden zusammenhängenden Unterlagen vorgelegt (z.B. die Anlage V, den Mietvertrag und Kaufvertrag, Rechnungen über geltend gemachten Kosten, Zahlungsnachweise in Form von Quittungen und Überweisungsträgern, Erklärungen über Mietpreissenkungen, Antwortschreiben auf Fragen des FA usw.). Den Umstand, dass der nicht sachkundig vertretene Kläger in seinen Steuererklärungen davon ausgegangen ist, dass er im Inland keinen Wohnsitz habe, weil der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz liege, erachtet der erkennende Senat nicht als eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers. Insoweit hat er nur aus einem von ihm dargelegten, der zuvor dargelegten Annahme nicht entsprechenden Sachverhalt die demzufolge falschen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der erkennende Senat zudem, dass der Kläger gegenüber der ESTV seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erklärt und in der Schweiz versteuert hat, und es zudem noch durchaus offen ist -wie der erkennende Senat aus langjähriger Praxis weiß- wie im noch anhängigen Verständigungsverfahren entschieden werden wird. Schließlich ist noch mitentscheidend, dass der die hier angesprochenen Rechtsfragen nach dem Wohnsitz, der ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen schwierig zu beantworten und zudem unterschiedliche Auffassungen der ESTV und der deutschen Finanzverwaltung gegeben sind.
117 
7. Aus dem Umstand, dass der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2008 für das Streitjahr 2006 gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (und worauf nochmals in der Einspruchsentscheidung hingewiesen wurde), folgt nicht, dass der für dieses Streitjahr gegenüber dem Kläger ergangene Änderungsbescheid vom 18. Februar 2011 in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht auf die Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO hätte gestützt werden können. Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) war entfallen, weil der Hauptverwaltungsakt (der Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2008) durch den Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 aufgehoben wurde. Wird der Hauptverwaltungsakt aufgehoben, gilt dies automatisch auch für die Nebenbestimmung (Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 120 Rn. 4; anders für den Fall der Änderung eines Hauptverwaltungsakts: BFH-Urteil vom 14. September 1993 VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2, mit umfangreichen Nachweisen).
118 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
119 
9. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil der Kläger die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zu seiner Vertretung für unentbehrlich halten durfte (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
120 
10. Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Sache beschäftigt sich einmal mehr nur mit Fragen in Zusammenhang mit der Grenzgängerbesteuerung (Gosch, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung -BFH/PR- 2015, 405).

