Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Sept. 2016 - 1 K 3/16

bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten war zunächst allein streitig, ob Gewinne der Kläger aus der Veräußerung von Aktien der X Beteiligungs- und Grundbesitz AG (im Folgenden: X-AG) in vollem Umfang der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegen oder nur in Höhe der ab dem 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerungen. Dabei stritten die Beteiligten im Wesentlichen darüber
- ob der maßgebliche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 zur Wirkung der gesetzlichen Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) alle Beteiligungsverhältnisse bis 25 % betrifft oder nur die von mindestens 10 % und
- ob die Beteiligungen des Klägers und der Klägerin an der X-AG zum Stichtag 31.03.1999 jeweils mindestens 10 % betrugen.
Im Anschluss an den gerichtlichen Erörterungstermin streiten die Beteiligten auch darüber,
- ob die Beteiligten eine wirksame tatsächliche Verständigung im Hinblick auf die Höhe der Beteiligungen der Kläger getroffen haben und ob der Beklagte verbindlich zugesagt hat, den Einkommensteuerbescheid 1999 im Hinblick auf die Veräußerungsgewinne des Klägers zu Gunsten der Kläger zu ändern.
Zudem hat der Beklagte nunmehr streitig gestellt,
- ob die Veräußerungsgewinne nicht innerhalb einer gewerblichen Tätigkeit der Kläger bzw. des Klägers erzielt wurden und deswegen gemäß § 15 EStG zu versteuern sind.

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1. Die Kläger sind Eheleute und waren jeder für sich Aktionäre der X-AG. ... . Nach dem 31.03.1999 erhöhte sich infolge von Zukäufen und von Kapitalerhöhungen der Bestand beim Kläger ... und bei der Klägerin ...

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Der Kläger verkaufte ... (im Herbst) rund ... % seiner X-Aktien mit einem Gewinn von ...  DM. Die Klägerin verkaufte in der Zeit ... rund ... % ihrer X-Aktien mit einem Gewinn von ... DM. Ihre restlichen X-Aktien veräußerten die Kläger im Jahr 2000. Das Einspruchsverfahren für das Jahr 2000 ruht.

2.

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a) Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 1999 ihre Gewinne aus der Veräußerung der X-Aktien in voller Höhe und erläuterten, die Gewinne seien nach § 17 EStG steuerpflichtig, weil die Beteiligungen wegen Überschreitens der 10 %-Grenze wesentlich geworden seien.

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Im Zusammenhang mit der - hier nicht streitigen - Veräußerung von Bezugsrechten für X-Aktien durch den Kläger am ... (Frühsommer) 1999 heißt es in der Steuerklärung, die Beteiligung des Klägers an der X-AG sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht wesentlich gewesen, sondern habe unter 10 % gelegen.

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b) Der Beklagte veranlagte die Kläger im Hinblick auf die Veräußerungsgewinne der X-Aktien erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 22.08.2001.

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c) Die Kläger legten mit Schreiben vom 11.09.2001 Einspruch ein wegen jetzt nicht mehr streitiger Punkte. ...

8

d) Zu einer weiteren Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kam es aufgrund einer tatsächlichen Verständigung, die im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen bei den Klägern und dem Unternehmen "KG" am ... 2004 geschlossen wurde. Alleiniger Kommanditist der KG war der Kläger. Die KG hielt zunächst ... % an der X-AG. Zum Ende des Jahres 1999 kam es zu einem An- und dann Verkauf von weiteren X-Aktien mit einem hohen Verlust. Gegenstand der Verständigung war, dass ein Teil dieser Geschäfte für die KG nicht betrieblich gewesen, sondern der Sphäre des Klägers zuzurechnen und dort in die Gewinnermittlung nach § 17 EStG einzubeziehen sei. Sein Anteil an diesem Verlust in Höhe von ... DM mindere demnach seinen Gewinn aus der Veräußerung von X-Aktien. Auf dieser Grundlage berücksichtigte der sodann erlassene Änderungsbescheid vom ... 2004 beim Kläger gewerbliche Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen nur noch in Höhe des Differenzbetrags von ... DM. Dieser letzte Änderungsbescheid ist Gegenstand des Rechtsstreits. In ihm wurde für die Kläger die Einkommensteuer für 1999 in Höhe von ... € = ... DM festgesetzt.

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Anschließend ruhte das Einspruchsverfahren wegen der Frage des Ausgleichs von Spekulationsverlusten mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten sowie der Frage der Anwendung der Tarifermäßigung auf Einkünfte gemäß § 17 EStG.

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e) Mit Schreiben vom 08.03.2011 erweiterten die Kläger ihren Einspruch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 zur Wirkung der gesetzlichen Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 - im Folgenden: Nichtigkeitsentscheidung). Gemäß dem seinerzeit geltenden § 17 Absatz 1 S. 1 EStG gehörte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Die bis zum 31.12.1998 geltende Gesetzesfassung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG (im Folgenden: EStG a. F.), nach der eine wesentliche Beteiligung gegeben war, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, wurde zum 01.01.1999 dahingehend geändert, dass hierfür eine Beteiligung von 10 % genügt (§ 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes - StEntlG - 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 - EStG n. F.). Mit der Nichtigkeitsentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG n. F. wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes zum Teil nichtig ist und insoweit in bestimmten Fällen erst ab 31.03.1999 anzuwenden ist. Die Kläger meinten, infolgedessen seien ihre bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen von X-Aktien steuerfrei zu lassen. Zur Ermittlung des Gewinns sei statt der ursprünglichen Anschaffungskosten nunmehr der gemeine Wert der Aktien zum 31.03.1999 zugrunde zu legen. In einer Anlage zu ihrem Schreiben berechneten die Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) vom 20.12.2010 zur Nichtigkeitsentscheidung ihre Veräußerungsgewinne nach dem 31.03.1999 für den Kläger auf ... DM und für die Klägerin auf ... DM.

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Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, die Nichtigkeitsentscheidung sei nicht auf Steuerpflichtige anzuwenden, die vor dem Stichtag 31.03.1999 nicht im Sinne des geänderten Gesetzes wesentlich mit mindestens 10 % beteiligt gewesen waren. Die Kläger wendeten sich gegen diese Rechtsauffassung und machten im Übrigen geltend, die Nichtigkeitsentscheidung sei auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten auf sie anzuwenden, weil die unmittelbaren und die mittelbaren Beteiligungen der Kläger an der X-AG zum Stichtag mindestens 10 % betragen haben. Beide Kläger seien über ihre unmittelbare Beteiligung hinaus auch mittels der A-AG Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft (im Folgenden: A-AG) an der X-AG beteiligt gewesen.

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Unstreitig waren die Klägerin direkt mit ca. ... % und der Kläger über die KG mit ca. ... % an der A-AG beteiligt. ... Ab einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt begann die A-AG eine sogenannte feindliche Übernahme der X-AG. ... Streitig war und ist zwischen den Beteiligten, ob bzw. in welchem Umfang die A-AG zum 31.03.1999 auch noch mittelbar an der X-AG beteiligt war. Am ... 1999 - vor der Jahreshauptversammlung der X-AG am ... (Sommer) 1999 - gab die A-AG per Ad-hoc-Mitteilung bekannt, eine Beteiligung an der X-AG in Höhe von ... (über 25 %) zu halten. ...

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f) Mit Einspruchsentscheidung vom ... 2013 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger schließlich als unbegründet zurück. Die Veräußerungsgewinne seien zu Recht in vollem Umfang der Besteuerung nach § 17 EStG unterworfen worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 EStG n. F. seien gegeben. Von der Nichtigkeitsfolge der Nichtigkeitsentscheidung seien nur Fälle erfasst, bei denen zum 31.03.1999 eine Beteiligung von mindestens 10 % bis maximal 25 % bestanden habe. Die Beteiligungshöhe der Kläger habe zum 31.03.1999 jedoch unter 10 % gelegen. Der Beklagte stellte insbesondere darauf ab, dass die angeblich zu diesem Zeitpunkt schon im wirtschaftlichen Eigentum der A-AG befindlichen X-Aktien in der Bilanz der A-AG auf den 31.12.1998 nicht ausgewiesen gewesen seien. Der Beklagte wies darauf hin, dass nach dem Wertpapierhandelsgesetz in der zum Stichtag 31.03.1999 geltenden Fassung (WpHG) die Zurechnung von Stimmrechten - die wiederum Voraussetzung für wirtschaftliches Eigentum sei - von der Erfüllung von Meldepflichten abhänge. Da die A-AG das Entstehen von Meldepflichten für den Erwerb von X-Aktien habe vermeiden wollen, sei davon auszugehen, dass sie die Begründung wirtschaftlichen Eigentums an X-Aktien nicht gewollt habe. Im Hinblick auf die weiteren Einspruchsbegründungen (Ausgleich von Spekulationsverlusten mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten, Anwendung der sog. Fünftelregelung auf Einkünfte gemäß § 17 EStG) begründete der Beklagte seine Zurückweisung mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Wegen der Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.

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3. Die Kläger haben am 08.05.2013 Klage erhoben, mit der sie nur noch die Anwendung der Nichtigkeitsentscheidung auf ihre Veräußerungsgewinne begehren. In der Klagschrift kündigten sie an, in der mündlichen Verhandlung eine Reduzierung der Einkommensteuerfestsetzung 1999 auf Null zu beantragen.

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Am 13.05.2016 fand vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin statt. Vor der Ladung wurden die Beteiligten (Herr Steuerberater ... für die Klägerin und für den Beklagten der Sachgebietsleiter Herr ... - im Folgenden: SGL S) telefonisch über den beabsichtigten Termin und darüber informiert, dass die Frage der Beteiligungshöhe nicht im Zentrum des Erörterungstermins stehen werde. Unter den Berufsrichtern des Senats habe eine Vorberatung des Falles stattgefunden mit einer Tendenz, die Nichtigkeitsentscheidung auch für Beteiligungen anzuwenden, die am Stichtag 31.03.1999 unter 10 % lagen. Die Höhe der Beteiligungen der Kläger zum 31.03.1999 würde gegebenenfalls nicht entscheidungserheblich sein.

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An dem Erörterungstermin nahm neben Prozessbevollmächtigten der Kläger für den Beklagten der SGL S teil. Im Erörterungstermin begründete der Berichterstatter, warum der Senat in seiner Vorberatung die Auffassung des Beklagten zu der beschränkten Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung nicht geteilt habe, und stellte die Überlegungen des Senats zur Diskussion. Nachdem sich abzeichnete, dass sich in dieser Frage kein Einvernehmen einstellen werde, fragte die Klägerseite an, ob im Hinblick auf ein eventuelles Rechtsmittelverfahren die streitige Frage der Beteiligungshöhen ganz oder teilweise vorab geklärt werden könnte. Schließlich wurde insoweit wie folgt protokolliert:
"Die Beteiligten schließen sodann hinsichtlich der streitigen Frage der Beteiligungshöhe, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend schwieriger werdenden weiteren Sachverhaltsermittlung, sofern sie denn erforderlich sein sollte, eine tatsächliche Verständigung wie folgt:
1. Der Kläger war zum 31.03.1999 mit mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar an der X-AG beteiligt.
2. Die Klägerin war zum 31.03.1999 an dieser Aktiengesellschaft mit weniger als 10 % mittelbar und unmittelbar beteiligt.
3. Die Beteiligten schließen diese tatsächliche Verständigung sowohl für das streitgegenständliche Jahr 1999 als auch für das Folgejahr 2000.
Es herrscht Einvernehmen, dass aufgrund dieser tatsächlichen Verständigung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Kläger Anwendung findet und daher der Teil seiner Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der Aktien der X-AG unberücksichtigt bleibt, der auf die Wertsteigerung der Aktien bis zum 31.03.1999 entfällt.
Der Beklagtenvertreter sichert zu, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1999 entsprechend geändert wird."

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Die Erklärungen wurden von den Erschienenen jeweils nach Diktat genehmigt.

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Anschließend wurde protokolliert,
"Es herrscht zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass der Rechtsstreit sich insoweit erledigt hat."

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Auf die im Erörterungstermin hierzu gestellte Anfrage des Berichterstatters erklärte der Beklagte durch SGL S mit Schriftsatz vom 31.05.2016, der Beklagte verzichte nicht auf eine mündliche Verhandlung.

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4. Die Kläger sind der Meinung, es sei eine wirksame tatsächliche Verständigung hinsichtlich der Höhe der Beteiligungen getroffen worden, auf Grund der die streitigen Gewinnanteile des Klägers wegen der Nichtigkeitsentscheidung auf jeden Fall steuerfrei zu stellen seien. Der Beklagte habe insoweit zudem eine wirksame Zusage erteilt. Beide Kläger seien im Übrigen auch tatsächlich am Stichtag 31.03.1999 mit mindestens 10 % an der X-AG beteiligt gewesen. Da die Nichtigkeitsentscheidung auf Beteiligungen unter 10 % anzuwenden sei, käme es letztlich auf die konkrete Höhe ihrer Beteiligungen - die zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 % betragen habe - letztlich nicht entscheidend an, so dass die streitigen Gewinnanteile des Klägers und ebenfalls die der Klägerin ohnehin steuerfrei seien.

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Die Kläger treten der vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung entwickelten Auslegung der Nichtigkeitsentscheidung entgegen und tragen u. a. vor, der Beklagte habe die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts unzutreffend wiedergegeben. Die Kläger sind der Auffassung, dass aufgrund der Nichtigkeitsentscheidung die bis zum Stichtag 31.03.1999 entstandenen Gewinne unabhängig davon nicht besteuert werden, ob die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt die (neue) Wesentlichkeitsgrenze von 10 % erreicht hatte. Sie messen dem Tenor der Nichtigkeitsentscheidung Gesetzeskraft zu und halten ihn für eindeutig in dem Sinne, dass Wertsteigerungen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes am 31.03.1999 als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile nach der alten Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können, steuerfrei geblieben seien und die Senkung der Wesentlichkeitsgrenze nur zur Steuerbarkeit von Wertsteigerungen geführt habe, die nach diesem Stichtag eingetreten seien. Bei den bis zum 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerungen von nach altem Recht nicht steuerbaren Beteiligungen handele es sich nach der Begründung der Nichtigkeitsentscheidung um einen konkret vorhandenen und schützenswerten Vermögensbestand, der durch das Änderungsgesetz unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und des Rückwirkungsverbotes entwertet würde, sofern im Veräußerungszeitpunkt die alte Wesentlichkeitsgrenze von 25 % nicht überstiegen worden sei. Die Kläger sehen sich durch von ihnen zitierte, nach der Nichtigkeitsentscheidung ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in ihrer Auffassung bestätigt.

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Hinsichtlich der Beteiligungshöhe räumen die Kläger ein, in ihrer Steuererklärung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Bezugsrechten am ... (Frühsommer) angegeben zu haben, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt mit weniger als 10 % an der X-AG beteiligt gewesen. Diese Angabe sei aber unzutreffend gewesen. Es habe offensichtlich ein Missverständnis zwischen der A-AG und der Steuerberatungsgesellschaft gegeben mit der Folge, dass bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe irrtümlicherweise nur die zivilrechtlich im eigenen Namen der A-AG erworbenen Aktien berücksichtigt worden seien, nicht aber die im fremden Namen für Rechnung der A-AG erworbenen Aktien.

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Die Kläger sind der Meinung, für die vom Beklagten für die Anwendung der Nichtigkeitsentscheidung geforderte Beteiligungshöhe von mindestens 10 % trügen sie - sofern es auf sie ankomme - keine subjektive Beweislast. Das vom Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO bestimmte Verfahrensrecht kenne grundsätzlich keine subjektive Beweislast oder Beweisführungslast des Steuerpflichtigen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, zumal die Kläger etwaige Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung der Beteiligungshöhe bereits in außerordentlichem Umfang erfüllt hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beibringung der eingeführten Unterlagen sehr schwierig gewesen sei. Denn bei dem Umfang der Beteiligung der A-AG an der X-AG handele es sich für die Kläger um Rechtsverhältnisse Dritter, deren Relevanz zudem erst durch die mehr als 10 Jahre nach dem Geschehen ergangene Nichtigkeitsentscheidung und die dann hierzu vom Beklagten eingenommene Rechtsposition entstanden sei. Im Übrigen trage der Beklagte für die Höhe der Beteiligungen die objektive Beweislast, denn im streitgegenständlichen Kontext sei die (fehlende) Beteiligungshöhe ein steuerbegründendes Merkmal. Der Beklagte habe den Nachweis nicht geführt, dass die Kläger jeweils mit weniger als 10 % an der X-AG beteiligt gewesen seien.

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Die Kläger tragen vor, sie seien zum 31.03.1999 mit mindestens 10 % an der X-AG beteiligt gewesen, denn es seien auch die X-Aktien zu berücksichtigen, an denen die A-AG wirtschaftliches Eigentum gehabt habe. Die A-AG habe entsprechend ihrer Übernahmepläne im Jahr 1998 begonnen, X-Aktien zuzukaufen und habe sich hierzu insbesondere auch indirekter Erwerbsmethoden bedient - z. B. Vereinbarung von Erwerbstreuhandschaften und von Put-/Call-Kombinationen. Auf diesem Wege habe die A-AG bis zum 31.03.1999 neben dem zivilrechtlichen Eigentum an ... Aktien noch wirtschaftliches Eigentum an mindestens ... weiteren X-Aktien wie folgt erworben:

...

25

Die Kläger sind der Auffassung, schon der Zeitpunkt, an dem die A-AG eine Ad-hoc-Mitteilung über den Umfang einer Beteiligung von ... (über 25%) an der X-AG veröffentlicht habe, spreche im Zusammenhang mit der Höhe der mitgeteilten Beteiligung dafür, dass die A-AG bereits zum 31.03.1999 erheblich an der X-AG beteiligt gewesen sei. Die Ad-hoc-Mitteilung sei am ... 1999 unmittelbar vor der Hauptversammlung der X-AG und damit offensichtlich zu dem Zweck erfolgt, etwaige frühere Verstöße der A-AG gegen Meldepflichten des Wertpapierhandelsrechts wegen des Erwerbs von X-Aktien zu heilen und die mit ihnen verbundenen Stimmrechte zumindest im Umfang einer Sperrminorität auf der Hauptversammlung ausüben zu können. Die Kläger meinen zudem, der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum der A-AG vor dem 31.03.1999 sei durch die von ihnen vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt. Ergänzend benennen sie Zeugen und tragen vor, weitere Beweismittel könnten erforderlichenfalls noch benannt werden, auch wenn ihre Recherche insbesondere in Anbetracht des Zeitablaufs aufwendig und schwierig sei. Die Kläger beantragen, den Sachverhalt hinsichtlich der Beteiligungshöhe beider Kläger gegebenenfalls weiter aufzuklären.

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Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, im Erörterungstermin sei eine wirksame tatsächliche Verständigung über eine mindestens 10 %ige Beteiligung des Klägers am 31.03.1999 getroffen worden. Die Verständigung enthalte ihrem Kern nach eine Einigung über einen Sachverhalt, nämlich das mittelbare und unmittelbare Halten von Aktienpaketen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfe sich eine tatsächliche Verständigung auch auf so genannte gemischte Fragen beziehen, bei denen tatsächliche Fragen und Rechtsfragen derart ineinander übergingen, dass eine Verständigung über einen Sachverhalt automatisch mit einer bestimmten steuerjuristischen Bewertung verbunden sei. Unschädlich sei daher, wenn in einer tatsächlichen Verständigung über die Höhe einer Beteiligung mittels wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen auch wertende Elemente - etwa im Hinblick auf § 39 Abs. 2 AO - mit einflössen. Die Verständigung sei nicht deswegen unwirksam, weil sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe. Unerheblich sei, dass die Verständigung im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung der Klägerin von dem Vortrag der Kläger abweiche, denn derartige Abweichungen lägen in der Natur einer tatsächlichen Verständigung. Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis ergebe sich nicht daraus, dass die A-AG gegen Meldepflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz verstoßen habe und deswegen ihr Stimmrecht aus den X-Aktien beeinträchtigt gewesen sei, denn Verstoß und Beeinträchtigung wären auf das Bestehen von wirtschaftlichem Eigentum der A-AG ohne Auswirkung geblieben. Die Verständigung sei auch im Hinblick auf das Erfordernis einer erschwerten Sachverhaltsermittlung zulässig. Denn es sei auf tatsächlicher Ebene schwierig zu ermitteln, wem die fraglichen Aktien der A-AG an der X-AG zum maßgeblichen Zeitpunkt zuzurechnen gewesen seien. Zu berücksichtigen sei, dass es dabei um Rechtsverhältnisse Dritter gehe, die zudem mittlerweile mehr als 16 Jahre zurücklägen. Der vom Beklagten geführte Streit über die Verteilung der Beweislast zeige, dass auch der Beklagte die Sachverhaltsermittlung für schwierig halte, denn der Beklagte gehe davon aus, dass eine genaue Feststellung der Beteiligungsverhältnisse selbst nach Erhebung der vielfältigen Beweise nicht möglich sein werde. Die tatsächliche Verständigung sei für den Beklagten durch einen vertretungsbefugten Vertreter in Person des SLG S getroffen worden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der SGL S im Erörterungstermin explizit die Bindungswirkung der Verständigung bestätigt habe, dass er sich im Erörterungstermin klar dahin geäußert habe, zwar in Bezug auf die unverändert strittige Rechtsfrage keinen Spielraum zu haben, wohl hingegen in Bezug auf den Sachverhalt, und dass der Beklagte zeitlich nach der Protokollierung von tatsächlicher Verständigung, Zusicherung der Bescheidänderung und Erledigungserklärungen im Erörterungstermin in dem Verfahren noch einen Schriftsatz erstellt und einen Antrag gestellt habe. Erst später, nämlich mit Schriftsatz vom 17.08.2016, habe der Beklagte die Wirksamkeit der Verständigung in Frage gestellt. Gegebenenfalls möge zur Frage der Vertretungsbefugnis des SGL S Beweis erhoben werden. Der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung habe die vom Beklagten in Bezug genommene, vier Jahre zurückliegende telefonische Äußerung eines Mitarbeiters der Finanzbehörde gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass es für die Beklagtenseite keinen Einigungsbereich für eine Verständigung gebe, schon wegen des Zeitablaufs nicht entgegen gestanden. Außerdem habe sich die Situation seitdem in mehrfacher Weise verändert.

27

Die Kläger sind der Meinung, die im Erörterungstermin von SGL S für den Beklagten abgegebene Zusage über eine Teilabhilfe im Hinblick auf die streitigen Gewinnanteile des Klägers sei nach Treu und Glauben und unabhängig von der Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung bindend.

28

Die Kläger beantragen,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 dahingehend zu ändern, dass von ihren Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung der Aktien der X-AG nur der Teil der Besteuerung zugrunde gelegt wird, der auf die Wertsteigerung der Aktien nach dem 31.03.1999 entfällt, nämlich für den Kläger ein Gewinn in Höhe von ... DM und für die Klägerin ein Gewinn in Höhe von ... DM.

29

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

30

Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und führt vertiefend und ergänzend wie folgt aus:

31

Die streitigen Gewinnanteile der Kläger seien nach § 15 EStG zu besteuern. Die Kläger seien erkennbar und nachhaltig als Unternehmenshändler bzw. gewerbliche Unternehmenskäufer tätig gewesen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.07.2001 (X R 55/97). Die Kläger haben über eine Vielzahl von Jahren unter Schaffung entsprechender Logistik planmäßig zunächst aus dem Verborgenen heraus gehandelt. ... spreche dagegen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers noch um eine private Vermögensverwaltung gehandelt habe. Dies gelte auch für den Erwerb der Mehrheit an der X-AG, die im Rahmen einer feindlichen Übernahme bei Vermeidung der nach dem Wertpapierhandelsrecht zu erfüllenden Meldepflichten erfolgt sei. ... Für die Person des Klägers und seiner Tätigkeit nimmt der Beklagte Bezug auf im Internet öffentlich zugängliche Zeitungs- und Wikipedia-Artikel. Der Beklagte beantragt ergänzend, den Kläger zu der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit persönlich als Partei zu vernehmen.

32

Soweit es sich bei den streitigen Gewinnanteilen nicht um gewerbliche Einkünfte handeln sollte, wären sie nach § 17 EStG zu versteuern, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Veräußerung an der X-AG jeweils wesentlich mit mindestens 10 % beteiligt gewesen seien. Die Nichtigkeitsentscheidung finde zu Gunsten der Kläger keine Anwendung. Das Bundesverfassungsgericht habe mit dieser Entscheidung nur § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes teilweise für nichtig erklärt. Da einziges Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % sei, gebe es keine tatbestandliche Rückanknüpfung der gesetzlichen Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze für Beteiligungen, die am 31.03.1999 unter 10 % gelegen haben. Da die Kläger zum für die Gesetzesänderung maßgeblichen Datum, dem 31.03.1999, jeweils mit weniger als 10 % an der X-AG beteiligt gewesen seien, habe die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % auf sie, die Kläger, keine steuerlichen Auswirkungen gehabt und schutzwürdiges Vertrauen habe bei ihnen nicht verletzt werden können. Hätten die Kläger nach dem 31.03.1999 nur ihre zu diesem Stichtag bestehenden Beteiligungen veräußert, so wären sie nicht zu versteuern gewesen. Erst die Erhöhung ihrer Beteiligungen nach dem 31.03.1999 sei für die Kläger steuerschädlich geworden. Das Entstehen der Steuerbarkeit infolge einer Beteiligungserhöhung sei indes nicht Gegenstand der Nichtigkeitsentscheidung.

33

Der Beklagte trägt vor, es sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger zum 31.03.1999 bereits mit mindestens 10 % an der X-AG beteiligt gewesen seien. Der Vortrag der Kläger weise an dieser Stelle erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Außerdem seien selbst dann, wenn der klägerische Vortrag zugrunde gelegt werde, die für die Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum erforderlichen Voraussetzungen bei der A-AG nicht erfüllt. So habe die A-AG bis zum 31.03.1999 keine Stimmrechte für die in Rede stehenden X-Aktien ausüben können. Denn sie habe die nach Wertpapierhandelsrecht, § 21 Abs. 1, 1a, § 22 Abs. 1 WpHG, vorgeschriebenen Meldungen über die behaupteten Aktienerwerbe unterlassen mit der Folge gemäß § 28 WpHG, dass bis zur Meldung im Juni 1999 keine Rechte aus diesen Aktien bestanden haben. Die Kläger trügen nach den für § 39 AO geltenden Regeln und im Übrigen nach der allgemeinen Regel die Beweis- und Feststellungslast für das von ihnen behauptete wirtschaftliche Eigentum der A-AG. Denn die Behauptung, ihre Beteiligungen haben mindestens 10 % betragen, seien für sie steuergünstige Tatsachen. Der Beklagte ergänzt seine Argumentation zur Nichtanwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung damit, dass für die meisten X-Aktien der Kläger zum Stichtag 31.03.1999 die einjährige Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG noch nicht abgelaufen gewesen sei, weswegen diese Aktien zu diesem Zeitpunkt nicht im Sinne der Nichtigkeitsentscheidung steuerfrei gewesen seien.

34

Der Beklagte meint, die tatsächliche Verständigung vom 13.05.2016 sei unwirksam.

35

Ihr Inhalt sei offensichtlich unzutreffend oder sogar rechtslogisch unmöglich. Die tatsächliche Verständigung führe deswegen zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, weil sie sich im Widerspruch zur Steuererklärung befinde. In ihrer Steuererklärung erklärten die Kläger, die Beteiligung des Klägers an der X-AG sei am ... (Frühsommer) 1999 - zum Zeitpunkt des nicht streitgegenständlichen Verkaufs von Bezugsrechten für X-Aktien - (noch) nicht wesentlich gewesen und habe unter 10 % gelegen. Nach der protokollierten Verständigung soll sie indes mindestens 10 % betragen haben. Beide Erklärungen schlössen sich gegenseitig aus und führten zu völlig unterschiedlichen steuerlichen Folgen. Nach Ansicht des Beklagten sei die Angabe in der Steuererklärung zugrunde zu legen, weil sie in größerer zeitlicher Nähe zum tatsächlich verwirklichten Sachverhalt geäußert worden und glaubhafter sei als der Inhalt der Verständigung. Die tatsächliche Verständigung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zudem deswegen unzulässig, weil sie sich nicht allein auf Sachverhaltsfragen beziehe, sondern auch auf zweifelhafte Rechtsfragen, nämlich auf die steuerrechtliche Zuordnung von Aktien nach § 39 AO, die Verteilung der Beweis- und Feststellungslast im Rahmen von § 39 AO, das Verhältnis von § 39 Abs. 2 AO zu § 28 S. 1 WpHG bzw. der Stimmrechtsausübung gemäß § 22 Abs. 1 WpHG und die Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung auf den streitigen Sachverhalt. Die tatsächliche Verständigung sei weiterhin unwirksam, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung nur zulässig sei, wenn Beweisschwierigkeiten genaueren Feststellungen entgegenstünden. Dies sei für den zu entscheidenden Sachverhalt nicht der Fall. Die Erhebung der von den Klägern vorgelegten und im Übrigen angebotenen Beweismittel sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innerhalb weniger Sitzungstage möglich. Selbst wenn es mittlerweile in finanzgerichtlichen Verfahren - anders als in anderen Gerichtszweigen - üblich sei, sämtliche Verfahren an höchstens einem einzigen Sitzungstag, gegebenenfalls mit einem oder zwei Erörterungsterminen, abzuschließen, sei dieser außerhalb der Finanzgerichtsbarkeit unübliche Effektivitätsmaßstab nicht geeignet, den vom Erfordernis einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung geprägten Maßstab für die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung herabzusetzen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsaufwand des Gerichts infolge der tatsächlichen Verständigung nicht geringer werde, denn nun müsse das Gericht für die Frage der Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung im Einzelnen feststellen, ob eine Verständigung über tatsächliche Vorfragen statt über Rechtsfragen zustande gekommen sei, welchen Inhalt sie habe, ob die Sachverhaltsermittlungen insoweit erschwert gewesen seien und ob § 28 WpHG einer Verständigung entgegenstehe.

36

Die tatsächliche Verständigung sei auch deswegen unzulässig, weil an ihrem Zustandekommen mit dem SGL S kein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt gewesen sei. Über die Steuerfestsetzung habe allenfalls die Vorsteherin des Beklagten entscheiden können, weil die Hamburger Finanzbehörde als Oberbehörde in den Streitfall involviert gewesen sei. Außerdem sei SGL S ausschließlich als Sitzungsvertreter in dem Erörterungstermin mit dem Streitfall befasst gewesen und im Übrigen nach der innerdienstlichen Organisation des Beklagten nicht als Veranlagungssachgebietsleiter für die Steuerfestsetzung zuständig gewesen. Im Übrigen sei den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus ihren Gesprächen mit Vertretern der Oberbehörde, zuletzt einem Telefonat vom 28.06.2012, bekannt gewesen, dass die Verwaltung den Rechtsstreit in letzter Instanz vom Bundesfinanzhof entschieden haben wollte und es daher keinen "wie auch immer gearteten "Vergleich" geben werde". Dieses Wissen müssten sich die Kläger zurechnen lassen und stünde einem etwaigen Vertrauensschutz entgegen.

37

Da die tatsächliche Verständigung unwirksam sei, entfalte die anschließend im Erörterungstermin erklärte Zusage für den Erlass eines Änderungsbescheids keine Bindungswirkung.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage ist zulässig und begründet.

39

Der Einkommensteuerbescheid für 1999 in der Fassung vom ... ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO, indem er Einkommensteuer von mehr als Null festsetzt. Zu Unrecht hat der Beklagte die streitigen Gewinnanteile des Klägers, also die Gewinne des Klägers aus der Veräußerung seiner X-Aktien, die auf Kurssteigerungen bis zum Stichtag 31.03.1999 beruhen, der Besteuerung unterworfen (A). Auch die streitigen Gewinnanteile der Klägerin sind zu Unrecht der Besteuerung unterworfen worden (B).

A.

40

Die streitigen Gewinnanteile des Klägers sind nicht zu besteuern - weder nach § 15 EStG (I) noch nach § 17 EStG (II).

41

I. Die Veräußerungsgewinne des Klägers sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

42

1. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb erst überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Hierbei sind jedoch die spezifischen Besonderheiten der jeweils "gehandelten Ware" zu beachten. Nach der Verkehrsauffassung gehört die Umschichtung von Wertpapieren - selbst im erheblichen Umfang - regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung, weil es bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (BFH-Urteil vom 11.07.1968 IV 139/63, BStBl II 1968, 775). Der Vermögensanlage in Wertpapieren ist eigen, dass bei deren kurzfristigem Umschlag schon wegen der Stichtagsbezogenheit der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften die "Fruchtziehung" nicht notwendigerweise im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht, sondern sich vielmehr wirtschaftlich die Ertragserwartung des Anlegers auch aus der Kursentwicklung ergeben kann (BFH-Urteile vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706; vom 30.07.2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408). Daher überschreitet der An- und Verkauf von Wertpapieren die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen, wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" verhält. Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen. Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien ist nicht isoliert auf die einzelnen Merkmale abzustellen, sondern ist das Gesamtbild entscheidend, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwiegen sind (BFH-Urteil vom 24.08.2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764).

43

2. Dass der Kläger im Streitjahr 1999 die streitgegenständlichen X-Aktien im Rahmen einer in diesem Sinne gewerblichen Tätigkeit gehalten und sodann veräußert hat, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten und Unterlagen. Vielmehr ist, insbesondere im Hinblick auf die streitgegenständlichen X-Aktien, auf Folgendes hinzuweisen:

44

Die (feindliche) Übernahme der X-AG - auf die der Beklagte offenbar abstellen möchte - erfolgte nicht durch den oder die Kläger, sondern durch die A-AG, die letztlich im Jahr ... rund 99% der X-Aktien auf sich vereinen konnte. Zu Gunsten des Beklagten mag an dieser Stelle unterstellt werden, dass die A-AG - jenseits ihrer eigenen Gewerblichkeit kraft Rechtsform - auch materiell-rechtlich in oben skizzierter Art und Weise gewerblich tätig gewesen war und dass der Kläger erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der A-AG hatte. Um eine eigene gewerbliche Tätigkeit des Klägers feststellen zu können, müsste jedoch entweder die gewerbliche Tätigkeit der A-AG ihm zuzurechnen sein bzw. auf den Kläger abgefärbt haben oder müsste anderenfalls der Umgang des Klägers mit X-Aktien für sich allein oder in einer Zusammenschau mit seinen sonstigen Wertpapiergeschäften die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten haben.

45

Der Beklagte enthält sich rechtlicher Ausführungen hierzu.

46

Der Senat sieht keine Rechtsgrundlage, die gewerbliche Tätigkeit der A-AG dem Kläger zuzurechnen oder für eine ihn infizierende Abfärbung.

47

Der Inhalt der vorliegenden Akten, insbesondere der Einkommensteuerakten, bietet auch keine hinreichende Grundlage, um - gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen Wertpapierbeteiligungen des Klägers - die Gewerblichkeit seines Investments in X-Aktien feststellen zu können. Es besteht auch kein Anlass, um von Amts wegen weitere Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen. Insoweit kann auch darauf hingewiesen werden, dass die für das Streitjahr bei den Klägern vorgenommene Betriebsprüfung nicht zu dem Ergebnis geführt hat, dass der Kläger in eigener Person gewerblich gehandelt hat. Der Beklagte selbst hat offenbar zu keinem Zeitpunkt einen Anhaltspunkt dafür entdeckt, die Steuerakten unter diesem Gesichtspunkt auszuwerten und gegebenenfalls zum Ausgangspunkt für eigene Ermittlungen zu nehmen. Es ist festzuhalten, dass der Beklagte seine Behauptung der Gewerblichkeit des Klägers auch nicht auf den Inhalt der Steuerakten stützt, sondern sich insoweit ohne vertiefende Begründung nur auf im Termin der Hauptverhandlung vorgelegte Presse- und Internetveröffentlichungen bezieht. Diese befassen sich zwar mit der Person des Klägers und mit seiner Tätigkeit, nicht jedoch mit den für eine Subsumtion unter § 15 EStG maßgeblichen Fragen, wie insbesondere der steuerlichen Qualifizierung seiner Tätigkeit. Ob er diese steuerrechtlich in eigener, persönlicher Verantwortung ausgeübt hat oder für einen anderen Steuerpflichtigen wie z. B. die A-AG, hat bei den Veröffentlichungen offenbar keine Bedeutung gehabt. Sie enthalten keine belastbaren Informationen zu den für eine Feststellung der Gewerblichkeit maßgeblichen Umständen, wie insbesondere der Umfang der in eigener Person abgewickelten Geschäfte, das Unterhalten eines eigenen Büros oder einer eigenen Organisation zur Durchführung von Geschäften und das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit.

48

Soweit der Beklagte die Vernehmung des Klägers als Beweismittel für die Behauptung benannt hat, dass der Kläger persönlich gewerblich tätig gewesen war, braucht der Senat diesem Beweisangebot mangels näherer Angaben des Beklagten nicht nachzukommen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.03.2016 I B 99/14, BFH/NV 2016, 1282 m. w. N.).

49

II. Die streitigen Gewinnanteile sind nicht nach § 17 EStG zu besteuern.

50

Gemäß dem seinerzeit geltenden § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehörte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre an dem Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Die bis zum 31.12.1998 geltende Gesetzesfassung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG (EStG a. F.), nach der eine wesentliche Beteiligung gegeben war, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, wurde zum 01.01.1999 dahingehend geändert, dass hierfür eine Beteiligung von 10 % genügt (s. § 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 - EStG n. F.).

51

1. Im Zeitpunkt der Veräußerung im November 1999 war der Kläger der Vorschrift des § 17 Abs. 1 EStG n. F. entsprechend mit mehr als 10 % an der X-AG beteiligt. ...

52

Die streitigen Gewinnanteile des Klägers sind aber gleichwohl deshalb nicht nach § 17 Abs. 1 EStG n. F. zu besteuern, weil diese Vorschrift wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2) auf die streitigen Gewinnanteile des Klägers keine Anwendung findet. Denn die Beteiligung des Klägers lag unterhalb der alten Wesentlichkeitsgrenze von 25 % (3). Für die Anwendung der genannten Entscheidung ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht Voraussetzung, dass die Beteiligung des Klägers zum Stichtag 31.03.1999 bereits die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze von 10 % erreicht hat (4), so dass die streitigen Gewinnanteile des Klägers für die Besteuerung auf jeden Fall unberücksichtigt bleiben und die Einkommensteuer 1999 auf Null herabzusetzen ist (5). Dasselbe Ergebnis folgt auch aus der wirksamen Verständigung der Beteiligten, nach der die Beteiligung des Klägers zum Stichtag mindestens 10 % betragen hat (6).

53

2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 - Nichtigkeitsentscheidung) entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG n. F. gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und die - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

54

Der vorliegende Sachverhalt unterfällt der zweiten Sachverhaltsvariante der Nichtigkeitsentscheidung, dass der Steuerpflichtige seine Aktien zu einem Zeitpunkt nach der Gesetzesverkündung am Stichtag 31.03.1999 veräußert hat. Die beiden in der Nichtigkeitsentscheidung für diese Sachverhaltsvariante ausdrücklich formulierten Voraussetzungen für eine Nichtanwendung des § 17 Abs. 1 n. F. sind erfüllt: Der Teil des Veräußerungsgewinns, der durch Wertsteigerungen bis zum 31.03.1999 entstanden war, hätte nach der zuvor geltenden Rechtslage sowohl in diesem Zeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Veräußerung im November 1999 steuerfrei realisiert werden können.

55

3. Die Beteiligung des Klägers an der X-AG war nicht wesentlich i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F., denn sie lag zu keinem Zeitpunkt über 25 %.
...

56

4. Die Nichtigkeitsentscheidung findet auf alle Steuerpflichtigen Anwendung, die zum 31.03.1999 mit nicht mehr als 25 % beteiligt waren, und nicht nur auf diejenigen von ihnen, deren Beteiligung mindestens 10 % betrug.

