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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. a) Nach § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 146 Abs. 2 bis 5 BewG sind bebaute Grundstücke für erbschaftsteuerliche Zwecke in einem vereinfachten Ertragswertverfahren mit einem "typisierenden Wert" zu bewerten. Der nach diesem Verfahren für bebaute Grundstücke anzusetzende Wert darf nach § 146 Abs. 6 BewG nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG (Mindestwert: 80 v.H. des Bodenrichtwerts) zu bewerten wäre. Nach § 146 Abs. 7 BewG ist jedoch ein niedrigerer Wert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert des bebauten Grundstücks nachweist.
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b) Nach § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der einzelnen Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Das ist bei Grundstücken und Gebäuden regelmäßig der Verkehrswert (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1990 III R 173/86 , BFHE 159, 505, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 497; vom 12. Dezember 1991 IV R 53/90, BFHE 166, 495 , BStBl II 1992, 462).
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c) Der Steuerpflichtige trägt für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Nachweislast.
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Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. § 146 Abs. 7 BewG regelt nicht, wie der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zum maßgeblichen Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entstehung der Steuer: § 9 des Erbschaftsteuergesetzes --ErbStG--) zu führen ist. Ebenso wie ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703) kann ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken als Nachweis dienen ( BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179). Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich frei in der Wahl, welches dieser Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts er wählt.
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Führt der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG durch ein Gutachten, so handelt es sich um ein Privatgutachten und damit um substantiiertes, urkundlich belegtes Parteivorbringen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 27. Mai 1982 III ZR 201/80, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1982, 2874), das grundsätzlich der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt ( § 96 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1982 IV R 176/78, BFHE 138, 33, BStBl II 1983, 417). Auf ein Gutachten, das nicht der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat, kann jedoch wegen der Nachweisregelung in § 146 Abs. 7 BewG der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts nicht gestützt werden. Mit der Nachweislast gemäß § 146 Abs. 7 BewG obliegt es dem Steuerpflichtigen nämlich, den Nachweis so durch ein Sachverständigengutachten zu führen, dass ihm das FG regelmäßig ohne Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Gutachten anderer Personen für den Nachweis durch den Steuerpflichtigen zugelassen würden, weil das FG sich zu deren Überprüfung dann doch eines Sachverständigen bedienen müsste. Den Steuerpflichtigen träfe im Ergebnis entgegen der gesetzlichen Wertung nicht mehr die Nachweislast, sondern allenfalls noch eine Darlegungs- und Feststellungslast (zum Vorstehenden: BFH-Urteile vom 10. November 2004 II R 69/01 BStBl II 2005, 259; vom 11. Mai 2005 II R 21/02 BStBl II 2005, 686; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 II B 129/03 BFH/NV 2005, 507).
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d) Der Gesetzgeber hat in dem pauschalierten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 4 BewG auf die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmieten abgestellt und hierauf mit dem pauschalen Vervielfältiger von 12,5 auch für die Prognose der zukünftigen Ertragsfähigkeit abgestellt. Nach Abs. 3 der Vorschrift wird auf die übliche Miete bei selbst oder unentgeltlich genutzten Flächen abgestellt, somit auf die Ertragsfähigkeit.
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e) Die gesetzliche Regelung in § 146 Abs. 2 bis 4 BewG geht letztlich davon aus, dass die in den drei Jahren vor dem Bewertungsstichtag erzielten Mieten ein Indiz auch für die zukünftigen Mieten darstellen. Dieses Verfahren ist demzufolge für die Situation steigender Mietpreise von Vorteil. Es benachteiligt hingegen einen Steuerpflichtigen dann, wenn die Mietpreise rückläufig sind oder fallen. Dennoch steht es nach Auffassung des Senats angesichts der Stichtagsbewertung nicht im Belieben eines Steuerpflichtigen, einem Gutachten Verhältnisse zu Grunde zu legen, die sich erst Jahre nach dem Bewertungsstichtag verändert haben. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die nichtabsehbare, spätere Entwicklung auf den Bewertungsstichtag zurückbezogen würde. Genau dies soll jedoch durch das Stichtagprinzip verhindert werden. Demzufolge geht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs davon aus, dass ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen kann. Als Regelfall geht der BFH dabei von einer Frist von einem Jahr aus. Bei einem Verkauf erst 3 Jahre später ist zusätzlich ein Sachverständigengutachten zum Nachweis dafür erforderlich, dass die Verhältnisse sich im Vergleich zum Bewertungsstichtag nicht geändert haben. Mehrere Jahre später abgegebene Kaufangebote für das zu bewertende Grundstück sind jedoch zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01 BStBl II 2004, 703; BFH-Beschluss vom 4. April 2005 II B 43/04 BFH/NV 2005, 1237). Daher können zum Stichtag 1. März 1999 nur solche Umstände und damit die Mietverträge berücksichtigt werden, die zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich vorgelegen haben. Die durch Gutachten ermittelten Werte müssen einen Grundstückswert ergeben, der mit den Steuerwerten nach § 146 Abs. 2-4 BewG vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 27/02 BStBl II 2004, 179).