Gründe

 
48 
Die Klage ist begründet: Die Einkommensteueränderungsbescheide für die Streitjahre 2004 - 2005 vom 16. Februar 2011 und für das Streitjahr 2006 vom 18. Februar 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2012 sind, soweit sie gegen den Kläger gerichtet sind, gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Das FA war nicht befugt, die ursprünglich gegenüber dem Kläger erlassenen Einkommensteuerbescheide über die beschränkte Einkommensteuerpflicht zum Nachteil des Klägers auf der Grundlage über die nunmehr vom FA zu Recht angenommene unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers zu ändern; dafür ist keine verfahrensrechtliche Grundlage gegeben; insbesondere bietet die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) eine solche nicht.
49 
1. Der Kläger war in den Streitjahren gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2004-2006 unbeschränkt steuerpflichtig; er unterlag daher mit allen in den Streitjahren erzielten Einkünften der Einkommensteuer. Nach den Feststellungen des erkennenden Senats hatte der Kläger in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland.
50 
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2004 - 2006 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
51 
aa) Nach § 8 AO (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2004-2006) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
52 
Der Begriff des Wohnsitzes setzt nach ständiger Rechtsprechung der Steuergerichte u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046; vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909; vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294; vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447).
53 
Die natürliche Person muss die Wohnung nicht zwingend selbst innehaben. Sie kann die Wohnung auch durch ihre Familienangehörigen, insbesondere durch den Ehegatten, innehaben (so bereits: Entscheidung des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 10. März 1937 VI A 631/36, Reichssteuerblatt -RStBl- 1937, 498; BFH-Urteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351). Daher spricht eine Vermutung dafür, dass Ehegatten ihren Wohnsitz im Regelfall dort haben, wo die Familie ihren Wohnsitz hat (BFH-Entscheidungen vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BStBl II 1985, 331; vom 2. November 1994, I B 110/94, BFH/NV 1995, 753; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 24. September 1965 1 BvR 131/65, Der Betrieb -DB- 1965, 1886, juris). Das setzt voraus, dass die Wohnung auch für den nicht dauernd dort lebenden Familienangehörigen bestimmt ist und dieser die Wohnung ebenfalls als sein Heim betrachtet (RFH-Entscheidung in RStBl 1937, 498; BFH-Urteile vom 29. Oktober 1959 IV 129/58 S, BStBl III 1960, 61; vom 3. März 1978 VI R 195/75, BStBl II 1978, 372; vom 30. August 1989 I R 215/85, BStBl II 1989, 956). Es muss alles dafür sprechen, dass der Ehegatte in objektiver Hinsicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit (wann immer er es wünscht) zu seiner Familie zurückkehren wird, um dort gemeinsam mit der übrigen Familie zu wohnen (BFH-Urteil in BStBl III 1960, 61), d.h. die Wohnung der übrigen Familie muss in subjektiver Hinsicht für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein (BFH-Urteil vom 13. November 2013 in BFH/NV 2014, 1046). Kehrt er stets nur zurück, um die Familie zu besuchen, so besteht kein gemeinsamer Familienwohnsitz (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 294). Wie oft und in welchen Zeitabständen der Ehegatte zurückkehrt, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass er anderswo einen (weiteren) Wohnsitz hat oder dass er nach der Rückkehr stets nur kurzfristig in der Familienwohnung verweilt (Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 1 Anm. 65 und 69 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; Senatsurteil vom 27. September 2012 3 K 994/09, juris).
54 
b) Hiervon ausgehend hat der Kläger in den Streitjahren im Anschluss an die Feststellungen der Steufa am Tag der Durchsuchung des Gebäudes T 29 in X/Baden am 31. März 2009, denen der erkennende Senat ohne jegliche Bedenken folgt, die dort befindliche Familienwohnung inne gehabt (Hinweis auf die CD mit den von der Steufa gemachten Fotos zur Wohnung). Der Kläger ist bei jeder sich bietenden Gelegenheit in diese (Familien)Wohnung, in der seine Frau und die gemeinsame, am xx.xx.1997 geborene Tochter S lebten, zurückgekehrt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
55 
aa) Zunächst berücksichtigt der erkennende Senat im Rahmen seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Ehefrau des Klägers gegenüber der Steufa am 31. März 2009 erklärte, dass der Kläger in der Wohnung in X/Baden „wohnte“. In diesem Zusammenhang weist der erkennende Senat zudem daraufhin, dass der Kläger die Bediensteten der Steufa bat, von weiteren Feststellungen zu seinen tatsächlichen Aufenthalten in den Streitjahren im Einfamilienhaus X/Baden abzusehen (z.B. durch Einvernahme von Zeugen, die in der Nachbarschaft wohnten), indem er einräumte, in der Wohnung in X/Baden zu wohnen.
56 
bb) Mitentscheidend für die Annahme des erkennenden Senats des Innehabens der Wohnung in X/Baden durch den Kläger ist, dass dieser in objektiver Hinsicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei seiner Familie war und in subjektiver Hinsicht die Wohnung für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt war und zwar als zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in den Streitjahren genutzter Familienwohnsitz. Denn es handelte sich um eine vollständig auch für die Bedürfnisse des Klägers eingerichtete Wohnung, die dem Kläger demzufolge zur jederzeitigen Nutzung Verfügung stand und von diesem auch in den Streitjahren regelmäßig genutzt wurde.
57 
cc) Dies belegen zweifelsfrei die Fotos, die die Bediensteten der Steufa am Tag der Durchsuchung in der Wohnung in X/Baden gemacht haben, und die nur den Schluss zulassen, dass die Wohnung zum jederzeitigen Wohnaufenthalt für den Kläger bereit stand und von diesem zum Wohnen auch tatsächlich genutzt wurde.
58 
dd) Im Flur des Erdgeschosses waren die Pantoffel des Klägers zum allfälligen Gebrauch (s. Foto EG Flur [6]). Des Weiteren spricht für eine jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des Klägers und auch dessen tatsächliche Nutzung der Wohnung der Inhalt des Schuhschranks im Flur des Erdgeschosses. In diesem befanden sich am Tag der Durchsuchung am 31. März 2009 eine große Anzahl von Schuhen des Klägers in vielen Farben, für alle Jahreszeiten und alle möglichen Gelegenheiten (Foto EG Flur [1]; z.B. auch Skischuhe, KG Wäsche [2]). Ebenso befand sich auf der Treppe im Flur des Erdgeschosses ein Paar Schuhe des Klägers, das dieser kurze Zeit zuvor getragen und/oder demnächst wieder gebrauchen wird (Foto EG Flur [2]). Im Übrigen fanden die Steuerfahnder über die gesamte Wohnung verteilt Kleidungsstücke des Klägers (z.B. Hosen, OG Schlafzimmer [1, 2, 3]; OG Kind [1]; Strümpfe, OG Schlafzimmer [11]; Unterwäsche, OG Schlafzimmer [10]; Mäntel, Jacken, Hemden [OG Kind [1], OG Nähzimmer [11]; EG Flur [7] ) und dies jeweils in einer so großen Anzahl, die darauf schließen lässt, dass es sich um die gesamten, dem Kläger zur Verfügung stehenden und tatsächlich auch genutzten Kleidungsstücke und Schuhe handelt. Im Keller waren in einem sehr umfangreichen Ausmaß Handwerkszeuge, eine Büroeinrichtung und Geschäftsunterlagen (KB Büro [7-29]; KB Büro mit Sofa [1-6]) vorhanden, die fast ausschließlich und ersichtlich auch tatsächlich vom Kläger gebraucht wurden. Dafür, dass der Kläger sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei seiner Familie in der Wohnung in den Streitjahren aufhielt spricht auch, dass im Badezimmer die üblichen Wachutensilien des Klägers (Rasierer, Shampoo, Zahncreme, Zahnbürste, Deodorant, Parfum) vorrätig waren (OG Bad [1-6]), die ersichtlich auch aktuell von ihm genutzt wurden. Schließlich spricht auch für eine jederzeitige Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung nach den Aufnahmen der Steufa vom Schlafzimmer, dass das Bett für zwei Personen ausgelegt war und in der Nacht vor dem Tag der Durchsuchung vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam genutzt wurde (OG Schlafzimmer [6, 13, JPG]).
59 
ee) Bei seinen zuvor dargelegten Erwägungen, wonach es sich im Gebäude in X/Baden um die vollständig eingerichtete (Familien-)Wohnung des Klägers und seiner Familie handelt, die dem Kläger zur jederzeitigen Nutzung in den Streitjahren zur Verfügung stand, hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass die Feststellungen der Steufa (Hinweis insbesondere auf die zuvor erwähnten Fotos) zwar erst am 31. März 2009 getroffen wurden und damit nach den Streitjahren (2004 - 2006). Diese Feststellungen geben nach der Überzeugung des erkennende Senats aber auch ein zutreffendes Bild für die persönlichen Lebensbedingungen des Klägers und seiner Familie in den Streitjahren. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass die in Bezug genommenen tatsächlichen Umstände sich gegenüber den Streitjahren geändert hätten. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den dem erkennenden Senat vorliegenden Akten. Insbesondere bezieht der erkennende Senat insoweit in seine Erwägungen mit ein, dass der Kläger der Aufforderung des Berichterstatters im Erörterungstermin vom 23. Januar 2014, einen Grundriss über die angeblich von ihm in den Streitjahren genutzte Wohnung im Haus seiner Eltern im Z 28 in K/K A mit einer substanziierten und detaillierten Beschreibung der Nutzung und der Einrichtung (mit aussagekräftigen Fotos) der Gestalt nachgekommen ist, dass er u.a. zwei Fotos vorgelegt hat, die zwei Räumeteilweise zeigen, die leer sind bis auf ein Dreirad, ein an einer Wand befestigtes Gitter mit einer Hose auf einem Bügel und Materialien (wohl) zum Tapezieren von Wänden. Damit wird nicht einmal ansatzweise dargelegt (und erst recht nicht bewiesen; § 76 Abs. 1 FGO; § 76 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2; BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 IX R 28/99, BFH/NV 2004, 201; allgemein zur Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Tatsachen oder Beweismitteln aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen: Heuermann, die Steuerliche Betriebsprüfung 2003, 371), dass der Kläger in dem Gebäude seiner Eltern in den Streitjahren eine Wohnung unter Umständen innehatte, die auf ein Beibehalten und Benutzen der Wohnung schließen lassen.
60 
ff) Auch der Umstand, dass der Kläger mit Mietvertrag vom 5. Oktober 2001 das Einfamilienhaus in X/Baden an seine Ehefrau in den Streitjahren vermietet hatte, steht der Annahme, dass der Kläger im „vermieteten“ Gebäude seinen Wohnsitz hatte, nicht entgegen. Der Kläger hat das Einfamilienhaus nicht „vermietet“ zur alleinigen Nutzung durch seine Ehefrau und Tochter, sondern die vom Kläger in X/Baden regelmäßig genutzte Wohnung war dessen Familienwohnsitz. Denn nach den zuvor dargelegten Erwägungen handelte es sich im Anschluss an die Feststellungen der Steufa um eine (u.a. für die Bedürfnisse des Klägers) vollständig eingerichtete (Familien-)Wohnung, die dem Kläger zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stand und auch von ihm in den Streitjahren regelmäßig genutzt wurde. Damit erfüllt sie diejenigen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des BFH an einen Wohnsitz zu stellen sind (§ 1 Abs. 1 EStG 2004-2006 i.V.m. § 8 AO; BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411).
61 
gg) Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der erkennende Senat darauf hin, dass dem Mietverhältnis die einkommensteuerrechtliche Anerkennung schon deshalb zu versagen ist, weil die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft (wie hier zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau) der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen ist (Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, ESt- und KStG, Kommentar § 4 Rn. 858a mit umfangreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung).
62 
hh) Im Übrigen wurde vom Kläger auch nicht nachgewiesen, dass die für die einzelnen Monate in den Streitjahren jeweils vereinbarte Miete von seiner Ehefrau auch gezahlt wurde. Zwar wurden vom Kläger unterschriebene Quittungen über Miete/inkl. Nebenkosten von 600 EUR vorgelegt (z.B. für 2006). Der Aufforderung des Berichterstatters des erkennenden Senats im Erörterungstermin, Kontoauszüge mit den diesbezüglichen Belastungsbuchungen vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.
63 
Damit hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die verletzten abgabenrechtlichen Tatsachen und Beweismittel berühren den alleinigen Verantwortungs- und Interessenbereich des Klägers. Aus diesem Verhalten des Klägers zieht der erkennende Senat deshalb den Schluss, dass die vereinbarte Miete nicht gezahlt wurde. Damit ist eine Hauptleistungspflicht des Mietvertrags vom 5. Oktober 2001 (neben der Überlassung der Mietsache zur Nutzung) in den Streitjahren nicht durchgeführt worden, was zur Folge hat, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält und demzufolge in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen ist (Stapperfend in: Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 4 Anm. 858a mit umfangreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung).
64 
ii) Auch im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. August 2011 und im Schreiben vom 24. Februar 2014 (gerichtet an das Schweizerische Staatssekretariat für internationale Finanzfragen in Bern, A des Ordners), ist davon auszugehen, dass der Kläger in X/Baden im Einfamilienhaus im .... allee in den Streitjahren seinen Wohnsitz hatte. Der Kläger hat nach den Angaben a.a.O. seine in den Streitjahren ca. 80 Jahre alten und inzwischen verstorbenen Eltern in vielfältiger Weise unterstützt (daneben u.a. auch seine weiter entfernt in der Schweiz wohnenden Schwestern B und D). Dazu hielt er sich in den Streitjahren an mehreren Tagen in der Woche im rd. 6 km entfernten Gebäude in K/K A für durchschnittlich 1-4 Stunden auf. Die Fahrzeit betrug jeweils ca. 10 Minuten. Selbst wenn der Kläger wegen Erkrankungen seiner Eltern in K/K A auch mal übernachtet haben sollte, ändert dies nichts an der Feststellung, dass das Einfamilienhaus in X/Baden mit seiner dort lebenden Ehefrau und Tochter als dessen (Familien)Wohnsitz zu beurteilen ist. Insoweit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die im Streitfall nicht widerlegte Vermutung begründet, dass der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebende Kläger seinen Wohnsitz in X/Baden hatte, wo sich auch seine Familie befand. Diese Vermutung ist bereits dann begründet, wenn der Ehemann (hier: der Kläger) sich des Öfteren außerhalb der Familienwohnung aufhält, bei jeder sich bietenden Gelegenheit aber -wie im Streitfall der Kläger- zu seiner Familie zurückkehrt (so bereits der RFH in seiner Entscheidung in RStBl 1937, 498).
65 
jj) Für die Annahme des erkennenden Senats, dass es sich bei der Wohnung in X/Baden um die vom Kläger und von seiner Ehefrau und Tochter in den Streitjahren tatsächlich ständig genutzte Familienwohnung handelt, spricht auch der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau in den nach der Steufa-Prüfung beim FA eingereichten Einkommensteuererklärungen die Zusammenveranlagung beantragt haben. Dies setzt nämlich voraus, dass eine zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht (BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139). Der Kläger und seine Ehefrau haben (neben der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebensgemeinschaft) insbesondere demzufolge auch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft in der Wohnung in X/Baden in den Streitjahren aufrechterhalten, in dem sie -wie sich aus einer umfassenden Würdigung des Vorbringens des Klägers und dessen Ehefrau im Erörterungstermin ergibt- die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigt und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens aus der Tätigkeit des Klägers und seiner Ehefrau entschieden haben (Hinweis auf die Unterhaltszahlungen des Klägers).
66 
2. Der Kläger ist auf Grund seines Wohnsitzes in X/Baden im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wobei sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf sämtliche in- und ausländischen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG 2004-2006) und damit auch auf die hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers aus seiner unselbständigen Arbeit für die in Schweiz ansässige D-AG M und die H-G in L/Kanton B-L (Welteinkommens-, Totalitäts-, oder Territorialprinzip) erstreckt.
67 
3. In abkommensrechtlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nach der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1992 mit seinen zuvor genannten Einkünften aus der auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit ausschließlich der Besteuerung im Inland.
68 
Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können ungeachtet des Artikels 15 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist.Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992).
69 
a) Der Kläger war in den Streitjahren gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Schweiz 1971 (i.V.m. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992) nur im Inland ansässig (s. die nachfolgenden Erwägungen) und hatte seinen Arbeitsort in der Schweiz, und er kehrte von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz im Inland zurück.
70 
Nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 bedeutet im Sinne des DBA-Schweiz der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat maßgeblichen Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das DBA-Schweiz definiert den Anknüpfungspunkt für die persönliche Abkommensberechtigung damit nicht selbständig, sondern verweist auf das interne Recht der Vertragsstaaten.
71 
aa) Der Kläger war in den Streitjahren im Inland ansässig, weil er dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Er hatte nach den insoweit maßgeblichen deutschen Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2004-2006, § 8 AO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971) seinen Wohnsitz in X/Baden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf seine Ausführungen zu 1. und 2.
72 
bb) Der Kläger war in den Streitjahren nicht auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ansässig i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz, weil er in der insoweit allein in Betracht kommenden Wohnung in Z/Kanton A,... weg nicht seinen Wohnsitz nach dem maßgeblichen Schweizer Recht hatte.
73 
aaa) Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Steuern vom 14. Dezember 1990 -DBG- (Systematische Rechtssammlung des Bundesrechts [SR] 642.11, www.admin.ch), Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 -StHG- (SR 642.14) und Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes/Kanton A vom 15. Dezember 1998 (StG/AG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerpflichtigen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben.
74 
bbb) Das BGer (s. Urteil vom 3. Februar 1995, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 121 I 14) stellt bei der Entscheidung über den Wohnsitz nicht auf eine starre Regelung ab, sondern es misst den wirtschaftlichen Gegebenheiten ein etwas größeres Gewicht bei, als sie es bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes hätten. So haben Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in der Regel ihr Steuerdomizil (Wohnsitz) am Arbeitsort. Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, so gilt als Steuerdomizil derjenige Ort, zu dem die Person die stärkeren Beziehungen hat. Dabei werden die sich aus den familiären Banden ergebenden persönlichen und familiären Beziehungen im allgemeinen als stärker erachtet als diejenigen, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben. Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit regelmäßig zu seiner Familie zurückkehrt, ist daher ausschließlich an dem vom Arbeitsort verschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie (dem Freizeitort: s. Blumenstein/Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. § 4 IV. 1.a) zu besteuern.
75 
ccc) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Streitjahren seinen Wohnsitz (auch nach den Schweizerischen Rechtsgrundsätzen) in X/Baden hatte.
76 
Nach den Feststellungen des erkennenden Senats ist der Kläger von seinen Arbeitsorten in B/Kanton A bzw. in L/Kanton B-L regelmäßig an seinen Familienwohnsitz in X/Baden zurückgekehrt. Regelmäßig bedeutet dabei: nahezu arbeitstäglich. An seinem Familienwohnsitz lebten in den Streitjahren (ebenso davor und danach) seine Ehefrau, mit der der Kläger seit Anfang der 90iger Jahre ununterbrochen verbunden ist und im Übrigen die gemeinsame, 1997 geborene und damit in den Streitjahren noch minderjährige Tochter S. Die Familie des Klägers lebt im Wesentlichen von dessen finanziellen Zuwendungen. Der Familienwohnsitz in X/Baden, den der Kläger gekauft hatte, war (auch) nach den Bedürfnissen des Klägers umfassend eingerichtet und wurde von diesem tatsächlich bewohnt.
77 
Der Umstand, dass der Kläger seine in den Streitjahren hochbetagten Eltern im täglichen Leben unterstützt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger hielt sich aus diesem Anlass nur gelegentlich (nicht täglich, üblicherweise nur für wenige Stunden) auf dem 10 Minuten mit dem Auto entfernt liegenden Grundstück seiner Eltern in K/Kanton A auf. Insbesondere stand dem Kläger in dem Gebäude in K/Kanton A nach den Feststellungen des erkennenden Senats keine für seine Bedürfnisse eingerichtete Wohnung in den Streitjahren zur Verfügung, die er auch tatsächlich genutzt haben könnte. Dies war auch nicht erforderlich, weil sich sein Familienwohnsitz in unmittelbarer Nähe befand, an den er jederzeit und mit geringem zeitlichen Aufwand zurückkehren konnte.
78 
Soweit der Kläger in seinen Darlegungen gegenüber dem FG erwähnt hat, er habe von seiner Familie getrennt gelebt, wird dies durch die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Senats widerlegt. Für eine Trennung gibt es außer der Behauptung des Klägers „ins Blaue hinein“ keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des erkennenden Senats, der insoweit den Feststellungen der Steufa zum Inneren des Gebäudes in X/Baden ohne Bedenken folgt, ist davon ausgehen, dass die Art und Weise der Einrichtung der Familienwohnung (Hinweis auf die Fotos zum Badezimmer und Schlafzimmer u.a. mit allen erforderlichen und tatsächlich aktuell genutzten Wachutensilien und Kleidungsstücken des Klägers) nur den Schluss zulässt, dass der Kläger diese Wohnung zusammen mit seiner Familie tatsächlich und zwar nahezu täglich genutzt hat. Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGer (s. Urteil in BGE 141 I 14; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 4 Schweiz Rn. 35; jeweils mit weiteren Nachweisen) davon ausgehen, dass die sich aus den familiären Banden ergebenden persönlichen und familiären Beziehungen des Klägers zu seiner Familie in X/Baden im vorliegenden Fall als stärker zu erachten sind als diejenigen, die sich aus der beruflichen Tätigkeit und der Unterstützung seiner Eltern in der Schweiz ergeben, und er deshalb seinen (Familien)Wohnsitz im Inland und nicht auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz hatte.
79 
ddd) Den zuvor dargelegten Erwägungen steht nicht die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG entgegen. Danach hat eine Person einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt. Sobald die Dauer von 30 Tagen -wie im Streitfall- überschritten wird, begründet dies einen steuerrechtlichen Aufenthalt am Arbeitsort mit der Konsequenz der unbeschränkten Steuerpflicht der Person in der Schweiz (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 48). Grenzgänger begründen jedoch keinen steuerrechtlichen Aufenthalt an ihrem Arbeitsort (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 Rn. 56 mit weiteren Nachweisen). Sie sind demzufolge -wie der Kläger- nicht ansässig in der Schweiz und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig in der Schweiz i.S. d. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971.
80 
4.a) Selbst wenn man entgegen den zuvor dargelegten Erwägungen zu Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 von einer Doppelansässigkeit des Klägers in K/Kanton A und X/Baden ausginge, ergäbe sich ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und kein Besteuerungsrecht der Schweiz hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 DBA-Schweiz (Tie-breaker-rule). Der Kläger wäre auch danach (nur) im Inland ansässig, weil er mangels Nutzung von Räumlichkeiten in der Schweiz, die ihrer Art und Einrichtung nach zum Wohnen geeignet waren (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BStBl II 1999, 207; s. zuvor zu 1. b ee), dort keine ständige Wohnstätte unterhalten hat.
81 
b) Schließlich hatte der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 DBA-Schweiz 1971 im Inland (s. zuvor zu 3.a bb ccc).
82 
aa) Bei der Entscheidung der Frage, wo der Kläger den Mittelpunkt der Lebensinteressen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 DBA-Schweiz 1971 im Streitjahr hatte, geht es darum, zu welchem Staat er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte. Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen hat der BFH mehrfach Entscheidungen getroffen (s. die Entscheidungen vom 28. November 2007 I B 79/07, juris; vom 23. Oktober 1985 I R 274/82, BStBl II 1986, 133; vom 31.Oktober 1990 I R 24/89, BStBl II 1991, 562; vom 17. Juli 2002 I B 119/01, BFH/NV 2002, 1600; vom 27. März 2007 I B 63/06, BFH/NV 2007, 1656). Diese Entscheidungen stehen in Übereinstimmung mit Nr. 15 Satz 2 des Musterkommentars zu Art. 4 des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1977 (OECD-MA), wonach die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen der Person, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen ist, wobei die Umstände als Ganzes zu prüfen sind. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist damit auf der Grundlage einer zusammenfassenden Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen im konkreten Fall zu ermitteln (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 4 MA Rz 70). Einer auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogenen zusammenfassenden Wertung ist eine bestimmende (allgemeine) Rangordnung der Kriterien fremd (BFH-Beschluss I B 79/07, juris; Senatsurteil vom 27. September 2012 3 K 994/09, rechtskräftig, juris; besonders anschaulich und zutreffend: Nikolaus Bauer u.a., Steuer Wirtschaft International -SWI- 2015, 260).
83 
bb) Der Kläger hatte zur Bundesrepublik Deutschland die engeren Beziehungen, weil er hier wirtschaftliche Interessen hatte (dokumentiert durch den Erwerb des Einfamilienhauses in X/Baden) und insbesondere im Hinblick auf seine familiären Bande zu seiner Familie (mit seiner Ehefrau und Tochter) die in besonderer Weise zu würdigenden engeren persönlichen Beziehungen hatte. Im Übrigen verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Erwägungen zu 3. a bb.
84 
5. Im Einzelnen bedarf es indessen keiner weiteren Ausführungen zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, weil das FA aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert gewesen ist, die ursprünglich gegenüber dem Kläger ergangenen Steuerbescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und 6. Februar 2008 (für 2006) durch die an den Kläger gerichteten Bescheide vom 16./18. Februar 2011 zu ändern.
85 
a) Soweit sich die im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen Einkommensteuerbescheide vom 16. Februar 2011 (für 2005 und 2005) bzw. vom 18. Februar 2011 (für 2006) an den Kläger richten, handelt es sich um Änderungsbescheide, mit denen die gegenüber dem Kläger -allein gemäß § 25 EStG 2004-2006- ergangenen ursprünglichen Einkommensteuerbescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) geändert wurden. Gegenüber der Ehefrau des Klägers sind die vorgenannten Einkommensteuerbescheide als Erstbescheide zu beurteilen, weil ihr gegenüber zuvor keine Veranlagungen durchgeführt worden waren.
86 
Als zwei eigenständige Verfahrenssubjekte können zusammenveranlagte Eheleute -wie im Streitfall- je für sich den Tatbestand einer Änderungsvorschrift bzw. je für sich auch nicht erfüllen (vgl. hierzu: Heuermann in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, EStG § 26b Anm. 47 mit Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung) mit der Folge, dass unterschiedliche Entscheidungen gegenüber zusammenveranlagten Eheleuten ergehen können, wenn der gegenüber einem Ehegatten ergangene Erstbescheid als solcher rechtmäßig ist, der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Änderungsbescheid jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist (vgl. in diesem Zusammenhang: Heuermann in: Blümich, a.a.O., § 26b Anm. 47 zu [1]).
87 
b) Die gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 16. Februar 2011 vom 16. Februar 2011 (für 2004 und 2005) bzw. vom 18. Februar 2011  (für 2006) sind rechtsfehlerhaft als Erstbescheide ergangen.
88 
aa) Ob ein Bescheid als Änderungsbescheid oder als Erstbescheid ergeht, richtet sich nach seinem Verfügungssatz i.S. des § 118 AO (BFH-Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05, BStBl II 2009, 754). Mit den Bescheiden vom 16./18. Februar 2011 sollten aus der Sicht des FA (wohl) „erstmalig“ die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit und unter Wegfall der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung der inländischen Besteuerung auf der Grundlage von dessen unbeschränkter Einkommensteuerpflicht unterworfen werden. Dem lag (wohl) die Annahme zugrunde, dass die ursprünglich gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) mit der Annahme einer beschränkten Steuerpflicht des Klägers durch den Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 aufgehoben worden waren, und deshalb keine Bescheide für die Streitjahre mehr vorhanden waren.
