Finanzgericht Köln Urteil, 06. Mai 2014 - 2 K 430/11

ECLI:ECLI:DE:FGK:2014:0506.2K430.11.00
bei uns veröffentlicht am06.05.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 06. Mai 2014 - 2 K 430/11

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Köln Urteil, 06. Mai 2014 - 2 K 430/11

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
Finanzgericht Köln Urteil, 06. Mai 2014 - 2 K 430/11 zitiert 20 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte


(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung


(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven

Abgabenordnung - AO 1977 | § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln


Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Versicherungsteuergesetz - VersStG | § 1 Gegenstand der Steuer


(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. (2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgli

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 5 Freistellung von der Aufsicht


(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine

Versicherungsteuergesetz - VersStG | § 2 Versicherungsverträge


(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. (2) Als V

Versicherungsteuergesetz - VersStG | § 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis


(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar 1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,2. bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefah

Versicherungsteuergesetz - VersStG | § 3 Versicherungsentgelt


(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere1.Prämien,2.Beiträge,3.Vorbeiträge,4.Vors

Versicherungsteuergesetz - VersStG | § 9 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer


(1) Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet,

Versicherungsteuergesetz - VersStG | § 6 Steuersatz


(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer. (2) Die Steuer beträgt 1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Abs

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Bundesfinanzhof Urteil, 11. Dez. 2013 - II R 53/11

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH, errichtete in Norwegen eine im Juni 2005 fertiggestellte Industrieanlage und unterh

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Dez. 2010 - II R 21/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein in der Rechtsform einer GmbH tätiges Leasingunternehmen. Sie verleast Kraftfahrzeuge an Unternehmen
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Bundesfinanzhof Beschluss, 30. März 2015 - II B 79/14

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. Mai 2014  2 K 430/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein in der Rechtsform einer GmbH tätiges Leasingunternehmen. Sie verleast Kraftfahrzeuge an Unternehmen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags sowie vom Kunden separat zu unterzeichnender Anlagen in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Die im Rahmenvertrag und seinen Anlagen getroffenen Vereinbarungen gelten für jeden auf der Basis des Rahmenvertrags zustande gekommenen Einzelvertrag.

2

Nach § 8 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag bzw. den entsprechenden Einzelverträgen haftet der Leasingnehmer für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Klägerin. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Haftungsrisiko durch Abschluss eines Versicherungsvertrags abzusichern.

3

Seit dem 1. Januar 2007 besteht für die Leasingnehmer sowohl für Neuabschlüsse als auch für bestehende Leasingverträge die Möglichkeit des Abschlusses einer "Dienstleistungsvereinbarung Haftungsbefreiung mit Eigenanteil" (DVHB), welche "abweichend von §§ 8, 10 der Anlage 1 des Rahmenvertrags" die entgeltliche Freistellung des Leasingnehmers von der nach dem Rahmenvertrag bzw. den Einzelverträgen bestehenden Haftung regelt. Die Leasingnehmer können insoweit zwischen einer "teilweisen Haftungsbefreiung" und einer auch Unfallschäden umfassenden "vollständigen Haftungsbefreiung" wählen. Ein vom Leasingnehmer selbst zu tragender Eigenanteil wird jeweils individuell vereinbart. Die Haftungsbefreiung gilt nicht, wenn der Leasingnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schadensfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

4

Die Klägerin beantragte beim seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA) eine verbindliche Auskunft, dass die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung mit Eigenanteil im Rahmen des Abschlusses von Leasingverträgen keinen Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) begründe und für die Haftungsbefreiung vom Leasingnehmer gezahlte Entgelte keine Versicherungsprämien i.S. des § 3 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) seien.

5

Das FA teilte diese Auffassung nicht, sondern erließ wegen der von der Klägerin erzielten Freistellungsentgelte für Neu- und Altverträge am 13. Februar 2008 einen Versicherungsteuerbescheid für Januar 2008 über 17.083,14 €.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die Festsetzung der Versicherungsteuer Klage vor dem Finanzgericht (FG), das der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1074 veröffentlichten Urteil stattgab.

7

Dagegen richtet sich die Revision des seit dem 1. Juli 2010 nach § 7a VersStG zuständigen Beklagten und Revisionsklägers (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--), mit der er die Verletzung des § 1 Abs. 1 VersStG geltend macht. Durch den Abschluss der DVHB sei ein Versicherungsverhältnis begründet worden. Die DVHB sei schon äußerlich wie ein Vertrag aufgebaut und entspreche ihrem Wortlaut nach den üblichen Vertragsregelungen einer Kaskoversicherung.

8

Das BZSt beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2009  2 K 14/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Leasingnehmern für die DVHB zu zahlenden Entgelte nicht der Versicherungsteuer unterliegen.

12

1. Der Versicherungsteuer unterliegt nach Maßgabe des § 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1961 II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 29. April 1964 II 187/60 U, BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097), wobei wesentliches Merkmal für ein solches "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 1964 II 147/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 85; vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513; in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097). Versicherungsentgelt ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Zahlung des Versicherungsentgelts ist danach jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (BFH-Urteil vom 20. April 1977 II R 47/76, BFHE 122, 559, BStBl II 1977, 748); denn Gegenstand der Besteuerung ist wegen des Charakters der Versicherungsteuer als Verkehrsteuer nicht das Versicherungsverhältnis als solches (Begründung zum VersStG 1937, RStBl 1937, 839), sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten.

13

2. Die im Streitfall von den Leasingnehmern für die Haftungsfreistellung durch die DVHB aufgewendeten Beträge erfüllen nicht die Merkmale eines Versicherungsentgelts i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG, weil es an der Übernahme eines ansonsten die Leasingnehmer treffenden Wagnisses durch die Klägerin fehlt.