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3. Die vorgelegten Gutachten des sind zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht geeignet.
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a) Maßgebend für die Ermittlung des gemeinen Wertes und damit des Verkehrswertes sind die Vorschriften der WertermittlungsVO (WertV). Für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen ist nach § 16 Abs. 1 WertV von dem nachhaltig erzielbaren, jährlichen Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17 WertV) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 18 WertV). Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch die angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WertV). Der Verzinsung ist in der Regel der für die Kapitalisierung nach Abs. 3 maßgebende Liegenschaftszinssatz (§ 11 WertV) zugrunde zu legen. Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts verminderte Reinertrag ist nach § 16 Abs. 3 WertV mit dem sich aus Anlage 1 zu der Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ergibt.
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b) Für die Ermittlung des Ertragswertes ist das nachhaltig erzielbare Nutzungsentgelt zu ermitteln. Dies ist begrifflich der Reinertrag, mit dem die Entwicklung der Rendite auf Dauer, das heißt über die gesamte Restnutzungsdauer der baulichen und sonstigen Anlagen berücksichtigt wird. In der Praxis kann dieser Forderung allerdings nur bedingt entsprochen werden, denn der Gutachter kann die künftige Entwicklung nicht mit der gebotenen Sicherheit vorwegnehmen. Anderenfalls wäre die Verkehrswertermittlung mit subjektiven und möglicherweise auch spekulativen Einschätzungen behaftet. Deshalb wird in der Praxis als nachhaltig erzielbarer Reinertrag der am Wertermittlungsstichtag ggf. unter Berücksichtigung davon abweichender, mietvertraglicher Besonderheiten üblicherweise erzielbare Reinertrag angesetzt. Für die Praxis ist es dabei unerlässlich, die mietvertraglichen Regelungen in jedem Fall mit heranzuziehen und dahingehend zu überprüfen, ob sich hieraus Abweichungen gegenüber den ansonsten objektspezifischen und üblicherweise erzielbaren Erträgen ergeben und die mietrechtlichen Regelungen zu beachten. Ein vertraglich vereinbartes Mietverhältnis ist als rechtliche Gegebenheit zu berücksichtigen, wenn dadurch die nachhaltig erzielbaren Reinerträge mitbestimmt werden (zum Vorstehenden: Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 4. Auflage 2002, Bundesanzeiger-Verlag § 16 WertV Anm. 11 - 20). Die am Wertermittlungsstichtag erzielbare, ortsübliche Vergleichsmiete gilt im Rahmen der Ertragswertermittlung als die langfristig nachhaltige Miete, auch wenn man dagegen einwenden kann, dass sich die Mieten mit der Zeit ändern. Allgemeine Änderungen in den Mieterträgen werden aber bereits mit dem dynamischen Liegenschaftszinssatz berücksichtigt. Die am Wertermittlungsstichtag gegebene, ortsübliche Vergleichsmiete ist insoweit dynamisch und kann auch mit einer sich an die Mietpreisentwicklung angekoppelten (indexierten) Miete gleichgesetzt werden. (Kleiber/Simon/Weyers § 17 WertV Anm. 21 - 26).