89 
bb) Der Annahme von erstmaligen Veranlagungen steht jedoch entgegen, dass das FA mit dem auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Bescheid vom 24. Januar 2011 zwar die ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) aufgehoben hat, gleichzeitig aber (wie zuvor schon die Steufa im Kurzbericht vom 27. August 2010 zu C. 8. und D. 9.) angekündigt hat, dass demnächst Steuerbescheide auf der Grundlage einer unbeschränkten Steuerpflicht ergehen werden. Wegen dieses Wechsels von der bisher angenommenen beschränkten Steuerpflicht erhalte der Kläger eine neue Steuernummer. Damit war klar, dass das FA mit der Aufhebungsverfügung vom 24. Januar 2011 keinen Verzicht auf zukünftige Steuerfestsetzungen gegenüber dem Kläger aussprechen wollte, und es deshalb jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehindert war (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866; vom 23. Mai 2000 XI B 92/99, BFH/NV 2000, 1075; § 155 Abs. 1 Satz 3 AO), die angegriffenen Bescheide 16./18. Februar 2011 zu erlassen.
90 
cc) Sollte das FA mit dem Aufhebungsbescheid vom 24. Januar 2011 jedoch das Ziel verfolgt haben, seine verfahrensrechtliche Situation im Hinblick auf Ermittlungsfehler, die ihm bei den ursprünglichen Veranlagungen unterlaufen waren, zu verbessern, ist dem nicht zu folgen. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 16. Februar und 12. Februar 2011 sind trotz der zuvor im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 verfügten Aufhebung der ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) als Änderungsbescheide in Bezug auf die ursprünglichen Bescheide zu qualifizieren. Anderenfalls hätte es das FA in der Hand, z.B. eine Ermittlungspflichtverletzung bei Erlass der ursprünglichen Bescheide immer dann ungeschehen zu machen, wenn eine Änderung der ursprünglichen Bescheide auf der Basis der Änderungsvorschriften der AO (hier insoweit allein in Betracht kommend: § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) zumindest problematisch werden würde (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 79/99, BStBl II 2002, Entscheidungsgründe zu 2. b; MK, Anm. zum BFH-Urteil in BStBl II 2001, 2 in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2002, 251).
91 
dd) Hieran anschließend waren gemäß § 128 Abs. 1 AO die Voraussetzungen für eine wirksame Umdeutung der Bescheide vom 16./18. 2011 in Änderungsbescheide nicht gegeben.
92 
6. Nach § 128 Abs. 1 AO kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Finanzgerichte zur Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts befugt (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 754). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit nicht erfüllt, weil die angefochtenen Bescheide als Änderungsbescheide nicht auf die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in rechtmäßiger Weise gestützt werden können.
93 
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen und Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
94 
a) Die Tatsachen, die im Streitfall zu einer höheren Steuer in den angegriffenen Änderungsbescheiden vom 16./18. Februar 2011 als in den ursprünglichen Bescheiden bzw. im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 führen, sind im Wesentlichen das tatsächliche Zusammenleben des Klägers mit seiner Familie im Einfamilienhaus in X/Baden (als Familienwohnsitz) mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht (Besteuerung) im Inland, die Vermietung des Gebäudes vom Kläger an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehefrau (mit der Folge des Wegfalls der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung) und das Erzielen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch den Kläger als Grenzgänger, weil er regelmäßig von einem Arbeitsort in der Schweiz an seinen Wohnsitz im Inland in den Streitjahren zurückgekehrt ist.
95 
b) Das FA konnte seine erneuten Änderungsbescheide vom 16./18. Februar 2011 nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stützen, weil es von den zuvor dargelegten steuererhöhenden Tatsachen bereits vor Abschluss der Willensbildung über den Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 Kenntnis erlangt hat, den es ebenfalls auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt hatte. Maßgeblich dafür, ob die Tatsachen dem FA nachträglich bekannt geworden sind, ist grundsätzlich der letzte Bescheid (hier: der Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011), der für eine abschließende Sachprüfung in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 VI R 21/13, BFH/NV 2015, 714, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
96 
aa) Steuerbescheid im Sinne § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist auch ein Bescheid (hier: der Bescheid vom 24. Januar 2011), der einen schon zuvor ergangenen Steuerbescheid (hier: die ursprünglichen Bescheide) inhaltlich abgeändert hat. Da auch durch diesen Verwaltungsakt eine Steuer festgesetzt wird, handelt es sich um einen Steuerbescheid i.S. von § 155 Abs.1 AO 1977, der nach Form und Inhalt den Anforderungen an Steuerbescheide (§ 157 AO 1977) genügen muss. Der Änderungsbescheid nimmt den Erstbescheid in seinen Regelungsinhalt auf (BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 79/99, BStBl II 2002, 2) und hat auch deswegen die Qualität eines Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid kann grundsätzlich nur unter den für Steuerbescheide geltenden Voraussetzungen -im Streitfall insoweit allein in Betracht kommend nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977- geändert werden.
97 
Daraus folgt, dass sich die erneute Änderung (hier: durch die Bescheide vom 16./18. Februar 2011) auf die Änderung des vorausgegangenen Änderungsbescheides (hier: des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011) richtet und dass deshalb ein Änderungsbescheid (hier: vom 24. Januar 2011) seinerseits nur dann erneut geändert werden kann, wenn die steuererhöhenden Tatsachen nachträglich, d.h. nach seinem Erlass bekanntgeworden sind. Der Wortlaut der Bestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass als maßgebender Zeitpunkt der Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide (hier: der Bescheide vom9. September 2005 [für 2004], vom 22. Mai 2006 [für 2005] und vom 6. Februar 2008 [für 2006] anzusehen ist; diese (ursprünglichen Bescheide) sind vielmehr durch den Änderungsbescheid abgelöst worden. Ist ein Änderungsbescheid uneingeschränkt als Steuerbescheid i.S. des § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977 anzusehen, bezieht sich auch das Merkmal "nachträglich" auf den Zeitpunkt seines Erlasses (hier: des Änderungsbescheids vom 24. April 2011).
98 
Sind die ursprünglichen Bescheide (hier: in den Bescheiden vom 9. September 2005 [für 2004], vom 22. Mai 2006 [für 2005] und vom 6. Februar 2008 [für 2006]) geändert und im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt worden (hier insbesondere die Einkünfte der Klägers aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger lt. den Angaben in den beim FA am 30. Juli 2010 eingegangenen Einkommensteuerklärungen), sind diese Tatsachen nicht mehr neu, wenn nach § 88 AO Anlass bestand, sie bereits bei Erlass des Änderungsbescheids (hier des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011) zu berücksichtigen. War das FA hingegen bei Erlass des Änderungsbescheids nach dessen Art nicht zur weiteren Sachprüfung verpflichtet (z.B. bei Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, bzw. bei Vorläufigerklärungen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO), bleibt eine spätere Änderung des (vorherigen) Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich. Nach diesen Rechtsgrundsätzen gilt im Streitfall Folgendes:
99 
bb) Das FA war beim Erlass des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 zur erneuten (umfassenden) Sachprüfung verpflichtet und damit gehalten, alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt vorhanden und ihm bekannt waren. Insbesondere handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 nicht um einen Bescheid, in dem -wie bei der (punktuellen) Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (oder in vergleichbaren Fällen [BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 36/96, BStBl II 1997, 264; in BFH/NV 2015, 714])- keine Sachaufklärung des FA geboten war.
100 
Dem FA waren beim Erlass des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 (im Wesentlichen) die steuererhöhenden Tatsachen bekannt auf Grund der Feststellungen der zuvor abgeschlossenen Steufa-Prüfung und der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in den eingereichten Einkommensteuererklärungen ([Familien]Wohnsitz des Klägers in X/Baden mit der unbeschränkten Steuerpflicht und dem Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus seiner in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Tätigkeit; der Sachverhalt zur Nichtanerkennung der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vermietung im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft erfolgt ist). Im Änderungsbescheid wurde aber lediglich berücksichtigt, dass der Kläger im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und des Weiteren der Ansatz der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung rückgängig gemacht (s. hierzu insbesondere auch die Aufhebung vom 24. Januar 2011 der Verlustfeststellungsbescheide für die Streitjahre). Die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit wurden jedoch im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011nicht berücksichtigt. Damit ist das FA seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung und zu einer umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide anhand der ihm vorliegenden Unterlagen (Kurzbericht der Steufa vom 27. August 2010 und der Einkommensteuerklärungen vom 30. Juli 2010) nicht nachgekommen. Damit verschiebt sich der für das Bekanntwerden maßgebliche Zeitpunkt. D.h. die Tatsachen, die beim Erlass des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 bereits vorhanden (hier: die umfassende Kenntnis des FA vom inländischen Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit), aber vom FA nicht berücksichtigt wurden, berechtigen später nach der inzwischen eingetretenen Bestandskraft des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 nicht mehr zu einer Berichtigung des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 (wie mit den Bescheiden vom 16./18. Februar 2011 jedoch geschehen; vgl. hierzu: von Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung, Kommentar, AO § 173 Rn. 213).
101 
cc) Im Übrigen betreffen die dem FA durch den Kurzbericht der Steufa und die Einkommensteuererklärungen im Zeitpunkt der Willensbildung über den Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 bekannten, aber nicht berücksichtigten Tatsachen zum inländischen Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers als Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit den gleichen Sachverhalt bezüglich der Tatsachen (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers und Wegfall der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung wegen des Familienwohnsitzes des Klägers im Einfamilienhaus in X/Baden), die vom FA im Änderungsbescheid berücksichtigt wurden. Dadurch, dass das FA diese Tatsachen im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 nicht berücksichtigt hat, sind sie nicht mehr „neu“ und rechtfertigen nicht ihren Ansatz in den Bescheiden vom 16./18. Februar 2011 (Frotscher in: Schwarz/Pahlke, AO, Kommentar, § 173 Rz. 111; von Wedelstädt in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 173 AO Rn. 49).
102 
dd) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das FA im Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 den Erlass eines weiteren Bescheids angekündigt hat und dieser Bescheid deshalb auch kein Freistellungsbescheid i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO ist (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2007 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866). Um sich gleichwohl die Möglichkeit einer (späteren) Änderung des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2011 in verfahrensrechtlich rechtmäßiger Weise offen zu halten, hätte vom FA der Änderungsbescheid gemäß § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden können (Anm. zum BFH-Urteil in BStBl II 2002, 2 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2002, 182; von Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 173 Anm. 141). Dies ist jedoch nicht geschehen.
103 
c) Auch wenn man im Anschluss an die Erwägungen im BFH-Urteil in BStBl II 2002, 2 (zu einem allerdings im Wesentlichen anders gelagerten Sachverhalt) die Auffassung vertreten würde, dass für die Frage, ob steuererhöhende Tatsachen vorliegen, der Kenntnistand des FA bei der Willensbildung beim Erlass der ursprünglichen Bescheide (vom 9. September 2005 [für 2004], vom 22. Mai 2006 [für 2005] und vom 6. Februar 2008 [für 2006]) maßgeblich sei, würde dies eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Änderung der ursprünglichen Bescheide -wie in den angegriffenen Bescheiden vom 16./18. Februar 2011 geschehen- nicht rechtfertigen. Denn das FA hat seine Ermittlungspflichten beim Erlass der ursprünglichen Bescheide nicht ordnungsgemäß erfüllt, während der Kläger seinen Mitwirkungspflichten in einem ausreichendem Maße nachgekommen ist (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 2, Entscheidungsgründe zu 2.).
104 
aa) In ständiger Rechtsprechung hält der BFH die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nach Treu und Glauben für ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht gemäß § 88 AO 1977 bis zum Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt geworden wäre und der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hatte (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 947 mit weiteren Nachweisen).
105 
Wird eine Tatsache nachträglich dem FA bekannt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Änderung des Bescheides nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn diese dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) nicht verborgen geblieben wäre. Es braucht allerdings eindeutigen Steuererklärungen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht mit Misstrauen zu begegnen; es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das FA zu Ermittlungen verpflichtet. Andererseits muss auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO 1977) erfüllt haben. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137; BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, m.w.N.; vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44).
106 
Der Umfang der beiderseitigen Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817). Mit der Frage, ob im Einzelfall eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht bzw. ein Steuerpflichtiger im Inland i.S.d. Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971 im Inland ansässig ist, und wie sich dies auf das Besteuerungsrecht der erzielten Einkünfte auswirkt, sind durchweg schwierige nationale und internationale rechtliche Fragen verknüpft. Selbst wenn die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung schwierig sein kann, verstärkt sich die Ermittlungspflicht im Allgemeinen nur bei Unklarheiten und Zweifeln, die sich aus der Erklärung ergeben (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BStBl II 1993, 569). In diesem Sinne ist es eine Frage der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall, welche Unterlagen anzufordern sind und welche Aufklärung durch die Finanzbehörde zu erfolgen hat  (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juli 2002 XI R 27/01, BFH/NV 2003, 19; vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911).
107 
bb) Aus diesen Grundsätzen folgt für den Streitfall:
108 
aaa) Nach den Feststellungen des erkennenden Senats ist davon auszugehen, dass dem FA nach Erlass der ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) bekannt geworden ist, dass der Kläger in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau und Tochter einen Familienwohnsitz (eine Haushaltsgemeinschaft) in X/Baden unterhalten hat mit der sich hieraus ergebenden Folge, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen ist und der weiteren Folge, dass der Kläger als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterliegt. Die wesentlichen Tatsachen, die dem FA erst nachträglich bekannt geworden sind und die den entscheidungserheblichen Sachverhalt in einem „neuen Licht“ erscheinen lassen, sind die der Annahme eines inländischen Familienwohnsitzes und einer Haushaltsgemeinschaft des Klägers mit seiner Familie zugrundeliegenden Tatsachen.
109 
bbb) Bei Erlass der ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) hat das FA seine Ermittlungspflichten verletzt. Der Kläger hat in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre widersprüchliche Angaben, nach denen sich gegenseitig ausschließende Tatbestände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen erfüllt sein können, gemacht (BFH-Entscheidungen vom 6. Februar 2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694; vom 15. November 1974 VI R 58/72, BStBl II 1975, 369). Einerseits hat der Kläger in den Mantelbögen zu den ohne Mitwirkung eines steuerlichen Beraters erstellten Einkommensteuererklärungen der Streitjahre (und auch schon zuvor) als seinen Wohnort K/Kanton A angegeben und im Übrigen im Fragebogen zur Prüfung inländischer Einkünfte vom 19. Dezember 2001 erklärt, dass er im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Hiermit in Übereinstimmung hat er auch für die Streitjahre beim FA Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige eingereicht (mit der Aufstellung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Einfamilienhauses in X/Baden). Schließlich hat der Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre jeweils angegeben, dass er kein Konto in Deutschland habe bzw. bei der Frage nach einem Geldinstitut in der Einkommensteuererklärung (für 2003) die NA Bank in B/Kanton A angegeben. Andererseits hat der Kläger dargelegt (in den Einkommensteuererklärungen bzw. in sonstigen, dem FA vorgelegten Unterlagen), dass er seinen Wohnort in X/Baden habe (s. den im Jahr 2001 beim FA eingereichten Faxantrag auf Beitritt zur Gruppenversicherung/Wohngebäudeversicherung). Die Rechnung der Fa. G in BS vom 28. Februar 2003 über die Lieferung eines Spiegels wurde an den Kläger D … X/Baden gerichtet. Weiterhin wurde die Rechnung vom 8. Mai 2005 der Fa. S in X/Baden an den Kläger unter der Anschrift in X/Baden gerichtet (über die Lieferung einer Sat-Anlage). Ebenso auch die Rechnung der Fa. G vom 20. September 2004. Des Weiteren sind in den Streitjahren eine Vielzahl von -an den Kläger unter der Anschrift in K/Kanton A gerichteten- Rechnungen in Zusammenhang mit Aufwendungen für das Einfamilienhaus in X/Baden über z.T. erhebliche vier- bzw. fünfstellige EUR-Beträge von der Mieterin des Gebäudes (seiner Ehefrau) z.T. bar bzw. durch Überweisungen von deren Konto bei der Sparkasse Y gezahlt worden (Kontonummer: xxx). Auf den vom Kläger vorgelegten diesbezüglichen Überweisungsträgern wird neben der Ehefrau des Klägers dieser selbst als Kontoinhaber bezeichnet.
110 
ccc) Nach diesen Angaben des Klägers ergaben sich Unklarheiten und Zweifel über den Wohnsitz (Wohnort) des Klägers in den Streitjahren, nachdem unbeteiligte Dritte (Firmen) nach den vom Kläger vorgelegten Rechnungen davon ausgegangen waren, dass dessen Wohnort in X/Baden war. Diese unschwer zu erkennenden Widersprüche hätte das FA aufklären können und müssen. Dies hat es dann auch im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr 2006 mit Schreiben vom 13. August 2007 getan, indem es vom Kläger u.a. eine Mitteilung dazu erbat, von wem und in welchem Umfang das Einfamilienhaus in X/Baden genutzt wurde. Die daraufhin vom Kläger gegebene Antwort: „Meine Frau und meine Tochter …bewohnen das Haus zu zweit“ führte im weiteren Verlauf der gebotenen Aufklärung durch das FA zu der Erkenntnis, dass der Kläger im Inland seinen Familienwohnsitz und eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner Tochter begründet hat. Das FA hat die in gleicher Weise aus den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre zuvor sich ergebenden Widersprüche ohne die erforderlichen Ermittlungen nicht weiter aufgeklärt.
111 
ddd) Im Übrigen ergeben sich aus den Angaben in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre auch Unklarheiten und Zweifel an der ertragsteuerrechtlichen Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung wegen des anzustellenden Fremdvergleichs. Es ist unter fremden Dritten durchaus nicht üblich, dass die Mieterin -wie im Streitfall- erhebliche (vier- und fünfstellige) Zahlungen, die vom Kläger als Vermieter nach den Vereinbarungen im Mitvertrag vom Oktober 2001 zu leisten waren, laufend von ihrem Konto bezahlt. Nachdem der Kläger und die Mieterin am xx.xx. 2002 geheiratet hatten, wurde die Mieterin vom Kläger gegenüber dem FA entweder mit K D-K oder KD bezeichnet. Auch diese Namensänderung und der Umstand, dass die Mieterin im Verlauf des Mietverhältnisses mit demselben Familiennamen wie der Kläger bezeichnet wird, hätte das FA mit den anderen bereits aufgezeigten Umständen zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen.
112 
eee) Auch der Umstand, dass die Miete für das Einfamilienhaus in X/Baden (mit 5 ½ Zimmern und ca. 150 qm) seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2001 von 2.100 DM auf 600 EUR (incl. Heizkosten und Kosten für Warmwasser und Betriebskosten) herabgesetzt wurde, und dies in einem auffälligen Gegensatz zur entgegengesetzten Entwicklung der Mieten gerade am Hoch- und Oberrhein steht, hätte das FA im Hinblick auf eine zu vermutende Ursache in einer steuerlich nicht zu beachtenden Privatsphäre der Mietparteien mindestens zu Rückfragen in den einzelnen Streitjahren veranlassen müssen. Wegen des Unterlassens weiterer Aufklärung hat das FA auch insoweit seine Ermittlungspflichten verletzt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der erkennende Senat zudem, dass seit Beginn der Vermietung ab dem 1. Oktober 2001 bis zum Streitjahr 2006 Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung und Verpachtung des Einfamilienhauses in X/Baden von über 60.000 EUR entstanden sind. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass im Streitfall Anlass geboten war zu weiteren Ermittlungen zur Nutzung des vorgenannten Einfamilienhauses.
113 
fff) Auch soweit die Bedienstete des FA, H.N. für ihre Untätigkeit bei der Sachverhaltsaufklärung bei den Veranlagungen für die Jahre vor dem Streitjahr 2006 (bis zum Schreiben vom 13. August 2007, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, mitzuteilen, von wem und in welchem Umfang das Einfamilienhaus genutzt wurde), in der mündlichen Verhandlung als Vertreterin des FA vorgetragen hat, sie sei wegen desselben Familiennamens des Klägers als Vermieter und der Mieterin davon ausgegangen, es handele sich um eine Vermietung unter Geschwistern, folgt hieraus nicht, das FA habe seine Ermittlungspflichten erfüllt bzw. nicht verletzt. Der erkennende Senat lässt insoweit ausdrücklich offen, ob bei Annahme einer Vermietung zwischen Geschwistern im Hinblick auf die zuvor insbesondere zu eee) dargelegten Erwägungen weitere Ermittlungen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten gewesen wären. Unberührt hiervon ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass H.N. mit ihren zuvor wiedergegebenen Behauptungen lediglich eine aus der Luft gegriffene und deshalb unbeachtliche Entschuldigung für das Unterlassen der Sachverhaltsaufklärung bei den Veranlagungen für die Streitjahre 2005 und davor dargelegt hat. Dass es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich für den erkennende Senat schon daraus, dass H.N. sich ansonsten (wegen der lange zurückliegenden Geschehnisse in einer gewissen Weise verständlich) an so gut wie nichts erinnern konnte. Insbesondere hatte sie an den von ihr auf der Anlage V für das Streitjahr 2006 in roter Farbe gefertigten Aktenvermerk: „??? Grundstück wird an Ehefrau vermietet verh. seit xx.xx..02 KD K“ keinerlei Erinnerungen mehr. Gründe, warum sie sich geradewegs daran erinnern könne, dass sie davon ausgegangen sei, die Vermietung sei zwischen Geschwistern (und sie deshalb keine Ermittlungen angestellt habe) erfolgt, wurden auch nicht dargelegt.
114 
ggg) Im Streitfall bestehen zudem Unklarheiten zur Frage, warum das FA seiner Verpflichtung zu Ermittlungen trotz der aufgezeigten und den sich aus den Steuererklärungen ergebenden Widersprüche, seine Verpflichtung zu einer Sachverhaltsaufklärung nicht wahrgenommen. Der Berichterstatter bat den Vertreter des FA im Erörterungstermin und das FA danach mehrmals darum, die Bediensteten H.N. und L. als Zeuginnen in die mündliche Verhandlung (mit den erforderlichen Aussagegenehmigungen) zu stellen. Die Letztgenannte sollte insbesondere zum Inhalt ihres Schreibens 11. Dezember 2008 gehört werden, in dem sie (abschließend) ausführt, sie vermute, dass der Kläger seinen Wohnsitz bei seiner Familie habe und somit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Das FA ist der Aufforderung des FG nur insoweit (und ohne Begründung) nachgekommen, als es H.N. als Vertreterin in die mündliche Verhandlung entsandt (ohne Aussagegenehmigung -§ 376 ZPO i.V.m. § 82 FGO-). Insoweit beruht die mangelnde Sachverhaltsaufklärung zum Grund und Umfang der Ermittlungspflichten des FA im vorliegenden Fall auf einer Ursache aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des FA. Der erkennende Senat sieht sich wegen dieses Verhaltens in seinen zuvor dargelegten Feststellungen, dass das FA im vorliegenden Fall seine Ermittlungspflichten verletzt habe, bestätigt (§ 76 Abs. 1 und Abs. 4 FGO, Heuermann, StBP 2005, 371 mit weiteren Nachweisen).
115 
cc) Auch soweit nach der Rechtsprechung des BFH in einem Fall, in dem sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt haben, den Sachverhalt aufzuklären, in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung trifft mit der Folge, dass ein Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44), folgt im Streitfall nicht, dass die ursprünglichen Bescheide vom 9. September 2005 (für 2004), vom 22. Mai 2006 (für 2005) und vom 6. Februar 2008 (für 2006) zu Recht durch die Bescheide vom 16./18. Februar 2011 geändert werden konnten.
116 
Der Kläger hat es seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Fall in einem ausreichenden Maße ohne Verletzung seiner Mitwirkungspflichten erfüllt. Insbesondere hat er auf entsprechende Anforderung durch das FA sämtliche mit dem Mietverhältnis über die Nutzungsüberlassung des Einfamilienhauses in X/Baden zusammenhängenden Unterlagen vorgelegt (z.B. die Anlage V, den Mietvertrag und Kaufvertrag, Rechnungen über geltend gemachten Kosten, Zahlungsnachweise in Form von Quittungen und Überweisungsträgern, Erklärungen über Mietpreissenkungen, Antwortschreiben auf Fragen des FA usw.). Den Umstand, dass der nicht sachkundig vertretene Kläger in seinen Steuererklärungen davon ausgegangen ist, dass er im Inland keinen Wohnsitz habe, weil der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz liege, erachtet der erkennende Senat nicht als eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers. Insoweit hat er nur aus einem von ihm dargelegten, der zuvor dargelegten Annahme nicht entsprechenden Sachverhalt die demzufolge falschen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der erkennende Senat zudem, dass der Kläger gegenüber der ESTV seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erklärt und in der Schweiz versteuert hat, und es zudem noch durchaus offen ist -wie der erkennende Senat aus langjähriger Praxis weiß- wie im noch anhängigen Verständigungsverfahren entschieden werden wird. Schließlich ist noch mitentscheidend, dass der die hier angesprochenen Rechtsfragen nach dem Wohnsitz, der ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen schwierig zu beantworten und zudem unterschiedliche Auffassungen der ESTV und der deutschen Finanzverwaltung gegeben sind.
117 
7. Aus dem Umstand, dass der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2008 für das Streitjahr 2006 gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (und worauf nochmals in der Einspruchsentscheidung hingewiesen wurde), folgt nicht, dass der für dieses Streitjahr gegenüber dem Kläger ergangene Änderungsbescheid vom 18. Februar 2011 in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht auf die Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO hätte gestützt werden können. Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) war entfallen, weil der Hauptverwaltungsakt (der Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2008) durch den Änderungsbescheid vom 24. Januar 2011 aufgehoben wurde. Wird der Hauptverwaltungsakt aufgehoben, gilt dies automatisch auch für die Nebenbestimmung (Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 120 Rn. 4; anders für den Fall der Änderung eines Hauptverwaltungsakts: BFH-Urteil vom 14. September 1993 VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2, mit umfangreichen Nachweisen).
118 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
119 
9. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil der Kläger die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zu seiner Vertretung für unentbehrlich halten durfte (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
120 
10. Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Sache beschäftigt sich einmal mehr nur mit Fragen in Zusammenhang mit der Grenzgängerbesteuerung (Gosch, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung -BFH/PR- 2015, 405).