14

a) Es steht einem Leasinggeber grundsätzlich frei, einerseits das Risiko des zufälligen Untergangs des überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile und andererseits dasjenige der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten Teile aufgrund fahrlässigen Verhaltens des Leasingnehmers selbst zu tragen und sich dies durch ein vom Leasingnehmer (zusätzlich) zu entrichtendes Leasingentgelt wirtschaftlich ausgleichen zu lassen.

15

aa) Soweit beim Leasinggeber das Risiko der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile ohne Verschulden des Leasingnehmers verbleibt, trägt er lediglich das ihn als Eigentümer des Fahrzeugs ohnehin treffende Sachrisiko. Substanzbeeinträchtigungen des Leasingguts durch zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung trägt nämlich grundsätzlich der Rechtsinhaber, also der Leasinggeber (von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., 2008, Kap. I Rz 2; Beckmann/Kügel in Büschgen, Praxishandbuch Leasing, 1998, § 6 Rz 157 sowie Berninghaus, ebenda, § 15 Rz 16 zum Kfz-Leasing).

16

Zwar ist es in der Leasingpraxis üblich, dass der Leasinggeber das vorgenannte Sachrisiko --wie dies generell auch die Klägerin praktiziert-- in AGB bzw. Einzelverträgen auf den Leasingnehmer überwälzt. Dies entspricht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt entschieden hat (vgl. die Nachweise im BGH-Urteil vom 30. September 1987 VIII ZR 226/86, Betriebs-Berater 1987, 2260), den Besonderheiten des Finanzierungsleasings; die Überwälzung der Sachgefahr scheitert nicht an § 307 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies beruht nicht zuletzt auf der Erwägung, dass sich der Leasingnehmer, wenn auch auf eigene Kosten, gegen die hiermit zusammenhängenden Risiken durch den Abschluss einer Sachversicherung in Form einer Objektversicherung für fremde Rechnung des Leasinggebers nach §§ 74 ff. VVG absichern kann (vgl. von Westphalen, a.a.O., Kap. I Rz 10 ff.; Ackermann in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., 2008, § 31 Rz 26 f.).

17

Es steht dem Leasinggeber als Rechtsinhaber allerdings frei, auf die Überwälzung des vorgenannten Sachrisikos auf den Leasingnehmer zu verzichten. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Überwälzung des Sachrisikos als Ausnahme von der nach dem allgemeinen Zivilrecht geltenden Risikoverteilung darstellt. Verzichtet der Leasinggeber auf diese Überwälzung, so trägt er ein ihn nach dem Gesetz selbst treffendes Risiko (Eigenrisiko) und kein fremdes Wagnis. Auch wenn sich der Leasinggeber den Verzicht auf die allgemein übliche Risikoabwälzung durch gesondert ausgewiesene Beiträge bezahlen lässt, fehlt es deshalb an dem ein Versicherungsverhältnis konstituierenden Merkmal.

18

bb) Nichts anderes gilt, soweit der Leasinggeber gegen zusätzliches Entgelt das Risiko der Zerstörung oder des Verlusts des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten Teile aufgrund fahrlässigen Verhaltens des Leasingnehmers trägt. Beruht die Zerstörung oder Beschädigung bzw. der Verlust eines Fahrzeugs auf einem Umstand, den der Leasingnehmer selbst zu vertreten hat, so stehen dem Leasinggeber zwar gegen den Leasingnehmer nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen Leistungs- und Schadensersatzansprüche zu (vgl. Ackermann, a.a.O., § 33 Rz 8; von Westphalen, a.a.O., Kap. I Rz 32 und 33). Es steht dem Leasinggeber aufgrund seiner Eigentümerstellung aber frei, mit dem Leasingnehmer einen Leasingvertrag unter Ausschluss der gesetzlichen Haftung für fahrlässiges Verhalten des Leasingnehmers abzuschließen und insoweit von sonst üblichen Vertragsgestaltungen abzuweichen. Kraft einer solchen Vereinbarung trägt der Leasinggeber kein fremdes, sondern ein eigenes Risiko. Auch insoweit fehlt es an der für die Annahme eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Übernahme eines fremden Wagnisses. Denn eine Risikotragung durch den Leasingnehmer wird von Anfang an ausgeschlossen. Die Gefahr einer Inanspruchnahme des Leasingnehmers kann erst gar nicht entstehen.

19

cc) Den Vertragsparteien eines Leasingvertrags steht es im Übrigen auch frei, die vereinbarte Risikotragung während der Laufzeit des Leasingvertrags durch Vertragsänderung mit Wirkung für die Zukunft neu zu regeln. Dies folgt aus dem Charakter des Leasingvertrags als Dauerschuldverhältnis. Entsprechend ist es möglich, etwa die zunächst vereinbarte Risikotragung durch den Leasingnehmer dahingehend vertraglich abzuändern, dass nunmehr der Leasinggeber die entsprechenden Risiken --ggf. gegen erhöhtes Leasingentgelt-- tragen soll.

20

b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin, soweit sie mit ihren Kunden die DVHB abgeschlossen hat, sowohl für den Fall des zufälligen Untergangs des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile als auch für den Fall der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten Teile aufgrund fahrlässigen Verhaltens des Leasingnehmers eine Risikotragung durch den jeweiligen Leasingnehmer von vornherein ausgeschlossen.