57

Auch der Beklagte räumt ein, dass es "bei Betrachtung des Wortlauts zunächst so erscheinen mag", dass es für die Berücksichtigung der Nichtigkeitsentscheidung nur darauf ankommt, dass die Beteiligung zu keinem der genannten Zeitpunkte über der 25 %-Grenze gelegen habe. Dass gleichwohl eine Mindestbeteiligung zum Stichtag von 10 % vorausgesetzt werde, ergebe sich nach Ansicht des Beklagten daraus, dass in der Nichtigkeitsentscheidung einerseits die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG n. F., die die Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % absenkte, und ihre Teilnichtigkeit sowie andererseits die Zeitpunkte der Veräußerung und der Gesetzesverkündung sprachlich miteinander verknüpft worden seien. Außerdem könne ein Vertrauen des Steuerpflichtigen, mit dessen Schutzwürdigkeit gegen eine unechte Gesetzesrückwirkung das Bundesverfassungsgericht seine Nichtigkeitsentscheidung begründet habe, nur bei demjenigen Steuerpflichtigen berührt worden sein, der am 31.03.1999 bereits in Höhe der neuen Wesentlichkeitsgrenze, also mit insgesamt mindestens 10 %, beteiligt gewesen sei. Nur für diesen Steuerpflichtigen entfalte die Gesetzesänderung eine (unechte) Rückwirkung. Eine Erwartung des Steuerpflichtigen, seine Beteiligung nach dem 31.03.1999 noch nach altem Recht steuerfrei aufstocken zu können, werde nicht geschützt.

58

Der Senat folgt dieser Auslegung nicht. Die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung folgt aus dem Wortlaut ihres Tenors (a), dessen Inhalt nicht teleologisch zu reduzieren ist (b). Die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig gehaltene unechte Rückwirkung der Gesetzesänderung betrifft auch Minderbeteiligungen (c). Mit dem vom Beklagten angenommenen eingeschränkten Regelungsgehalt verstieße die Nichtigkeitsentscheidung gegen das grundgesetzliche Gleichheitsgebot (d). Die vom Beklagten vertretene Auffassung findet auch in der Literatur keine belastbare Stütze (e). Schließlich ist es für die Anwendung der Nichtigkeitsentscheidung irrelevant, ob zum Stichtag 31.03.1999 die sogenannte Spekulationsfrist abgelaufen war (f).

59

a) Die Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung auf Beteiligungen, die zum Stichtag unter der auf 10 % abgesenkten Wesentlichkeitsgrenze lagen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Tenors, dem gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt. Der Tenor bestimmt, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG n. F. nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zum Stichtag 31.03.1999 entstanden sind und sowohl zum diesem Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der alten Rechtslage steuerfrei realisiert werden können.

60

Dieser Tatbestand ist erfüllt, weil der Kläger mit seiner Beteiligung die Wesentlichkeitsgrenze der zuvor geltenden Rechtslage von 25 % zu keinem Zeitpunkt überschritten hatte.

61

Der Wortlaut der Nichtigkeitsentscheidung enthält für die Nichtigkeitsfolge kein ausdrücklich formuliertes Tatbestandsmerkmal mit dem Inhalt, dass zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung beim zu schützenden Steuerpflichtigen der Tatbestand des geänderten § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG (n. F.) erfüllt gewesen sein muss. Die Behauptung des Beklagten, ein solches Tatbestandsmerkmal ergebe sich aus der sprachlichen Verknüpfung der im Tenor angesprochenen Merkmale, hat der Beklagte nicht näher erläutert und vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

62

b) Der Senat sieht auch keine Rechtfertigung für eine entsprechende teleologische Reduktion des Entscheidungstenors. Die vom Beklagten zitierten Entscheidungsgründe (Rn. 1, 51, 55), sprechen nicht für, sondern gegen die Auslegung des Beklagten: Der vom Beklagten aus Randnummer 1 zitierte Ausdruck der "nach altem Recht bestehenden Beteiligungsverhältnisse" umfasst seinem Wortlaut nach alle Beteiligungsverhältnisse, die unter dem alten Rechtsregime bestanden. Eine Beschränkung auf Beteiligungen, die nach der neuen Fassung des Gesetzes die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten, also mindestens 10 % umfassen, enthält der Satz, aus dem der Beklagte zitiert, nicht. (Selbst wenn unter "Beteiligungsverhältnisse" nur die wesentlichen Beteiligungsverhältnisse verstanden werden sollten, wären es, da das Bundesverfassungsgericht die "nach altem Recht bestehenden Beteiligungsverhältnisse" anspricht, nur die Beteiligungen von mehr als 25 %.).

63

Randnummer 51 enthält keine Ausführungen zu der Problemsituation des vorliegenden Falls. Dieser Absatz beleuchtet ausweislich des Einleitungssatzes nur Wertsteigerungen, die erst nach Verkündung des Änderungsgesetzes zum Stichtag 31.03.1999 eingetreten sind.

64

In seinen Ausführungen unter Randnummer 54 f. bestimmt das Bundesverfassungsgericht sodann ausdrücklich, für die Besteuerung welcher Wertzuwächse ein erhöhter gesetzgeberischer Rechtfertigungsbedarf besteht, nämlich für die "zwischenzeitlich entstandenen Wertzuwächse von Beteiligungen, die die 25 %-Grenze nicht überschritten", wobei mit zwischenzeitlich die Zeitspanne zwischen Erwerb und Gesetzesänderung gemeint ist. Mit dieser Formulierung sind Beteiligungen bis 25 % erfasst, also auch die unter 10 % liegenden. Dass tatsächlich sämtliche Beteiligungen bis 25 % - und nicht etwa nur die zwischen 10 % und 25 %, wie der Beklagte vertritt - gemeint waren, ergibt sich aus der Begründung, die das Bundesverfassungsgericht gibt. Denn es leitet den erhöhten Rechtfertigungsbedarf daraus ab, dass diese Vermögensbestände nach altem Recht nicht der Einkommensteuer unterlagen. Nach altem Recht waren aber Wertzuwächse aller Beteiligungen von nicht mehr als 25 % steuerfrei und nicht nur die von Beteiligungen zwischen 10 % und 25 %.

65

In Randnummer 55 befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Situation, dass eine Beteiligung "in die Wesentlichkeit hineinwächst". Dass ein Steuerpflichtiger zunächst unter der gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenze einer Kapitalgesellschaft, später dann über der gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenze beteiligt ist - seine Beteiligung also in die Wesentlichkeit "hineingewachsen" ist - kann im Wesentlichen zwei Ursachen haben: Zum einen kann sich sein Anteil an der Kapitalgesellschaft - "mit oder ohne sein Zutun" - erhöht haben. Zum anderen kann die gesetzliche Wesentlichkeitsgrenze gesenkt worden sein. Für den ersten Fall, in dem sich die Beteiligungsquote des Steuerpflichtigen über die gesetzliche Wesentlichkeitsgrenze hinaus erhöht, stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass bei der Veräußerung der Beteiligung der gesamte Wertzuwachs der Besteuerung unterfällt, auch der Teil des Wertzuwachses, der vor Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze entstanden ist, und dass dieser Fall schon nach Maßgabe des alten Rechts zur Besteuerung geführt hat. Die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts: "Allerdings trifft es zu, dass der Steuerpflichtige sich im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Wertsteigerungen nicht auf Bestandsschutz verlassen kann, wenn im einzelnen Fall ein solches "Hineinwachsen in die Wesentlichkeit" (nach Maßgabe des alten Rechts) im Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich erfolgt sein sollte.", belegt, dass diese Ausführungen zum "Hineinwachsen" nicht die zweite Hineinwachsen-Variante "Gesetzesänderung" betreffen, wie das Bundesverfassungsgericht durch die Hinzufügung des Klammerzusatzes "nach Maßgabe des alten Rechts" verdeutlicht.

66

Mit dem letzten Satz in Randnummer 55 stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass nur diese erste Hineinwachsen-Variante "Beteiligungserhöhung", bei der auch nach altem Recht die gesamte Wertsteigerung der Besteuerung unterfiel, - "entsprechend dem in der Entscheidungsformel formulierten Vorbehalt" - von der Nichtigkeitsfolge auszunehmen ist. Aus dem ersten Nebensatz dieses Satzes - "die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze für die Steuerbarkeit also nicht ursächlich ist" - wird offenbar, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeitsfolge für alle Fallgestaltungen bestimmt, in denen die Ursache für die Steuerbarkeit in der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze liegt.

67

In Anbetracht dieser klaren Ausführungen in den Gründen der Nichtigkeitsentscheidung bedurfte es dort keiner ausdrücklichen Ausführungen zu Situationen - wie der vom Senat zu entscheidenden -, in denen die gesetzliche Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze mit einer Erhöhung der Beteiligungsquote des Anteilseigners vor der Veräußerung zusammentraf: Wächst die Beteiligung in die Wesentlichkeit des alten Rechts - Wesentlichkeit von Beteiligungen erst bei mehr als 25 % - hinein, so ist der gesamte Wertzuwachs zu versteuern, wie dies auch ohne Absenkung der gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenze der Fall gewesen wäre. Bleibt die Beteiligung allerdings unter der Wesentlichkeitsgrenze des alten Rechts, gilt die Nichtigkeitsfolge, denn dann ist die Absenkung der gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenze für die Besteuerung ursächlich. Dass für eine Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze alleinige Ursache sein muss - wie der Beklagte offensichtlich meint -, ergibt sich aus den Gründen der Nichtigkeitsentscheidung also nicht.

68

c) Wenn der Beteiligte meint, Steuerpflichtige, die zum 31.03.1999 mit weniger als 10 % beteiligt gewesen waren, seien durch die gesetzliche Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % gar nicht betroffen gewesen und deswegen könne die mit der (unechten) Rückwirkung der Gesetzesänderung begründete Nichtigkeitsentscheidung auf sie keine Anwendung finden, verkennt er Folgendes:
Bereits nach altem Recht waren Wertzuwächse, die in Zeiträumen entstanden waren, in denen der Steuerpflichtige nur unwesentlich beteiligt war, zu versteuern, sofern die Beteiligung später anwuchs und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Veräußerung die Wesentlichkeitsschwelle überschritten hatte. Damit waren zu jeder Zeit sämtliche Wertzuwächse - unabhängig von der Beteiligungshöhe im Zeitpunkt des Wertzuwachses, also auch für die mit weniger als 10 % Beteiligten - insofern latent steuerverstrickt, als dass bei späterer Realisierung ihre Besteuerung zu erfolgen hatte, sofern der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung oder innerhalb der letzten fünf Jahre zuvor wesentlich, also mit über 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Nur wenn diese Bedingung - Beteiligungshöhe über 25 % - nicht eingetreten war, blieben auch die in der Zeit der Minderbeteiligung erzielten Wertzuwächse steuerfrei. Mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % veränderte der Gesetzgeber diese Bedingung. Diese Bedingungsänderung betraf alle Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung mit nicht mehr als 25 % und damit nach altem Recht unwesentlich beteiligt gewesen waren. Denn für sie alle galt nunmehr, dass bei Erreichen der neuen Wesentlichkeitsschwelle von 10 % im Veräußerungsfall der gesamte Wertzuwachs seit Erwerb der Beteiligung, auch der vor der Gesetzesänderung entstandene, besteuert werden würde. Für die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung mit mindestens 10 %, aber mit nicht mehr als 25 % Beteiligten führte die Gesetzesänderung dazu, dass ihre bis dahin erzielten und zuvor nicht steuerbaren Wertzuwächse bereits ohne eine weitere Voraussetzung im Veräußerungsfall der Besteuerung unterfielen. Die zum Stichtag mit weniger als 10 % Beteiligten waren zwar nicht in dieser Weise - voraussetzungslos - von der Gesetzesänderung betroffen, aber auch ihre Rechtsposition verschlechterte sich durch sie. Denn konnten sie bis zur Gesetzesänderung ihre Beteiligung steuerunschädlich auf 25 % steigern, konnten sie dies nach der Gesetzesänderung nur noch bis zu einem Anteil von (unter) 10 %. Das bedeutet, dass auch bei ihnen eine unechte Rückwirkung der Gesetzesänderung festzustellen ist. Der Beklagte geht daher fehl, wenn er argumentiert, die Nichtigkeitsentscheidung sei auf Steuerpflichtige, die zum Stichtag mit weniger als 10 % beteiligt waren, deswegen nicht anzuwenden, weil bei ihnen keine (unechte) Rückwirkung gegeben sei. Da das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung - wie auch der Beklagte ausführt - mit der Begründung getroffen hat, dass es an einer Rechtfertigung für die Rückwirkung der Gesetzesänderung fehlt, betrifft die Nichtigkeitsentscheidung jegliche von ihrem Tenor erfassten Rückwirkungsfälle und ist es für die Reichweite der Nichtigkeitsentscheidung ohne Bedeutung, dass dem Bundesverfassungsgericht nur Klagen solcher Steuerpflichtiger vorlagen, deren Beteiligung bei Gesetzesänderung mindestens 10 % betragen hatte.

69

d) Selbst wenn - wovon der Senat nicht ausgeht - die vom Beklagten vertretene Auslegung des Tenors der Nichtigkeitsentscheidung nach seinem Wortlaut und seiner Begründung möglich wäre, würde das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung dazu zwingen, die Nichtigkeitsfolge unabhängig davon eintreten zu lassen, ob der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits im Umfang der abgesenkten Wesentlichkeitsgrenze beteiligt gewesen war. Denn die vom Beklagten vertretene Auslegung würde das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG verletzen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dass die Gruppe der Anteilseigner, die bis zur Gesetzesänderung nicht wesentlich beteiligt gewesen waren, dergestalt unterschiedlich behandelt werden, dass diejenigen mit einer höheren Beteiligungsquote - von 10 % oder mehr - durch die Nichtanwendung der gesetzlichen Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze privilegiert werden, diejenigen mit einer niedrigeren Beteiligungsquote - weniger als 10 % - hingegen sanktioniert werden.

70

e) Die vom Beklagten vertretende Auffassung findet auch in der Rechtsprechung und in der Literatur keine belastbare Stütze.

71

Gerichtsentscheidungen zu dieser Problematik liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Literatur, die sich mit der Nichtigkeitsentscheidung beschäftigt, geht entweder, wie der Senat, von einer unbeschränkten Anwendbarkeit aus (z. B. Gosch in: Kirchhoff, EStG, 15. Auflage 2016, § 17 EStG, Rdnr. 34, 34a, mit ausführlicher Begründung; Söffing/Bron, DB 2012, 1585; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 17, Rdnr. 34) oder verhalten sich nicht zu der Streitfrage. Letzteres gilt insbesondere für die folgenden Veröffentlichungen, die ausführlicher gewürdigt werden, weil sie nach Ansicht des Beklagten für seine Auslegung der Nichtigkeitsentscheidung streiten.

72

Wagner (NWB 2011, 881, 883) referiert:
"Das BVerfG stellt fest, dass der Bürger bereits vor der Gesetzesänderung ein konkret verfestigte Vermögensposition erlangt habe, wenn er unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % (Beteiligung = 25 %) an einer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen ist. Hätte er bereits vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 seine Beteiligung veräußert, wäre sie nicht steuerbar gewesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Beteiligung angehäuften stillen Reserven wären unversteuert geblieben."

73

Diese Formulierung umfasst ohne weiteres auch Beteiligungen unter 10 %. Weiter heißt es:
"Diese Vermögensposition müsse erhalten bleiben, selbst wenn der Steuerpflichtige seine Beteiligung nach der Gesetzesänderung veräußere, außer gewichtige Allgemeininteressen rechtfertigten eine Steuerverhaftung dieser Vermögensposition."
Weiter heißt es unter Gliederungsnummer 4a:
"Die BVerfG-Entscheidungen wirken sich jedoch auf die Beteiligungen zwischen 10 % und 25 % (10 % = Beteiligung = 25 %) aus, die bereits vor der Gesetzesänderung bestanden und erst danach veräußert wurden bzw. erst noch in Zukunft veräußert werden. Der Wert dieser Beteiligungen kann sich unterschiedlich entwickelt haben."
Ausdrücklich befasst sich dieser Absatz mit der Veränderung des Werts von Beteiligungen. Dafür dass der Autor sich auch zu Fällen mit veränderten Beteiligungshöhen äußern will, ist kein Anhaltspunkt zu erkennen. Schon gar nicht enthält der Beitrag insoweit eine Problematisierung oder eine Begründung für die vom Beklagten vertretene Auslegung.

74

Ebenso verhält es sich bei Gelsheimer/Meyer (SteuK 2012, 175), die sich in ihrem Beitrag ebenfalls im Wesentlichen mit Bewertungsfragen befassen. Zur Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung heißt es lediglich, die Beteiligung müsse vor dem 31.03.1999 erworben und die Beteiligungshöhe müsse unterhalb der alten, aber oberhalb der neuen Wesentlichkeitsgrenze liegen. Zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung oberhalb der neuen Wesentlichkeitsgrenze liegen muss - im Zeitpunkt der Erzielung des Veräußerungsgewinns oder bereits zum Stichtag 31.03.1999 - wird nicht konkretisiert. Dagegen, dass die Autoren für diese streitige Frage eine eigene Position i. S. der des Beklagten haben vertreten wollen, spricht es, dass auch dieser Beitrag die Frage der Anwendbarkeit nicht problematisiert und es insoweit an jeglicher Begründung fehlen würde.

75

Bei Schmidt/Renger (DStR 2011, 693, 695) heißt es im Anschluss an das Zitat der Nichtigkeitsentscheidung:
"Wurde demnach in der Zeit vom 1.1.1999 bis 31.3.1999 eine Beteiligung an einer KapGes von 10 % bis 25 % veräußert und war sie länger als sechs Monate gehalten worden, ist die Veräußerung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht zu besteuern".
Die angegebene Beteiligungshöhe beziehen die Autoren offenbar auf die Veräußerung, also den Veräußerungszeitpunkt. Weiter heißt es dann:
"Wenn die Beteiligung zwischen 10 % und 25 % vor dem 1.10.1998 erworben und nach dem 31.3.1999 veräußert worden ist oder noch veräußert wird, ist der Wertzuwachs zwischen dem Erwerb und dem 31.3.1999 steuerfrei. Nur ein späterer Wertzuwachs ist steuerpflichtig."
Dafür, dass die Autoren in dem zweiten Satz für die Beteiligungshöhe nicht mehr auf den Veräußerungszeitpunkt abstellen, sondern auf einen früheren Zeitpunkt, hier den 31.03.1999, ist keinerlei Anhaltspunkt zu erkennen.

76

Allein im Beitrag von Gragert (NWB 2012, 474) findet sich die vom Beklagten vertretene Auffassung. Im Beitrag heißt es:
"War der Steuerpflichtige bis zum 31.3.1999 nach altem wie neuem Recht nicht wesentlich beteiligt, hat aber danach durch Hinzuerwerb von (mittelbaren oder unmittelbaren) Beteiligungen die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG überschritten, ist der Veräußerungsgewinn bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht aufgrund des BVerfG-Beschlusses zu kürzen, sondern unter Berücksichtigung des Halb- / Teileinkünfteverfahrens voll steuerpflichtig. Diese Rechtsauffassung wird zutreffend damit begründet, dass insoweit eine echte Rückwirkung nicht vorliegt. Auch ohne die Absenkung der Beteiligungsgrenze wäre der Wertzuwachs der zuvor nicht steuerverhafteten Beteiligung bei späterem Hinzuerwerb von Anteilen insgesamt steuerverhaftet gewesen."

77

Die Argumentation Gragerts, in diesen Fällen läge keine echte Rückwirkung vor, ist schon deswegen unzutreffend, weil das Bundesverfassungsgericht seine Nichtigkeitsentscheidung nicht damit begründet hat, dass das Änderungsgesetz eine - per se unzulässige - echte Rückwirkung entfaltet, sondern dass es eine nicht grundsätzlich unzulässige, aber nicht gerechtfertigte unechte Rückwirkung auslöst. Auch im Übrigen ist die Begründung fehlerhaft, worauf ... zutreffend hinweisen (Söffing/Bron, DB 2012, 1585, 1586). Die Handlung des Steuerpflichtigen, nämlich der Hinzuerwerb nach dem 31.03.1999 unterhalb der alten Wesentlichkeitsschwelle von 25 %, hätte - anders als Gragert schreibt - ohne die Gesetzesänderung mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % zweifelsfrei keine Steuerpflicht begründet.

78

f) Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, die Nichtigkeitsentscheidung enthalte ein Tatbestandsmerkmal der fehlenden Steuerverstrickung, das sich nicht allein auf eine Besteuerung nach § 17 EStG bezieht, sondern auch auf etwaige andere Besteuerungsgrundlagen, insbesondere auf eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Spekulationsfrist nach § 23 EStG. Nach Ansicht des Beklagten unterfallen jedenfalls diejenigen streitigen Gewinnanteile nicht der Nichtigkeitsentscheidung, die auf Wertzuwächsen von X-Aktien beruhen, bei denen zum Stichtag 31.03.1999 die "Spekulationsfrist" des § 23 EStG noch nicht abgelaufen war.

79

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die vom Beklagten zitierte Formulierung in der Nichtigkeitsentscheidung zu "Wertsteigerungen, die ... sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können" bezieht sich bei verständiger Auslegung nur auf die Steuerfreiheit nach § 17 EStG und nicht nach anderen Normen. Gegen die Ansicht des Beklagten spricht auch, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Vorrang vor § 17 EStG hat (vgl. Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, § 17 Rn. 14). Wenn aber § 23 EStG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die Anwendung des § 17 EStG verdrängt, dann kann sich eine Besteuerung nach § 17 EStG, die also voraussetzt, dass § 23 EStG nicht anwendbar ist, nicht daran orientieren, ob die Voraussetzungen von § 23 gegeben wären. Dass die Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG zu versteuern sind, meint auch der Beklagte zu Recht nicht, denn im Zeitpunkt der Veräußerung waren seit ihrer Anschaffung bereits mehr als sechs Monate (§ 23 EStG a. F.) und sogar mehr als ein Jahr (§ 23 EStG n. F.) vergangen.

80

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Nichtigkeitsentscheidung generell auf Beteiligungen anwendbar ist, deren Höhe zum Stichtag 31.03.1999 nicht mehr als 25 % betrug. Damit sind die streitigen Gewinnanteile des Klägers nicht zu besteuern.

81

5. Allein die Nichtbesteuerung der streitigen Gewinnanteile des Klägers hat - unabhängig von den streitigen Gewinnanteilen der Klägerin - zur Folge, dass die Einkommensteuer für das Streitjahr 1999 auf Null festzusetzen ist und der Klage deswegen stattzugeben ist.

82

Der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid berechnet die Einkommensteuer der Kläger auf der Basis eines zu versteuernden Einkommens von ... DM. Das zu versteuernde Einkommen der Kläger sinkt ohne die streitigen Gewinnanteile des Klägers unter Null. Die Berechnung der Kläger, nach der der Veräußerungsgewinn des Klägers in Höhe von ... DM auf Wertzuwächsen beruht, die bis zum Stichtag 31.03.1999 entstanden waren, ist plausibel. Auch der Beklagte behauptet keine Unrichtigkeit, sondern hat sich in der mündlichen Verhandlung lediglich dahingehend eingelassen, keine eigenen Berechnungen vorgenommen zu haben. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass sich in der Rechtsbehelfsakte eine Berechnung des Beklagten findet, nach der - auf der Grundlage des entsprechenden BMF-Schreibens vom 20.10.2010 (RbA II Bl. 89) - sogar noch höhere Gewinnanteile steuerfrei wären, nämlich ... DM beim Kläger. Von der Gelegenheit, eigene Zahlen dem Gericht vorzulegen, hat der Beklagte trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts keinen Gebrauch gemacht. Welche der in den Akten befindlichen Berechnungen letztlich zu Grunde zu legen ist, ist für die Entscheidung über die Klage nicht ausschlaggebend. Selbst die für die Kläger ungünstigste der vorliegenden Berechnungen, nämlich die mit der Einspruchserweiterung vom 08.03.2011 vorgelegte (RbA II Bl. 6), bestimmt den Gewinnanteil, der auf den Wertzuwachs bis zum Stichtag entfällt, für den Kläger auf ... DM. Schon dieser Wertzuwachs würde den Betrag übersteigen, der im streitgegenständlichen Bescheid als zu versteuerndes Einkommen ausgewiesen ist. Auch bei Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung von Bezugsrechten am ... (Frühsommer) 1999 in Höhe von ...  DM gemäß § 17 EStG im Wege der Saldierung gemäß §177 Abs. 2 AO ergibt sich nichts anderes.

83

6. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Reichweite der Nichtigkeitsentscheidung folgt dasselbe Ergebnis - Nichtbesteuerung der streitigen Gewinnanteile des Klägers - auch aus der im Erörterungstermin getroffenen tatsächlichen Verständigung der Beteiligten auf eine mindestens 10 %ige Beteiligung des Klägers und der daraufhin erklärten Zusage des Beklagten, den Einkommensteuerbescheid 1999 entsprechend der tatsächlichen Verständigung zu ändern.

84

Die Beteiligten haben diesbezüglich eine wirksame tatsächliche Verständigung getroffen. Die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen wird in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i. S. d. § 88 AO einvernehmlich festzulegen. Da reine Vergleiche über Steueransprüche wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich sind (BFH-Urteil vom 20.9.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, m. w. N.), setzt die Bindungswirkung einer zulässigen tatsächlichen Verständigung voraus, dass sie auf Seiten der Finanzbehörde durch einen zuständigen Amtsträger getroffen wird und sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht und nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.2.2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828, m. w. N.).

85

Die Beteiligten haben eine Verständigung getroffen (a), die wirksam ist. Insbesondere war der Beklagte durch einen zuständigen Amtsträger vertreten (b) und führt die Verständigung zu keinem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (c) - weder wegen eines Widerspruchs zum Inhalt der Steuererklärung (aa) noch im Hinblick auf die Verletzung von wertpapierhandelsrechtlichen Meldevorschriften (bb). Sie bezieht sich nicht in unzulässiger Weise auf Rechtsfragen (d), sondern in ihrem Kern auf schwierig zu klärende Sachverhaltsfragen (e).

86

a) Ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins haben die Beteiligten "insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend schwieriger werdenden weiteren Sachverhaltsermittlung, sofern sie denn erforderlich sein sollte, eine tatsächliche Verständigung" mit dem Inhalt getroffen, dass der Kläger zum 31.03.1999 mit mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar an der X-AG beteiligt gewesen war (und die Klägerin mit weniger als 10 %).

87

Dass die Verständigung hilfsweise getroffen wurde - "sofern sie denn erforderlich sein sollte" -, also für den Fall, dass die Nichtigkeitsentscheidung entgegen dem Hinweis des Senats letztlich doch nicht auf Steuerpflichtige anwendbar sein sollte, die zum Stichtag mit weniger als 10 % beteiligt gewesen waren, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.

88

b) Die tatsächliche Verständigung ist nicht deswegen unzulässig und unwirksam, weil in der Person des SGL S kein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt gewesen ist. Der Beklagte meint, der SGL S sei kein zuständiger Amtsträger gewesen. Er sei zwar als Sachgebietsleiter beim Beklagten tätig, in dem Erörterungstermin jedoch ausschließlich als Sitzungsvertreter mit dem Streitfall befasst und im Übrigen nach der innerdienstlichen Organisation des Beklagten nicht als Veranlagungssachgebietsleiter für die Steuerfestsetzung zuständig gewesen. Der Senat teilt die Ansicht des Beklagten nicht.

89

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung eines Finanzamts nach Treu und Glauben nur dann angenommen werden kann, wenn auf Seiten des Finanzamts ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist (BFH-Beschluss vom 02.08.2006 I B 156/04, BFH/NV 2006, 2031; BFH-Urteil vom 07.07.2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975), der eine Entscheidung über die Steuerfestsetzung treffen kann. Nach der innerbehördlichen Organisation ist dies in der Regel neben dem Vorsteher der Sachgebietsleiter der mit dem Steuerfall befassten Veranlagungsstelle (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012 3 K 2493/10, EFG 2013, 186; FG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010 2 K 2269/07, Juris) bzw. ein Veranlagungssachgebietsleiter (BFH-Urteil vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2006 7 K 228/02, EFG 2006, 1809) und - anders als wohl der Beklagte meint - im Rechtsbehelfsverfahren auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580; vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; vom 05.10.1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45), nicht jedoch eine beim Finanzamt in der bloßen Funktion eines Sachbearbeiters tätige Person.

90

Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass SGL S die Verständigung als zuständiger Amtsträger des Beklagten abgeschlossen hat. Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei dem SGL S nicht um einen Sachbearbeiter, sondern um einen Sachgebietsleiter des Beklagten gehandelt hat, er also den Rang bzw. die Funktion innehatte, der/die für den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung erforderlich ist, und sich das Verfahren im Rechtsmittel befunden hat. Ob der SGL S zum Zeitpunkt des Erörterungstermins Leiter der Rechtsbehelfsstelle gewesen ist, die nach der internen Geschäftsverteilung des Beklagten für das Klageverfahren der Kläger zuständig gewesen ist, kann dahinstehen. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten hat der SGL S an dem Termin als "Sitzungsvertreter" teilgenommen. Der Begriff des Sitzungsvertreters ist nicht legal definiert. Nach allgemeinem Verständnis bezeichnet dieser Begriff eine Amtsperson, die für ihre Dienststelle an einer Gerichtsverhandlung teilnimmt. Dabei tritt sie für die beteiligte Behörde auf (z. B. handelt die Staatsanwaltschaft in der strafgerichtlichen Verhandlung durch ihren Sitzungsvertreter). Nicht jedoch vertritt der Sitzungsvertreter einen anderen Amtsträger i. S. eines Stellvertreters, in dessen Zuständigkeitsbereich die Bearbeitung des Verfahrens nach dem innerbehördlichen Geschäftsverteilungsplan fällt, denn eine solche, dem bürgerlichen Stellvertretungsrecht entsprechende Vertretung kommt bei der Ausführung von Amtsgeschäften grundsätzlich nicht in Betracht, weil durch die persönliche Anwesenheit des zuständigen Beamten den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden soll (BFH-Urteile vom 11.06.2014 IX B 6/14, BFH/NV 2014, 1496; vom 07.07.2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975; vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290).

91

Der Vortrag des Beklagten, SGL S sei Sitzungsvertreter gewesen, kann und darf vor diesem Hintergrund nicht anders gedeutet werden, als dass er für den Beklagten auf Veranlassung der hierfür beim Beklagten zuständigen Stelle in dem gerichtlichen Erörterungstermin aufgetreten ist. Damit war der nach der innerbehördlichen Organisation für die Teilnahme und Vertretung des Beklagten während des Erörterungstermins zuständige Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle der SGL S. Es braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob es rechtlich wirksam gewesen wäre, wenn der SGL S eine Beschränkung seiner Vertretungsmacht angezeigt hätte. Denn eine solche Anzeige hat es nicht gegeben. Es ist allenfalls und rein ergänzend - ohne dass es darauf noch ankommt - anzumerken, dass das Unterlassen einer solchen Anzeige sogar einen Vertrauenstatbestand in die Wirksamkeit der vom SGL S als "Sitzungsvertreter" abgegebenen Erklärung begründet hat. Dem Vertrauensschutz steht nicht entgegen, wenn, wie der Beklagte vorträgt, im Jahr 2012 von Seiten der Finanzbehörde gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärt worden ist, dass eine tatsächliche Verständigung nicht in Betracht komme. Wegen des erheblichen Zeitablaufs von vier Jahren und der wesentlich veränderten Verfahrenssituation - zwischenzeitlich ist das Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen, das Klageverfahren eröffnet und vom Gericht eine Einschätzung der Rechtslage abgegeben worden - durften die Kläger es für möglich halten, dass der Beklagte seine Handlungsoptionen erneut überprüft hat.

92

Da also schon aufgrund des eigenen Vortrags des Beklagten, SGL S sei (lediglich) Sitzungsvertreter gewesen, feststeht, dass die tatsächliche Verständigung von Seiten des Beklagten von einem im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zuständigen Amtsträger geschlossen worden ist, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Behauptung des Beklagten zutreffend ist, SGL S sei zum Zeitpunkt des Erörterungstermins tatsächlich nicht für die Bearbeitung des Klageverfahrens der Kläger zuständig gewesen. ...

93

c) Die Verständigung führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis - weder im Hinblick auf den Widerspruch zum Inhalt zur Steuererklärung (aa) noch wegen Verletzung der Meldepflichten des Wertpapierhandelsrechts (bb).

94

aa) Zwar weist der Beklagte zutreffend auf den Widerspruch zwischen der Erläuterung der Kläger zu ihrer Steuererklärung, die Beteiligung des Klägers an der X-AG habe am ... (Frühsommer) 1999 weniger als 10 % betragen, und ihrer späteren Behauptung des Gegenteils hin. Maßgeblich für die Frage, ob die tatsächliche Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt und deshalb unwirksam sein muss, ist allerdings, ob es offensichtlich, also ohne weiteres und zweifelsfrei erkennbar war oder ist, dass die Beteiligung des Klägers zum Stichtag tatsächlich unter 10 % gelegen hat. Dies ist nicht der Fall. Die Kläger haben substantiiert vorgetragen, bei der zitierten Erklärung sei irrtümlich nur die unmittelbare Beteiligung gemeint gewesen; unter Berücksichtigung der mittelbaren Beteiligung sei der Kläger mit mindestens 10 % beteiligt gewesen. Ob dieser Vortrag zutreffend oder unzutreffend ist, kann ohne weitere Ermittlungen nicht zweifelsfrei beantwortet werden, so dass kein Fall von offensichtlicher Unrichtigkeit vorliegt.

95

bb) Die tatsächliche Verständigung führt nicht deswegen zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, weil die A-AG den von den Klägern behaupteten Erwerbe von wirtschaftlichem Eigentum an X-Aktien, über den die Beteiligten gestritten und über den sie ihre Verständigung getroffen haben, nicht nach wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften gemeldet hat. Sofern beim Eigentümer die (sonstigen) Voraussetzungen für das Innehaben des Eigentums an Gesellschaftsanteilen gegeben sind, steht die Nichterfüllung von wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten der Zurechnung der Anteile zur Bestimmung seiner Beteiligungshöhe nach § 17 EStG nicht (offensichtlich) entgegen. Dies gilt auch für den wirtschaftlichen Eigentümer nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

96

(1) § 28 WpHG regelt, dass Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden, für die Zeit nicht bestehen, in der die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a WpHG nicht erfüllt werden. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG hat, wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet, als Meldepflichtiger der Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich die Höhe seines Stimmrechtsanteils mitzuteilen. Entsprechendes gilt gemäß § 22 Abs. 1 WpHG in Fällen der dort geregelten Zurechnung von Stimmrechten.

97

Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der X-AG um ein seinerzeit börsennotiertes Unternehmen gehandelt hat und deshalb die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes Anwendung finden. Ansonsten würden die vergleichbaren Vorschriften des Aktiengesetzes zur Anwendung kommen. Er geht weiterhin davon aus, dass die A-AG Mitteilungspflichten verletzt hätte, wenn die Beteiligung des Klägers an der X-AG am Stichtag 31.03.1999 mindestens 10 % betragen hat ... was sie - unstreitig - nicht getan hat.

98

(2) Die Erfüllung oder Nichterfüllung von Meldepflichten nach den Wertpapierhandelsvorschriften bleibt für die steuerliche Zurechnung von Eigentum an den Wertpapieren grundsätzlich außer Betracht.

99

Die zitierten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes regeln lediglich das gesellschaftsrechtliche Verhältnis der Gesellschafter und beschränken die gesellschaftsrechtliche Stellung desjenigen, für dessen Anteile die Meldepflichten nicht eingehalten wurden. Der in § 28 WpHG angeordnete temporäre Verlust von Rechten aus den Anteilen lässt die zivilrechtliche Zuordnung der Anteile zu einem Eigentümer indes unberührt. Insbesondere ist der Verstoß gegen die Meldepflichten kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB, der das dem Wertpapiererwerb zugrunde liegende Geschäft nichtig macht. Soweit dem Senat ersichtlich, gibt es keine Rechtsprechung, nach der ein Verstoß gegen wertpapierhandelsrechtliche Meldepflichten die Nichtigkeit des Erwerbsgeschäftes bewirkt. Da § 28 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausdrücklich bestimmt, dass für die Zeit der Nichterfüllung der Mitteilungspflichten die Rechte aus den Aktien nicht bestehen, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, dass es in der Vorschrift nicht um das Recht an den Aktien, also nicht um die rechtliche Zuordnung der Aktien geht. Andernfalls wären - wovon nicht ausgegangen werden kann - Aktien für die Zeit der Nichterfüllung der durch sie ausgelösten Mitteilungspflichten herrenlos, denn § 28 Abs. 1 Satz 1 WpHG bestimmt ganz allgemein, dass die angesprochenen Rechte nicht bestehen und beschränkt den Rechtsverlust nicht etwa auf die Person des Meldepflichtigen, so dass die Rechte auch nicht von einem anderen als dem Meldepflichtigen ausgeübt werden können.

100

(3) Für steuerliche Zwecke - wie der Ermittlung des Umfangs einer Beteiligung im Rahmen von § 17 EStG - bleibt es demnach bei der Zurechnungsnorm in § 39 AO, die gemäß Absatz 1 Wirtschaftsgüter grundsätzlich ihrem Eigentümer zurechnet und hierbei an die zivilrechtliche Zuordnung anknüpft. Hiervon abweichend bestimmt § 39 Abs. 2 AO eine steuerliche Zuordnung jenseits der zivilrechtlichen Eigentümerstellung danach, wer einen Gegenstand wirtschaftlich kontrolliert, also sogenannter wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist. Dies ist z. B. bei einem Treuhandverhältnis über Aktien der Treugeber, der die Kontrolle über die Rechte aus den Aktien mittels seines Weisungsrechts gegenüber dem Treuhänder ausübt.

101

Die vom Beklagten insoweit aufgeworfene Frage, ob ein Rechtsverlust nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WpHG dazu führt, dass ein potentieller wirtschaftlicher Eigentümer keine für die Bejahung von wirtschaftlichem Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO hinreichende wirtschaftliche Kontrolle ausüben kann, kann nicht - wie der Beklagte meint - ohne weiteres bejaht werden.

102

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht von seinem zivilrechtlichen Eigentümer auf einen Erwerber grundsätzlich bereits dann über, wenn dieser aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 01.08.2012 IX R 6/11, BFH/NV 2013, 9, m. w. N.). Demnach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 24.01.2012 IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099 m. W. N.). Es entspricht weiterhin ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass sich der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall richtet (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2006 II R 26/05, BFH/NV 2007, 386) und dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts deshalb auch anzunehmen sein kann, wenn die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Einzelkriterien nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ist nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte ausschlaggebend, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte (BFH-Beschluss vom 15.10.2013 I B 159/12, BFH/NV 2014, 291 m. w. N.). Es kommt also nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung an, sondern auch auf deren tatsächlichen Vollzug (BFH-Urteil vom 15.07.1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152).

103

Bei Treuhandverhältnissen ergibt sich die Zurechnung von Wirtschaftsgütern als wirtschaftliches Eigentum zum Treugeber aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO. Entscheidend hierfür sind die schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten, deren Inhalt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Zurechnung - ausnahmsweise und in Abweichung von der dinglichen Zuordnung des Wirtschaftsguts - erlaubt (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152). Da demzufolge auch verdeckte Treuhandverhältnisse wirtschaftliches Eigentum vermitteln können (vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2004 III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109; FG Köln Urteil vom 15.08.2007 4 K 1873/04, EFG 2007, 1765, m. w. N.), bedarf es für den bei wirtschaftlichem Eigentum an Aktien grundsätzlich erforderlichen Stimmrechtsübergang keiner offenen Stimmrechtsausübung des Treugebers. Vielmehr genügt es auch insoweit, wenn der Treuhänder als zivilrechtlicher Eigentümer die mit dem Eigentum verbundenen Rechte - also grundsätzlich auch das Stimmrecht - aufgrund seiner schuldrechtlichen Bindung nach dem Willen des anderen ausübt. Sofern mit der Aktie gar kein Stimmrecht verbunden ist, kommt es für die steuerliche Zuordnung der Aktie zu einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer ohnehin nicht entscheidend auf das - nicht vorhandene - Stimmrecht an. Da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WpHG bei der Verletzung der Mitteilungspflicht das Stimmrecht nicht etwa beim vorherigen oder beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt, sondern für die Zeit der Verletzung gar nicht besteht, kann auch in solchen Fällen das Fehlen eines Stimmrechtsübergangs eine nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO begründete Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht ohne weiteres verhindern. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, wer im Verhältnis der Beteiligten untereinander die stärkere Rechtsposition innehat. Jedenfalls soweit es der Meldepflichtige in der Hand hat, mit der Erfüllung der Meldepflichten den Rechtsverlust nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WpHG zu beenden, steht der Umstand, dass er sie (noch) nicht erfüllt hat, der Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum nicht entgegen. Käme es für die steuerliche Zurechnung von Aktien nach § 39 AO maßgeblich auf die Erfüllung von handelsrechtlichen Meldepflichten an, so hätten es die Beteiligten in der Hand, mittels ihres Meldeverhaltens die steuerliche Zuordnung zu unterlaufen und den Regelungszweck des § 39 Abs. 2 AO zu konterkarieren.

