Finanzgericht Köln Urteil, 08. Okt. 2015 - 13 K 2932/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Prozessbevollmächtigten,Herrn A, als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten vorrangig über die Frage, ob gegenüber einer zwischenzeitlich erloschenen britischen Limited wirksam Schätzungsbescheide sowie Einspruchsentscheidungen ergangen sind und ob der frühere Geschäftsführer der Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. deren Aufhebung beantragen kann. Nachrangig streiten sie über die den Schätzungsbescheiden zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen.
3Die Klägerin war eine im britischen Handelsregister (Registrar of Companies for England and Wales, No. 1) eingetragene Private Limited Company – Limited – britischen Rechts (Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung). Sie wurde am ... Oktober 2008 gegründet (Date of Incorporation: .../10/2008). Alleiniger Gesellschafter – nachfolgend „Anteilseigner“ – war ausweislich der vom Beklagten geführten Vertragsakte sowie der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung Herr A1 mit Wohnsitz in B (Italien) mit 100 Anteilen je 1 €; das Stammkapital betrug insgesamt 100 €. Zum alleinigen director – nachfolgend „Geschäftsführer“ – wurde Herr A mit Wohnsitz in G (Deutschland) bzw. – aktuell – M (Deutschland) bestellt.
4Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Import und Export von ... Handelswaren mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Ausweislich einer im März 2011 durchgeführten Umsatzsteuernachschau wurde mit ... aus Italien gehandelt, wobei der Anteilseigner die Kontakte zu italienischen Lieferanten pflegte und der Geschäftsführer die Lieferungen zu Kunden im ... (Deutschland) organisierte.
5In der Folgezeit meldete die Klägerin eine Zweigniederlassung in G an. Nach dem Gesellschafterbeschluss des Anteilseigners vom 20. Juli 2009 (Vertragsakte) wurde beschlossen, eine Zweigniederlassung in G mit dem Geschäftsführer als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer zu gründen. Anschließend meldete die Klägerin die Zweigniederlassung zum Handelsregister an und mietete Räume in der D-Straße in G. Am 3. September 2009 wurde die Zweigniederlassung in das Handelsregister beim Amtsgericht G (HRB 2) mit Herrn A als einzelvertretungsberechtigtem Geschäftsführer und ständigem Vertreter der Zweigniederlassung eingetragen.
6Am 15. Dezember 2010 meldete die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer, eine Verlegung der Zweigniederlassung von G nach M (P-Straße ...; neuer Mietvertrag und Gewerbeummeldung ab dem 1. Oktober 2010) beim Beklagten und bei der Stadt M an.
7Am 9. August 2011 wurde die Klägerin ausweislich eines Auszugs aus dem britischen Handelsregister aufgelöst (Status: „Dissolved“; siehe Registerauszug gem. Blatt – Bl. – 73 der Gerichtsakte).
8Im darauf folgenden Monat, am 19. September 2011, wurde die Zweigniederlassung – obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits im britischen Handelsregister gelöscht worden war – im Handelsregister des Amtsgerichts M (HRB 3) eingetragen (siehe Registerauszug gem. Bl. 76 der Gerichtsakte). Die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht G wurde gelöscht (siehe Registerauszug Bl. 75 der Gerichtsakte). Eine Löschung der Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgerichts M ist bislang nicht erfolgt.
9Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 schätzte der Beklagte mangels eingereichten Jahresabschlusses oder Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen zur Körperschaftsteuer 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid war an den Geschäftsführer „als gesetzlicher Vertreter von Firma F LTD, P-Straße ..., ... M“ adressiert. Einen Hinweis auf die Löschung der Limited oder auf einen Rechtsnachfolger enthielt der Bescheid nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der Körperschaftsteuerakte befindlichen Bescheid verwiesen.
10Mit Gewerbe-Abmeldung vom 25. März 2013 teilte der Geschäftsführer der Stadt M mit, dass die Klägerin (Zweigniederlassung) ihren Geschäftsbetrieb an diesem Tage eingestellt habe (Bl. 26 der Gerichtsakte). Im August 2013 teilte er dies ausweislich der Körperschaftsteuerakte auch dem Beklagten mit.