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c) Nach diesen Grundsätzen der WertV, denen der Senat folgt, waren weder das Gutachten des Gutachterausschusses, noch das vorgelegte Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag 1. März 1999 zur Überzeugung des Senats nachzuweisen.
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aa) Das Gutachten des Gutachterausschusses legt als Wertermittlungsstichtag den 22. Mai 2000 zu Grunde, nicht jedoch den hier maßgebenden Stichtag 1. März 1999. Der Gutachterausschuss hat in seinem Gutachten nachhaltig erzielbare Mieten von DM 164.220 zugrunde gelegt, eine verbleibende Restnutzungsdauer von 39 Jahren und bei einem Liegenschaftszinssatz von 5,5 Prozent einen Vervielfältiger von 15,930.
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bb) Beide Gutachten sind insoweit fehlerhaft, als sie nicht den Bodenwert für das gesamte Grundstück ermitteln, sondern von Miteigentumsanteilen von 7/10 ausgehen, obwohl nach dem vorliegenden Erbschein und den übrigen Unterlagen die Klägerin mit 6/10 am Grundstück beteiligt war und die Feststellung des Grundbesitzwertes den Wert des gesamten Grundstücks festzustellen hat. Bei einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich festzustellen. (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003, II R 27/02 BStBl II 2004, 179; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 II B 59/05 BFH/NV 2006, 920). Diese enthalten damit den vom beklagten Finanzamt gerügten Fehler, dass nicht der Bodenwert in vollem Umfang, sondern nur mit sieben Zehntel anteilig berücksichtigt worden ist. Dies führt allerdings umgekehrt dazu, dass auch bei der Ermittlung des Ertragswertes die Verzinsung des Bodenwertes nach § 16 Abs. 2, 3 WertV dementsprechend korrigiert werden müsste, sodass sich diese Korrekturen teilweise gegenseitig wieder aufheben. Bei dem Gutachten des Gutachterausschusses beträgt die Verzinsung des Bodenwertes danach 5,5 Prozent aus DM 938.980 oder DM 51.644, die von dem Reinertrag von 114.954 DM abzuziehen ist und den Ertrag der baulichen Anlagen von den DM 63.310 ergibt. Multipliziert mit dem Vervielfältiger des Gutachterausschusses von 15,930 ergibt sich ein Gebäudeertragswerts von 1.008.528 und zuzüglich des Bodenwertes von DM 938.980 ein Verkehrswert von DM 1.947.508. Dies übersteigt den festgestellten Grundbesitzwert von 1,9 Millionen DM. Das vom Gutachterausschusses durchgeführte Sachwertverfahren ergab einen Verkehrswert von DM 1.646.317.
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cc) Dem Senat erscheint zweifelhaft, ob die im Gutachten des Gutachterausschusses zu Grunde gelegten Mieten bei der Feststellung des Grundbesitzeswertes hätten berücksichtigt werden dürfen, da das Gutachten bereits zum Wertermittlungsstichtag 22. Mai 2000 und damit zu einem späteren Stichtag, nämlich mehr als ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag 1. März 1999, erstellt worden ist. Der Gutachterausschusses hat danach nicht die zum 1. März 1999 bestehenden Mietverträge für die Ermittlung der erzielbaren Mieten herangezogen hat, sondern wahrscheinlich die tatsächlichen Verhältnisse zu dem bei ihm beantragten Wertermittlungstag 22. Mai 2000, dem Tag der Ortsbesichtigung. Nach dem eigenen Vortrag der Klin haben sich die Mieten zwischen dem hier maßgebenden Bewertungsstichtag 1. März 1999 und dem 22. Mai 2000 verändert. Danach spricht viel dafür, dass der Gutachterausschuss die tatsächlichen Verhältnisse nach dem 22. Mai 2000 den nachhaltig erzielbaren Mieten zugrunde gelegt hat. Da der Senat an die Höhe des angefochtenen Bescheides infolge des Verböserungsverbotes im finanzgerichtlichen Verfahren gebunden ist, braucht er keine weiteren Feststellungen hierzu zu treffen.
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dd) Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ... geht von einem Bodenwert von DM 2.600 pro Quadratmeter und nachhaltig erzielbaren Mieten von nur noch DM 113.100 aus.