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2015 - 3 K 2075/12

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2015 - 3 K 2075/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2015 - 3 K 2075/12 zitiert 40 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Einkommensteuergesetz - EStG | § 1 Steuerpflicht


(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer


(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorausza

Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34c


(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen en

Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

Einkommensteuergesetz - EStG | § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte


(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind1.Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);2.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),a)für den im Inland eine Bet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht


(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleib

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten


Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtige

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 82


Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit


(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtli

Abgabenordnung - AO 1977 | § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden kön

Abgabenordnung - AO 1977 | § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten


Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat

Referenzen - Urteile

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2015 - 3 K 2075/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2015 - 3 K 2075/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Nov. 2013 - I R 38/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist schweizerischer Staatsbürger. Er hatte in den Streitjahren (2003 bis 2006) seinen Hauptwohnsitz (Familienwo

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Apr. 2013 - I R 50/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2013

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ab November 2002 bis einschließlich 2006 (Streitjahre) in der Bunde

Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Feb. 2013 - X B 164/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger wa
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2015 - 3 K 2075/12.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2016 - 3 K 3089/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor 1. Die Klage wegen Einkommensteuer 2005 und 2006 wird abgewiesen.2. Die Einkommensteueränderungsbescheide für 2007 und 2009 vom 20. November 2013 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für 2007 3.125

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Juni 2016 - I B 159/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. Juni 2015  3 K 2075/12 aufgehoben.

Referenzen

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist schweizerischer Staatsbürger. Er hatte in den Streitjahren (2003 bis 2006) seinen Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) in der Schweiz und ist seit September 2004 verheiratet. Seit September 2002 ist er bei der Fluggesellschaft F als Copilot mit Einsatzflughafen M unbefristet angestellt. Aufgrund innerbetrieblicher Regelungen der F war der Kläger verpflichtet, in der Nähe des Flughafens M eine Unterkunft zu unterhalten, von der er seinen Flugdienst innerhalb eines Zeitraums von 60 Minuten nach einer entsprechenden Benachrichtigung antreten konnte. Um dieser Verpflichtung zu genügen, vereinbarte er mit anderen Piloten, eine Wohnung (sog. Standby-Wohnung) zur wechselseitigen Nutzung anzumieten.

2

Entsprechend dieser Vereinbarung schloss A, ebenfalls ein schweizerischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, als Hauptmieter mit den Eheleuten K am 27. September 2002 einen Mietvertrag über eine in R, nahe M gelegene Wohnung, bestehend aus vier Zimmern, Flur, einer Küche, zwei Bädern, einem Keller, dazugehörigem Garten und einem Abstellplatz. Die zur Wohnung gehörenden Räume verteilten sich auf das Erdgeschoss sowie das Kellergeschoss. Im Erdgeschoss befanden sich eine Diele, ein Schlafzimmer, ein Bad sowie ein größerer Raum, der --ohne bauliche Abtrennung-- zum einen als Küche und zum anderen als Wohn- und Esszimmer genutzt werden konnte. Im Kellergeschoss waren zwei weitere Schlafzimmer, ein Bad und ein Flur.

3

Auf Antrag des Klägers wurde für die Streitjahre nur der sog. Inlandsanteil seiner Arbeitseinkünfte dem Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gemäß § 39d i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) unterworfen. Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Nutzung der Standby-Wohnung nach § 8 der Abgabenordnung (AO) einen Wohnsitz im Inland begründet und deshalb als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002) auch den sog. Auslandsanteil seiner Arbeitseinkünfte zu versteuern habe. Demgemäß erließ das FA für die Streitjahre Lohnsteuernachforderungsbescheide, die aufgrund vorliegend nicht mehr streitiger Einwände zuletzt mit Bescheiden vom 12. März 2009 geändert wurden.

4

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Hessisches FG, Urteil vom 13. November 2012  3 K 1062/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 742). Der Kläger hat während des finanzgerichtlichen Verfahrens Wohnungsbelegungsübersichten sowie die von F für ihn sowie die acht anderen Nutzer der Standby-Wohnung erstellten und die Streitjahre betreffenden Dienstpläne vorgelegt. Das FG hat zur Art der Wohnungsnutzung A als Hauptmieter, den Vermieter K sowie den Wohnungsnachbarn N als Zeugen vernommen. Hieraus ergab sich nach Ansicht der Vorinstanz, dass der Kläger in den Streitjahren die Wohnung in R nicht innegehabt und damit auch keinen inländischen Wohnsitz begründet habe. Maßgeblich hierfür sei, dass der Kläger die Wohnung nur dann habe nutzen können, wenn sie nicht zuvor von drei anderen Kollegen "in Beschlag genommen" worden sei. Der Umstand, dass nach den dienstlichen Gegebenheiten nur ganz vereinzelt mehr als drei Personen gleichzeitig Bedarf für einen Aufenthalt in der Wohnung hatten, sei unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger und A etwa zwei Mal pro Jahr auf eine andere Übernachtungsmöglichkeit hätten ausweichen müssen (Hotel; Mannschaftsraum der Flughafenbasis), habe der Kläger bei abstrakter Betrachtung nicht jederzeit über die Wohnung verfügen können. Vielmehr habe er immer damit rechnen müssen, sich anstelle der Standby-Wohnung ein anderes Übernachtungsquartier zu suchen. Bestätigung finde dies auch in der zwischen dem Kläger und den anderen Nutzern in Bezug auf die vorhandenen Wohnungsschlüssel getroffenen und auch praktizierten Abrede ("Regelung"), nach der nur drei Nutzer gleichzeitig auf die am Flughafen M im Postfach des A hinterlegten Wohnungsschlüssel hätten zugreifen können. Seien --so das FG-- die drei verfügbaren Schlüssel vergriffen gewesen, hätten die weiteren Interessenten mit einer anderen Übernachtungsmöglichkeit Vorlieb nehmen müssen. Gleiches habe für den Hauptmieter A gegolten. Auch die weiteren Umstände belegten diese Nutzungseinschränkungen. Die Wohnung sei nur mit dem Notwendigsten, z.T. auch nur kärglich ausgestattet gewesen (Beleuchtung durch "nackte" Glühlampen). Persönliche Gegenstände hätten sich in der Wohnung nicht befunden. Die Nutzungsart habe einen ständigen Wechsel der Bettwäsche erfordert. Diese Würdigung entspreche schließlich auch der Aussage des Vermieters K. Er habe die Ausgabe der vier Wohnungsschlüssel sowie die Ausstattung der Wohnung bestätigt und im Übrigen ausgeführt, dass im Mietvertrag die Zahl der Nutzer auf höchstens vier Personen festgelegt worden sei, in Absprache mit A habe aber "die Wohnung durch eine größere Zahl von Personen genutzt werden könne(n), solange nicht die Höchstzahl von vier Personen überschritten" worden sei.

5

Mit der Revision beantragt das FA sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat ist zwar an die Würdigung der Vorinstanz gebunden, nach der der Kläger in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) keinen Wohnsitz (§ 8 AO) hatte. Das FG hat jedoch keine Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) des Klägers getroffen.

8

1. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass der Kläger auch den sog. Auslandsanteil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG 2002) als (Co-)Pilot zu versteuern hätte, wenn er in den Streitjahren entweder einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätte und deshalb nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen wäre. Die Einkünfte würden dann als Teil des vom Kläger erzielten sog. Welteinkommens nach § 2 Abs. 1 EStG 2002 der Einkommensteuer unterliegen und dieser Besteuerungszugriff wäre auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA Schweiz 1992-- ausgeschlossen. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 3 DBA Schweiz 1992 vor, dass Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden können, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; das Besteuerungsrecht wäre hiernach auch im Streitfall Deutschland zugewiesen.

9

2. Nach § 8 AO hat jemand (d.h. eine natürliche Person) einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben kann und diese im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Demgemäß ist es auch für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).

10

a) Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass es sich --im Sinne einer bescheidenen Bleibe-- um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind (Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 15). Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die vom Kläger genutzte Wohnung in R diese Voraussetzung erfüllt hat. Der Senat sieht insofern von weiteren Erläuterungen ab.

11

b) Der Begriff des Wohnsitzes setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung ferner voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsurteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Diese Anforderungen gelten --wie der Senat mit Urteil vom 10. April 2013 I R 50/12 (BFH/NV 2013, 1909) entschieden hat-- gleichermaßen auch für im Inland belegene sog. Standby-Wohnungen, die beispielsweise von Piloten zusammen mit anderen Berufsangehörigen für die Ausübung ihrer nichtselbständigen Tätigkeit genutzt werden.

12

aa) Hiervon ist auch das FG ausgegangen. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger die Wohnung in R jedoch nicht innegehabt, weil nach der unter den Nutzern (Piloten) getroffenen Vereinbarung nur jeweils drei Piloten gleichzeitig in der Wohnung übernachten durften und diese Nutzungsbeschränkung durch die Vergabe der zentral deponierten Wohnungsschlüssel gesichert war. Der erkennende Senat ist an diese Würdigung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Ihr liegt erkennbar zugrunde, dass, was auch vom FA nicht in Frage gestellt wird, aufgrund den Abreden mit dem Hauptmieter A mehr als drei --nämlich bis zu neun-- Piloten in den Streitjahren berechtigt waren, die Wohnung in R zu nutzen. Die Würdigung des FG entspricht zudem der Aussage des Vermieters K, nach der er mit A abgesprochen habe, dass gleichzeitig höchstens vier Piloten in der Wohnung übernachten durften.

13

bb) Soweit das FA hiergegen einwendet, dem Kläger habe als Untermieter ein nicht beschränktes Nutzungsrecht zugestanden, kann dies keine andere Einschätzung rechtfertigen. Abgesehen davon, dass dem vorinstanzlichen Urteil für eine solche mietvertragliche Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, hat die Vorinstanz --wiederum für den Senat bindend-- festgestellt, dass sich der Kläger im Verhältnis zu den anderen Piloten auf die vorgenannte Nutzungsbegrenzung verständigt hat und diese Abrede (Wohnnutzung/Übernachtung auf der Grundlage der zentral deponierten drei Schlüssel) auch --so die Vorinstanz-- tatsächlich praktiziert worden ist. Demgemäß fehlt es jedenfalls daran, dass der Kläger die Wohnung nicht dazu bestimmt hat, sie jederzeit (wann immer er es wünscht) für einen Wohnaufenthalt nutzen zu können.

14

cc) Nicht durchgreifen kann ferner der Einwand, es sei nach der Dienstplangestaltung von vornherein klar gewesen, dass nie mehr als maximal vier Personen zeitgleich anwesend sein konnten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Piloten Einfluss auf die Gestaltung ihrer Dienstzeiten hatten und nach den Feststellungen der Vorinstanz auch der Kläger (etwa) zwei Mal im Jahr auf andere Übernachtungsmöglichkeiten ausweichen musste, kommt es insoweit nicht auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung, sondern darauf an, ob der Kläger jederzeit auf die Wohnung zum Zwecke der Wohnnutzung zugreifen konnte und ob er das Objekt für eine solche (jederzeitige) Nutzung bestimmt hat. Letzteres ist jedoch --wovon der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2013, 1909 ausgegangen ist-- ungeachtet dessen zu verneinen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Kläger in den Zeiten seiner dienstlich veranlassten Anwesenheit in R mit einer Überbelegung der Wohnung rechnen musste.

15

dd) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1909 der Annahme eines Wohnsitzes des Wohnungsmieters nicht entgegensteht, wenn dem Vermieter die Wohnungsnutzung in wenigen und in jeder Hinsicht vernachlässigbaren Ausnahmefällen verbleibt. Mit diesem Bagatellvorbehalt ist der Streitfall nicht vergleichbar. Er ist nicht durch einen punktuellen und auch in zeitlicher Hinsicht vernachlässigbaren Nutzungsvorbehalt, sondern dadurch gekennzeichnet, dass allgemein das Zugriffsrecht des Klägers auf die Wohnung in R durch die Nutzungsrechte der anderen Mitbewohner entsprechend der Reihenfolge des Zugriffs auf die drei am Flughafen M deponierten Wohnungsschlüssel begrenzt war.