11Der Vorbehalt der Nachprüfung zum Körperschaftsteuerbescheid 2009 wurde durch Bescheid vom 14. April 2014 aufgehoben. Bezüglich der übrigen Streitgegenstände (Körperschaftsteuer 2010 bis 2012; Gewerbesteuermessbetrag 2011 und 2012; Umsatzsteuer 2011 und 2012) erließ der Beklagte unter dem 14. April 2014 bzw. 12. Juni 2014 (Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge) ebenfalls (Voll-)Schätzungs-bescheide. Alle Bescheide wurden an den Geschäftsführer „als gesetzlicher Vertreter von Firma F LTD, P-Straße ..., ... M“ adressiert. Einen Hinweis auf die Löschung der Limited oder auf einen Rechtsnachfolger enthielten die Bescheide nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Bescheide verwiesen.
12Gegen alle Bescheide legte der Geschäftsführer fristgerechte Einsprüche ein. Ausweislich der Einspruchsschreiben bezeichnete er die Klägerin als „frühere F Ltd.“ und legte „für die frühere F Ltd.“ jeweils Einspruch ein. In der Folgezeit begründete er die Einsprüche nicht, Steuererklärungen oder Jahresabschüsse reichte er nicht ein.
13Unter dem 8. September 2014 ergingen mehrere Einspruchsentscheidungen, in welchen die Einsprüche bzgl. der streitigen Festsetzungen jeweils unter Hinweis auf § 357 Abs. 3 AO als unbegründet zurückgewiesen wurden. Die Einspruchsentscheidungen weisen als Einspruchsführerin die „F LTD, P-Straße ..., ... M“ und den Geschäftsführer als Bevollmächtigten aus. Sie sind postalisch an den Geschäftsführer adressiert. Einen Hinweis auf die Löschung der Limited oder auf einen Rechtsnachfolger enthielten auch die Einspruchsentscheidungen nicht.
14Am 13. Oktober 2014 erhob der Geschäftsführer „als Bevollmächtigter der ehemaligen F LTD., seinerzeit P-Straße ..., ... M“ Klage. Nach der Setzung von Ausschlussfristen hat er Steuererklärungen für die Klägerin eingereicht und zunächst eine Änderung der streitgegenständlichen Bescheide nach Maßgabe der Erklärungen begehrt. Der Beklagte hat hierzu erklärt, mangels eingereichter Jahresabschlüsse könne die Richtigkeit der Erklärungen nicht überprüft werden.
15Der Berichterstatter des Verfahrens hat mit Schreiben vom 6. März 2015 auf Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der erlassenen Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen aufgrund der zwischenzeitlichen Löschung der Klägerin im britischen Handelsregister hingewiesen. Nach (weiterem) richterlichem Hinweis hat der Geschäftsführer sein Begehren dahingehend geändert, dass er primär die Feststellung der Nichtigkeit der gegenüber der Klägerin erlassenen Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen begehrt, hilfsweise deren Aufhebung und äußerst hilfsweise deren Änderung nach Maßgabe der Steuererklärungen.
16Er beantragt sinngemäß,
17festzustellen, dass
18die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014 und
19die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom 14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014 sowie
20die Bescheide vom 12.06.2014 über die Gewerbesteuermessbeträge 2011 und 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014
21nichtig sind;
22hilfsweise
23die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014 und
24die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom 14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014 sowie
25die Bescheide vom 12.06.2014 über die Gewerbesteuermessbeträge 2011 und 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014
26aufzuheben
27äußerst hilfsweise
28die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014 und
29die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom 14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014 sowie
30die Bescheide vom 12.06.2014 über die Gewerbesteuermessbeträge 2011 und 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2014
31nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärungen zu ändern.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Er hat insbesondere unter Verweis auf zivil- und finanzgerichtliche Rechtsprechung sowie das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 (BStBl I 2014, 111) erklärt, er gehe von einem weiteren Bestehen der Limited für Zwecke der (steuerlichen) Abwicklung auch nach deren Löschung aus und halte auch den (ehemaligen) Geschäftsführer, Herrn A, für Zwecke der Abwicklung weiterhin für vertretungsbefugt.
35In der mündlichen Verhandlung ist der Geschäftsführer, welcher die Klage erhoben hat, trotz ordnungsgemäßer Ladung und Zuwarten nicht erschienen. Das Gericht hat mit dem Beklagten die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die britische Limited sowie deren Beteiligten- und Prozessfähigkeit erörtert. Ferner wurden die Eintragung der Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister sowie die Grundsätze von Rechtsscheinvollmachten wie einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht sowie die Auswirkungen auf eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers thematisiert.
36Entscheidungsgründe
37Die Klage ist unzulässig. Die im Rubrum genannte, zwischenzeitlich erloschene Limited britischen Rechts ist die beteiligtenfähige Klägerin des Verfahrens (hierzu 1.). Für diese Klägerin konnte der frühere Geschäftsführer mangels aktiver Vertretungsmacht jedoch keine Klage erheben (hierzu 2.).