21

aa) Soweit die Klägerin Neuverträge abgeschlossen hat, wird zwar durch § 8 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Fahrzeugs auf den Leasingnehmer abgewälzt. Diese Vereinbarung wird aber durch den gleichzeitigen Abschluss der DVHB und der darin enthaltenen gegenläufigen Vereinbarung ("abweichend von §§ 8, 10 der Anlage 1 des Rahmenvertrags") von Anfang an suspendiert. Die Risikoabwälzung im Rahmenvertrag soll im Falle des Abschlusses der DVHB erkennbar keine Anwendung finden. Rahmenvertrag und DVHB sind deshalb keine getrennt zu sehenden Vereinbarungen, sondern stellen eine rechtliche Einheit dar, die zivilrechtlich eine Auslegung dahingehend ausschließt, dass die Leasingnehmer zunächst das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Fahrzeugs übernommen und dieses sodann durch Abschluss eines weiteren selbständigen Vertrags bei der Klägerin versichert haben. Angesichts des Umstandes, dass sämtliche Vereinbarungen bei Neuverträgen zeitgleich geschlossen werden und in Kraft treten und deshalb der Leasingnehmer zu keinem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Fahrzeugs tatsächlich trägt, widerspräche eine andere Auslegung der Interessenlage der Beteiligten.

22

bb) Auch das Risiko des fahrlässigen Untergangs oder der fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs sollte von Anfang an von der Klägerin als Eigentümerin und Leasinggeberin und nicht von den Leasingnehmern getragen werden. Rahmenvertrag und DVHB stellen auch insoweit eine rechtlich einheitliche Vereinbarung dar, die als Ganzes darauf abzielt, die Haftung des Leasingnehmers auch für den fahrlässigen Untergang oder die fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs von vornherein auszuschließen. Der Annahme, dass die Leasingnehmer zunächst ein Risiko getragen und dieses durch Abschluss der DVHB, eines weiteren selbständigen Vertrags, bei der Klägerin versichert haben könnten, steht im Übrigen entgegen, dass die vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig vor der Übernahme des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer abgeschlossen werden. Ein den Leasingnehmer treffendes Risiko kann sich aber vor der tatsächlichen Fahrzeugübernahme nicht realisieren und daher auch nicht aufgrund der DVHB von der Klägerin gegen Entgelt übernommen worden sein.

23

cc) Soweit die Klägerin mit Kunden, welche bereits einen Leasingvertrag abgeschlossen hatten, nachträglich die DVHB vereinbart hat, gilt nichts anderes. Den Vertragsbeteiligten stand es insoweit frei, die zunächst vereinbarte Risikoverteilung vertraglich abzuändern. Risiken, die vor dem Inkrafttreten der Vertragsänderung durch Vereinbarung der DVHB eingetreten waren, waren noch nach den zuvor geltenden Vereinbarungen abzuwickeln. Nach Inkrafttreten der DVHB eintretende Risiken hatte alleine die Klägerin zu tragen.

24

dd) Dass die Klägerin für die Entlassung der Leasingnehmer aus deren Haftung ein Entgelt verlangt und sich für den Leasingnehmer der Abschluss einer Vollkaskoversicherung erübrigt, begründet nicht die entgeltliche Übernahme eines fremden Risikos. Insoweit mag die DVHB zwar wirtschaftlich einer Kaskoversicherung ähneln. Da aber die Versicherungsteuer eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097), kommt es alleine auf eine rechtliche Betrachtung an. Danach handelt es sich bei der Haftungsfreistellung gegen Entgelt lediglich um die Ausgestaltung des Leasingvertrags und nicht um die Begründung eines Versicherungsverhältnisses.

25

3. Den von der Klägerin aufgrund der DVHB erbrachten Schadensleistungen kann im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gemeinsamen Risikotragung nicht die Eigenschaft eines Versicherungsentgelts zukommen. Der von ihr aus eigenem Vermögen zu bewirkende Schadensausgleich kommt einer "Eigendeckung" gleich, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöst (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097).

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1.
einen drohenden Notstand abzuwenden,
2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen

1.
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2.
keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und
2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr

1.
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder
2.
ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.

(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.

(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die §§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1.
einen drohenden Notstand abzuwenden,
2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen

1.
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2.
keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und
2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr

1.
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder
2.
ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.

(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.

(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die §§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.

(1) Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer erstattet. Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. Ein Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Steuer tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet wurde.

(2) Treten nach Zahlung des Versicherungsentgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Entfallen bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer zu erstatten.

(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuerbefreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Entfallen der Steuerbefreiung gezahlt worden ist.

(6) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.

(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6 nachzuentrichten, so ist der Versicherer zum Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leistungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen.

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

1.
Prämien,
2.
Beiträge,
3.
Vorbeiträge,
4.
Vorschüsse,
5.
Nachschüsse,
6.
Umlagen und
7.
Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

(1) Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer erstattet. Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. Ein Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Steuer tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet wurde.

(2) Treten nach Zahlung des Versicherungsentgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Entfallen bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer zu erstatten.

(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuerbefreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Entfallen der Steuerbefreiung gezahlt worden ist.

(6) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.

(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6 nachzuentrichten, so ist der Versicherer zum Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leistungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

1.
Prämien,
2.
Beiträge,
3.
Vorbeiträge,
4.
Vorschüsse,
5.
Nachschüsse,
6.
Umlagen und
7.
Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH, errichtete in Norwegen eine im Juni 2005 fertiggestellte Industrieanlage und unterhielt dort zum Zweck der Erfüllung des Vertrags eine Betriebsstätte. Gegenüber der Auftraggeberin hatte sich die Klägerin zur Übernahme einer Garantie für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab der Abnahme des Werks verpflichtet. Die Garantieverpflichtung umfasste insbesondere die Ordnungsmäßigkeit und Mängelfreiheit der Anlage sowie der dort eingebauten Materialien für die Dauer der Garantieperiode.