16

3. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Da das FG keine Feststellungen über den dienstlichen Einsatz des Klägers und dessen Aufenthalt in Deutschland getroffen hat, kann der Senat auch nicht beurteilen, ob der Kläger in den Streitjahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und aus diesem Grund unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (§ 1 Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 9 AO). Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang nachzuholen und hierbei die Frage nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl unter dem Gesichtspunkt des zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 2 AO; vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001) als auch mit Rücksicht auf den Tatbestand des nicht nur vorübergehenden Verweilens im Inland (§ 9 Satz 1 AO; vgl. hierzu --einschließlich der Rechtsprechung zu den Fällen der täglichen oder regelmäßigen Rückkehr zum ausländischen Wohnort-- Buciek in Beermann/Gosch, AO § 9 Rz 16 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rz 7; Löffler/Stadler, Internationales Steuerrecht 2008, 832) zu überprüfen haben.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ab November 2002 bis einschließlich 2006 (Streitjahre) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unbeschränkt steuerpflichtig war.

2

Der Kläger, ein schweizerischer Staatsbürger, war seit Mai 2001 als Pilot bei der Fluggesellschaft Z (Z) mit Einsatzflughafen in A (Inland) beschäftigt. Seit November 2001 lebte er zusammen mit seiner Partnerin in B (Schweiz) und hatte dort auch seinen Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz). Da die Z von ihren Besatzungsmitgliedern verlangt, den Flugdienst pünktlich und ausgeruht anzutreten, und diese deshalb im Einzugsbereich ihrer Einsatzorte (d.h. maximal 50 km vom Flughafen entfernt) über eine Unterkunft verfügen müssen, mietete der Kläger in der Zeit von Juli 2001 bis Oktober 2002 im Haus der Familie X in Y zusammen mit zwei anderen Piloten --C und D-- eine sog. "Standby-Wohnung". In diesem Zeitraum hatte der Kläger seinen Wohnsitz in Y gemeldet.

3

Da im Herbst 2002 absehbar war, dass der Kläger seltener in A sein werde, zog er --ebenso wie C und D-- innerhalb des Hauses der Familie X in ein ca. 12 qm bis 15 qm großes "Standby-Zimmer" in der Kelleretage um, welches er bei dienstlichen Aufenthalten in Deutschland aufsuchte, monatlich im Durchschnitt für drei Nächte. Als Miete zahlten der Kläger und die anderen beiden Piloten jeweils 50 € im Monat. Das Zimmer wurde von den Vermietern gereinigt; sie hatten auch die Nebenkosten zu tragen. Eine schriftliche Mietvereinbarung wurde nicht getroffen. Das mit Dusche, Toilette und Waschbecken ausgestattete Bad befand sich gleichfalls in der Kelleretage und wurde neben den Mietern auch von den Angehörigen der Familie X genutzt. Darüber hinaus befanden sich im Kellergeschoss weitere Räume der Vermieter (Werkstatt, Bastelraum, Bügelzimmer, Lagerraum und Heizungsraum). Auch das angemietete Zimmer, in dem der Kläger keine persönlichen Gegenstände aufbewahrte, wurde gelegentlich für Familien- und Gästebesuche der Familie X genutzt. Möbliert war das Zimmer mit einem doppelstöckigen Bett, einer Couch, einem Regal, einem Schrank und einem kleinen Tisch; diese Einrichtungsgegenstände sind von den Mietern angeschafft worden und nach deren Auszug in dem Zimmer verblieben. Seitens der Vermieter war das Zimmer mit einem Fernseher ausgestattet; eine Kochgelegenheit oder ein Kühlschrank waren nicht vorhanden.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2002 erklärungsgemäß zunächst nur die bis einschließlich Oktober 2002 erzielten Einkünfte. Für den Zeitraum November bis Dezember 2002 sowie die Jahre 2003 bis 2006 wurde für den Kläger der Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gemäß § 39d des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) für die im Inland erzielten Anteile am Arbeitslohn (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002; sog. Inlandsanteil) durchgeführt. Dem lag die gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt der Z abgegebene Erklärung des Klägers zugrunde, dass er ab dem 1. November 2002 seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben habe. Der Kläger erhielt daraufhin eine Bescheinigung zur Durchführung des Steuerabzugs für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 39d EStG 2002.

5

Im Anschluss an die am 12. Januar 2007 begonnene und mit Bericht vom 5. Dezember 2007 abgeschlossene Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) vertrat das FA die Ansicht, dass der Kläger auch ab dem 1. November 2002 einen Wohnsitz im Inland nach § 8 AO gehabt habe und deshalb in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Es setzte mit Bescheiden vom 16. Januar 2008 zum einen betreffend das Streitjahr 2002 die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer auf der Grundlage aller vom Kläger in diesem Jahr erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Inlands- und Auslandsanteile) sowie zum anderen --betreffend die Jahre 2003 bis 2006-- die vom Kläger gemäß § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 (i.V.m. § 1 Abs. 2 des Solidaritätszuschlagsgesetzes) nachzufordernde Lohnsteuer und die nachzufordernden Solidaritätszuschläge fest.

6

Während des Einspruchsverfahrens erkannte das FA für die Streitjahre 2003 bis 2006 weitere Werbungskosten und Sonderausgaben an und minderte dementsprechend mit Bescheid vom 18. September 2008 die Nachforderungsbeträge. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.

7

Das Finanzgericht (FG) hat zu der Frage, ob der Kläger in der Zeit von Oktober 2002 bis einschließlich Dezember 2006 im Hause in Y eine Wohnung unter Umständen inne hatte, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen werde, durch Vernehmung der Eheleute X, deren Tochter sowie von C und D Beweis erhoben. Es hat der Klage stattgegeben (Urteil des Hessischen FG vom 12. April 2012  3 K 1061/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1718). Das Kellerzimmer habe den Mietern zwar eine selbständige Lebensführung ermöglicht und hierdurch die Mindestanforderungen einer Wohnung erfüllt. Das FG war jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger jederzeit über das Zimmer habe verfügen können. Dabei sei von Bedeutung, dass das Zimmer im maßgeblichen Zeitraum mindestens in zwei Fällen von Gästen der Familie X zu Übernachtungszwecken genutzt worden sei. Zwar hätten die Mieter das Zimmer während dieser Besuche nicht benötigt, so dass es tatsächlich zu keinem Konflikt hinsichtlich der Nutzung gekommen sei. Gleichwohl setze die (abstrakte) Verfügungsmöglichkeit i.S. von § 8 AO voraus, dass die Mieter im Konfliktfall ein Recht auf Nutzung des Zimmers gehabt hätten. Diesbezüglich habe die Beweisaufnahme aber kein eindeutiges Ergebnis ergeben. So hätten C und Frau X ausgesagt, dass die Familiengäste hinter den Piloten hätten zurücktreten und gegebenenfalls auf andere Schlafplätze ausweichen müssen. Dem stehe jedoch die Aussage von Herrn X gegenüber, nach der die Mieter im Falle einer Nutzung durch die Gäste der Vermieter hätten ausweichen müssen; zudem habe er ausgeführt, dass dies zu Beginn der Nutzung des Zimmers durch die Mieter mit diesen abgesprochen worden sei. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des FA. Des Weiteren fehle es an der Nutzung des Zimmers zu Wohnzwecken. Das Merkmal des Wohnens werde nicht erfüllt, wenn sich die Nutzung der Wohnung auf das reine Übernachten beschränke. Als geeignete Abgrenzungskriterien seien hierbei sowohl die Ausstattung als auch die Art der tatsächlichen Nutzung anzusehen.

8

Mit der Revision beantragt das FA sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) unbeschränkt steuerpflichtig war. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

1. Zwischen den Beteiligten besteht --jedenfalls nach ihrem gerichtlichen Vortrag-- Einvernehmen, dass der Kläger auch den sog. Auslandsanteil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG 2002) als Verkehrsflugzeugführer zu versteuern hätte, wenn er im vorgenannten Zeitraum im Inland entweder einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte und deshalb nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen wäre. Die Einkünfte würden dann als Teil des vom Kläger erzielten sog. Welteinkommens nach § 2 Abs. 1 EStG 2002 der Einkommensteuer unterliegen und dieser Besteuerungszugriff wäre auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1992-- ausgeschlossen. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1992 vor, dass Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; das Besteuerungsrecht wäre hiernach auch im Streitfall Deutschland zugewiesen.

12

2. Nach § 8 AO hat jemand (d.h. eine natürliche Person) einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann. Ob --und ggf. in welchem Umfang-- diese Voraussetzungen vom Kläger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) erfüllt worden sind, kann der Senat nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden.

13

a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben kann und diese im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Demgemäß ist es auch für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).

14

b) Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass es sich --im Sinne einer bescheidenen Bleibe-- um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind (Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 15). In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln (Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 8 AO Rz 23) ausgestattet ist; darauf, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1969 III R 95/68, BFHE 97, 425, BStBl II 1970, 153); ebenso ist nicht erforderlich, dass das zur Wohnung gehörende Bad in den Wohnbereich integriert ist (weiter gehend Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 1 EStG Rz 63; Bad verzichtbar) oder der Vermieter eine Kochgelegenheit stellt (gl.A. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 15; Musil in HHSp, § 8 AO Rz 23; HHR/Stapperfend, § 1 EStG Rz 63). Soweit die Vorinstanz ferner davon ausgegangen ist, dass die für die Annahme einer Wohnung --d.h. für eine über das bloße Übernachten hinausgehende Wohnnutzung ("Verweilen")-- erforderliche Mindestgröße im Streitfall (12 qm bis 15 qm) gewahrt sei (vgl. dazu Musil in HHSp, § 8 AO Rz 22; HHR/Stapperfend, § 1 EStG Rz 63, jeweils m.w.N.), handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

15

c) Der Begriff des Wohnsitzes setzt ferner voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung --d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt-- bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsurteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).

16

aa) Der Ansicht der Vorinstanz, der Kläger habe die Räume deshalb nicht als Wohnung innegehabt, weil er sich auf das reine Übernachten beschränkt und damit der Kellerraum nicht die Funktion des Wohnens erfüllt habe, kann sich der Senat nicht anschließen. Zwar erfordert der Begriff der Wohnung i.S. von § 8 AO, dass die Wohnung nach ihrer Größe über das bloße Übernachten hinaus ein Verweilen in den Räumen als eine zumindest bescheidene Bleibe gestattet. Ist dies jedoch --wie auch im Streitfall entsprechend den bindenden Feststellungen des FG-- zu bejahen, so kann eine Wohnnutzung nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Steuerpflichtige seine Nutzung auf den Aufenthalt in den Räumen zum Zwecke der Übernachtung beschränkt. Letzteres stünde erkennbar im Widerspruch dazu, dass auch das Übernachten zur Wohnnutzung gehört und damit nicht als bloßes Aufenthaltnehmen qualifiziert werden kann (Hessisches FG, Urteil vom 13. Dezember 2010  3 K 1060/09, EFG 2011, 1133; FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2008  6 K 56/06, juris; jeweils zu sog. "Stand-by-Wohnung"; vgl. auch Palandt/ Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., Einf v § 535 Rz 89: Wohnraum ist jeder zum Wohnen --insb. Schlafen, ... private Benutzung-- bestimmte Raum). Die Nutzung des Kellerraums für Übernachtungszwecke ist deshalb als Bestimmung des Klägers zu werten, die Räume für Wohnzwecke zu nutzen. Nur mit dieser Wertung stimmt überein, dass --wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2006 I B 79/05 (juris) unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung erläutert hat-- eine Wohnnutzung weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen muss; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (gl.A. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 27).

17

bb) Die tatrichterlichen Feststellungen gestatten jedoch keine Entscheidung dazu, ob der Kläger die Kellerwohnung "jederzeit" für seine eigenen Wohnzwecke nutzen konnte.

18

aaa) Der Ansicht der Vorinstanz, es könne nicht aufgeklärt werden, ob das Kellerzimmer dem Kläger jederzeit zur Wohnnutzung zur Verfügung gestanden habe, weil nach der Zeugenaussage des Vermieters die Piloten im Konfliktfall hinter den Gästen der Vermieterfamilie hätten zurücktreten müssen, mit der Folge, dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur objektiven Feststellungslast (vgl. hierzu Buciek in Beermann/ Gosch, AO § 8 Rz 11) ein Wohnsitz des Klägers im Inland nicht angenommen werden könne, schließt sich der Senat nicht an. Auch das Merkmal der jederzeitigen Verfügbarkeit ist einer wertenden Beurteilung zugänglich; es erfordert keine ausnahmslose Wohnnutzung, sondern --wie dargelegt-- die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, die Wohnung nach seinen Wünschen nutzen zu können. Demgemäß steht eine Nutzungseinschränkung, die zu Beginn des Nutzungsverhältnisses vereinbart wird, dann nicht der Annahme einer den Wohnsitz konstituierenden Verfügungsmacht entgegen, sondern ist vielmehr als deren (wunschgemäße) Ausübung zu werten, wenn dem Vermieter (oder dessen Bekannten, Verwandten, etc.) die Nutzung nur in wenigen und in jeder Hinsicht vernachlässigbaren Ausnahmefällen verbleiben soll (Unschädlichkeitsgrenze). Zudem wird bei Abschluss eines (auch mündlichen) Mietvertrags jedenfalls dann, wenn die Wohnung der beruflichen und durch wechselnde Arbeitszeiten gekennzeichneten Tätigkeit des Steuerpflichtigen dient, im Regelfall von einem jederzeitigen Zugriff des Mieters auf die Wohnung auszugehen sein. Im Streitfall entfällt hiernach die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits deshalb, weil der Vermieter nicht erläutert hat, für welche (konkreten) Einzelfälle der (nur) von ihm behauptete Nutzungsvorbehalt mit den Mietern vereinbart worden sei; demgemäß hat das FG auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch die Abrede die vorgenannte Unschädlichkeitsgrenze überschritten worden ist.

19

bbb) Das FG wird im zweiten Rechtsgang den Sachverhalt nicht nur im Hinblick auf den Umfang des zugunsten der Vermieter vereinbarten Nutzungsvorbehalts aufzuklären haben. Es wird vor allem zu berücksichtigen haben, dass der Kläger das Zimmer zusammen mit zwei weiteren Piloten angemietet hatte und bereits dieser Umstand Anlass zu Zweifeln gibt, ob dem Kläger die Möglichkeit einer jederzeitigen Nutzung des Kellerraums für eigene Wohnzwecke eröffnet war. Allerdings wird die Verfügungsmacht über die Wohnung auch dann zu bejahen sein, wenn den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft eine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit zusteht (Musil in HHSp, § 8 AO Rz 29). Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, dass dem einzelnen Mitglied (Mieter) jederzeit --und damit auch in Zeiten der gemeinsamen Nutzung-- die Möglichkeit der Wohnnutzung erhalten bleibt. Fehlt es hieran, weil die Größe der Räume --gemessen am Maßstab der bescheidenen Bleibe, d.h. beengter Raumverhältnisse mit nur zwei Schlafgelegenheiten-- kein gemeinsames Wohnen, sondern im Kern nur ein gleichzeitiges Übernachten gestattet und eine darüber hinausgehende Wohnnutzung die Abwesenheit der anderen Mieter erfordern würde, so verfügt der einzelne Mieter in der Regel auch dann nicht über eine Wohnung, wenn bei einer geringeren Anzahl von Mietern jedem Nutzer die Möglichkeit der Wohnnutzung --wann immer er es will-- eröffnet wäre. Demgemäß wird das FG im zweiten Rechtsgang vor allem zu klären haben, ob mit Rücksicht auf die Zimmergröße (12 qm bis 15 qm; vgl. auch BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 141/94, BFHE 183, 104, BStBl II 1997, 611: "Kleinstappartement") eine gleichzeitige Wohnnutzung durch den Kläger sowie die beiden anderen Mieter in Betracht kommen konnte.

20

3. Sollte dies zu verneinen sein, so hätte der Kläger zwar keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Unberührt hiervon bliebe jedoch die Prüfung, ob der Kläger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und aus diesem Grund unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (§ 1 Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 9 AO). Da das FG keine Feststellungen über den dienstlichen Einsatz des Klägers getroffen hat, wird dies im zweiten Rechtsgang --sollte es an einem Wohnsitz des Klägers im Inland gefehlt haben-- nachzuholen und der ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts zu würdigen sein, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 1 AO; vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001) als auch mit Rücksicht auf den Tatbestand des nicht nur vorübergehenden Verweilens im Inland (§ 9 Satz 2 AO; vgl. hierzu --einschließlich der Rechtsprechung zu den Fällen der täglichen oder regelmäßigen Rückkehr zum ausländischen Wohnort-- Buciek in Beermann/Gosch, AO § 9 Rz 16 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rz 7; Löffler/Stadler, Internationales Steuerrecht 2008, 832).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger war einer von sieben Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Sechs der Geschäftsführer hatten von der GmbH eine Pensionszusage erhalten, der siebente nicht. Zwischen den Beteiligten ist in materiell-rechtlicher Hinsicht unstreitig, dass beim Kläger im Rahmen des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen der Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der bis 2004 geltenden Fassung, die im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG in der ab 2005 geltenden Fassung auch in den Streitjahren weiter anzuwenden ist) zu kürzen ist, weil die GmbH nicht sämtlichen Gesellschaftern eine Pensionszusage erteilt hat.