38Dies gilt sowohl für die primär erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO), deren spätere Erhebung der Senat zur Klärung der Rechtsfragen für sachdienlich erachtet (§ 67 Abs. 1 Var. 2 FGO), als auch für die hilfsweise erhobene Aufhebungsklage (§ 40 Abs. 1 Var. 1 FGO) und die „äußerst hilfsweise“ erhobene Änderungsklage (Veranlagung nach Maßgabe der Steuererklärungen; §§ 40 Abs. 1 Var. 2, 100 Abs. 2 FGO).
391. Klägerin des Verfahrens ist die im Rubrum genannte ehemalige Limited britischen Rechts. Eine anderweitige Auslegung etwa dahingehend, dass der Geschäftsführer in eigener Person Klage erhoben hat, ist nicht geboten. Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren ist derjenige, der vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder, in Vertretungsfällen, derjenige, für den Rechtsschutz begehrt wird (von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 57 Rn. 11). Im Streitfall sind die Steuerbescheide an die Limited als Inhaltsadressatin gerichtet worden. Der Geschäftsführer hat auch ausdrücklich für die Limited Einspruch eingelegt. Ebenso ist die Limited in der Einspruchsentscheidung als Einspruchsführerin mit dem Geschäftsführer als „Bevollmächtigten“ bezeichnet worden. Die Klage wurde ebenso ausdrücklich vom Geschäftsführer für die (frühere) Limited erhoben.
40Die Klägerin (Limited) ist auch trotz Löschung im britischen Handelsregister beteiligtenfähig.
41Die Beteiligtenfähigkeit ist in der FGO – anders als im Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 61 VwGO) – nicht ausdrücklich geregelt (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 57 FGO Tz. 3 (Mai 2014); von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 57 Rn. 1). Sie entspricht auch nicht der Parteifähigkeit im Sinne des Zivilprozessrechts, sondern meint die Fähigkeit, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessverhältnisses zu sein. Sie ist – anders als die zivilprozessuale Parteifähigkeit – nicht von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit abhängig (vgl. zum Ganzen von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 57 Rn. 7 f.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 57 FGO Tz. 3 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Kapitalgesellschaft – ungeachtet der nachfolgend zu behandelnden Konsequenzen für die Prozessfähigkeit und Klagebefugnis bzw. Prozessführungsbefugnis – auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. nur von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 57 Rn. 24 m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 57 FGO Tz. 3-5 m.w.N.; aus der Rspr. etwa BFH-Urteil vom 6. Mai 1977 III R 19/75, BFHE 122, 389, BStBl II 1977, 783). Der BFH hat im Beschluss vom 28. Januar 2004 (I B 210/03, BFH/NV 2004, 670) ausdrücklich entschieden, dass die Rechtslage für ausländische Kapitalgesellschaften gleichermaßen zu beurteilen ist.
42Demzufolge ist auch eine gelöschte britische Limited beteiligtenfähig (ebenso FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533, rkr.). Dies gilt nach Überzeugung des Senats unabhängig von der Frage, wie sich die im englischen Handelsregister konstitutiv wirkende Löschung der Limited auf das Vermögen in Deutschland auswirkt. Für die Beteiligtenfähigkeit ist nach Überzeugung des Senats insbesondere unerheblich, ob die Limited noch Vermögen in Deutschland hat und ob dadurch nach zivilrechtlicher Rechtsprechung eine sog. Rest- oder Spaltgesellschaft (vgl. hierzu FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533, rkr.; BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 IV C 2 – S 2701/10/10002, BStBl I 2014, 111; jeweils m.w.N.) entsteht. Der Senat war deshalb auch nicht gehalten, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Klägerin noch in Deutschland belegenes Vermögen zuzurechnen ist.
432. Der Geschäftsführer konnte für die beteiligtenfähige Klägerin jedoch keine Klage erheben, da er sie nicht aktiv vertreten kann. Die Klägerin ist weder durch ihren Geschäftsführer als früherem Vertretungsorgan prozessfähig (§ 58 Abs. 2 FGO), noch ist der Geschäftsführer eine nach § 62 FGO wirksam bevollmächtigte Person.
44a. Eine aktive Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach Löschung der Klägerin aus dem britischen Handelsregister ergibt sich nicht aus britischem oder deutschem Recht.