2

Im Zusammenhang mit der Errichtung der Industrieanlage hatte die Klägerin eine Montage-KDS-Versicherung und ferner eine Garantie-Versicherung abgeschlossen. Versicherer waren neben der Beigeladenen als führender Versicherer u.a. zwei Schweizer Versicherungsunternehmen, die an dem Versicherungsvertrag auf der Versichererseite mit jeweils 11 % beteiligt waren. Die Beigeladene als führender Versicherer hatte einen einheitlichen Versicherungsschein für beide Versicherungen ausgestellt. Die versicherten Gefahren waren wie folgt festgelegt:
"Nach Abnahme durch den Besteller (Maintenance-Periode) leisten die Versicherer Entschädigung für Schäden, die zurückzuführen sind auf:
-Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler, Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler
-Falsche, fehlerhafte oder unterlassene Hinweise im Betriebshandbuch/Wartungsbuch
-Tätigkeiten z.B.: Restarbeiten, Handlungen, Unterlassungen des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten und/oder der von ihnen beauftragten Firmen und Personen
-die Erfüllung der vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen und/oder noch anstehender Leistungstests
Ersatzteile und/oder Neuteile, die für die Ausführung o.a. Arbeiten benötigt werden, sind wie das Montageobjekt selbst versichert, und zwar ab Eintreffen am Montageort bis zur Beendigung der Maintenancearbeiten."

3

In der Versicherungsteueranmeldung der Beigeladenen für Juli 2004 vom 12. August 2004 wurde die Versicherungsteuer für die Garantie-Versicherung in Höhe von 29.554,08 € beim damals zuständigen Finanzamt (FA) angemeldet und entrichtet.

4

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 11. November 2004 die Aufhebung der Versicherungsteuerfestsetzung für die Garantie-Versicherung mit der Begründung, die Garantie-Versicherung unterliege wegen ihres Bezugs zu ihrer norwegischen Betriebsstätte nicht der Versicherungsteuer. Das FA lehnte den Änderungsantrag durch Bescheide vom 24. November 2004 und 17. Februar 2005 ab. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin die Herabsetzung der Versicherungsteuer für den Anmeldungszeitraum Juli 2004 um 29.554,08 € begehrte, als unbegründet ab. Es bejahte die Versicherungsteuerpflicht für die Garantie-Versicherung. § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Versicherungsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (VersStG) stehe der Steuerbarkeit des Versicherungsentgelts für die Garantie-Versicherung nicht entgegen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1744, veröffentlicht.

6

Aufgrund der Änderung des § 7a VersStG durch Art. 10 Nr. 3 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl I 2009, 2702) ist der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) für die Versicherungsteuer zuständig geworden und damit zum 1. Juli 2010 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten.

7

Mit der Revision macht die Klägerin Verfahrensfehler geltend und rügt die Verletzung des § 1 Abs. 2 VersStG. Das FG habe verkannt, dass die Montage-KDS-Versicherung mit der Garantie-Versicherung ein einheitliches Rechtsverhältnis bilde. Die Garantie-Versicherung gewähre lediglich einen unselbständigen Versicherungsschutz zu der die Anlagenerstellung mit deren Risiken abdeckenden Montageversicherung. Diese Risiken könnten sich ausschließlich an dem Ort der Belegenheit der Anlage in Norwegen und damit außerhalb des Geltungsbereichs des VersStG realisieren. Der Versicherungsteuerpflicht unterliege nur der Prämienanteil für die Versicherungsverhältnisse mit den beiden Schweizer Versicherern; die hierauf entfallende Versicherungsteuer in Höhe von 6.501,90 € sei in der Anmeldung zutreffend erfasst worden.

8

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Ablehnungsbescheide vom 24. November 2004 und 17. Februar 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005 aufzuheben sowie das BZSt zu verpflichten, die von der Beigeladenen in der Versicherungsteueranmeldung vom 12. August 2004 angemeldete Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 € herabzusetzen.

9

Das BZSt beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Das beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt keinen Antrag.

11

Die Beigeladene beantragt, die Vorentscheidung, die Ablehnungsbescheide vom 24. November 2004 und 17. Februar 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005 aufzuheben sowie das BZSt zu verpflichten, die von der Beigeladenen in der Versicherungsteueranmeldung vom 12. August 2004 angemeldete Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 € herabzusetzen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Verpflichtung des BZSt, die von der Beigeladenen angemeldete Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 € herabzusetzen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die Versicherungsteuerpflicht des Entgelts für die Garantie-Versicherung, soweit die Klägerin diese nicht mit Schweizer Versicherern abgeschlossen hatte, bejaht.

13

1. Zutreffend hat das FG die von der Klägerin erhobene Klage als zulässig beurteilt. Die Klägerin ist als Versicherungsnehmerin sowohl zur Anfechtung der Steueranmeldung des Versicherers als auch --wie hier-- zur Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, die auf Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung des Versicherers gerichtet ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2011 II B 86/10, BFH/NV 2012, 286).

14

2. Die Revision ist wirksam auf das Begehren beschränkt worden, die Versicherungsteuer-Anmeldung der Beigeladenen vom 12. August 2004 um 23.052,18 € zu vermindern. Der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt. Dies gilt auch bei einem --wie hier-- nach § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO fortgesetzten Revisionsverfahren (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581). In dieser Einschränkung des Revisionsantrags gegenüber dem bisherigen Klagebegehren liegt weder eine teilweise Rücknahme der Revision noch ein teilweiser Verzicht auf diese (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 581; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 56).

15

3. Das durch die Garantie-Versicherung begründete Versicherungsverhältnis der Klägerin mit der Beigeladenen und den weiteren Versicherern erfüllt zwar die Merkmale einer Versicherung. Die sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG ergebenden Voraussetzungen der Versicherungsteuerpflicht sind aber --mit Ausnahme des Versicherungsverhältnisses mit den beiden Schweizer Versicherern-- nicht erfüllt.

16

a) Nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der Steuer die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2010 II R 12/08, BFHE 232, 223, BStBl II 2012, 383, m.w.N.). Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097, m.w.N.). Diese Merkmale einer Versicherung erfüllt die von der Klägerin geschlossene Garantie-Versicherung.