2

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das den Streitjahren vorangehende Jahr (2004) nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst --erklärungsgemäß-- eine Kürzung des Vorwegabzugs vor. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen u.a. vor: "Der Einspruch richtet sich gegen die Kürzung des Vorwegabzugs des Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn . Herr ... ist Mitgesellschafter bei der ...-GmbH und von der Sozialversicherung befreit. Die ...-GmbH hat den Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine Altersvorsorge (Pensionszusage) in gleicher Höhe ausgesprochen. Nach den neuesten Rechtsprechungen des BFH bezahlt somit der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Vorsorgeaufwendungen selbst, da dieser auf Gewinnausschüttungen verzichtet. Dies gilt auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften."

3

Die für die Einkommensteuerveranlagung zuständige Sachbearbeiterin des FA (S) vermerkte aufgrund einer Anfrage bei der Körperschaftsteuerstelle in den Akten, dass es sich um sieben mit jeweils 14,29 % beteiligte Gesellschafter handele, die gleichberechtigte Geschäftsführer seien. Sie forderte die Kläger auf, "Nachweise über die Gesellschafter-Geschäftsführer-Regelung" sowie eine "Berechnung der Altersvorsorge aller Gesellschafter" einzureichen. Die Kläger übersandten daraufhin die sechs bestehenden Pensionszusagen. Anschließend vermerkte S in den Akten: "Alle denselben Vertrag --> Urteil ist anzuwenden" und half dem Einspruch ab, indem sie den ungekürzten Vorwegabzug gewährte.

4

In der Folgezeit gaben die Kläger ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2005 bis 2007 ab. In der Rubrik "Es bestand keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht aus ... der Tätigkeit als ... Gesellschafter-Geschäftsführer" kreuzten sie jeweils die Antwort "Nein" an. Das FA sah für die Streitjahre von einer Kürzung des Vorwegabzugs ab. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

5

Im Anschluss an eine im Oktober 2009 bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung teilte der Prüfer dem Veranlagungsbezirk mit, dass der siebente Geschäftsführer keine Pensionszusage erhalten hatte. Das FA erließ daraufhin die angefochtenen, auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheide für 2005 bis 2007, in denen es nunmehr den Vorwegabzug kürzte.

6

Einspruch und Klage blieben in diesem Punkt ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO seien erfüllt. Der S sei weder beim Erlass des Abhilfebescheids für 2004 noch beim Erlass der ursprünglichen Bescheide für die Streitjahre 2005 bis 2007 bekannt gewesen, dass einer der Geschäftsführer keine Pensionszusage erhalten hatte. Das FA sei auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an einer Änderung der Bescheide gehindert. Zwar habe S ihre Ermittlungspflichten verletzt, weil sie --entgegen einer einschlägigen Verwaltungsanweisung-- nicht darauf bestanden habe, dass auch eine Berechnung der Anwartschaftsbarwerte vorgelegt werde, und zudem dem offensichtlichen Widerspruch zwischen der Zahl der Gesellschafter-Geschäftsführer und der (geringeren) Zahl der vorgelegten Pensionszusagen nicht nachgegangen sei. Jedoch hätten die Kläger ihre Mitwirkungspflichten gleich mehrfach verletzt. Zum einen hätten sie dem FA im Einspruchsschreiben einen objektiv unzutreffenden Sachverhalt unterbreitet, indem sie erklärt hätten, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten jeweils eine Pensionszusage in gleicher Höhe erhalten. Zum anderen hätten sie bei Übersendung der sechs Pensionszusagen nicht kenntlich gemacht, dass ein weiterer Gesellschafter-Geschäftsführer vorhanden sei, der gerade keine Pensionszusage erhalten habe. In der Abwägung der jeweiligen Pflichtverletzungen zeige sich jedenfalls kein deutliches Überwiegen der Ermittlungspflichtverletzung des FA, was aber Voraussetzung für eine auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützte Nichtanwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wäre.

7

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz, greifbarer Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung sowie Verfahrensmängeln.

8

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

10

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

11

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.). Daran fehlt es.

12

a) Die Kläger entnehmen dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz, ein Steuerpflichtiger verletzte seine Mitwirkungspflicht "in erheblichem Maße", wenn sein Steuerberater im Einspruchsverfahren ohne Ermittlung des Sachverhalts objektiv unzutreffend vortrage und den Sachverhalt während des anschließend mit dem FA geführten Schriftwechsels nicht erneut prüfe, so dass dem Einspruch mit einem fehlerhaften Abhilfebescheid stattgegeben werde. Dem stehe nicht entgegen, dass auch das FA seine Ermittlungspflicht verletzt habe, indem es eine einschlägige Verwaltungsanweisung nicht beachtet, einen offensichtlichen Widerspruch im Einspruchsvorbringen nicht aufgeklärt und entscheidungserhebliche Unterlagen nicht erneut angefordert habe, obwohl die Streitfrage einen Ausnahmetatbestand betreffe, der per se höhere Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht stelle.

13

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob es sich hierbei --was für die Darlegung einer Divergenz erforderlich wäre-- um einen "Rechtssatz" handelt oder nicht vielmehr um eine Würdigung des konkreten Einzelfalls durch das FG, die von vornherein nicht Gegenstand einer Divergenz sein könnte (vgl. zur Unbeachtlichkeit bloßer Subsumtionsfehler Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 X B 183/09, BFH/NV 2010, 2077).

14

Im Übrigen enthält das FG-Urteil weder die von den Klägern behauptete Aussage, sie hätten ihre Mitwirkungspflicht "in erheblichem Maße" verletzt, noch die Wertung, die Streitfrage habe einen Ausnahmetatbestand betroffen, der höhere Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht stelle. Dabei handelt es sich vielmehr um Interpretationen der Kläger, die im angefochtenen Urteil keine Grundlage haben.

15

Letztlich können die Zweifel an der Divergenzfähigkeit der Aussagen, die die Kläger dem angefochtenen Urteil entnehmen, aber dahinstehen, da tatsächlich zu keinem der Zitate, die die Kläger aus den vermeintlichen Divergenzentscheidungen anführen, eine Abweichung in rechtlicher Hinsicht gegeben ist.

16

b) Dies gilt zunächst, soweit die Kläger sich auf Entscheidungen berufen, in denen die jeweiligen Gerichte bereits keine Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Seiten des Steuerpflichtigen hatten feststellen können (Urteil des FG München vom 16. Juni 1982 IX 187/80 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1983, 55; Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 1998  11 K 9757/97 E, EFG 1999, 260, unter 3.; Urteil des FG Bremen vom 13. Oktober 1999 499108, K 3, EFG 2000, 175, Revision gemäß § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen durch nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 XI R 73/00; BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137; Urteil des Hessischen FG vom 3. April 2008  5 K 1766/05, juris; Urteil des FG München vom 26. Juni 2009  8 K 1338/07, EFG 2009, 1995, unter II.1.3., Revision als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011  3 K 2208/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 1150, unter 2.c). Denn vorliegend hat das FG --auch nach dem von den Klägern gebildeten "Rechtssatz"-- ausdrücklich sowohl eine Verletzung von Mitwirkungspflichten der Kläger als auch der Ermittlungspflichten des FA festgestellt.

17

c) Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 15. November 1974 VI R 58/72 (BFHE 114, 318, BStBl II 1975, 369) liegt ebenfalls nicht vor. Zwar betraf diese Entscheidung einen Fall, in dem neben einer Ermittlungspflichtverletzung des FA auch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Seiten des Steuerpflichtigen gegeben war. Der dortige Steuerpflichtige hatte im Rahmen der Geltendmachung von Beiträgen an Bausparkassen als Sonderausgaben --durch Nichtankreuzen des entsprechenden Verneinungs-Feldes-- erklärt, für diese Beiträge auch eine Wohnungsbau- bzw. Sparprämie beantragt zu haben. Bereits diese Erklärung hätte den Sonderausgabenabzug der Beiträge aufgrund des seinerzeit geltenden Verbots der Doppelförderung ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen bestand allein darin, dass er die weiteren im Erklärungsvordruck enthaltenen Fragen, ob es sich um eine Wohnungsbau- oder Sparprämie handelte und bei welchem Institut die Anlage getätigt worden sei, nicht beantwortet hatte. Damit ist der vorliegende Sachverhalt, in dem die Kläger dem FA objektiv falsche Angaben unterbreitet haben, nicht vergleichbar.

18

In dem Fall, der dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. April 2009  8 K 360/09 (EFG 2009, 1174, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 10. November 2009 VI B 54/09, BFH/NV 2010, 602) zugrunde lag, hat das FG den dortigen Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Steuerpflichtige zwar anfänglich seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, dieser Pflichtenverstoß jedoch durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden sei. Zu einer solchen Offenlegung ist es vorliegend aber nie gekommen.

19

Im Beschluss des FG Düsseldorf vom 25. November 1997  11 V 7605/97 A (E) (EFG 1998, 527) wurde der dort zu beurteilende Sachverhalt --im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung-- dahingehend gewürdigt, dass eine "mögliche Mitwirkungspflichtverletzung" durch die Verletzung der dem FA obliegenden Ermittlungspflichten deutlich überwogen werde. Dem dortigen Steuerpflichtigen waren indes keine Falschangaben zur Last zu legen; er hatte lediglich die für die rechtliche Beurteilung einer Abfindung maßgebenden Verträge nicht von sich aus vorgelegt.

20

d) Der Rechtssatz, den die Kläger dem BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03 (BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911) entnehmen, weist keinen Bezug zu dem Rechtssatz auf, den sie aus dem angefochtenen Urteil abgeleitet haben.

21

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das finanzgerichtliche Urteil unter einem schwerwiegenden Rechtsfehler leiden würde.

22

a) Wenn auch eine allgemeingültige Definition derartiger Fehler von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt worden ist, liegen diese Voraussetzungen jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar --d.h. greifbar gesetzwidrig-- ist und das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden kann (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3., und vom 5. Mai 2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, unter II.2.).

23

b) Daran fehlt es. Das FG hat alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gewürdigt und seiner Entscheidung darüber hinaus die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach die Änderung eines Bescheids nach dieser Vorschrift in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835). In Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen scheidet eine Änderungsmöglichkeit allerdings aus, wenn der Verstoß des FA deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, unter II.6.).

24

c) Nach den Feststellungen des FG haben die Kläger in ihrem Einspruchsschreiben eine objektiv unzutreffende Sachverhaltsdarstellung abgegeben und diese auch im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens nicht korrigiert. Auf dieser Grundlage ist die Würdigung des FG, dass die festgestellten Ermittlungspflichtverletzungen des FA die Verstöße des Steuerpflichtigen gegen dessen Mitwirkungspflichten jedenfalls nicht deutlich überwiegen, nicht greifbar gesetzwidrig, sondern im Gegenteil ausgesprochen naheliegend.

25

Das --aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleitende und daher einen Ausnahmetatbestand darstellende-- Änderungsverbot bewirkt, dass das FA trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO an einer Erhöhung der Steuerfestsetzung gehindert ist. Bei Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben kann der Steuerpflichtige seine verfahrensrechtliche Position aber nicht dadurch verbessern, dass er das Einspruchsschreiben durch einen Steuerberater fertigen lässt und der Steuerberater die weitere Bearbeitung des Einspruchsverfahrens seinem Büropersonal überträgt.

26

Letztlich erschöpft sich die Beschwerdebegründung --trotz vordergründiger Heranziehung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO-- darin, die Sachverhaltswürdigung des FG anzugreifen, indem die Kläger ihre eigene Mitwirkungspflichtverletzung negieren bzw. als unbedeutend darzustellen versuchen, während sie die Ermittlungspflichtverletzungen des FA als gravierend werten. Mit derartigen materiell-rechtlichen Einwendungen kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39).

27

3. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, das FG habe eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, fehlt es an Darlegungen dazu, welche Beweise das FG in welcher Weise gewürdigt haben soll und welche Beweise es zusätzlich hätte erheben müssen.

28

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.

(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist schweizerischer Staatsbürger. Er hatte in den Streitjahren (2003 bis 2006) seinen Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) in der Schweiz und ist seit September 2004 verheiratet. Seit September 2002 ist er bei der Fluggesellschaft F als Copilot mit Einsatzflughafen M unbefristet angestellt. Aufgrund innerbetrieblicher Regelungen der F war der Kläger verpflichtet, in der Nähe des Flughafens M eine Unterkunft zu unterhalten, von der er seinen Flugdienst innerhalb eines Zeitraums von 60 Minuten nach einer entsprechenden Benachrichtigung antreten konnte. Um dieser Verpflichtung zu genügen, vereinbarte er mit anderen Piloten, eine Wohnung (sog. Standby-Wohnung) zur wechselseitigen Nutzung anzumieten.

2

Entsprechend dieser Vereinbarung schloss A, ebenfalls ein schweizerischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, als Hauptmieter mit den Eheleuten K am 27. September 2002 einen Mietvertrag über eine in R, nahe M gelegene Wohnung, bestehend aus vier Zimmern, Flur, einer Küche, zwei Bädern, einem Keller, dazugehörigem Garten und einem Abstellplatz. Die zur Wohnung gehörenden Räume verteilten sich auf das Erdgeschoss sowie das Kellergeschoss. Im Erdgeschoss befanden sich eine Diele, ein Schlafzimmer, ein Bad sowie ein größerer Raum, der --ohne bauliche Abtrennung-- zum einen als Küche und zum anderen als Wohn- und Esszimmer genutzt werden konnte. Im Kellergeschoss waren zwei weitere Schlafzimmer, ein Bad und ein Flur.

3

Auf Antrag des Klägers wurde für die Streitjahre nur der sog. Inlandsanteil seiner Arbeitseinkünfte dem Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gemäß § 39d i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) unterworfen. Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Nutzung der Standby-Wohnung nach § 8 der Abgabenordnung (AO) einen Wohnsitz im Inland begründet und deshalb als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002) auch den sog. Auslandsanteil seiner Arbeitseinkünfte zu versteuern habe. Demgemäß erließ das FA für die Streitjahre Lohnsteuernachforderungsbescheide, die aufgrund vorliegend nicht mehr streitiger Einwände zuletzt mit Bescheiden vom 12. März 2009 geändert wurden.

4

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Hessisches FG, Urteil vom 13. November 2012  3 K 1062/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 742). Der Kläger hat während des finanzgerichtlichen Verfahrens Wohnungsbelegungsübersichten sowie die von F für ihn sowie die acht anderen Nutzer der Standby-Wohnung erstellten und die Streitjahre betreffenden Dienstpläne vorgelegt. Das FG hat zur Art der Wohnungsnutzung A als Hauptmieter, den Vermieter K sowie den Wohnungsnachbarn N als Zeugen vernommen. Hieraus ergab sich nach Ansicht der Vorinstanz, dass der Kläger in den Streitjahren die Wohnung in R nicht innegehabt und damit auch keinen inländischen Wohnsitz begründet habe. Maßgeblich hierfür sei, dass der Kläger die Wohnung nur dann habe nutzen können, wenn sie nicht zuvor von drei anderen Kollegen "in Beschlag genommen" worden sei. Der Umstand, dass nach den dienstlichen Gegebenheiten nur ganz vereinzelt mehr als drei Personen gleichzeitig Bedarf für einen Aufenthalt in der Wohnung hatten, sei unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger und A etwa zwei Mal pro Jahr auf eine andere Übernachtungsmöglichkeit hätten ausweichen müssen (Hotel; Mannschaftsraum der Flughafenbasis), habe der Kläger bei abstrakter Betrachtung nicht jederzeit über die Wohnung verfügen können. Vielmehr habe er immer damit rechnen müssen, sich anstelle der Standby-Wohnung ein anderes Übernachtungsquartier zu suchen. Bestätigung finde dies auch in der zwischen dem Kläger und den anderen Nutzern in Bezug auf die vorhandenen Wohnungsschlüssel getroffenen und auch praktizierten Abrede ("Regelung"), nach der nur drei Nutzer gleichzeitig auf die am Flughafen M im Postfach des A hinterlegten Wohnungsschlüssel hätten zugreifen können. Seien --so das FG-- die drei verfügbaren Schlüssel vergriffen gewesen, hätten die weiteren Interessenten mit einer anderen Übernachtungsmöglichkeit Vorlieb nehmen müssen. Gleiches habe für den Hauptmieter A gegolten. Auch die weiteren Umstände belegten diese Nutzungseinschränkungen. Die Wohnung sei nur mit dem Notwendigsten, z.T. auch nur kärglich ausgestattet gewesen (Beleuchtung durch "nackte" Glühlampen). Persönliche Gegenstände hätten sich in der Wohnung nicht befunden. Die Nutzungsart habe einen ständigen Wechsel der Bettwäsche erfordert. Diese Würdigung entspreche schließlich auch der Aussage des Vermieters K. Er habe die Ausgabe der vier Wohnungsschlüssel sowie die Ausstattung der Wohnung bestätigt und im Übrigen ausgeführt, dass im Mietvertrag die Zahl der Nutzer auf höchstens vier Personen festgelegt worden sei, in Absprache mit A habe aber "die Wohnung durch eine größere Zahl von Personen genutzt werden könne(n), solange nicht die Höchstzahl von vier Personen überschritten" worden sei.

5

Mit der Revision beantragt das FA sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat ist zwar an die Würdigung der Vorinstanz gebunden, nach der der Kläger in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) keinen Wohnsitz (§ 8 AO) hatte. Das FG hat jedoch keine Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) des Klägers getroffen.