45Die Folgen der Auflösung einer britischen Limited sind aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur sog. Gründungstheorie (vgl. EuGH-Urteile vom 9. März 1999 Rs. C‑212/97, GmbHR 1999, 474 „Centros“; vom 5. November 2002 Rs. C-208/00, GmbHR 2002, 1137 „Überseering“; vom 30. September 2003 Rs. C-167/01, GmbHR 2003, 1260 „Inspire Art“) in erster Linie nach britischem Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Die Auflösung („dissolution“) einer britischen Limited führt unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft (konstitutive Wirkung der Löschung); eine Liquidation oder Nachtragsliquidation sieht das britische Recht nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 26. Juli 2011 (9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533).
46Ebenso besteht nach deutschem Recht keine gesetzlich geregelte Vertretungsbefugnis für eine erloschene britische Limited. Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Rechtsfolgen nach britischem Recht („Vermögensanfall bei der englischen Krone“) nicht auf im Ausland belegenes Vermögen erstrecken (so Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011, 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533; Beschluss des Thüringer Oberlandesgericht vom 22. August 2007 6 W 244/07, NZG 2007, 877) und dies europarechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluss des EuGH vom 12. Januar 2012 C-497/08, Slg 2010, I‑101-112), hat der Gesetzgeber bislang eine eigenständige Rechtsgrundlage zur (steuerrechtlichen) Vertretung einer gelöschten britischen Limited (oder anderer ausländischer Kapitalgesellschaften) nicht geschaffen.
47Der Senat hält vorliegend auch eine analoge Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keinen Geschäftsführer hat (Führungslosigkeit), für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten. Unabhängig von der Frage, ob bei ausländischen Gesellschaften überhaupt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage vorliegt, regelt die Vorschrift nur eine passive Vertretungsbefugnis (vgl. bereits Wortlaut der Vorschrift sowie Urteil des BGH vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, NZG 2011, 26). Überdies würden nach dieser Norm die Gesellschafter, nicht hingegen die (früheren) Geschäftsführer, für vertretungsbefugt erklärt.
48Eine (aktive) Vertretungsmacht ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der Vorschriften zur Nachtragsliquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften (§§ 66 Abs. 5 GmbHG, 273 Abs. 4 AktG). Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob eine analoge Anwendung zulässig ist, d.h. eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vorliegt. Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber die Absicht hat, die Rechtsfolgen des Erlöschens ausländischer Rechtsformen speziell für das Besteuerungsverfahren oder (allgemein) für das zivilrechtliche Bestehen des „deutschen Restvermögens“ der erloschen Gesellschaft zu regeln. Eine solche Absicht erscheint dem Senat schon angesichts der vielfältigen ausländischen Rechtsformen fernliegend.
49Überdies ist zweifelhaft, ob eine vergleichbare Interessenlage zwischen einer erloschenen britischen Limited und einer erloschenen deutschen GmbH vorliegt. Es erscheint dem Senat wenig konsistent, einerseits unter Verweis auf das Gründungsstatut auf das grundsätzlich maßgebliche britische Recht zu verweisen, andererseits aber deutsche Rechtsgrundlagen des Kapitalgesellschaftsrechts zur Vertretungsbefugnis des deutschen Vermögens einer für deutsche Besteuerungszwecke fingierten Limited heranzuziehen.
50Unabhängig davon ist im Streitfall jedenfalls ein Nachtragsliquidator nicht bestellt worden.
51Soweit die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 (IV C 2 – S 2701/10/10002, BStBl I 2014, 111, Rn. 6; zuvor bereits Verfügung der OFD Hannover vom 3. Juli 2009, DStR 2009, 1585; kritisch hierzu bereits Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533) sowie Teile der zivilrechtlichen Rechtsprechung (so wohl Thüringer OLG vom 22. August 2007 6 W 244/07, NZI 2008, 260) hingegen eine grundsätzliche Vertretungsmacht durch die bisherigen Vertretungsorgane annehmen, überzeugt dies nicht, da eine Rechtsgrundlage nicht genannt wird und auch nicht ersichtlich ist. Bloße Praktikabilitätserwägungen vermögen nach Überzeugung des Senats keine Vertretungsbefugnis begründen.
52b. Eine aktive Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach Löschung der Klägerin aus dem britischen Handelsregister ergibt sich auch nicht aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur sog. „Rest- oder Spaltgesellschaft“.