17

b) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer und ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, so entsteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG die Steuerpflicht nur, wenn sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich des VersStG befindet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG ist außerdem Voraussetzung der Steuerpflicht bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, dass sich die Gegenstände im Geltungsbereich des VersStG befinden.

18

c) Im Streitfall unterliegt das gezahlte Entgelt für die hier geschlossene Garantie-Versicherung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG nicht der Steuerpflicht. Gegenstand dieser Garantie-Versicherung sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Risiken mit Bezug auf eine Industrieanlage, die die Klägerin als unbewegliche Sache in Norwegen --und damit außerhalb des Geltungsbereichs des VersStG-- errichtet hat.

19

aa) Nach dem von der Beigeladenen erteilten Versicherungsschein ist versichertes Objekt die Errichtung einer Industrieanlage in Norwegen. Versicherte Gefahren sind die im Rahmenvertrag nach Abnahme durch den Besteller auftretenden Schäden an der Anlage, die u.a. auf Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler sowie Werkstätten- oder Montagefehler zurückzuführen sind. Die versicherten Risiken sind auf den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort der Anlage in Norwegen bezogen. Aufgrund dieser Festlegungen ist der geographische Bereich bestimmt, in dem der den Versicherungsschutz auslösende Versicherungsfall eintreten muss. Demgemäß knüpft die Entschädigungspflicht des Versicherers in Bezug auf die von der Klägerin errichtete Anlage an solche Risiken an, die sich am Belegenheitsort der Anlage als Schaden manifestieren.

20

bb) Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, dass durch die Garantie-Versicherung ausschließlich entschädigungsbedingte Vermögensrisiken der Klägerin ohne unmittelbaren physischen Bezug zu der Anlage versichert sind. Es trifft zwar zu, dass der wirtschaftliche Zweck einer Garantie-Versicherung in der Absicherung des Schadensersatzrisikos nach der Werksabnahme besteht (z.B. Voßkühler in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 35 Rz 8). Die wirtschaftliche Zielsetzung einer Garantie-Versicherung besteht in der Übernahme des Garantierisikos durch den Versicherer und der sich ggf. aus der Risikoübernahme ergebenden Leistungspflicht. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG stellt aber nicht auf die wirtschaftliche Zweckrichtung bzw. Folgewirkung der Risikoübernahme ab, sondern knüpft ausschließlich an die geographische Belegenheit des Risikos an. Demgemäß ist für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG auf die im Streitfall geschlossene Garantie-Versicherung allein entscheidend, dass sich die versicherten Risiken (d.h. die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden in Bezug auf die von der Klägerin errichtete Anlage) am Ort der Belegenheit der Anlage in Norwegen verwirklichen.

21

Entgegen der Auffassung des BZSt entsteht die Steuerpflicht auch nicht deshalb im Inland, weil sich das Versicherungsverhältnis und die die Ersatzpflicht des Versicherers auslösenden Schadensursachen teilweise auf zeitlich vor der Montage der Anlage liegende Tätigkeiten der Klägerin (z.B. Konstruktionsplanung oder Herstellung von Bauteilen) an ihrem inländischen Sitz beziehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die im Streitfall abgeschlossene Garantie-Versicherung auch auf Montagefehler zurückzuführende Schäden der Anlage bezieht und Montagefehler regelmäßig dem Montageort --und damit dem Ort der Anlage-- zuzuordnen sind. Dieser Ortsbezug besteht entsprechend auch beim Einbau fehlerhaft konstruierter oder fehlerhaft hergestellter Bauteile in die norwegische Anlage, die mit dem Einbau solcher Bauteile zu einer mängelbehafteten Anlage wird. Dementsprechend haben die Versicherer im Streitfall das im Versicherungsschein bezeichnete Garantierisiko von Schäden an der Industrieanlage unabhängig davon übernommen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Ursache für den Schadeneintritt gesetzt wurde. Gegen eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung der versicherten Gefahren zum inländischen Sitz der Klägerin, wie sie dem BZSt vorschwebt, spricht zudem, dass mit einer solchen Sichtweise der vom Gesetz --der unionsrechtlichen Vorgabe entsprechend-- ausdrücklich vorgenommene örtliche Bezug der versicherten Gefahren im Wesentlichen leerliefe, weil letztlich jeder Eintritt des Garantiefalls ohne die abgeschlossene Versicherung seinen wirtschaftlichen Niederschlag im Vermögen des Versicherungsnehmers haben würde und damit ein Bezug zum inländischen Sitz des Versicherungsnehmers herstellbar wäre. Das Gesetz stellt aber --wie oben bereits ausgeführt-- nicht auf die wirtschaftliche Zweckrichtung oder Folgewirkung der Risikoübernahme ab, sondern knüpft (ausschließlich) an die geographische Belegenheit des Risikos an.

22

cc) Diese Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG entspricht auch dem Unionsrecht.

23

(1) Die hier anzuwendende Fassung des § 1 Abs. 2 VersStG geht auf das Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl I 1990, 1249) zurück. Durch diese Vorschrift wurde nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/6341, 41) der sachliche Umfang der Versicherungsteuerpflicht an Art. 25 i.V.m. Art. 2 Buchst. d der Zweiten Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (Zweite Richtlinie 88/357/EWG) angepasst.

24

(2) Nach Art. 25 Zweite Richtlinie 88/357/EWG unterliegen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossene Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko i.S. von Art. 2 Buchst. d der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden. Nach Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie gilt als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt sind, der Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände belegen sind.