104

(4) Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die vom Beklagten gerügte Verletzung von Meldepflichten nicht dazu führt, dass der Meldepflichtige kein wirtschaftliches Eigentum erwerben kann. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass die A-AG zum 31.03.1999 wegen der Verletzung von Meldepflichten nicht wirtschaftlicher Eigentümer der in Rede stehenden X-Aktien und der Kläger insoweit nicht mittelbar beteiligt an der X-AG gewesen sein konnte. Die Umsetzung der Verständigung würde daher - selbst wenn die Nichtigkeitsentscheidung mit dem Beklagten nicht auf Beteiligungen unter 10 % anzuwenden wäre - nicht unbedingt zu einer unrichtigen Besteuerung führen. Außerdem ist - auch wenn es nach Ansicht des Senats darauf nicht mehr ankommt - anzumerken, dass, falls die Verständigung insoweit doch zu einer unrichtigen Besteuerung führen würde, die Unrichtigkeit jedenfalls nicht offensichtlich wäre und auch dann keine Unwirksamkeit der Verständigung begründen würde.

105

d) Die tatsächliche Verständigung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Beteiligten in unzulässiger Weise Vereinbarungen über Rechtsfragen getroffen haben. Der Gegenstand der Vereinbarung der Beteiligten betrifft im Kern - auf den es ankommt (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFHNV 2008, 532) - tatsächliche Fragen.

106

aa) Der Begriff der Tatsache umfasst, auch im Hinblick auf die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen, alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes wie "Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art" sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, mit Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.1996 18 K 4217/93 E, EFG 1998, 5, m. w. N.).

107

Unschädlich für die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung ist, wenn die Verständigung über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals hinaus auch eine rechtliche Würdigung der objektiven Umstände und Tatsachen beinhaltet, weil die Verständigung dann dem Grunde nach auf einer Einigung über diejenigen objektiven Umstände und Tatsachen basiert, die ihrerseits die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung bilden, ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, und diese Beurteilung erst ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem inzwischen geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschluss vom 11.08.2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009, m. w. N.). Dass die Verständigung mittelbar den Tatbestandsbereich einer Rechtsnorm erfasst, schadet also nicht (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121). Deshalb liegt auch etwa die Feststellung des Zeitpunkts des wirtschaftlichen Übergangs eines Wirtschaftsguts im Bereich der einer tatsächlichen Verständigung zugänglichen Tatsachenermittlung (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 1994, BStBl II 2009, 121).

108

bb) Auf dieser Grundlage kann festgestellt werden, dass Gegenstand der Verständigung der Beteiligten nicht eine unzulässige Beantwortung von Rechtsfragen ist.

109

Was der Gegenstand einer Verständigung ist, ergibt sich vorrangig aus ihrem Wortlaut und ist im Übrigen durch Auslegung zu ermitteln. Die schriftliche Fixierung der einzelnen objektiven Tatsachen stellt kein Wirksamkeitserfordernis dar (BFH-Urteile vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742; vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532). Ob die objektiven Tatsachen, die Grundlage für eine gemeinsame rechtliche Beurteilung durch die Beteiligten gewesen sein mögen, in der Verständigung selbst Erwähnung gefunden haben, ist für die Wirksamkeit einer Vereinbarung unbeachtlich (BFH-Urteil vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742). Die Auslegung einer tatsächlichen Verständigung obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 16.09.2014 VIII R 1/12, StuB 2015, 316).

110

Vorliegend haben sich die Beteiligten über die Höhe der Beteiligung des Klägers an der X-AG geeinigt und damit über eine Tatsache verständigt. In welchem Umfang ein Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist grundsätzlich eine tatsächliche Frage - auch soweit es um das wirtschaftliche Eigentum geht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist im § 39 Abs. 2 AO rechtlich determiniert (zum Inhalts des Begriffs s. o. Gliederungspunkt A II 5 c) bb). Ob jemand wirtschaftlicher Eigentümer ist, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen des § 39 Abs. 2 AO, deren Inhalt im Wesentlichen geklärt ist (s. BFH-Beschluss vom 15.10.2013 I B 159/12, BFH/NV 2014, 291, m. w. N.), auch im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaftsanteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.01.1998 VIII B 9/97, BFH/NV 1998, 959). Deshalb kam es im Streitfall im Wesentlichen darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum im Tatsächlichen erfüllt waren. Die Beteiligten haben im Vorfeld der Verständigung vor allem hierüber gestritten, nicht aber über den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums und seinen Inhalt (1), auch unter Berücksichtigung ihrer Kontroverse über die Rechtsfolge der Verletzung von wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten (2).

111

(1) Die Beteiligten stritten nahezu ausnahmslos über tatsächliche Fragen des wirtschaftlichen Eigentums.

112

Die Kläger behaupteten, die A-AG habe ab (einem Zeitpunkt vor dem 31.03.1999) das Ziel verfolgt, die X-AG "feindlich" zu übernehmen, und zu diesem Zweck über sechs verschiedene (natürliche oder juristische) "Mittelsmänner" wirtschaftliches Eigentum an X-Aktien erworben und zwar vor allem über verdeckte Treuhandverhältnisse und über verdeckte Erwerbsgeschäfte, die meist durch schriftliche Put-/Call-Vereinbarungen abgesichert gewesen seien. Die Kläger trugen zu jeder der sechs Rechtsbeziehungen vor und legten Indizien dar, aus denen sich ihrer Meinung nach ergebe, dass die A-AG zum Stichtag 31.03.1999 jeweils eine für die Bejahung von wirtschaftlichem Eigentum hinreichend geschützte, auf den Erwerb der X-Aktien gerichtete Position erworben habe, die ihr gegen ihren Willen nicht mehr habe entzogen werden können, und dass die mit diesen Aktien verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf sie übergegangen seien.

113

Der Beklagte trat dem entgegen. Im Rahmen einer Betrachtung des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse gelange man nicht zu einer Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum.

114

Soweit der Beklagte seine Position substantiiert hat, ging es im Wesentlichen um tatsächliche Fragen. So bestritt der Beklagte etwa, dass bei der A-AG bereits im Sommer ... der unbedingte Wille zur Übernahme der X-AG bestanden habe. Soweit der Beklagte damit das Entstehen von wirtschaftlichem Eigentum bei der A-AG in Frage stellte, ging es um eine tatsächliche Frage, nämlich welchen Willen die Verantwortlichen der A-AG zu etwaigen Erwerbszeitpunkten gehabt haben. Der Beklagte meinte auch, dem wirtschaftlichen Eigentum der A-AG stünde entgegen, dass Organe der Gesellschaften, die das zivilrechtliche Eigentum an den in Rede stehenden Aktien inne hatten, verpflichtet gewesen seien, sich allein am Interesse der von ihnen vertretenen Unternehmen zu orientieren, weil sie sich ansonsten wegen Untreue strafbar gemacht haben würden. Auch insoweit stritt der Beklagte über tatsächliche Fragen, nämlich inwieweit sich die Verantwortlichen subjektiv von etwaigen Strafdrohungen in ihrem Verhalten haben leiten lassen. Der Beklagte wendete weiterhin ein, aus dem Vortrag der Kläger ergebe sich nicht hinreichend, dass die wesentlichen Rechte der Aktien bereits von den zivilrechtlichen Eigentümern auf die A-AG übergegangen seien; eine personelle Verflechtung bzw. persönliche Bekanntschaft mit den zivilrechtlichen Eigentümern bzw. deren Organen reiche ohne Stimmbindungsvertrag nicht aus. Auch dieser Einwand führt nicht dazu, dass in dem Gegenstand der Verständigung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu sehen ist. Bei diesem Streitpunkt ging es im Wesentlichen um die für die Prüfung wirtschaftlichen Eigentums vorzunehmende Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2013 I B 159/12, BFH 2014, 291, m. w. N.), also um eine Streitfrage aus dem Bereich des Tatsächlichen. Ob die differierenden Auffassungen der Beteiligten, in welchem Maß die Kläger Umstände vortragen müssen, damit ein Gesamtbild wirtschaftlichen Eigentums festgestellt werden kann, ein Streit über Rechtsfragen waren, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn sie waren nicht prägend für den Streitgegenstand und damit für die Verständigung. Sofern die Kläger nicht oder nicht für jeden der als Treuhänder benannten zivilrechtlichen Eigentümer hinreichend substantiiert das Vorliegen der Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum der A-AG zum Stichtag dargelegt haben sollten, wäre ihnen im gerichtlichen Verfahren mit entsprechendem Hinweis noch die Möglichkeit zu weiterem Tatsachenvortrag zu geben gewesen. Die Kläger hatten erklärt, nötigenfalls weiter vorzutragen. Wer für welche Frage die Darlegungs- und Beweislast trägt - worüber die Beteiligten auch gestritten haben - ist an dieser Stelle ohne Bedeutung. Diese Fragen sind nicht wesentlicher Gegenstand der Verständigung gewesen. Denn die Beteiligten sind zum Zeitpunkt der Verständigung nicht davon ausgegangen und konnten auch nicht davon ausgehen, dass die Klage, wenn es überhaupt auf die Beteiligungsverhältnisse ankommen sollte, ohne Weiteres - insbesondere ohne weitere Aufklärungshinweise, Ermittlungen und Beweisaufnahmen - nach der Verteilung von Darlegungs- oder Beweislast und damit im Wesentlichen auf der Grundlage einer Rechtsfrage entschieden werden würde.

115

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Beteiligten sich im Wesentlichen über Tatsachen verständigt haben, insbesondere über das Bestehen und den Inhalt von Rechtsbeziehungen zwischen der A-AG und den Gesellschaften und Personen, die für die A-AG das zivilrechtliche Eigentum an X-Aktien gehalten haben sollen.

116

(2) Der Senat berücksichtigt, dass es neben dem umfänglichen Streit der Beteiligten, ob die tatsächlichen Voraussetzungen von wirtschaftlichem Eigentum der A-AG an X-Aktien hinsichtlich verschiedener zivilrechtlicher Eigentümer gegeben waren, vor dem Abschluss der Verständigung auch noch Streit über eine Rechtsfrage gab, nämlich ob das Unterlassen der A-AG, eine Meldung nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu machen, ihr wirtschaftliches Eigentum am Stichtag ausgeschlossen haben würde. Dieser Umstand führt nach Ansicht des Senats allerdings nicht dazu, dass die Verständigung unwirksam ist. Denn der Senat legt die Verständigung dahingehend aus, dass der Gesichtspunkt der wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften nicht Gegenstand der Verständigung gewesen ist.

117

Auch wenn der Wortlaut der Verständigung insgesamt jenseits der verständigten Beteiligungsverhältnisse keine Details nennt und daher nur einen groben Anhalt für eine Auslegung der Verständigung bietet, ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Meldepflichtverstöße nicht in die protokollierte Verständigung aufgenommen worden ist. Sie ist auch im Erörterungstermin nicht angesprochen worden. Jedenfalls nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont darf davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt, eine Verletzung von Meldepflichten schließe wirtschaftliches Eigentum aus, schlicht nicht weiterverfolgt hatte. Der Beklage hatte im Erörterungstermin bei der Erörterung der Frage, ob eine tatsächliche Verständigung geschlossen werden könne, deutlich gemacht, dass es ihm im Wesentlichen auf eine Klärung der Frage ankam, ob die Nichtigkeitsentscheidung auf Beteiligungen unter 10 % Anwendung findet. Dass dieses Anliegen zum Gegenstand der Verständigung gemacht worden ist, ist in dem Inhalt der Verständigung zu erkennen, denn ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtverständigung ist, dass die Beteiligung der Klägerin zum Stichtag weniger als 10 % betrug. Mit dem konkreten Verständigungsinhalt ist die Relevanz dieser Frage für das Besteuerungsverfahren der Kläger insgesamt festgeschrieben worden.

118

Der Umstand, dass auf der Grundlage der Verständigung bereits wegen der für den Kläger vereinbarten Beteiligungshöhe von mindestens 10 % die Einkommensteuer des Streitjahres auf Null gesunken ist und es daher in dem Verfahren wegen des Einkommensteuerbescheides 1999 nicht mehr auf die streitige Frage der Reichweite der Nichtigkeitsentscheidung ankommt, stellt diesen Befund nicht in Frage. Denn die Verständigung hat nicht allein Bedeutung für die Höhe der Einkommensteuer 1999, sondern auch für die Einkommensbesteuerung anderer Jahre - infolge eines niedrigeren Verlustvortrags oder -rücktrags und wegen des im Jahr 2000 erzielten weiteren Veräußerungserlöses. Im Übrigen bliebe dieser Umstand auch andernfalls für die Wirksamkeit der Verständigung deshalb ohne Bedeutung, weil es sich bei einer Fehlvorstellung über die Entscheidungserheblichkeit der Anwendungsreichweite im vorliegenden Rechtsstreit gegebenenfalls nur um einen nichtbeachtlichen Motivirrtum eines Beteiligten handeln würde. Eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von allen Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt und dadurch die vor der Verständigung offengelegten Beweggründe des Beteiligten zum Abschluss der Verständigung entwertet werden (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121). Da ihre Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es im Übrigen dahinstehen, ob die zivilrechtlichen Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage oder § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen) auf tatsächliche Verständigungen im Steuerrecht entsprechende Anwendung finden können (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593).

119

Der Senat hält es auch für rechtlich zulässig, dass die Rechtsfrage der Auswirkung der unterlassenen Meldung der A-AG durch den Beklagten mit Abschluss der Verständigung nicht weiterverfolgt wurde - oder aber andernfalls durch die Verständigung im Sinne der Kläger beantwortet wurde. Denn damit hat der Beklagte nicht außerhalb seiner Gesetzesbindung gehandelt. Dabei berücksichtigt der Senat zum einen, dass es sich bei der Frage, ob die Verletzung der Meldepflicht dem Innehaben von wirtschaftlichem Eigentum entgegensteht, nach Kenntnis des Senats nicht um eine allgemein umstrittene Frage handelt, und zum anderen dass, wie dargelegt, die Verletzung der Meldepflicht dem Innehaben von wirtschaftlichem Eigentum nicht entgegensteht. Die Gesetzesbindung der Verwaltung und das aus ihr folgende Verbot von Verständigungen über Rechtsfragen erstrecken sich nicht auf singuläre, unzutreffende Rechtsansichten der Verwaltung.

120

Bei der Beurteilung, ob eine zur Unwirksamkeit der Verständigung führende unzulässige Vereinbarung über Rechtsfragen vorliegen würde, wenn sie - was der Senat, wie ausgeführt, nicht feststellen kann - Gegenstand der Verständigung geworden wäre, ist im Übrigen anzumerken, dass es sich in Anbetracht des erheblichen Umfangs an tatsächlichen Fragen, über die die Beteiligten gestritten haben, bei der Meldepflichtverletzung nur um einen Aspekt unter vielen gehandelt hat, die für die Prüfung von wirtschaftlichem Eigentum als Gesamtbild zu würdigen waren. Der maßgebliche Kern der Verständigung hätte somit in jedem Fall im Tatsächlichen gelegen - selbst wenn die Frage nach der Rechtsfolge der Meldepflichtverletzung im Sinne des Beklagten beantwortet werden würde und deswegen die Beteiligung des Klägers an der X-AG unterhalb der abgesenkten Wesentlichkeitsschwelle von 10 % gelegen hätte.

121

e) Eine tatsächliche Verständigung war im vorliegenden Fall auch deswegen zulässig, weil entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung ein Fall erschwerter Sachverhaltsermittlung vorlag.

122

aa) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fall erschwerter Sachverhaltsermittlung vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich für das Finanzamt aus dem konkreten Steuerrechtsverhältnis grundsätzlich die Pflicht ergibt, möglichst den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 88 ff. AO), und eine korrespondierende Pflicht des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung (§§ 90 ff. AO). Einverständliche Regelungen im Bereich der Sachverhaltsermittlung und über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten sind steuerrechtlich daher nur dann zum Zwecke der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden dienend zulässig, wenn der Sachverhalt nur unter erheblichem und unangemessenem Aufwand aufklärbar ist (FG Köln, Urteil vom 22.11.2001 10 K 7558/96, juris) und es zur Festsetzung der Steuern notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 AO einvernehmlich festzulegen (BFH-Urteil vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742). Die Kompliziertheit eines Sachverhalts allein genügt nicht, eine erschwerte Sachverhaltsermittlung anzunehmen (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbemerkungen zu §§ 118 bis 129, Rdnr. 10). Fälle erschwerter Sachverhaltsermittlungen liegen z. B. vor, wenn die Besteuerung an erst in der Zukunft abgeschlossene Sachverhalte anknüpft, Werte nur annäherungsweise zu ermitteln sind, Beweisschwierigkeiten keine genauen Feststellungen erlauben (BFH-Urteil vom 31.07.1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625).

123

Auf dieser Grundlage durften die Beteiligten im vorliegenden Fall bei ihrer Verständigung von einer erschwerten Sachverhaltsermittlung ausgehen. Die Frage, ob wirtschaftliches Eigentum bestand, kann bei einem unklaren Sachverhalt Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein (bb). Das Bestehen von Beweislastregeln für einen Tatbestand oder ein Tatbestandsmerkmal steht einer wirksamen Verständigung der Beteiligten nicht entgegen (cc). Eine Beweiserhebung würde hier einen erheblichen Aufwand erfordern (dd). Unter Berücksichtigung, dass eine Aufklärung des Sachverhalts nur in eingeschränktem Maße erwartet werden kann und auch bei weiterer Sachverhaltsermittlung voraussichtlich Unsicherheiten verbleiben werden, durfte dieser Aufwand für unangemessen gehalten werden (ee).

124

bb) Grundsätzlich kann auch die Frage nach wirtschaftlichem Eigentum Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein.

125

In seinem Urteil vom 22.07.2008 hat der Bundesfinanzhof (IX R 74/06, BFHE 222, 458, BStBl II 2009, 124) das Vorliegen einer bindenden tatsächlichen Verständigung im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum an Anteilen einer Kapitalgesellschaft zwar im Ergebnis abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte jedoch nicht wegen Unzulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung über den Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum, sondern wegen der nachrangigen Frage, ob eine Situation erschwerter Sachverhaltsermittlung vorgelegen hat. In jenem Fall konnte die Frage, ob und wann die Aktien der dortigen Erwerberin zuordenbar waren, aus einer Auslegung eines vorliegenden schriftlichen Kaufvertrags erfolgen. Insoweit unterscheidet sich der Fall der Kläger wesentlich von jenem Fall, denn es liegen hier anders als in jenem Fall keine schriftlichen Verträge über die behaupteten verdeckten Erwerbe vor.

126

cc) Das Bestehen von Beweislastregeln für einen Tatbestand oder ein Tatbestandsmerkmal steht einer wirksamen Verständigung der Beteiligten nicht entgegen.

127

Dass eine tatsächliche Verständigung wegen Beweisschwierigkeiten dann unzulässig sein dürfte, wenn dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO FGO, § 159 AO, Rdnr. 1) eine Beweislast für das Vorliegen der streitigen Tatsachen obliegt, aufgrund derer er die nachteiligen Rechtsfolgen einer Unerweislichkeit seiner Behauptung zu tragen hätte, ist für den entscheidenden Fall ohne Bedeutung. Zwar enthält § 159 Abs. 1 Satz 1 AO im Hinblick auf wirtschaftliches Eigentum eine Beweislastregelung, nach der, wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, auf Verlangen nachzuweisen hat, wem die Rechte oder Sachen gehören. Anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Deswegen ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben und damit eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende Zurechnung gerechtfertigt ist, ein strenger Maßstab anzulegen (BFH-Urteil vom 06.10.2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an, weil es - unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Beweislastverteilung - keineswegs feststeht, dass mit den von den gegebenenfalls beweisbelasteten Klägern benannten Beweismitteln der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum nicht nachgewiesen werden kann. Die Kläger haben vorgetragen, dass es Vereinbarungen zwischen der A-AG und den in Rede stehenden zivilrechtlichen X-Aktionären gab, nach denen diese ihre X-Aktien verdeckt für die A-AG erworben haben. Dies gilt auch für die X-Aktien, die sich im zivilrechtlichen Eigentum von Gesellschaften befunden haben, mit denen die A-AG Put- bzw. Call-Optionen vereinbart haben soll. Es reicht insoweit nicht aus, diese Optionsvereinbarungen - wie der Beklagte - mit dem Ergebnis auszulegen, dass sie kein wirtschaftliches Eigentum der A-AG an den X-Aktien begründen. Denn der Vortrag der Kläger ist nicht so zu verstehen, dass diese Vereinbarungen bereits die schuldrechtliche Grundlage für den behaupteten verdeckten Aktienerwerb darstellten, sondern so, dass sie die eigentlichen Erwerbsvereinbarungen lediglich flankierten, um der A-AG eine gewisse Absicherung zu verschaffen. Es kann auch nicht generell angenommen werden, dass Beweismittel für das behauptete wirtschaftliche Eigentum wegen des erheblichen Zeitablaufs seit 1998/1999 nicht mehr zur Verfügung stehen werden und deswegen nur noch nach Beweislast wird entschieden werden können. Anhaltspunkte für einen Verlust der Beweismittel - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den streitigen Rechtsbeziehungen um verdeckte Geschäfte gehandelt haben soll, wird es insbesondere auf Zeugenaussagen ankommen - gibt es nicht. Auch der Beklagte trägt dazu nichts vor.

128

dd) Eine Beweiserhebung würde einen erheblichen Aufwand erfordern.

129

Wie dargelegt, richtet sich der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall, wobei nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend sind und eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsgutes auch anzunehmen sein kann, wenn die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten einzelnen Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Dies verlangt gegebenenfalls die gesamten Umstände der behaupteten Erwerbe im Rahmen einer Beweisaufnahme aufzuklären. Es dürften also im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung neben den im Zusammenhang mit den von den Klägern behaupteten verdeckten Erwerben stehenden Unterlagen als Beweismittel auch Vernehmungen der beteiligten bzw. handelnden Personen als Zeugen erforderlich sein und im Fall eines belegten Erwerbs wären die Beweisergebnisse durch weitere Beweisaufnahmen im Umfeld des Erwerbs zu verifizieren. Die Sachverhaltsermittlung müsste nicht nur den Erwerb durch die angeblichen Treuhänder und ihre Vereinbarungen mit der A-AG, sondern auch das weitere Schicksal der Aktien erfassen, weil es für das maßgebliche Gesamtbild der Verhältnisse auch auf das tatsächlich Bewirkte ankommt. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der für eine solche, ohnehin sehr umfangreiche Sachverhaltsvermittlung zu betreibende Aufwand auch deswegen besonders hoch sein würde, weil es sich um lange zurückliegende Sachverhalte aus den Jahren 1998 und 1999 handelt und zu erwarten ist, dass bereits das Auffinden und die Heranziehung der nötigen Beweismittel vielfach eigenständige, erhebliche Ermittlungen und Maßnahmen erfordern würde. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Beweisfrage, ob der Kläger zum Stichtag mit mindestens 10 % an der X-AG beteiligt war, entsprechende Sachverhaltsermittlungen bei wahrscheinlich sechs, mindestens aber drei der angeblichen Treuhänder bedurft hätte. Neben den unstreitigen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen über zivilrechtliches Eigentum des Klägers ... könnte der Kläger durch die A-AG über sechs verschiedene zivilrechtliche X-Aktionäre ... mittelbar in Höhe von jedenfalls insgesamt ...% an der X-AG beteiligt gewesen sein. Zusammenfassend kann also sogar von einem außerordentlich hohen Aufwand gesprochen werden, der für eine Ermittlung zur Klärung der Beteiligungshöhe des Klägers zu erwarten ist von den Beteiligten im Zeitpunkt des Abschlusses der Verständigung zu erwarten war.

130

ee) Die Beteiligten durften den für eine Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung erforderlichen Aufwand für unangemessen halten.

131

Bei der Frage nach der Angemessenheit ist der - wie dargelegt hier außergewöhnlich hohe - Aufwand in einem ersten Schritt mit der wirtschaftlichen Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts in ein Verhältnis zu setzen.

132

Auch die wirtschaftliche Bedeutung wäre sehr hoch, sofern es für die Frage, ob die streitigen Gewinnanteile der Besteuerung zu unterwerfen sind, überhaupt auf die Beteiligungshöhe ankommen sollte. ...

133

Bei der Prüfung der Unangemessenheit ist in einem weiteren Schritt allerdings auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang von einer Beweisaufnahme tatsächlich eine Klärung des Sachverhalts erwartet werden kann. In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Beantwortung der Frage nach wirtschaftlichem Eigentum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu richten hat (s. o., vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2006 II R 26/05, BFH/NV 2007, 386), die komplexen Rechtsverhältnisse im Detail zu würdigen sind und hierfür zunächst einmal die Details aufgeklärt werden müssen, ist die Erwartung, aufgrund der Beweisaufnahme nicht nur zu Ergebnissen, sondern zu sicheren Ergebnissen zu kommen, erheblich reduziert.

134

Bei der Bewertung des Aufwandes und des zu erwartenden Ergebnisses einer Beweiserhebung kann zudem ergänzend berücksichtigt werden, dass bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung im Mai 2016 die Beteiligten davon ausgehen mussten, dass eine etwaige Beweiserhebung nicht zeitnah erfolgen würde. Denn nach der den Beteiligten im Erörterungstermin berichteten Vorberatung des Senats bestand bereits zu diesem Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben werden würde aufgrund des auch diesem Urteil zugrunde gelegten Senatsverständnisses der Nichtigkeitsentscheidung. Zu einer Beweisaufnahme würde es deshalb voraussichtlich nur im Fall einer Aufhebung des Urteils im Rechtsmittelverfahren nach Zurückweisung der Sache durch den Bundesfinanzhof kommen, also erfahrungsgemäß frühestens im Jahr 2019. Die zu beurteilenden streitigen Rechtsbeziehungen zwischen der A-AG und den zivilrechtlichen Eigentümern der in Rede stehenden X-Aktien werden dann über 20 Jahre zurückliegen, was die Klärung der Rechtsbeziehungen weiter erschweren würde. Mit jeder Unsicherheit der zu würdigenden Einzelheiten der jeweils für sich komplexen Rechtsbeziehungen der A-AG mit den einzelnen X-Aktionären potenziert sich die Unsicherheit der zu treffenden Gesamtwürdigung, ob jeweils wirtschaftliches Eigentum der A-AG vorgelegen hat. In Anbetracht der Unwägbarkeiten und der voraussichtlich verbleibenden Unsicherheiten durfte der Aufwand der Beweiserhebung trotz der hohen wirtschaftlichen Bedeutung für unangemessen im Sinne der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von tatsächlichen Verständigungen gehalten werden.

135

Mit einer Steuerfestsetzung auf Null (s. o. unter Gliederungspunkt II. 5.) ist der Streitgegenstand des Rechtsstreits nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage erschöpft. Inwieweit dem Kläger in 1999 ein Verlust entstanden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

B.

136

Die Klage ist daneben auch insoweit begründet, als der Beklagte zu Unrecht die streitigen Gewinnanteile der Klägerin ... der Besteuerung unterworfen hat.

137

Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit mehr als 25 % an der X-AG beteiligt gewesen war, bleiben ihre streitigen Gewinnanteile aufgrund der Nichtigkeitsentscheidung jedoch steuerfrei - selbst wenn die Beteiligung der Klägerin zum Stichtag 31.03.1999 weniger als 10 % betragen hat, wie sich aus der wirksamen (siehe oben) tatsächlichen Verständigung der Beteiligten ergibt.

138

C. Nebenentscheidungen

139

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

140

II. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten nebst Abwendungsbefugnis für den Beklagten wäre nach § 151 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 ZPO zu tenorieren gewesen. Der Tenor des Urteils ist (nur) auf fristgerechten Antrag gemäß § 109 FGO zu ergänzen.

141

III. Die Revision ist nicht zuzulassen.

142

Wird eine Entscheidung von zwei unabhängigen Begründungen getragen, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn für jede der beiden Begründungen ein Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Im vorliegenden Fall birgt keine der beiden Begründungen für die antragsgemäße Herabsetzung der Einkommensteuer auf Null - weder die Entbehrlichkeit einer Mindestbeteiligung für die Anwendung der Nichtigkeitsentscheidung (1) noch die Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung der Beteiligung des Klägers (2) - einen Revisionsgrund aus dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO.

143

1. Die Entscheidung des Senats, die Nichtigkeitsentscheidung unabhängig von einer Mindestbeteiligung anzuwenden, birgt - entgegen der Ansicht des Beklagten - keinen Revisionsgrund.

144

a) Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zu der Nichtigkeitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt es keine uneinheitliche Rechtsprechung und der Senat weicht durch dieses Urteil auch nicht von einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung ab.

145

b) Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt FGO zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Dieser Revisionszulassungsgrund dient dem Allgemeininteresse an der Weiterentwicklung des Rechts. Die Revision ist zuzulassen, wenn der Einzelfall bisher noch ungeklärte - der Abstraktion zugängliche (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2010 VIII B 159/09, BFH/NV 2011, 300) - Rechtsfragen aufwirft und Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu füllen (Seer in: Tipke/Kruse, AO FGO, § 115 FGO, Rdnr. 61 m. w. N.). Gleiches gilt, wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die der Bundesfinanzhof noch nicht erwogen hat (Seer in: Tipke/Kruse, AO FGO, § 115 FGO, Rdnr. 61 m. w. N.).

146

Der zu entscheidende Fall erfordert insoweit keine Fortbildung des Rechts. Das vorliegende Urteil beschränkt sich, wie ausgeführt, letztlich auf eine schlichte Anwendung des Tenors der bereits Rechtskraft besitzenden Nichtigkeitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung, gegen die gewichtige Argumente vorgetragen sein könnten, gibt es hierzu nicht.

147

c) Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, wenn die Rechtssache ansonsten grundsätzliche Bedeutung hat.

148

Grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. BFH-Beschluss vom 21.06.2016 III B 133/15, BFH/NV 2016, 1450 m. w. N.).

149

Für die grundsätzliche Bedeutung kann es sprechen, wenn es zu einer Rechtsfrage keine Rechtsprechung, aber eine kontroverse Diskussion in der steuerrechtlichen Literatur gibt oder eine solche zu erwarten ist. Allerdings gibt es zu der zwischen den Beteiligten streitigen und hier entschiedenen Frage des Anwendungsbereichs der Nichtigkeitsentscheidung keine breite Diskussion. Die Nichtigkeitsentscheidung ist bereits vor sechs Jahren ergangen. Nur in wenigen Veröffentlichungen wird die hier streitige Anwendbarkeit thematisiert (s. o). Es ist letztlich nur eine Literaturstimme (Gragert) auszumachen, die die vom Beklagten vertretene Ansicht vertritt und dies auf einer offensichtlich unzutreffenden Grundannahme (s. o.). Vor diesem Hintergrund ist eine breitere Diskussion auch in der Zukunft eher nicht mehr zu erwarten und ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu verneinen.

150

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Vortrag des Beklagten keinen begründeten Vortrag zu einer grundlegenden Bedeutung der Rechtsfrage enthält. Auf den ausführlichen Hinweis des Gerichts zur generellen Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung ohne das Erfordernis einer Mindestbeteiligung bemerkt der Beklagte lediglich, dass darin eine Rechtsfortbildung liege, die in ihrem Ergebnis zweifelhaft sei und das Bundesfinanzministerium laufend über das vorliegende Verfahren informiert werde.

151

2. Auch die Entscheidung über die Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung gäbe, wenn sie streitentscheidend wäre, keinen Anlass für die Zulassung der Revision.

152

Die Frage, dass und unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung zulässig ist, ist höchstrichterlich seit geraumer Zeit geklärt (s.o.; vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m. w. N.) Insbesondere ist auch geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschlüsse vom 11.08.2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009, und vom 31.08.2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163).

153

Die Entscheidung des Senats beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf eine Subsumtion des Sachverhalts des Streitfalls unter den Tatbestand einer tatsächlichen Verständigung.

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(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern


(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen,

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 22 Meldepflichten


(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 60

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen


(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzum

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 21 Verschwiegenheitspflicht


(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem

Abgabenordnung - AO 1977 | § 159 Nachweis der Treuhänderschaft


(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; an

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 109


(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung

Referenzen - Urteile

Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Sept. 2016 - 1 K 3/16 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Sept. 2016 - 1 K 3/16 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. März 2016 - I B 99/14

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung der Klägerin auferlegt.

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Juni 2014 - IX B 6/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die vom Kläger

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Feb. 2014 - XI B 85/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zusammen mit seinem Vater, C, Gesellschafter der X-GbR (GbR). Nach dem Tod des C ist dessen Beteiligung auf

Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Okt. 2013 - I B 159/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin und war im Streitjahr (2001) Alleingesellschafterin de

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2012 - 3 K 2493/10

bei uns veröffentlicht am 21.09.2012

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Strittig sind die Hinzuschätzung zum Gewinn einer Gaststätte und die Frage, ob die Klägerin an eine tatsächliche Verständigung

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Aug. 2012 - IX R 6/11

bei uns veröffentlicht am 01.08.2012

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1998) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Jan. 2012 - IX R 69/10

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2003) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Aug. 2011 - I R 46/10

bei uns veröffentlicht am 24.08.2011

Tatbestand 1 I. Es wird darum gestritten, ob die gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) aus der Beteil

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Nov. 2010 - VIII B 159/09

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig; mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Gründe für eine Wiedereinsetzung in

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Aug. 2010 - VIII B 68/10

bei uns veröffentlicht am 11.08.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten. Im Juli 2003 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - 7 K 228/02

bei uns veröffentlicht am 21.06.2006

Tatbestand   1  An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sind die Brüder Dr. (im Folgenden: Dr. ) und Prof. Dr. (im Folgenden: Dr.  mit je 50 % als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin ohne Einlage ist die -GmbH (im Folgenden: -GmbH

Referenzen

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

(2)1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.2Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3§ 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird.4Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April 1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Absatz 3” durch die Angabe „§ 10d Absatz 4” zu ersetzen.

(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.

(4)1§ 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.2§ 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben.3§ 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist.4§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.5§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.6Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.7Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern.8Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt.9Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.10§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.11Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.12§ 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.13§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für

1.
Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2.
Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
14§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.15§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.16§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen.17Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat.18§ 3 Nummer 40a in der am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind.19§ 3 Nummer 40a in der am 19. August 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.20§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.21§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.22§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027.23Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.24§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.25§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.26§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.27§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.

(4a)1§ 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden.2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.4Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451).

(5)1§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.2§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.3§ 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 anzuwenden, für den § 3a angewendet wird.4§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.

(6)1§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.2§ 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.3§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.4§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.5§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.6Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.7§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.8Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt.9Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.10§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.11§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.12§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.13§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen.14§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift.15§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift.16§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.

(7) (weggefallen)

(8)1§ 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.2§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden.

(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(8b) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.

(8c)1§ 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.2Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können.3Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen.4Satz 2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert wurde.

(9)1§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.2§ 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.3Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

(10)1§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.2§ 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.3In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.4§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.5Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.6§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

(11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(12)1§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden.2§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.3Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.5§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.6§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.7§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.8§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.9§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.10§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

(13) (weggefallen)

(14)1§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. November 2015 entstanden sind.2§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.4Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.5Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.6Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.

(15)1Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.2Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.3Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(15a)1Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht werden.2Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist.3§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden.

(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.

(16)1§ 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.2§ 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.3Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.4Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.5Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.

(16a)1§ 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde.2Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.3Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.4§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.5§ 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.6§ 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.7§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.

(16b)1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122).2§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.3§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.4§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.

(18)1§ 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind.2Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.3§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden.6§ 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.

(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.

(18b)1§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.2§ 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(19)1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.2Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.4§ 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.7Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.

(21) (weggefallen)

(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(22a)1§ 13a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezember 2015 endet.2§ 13a in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2015 endet.3Die Bindungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.

(22c)1§ 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. Dezember 2020 stattgefunden hat.2Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 anzuwenden.3Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist.

(23)1§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.2§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(24)1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie

1.
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
2.
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist.

(25)1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.3Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich.4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.5§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

(25a)1§ 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden.2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzuwenden.

(26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend.

(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers nach dem 30. Dezember 2014.

(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.

(28)1Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.2Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.3§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden.6§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006.7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.8§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt.9Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person.10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden.11§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.12§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefunden hat.13§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden.14§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären.15§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden.16Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.17Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.18§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.19§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.20§ 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind.21§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.22§ 20 Absatz 1 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.23Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind

1.
die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,
2.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und
3.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.
24Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oderMarktpreisan die Stelle des Rücknahmepreises.25§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.26§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

(30b)1Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben.2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.

(31)1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden.2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt.5§ 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat.6§ 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.

(32)1§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.2§ 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.3Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.4Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.5§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

(32a)1§ 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurden (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).

(33)1§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.2§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.3§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Januar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.

(33a)1§ 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.2§ 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.3Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022.4§ 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(33b)1§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden.2Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.3§ 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

(34)1§ 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.2§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden.

(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.

(34b)1§ 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 34d Nummer 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.

(35)1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297).2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(35a)1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

(35b)1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(35c)1§ 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.2§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen.

(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
2.
für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
3.
für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
4.
für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
5.
für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat
tritt.

(36)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (§ 39e Absatz 3 Satz 1).2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.3§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden.

(37)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(37b)1§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für 2015 zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).4In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung nach Satz 2 durchgeführt wurde.

(37c)1§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.2§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.

(38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

(39) (weggefallen)

(40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.

(40a)1§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.2§ 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat.3§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen.

(41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.

(42)1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.3§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.5§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.

(42a) § 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

(43)1Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen.2Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

(44)1§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.4§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.

(44a)1§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.2§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.4§ 45a Absatz 7 Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.

(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(45)1§ 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt.2§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.3§ 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.

(45a)1§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.3§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, anzuwenden.4§ 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2018 zufließen.5§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen.

(46)1§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.2§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet werden.3§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(47)1Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.2§ 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist.

(47a)1§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen; die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt.2§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.3§ 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.

(47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.2§ 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden.

(48)1§ 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfindet.2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.3§ 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.4§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.

(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.

(49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

(49a)1§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.2§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen.3§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.4§ 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.5Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.6Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird.7§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.8§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.9§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.10§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.11§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 eingehen.12§ 69 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.13§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen.14§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.15§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzuwenden.16§ 69 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.17§ 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.

(50)1§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.2§ 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.

(51)1§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.2§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

(51a)1Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.2Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Tatbestand

1

I. Es wird darum gestritten, ob die gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) aus der Beteiligung als sog. institutionelle Anleger an einer in England ansässigen Personengesellschaft --einer Limited Partnership (LP)-- in Deutschland nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 3 sowie Art. VIII Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) --DBA-Großbritannien 1964/1970-- steuerfrei sind. Streitjahr ist 1998.

2

Die Klägerin zu 1., eine GmbH, sowie die F-GmbH als Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2., ebenfalls eine GmbH, sind Tochtergesellschaften eines inländischen Finanzdienstleistungsunternehmens. Sie waren im Streitjahr neben weiteren institutionellen Anlegern aus verschiedenen Staaten als sog. limited partners Gesellschafter eines Unternehmens der E-Unternehmensgruppe, der im Jahre 1994 gegründeten E-LP mit Sitz in London. Sie hielten von dem Kommanditkapital der E-LP von insgesamt 63 Mio. (britischen) Pfund Sterling (£) jeweils 5 Mio. £.