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(1) Der Senat kann nicht nachvollziehen, wieso der Sachverständige ... einen um DM 200 niedrigeren Bodenrichtwert von DM 2.600 statt des vom Gutachterausschuss angesetzten Bodenwertes von DM 2.800 zum Ausgangspunkt seines Grundstückswertes gemacht hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dessen Ableitung sei in allen Fällen zweifelhaft, verweist der Senat auf den gesetzlichen Auftrag in §§ 196 ff BBauG, nach denen der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte für die Gemeinden zu erstellen hat. Die vom Gutachterausschusses festgestellten Bodenrichtwerte sind jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einer Überprüfung durch das Finanzgericht nicht zugänglich (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 II R 21/02 aaO, vom 18. August 2005 II R 62/03 BStBl II 2006, 5; vom 26. April 2006 II R 58/04 Juris-Datenbank). Die Abweichung hat der Sachverständige ... nicht begründet. Ob diese auf den unterschiedlichen Bewertungsstichtagen beruhen oder nicht, ist für den Senat nicht nachprüfbar.
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(2) Der Sachverständige ... hat die von ihm als nachhaltig erzielbare Mieten zum Bewertungsstichtag 1. März 1999 zu Grunde gelegten Werte unrichtig angesetzt und ermittelt.
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Vergleicht man die vom Gutachterausschuss einerseits und dem Sachverständigen ... andererseits zu Grunde gelegten Mieten mit den vorgetragenen, tatsächlich erzielten Mieten der Jahre 1999 bis 2002, so ergibt sich, dass der Gutachterausschusses in seinem Gutachten vom 12. Juli 2000 in etwa die gezahlten Mieten des Jahres 2001 und der Sachverständige ... in etwa die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 2002 zu Grunde gelegt hat.
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Die vom Sachverständigen ... hierzu gemachten Anmerkungen widersprechen jedoch den von ihm angesetzten Werten und zeigen, dass der Gutachter die oben aufgeführten Grundsätze der WertV teilweise missachtet hat. Er führt nämlich aus, dass ihm die zum 1. März 1999 bestandenen Original-Mietverträge nicht vorliegen und deshalb unterstellt wird, dass die zum Wertermittlungsstichtag in der Lage des Bewertungsobjektes ortsüblich zu erzielenden Nettokaltmieten auch den tatsächlichen Nettokaltmieten im Bewertungsobjekt entsprechen. Zum Wertermittlungsstichtag 1. März 1999 hat der Sachverständige nach seiner Anmerkung 2 eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob die tatsächlichen Nettokaltmieten auch für die Zukunft in der jeweiligen Höhe ansetzbar, also als nachhaltig zu erzielen sind. In Kenntnis des damaligen Immobilienmarktes sei dies zu bejahen. Die daran anschließende Darstellung der tatsächlichen Nettokaltmieten zeigt jedoch, dass diese nicht die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag 1. März 1999 wiedergeben, auch nicht, wie möglicherweise im Gutachten des Gutachterausschusses die zum Bewertungsstichtag 22. Mai 2000, sondern, ausgehend vom unstreitigen Vortrag der Klägerin über die von ihr vereinnahmten Mieten der Jahre 1999 bis 2002, allenfalls diejenigen des Jahres 2002. Danach hat der Sachverständige zwar behauptet, er habe die Verhältnisse zum 1. März 1999 zu Grunde gelegt, hat jedoch ohne Überprüfung der Original-Mietverträge -möglicherweise auf Grund von unrichtigen Informationen durch den Prozessbevollmächtigten- ein Gutachten auf der Grundlage der Verhältnisse 2002 erstellt und dieses mit dem Bewertungsstichtag 1. März 1999 versehen.