25

(3) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Juni 2001 C-191/99 --Kvaerner-- (Slg. 2002, I-4447, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 919) sollten diese Regelungen für alle versicherten Risiken die Bestimmung des Staates, in dem das Risiko belegen ist, dadurch ermöglichen, dass sie auf konkrete und physische Merkmale statt auf rechtliche Merkmale abstellen. Jedem Risiko sollte ein konkreter Anknüpfungspunkt entsprechen, der seine Zuordnung zu einem bestimmten Mitgliedstaat ermöglicht. Die Belegenheit des Risikos als ausschlaggebendes, objektiv nachprüfbares Merkmal zur Bestimmung des zur Besteuerung befugten Staates ist geeignet, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, die Versicherungsleistungen anbieten, zu beseitigen; damit wird zugleich die Gefahr einer Doppelbesteuerung vermieden.

26

(4) Auch diese unionsrechtlichen Vorgaben gebieten bei richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG, bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen auf das objektiv nachprüfbare Merkmal der geographischen Belegenheit des Gegenstands und nicht auf die mit der Risikoübernahme durch den Versicherer verbundenen wirtschaftlichen Belange des Versicherungsnehmers abzustellen.

27

4. Da demgemäß die Steuerpflicht des Entgelts für die Garantie-Versicherung bereits aufgrund § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG ausscheidet, kann offen bleiben, ob auch § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG der Steuerpflicht entgegensteht und ob --wie die Klägerin meint-- die Montage-KDS-Versicherung zusammen mit der Garantie-Versicherung als einheitliches, nicht der Versicherungsteuerpflicht unterliegendes Versicherungsverhältnis zu qualifizieren ist.

28

Die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgehende Vorentscheidung war daher aufzuheben.

29

5. Die Sache ist spruchreif. Die Einspruchsentscheidung des FA vom 11. Juli 2005 sowie die Ablehnungsbescheide des FA vom 24. November 2004 und vom 17. Februar 2005 waren insoweit aufzuheben, als eine Herabsetzung der von der Beigeladenen in der Versicherungsteueranmeldung vom 12. August 2004 angemeldeten Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 € abgelehnt wurde.

30

Das Versicherungsentgelt für die Garantie-Versicherung unterliegt --mit Ausnahme des auf die beiden Schweizer Versicherer entfallenden Prämienanteils-- nicht der Versicherungsteuer. Der auf die Schweizer Versicherer entfallende Prämienanteil unterliegt gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 VersStG der Steuerpflicht, weil das Versicherungsverhältnis insoweit mit einem außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer besteht und die Klägerin als Versicherungsnehmerin ihren Sitz im Geltungsbereich des VersStG hat.

31

6. Nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen war die von der Beigeladenen vereinnahmte Versicherungsteuer für die Garantie-Versicherung in dem von der Beigeladenen in ihrer Versicherungsteueranmeldung vom 12. August 2004 angemeldeten Steuerbetrag enthalten. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den BFH, da insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht worden sind, gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend. Ein Wegfall der Bindung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beigeladenen und des BZSt, es sei lediglich eine Anmeldung und Abführung der auf den Versicherungsanteil der Beigeladenen entfallenden Versicherungsteuer nachweisbar. Dieses Vorbringen konnte trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert werden.

32

Demgemäß war das BZSt zu verpflichten, die von der Beigeladenen in der Versicherungsteueranmeldung vom 12. August 2004 angemeldete Versicherungsteuer für Juli 2004 um 23.052,18 € herabzusetzen.

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein in der Rechtsform einer GmbH tätiges Leasingunternehmen. Sie verleast Kraftfahrzeuge an Unternehmen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags sowie vom Kunden separat zu unterzeichnender Anlagen in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Die im Rahmenvertrag und seinen Anlagen getroffenen Vereinbarungen gelten für jeden auf der Basis des Rahmenvertrags zustande gekommenen Einzelvertrag.

2

Nach § 8 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag bzw. den entsprechenden Einzelverträgen haftet der Leasingnehmer für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Klägerin. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Haftungsrisiko durch Abschluss eines Versicherungsvertrags abzusichern.

3

Seit dem 1. Januar 2007 besteht für die Leasingnehmer sowohl für Neuabschlüsse als auch für bestehende Leasingverträge die Möglichkeit des Abschlusses einer "Dienstleistungsvereinbarung Haftungsbefreiung mit Eigenanteil" (DVHB), welche "abweichend von §§ 8, 10 der Anlage 1 des Rahmenvertrags" die entgeltliche Freistellung des Leasingnehmers von der nach dem Rahmenvertrag bzw. den Einzelverträgen bestehenden Haftung regelt. Die Leasingnehmer können insoweit zwischen einer "teilweisen Haftungsbefreiung" und einer auch Unfallschäden umfassenden "vollständigen Haftungsbefreiung" wählen. Ein vom Leasingnehmer selbst zu tragender Eigenanteil wird jeweils individuell vereinbart. Die Haftungsbefreiung gilt nicht, wenn der Leasingnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schadensfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

4

Die Klägerin beantragte beim seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA) eine verbindliche Auskunft, dass die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung mit Eigenanteil im Rahmen des Abschlusses von Leasingverträgen keinen Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) begründe und für die Haftungsbefreiung vom Leasingnehmer gezahlte Entgelte keine Versicherungsprämien i.S. des § 3 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) seien.

5

Das FA teilte diese Auffassung nicht, sondern erließ wegen der von der Klägerin erzielten Freistellungsentgelte für Neu- und Altverträge am 13. Februar 2008 einen Versicherungsteuerbescheid für Januar 2008 über 17.083,14 €.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die Festsetzung der Versicherungsteuer Klage vor dem Finanzgericht (FG), das der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1074 veröffentlichten Urteil stattgab.