8

1. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass der Kläger auch den sog. Auslandsanteil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG 2002) als (Co-)Pilot zu versteuern hätte, wenn er in den Streitjahren entweder einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätte und deshalb nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen wäre. Die Einkünfte würden dann als Teil des vom Kläger erzielten sog. Welteinkommens nach § 2 Abs. 1 EStG 2002 der Einkommensteuer unterliegen und dieser Besteuerungszugriff wäre auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA Schweiz 1992-- ausgeschlossen. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 3 DBA Schweiz 1992 vor, dass Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden können, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; das Besteuerungsrecht wäre hiernach auch im Streitfall Deutschland zugewiesen.

9

2. Nach § 8 AO hat jemand (d.h. eine natürliche Person) einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben kann und diese im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Demgemäß ist es auch für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).

10

a) Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass es sich --im Sinne einer bescheidenen Bleibe-- um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind (Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 15). Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die vom Kläger genutzte Wohnung in R diese Voraussetzung erfüllt hat. Der Senat sieht insofern von weiteren Erläuterungen ab.

11

b) Der Begriff des Wohnsitzes setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung ferner voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsurteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Diese Anforderungen gelten --wie der Senat mit Urteil vom 10. April 2013 I R 50/12 (BFH/NV 2013, 1909) entschieden hat-- gleichermaßen auch für im Inland belegene sog. Standby-Wohnungen, die beispielsweise von Piloten zusammen mit anderen Berufsangehörigen für die Ausübung ihrer nichtselbständigen Tätigkeit genutzt werden.

12

aa) Hiervon ist auch das FG ausgegangen. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger die Wohnung in R jedoch nicht innegehabt, weil nach der unter den Nutzern (Piloten) getroffenen Vereinbarung nur jeweils drei Piloten gleichzeitig in der Wohnung übernachten durften und diese Nutzungsbeschränkung durch die Vergabe der zentral deponierten Wohnungsschlüssel gesichert war. Der erkennende Senat ist an diese Würdigung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Ihr liegt erkennbar zugrunde, dass, was auch vom FA nicht in Frage gestellt wird, aufgrund den Abreden mit dem Hauptmieter A mehr als drei --nämlich bis zu neun-- Piloten in den Streitjahren berechtigt waren, die Wohnung in R zu nutzen. Die Würdigung des FG entspricht zudem der Aussage des Vermieters K, nach der er mit A abgesprochen habe, dass gleichzeitig höchstens vier Piloten in der Wohnung übernachten durften.

13

bb) Soweit das FA hiergegen einwendet, dem Kläger habe als Untermieter ein nicht beschränktes Nutzungsrecht zugestanden, kann dies keine andere Einschätzung rechtfertigen. Abgesehen davon, dass dem vorinstanzlichen Urteil für eine solche mietvertragliche Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, hat die Vorinstanz --wiederum für den Senat bindend-- festgestellt, dass sich der Kläger im Verhältnis zu den anderen Piloten auf die vorgenannte Nutzungsbegrenzung verständigt hat und diese Abrede (Wohnnutzung/Übernachtung auf der Grundlage der zentral deponierten drei Schlüssel) auch --so die Vorinstanz-- tatsächlich praktiziert worden ist. Demgemäß fehlt es jedenfalls daran, dass der Kläger die Wohnung nicht dazu bestimmt hat, sie jederzeit (wann immer er es wünscht) für einen Wohnaufenthalt nutzen zu können.

14

cc) Nicht durchgreifen kann ferner der Einwand, es sei nach der Dienstplangestaltung von vornherein klar gewesen, dass nie mehr als maximal vier Personen zeitgleich anwesend sein konnten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Piloten Einfluss auf die Gestaltung ihrer Dienstzeiten hatten und nach den Feststellungen der Vorinstanz auch der Kläger (etwa) zwei Mal im Jahr auf andere Übernachtungsmöglichkeiten ausweichen musste, kommt es insoweit nicht auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung, sondern darauf an, ob der Kläger jederzeit auf die Wohnung zum Zwecke der Wohnnutzung zugreifen konnte und ob er das Objekt für eine solche (jederzeitige) Nutzung bestimmt hat. Letzteres ist jedoch --wovon der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2013, 1909 ausgegangen ist-- ungeachtet dessen zu verneinen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Kläger in den Zeiten seiner dienstlich veranlassten Anwesenheit in R mit einer Überbelegung der Wohnung rechnen musste.

15

dd) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1909 der Annahme eines Wohnsitzes des Wohnungsmieters nicht entgegensteht, wenn dem Vermieter die Wohnungsnutzung in wenigen und in jeder Hinsicht vernachlässigbaren Ausnahmefällen verbleibt. Mit diesem Bagatellvorbehalt ist der Streitfall nicht vergleichbar. Er ist nicht durch einen punktuellen und auch in zeitlicher Hinsicht vernachlässigbaren Nutzungsvorbehalt, sondern dadurch gekennzeichnet, dass allgemein das Zugriffsrecht des Klägers auf die Wohnung in R durch die Nutzungsrechte der anderen Mitbewohner entsprechend der Reihenfolge des Zugriffs auf die drei am Flughafen M deponierten Wohnungsschlüssel begrenzt war.

16

3. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Da das FG keine Feststellungen über den dienstlichen Einsatz des Klägers und dessen Aufenthalt in Deutschland getroffen hat, kann der Senat auch nicht beurteilen, ob der Kläger in den Streitjahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und aus diesem Grund unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (§ 1 Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 9 AO). Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang nachzuholen und hierbei die Frage nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl unter dem Gesichtspunkt des zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 2 AO; vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001) als auch mit Rücksicht auf den Tatbestand des nicht nur vorübergehenden Verweilens im Inland (§ 9 Satz 1 AO; vgl. hierzu --einschließlich der Rechtsprechung zu den Fällen der täglichen oder regelmäßigen Rückkehr zum ausländischen Wohnort-- Buciek in Beermann/Gosch, AO § 9 Rz 16 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rz 7; Löffler/Stadler, Internationales Steuerrecht 2008, 832) zu überprüfen haben.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ab November 2002 bis einschließlich 2006 (Streitjahre) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unbeschränkt steuerpflichtig war.

2

Der Kläger, ein schweizerischer Staatsbürger, war seit Mai 2001 als Pilot bei der Fluggesellschaft Z (Z) mit Einsatzflughafen in A (Inland) beschäftigt. Seit November 2001 lebte er zusammen mit seiner Partnerin in B (Schweiz) und hatte dort auch seinen Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz). Da die Z von ihren Besatzungsmitgliedern verlangt, den Flugdienst pünktlich und ausgeruht anzutreten, und diese deshalb im Einzugsbereich ihrer Einsatzorte (d.h. maximal 50 km vom Flughafen entfernt) über eine Unterkunft verfügen müssen, mietete der Kläger in der Zeit von Juli 2001 bis Oktober 2002 im Haus der Familie X in Y zusammen mit zwei anderen Piloten --C und D-- eine sog. "Standby-Wohnung". In diesem Zeitraum hatte der Kläger seinen Wohnsitz in Y gemeldet.

3

Da im Herbst 2002 absehbar war, dass der Kläger seltener in A sein werde, zog er --ebenso wie C und D-- innerhalb des Hauses der Familie X in ein ca. 12 qm bis 15 qm großes "Standby-Zimmer" in der Kelleretage um, welches er bei dienstlichen Aufenthalten in Deutschland aufsuchte, monatlich im Durchschnitt für drei Nächte. Als Miete zahlten der Kläger und die anderen beiden Piloten jeweils 50 € im Monat. Das Zimmer wurde von den Vermietern gereinigt; sie hatten auch die Nebenkosten zu tragen. Eine schriftliche Mietvereinbarung wurde nicht getroffen. Das mit Dusche, Toilette und Waschbecken ausgestattete Bad befand sich gleichfalls in der Kelleretage und wurde neben den Mietern auch von den Angehörigen der Familie X genutzt. Darüber hinaus befanden sich im Kellergeschoss weitere Räume der Vermieter (Werkstatt, Bastelraum, Bügelzimmer, Lagerraum und Heizungsraum). Auch das angemietete Zimmer, in dem der Kläger keine persönlichen Gegenstände aufbewahrte, wurde gelegentlich für Familien- und Gästebesuche der Familie X genutzt. Möbliert war das Zimmer mit einem doppelstöckigen Bett, einer Couch, einem Regal, einem Schrank und einem kleinen Tisch; diese Einrichtungsgegenstände sind von den Mietern angeschafft worden und nach deren Auszug in dem Zimmer verblieben. Seitens der Vermieter war das Zimmer mit einem Fernseher ausgestattet; eine Kochgelegenheit oder ein Kühlschrank waren nicht vorhanden.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2002 erklärungsgemäß zunächst nur die bis einschließlich Oktober 2002 erzielten Einkünfte. Für den Zeitraum November bis Dezember 2002 sowie die Jahre 2003 bis 2006 wurde für den Kläger der Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gemäß § 39d des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) für die im Inland erzielten Anteile am Arbeitslohn (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002; sog. Inlandsanteil) durchgeführt. Dem lag die gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt der Z abgegebene Erklärung des Klägers zugrunde, dass er ab dem 1. November 2002 seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben habe. Der Kläger erhielt daraufhin eine Bescheinigung zur Durchführung des Steuerabzugs für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 39d EStG 2002.

5

Im Anschluss an die am 12. Januar 2007 begonnene und mit Bericht vom 5. Dezember 2007 abgeschlossene Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) vertrat das FA die Ansicht, dass der Kläger auch ab dem 1. November 2002 einen Wohnsitz im Inland nach § 8 AO gehabt habe und deshalb in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Es setzte mit Bescheiden vom 16. Januar 2008 zum einen betreffend das Streitjahr 2002 die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer auf der Grundlage aller vom Kläger in diesem Jahr erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Inlands- und Auslandsanteile) sowie zum anderen --betreffend die Jahre 2003 bis 2006-- die vom Kläger gemäß § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 (i.V.m. § 1 Abs. 2 des Solidaritätszuschlagsgesetzes) nachzufordernde Lohnsteuer und die nachzufordernden Solidaritätszuschläge fest.

6

Während des Einspruchsverfahrens erkannte das FA für die Streitjahre 2003 bis 2006 weitere Werbungskosten und Sonderausgaben an und minderte dementsprechend mit Bescheid vom 18. September 2008 die Nachforderungsbeträge. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.

7

Das Finanzgericht (FG) hat zu der Frage, ob der Kläger in der Zeit von Oktober 2002 bis einschließlich Dezember 2006 im Hause in Y eine Wohnung unter Umständen inne hatte, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen werde, durch Vernehmung der Eheleute X, deren Tochter sowie von C und D Beweis erhoben. Es hat der Klage stattgegeben (Urteil des Hessischen FG vom 12. April 2012  3 K 1061/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1718). Das Kellerzimmer habe den Mietern zwar eine selbständige Lebensführung ermöglicht und hierdurch die Mindestanforderungen einer Wohnung erfüllt. Das FG war jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger jederzeit über das Zimmer habe verfügen können. Dabei sei von Bedeutung, dass das Zimmer im maßgeblichen Zeitraum mindestens in zwei Fällen von Gästen der Familie X zu Übernachtungszwecken genutzt worden sei. Zwar hätten die Mieter das Zimmer während dieser Besuche nicht benötigt, so dass es tatsächlich zu keinem Konflikt hinsichtlich der Nutzung gekommen sei. Gleichwohl setze die (abstrakte) Verfügungsmöglichkeit i.S. von § 8 AO voraus, dass die Mieter im Konfliktfall ein Recht auf Nutzung des Zimmers gehabt hätten. Diesbezüglich habe die Beweisaufnahme aber kein eindeutiges Ergebnis ergeben. So hätten C und Frau X ausgesagt, dass die Familiengäste hinter den Piloten hätten zurücktreten und gegebenenfalls auf andere Schlafplätze ausweichen müssen. Dem stehe jedoch die Aussage von Herrn X gegenüber, nach der die Mieter im Falle einer Nutzung durch die Gäste der Vermieter hätten ausweichen müssen; zudem habe er ausgeführt, dass dies zu Beginn der Nutzung des Zimmers durch die Mieter mit diesen abgesprochen worden sei. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des FA. Des Weiteren fehle es an der Nutzung des Zimmers zu Wohnzwecken. Das Merkmal des Wohnens werde nicht erfüllt, wenn sich die Nutzung der Wohnung auf das reine Übernachten beschränke. Als geeignete Abgrenzungskriterien seien hierbei sowohl die Ausstattung als auch die Art der tatsächlichen Nutzung anzusehen.

8

Mit der Revision beantragt das FA sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) unbeschränkt steuerpflichtig war. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

1. Zwischen den Beteiligten besteht --jedenfalls nach ihrem gerichtlichen Vortrag-- Einvernehmen, dass der Kläger auch den sog. Auslandsanteil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG 2002) als Verkehrsflugzeugführer zu versteuern hätte, wenn er im vorgenannten Zeitraum im Inland entweder einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte und deshalb nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen wäre. Die Einkünfte würden dann als Teil des vom Kläger erzielten sog. Welteinkommens nach § 2 Abs. 1 EStG 2002 der Einkommensteuer unterliegen und dieser Besteuerungszugriff wäre auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1992-- ausgeschlossen. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1992 vor, dass Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; das Besteuerungsrecht wäre hiernach auch im Streitfall Deutschland zugewiesen.

12

2. Nach § 8 AO hat jemand (d.h. eine natürliche Person) einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann. Ob --und ggf. in welchem Umfang-- diese Voraussetzungen vom Kläger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) erfüllt worden sind, kann der Senat nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden.

13

a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben kann und diese im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Demgemäß ist es auch für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).

14

b) Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass es sich --im Sinne einer bescheidenen Bleibe-- um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind (Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 15). In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln (Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 8 AO Rz 23) ausgestattet ist; darauf, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1969 III R 95/68, BFHE 97, 425, BStBl II 1970, 153); ebenso ist nicht erforderlich, dass das zur Wohnung gehörende Bad in den Wohnbereich integriert ist (weiter gehend Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 1 EStG Rz 63; Bad verzichtbar) oder der Vermieter eine Kochgelegenheit stellt (gl.A. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 15; Musil in HHSp, § 8 AO Rz 23; HHR/Stapperfend, § 1 EStG Rz 63). Soweit die Vorinstanz ferner davon ausgegangen ist, dass die für die Annahme einer Wohnung --d.h. für eine über das bloße Übernachten hinausgehende Wohnnutzung ("Verweilen")-- erforderliche Mindestgröße im Streitfall (12 qm bis 15 qm) gewahrt sei (vgl. dazu Musil in HHSp, § 8 AO Rz 22; HHR/Stapperfend, § 1 EStG Rz 63, jeweils m.w.N.), handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

15

c) Der Begriff des Wohnsitzes setzt ferner voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung --d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt-- bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsurteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).

16

aa) Der Ansicht der Vorinstanz, der Kläger habe die Räume deshalb nicht als Wohnung innegehabt, weil er sich auf das reine Übernachten beschränkt und damit der Kellerraum nicht die Funktion des Wohnens erfüllt habe, kann sich der Senat nicht anschließen. Zwar erfordert der Begriff der Wohnung i.S. von § 8 AO, dass die Wohnung nach ihrer Größe über das bloße Übernachten hinaus ein Verweilen in den Räumen als eine zumindest bescheidene Bleibe gestattet. Ist dies jedoch --wie auch im Streitfall entsprechend den bindenden Feststellungen des FG-- zu bejahen, so kann eine Wohnnutzung nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Steuerpflichtige seine Nutzung auf den Aufenthalt in den Räumen zum Zwecke der Übernachtung beschränkt. Letzteres stünde erkennbar im Widerspruch dazu, dass auch das Übernachten zur Wohnnutzung gehört und damit nicht als bloßes Aufenthaltnehmen qualifiziert werden kann (Hessisches FG, Urteil vom 13. Dezember 2010  3 K 1060/09, EFG 2011, 1133; FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2008  6 K 56/06, juris; jeweils zu sog. "Stand-by-Wohnung"; vgl. auch Palandt/ Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., Einf v § 535 Rz 89: Wohnraum ist jeder zum Wohnen --insb. Schlafen, ... private Benutzung-- bestimmte Raum). Die Nutzung des Kellerraums für Übernachtungszwecke ist deshalb als Bestimmung des Klägers zu werten, die Räume für Wohnzwecke zu nutzen. Nur mit dieser Wertung stimmt überein, dass --wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2006 I B 79/05 (juris) unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung erläutert hat-- eine Wohnnutzung weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen muss; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (gl.A. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 27).

17

bb) Die tatrichterlichen Feststellungen gestatten jedoch keine Entscheidung dazu, ob der Kläger die Kellerwohnung "jederzeit" für seine eigenen Wohnzwecke nutzen konnte.