53Die zur Vertretung einer erloschenen britischen Limited ergangene Zivilrechtsprechung verlangt zunächst stets, dass in Deutschland belegenes Vermögen besteht, d.h. eine Liquidation noch nicht abgeschlossen ist. In der genauen Begründung und der konkreten Vertreterbestimmung ist die Rechtsprechung aus Sicht des Senats indes uneinheitlich: Das OLG Nürnberg hat im Beschluss vom 10. August 2007 (13 U 1097/07, GmbHR 2008, 41; hieran anschließend Beschluss des KG Berlin vom 15. Oktober 2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 und Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10. Mai 2010 I-24 U 160/09, NZG 2010, 1226) entschieden, dass eine britische Limited auch nach ihrer Löschung im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen sei. Solange der rechtliche Status der Restgesellschaft ungeklärt sei, könne ein Pfleger (§§ 53 ZPO, 1913 BGB) bestellt werden. Das Thüringer OLG hat im Beschluss vom 22. August 2007 (6 W 244/07, GmbHR 2007, 1109) hingegen ausgeführt, die Restgesellschaft werde ohne Weiteres von ihrem bisherigen Geschäftsführer vertreten. Es sei inländischen Gläubigern weder zumutbar, diese auf einen Rechtsweg gegenüber dem britischen Companies House zu verweisen, noch sei es zumutbar, eine Vertretung durch die Gesellschafter anzunehmen, da den Gläubigern dann ggf. eine Vielzahl von Schuldnern gegenüberstünde. In Fällen, in denen eine Kontinuität des Geschäftsführer- bzw. Liquidatorenamtes nicht sachgerecht erscheine, könne auch analog §§ 66 Abs. 5 GmbHG, 273 Abs. 4 AktG ein (anderer) Nachtragsliquidator bestellt werden. Der Beklagte stützt seine Auffassung, dass der Geschäftsführer die Klägerin weiter vertreten könne, insbesondere auf jenen Beschluss des Thüringer OLG sowie auf das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014. Das OLG Hamm hat im Urteil vom 11. April 2014 (I-12 U 142/13, GmbHR 2014, 1156) hingegen ausgeführt, die Rechtsform der Rest- oder Spaltgesellschaft bestimme sich nach deutschem Gesellschaftsrecht. Eine nach englischem Recht erloschene Gesellschaft bestehe bis zur Liquidation ihres in Deutschland belegenen Vermögens grundsätzlich in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fort. Verfüge die Gesellschaft nur über einen einzigen Gesellschafter, sei ein Einzelunternehmen des Gesellschafters anzunehmen, da das deutsche Recht keine „Einmann-Personengesellschaften“ kenne.
54Der Senat ist angesichts der unter 1. geschilderten Besonderheiten des Steuerrechts und der von der zivilprozessualen Prozessfähigkeit unabhängigen „steuerprozessualen Beteiligungsfähigkeit“ nicht davon überzeugt, dass die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Rest- oder Spaltgesellschaft auf das Steuerrecht uneingeschränkt übertragen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist – wie zuvor ausgeführt – eine (auch ausländische) Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift. Der BFH stellt auf steuerliche Pflichten oder auf laufende Steuerstreitverfahren ab und verlangt gerade nicht, dass noch inländisches Vermögen besteht. Aus diesem Grund hat der Senat davon abgesehen, Ermittlungen zu etwaigem „deutschen Restvermögen“ der Klägerin anzustellen. Auch hat keiner der Beteiligten etwas zu verbleibendem Vermögen der Klägerin vorgetragen.
55Selbst wenn man die zivilgerichtliche Rechtsprechung der sog. Rest- oder Spaltgesellschaft auf den Streitfall anwendet, ergibt sich keine Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers. Unterstellt man, dass die Klägerin kein Vermögen mehr besitzt, besteht nach der vorgenannten Rechtsprechung gar keine Rest- oder Spaltgesellschaft mehr. Dem Beklagten wäre dann entgegenzuhalten, dass er Bescheide gegen ein nicht existierendes Steuersubjekt erlassen hat. Wenn man hingegen unterstellt, dass der Klägerin noch Inlandsvermögen zuzurechnen ist und damit eine Rest- oder Spaltgesellschaft besteht, überzeugt den Senat das Urteil des OLG Hamm vom 11. April 2014 (I-12 U 142/13, GmbHR 2014, 1156), wonach sich die Rechtsform der Rest- oder Spaltgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht richtet, dessen Grundformen die OHG bzw. GbR oder sonst das Einzelunternehmen sind. Da die Klägerin nur einen Anteilseigner (Herrn A1) hatte, wäre die Rest- oder Spaltgesellschaft ein von ihm zu vertretenes Einzelunternehmen. Der Senat kann in diesem Falle dahinstehen lassen, ob die Bescheide gegenüber dem richtigen Steuersubjekt ergangen sind, da sie an die Limited und nicht an ein als Einzelunternehmen bestehendes „Restunternehmen“ als Rechtsnachfolger gerichtet sind. Jedenfalls wird das Einzelunternehmen nicht von dem früheren Geschäftsführer der Limited, sondern von ihrem früheren Anteilseigner vertreten.