3

Alleinvertretungsberechtigte Gründungskomplementärin (general partner) der E-LP war ursprünglich eine englische Kapitalgesellschaft, die E-Ltd. Nach dem Gesellschaftsvertrag der E-LP waren die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Gesellschafterstellung der E-Ltd. als der Komplementärin wurde im Mai 1996 auf eine weitere britische Limited Partnership, die GP-LP, übertragen. Deren Komplementärin war die GP-Ltd. mit satzungsmäßigem Sitz in Schottland; Hintergrund dieses Wechsels des Komplementärs war nach Angaben der Klägerinnen, dass nach schottischem Recht --in Abweichung vom englischen Recht-- eine Partnership als juristische Person betrachtet wird. Geschäftsführer (directors) der GP-Ltd. waren im Streitjahr anfangs acht, später sieben Personen, welche im Streitjahr zugleich Mitarbeiter (directors und non-executive directors) der EV-Ltd., einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in London, waren. Die EV-Ltd. war 1976 als sog. "Venture Capital"-Gesellschaft gegründet worden, welche sich als private equity investor bezeichnete, spezialisiert auf Buy-out, Buy-in und Development Capital Deals in der Größenordnung zwischen 10 Mio. £ und 150 Mio. £. Sie verfügte über eigene Büroräume und eigenes Büropersonal. In diesen Geschäftsräumen der EV-Ltd. übten deren Mitarbeiter sowie die erwähnten Mitarbeiter der GP-Ltd. ihre Tätigkeit für beide Gesellschaften aus. Die GP-Ltd. verfügte außerdem über einen secretary, der seine satzungsmäßigen und gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten ebenfalls in den Räumen der EV-Ltd. wahrnahm.

4

Die sieben vorgenannten directors der GP-Ltd. waren zugleich Gesellschafter (partners) der E-LLP, der Muttergesellschaft sowohl der GP-Ltd. als auch aller anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Es handelte sich hierbei um eine in England registrierte Gesellschaft mit Sitz in London, die die Erlaubnis der Financial Services Authority zu Finanztransaktionen besaß.

5

Die E-LP war als geschlossener Fonds konzipiert und auf eine Laufzeit grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2002 angelegt. Zweck der Gesellschaft war es, "to carry on the business of an investor", und zwar die ersten vier Jahre als Investitionsphase, die folgenden Jahre dann als Realisationsphase. Investitionsobjekte waren kleinere und größere Buy-outs in der Form des Management Buy-out sowie Leveraged Buy-out, offensive (= riskante) Finanzierungen und risikobehaftete Kaufgelegenheiten; der Investitionsbereich war grundsätzlich auf Großbritannien beschränkt. Gewinne sollten aus einer Börseneinführung des erworbenen jeweiligen Investments (initial public offering) bzw. dessen Veräußerung erzielt werden. Die Gesamtzahl der ihr zuzurechnenden Investitionen belief sich bis einschließlich 1998 auf 22 Unternehmensbeteiligungen, von denen zum 31. Dezember 1999 noch 16 Beteiligungen gehalten wurden. Ihre Beteiligungsquote per 31. Dezember 1998 differierte zwischen 3 v.H. und 61,1 v.H. Die E-LP hatte mit der EV-Ltd. am 11. März 1994 einen Managementvertrag geschlossen, weil die EV-Ltd. bzw. deren angestellte Manager über die nach englischem Recht erforderlichen Genehmigungen zur Vornahme von Finanztransaktionen verfügten.

6

Für die Einkünfte aus der Beteiligung an der E-LP haben die Klägerin zu 1. und die F-GmbH sowohl im Streitjahr als auch in den davor liegenden Veranlagungszeiträumen in Großbritannien keine Steuererklärungen abgegeben. In Deutschland begehrten sie die gesonderte und einheitliche Feststellung steuerfreier Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte die Besteuerungsgrundlagen gegen die Klägerinnen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) im Ergebnis durch geänderten Bescheid vom 19. April 2010 wie folgt

 --und der Höhe nach unter den Beteiligten unstreitig-- fest:

-

ausländische Einkünfte aus Großbritannien über insgesamt 13.290.278 DM, die je zur Hälfte auf die Klägerin zu 1. und die F-GmbH entfallen (jeweils 6.645.139 DM) hierin enthaltene Dividendeneinkünfte in

Höhe von 692.883 DM, die je zur Hälfte auf die Klägerin zu 1. und die F-GmbH entfallen (jeweils 346.441 DM);

-

hierin enthaltene Zinseinkünfte in Höhe von 273.932 DM, die je zur Hälfte auf die Klägerin zu 1. und die F-GmbH entfallen (jeweils 136.966 DM);

-

hierin enthaltene Veräußerungsgewinne (= Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen) in Höhe von 12.323.463 DM, die je zur Hälfte auf die Klägerin zu 1. und die F-GmbH entfallen (jeweils 6.161.731 DM).

8

Das FA ging dabei davon aus,

-

die Tätigkeit der E-LP als Venture Capital Fonds sei nicht gewerblicher Art, sondern vermögensverwaltend;

-

die Tätigkeit einer ausländischen gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist, falle nicht unter den Unternehmensbegriff des DBA-Großbritannien 1964/1970;

-

demnach gelte hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung von Beteiligungen an britischen Kapitalgesellschaften die Regelung des Art. VIII Abs. 3 DBA-Großbritannien 1964/1970, wonach das

Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Anteilseigners zustehe;

-

hinsichtlich der Dividendenausschüttungen ergebe sich ein ausschließliches Besteuerungsrecht Deutschlands aus Art. XVIII Abs. 2 Buchst. b Unterabs. (i) i.V.m. Buchst. a Satz 3 DBA-Großbritannien 1964/1970

unter Anrechnung der in Großbritannien gezahlten Steuer.

9

Die dagegen gerichtete Klage blieb überwiegend erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies sie mit (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 11. Mai 2010  6 K 285/06 als überwiegend unbegründet ab. Zwar habe die E-LP gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet und gebühre das Besteuerungsrecht für solche Einkünfte Großbritannien und nicht Deutschland, weil die E-LP in Großbritannien über eine Betriebsstätte verfüge, der die Einkünfte zuzurechnen seien. Doch falle das Besteuerungsrecht nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a  2. Halbsatz DBA-Großbritannien 1964/1970 und der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Werteentscheidung der Vertragsstaaten an Deutschland zurück. Anders verhalte es sich lediglich hinsichtlich der vereinnahmten Zinsen. Denn diese hätten in Großbritannien einer Quellensteuer unterlegen, weshalb sie in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmen seien.

10

Ihre Revisionen stützen die Klägerinnen auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Feststellungsbescheid 1998 dahin abzuändern, dass die Einkünfte aus der Beteiligung an der E-LP insgesamt als steuerfreie ausländische Einkünfte festgestellt werden.

11

Das FA beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagenstattgabe. Das FG hat zwar zu Recht angenommen, dass die E-LP bei isolierter Betrachtung --unbeschadet ihrer gewerblichen Prägung durch die EV-Ltd.-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet hat, und dass für diese Einkünfte nach Art. III Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie Art. VIII Abs. 2 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 Großbritannien als Betriebsstättenstaat und nicht Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht gebührte (nachfolgend unter 2.). Es hat sodann jedoch zu Unrecht angenommen, das Besteuerungsrecht sei nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1  2. Halbsatz DBA-Großbritannien 1964/1970 für die abkommensrechtlich nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie Art. VIII Abs. 2 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 freigestellten Einkünfte an Deutschland zurückgefallen (nachfolgend unter 3.). Ein vergleichbarer Besteuerungsrückfall ergibt sich --wovon letztlich in diesem Punkt wiederum zu Recht auch das FG ausgeht-- auch nicht aus § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 6 des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 --EStG 2002 n.F.-- (nachfolgend unter 4.).

13

1. Die Klägerin zu 1. sowie die F-GmbH waren im Streitjahr in Deutschland ansässig und hier unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG 1996--). Sie waren im Streitjahr an der englischen E-LP als einer partnership beteiligt, die in Großbritannien als steuerlich transparent behandelt wird und die aufgrund des Rechtstypenvergleichs ihrer Struktur nach auch in Deutschland mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar ist. Zu den Einkommen der Klägerin zu 1. und der F-GmbH gehören auf dieser Basis auch die Einkünfte aus den Beteiligungen an der E-LP (§ 8 Abs. 1 KStG 1996 i.V.m. § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997). Das ist unter den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weiteren Erörterung.

14

2. Diese Einkünfte sind jedoch nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a 1. Halbsatz i.V.m. Art. III Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie Art. VIII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 von der Bemessungsgrundlage auszunehmen.

15

a) Bei den betreffenden Beteiligungseinkünften der E-LP handelt es sich aus Abkommenssicht nicht um solche vermögensverwaltender Art, für die das Besteuerungsrecht nach Art. XV DBA-Großbritannien 1964/1970 Deutschland zustünde, sondern um solche aus Gewerbebetrieb. Das Besteuerungsrecht für gewerbliche Gewinne eines Unternehmens wird nach Art. III Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 DBA-Großbritannien 1964/1970 Großbritannien und nicht Deutschland zugewiesen, weil die E-LP als Personengesellschaft ihren im Ausland ansässigen Gesellschaftern (Mitunternehmern) jeweils eine Betriebsstätte vermittelt (z.B. Senatsurteile vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937; vom 7. August 2002 I R 10/01, BFHE 199, 547, BStBl II 2002, 848; vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631) und das Besteuerungsrecht für gewerbliche Gewinne, soweit sie anteilig einer solchen Betriebsstätte --nach Maßgabe von Art. III Abs. 3 und 4 DBA-Großbritannien 1964/1970-- zugerechnet werden können, in dem Gebiet besteuert werden können, in welchem die Betriebsstätte gelegen ist. Gleichermaßen verhält es sich nach Art. VIII Abs. 2 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 für Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines der Gebiete in dem anderen Gebiet hat.

16

aa) Diese Besteuerungszuordnung folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die E-LP nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts als gewerblich geprägt i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 zu behandeln ist. Denn die internrechtlich-fiktive Umqualifikation schlägt auf die abkommensrechtliche Einkunftsqualifikation --entgegen der Annahme der Finanzverwaltung (vgl. allgemein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 2010, BStBl I 2010, 354 Tz 2.2.1)-- nicht durch. Abkommensrechtlich ausschlaggebend ist allein die tatsächlich verwirklichte Einkunftsart. Im Einzelnen verweist der Senat auf seine mittlerweile ständige Spruchpraxis (z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252; vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 --dort für das DBA-Großbritannien 1964/1970--; vom 25. Mai 2011 I R 95/10, Deutsches Steuerrecht 2011, 1553, BFHE 234, 63), an welcher festzuhalten ist (s. auch --speziell zu Private Equity Fonds-- Elser/Gütle-Kunz in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Rz 11.48).

17

bb) Jedoch hat die E-LP im Streitjahr unabhängig von ihrer --abkommensrechtlich unbeachtlichen-- gewerblichen Prägung "originär" gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet.

18

aaa) Die Frage, ob ein Private Equity Fonds in Gestalt einer (hier ausländischen) Personengesellschaft vermögensverwaltend oder aber gewerblich tätig wird, richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften, insbesondere zum Wertpapierhandel (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 I R 34/97, BFHE 185, 216, BStBl II 1998, 296; Elser/Gütle-Kunz in Wassermeyer Meyer/Richter/Schnittker, a.a.O., Rz 11.31, m.w.N.). Ein Gewerbebetrieb erfordert nach § 15 Abs. 2 EStG 1997 eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und keine land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder andere selbständige Tätigkeit ist. Zudem darf es sich nicht um typische Vermögensverwaltung handeln.

19

Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen Fällen. Der An- und Verkauf von Wirtschaftsgütern ist ein Gewerbebetrieb, wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706, m.w.N.) verhält. Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen (BFH-Urteil, ebenda, m.w.N.). Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien kann nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden, vielmehr ist das Gesamtbild entscheidend, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Im Einzelnen bezieht sich der Senat dazu auf die einschlägige Spruchpraxis des BFH, beispielsweise in den Urteilen in BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706 und vom 30. Juli 2003 X R 7/99 (BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408).

20

bbb) Um die einschlägigen Abgrenzungsmerkmale bezogen auf sog. Venture Capital und Private Equity Fonds greifbar zu machen und zu konturieren, hat die Finanzverwaltung in eine m Schreiben des BMF vom 16. Dezember 2003 (BStBl I 2004, 40) entsprechende Grundsätze formuliert. Typischerweise sollen Private Equity Fonds danach nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig sein, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

-

der Fonds muss den Erwerb von Anteilen am Zielunternehmen im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren,

-

die Verwaltung des Fondsvermögens darf keine umfangreiche eigene Organisation erfordern,

-

der Fonds darf sich nicht eines Marktes bedienen und auf fremde Rechnung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen tätig werden,

-

der Fonds darf Beteiligungen an den Zielunternehmen nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf fremde Rechnung handeln,

-

der Fonds muss die Beteiligungen mindestens mittelfristig für drei bis fünf Jahre halten,

-

die erzielten Veräußerungserlöse dürfen nicht reinvestiert, sondern müssen ausgeschüttet werden,

-

der Fonds darf sich nicht am aktiven Management der Zielunternehmen beteiligen.

21

ccc) Ob diesen --eher in Richtung einer Vermögensverwaltung tendierenden-- Merkmalen angesichts der Vorgaben des § 15 Abs. 2 EStG 1997 uneingeschränkt zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Vorinstanz ist selbst nach Maßgabe dieser sehr einschränkenden Merkmale und unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls (s. dazu und zu den Kriterien im Einzelnen --und kritisch-- auch Elser/Gütle-Kunz in Wassermeyer/Richter/Schnittker, a.a.O., Rz 11.33 ff., 11.42; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Rz 1172, m.w.N.) zu dem (zutreffenden) Ergebnis gelangt, dass die E-LP einen Gewerbebetrieb unterhalten habe und nicht bloß vermögensverwaltend tätig gewesen sei: Die E-LP habe ihre Geschäfte aufgrund des Managementvertrages einschlägig versierten und gewerblich tätigen Personen übertragen, denen das Betreiben der in Rede stehenden Finanzdienstleistungen durch die britische Aufsichtsbehörde erlaubt worden ist. Die jeweiligen Beteiligungen seien grundsätzlich max. nur vier Jahre gehalten worden, bevor die E-LP sie veräußert oder an die Börse gebracht habe. Die für die E-LP handelnden Personen hätten sich aktiv an dem Management der Portfolio-Gesellschaften zumindest teilweise beteiligt. Die E-LP habe durchweg auf fremde Rechnung gehandelt. Der Kreis der Gesellschafter der E-LP setze sich sämtlich aus sog. institutionellen Anlegern zusammen und die E-LP habe ihrerseits mit derartigen institutionellen Anlegern als Geschäftspartnerin gehandelt; sie sei deswegen als Finanzunternehmen i.S. des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KredWG) anzusehen und habe als solches am Marktgeschehen teilgenommen. Für einen rein vermögensverwaltend tätigen Fonds, welcher Transaktionen lediglich anonym über eine Depotbank tätige, sei das aber eher untypisch; das FG bezog sich dabei auf das BFH-Urteil vom 2. April 1971 VI R 149/67 (BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620).

22

Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie deckt sich mit den zugrunde liegenden, den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen und ist zumindest möglich: Die Gesamtzahl der der E-LP zuzurechnenden Investitionen belief sich nach diesen Feststellungen bis einschließlich 1998 auf 22 Unternehmensbeteiligungen zwischen 3 v.H. und 61,1 v.H., von denen zum 31. Dezember 1999 noch 16 Beteiligungen gehalten wurden. Dieser Umstand und die durchschnittliche Beteiligungsdauer von vier Jahren verdeutlicht, dass ein Substanzumschlag im Vordergrund der Aktivitäten stand und dass die Fruchtziehung aus dem Beteiligungsbesitz demgegenüber zu vernachlässigen ist. Die Aktivitäten der E-LP entsprachen hiernach eher dem "Bild des Gewerbebetriebs" in der Form des Handels als einer privaten Vermögensverwaltung (s. auch zum Erwerb und zur Veräußerung von GmbH-Anteilen BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809, m.w.N.; abgrenzend dazu Watrin/Goksch, Der Betrieb --DB-- 2002, 341). Die E-LP hat die Beteiligungserwerbe zudem fremdfinanziert. Das dadurch indizierte "händlertypische" Verhalten liegt in der mit der Aufnahme von Fremdtiteln verbundenen Ausnutzung des sog. Leverageeffekts, welcher eintritt, wenn der Fonds aufgrund der Kreditaufnahmen einen höheren Betrag in Portfoliogesellschaften investiert, als er ihm aufgrund des Zeichnungskapitals zur Verfügung steht. Die Fremdkapitalkosten werden dann --nur-- durch die Beteiligungsumschichtung neutralisiert und ermöglichen --nur-- dadurch eine Gewinnmarge (vgl. Rodin/Veith/ Bärenz, DB 2004, 103, 104 f.; krit. demgegenüber z.B. Wiese/Klass, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 324, 329 f.). Dass die E-LP sich der EV-Ltd. als Managementgesellschaft "bedient" hat, um ihre Aufgaben zu erfüllen, ist für sich genommen unbeachtlich. Maßgebend ist, dass die EV-Ltd. sowohl die sächlichen als auch personellen sowie aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte, um die in Rede stehenden Geschäfte (sowie die erforderlichen usancentypischen Vorbereitungsmaßnahmen wie beispielsweise das "Screening" und "Monitoring" der ins Auge gefassten Beteiligungsunternehmen) zu tätigen, und dass diese Gegebenheiten von der E-LP ausgenutzt wurden und ihr zuzurechnen waren. Zu berücksichtigen bleibt überdies, dass Private Equity Fonds nach ihrem typischen --und auch im Streitfall in Rede stehenden-- Geschäftsmodell des sog. Management und Leveraged Buy-out in erster Linie darauf abzielen, durch Umschichtung von Vermögenswerten und durch die Verwertung von Vermögenssubstanz ("buy to sell") zugunsten der Anleger möglichst hohe Renditen zu erwirtschaften. Primäres Ziel ist auch deshalb nicht die (vermögensverwaltende) Nutzung von Kapitalanlagen zum Zwecke der Fruchtziehung aus den eingegangenen Engagements und Investments, sondern deren Veräußerung; der Fonds wirkt als "Händler" und tritt nach der Verkehrsauffassung typischerweise "wie" ein solcher und zugleich wie ein Finanzunternehmen nach dem KredWG (s. auch Reiß in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 15 Rz 132a [Fußnote 2]) am Markt auf. So gesehen lässt sich das Geschäftsmodell der Private Equity Fonds durchaus mit demjenigen von Flugzeugleasingmodellen vergleichen, für welche der BFH in seinem Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04 (BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) ebenfalls einen Gewerbebetrieb angenommen hat; die Finanzverwaltung ist dem gefolgt (BMF-Schreiben vom 1. April 2009, BStBl I 2009, 515; s. auch --abgrenzend zu dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 40-- Anzinger/Voelskow, FR 2009, 1089; Klass/Süß, FR 2009, 653, 658; Reiß in Kirchhof, ebenda [Rz 132a]).

23

b) Die E-LP hat eine in Großbritannien belegene Betriebsstätte i.S. von Art. II Abs. 1 Buchst. l Unterabs. (i) DBA-Großbritannien 1964/1970 unterhalten, der die gewerblichen Einkünfte zuzurechnen sind. Dass sie dazu die Räumlichkeiten und das Personal der EV-Ltd. als Managementgesellschaft nutzte, ist unbeachtlich. Ausschlaggebend ist, dass sie mittels der vertraglichen Überantwortung von Aufgaben und dadurch mittels eines entsprechenden sachlichen und personellen "Apparats" in der Lage war, ihrer unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen, und dass sie infolgedessen Zugriff in Gestalt einer Verfügungsmacht über die fraglichen Räumlichkeiten hatte. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. April 2009 I B 196/08 (BFH/NV 2009, 1588) die bloße Mitnutzung der Räume eines Vertragspartners nicht hat ausreichen lassen, um eine Betriebsstätte annehmen zu können, liegt dem eine andere Situation zugrunde, als diese vorliegend zu beurteilen ist. Infolge des Managementvertrages war die E-LP auch ohne ein ihr vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht nicht nur gelegentliche Mitnutzerin der Räume der EV-Ltd. (s. auch Senatsurteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354, zu einem inländischen Immobilienfonds; im Ergebnis auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 61/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249, zu einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Irland).

24

c) Schließlich erfasst das Besteuerungsrecht Großbritanniens nach Maßgabe von Art. III Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie Art. VIII Abs. 2 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 die Gewinne der E-LP insgesamt, auch insoweit, als sich diese aus vereinnahmten Dividenden zusammensetzen. Letzteres folgt aus dem sog. Betriebsstättenvorbehalt, welcher --in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im Musterabkommen der Organisation for Economic Cooperation and Development --OECD-Musterabkommen (OECD-MustAbk)-- (Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 OECD-MustAbk)-- gleichermaßen in Art. VI Abs. 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 für Dividenden angeordnet ist. Danach gelten die vorangegangenen Artikel über die Besteuerungszuordnung und über das Quellenbesteuerungsrecht nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person in dem anderen Gebiete durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist und die Dividenden dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall können die Dividenden in dem Gebiet besteuert werden, in dem die Betriebsstätte gelegen ist. Die den Dividenden zugrunde liegenden Forderungsrechte sind --als Stammrechte-- nach den tatrichterlich festgestellten Gegebenheiten in der --auch für das DBA-Großbritannien 1964/1970 gebotenen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFHE 216, 276, BStBl II 2009, 766; s. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, zum DBA-Niederlande)-- tatsächlich-funktionalen Hinsicht sämtlich der E-LP zuzurechnen und deswegen insgesamt als gewerbliche Gewinne zu qualifizieren.

25

In Einklang damit handelt es sich insgesamt um Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs, die nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1  1. Halbsatz DBA-Großbritannien 1964/ 1970 in Deutschland von der Bemessungsgrundlage der Steuer auszunehmen sind. Die Einkunftsqualifikation nach Art. III Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. VI Abs. 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 schlägt auf jene nach Art. XVIII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 durch, beide Qualifikationen stimmen insoweit überein.

26

Diese Übereinstimmung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise (insbesondere von Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 7 MA Rz 160 ff.; derselbe in Lüdicke [Hrsg.], Besteuerungspraxis bei grenzüberschreitender Tätigkeit, 2003, S. 207 ff.; derselbe in Achatz/Ehrke-Rabel/Heinrich/ Leitner/Taucher [Hrsg.], Steuerrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Festschrift für Ruppe, 2007, S. 681, 686 f.; s. auch Gosch in Gocke/Gosch/Lang [Hrsg.], Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Festschrift für F. Wassermeyer, 2005, S. 262, 276 ff.; Kluge, daselbst, S. 663, jeweils m.w.N.) wird --im Anschluss an das Senatsurteil in BFHE 199, 547, BStBl II 2002, 848, das diese Frage aufgeworfen, jedoch nicht abschließend beantwortet hatte (ebenso im Senatsbeschluss in BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510)-- namentlich für Dividendeneinkünfte geltend gemacht, Art. 23A Abs. 2 OECD-MustAbk sei dahin zu verstehen, dass der Betriebsstättenvorbehalt in Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 OECD-MustAbk von vornherein nur im Quellenstaat zum Tragen komme, während der Ansässigkeitsstaat weiterhin nach Maßgabe einer isolierenden Betrachtungsweise die Existenz von Dividenden anzunehmen habe, was ihn allenfalls zur Steueranrechnung, aber nicht zur Einkünftefreistellung zwinge. Begründet wird dies mit der Formulierung des Art. 10 Abs. 4 OECD-MustAbk, wonach unter den Voraussetzungen der Vorschrift nur die Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden sind, Abs. 3 hingegen nicht. Das spreche dafür, dass aus der Sicht des sog. Methodenartikels, dessen alleiniger Adressat der Ansässigkeitsstaat sei, Art. 10 Abs. 3 OECD-MustAbk uneingeschränkt anwendbar bleibe. Dem ist wiederum entgegengehalten worden, in Art. 10 Abs. 4 OECD-MustAbk sei eine Inbezugnahme auch dessen Abs. 3 entbehrlich, weil dann Abs. 3 lediglich eine allgemein --für den Ansässigkeits- ebenso wie für den Quellenstaat-- geltende Begriffsbestimmung enthalte. Es sei widersprüchlich, wenn Art. 10 Abs. 4 OECD-MustAbk die Dividendenbesteuerung im Ansässigkeitsstaat über den Betriebsstättenvorbehalt ausschließe, sie sodann über den Methodenartikel aber wieder restituiere (vgl. z.B. M. Lang, Steuer und Wirtschaft International 2003, 319; derselbe in Kirchhof/K. Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach, 2006, S. 601 ff.; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 7. Aufl., S. 534, Strunk/Kaminski, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2003, 181; Wolff in Festschrift F. Wassermeyer, a.a.O., S. 647; Niehaves in Haase, AStG/DBA, Art. 7 MA Rz 203; Kleineidam, IStR 2004, 1; Gradel in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 10 OECD-MA Rz 86; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Tz. 16.531, 16.543; Vogel in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Vor Art. 10-12 Rz 32; Wagner, Internationale Wirtschafts-Briefe Fach 3 Gruppe 2, S. 1067; s. auch Gosch, ebenda, jeweils m.w.N.).

27

Letzterem ist beizupflichten. Ausschlaggebend ist, dass die betreffenden Betriebsstätteneinkünfte aufgrund des Betriebsstättenvorbehalts in Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OECD-MustAbk im Quellenstaat in ihrer Gesamtheit besteuert werden können, was wiederum spiegelbildlich die Freistellung der betreffenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nach Maßgabe von Art. 23A Abs. 1 OECD-MustAbk auslöst; sollte aus dem Senatsurteil in BFHE 199, 547, BStBl II 2002, 848 anderes herauszulesen sein (s. z.B. Strunk/ Kaminski, IStR 2003, 181; aber auch Gosch, ebenda), wird dies in diesem Sinne klargestellt. Für die im Streitfall zu beurteilende Situation des DBA-Großbritannien 1964/1970 kommt hinzu, dass dieses (auch) in den hier in Rede stehenden Punkten von den Vorgaben des OECD-Musterabkommens in maßgebender Weise abweicht: Art. 23A Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MustAbk unterscheidet --mit den unterschiedlichen Rechtsfolgen der Freistellung und der Anrechnung-- ausdrücklich zwischen Einkünften, die eine in dem einen Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können, und solchen Einkünften, die nach Art. 10 OECD-MustAbk im anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Eine derartige Unterscheidung der verschiedenen Einkünfte trifft für die Methode der Vermeidung von der Doppelbesteuerung zwar auch Art. XVIII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970. Doch werden dort --in Buchst. a Satz 1  1. Halbsatz der Vorschrift-- die von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden können, lediglich --in Buchst. b Unterabs. (i) der Vorschrift-- von den "nicht in Buchst. a genannten Dividenden" abgegrenzt; eine ausdrückliche Bezugnahme auf die in Art. VI Abs. 4 DBA-Großbritannien 1964/1970 gegebene Dividendendefinition fehlt. Das Abkommen geht also ersichtlich davon aus, dass als i.S. von Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1  1. Halbsatz DBA-Großbritannien 1964/1970 freizustellende Dividenden durchaus auch solche in Betracht kommen, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden können, was wiederum zuvörderst dann der Fall ist, wenn die betreffenden Dividenden die Voraussetzungen des Betriebsstättenvorbehalts in Art. VI Abs. 5 i.V.m. Art. III Abs. 1 bis 3 DBA-Großbritannien 1964/1970 erfüllen.

28

3. Das Besteuerungsrecht Großbritanniens ist nicht nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA-Großbritannien 1964/1970 an Deutschland zurückgefallen. Denn diese Ausnahme von der in Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a 1. Halbsatz DBA-Großbritannien 1964/1970 prinzipiell angeordneten Steuerfreistellung betrifft nur den Fall, dass in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freigestellte Gewinne im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig sind. Doch beschränkt sich diese Ausnahme --mit der Rechtswirkung eines Rückfalls des Besteuerungsrechts an Deutschland-- erklärtermaßen auf die in Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 genannten Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S. des Art. XII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 (s. z.B. Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482). Solche stehen nach den tatrichterlichen Feststellungen im Streitfall aber nicht in Rede. Die Annahme der Vorinstanz, die Vertragsstaaten hätten sich in dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung darüber hinaus auf eine wechselseitige Einmalbesteuerung im Ansässigkeits- oder aber im Quellenstaat verständigt, und diese Wechselwirkung entspreche einer abkommensrechtlichen "Werteentscheidung", ist unrichtig. Sie bezeugt ein ausgesprochenes Unverständnis gegenüber der Methode der Freistellung von Quelleneinkünften. Denn diese Methode baut im Gegenteil auf dem Gedanken einer bloß virtuellen Doppelbesteuerung auf und macht die Freistellung im Ansässigkeitsstaat von einer konkreten steuerlichen Inanspruchnahme im Quellenstaat nach Maßgabe des dortigen Steuerrechts gerade unabhängig. Von diesem Grundsatz wird im DBA-Großbritannien 1964/1970 abweichend von dem OECD-Musterabkommen lediglich --und ausnahmsweise-- für die beschriebenen Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens Abstand genommen.

29

4. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. allerdings unilateral die Möglichkeit geschaffen, von der abkommensrechtlich vereinbarten Freistellung der betreffenden Einkünfte dann abzusehen, wenn der andere Vertragsstaat --hier Großbritannien-- das Abkommen so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können; die Neuregelung ist nach § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002 n.F. auch rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden. Der dadurch angeordnete Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode baut also auf einem sog. (negativen) Qualifikationskonflikt auf. Dazu kann es kommen, wenn die Vertragsstaaten von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen (Subsumtionskonflikt), wenn sie Abkommensbestimmungen unterschiedlich auslegen (Auslegungskonflikt) oder wenn sie aufgrund einer Art. 3 Abs. 2 OECD-MustAbk entsprechenden Abkommensvorschrift (wie hier Art. II Abs. 3 DBA-Großbritannien 1964/1970) Abkommensbegriffe nach ihrem nationalen Steuerrecht unterschiedlich auslegen (Konflikt infolge abweichenden innerstaatlichen Rechts). Auslöser für den beschriebenen Methodenwechsel als Rechtsfolge ist sonach im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. ein (negativer) Qualifikationskonflikt im weitesten Sinne (vgl. zur Gesetzesbegründung BTDrucks 16/2712, S. 61; Jankowiak, Doppelte Nichtbesteuerung im Internationalen Steuerrecht, 2009, S. 231 ff.). Ursache für die Nichtbesteuerung muss aber immer die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens sein. Nicht ausreichend und den tatbestandlichen Anforderungen genügend ist hingegen eine rein internrechtliche Steuermaßnahme, wie beispielsweise der Verzicht auf das abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht (ebenso z.B. Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 50d Abs. 9 Rz 71 ff., 81 ff.; Jankowiak, ebenda; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50d Rz 41a).

30

So verhält es sich aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen aber im Streitfall. Denn danach steht fest, dass die Fondseinkünfte aufgrund einer "einseitigen nationalen Maßnahme" des britischen Gesetzgebers "mit Subventionscharakter" nicht besteuert worden sind. Die dagegen angestellten Überlegungen des FA zum Begriff des Gewerbebetriebs und der gewerblichen Einkünfte nach englischem Steuerrecht ("trade") betonen eher den Gleichklang in diesem Punkt mit dem deutschen Steuerrecht ("Handel") und ändern an den tatrichterlichen Feststellungen nichts. Den Revisionen --und der Vorinstanz-- ist also darin beizupflichten, dass § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. nicht einschlägig ist und sich daraus ein "Besteuerungsrückfall" unter den zu beurteilenden Gegebenheiten nicht ergeben kann.

31

In Anbetracht dessen kann unbeantwortet bleiben, ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. als sog. Treaty override und überdies, ob die in § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002 n.F. angeordnete (auch auf das Streitjahr) rückwirkende Anwendung gegen Verfassungsrechte verstoßen (vgl. zu diesbezüglichen ernstlichen Zweifeln Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156).

32

5. Die Vorinstanz hat im Ergebnis --bis auf die von der E-LP vereinnahmten Zinsen, die in Großbritannien einer Quellensteuer unterlegen haben-- eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil war aufzuheben. Der angefochtene Bescheid ist antragsgemäß dahin abzuändern, dass die Einkünfte der Klägerin zu 1. sowie der F-GmbH aus den Beteiligungen an der E-LP insgesamt --und nicht nur hinsichtlich der Zinsen-- als steuerfreie ausländische Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und gesondert festgestellt werden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juni 2014  9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F ist gegenstandslos.

Der Antrag der Klägerin auf Änderung des Beschlusses des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2015  9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I. In der Sache war zwischen den Beteiligten die Änderung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 streitig.

2

Das steuerliche Einlagenkonto der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer 2004 gegründeten und 2005 in das Handelsregister eingetragenen GmbH, wies zum 31. Dezember 2004 einen Betrag von 0 € aus; eine Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos zum 31. Dezember 2004 erfolgte nicht. In den Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für den 31. Dezember der Jahre 2005 bis 2007 machte die Klägerin keine Angaben zu dessen Höhe. Die Bilanzen der Klägerin wiesen zum 31. Dezember 2005 eine Kapitalrücklage von … €, zum 31. Dezember 2006 von … € und zum 31. Dezember 2007 von … € aus. In den jeweiligen Jahresabschlüssen wurden die Kapitalrücklagen nicht erläutert. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte das steuerliche Einlagenkonto zum 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2007 mit jeweils 0 € fest.

3

Nach Eintritt der Bestandskraft beantragte die Klägerin erfolglos, die Feststellungsbescheide zu ändern, da Einzahlungen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage unberücksichtigt geblieben seien.

4

Das Finanzgericht (FG) Münster hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage mit Urteil vom 18. Juni 2014  9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

5

Hiergegen hat die Klägerin unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In der Folge haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

6

II. 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben werden können (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1998 III B 162/95, BFH/NV 1998, 1259; vom 10. April 1997 III B 5/96, BFH/NV 1997, 692; vom 13. Juni 1972 VII B 46/71, BFHE 106, 17, BStBl II 1972, 706), ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden. Der Senat hat lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331, m.w.N.). Nach § 138 Abs. 1 FGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands --d.h. des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens, wenn keine Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre-- zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 6. November 1997 VII B 172/97, BFH/NV 1998, 487).

7

2. Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Ihre Klage hat das FG abgewiesen; die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wäre vermutlich ohne Erfolg geblieben. Die von der Klägerin vorgebrachten Zulassungsgründe wurden entweder nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise vorgebracht oder liegen nicht vor.

8

a) Soweit die Klägerin beanstandet hat, das FG habe entgegen den schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen den als Zeugen benannten zuständigen Sachbearbeiter bzw. den zuständigen Betriebsprüfer weder ermittelt noch vernommen, genügt diese Rüge bereits deshalb den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil das FG selbst begründet hat, weshalb es von der Erhebung der Beweise abgesehen hat. Die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen ergeben sich bereits aus dem Urteil selbst; ihre Angabe in der Beschwerdeschrift ist nicht erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

9

Der von der Klägerin gerügte Verfahrensverstoß liegt jedoch nicht vor. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den auf Vernehmung und Ermittlung des zuständigen Sachbearbeiters bzw. des zuständigen Betriebsprüfers gerichteten Anträgen der Klägerin nicht nachgekommen ist. Denn die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten des Finanzgerichtsprozesses, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen; Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (BFH-Beschlüsse vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166; vom 2. August 2006 IX B 58/06, BFH/NV 2006, 2117; vom 7. Dezember 2006 VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712; vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827).

10

Der Beweisantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 ist als Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweisantrag anzusehen. Indem die Klägerin ausgeführt hat, das FA habe --in Person des Veranlagungssachbearbeiters-- gewusst, dass bei fehlenden Angaben zum steuerlichen Einlagekonto die Feststellung mit dem Wert 0 € erfolgen würde, hat sie eine Behauptung über das Vorliegen innerer Tatsachen aufgestellt. Solche sich in der Vorstellung von Menschen abspielende Vorgänge können jedoch nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Behauptungen zu solchen Merkmalen --in Form von Hilfstatsachen und Beweisanzeichen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 VII S 16/05 (PKH), BFH/NV 2007, 455)-- hat die Klägerin nicht aufgestellt.

11

Dies war der Klägerin auch zuzumuten. Zwar darf eine Behauptung nicht schon deshalb als unerheblich behandelt werden, weil sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer nach seiner Vorstellung entscheidungserheblichen Tatsache (hier: Kenntnis des Sachbearbeiters), die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn der gegnerische Prozessbeteiligte dieser Vermutung aber --wie hier in Form der schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen zu der programmgestützten Veranlagung und zu der Markierung im Kontennachweis-- mit einer plausiblen Darstellung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Für eine substantiierte Tatsachenbehauptung ist erforderlich, sich hiermit auseinanderzusetzen und greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die gegen die Sachdarstellung der Gegenseite sprechen (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).

12

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Beweiserhebung hinsichtlich der Frage beantragt hat, welche Handlungen des FA dazu geführt haben, dass trotz fehlender Eintragungen in der Erklärung die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit einem Betrag von 0 € erfolgte, zielte dieser Antrag darauf, diejenigen Handlungen --und damit diejenigen Tatsachen-- zu ermitteln, die die Klägerin nach ihrer Vorstellung erst in die Lage versetzt hätten, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) --das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehlers-- oder des § 129 Satz 1 AO --eine offenbare Unrichtigkeit-- darzutun. Gleiches gilt für die beantragte Ermittlung der Identität der Person, die handschriftliche Eintragungen im Kontennachweis vorgenommen hat, und der "Intention", mit der diese Kennzeichnungen getätigt wurden.

13

Das FG musste den Sachverhalt auch nicht unabhängig von einem entsprechenden Beweisantritt der Klägerin von Amts wegen weiter dahingehend aufklären, ob der Sachbearbeiter bewusst eine unrichtige Feststellung durchgeführt hat. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Jedoch hängen Umfang und Intensität der vom FG anzustellenden Ermittlungen auch vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten ab; insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2006 I B 21/06, BFH/NV 2007, 10; vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139).

14

Im Streitfall hat die Klägerin ihre Behauptung auf das Wissen des FA hinsichtlich der "programmgesteuerten Nullfestsetzung" beschränkt, ohne dies näher zu konkretisieren. Derartige nicht auf greifbare tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Behauptungen lösen jedoch keine Pflicht des Gerichts zur Beweisermittlung und -erhebung aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 661).

15

b) Nicht durchzugreifen vermocht hätte ferner die Rüge, das FG habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und damit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

16

Die richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Die Rechtsverwirklichung soll grundsätzlich nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtssuchenden scheitern. Daher sind individuelle, von Fall zu Fall zu bestimmende Maßstäbe an die Beachtung der Hinweispflicht anzulegen, die entscheidend auch von der Rechtskunde der Beteiligten, im Wesentlichen also davon, ob diese fachkundig vertreten sind, abhängen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2003 VII B 171/03, BFH/NV 2004, 357; vom 28. Januar 2004 VII B 82/03, BFH/NV 2004, 800; vom 26. April 2005 VII B 10/05, BFH/NV 2005, 1362).

17

Diesen Maßstäben genügt der Hinweis des FG, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht hinreichend bezeichnet sein könnten. Der fachkundig vertretenen Klägerin wurde damit ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass die angeführten Handlungen und "Intentionen" für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags näher bezeichnet hätten werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ausweislich des Protokolls durch ihre Vertreter erläutern ließ, dass sie den Antrag auch als "Antrag auf eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durch das Gericht" verstand. Der Klägerin war also durchaus bewusst, dass der gestellte Antrag auch als bloßer Beweisermittlungsantrag angesehen werden konnte. Auch war das FG nicht gehalten, der Klägerin Anhaltspunkte für eine weitere Konkretisierung zu geben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Beteiligten auf für sie günstige in Betracht kommende tatsächliche Umstände aufmerksam zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 I B 131/11, BFH/NV 2012, 1815; vom 1. Dezember 2011 I B 80/11, BFH/NV 2012, 954).

18

Im Übrigen bleibt die Rüge auch deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin nicht ausgeführt hat, was sie auf einen --nach ihrer Ansicht-- hinreichend konkreten Hinweis hin zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können. Eine solche Erläuterung gehört jedoch zu den Voraussetzungen für die Darlegung sowohl eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192) als auch eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 I B 64/14, BFH/NV 2015, 1259).

19

c) Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hätte auch insoweit keinen Erfolg gehabt, als die Klägerin sie auf Divergenz gestützt hat. Begehrt der Beschwerdeführer eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.). Jedenfalls an letzterer Darlegung fehlt es hier.