7

Dagegen richtet sich die Revision des seit dem 1. Juli 2010 nach § 7a VersStG zuständigen Beklagten und Revisionsklägers (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--), mit der er die Verletzung des § 1 Abs. 1 VersStG geltend macht. Durch den Abschluss der DVHB sei ein Versicherungsverhältnis begründet worden. Die DVHB sei schon äußerlich wie ein Vertrag aufgebaut und entspreche ihrem Wortlaut nach den üblichen Vertragsregelungen einer Kaskoversicherung.

8

Das BZSt beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2009  2 K 14/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Leasingnehmern für die DVHB zu zahlenden Entgelte nicht der Versicherungsteuer unterliegen.

12

1. Der Versicherungsteuer unterliegt nach Maßgabe des § 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1961 II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 29. April 1964 II 187/60 U, BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097), wobei wesentliches Merkmal für ein solches "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 1964 II 147/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 85; vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513; in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097). Versicherungsentgelt ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Zahlung des Versicherungsentgelts ist danach jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (BFH-Urteil vom 20. April 1977 II R 47/76, BFHE 122, 559, BStBl II 1977, 748); denn Gegenstand der Besteuerung ist wegen des Charakters der Versicherungsteuer als Verkehrsteuer nicht das Versicherungsverhältnis als solches (Begründung zum VersStG 1937, RStBl 1937, 839), sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten.

13

2. Die im Streitfall von den Leasingnehmern für die Haftungsfreistellung durch die DVHB aufgewendeten Beträge erfüllen nicht die Merkmale eines Versicherungsentgelts i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG, weil es an der Übernahme eines ansonsten die Leasingnehmer treffenden Wagnisses durch die Klägerin fehlt.

14

a) Es steht einem Leasinggeber grundsätzlich frei, einerseits das Risiko des zufälligen Untergangs des überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile und andererseits dasjenige der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten Teile aufgrund fahrlässigen Verhaltens des Leasingnehmers selbst zu tragen und sich dies durch ein vom Leasingnehmer (zusätzlich) zu entrichtendes Leasingentgelt wirtschaftlich ausgleichen zu lassen.

15

aa) Soweit beim Leasinggeber das Risiko der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile ohne Verschulden des Leasingnehmers verbleibt, trägt er lediglich das ihn als Eigentümer des Fahrzeugs ohnehin treffende Sachrisiko. Substanzbeeinträchtigungen des Leasingguts durch zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung trägt nämlich grundsätzlich der Rechtsinhaber, also der Leasinggeber (von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., 2008, Kap. I Rz 2; Beckmann/Kügel in Büschgen, Praxishandbuch Leasing, 1998, § 6 Rz 157 sowie Berninghaus, ebenda, § 15 Rz 16 zum Kfz-Leasing).

16

Zwar ist es in der Leasingpraxis üblich, dass der Leasinggeber das vorgenannte Sachrisiko --wie dies generell auch die Klägerin praktiziert-- in AGB bzw. Einzelverträgen auf den Leasingnehmer überwälzt. Dies entspricht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt entschieden hat (vgl. die Nachweise im BGH-Urteil vom 30. September 1987 VIII ZR 226/86, Betriebs-Berater 1987, 2260), den Besonderheiten des Finanzierungsleasings; die Überwälzung der Sachgefahr scheitert nicht an § 307 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies beruht nicht zuletzt auf der Erwägung, dass sich der Leasingnehmer, wenn auch auf eigene Kosten, gegen die hiermit zusammenhängenden Risiken durch den Abschluss einer Sachversicherung in Form einer Objektversicherung für fremde Rechnung des Leasinggebers nach §§ 74 ff. VVG absichern kann (vgl. von Westphalen, a.a.O., Kap. I Rz 10 ff.; Ackermann in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., 2008, § 31 Rz 26 f.).

17

Es steht dem Leasinggeber als Rechtsinhaber allerdings frei, auf die Überwälzung des vorgenannten Sachrisikos auf den Leasingnehmer zu verzichten. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Überwälzung des Sachrisikos als Ausnahme von der nach dem allgemeinen Zivilrecht geltenden Risikoverteilung darstellt. Verzichtet der Leasinggeber auf diese Überwälzung, so trägt er ein ihn nach dem Gesetz selbst treffendes Risiko (Eigenrisiko) und kein fremdes Wagnis. Auch wenn sich der Leasinggeber den Verzicht auf die allgemein übliche Risikoabwälzung durch gesondert ausgewiesene Beiträge bezahlen lässt, fehlt es deshalb an dem ein Versicherungsverhältnis konstituierenden Merkmal.

18

bb) Nichts anderes gilt, soweit der Leasinggeber gegen zusätzliches Entgelt das Risiko der Zerstörung oder des Verlusts des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten Teile aufgrund fahrlässigen Verhaltens des Leasingnehmers trägt. Beruht die Zerstörung oder Beschädigung bzw. der Verlust eines Fahrzeugs auf einem Umstand, den der Leasingnehmer selbst zu vertreten hat, so stehen dem Leasinggeber zwar gegen den Leasingnehmer nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen Leistungs- und Schadensersatzansprüche zu (vgl. Ackermann, a.a.O., § 33 Rz 8; von Westphalen, a.a.O., Kap. I Rz 32 und 33). Es steht dem Leasinggeber aufgrund seiner Eigentümerstellung aber frei, mit dem Leasingnehmer einen Leasingvertrag unter Ausschluss der gesetzlichen Haftung für fahrlässiges Verhalten des Leasingnehmers abzuschließen und insoweit von sonst üblichen Vertragsgestaltungen abzuweichen. Kraft einer solchen Vereinbarung trägt der Leasinggeber kein fremdes, sondern ein eigenes Risiko. Auch insoweit fehlt es an der für die Annahme eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Übernahme eines fremden Wagnisses. Denn eine Risikotragung durch den Leasingnehmer wird von Anfang an ausgeschlossen. Die Gefahr einer Inanspruchnahme des Leasingnehmers kann erst gar nicht entstehen.