56c. Eine aktive Vertretungsmacht ergibt sich nicht daraus, dass die Zweigniederlassung der Klägerin – auch noch am Tage der mündlichen Verhandlung – mit Herrn A als einzelvertretungsberechtigtem Geschäftsführer und ständigem Vertreter der Zweigniederlassung im Handelsregister beim Amtsgericht M eingetragen ist.
57Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 Abs. 1 HGB; sog. negative Publizität). Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 Abs. 3 HGB; sog. positive Publizität). Anhand der gesetzlichen Formulierung („…es sei denn…“) ist ersichtlich, dass eine widerlegbare Vermutung dafür besteht, dass der Dritte eine nicht bzw. falsch eingetragene Tatsache nicht kannte (vgl. Koch in Staub, HGB, § 15 Rn. 57 ff.). Der Anmeldepflichtige muss daher einen Gegenbeweis führen, dass der Dritte positive Kenntnis von der nicht oder unrichtig eingetragenen Tatsache hatte. Ein bloßes „Kennenmüssen“ (i.S.d. § 122 Abs. 2 BGB) reicht hingegen nicht aus (vgl. Koch in Staub, HGB, § 15 Rn. 58 m.w.N.).
58Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend (§ 15 Abs. 4 HGB). Die Eintragung von inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Einzelkaufleute, juristischer Personen oder Handelsgesellschaften richtet sich nach §§ 13d ff. HGB. Nach § 13d Abs. 1 HGB ist eine Zweigniederlassung bei dem Gericht anzumelden und einzutragen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. Nach § 13e Abs. 2 Satz 4 HGB (in der für das hier maßgebliche Jahr 2011 geltenden Fassung, in welcher die Limited erloschen ist) kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. Nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB hat die Anmeldung der Zweigniederlassung die Personen unter Angabe ihrer Befugnisse anzugeben, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Gemäß § 13e Abs. 3 HGB haben jene Personen jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach § 13e Abs. 3a HGB können an die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 13e Abs. 2 Satz 4 HGB erfolgen.
59Im Streitfall ergibt sich aus den vorgenannten Ausführungen, dass gegenüber Herrn A, welcher stets als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und ständiger Vertreter der Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgerichts M eingetragen war, Bescheide mit Wirkung für die Klägerin bekanntgegeben werden konnten („passive Vertretungsmacht“). Der Geschäftsführer hat es fortwährend versäumt, das (konstitutive) Erlöschen der Limited und das daraus folgende Erlöschen seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Handelsregister anzumelden. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die in das Handelsregister des Amtsgerichts M noch bei Bestehen der Limited vom Geschäftsführer erfolgte Anmeldung der Verlegung der Zweigniederlassung, welche jedoch erst nach dem Erlöschen der Limited vom Amtsgericht M eingetragen worden war und – richtigerweise – niemals hätte eingetragen werden dürfen (vgl. zur Prüfungspflicht des Registergerichts Beschluss des OLG Schleswig vom 1. Februar 2012 2 W 10/12, GmbHR 2012, 799), eine nicht eingetragene und bekanntgemachte Tatsache i.S.d. § 15 Abs. 1 HGB oder eine unrichtig bekanntgemachte Tatsache nach § 15 Abs. 3 HGB darstellt. In beiden Fällen entfaltet das Handelsregister zulasten der Klägerin Publizität.
60Ein Ausschluss der Publizität aufgrund einer positiven Kenntnis des Beklagten von der Löschung der Limited und des daraus folgenden Erlöschens der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann der Senat im Streitfall nicht feststellen. Eine solche positive Kenntnis folgt insbesondere nicht daraus, dass er dem Beklagten im August 2013 eine Betriebseinstellung der Zweigniederlassung angezeigt hat. Aus dem Nichtbestehen eines aktiven Geschäftsbetriebs kann nicht zwingend gefolgert werden, dass die Gesellschaft erloschen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte durch einen einfachen und schnellen Abruf des britischen Handelsregisters (http://companieshouse.gov.uk) selbst hätte feststellen können, dass die Limited nicht mehr existiert. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten wäre im Rahmen der Rechtsscheinhaftung nach § 15 HGB unschädlich. Soweit der Berichterstatter im schriftlichen Vorverfahren zunächst Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der erlassenen Bescheide geäußert hat, hält der Senat hieran aufgrund der sich aus dem Handelsregister und der Rechtsscheinhaftung nach § 15 HGB ergebenden Besonderheiten nicht weiter fest.