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ee) Selbst wenn man mit der Auffassung des Prozessbevollmächtigten entgegen der dargestellten Praxis, die tatsächlichen Mieten auch als erzielbare Mieten für die Zukunft anzusetzen, davon ausginge, dass aus der Sicht des Bewertungsstichtages ein Prognosezeitraum für die nachhaltig zu erzielende Miete bestünde und diesen analog der Vergangenheit auch für die Zukunft mit ca. 3 Jahren ansetzte, dürften die unmittelbar an den Bewertungsstichtag sich anschließenden Vermietungsergebnisse nicht außer Betracht bleiben, sondern müssten -soweit sie zum Bewertungsstichtag vorhanden sind- in die Betrachtung einbezogen werden. Ginge man zugunsten der Klägerin von dem eher unwahrscheinlichen Sachverhalt aus, dass die Gegebenheiten der Jahre 2000 bis 2001 bereits am Bewertungsstichtag 1. März 1999 tatsächlich vorhanden gewesen wären, so ergäben sich auf Grund der in den Jahren 1999 bis 2001 vorgetragenen tatsächlichen Mieten erhaltene Gesamtmieten von DM 577.206 oder eine jährliche Miete von DM 192.402. Legte man auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten diese zu Grunde, zöge entsprechend den Annahmen des Gutachters ... 23% Bewirtschaftungskosten oder DM 44.252 sowie vom Grundstückswert von DM 826.020 einen Reinertragsanteil am Boden aufgrund eines Liegenschaftszinses von 5,5 %, somit DM 45.431 ab, so ergäbe sich für das Gebäude ein Reinertrag von DM 102.719. Selbst bei dem vom Sachverständigen ... angenommenen Vervielfältiger von 15,075 folgte hieraus ein Gebäudeertragswert von DM 1.548.489, zu dem der Bodenwert von DM 826.020 hinzuzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Mieten für die Jahre 1999 bis 2001 ergäbe sich somit im Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung der zeitnah vereinnahmten Mieten ein Verkehrswert von DM 2.374.509. Diese Rechnung zeigt, dass selbst unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mieterträge 2000 und 2001 kein Grundstückswert unter 1,9 Mio. DM nachweisbar ist, und zwar nicht einmal unter Berücksichtigung des niedrigeren Vervielfältigers des Sachverständigen ... Da der Senat nur feststellen kann, dass die Grundlagen des Sachverständigen ... für die nachhaltig erzielbaren Mieten nicht die des Bewertungsstichtages und der sich daran anschließenden Zeiträume bis 2001 sein können, konnte er sich auch von dessen Ergebnissen nicht überzeugen. Das Gutachten ist insoweit fehlerhaft und kann der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden.
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Sowohl der Gutachterausschuss als der Sachverständige ... sind sich darin einig, dass im Streitfall das Ertragswertverfahren anzuwenden ist. Dem folgt der Senat.
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4. a) Soweit der Kläger sich auf andere, im Jahr 2006 telefonisch eingeholte Ertragswerte eines anderen Sachverständigen der ... beruft, kann der Senat auch dies mangels substantiiertem Vortrag nicht nachprüfen. Ein solches Gutachten liegt ihm nicht vor.
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b) Allein die Tatsache, dass das streitige Grundstück im Jahr 2005 zu einem Preis von 420.000 EUR verkauft wurde, steht der Feststellung des Grundbesitzwertes nicht entgegen, da dieser Verkauf erst sechs Jahre nach dem Bewertungsstichtag erfolgte und demzufolge allenfalls die von der Klägerin behaupteten, erst später eingetretenen Veränderungen nach dem Bewertungsstichtag widerspiegeln kann. Ob der Rückgang der Mieten durch unterlassene Renovierungen, bewusste Leerstände zum Zwecke des Verkaufs, geplante Renovierungen oder nachträglichen Umwidmungen von Gewerbeflächen zu Wohnflächen entstand, braucht der Senat ebenfalls nicht festzustellen, da es sich um Vorgänge handelt, die sich in erheblichem Abstand vom Bewertungsstichtag abgespielt haben.
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c) Da der Senat das Gutachten des Sachverständigen ... einer Bedarfsbewertung zum 1. März 1999 nicht zu Grunde legen kann, das Gutachten des Gutachterausschusses jedoch allenfalls einen zu niedrigen, nicht jedoch einen zu hohen Wert ausweist und das beklagte Finanzamt die Feststellung auf der Grundlage des Gutachtens des Gutachterausschusses vorgenommen hat, war die Klage abzuweisen. Der Klägerin ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Senats einen niedrigeren Wert nach § 146 Abs. 7 BewG nachzuweisen.
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