19

cc) Den Vertragsparteien eines Leasingvertrags steht es im Übrigen auch frei, die vereinbarte Risikotragung während der Laufzeit des Leasingvertrags durch Vertragsänderung mit Wirkung für die Zukunft neu zu regeln. Dies folgt aus dem Charakter des Leasingvertrags als Dauerschuldverhältnis. Entsprechend ist es möglich, etwa die zunächst vereinbarte Risikotragung durch den Leasingnehmer dahingehend vertraglich abzuändern, dass nunmehr der Leasinggeber die entsprechenden Risiken --ggf. gegen erhöhtes Leasingentgelt-- tragen soll.

20

b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin, soweit sie mit ihren Kunden die DVHB abgeschlossen hat, sowohl für den Fall des zufälligen Untergangs des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile als auch für den Fall der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des jeweils überlassenen Fahrzeugs und seiner fest eingebauten Teile aufgrund fahrlässigen Verhaltens des Leasingnehmers eine Risikotragung durch den jeweiligen Leasingnehmer von vornherein ausgeschlossen.

21

aa) Soweit die Klägerin Neuverträge abgeschlossen hat, wird zwar durch § 8 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Fahrzeugs auf den Leasingnehmer abgewälzt. Diese Vereinbarung wird aber durch den gleichzeitigen Abschluss der DVHB und der darin enthaltenen gegenläufigen Vereinbarung ("abweichend von §§ 8, 10 der Anlage 1 des Rahmenvertrags") von Anfang an suspendiert. Die Risikoabwälzung im Rahmenvertrag soll im Falle des Abschlusses der DVHB erkennbar keine Anwendung finden. Rahmenvertrag und DVHB sind deshalb keine getrennt zu sehenden Vereinbarungen, sondern stellen eine rechtliche Einheit dar, die zivilrechtlich eine Auslegung dahingehend ausschließt, dass die Leasingnehmer zunächst das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Fahrzeugs übernommen und dieses sodann durch Abschluss eines weiteren selbständigen Vertrags bei der Klägerin versichert haben. Angesichts des Umstandes, dass sämtliche Vereinbarungen bei Neuverträgen zeitgleich geschlossen werden und in Kraft treten und deshalb der Leasingnehmer zu keinem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Fahrzeugs tatsächlich trägt, widerspräche eine andere Auslegung der Interessenlage der Beteiligten.

22

bb) Auch das Risiko des fahrlässigen Untergangs oder der fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs sollte von Anfang an von der Klägerin als Eigentümerin und Leasinggeberin und nicht von den Leasingnehmern getragen werden. Rahmenvertrag und DVHB stellen auch insoweit eine rechtlich einheitliche Vereinbarung dar, die als Ganzes darauf abzielt, die Haftung des Leasingnehmers auch für den fahrlässigen Untergang oder die fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs von vornherein auszuschließen. Der Annahme, dass die Leasingnehmer zunächst ein Risiko getragen und dieses durch Abschluss der DVHB, eines weiteren selbständigen Vertrags, bei der Klägerin versichert haben könnten, steht im Übrigen entgegen, dass die vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig vor der Übernahme des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer abgeschlossen werden. Ein den Leasingnehmer treffendes Risiko kann sich aber vor der tatsächlichen Fahrzeugübernahme nicht realisieren und daher auch nicht aufgrund der DVHB von der Klägerin gegen Entgelt übernommen worden sein.

23

cc) Soweit die Klägerin mit Kunden, welche bereits einen Leasingvertrag abgeschlossen hatten, nachträglich die DVHB vereinbart hat, gilt nichts anderes. Den Vertragsbeteiligten stand es insoweit frei, die zunächst vereinbarte Risikoverteilung vertraglich abzuändern. Risiken, die vor dem Inkrafttreten der Vertragsänderung durch Vereinbarung der DVHB eingetreten waren, waren noch nach den zuvor geltenden Vereinbarungen abzuwickeln. Nach Inkrafttreten der DVHB eintretende Risiken hatte alleine die Klägerin zu tragen.

24

dd) Dass die Klägerin für die Entlassung der Leasingnehmer aus deren Haftung ein Entgelt verlangt und sich für den Leasingnehmer der Abschluss einer Vollkaskoversicherung erübrigt, begründet nicht die entgeltliche Übernahme eines fremden Risikos. Insoweit mag die DVHB zwar wirtschaftlich einer Kaskoversicherung ähneln. Da aber die Versicherungsteuer eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097), kommt es alleine auf eine rechtliche Betrachtung an. Danach handelt es sich bei der Haftungsfreistellung gegen Entgelt lediglich um die Ausgestaltung des Leasingvertrags und nicht um die Begründung eines Versicherungsverhältnisses.

25

3. Den von der Klägerin aufgrund der DVHB erbrachten Schadensleistungen kann im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gemeinsamen Risikotragung nicht die Eigenschaft eines Versicherungsentgelts zukommen. Der von ihr aus eigenem Vermögen zu bewirkende Schadensausgleich kommt einer "Eigendeckung" gleich, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöst (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097).

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

1.
Prämien,
2.
Beiträge,
3.
Vorbeiträge,
4.
Vorschüsse,
5.
Nachschüsse,
6.
Umlagen und
7.
Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar

1.
regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
2.
bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,
3.
nur bei
a)
der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,
b)
der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts,
c)
der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung).

(2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts, wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungspflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts als entstanden. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.

(3) In der Rechnung über das Versicherungsentgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben. Wird keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben aus anderen das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen ergeben.

(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

1.
bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);
2.
bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und
3.
bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);
4.
bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder der Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;
5.
bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, dass das Schiff ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und gegen die Gefahren der See versichert ist;
6.
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.