18

aaa) Der Ansicht der Vorinstanz, es könne nicht aufgeklärt werden, ob das Kellerzimmer dem Kläger jederzeit zur Wohnnutzung zur Verfügung gestanden habe, weil nach der Zeugenaussage des Vermieters die Piloten im Konfliktfall hinter den Gästen der Vermieterfamilie hätten zurücktreten müssen, mit der Folge, dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur objektiven Feststellungslast (vgl. hierzu Buciek in Beermann/ Gosch, AO § 8 Rz 11) ein Wohnsitz des Klägers im Inland nicht angenommen werden könne, schließt sich der Senat nicht an. Auch das Merkmal der jederzeitigen Verfügbarkeit ist einer wertenden Beurteilung zugänglich; es erfordert keine ausnahmslose Wohnnutzung, sondern --wie dargelegt-- die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, die Wohnung nach seinen Wünschen nutzen zu können. Demgemäß steht eine Nutzungseinschränkung, die zu Beginn des Nutzungsverhältnisses vereinbart wird, dann nicht der Annahme einer den Wohnsitz konstituierenden Verfügungsmacht entgegen, sondern ist vielmehr als deren (wunschgemäße) Ausübung zu werten, wenn dem Vermieter (oder dessen Bekannten, Verwandten, etc.) die Nutzung nur in wenigen und in jeder Hinsicht vernachlässigbaren Ausnahmefällen verbleiben soll (Unschädlichkeitsgrenze). Zudem wird bei Abschluss eines (auch mündlichen) Mietvertrags jedenfalls dann, wenn die Wohnung der beruflichen und durch wechselnde Arbeitszeiten gekennzeichneten Tätigkeit des Steuerpflichtigen dient, im Regelfall von einem jederzeitigen Zugriff des Mieters auf die Wohnung auszugehen sein. Im Streitfall entfällt hiernach die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits deshalb, weil der Vermieter nicht erläutert hat, für welche (konkreten) Einzelfälle der (nur) von ihm behauptete Nutzungsvorbehalt mit den Mietern vereinbart worden sei; demgemäß hat das FG auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch die Abrede die vorgenannte Unschädlichkeitsgrenze überschritten worden ist.

19

bbb) Das FG wird im zweiten Rechtsgang den Sachverhalt nicht nur im Hinblick auf den Umfang des zugunsten der Vermieter vereinbarten Nutzungsvorbehalts aufzuklären haben. Es wird vor allem zu berücksichtigen haben, dass der Kläger das Zimmer zusammen mit zwei weiteren Piloten angemietet hatte und bereits dieser Umstand Anlass zu Zweifeln gibt, ob dem Kläger die Möglichkeit einer jederzeitigen Nutzung des Kellerraums für eigene Wohnzwecke eröffnet war. Allerdings wird die Verfügungsmacht über die Wohnung auch dann zu bejahen sein, wenn den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft eine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit zusteht (Musil in HHSp, § 8 AO Rz 29). Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, dass dem einzelnen Mitglied (Mieter) jederzeit --und damit auch in Zeiten der gemeinsamen Nutzung-- die Möglichkeit der Wohnnutzung erhalten bleibt. Fehlt es hieran, weil die Größe der Räume --gemessen am Maßstab der bescheidenen Bleibe, d.h. beengter Raumverhältnisse mit nur zwei Schlafgelegenheiten-- kein gemeinsames Wohnen, sondern im Kern nur ein gleichzeitiges Übernachten gestattet und eine darüber hinausgehende Wohnnutzung die Abwesenheit der anderen Mieter erfordern würde, so verfügt der einzelne Mieter in der Regel auch dann nicht über eine Wohnung, wenn bei einer geringeren Anzahl von Mietern jedem Nutzer die Möglichkeit der Wohnnutzung --wann immer er es will-- eröffnet wäre. Demgemäß wird das FG im zweiten Rechtsgang vor allem zu klären haben, ob mit Rücksicht auf die Zimmergröße (12 qm bis 15 qm; vgl. auch BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 141/94, BFHE 183, 104, BStBl II 1997, 611: "Kleinstappartement") eine gleichzeitige Wohnnutzung durch den Kläger sowie die beiden anderen Mieter in Betracht kommen konnte.

20

3. Sollte dies zu verneinen sein, so hätte der Kläger zwar keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Unberührt hiervon bliebe jedoch die Prüfung, ob der Kläger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und aus diesem Grund unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (§ 1 Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 9 AO). Da das FG keine Feststellungen über den dienstlichen Einsatz des Klägers getroffen hat, wird dies im zweiten Rechtsgang --sollte es an einem Wohnsitz des Klägers im Inland gefehlt haben-- nachzuholen und der ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts zu würdigen sein, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 1 AO; vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001) als auch mit Rücksicht auf den Tatbestand des nicht nur vorübergehenden Verweilens im Inland (§ 9 Satz 2 AO; vgl. hierzu --einschließlich der Rechtsprechung zu den Fällen der täglichen oder regelmäßigen Rückkehr zum ausländischen Wohnort-- Buciek in Beermann/Gosch, AO § 9 Rz 16 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rz 7; Löffler/Stadler, Internationales Steuerrecht 2008, 832).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger war einer von sieben Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Sechs der Geschäftsführer hatten von der GmbH eine Pensionszusage erhalten, der siebente nicht. Zwischen den Beteiligten ist in materiell-rechtlicher Hinsicht unstreitig, dass beim Kläger im Rahmen des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen der Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der bis 2004 geltenden Fassung, die im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG in der ab 2005 geltenden Fassung auch in den Streitjahren weiter anzuwenden ist) zu kürzen ist, weil die GmbH nicht sämtlichen Gesellschaftern eine Pensionszusage erteilt hat.

2

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das den Streitjahren vorangehende Jahr (2004) nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst --erklärungsgemäß-- eine Kürzung des Vorwegabzugs vor. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen u.a. vor: "Der Einspruch richtet sich gegen die Kürzung des Vorwegabzugs des Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn . Herr ... ist Mitgesellschafter bei der ...-GmbH und von der Sozialversicherung befreit. Die ...-GmbH hat den Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine Altersvorsorge (Pensionszusage) in gleicher Höhe ausgesprochen. Nach den neuesten Rechtsprechungen des BFH bezahlt somit der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Vorsorgeaufwendungen selbst, da dieser auf Gewinnausschüttungen verzichtet. Dies gilt auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften."

3

Die für die Einkommensteuerveranlagung zuständige Sachbearbeiterin des FA (S) vermerkte aufgrund einer Anfrage bei der Körperschaftsteuerstelle in den Akten, dass es sich um sieben mit jeweils 14,29 % beteiligte Gesellschafter handele, die gleichberechtigte Geschäftsführer seien. Sie forderte die Kläger auf, "Nachweise über die Gesellschafter-Geschäftsführer-Regelung" sowie eine "Berechnung der Altersvorsorge aller Gesellschafter" einzureichen. Die Kläger übersandten daraufhin die sechs bestehenden Pensionszusagen. Anschließend vermerkte S in den Akten: "Alle denselben Vertrag --> Urteil ist anzuwenden" und half dem Einspruch ab, indem sie den ungekürzten Vorwegabzug gewährte.

4

In der Folgezeit gaben die Kläger ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2005 bis 2007 ab. In der Rubrik "Es bestand keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht aus ... der Tätigkeit als ... Gesellschafter-Geschäftsführer" kreuzten sie jeweils die Antwort "Nein" an. Das FA sah für die Streitjahre von einer Kürzung des Vorwegabzugs ab. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

5

Im Anschluss an eine im Oktober 2009 bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung teilte der Prüfer dem Veranlagungsbezirk mit, dass der siebente Geschäftsführer keine Pensionszusage erhalten hatte. Das FA erließ daraufhin die angefochtenen, auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheide für 2005 bis 2007, in denen es nunmehr den Vorwegabzug kürzte.

6

Einspruch und Klage blieben in diesem Punkt ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO seien erfüllt. Der S sei weder beim Erlass des Abhilfebescheids für 2004 noch beim Erlass der ursprünglichen Bescheide für die Streitjahre 2005 bis 2007 bekannt gewesen, dass einer der Geschäftsführer keine Pensionszusage erhalten hatte. Das FA sei auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an einer Änderung der Bescheide gehindert. Zwar habe S ihre Ermittlungspflichten verletzt, weil sie --entgegen einer einschlägigen Verwaltungsanweisung-- nicht darauf bestanden habe, dass auch eine Berechnung der Anwartschaftsbarwerte vorgelegt werde, und zudem dem offensichtlichen Widerspruch zwischen der Zahl der Gesellschafter-Geschäftsführer und der (geringeren) Zahl der vorgelegten Pensionszusagen nicht nachgegangen sei. Jedoch hätten die Kläger ihre Mitwirkungspflichten gleich mehrfach verletzt. Zum einen hätten sie dem FA im Einspruchsschreiben einen objektiv unzutreffenden Sachverhalt unterbreitet, indem sie erklärt hätten, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten jeweils eine Pensionszusage in gleicher Höhe erhalten. Zum anderen hätten sie bei Übersendung der sechs Pensionszusagen nicht kenntlich gemacht, dass ein weiterer Gesellschafter-Geschäftsführer vorhanden sei, der gerade keine Pensionszusage erhalten habe. In der Abwägung der jeweiligen Pflichtverletzungen zeige sich jedenfalls kein deutliches Überwiegen der Ermittlungspflichtverletzung des FA, was aber Voraussetzung für eine auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützte Nichtanwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wäre.

7

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz, greifbarer Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung sowie Verfahrensmängeln.

8

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

10

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

11

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.). Daran fehlt es.

12

a) Die Kläger entnehmen dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz, ein Steuerpflichtiger verletzte seine Mitwirkungspflicht "in erheblichem Maße", wenn sein Steuerberater im Einspruchsverfahren ohne Ermittlung des Sachverhalts objektiv unzutreffend vortrage und den Sachverhalt während des anschließend mit dem FA geführten Schriftwechsels nicht erneut prüfe, so dass dem Einspruch mit einem fehlerhaften Abhilfebescheid stattgegeben werde. Dem stehe nicht entgegen, dass auch das FA seine Ermittlungspflicht verletzt habe, indem es eine einschlägige Verwaltungsanweisung nicht beachtet, einen offensichtlichen Widerspruch im Einspruchsvorbringen nicht aufgeklärt und entscheidungserhebliche Unterlagen nicht erneut angefordert habe, obwohl die Streitfrage einen Ausnahmetatbestand betreffe, der per se höhere Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht stelle.

13

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob es sich hierbei --was für die Darlegung einer Divergenz erforderlich wäre-- um einen "Rechtssatz" handelt oder nicht vielmehr um eine Würdigung des konkreten Einzelfalls durch das FG, die von vornherein nicht Gegenstand einer Divergenz sein könnte (vgl. zur Unbeachtlichkeit bloßer Subsumtionsfehler Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 X B 183/09, BFH/NV 2010, 2077).

14

Im Übrigen enthält das FG-Urteil weder die von den Klägern behauptete Aussage, sie hätten ihre Mitwirkungspflicht "in erheblichem Maße" verletzt, noch die Wertung, die Streitfrage habe einen Ausnahmetatbestand betroffen, der höhere Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht stelle. Dabei handelt es sich vielmehr um Interpretationen der Kläger, die im angefochtenen Urteil keine Grundlage haben.

15

Letztlich können die Zweifel an der Divergenzfähigkeit der Aussagen, die die Kläger dem angefochtenen Urteil entnehmen, aber dahinstehen, da tatsächlich zu keinem der Zitate, die die Kläger aus den vermeintlichen Divergenzentscheidungen anführen, eine Abweichung in rechtlicher Hinsicht gegeben ist.

16

b) Dies gilt zunächst, soweit die Kläger sich auf Entscheidungen berufen, in denen die jeweiligen Gerichte bereits keine Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Seiten des Steuerpflichtigen hatten feststellen können (Urteil des FG München vom 16. Juni 1982 IX 187/80 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1983, 55; Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 1998  11 K 9757/97 E, EFG 1999, 260, unter 3.; Urteil des FG Bremen vom 13. Oktober 1999 499108, K 3, EFG 2000, 175, Revision gemäß § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen durch nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 XI R 73/00; BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137; Urteil des Hessischen FG vom 3. April 2008  5 K 1766/05, juris; Urteil des FG München vom 26. Juni 2009  8 K 1338/07, EFG 2009, 1995, unter II.1.3., Revision als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011  3 K 2208/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 1150, unter 2.c). Denn vorliegend hat das FG --auch nach dem von den Klägern gebildeten "Rechtssatz"-- ausdrücklich sowohl eine Verletzung von Mitwirkungspflichten der Kläger als auch der Ermittlungspflichten des FA festgestellt.

17

c) Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 15. November 1974 VI R 58/72 (BFHE 114, 318, BStBl II 1975, 369) liegt ebenfalls nicht vor. Zwar betraf diese Entscheidung einen Fall, in dem neben einer Ermittlungspflichtverletzung des FA auch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Seiten des Steuerpflichtigen gegeben war. Der dortige Steuerpflichtige hatte im Rahmen der Geltendmachung von Beiträgen an Bausparkassen als Sonderausgaben --durch Nichtankreuzen des entsprechenden Verneinungs-Feldes-- erklärt, für diese Beiträge auch eine Wohnungsbau- bzw. Sparprämie beantragt zu haben. Bereits diese Erklärung hätte den Sonderausgabenabzug der Beiträge aufgrund des seinerzeit geltenden Verbots der Doppelförderung ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen bestand allein darin, dass er die weiteren im Erklärungsvordruck enthaltenen Fragen, ob es sich um eine Wohnungsbau- oder Sparprämie handelte und bei welchem Institut die Anlage getätigt worden sei, nicht beantwortet hatte. Damit ist der vorliegende Sachverhalt, in dem die Kläger dem FA objektiv falsche Angaben unterbreitet haben, nicht vergleichbar.

18

In dem Fall, der dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. April 2009  8 K 360/09 (EFG 2009, 1174, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 10. November 2009 VI B 54/09, BFH/NV 2010, 602) zugrunde lag, hat das FG den dortigen Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Steuerpflichtige zwar anfänglich seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, dieser Pflichtenverstoß jedoch durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden sei. Zu einer solchen Offenlegung ist es vorliegend aber nie gekommen.

19

Im Beschluss des FG Düsseldorf vom 25. November 1997  11 V 7605/97 A (E) (EFG 1998, 527) wurde der dort zu beurteilende Sachverhalt --im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung-- dahingehend gewürdigt, dass eine "mögliche Mitwirkungspflichtverletzung" durch die Verletzung der dem FA obliegenden Ermittlungspflichten deutlich überwogen werde. Dem dortigen Steuerpflichtigen waren indes keine Falschangaben zur Last zu legen; er hatte lediglich die für die rechtliche Beurteilung einer Abfindung maßgebenden Verträge nicht von sich aus vorgelegt.

20

d) Der Rechtssatz, den die Kläger dem BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03 (BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911) entnehmen, weist keinen Bezug zu dem Rechtssatz auf, den sie aus dem angefochtenen Urteil abgeleitet haben.

21

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das finanzgerichtliche Urteil unter einem schwerwiegenden Rechtsfehler leiden würde.

22

a) Wenn auch eine allgemeingültige Definition derartiger Fehler von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt worden ist, liegen diese Voraussetzungen jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar --d.h. greifbar gesetzwidrig-- ist und das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden kann (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3., und vom 5. Mai 2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, unter II.2.).

23

b) Daran fehlt es. Das FG hat alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gewürdigt und seiner Entscheidung darüber hinaus die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach die Änderung eines Bescheids nach dieser Vorschrift in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835). In Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen scheidet eine Änderungsmöglichkeit allerdings aus, wenn der Verstoß des FA deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, unter II.6.).

24

c) Nach den Feststellungen des FG haben die Kläger in ihrem Einspruchsschreiben eine objektiv unzutreffende Sachverhaltsdarstellung abgegeben und diese auch im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens nicht korrigiert. Auf dieser Grundlage ist die Würdigung des FG, dass die festgestellten Ermittlungspflichtverletzungen des FA die Verstöße des Steuerpflichtigen gegen dessen Mitwirkungspflichten jedenfalls nicht deutlich überwiegen, nicht greifbar gesetzwidrig, sondern im Gegenteil ausgesprochen naheliegend.

25

Das --aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleitende und daher einen Ausnahmetatbestand darstellende-- Änderungsverbot bewirkt, dass das FA trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO an einer Erhöhung der Steuerfestsetzung gehindert ist. Bei Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben kann der Steuerpflichtige seine verfahrensrechtliche Position aber nicht dadurch verbessern, dass er das Einspruchsschreiben durch einen Steuerberater fertigen lässt und der Steuerberater die weitere Bearbeitung des Einspruchsverfahrens seinem Büropersonal überträgt.

26

Letztlich erschöpft sich die Beschwerdebegründung --trotz vordergründiger Heranziehung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO-- darin, die Sachverhaltswürdigung des FG anzugreifen, indem die Kläger ihre eigene Mitwirkungspflichtverletzung negieren bzw. als unbedeutend darzustellen versuchen, während sie die Ermittlungspflichtverletzungen des FA als gravierend werten. Mit derartigen materiell-rechtlichen Einwendungen kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39).

27

3. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, das FG habe eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, fehlt es an Darlegungen dazu, welche Beweise das FG in welcher Weise gewürdigt haben soll und welche Beweise es zusätzlich hätte erheben müssen.

28

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.

(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.