61Ungeachtet der vorgenannten Ausführungen folgt aus der Rechtsscheinhaftung des § 15 HGB jedoch keine aktive Vertretungsmacht des Geschäftsführers, da dieser sich nicht zu seinen Gunsten auf die Vorschrift berufen kann. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm, die einen Schutz des gutgläubigen Dritten und nicht Desjenigen bezweckt, der Anmeldungen unterlassen hat oder eine Unrichtigkeit des Handelsregisters verursacht bzw. eine bekanntgewordene Unrichtigkeit nicht beseitigt. Überdies ist nach Überzeugung des Senats § 15 HGB schon von seinem Anwendungsbereich her nicht geeignet, eine Prozessfähigkeit zu begründen bzw. zu fingieren (zur Prozessfähigkeit im Zivilprozess ähnlich Urteil des OLG Hamm vom 3. Juli 1997 22 U 92/96, GmbHR 1997, 1155). Jedenfalls kann sich der Geschäftsführer der Klägerin, welcher bei Klageerhebung unstreitig deren Erlöschen kannte („Klage als Bevollmächtigter der ehemaligen F LTD., seinerzeit P-Straße ..., ... M“), als nicht mehr gutgläubige Person nicht auf die Publizität des Handelsregisters berufen (vgl. ähnlich zum Fall einer nicht prozessfähigen GmbH Urteil des BGH vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, NZG 2011, 26).
62d. Des Weiteren scheidet eine (aktive) Vertretungsbefugnis durch § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 57 ZPO aus. Soll hiernach eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift für Aktivprozesse, welche im Finanzgerichtsverfahren allerdings den Regelfall darstellen, anwendbar ist (vgl. hierzu Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631, wonach die Vorschrift im Finanzprozess über ihren wörtlichen Anwendungsbereich nur für Beiladungen angewendet wird, nicht aber, wenn eine prozessunfähige Person ihrerseits klagen will) und ob „Gefahr im Verzug“ vorliegt, wurde im Streitfall kein Prozesspfleger bestellt und musste nach der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. aus der Kommentarliteratur auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 58 FGO Tz. 23) auch nicht bestellt werden. Gleiches gilt für die Bestellung eines Betreuers gem. § 53 ZPO i.V.m. § 1913 BGB (vgl. zur britischen Limited den Beschluss des OLG Nürnberg vom 10. August 2007 13 U 1097/07, NZG 2008, 76).
63e. Der Geschäftsführer war auch keine anderweitig von der Klägerin bevollmächtigte Person, welche nach § 62 FGO als Bevollmächtigter oder Beistand der Klägerin auftreten konnte. Wird vor der Löschung im britischen Handelsregister ein Bevollmächtigter bestellt, wirkt dessen Vollmacht auch über das (konstitutive) Erlöschen hinaus (vgl. speziell zur britischen Limited BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 IV C 2 – S 2701/10/10002, BStBl I 2014, 111, Rn. 7; allgemein Nr. 2.8.3.2 AEAO zu § 122 AO). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung des Geschäftsführers über seine (frühere) organschaftliche Stellung hinaus, weshalb auch kein „Fortwirken“ einer Vollmacht über das Erlöschen der Klägerin hinaus in Betracht kommt.
64f. Der Senat verkennt nicht, dass im Streitfall eine Bekanntgabe von Bescheiden an den Geschäftsführer möglich war, dieser entsprechend der o.g. Ausführungen aber nicht für die Klägerin klagebefugt ist. Dieser Umstand ist hinzunehmen, da der Geschäftsführer die passive Vertretungsbefugnis selbst verursacht hat, in der er – bis zum heutigen Tage – keine Auflösung der Limited und damit ein Erlöschen der Zweigniederlassung und seiner Vertretungsmacht beim deutschen Handelsregister angezeigt hat. Im Übrigen zeigt beispielsweise § 35 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GmbHG, dass das Bestehen passiver Vertretungsmacht bei fehlender aktiver Vertretungsmacht dem Gesellschaftsrecht nicht fremd ist (vgl. zu § 35 GmbHG Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rn. 59 ff. m.w.N.). Die passive Vertretungsmacht führt dazu, dass der Beklagte, sofern er Restvermögen der Klägerin auffindet, gegenüber dieser aus den gegenüber ihr erlassenen Steuerbescheiden vollstrecken darf.