20

Soweit die Klägerin aus dem Urteil des FG den allgemeinen Rechtssatz abgeleitet hat, eine Berichtigung nach § 129 AO komme nicht in Betracht, wenn das Finanzamt fehlende Erklärungen des Steuerpflichtigen durch eigene ersetze, beruht dies auf der Besonderheit im Streitfall, dass die Klägerin in den Erklärungen zur gesonderten Feststellung keine Angaben zur Höhe des steuerlichen Einlagenkontos gemacht hat. Angesichts der den von der Klägerin angeführten Entscheidungen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, nach denen jeweils Erklärungen des Steuerpflichtigen vorlagen und von diesen seitens der Finanzverwaltung abgewichen wurde (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115; BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541) oder fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen übernommen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439; vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505; Urteil des FG Köln vom 6. März 2012  13 K 1250/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 417), wäre es für eine schlüssige Begründung erforderlich gewesen, diese Unterschiede im Sachverhalt aufzugreifen. Die von der Klägerin vorgenommene schlichte Gleichsetzung von fehlenden Angaben mit fehlerhaften Angaben aufgrund der Höhe des betroffenen Betrages genügt dem nicht. Ähnliches gilt, soweit die Klägerin gemeint hat, es habe eine Abweichung vom Urteil des FG München vom 21. Oktober 1997  1 K 2026/94 (EFG 1998, 707) vorgelegen. Die dort streitgegenständliche Berechnung der Vorsorgepauschale i.S. des § 10c des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 30. Juni 1989 beruhte auf zutreffenden Erklärungen der Steuerpflichtigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dem von der Klägerin in Bezug genommenen Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 83/94 (BFHE 180, 227, BStBl II 1996, 509) lag die Nachholung eines Vorbehalts der Nachprüfung i.S. des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO zu Grunde, die keinen Zusammenhang zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Angaben aufweist.

21

d) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2013 X B 205/12 (BFH/NV 2014, 490) wäre nicht in Betracht gekommen, da mit dem Beschluss über die Zulassung der Revision über keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).

22

e) Mit ihrem weiteren Vorbringen, das FG habe es einerseits ausgeschlossen, dass das FA unbemerkt Vorjahreswerte in die aktuelle Feststellung übernommen habe, da der Sachbearbeiter fachlich vorgebildet gewesen sei, und --zum anderen-- keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das FA in Kenntnis der tatsächlichen Umstände willentlich eine unrichtige Feststellung durchgeführt hätte, hat die Klägerin keinen zur Zulassung der Revision führenden sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht.

23

Ein solcher Rechtsanwendungsfehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG i.S. einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067). Der Hinweis der Klägerin auf die fehlende Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Urteils hingegen umschreibt lediglich einen (vermeintlichen) materiellen Rechtsfehler und ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu substantiieren.

24

3. Der lediglich klarstellende Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des FG-Urteils folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO.

25

4. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes kann der BFH als Rechtsmittelinstanz zwar die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision schwebt (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IV B 33/00, BFH/NV 2001, 791; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424). Diese Änderungsbefugnis besteht jedoch nach der Erledigung der Hauptsache nicht mehr.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

(2)1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.2Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3§ 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird.4Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April 1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Absatz 3” durch die Angabe „§ 10d Absatz 4” zu ersetzen.

(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.

(4)1§ 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.2§ 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben.3§ 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist.4§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.5§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.6Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.7Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern.8Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt.9Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.10§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.11Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.12§ 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.13§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für

1.
Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2.
Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
14§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.15§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.16§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen.17Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat.18§ 3 Nummer 40a in der am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind.19§ 3 Nummer 40a in der am 19. August 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.20§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.21§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.22§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027.23Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.24§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.25§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.26§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.27§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.

(4a)1§ 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden.2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.4Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451).

(5)1§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.2§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.3§ 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 anzuwenden, für den § 3a angewendet wird.4§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.

(6)1§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.2§ 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.3§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.4§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.5§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.6Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.7§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.8Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt.9Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.10§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.11§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.12§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.13§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen.14§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift.15§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift.16§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.

(7) (weggefallen)

(8)1§ 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.2§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden.

(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(8b) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.

(8c)1§ 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.2Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können.3Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen.4Satz 2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert wurde.

(9)1§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.2§ 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.3Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

(10)1§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.2§ 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.3In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.4§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.5Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.6§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

(11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(12)1§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden.2§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.3Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.5§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.6§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.7§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.8§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.9§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.10§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

(13) (weggefallen)

(14)1§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. November 2015 entstanden sind.2§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.4Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.5Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.6Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.

(15)1Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.2Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.3Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(15a)1Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht werden.2Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist.3§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden.

(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.

(16)1§ 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.2§ 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.3Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.4Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.5Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.

(16a)1§ 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde.2Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.3Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.4§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.5§ 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.6§ 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.7§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.

(16b)1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122).2§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.3§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.4§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.

(18)1§ 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind.2Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.3§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden.6§ 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.

(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.

(18b)1§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.2§ 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(19)1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.2Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.4§ 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.7Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.

(21) (weggefallen)

(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(22a)1§ 13a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezember 2015 endet.2§ 13a in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2015 endet.3Die Bindungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.

(22c)1§ 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. Dezember 2020 stattgefunden hat.2Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 anzuwenden.3Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist.

(23)1§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.2§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(24)1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie

1.
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
2.
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist.

(25)1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.3Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich.4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.5§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

(25a)1§ 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden.2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzuwenden.

(26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend.

(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers nach dem 30. Dezember 2014.

(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.

(28)1Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.2Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.3§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden.6§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006.7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.8§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt.9Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person.10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden.11§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.12§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefunden hat.13§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden.14§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären.15§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden.16Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.17Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.18§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.19§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.20§ 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind.21§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.22§ 20 Absatz 1 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.23Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind

1.
die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,
2.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und
3.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.
24Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oderMarktpreisan die Stelle des Rücknahmepreises.25§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.26§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

(30b)1Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben.2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.

(31)1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden.2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt.5§ 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat.6§ 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.

(32)1§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.2§ 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.3Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.4Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.5§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

(32a)1§ 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurden (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).

(33)1§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.2§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.3§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Januar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.

(33a)1§ 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.2§ 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.3Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022.4§ 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(33b)1§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden.2Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.3§ 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

(34)1§ 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.2§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden.

(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.

(34b)1§ 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 34d Nummer 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.

(35)1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297).2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(35a)1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

(35b)1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(35c)1§ 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.2§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen.

(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
2.
für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
3.
für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
4.
für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
5.
für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat
tritt.

(36)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (§ 39e Absatz 3 Satz 1).2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.3§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden.

(37)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(37b)1§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für 2015 zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).4In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung nach Satz 2 durchgeführt wurde.

(37c)1§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.2§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.

(38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

(39) (weggefallen)

(40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.

(40a)1§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.2§ 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat.3§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen.

(41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.

(42)1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.3§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.5§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.

(42a) § 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

(43)1Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen.2Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

(44)1§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.4§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.

(44a)1§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.2§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.4§ 45a Absatz 7 Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.

(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(45)1§ 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt.2§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.3§ 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.

(45a)1§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.3§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, anzuwenden.4§ 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2018 zufließen.5§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen.

(46)1§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.2§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet werden.3§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(47)1Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.2§ 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist.

(47a)1§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen; die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt.2§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.3§ 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.

(47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.2§ 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden.

(48)1§ 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfindet.2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.3§ 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.4§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.

(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.

(49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

(49a)1§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.2§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen.3§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.4§ 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.5Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.6Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird.7§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.8§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.9§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.10§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.11§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 eingehen.12§ 69 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.13§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen.14§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.15§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzuwenden.16§ 69 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.17§ 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.

(50)1§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.2§ 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.

(51)1§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.2§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

(51a)1Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.2Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zusammen mit seinem Vater, C, Gesellschafter der X-GbR (GbR). Nach dem Tod des C ist dessen Beteiligung auf den Kläger als Rechtsnachfolger übergegangen.

2

Gegenstand des Unternehmens der GbR war in den Streitjahren der Betrieb eines Restaurants, einer Kneipe, eines Biergartens sowie von Verkaufsständen.

3

Die GbR führte in den Streitjahren (2003 bis 2006) sowohl Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als auch Umsätze zum Regelsteuersatz aus, wobei sie den Umsatz mehrerer Verkaufsstände sowie die Umsätze auf einer Terrasse pauschal im Verhältnis 50:50 aufteilte.

4

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der GbR gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass dieser Aufteilung u.a. wegen fehlender Aufzeichnungen zur Trennung der Entgelte nicht gefolgt werden könne. Daraufhin schlossen am 7. November 2008 der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und die GbR zwei tatsächliche Verständigungen. Diese Verständigungen hatten jeweils auszugsweise folgenden Wortlaut:

"... Der Steuerpflichtige hat unstrittig Umsätze zu 16% und zu 7% Umsatzsteuer erzielt. Aufgrund der Erkenntnisse der Betriebsprüfung unterliegen 70% der Umsätze auf den ... Konten der 16%-Umsatzsteuer, 30% ... auf den ... Konten werden ermäßigt besteuert. ..."

5

Diese Verständigung setzte das FA am 24. März 2009 durch Erlass von Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre um.

6

Den Einspruch des Klägers wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 23. September 2010 als unbegründet zurück.

7

Im Laufe des Klageverfahrens brachte der Kläger u.a. vor, die tatsächliche Verständigung sei deshalb unwirksam, weil es sich um eine unzulässige Vereinbarung über Rechtsfragen handele. Eine tatsächliche Verständigung über den Steuersatz eines Umsatzes sei nicht möglich.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte zur Begründung u.a. aus, die Beteiligten hätten sich über Fragen des Sachverhalts einigen wollen und sich hierüber auch tatsächlich geeinigt. Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 7. November 2008 ergebe sich, dass sich die Beteiligten in zulässiger Weise über die tatsächlichen Umstände verständigt hätten, die für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung maßgeblich waren. Das FG verstehe den Inhalt der tatsächlichen Verständigung vom 7. November 2008 dahin gehend, dass sich die Beteiligten über die tatsächlichen Umstände, die die Grundlage der rechtlichen Entscheidung über die steuerliche Behandlung der Umsätze darstellten, verständigt haben. Die tatsächliche Verständigung führe auch nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Dies gelte auch in Bezug auf den Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256).

9

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage ist weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärbar.

11

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273). Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der BFH grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705; vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771; vom 21. August 2013 III B 122/12, BFH/NV 2013, 1798).

12

a) Der Kläger hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig: "Geht ein in einer tatsächlichen Verständigung aufgeführter Steuersatz dem rechtlich zutreffenden Steuersatz vor, so dass es zulässig ist, eine tatsächliche Verständigung über den Steuersatz zu treffen?" Alternativ und kürzer formuliert der Kläger: "Kann im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung eine bindende Regelung über den Steuersatz getroffen werden, ohne dass es auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt ankommt?"

13

b) Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärbar; denn das FG hat die tatsächliche Verständigung --für den Senat bindend-- dahin gehend gewürdigt, dass keine Verständigung über Rechtsfragen, sondern über Tatfragen vorliegt.

14

aa) Die Auslegung einer tatsächlichen Verständigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; sofern die Auslegung des FG den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2010 V B 20/08, BFH/NV 2010, 1616; vom 11. Juli 2012 X B 136/11, BFH/NV 2012, 1815).

15

bb) Dies ist hier der Fall; denn das FG hat die tatsächliche Verständigung auf Seiten 9 bis 11 seines Urteils dahin gehend ausgelegt, die Beteiligten hätten sich über Fragen des Sachverhalts einigen wollen und sich hierüber auch tatsächlich geeinigt. Das FG verstehe den Inhalt der tatsächlichen Verständigung vom 7. November 2008 dahin gehend, dass sich die Beteiligten über die tatsächlichen Umstände, die die Grundlage der rechtlichen Entscheidung über die steuerliche Behandlung der Umsätze darstellten, verständigt haben.

16

cc) Diese Würdigung auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, ist --insbesondere wegen der fehlenden Aufzeichnungen zur Trennung der Entgelte-- möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat. Für sie spricht zudem --ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre--, dass im Rahmen der Prüfung bei der GbR nach den Feststellungen des FG Kalkulationsdifferenzen und fragwürdige Wareneinkäufe vom Prüfer festgestellt worden sind. Entsprechend ist unter B.1. der tatsächlichen Verständigung dargelegt, dass der von der GbR angewandte Aufteilungsschlüssel "pauschal" gewesen sei, eine Genehmigung für eine vereinfachte Trennung nicht erteilt worden sei und der angewandte Aufteilungsschlüssel nicht nachvollzogen werden könne. Unterlagen und Aufzeichnungen zur Ermittlung der Einnahmen hätten nicht vorgelegen. Es bestünden Kalkulationsdifferenzen von ca. 100.000 €. Diese Beanstandungen lagen sämtlich auf tatsächlichem, nicht aber auf rechtlichem Gebiet.

17

c) Im Übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, soweit man sie als Frage zu den abstrakten Grenzen für den Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung versteht, nicht klärungsbedürftig. Diese Grenzen sind nämlich durch die Rechtsprechung des BFH bereits in ausreichendem Maße geklärt (vgl. Beschlüsse vom 11. August 2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009; vom 28. April 2011 III B 78/10, BFH/NV 2011, 1108).

18

aa) Insbesondere ist geklärt, dass der BFH die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkennt (z.B. Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt u.a. voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen --nicht aber auf Rechtsfragen-- bezieht (BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714, unter 2.b; vom 31. März 2004 I R 71/03, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742) und dass die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, unter II.B.1.; vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

19

bb) Diese Grenzen wurden im Streitfall eingehalten. Die Beteiligten haben keine --wie die vom Kläger formulierte Rechtsfrage nahelegt-- "tatsächliche Verständigung über den Steuersatz" in der Weise getroffen, dass sie in der von ihnen getroffenen tatsächlichen Verständigung einen vom Gesetz (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) abweichenden Steuersatz festgelegt hätten. Sie haben sich vielmehr (lediglich) darüber verständigt, in welchem Umfang Umsätze ausgeführt worden sind, auf die der Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) anwendbar ist, und in welchem Umfang Umsätze ausgeführt worden sind, die dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) unterliegen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

20

d) Mit seinem weiteren Vortrag, das FG habe die tatsächliche Verständigung vom 7. November 2008 unrichtig ausgelegt, die tatsächliche Verständigung habe nur eine Besteuerungsfolge festgelegt und der Wortlaut sei nicht anders zu verstehen, rügt der Kläger die (angeblich) fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts und eine (angeblich) unzutreffende Auslegung der Verständigung durch die Vorinstanz. Die bloße Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2001 XI B 99/99, BFH/NV 2002, 194; vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279). Insbesondere reicht die Frage, ob ein FG die Reichweite einer tatsächlichen Verständigung zutreffend beurteilt hat, in ihrer Bedeutung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus und vermag deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2009; in BFH/NV 2011, 1108). Auch läge darin kein Verfahrensfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2013 IX B 186/12, BFH/NV 2013, 1089), den der Kläger auch gar nicht geltend macht.

21

2. Der Senat sieht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.



Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Strittig sind die Hinzuschätzung zum Gewinn einer Gaststätte und die Frage, ob die Klägerin an eine tatsächliche Verständigung über die Hinzuschätzungsbeträge gebunden ist.

2

Die Klägerin war Inhaberin der Gaststätte "B" in M. Den Gewinn aus der Gaststätte ermittelte sie durch Bestandsvergleich.

3

In der Gaststätte der Klägerin fand in der Zeit vom 15. September 2009 bis zum 25. Januar 2010 eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Klägerin die Kasse in Form einer offenen Ladenkasse führte. Er war der Ansicht, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß sei, weil die Klägerin weder ein Kassenbuch geführt noch täglich Kassenberichte erstellt habe (Tz. 1.1 des Prüfungsberichts vom 25. Januar 2007, Blatt 7 der Bp-Berichtsakte und Blatt 49 der Außenprüfungsakte). Bei der Überprüfung der von der Klägerin geführten Aufzeichnungen stellte der Prüfer zudem Kassenfehlbeträge fest (Blatt 47, 48 und 50 der Außenprüfungsakte). Bei einer durch den Prüfer daraufhin erstellten Nachkalkulation (vgl. Blatt 120, Blatt 149, Blatt 165 bis 169 der Außenprüfungsakte) ermittelte der Prüfer nicht erfasste Mehrerlöse in Höhe von 23.578 € in 2006, 21.453 € in 2007 und 21.228 € in 2008 (Blatt 202 der Außenprüfungsakte). Der Betriebsprüfer gelangte zur Auffassung, dass die Klägerin ihre Betriebseinnahmen nicht vollständig erfasst hatte und verwarf die Buchführung der Klägerin.

4

In der Schlussbesprechung am 21. Januar 2010 schlossen die Klägerin und der zuständige Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung eine tatsächliche Verständigung, nach der die Beteiligten "übereinstimmend und verbindlich" davon ausgingen, dass im Prüfungszeitraum der Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 die Kassenführung der Klägerin nicht ordnungsgemäß gewesen sei und die Klägerin ihre Betriebseinnahmen nicht in korrekter Höhe erfasst habe. Da die „tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht mehr zu erfassen seien“, gingen die „Parteien“ einvernehmlich davon aus, dass die Betriebseinnahmen um 15.000 € netto in jedem Veranlagungszeitraum zu erhöhen seien (Blatt 231, 232 der Außenprüfungsakte - tatsächliche Verständigung im Original). In der tatsächlichen Verständigung ist unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (IV A 3 - S 0223/07/100002, 2008/0411043, BStBl. I 2008, 831) weiter ausgeführt, die „Parteien“ seien sich darüber einig, dass die Unterschrift des zuständigen Sachgebietsleiters des V-Bezirks nachgeholt werde. Die Unterschrift des Sachgebietsleiters des für die Klägerin zuständigen Veranlagungsbezirks wurde entsprechend nachgeholt.

5

Mit Bescheiden vom 11. Februar 2010 änderte der Beklagte gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2008 entsprechend der tatsächlichen Verständigung.

6

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, da der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle bei der tatsächlichen Verständigung nicht anwesend gewesen sei, sei diese unwirksam. Mit Einspruchsentscheidungen vom 2. Oktober 2010 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

7

Die Klägerin trägt vor, die tatsächliche Verständigung vom 21. Januar 2010 sei unwirksam, da bei Abschluss der Vereinbarung kein für die Steuerfestsetzung zuständiger Sachgebietsleiter anwesend gewesen sei. Der diesbezügliche Formverstoß könne nicht durch eine Nachholung der Unterschrift des zuständigen Sachgebietsleiters geheilt werden. Die Rechtsprechung des BFH sei eindeutig. Sie -die Klägerin- habe bereits im Einspruchsverfahren Akteneinsicht und die Durchführung einer Schlussbesprechung beantragt. Eine Entscheidung über diese Anträge sei nicht erfolgt. Dieses Verhalten des Beklagten sei als Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu rügen. Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Schätzung sei zu hoch ausgefallen. Der Prüfer habe zunächst eine Kalkulation bei den Getränken vorgenommen und im Anschluss daran die Erlöse für Küchenwaren auf Basis des angenommenen Verhältnisses der Getränkeumsätze von 70% zu den Küchenwaren von 30% geschätzt. Dabei hätten sich Kalkulationsdifferenzen von 23.578 € in 2006, 15.656 € in 2007 und 21.228 € in 2008 ergeben. Da dies im Jahr 2007 zu einem nach Ansicht des Prüfers unzutreffenden Ergebnis geführt hätte, habe der Betriebsprüfer die Erlöse ausgehend vom Wareneinsatz der Küche mit einen Rohgewinnaufschlag von 296%, welchen der Prüfer bei den Getränkeumsätzen ermittelt habe, geschätzt. Dies habe dann eine Kalkulationsdifferenz von 21.453 € ergeben. Die Anwendung der beiden unterschiedlichen Kalkulationsmethoden sei widersprüchlich. Es sei von dem niedrigeren Wert auszugehen, von dem noch zusätzliche Abschläge vorzunehmen seien. Die Getränkekalkulation des Prüfers gehe fehlerhaft davon aus, dass die Klägerin die Getränke vollständig im Jahr der Anschaffung verkauft habe. Auch sei der Schankverlust in Höhe von 3% zu niedrig, da ein Abzug für Verderb und Totalverlust –beispielsweise durch Flaschenbruch– fehle. Hier sei wenigstens ein Abschlag von 15% angemessen. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass der Rohgewinnaufschlag für Getränke zur Ermittlung der Küchenerlöse herangezogen werden könne. Denn es sei davon auszugehen, dass der Rohgewinnaufschlag bei Küchenwaren niedriger sei als bei Getränken, zumal sich der Rohgewinnaufschlag des Prüfers bei den Getränken am oberen Rand der Richtsatzsammlung bewege. Die Schätzungen seien daher zu hoch und führten zu unzutreffenden Ergebnissen. Sie – die Klägerin - sei aber weiterhin zu einem einvernehmlichen Abschluss bereit. Der Beklagte müsse hierzu jedoch von den Werten aus der tatsächlichen Verständigung zu ihren Gunsten abweichen.

8

Die Klägerin beantragt, die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2007 und 2008 vom 11. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 2. Oktober 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte trägt vor, eine Schlussbesprechung habe bereits stattgefunden, denn diese habe zu der tatsächlichen Verständigung geführt. Eine Akteneinsicht sei nach der Abgabenordnung weder im Veranlagungsverfahren noch im Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen. Nach dem BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 sei der Mangel, dass an der tatsächlichen Verständigung der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle nicht teilgenommen habe, durch dessen nachträgliche Unterschrift geheilt. Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin keine ordnungsgemäße Kasse geführt habe, sei der Betriebsprüfer durch eine Nachkalkulation zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihre Einnahmen um ca. 23.000 € für 2006 und ca. 21.000 € für 2007 und 2008 zu niedrig erklärt habe. Im Rahmen der Schlussbesprechung habe sich der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung mit der Klägerin auf eine Erhöhung der Einnahmen um jeweils 15.000 € je Veranlagungszeitraum verständigt. Soweit sich die Klägerin mit der tatsächlichen Verständigung nicht mehr einverstanden erkläre, halte er an der Schätzung der Betriebsprüfung und den daraus folgenden Änderungen der Steuerfestsetzung fest. Die Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung seien Durchschnittswerte für Speisen und Getränke. Da es sich bei der Gaststätte der Klägerin nicht um ein typisches Speiselokal handele, habe der Prüfer dies beim Verhältnis der Getränkeumsätze zu den Speisenumsätzen berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet.

12

Zwar ist die tatsächliche Verständigung vom 21. Januar 2010 unwirksam, der Beklagte hat aber zu Recht die Einkommensteuerfestsetzungen 2006 bis 2008 geändert und die Einnahmen der Klägerin entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung abweichend von deren Steuererklärungen geschätzt.

1.

13

Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde über den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt - tatsächliche Verständigungen - sind zulässig und verlangen -neben weiteren Voraussetzungen-, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der eine Entscheidung über die Steuerfestsetzung treffen kann -in der Regel der Vorsteher, der Veranlagungssachgebietsleiter oder u.U. auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle. Auf dessen Beteiligung kann auch für den Fall, dass die Vereinbarung im Rahmen einer Außenprüfung -insbesondere bei einer Schlussbesprechung- zustande kommt, nicht verzichtet werden. Ein über die Steuerfestsetzung entscheidungsbefugter Beamter muss an einer Schlussbesprechung, in der eine tatsächliche Verständigung zustande kommt, teilnehmen. Eine Vertretung kommt nicht in Betracht. Gerade durch die persönliche Anwesenheit dieses Beamten soll den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 - XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290). An einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung müssen sich die Beteiligten festhalten lassen. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Steuerrecht als allgemeine Rechtsgrundlage uneingeschränkt anerkannt ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere Teil vertraut und im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 - XI R 78/95, BStBl. II 1996, 625).

14

Zwar haben der IX. und der X. Senat des BFH in Hinblick auf die Kritik in der Literatur auf das Urteil des BFH vom 28. Juli 1993 (XI R 68/92, a.a.O.) zu der Frage nicht abschließend Stellung genommen, ob eine durch einen nicht entscheidungsbefugten Amtsträger getroffene Absprache die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfaltet, wenn sie nachträglich durch den zuständigen Sachgebietsleiter genehmigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1997 - IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580 und vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BStBl. II 2004, 975 unter Hinweis auf Seer, Verständigungen in Steuerverfahren, 1996, 325ff.; Seer, BB 1999, 78; Offerhaus, DStR 2001, 2093; Fittkau, DStZ 2003, 231). Das Gericht hält entgegen der Regelung in Tz. 5.3 des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2008 (IV A 3 - S 0223/07/100002, 2008/0411043, BStBl. I 2008, 831) aber an der Voraussetzung fest, dass für den wirksamen Abschluss einer tatsächlichen Verständigung ein Amtsträger, der für die Steuerfestsetzung zuständig ist, an der tatsächlichen Verständigung mitgewirkt haben muss.

15

Denn zum einen ist die Unabdingbarkeit der Teilnahme eines für die Steuerfestsetzung zuständigen Sachgebietsleiters in der Rechtsprechung der Finanzgerichte anerkannt (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2000 - 1 K 3051/98, in juris und Finanzgericht Köln vom 22. November 2001 - 10 K 7558/96, in juris). Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit empfiehlt es sich daher, an dieser Voraussetzung festzuhalten.

16

Zum anderen sprechen für diese Voraussetzung auch praktische Gründe. Da sich der Steuerpflichtige dem Grundsatz von Treu und Glauben an einer wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen muss, wird dem Steuerpflichtigen gerade auch durch die persönliche Anwesenheit des für die Steuerfestsetzung zuständigen Sachgebietsleiters die besondere Bedeutung seiner Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 - XI R 68/92, a.a.O. und Finanzgericht Köln vom 22. November 2001 - 10 K 7558/96, a.a.O.). Dies bietet einen Schutz des Steuerpflichtigen vor Übereilung. Zudem befindet sich der Steuerpflichtige nach den Feststellungen einer Außenprüfung in einer gewissen psychischen Drucksituation und ist im Ergebnis nicht an der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, sondern an der tatsächlich zu entrichtenden Steuer interessiert. Diese steuerliche Auswirkung kann dem Steuerpflichtigen bei Anwesenheit des für die Steuerfestsetzung zuständigen Sachgebietsleiters von diesem erläutert werden, da dieser die zuständige Auskunftsperson für die steuerlichen Auswirkungen der tatsächlichen Verständigung ist. So wird insbesondere auch vermieden, dass Steuerpflichtige eine tatsächliche Verständigung unterzeichnen, ohne sich über die steuerlichen Auswirkungen im Klaren zu sein. Zudem sind nicht die Feststellungen der Betriebsprüfung ausschlaggebend für die Durchführung der Besteuerung, sondern die sich anschließende Steuerfestsetzung durch die Veranlagungsstelle, die von der tatsächlichen Würdigung und rechtlichen Auffassung der Betriebsprüfung abweichen kann. Die Anwesenheit des für die Steuerfestsetzung zuständigen Sachgebietsleiters vermeidet auch Kompetenzkonflikte innerhalb der Verwaltung und eine Vorprägung der Entscheidung über die Steuerfestsetzung durch die bereits vom Steuerpflichtigen und dem Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung unterzeichnete tatsächliche Verständigung. In Hinblick auf die bereits erfolgte Unterzeichnung durch den Steuerpflichtigen wird die nachträgliche Genehmigung der tatsächlichen Verständigung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Sachgebietsleiter zur bloßen Formalie. Daher ist daran festzuhalten, dass die Anwesenheit des hierfür zuständigen Sachgebietsleiters beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung unverzichtbar ist, um die Bindungswirkung für beide Seiten zu erzeugen.

17

Da es im Streitfall an der Anwesenheit des für die Steuerfestsetzung zuständigen Sachgebietsleiters bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung am 21. Januar 2010 fehlte, ist diese unwirksam.

2.

18

Die Zuschätzungen der Einnahmen der Klägerin in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 vom 11. Februar 2007 sind aber nicht zu beanstanden.

19

Der Beklagte war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO berechtigt, Betriebseinnahmen hinzuzuschätzen.

20

Die Besteuerungsgrundlagen sind gem. § 162 Abs. 2 AO insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann bzw. soweit Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden.

a)

21

Die sachliche Richtigkeit der Buchführung der Klägerin wurde insoweit durch die Betriebsprüfung zu Recht beanstandet.

22

Gem. § 146 AO sind Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen; Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden. Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Nicht ordnungsmäßige Kassenaufzeichnungen können nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss zulassen, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind (BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BStBl. II 1982, 409). Insbesondere bei Betrieben, die ganz überwiegend Einnahmen auf Grund einer Vielzahl von mündlich geschlossenen Einzelverträgen an Gäste erzielen, die in der Regel der Person nach nicht bekannt sind, meist keine Rechnung verlangen und häufig mit Bargeld bezahlen, wie beispielsweise Gaststätten, ist von besonderer Bedeutung, dass die Buchungen und die Aufzeichnungen zeitnah und vollständig vorgenommen werden (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. Januar 2009 - 6 K 3954/07, EFG 2009, 1092). Insbesondere bei einem Gastronomiebetrieb, bei dem die Umsätze nahezu ausschließlich als Barverkäufe getätigt werden, kommt der Kassenführung besondere Bedeutung zu. Die Kassenaufzeichnungen als eine Art von Eigenbelegen sind die einzige Möglichkeit der direkten Kontrolle der Umsätze und deshalb einer strengen Beurteilung zu unterwerfen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 16 V 4691/06 A(E, U, F), EFG 2007, 814).

23

Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers war die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß. Entgegen § 146 Abs. 1 S. 2 AO sind die Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht täglich festgehalten worden. Daher ist die Übersicht über die Kassenendstände und eventuelle Kassenfehlbeträge nicht gewährleistet. Es ergaben sich insbesondere Zweifel an den Aufzeichnungen durch die Feststellung von Kassenfehlbeträgen, da diese auf die nicht vollständige Erfassung der Einnahmen hinweisen. Der Verdacht der unvollständigen Erfassung ist zudem durch die Nachkalkulation des Prüfers erhärtet worden. Diese von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel belegen, dass die Buchführung des Klägers den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und daher nicht gem. § 158 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnte. Der Beklagte war daher gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO berechtigt, Betriebseinnahmen hinzuzuschätzen, da die Buchführung der Klägerin der Besteuerung wegen schwerwiegender Mängel nicht zugrunde gelegt werden konnte.

b)

24

Die Höhe der Zuschätzung ist nach den Umständen des Falles in gerechtfertigter Höhe erfolgt.

25

Der Umfang der Hinzuschätzung lässt sich regelmäßig dem Sachverhalt entnehmen, aus dem die Verkürzung dem Grunde nach hergeleitet wird. Dieser Sachverhalt gibt im Allgemeinen ausreichend zahlenmäßige Anhaltspunkte für das Ausmaß nicht erklärter Betriebseinnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 39/87, BStBl. II 1990, 109). Naturgemäß besteht allerdings bei der Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen eine Bandbreite möglicher Wertansätze -sog. Schätzungsrahmen-. Soweit sich die Schätzung innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist sie nicht zu beanstanden. Die Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen bei der Sachaufklärung darf nicht dazu führen, dass der Nachlässige einen Vorteil erzielt gegenüber denjenigen, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Es gilt das Verbot der Prämierung von Mitwirkungspflichtverletzungen. Die Schätzungsungewissheit darf nicht dazu führen, nur den Betrag anzunehmen, der auch im ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt angesehen werden kann. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und das Finanzamt im Rahmen seines Schätzungsspielraums je nach Einzelfall bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens bleibt. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abweichen können. Allerdings müssen die hierbei vom Steuerpflichtigen hinzunehmenden Sicherheitszuschläge als wahrscheinlich gerechtfertigt sein, so dass sie den jeder Schätzung anhaftenden Unschärfen Rechnung tragen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Rz 44 zu § 162 AO m.w.N.). Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. In Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Buchführung ist es gerechtfertigt, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Einnahmen steht, charakterisieren. Die Ableitung des Gewinns in Anlehnung an die Richtsatzsammlung vor dem Hintergrund einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung ist vertretbar und angemessen, ebenso ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2007 - X B 4/07, BFH/NV 2008, 587).

26

Den nach den Umständen des Falles gebotenen Schätzungsrahmen hat der Beklagte nach den vorgenannten Grundsätzen keinesfalls überschritten.

27

Der Betriebsprüfer hat durch die von ihm vorgenommene Nachkalkulation in zulässiger Weise auf die tatsächlich erzielten Einnahmen geschlossen.

28

Durch eine Nachkalkulation wird der Umsatz und Gewinn nach den Kalkulationsdaten des jeweiligen Betriebes nachvollzogen. Dabei geht die Finanzbehörde stets von vorhandenen betriebsinternen Zahlen aus und entwickelt diese weiter zum Gesamtergebnis eines Besteuerungsabschnitts. Da diese Schätzung auf den Zahlen der Buchführung der Steuerpflichtigen beruht, ist sie grundsätzlich einer Schätzung nach Richtsätzen überlegen (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 19. August 2004 - 8 V 3055/04 G, EFG 2004, 1810). Aus einer solchen Nachkalkulation lässt sich das Maß der Zuschätzungen von nicht erfassten Einnahmen ableiten (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. November 2003 - 6 V 4562/03 E,U, EFG 2004, 236).

29

Diese Ermittlung der Betriebseinnahmen der Gaststätte der Klägerin im Wege der Schätzung durch den Betriebsprüfer ist nicht zu beanstanden. Der Betriebsprüfer hat bei seiner Nachkalkulation nicht erfasste Einnahmen von ca. 23.000 € für 2006, ca. 21.000 € für 2007 und ca. 21.000 € für 2008 festgestellt. Etwaigen Unschärfen der Schätzung hat der Beklagte hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er der Besteuerung entsprechend der tatsächlichen Verständigung nur nicht erfasste Einnahmen von ca. 15.000 € zugrunde gelegt hat.

30

Auch bei der Kalkulation der Betriebseinnahmen bei den Küchenwaren im Streitjahr 2007 nach dem Verhältnis von Getränken zu Speisen von 70% zu 30% hat der Prüfer bei seiner Kalkulation nicht erfasste Betriebseinnahmen von ca. 15.600 € ermittelt. Der Prüfer hat diese Kalkulation zwar nicht zur Grundlage seiner Prüfungsfeststellungen gemacht, sondern abweichend von den Streitjahren 2006 und 2008 eine Kalkulation nach dem bei den Getränken im Betrieb der Klägerin ermittelten Rohgewinnaufschlagsatz unter Zugrundelegen des Wareneinsatzes bei den Küchenwaren vorgenommen. Aber jedenfalls hat auch die zunächst angewandte Kalkulationsmethode zu nicht erfassten Betriebseinnahmen geführt, die höher sind, als die bei der tatsächlichen Verständigung angenommenen Betriebseinnahmen. Und auch die dann vom Prüfer angewandte Methode der Nachkalkulation ist nicht zu beanstanden, da eine Nachkalkulation eben keine genaue Berechnung sein kann, weil es an aussagefähigen Zahlen aus der Buchführung als Berechnungsgrundlage gerade fehlt. Der Prüfer ist bei seiner Nachkalkulation von betriebsinternen Zahlen ausgegangen und hat keine Schätzungsfehler begangen. Das Schätzungsergebnis liegt daher auch im Streitjahr 2007 in der Bandbreite möglicher Wertansätze. Bei der Schätzung, die der Beklagte der tatsächlichen Verständigung zu Grunde gelegt hat, hat der Beklagte dann noch einen Abschlag von den mit Hilfe der Nachkalkulation ermittelten Werten vorgenommen.