65Die Rechtsfolgen der passiven Vertretungsmacht werden für den Geschäftsführer jedoch insoweit abgemildert, dass dem Beklagten bei einer (etwaigen) Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Steuerschulden der Limited nicht die Vorschrift des § 166 AO (Drittwirkung der Steuerfestsetzung) zugutekommt. Die wirksame Steuerfestsetzung gegenüber der Limited hat keine Drittwirkung gegenüber dem (ehemaligen) Geschäftsführer, da dieser über keine (aktive) Vertretungsmacht verfügte und deshalb den Bescheid nicht als Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anfechten konnte.
66Der Senat ist sich bewusst, dass die praktischen Auswirkungen seiner Entscheidung begrenzt sein dürften, weil die Höhe der Steuerfestsetzung auf Ebene eines Haftungsbescheides, sofern dieser noch verfahrensrechtlich erlassen werden kann, erneut thematisiert werden könnte. Derartige verwaltungsökonomische Erwägungen hat der Beklagte jedoch nicht aufgegriffen. In der mündlichen Verhandlung hat er trotz nicht ersichtlicher Vollstreckungsmöglichkeiten und unabhängig von der bislang offenbar nicht erwogenen Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers auf einer Entscheidung durch Senatsurteil bestanden.
673. Der Senat durfte gem. § 91 Abs. 2 FGO auch bei Ausbleiben des Geschäftsführers entscheiden. Gründe für eine Terminsaufhebung gem. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO sind nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Der ordnungsgemäß geladene Geschäftsführer hat noch am Tag der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz mit genauen Anträgen an das Gericht gesandt, ist jedoch zum Termin ohne vorherige Ankündigung und nicht erschienen. Bei diesem Geschehensablauf ist davon auszugehen, dass er bewusst auf eine Teilnahme am Termin verzichtet hat.
68Der Senat war nicht gehalten, die „frühere F LTD.“ gesondert zu laden. Nach Rechtsprechung des BFH (vgl. nur Urteil vom 27. April 1994 XI R 29/93, BStBl II 1994, 661) ist in Fällen einer Vertretung durch vollmachtlose Vertreter nicht nur der (vermeintliche) Vertreter, sondern auch der (vermeintlich) Vertretene zu laden. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass die vom Geschäftsführer benannte Klägerin eine erloschene britische Limited ohne eigene ladungsfähige Anschrift ist. Dem Senat war deshalb eine eigenständige Ladung der möglicherweise nicht mehr existierenden Klägerin nicht möglich.
694. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten des Verfahrens sind hier dem Geschäftsführer, welcher die Klage erhoben hat, aufzuerlegen.
70Nach § 135 Abs. 1 FGO trägt der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens. Ausnahmsweise können nach der Rechtsprechung des BFH und anderer Bundesgerichte (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2015, § 135 Rn. 9 m.w.N.) dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten auferlegt werden, wenn er sie veranlasst hat. Der BFH hat zu einer gelöschten GmbH im Beschluss vom 22. Juli 2002 (V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601) die Kostentragung durch den vollmachtlosen Prozessvertreter als gerechtfertigt angesehen, wenn er die Löschung kannte und keine zur Vertretung befugte Person eine Vollmacht erteilt hat. Im Streitfall ist es gerechtfertigt, dem Geschäftsführer die Kosten aufzuerlegen, da er das Verfahren und die Kosten in Kenntnis der Löschung der Klägerin im britischen Handelsregister veranlasst hat.
715. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, wie sich die (konstitutive) Löschung einer britischen Limited im britischen Handelsregister – insbesondere auch im Falle der Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister – auswirkt und ob und ggf. durch wen eine gelöschte Limited oder eine hiervon möglicherweise zu unterscheidende Rest- oder Spaltgesellschaft (aktiv und passiv) vertreten werden kann.

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(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene, - 4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse, - 4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes, - 6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch eine inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
- 1.
das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht; - 2.
die Rechtsform der Gesellschaft; - 3.
die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse; - 4.
wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, gelten für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend.
(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.
(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden, an das Registergericht weitergeleitet werden, das für eine inländische Zweigniederlassung dieser Gesellschaft zuständig ist.
(7) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung. Sofern zum Zeitpunkt des Dateneingangs bei dem Registergericht keine Anmeldung in Bezug auf die mitgeteilten Tatsachen vorliegt, fordert es die Gesellschaft zur unverzüglichen Anmeldung der geänderten Tatsachen auf.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse, - 4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes, - 6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.