31

In Anbetracht des Umstands, dass sich die fehlende Möglichkeit zur Sachaufklärung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken darf, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen im Wege griffweisen Schätzens einen Unsicherheitszuschlag bei steuererhöhenden Merkmalen vorzunehmen. Denn in einem solchen Falle ist es vielfach nicht auszuschließen, dass der Steuerpflichtige steuererhöhende Sachverhalte verbirgt (vgl. Seer, in Tipke/Kruse, Rz. 44 zu § 162 AO). Der Beklagte hat im Streitfall durch den Abschlag sicher gestellt, dass die der tatsächlichen Verständigung zugrunde gelegten nicht erfassten Betriebseinnahmen als sicher erzielt angesehen werden können. Diese Vorsicht des Beklagten ist zwar keine Voraussetzung für die Nichtbeanstandung einer Schätzung, da sich die Nachlässigkeit des Steuerpflichtigen bei seiner Buchführung eigentlich nicht zu seinen Gunsten auswirken soll. Der Beklagte hat aber so sichergestellt, dass er einen angemessenen Schätzungsrahmen keinesfalls überschreitet. Daher ist die Schätzung des Beklagten durch das Gericht nicht zu beanstanden.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Tatbestand

 
An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sind die Brüder Dr. (im Folgenden: Dr. ) und Prof. Dr. (im Folgenden: Dr.  mit je 50 % als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin ohne Einlage ist die -GmbH (im Folgenden: -GmbH).
1. Den Auslandsvertrieb der Produkte übernimmt die Klägerin. Außerdem ist sie Lizenzgeberin der Marke sowohl für ausländische Gesellschaften der Gruppe also auch für nicht zur Unternehmensgruppe gehörende fremde ausländische Produzenten. Inhaber der Lizenzrechte ist die KG. Diese Lizenzierung ist eingebettet in ein weltweites Franchise-System.
Daneben existieren eine Reihe von Auslandsgesellschaften, von denen hier die Inc., USA (im Folgenden Inc.) steuerlich bedeutend ist. Die Inc. wurde im Jahr 1986 von Dr. und Dr gegründet. Die Beteiligungen betrugen damals je 50 % am Nominalkapital von . US-Dollar zuzüglich eines so genannten "additional Capital" von zusammen … US-Dollar. Die Anschaffungskosten der Beteiligungen betrugen somit insgesamt umgerechnet ca. …Mio. DM. Nach ihrer Gründung übernahm die Inc. von dem nicht zur Gruppe gehörenden Lizenznehmer Inc. die Produktion von einschließlich des Anlagevermögens und der Bestände und führte die Produktion und den Vertrieb des Getränks auf dem US-amerikanischen Markt fort. Aufsichtsratsvorsitzender der Inc. war Dr.
Der erste Lizenzvertrag zwischen und der Gruppe stammte aus dem Jahre 1979. Danach waren grundsätzlich keine Lizenzgebühren zu zahlen. Seit 1984 war Vertragspartner der Lizenzverträge mit die Klägerin. Um das zollpflichtige Importvolumen zu senken, wurden ab diesem Zeitpunkt gesondert Lizenzgebühren erhoben. Allerdings erhielt jährlich bei Nachweis entsprechender Werbekosten die Lizenzgebühren bis zur Höhe von 6/7 zurückerstattet. Nach der Übertragung des -Geschäfts von auf die Inc. im Jahre 1986 wurden die Regelungen im Lizenzvertrag zunächst unverändert fortgeführt.
Die inc. wurde von der Klägerin in den Folgejahren mit Grundstoffen, Verpackungsfolien, Maschinen und Ersatzteilen beliefert. Die Umsätze der Klägerin an die Inc. betrugen nach den Angaben der Klägerin:
Das FA verweist demgegenüber auf die Umsatzzahlen in der Einspruchsentscheidung (Seite 5), die der Betriebsprüfer von der Klägerin während der Betriebsprüfung erhalten habe. Unstreitig sind dabei die Höhe der Folien- und Lizenzumsätze. Lediglich bei den Gesamtumsätzen ergeben sich Abweichungen.
Die in den Umsätzen enthaltenen Folienlieferungen wurden von der Klägerin ohne eigene Wertschöpfung lediglich durchgehandelt.
Bezogen auf die KG als Kernunternehmen der von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften betrugen die über die Klägerin abgewickelten Lieferungen an die  Inc. in den Jahren 1986 bis 1990 zwischen 8,59 % und 12,39 % der Jahresumsätze. Ohne Berücksichtigung der Folienumsätze lagen die Umsatzanteile zwischen 5,41 % und 6,59 % des Gesamtumsatzes der -KG.
Am 11. April 1990 wurden zwischen der  Inc. und der Klägerin ein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach die Lizenzgebühren degressiv gestaffelt wurden und bei Umsätzen von Inc. über .. Mio. US-Dollar keine Lizenzzahlungen mehr anfielen. Bei Abschluss des Vertrages war überschaubar, dass im Hinblick auf die Umsatzentwicklung eine Lizenzgebühr nicht mehr anfallen würde. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren und soll sich stillschweigend um weitere zehn Jahre verlängern, wenn er nicht von einer Partei bei sechsmonatiger Kündigungsfrist aufgelöst wird.
10 
Die  Inc. stellte neben dem Produkt noch weitere zum Teil selbst entwickelte Produkte wie die Eigenmarke her. Die dafür verwendeten Halbfertigprodukte stammen von fremden Zulieferern. Der Anteil der von der Klägerin gelieferten Halbfertigprodukte (ohne Folien) am Wareneinsatz der Inc. betrug in den Jahren 1986 - 1990 durchschnittlich 9,7 %. Außerdem entwickelte Inc. innerhalb der Produktlinie eigene Geschmacksrichtungen für den amerikanischen Markt.
11 
Mit Vertrag vom 18. Mai 1990 schlossen Dr .und Dr. eine Vereinbarung, wonach Dr. ein Einkaufsrecht und Dr. ein Verkaufsrecht für die diesem zuzurechnenden Anteile an der Inc. haben sollten.
12 
Dr.  verlegte im Mai 1990 seinen Wohnsitz von.. nach Schweiz. Ab diesem Zeitpunkt ist er nur noch (erweitert) beschränkt steuerpflichtig. Gleichwohl blieb er aktiv für die inländischen Gesellschaften der Gruppe als Geschäftsführer tätig.
13 
Die Anteile an der Inc. wurden nach der Gesellschaftsgründung zunächst als Sonderbetriebsvermögen von Dr. und Dr. bei der Klägerin mit Anschaffungskosten von umgerechnet… DM ausgewiesen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1987 entnahmen die beiden Gesellschafter ihre Beteiligungen. Als Entnahmewert setzten sie hierbei den Nominalwert der Anschaffungskosten in US-Dollar an. Aufgrund des zwischenzeitlich wesentlich gefallenen US-Dollar-Kurses ergab dies umgerechnet einen Betrag von Mio. DM, so dass ein Entnahmeverlust von rd... DM entstand.
14 
Im Rahmen der Vor-Betriebsprüfung (Vor-Bp) war streitig, ob diese Entnahme zulässig war. Die Bp ging zunächst davon aus, dass die Beteiligungen aufgrund der umfangreichen Geschäftsbeziehungen mit der Inc. notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellten und eine Entnahme deshalb nicht möglich gewesen sei. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 24. März 1992 wurde jedoch zugestanden, dass eine Behandlung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht anzunehmen sei. Allerdings wurde der erklärte Entnahmeverlust nicht akzeptiert, so dass der gebuchte Entnahmeverlust von rd. ..Mio. DM wieder rückgängig gemacht wurde. An der Schlussbesprechung nahmen auf Seiten der Finanzverwaltung ein Vertreter der Oberfinanzdirektion sowie der Hauptsachgebietsleiter der Bp-Stelle und drei Betriebsprüfer, aber kein Vertreter der Veranlagungsstelle teil. Über das Ergebnis fertigte die Bp einen Aktenvermerk vom 26. März 1992, in dem zur Behandlung der Anteile an der Inc. im Sonderbetriebsvermögen in Tz. 1.1 auf S. 1 Folgendes ausgeführt wird:
15 
"… Keine Behandlung als notwendiges SBV II lt. Bp wegen im PZ nicht eindeutig gegebener funktioneller (wirtschaftlicher) Verflechtung letztendlich mit der GmbH u. Co. KG. Hinweis der Bp, dass sich diese Betrachtung bei geändertem Sachverhalt ändern könnte. …".
16 
In Tz. 8 des Vermerks wird die Absicht der Klägerin wiedergegeben, das zu einer gewerbesteuerlichen Problematik aus der vorangegangenen Bp noch anhängige Klageverfahren vor dem Finanzgericht zurückzuziehen.
17 
Den Vertretern der Finanzverwaltung war bei der Schlussbesprechung nicht bekannt, dass die Beteiligungen zwischenzeitlich zu einem Veräußerungspreis von .. Mio. DM veräußert worden waren. Auch der Innendienst des FA hatte hiervon keine Kenntnis.
18 
Der Steuerberater der Klägerin gab im Anschluss an die Schlussbesprechung gegenüber dem Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle mit Schreiben vom 7. April 1992 folgende Erklärung ab:
19 
"… Dieser Aktenvermerk gibt die einzelnen Sachverhaltskomplexe, über die eine tatsächliche Verständigung erzielt worden ist, zutreffend wieder. Im Hinblick darauf erklären wir uns mit dem Inhalt des Aktenvermerks einverstanden. …". Er bat weiter um eine schriftliche Einverständniserklärung über das Ergebnis der Bp sowie um Klarstellung einer aus seiner Sicht missverständlichen Formulierung in dem Aktenvermerk über die Schlussbesprechung.
20 
Mit Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 bestätigte das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA), dass "die Ausführungen des Prüfers in Tz. 1.1. des Aktenvermerks vom 26. März 1992 in dem von Ihnen im Schreiben vom 7. April 1992 dargestellten Sinn" zu verstehen seien.
21 
Der Steuerberater teilte seinerseits dem Sachgebietsleiter des Innendienstes des FA mit anschließendem Schreiben vom 27. Mai 1992 unter Bezugnahme auf dessen Bestätigung zum "Ergebnis der im Rahmen der Schlussbesprechung erzielten tatsächlichen Verständigung" mit, dass nunmehr absprachegemäß die Klagen für die alten Gewerbesteuerverfahren vor die Finanzgericht zurückgenommen würden, was dann auch geschah.
22 
In den Vermögensteuerbescheiden bis 1998 des Dr. und Dr. behandelte das FA die Anteile an der  Inc. als Privatvermögen.
23 
Am 19. Mai 1993 erging ein Einkommensteuerbescheid 1991 für Dr.  in dem ein Gewinn gem. § 17 EStG aus der Veräußerung der Inc.-Anteile der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Die Einkommensteuererklärung hatte Dr.  aber erst nach der Schlussbesprechung der Vor-Bp am 24. März 1992 beim FA eingereicht.
24 
Im Rahmen der Folge-Bp (PZ 1990 - 1993), die am 6. Februar 1995 begann, wurde der Betriebsprüfung erstmals bekannt, dass die Anteile an der  Inc. bereits im November 1991 verkauft worden waren. Die Bp griff den Sachverhalt auf und vertrat im Betriebsprüfungsbericht vom 24. Februar 1998 die Auffassung, dass die Anteile bis zur Veräußerung notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Klägerin darstellten und die erzielten Veräußerungsgewinne der inländischen Besteuerung unterliegen.
25 
Das beklagte FA folgte nach Einholung einer Auskunft der amerikanischen Steuerverwaltung der Bp und erließ am 13. Juni 2001 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 1991 und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf … DM fest. Dabei ging das FA bei der Ermittlung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von ….. DM aus. Darin enthalten sei ein Gewinn laut Sonderbilanzen der Gesellschafter in Höhe von …… DM aus der Veräußerung der Anteile an der Inc. Dieser Gewinn setze sich wie folgt zusammen:
26 
1. Gewinn des Dr. aus der Veräußerung an Dr.
- Veräußerungspreis
- Anschaffungskosten
- Gewinn
27 
2. Gewinn des Dr. aus der Veräußerung sämtlicher Anteile:
- Erlöse
- Anschaffungskosten eigene Anteile
- Anschaffungskosten Anteile von Dr.
- Anschaffungskosten Stiftung
- Gewinn
28 
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22. Juni 2001 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Behandlung der Anteile an der Inc. als notwendiges Sonderbetriebsvermögen wandte und darauf hinwies, dass der auf Dr. entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA der deutschen Besteuerung entzogen sei. Außerdem wandte sie sich gegen die Auffassung des FA, wonach dieses nicht durch eine tatsächliche Verständigung gebunden sei.
29 
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Anteile an der Inc. stellten bis zu ihrer jeweiligen Veräußerung bzw. Entnahme im Jahr 1991 notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar. Es habe zwischen der Klägerin und der Inc. eine besonders enge wirtschaftliche Verflechtung bestanden, die sich in dem Umsatzverhältnis widerspiegele. Die Inc. habe unmittelbar und ausschließlich die Funktion besessen, die Produktions- und Vertriebsinteressen der Firmengruppe auf dem US-amerikanischen Markt wahrzunehmen. Die Gesellschafter der Klägerin hätten die Inc. auch beherrscht, da sie sämtliche Anteile hielten. Daneben hätten zwischen der Klägerin und der Inc. die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen, mit der Folge, dass die Anteile an der Betriebsgesellschaft ( Inc.) zwingend zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin als Besitzgesellschaft gehört hätten. Die sachliche Verflechtung folge aus der Überlassung der Produktionslizenz des Getränks für den US-amerikanischen Markt als wesentliche Betriebsgrundlage. Hierbei sei es unerheblich, dass die wesentliche Betriebsgrundlage nicht im Eigentum des Besitzunternehmens gestanden habe. Dem Besteuerungsrecht stehe auch das DBA-Schweiz nicht entgegen. Nach Art. 13 Abs. 2 DBA stehe das Besteuerungsrecht Deutschland als Betriebsstättenstaat zu. Dabei genüge die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte; es sei nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand tatsächlich zur Betriebsstätte gehöre. Was zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, bestimme sich nach innerstaatlichem Recht. Somit falle auch der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen darunter. Schließlich sei auch eine tatsächliche Verständigung im Rahmen der Vor-Bp nicht getroffen worden. Eine solche könne nur über Sachverhaltsfragen, nicht jedoch über Rechtsfragen vereinbart werden. Hinzu komme, dass bei der Schlussbesprechung kein Vertreter des Innendienstes teilgenommen habe.
30 
Hiergegen richtet sich die am 9. September 2002 bei Gericht eingegangene Klage.
31 
Die Klägerin führt aus, zwischen ihr und dem FA sei entweder bereits in der Schlussbesprechung am 24. März 1992 oder spätestens im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs eine tatsächliche Verständigung dahingehend zustande gekommen, dass die Anteile an der  Inc. in den Jahren 1986 bis 1989 nicht zum Sonderbetriebsvermögen II gehört hätten. Durch den von der Klägerin akzeptierten "Hinweis der Bp, dass sich diese Betrachtung bei geändertem Sachverhalt ändern könnte", sei hinsichtlich des vorliegenden Dauersachverhalts darüber hinaus auch eine rechtlich bindende tatsächliche Verständigung für die Folgejahre ab 1990 erzielt worden. Eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten.
32 
Die Einbeziehung der Anteile in das Sonderbetriebsvermögen sei nach innerstaatlichem Recht unzutreffend. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II im Rahmen einer Betriebsaufspaltung liege schon deshalb nicht vor, weil dieses Rechtsinstitut auf den vorliegenden "grenzüberschreitenden" Fall dem Grunde nach nicht anwendbar sei und die Überlassung der immateriellen Wirtschaftsgüter im Rahmen einer originär gewerblichen Tätigkeit der Klägerin erfolge. Darüber hinaus liege aber auch nach den allgemeinen Rechtsprechungsregeln kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II vor, weil die Beteiligung an der Inc. weder der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter bei der Klägerin gedient habe noch für das Unternehmen der Klägerin vorteilhaft gewesen sei.
33 
Jedenfalls ergebe sich aber aus Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz ein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des auf Dr. entfallenden Anteils des Veräußerungsgewinns. Ein deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz bestehe nicht, da die Beteiligung an der Inc. nicht in einem ausreichenden funktionalen Zusammenhang zu der Inlandstätigkeit der Klägerin stehe.
34 
Die Klägerin beantragt, den geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 13. Juni 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag keine Erfassung eines durch Veräußerung der Anteile an der Inc. erzielten Gewinns im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter Dr. und Prof. Dr. erfolgt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, die Revision für den Fall der Klageabweisung zuzulassen.
35 
Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
36 
Es hält dabei an der in der Einspruchsentscheidung geäußerten Auffassung fest.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2006, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Steuerakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
38 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
39 
I. Der Gewerbesteuermessbescheid 1991 vom 13. Juni 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als er bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags den durch die Veräußerung der Anteile des Gesellschafters Dr. der Inc. (USA) erzielten Gewinn in Höhe von… DM berücksichtigt.
40 
Denn der Erfassung des Gewinns steht das DBA-Schweiz entgegen, das auch für die Gewerbesteuer gilt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz).
41 
Dabei richtet sich die Zuordnung des Besteuerungsrechts zu den Vertragsstaaten im Streitfall nach Art. 13 DBA-Schweiz und nicht nach Art. 7 DBA-Schweiz. Als Sonderregelung für die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen hat Art. 13 DBA-Schweiz Vorrang vor Art. 7 DBA-Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz; Scherer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Kommentar, Bd. V, Art. 7 Schweiz Rz. 17, 422, Art. 13 Rz. 4).
42 
Nach Art 13 Abs. 3 DBA-Schweiz können Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht genannten Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Da die von Dr.  veräußerten Anteile an der Inc. nicht zu dem in Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz genannten Vermögen gehören, steht das Besteuerungsrecht für den erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von …DM dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers Dr. zu. Seit der Verlegung des Wohnsitzes von  nach  (Schweiz) im Mai 1990 war Dr. in der Schweiz ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
43 
1. Die Anteile an der Inc. fallen als bewegliches Vermögen nicht unter Art. 13 Abs. 1 DBA-Schweiz, der nur für unbewegliches Vermögen gilt (zum Begriff des unbeweglichen Vermögens vgl.  Art. 6 Abs. 2 DBA-Schweiz). Zum beweglichen Vermögen i. S. des DBA-Schweiz gehören alle Vermögensgegenstände, die nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören, und damit auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall der Inc. (vgl. Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, Kommentar, 4. Auflage, 2003, Art. 13 Rz. 31).
44 
2. Auch ist Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht einschlägig. Danach können Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
45 
a) "Unternehmen eines Vertragsstaats" bedeutet nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) DBA-Schweiz ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. Der Ausdruck "Person" umfasst natürliche Personen und Gesellschaften (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) DBA-Schweiz), wobei mit "Gesellschaften" nur juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden, gemeint sind, nicht jedoch Personengesellschaften (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz). Personengesellschaften sind somit nicht abkommensberechtigt. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer. Vielmehr sind die Beteiligten einer nicht abkommensberechtigten Personengesellschaft hinsichtlich ihrer anteiligen gemeinschaftlichen Einkünfte selbst abkommensberechtigt, soweit sie selbst natürliche Personen oder Gesellschaften i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz sind (vgl. Hardt, in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 3 Schweiz Rz. 19 ff.). Dabei wird die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft wie eine im Ausland belegene Betriebsstätte des jeweiligen Mitunternehmers behandelt, d.h. jeder Gesellschafter wird so behandelt, als betreibe er mit seinem Gesellschaftsanteil ein eigenes, von den Mitgesellschaftern unabhängiges Unternehmen, für das er eine Betriebsstätte am Ort der Geschäftseinrichtung der ausländischen Personengesellschaft unterhält (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, m.w.N. auf die Rechtsprechung; Wilke, Lehrbuch Internationales Steuerrecht, 8. Auflage, 2005, Rdn.417).
46 
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kommanditist Dr.  als schweizerischer Unternehmer an der Betriebsstätte der Klägerin in .. abkommensrechtlich eine eigene Betriebsstätte unterhält. Dabei ist es unschädlich, dass Dr. seinen ganzen Betrieb ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Er gilt dennoch abkommensrechtlich als "schweizerisches Unternehmen" (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937).
47 
b) Allerdings gehören die Anteile der Inc. nicht zum Betriebsvermögen seiner Betriebsstätte in ….
48 
Im DBA-Schweiz wird der Begriff "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" mit diesem Wortlaut nur in Art. 13 Abs. 2 verwendet. Zur Auslegung dieses Begriffs liegt soweit ersichtlich noch keine BFH-Rechtsprechung vor (zum DBA-Niederlande vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82, BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771).
49 
aa) In der Literatur werden zu der Frage, wann ein bestimmter Gegenstand zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte zu rechnen ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Meinung (Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 13 Rdn. 57) sei diese Frage mangels ausdrücklicher Regelung im DBA-Schweiz auf dem Wege über Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz unter Rückgriff auf die Grundsätze des nationalen Rechts des Betriebsstättenstaats zu beantworten. Danach würde auch ein lediglich rechtlicher Zusammenhang mit der Betriebsstätte, wie er bei Sonderbetriebsvermögen anzunehmen ist, für die Zurechnung zur Betriebsstätte ausreichen.
50 
bb) In der jüngeren Literatur wird jedoch zunehmend im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 OECD-MA die Ansicht vertreten, dass es auf die "tatsächliche Zugehörigkeit" der veräußerten Vermögensgegenstände zur Betriebsstätte ankommt (vgl. Scherer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA-Ch, Art. 13 Rdn. 73). Dazu reiche es nicht aus, wenn die Beteiligung z.B. im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stehe (Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Bd. 1, OECD-MA, Art. 13 Rz. 77, Art. 21 Rz. 82; Prokisch, a.a.O., Art. 13 Rz. 32; a. A. zum DBA-Niederlande: BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82, a.a.O.).
51 
cc) Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Dabei ist für die Einschätzung des Gerichts entscheidend, dass nach der Intention des OECD-MA das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines bestimmten Vermögenswertes dem Staat zugestanden wird, der nach dem Abkommen berechtigt ist, sowohl den Vermögenswert als auch die Einkünfte hieraus zu besteuern. Das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Vermögenswertes eines Unternehmens ist, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Gewinn einen Veräußerungsgewinn oder einen Unternehmensgewinn darstellt, demselben Staat zuzugestehen, dem auch das Recht zur Besteuerung der Einkünfte zusteht (vgl. hierzu MA-Kommentar zu Art. 13 Punkt 4). Aufgrund des nahezu identischen Wortlauts des Art. 13 Abs. 2 OECD-MA und des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz ist diese Beurteilung des Musterkommentars auch auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" im DBA-Schweiz zu übertragen.
52 
Dies bedeutet, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz gehört, die Regelungen des Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz i.V. mit Art. 7 DBA-Schweiz bzw. Art. 21 DBA-Schweiz zur Zuordnung von Dividendeneinkünften zu einer Betriebstätte und die dazu ergangene Rechtsprechung des BFH heranzuziehen sind. Nach Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz ist es dabei erforderlich, dass die Beteiligung "tatsächlich" zu einer Betriebsstätte gehört. Gleiches gilt für die Zuordnung von Einkünften aus Beteiligungen in einem Drittstaat zu einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat (Art. 21 DBA-Schweiz; vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; Brandis, in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 21 DBA-Schweiz Rz. 45 ff.). Dies veranlasst den Senat, auch für Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz die "tatsächliche Zugehörigkeit" der Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte zu verlangen. Hierfür spricht zudem auch, dass das entsprechende Tatbestandsmerkmal in Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz (für Zinsen) und Art. 12 Abs. 3 DBA-Schweiz (für Lizenzgebühren) in gleicher Weise verwendet wird und damit eine einheitliche Auslegung innerhalb des DBA erreicht werden kann.
53 
Wann eine Beteiligung "tatsächlich" zu einer Betriebsstätte gehört, wird im DBA-Schweiz allerdings nicht näher beschrieben. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass es für alle Vorschriften eines DBA einheitlich auszulegen ist (vgl. Lehner, in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz. 44). Dabei ist die neuere BFH-Rechtsprechung zu beachten, die das Merkmal einschränkend auszulegen versucht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444; vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563). Für die tatsächliche Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte kann demnach nicht auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zurückgegriffen werden, da diese Regelung rechtlicher Natur ist und nicht mit der tatsächlichen Zugehörigkeit i.S. des DBA gleichgesetzt werden kann. Um die "tatsächliche Zugehörigkeit" annehmen zu können, müssen weitere Umstände hinzutreten. Die "tatsächliche Zugehörigkeit" ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937). Zählt z.B. die Beteiligung an einer Vertriebsgesellschaft zum Betriebsstättenvermögen, dann wird man die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte annehmen können, wenn die Vertriebsgesellschaft Produkte verkauft, die in der Betriebsstätte hergestellt wurden (vgl. auch Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Bd. 1, OECD-MA, Art. 10 Rz. 133 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BFH). Des Weiteren kann die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zur Betriebsstätte der KG angenommen werden, wenn sich die Funktion der Komplementär-GmbH in der Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung der KG erschöpft (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91 a.a.O). Ausgeschlossen erscheint dagegen die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung dann, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG noch eine andere eigenständige gewerbliche Tätigkeit von einigem Gewicht ausübt (Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 Rz. 134).
54 
Eine tatsächliche Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zur Klägerin liegt im Streitfall demnach nicht vor. Es handelte sich dabei zwar um Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter (vgl. unten). Dies allein genügt aber noch nicht, um den erforderlichen funktionalen Zusammenhang herzustellen. So war die Inc. keine bloße Vertriebsgesellschaft der Klägerin. Die Warenlieferungen der Klägerin an die  Inc. machten unstreitig nur ca. 9,7 % des Wareneinsatzes der Klägerin aus. Ihren übrigen Wareneinkauf deckte die Inc. über Fremdunternehmen ab. Zudem wurden jeweils nur Rohstoffe bzw. Halbfertigprodukte geliefert, die von der  Inc. dann noch durch eigene Wert schöpfende Tätigkeit fertig gestellt und vertrieben wurden. Bei der Herstellung nicht lizenzierter Produkte, insbesondere bei der Produktlinie ….., wurden zudem keinerlei Halbfertigprodukte der Klägerin in Anspruch genommen. Mit dieser Eigenmarke erzielte die  Inc. im Jahr 1990 einen Umsatz von mehr als…. US-Dollar.   Aber auch im Bereich der …Produktlinie entwickelte die Inc. eigene Geschmacksrichtungen, die von der Klägerin (zunächst) nicht angeboten worden waren.
55 
Dies bedeutet, dass sich mangels funktionaler, tatsächlicher Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zur Betriebsstätte der Klägerin die Zuordnung des Besteuerungsrechts nicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz, sondern nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz richtet und damit der Schweiz als dem Ansässigkeitsstaat des Dr.  zusteht. Die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz ist vorliegend offenkundig nicht einschlägig, da die Inc. in keinem der beiden Vertragsstaaten, sondern in den USA und damit in einem Drittstaat ansässig ist.
56 
Insoweit war die Klage demnach begründet.
57 
II. Im Übrigen war die Klage jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig, soweit er den Gewinn des Gesellschafters Dr.  aus der Veräußerung der Anteile an der  Inc. an Dr. in Höhe von .. DM erfasst.
58 
Nach § 7 GewStG in der im Streitjahr gültigen Fassung ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
59 
1. Dem Gewerbeertrag ist der Steuerbilanzgewinn der Mitunternehmerschaft zugrunde zu legen. Die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft erfolgt auch für Zwecke der Gewerbesteuer unter Heranziehung der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft einschließlich der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer. Für Gewinne, die aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II resultieren, gelten keine Ausnahmen. Auch sie unterliegen der Gewerbesteuer. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung ist auch hier § 7 GewStG in Verbindung mit § 15 EStG (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 I 293/01, EFG 2005, 214; Rev. eingelegt, BFH, Az: IV R 54/04; BFH vom 9. April 1981, IV R 178/80, BFHE 133,293, BStBl II 1981, 621; offen gelassen in BFH-Urteil vom 6. November 1980, IV R 182/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220; Selder, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Auflage, 2006, § 7 Rz. 3, 101; Lenski/Steinberg § 7 GewStG Rn. 162; Blümich/von Twicke § 7 GewStG Rn. 87; kritisch hierzu, allerdings insgesamt zu der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft: Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 93, § 11 II 2 und § 21 II 6 b.).
60 
Dabei ist auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im steuerlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag des Inhabers der Beteiligung zu erfassen, es sei denn, die Beteiligung wird im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).
61 
2. Im Streitfall handelt es sich bei den Anteilen an der  Inc. um Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter Dr. und Dr. .
62 
Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.
63 
a) Sonderbetriebsvermögen I liegt danach vor, wenn ein Wirtschaftsgut objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt ist, insbesondere im Falle der Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft für deren eigenbetriebliche Zwecke. Unstreitig liegen hier die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen I nicht vor, da die Beteiligung an der  Inc. nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Klägerin bestimmt war (keine Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Klägerin).
64 
b) Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 12/03, BFHE 209, 262, BStBl II 2006, 361 m. w. N.). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist, oder dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst unmittelbar dient (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BStBl II 1998, 383, 385).
65 
aa) In die zweite Fallgruppe des "Dienens der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst" lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht einordnen, weil hier keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der  Inc. mit der Klägerin bestehen. Sie ist weder als Komplementärin noch als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt. Eine verbesserte Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung der Klägerin war für die Kommanditisten Dr.  und Dr. daher nicht erreichbar.
66 
bb) Allerdings liegen im Streitfall die Voraussetzungen der ersten Alternative vor. Die Beteiligung an der  Inc. war für die Klägerin wirtschaftlich vorteilhaft. In diesem Sinne hat der BFH eine Kapitalbeteiligung dem Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung derart besteht, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328). Von der Erfüllung einer wesentlichen wirtschaftlichen Funktion kann dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der GmbH die aktive gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft ergänzt oder wenn die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in der Art einer unselbständigen Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 12/95 , BFH/NV 1996, 736 ). Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH, denen der Senat folgt, ist im Streitfall eine solche enge wirtschaftliche Verflechtung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gegeben (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 12/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825):
67 
Die  Inc. produzierte als Lizenznehmer der Klägerin die Getränke.. für den US-amerikanischen Markt. Die Grundstoffe für die Getränke sowie teilweise die Verpackungsmaterialien bzw. die Maschinen zur Herstellung und Abfüllung der Getränke wurden von der Klägerin bzw. von mit dieser verbundenen Unternehmen geliefert. Die Umsätze der Klägerin mit der  Inc. haben in den Jahren 1986 bis 1991 zwischen 14 % und 35 % ihres Gesamtumsatzes betragen. Bei einem so hohen Umsatzanteil ist von einer wesentlichen wirtschaftlichen Funktion der Beteiligung für den Betrieb der Mitunternehmerschaft auszugehen. Die  Inc. diente dem Zweck, die branchengleiche Betätigung der Klägerin entscheidend zu fördern und gewährleistete den Absatz von Produkten der Klägerin (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. März 2006 X B 192/05, BFH/NV 2006, 1093). In dem (BFH)-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BStBl II 1994, 296, 297 hielt es der BFH im Hinblick auf einen über ca. 10 Jahre hinweg erzielten Umsatzanteil von durchschnittlich 12,5 % im Rahmen branchentypischer Geschäfte für möglich, notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen. Diese Grenze ist im Streitfall deutlich überschritten. Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 angegeben Umsatzzahlen (Finanzgerichtsakte Bl. 50) oder die der Einspruchsentscheidung (Seite 5) zugrunde gelegten Umsätze (Finanzgerichtsakte Bl. 11) heranzieht.
68 
Diese wirtschaftliche Bedeutung der US-Beteiligung ergibt sich auch aus der Präambel des zwischen Dr.  und Dr.  im Mai 1990 geschlossenen Vertrages über die Einräumung eines Ankaufsrechts. Dies zeigt, dass die  Inc. mit dem Ziel gegründet worden ist, den US-Markt als Bestandteil des unternehmerischen Gesamtkonzepts weiter zu erschließen. Für die Klägerin war es von erheblicher Bedeutung, den Markennamen … auf dem US-amerikanischen Markt stärker zu etablieren und voran zu bringen. Dies gelang auch, denn die Inc. erzielte mehr als 80 % ihrer Ausgangsumsätze mit Produkten der Marke….
69 
Demgegenüber treten mögliche private Vermögensinteressen der Gesellschafter Dr.  und Dr. in den Hintergrund. Im Gründungszeitpunkt war der Erfolg der Investition in Form des hohen Veräußerungsgewinns im November 1991 nicht absehbar. Der später tatsächlich erzielte Veräußerungserlös hat sich auch nach der Darstellung der Klägerin eher überraschend eingestellt. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung als reine Kapitalanlage sahen, da mit einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht zu rechnen war, nachdem sie den Betrieb von .aufgrund nicht zufrieden stellender Verkaufszahlen übernommen hatten. Tatsächlich erfolgten dann auch im gesamten Zeitraum zwischen Gründung der Inc. und der Veräußerung der Anteile keine Gewinnausschüttungen.
70 
- Ein - wesentliches - Indiz für die Feststellung, ob die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist, ist nach der Rechtsprechung des BFH zudem die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensentscheidungen der Kapitalgesellschaft (vgl. Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn Dr.  und Dr. hielten zusammen alle Anteile an der Inc. Die Beherrschung wird dadurch noch verstärkt, dass der Gesellschafter Dr.  gleichzeitig auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der  Inc. war. Unerheblich ist dabei, dass die  Inc. von Fremdgeschäftsführern geleitet wurde. Durch den Anteilsbesitz war es den Gesellschaftern (dennoch) möglich, entscheidend auf die Willensbildung der  Inc. Einfluss zu nehmen.
71 
- Für die Frage, ob notwendiges Sonderbetriebsvermögen im Streitfall vorliegt, ist nicht ausschlaggebend, dass die  Inc. ihren Wareneinsatz nur zu rd. 9,7 % von der Klägerin bezog. Denn es ist entscheidend auf die Sicht der Klägerin abzustellen. Danach stellte die  Inc. eine bedeutende Abnehmerin ihrer Produkte dar. Unerheblich ist auch, dass die  Inc. ihre Umsätze mit fremden Geschäftspartnern erzielte. Dies war nach der Konzeption gerade beabsichtigt. Das Merkmal, dass die Gesellschaft keine erheblichen Umsätze mit fremden Dritten erzielen dürfe, ist dann von Bedeutung, wenn die Beteiligungsgesellschaft als Lieferantin für die Muttergesellschaft fungieren soll, nicht jedoch in den umgekehrten Fällen. Hier ist auf das Umsatzverhältnis der Klägerin zur  Inc. abzustellen.
72 
- Der Einwand der Klägerin, die Folienlieferungen seien bei der Höhe des Umsatzes auszugrenzen, da sie ohne Wertschöpfung erfolgten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das FA weist zurecht darauf hin, dass zum einen dann die Folienlieferungen auch aus den Umsatzzahlen der Lieferungen an andere Abnehmer herausgerechnet werden müssten, was zur weiterhin gleichen Umsatzrelation führen würde. Zum anderen sind die Folienlieferungen für die Abnehmer insoweit interessant und fördern die Umsatzbeziehungen zur Klägerin, als die Abnehmer sich die Folien nicht von einem anderen Lieferanten besorgen müssen ("alles aus einer Hand") und die Qualitätsprüfung der Folien bereits durch die Klägerin bzw. die Firmengruppe erfolgt ist.
73 
- Die Argumentation der Klägerin, dass bei der Beurteilung der Umsatzanteile mit der  Inc. nicht auf die Klägerin, sondern auf die -KG bzw. auf den Gesamtkonzern abgestellt werden müsse, da es sich bei der Klägerin nur um eine "ausgegliederte Exportabteilung" handle, greift nicht durch. Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft kann nur anhand der Verhältnisse der betroffenen Mitunternehmerschaft geprüft werden. Dies ist hier die Klägerin, da sie in Geschäftsbeziehungen mit der  Inc. trat.
74 
- Mit der Annahme von Sonderbetriebsvermögen II ergibt sich kein Widerspruch zu der Verneinung der Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Zwar war die Beteiligung für die Klägerin aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung wirtschaftlich vorteilhaft, so dass von Sonderbetriebsvermögen II auszugehen ist. Da jedoch die Inc. auch selbst als Produzentin - und nicht nur als Vertriebsgesellschaft fungierte -, kommt ihr ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht zu, das es nicht zulässt, die von ihr erwirtschafteten Erträge als bloße Nebenerträge der Betätigung der Klägerin zu betrachten.
75 
3. Da bereits aufgrund der allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung Sonderbetriebsvermögen II gegeben ist, kommt es auf die Frage, ob daneben auch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung über die Grenze gegeben sind, nicht mehr an.
76 
4. Das FA ist auch nicht durch eine tatsächliche Verständigung an der Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile gehindert.
77 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, vom 12. August 1999 XI R 27/98 , BFH/NV 2000, 537, und vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; in BFHE 164, 168 , BStBl II 1991, 673, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 , BFHE 181, 103 , BStBl II 1996, 625; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052).
78 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist vorliegend keine tatsächliche Verständigung abgeschlossen worden.
79 
a) Bei der Schlussbesprechung am 24. März 1992 konnte eine tatsächliche Verständigung bereits deshalb nicht abgeschlossen werden, da auf Seiten der Finanzverwaltung kein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt war (vgl. zu dieser Voraussetzung insbesondere BFH-Urteile vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; vom 23. Mai 1991 V R 1/88 , BFH/NV 1991, 846, und vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 , BFH/NV 1994, 290). Nach der innerbehördlichen Organisation ist dies in der Regel neben dem Vorsteher ein Veranlagungssachgebietsleiter; unter Umständen kommt auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle in Betracht. Auf die Beteiligung eines solchen Amtsträgers kann auch für den Fall, dass die Vereinbarung im Rahmen einer Außenprüfung - insbesondere bei einer Schlussbesprechung - zustande kommt, nicht verzichtet werden. Von der sog. veranlagenden Außenprüfung abgesehen, hat der Prüfer nur die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052). Eine Vertretung kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290 und vom 7. Juli 2004 X R 24/03 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Gerade auch durch die persönliche Anwesenheit dieses Beamten soll den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden. Demzufolge können die Erklärungen von Vertretern - mit oder ohne Vollmacht - nicht nach den Regeln des zivilrechtlichen Vertretungsrechts, das den Besonderheiten der steuerlichen Außenprüfung und der tatsächlichen Verständigung naturgemäß nicht Rechnung trägt, berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen für die nachträgliche Genehmigung im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580). Auf diese Rechtsprechung kann sich das FA auch berufen ohne selbst hierdurch treuwidrig zu handeln, denn bereits zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 24. März 1992 war durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine wirksame tatsächliche Verständigung voraussetzt, dass hieran der zuständige Amtsträger des Innendienstes beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211; vom 23. Mai 1991 V R 1/88, BFH/NV 1991, 846).
80 
Ausweislich des von der Betriebsprüfung gefertigten Aktenvermerks vom 26. März 1992 über die Schlussbesprechung nahmen hieran für die Finanzverwaltung lediglich ein Vertreter der Oberfinanzdirektion .., der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle sowie drei Betriebsprüfer teil. Diese waren unstreitig nicht für die Steuerfestsetzung zuständig und konnten damit eine tatsächliche Verständigung nicht wirksam abschließen. Hierfür allein zuständig war die Veranlagungsstelle des Innendienstes des beklagten FA. Da eine Vertretung der Veranlagungsstelle durch die Außenprüfung nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich ist, konnte das Gericht zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen, dass der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfung bei der Schlussbesprechung ausführte, er habe den zuständigen Vertreter der Veranlagungsstelle zur Schlussbesprechung eingeladen, dieser sei jedoch nicht erschienen, dies sei aber auch nicht weiter wichtig, weil er und seine Kollegen ausdrücklich bevollmächtigt worden seien, die noch offenen Punkte mit der Klägerin einvernehmlich zu regeln. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 1.) bedurfte es daher nicht (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 14. September 1988 II R 76/86, BFHE 155, 157, BStBl II 1989, 150).
81 
b) Vom Gericht war auch nicht zu entscheiden, ob die nachträgliche Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung durch den zuständigen Amtsträger des Innendienstes möglich ist (verneinend BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580). Denn eine solche liegt im Streitfall nicht vor. In der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 des Sachgebietsleiters der Veranlagungsstelle kann eine solche nicht erkannt werden. Es kommt hierin an keiner Stelle zum Ausdruck, dass eine tatsächliche Verständigung von ihm genehmigt oder gar abgeschlossen wird. Er führt hierin vielmehr lediglich aus, dass er die Ausführungen des Betriebsprüfers in Tz. 1.1 des Aktenvermerks vom 26. März 1992 in dem im Schreiben des Steuerberaters und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. April 1992 dargestellten Sinn verstehe. Im jenem Schreiben machte der Prozessbevollmächtigte auf eine missverständliche Formulierung unter Tz. 1.1 des Aktenvermerks der Betriebsprüfung aufmerksam, als dort festgestellt wurde, dass die Sonderbetriebsausgaben 1987 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung 0,-- DM betragen. Man habe sich aber im Rahmen der Schlussbesprechung darauf verständigt, dass die Sonderbetriebsausgaben abgesehen von der Rückgängigmachung des Kursverlustes unberührt blieben. Ersichtlich nur auf diese Passage bezog sich die Kurzmitteilung des Sachgebietsleiters des Innendienstes. Zu der Frage, ob die Anteile an der  Inc. notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter Dr. und Dr. bei der Klägerin darstellten, kann jedoch keine das FA bindende Aussage entnommen werden.
82 
Hinzu kommt, dass sich die Bemerkung des Sachgebietsleiters in der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 nur auf die Behandlung im damaligen Prüfungszeitraum (bis einschließlich 1989) bezogen hat. Denn im Aktenvermerk der Betriebsprüfung vom 26. März 1992, dessen Interpretation Gegenstand des nachfolgenden Schriftwechsels war, führt die Betriebsprüfung unter Tz. 1.1 aus, dass eine Behandlung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II wegen "im PZ nicht eindeutig gegebener funktioneller (wirtschaftlicher) Verflechtung" ausscheide. Hinzu kam noch der Hinweis, "dass sich diese Betrachtung bei geändertem Sachverhalt ändern könnte." Eine ausdrückliche Bindung für die Zukunft kann demnach der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992, die auf den Aktenvermerk der Betriebsprüfung Bezug nahm, nicht entnommen werden. Zwar mag in Einzelfällen bei Dauersachverhalten auch eine tatsächliche Verständigung mit Wirkung für die Zukunft möglich sein, soweit die tatsächlichen Verhältnisse in den Folgejahren gleich geblieben sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 zur Verständigung über die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen). Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass sich die Verständigung zum einen ausdrücklich auch auf die Folgejahre bezieht, und zum anderen die Parameter festgehalten werden, bei deren Vor- oder Nichtvorliegen bestimmte Rechtsfolgen zu ziehen sind. Beides ist in der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 - auch unter Einbeziehung des Aktenvermerks der Betriebsprüfung - offenkundig nicht geschehen. Ein Bindungswille kommt hierin weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zum Ausdruck, und Maßstäbe für eine künftige Beurteilung werden nicht aufgestellt. Da es demnach bereits an einer das FA bindenden Erklärung fehlte, konnte das Gericht zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen, dass der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle des FA zum Zeitpunkt seiner Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 wusste, über welche Sachverhaltspunkte sich die beteiligten Personen im Rahmen der Schlussbesprechung verständigt haben. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 3.) bedurfte es daher nicht.
83 
Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt ein schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vorlag und ob über diesen oder über eine Rechtsfrage im Rahmen der Schlussbesprechung Einvernehmen erzielt wurde. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 2, sowie Bl. 182) bedurfte es demnach nicht. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt kann als wahr unterstellt werden.
84 
c) Aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der Anteilsveräußerung in der Schlussbesprechung ist der Klägerin zudem die Berufung auf Treu und Glauben versagt. Die tatsächliche Verständigung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Auf Treu und Glauben kann sich daher nur berufen, wer sich selbst rechtstreu verhalten hat und für die Besteuerung wesentliche Tatsachen nicht verschleiert hat. Unabhängig davon, ob es sich bei der Tatsache der Anteilsveräußerung um eine für die Beantwortung der Frage "enge wirtschaftliche Verflechtung" entscheidungsrelevantes Kriterium handelt, wäre ihre Kenntnis nach der Überzeugung des Senats für die Vertreter der Finanzverwaltung in der Schlussbesprechung von entscheidender Bedeutung für die Bereitschaft gewesen, sich mit der Klägerin zu einigen. Hierfür spricht zum einen die Höhe des erzielten Veräußerungserlöses. Zum anderen war die Betriebsprüfung entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung nur deshalb bereit, die Eigenschaft von notwendigem Sonderbetriebsvermögen zu verneinen, wenn seitens der Klägerin auf den geltend gemachten Buchverlust verzichtet würde. Es ging der Betriebsprüfung also darum, diesen von der Klägerin geltend gemachten Verlust nicht anzuerkennen. Dieses Ergebnis der Schlussbesprechung führt das Gericht zu dem sicheren Schluss, dass es bei Kenntnis der Anteilsveräußerung und deren erheblichen steuerlichen Auswirkung nicht zu der getroffenen Einigung gekommen wäre.
85 
Nach allem war die Klage insoweit abzuweisen.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz FGO.
87 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Es liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, wann ein Vermögensgegenstand zum "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz gehört. Zudem ist beim BFH ein Revisionsverfahren zu der Problematik anhängig, ob Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gewerbesteuerpflichtig sind (BFH-Az. IV R 54/04). Insoweit ist umstritten, ob der BFH die Frage der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II bereits entschieden hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 I 293/01, EFG 2005, 214).
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
89 
Die Klägerin beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Das Gericht hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe

 
38 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
39 
I. Der Gewerbesteuermessbescheid 1991 vom 13. Juni 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als er bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags den durch die Veräußerung der Anteile des Gesellschafters Dr. der Inc. (USA) erzielten Gewinn in Höhe von… DM berücksichtigt.
40 
Denn der Erfassung des Gewinns steht das DBA-Schweiz entgegen, das auch für die Gewerbesteuer gilt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz).
41 
Dabei richtet sich die Zuordnung des Besteuerungsrechts zu den Vertragsstaaten im Streitfall nach Art. 13 DBA-Schweiz und nicht nach Art. 7 DBA-Schweiz. Als Sonderregelung für die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen hat Art. 13 DBA-Schweiz Vorrang vor Art. 7 DBA-Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz; Scherer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Kommentar, Bd. V, Art. 7 Schweiz Rz. 17, 422, Art. 13 Rz. 4).
42 
Nach Art 13 Abs. 3 DBA-Schweiz können Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht genannten Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Da die von Dr.  veräußerten Anteile an der Inc. nicht zu dem in Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz genannten Vermögen gehören, steht das Besteuerungsrecht für den erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von …DM dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers Dr. zu. Seit der Verlegung des Wohnsitzes von  nach  (Schweiz) im Mai 1990 war Dr. in der Schweiz ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
43 
1. Die Anteile an der Inc. fallen als bewegliches Vermögen nicht unter Art. 13 Abs. 1 DBA-Schweiz, der nur für unbewegliches Vermögen gilt (zum Begriff des unbeweglichen Vermögens vgl.  Art. 6 Abs. 2 DBA-Schweiz). Zum beweglichen Vermögen i. S. des DBA-Schweiz gehören alle Vermögensgegenstände, die nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören, und damit auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall der Inc. (vgl. Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, Kommentar, 4. Auflage, 2003, Art. 13 Rz. 31).
44 
2. Auch ist Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht einschlägig. Danach können Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
45 
a) "Unternehmen eines Vertragsstaats" bedeutet nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) DBA-Schweiz ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. Der Ausdruck "Person" umfasst natürliche Personen und Gesellschaften (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) DBA-Schweiz), wobei mit "Gesellschaften" nur juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden, gemeint sind, nicht jedoch Personengesellschaften (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz). Personengesellschaften sind somit nicht abkommensberechtigt. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer. Vielmehr sind die Beteiligten einer nicht abkommensberechtigten Personengesellschaft hinsichtlich ihrer anteiligen gemeinschaftlichen Einkünfte selbst abkommensberechtigt, soweit sie selbst natürliche Personen oder Gesellschaften i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz sind (vgl. Hardt, in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 3 Schweiz Rz. 19 ff.). Dabei wird die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft wie eine im Ausland belegene Betriebsstätte des jeweiligen Mitunternehmers behandelt, d.h. jeder Gesellschafter wird so behandelt, als betreibe er mit seinem Gesellschaftsanteil ein eigenes, von den Mitgesellschaftern unabhängiges Unternehmen, für das er eine Betriebsstätte am Ort der Geschäftseinrichtung der ausländischen Personengesellschaft unterhält (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, m.w.N. auf die Rechtsprechung; Wilke, Lehrbuch Internationales Steuerrecht, 8. Auflage, 2005, Rdn.417).
46 
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kommanditist Dr.  als schweizerischer Unternehmer an der Betriebsstätte der Klägerin in .. abkommensrechtlich eine eigene Betriebsstätte unterhält. Dabei ist es unschädlich, dass Dr. seinen ganzen Betrieb ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Er gilt dennoch abkommensrechtlich als "schweizerisches Unternehmen" (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937).
47 
b) Allerdings gehören die Anteile der Inc. nicht zum Betriebsvermögen seiner Betriebsstätte in ….
48 
Im DBA-Schweiz wird der Begriff "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" mit diesem Wortlaut nur in Art. 13 Abs. 2 verwendet. Zur Auslegung dieses Begriffs liegt soweit ersichtlich noch keine BFH-Rechtsprechung vor (zum DBA-Niederlande vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82, BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771).
49 
aa) In der Literatur werden zu der Frage, wann ein bestimmter Gegenstand zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte zu rechnen ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Meinung (Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 13 Rdn. 57) sei diese Frage mangels ausdrücklicher Regelung im DBA-Schweiz auf dem Wege über Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz unter Rückgriff auf die Grundsätze des nationalen Rechts des Betriebsstättenstaats zu beantworten. Danach würde auch ein lediglich rechtlicher Zusammenhang mit der Betriebsstätte, wie er bei Sonderbetriebsvermögen anzunehmen ist, für die Zurechnung zur Betriebsstätte ausreichen.
50 
bb) In der jüngeren Literatur wird jedoch zunehmend im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 OECD-MA die Ansicht vertreten, dass es auf die "tatsächliche Zugehörigkeit" der veräußerten Vermögensgegenstände zur Betriebsstätte ankommt (vgl. Scherer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA-Ch, Art. 13 Rdn. 73). Dazu reiche es nicht aus, wenn die Beteiligung z.B. im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stehe (Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Bd. 1, OECD-MA, Art. 13 Rz. 77, Art. 21 Rz. 82; Prokisch, a.a.O., Art. 13 Rz. 32; a. A. zum DBA-Niederlande: BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82, a.a.O.).
51 
cc) Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Dabei ist für die Einschätzung des Gerichts entscheidend, dass nach der Intention des OECD-MA das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines bestimmten Vermögenswertes dem Staat zugestanden wird, der nach dem Abkommen berechtigt ist, sowohl den Vermögenswert als auch die Einkünfte hieraus zu besteuern. Das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Vermögenswertes eines Unternehmens ist, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Gewinn einen Veräußerungsgewinn oder einen Unternehmensgewinn darstellt, demselben Staat zuzugestehen, dem auch das Recht zur Besteuerung der Einkünfte zusteht (vgl. hierzu MA-Kommentar zu Art. 13 Punkt 4). Aufgrund des nahezu identischen Wortlauts des Art. 13 Abs. 2 OECD-MA und des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz ist diese Beurteilung des Musterkommentars auch auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" im DBA-Schweiz zu übertragen.
52 
Dies bedeutet, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz gehört, die Regelungen des Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz i.V. mit Art. 7 DBA-Schweiz bzw. Art. 21 DBA-Schweiz zur Zuordnung von Dividendeneinkünften zu einer Betriebstätte und die dazu ergangene Rechtsprechung des BFH heranzuziehen sind. Nach Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz ist es dabei erforderlich, dass die Beteiligung "tatsächlich" zu einer Betriebsstätte gehört. Gleiches gilt für die Zuordnung von Einkünften aus Beteiligungen in einem Drittstaat zu einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat (Art. 21 DBA-Schweiz; vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; Brandis, in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 21 DBA-Schweiz Rz. 45 ff.). Dies veranlasst den Senat, auch für Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz die "tatsächliche Zugehörigkeit" der Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte zu verlangen. Hierfür spricht zudem auch, dass das entsprechende Tatbestandsmerkmal in Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz (für Zinsen) und Art. 12 Abs. 3 DBA-Schweiz (für Lizenzgebühren) in gleicher Weise verwendet wird und damit eine einheitliche Auslegung innerhalb des DBA erreicht werden kann.
53 
Wann eine Beteiligung "tatsächlich" zu einer Betriebsstätte gehört, wird im DBA-Schweiz allerdings nicht näher beschrieben. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass es für alle Vorschriften eines DBA einheitlich auszulegen ist (vgl. Lehner, in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz. 44). Dabei ist die neuere BFH-Rechtsprechung zu beachten, die das Merkmal einschränkend auszulegen versucht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444; vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563). Für die tatsächliche Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte kann demnach nicht auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zurückgegriffen werden, da diese Regelung rechtlicher Natur ist und nicht mit der tatsächlichen Zugehörigkeit i.S. des DBA gleichgesetzt werden kann. Um die "tatsächliche Zugehörigkeit" annehmen zu können, müssen weitere Umstände hinzutreten. Die "tatsächliche Zugehörigkeit" ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937). Zählt z.B. die Beteiligung an einer Vertriebsgesellschaft zum Betriebsstättenvermögen, dann wird man die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte annehmen können, wenn die Vertriebsgesellschaft Produkte verkauft, die in der Betriebsstätte hergestellt wurden (vgl. auch Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Bd. 1, OECD-MA, Art. 10 Rz. 133 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BFH). Des Weiteren kann die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zur Betriebsstätte der KG angenommen werden, wenn sich die Funktion der Komplementär-GmbH in der Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung der KG erschöpft (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91 a.a.O). Ausgeschlossen erscheint dagegen die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung dann, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG noch eine andere eigenständige gewerbliche Tätigkeit von einigem Gewicht ausübt (Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 Rz. 134).
54 
Eine tatsächliche Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zur Klägerin liegt im Streitfall demnach nicht vor. Es handelte sich dabei zwar um Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter (vgl. unten). Dies allein genügt aber noch nicht, um den erforderlichen funktionalen Zusammenhang herzustellen. So war die Inc. keine bloße Vertriebsgesellschaft der Klägerin. Die Warenlieferungen der Klägerin an die  Inc. machten unstreitig nur ca. 9,7 % des Wareneinsatzes der Klägerin aus. Ihren übrigen Wareneinkauf deckte die Inc. über Fremdunternehmen ab. Zudem wurden jeweils nur Rohstoffe bzw. Halbfertigprodukte geliefert, die von der  Inc. dann noch durch eigene Wert schöpfende Tätigkeit fertig gestellt und vertrieben wurden. Bei der Herstellung nicht lizenzierter Produkte, insbesondere bei der Produktlinie ….., wurden zudem keinerlei Halbfertigprodukte der Klägerin in Anspruch genommen. Mit dieser Eigenmarke erzielte die  Inc. im Jahr 1990 einen Umsatz von mehr als…. US-Dollar.   Aber auch im Bereich der …Produktlinie entwickelte die Inc. eigene Geschmacksrichtungen, die von der Klägerin (zunächst) nicht angeboten worden waren.
55 
Dies bedeutet, dass sich mangels funktionaler, tatsächlicher Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zur Betriebsstätte der Klägerin die Zuordnung des Besteuerungsrechts nicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz, sondern nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz richtet und damit der Schweiz als dem Ansässigkeitsstaat des Dr.  zusteht. Die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz ist vorliegend offenkundig nicht einschlägig, da die Inc. in keinem der beiden Vertragsstaaten, sondern in den USA und damit in einem Drittstaat ansässig ist.
56 
Insoweit war die Klage demnach begründet.
57 
II. Im Übrigen war die Klage jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig, soweit er den Gewinn des Gesellschafters Dr.  aus der Veräußerung der Anteile an der  Inc. an Dr. in Höhe von .. DM erfasst.
58 
Nach § 7 GewStG in der im Streitjahr gültigen Fassung ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
59 
1. Dem Gewerbeertrag ist der Steuerbilanzgewinn der Mitunternehmerschaft zugrunde zu legen. Die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft erfolgt auch für Zwecke der Gewerbesteuer unter Heranziehung der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft einschließlich der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer. Für Gewinne, die aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II resultieren, gelten keine Ausnahmen. Auch sie unterliegen der Gewerbesteuer. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung ist auch hier § 7 GewStG in Verbindung mit § 15 EStG (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 I 293/01, EFG 2005, 214; Rev. eingelegt, BFH, Az: IV R 54/04; BFH vom 9. April 1981, IV R 178/80, BFHE 133,293, BStBl II 1981, 621; offen gelassen in BFH-Urteil vom 6. November 1980, IV R 182/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220; Selder, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Auflage, 2006, § 7 Rz. 3, 101; Lenski/Steinberg § 7 GewStG Rn. 162; Blümich/von Twicke § 7 GewStG Rn. 87; kritisch hierzu, allerdings insgesamt zu der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft: Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 93, § 11 II 2 und § 21 II 6 b.).
60 
Dabei ist auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im steuerlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag des Inhabers der Beteiligung zu erfassen, es sei denn, die Beteiligung wird im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).
61 
2. Im Streitfall handelt es sich bei den Anteilen an der  Inc. um Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter Dr. und Dr. .
62 
Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.
63 
a) Sonderbetriebsvermögen I liegt danach vor, wenn ein Wirtschaftsgut objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt ist, insbesondere im Falle der Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft für deren eigenbetriebliche Zwecke. Unstreitig liegen hier die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen I nicht vor, da die Beteiligung an der  Inc. nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Klägerin bestimmt war (keine Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Klägerin).
64 
b) Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 12/03, BFHE 209, 262, BStBl II 2006, 361 m. w. N.). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist, oder dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst unmittelbar dient (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BStBl II 1998, 383, 385).
65 
aa) In die zweite Fallgruppe des "Dienens der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst" lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht einordnen, weil hier keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der  Inc. mit der Klägerin bestehen. Sie ist weder als Komplementärin noch als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt. Eine verbesserte Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung der Klägerin war für die Kommanditisten Dr.  und Dr. daher nicht erreichbar.
66 
bb) Allerdings liegen im Streitfall die Voraussetzungen der ersten Alternative vor. Die Beteiligung an der  Inc. war für die Klägerin wirtschaftlich vorteilhaft. In diesem Sinne hat der BFH eine Kapitalbeteiligung dem Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung derart besteht, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328). Von der Erfüllung einer wesentlichen wirtschaftlichen Funktion kann dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der GmbH die aktive gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft ergänzt oder wenn die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in der Art einer unselbständigen Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 12/95 , BFH/NV 1996, 736 ). Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH, denen der Senat folgt, ist im Streitfall eine solche enge wirtschaftliche Verflechtung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gegeben (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 12/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825):
67 
Die  Inc. produzierte als Lizenznehmer der Klägerin die Getränke.. für den US-amerikanischen Markt. Die Grundstoffe für die Getränke sowie teilweise die Verpackungsmaterialien bzw. die Maschinen zur Herstellung und Abfüllung der Getränke wurden von der Klägerin bzw. von mit dieser verbundenen Unternehmen geliefert. Die Umsätze der Klägerin mit der  Inc. haben in den Jahren 1986 bis 1991 zwischen 14 % und 35 % ihres Gesamtumsatzes betragen. Bei einem so hohen Umsatzanteil ist von einer wesentlichen wirtschaftlichen Funktion der Beteiligung für den Betrieb der Mitunternehmerschaft auszugehen. Die  Inc. diente dem Zweck, die branchengleiche Betätigung der Klägerin entscheidend zu fördern und gewährleistete den Absatz von Produkten der Klägerin (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. März 2006 X B 192/05, BFH/NV 2006, 1093). In dem (BFH)-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BStBl II 1994, 296, 297 hielt es der BFH im Hinblick auf einen über ca. 10 Jahre hinweg erzielten Umsatzanteil von durchschnittlich 12,5 % im Rahmen branchentypischer Geschäfte für möglich, notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen. Diese Grenze ist im Streitfall deutlich überschritten. Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 angegeben Umsatzzahlen (Finanzgerichtsakte Bl. 50) oder die der Einspruchsentscheidung (Seite 5) zugrunde gelegten Umsätze (Finanzgerichtsakte Bl. 11) heranzieht.
68 
Diese wirtschaftliche Bedeutung der US-Beteiligung ergibt sich auch aus der Präambel des zwischen Dr.  und Dr.  im Mai 1990 geschlossenen Vertrages über die Einräumung eines Ankaufsrechts. Dies zeigt, dass die  Inc. mit dem Ziel gegründet worden ist, den US-Markt als Bestandteil des unternehmerischen Gesamtkonzepts weiter zu erschließen. Für die Klägerin war es von erheblicher Bedeutung, den Markennamen … auf dem US-amerikanischen Markt stärker zu etablieren und voran zu bringen. Dies gelang auch, denn die Inc. erzielte mehr als 80 % ihrer Ausgangsumsätze mit Produkten der Marke….
69 
Demgegenüber treten mögliche private Vermögensinteressen der Gesellschafter Dr.  und Dr. in den Hintergrund. Im Gründungszeitpunkt war der Erfolg der Investition in Form des hohen Veräußerungsgewinns im November 1991 nicht absehbar. Der später tatsächlich erzielte Veräußerungserlös hat sich auch nach der Darstellung der Klägerin eher überraschend eingestellt. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung als reine Kapitalanlage sahen, da mit einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht zu rechnen war, nachdem sie den Betrieb von .aufgrund nicht zufrieden stellender Verkaufszahlen übernommen hatten. Tatsächlich erfolgten dann auch im gesamten Zeitraum zwischen Gründung der Inc. und der Veräußerung der Anteile keine Gewinnausschüttungen.
70 
- Ein - wesentliches - Indiz für die Feststellung, ob die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist, ist nach der Rechtsprechung des BFH zudem die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensentscheidungen der Kapitalgesellschaft (vgl. Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn Dr.  und Dr. hielten zusammen alle Anteile an der Inc. Die Beherrschung wird dadurch noch verstärkt, dass der Gesellschafter Dr.  gleichzeitig auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der  Inc. war. Unerheblich ist dabei, dass die  Inc. von Fremdgeschäftsführern geleitet wurde. Durch den Anteilsbesitz war es den Gesellschaftern (dennoch) möglich, entscheidend auf die Willensbildung der  Inc. Einfluss zu nehmen.
71 
- Für die Frage, ob notwendiges Sonderbetriebsvermögen im Streitfall vorliegt, ist nicht ausschlaggebend, dass die  Inc. ihren Wareneinsatz nur zu rd. 9,7 % von der Klägerin bezog. Denn es ist entscheidend auf die Sicht der Klägerin abzustellen. Danach stellte die  Inc. eine bedeutende Abnehmerin ihrer Produkte dar. Unerheblich ist auch, dass die  Inc. ihre Umsätze mit fremden Geschäftspartnern erzielte. Dies war nach der Konzeption gerade beabsichtigt. Das Merkmal, dass die Gesellschaft keine erheblichen Umsätze mit fremden Dritten erzielen dürfe, ist dann von Bedeutung, wenn die Beteiligungsgesellschaft als Lieferantin für die Muttergesellschaft fungieren soll, nicht jedoch in den umgekehrten Fällen. Hier ist auf das Umsatzverhältnis der Klägerin zur  Inc. abzustellen.
72 
- Der Einwand der Klägerin, die Folienlieferungen seien bei der Höhe des Umsatzes auszugrenzen, da sie ohne Wertschöpfung erfolgten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das FA weist zurecht darauf hin, dass zum einen dann die Folienlieferungen auch aus den Umsatzzahlen der Lieferungen an andere Abnehmer herausgerechnet werden müssten, was zur weiterhin gleichen Umsatzrelation führen würde. Zum anderen sind die Folienlieferungen für die Abnehmer insoweit interessant und fördern die Umsatzbeziehungen zur Klägerin, als die Abnehmer sich die Folien nicht von einem anderen Lieferanten besorgen müssen ("alles aus einer Hand") und die Qualitätsprüfung der Folien bereits durch die Klägerin bzw. die Firmengruppe erfolgt ist.
73 
- Die Argumentation der Klägerin, dass bei der Beurteilung der Umsatzanteile mit der  Inc. nicht auf die Klägerin, sondern auf die -KG bzw. auf den Gesamtkonzern abgestellt werden müsse, da es sich bei der Klägerin nur um eine "ausgegliederte Exportabteilung" handle, greift nicht durch. Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft kann nur anhand der Verhältnisse der betroffenen Mitunternehmerschaft geprüft werden. Dies ist hier die Klägerin, da sie in Geschäftsbeziehungen mit der  Inc. trat.
74 
- Mit der Annahme von Sonderbetriebsvermögen II ergibt sich kein Widerspruch zu der Verneinung der Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Zwar war die Beteiligung für die Klägerin aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung wirtschaftlich vorteilhaft, so dass von Sonderbetriebsvermögen II auszugehen ist. Da jedoch die Inc. auch selbst als Produzentin - und nicht nur als Vertriebsgesellschaft fungierte -, kommt ihr ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht zu, das es nicht zulässt, die von ihr erwirtschafteten Erträge als bloße Nebenerträge der Betätigung der Klägerin zu betrachten.
75 
3. Da bereits aufgrund der allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung Sonderbetriebsvermögen II gegeben ist, kommt es auf die Frage, ob daneben auch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung über die Grenze gegeben sind, nicht mehr an.
76 
4. Das FA ist auch nicht durch eine tatsächliche Verständigung an der Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile gehindert.
77 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, vom 12. August 1999 XI R 27/98 , BFH/NV 2000, 537, und vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; in BFHE 164, 168 , BStBl II 1991, 673, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 , BFHE 181, 103 , BStBl II 1996, 625; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052).
78 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist vorliegend keine tatsächliche Verständigung abgeschlossen worden.
79 
a) Bei der Schlussbesprechung am 24. März 1992 konnte eine tatsächliche Verständigung bereits deshalb nicht abgeschlossen werden, da auf Seiten der Finanzverwaltung kein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt war (vgl. zu dieser Voraussetzung insbesondere BFH-Urteile vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; vom 23. Mai 1991 V R 1/88 , BFH/NV 1991, 846, und vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 , BFH/NV 1994, 290). Nach der innerbehördlichen Organisation ist dies in der Regel neben dem Vorsteher ein Veranlagungssachgebietsleiter; unter Umständen kommt auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle in Betracht. Auf die Beteiligung eines solchen Amtsträgers kann auch für den Fall, dass die Vereinbarung im Rahmen einer Außenprüfung - insbesondere bei einer Schlussbesprechung - zustande kommt, nicht verzichtet werden. Von der sog. veranlagenden Außenprüfung abgesehen, hat der Prüfer nur die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052). Eine Vertretung kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290 und vom 7. Juli 2004 X R 24/03 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Gerade auch durch die persönliche Anwesenheit dieses Beamten soll den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden. Demzufolge können die Erklärungen von Vertretern - mit oder ohne Vollmacht - nicht nach den Regeln des zivilrechtlichen Vertretungsrechts, das den Besonderheiten der steuerlichen Außenprüfung und der tatsächlichen Verständigung naturgemäß nicht Rechnung trägt, berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen für die nachträgliche Genehmigung im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580). Auf diese Rechtsprechung kann sich das FA auch berufen ohne selbst hierdurch treuwidrig zu handeln, denn bereits zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 24. März 1992 war durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine wirksame tatsächliche Verständigung voraussetzt, dass hieran der zuständige Amtsträger des Innendienstes beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211; vom 23. Mai 1991 V R 1/88, BFH/NV 1991, 846).
80 
Ausweislich des von der Betriebsprüfung gefertigten Aktenvermerks vom 26. März 1992 über die Schlussbesprechung nahmen hieran für die Finanzverwaltung lediglich ein Vertreter der Oberfinanzdirektion .., der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle sowie drei Betriebsprüfer teil. Diese waren unstreitig nicht für die Steuerfestsetzung zuständig und konnten damit eine tatsächliche Verständigung nicht wirksam abschließen. Hierfür allein zuständig war die Veranlagungsstelle des Innendienstes des beklagten FA. Da eine Vertretung der Veranlagungsstelle durch die Außenprüfung nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich ist, konnte das Gericht zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen, dass der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfung bei der Schlussbesprechung ausführte, er habe den zuständigen Vertreter der Veranlagungsstelle zur Schlussbesprechung eingeladen, dieser sei jedoch nicht erschienen, dies sei aber auch nicht weiter wichtig, weil er und seine Kollegen ausdrücklich bevollmächtigt worden seien, die noch offenen Punkte mit der Klägerin einvernehmlich zu regeln. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 1.) bedurfte es daher nicht (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 14. September 1988 II R 76/86, BFHE 155, 157, BStBl II 1989, 150).
81 
b) Vom Gericht war auch nicht zu entscheiden, ob die nachträgliche Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung durch den zuständigen Amtsträger des Innendienstes möglich ist (verneinend BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580). Denn eine solche liegt im Streitfall nicht vor. In der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 des Sachgebietsleiters der Veranlagungsstelle kann eine solche nicht erkannt werden. Es kommt hierin an keiner Stelle zum Ausdruck, dass eine tatsächliche Verständigung von ihm genehmigt oder gar abgeschlossen wird. Er führt hierin vielmehr lediglich aus, dass er die Ausführungen des Betriebsprüfers in Tz. 1.1 des Aktenvermerks vom 26. März 1992 in dem im Schreiben des Steuerberaters und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. April 1992 dargestellten Sinn verstehe. Im jenem Schreiben machte der Prozessbevollmächtigte auf eine missverständliche Formulierung unter Tz. 1.1 des Aktenvermerks der Betriebsprüfung aufmerksam, als dort festgestellt wurde, dass die Sonderbetriebsausgaben 1987 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung 0,-- DM betragen. Man habe sich aber im Rahmen der Schlussbesprechung darauf verständigt, dass die Sonderbetriebsausgaben abgesehen von der Rückgängigmachung des Kursverlustes unberührt blieben. Ersichtlich nur auf diese Passage bezog sich die Kurzmitteilung des Sachgebietsleiters des Innendienstes. Zu der Frage, ob die Anteile an der  Inc. notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter Dr. und Dr. bei der Klägerin darstellten, kann jedoch keine das FA bindende Aussage entnommen werden.
82 
Hinzu kommt, dass sich die Bemerkung des Sachgebietsleiters in der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 nur auf die Behandlung im damaligen Prüfungszeitraum (bis einschließlich 1989) bezogen hat. Denn im Aktenvermerk der Betriebsprüfung vom 26. März 1992, dessen Interpretation Gegenstand des nachfolgenden Schriftwechsels war, führt die Betriebsprüfung unter Tz. 1.1 aus, dass eine Behandlung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II wegen "im PZ nicht eindeutig gegebener funktioneller (wirtschaftlicher) Verflechtung" ausscheide. Hinzu kam noch der Hinweis, "dass sich diese Betrachtung bei geändertem Sachverhalt ändern könnte." Eine ausdrückliche Bindung für die Zukunft kann demnach der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992, die auf den Aktenvermerk der Betriebsprüfung Bezug nahm, nicht entnommen werden. Zwar mag in Einzelfällen bei Dauersachverhalten auch eine tatsächliche Verständigung mit Wirkung für die Zukunft möglich sein, soweit die tatsächlichen Verhältnisse in den Folgejahren gleich geblieben sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 zur Verständigung über die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen). Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass sich die Verständigung zum einen ausdrücklich auch auf die Folgejahre bezieht, und zum anderen die Parameter festgehalten werden, bei deren Vor- oder Nichtvorliegen bestimmte Rechtsfolgen zu ziehen sind. Beides ist in der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 - auch unter Einbeziehung des Aktenvermerks der Betriebsprüfung - offenkundig nicht geschehen. Ein Bindungswille kommt hierin weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zum Ausdruck, und Maßstäbe für eine künftige Beurteilung werden nicht aufgestellt. Da es demnach bereits an einer das FA bindenden Erklärung fehlte, konnte das Gericht zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen, dass der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle des FA zum Zeitpunkt seiner Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 wusste, über welche Sachverhaltspunkte sich die beteiligten Personen im Rahmen der Schlussbesprechung verständigt haben. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 3.) bedurfte es daher nicht.
83 
Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt ein schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vorlag und ob über diesen oder über eine Rechtsfrage im Rahmen der Schlussbesprechung Einvernehmen erzielt wurde. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 2, sowie Bl. 182) bedurfte es demnach nicht. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt kann als wahr unterstellt werden.
84 
c) Aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der Anteilsveräußerung in der Schlussbesprechung ist der Klägerin zudem die Berufung auf Treu und Glauben versagt. Die tatsächliche Verständigung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Auf Treu und Glauben kann sich daher nur berufen, wer sich selbst rechtstreu verhalten hat und für die Besteuerung wesentliche Tatsachen nicht verschleiert hat. Unabhängig davon, ob es sich bei der Tatsache der Anteilsveräußerung um eine für die Beantwortung der Frage "enge wirtschaftliche Verflechtung" entscheidungsrelevantes Kriterium handelt, wäre ihre Kenntnis nach der Überzeugung des Senats für die Vertreter der Finanzverwaltung in der Schlussbesprechung von entscheidender Bedeutung für die Bereitschaft gewesen, sich mit der Klägerin zu einigen. Hierfür spricht zum einen die Höhe des erzielten Veräußerungserlöses. Zum anderen war die Betriebsprüfung entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung nur deshalb bereit, die Eigenschaft von notwendigem Sonderbetriebsvermögen zu verneinen, wenn seitens der Klägerin auf den geltend gemachten Buchverlust verzichtet würde. Es ging der Betriebsprüfung also darum, diesen von der Klägerin geltend gemachten Verlust nicht anzuerkennen. Dieses Ergebnis der Schlussbesprechung führt das Gericht zu dem sicheren Schluss, dass es bei Kenntnis der Anteilsveräußerung und deren erheblichen steuerlichen Auswirkung nicht zu der getroffenen Einigung gekommen wäre.
85 
Nach allem war die Klage insoweit abzuweisen.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz FGO.
87 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Es liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, wann ein Vermögensgegenstand zum "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz gehört. Zudem ist beim BFH ein Revisionsverfahren zu der Problematik anhängig, ob Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gewerbesteuerpflichtig sind (BFH-Az. IV R 54/04). Insoweit ist umstritten, ob der BFH die Frage der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II bereits entschieden hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 I 293/01, EFG 2005, 214).
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
89 
Die Klägerin beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Das Gericht hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) zuzulassen.

3

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung nur durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger möglich ist, ist zum einen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290). Zum anderen ist die Frage in einem zukünftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Denn nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist eine Genehmigung der tatsächlichen Verständigung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger nicht erfolgt. Insoweit folgt auch aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 290 sowie dem BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03 (BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975), dass der bloße Erlass von Änderungsbescheiden nach Abschluss einer Außenprüfung keine Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung darstellt.

4

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Denn die behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 24. Oktober 2000 IX R 62/97 (BFHE 193, 57, BStBl II 2001, 124) und vom 13. September 2001 IV R 79/99 (BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2) kann bereits deswegen nicht vorliegen, weil ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des FG der Erlass der Änderungsbescheide in den streitigen Punkten auf der Grundlage von § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und nicht wie in den angeführten BFH-Entscheidungen auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt war. Die nach Auffassung des Klägers vom FG aufgestellten abstrakten Rechtssätze zur Überprüfung eines auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheids sind daher nicht entscheidungserheblich.

5

3. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

6

a) Dies gilt zunächst für den vom Kläger gerügten Verstoß gegen das Verböserungsverbot im Einspruchsverfahren. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht, nicht hingegen der hier gerügte Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) im außergerichtlichen Vorverfahren, der --jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers-- vor seiner verbösernden Einspruchsentscheidung den nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vorgeschriebenen Hinweis unterlassen habe (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Juli 2012 IX B 37/12, BFH/NV 2012, 1630).

7

b) Soweit nach Auffassung des Klägers das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe und seinen Beweisantritten nicht gefolgt sei, hätte zur ordnungsgemäßen Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels die genaue Angabe der Beweismittel gehört, die das FG nicht erhoben hat und deren Erhebung sich ihm aber noch als erforderlich hätte aufdrängen müssen. Zudem hätte dargelegt werden müssen, welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten und weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. Denn ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung kann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte verzichten kann und auch verzichtet hat, indem er die Verletzung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gerügt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2013 IX B 153/12, BFH/NV 2013, 1426, unter 1., m.w.N.). Der Kläger hatte aber die mangelnde Sachaufklärung ausschließlich als Begründung für den gestellten Befangenheitsantrag vorgebracht. Konkrete Beweisanträge, denen das FG z.B. durch Zeugeneinvernahme oder Beiziehung von Urkunden hätte nachgehen können, sind vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt worden.

8

c) Die vom Kläger vorgebrachte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht vorträgt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen noch zusätzlich vorgetragen und dass das Gericht bei Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens eine für den Kläger günstige Entscheidung getroffen hätte. Stattdessen wendet der Kläger sich mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Linie gegen die Tatsachen und Beweiswürdigung sowie die rechtliche Auffassung des FG und damit die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

9

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1998) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

2

Der Vater des Klägers, B, räumte im Jahr 1978 seinen drei Kindern (darunter dem Kläger) nach § 5 des notariellen Vertrages vom 16. August 1978 schenkweise Unterbeteiligungen an seinem Kommanditanteil an der B KG ein. Am 15. August 1988 wurde die KG in die B AG umgewandelt. B hielt nach der Umwandlung 48,9 % des Grundkapitals der AG. Bereits zuvor, nämlich am 10. August 1988 hatte B mit dem Kläger (wie auch mit seinen beiden anderen Kindern) einen Unterbeteiligungsvertrag abgeschlossen, der die Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil "unverändert" an den durch Umwandlung entstehenden Aktien fortsetzen sollte, allerdings wegen der Beteiligung an Aktien in modifizierter Fassung: Unter anderem war der Unterbeteiligte an den auf die Aktien des B ausgeschütteten Gewinnanteilen mit 10 %, höchstens jedoch mit jährlich 30.000 DM beteiligt. Er durfte über die Unterbeteiligung nur mit Zustimmung des B verfügen. Bei der Ausübung der Gesellschaftsrechte sollte B auch die Interessen des Unterbeteiligten wahren und sich vor Beschlussfassungen mit ihm abstimmen.

3

Um ihre Interessen gemeinsam wahrzunehmen, schlossen B und seine an den Aktien unterbeteiligten Kinder unter Fortsetzung der Unterbeteiligungen am 15. August 1988 einen Konsortialvertrag. B war Mitglied des Konsortiums und als dessen Leiter mit der Ausübung aller Gesellschafterrechte sowie mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut (§ 3 und § 6 des Konsortialvertrages). Seine Abberufung war "nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund seine Abberufung gebietet und alle stimmberechtigten Mitglieder zustimmen" (§ 4 Abs. 4 des Konsortialvertrages).

4

Am 19. März des Streitjahres gründeten B und die Unterbeteiligten eine GbR, deren Gegenstand das Halten und Verwalten der Anteile an der B AG war. In diese GbR brachten aufgrund des Einbringungsvertrages vom gleichen Tag B die Aktien an der B AG und die Unterbeteiligten ihre Unterbeteiligungen ein. Der Kläger war ebenso wie seine Geschwister zu 1/3 am Vermögen und am Ergebnis der GbR beteiligt; B selbst war am Vermögen nicht beteiligt.

5

Am 22. September des Streitjahres veräußerte die GbR die Aktien an der B AG an die D-GmbH für 45 Mio. DM und erzielte einen Veräußerungsgewinn von 35.001.170 DM.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 11.667.236 DM. Der Kläger sei zwar zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich beteiligt gewesen; er habe aber unentgeltlich von dem wesentlich beteiligten B erworben.

7

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 964 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) seien Aktien an der B AG dem Kläger nicht aufgrund der Unterbeteiligungsverträge zuzurechnen gewesen, sondern erst im Zuge der Einbringung in die GbR. Wirtschaftliches Eigentum sei nicht schon im Jahr 1988 auf den Kläger übergegangen. Dies ergebe sich aus dem lediglich begrenzten Gewinnanteil des unterbeteiligten Klägers. Ferner habe er nicht ohne Zustimmung des B über die Unterbeteiligung verfügen können. Die Vermögens- und Verwaltungsrechte hätten dem Kläger ebenso wenig uneingeschränkt zugestanden. Ausschließlich B als Leiter des Konsortiums sei berechtigt gewesen, die Gesellschafterrechte auszuüben. Seine Abberufung sei nahezu ausgeschlossen gewesen.

8

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf Verletzung von § 17 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) sowie von § 39 der Abgabenordnung (AO) stützt.

9

Es sei bereits im Jahr 1988 durch den Unterbeteiligungs- und Konsortialvertrag zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien gekommen. Damit sei der Kläger von vornherein --und nicht wesentlich-- beteiligt gewesen und habe die Aktien nicht erst im Streitjahr unentgeltlich erworben. Der Kläger habe die Verwaltungsrechte wahrnehmen können. Innerhalb der Konsortialversammlung sei B nicht stimmberechtigt gewesen. Dem Kläger habe ein Abfindungsanspruch in Höhe des Verkehrswerts zugestanden. Dass B sich die laufenden Dividendenzahlungen über 30.000 DM hinaus vorbehalten habe, stünde der Annahme wirtschaftlichen Eigentums nicht entgegen.

10

Selbst wenn man wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen verneine, habe im Streitjahr keine Übertragung der Einkunftsquelle nach § 17 Abs. 1 EStG stattgefunden, weil sie dem Kläger bereits ab dem Jahr 1988 zugestanden hätte. Die Unterbeteiligung am Kommanditanteil habe sich unmittelbar an den Aktien fortgesetzt. Dem Kläger sei ein immaterielles Substanznutzungsrecht (als eine Art immaterielles Wirtschaftsgut) als eigenständige Einkunftsquelle i.S. von § 17 Abs. 1 EStG zuzurechnen gewesen. Dieses sei steuerrechtlich wie eine Anwartschaft oder Option zu behandeln.

11

Weiter hilfsweise liege in der Einbringung in die GbR keine unentgeltliche Übertragung der Aktien von B auf den Kläger. Die Leistung des Klägers sei wertlos gewesen, weil die Aktien mit den Unterbeteiligungen belastet gewesen seien.

12

Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage in der Weise stattzugeben, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien an der B AG bei der Einkommensbesteuerung der Kläger wegen fehlender Steuerbarkeit außer Ansatz bleibt.

13

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG den vom Kläger realisierten Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG der Besteuerung unterworfen.

15

1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt --gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG-- Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall zutreffend bejaht.

16

a) Der Kläger hatte die Aktien im Streitjahr veräußert. Zwar verkaufte die B GbR die Aktien an die D-GmbH. Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wie der B GbR sind indes nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern --und damit dem Kläger-- für die Bestimmung des Veräußerungstatbestandes nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686). Der vom Kläger realisierte, ihm anteilig zuzuordnende Veräußerungsgewinn beträgt unstreitig 11.667.236 DM.

17

b) Der Kläger hat die Aktien, um deren Veräußerung es im Streitfall geht, innerhalb der letzten fünf Jahre, nämlich durch Einbringung in die B GbR im März des Streitjahres unentgeltlich erworben (§ 17 Abs. 1 Satz 5 EStG). Dadurch erlangte die B GbR das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien (§ 39 Abs. 1 AO), das dem Kläger nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist.

18

aa) Der Kläger   erwarb  im Streitjahr, weil ihm die Aktien nicht bereits durch die Unterbeteiligung seit dem Jahre 1988 zuordenbar waren. Wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer war bis zur Einbringung in die B GbR allein B und nicht der Kläger.

19

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Abweichend von der zivilrechtlichen Eigentümerstellung an Wirtschaftsgütern sind Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Erwerber über, wenn er aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. die Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, und vom 20. Juli 2010 IX R 38/09, BFH/NV 2011, 41, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG "erworben" hat (BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 51/10, BFH/NV 2012, 827).

20

Da der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und nicht lediglich das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend ist, bedarf es einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, und vom 22. Juli 2008 IX R 74/06, BFHE 222, 458, BStBl II 2009, 124).

21

(2) Das nach diesen Maßstäben zu   würdigende Gesamtbild   des Streitfalls hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geprüft und ist zu dem möglichen und den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger in den Zeiträumen vor dem Streitjahr noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geworden war. Es hat dabei zutreffend auf vier Umstände abgestellt, nämlich zunächst darauf, dass dem Kläger nur ein begrenzter Gewinnanteil zustand (§ 2 Ziff. 1 des Unterbeteiligungsvertrages vom 10. August 1988). Ferner hat es für bedeutsam erachtet, dass der Kläger auch nicht über die ihm eingeräumte Unterbeteiligung frei verfügen konnte (§ 4 Ziff. 3 des Unterbeteiligungsvertrages vom 10. August 1988), ihm die Vermögens- und Verwaltungsrechte nicht uneingeschränkt zugestanden hatten und --vor allem-- nach dem Konsortialvertrag allein B als Leiter des Konsortiums berechtigt war, alle Gesellschaftsrechte einschließlich der Stimmrechte auszuüben (I. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Konsortialvertrages vom 15. August 1988). Hieraus konnte das FG den Schluss ziehen, der Kläger sei vor dem Streitjahr noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden.

22

Zwar hatte der Kläger bei Beendigung der Unterbeteiligung oder im Falle der Abfindung durch seinen Vater einen Anspruch auf Übertragung von Aktien im Nennbetrag bis zu 815.000 DM, der dem Teil der Aktien entsprach, an dem das Unterbeteiligungsverhältnis bestand. Die Realisierung dieser Rechtsstellung hing aber in den Jahren vor dem Streitjahr allein von dem Willen des B als Leiter des Konsortiums ab und bildete --noch nicht-- eine auf den Erwerb gerichtete, rechtlich geschützte Position, die den B als Eigentümer der Aktien in den Jahren vor dem Streitjahr von der Einwirkung auf diese Wirtschaftsgüter hätten ausschließen können (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

23

(3) Entgegen der Revision ist das FG auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger aus dieser durch Unterbeteiligungs- und Konsortialvertrag eingeschränkten Position nicht etwa durch Abberufung des B als Leiter hätte befreien können. Es konnte den Konsortialvertrag und die dort geregelte Abberufungsmöglichkeit des Leiters "wenn ein wichtiger Grund seine Abberufung gebietet und alle stimmberechtigten Mitglieder zustimmen" --wie geschehen-- so auslegen, dass es --weil B auch ein stimmberechtigtes Mitglied war-- nahezu ausgeschlossen war, ihn abzuberufen. Entgegen der Revision konnte das FG den B als stimmberechtigtes Mitglied ansehen.

24

Diese Vertragsauslegung, die zu den tatsächlichen, den BFH grundsätzlich bindenden Feststellungen des FG i.S. des § 118 Abs. 2 FGO gehört, ist zumindest möglich, entspricht den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. zur Vertragsauslegung eingehend BFH-Urteil vom 18. Oktober 2011 IX R 58/10, BFHE 235, 423, BStBl II 2012, 286). Wenn die Revision aus § 7 Abs. 6 des Konsortialvertrages folgert, B sei nicht stimmberechtigt gewesen, mag offen bleiben, ob man die in dieser Bestimmung angestellte hypothetische Betrachtung soweit zieht, wie die Rechtslage wäre, wenn der Kläger statt seines Vaters direkt an der B AG beteiligt gewesen wäre. Denn offenbar gingen die Vertragsparteien wie sich ersichtlich aus § 7 Abs. 7 des Vertrages erschließt (wonach der Leiter bei Gleichheit der Stimmen eine Stimme mehr hat), von einem Stimmrecht des Leiters des Konsortiums aus. Dem entspricht es, wenn ihm ein derartiges Stimmrecht auch im --den Konsortialvertrag aufnehmenden, die Familieninteressen bündelnden-- Gesellschaftsvertrag der GbR vom 19. März 1998 explizit eingeräumt war (s. insbesondere § 6 Abs. 5 dieses Vertrages).

25

bb) Der Kläger hat die veräußerten Aktien auch   unentgeltlich   erworben. Die Aktien waren entgegen der Revisionsbegründung nicht deshalb wertlos, weil sie mit dem Recht des Klägers aus der Unterbeteiligung belastet waren. Die ursprünglich schenkweise eingeräumte Unterbeteiligung des Klägers ist im Verhältnis zu den Gesellschaftsrechten aus den Aktien ein Minus. Die Donandi Causa setzte sich von der Unterbeteiligung hin zur Inhaberschaft an den Aktien kraft der ausdrücklichen Vertragsregelungen fort. Außerdem trat --wie in der Präambel des GbR-Vertrages vom 19. März 1998 zutreffend beschrieben-- Konfusion ein: Gläubiger und Schuldner der Forderungen aus dem Unterbeteiligungsvertrag trafen in einer Person, dem Kläger, zusammen. Infolge dieser Vereinigung von Gläubiger und Schuldner erloschen mit dem Schuldverhältnis auch die Ansprüche aus dem Unterbeteiligungsvertrag (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, z.B. das Urteil vom 23. April 2009 IX ZR 19/08, Wertpapier-Mitteilungen/ Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2009, 1048, m.w.N.). Die Aktien gingen damit unbelastet anteilig (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) auf den Kläger über.

26

c) Rechtsvorgänger des Klägers war B, der die Aktien, um die es hier geht, zuletzt (im Jahre 1988) durch die Einbringung seiner Kommanditanteile in die B AG --wie vom FA in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend ausgeführt-- gemäß § 20 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 entgeltlich erworben hat. Da B mit 48,9 % an der B AG wesentlich beteiligt war, gilt für den Kläger § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend und er muss den auf ihn nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO entfallenden Veräußerungsgewinn der B GbR versteuern.

27

2. Entgegen der Revision hatte der Kläger --vom nicht bestehenden wirtschaftlichen Eigentum an den Aktien abgesehen-- nicht ab dem Jahre 1988 schon ein immaterielles Substanznutzungsrecht (als eine Art immaterielles Wirtschaftsgut) als eigenständige Einkunftsquelle i.S. von § 17 Abs. 1 EStG inne. In der durch die Unterbeteiligungs- und Konsortialverträge vermittelten Rechtsposition des Klägers liegt keine Anwartschaft i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG; denn sie richtete sich nach den Feststellungen des FG zum wirtschaftlichen Eigentum gerade nicht auf den Erwerb der Aktien. Der Kläger wurde damit an den Aktien unterbeteiligt; seine --nicht frei übertragbare-- Rechtsstellung zielte nicht darauf ab, den normalen Erwerbstatbestand einer Aktie schon teilweise zu verwirklichen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475). Außerdem waren nicht diese Rechtsposition, sondern die Aktien Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts. Die Aktien waren dem Kläger aber erst ab der Einbringung in die GbR durch B im Jahre 1998 nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen. Steuergegenstand des § 17 Abs. 1 EStG ist der Anteil (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EStG) und nicht ein davon abzuspaltendes Nutzungsrecht (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BStBl II 2011, 684).

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2003) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

2

Der Kläger war zu 76 % am Stammkapital (insgesamt 50.000 DM) an der A GmbH beteiligt (Nennwert: 38.000 DM/19.429 €). Weiterer Gesellschafter war sein Sohn CA mit einer Beteiligung von 24 % (Nennwert: 12.000 DM/6.136 €).

3

Mit notariellem Vertrag vom 10. September 2003 errichtete der Kläger die A Holding GmbH (Stammkapital 26.000 €), deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter er wurde. Lt. Gesellschaftsvertrag ist die Einlage in Höhe von 25.000 € in bar zu erbringen und sofort fällig. In Höhe von 1.000 € werden Anteile an der Firma A GmbH als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erbracht.

4

In der Eröffnungsbilanz wies die A Holding GmbH die Beteiligung an der A GmbH mit 2.200.000 € aus und passivierte eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Kläger in Höhe von 2.199.000 €. Der Kläger schloss als Darlehensgeber mit der A Holding GmbH als Darlehensnehmerin am 11. September 2003 einen schriftlichen Darlehensvertrag über diese Summe ab. Der Zinsaufwand aus diesem Darlehen wurde bei der A Holding GmbH gewinnmindernd verbucht.

5

Mit Vertrag vom 10. Dezember 2003 veräußerte die A Holding GmbH zum 31. Dezember 2003 ihre Anteile an der A GmbH an die B Holding GmbH zu einem Kaufpreis von 2.200.000 €. Im Kaufvertrag wurden die A Holding GmbH und CA als alleinige Gesellschafter der A GmbH bezeichnet. Der Kaufpreis war auf ein Bankkonto der A Holding GmbH zu zahlen. Gesellschafterinnen der B Holding GmbH waren BB und NN, die vormals bei der A GmbH als leitende Angestellte beschäftigt waren.

6

Auch der andere Gesellschafter der A GmbH, CA, veräußerte seine Anteile an die B Holding GmbH. Der vereinbarte Kaufpreis von 1.000.000 € wurde von der Erwerberin voll bezahlt.

7

Ebenfalls am 10. Dezember 2003 schloss der Kläger als Darlehensgeber mit BB und NN als Darlehensnehmerinnen zwei schriftliche Darlehensverträge über 892.000 € und 225.000 € (zusammen 1.117.000 €) ab.

8

Am 30. Dezember 2003 ging ein Kaufpreisanteil aus dem Verkauf der Anteile an der A GmbH von 1.083.000 € auf dem Konto der A Holding GmbH ein. Er wurde von der NN und BB GbR überwiesen. Nach den unbestrittenen Angaben der Kläger handelt es sich hierbei um die Vorgesellschaft der B Holding GmbH.

9

In der Schlussbilanz auf den 31. Dezember 2003 wies die A Holding GmbH auf der Aktivseite zwei Darlehensforderungen in Höhe von 892.000 € und 225.000 € (zusammen 1.117.000 €) gegen die B Holding GmbH aus. Auf der Passivseite war die Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Kläger in Höhe von 2.199.000 € angesetzt.

10

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1.090.285 € (2.200.000 € abzüglich 19.429 € = 2.180.571 €, davon 50 % im Halbeinkünfteverfahren).

11

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) übernahm den Veräußerungsgewinn in erklärter Höhe. Der erstmalige Einkommensteuerbescheid vom 22. März 2005 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--).

12

Im Jahr 2005 wurde nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger sowohl über das Vermögen der B Holding GmbH als auch der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2005 betreffend A GmbH). Nach den weiteren unbestrittenen Angaben der Kläger ist die restliche Kaufpreisforderung der A Holding GmbH in Höhe von (2.200.000 € abzüglich 1.083.000 € =) 1.117.000 € aus dem Verkauf der Anteile an der A GmbH in der Folge endgültig ausgefallen.

13

In der Schlussbilanz der A Holding GmbH auf den 31. Dezember 2005 wurden die beiden Darlehensforderungen gegen die B Holding GmbH nicht mehr als Aktivposten ausgewiesen. Sie wurden im Jahr 2005 nach der Insolvenz der B Holding GmbH unter Verrechnung mit der Darlehensverbindlichkeit der A Holding GmbH gegenüber dem Kläger ausgebucht. Ein Teilbetrag des Darlehens (785.484,42 €) wurde zudem von der A Holding GmbH an den Kläger zurückbezahlt (zunächst jedoch noch als Forderung gebucht). Zum 31. Dezember 2005 weist das Darlehenskonto nach einer weiteren Umbuchung noch einen Stand von 124.642,09 € aus.

14

Am 17. Oktober 2005 erließ das FA einen --vorbehaltslosen-- geänderten Einkommensteuerbescheid 2003, in dem es den Veräußerungsgewinn nach wie vor in erklärter Höhe erfasste.

15

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Wegen der Insolvenz der Erwerberin der Anteile seien vom Kaufpreis 1.117.000 € uneinbringlich geworden. Nachdem das FA die beantragte Änderung abgelehnt hat, legten die Kläger auch dagegen Einspruch ein. Das FA sah den letztgenannten Einspruch als Erweiterung des früher eingelegten Rechtsbehelfs an und wies diesen als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage, die sich insbesondere darauf stützte, dass die Übertragung der Anteile an der A GmbH vom Kläger an die A Holding GmbH nicht notariell beurkundet worden sei (§ 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--, § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im Weiteren habe dies auch die Unwirksamkeit des Verkaufs zwischen der A Holding GmbH und der B Holding GmbH zur Folge. Denn die A Holding GmbH habe Anteile verkauft, die ihr nicht gehört hätten. Tatsächlich habe aber der Kläger selbst die Anteile an die B Holding GmbH veräußert. Die Kaufpreisforderung sei somit dem Kläger zuzurechnen. Deren Ausfall wirke sich demzufolge auch unmittelbar bei ihm aus. Der Veräußerungsgewinn betrage nunmehr nur noch (1.083.000 € abzüglich 19.429 € = 1.063.571 €, davon 50 % im Halbeinkünfteverfahren =) 531.785 €.

16

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA habe zutreffend einen Veräußerungsgewinn des Klägers in Höhe von 1.090.285 € der Besteuerung unterworfen. Der erkennende Senat sei unter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das wirtschaftliche Eigentum an den A GmbH-Anteilen auf die A Holding GmbH gegen Entgelt übergegangen sei. Davon seien sowohl der Kläger als Gründungsgesellschafter als auch die A Holding GmbH ausgegangen. Gesellschaftsrechtlich liege eine sog. gemischte Sacheinlage vor, auf die die Sachgründungsvorschriften insgesamt anzuwenden seien. Da vorliegend Abreden im Gesellschaftsvertrag hierzu (§ 5 Abs. 4 GmbHG) fehlten, sei der Vorgang zivilrechtlich unwirksam. Die Nichteinhaltung zivilrechtlicher Formvorschriften stehe jedoch der Annahme wirtschaftlichen Eigentums nicht in jedem Fall entgegen. Wenngleich daher die Voraussetzungen für den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an den Anteilen nicht vorgelegen hätten (§ 15 Abs. 3 GmbHG), seien sie dennoch der A Holding GmbH wirtschaftlich zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 AO).

17

Der Kläger wie die A Holding GmbH hätten sich so verhalten, als wäre die Abtretung der Anteile an der A GmbH wirksam gewesen. Die Kläger hätten --trotz des Hinweises des Gerichts auf die für das wirtschaftliche Eigentum maßgebenden Umstände-- nicht vorgetragen bzw. belegt, dass der Kläger nach Errichtung der A Holding GmbH noch Stimm- oder Gewinnbezugsrechte an der A GmbH wahrgenommen hätte. Vielmehr habe nach ihrer Errichtung die A Holding GmbH allein die Chance einer Wertsteigerung gehabt und das Risiko eines Wertverlusts der Anteile an der A GmbH getragen. Dies werde insbesondere aus dem Umstand deutlich, dass sie es gewesen sei, die den Kaufvertrag mit der B Holding GmbH über die Veräußerung der Anteile abgeschlossen habe.

18

Die Übertragung der Anteile an der A GmbH durch den Kläger sei vollentgeltlich erfolgt. Der spätere Ausfall der Forderungen der A Holding GmbH gegen die B Holding GmbH habe auf den beim Kläger zu berücksichtigenden Veräußerungspreis keine (rückwirkenden) Auswirkungen.

19

Mangels (nachgewiesener) Veräußerungskosten des Klägers und unstreitiger Anschaffungskosten von 19.429 € ergebe sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.180.571 €. Davon sei die Hälfte steuerfrei. Damit erweise sich die Erfassung eines Gewinns von 1.090.285 € durch das FA als zutreffend.

20

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügen (§ 17 EStG i.V.m. §§ 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 AO).

21

Da die Anteile an der A GmbH zivilrechtlich nicht wirksam auf die A Holding GmbH übertragen worden seien, liege kein Gewinn aus der Einbringung der Anteile der A GmbH vor. Die A Holding GmbH habe weder eine rechtlich geschützte, unentziehbare Position gehabt noch sei die Abtretung zu irgendeinem Zeitpunkt formwirksam vollzogen worden.

22

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 dahingehend zu ändern, dass ein Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 EStG in Höhe von 531.785 € zu berücksichtigen ist.

23

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

24

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG eine Veräußerung der Anteile an der A GmbH seitens des Klägers an die A Holding GmbH und einen daraus sich ergebenden Veräußerungsgewinn des Klägers von 1.090.285 € bejaht.

25

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb --unter weiteren vorliegend nicht problematischen Voraussetzungen-- auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.

26

Eine Veräußerung i.S. von § 17 EStG wird mit der entgeltlichen Übertragung des (zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums durch den Veräußerer auf den Erwerber verwirklicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (veräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.). Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ihm muss etwa auch der wirtschaftliche Erfolg aus einer (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3, m.w.N.).

27

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn der Käufer des Anteils

(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie

(3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., und vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.).

28

Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

29

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte   und das   tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.). Dabei ist wirtschaftliches Eigentum (auch dann) gegeben, wenn --einander nicht nahestehende-- Vertragsparteien die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen. Auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen führt aber die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses nicht ausnahmslos zum Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004).

30

2. Nach diesen Grundsätzen ist das FG zutreffend von einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums am Anteil des Klägers an der A GmbH auf die A Holding GmbH ausgegangen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG).

31

a) Die Formunwirksamkeit des Übertragungsvertrags steht dem nicht entgegen. Insbesondere folgt aus der in der Rechtsprechung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil formulierten Voraussetzung, dass der Anteilserwerber eine auf den Erwerb gerichtete Position erworben haben muss, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden können darf, nicht, dass bei Formunwirksamkeit der zivilrechtlichen Übertragung der Übergang wirtschaftlichen Eigentums zwangsläufig ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist das von den Parteien wirtschaftlich Gewollte und als solches Durchgeführte, d.h. tatsächlich Bewirkte (BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 38/09, BFH/NV 2011, 41, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

32

b) Im Streitfall haben die Parteien, wie vom FG in den Senat bindender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, die Anteilsübertragung wirtschaftlich gewollt und sich auch dementsprechend verhalten.

33

Dass der Kläger beherrschender Gesellschafter war, schließt dies nicht (zwangsläufig) aus. Insoweit ist die finanzgerichtliche Würdigung des Vertragsverhältnisses revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn man die Grundsätze der steuerlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen zugrunde legen wollte, kann im Streitfall nicht von einer verstärkten Indizwirkung des Mangels der zivilrechtlichen Form (dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 19/09, BFHE 229, 301, BStBl II 2010, 823) ausgegangen werden, weil das FG keinerlei sonstige Anhaltspunkte festgestellt hat, die gegen den Bindungswillen der Parteien sprechen würden.

34

Soweit der BFH für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Anteil vor dessen formwirksamer Übertragung bereits mit Abschluss einer formunwirksamen Verpflichtung vorausgesetzt hat, dass die getroffenen Vereinbarungen und die (folgende) formwirksame Abtretung in der Folgezeit tatsächlich vollzogen werden (BFH-Urteil in BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651), betrifft dies die Frage der Vorverlagerung des Veräußerungszeitpunkts vor den Zeitpunkt einer zivilrechtlich wirksamen Abtretung, definiert aber nicht etwa die Einordnung der formunwirksamen Einlage im --insoweit anders gelagerten-- Streitfall. Auch dann, wenn ein Mitunternehmeranteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert wird, geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182).

35

3. Die vom FG angenommene Höhe des Veräußerungsgewinns (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist nicht zu beanstanden. Veräußerungspreis ist alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658, m.w.N.). Der Kläger erlangte aus der Anteilsübertragung an die A Holding GmbH einen Darlehensanspruch in Höhe von 2.199.000 € sowie Gesellschaftsrechte im Wert von 1.000 €.

36

Die Veräußerung des Klägers war mit der Anteilsübertragung an die A Holding GmbH abgeschlossen. Die Insolvenz der B Holding GmbH wie auch der A GmbH hatten hierauf, insbesondere auch auf den Veräußerungspreis, keinen Einfluss.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin und war im Streitjahr (2001) Alleingesellschafterin der A-GmbH, mit der sie außerdem als Organträgerin in einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verbunden war. Die A-GmbH war ihrerseits im Streitjahr zunächst Alleingesellschafterin der B-GmbH und der C-GmbH.

2

Im … 2001 veräußerte und übertrug die A-GmbH 60 v.H. ihrer Beteiligung an der B-GmbH an die X-AG zu einem von der A-GmbH "wegen anstehender Restrukturierungsmaßnahmen" zusätzlich zu leistenden "negativen Kaufpreis" von … €. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien in Bezug auf den restlichen 40 v.H.-Geschäftsanteil eine (in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 auszuübende) Kaufoption zugunsten der X-AG sowie eine (im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 auszuübende) Verkaufsoption zugunsten der A-GmbH. Die X-AG übte die Kaufoption im Juli 2002 aus. Für den von der X-AG zu zahlenden Kaufpreis war ein bereits bei Vereinbarung des Optionsrechts festgelegter Berechnungsmodus vorgesehen; der Preis wurde später auf … € festgelegt.

3

Im … 2001 veräußerte die A-GmbH einen 5,1 v.H.-Geschäftsanteil der C-GmbH, der nicht an den stillen Reserven und an einem etwaigen Liquidationserlös beteiligt war, mit dem jedoch 51 v.H. der Stimmrechte verbunden waren, an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von rd. … €. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien in Bezug auf die restlichen Geschäftsanteile der C-GmbH eine (in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2002 auszuübende) Kaufoption für die Y-GmbH sowie eine (im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 auszuübende) Verkaufsoption für die A-GmbH. Der "Grundkaufpreis" für die restlichen Anteile sollte rd. … € betragen. Die Y-GmbH übte die Kaufoption im Juli 2002 aus.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, wegen der im Zusammenhang mit den Kauf- und Optionsverträgen getroffenen Vereinbarungen seien diese jeweils als einheitliches Geschäft zu beurteilen ("Erwerbsautomatismus") und insgesamt dem Veranlagungszeitraum 2001 zuzuordnen. Die anteilige Verlagerung der Erwerbsvorgänge in das Jahr 2002 habe nur dazu dienen sollen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltende Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen gemäß § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) ausnutzen zu können. Das wirtschaftliche Eigentum an sämtlichen Geschäftsanteilen habe zum 31. Dezember 2001 bereits den beiden Erwerbern zugestanden, so dass die Gesamtkaufpreisforderungen zum 31. Dezember 2001 realisiert gewesen seien. Das FA hat deshalb die bei der A-GmbH aufgrund der Anteilsveräußerungen insgesamt entstandenen Veräußerungsgewinne im Streitjahr erfasst und auf dieser Grundlage die Körperschaftsteuer der Klägerin für das Streitjahr festgesetzt. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 31. August 2012 4 K 1637/09 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 4 abgedruckt.

5

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.

6

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die von der Klägerin zur Klärung gestellten Rechtsfragen erfordern keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und sind auch sonst nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

8

1. Die Klägerin stellt als ungeklärte Rechtsfrage zur Prüfung, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten ausreicht, dass eines der Optionsrechte nach dem zu erwartenden Geschehensablauf in jedem Fall ausgeübt wird, um den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen zu begründen und damit eine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition nicht zwingend vorliegen muss".

9

a) Die Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das FG in dem angefochtenen Urteil das Erfordernis der rechtlich geschützten, unentziehbaren Erwerbsposition nicht --wie die aufgeworfene Frage suggeriert-- nur aufgrund der angenommenen Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung als entbehrlich angesehen hat. Vielmehr ist das FG dem Einwand der Klägerin, die verbliebenen Anteile hätten vor Ausübung der Erwerbsoptionen von der A-GmbH noch an Dritte veräußert oder im Insolvenzfall von Dritten gepfändet werden können, mit der Begründung begegnet, aus Sicht der A-GmbH sei jede andere Lösung als eine Veräußerung der Restanteile gerade an die beiden Erwerber wirtschaftlich nicht tragbar gewesen, die Möglichkeit einer anderweitigen Veräußerung vor Optionsausübung sei mithin im Streitfall ebenso wie der Eintritt des Insolvenzfalls "nur von theoretischer Natur" (Urteilsumdruck S. 49) bzw. "abwegig" (Urteilsumdruck S. 53). Mit dieser Begründung befasst sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht.

10

b) Im Übrigen entspricht es ständiger BFH-Rechtsprechung --und ist darum nicht klärungsbedürftig--, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall richtet und dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts deshalb auch anzunehmen sein kann, wenn die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten einzelnen Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2012 IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, 1044, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten hinsichtlich aller Kriterien des wirtschaftlichen Eigentums, also auch in Bezug auf das für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Rechten zu prüfende Merkmal der rechtlich geschützten, auf den Erwerb des Rechts gerichteten Position, die dem Erwerber gegen dessen Willen nicht mehr entzogen werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; s. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 I R 28/11, BFHE 240, 22, Rz 25).

11

Dem von der Klägerin herangezogenen BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93 (BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen. Dort heißt es, die Vereinbarung eines Optionsrechts reiche zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Optionsberechtigten an den veräußerten Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht aus, weil sie ihn nicht in die Lage versetze, den Erwerber von der tatsächlichen Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschließen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Grundaussage zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung von Optionsrechten, der ein spezifischer Bezug zum Merkmal der rechtlich gesicherten Erwerbsposition nicht entnommen werden kann. Außerdem wird die Aussage in dem Urteil ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass es sich im Einzelfall auch anders verhalten kann.

12

Auch das BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07 (BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182) rechtfertigt keine Zweifel an den beschriebenen Grundsätzen. Danach kann eine Anwartschaft auf den Erwerb eines Rechts nicht zum Erwerb wirtschaftlichen Eigentums führen, wenn der Erwerb von der Billigung durch das Bundeskartellamt abhängig ist, auf welche der Erwerber keinen Einfluss hat. Diese Aussage lässt sich nicht dahin deuten, dass die Erwerbsposition ausnahmslos in allen Fällen auch formalrechtlich abgesichert sein muss.

13

2. Des Weiteren möchte die Klägerin geklärt wissen, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten, wenn keine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition vorliegt, für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausreicht, dass in Bezug auf das Gewinnbezugsrecht auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird oder ob in diesem Fall ... zwingend erforderlich ist, dass das Gewinnbezugsrecht übergeht".

14

Auch diese Frage ist nicht allgemein klärungsfähig, weil die Prüfung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der Gesamtbetrachtung in einer Weise von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, dass sich allgemeingültige Regeln nicht aufstellen lassen. Im Übrigen kann nach der dargestellten Rechtsprechung kein Zweifel daran bestehen, dass bei der Prüfung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums stets eine Gesamtbildbetrachtung geboten ist.

15

3. Entsprechendes gilt für die noch zur Prüfung gestellte Frage, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten, wenn eine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition nicht vorliegt, für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausreicht, dass der Erwerber aufgrund seiner bereits bestehenden Mehrheit die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft lenken kann oder ob in diesem Fall die mit dem Anteil verbundenen Stimmrechte zwingend dem Erwerber zustehen müssen". Auch insoweit entzieht sich die Abwägung der einzelnen Kriterien im Rahmen der erforderlichen Gesamtbildbetrachtung einer allgemeingültigen, vom Einzelfall losgelösten Reglementierung. Davon abgesehen muss sich die Klägerin fragen lassen, von welchem wesentlichen wirtschaftlichen Gewicht das mit dem zu erwerbenden Anteil verbundene (Minderheits-)Stimmrecht sein soll, wenn der Erwerber bereits über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten. Im Juli 2003 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit zu diesen Konten gehörenden Unterlagen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen. Der Kläger und seine Ehefrau machten zunächst keine Angaben zum Inhaber der Konten.

2

Nach einer Durchsuchung bei dem Kläger ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers an, weil sich bei der Durchsuchung Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Kläger beabsichtigte, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Daraufhin gab der Kläger an, die Guthaben hätten seiner 2002 gestorbenen Mutter gehört. Durch geändertes Testament vom 3. November 2001 ist der Kläger zum Alleinerben nach seiner Mutter bestimmt; ein Erbschein ist bisher nicht erteilt worden.

3

Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen des dinglichen Arrests (FG Baden-Württemberg 8 K 154/04) verständigten sich die Beteiligten u.a. darauf, dass der Kläger die rückständige Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 von insgesamt … € bezahlen und die insoweit geänderten Einkommensteuerbescheide nicht mit Rechtsmitteln angreifen werde. Ziffer 3 der Vereinbarung lautet wörtlich:

4

"3. Der Beklagte möge zusichern, dass hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau auf der Grundlage des Sachverhalts, der der Anordnung des dinglichen Arrests vom 13. Februar 2004 zugrunde gelegt wurde, keine weiteren steuerlichen Folgen mehr gezogen werden."

5

Für das Streitjahr 2003 setzte das FA im Wege der Schätzung nicht erklärte Kapitaleinkünfte des Klägers von 45.000 € an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Guthaben hätten entweder von Anfang an dem Kläger gehört. Dafür spreche, dass er die Steuernachforderungen für die Jahre 1993 bis 2002 letztlich akzeptiert habe. Oder er habe die Guthaben von seiner Mutter geerbt. Auch die tatsächliche Verständigung stehe der Schätzung nicht entgegen. Aus ihr ergebe sich keine Bindung des FA, die Erträge aus den Guthaben in der Schweiz im Streitjahr nicht zu besteuern. Die Vereinbarung enthalte in Ziffer 3 keine Vereinbarung über Sachverhaltsfragen und sei schon deshalb nicht bindend. Auf die Frage, was die Beteiligten vereinbaren wollten, komme es nicht an.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht vor.

7

1. Die abstrakten Grenzen für den Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung sind in der Rechtsprechung in ausreichendem Maße geklärt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m.w.N.). Damit ist auch geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschluss vom 31. August 2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163). Gründe, die dennoch eine erneute Befassung des BFH rechtfertigen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

8

a) Die Frage, ob das FG die Reichweite der im Erörterungstermin getroffenen Verständigung zutreffend beurteilt hat, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Streitfall hinaus und verleiht dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung.

9

Im Übrigen war nach der Rechtsauffassung des FG die Frage, wie die Formulierungen unter Nr. 3 der Verständigung gemeint waren, nicht entscheidungserheblich, weil das FG eine Verständigung über den künftigen Steueranspruch nicht für bindend gehalten hat. Diese Rechtsauffassung des FG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zu überprüfen. Das FG hat deshalb --nach seiner Auffassung zu Recht-- davon abgesehen, der Frage nachzugehen, welchen Inhalt die Beteiligten der Vereinbarung beilegen wollten.

10

b) Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der mangelnden Sachaufklärung und Nichterhebung von Beweisen verfangen schon deshalb nicht, weil bei der Prüfung von Verfahrensfehlern der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen ist (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.).

11

2. Soweit sich der Kläger gegen die Zurechnung der Guthaben der Höhe nach wendet, greift er sinngemäß die Schätzungsgrundlagen an. Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Schätzung kann die Zulassung der Revision im Regelfall jedoch nicht erreicht werden, weil eine Schätzung der materiellen Rechtsanwendung zuzurechnen ist und bloße Fehler bei der Rechtsanwendung nicht zur Zulassung der Revision im Einzelfall führen. Für einen besonders schwerwiegenden, objektiv willkürlichen Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen kann, liegen keine Anhaltspunkte vor.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin und war im Streitjahr (2001) Alleingesellschafterin der A-GmbH, mit der sie außerdem als Organträgerin in einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verbunden war. Die A-GmbH war ihrerseits im Streitjahr zunächst Alleingesellschafterin der B-GmbH und der C-GmbH.

2

Im … 2001 veräußerte und übertrug die A-GmbH 60 v.H. ihrer Beteiligung an der B-GmbH an die X-AG zu einem von der A-GmbH "wegen anstehender Restrukturierungsmaßnahmen" zusätzlich zu leistenden "negativen Kaufpreis" von … €. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien in Bezug auf den restlichen 40 v.H.-Geschäftsanteil eine (in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 auszuübende) Kaufoption zugunsten der X-AG sowie eine (im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 auszuübende) Verkaufsoption zugunsten der A-GmbH. Die X-AG übte die Kaufoption im Juli 2002 aus. Für den von der X-AG zu zahlenden Kaufpreis war ein bereits bei Vereinbarung des Optionsrechts festgelegter Berechnungsmodus vorgesehen; der Preis wurde später auf … € festgelegt.

3

Im … 2001 veräußerte die A-GmbH einen 5,1 v.H.-Geschäftsanteil der C-GmbH, der nicht an den stillen Reserven und an einem etwaigen Liquidationserlös beteiligt war, mit dem jedoch 51 v.H. der Stimmrechte verbunden waren, an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von rd. … €. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien in Bezug auf die restlichen Geschäftsanteile der C-GmbH eine (in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2002 auszuübende) Kaufoption für die Y-GmbH sowie eine (im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 auszuübende) Verkaufsoption für die A-GmbH. Der "Grundkaufpreis" für die restlichen Anteile sollte rd. … € betragen. Die Y-GmbH übte die Kaufoption im Juli 2002 aus.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, wegen der im Zusammenhang mit den Kauf- und Optionsverträgen getroffenen Vereinbarungen seien diese jeweils als einheitliches Geschäft zu beurteilen ("Erwerbsautomatismus") und insgesamt dem Veranlagungszeitraum 2001 zuzuordnen. Die anteilige Verlagerung der Erwerbsvorgänge in das Jahr 2002 habe nur dazu dienen sollen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltende Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen gemäß § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) ausnutzen zu können. Das wirtschaftliche Eigentum an sämtlichen Geschäftsanteilen habe zum 31. Dezember 2001 bereits den beiden Erwerbern zugestanden, so dass die Gesamtkaufpreisforderungen zum 31. Dezember 2001 realisiert gewesen seien. Das FA hat deshalb die bei der A-GmbH aufgrund der Anteilsveräußerungen insgesamt entstandenen Veräußerungsgewinne im Streitjahr erfasst und auf dieser Grundlage die Körperschaftsteuer der Klägerin für das Streitjahr festgesetzt. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 31. August 2012 4 K 1637/09 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 4 abgedruckt.

5

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.

6

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die von der Klägerin zur Klärung gestellten Rechtsfragen erfordern keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und sind auch sonst nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

8

1. Die Klägerin stellt als ungeklärte Rechtsfrage zur Prüfung, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten ausreicht, dass eines der Optionsrechte nach dem zu erwartenden Geschehensablauf in jedem Fall ausgeübt wird, um den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen zu begründen und damit eine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition nicht zwingend vorliegen muss".

9

a) Die Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das FG in dem angefochtenen Urteil das Erfordernis der rechtlich geschützten, unentziehbaren Erwerbsposition nicht --wie die aufgeworfene Frage suggeriert-- nur aufgrund der angenommenen Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung als entbehrlich angesehen hat. Vielmehr ist das FG dem Einwand der Klägerin, die verbliebenen Anteile hätten vor Ausübung der Erwerbsoptionen von der A-GmbH noch an Dritte veräußert oder im Insolvenzfall von Dritten gepfändet werden können, mit der Begründung begegnet, aus Sicht der A-GmbH sei jede andere Lösung als eine Veräußerung der Restanteile gerade an die beiden Erwerber wirtschaftlich nicht tragbar gewesen, die Möglichkeit einer anderweitigen Veräußerung vor Optionsausübung sei mithin im Streitfall ebenso wie der Eintritt des Insolvenzfalls "nur von theoretischer Natur" (Urteilsumdruck S. 49) bzw. "abwegig" (Urteilsumdruck S. 53). Mit dieser Begründung befasst sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht.

10

b) Im Übrigen entspricht es ständiger BFH-Rechtsprechung --und ist darum nicht klärungsbedürftig--, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall richtet und dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts deshalb auch anzunehmen sein kann, wenn die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten einzelnen Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2012 IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, 1044, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten hinsichtlich aller Kriterien des wirtschaftlichen Eigentums, also auch in Bezug auf das für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Rechten zu prüfende Merkmal der rechtlich geschützten, auf den Erwerb des Rechts gerichteten Position, die dem Erwerber gegen dessen Willen nicht mehr entzogen werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; s. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 I R 28/11, BFHE 240, 22, Rz 25).

11

Dem von der Klägerin herangezogenen BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93 (BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen. Dort heißt es, die Vereinbarung eines Optionsrechts reiche zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Optionsberechtigten an den veräußerten Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht aus, weil sie ihn nicht in die Lage versetze, den Erwerber von der tatsächlichen Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschließen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Grundaussage zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung von Optionsrechten, der ein spezifischer Bezug zum Merkmal der rechtlich gesicherten Erwerbsposition nicht entnommen werden kann. Außerdem wird die Aussage in dem Urteil ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass es sich im Einzelfall auch anders verhalten kann.

12

Auch das BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07 (BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182) rechtfertigt keine Zweifel an den beschriebenen Grundsätzen. Danach kann eine Anwartschaft auf den Erwerb eines Rechts nicht zum Erwerb wirtschaftlichen Eigentums führen, wenn der Erwerb von der Billigung durch das Bundeskartellamt abhängig ist, auf welche der Erwerber keinen Einfluss hat. Diese Aussage lässt sich nicht dahin deuten, dass die Erwerbsposition ausnahmslos in allen Fällen auch formalrechtlich abgesichert sein muss.

13

2. Des Weiteren möchte die Klägerin geklärt wissen, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten, wenn keine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition vorliegt, für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausreicht, dass in Bezug auf das Gewinnbezugsrecht auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird oder ob in diesem Fall ... zwingend erforderlich ist, dass das Gewinnbezugsrecht übergeht".

14

Auch diese Frage ist nicht allgemein klärungsfähig, weil die Prüfung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der Gesamtbetrachtung in einer Weise von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, dass sich allgemeingültige Regeln nicht aufstellen lassen. Im Übrigen kann nach der dargestellten Rechtsprechung kein Zweifel daran bestehen, dass bei der Prüfung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums stets eine Gesamtbildbetrachtung geboten ist.

15

3. Entsprechendes gilt für die noch zur Prüfung gestellte Frage, "ob es bei Bestehen von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten, wenn eine rechtlich geschützte, unentziehbare Erwerbsposition nicht vorliegt, für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausreicht, dass der Erwerber aufgrund seiner bereits bestehenden Mehrheit die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft lenken kann oder ob in diesem Fall die mit dem Anteil verbundenen Stimmrechte zwingend dem Erwerber zustehen müssen". Auch insoweit entzieht sich die Abwägung der einzelnen Kriterien im Rahmen der erforderlichen Gesamtbildbetrachtung einer allgemeingültigen, vom Einzelfall losgelösten Reglementierung. Davon abgesehen muss sich die Klägerin fragen lassen, von welchem wesentlichen wirtschaftlichen Gewicht das mit dem zu erwerbenden Anteil verbundene (Minderheits-)Stimmrecht sein soll, wenn der Erwerber bereits über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig; mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte zweimonatige Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rechtzeitig glaubhaft gemacht haben und ihnen deshalb nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

2

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

3

a) Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem im Revisionsverfahren auch klärungsfähig sein.

4

Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben wären. Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).

5

b) Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 und gebietet eine Zulassung, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41). Hingegen ist die von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob die Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Prognoseentscheidung aus Gründen der Unmöglichkeit versagt werden kann, weil die bestehenden Räumlichkeiten für die Umsetzung eines Investitionsplans als ungenügend betrachtet werden", keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern bezieht sich auf tatsächliche Verhältnisse des konkreten Einzelfalls und ihre rechtliche Würdigung.

6

Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

7

c) Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Erlasses eines so genannten Überraschungsurteils ist nicht festzustellen.

8

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und darüber hinaus, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.).

9

Darüber hinaus soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, m.w.N.).

10

In diesem Sinne hat das FG keine Überraschungsentscheidung gefällt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wurde die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht erörtert; insbesondere wurde auch über die Ernsthaftigkeit der geplanten Investitionen diskutiert. Im angefochtenen Urteil stellt das FG heraus, dass es nach dem Gesetz (§ 7g Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung) darauf ankommt, dass Wirtschaftsgüter "voraussichtlich" angeschafft werden, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden sei. Die Frage nach der voraussichtlichen Anschaffung hat das FG im Streitfall verneint und maßgeblich darauf abgestellt, dass nicht ansatzweise ersichtlich sei, was den Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit veranlasst haben könnte, eine seinem "Investitionsplan" entsprechende Entwicklung seines Unternehmens für möglich zu halten. Zudem sei angesichts des Betriebsergebnisses des Streitjahres nicht ansatzweise plausibel, dass der Kläger mit der Möglichkeit der Einstellung von weiteren sechs Mitarbeitern gerechnet habe.

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Nur "im Übrigen" hat das FG ergänzende Plausibilitätserwägungen zur praktischen Umsetzung des Investitionsplans, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Räumlichkeiten angestellt, wobei der Beklagte und Beschwerdegegner offenbar gerade auch diesen Gesichtspunkt zum Thema des Einspruchsverfahrens gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Urteilsbegründung des FG überhaupt von tragender Bedeutung war. Denn auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht das Gericht zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn --wie hier-- die Beteiligten fachkundig vertreten sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 562).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.